{"id":2665,"date":"2005-12-20T17:00:11","date_gmt":"2005-12-20T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2665"},"modified":"2016-04-26T09:00:04","modified_gmt":"2016-04-26T09:00:04","slug":"4a-o-49105-presseerklaerung-auf-dem-messestand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2665","title":{"rendered":"4a O 491\/05 &#8211; Presseerkl\u00e4rung auf dem Messestand"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0380<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Dezember 2005, Az. 4a O 491\/05<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nAuf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 21. Oktober 2005 &#8211; 4a O 491\/05 &#8211; im Kostenpunkt (Ziffer III.) dahin abge\u00e4ndert, dass der Antragstellerin die Verfahrenskosten auferlegt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Antragstellerin und der A-Konzern, zu welchem die Antragsgegnerin als deutsche Gesellschaft geh\u00f6rt, sind weltweit t\u00e4tige Medizintechnik-Unternehmen. Sie fertigen und vertreiben unter anderem Navigationssysteme f\u00fcr die computerunterst\u00fctzte Chirurgie. Auf der Grundlage der US-Patente 4 722 xxx, 5 383 xxx, 5 389 xxx und 5 603 xxx erhob die A-Gruppe im Jahre 1998 gegen die Antragstellerin Klage vor dem US-District Court for the District of Colorado mit der Behauptung, die B w\u00fcrden die genannten Schutzrechte verletzen. Am 30. September 2005 entschied die Jury, dass die Antragstellerin an A wegen Patentverletzung eine angemessene Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 51 Millionen Dollar zu zahlen habe. Das Urteil wurde bisher nicht formell ausgefertigt. Das Urteil betrifft lediglich die Rechtslage in den USA. In anderen L\u00e4ndern, insbesondere in Deutschland, sind keine parallelen Prozesse anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Mit Rundschreiben vom 11. Oktober 2005, von welchem die Antragstellerin eine Ablichtung als Anlage EVK 7 zur Gerichtsakte gereicht hat, wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Antragstellerin zu einer Schadensersatzzahlung in H\u00f6he von 51 Millionen US-Dollar an A-Navigation verurteilt worden sei und dass mit jedem Verkauf eines B Navigationssystems Patente von A verletzt w\u00fcrden. Die Unterlassung von diesem Rundschreiben entsprechenden Behauptungen war Gegenstand eines parallelen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens vor der Kammer (Az. 4a O 485\/05). Mit einstweiliger Verf\u00fcgung vom 19. Oktober 2005 wurden der Antragsgegnerin in jenem Verfahren Behauptungen des zitierten Inhalts untersagt, weil die Antragsgegnerin mit ihnen den unzutreffenden Eindruck erweckte, die Patentrechtssituation sei \u2013 auch in der Bundesrepublik Deutschland \u2013 gerichtlich gekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war die Verwendung einer englischsprachigen Presseerkl\u00e4rung vom 30. September 2005 auf dem Messestand der Antragsgegnerin auf der in Berlin vom 1. bis 21.10.2005 stattfindenden Medizintechnikmesse \u201e1. Gemeinsamer Kongress Orthop\u00e4die und Unfallchirurgie, 91. Tagung der Gesellschaft f\u00fcr Orthop\u00e4die und orthop\u00e4dische Chirurgie e.V. (DGOOC) sowie 69. Jahrestagung der deutschen Gesellschaft f\u00fcr Unfallchirurgie e.V. (DGO)\u201e. Dort brachte die Antragsgegnerin die genannte Presseerkl\u00e4rung in einer Gr\u00f6\u00dfe von ca. 1,20 m x ca. 0,80 m unmittelbar neben ihrem Ger\u00e4t zum Aushang. Mit einstweiliger Verf\u00fcgung vom \u201e21. Oktober 2004\u201e (richtig: 21. Oktober 2005) ist der Antragsgegnerin auch die Verbreitung dieser Presseerkl\u00e4rung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit Navigationssystemen f\u00fcr die computerunterst\u00fctzte Chirurgie untersagt worden.<\/p>\n<p>Gegen die einstweilige Beschlussverf\u00fcgung hat die Antragsgegnerin mit einem am 28. Oktober 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Kostenwiderspruch eingelegt, mit dem sie geltend macht, von der Antragstellerin nicht abgemahnt worden zu sein.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 21. Oktober 2005 im Kostenausspruch abzu\u00e4ndern und die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Weil die Antragsgegnerin ihren Widerspruch ausdr\u00fccklich auf die Kostenentscheidung beschr\u00e4nkt hat, steht die Berechtigung der gegen sie ergangenen Beschlussverf\u00fcgung fest. Obwohl die Antragsgegnerin damit als in der Sache unterlegene Partei anzusehen ist, trifft sie &#8211; entgegen der allgemeinen Vorschrift des \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO \u2013 die Kostenlast nicht, weil sie die Unterlassungsverf\u00fcgung sofort anerkannt hat, ohne der Antragstellerin durch ihr vorheriges Verhalten Veranlassung zur Anbringung eines gerichtlichen Verf\u00fcgungsantrages gegeben zu haben. Gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO &#8211; der auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar ist (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 23. Aufl., \u00a7 93 Rdnr. 6, Stichwort: Einstweilige Verf\u00fcgung) &#8211; ist vielmehr die Antragstellerin verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen, obwohl sie in der Sache obsiegt hat.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat nicht in Zweifel gezogen, dass das Anerkenntnis der Antragsgegnerin \u201esofort\u201e im Sinne des \u00a7 93 ZPO erfolgt ist. Auch hat die Antragstellerin nicht dargetan, dass die Antragsgegnerin Veranlassung zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruches im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren gegeben habe. Veranlassung zur Beantragung einstweiliger Verf\u00fcgungen gibt der in Anspruch Genommene dann, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn gegen\u00fcber der klagenden beziehungsweise antragstellenden Partei so war, dass diese annehmen musste, sie werde ohne die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht zu ihrem Recht kommen. In wettbewerbs- und markenrechtlichen Unterlassungsf\u00e4llen ist dies in der Regel erst dann der Fall, wenn der in Anspruch Genommene auf eine Abmahnung nicht oder negativ reagiert hat (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1991, 479f.). Eine Abmahnung ist allerdings entbehrlich, wenn sie aus der Sicht des Antragstellers zu der Zeit, zu der er entscheiden muss, ob er im jeweiligen Einzelfall abmahnt oder dies unterl\u00e4sst, bei Anlegung eines objektiven Ma\u00dfstabs unzumutbar ist (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 237 Rn. 3). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin nicht dargetan, dass und warum eine vorherige Abmahnung der Antragsgegnerin nicht zumutbar gewesen sein sollte. Die blo\u00dfe Eilbed\u00fcrftigkeit, wie sie etwa im Fall einer Verletzung im Zuge eines Messeauftritts gegeben ist, macht eine Abmahnung noch nicht unzumutbar. Vielmehr ist es dem Gl\u00e4ubiger eines Unterlassungsanspruchs auch in diesen F\u00e4llen zuzumuten, den Verletzer unter Setzung einer der Situation angemessenen kurzen Frist \u2013 sei es m\u00fcndlich am Messestand \u2013 abzumahnen. Schlie\u00dflich durfte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, eine Abmahnung sei von vornherein zwecklos. Die Antragstellerin ist dem Vortrag der Antragsgegnerin, den Aushang der vergr\u00f6\u00dferten Pressemitteilung bereits unmittelbar nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 19. Oktober 2005 (LG D\u00fcsseldorf, Az. 4a O 485\/05) am 20. Oktober 2005 vom Messestand entfernt zu haben, nicht entgegengetreten. Damit war aber auch zu erwarten, dass die Antragsgegnerin dies in gleicher Weise aufgrund einer Abmahnung durch die Antragstellerin vorgenommen h\u00e4tte. Es ist daher nicht ersichtlich, aus welche Grunde die Antragstellerin ausnahmsweise davon h\u00e4tte ausgehen d\u00fcrfen, sie bed\u00fcrfe zu einer effektiven Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs der unmittelbaren Anrufung des Gerichts ohne eine vorherige Abmahnung der Antragsgegnerin.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zu den weiteren Verfahrenskosten beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\n&#8211; bis zum 28. Oktober 2005: 250.000,00 \u20ac,<br \/>\n&#8211; sodann: Kosteninteresse.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0380 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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