{"id":2663,"date":"2012-06-14T17:00:14","date_gmt":"2012-06-14T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2663"},"modified":"2016-04-25T14:40:00","modified_gmt":"2016-04-25T14:40:00","slug":"4b-o-28610-kabeltragvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2663","title":{"rendered":"4b O 286\/10 &#8211; Kabeltragvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1884<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Juni 2012, Az. 4b O 286\/10<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2004 019 XXX U1 (Anlage rop 1, im Folgenden: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster wurde am 24.12.2004 angemeldet und am 27.04.2006 eingetragen. Am 01.06.2006 folgte die Bekanntmachung des Klagegebrauchsmusters im Patentblatt. Unter dem 07.02.2012 reichte die A KG B GmbH &amp; Co. einen das Klagegebrauchsmuster betreffenden L\u00f6schungsantrag beim DPMA ein, dem die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 13.03.2012 widersprach (Anlagenkonvolut rop 7). Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Kabeltragvorrichtung.<\/p>\n<p>Der vorliegend ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet:<\/p>\n<p>\u201eKabeltragvorrichtung aus Metall mit zwei eine Kabelaufnahme (5) seitlich einfassenden Seitenholmen (2, 3; 18, 18&#8242;) und einer die Seitenholme (2, 3) verbindenden Bodeneinheit (4), welche Kabeltragvorrichtung (1, 15, 31) an ihren Enden einen Verbindungsabschnitt (6, 7; 16, 22; 30, 33) zum Anschlie\u00dfen der Kabeltragvorrichtung (1, 15, 31) an eine weitere Kabeltragvorrichtung (1&#8242;, 15&#8242;, 31&#8242;) mit einem oder mehreren mechanischen Verbindungselemente (11, 12; 19, 20, 21; 36, 37) umfasst, durch die die Kabeltragvorrichtung (1, 15, 31) mit ihrem einen Ende \u00fcberlappend an den Verbindungsabschnitt (6, 7; 16, 22; 30, 33) mit dem oder den komplement\u00e4ren mechanischen Verbindungselementen (10, 10&#8242;; 23, 24, 25; 37, 38) der weiteren Kabeltragvorrichtung (1&#8242;, 15&#8242;, 31&#8242;) zum Ausbilden eines Kabeltragsystems werkzeug- und schraubenlos verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Kabeltragvorrichtung (1, 15, 31) im Bereich ihrer Verbindungsabschnitte (6, 7; 16, 22; 30, 33) ein oder mehrere elek-trische Steckverbinderteile (8, 9; 17; 32) tr\u00e4gt, die mit komplement\u00e4ren Steckverbinderteilen (13, 14; 26; 34, 35) des Verbindungsabschnitts (7&#8242;, 22, 33) der weiteren Kabeltragvorrichtung (1&#8242;, 15&#8242;, 31&#8242;) zum Erstellen eines oder mehrerer, die beiden Kabeltragvorrichtungen (1, 1&#8242;; 15, 15&#8242;; 31, 31&#8242;) elektrisch miteinander verbindenden Steckverbindern mit dauerhaft definierter elektrischer Kontaktfl\u00e4che und definiertem Kontaktdruck zusammensteckbar sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) eingeblendeten Figuren 1 bis 4 des Klagegebrauchsmusters verdeutlichen den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine schematisierte perspektivische Ansicht schr\u00e4g von unten auf zwei miteinander zu verbindende Kabeltragvorrichtungen, Figur 2 ist eine perspektivische Ansicht von oben auf die beiden miteinander verbundenen Kabeltragvorrichtungen der Figur 1. Figuren 3 und 4 zeigen eine vergr\u00f6\u00dferte Darstellung des Bereiches der Verbindung der beiden Kabeltragvorrichtungen der Figur 2, wobei Figur 3 eine Seitenansicht und Figur 4 eine Draufsicht ist.<\/p>\n<p>Unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters meldete die Kl\u00e4gerin am 16.11.2005 unter dem Aktenzeichen 05 110 827.2 ein europ\u00e4isches Patent an, dessen urspr\u00fcnglicher Anspruch 1 wortgleich mit dem Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters ist. Die Pr\u00fcfabteilung des EPA erkl\u00e4rte in einem ohne Datum zur Akte gereichten Bescheid, dass der urspr\u00fcngliche Anspruch 1 neuheitssch\u00e4dlich durch die D1 (US 3,042,XXX) sowie auch durch die D2 und D3 vorweggenommen sei (Anlage B 3). Unter dem 05.04.2012 teilte das EPA mit, dass ein europ\u00e4isches Patent (EP 1 675 XXX B1) mit den Unterlagen erteilt wird, die in der Mitteilung vom 19.03.2012 aufgef\u00fchrt sind (Anlagenkonvolut rop 6). Der Mitteilung vom 19.03.2012 liegen nicht die urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcche, sondern Anspr\u00fcche in der Fassung eines Schreibens vom 02.02.2011 zu Grunde.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt bundesweit Kabelrinnen, u.a. unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist aus den zur Akte gereichten Mustern (Anlage rop 9 bzw. Anlage B 19), den auf Seiten 9 und 10 der Klageschrift eingef\u00fcgten Fotos sowie den weiteren Fotos gem\u00e4\u00df Anlage rop 5 ersichtlich. Nach Angaben der Beklagten handelt es sich bei dem Muster der Anlage rop 9, von dem auch die Fotografien stammen, um ein handgefertigtes Messemodell, nicht um ein aus der Serienproduktion stammendes Produkt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von dem eingetragenen Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere trage die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Bereich ihrer Verbindungsabschnitte ein elektrisches Steckverbinderteil. Dieses sei in den Fotografien (S. 9, 10 der Klageschrift (Bl. 10, 11 GA), Anlage rop 5) jeweils mit entsprechend beschrifteten blauen Pfeilen bezeichnet. Diese Teile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien mit dauerhaft definierter elektrischer Kontaktfl\u00e4che und mit definiertem Kontaktdruck zusammensteckbar. Das Steckverbinderteil sei nach Art eines Steckerschuhs konzipiert und werde durch eine nach innen gerichtete Ausklinkung, die ihrerseits mit Sicken versteift sei, gebildet. Der Scheitel der Sicken sei entgegen der Richtung der Ausklinkung und somit in Richtung zu der Seitenwand hin weisend angeordnet. Dazu hat sie \u2013 jedenfalls urspr\u00fcnglich \u2013 behauptet, der Abstand dieses Steckverbinderteils von der Seitenwand sei kleiner als die Materialst\u00e4rke des in dieses steckerschuh\u00e4hnliche Steckverbinderteil einzuf\u00fchrenden elektrischen Steckverbinderteils der anderen Kabeltragvorrichtung. Sie meint, daher wirke die Ausklinkung mit ihren Sicken auf das zwischen diesem und der Seitenwand eingef\u00fchrte komplement\u00e4re Steckverbinderteil und dr\u00fccke dieses gegen die Innenwand der Kabeltragvorrichtung. Als Ergebnis davon sei das flachstecker\u00e4hnliche Steckverbinderteil der einen Kabeltragvorrichtung zwischen den Elementen des steckerschuh\u00e4hnlichen Steckverbinderteilts dauerhaft verklemmt gehalten. Auch werde der im Verbindungsbereich innenliegende Seitenholm gegen den Seitenholm der im Verbindungsbereich au\u00dfenliegenden Kabeltragvorrichtung gedr\u00fcckt. Der anliegende Klemmdruck werde durch die auf den Fotografien sichtbaren, von Sicken auf der Innenseite des komplement\u00e4ren Steckverbinderteils bewirkten Spuren verdeutlicht. Gleiches gelte auch, wenn der Abstand der Sicke zur Seitenwand der Materialst\u00e4rke entspreche.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Ansicht, das Klagegebrauchsmuster sei im Umfang des eingetragenen Anspruchs 1 schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie urspr\u00fcnglich gestellte Antr\u00e4ge auf Entfernung sowie auf R\u00fcckruf von vor dem 01.07.2006 vertriebene Erzeugnisse mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen hat, nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kabeltragvorrichtungen aus Metall mit zwei eine Kabelaufnahme seitlich einfassenden Seitenholmen und einer die Seitenholme verbindenden Bodeneinheit, welche Kabeltragvorrichtung an ihren Enden einen Verbindungsabschnitt zum Anschlie\u00dfen der Kabeltragvorrichtung an eine weitere Kabeltragvorrichtung mit einem oder mehreren mechanischen Verbindungselementen umfasst, durch die die Kabeltragvorrichtung mit ihrem einen Ende \u00fcberlappend an den Verbindungsabschnitt mit dem oder den komplement\u00e4ren mechanischen Verbindungselementen der weiteren Kabeltragvorrichtung zum Ausbilden eines Kabeltragsystems werkzeug- und schraubenlos verbindbar ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Kabeltragvorrichtung im Bereich ihrer Verbindungsabschnitte ein oder mehrere elektrische Steckverbinderteile tr\u00e4gt, die mit komplement\u00e4ren Steckverbinderteilen des Verbindungsabschnitts der weiteren Kabeltragvorrichtung zum Erstellen eines oder mehrerer, die beiden Kabeltragvorrichtungen elektrisch miteinander verbindenden Steckverbindern mit dauerhaft definierter elektrischer Kontaktfl\u00e4che und definiertem Kontaktdruck zusammensteckbar sind;<\/p>\n<p>2. ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten oder erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen in Kopie vorzulegen hat,<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und von diesen noch nicht eingebauten Kabelrinnen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2004 019 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, wobei diese Verpflichtung nur f\u00fcr ab dem 01.07.2006 vertriebene Erzeugnisse gilt;<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 01.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsverfahrens.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des eingetragenen Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebe es an den Steckverbinderteilen weder einen definierten Kontaktdruck, noch eine definierte elektrische Kontaktfl\u00e4che. Aufgrund der Gr\u00f6\u00dfe des Spaltma\u00dfes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden die Verbindungsteile gerade nicht mit einem definierten Kontaktdruck miteinander verbunden. Auch fehle es an einer dauerhaft definierten elektrischen Kontaktfl\u00e4che. Die Verbindungselemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien aus rein mechanischen Gesichtspunkten zur werkzeuglosen Verbindung vorhanden. Dies werde auch durch seitens der Beklagten vorgelegte Messungen (Anlage B 6) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspreche das Spaltma\u00df der Verbindungsstelle der Breite des Verbindungsteils oder sei geringf\u00fcgig breiter. Die Verbindung werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine mechanische Verrastung erreicht; eine Verbindung mit definiertem Kontaktdruck bestehe nicht. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehene Steckverbindung habe f\u00fcr den Potentialausgleich keine Bedeutung.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die eingetragene Fassung des Anspruchs 1 sei nicht schutzf\u00e4hig, da sie sowohl durch die D1 als auch durch die D2 als auch durch die D3 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde. Dies folge bereits aus den Ausf\u00fchrungen in dem die urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcche der europ\u00e4ischen Patentanmeldung betreffenden Bericht der Pr\u00fcfungsabteilung des EPA.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze, das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.05.2012 sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage ist hat keinen Erfolg. Sie ist unbegr\u00fcndet. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Kabeltragvorrichtung.<\/p>\n<p>Einf\u00fchrend erl\u00e4utert das Klagegebrauchsmuster, dass es sich bei derartigen Kabeltragvorrichtungen um Kabelrinnen, Kabelkan\u00e4le, Kabelwannen oder dergleichen, bei denen mehrere einzelne derartiger Elemente zu einem dauerhaften Kabeltrag- bzw. Kabelf\u00fchrungssystem zusammengesetzt werden, handelt (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0002]).<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik benennt das Klagegebrauchsmuster zun\u00e4chst eine aus der DE 198 41 XXX A1 bekannte Kabeltragvorrichtung, mit der ein Kabeltragsystem durch Zusammensetzen mehrerer derartiger Vorrichtungen werkzeug- und schraubenlos erfolgt (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0002]).<\/p>\n<p>Weiter erl\u00e4utert das Klagegebrauchsmuster (Absatz [0003]), dass Kabeltragvorrichtungen in erster Linie zum Tragen von Kabeln dienen. Die einzelnen Kabeltragvorrichtungen eines beispielsweise in einem Geb\u00e4ude installierten Kabeltragsystems m\u00fcssen jedoch vielfach weitere Forderungen erf\u00fcllen, die \u00fcber die reine Tragfunktion hinausgehen. Die einzelnen Kabeltragvorrichtungen eines Kabeltragsystems m\u00fcssen, insbesondere wenn diese aus Metall bestehen, in einer solchen Art und Weise dauerhaft elektrisch leitend miteinander verbunden sein, dass sich zwischen aneinandergrenzenden Kabeltragvorrichtungen ein Potentialausgleich einstellen kann.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster f\u00fchrt aus, dass zur Gew\u00e4hrleistung einer solchen bestimmungsgem\u00e4\u00dfen elektrischen Kontaktierung bei vorbekannten Kabeltragvorrichtungen, jeweils zwei aneinandergrenzende Kabeltragvorrichtungen mit Schrauben verbunden werden m\u00fcssen (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0003]).<\/p>\n<p>Daran kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass dadurch die Sinnhaftigkeit schraubenloser Kabeltragvorrichtungssysteme, wie beispielsweise in der DE 198 41 XXX A1 offenbart, verloren gehe (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0003]). Zwar grenzten auch bei diesem vorbekannten Stand der Technik zwei miteinander verbundene Kabeltragvorrichtungen aus Blech im Bereich der \u00fcberlappenden Verbindungsabschnitte aneinander, jedoch sei eine elektrische Kontaktierung aufgrund der notwendigen Toleranzen zum Realisieren der Rast- und Riegelverbindungen eher dem Zufall \u00fcberlassen. Daher w\u00fcrden auch bei diesem vorbekannten Stand der Technik Schrauben eingesetzt, entweder zum zus\u00e4tzlichen Schraubverbinden der Seitenholme im Bereich der \u00fcberlappenden Verbindungsabschnitte oder auch durch Einsetzen eines zus\u00e4tzlichen Bodenverbinders, der mit den beiden aneinandergrenzenden B\u00f6den verschraubt werde.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster gibt weiter an, dass eine solche zus\u00e4tzliche Schraubverbindung zweier ansonsten werkzeug- und schraubenlos zu verbindender Kabeltragvorrichtungen vor allem dann notwendig ist, wenn der Kabeltragvorrichtung bzw. dem aus mehreren derartiger Kabeltragvorrichtungen gebildeten Kabeltragsystem eine Schutzleiterfunktion zum Ableiten von Kurzschlussstr\u00f6men zukommen soll. Dann ist in jedem Falle sicherzustellen, dass aneinandergrenzende Kabeltragvorrichtungen mit der notwendigen Kontaktfl\u00e4che zum \u00dcbertragen eines solchen Kurzschlussstromes elektrisch leitend miteinander verbunden sind (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0004]).<\/p>\n<p>Im Stand der Technik \u2013 so das Klagegebrauchsmuster \u2013 ist es weiter bekannt, anstelle einer direkten Schraubverbindung zweier aneinandergrenzender Kabeltragvorrichtungen Kabelbr\u00fccken einzusetzen, die typischerweise mit ihrem einen Ende durch eine Schraube an der einen Kabeltragvorrichtung und mit ihrem anderen Ende mittels einer weiteren Schraube an der anderen Kabeltragvorrichtung befestigt sind. Entsprechendes gilt, wenn Kabeltragsysteme den Anforderungen an die elektromagnetische Vertr\u00e4glichkeit gen\u00fcgen m\u00fcssen (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0005]).<\/p>\n<p>Insoweit kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass auch wenn mit den vorbekannten werkzeug- und schraubenlos zu verbindenden Kabeltragvorrichtungen die zwischen zwei Kabeltragvorrichtungen hergestellte Verbindung unter Umst\u00e4nden f\u00fcr die Anforderungen eines Potentialausgleichs ausreichend sein m\u00f6ge, der Nachteil bestehe, dass zum Erstellen der mitunter notwendigen elektrischen Verbindung zum Ableiten eines Kurzschlusses zweier aneinandergrenzender Kabeltragvorrichtungen zus\u00e4tzliche Montageschritte zum Herstellen der notwendigen elektrischen Verbindung vorgenommen werden m\u00fcssten, insbesondere solche, bei denen Werkzeuge ben\u00f6tigt w\u00fcrden, wie etwa beim Spannen von Schrauben (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0006]).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Kabeltragvorrichtung der eingangs genannten Art dergestalt weiterzubilden, dass diese werkzeug- und schraubenlos in einem Montagevorgang mit einer weiteren Kabeltragvorrichtung verbindbar ist und beim Verbinden der beiden Kabeltragvorrichtungen sich sowohl eine mechanische als auch eine definierte, den Anforderungen entsprechende elektrische Verbindung einstellt (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0007]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in seinem Anspruch 1 eine Kabeltragvorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Kabeltragvorrichtung aus Metall mit zwei eine Kabelaufnahme seitlich einfassenden Seitenholmen und einer die Seitenholme verbindenden Bodeneinheit.<\/p>\n<p>2. Die Kabeltragvorrichtung umfasst an ihren Enden einen Verbindungsabschnitt zum Anschlie\u00dfen der Kabeltragvorrichtung an eine weitere Kabeltragvorrichtung mit einem oder mehreren mechanischen Verbindungselementen.<\/p>\n<p>2.1 Durch die Verbindungselemente ist die Kabeltragvorrichtung mit ihrem einen Ende \u00fcberlappend an den Verbindungsabschnitt mit dem oder den komplement\u00e4ren mechanischen Verbindungselementen der weiteren Kabeltragvorrichtung zum Ausbilden eines Kabeltragsystems verbindbar.<\/p>\n<p>2.2 Die Verbindbarkeit ist werkzeug- und schraubenlos.<\/p>\n<p>3. Die Kabeltragvorrichtung tr\u00e4gt im Bereich ihrer Verbindungsabschnitte ein oder mehrere elektrische Steckverbinderteile.<\/p>\n<p>3.1 Die Steckverbinderteile sind mit komplement\u00e4ren Steckverbinderteilen des Verbindungsabschnitts der weiteren Kabeltragvorrichtung zum Erstellen eines oder mehrerer, die beiden Kabeltragvorrichtungen elektrisch miteinander verbindenden Steckverbindern<\/p>\n<p>3.2 mit dauerhaft definierter elektrischer Kontaktfl\u00e4che und definiertem Kontaktdruck zusammensteckbar.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 1 und die Merkmalsgruppe 2 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs fehlt aber jedenfalls an einer Verwirklichung des Merkmals 3.2. Danach m\u00fcssen die Steckverbinderteile des Verbindungsabschnitts der einen Kabeltragvorrichtung mit komplement\u00e4ren Steckverbinderteilen des Verbindungsabschnitts der weiteren Kabeltragvorrichtung mit dauerhaft definierter elektrischer Kontaktfl\u00e4che und definiertem Kontaktdruck zusammensteckbar sein.<\/p>\n<p>Dies ist zun\u00e4chst dahingehend zu verstehen, dass durch Zusammenstecken der Verbindungsabschnitte zweier Kabeltragvorrichtungen im Bereich der Steckverbinderteile eine Kontaktfl\u00e4che zwischen beiden Kabeltragvorrichtungen entsteht, die in jedem Fall unabh\u00e4ngig von etwaigen Materialtoleranzen oder Montagegegebenheiten gew\u00e4hrleistet ist. Dies folgt aus der Kritik des Klagegebrauchsmusters am Stand der Technik in Zusammenschau mit der Aufgabe, die sich das Klagegebrauchsmuster ausgehend von dem geschilderten Stand der Technik stellt. Das Klagegebrauchsmuster sieht schrauben- und werkzeuglos verbindbare Kabeltragvorrichtungen als vorteilhaft an (Klagegebrauchsmuster, Abs\u00e4tze [0002], [0003], [0007]). An den aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen kritisiert es, dass zwar die mechanische Verbindung zwischen Kabeltragvorrichtungen schrauben- und werkzeuglos herstellbar sei, die bekannten Verbindungen jedoch nicht ausreichen w\u00fcrden, um sicher eine dauerhaft elektrisch leitende Verbindung herzustellen, die f\u00fcr einen Potentialausgleich erforderlich sei (Klagegebrauchsmuster, Abs\u00e4tze [0003], [0004], [0005]). Danach m\u00fcssen bei aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen zwei aneinandergrenzende Kabeltragvorrichtungen mit Schrauben oder anderen Hilfsmitteln wie Kabelbr\u00fccken verbunden werden, um eine dauerhafte elektrisch leitende Verbindung herzustellen, die einen Potentialausgleich sicher gew\u00e4hrleistet. Diese Kritik richtet sich auch auf die ausdr\u00fccklich im Klagegebrauchsmuster als Stand der Technik erw\u00e4hnte DE 198 41 XXX A1. Nach dieser Druckschrift greifen bei Zusammenstecken der Verbindungsabschnitte der dort offenbarten Kabeltragvorrichtungen T-f\u00f6rmige Rasten in T-f\u00f6rmige Rast- und Riegelausnehmungen ein. Der Vertikalsteg der T-f\u00f6rmigen Raste sitzt dabei im vertikal verlaufenden Bereich der T-f\u00f6rmigen Ausnehmung und st\u00fctzt sich an der unteren Randkante des vertikalen Bereichs der Ausnehmung federnd ab (s. etwa Sp. 2, Z. 33 bis 35 der DE 198 41 XXX (Anlage rop 2)). Dar\u00fcber hinaus greift der Quersteg, der teils in dem querverlaufenden Bereich der T-f\u00f6rmigen Ausnehmung sitzt, mit seiner Randkante, an der der Vertikalsteg angeformt ist, \u00fcber die Randkante der Ausnehmung (s. Sp. 2, Z. 35 bis 38 der DE 198 41 XXX (Anlage rop 2)). Dabei kommt es, wie auch die Kl\u00e4gerin \u2013 im Rahmen der Ausf\u00fchrungen zum Rechtsbestand &#8211; angegeben hat, zu Kantenber\u00fchrungen. Auch bestehen die Kabeltragvorrichtungen gem\u00e4\u00df der DE 198 41 XXX durchg\u00e4ngig aus Metall und \u00fcberlappen einander im Verbindungsbereich. Gerade diese Art der Verbindung kritisiert das Klagegebrauchsmuster aber als nachteilig, weil \u201eeine elektrische Kontaktierung aufgrund der notwendigen Toleranzen zum Realisieren der Rast- und Riegelverbindungen eher dem Zufall \u00fcberlassen\u201c (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0003]) sei. Es sieht also ausdr\u00fccklich diese aus dem Stand der Technik bekannten Rast- und Riegelverbindungen allein nicht als ausreichend an. Wenn Kabeltragvorrichtungen eine Schutzleiterfunktion \u00fcbernehmen sollen, ist \u2013 so das Klagegebrauchsmuster \u2013 in jedem Falle sicherzustellen, dass aneinandergrenzende Kabeltragvorrichtungen mit der notwendigen Kontaktfl\u00e4che zum \u00dcbertragen eines Kurzsschlussstroms elektrisch leitend miteinander verbunden sind (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0004]). Dem gen\u00fcgt die aus der DE 198 41 XXX bekannte Vorrichtung nach dem Klagegebrauchsmuster gerade nicht. Das Klagegebrauchsmuster m\u00f6chte die elektrische Kontaktierung ineinandergesteckter Kabeltragvorrichtungen gerade nicht dem Zufall \u00fcberlassen, sondern eine ausreichende elektrische Kontaktierung aufgrund der Ausgestaltung der elektrischen Steckverbinderteile immer und in jedem Falle ohne weitere Hilfsmittel sicher gew\u00e4hrleisten. Dies kommt auch in der Teilaufgabe, nach der eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Kabeltragvorrichtung dergestalt weitergebildet werden soll, dass sich beim Verbinden der beiden Kabeltragvorrichtungen (sowohl eine mechanische als) auch eine definierte, den Anforderungen entsprechende elektrische Verbindung einstellt (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0007]), zum Ausdruck.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist nach Merkmal 3.2 ein definierter Kontaktdruck erforderlich. Dieser gew\u00e4hrleistet, dass es beim Zusammenstecken zweier Kabeltragvorrichtungen zu einer dauerhaft definierten elektrischen Kontaktfl\u00e4che kommt. Dies ist bereits der Zusammenschau mit dem ersten Teil des Merkmals 3.2 zu entnehmen. Danach ist die elektrische Kontaktfl\u00e4che zwischen den Steckverbinderteilen dauerhaft und definiert. In dem zweiten Teil gibt Merkmal 3.2 an, dass die Steckverbinderteile mit definiertem Kontaktdruck zusammensteckbar sind. Der Fachmann erkennt, dass der im Bereich der Steckverbinderteile herrschende Kontaktdruck bewirkt, dass die Steckverbinderteile der ineinandergesteckten Kabeltragvorrichtung (fl\u00e4chig) in Kontakt miteinander kommen, wobei der Druck auch die Stabilit\u00e4t und Dauerhaftigkeit des Kontaktes gew\u00e4hrleistet. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das Klagegebrauchsmuster an den aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen kritisiert, dass deren mechanische Verbindungselemente keine ausreichend sichere elektrische Kontaktfl\u00e4che schafften, sondern eine elektrische Kontaktierung aufgrund der notwendigen Toleranzen zum Realisieren der Rast- und Riegelverbindungen eher dem Zufall \u00fcberlassen bleibe (Klagegebrauchsmuster, Absatze [0003]). Nach dem Klagegebrauchsmuster ist aber eine sichere elektrische Kontaktierung erforderlich, wenn die Kabeltragvorrichtung gleichzeitig als Schutzleiter dienen soll (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0004]). Auch wenn die Vorrichtung bestimmungsgem\u00e4\u00df Kabel tr\u00e4gt, also eine Last aufnimmt, muss ein sicherer Kontakt gew\u00e4hrleistet sein. Gerade eine solche sichere Verbindung m\u00f6chte das Klagegebrauchsmuster \u00fcber den Kontaktdruck schaffen. Auch in Bezug auf die Sicherheit der elektrischen Kontaktierung kritisiert das Klagegebrauchsmuster die aus der DE 198 41 XXX bekannten Rast- und Riegelverbindungen. Dies gilt, obwohl die Ausgestaltung dieser Rast- und Riegelverbindungen ein unbeabsichtigtes L\u00f6sen der Rastverbindung ausschlie\u00dft (Sp. 2, Z. 42 bis 44 der rop 2) und auch das Klagegebrauchsmuster die Vorrichtung gem\u00e4\u00df der DE 198 41 XXX nicht im Hinblick auf die Qualit\u00e4t der mechanischen Verbindung kritisiert.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund entnimmt der Fachmann dem Merkmal 3.2 die technische Lehre, Steckverbinderteile so auszugestalten, dass sich immer und in jedem Fall eine vorbestimmte, sichere elektrische Kontaktierung der Kabeltragvorrichtungen einstellt, wobei diese Kontaktierung durch den Kontaktdruck gew\u00e4hrleistet wird. Die Ausf\u00fchrungen der Klagegebrauchsmusterschrift zu bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen best\u00e4rken den Fachmann in diesem Verst\u00e4ndnis. In Abs\u00e4tzen [0009] und [0029] beschreibt das Klagegebrauchsmuster Kabeltragvorrichtungen, deren elektrische Steckverbinder durch Flachstecker und eine als Steckerschuh ausgebildete Flachsteckeraufnahme gebildet sind, wobei der Steckerschuh Anpressw\u00fclste aufweist, die bei eingestecktem Flachstecker mit ihrer Stirnseite auf der Oberfl\u00e4che des Flachsteckers aufliegen; der Flachstecker selbst liegt mit seiner R\u00fcckseite an einem Bereich des Verbindungsabschnitts der anderen Kabeltragvorrichtung an und wird an diesem Kontaktierungsbereich durch die Anpressw\u00fclste gedr\u00fcckt. Die elektrische Verbindung ist \u00fcber die Stirnfl\u00e4chen der Anpressw\u00fclste und den Bereich, an dem der Flachstecker anliegt, definiert (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0009). In Absatz [0029] hei\u00dft es weiter, dass der Abstand zwischen den Stirnfl\u00e4chen der Anpressw\u00fclste und der Oberfl\u00e4che des Seitenholmes vor dem Zusammenstecken mit dem Flachstecker einer weiteren Kabeltragvorrichtung kleiner ist als die Materialst\u00e4rke des Flachsteckers. Dies hat zur Konsequenz, dass bei Einf\u00fchren des Flachsteckers die Anpressw\u00fclste aufgeweitet werden, so dass ihre blanken Stirnfl\u00e4chen unter Vorspannung an dem Flachstecker anliegen und diesen mit seiner gegen\u00fcberliegenden Seitenfl\u00e4che an den Seitenholm andr\u00fccken. Zwar haben die Steckverbinder bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel zus\u00e4tzlich eine mechanische Fixierungsfunktion; diese wird jedoch nicht durch den Kontaktdruck erzielt, sondern durch Anschlagen verschiedener Bauteile aneinander (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0030]). Der Kontaktdruck f\u00fchrt lediglich dazu, dass die Bewegung innerhalb der durch den Abstand der Anpressw\u00fclste definierten Aufnahme des Steckerschuhs keinerlei Auswirkungen auf die Qualit\u00e4t der erstellten elektrischen Verbindung hat (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0030]). Zu einem weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiel hei\u00dft es, dass ein bestimmter Bereich als Andruck- und Kontaktfl\u00e4che dient (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0031], Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). Auch dies legt nahe, dass der Kontakt \u00fcber den in diesem Bereich herrschenden Druck stabilisiert wird. Bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel wird die Flachsteckeraufnahme durch Federelemente gebildet, die so gestaltet sind, dass der Flachstecker mit seiner R\u00fcckseite an einem Bereich des Seitenholms der Kabeltragvorrichtung unter Vorspannung anliegt. Wiederum ist der Abstand zwischen den Stirnseiten der Anpressw\u00fclste und dem Seitenholm kleiner als die St\u00e4rke des Flachsteckers. Das Klagegebrauchsmuster stellt sodann eine Kausalverkn\u00fcpfung her, wenn es angibt \u201eSomit ist zwischen den beiden Kabeltragvorrichtungen \u2026 ebenfalls eine definierte elektrische Verbindung durch Ausbilden eines Steckverbinders erstellt\u201c (Absatz [0032]). Auch die weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiele stellen die erw\u00fcnschte dauerhaft definierte Kontaktfl\u00e4che durch den Anpressdruck her (vgl. Klagegebrauchsmuster, Absatz [0033] sowie Absatz [0034] bzgl. des Kontaktes beim Einsatz von Deckeln).<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 3.2 nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Anhand der zur Akte gereichten Muster (sowohl gem\u00e4\u00df Anlage rop 9 als auch gem\u00e4\u00df Anlage B 19) ist erkennbar, dass bei Zusammenstecken zweier angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der untere Bereich der Ausklinkung, in dem die Kl\u00e4gerin ein elektrisches Steckverbinderteil sieht, nicht an dem Seitenholm der anderen Kabeltragvorrichtung anliegt. Zwar ist der Zwischenraum bei dem seitens der Beklagten zur Akte gereichten Muster nicht gro\u00df genug, um ein Blatt Papier hineinschieben zu k\u00f6nnen, es ist aber dennoch jedenfalls auf einer Seite ein Zwischenraum zwischen der Sicke der Ausklinkung der einen Kabeltragvorrichtung und dem Seitenholm der anderen Kabeltragvorrichtung erkennbar. Zwar mag der Seitenholm der einen Kabeltragvorrichtung an dem Seitenholm der anderen Kabeltragvorrichtung anliegen. Die Teile, die die Kl\u00e4gerin als elektrische Steckverbinderteile ansieht, bewirken dies aber gerade nicht. Denn durch den Zwischenraum zwischen Sicke der Ausklinkung der einen Kabeltragvorrichtung und Seitenholm der anderen Kabeltragvorrichtung bringt die Sicke keinen Kontaktdruck auf die andere Kabeltragvorrichtung auf. Erst recht dr\u00fcckt die Sicke der Ausklinkung den Seitenholm der einen Kabeltragvorrichtung nicht gegen den Seitenholm der anderen Kabeltragvorrichtung. Es mag auch sein, dass es im Einzelfall zu einem Kontakt zwischen Sicke der Ausklinkung und Seitenholm der Kabeltragvorrichtung kommt, wodurch u.U. der Seitenholm der einen Kabeltragvorrichtung gegen den Seitenholm der anderen Kabeltragvorrichtung gedr\u00fcckt wird. Eine dauerhaft definierte elektrische Kontaktfl\u00e4che im Sinne des Klagegebrauchsmusters liegt darin aber nicht. Denn die Kontaktfl\u00e4che nach dem Klagegebrauchsmuster muss sich angesichts der seitens des Klagegebrauchsmusters am Stand der Technik ge\u00fcbten Kritik gerade in jedem Fall sicher einstellen und sicher gehalten werden. Auch ein definierter Kontaktdruck im Sinne des Merkmals 3.2 l\u00e4sst sich auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht feststellen. Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung vorgetragen, dass der Abstand zwischen Seitenholm und Lasche der Materialdicke entspreche oder geringf\u00fcgig breiter sei (s. S. 10 der Klageerwiderung, Bl. 38 GA); in der Duplik vom 14.03.2012, auf die die Kl\u00e4gerin unter dem 03.05.2012 erwidert hat, hat die Beklagte unter Vorlage der Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage B 17 angegeben, dass das Spaltma\u00df zwischen Seitenholm und Lasche aufgrund der Werkzeugeinstellung der Materialdicke zuz\u00fcglich Toleranz entspreche (s. S. 15 der Duplik, Bl. 84 GA). Das Spaltma\u00df sei sowohl oberhalb als auch unterhalb des Stegs gleich gro\u00df. Die Kl\u00e4gerin ist dem nicht substantiiert entgegen getreten. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass \u2013 wenn das Spaltma\u00df der Materialst\u00e4rke entspreche \u2013 sich daraus eine dauerhaft definierte elektrische Kontaktfl\u00e4che und ein definierter Anpressdruck erg\u00e4ben. Dies \u00fcberzeugt nicht. Nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters muss eine definierte elektrische Kontaktfl\u00e4che in jedem Fall (dauerhaft) gew\u00e4hrleistet sein. Die Kl\u00e4gerin stellt aber nicht konkret in Abrede, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Spaltma\u00df auch gr\u00f6\u00dfer als die Materialst\u00e4rke sein kann. Ein solches Spaltma\u00df d\u00fcrfte auch bei den seitens der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Mustern (Anlage rop 9) sowie bei den Mustern gem\u00e4\u00df Anlage B 19 vorliegen. Denn diese k\u00f6nnen jedenfalls auch so zusammengesteckt werden, dass die Sicke der Ausklinkung nicht an dem Seitenholm der anderen Kabeltragvorrichtung anliegt. Der Kl\u00e4gerin war auch keine Schriftsatzfrist auf den in der m\u00fcndlichen Verhandlung in Zusammenhang mit der Anlage B 17 erfolgten, neuen Tatsachenvortrag zu gew\u00e4hren. Denn auf diesen Vortrag st\u00fctzt sich das vorliegende Urteil nicht. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Beklagte lediglich die Zeichnungen weiter er\u00f6rtert und konkrete Ma\u00dfe genannt. Diese Ma\u00dfe waren der Anlage B 17 auch vor der m\u00fcndlichen Verhandlung schon zu entnehmen. Schlie\u00dflich kommt es auf die konkreten, von der Beklagtenseite vorgetragenen Ma\u00dfe nicht an; auch auf diese Ma\u00dfe st\u00fctzt sich das vorliegende Urteil nicht. Entscheidend ist der bereits vor der m\u00fcndlichen Verhandlung erfolgte Beklagtenvortrag, nach dem das Spaltma\u00df der Materialst\u00e4rke zuz\u00fcglich Toleranz entspreche. Dem ist die Kl\u00e4gerin, die hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Darlegungs- und Beweislast tr\u00e4gt, nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht selbst vermessen.<\/p>\n<p>Dass bei allen zur Akte gereichten Mustern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach dem Zusammenstecken zweier Kabeltragvorrichtungen (Kratz-\/Schleif-) Spuren im Verbindungsbereich zu sehen sind, f\u00fchrt nicht dazu, dass Merkmal 3.2 als verwirklicht anzusehen w\u00e4re. Diese Spuren k\u00f6nnen beim Zusammenstecken etwa auch dadurch entstehen, dass die Kabeltragvorrichtungen nicht exakt fluchtend ineinandergef\u00fchrt werden. Die Spuren \u00e4ndern nichts daran, dass alle zur Akte gereichten Muster so zusammensteckbar sind, dass jedenfalls an einer Seite zwischen unterer Sicke der Ausnehmung der einen Kabeltragvorrichtung und Seitenholm der anderen Kabeltragvorrichtung ein Luftraum zu erkennen ist. Auch hat die Kl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht vermessen. Sie beruft sich lediglich auf Fotografien, auf denen teilweise schon nicht deutlich erkennbar ist, ob es zwischen Sicke und Seitenholm zum Kontakt kommt. Dar\u00fcber hinaus stellen die Fotografien jeweils nur die Situation auf einer Seite dar. Dazu, ob auf der jeweils anderen Seite die Sicke an dem Seitenholm anliegt, l\u00e4sst sich den Fotografien nichts entnehmen. Nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters ist aber erforderlich, dass sich die dauerhaft definierte Kontaktfl\u00e4che immer einstellt. Das bedeutet aber, dass sie an beiden Seiten vorhanden sein muss. Denn dass die beiden Seiten der Kabeltragvorrichtung unterschiedlich gestaltet w\u00e4ren, tr\u00e4gt auch die Kl\u00e4gerin nicht vor.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung (\u00a7 24 Abs. 1 GebrMG), Auskunft und Rechnungslegung (\u00a7 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB), R\u00fcckruf (\u00a7 24a Abs. 2 GebrMG), Vernichtung (\u00a7 24a Abs. 1 GebrMG) sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht (\u00a7 24 Abs. 2 GebrMG) nicht zu.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa es an einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters fehlt, sind Ausf\u00fchrungen der Kammer zur Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters nicht veranlasst.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.500.000,00 \u20ac<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1884 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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