{"id":2659,"date":"2012-02-23T17:00:05","date_gmt":"2012-02-23T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2659"},"modified":"2016-04-25T14:35:49","modified_gmt":"2016-04-25T14:35:49","slug":"4b-o-28410-wc-sitzgelenk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2659","title":{"rendered":"4b O 284\/10 &#8211; WC-Sitzgelenk"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1864<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Februar 2012, Az. 4b O 284\/10<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5421\"><span style=\"color: #0066cc\">2 U 29\/12<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>WC-Sitzgarnituren mit WC-Sitzgelenken zur Befestigung der WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse f\u00fcr einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung zum Abst\u00fctzen der Sitzgarnitur w\u00e4hrend der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterst\u00fcck mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist,<\/p>\n<p>seit dem 22.03.2006 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, wobei<\/p>\n<p>das Adapterst\u00fcck und die D\u00e4mpfungseinrichtung als Schwenkachse f\u00fcr den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind und das Adapterst\u00fcck einen etwa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet ist, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind,<br \/>\n&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.03.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter vorstehend zu 1. fallenden WC-Sitzgelenke auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die vorstehend unter 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen WC-Sitzgarnituren zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmern, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 1 199 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser WC-Sitzgarnituren unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der WC-Sitzgarnituren eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen WC-Sitzgarnituren sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen WC-Sitzgarnituren wieder an sich zu nehmen,<\/p>\n<p>wobei diese Verpflichtung nur f\u00fcr ab dem 30.04.2006 vertriebene WC-Sitzgarnituren gilt;<\/p>\n<p>5. an die Kl\u00e4gerin 6.904,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit dem 11.01.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu 1. bezeichneten, seit dem 22.03.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Auf die Widerklage der Beklagten wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, an die Beklagte 6.904,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Widerklage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 2\/3 und die Beklagte zu 1\/3. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt dar\u00fcber hinaus die Kosten der Streithilfe zu 2\/3. Im \u00dcbrigen tr\u00e4gt die Streithelferin die Kosten der Streithilfe.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 400.000,- \u20ac. F\u00fcr die Beklagte und die Streithelferin ist das Urteil vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents EP 1 199 XXX B1 (Anlage PBP 1, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent nimmt eine Priorit\u00e4t vom 18.10.2000 (DE 100 51 XXX) in Anspruch. Es wurde am 24.07.2001 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 24.04.2002, die Erteilung des Klagepatents am 22.02.2006 ver\u00f6ffentlicht. Mit Schriftsatz vom 14.04.2011 (Anlage KP 1) erhob die Beklagte sowohl gegen den deutschen Teil des Klagepatents als auch gegen das Priorit\u00e4tsdokument Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Das Klagepatent betrifft ein WC-Sitzgelenk.<\/p>\n<p>Der vorliegend ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eWC-Sitzgelenk zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur (1) an einer Keramik (10), mit einer Schwenkachse (32, 34) f\u00fcr einen Sitz (4) und einen Deckel (2) der Sitzgarnitur (1) und mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) zum Abst\u00fctzen der Sitzgarnitur (1) w\u00e4hrend der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterst\u00fcck (20) mit einem in der Keramik (10) befestigten Befestigungsmittel (26) und drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung (44, 46) einer Befestigungslasche (40, 42) der Sitzgarnitur (1) aufgenommen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Adapterst\u00fcck (20) und die D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) als Schwenkachse (32, 34) f\u00fcr den Deckel (2) oder den Sitz (4) ausgebildet sind und dass das Adapterst\u00fcck einen etwa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung (24) zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn (28) ausgebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend (verkleinert) die Figur 1 der Klagepatentschrift eingeblendet. Sie zeigt eine Schnittdarstellung einer WC-Sitzgarnitur.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertrieb jedenfalls in der Vergangenheit unter der Produktbezeichnung \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) in der Bundesrepublik Deutschland WC-Sitzgarnituren, deren Aufbau dem zur Akte gereichten Muster (Anlage PBP 20) sowie der Fotoserie (Anlage PBP 21) und der Montageanleitung (Anlage PBP 22) entnommen werden kann. Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 30.07.2009 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ab. Es folgte zun\u00e4chst weitere Korrespondenz unter Einschaltung der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin, die die Beklagte unter dem 14.04.2010 (Anlage PBP 14) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aufforderten. Mit Schreiben vom 23.04.2010 (Anlage PBP 15) gab die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab und erteilte mit Schreiben vom 11.05.2010 (Anlage PBP 16) Auskunft.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt dar\u00fcber hinaus unter den Produktbezeichnungen \u201eB\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) und \u201eC\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform III) weitere WC-Sitze in der Bundesrepublik Deutschland. Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II kann dem Muster (Anlage PBP 27) sowie der Fotoserie (Anlage PBP 29) und der Montageanleitung (Anlage PBP 31) entnommen werden, der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III ist aus dem Muster des Sitzgelenks (Anlage PBP 28) sowie aus der Fotoserie (Anlage PBP 30) und der Montageanleitung (Anlage PBP 31) ersichtlich.<\/p>\n<p>Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist die D Inc., die dem Rechtsstreit als Streithelferin der Beklagten beigetreten ist.<\/p>\n<p>Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 05.11.2010 (Anlage PBP 23) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf, was die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2010 (Anlage PBP 19) zur\u00fcckwies.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin fordert f\u00fcr die Abmahnungen bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I vom 30.07.2009 (patentanwaltliches Schreiben) und vom 14.04.2010 (rechtsanwaltliches Schreiben) jeweils eine 1,5 Geb\u00fchr aus einem Streitwert von 300.000,00 \u20ac zuz\u00fcglich Auslagenpauschale; f\u00fcr die Abmahnung bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III fordert sie die Zahlung jeweils einer 1,5 Geb\u00fchr nebst Auslagenpauschale f\u00fcr die rechts- und patentanwaltlichen Vertreter. Insgesamt ergibt dies einen Betrag von 13.808,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III verwirklichten die Lehre des Klagepatents mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Sie ist der Ansicht, bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei ein Adapterst\u00fcck vorhanden, das jeweils drehfest mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung verbunden sei. Die drehfeste Verbindung schlie\u00dfe nicht aus, dass bestimmte Teile der D\u00e4mpfungseinrichtung und\/oder des Adapterst\u00fccks frei drehbar seien. Bereits denklogisch m\u00fcssten Teile der D\u00e4mpfungseinrichtung \u2013 jedenfalls, wenn es sich um einen Rotationsd\u00e4mpfer handele \u2013 drehbar sein, da Deckel und\/oder Sitz absenkbar seien. Anspruch 1 des Klagepatents erfasse auch einst\u00fcckige Ausf\u00fchrungsformen und solche mit einem (komplett) drehbaren Mantel der D\u00e4mpfungseinrichtung. Weiter meint die Kl\u00e4gerin, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I weise eine Sacklochbohrung auf. Darunter sei jede Bohrung zu verstehen, die einen internen Anschlag bilde und den Durchtritt des einzuf\u00fchrenden Teils sackartig sperre, z.B. auch eine bodenseitige innere Querwand oder auch Querschulter. Auch eine Mehrlochbohrung k\u00f6nne eine Sacklochbohrung sein. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III wiesen Mittel auf, die der Sacklochbohrung patentrechtlich \u00e4quivalent seien. Sie h\u00e4tten eine durchg\u00e4ngige Stufenbohrung, bei der eine Ringschulter die Funktion des Bodens, n\u00e4mlich das Aufst\u00fctzen des Scharnierdorns, erf\u00fclle. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III zus\u00e4tzlich vorhandene Schnappverbindung zur Verriegelung des Scharnierdorns mit dem Adapterst\u00fcck f\u00fchre nicht aus der Patentverletzung heraus, sondern sei ausdr\u00fccklich in Unteranspruch 2 vorgesehen.<\/p>\n<p>Die vorliegende Klage ist der Beklagten am 10.01.2011 zugestellt worden. Die Kl\u00e4gerin beantragt nach Umformulierung der Antr\u00e4ge in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.01.2012 und nach R\u00fccknahme der auf die Vernichtung der WC-Sitzgarnituren gerichteten Antr\u00e4ge nunmehr,<\/p>\n<p>A. bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I:<br \/>\n&#8211; sinngem\u00e4\u00df wie erkannt,<br \/>\n&#8211; dar\u00fcber hinaus sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\n1. die Beklagte zur Auskunft auch bez\u00fcglich der Menge der hergestellten Erzeugnisse \u2013 unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen \u2013 und zur Rechnungslegung bez\u00fcglich der Herstellungsmengen und -zeiten zu verurteilen,<br \/>\n2. die Beklagte zum R\u00fcckruf auch bez\u00fcglich der vor dem 30.04.2006 vertriebenen WC-Sitzgarnituren zu verurteilen;<\/p>\n<p>B. bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III sinngem\u00e4\u00df:<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse f\u00fcr einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung zum Abst\u00fctzen der Sitzgarnitur w\u00e4hrend der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterst\u00fcck mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei<\/p>\n<p>das Adapterst\u00fcck und die D\u00e4mpfungseinrichtung als Schwenkachse f\u00fcr den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind und das Adapterst\u00fcck einen etwa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper hat, in dem eine durchgehende Stufenbohrung zum Aufsetzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet ist, wobei in der Stufenbohrung und am Scharnierdorn jeweils eine komplement\u00e4re Ringschulter vorhanden ist;<\/p>\n<p>2. ihr dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen sowohl als Einzellieferung als auch in Verbindung mit WC-Sitzgarnituren als Verkaufseinheit seit dem 22.03.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind,<\/p>\n<p>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. ihr durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.03.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter vorstehend zu 1. fallenden WC-Sitzgelenke auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. die vorstehend unter 1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen WC-Sitzgarnituren aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den WC- Sitzgarnituren einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 199 XXX B1 erkannt hat, aufgefordert werden, die WC-Sitzgarnituren an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der WC-Sitzgarnituren eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises, sowie eine \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird, und die zur\u00fcckgegebenen WC-Sitzgarnituren nach R\u00fcckgabe wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>6. an sie 6.904,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu bezahlen.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu 1. bezeichneten, seit dem 22.03.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des bei dem Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 4 Ni 22\/11 gegen das Klagepatents gef\u00fchrten Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Mit Widerklage vom 14.04.2011, die der Kl\u00e4gerin am 21.04.2011 zugestellt worden ist, beantragt die Beklagte,<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an sie 13.808,- \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit der Widerklage zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Streithelferin beantragt,<\/p>\n<p>die Kosten der Streithilfe der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I sei das Adapterst\u00fcck nicht im Sinne des Klagepatents drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung verbunden. Drehfest sei nur die Verbindung des Adapters mit dem in dem Geh\u00e4use der D\u00e4mpfungseinrichtung drehbar gelagerten Kolben; es fehle hingegen an einer drehfesten Verbindung des Geh\u00e4uses der D\u00e4mpfungseinrichtung mit dem Adapterst\u00fcck. Eine solche sei aber nach der Lehre des Klagepatents erforderlich. Dar\u00fcber hinaus weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Sacklochbohrung auf. Nach der Lehre des Klagepatents sei die radiale Sacklochbohrung alleiniges Element zur Herstellung der Befestigung mit dem Scharnierdorn. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I weise demgegen\u00fcber eine Mehrzahl von miteinander verbundenen Bohrungen samt weiteren, zus\u00e4tzlich eingreifenden Teilen zur Herstellung einer festen Verbindung mit dem Scharnierdorn auf. Eine solche Mehrlochbohrung mit erg\u00e4nzenden Haltelementen stelle keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Sacklochbohrung dar.<\/p>\n<p>Weiter ist die Beklagte der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III verwirklichten die Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Es fehle bereits an einem Adapterst\u00fcck im Sinne des Klagepatents. Die einst\u00fcckige Ausbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III stehe dem Vorhandensein eines Adapterst\u00fccks, bei dem es sich um ein separates Bauteil handeln m\u00fcsse, entgegen. Jedenfalls sei eine drehfeste Verbindung eines etwaigen Adapterst\u00fccks mit der D\u00e4mpfungseinrichtung nicht gegeben. Bei einer Einst\u00fcckigkeit von Adapterst\u00fcck und Rotationsd\u00e4mpfer k\u00f6nne eine drehfeste Verbindung zwangsl\u00e4ufig nur dann gegeben sein, wenn das Geh\u00e4use der D\u00e4mpfungseinrichtung mit dem Adapterst\u00fcck drehfest verbunden bzw. verschmolzen sei.<\/p>\n<p>Zudem fehlten bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III Sacklochbohrungen im Sinne des Klagepatents. Dazu behauptet sie, der Fachmann verstehe unter einer Sacklochbohrung eine Bohrung mit durchgehendem Boden. Auch sei jeweils kein patentrechtlich \u00e4quivalentes Austauschmittel f\u00fcr die Sacklochbohrung vorhanden. Die Befestigung werde erst durch die seitlichen Elemente ausgef\u00fchrt, die in die vorhandene Mehrfachbohrung seitlich eingeschoben w\u00fcrden und dann den Dorn so eng umfassten, dass eine hinreichend feste Verbindung vorliege. Aufgrund der Gr\u00f6\u00dfe der Bohrungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III l\u00e4ge ohne die seitlich eingeschobenen Elemente keine hinreichende Gesamt-Befestigung vor; erst die seitlich eingeschobenen Elemente begrenzten die Bewegungsm\u00f6glichkeit des Dorns hinreichend nach oben und zu den Seiten. Diese L\u00f6sung sei f\u00fcr den Fachmann weder naheliegend, noch derart am Sinngehalt der patentierten Lehre orientiert, dass sie f\u00fcr ihn sofort auffindbar sei. Auch sehe der Fachmann eine Kraft\u00fcbertragung \u00fcber seitliche Eingriffsmittel nicht als gleichwertig zur Kraft\u00fcbertragung \u00fcber die Verbindung Scharnierdornkopf und Bodenbereich eines Sackloches an.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist vor diesem Hintergrund der Meinung, die Kl\u00e4gerin habe sie jeweils zu Unrecht abgemahnt, weshalb ihr ein Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten zustehe, insgesamt vier 1,5-fache Geb\u00fchren aus einem Streitwert von jeweils 300.000,- \u20ac nebst Auslagenpauschale (= 13.808,- \u20ac).<\/p>\n<p>Zudem ist die Beklagte der Auffassung, die Lehre des Klagepatents sei nicht schutzf\u00e4hig. Dem geltend gemachten Anspruch 1 fehle es an erfinderischer T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber einer Kombination der Entgegenhaltungen D 1 (DE 37 22 XXX C2, Anlage K 4) und D 2 (DE 44 09 XXX A1, Anlage K 5) bzw. gegen\u00fcber einer Kombination der D 3 (US 5,901,XXX, Anlage K 6) mit der D 2, bzw. gegen\u00fcber einer Kombination der Lehre der D 4 (JP 09-164XXX, Anlage K 7) mit dem allgemeinen Fachwissen bzw. der Lehre der D 2.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze, auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.01.2012 Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist bez\u00fcglich der auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I gerichteten Antr\u00e4ge im Wesentlichen begr\u00fcndet, bez\u00fcglich der auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III gerichteten Antr\u00e4ge ist die Klage unbegr\u00fcndet. Die Widerklage hat Erfolg, soweit die Kosten der Verteidigung bez\u00fcglich der auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III gerichteten Abmahnung geltend gemacht werden. Die auf die Kosten der Verteidigung gegen die Abmahnung betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I gerichtete Widerklage war abzuweisen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein WC-Sitzgelenk.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik benennt das Klagepatent in seinem Absatz [0002] die DE 37 01 XXX A1, aus der ein WC-Sitzgelenk gem\u00e4\u00df des Oberbegriffs des Anspruchs 1 bekannt ist. Weiter f\u00fchrt das Klagepatent die US 5,966,XXX an, nach der der Sitz und der Deckel entlang einer Schwenkachse gelagert sind, wobei die Absenkbewegung des Sitzes bzw. des Deckels durch eine D\u00e4mpfungseinrichtung mit einer federvorgespannten Kulissenf\u00fchrung und einem Fl\u00fcssigkeitsd\u00e4mpfer steuerbar ist (Klagepatent Absatz [0003]).<\/p>\n<p>An dem vorgenannten Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass die Kombination von federvorgespannter Kulissenf\u00fchrung und Fl\u00fcssigkeitsd\u00e4mpfer einen erheblichen vorrichtungstechnischen Aufwand erfordere, so dass der Gesamtpreis des WC-Sitzes nicht unerheblich vom Gelenk mitgepr\u00e4gt werde (Klagepatent Absatz [0004]).<\/p>\n<p>In der US 6,009,XXX ist \u2013 so das Klagepatent \u2013 ein WC-Sitzgelenk offenbart, bei dem der Sitz und der Deckel mit jeweils getrennten Schwenkachsen ausgef\u00fchrt sind. Als nachteilig sieht das Klagepatent bei dieser Variante an, dass ein erheblicher Platzbedarf erforderlich sei, um die beiden versetzt zueinander angeordneten Schwenkachsen mit den entsprechenden D\u00e4mpfungseinrichtungen ausbilden zu k\u00f6nnen (Klagepatent Absatz [0005]).<\/p>\n<p>Weiter benennt das Klagepatent die WO 99\/63XXX A1 und die WO 99\/63XXX A1 als Stand der Technik, die ebenfalls WC-Sitzgelenke zeigen, bei denen der Sitz und der Deckel auf einer gemeinsamen Schwenkachse angeordnet sind. Diese Schwenkachse wird durch zwei den Sitz und den Deckel f\u00fchrende Gelenkbolzen gebildet, die mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung in Form von Federelementen zusammenwirken. Diese Gelenkbolzen sind \u00fcber einen Verbindungsmechanismus gekoppelt, der ein L\u00f6sen der Garnitur von der Keramik erm\u00f6glicht (Klagepatent Absatz [0006]).<\/p>\n<p>Den vorbeschriebenen Stand der Technik kritisiert das Klagepatent dahingehend, dass ein erheblicher vorrichtungstechnischer Aufwand erforderlich sei, um die Schwenkachse der Sitzgarnitur auszubilden (Klagepatent Absatz [0007]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein WC-Sitzgelenk zu schaffen, das eine zuverl\u00e4ssige D\u00e4mpfung der Absenkbewegung eines Sitzes oder eines Deckels bei minimalem vorrichtungstechnischem Aufwand erm\u00f6glicht (Klagepatent Absatz [0007]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein WC-Sitzgelenk mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. WC-Sitzgelenk (6, 8) zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur (1) an einer Keramik (10).<\/p>\n<p>2. Das WC-Sitzgelenk (6, 8) hat eine Schwenkachse (32, 34) f\u00fcr einen Sitz (4) und einen Deckel (2) der Sitzgarnitur (1).<\/p>\n<p>3. Das WC-Sitzgelenk (6, 8) hat eine D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) zum Abst\u00fctzen der Sitzgarnitur (1) w\u00e4hrend der Schwenkbewegung.<\/p>\n<p>a. Die D\u00e4mpfungsvorrichtung (11, 12) ist in einer Aufnahmebohrung (44, 46) einer Befestigungslasche (40, 42) der Sitzgarnitur (1) aufgenommen.<\/p>\n<p>4. Das WC-Sitzgelenk (6, 8) hat ein Adapterst\u00fcck (20).<\/p>\n<p>a. Das Adapterst\u00fcck (20) ist mit einem in der Keramik (10) befestigten Befestigungsmittel (26) und drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) verbunden.<\/p>\n<p>b. Das Adapterst\u00fcck (20) hat einen etwa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper, in dem eine radiale Sacklochbohrung (24) zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn (26) ausgebildet ist.<\/p>\n<p>5. Das Adapterst\u00fcck (20) und die D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) sind als Schwenkachse (32, 34) f\u00fcr den Deckel (2) oder den Sitz ausgebildet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I macht von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Verwirklichung der Merkmale 1, 2, 3, 3.a, 4 und 5 ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer zu diesen Merkmalen er\u00fcbrigen. Auf Frage der Vorsitzenden in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.01.2012, ob Merkmal 3.a bestritten werden solle, hat die Beklagte sich nicht weiter erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verwirklicht Merkmal 4.a wortsinngem\u00e4\u00df. Danach ist das Adapterst\u00fcck mit einem in der Keramik befestigten Scharnierdorn und drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung verbunden. Insoweit steht zwischen den Parteien allein in Streit, ob das Adapterst\u00fcck drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung verbunden ist.<\/p>\n<p>Eine drehfeste Verbindung ist dann gegeben, wenn die verbundenen Teile von Adapterst\u00fcck und D\u00e4mpfungseinrichtung sich nur gemeinsam drehen k\u00f6nnen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die drehfeste Verbindung zwischen allen einzelnen Bestandteilen von Adapterst\u00fcck und D\u00e4mpfungseinrichtung oder speziell zwischen Adapterst\u00fcck und dem Geh\u00e4use der D\u00e4mpfungseinrichtung besteht.<\/p>\n<p>Zu diesem Verst\u00e4ndnis gelangt der Fachmann zun\u00e4chst aufgrund des offen formulierten Anspruchswortlauts. Er fordert nur eine drehfeste Verbindung, ohne dass zwingend vorgegeben w\u00fcrde, welche Teile des Adapterst\u00fccks mit welchen Teilen der D\u00e4mpfungseinrichtung konkret drehfest verbunden sein m\u00fcssen. Demzufolge schreibt der Anspruchswortlaut auch nicht vor, dass s\u00e4mtliche Bestandteile der genannten Bauteile miteinander drehfest miteinander verbunden sein m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt des Weiteren \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung des allgemeinen Verst\u00e4ndnisses, von dem abzuweichen die Klagepatentschrift keinen Anlass bietet \u2013, dass eine drehfeste Verbindung dann gegeben ist, wenn die verbundenen Teile von Adapterst\u00fcck und D\u00e4mpfungseinrichtung sich nur gemeinsam drehen k\u00f6nnen. Der technische Sinn und Zweck einer solchen drehfesten Verbindung liegt darin, mit vorrichtungstechnisch einfachen Mitteln eine zuverl\u00e4ssige D\u00e4mpfung der Absenkbewegung zu erm\u00f6glichen (Klagepatent Absatz [0008]). Dazu wird eine Schwenkachse ausgebildet, die aus Adapterst\u00fcck und D\u00e4mpfungseinrichtung besteht, auf welchen Deckel und Sitz direkt gelagert sind (Klagepatent Absatz [0010]). Die Drehfestigkeit der Verbindung von Adapterst\u00fcck und D\u00e4mpfungseinrichtung f\u00fchrt zum einen zur Ausbildung einer stabilen Schwenkachse; sie wirkt auch einem etwaigen Drehmoment entgegen. Zum anderen erm\u00f6glicht sie eine zuverl\u00e4ssige D\u00e4mpfung. Zur Erzielung dieser technischen Funktion und insbesondere zur Ausbildung einer stabilen Schwenkachse ist es nicht erforderlich, dass die drehfeste Verbindung zwischen allen einzelnen Bestandteilen von Adapterst\u00fcck und D\u00e4mpfungseinrichtung oder speziell zwischen Adapterst\u00fcck und dem Geh\u00e4use der D\u00e4mpfungseinrichtung besteht. Denn auch eine drehfeste Verbindung nur eines Teils der D\u00e4mpfungseinrichtung mit dem Adapterst\u00fcck ist geeignet, eine hinreichend stabile Schwenkachse f\u00fcr Sitz oder Deckel auszubilden. Etwas anderes ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen und auch sonst wie nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>In diesem Verst\u00e4ndnis einer drehfesten Verbindung wird der Fachmann durch das in Figur 1 der Klagepatentschrift dargestellte bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel best\u00e4tigt. Der Beschreibung dieses Ausf\u00fchrungsbeispiels entnimmt er, dass die dortige D\u00e4mpfungseinrichtung ein Rotationsd\u00e4mpfer ist, der einen Zylinder und einen Drehkolben aufweist (Klagepatent Absatz [0023]). Bei dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel ist die drehfeste Verbindung von D\u00e4mpfungseinrichtung und Adapterst\u00fcck \u00fcber einen Diagonalvorsprung (18) an der R\u00fcckseite des Zylinders des Rotationsd\u00e4mpfers realisiert (Klagepatent Absatz [0023]).<\/p>\n<p>Der Fachmann sieht ferner, dass \u2013 jedenfalls bei Verwendung eines Rotationsd\u00e4mpfers \u2013 das Vorsehen einer drehfesten Verbindung zwischen allen Teilen der D\u00e4mpfungseinrichtung und dem Adapterst\u00fcck zur Erreichung des technischen Sinns und Zwecks eher hinderlich w\u00e4re. Denn bei einer solchen Konstruktion k\u00f6nnte die angestrebte, zuverl\u00e4ssige D\u00e4mpfungswirkung nicht \u00fcber den im Zusammenhang mit dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 dargestellten Rotationsd\u00e4mpfer erzielt werden. Das Klagepatent l\u00e4sst die Verwendung von Rotationsd\u00e4mpfern aber ausdr\u00fccklich zu. In Absatz [0014] hei\u00dft es, dass ein Rotationsd\u00e4mpfer eine besonders kompakte D\u00e4mpfungseinrichtung ist.<\/p>\n<p>Wird aber ein Rotationsd\u00e4mpfer zum einen drehfest mit dem Adapterst\u00fcck und gleichzeitig auch drehfest mit entweder dem Sitz oder dem Deckel der WC-Garnitur verbunden, wie es in Absatz [0010] vorgesehen ist, ist zur Erreichung der D\u00e4mpfungswirkung zwingend erforderlich, dass entweder der Drehkolben oder der Zylinder im Verh\u00e4ltnis zum jeweils anderen Bestandteil des Rotationsd\u00e4mpfers verdreht werden kann. Denn bei einem Rotationsd\u00e4mpfer erfolgt, was nach der m\u00fcndlichen Verhandlung unstreitig ist, die D\u00e4mpfung durch Abbremsen einer Drehbewegung. Wenn zwischen Adapterst\u00fcck und Rotationsd\u00e4mpfer eine durchg\u00e4ngige drehfeste Verbindung bestehen w\u00fcrde, k\u00f6nnte aber eine Drehung des Kolbens im Verh\u00e4ltnis zum Zylinder (oder umgekehrt) nicht stattfinden und daher auch nicht abgebremst werden. Vielmehr w\u00e4ren Rotationsd\u00e4mpfer und Adapterst\u00fcck feststehend. Dies w\u00fcrde, jedenfalls dann, wenn \u2013 wie in Absatz [0010] vorgesehen \u2013 die D\u00e4mpfungseinrichtung sowohl mit dem Sitz bzw. Deckel als auch mit dem Adapterst\u00fcck drehfest verbunden ist, eine Drehung, die ein \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Deckels bzw. Sitzes zul\u00e4sst, jedenfalls nicht \u00fcber die Ausgestaltung von Adapterst\u00fcck und Rotationsd\u00e4mpfer erlauben. Eine D\u00e4mpfungswirkung w\u00e4re daher bei einer solchen Anordnung \u00fcber einen Rotationsd\u00e4mpfer nicht zu erzielen.<\/p>\n<p>In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann durch die Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels gem\u00e4\u00df Figur 1 weiter best\u00e4rkt. Die dort vorgesehenen Rotationsd\u00e4mpfer sind insgesamt jeweils an zwei drehfesten Verbindungen beteiligt, wobei eine der drehfesten Verbindungen mit dem Drehkolben und die andere drehfeste Verbindung mit dem Zylinder des Rotationsd\u00e4mpfers hergestellt ist. Nach Abs\u00e4tzen [0028], [0030], [0031] der Klagepatentschrift ist der Drehkolben des Rotationsd\u00e4mpfers 11 drehfest mit dem Deckel und der Drehkolben des Rotationsd\u00e4mpfers 12 drehfest mit der Befestigungslasche des Sitzes verbunden. Diese Konstruktion bewirkt, dass der Rotationsd\u00e4mpfer 11 die Absenkbewegung des Deckels und der Rotationsd\u00e4mpfer 12 die Absenkbewegung des Sitzes bremst. Beide Male setzt dies voraus, dass das Adapterst\u00fcck und der Rotationsd\u00e4mpfer nicht durchg\u00e4ngig drehfest miteinander verbunden sind. Vielmehr muss entweder der Drehkolben gegen\u00fcber dem Zylinder oder der Zylinder gegen\u00fcber dem Drehkolben drehbar sein. Denn sonst lie\u00dfe sich \u2013 wegen der weiteren drehfesten Verbindung des Drehkolbens 11 mit dem Deckel und des Drehkolbens 12 mit dem Sitz \u2013 weder eine D\u00e4mpfung der Schwenkbewegung des Deckels noch des WC-Sitzes erreichen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sieht der Fachmann, dass \u2013 f\u00fcr den Fall, dass ein Rotationsd\u00e4mpfer als D\u00e4mpfungseinrichtung vorgesehen wird \u2013 die Klagepatentschrift keine Vorgabe dazu enth\u00e4lt, welches der Einzelteile des Rotationsd\u00e4mpfers (Kolben oder Zylinder) drehfest mit dem Adapterst\u00fcck verbunden sein soll. F\u00fcr die Erzielung einer zuverl\u00e4ssigen D\u00e4mpfung ist bei Vorsehen eines Rotationsd\u00e4mpfers allein entscheidend, dass entweder der Kolben oder der Zylinder im Verh\u00e4ltnis zu dem jeweils anderen Bestandteil des Rotationsd\u00e4mpfers drehbar ist, w\u00e4hrend der jeweils andere Bestandteil des Rotationsd\u00e4mpfers feststeht und so dem auftretenden Drehmoment entgegenwirkt und eine D\u00e4mpfung erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses verwirklichen die Sitzgelenke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I Merkmal 4.a wortsinngem\u00e4\u00df. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I weist zwei WC-Sitzgelenke mit Rotationsd\u00e4mpfer auf. Dabei ist jeweils der Kolben des Rotationsd\u00e4mpfers \u00fcber eine formschl\u00fcssige Verbindung mit abgeflachten Seiten mit dem Adapterst\u00fcck drehfest verbunden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I von Merkmal 4.b wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Nach diesem Merkmal hat das Adapterst\u00fcck einen etwa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper, in dem eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet ist. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I den ersten Teil dieses Merkmals, wonach das Adapterst\u00fcck einen etwa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper hat, verwirklicht, ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass zu diesem Punkt keine weiteren Ausf\u00fchrungen der Kammer veranlasst sind.<\/p>\n<p>Weiter ist erforderlich, dass das WC-Sitzgelenk auf einen an der Keramik befindlichen Scharnierdorn aufgesetzt werden kann, wobei Merkmal 4.b spezifiziert, dass zum Aufsetzen eine radiale Sacklochbohrung ausgebildet ist. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I eine radiale Sacklochbohrung aufweist, ist zwischen den Parteien unstreitig. In Streit steht, ob nach der Lehre des Klagepatents die radiale Sacklochbohrung das einzige Mittel zur Befestigung des WC-Sitzgelenkes an der Keramik sein muss.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass anspruchsgem\u00e4\u00df die radiale Sacklochbohrung nicht das einzige Mittel zur Befestigung des WC-Sitzgelenks an der Keramik sein muss. Der Wortlaut schlie\u00dft weder weitere Bohrungen noch zus\u00e4tzliche Befestigungsmittel aus. Eine dahingehende Einschr\u00e4nkung ergibt sich auch nicht aus dem technischen Sinn und Zweck des Merkmals. Dieser liegt darin, eine konstruktiv einfache Verbindung des WC-Sitzgelenks mit der Keramik zu erm\u00f6glichen. Die Verbindung erfolgt \u00fcber das Adapterst\u00fcck, wobei angesichts der merkmalsgem\u00e4\u00dfen Sacklochbohrung dieses auf einen Scharnierdorn aufgesetzt werden kann. Der Scharnierdorn taucht sozusagen in die Sacklochbohrung ein (Klagepatent Absatz [0010]), ohne dass er das Loch \u201edurchst\u00f6\u00dft\u201c. Die merkmalsgem\u00e4\u00dfe Sacklochbohrung sorgt mithin \u2013 unabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob diese Bohrungsart im Hinblick auf das geforderte Aufsetzen einen durchgehenden Boden fordert \u2013 daf\u00fcr, dass es zu einem ausreichenden Halt und zu einer Befestigung des WC-Sitzgelenkes und damit letztlich des WC-Sitzes kommt, bei dem ein ausreichender Abstand zur Keramik gewahrt wird. Sitz und Deckel der WC-Sitzgarnitur m\u00fcssen verschwenkt werden k\u00f6nnen. Dieser technische Zweck kann ebenso beim Vorsehen weiterer Bohrungen oder Befestigungsmittel erreicht werden. Die Verbindung ist dann auch noch als konstruktiv einfache Verbindung im Sinne des Klagepatents zu begreifen. Die Abgrenzung der technischen Lehre des Klagepatents zum Stand der Technik erfolgt gem\u00e4\u00df Absatz [0006] n\u00e4mlich dar\u00fcber, dass auf zus\u00e4tzliche Verbindungsmechanismen verzichtet wird. Die Verbindung mit der Keramik wird durch ein einfaches Aufsetzen des (drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung verbundenen) Adapterst\u00fccks in vorrichtungstechnisch einfacher Art und Weise hergestellt. Dies fordert aber nicht, dass die Sacklochbohrung, die auf den Scharnierdorn aufgesetzt werden kann, selbst so einfach wie m\u00f6glich hergestellt bzw. ausgestaltet sein muss. Der Fachmann sieht, dass durchaus weitere Bohrungen \/ Befestigungsmittel vorgesehen sein d\u00fcrfen, solange sie den vorrichtungstechnischen Aufwand nicht wesentlich erh\u00f6hen und der dargestellte Zweck der radialen Sacklochbohrung selbst gegeben ist. In dieser Auffassung wird er durch die Ausf\u00fchrungen zu dem in Figur 1 dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel, dessen Adapterst\u00fcck in Figur 2 dargestellt ist, best\u00e4rkt. Bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel ist eine Verriegelung zwischen Scharnierdorn und Adapterst\u00fcck vorgesehen, die \u00fcber eine Schnappverbindung erfolgt (Klagepatent Absatz [0025]). Eine solche Schnappverbindung kann beispielsweise durch einen Feder- oder O-Ring gebildet sein, der in die Innenumfangswandung der Sacklochbohrung eingesetzt ist (Klagepatent Absatz [0025]).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte aus dem Verlauf des Erteilungsverfahrens schlie\u00dfen m\u00f6chte, dass allein eine Befestigung ausschlie\u00dflich durch Scharnierdorn und Sacklochbohrung patentgem\u00e4\u00df sei, teilt die Kammer dies nicht. Denn insoweit handelt es sich nicht um zul\u00e4ssige Auslegungsmaterialien. Dar\u00fcber hinaus sieht das Klagepatent \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 in seinem Absatz [0025] eine Konstruktion, bei der ein zus\u00e4tzlicher Verriegelungsmechanismus vorhanden ist, ausdr\u00fccklich als patentgem\u00e4\u00df an.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I von Merkmal 4.b wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ist in dem Adapterst\u00fcck eine radiale Sacklochbohrung eingebracht, die bestimmungsgem\u00e4\u00df auf den keramikseitigen Scharnierdorn aufgesetzt wird. Diese Bohrung hat einen (durchgehenden) internen Anschlag. Durch das Aufsetzen kommt es zu einer ausreichenden Befestigung in ausreichendem Abstand zur Keramik. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I dar\u00fcber hinaus der Scharnierdorn \u00fcber ein mit einer Feder vorgespanntes, in die den Scharnierdorn aufnehmende Bohrung eintretendes Bauteil mit dem Adapterst\u00fcck verriegelt wird, f\u00fchrt nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht aus der Verletzung heraus. Es handelt sich um einen zus\u00e4tzlichen Verriegelungsmechanismus, der nach der Lehre des Klagepatents grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig ist. Dass die Schnappverbindung dabei nicht exakt so ausgebildet ist, wie im Zusammenhang mit dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel in Absatz [0025] beschrieben, schadet nicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III machen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III verwirklichen Merkmal 4.b weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Danach hat das Adapterst\u00fcck einen etwa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper, in dem eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet ist. Dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Merkmals 4.b nicht vorliegt, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Die \u2013 von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte \u2013 \u00e4quivalente Benutzung des Merkmals 4.b ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht feststellbar.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nUnter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2002, 511 (512) \u2013 Kunstoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 515 (518) \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519 (521) \u2013 Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527 (529) \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2007, 410 (415 f.) \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758 (760) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2007, 959 (961) \u2013 Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t; s. auch Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage 2008, \u00a7 14 Rn 58).<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin gibt bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III als Austauschmittel f\u00fcr die Sacklochbohrung jeweils eine durchgehende Stufenbohrung an, wobei in der Stufenbohrung und am Scharnierdorn jeweils komplement\u00e4re Ringschultern vorhanden sind. Beide Ausf\u00fchrungsformen sind entsprechend ausgestaltet. Das Bestreiten der Beklagten bez\u00fcglich der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III greift nicht durch.<\/p>\n<p>Auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III weist die Bohrung eine Stufe auf, die den urspr\u00fcnglich gr\u00f6\u00dferen Durchmesser der Bohrung verkleinert und eine Ringschulter ausbildet. An dieser Ringschulter kann, wie das zur Akte gereichte Muster zeigt, eine komplement\u00e4re Ringschulter des Scharnierdorns anliegen, wenn die Bohrung auf den zugeh\u00f6rigen Scharnierdorn aufgesetzt wird. Auch ohne Eingreifen des vorgespannten Schnappmechanismus kann diese Ausgestaltung mit komplement\u00e4ren Ringschultern \u2013 was wiederum aus dem zur Akte gereichten Muster ersichtlich ist \u2013 ein Durchtreten des Scharnierdorns durch die Bohrung verhindern.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nSelbst wenn zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt wird, dass vorliegend Gleichwirkung und Naheliegen gegeben sind, fehlt es an der Gleichwertigkeit.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nGleichwertigkeit ist gegeben, wenn diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich seine \u00dcberlegungen an der Patentschrift orientieren, wobei sich aus einer objektiven Betrachtung des Schutzrechts eine engere Anspruchsfassung ergeben kann, als dies nach dem technischen Gehalt der Erfindung und gegen\u00fcber dem Stand der Technik geboten w\u00e4re (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 68). Der Patentinhaber ist an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 (512 f.) \u2013 Kunststoffrohrteil). Es reicht auch nicht aus, die Gleichwertigkeit isoliert f\u00fcr das abgewandelte Mittel festzustellen; vielmehr muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer f\u00fcr die Merkmalverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige L\u00f6sung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 (961) \u2013 Pumpeneinrichtung).<\/p>\n<p>Die Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet (BGH GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I). Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen M\u00f6glichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, m\u00fcssen die fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen zu m\u00f6glichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklang stehen (BGH GRUR 2011, 701 (705) \u2013 Okklusionsvorrichtung). Offenbart die Beschreibung eines Patents mehrere M\u00f6glichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, kann eine Verletzung des Patents mit \u00e4quivalenten Mitteln nur dann angenommen werden, wenn sich die abgewandelte L\u00f6sung in ihren spezifischen Wirkungen mit der unter Schutz gestellten L\u00f6sung deckt und sich in \u00e4hnlicher Weise wie diese L\u00f6sung von der nur in der Beschreibung, nicht aber im Patentanspruch aufgezeigten L\u00f6sungsvariante unterscheidet (BGH GRUR 2012, 45 (47 f.) \u2013 Diglycidverbindung). Wenn der Patentanspruch den in der Patentschrift aufgezeigten Gehalt der Erfindung nicht vollst\u00e4ndig aussch\u00f6pft, muss auch dies ber\u00fccksichtigt werden (vgl. BGH GRUR 2012, 45 (47) \u2013 Diglycidverbindung).<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nBei Zugrundelegung der j\u00fcngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der Entscheidungen \u201eOkklusionsvorrichtung\u201c und \u201eDiglycidverbindung\u201c, vermag die Kammer keine Gleichwertigkeit des Austauschmittels anzunehmen. Das Vorsehen einer durchgehenden Stufenbohrung, die eine Ringschulter aufweist, die mit einer komplement\u00e4ren Ringschulter des Scharnierdorns zusammenwirkt, anstatt einer radialen Sacklochbohrung im Adapterst\u00fcck ist hiernach nicht am Patentanspruch orientiert.<\/p>\n<p>Anspruch 1 enth\u00e4lt mit Blick auf die Sacklochbohrung eine Auswahlentscheidung im Sinne der genannten Rechtsprechung. Zwar ist der Kl\u00e4gerin insoweit zuzustimmen, dass in der Beschreibung des Klagepatents an keiner Stelle konkrete Alternativen zur Befestigung des WC-Sitzgelenkes an der Keramik er\u00f6rtert werden, mithin auch das konkrete Austauschmittel nicht als eine von mehreren technischen M\u00f6glichkeiten zur Ausgestaltung des Adapterst\u00fccks zwecks Verbindung mit der Keramik offenbart wird. Vielmehr wird konkret nur eine (radiale) Sacklochbohrung er\u00f6rtert, die zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn geeignet ist. Soweit das Klagepatent in Absatz [0010] eine radiale \u201eBohrung\u201c erw\u00e4hnt, liegt darin nicht die ausdr\u00fcckliche Benennung einer konkreten Alternative zur Befestigung an der Keramik mittels einer Sacklochbohrung. Denn bei dem Begriff \u201eBohrung\u201c handelt es sich um den allgemeinen Oberbegriff, w\u00e4hrend eine Sacklochbohrung eine bestimmte Art der Bohrung darstellt. In diesem Punkt ist die vorliegende Konstellation mithin eine andere als in der Entscheidung \u201eOkklusionsvorrichtung\u201c. Allerdings darf nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass die Klagepatentschrift zwischen verschiedenen Arten von Bohrungen, die allesamt unter den Oberbegriff (\u201eBohrung\u201c) fallen, unterscheidet. In Absatz [0016] der Beschreibung erkl\u00e4rt das Klagepatent, dass die Aufnahmebohrungen des Sitzes bzw. Deckels f\u00fcr das Adapterst\u00fcck und die D\u00e4mpfungseinrichtung als Stufenbohrungen ausgestaltet sein k\u00f6nnen. In Absatz [0028] hei\u00dft es weiter, dass bei dem dort beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel der Durchmesser der als Stufenbohrung ausgestalteten Aufnahmebohrung (44) zur \u00e4u\u00dferen Befestigungslasche hin verringert ist. Demgegen\u00fcber sieht die Klagepatentschrift in Absatz [0029] eine Durchgangsbohrung (46) mit gleichbleibendem Durchmesser und in Absatz [0015] allgemein eine Durchgangsbohrung vor. F\u00fcr die Befestigung des Gelenks am Sitz bzw. Deckel werden folglich verschiedene Bohrungsarten explizit aufgef\u00fchrt. Der Fachmann wird dadurch auf die Existenz der verschiedenen Arten der Bohrungen, die \u2013 wie unstreitig ist \u2013 im Priorit\u00e4tszeitpunkt zum allgemeinen Fachwissen geh\u00f6rten, hingewiesen.<\/p>\n<p>Angesichts dessen wird der Fachmann die Verwendung des Begriffes \u201eSacklochbohrung\u201c in Merkmal 4.b als \u2013 die unter Schutz gestellte Lehre einschr\u00e4nkende \u2013 Auswahlentscheidung einordnen. Denn dieser Begriff bezeichnet eine spezielle Art der Bohrung. Die Klagepatentschrift verwendet sowohl den allgemeinen Oberbegriff \u201eBohrung\u201c (Absatz [0010]) als auch die speziellen Begriffe \u201eSacklochbohrung\u201c (Patentanspruch, Absatz [0025]), \u201eDurchgangsbohrung\u201c (Absatz [0015]), \u201eDurchgangsbohrung mit gleichbleibendem Durchmesser\u201c (Absatz [0029]) und \u201eStufenbohrung\u201c (Abs\u00e4tze [0016], [0028]). Findet sich nur eine dieser genannten Bohrungsarten im Anspruch wieder, so wird der Fachmann dies als bewusste Auswahl werten. Dass die weiteren Arten der Bohrung nur im Zusammenhang mit der Befestigung des WC-Sitzgelenks an die Sitz \/ Deckel ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt werden, f\u00fchrt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass die Erw\u00e4hnung der anderen Bohrungsarten (nur) im Zusammenhang mit der Befestigung des Sitzes bzw. Deckels deshalb erfolgt ist, weil diese Bohrungsarten nur dort technisch einen Sinn ergeben, w\u00e4hrend derartige Bohrungen im Adapterst\u00fcck aus technischen Gr\u00fcnden nicht verwendet werden k\u00f6nnten. Ist dem Fachmann indes klar, dass er die in der Klagepatentschrift an anderer Stelle genannten Bohrungen auch f\u00fcr das Adapterst\u00fcck vorsehen kann, wird er die Nennung der speziellen Sacklochbohrung im Anspruch als Verzicht auf eine auch die anderen technischen M\u00f6glichkeiten umfassende technische Lehre begreifen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung n\u00e4her ausgef\u00fchrt hat, dass der Fachmann ohne weiteres erkenne, dass die Funktion der Sacklochbohrung, insbesondere Aufsetzen des Adapterst\u00fccks auf den Scharnierdorn, die Befestigung und der sicherer Halt mit ausreichendem Abstand zur Keramik, genauso gut mittels einer durchgehenden Stufenbohrung mit Ringschulter, die an einer komplement\u00e4ren Ringschulter des Scharnierdorns anliegt, erf\u00fcllt werden kann, f\u00fchrt dies im Ergebnis nicht zu einer anderen Sichtweise. Es spricht vielmehr f\u00fcr eine Auswahlentscheidung im dargelegten Sinne: Wenn der Fachmann dies wei\u00df bzw. ohne weiteres beim Lesen der Klagepatentschrift erkennt, wird er sich umso mehr fragen, weshalb im Anspruch ausdr\u00fccklich eine Sacklochbohrung genannt wird. Er wird dann zu dem Schluss kommen, dass der Anspruch den Gehalt der Erfindung insoweit nicht voll aussch\u00f6pft.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte aufgrund der wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I die nachfolgend dargestellten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZun\u00e4chst hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, denn die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche droht.<br \/>\nDie Feststellungsklage ist begr\u00fcndet. Der Schadensersatzanspruch beruht \u2013 wie oben festgestellt \u2013 auf \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, wobei nicht unwahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, jeweils i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in dem nachfolgend dargestellten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Die auf Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Antr\u00e4ge waren abzuweisen, soweit die Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Menge der hergestellten Erzeugnisse und Rechnungslegung bez\u00fcglich der Herstellungsmengen und -zeiten verlangt. Denn die Beklagte ist unstreitig nicht Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I. Herstellerin ist vielmehr die Streithelferin der Beklagten.<\/p>\n<p>Der Anspruch ist nicht durch Erf\u00fcllung gem\u00e4\u00df \u00a7 362 BGB erloschen. Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 11.05.2010 (Anlage PBP 16) zwar unter Vorlage von Rechnungen mitgeteilt, dass sie 48.632 Sitzgelenke bzw. 24.316 Sitzgelenkpaare zu einem Gesamtpreis von 29.665,52 USD bezogen habe. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine vollst\u00e4ndige Auskunft, so dass der Anspruch nicht durch Erf\u00fcllung erloschen ist. Bei den vorgelegten Rechnungen handelt es sich nicht um ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis. Dar\u00fcber hinaus sind den Rechnungen Angaben nur bez\u00fcglich des Lieferanten, der erhaltenen Erzeugnisse und der Einkaufspreise zu entnehmen. Angaben zu den weiteren Punkten, auf die sich die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht bezieht, fehlen.<\/p>\n<p>Der Beklagten war, wie auch von der Kl\u00e4gerin beantragt, ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEin R\u00fcckrufanspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ist nach \u00a7 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc im tenorierten Umfang gegeben. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG. Der Anspruch bezieht sich jedoch nur auf die Gegenst\u00e4nde, die seit dem 30.04.2006 in den Verkehr gelangt sind. Vor diesem Zeitpunkt bestand f\u00fcr einen Anspruch auf R\u00fcckruf keine Rechtsgrundlage. Zwar trat auch \u00a7 140a Abs. 3 PatG erst am 01.09.2008 in Kraft. F\u00fcr die Zeit vor dem 01.09.2008 steht der Kl\u00e4gerin ein solcher Anspruch jedoch aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) zu. Nach Art. 10 der Durchsetzungsrichtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen (OLG D\u00fcsseldorf, I \u2013 2 U 18\/09, Urteil vom 27.01.2011; Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 \u2013 De Endstra Tapes). Darunter ist auch der R\u00fcckruf patentverletzender Ware zu verstehen. Entsprechend sieht \u00a7 140a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie einen Anspruch auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse vor.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Anspruch auf Vernichtung steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte als Patentverletzerin aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zu. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist nicht ersichtlich. Die Kl\u00e4gerin hat ihren Vernichtungsantrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.01.2012 auf Vernichtung der WC-Sitzgelenke umgestellt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie im Zusammenhang mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III geltend gemachten Anspr\u00fcche stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte mangels Patentverletzung nicht zu.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat dar\u00fcber hinaus nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten in H\u00f6he von 6.904,00 \u20ac nebst den zugesprochenen Zinsen. Der Zahlungsbetrag umfasst jeweils eine 1,5 Geb\u00fchr aus einem Streitwert von 300.000,00 \u20ac zuz\u00fcglich Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,00 \u20ac f\u00fcr die rechts- und patentanwaltliche T\u00e4tigkeit im Rahmen der Abmahnung betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I. Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des dar\u00fcber hinausgehenden Betrages nebst Zinsen war die Klage abzuweisen, da insoweit die Abmahnung \u2013 mangels Patentverletzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III \u2013 nicht berechtigt war.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nAuf die Widerklage war die Kl\u00e4gerin zur Zahlung von 6.904,- \u20ac an die Beklagte zu verurteilen. Der Anspruch beruht auf \u00a7 823 Abs. 1 BGB. Die die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III betreffende Abmahnung stellt einen zum Schadensersatz verpflichtenden Eingriff in den Gewerbebetrieb der Beklagten dar. Denn es handelt sich insoweit um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung. F\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Verteidigung gegen diese Abmahnung sind Kosten von 6.904,- \u20ac angefallen, die sich aus jeweils einer 1,5 Geb\u00fchr aus einem Streitwert von 300.000,- \u20ac zuz\u00fcglich Auslagenpauschale von 20,- \u20ac f\u00fcr die rechts- und patentanwaltliche T\u00e4tigkeit zusammensetzen.<\/p>\n<p>Die weitergehende Widerklage war abzuweisen. Ein Anspruch auf Erstattung bez\u00fcglich der f\u00fcr die Verteidigung gegen die Abmahnung betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I angefallenen Kosten der rechts- und patentanwaltlichen T\u00e4tigkeit besteht nicht, da die Abmahnung insoweit berechtigt war.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nEine Veranlassung den Rechtsstreit gem. \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker; LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus) stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Dabei \u00fcbersieht die Kammer nicht, dass ausschlie\u00dflich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I patentverletzend ist, bez\u00fcglich derer die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht mit der Nichtigkeitsklage geltend, Anspruch 1 des Klagepatents sei nicht erfinderisch. Dass das Bundespatentgericht Anspruch 1 auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichten wird, kann auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte und deren Streithelferin f\u00fchren im Nichtigkeitsverfahren eine Vielzahl von Kombinationen verschiedener Druckschriften mit der D 2 (DE 44 09 XXX A1 (= Anlage K 5)) an, bei denen jeweils die D 2 dem Fachmann Veranlassung geben soll, im Adapterst\u00fcck eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn vorzusehen. Diese Argumentation erlaubt nach Auffassung der Kammer nicht die Feststellung, dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichten wird. Denn selbst wenn der Fachmann ausgehend von der jeweiligen Druckschrift versuchen sollte, ein WC-Sitzgelenk mit D\u00e4mpfungsvorrichtung so auszugestalten, dass es einfach von der Keramik gel\u00f6st werden kann, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich, inwiefern ihn eine Kombination mit der D 2 zu einer Ausgestaltung im Sinne von Merkmal 4.b des Klagepatents \u2013 insbesondere zum Vorsehen einer radialen Sacklochbohrung im Adapterst\u00fcck \u2013 veranlassen sollte. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend (verkleinert) die Figuren 1 und 3 der D 2 eingeblendet. Figur 1 zeigt in separater Darstellung ein Verankerungselement, das an der Klosettsch\u00fcssel angebracht ist, und ein Scharnier, das an einer an dieser Klosettsch\u00fcssel zu verankernden, aus Sitz und Deckel bestehenden Baugruppe vorgesehen ist. Figur 3 zeigt einen Schnitt des an der Klosettsch\u00fcssel befestigten Scharniers.<\/p>\n<p>Der Scharnierk\u00f6rper (14) besitzt zwar eine Sacklochbohrung, die dazu bestimmt ist, den Kopf des Verankerungszapfens aufzunehmen (Anlage K 5, Sp. 3, Z. 49 ff.); es handelt sich jedoch um eine axiale Sacklochbohrung. Denn die Sacklochbohrung ist in Achsrichtung des Scharnierk\u00f6rpers vorgesehen. Dies zeigt insbesondere Figur 2 der D 2. Dass der Fachmann einen Anlass h\u00e4tte, diese Sacklochbohrung von dem vertikal ausgerichteten Scharnierk\u00f6rper (14) in ein horizontal ausgerichtetes Bauteil zu verlegen, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich. Insbesondere ist dabei zu ber\u00fccksichtigen, dass in dem in der Entgegenhaltung dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel in horizontaler Richtung ein Scharnierstift (15) verl\u00e4uft, in den die Sacklochbohrung nicht eintritt. Diese ist vielmehr vollst\u00e4ndig in dem vertikal ausgerichteten Scharnierk\u00f6rper vorgesehen. Soweit in Spalte 3, Zeilen 55 ff. der Entgegenhaltung von einer radialen \u00d6ffnung (33) die Rede ist, bezieht sich dies ersichtlich nicht auf die Ausrichtung der Sacklochbohrung, wie auch Figur 2 entnommen werden kann. Danach ist die radiale \u00d6ffnung (33) rechtwinklig zum Verlauf der (axialen) Sacklochbohrung angebracht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht feststellbar, dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf Kombinationen mit der in das Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrten D 8 (DE 37 01 XXX A1 (= Anlage K 11)) mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als erfinderisch ansehen wird. Zun\u00e4chst handelt es sich bei der D 8 um im Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik. Zudem offenbart auch die D 8, die nach der Argumentation der Streithelferin den Fachmann zum Vorsehen einer Ausgestaltung gem\u00e4\u00df Merkmal 4.b veranlassen soll, keine Befestigung mittels einer radialen Sacklochbohrung an einem Adapterst\u00fcck oder einem Bauteil, das dem Adapterst\u00fcck des Klagepatents entsprechen w\u00fcrde. Nach der D 8 erfolgt die Befestigung an der Keramik durch einen Gewindezapfen (9), der sich an den Befestigungselementen, die Teil des Sitzgelenkes sind, befindet (Anlage K 11, Spalte 2, Zeilen 20 bis 23). Die Gewindezapfen k\u00f6nnen zur Befestigung mit der Keramik in Aufnahmebohrungen der Keramik eingesetzt werden. Selbst wenn es sich bei diesen Aufnahmebohrungen um Sacklochbohrungen handeln sollte, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes kein Anlass ersichtlich, diese Art der Befestigung derart umzukehren, dass die Zapfen sich an der Keramik befinden und in Sacklochbohrungen des Sitzgelenkes eingreifen. Jedenfalls bei dem in der D 8 fig\u00fcrlich dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel w\u00e4re ein solches Vorgehen auch nicht ohne weiteres m\u00f6glich, weil sich im Innern der Befestigungselemente (1) und (2), in die die Sacklochbohrung dann zu verlegen w\u00e4re, bereits die (drehbare) D\u00e4mpfungsvorrichtung mit einem Hohlraum (10) befindet, der mit einem hochviskosen Medium wie \u00d6l oder Fett gef\u00fcllt ist (Anlage K 11, Spalte 2, Zeilen 20 bis 25). Zur Veranschaulichung wird nachfolgend (verkleinert) Figur 1 der Entgegenhaltung, die die Befestigungselemente mit Teilen des Deckels und des Sitzes im Querschnitt zeigt, eingeblendet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes auch nicht ersichtlich, dass eine Kombination mit der D 4 (JP 09-164XXX (= Anlage K 7)) zu einer Vernichtung des Anspruchs 1 des Klagepatents f\u00fchren w\u00fcrde. Selbst wenn der Fachmann ausgehend von einem bestimmten Stand der Technik versuchen sollte, ein abnehmbares Sitzgelenk zu schaffen, ist nicht nachvollziehbar, warum er dazu durch Heranziehen der D 4 eine radiale Sacklochbohrung in einem Adapterst\u00fcck mit einem etwa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper vorsehen sollte. Zun\u00e4chst ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich, warum der Fachmann die D 4 zum Anlass nehmen sollte, eine radiale Sacklochbohrung im Sinne von Merkmal 4.b vorzusehen. Denn die Befestigungsplatte (2e) der Entgegenhaltung, die die L\u00f6cher (2f) zur Befestigung an der Keramik enth\u00e4lt, hat keinen etwa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper. Auch wenn unterstellt wird, dass \u2013 wie die Beklagte bzw. die Streithelferin meinen \u2013 der Fachmann ohne weiteres eine Sacklochbohrung im Bereich des Endes (2a) des Geh\u00e4uses (2), das die Streithelferin als \u201eAdapterst\u00fcck\u201c bezeichnet, bzw. im Bereich (7) vorsehen k\u00f6nnte, reicht dies nicht aus, um das Fehlen erfinderischer T\u00e4tigkeit zu begr\u00fcnden. Welchen konkreten Anlass der Fachmann zu einem solchen Vorgehen haben sollte, tragen weder die Beklagte noch die Streithelferin vor. Hinzu kommt, dass die Vorrichtung der D 4 bereits ohne Verlagerung der dort vorgesehenen L\u00f6cher (2f), f\u00fcr die eine sacklochartige Ausbildung nicht offenbart ist, von der Keramik abnehmbar ist. Denn die Entgegenhaltung sieht eine Befestigung \u00fcber Bolzen bzw. Schrauben in einem Loch vor. Dar\u00fcber hinaus liefe das Vorsehen einer radialen Sacklochbohrung in einem die Schwenkachse ausbildenden Adapterst\u00fcck dem technischen Sinn und Zweck der D 4 zuwider. Denn die D 4 m\u00f6chte eine Nachr\u00fcstung von D\u00e4mpfungsvorrichtungen (\u00dcbersetzung der D 4, Absatz [0005]) unter Beibehaltung der bereits vorhandenen keramikseitigen Befestigungsmechanismen erm\u00f6glichen. Deshalb werden nach der D 4 die L\u00f6cher auf der Befestigungsplatte (2e) mit den L\u00f6chern auf der Toilette abgestimmt (s. Absatz [0020] der \u00dcbersetzung der D 4). Vor diesem Hintergrund hat der Fachmann \u2013 auch unter Heranziehung seines allgemeinen Fachwissens \u2013 keinen Anlass, eine Sacklochbohrung im Bereich (2a) des Geh\u00e4uses (2) oder aber im Bereich (7) (St\u00fctzteil der St\u00fctzachse) vorzusehen. Denn das w\u00fcrde auf Kosten der Anpassungsf\u00e4higkeit der D\u00e4mpfungsvorrichtung gehen, die aber bei Nachr\u00fcstung besonders wichtig ist. Allein, dass nach Absatz [0010] der Entgegenhaltung D 4 die Befestigung nicht auf die fig\u00fcrlich dargestellte Variante beschr\u00e4nkt ist, gibt dem Fachmann noch keinen Anlass, eine radiale Sacklochbohrung in einem zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper eines Adapterst\u00fccks im Sinne von Merkmal 4.b des Klagepatents vorzusehen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nFerner ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich, dass sein Fachwissen den Fachmann in Kombination mit den in das Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrten Entgegenhaltungen (insbesondere D 1 (DE 37 22 XXX C2 (= Anlage K 4)), D 2, D 3 (US 5,901,XXX (= Anlage K 6)), D 4 und D 8) zu einer Ausgestaltung im Sinne von Merkmal 4.b f\u00fchren w\u00fcrde. Dass unterschiedliche Bohrungen, auch Sacklochbohrungen, existieren, geh\u00f6rt zwar zum allgemeinen Fachwissen. Dass der Fachmann angesichts der aus den angef\u00fchrten Entgegenhaltungen bekannten WC-Sitzgelenke einen konkreten Anlass gehabt h\u00e4tte, eine radiale Sacklochbohrung im Sinne von Merkmal 4.b in einem Adapterst\u00fcck vorzusehen, ist jedoch nicht erkennbar. Auch wenn der Fachmann vorbekannte WC-Sitzgelenke abnehmbar h\u00e4tte ausgestalten wollen, zeigen die D 2, D 4 und D 8 ihm M\u00f6glichkeiten auf, zu einer abnehmbaren Ausgestaltung zu kommen, und zwar ohne eine radiale Sacklochbohrung in einem Adapterst\u00fcck vorzusehen. Warum er diese M\u00f6glichkeiten verwerfen und stattdessen unter Heranziehung seines allgemeinen Fachwissens zu einer Ausgestaltung im Sinne von Merkmal 4.b kommen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.01.2012 vorgelegte Entgegenhaltung DE 697 22 XXX T2 war vorliegend nicht zu ber\u00fccksichtigen. Es handelt sich insoweit um neuen Stand der Technik, der zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht in das Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrt war. Selbst wenn die Entgegenhaltung noch in das Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrt wird, ist sie f\u00fcr die Frage der Aussetzung des vorliegenden Verletzungsverfahrens nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil der Kl\u00e4gerin durch die sp\u00e4te Einf\u00fchrung der Entgegenhaltung eine angemessene Erwiderung auf das Vorbringen nicht mehr m\u00f6glich war (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 54 (59) \u2013 Sportschuhsohle).<\/p>\n<p>IX.<br \/>\nDer Schriftsatz der Streithelferin vom 18.01.2012 sowie die Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 26.01.2012 und der Kl\u00e4gerin vom 30.01.2012 bieten keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>X.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht, soweit die Kosten des Rechtsstreits betroffen sind, auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und bez\u00fcglich der Kosten der Streithilfe auf \u00a7 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 600.000,- \u20ac<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1864 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. Februar 2012, Az. 4b O 284\/10 Rechtsmittelinstanz: 2 U 29\/12<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[24,2],"tags":[],"class_list":["post-2659","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-24","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2659","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2659"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2659\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2660,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2659\/revisions\/2660"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2659"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2659"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2659"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}