{"id":2657,"date":"2012-03-06T17:00:21","date_gmt":"2012-03-06T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2657"},"modified":"2016-04-25T14:35:00","modified_gmt":"2016-04-25T14:35:00","slug":"4b-o-28310-panikschloss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2657","title":{"rendered":"4b O 283\/10 &#8211; Panikschloss"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1867<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. M\u00e4rz 2012, Az. 4b O 283\/10<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. &#8211; gegen\u00fcber jedem der Beklagten zu 1. bis 3. &#8211; dass der Kl\u00e4ger alleiniger Erfinder der Erfindungen gem\u00e4\u00df den deutschen Patenten DE 197 27 XXX und DE 197 27 XXX,<\/p>\n<p>2. &#8211; gegen\u00fcber jedem der Beklagten zu 1. bis 3. &#8211; dass der Kl\u00e4ger alleiniger Erfinder der Erfindungen gem\u00e4\u00df den europ\u00e4ischen Patenten EP 0 887 XXX und EP 0 887 XXX,<\/p>\n<p>3. &#8211; gegen\u00fcber jedem der Beklagten zu 1. und 2. \u2013 dass der Kl\u00e4ger alleiniger Erfinder der Erfindungen gem\u00e4\u00df den deutschen Patenten DE 197 40 XXX und DE 197 40 XXX<\/p>\n<p>war und ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten zu 1., 5. und 6. werden &#8211; jeder einzeln &#8211; verurteilt, gegen\u00fcber dem DPMA die Zustimmung zu erkl\u00e4ren, den Kl\u00e4ger anstelle der Beklagten zu 5. und 6. in der Rolle des deutschen Patents DE 102004009XXX als Erfinder zu nennen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagten zu 1. und 4. werden &#8211; jeder einzeln &#8211; verurteilt, gegen\u00fcber dem DPMA die Zustimmung zu erkl\u00e4ren, den Kl\u00e4ger anstelle des Beklagten zu 4. in der Rolle der deutschen Patent- anmeldung DE 10 2006 038 XXX und des deutschen Patents DE 10 2006 038 XXX als Erfinder zu nennen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger durch Vorlage eines nach Kalenderjahren gegliederten Verzeichnisses dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>1. Schaltschl\u00f6sser f\u00fcr eine Treibstange in einer T\u00fcr oder dergleichen, mit einem zylindrischen Geh\u00e4use f\u00fcr die darin gef\u00fchrte, federbelastete Treibstange, mit einem am Geh\u00e4use gef\u00fchrten, abschnittsweise zylindrischen, federbelasteten, axial verschieblichen Schaltelement sowie mit einer Verriegelungseinrichtung, die die Treibstange in eingefahrener Stellung (Verriegelungsstellung) festh\u00e4lt und die Treibstange nach Bet\u00e4tigen des Schaltelements freigibt,<\/p>\n<p>seit dem 27. Juni 1997 im Geltungsbereich des deutschen Patents DE 197 27 XXX hergestellt, angeboten und\/oder in Verkehr gebracht hat,<\/p>\n<p>bei denen das Geh\u00e4use wenigstens eine Durchgriffs\u00f6ffnung f\u00fcr einen darin radial verschieblichen Rastschieber aufweist, bei denen das Schaltelement das Geh\u00e4use umgibt und das Schaltelement innenseitig ein Widerlager f\u00fcr den Rastschieber aufweist, das den Rastschieber und somit die Treibstange bei ausgefahrenem Schaltelement in Verriegelungsstellung h\u00e4lt, w\u00e4hrend das eingefahrene Schaltelement den Rastschieber und somit die Treibstange freigibt;<\/p>\n<p>2. Schaltschl\u00f6sser f\u00fcr eine Treibstange in einer T\u00fcr oder dergleichen, mit einem zylindrischen Geh\u00e4use f\u00fcr die darin gef\u00fchrte, federbelastete Treibstange, mit einem am Geh\u00e4use gef\u00fchrten, zumindest abschnittsweise zylindrischen, federbelasteten Schaltelement sowie mit einer Verriegelungseinrichtung, die die Treibstange in eingefahrener Stellung h\u00e4lt und die Treibstange nach Bet\u00e4tigen des Schaltelements freigibt,<\/p>\n<p>seit dem 20. April 1998 im Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents EP 0 887 XXX, insbesondere in den benannten Vertragsstaaten \u00d6sterreich, Schweiz, Deutschland, Frankreich, Liechtenstein und Niederlande hergestellt, angeboten und\/oder in Verkehr gebracht hat,<\/p>\n<p>bei denen das Geh\u00e4use wenigstens eine Durchgriffs\u00f6ffnung f\u00fcr einen darin radial verschieblichen Rastschieber aufweist, bei denen das Schaltelement das Geh\u00e4use umgibt und das Schaltelement innenseitig ein Widerlager f\u00fcr den Rastschieber aufweist, das den Rastschieber bei ausgefahrenem Schaltelement in Verriegelungsstellung h\u00e4lt, w\u00e4hrend das eingefahrene Schaltelement den Rastschieber freigibt;<\/p>\n<p>3. Panikschl\u00f6sser mit einem Geh\u00e4use, einem darin angeordneten, von einer Au\u00dfenhandhabe bet\u00e4tigbaren \u00e4u\u00dferen Nussteil, einem dazu koaxialen inneren Nussteil, das an einer Falle angreift und von einer lnnenhandhabe bet\u00e4tigbar ist, sowie mit einem Kupplungshebel, der zwischen einer die beiden Nussteile miteinander kuppelnden Stellung und einer die beiden Nussteile freigebenden Stellung verschwenkbar ist, wobei der Kupplungshebel mit einem Steuerarm an einer mittels eines Schl\u00fcssels oder eines Zylinderschlosses verstellbaren Riegelplatte gef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>seit dem 27. Juni 1997 im Geltungsbereich des deutschen Patents DE 197 27 XXX und seit dem 20. April 1998 im Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents EP 0 887 XXX, insbesondere in den benannten Vertragsstaaten \u00d6sterreich, Schweiz, Deutschland, Liechtenstein, Frankreich und Niederlande hergestellt, angeboten und\/oder in Verkehr gebracht hat,<\/p>\n<p>bei denen der Kupplungshebel an einem geh\u00e4usefesten Lager schwenkbar gelagert ist und als zweiarmiger Hebel einen Kupplungsarm sowie den Steuerarm aufweist, bei denen an der Riegelplatte ein im Wesentlichen orthogonal zur Bewegungsrichtung der Riegelplatte verstellbarer Rastschieber gelagert ist, der eine \u00fcber die Riegelplatte hinausragende Schaltnase aufweist, die bei eingeschlossener Riegelplatte im Bewegungsbereich des Schl\u00fcssels oder des Zylinderschlosses liegt, und bei denen der Rastschieber einen Zapfen tr\u00e4gt, an dem eine Steuerkurve des Steuerarms gef\u00fchrt ist;<\/p>\n<p>4. Panikschl\u00f6sser mit einem Geh\u00e4use, einer im Geh\u00e4use angeordneten, von einer Au\u00dfenhandhabe bet\u00e4tigbaren Nuss, einer von der Nuss bet\u00e4tigbaren Falle und einem von der Nuss bet\u00e4tigbaren, im Geh\u00e4use gelagerten R\u00fcckzughebel f\u00fcr einen Treibstangenanschluss,<\/p>\n<p>seit dem 15. September 1997 im Geltungsbereich des deutschen Patents DE 197 40 XXX hergestellt, angeboten und\/oder in Verkehr gebracht hat,<\/p>\n<p>bei denen die Falle einen in der Ebene des R\u00fcckzughebels angeordneten Vorsprung aufweist, der beim Eindr\u00fccken der Falle durch \u00e4u\u00dfere Einwirkung den R\u00fcckzughebel bet\u00e4tigt;<\/p>\n<p>5. Panikschl\u00f6sser mit einem Geh\u00e4use, einer darin angeordneten Zuhaltung f\u00fcr einen Riegel und einer im Riegel in Schlie\u00dfrichtung gef\u00fchrten Ausl\u00f6senase, wobei die Ausl\u00f6senase bei aus- geschlossenem und bei eingeschlossenem Riegel durch zumindest einen an der Zuhaltung angeordneten Vorsprung arretiert wird,<\/p>\n<p>seit dem 15. September 1997 im Geltungsbereich des deutschen Patents DE 197 40 XXX hergestellt, angeboten und\/oder in Verkehr gebracht hat,<\/p>\n<p>bei denen die Ausl\u00f6senase und die Zuhaltung in der gleichen Ebene angeordnet sind, bei denen die Zuhaltung an ihrer dem Riegel zugewandten Kante einen hakenf\u00f6rmigen Vorsprung, der bei eingeschlossenem Riegel in eine zugeordnete Ausnehmung der Ausl\u00f6senase eingreift, sowie eine an einer Steuerkurve der Ausl\u00f6senase gef\u00fchrte F\u00fchrungsnase aufweist;<\/p>\n<p>6. Gegenk\u00e4sten f\u00fcr ein Panikt\u00fcrschloss mit einem Geh\u00e4use, einer darin drehbar gelagerten Nuss, einem von der Nuss beaufschlagten, drehbar im Geh\u00e4use gelagerten Wirbelst\u00fcck zur Bet\u00e4tigung eines unteren und eines oberen Treibstangenschiebers und mit bei Bet\u00e4tigung der Nuss gegen Federwirkung durch zugeordnete \u00d6ffnungen einer Stulpplatte bewegbaren Schiebern zum Einschlie\u00dfen einer Falle und eines Riegels des Panikt\u00fcrschlosses, wobei der Fallenschieber schwenkbar im Geh\u00e4use gelagert ist und der Riegelschieber schwenkbar im Geh\u00e4use gelagert sowie mit dem Treibstangenschieber gekoppelt ist,<\/p>\n<p>seit dem 01. M\u00e4rz 2004 im Geltungsbereich des deutschen Patents DE 10 2004 009 XXX hergestellt, angeboten und\/oder in Verkehr gebracht hat,<\/p>\n<p>bei denen der Fallenschieber \u00fcber eine Lasche mit der Nuss verbunden ist und der Riegelschieber einen Zapfen aufweist, der in einer Kulisse des unteren Treibstangenschiebers gef\u00fchrt ist, und bei welchen der untere Treibstangenschieber zwei zueinander parallele Teilschieber aufweist, wobei der erste Teilschieber einen Treibstangenanschluss aufweist sowie an das Wirbelst\u00fcck gekoppelt ist, und der zweite Teilschieber \u00fcber eine Stift-Schlitz-Verbindung mit dem ersten Teilschieber gekoppelt sowie \u00fcber eine Lasche an die Nuss angeschlossen ist, und bei denen die Nuss einen Sperrvorsprung aufweist, dem bei unbet\u00e4tigter Nuss ein Sperrwiderlager am oberen Treibstangenschieber zugeordnet ist;<\/p>\n<p>7. Gegenk\u00e4sten f\u00fcr ein Riegel und Falle aufweisendes Panikt\u00fcrschloss,<\/p>\n<p>a) die daf\u00fcr eingerichtet sind, in einer Bet\u00e4tigungsstellung den Riegel des korrespondierenden Panikt\u00fcrschlosses aus seinem Innern zu verdr\u00e4ngen und zugleich mindestens zwei Gleitstangen aus ihrem Sperreingriff zu l\u00f6sen,<\/p>\n<p>b) mit einem Geh\u00e4use, in welchem in einer Sperrstellung der Riegel und die Falle des Panikt\u00fcrschlosses gehalten sind,<\/p>\n<p>c) mit einer im Geh\u00e4use zwischen der Sperrstellung und der Bet\u00e4tigungsstellung drehbar gelagerten Nuss,<\/p>\n<p>d) mit einem im Geh\u00e4use verschieblich gelagerten ersten Schieber, der \u00fcber eine zwei Drehgelenke verbindende Koppel an die Nuss angelenkt ist,<\/p>\n<p>e) wobei der erste Schieber eine Kulisse aufweist, welche einen Zapfen eines drehbar im Geh\u00e4use gelagerten, in Bet\u00e4tigungsstellung den Riegel verdr\u00e4ngenden Riegelhebels f\u00fchrt,<\/p>\n<p>f) mit einem im Geh\u00e4use verschieblich gelagerten, vom ersten Schieber mitnehmbaren zweiten Schieber, an welchem die erste Gleitstange angebracht ist,<\/p>\n<p>g) mit einem drehbar im Geh\u00e4use gelagerten Wirbelst\u00fcck, das \u00fcber ein Drehschubgelenk mit dem zweiten Schieber verbunden ist,<\/p>\n<p>h) und mit einem im Geh\u00e4use verschieblich gelagerten, mit dem Wirbelst\u00fcck verbundenen dritten Schieber, an welchem die zweite Gleitstange angebracht ist,<\/p>\n<p>seit dem 17. August 2006 im Geltungsbereich der deutschen Offenlegungsschrift DE 10 2006 038 XXX A1 hergestellt, angeboten und\/oder in Verkehr gebracht hat,<\/p>\n<p>i) bei denen in dem Gegenkasten eine elektrisch und mechanisch entsperrbare Schwenkfalle angeordnet ist,<\/p>\n<p>j) wobei die Schwenkfalle in einem Sperrzustand unschwenkbar im Gegenkasten gehalten ist und die in den Gegenkasten hineinreichende Falle des korrespondierenden Panikt\u00fcrschlosses fixierend umschlie\u00dft,<\/p>\n<p>k) und wobei die Schwenkfalle in einem Freigabezustand schwenkbeweglich im Gegenkasten gelagert und so von der in den Gegenkasten hineinreichenden Falle des aus der Ebene des Gegenkastens herausschwenkenden Panikt\u00fcrschlosses verdr\u00e4ngbar ist;<\/p>\n<p>8. Gegenk\u00e4sten f\u00fcr ein Riegel und Falle aufweisendes Panikt\u00fcrschloss,<\/p>\n<p>a) die daf\u00fcr eingerichtet sind, in einer Bet\u00e4tigungsstellung den Riegel des korrespondierenden Panikt\u00fcrschlosses aus seinem Innern zu verdr\u00e4ngen und zugleich mindestens zwei Gleitstangen aus ihrem Sperreingriff zu l\u00f6sen,<\/p>\n<p>b) mit einem Geh\u00e4use, in welchem in einer Sperrstellung der Riegel und die Falle des Panikt\u00fcrschlosses gehalten sind,<\/p>\n<p>c) mit einer im Geh\u00e4use zwischen der Sperrstellung und der Bet\u00e4tigungsstellung drehbar gelagerten Nuss,<\/p>\n<p>d) mit einem im Geh\u00e4use verschieblich gelagerten ersten Schieber, der \u00fcber eine zwei Drehgelenke verbindende Koppel an die Nuss angelenkt ist,<\/p>\n<p>e) wobei der erste Schieber eine Kulisse aufweist, welche einen Zapfen eines drehbar im Geh\u00e4use gelagerten, in Bet\u00e4tigungsstellung den Riegel verdr\u00e4ngenden Riegelhebels f\u00fchrt,<\/p>\n<p>f) mit einem im Geh\u00e4use verschieblich gelagerten, vom ersten Schieber mitnehmbaren zweiten Schieber, an welchem die erste Gleitstange angebracht ist,<\/p>\n<p>g) mit einem drehbar im Geh\u00e4use gelagerten Wirbelst\u00fcck, das \u00fcber ein Drehschubgelenk mit dem zweiten Schieber verbunden ist,<\/p>\n<p>h) und mit einem im Geh\u00e4use verschieblich gelagerten, mit dem Wirbelst\u00fcck verbundenen dritten Schieber, an welchem die zweite Gleitstange angebracht ist,<\/p>\n<p>seit dem 17. August 2006 im Geltungsbereich des deutschen Patents DE 10 2006 038 XXX hergestellt, angeboten und\/oder in Verkehr gebracht hat,<\/p>\n<p>bei denen der dritte Schieber \u00fcber ein Zugmittel mit dem Wirbelst\u00fcck verbunden ist,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe (bezogen auf alle Ziffern zu 1. &#8211; 8.)<\/p>\n<p>(a) der Herstellungsmengen, -orte und -zeiten sowie aller Produkte, bei denen die vorstehend aufgef\u00fchrten Erfindungen benutzt werden, und zwar unter Angabe des Anteils einer Erfindung an einem Gesamtprodukt, aufgeschl\u00fcsselt nach einzelnen und\/oder zusammengebauten Produkten, sowie nach der Zahl der Erfindungen, die gemeinsam an einem Produkt zur Ausf\u00fchrung kommen,<\/p>\n<p>(b) der einzelnen, nach den Vorgaben gem\u00e4\u00df vorstehend (a) gegliederten Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, &#8211; Zeiten und -preisen sowie nach Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger der Lieferungen,<\/p>\n<p>(c) der Namen und Anschriften von Lizenznehmern,<\/p>\n<p>(d) der von der Beklagten zu 1. und\/oder ihren Lizenznehmern erzielten Lizenzeinnahmen und sonstigen Vorteile aus der Vergabe von Lizenzen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an den Kl\u00e4ger die sich auf der Grundlage der vorstehend gem\u00e4\u00df Ziffer III. erteilten Ausk\u00fcnfte kalenderj\u00e4hrlich ab den jeweiligen Anmeldedaten ergebenden, in angemessener H\u00f6he errechneten Entsch\u00e4digungen bzw. Schadensersatzzahlungen nebst Zinsen ab dem 01. Februar des auf ein Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz f\u00fcr bis zum 31. Dezember 2001 entstandene Entsch\u00e4digungs-\/Schadensersatzanspr\u00fcche und in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz f\u00fcr seit dem 01. Januar 2002 entstandene und noch entstehende Entsch\u00e4digungs- \/Schadensersatzanspr\u00fcche zu zahlen hat.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nVon den Gerichtskosten haben der Kl\u00e4ger 8 %, die Beklagte zu 1) 72,5 %, die Beklagte zu 2) 8,5 %, der Beklagte zu 3) 5,0 %, der Beklagte zu 4) 4,0 % sowie die Beklagten zu 5) und 6) jeweils 1 % zu tragen. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten des Kl\u00e4gers haben die Beklagte zu 1) 72,5 %, die Beklagte zu 2) 8,5 %, der Beklagte zu 3) 5,0 %, der Beklagte zu 4) 4,0 % sowie die Beklagten zu 5) und 6) jeweils 1 % zu tragen. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kl\u00e4ger 8 % zu tragen. Im \u00dcbrigen tragen die Parteien ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr den Kl\u00e4ger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 235.000 und f\u00fcr die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IX.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt EUR 750.000.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war bis zum 31. Dezember 2009 angestellter Konstrukteur im Unternehmen der Beklagten zu 1). Vor seiner Anstellung bei der Beklagten zu 1) hatte er bereits mehrere Erfindungen auf dem Gebiet Schloss und Beschlag gemacht, die zu europ\u00e4ischen Patenten f\u00fchrten. W\u00e4hrend seiner Besch\u00e4ftigungszeit bei der Beklagten zu 1) machte er diverse Diensterfindungen, wobei sein betreffender Erfinderanteil im Einzelnen jeweils streitig ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger arbeitete zun\u00e4chst in der Konstruktionsabteilung des Werkes 1, deren Leiter der Beklagte zu 3) war. Kurz nach seiner Einstellung wurde dem Kl\u00e4ger von Herrn A, dem seinerzeitigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, mitgeteilt, dass eine neue Konstruktionsabteilung in dem ca. 3 km entfernten Werk 2 eingerichtet werden sollte. Der Arbeitsplatz des Kl\u00e4gers wurde in die neue Konstruktionsabteilung des Werks 2 verlegt. Er sollte dort ungest\u00f6rt ohne Rechenschaftspflicht gegen\u00fcber Dritten arbeiten, um die ihm gestellte Aufgabe zu erf\u00fcllen, eine neue Schlossserie, n\u00e4mlich die \u201eXXXer Serie\u201c erfolgreich zu entwickeln. Vom Tag seines Arbeitsplatzwechsels an hatte der Kl\u00e4ger nichts mehr mit dem Beklagten zu 3) zu tun. Dieser war in der Konstruktionsabteilung des Werks 1 mit der Entwicklung von Mechanikteilen f\u00fcr Fenster und Fassadenelemente betraut. Der Kl\u00e4ger berichtete unmittelbar der Gesch\u00e4ftsleitung, insbesondere Herrn A pers\u00f6nlich, mit dem er in engem Kontakt stand. Ansonsten arbeitete er unmittelbar mit dem Einkauf sowie mit dem Werkzeugbau zusammen. Von Herrn A erhielt er schriftliche Unterlagen, aus denen sich ergab, dass man sich im Unternehmen der Beklagten zu 1) schon lange um die Konstruktion einer Schlossserie bem\u00fcht hatte, die nach Funktion und Qualit\u00e4t der entsprechenden Serie des Wettbewerbers B gleichkommen sollte. Die jahrelang nicht gefundene L\u00f6sung dieser Aufgabe hatte nach den Worten von Herrn A erste Priorit\u00e4t; dieser bezeichnete diese Entwicklung als lebenswichtig f\u00fcr das Unternehmen der Beklagten zu 1). Auch von dem verstorbenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer C und dem Beklagten zu 5) bekam der Kl\u00e4ger Zeichnungsunterlagen, aus denen sich ergab, dass man im Betrieb der Beklagten zu 1) jahrelang vergeblich versucht hatte, eine Konstruktionsl\u00f6sung zu finden, die nach Funktion und Qualit\u00e4t der B-Serie \u00e4hnlich bzw. gleichwertig war.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) wurde als alleinige Inhaberin der nachfolgend aufgef\u00fchrten Schutzrechte eingetragen, wobei die unten jeweils angegebenen Personen von ihr als Miterfinder aufgef\u00fchrt wurden:<\/p>\n<p>\u25a0 DE 197 27 XXX C1 (Anlage K 1, \u201eStreitpatent 1\u201c), das am 27.6.1997 angemeldet und dessen Erteilung am 22.10.1998 ver\u00f6ffentlicht wurde:<\/p>\n<p>&#8211; Kl\u00e4ger,<br \/>\n&#8211; C, dessen Alleinerbin die Beklagte zu 2) ist,<br \/>\n&#8211; Beklagter zu 3);<\/p>\n<p>\u25a0 EP 0 887 XXX B1 (Anlage K 2, \u201eStreitpatent 2\u201c), das unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Streitpatents 1 vom 27.6.1997 am 20.4.1998 angemeldet, am 30.12.1998 offengelegt und dessen Erteilung am 12.6.2002 ver\u00f6ffentlicht wurde:<\/p>\n<p>&#8211; Kl\u00e4ger,<br \/>\n&#8211; C, dessen Alleinerbin die Beklagte zu 2) ist,<br \/>\n&#8211; Beklagter zu 3);<\/p>\n<p>\u25a0 DE 197 27 XXX C1 (Anlage K 3, \u201eStreitpatent 3\u201c), das am 27.6.1997 angemeldet und dessen Erteilung am 1.10.1998 ver\u00f6ffentlicht wurde:<\/p>\n<p>&#8211; Kl\u00e4ger,<br \/>\n&#8211; C, dessen Alleinerbin die Beklagte zu 2) ist,<br \/>\n&#8211; Beklagter zu 3);<\/p>\n<p>\u25a0 EP 0 887 XXX B1 (Anlage K 4, \u201eStreitpatent 4\u201c), das unter Inanspruchnahme der Priori\u00e4t des Streitpatents 3 vom 27.6.1997 am 20.4.1998 angemeldet, am 30.12.1998 offengelegt und dessen Erteilung am 12.6.2002 ver\u00f6ffentlicht wurde:<\/p>\n<p>&#8211; Kl\u00e4ger,<br \/>\n&#8211; C, dessen Alleinerbin die Beklagte zu 2) ist,<br \/>\n&#8211; Beklagter zu 3);<\/p>\n<p>\u25a0 DE 197 40 XXX C1 (Anlage K 5, \u201eStreitpatent 5\u201c), das am 15.9.1997 angemeldet und dessen Erteilung am 21.1.1999 ver\u00f6ffentlicht wurde:<\/p>\n<p>&#8211; Kl\u00e4ger,<br \/>\n&#8211; C, dessen Alleinerbin die Beklagte zu 2) ist;<\/p>\n<p>\u25a0 DE 197 40 XXX C1 (Anlage K 6, \u201eStreitpatent 6\u201c), das am 15.9.1997 angemeldet und dessen Erteilung am 14.1.1999 ver\u00f6ffentlicht wurde:<\/p>\n<p>&#8211; Kl\u00e4ger,<br \/>\n&#8211; C, dessen Alleinerbin die Beklagte zu 2) ist;<\/p>\n<p>\u25a0 DE 100 40 834 C1 (Anlage K 7, \u201eStreitpatent 7\u201c), das am 21.8.2000 angemeldet und dessen Erteilung am 27.9.2001 ver\u00f6ffentlicht wurde:<\/p>\n<p>&#8211; Kl\u00e4ger;<\/p>\n<p>\u25a0 DE 10 2004 009 XXX B4 (Anlage K 8, \u201eStreitpatent 8\u201c), das am 1.3.2004 angemeldet, am 29.9.2005 offengelegt und dessen Erteilung am 22.3.2007 ver\u00f6ffentlicht wurde:<\/p>\n<p>&#8211; Kl\u00e4ger,<br \/>\n&#8211; Beklagter zu 5), welcher der aktuelle Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) ist;<br \/>\n&#8211; Beklagte zu 6), geborene D;<\/p>\n<p>\u25a0 DE-OS 10 2006 038 XXX A1 (Anlage K 9, \u201eStreitpatent 9\u201c), das am 17.8.2006 angemeldet und das am 21.2.2008 offengelegt wurde:<\/p>\n<p>&#8211; Kl\u00e4ger;<br \/>\n&#8211; Beklagter zu 4), welcher der Sohn des Beklagten zu 5) und Einzelprokurist der Beklagten zu 1) ist;<\/p>\n<p>\u25a0 DE 10 2006 038 XXX B3 (Anlage K 10, \u201eStreitpatent 10\u201c), das am 17.8.2006 angemeldet und dessen Erteilung am 25.10.2007 ver\u00f6ffentlicht wurde:<\/p>\n<p>&#8211; Kl\u00e4ger,<br \/>\n&#8211; Beklagter zu 4).<\/p>\n<p>Die Produktgruppe 1 gem\u00e4\u00df der aus Anlage K 25 ersichtlichen \u201eBruttopreisliste 2011 \u2013 Katalog E\u201c h\u00e4ngt nahezu vollst\u00e4ndig mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen zusammen. Die Rahmenschl\u00f6sser bilden mit den \u201ePanik\u201c-Schloss-\/Beschl\u00e4ge\/Druckstangen-Entwicklungen eine Familie. Der technische Hintergrund der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen ergibt sich aus der Brosch\u00fcre gem\u00e4\u00df Anlage K 26. Die Anlagenkonvolute K 27 bis K 31 zeigen, welche Produkte bzw. Produktgruppen welcher der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen zuzuordnen sind.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger teilte der Beklagten zu 1) seine jeweiligen Entwicklungsergebnisse mit. Auf der Grundlage der Informationen des Kl\u00e4gers und mithilfe seiner Unterst\u00fctzung bei der Ausarbeitung nahm die Beklagte zu 1) unter den oben jeweils genannten Daten die Anmeldungen vor. Zu keinem Zeitpunkt gab die Beklagte zu 1) schriftliche Erkl\u00e4rungen des Inhaltes ab, dass sie die betreffenden Erfindungen unbeschr\u00e4nkt in Anspruch nehme.<\/p>\n<p>Ein Teil der Streitpatente ist zwischenzeitlich erloschen, und zwar das Streitpatent 1 am 1.1.2004, das Streitpatent 2 am 1.1.2006, das Streitpatent 3 am 1.1.2004, das Streitpatent 4 am 1.11.2006, das Streitpatent 5 am 1.4.2003 und das Streitpatent 6 am 1.3. 2005 (vgl. Anlagen B 1 bis B 6).<\/p>\n<p>Anl\u00e4sslich seines Ausscheidens aus dem Unternehmen der Beklagten zu 1) wurde dem Kl\u00e4ger am 31.12.2009 das aus Anlage K 24 ersichtliche Arbeitszeugnis ausgestellt.<\/p>\n<p>Im Anschluss an den aus Anlagen K 11 und K 12 ersichtlichen Schriftwechsel fand am 23.4.2010 eine Besprechung zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beklagten zu 1) statt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.5.2010 (Anlage K 13) forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte zu 1) auf, zugesagte Informationen und Unterlagen bis zum 15.6.2010 zu \u00fcbermitteln. Der Patentanwalt der Beklagten zu 1) erteilte mit Schreiben vom 14.6.2010 eine Umsatzauskunft f\u00fcr den Zeitraum Mai 2005 bis Mai 2010 (insgesamt EUR 11.376.785,23, vgl. Anlagen K 14, K 15). F\u00fcr den davorliegenden Zeitraum gab die Beklagte zu 1) an, ein F\u00fcnftel bzw. zwei F\u00fcnftel des Gesamtumsatzes im oben genannten Zeitraum erzielt zu haben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger lie\u00df die von der Beklagten zu 1) erteilten Ausk\u00fcnfte mit dem aus Anlage K 16 ersichtlichen Schreiben vom 2.7.2010 r\u00fcgen. Einen zugleich unterbreiteten Vergleichsvorschlag des Kl\u00e4gers lie\u00df die Beklagte zu 1) zur\u00fcckweisen. Ihren Gegenvorschlag akzeptierte der Kl\u00e4ger nicht (vgl. Schriftverkehr gem\u00e4\u00df Anlagen K 17 \u2013 K 19).<\/p>\n<p>Mit den Schreiben gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut K 20 forderte der Kl\u00e4ger die Beklagten auf, seine Alleinerfinderschaft anzuerkennen und einer entsprechenden \u00c4nderung der Erfinderbenennung in der jeweiligen Patentrolle bis zum 2.12.2010 zuzustimmen. Am 17.12.2010 teilten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten ihm mit, alle Miterfinder h\u00e4tten ihre Anteile an den Erfindungen auf die Beklagte zu 1) \u00fcbertragen. Die Beklagten zu 3), 4) und 6) \u00fcbertrugen ihre angeblichen Miterfinderanteile auf die Beklagte zu 1) (vgl. bzgl. Beklagten zu 3), 4) und 6) die Anlage B 8).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, alle streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen st\u00fcnden ihm allein zu. Keiner der \u00fcbrigen als \u201eMiterfinder\u201c in der jeweiligen Rolle eingetragenen Personen habe irgendeinen sch\u00f6pferischen Beitrag im Zusammenhang mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen geleistet. Soweit die Beklagte zu 1) meine, ihm &#8211; dem Kl\u00e4ger &#8211; stehe als Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft kein Verg\u00fctungsanspruch zu, verkenne sie, dass die Beklagte zu 1) in allen F\u00e4llen als alleinige Patentinhaberin eingetragen wurde und als solche \u201eihre\u201c Patente allein nutze bzw. genutzt habe. Als Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) habe er schon aus zeitlichen Gr\u00fcnden seine Erfindungen nicht nutzen k\u00f6nnen. Zudem habe er als Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) keine Konkurrenz machen d\u00fcrfen. Allen streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechten bzw. -anmeldungen l\u00e4gen seine alleinigen Erfindungen zugrunde. Gegenstand seiner Erfindungen seien Weiterentwicklungen des (freien) Standes der Technik gewesen, der ganz \u00fcberwiegend nicht auf die Beklagte zu 1) zur\u00fcckgehe. Er sei durch die Beklagte zu 1) gezielt vom Unternehmen F abgeworben worden, um die den streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen zugrundeliegenden Problemstellungen zu l\u00f6sen. Herr G, der schon vorher Konstruktionsleiter war, habe die betreffenden Probleme zuvor nicht zu l\u00f6sen vermocht. Im Werk 2 der Beklagten zu 1) habe er allein die streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen gemacht, die seitens der Beklagten in Werbung und Vertrieb mit \u201eXXXer-Serie\u201c bezeichnet werden. Er habe eigenst\u00e4ndig komplette Baugruppen entwickelt und konstruiert, die zu einer deutlich sp\u00fcrbaren Verbesserung der Ausgangslage im Wettbewerb mit den gro\u00dfen Konkurrenten f\u00fchrten. Insbesondere h\u00e4tten die Herren C und H sowie I keine Beitr\u00e4ge zu den Erfindungen geleistet. Deren Qualifikationen l\u00e4gen ganz \u00fcberwiegend im kaufm\u00e4nnischen Bereich. Herr C habe \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 dem Kl\u00e4ger Aufgaben gestellt, die er l\u00f6sen solle. Auch Herr J und Frau K h\u00e4tten nichts mit den Erfindungen des Kl\u00e4gers zu tun. Letztere habe allein als technische Zeichnerin gearbeitet, was aber keine miterfinderische T\u00e4tigkeit sei; dementsprechend fehle es auch an Angaben dazu, welche Ideen sie angeblich habe einflie\u00dfen lassen. Herr G sei zwar Konstruktionsleiter bei der Beklagten zu 1) gewesen, jedoch habe dieser mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen nichts zu tun gehabt. Dementsprechend lasse die Beklagte zu 1) auch konkreten Vortrag zu dessen Beteiligung vermissen. Hinsichtlich des Hergangs seiner Diensterfindungen verweist der Kl\u00e4ger insbesondere auf die Anlagen K 34 bis K 46 (vgl. die betreffenden Erl\u00e4uterungen gem\u00e4\u00df S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 1.2.2012). Auf die Form der von der Beklagten zu 1) get\u00e4tigten Schutzrechtsanmeldungen habe er keinen Einfluss gehabt: Die Beklagte zu 1) habe vielmehr eigenm\u00e4chtig Miterfinder in die Anmeldung aufgenommen, um sich gegen seine Verg\u00fctungsanspr\u00fcche zu behaupten. Die Beklagte zu 1) habe den\/die gemeldeten Erfinder immer ohne ihn ermittelt; Nennungsabsichten seien ihm nicht offenbart worden. Der Entwurf einer Anmeldung enthalte selbst nach Diskussion und \u00dcberarbeitung noch keine Erfindernennung. Selbst wenn ihm seinerzeit Anmeldungsentw\u00fcrfe mit der Angabe von Miterfindern bekannt gewesen sein sollten \u2013 er erinnere sich an eine solchen Sachverhalt nicht -, w\u00e4re es w\u00e4hrend des laufenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses jedenfalls nicht opportun gewesen, insbesondere als Miterfinder eingetragene Vorgesetzte deren mangelnde Erfinderanteile vorzuhalten. Soweit die Beklagte im Rahmen der produktionstechnischen Umsetzung der Erfindungen konstruktive Anpassungen an den vorhandenen Produktionsstand vorgenommen habe &#8211; was er nicht ausschlie\u00dfen k\u00f6nne -, schm\u00e4lere das den Wert seiner Erfindungen nicht. Die Beklagte zu 1) habe alle streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen, und zwar auch nach der Aufgabe einzelner Schutzrechte in Produktion und Vertrieb weiter genutzt. Das gelte insbesondere f\u00fcr das Streitpatent 7, welches der Beklagten zu 1) zumindest als sog. Sperrpatent gedient habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt, wobei er jedoch<\/p>\n<p>&#8211; urspr\u00fcnglich statt der unter Ziffer I.1. bis 3. des Tenors ersichtlichen Feststellungen zun\u00e4chst als Hauptantrag von den betroffenen Beklagten jeweils die Erkl\u00e4rung von Zustimmungen zu seiner Nennung als Alleinerfinder gegen\u00fcber dem DPMA begehrt hat,<\/p>\n<p>&#8211; und er auch in Bezug auf das Streitpatent 7 von der Beklagten zu 1) Auskunftserteilung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht begehrt (Klageantr\u00e4ge zu II.6. und III. der Klageschrift vom 17.12.2010).<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, der Kl\u00e4ger sei \u2013 mit Ausnahme des Streitpatents 7 &#8211; nicht Alleinerfinder: Bei allen streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen handele es sich um Weiterentwicklungen von bei der Beklagten zu 1) vorhandenen, mechanisch sehr komplex aufgebauten Schlosskonstruktionen, an denen jeweils konstruktive Details ver\u00e4ndert\/erg\u00e4nzt worden seien, um bestimmte Funktionen des vorbekannten Schlosses zu verbessern oder die Baugr\u00f6\u00dfe der Schl\u00f6sser zu verringern. Dabei l\u00f6se jede \u00c4nderung an einem Bauteil immer eine lange Kette von Folge\u00e4nderungen aus, die oft innerhalb des Konstruktionsteams delegiert werde. Infolgedessen sei es nach Fertigstellung der Konstruktion nur schwer auszumachen, was der eigentliche \u201eWitz\u201c der Erfindung sei und wem im Team die einzelnen Schritte nach Aufgabe und L\u00f6sung zuzuordnen seien. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte zu 1) jeweils nach Fertigstellung einer Weiterentwicklung den betreuenden Patentanwalt einbestellt, um mit diesem anhand von Zeichnungen und ggf. vorhandenen Modellen zu diskutieren, ob und was an der Weiterentwicklung eine anmeldew\u00fcrdige Erfindung sein k\u00f6nne. Soweit der Kl\u00e4ger an Weiterentwicklungen beteiligt gewesen sei, habe er auch an solchen Besprechungen teilgenommen. Wenn sich herausgestellt habe, dass die jeweils untersuchte Weiterentwicklung einen anmeldew\u00fcrdigen und voraussichtlich schutzf\u00e4higen \u00dcberschuss enthalte, sei bei diesen Besprechungen auch er\u00f6rtert worden, wem welche Details der Erfindung nach Aufgabe und L\u00f6sung zuzuordnen seien, um bei der Anmeldung die jeweils richtigen Erfinder benennen zu k\u00f6nnen. Auf diese Weise seien in jedem Einzelfall die Erfinder ohne f\u00f6rmliche Erfindungsmeldung &#8211; aber sachlich korrekt &#8211; ermittelt worden. Soweit der Kl\u00e4ger sich als alleiniger Erfinder erwiesen habe, sei er bei der Anmeldung selbstverst\u00e4ndlich auch als Alleinerfinder benannt worden. Wenn neben dem Kl\u00e4ger weitere Erfinder beteiligt gewesen seien, seien diese als Miterfinder genannt worden. Nach der Ermittlung des Anmeldungsgegenstandes und der beteiligten Erfinder seien die betreuenden Patentanw\u00e4lte sodann beauftragt worden, einen Anmeldungsentwurf zu erstellen, der anschlie\u00dfend mit den Erfindern noch einmal diskutiert und erforderlichenfalls vom betreuenden Patentanwalt entsprechend \u00fcberarbeitet worden sei. Dem Kl\u00e4ger sei auch nicht verborgen geblieben, wer in den einzelnen Schutzrechtsanmeldungen jeweils als Erfinder genannt wurde: Hinsichtlich der beiden europ\u00e4ischen Patente EP 0 887 XXX B1 und EP 0 887 XXX B1, die &#8211; unstreitig &#8211; auf die inhaltsgleichen priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden deutschen Patente DE 197 27 XXX Cl und DE 197 27 XXX Cl zur\u00fcckgehen, habe das Europ\u00e4ische Patentamt dem Kl\u00e4ger bereits im Jahre 1998 nach der Regel 17 Abs. 3 AO EP\u00dc schriftlich mitgeteilt, dass er zwei Miterfinder habe. Er habe &#8211; insoweit unstreitig &#8211; diesbez\u00fcglich gleichwohl nicht bei der Beklagten zu 1) remonstriert; dies lasse erkennen, dass er genau gewusst habe, dass die beim Europ\u00e4ischen Patentamt eingereichte Erfinderbenennung zutreffend gewesen sei. Auch hinsichtlich der deutschen Patente, die alle seit langem ver\u00f6ffentlicht sind, habe der Kl\u00e4ger &#8211; insoweit unstreitig &#8211; niemals Einw\u00e4nde gegen die ver\u00f6ffentlichten Erfinderbenennungen erhoben, obwohl er aus den europ\u00e4ischen Anmeldungen gewusst habe, dass die Beklagte zu 1) ihn nicht als Alleinerfinder angab, soweit wenn Miterfinder vorhanden waren. Der Kl\u00e4ger sei schon am 30.9.1995 bei dem Unternehmen F ausgeschieden; eine Abwerbung habe nicht vorgelegen. Der Kl\u00e4ger habe sich vielmehr auf eine Chiffre-Anzeige der Beklagten zu 1) hin beworben (vgl. Anlage B 7). Als Konstruktionsleiter habe der Beklagte zu 3) hauptamtlich mit allen Problemen im Betrieb der Beklagten zu 1) zu tun gehabt. Erfahrungsgem\u00e4\u00df seien insbesondere technische Kaufleute an der Weiterentwicklung von bestehenden Produkten beteiligt, weil sie von den Kunden mit Hinweisen auf M\u00e4ngel an bestehen Produkten konfrontiert w\u00fcrden und von Kunden auch neue Anforderungen genannt bek\u00e4men. Der Kl\u00e4ger verf\u00fcge \u00fcber keine h\u00f6here fachliche Qualifikation als die Beklagte zu 6) als technische Zeichnerin. Die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 34 zeige keine L\u00f6sung f\u00fcr Schl\u00f6sser, die auf dem B-Patent EP 0 204 XXX basierten. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Anlagen K 36 und K 37 vom Kl\u00e4ger allein stammten. Die Gesch\u00e4ftsleitung der Beklagten zu 1) habe konstruktive und funktionale Vorgaben gemacht f\u00fcr die Neuentwicklung des Schlosses gem\u00e4\u00df Anlage K 5 gemacht, wie S. 5 des Pflichtenheftes gem\u00e4\u00df Anlage K 43 belege. Hinsichtlich der streitgegenst\u00e4ndlichen Streitpatente best\u00fcnden &#8211; mit Ausnahme des Streitpatents 7 \u2013 Bruchteilsgemeinschaften. Die Beklagte zu 1) behauptet, sie habe jeweils mit dem Beklagten zu 5) und mit Herrn C eine Vereinbarung getroffen, wonach deren Erfindungsanteile jeweils automatisch auf die Beklagte zu 1) \u00fcbergingen. Die Beklagten erheben hilfsweise die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist mit den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie im Tenor zu Ziffer I.1. getroffene Feststellung findet ihre rechtliche Grundlage in \u00a7 63 Abs. 2 S. 1 PatG. Nach Erl\u00f6schen eines Patents besteht zwar kein Anspruch mehr auf Berichtigung der Erfindernennung in der Patentrolle, jedoch kann ein Erfinder die Feststellung verlangen, dass \u201eer (Allein)Erfinder des Patents war und ist\u201c (vgl. Benkard\/Sch\u00e4fers, PatG, 10. Auflage, \u00a7 63 Rn 13).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWer als (wirklicher) Erfinder Zustimmung zur Berichtigung einer Erfinderbenennung im deutschen Patentanmeldeverfahren &#8211; und nach Erl\u00f6schen demnach entsprechende Feststellung &#8211; verlangen kann, ist nach denselben Ma\u00dfst\u00e4ben zu beurteilen wie beim Anspruch auf Abtretung des Erteilungsanspruchs oder auf \u00dcbertragung des Patents nach \u00a7 8 PatG.<\/p>\n<p>Erfinder ist derjenige, der die technische Lehre zum Handeln aufgefunden hat, der sie \u201egeschaffen\u201c (BGH GRUR 1994, 104 &#8211; Akteneinsicht III; 1978, 583, 585 &#8211; Motorkettens\u00e4ge) oder entwickelt hat (BGH GRUR 2001, 823, 824 &#8211; Schleppfahrzeug). Erfinder ist nicht schon derjenige, der &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung eines hypothetischen Geschehensablaufs &#8211; in der Lage gewesen ist, eine technische Lehre zu entwickeln (BGH GRUR 2001, 823, 824 re.Sp. &#8211; Schleppfahrzeug). Handelt es sich um mehrere, die eine Erfindung gemacht haben, so ist Miterfinder jeder, der einen sch\u00f6pferischen Beitrag zu der Erfindung geleistet hat (BGH GRUR 2004, 50, 51 &#8211; Verkranzungsverfahren; 2001, 226, 227 &#8211; Rollenantriebseinheit). Ein \u201esch\u00f6pferischer Beitrag\u201c unterscheidet sich von einer rein konstruktiven Mithilfe bei dem Auffinden einer Erfindung, die zur Begr\u00fcndung der (Mit-)Erfindereigenschaft nicht ausreicht (BGH GRUR 2004, 50, 51 &#8211; Verkranzungsverfahren; 2001, 226, 227 &#8211; Rollenantriebseinheit). Der Beitrag des Miterfinders braucht nicht selbstst\u00e4ndig erfinderisch zu sein (RG GRUR 40, 339, 341), das hei\u00dft er braucht f\u00fcr sich allein betrachtet nicht alle Voraussetzungen einer patentf\u00e4higen Erfindung zu erf\u00fcllen (BGH GRUR 1996, 16 &#8211; Gummielastische Ae 1). Nur Beitr\u00e4ge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben und die in Bezug auf die L\u00f6sung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen worden sind, reichen nicht aus, um die Stellung als (Mit)Erfinder zu begr\u00fcnden (BGH GRUR 2011, 903 &#8211; Atemgasdrucksteuerung). Dass der entscheidende Gedanke nur von einem Beteiligten stammt, schlie\u00dft andere nicht von der Stellung als Miterfinder aus; es gen\u00fcgt, dass die Handlungen eines Beteiligten sich urs\u00e4chlich f\u00fcr den Enderfolg ausgewirkt haben, der Beteiligte die allgemeine technische Aufgabe gestellt, einen bestimmenden Einfluss auf die sp\u00e4tere Probleml\u00f6sung genommen und durch eine negative Auswahl der in Aussicht genommenen L\u00f6sungsversuche durch den Vorschlag erfolgloser Versuche zur L\u00f6sung beigetragen hat. Es reicht ferner, dass ein Beteiligter die Aufgabe und den grunds\u00e4tzlichen L\u00f6sungsweg aufgezeigt hat, mit dem der Durchschnittsfachmann das Problem allein noch nicht l\u00f6sen konnte, und der andere Beteiligte diese Gedanken auf Grund selbstst\u00e4ndiger \u00dcberlegungen und Versuche durch den Hinweis auf geeignete Mittel und Ger\u00e4te der praktischen Verwirklichung zugef\u00fchrt hat. Ein sch\u00f6pferischer Beitrag liegt vor, wenn das, was ein Beteiligter zur Erfindung beigesteuert hat, sich \u00fcber den Stand der Technik und das Fachk\u00f6nnen des Durchschnittsfachmanns erhebt (OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1971, 215, 216). Rein konstruktive Beigaben, rein mechanische Ausf\u00fchrungsarbeiten nach Anweisung, streng weisungsgebundene Konstruktions- und Experimentieraufgaben oder blo\u00dfe nichtsch\u00f6pferische Anregungen in der Form der Gew\u00e4hrung von Anschauung oder das Beisteuern eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, das in die Zeichnung und Beschreibung der Patentschrift aufgenommen worden ist, nachdem eine fertige Erfindung vorlag, gen\u00fcgen nicht, ebenso wenig eine neuartige Anregung, die sich innerhalb des Fachk\u00f6nnens eines Durchschnittsfachmanns h\u00e4lt. Wenn einer der Beteiligten einen sch\u00f6pferischen Beitrag zu einer Erfindung geleistet hat, reicht eine dem Durchschnittsk\u00f6nnen des Fachmanns entsprechende Mitwirkung eines anderen nicht aus, dessen Miterfindereigenschaft zu begr\u00fcnden (OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1971, 215, 216).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs steht unter Ber\u00fccksichtigung der vorgenannten Grunds\u00e4tze zur vollen \u00dcberzeugung der Kammer fest (\u00a7 286 ZPO), dass der Kl\u00e4ger Alleinerfinder der technischen Lehre der Streitpatente 1 sowie 3 war und ist.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich verweisen die Beklagten zu 1) und 3) mit Recht darauf, dass den Kl\u00e4ger die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die von ihm behauptete Alleinerfinderschaft trifft, da es sich insoweit um eine anspruchsbegr\u00fcndende<br \/>\nVoraussetzung handelt (vgl. Benkard\/Sch\u00e4fers, a.a.O., \u00a7 63 Rn 11 m.w.N.).<\/p>\n<p>Unstreitig ist jedoch, dass der Kl\u00e4ger in Bezug auf die technische Lehre der Streitpatente 1 und 3 sch\u00f6pferische Beitr\u00e4ge leistete. Zwar geh\u00f6rt es auch zur Obliegenheit des Kl\u00e4gers, zu beweisen, dass die als Miterfinder Eingetragenen ihrerseits keinerlei Leistungen erbracht haben, die die Zuerkennung eines Miterfinderanteils rechtfertigen. Jedoch ist zu beachten, dass es sich insoweit um sog. negative Tatsachen handelt. Nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen obliegt es deshalb den Beklagten, im Rahmen einer sie treffenden sekund\u00e4ren Behauptungslast konkrete Tatsachen vorzutragen, die sich unter die oben genannten Voraussetzungen eines Miterfinderanteils subsumieren lassen. Erst dann obl\u00e4ge es dem Kl\u00e4ger, diese substantiiert vorzutragenden Erfindungsbeitr\u00e4ge zu widerlegen.<\/p>\n<p>Die vorgenannte Beweislastverteilung ist im vorliegenden Falle auch im Hinblick auf folgende unwidersprochen gebliebenen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde angemessen:<\/p>\n<p>&#8211; Verlegung des Arbeitsplatzes des Kl\u00e4gers in das Werk 2, wo allein er in der neuen Konstruktionsabteilung die \u201eXXXer-Serie\u201c entwickeln sollte;<\/p>\n<p>&#8211; der Kl\u00e4ger berichtete unmittelbar der Gesch\u00e4ftsleitung pers\u00f6nlich.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1), 2) und 3) gen\u00fcgten ihrer entsprechenden sekund\u00e4ren Behauptungslast nicht. Es fehlt in jeder Hinsicht an der Darlegung konkreter Beitr\u00e4ge der Beklagten zu 2) und 3) an der Entstehung der Erfindungen, die Gegenstand der Streitpatente 1 und 3 sind. Der Kern ihrer Angaben ersch\u00f6pft sich insoweit in Folgendem: Es sei schwierig gewesen, die einzelnen Anteile konkreten Personen zuzuordnen, weshalb jeweils der Patentanwalt einbestellt worden sei, um die Anteile zu diskutieren. Die Beklagten m\u00fcssten jedoch konkret unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Streitpatente dartun, welcher Beitrag auf welche vom Kl\u00e4ger verschiedenen Personen entfallen sein soll. Derzeit l\u00e4sst ihr Vortrag keine Subsumtion unter die Anforderungen an einen Miterfinderanteil zu. Ihr Vorbringen ist nicht einlassungsf\u00e4hig. Ihre Beweisangebote zum Inhalt der jeweiligen Gespr\u00e4che mit dem Patentanwalt laufen auf einen unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis hinaus. Das gilt auch f\u00fcr den Vortrag, dass \u201etechnische Kaufleute erfahrungsgem\u00e4\u00df die Anforderungen von Kunden besonders gut kennen\u201c. Die Beklagten vermochten selbst auf den ausdr\u00fccklichen Hinweis der Vorsitzenden im Haupttermin vom 9.2.2012 nicht einen einzigen konkreten Beitrag eines der Beklagten zu 2) bis 5) zu irgendeinem der Streitpatente vorzutragen. Insofern besteht kein Anlass zu der Annahme, der Kl\u00e4ger sei nicht Alleinerfinder.<\/p>\n<p>Ebenso wenig l\u00e4sst der Umstand, dass der Kl\u00e4ger in Bezug auf das Streitpatent 7 als Alleinerfinder benannt wurde, den Schluss zu, dass bei den anderen Streitpatenten \u201eschon alles seine Richtigkeit hatte\u201c, soweit dort Miterfinder benannt wurden. Ohne Nennung konkreter Beitr\u00e4ge ist es dem Kl\u00e4ger schlechthin unm\u00f6glich, auf den Beklagtenvortrag zu erwidern. Soweit sie darauf verweisen, es m\u00fcsse gepr\u00fcft werden, ob noch weitere Pflichtenhefte in den Unterlagen der Beklagten zu 1) vorhanden seien, ist dies unerheblich: Zum Einen handelt es sich bei den pauschal behaupteten, eine Miterfinderschaft begr\u00fcndenden Beitr\u00e4gen um Gegenst\u00e4nde der eigenen Wahrnehmung der vermeintlichen Miterfinder, so dass an sich zu erwarten w\u00e4re, dass die angeblichen sch\u00f6pferischen Leistungen zumindest in ihren groben Z\u00fcgen auch ohne etwaige Pflichtenhefte darstellbar sind. Zum Anderen hat der Kl\u00e4ger bereits in der Replik unter Ziffer 6. die hier ma\u00dfgeblichen Grunds\u00e4tze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislastverteilung dargestellt. Sp\u00e4testens mit Zugang der Replik oblag es deshalb den Beklagten, die Tatsachen betreffend die angeblichen Beteiligungen an der Erfindung zu ergr\u00fcnden und zum Gegenstand ihres Sachvortrages in der Duplik zu machen. Ihr prozessuales Verhalten l\u00e4sst nur den Schluss zu, dass sie zu eigenen Erfindungsbeitr\u00e4gen letztlich nicht (substantiiert) vortragen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dem Begehren auf Schriftsatznachlass gem\u00e4\u00df \u00a7 283 ZPO zum kl\u00e4gerischen Schriftsatz vom 1.2.2012 war nicht zu entsprechen. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die dortigen Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers, insbesondere jene unter Ziffer 4., im Ergebnis f\u00fcr die Kammer nicht entscheidungserheblich sind. Dass der Kl\u00e4ger dort zu einzelnen streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen erstmals Details nannte, ist unerheblich. Denn die oben erw\u00e4hnten Grunds\u00e4tze der sekund\u00e4ren Behauptungslast kommen vorliegend unabh\u00e4ngig von diesen Ausf\u00fchrungen zum Tragen, weil der Kl\u00e4ger die einzige Person ist, bez\u00fcglich welcher sch\u00f6pferische Leistungen unstreitig sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie im Tenor zu Ziffer I.2. getroffene Feststellung beruht auf Art. 62 EP\u00dc i.V.m. Regel 19 AO EP\u00dc.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer 1. gelten insoweit entsprechend. Denn auch in Bezug auf die ebenfalls erloschenen Streitpatente 2 und 4 haben die Beklagten zu 1), 2) und 3) es verabs\u00e4umt, konkrete sch\u00f6pferische Leistungen darzutun.<\/p>\n<p>Ob dem Kl\u00e4ger hinsichtlich der der Streitpatente 3 und 4 Mitteilungen nach Regel 17 Abs. 3 AO EP\u00dc in der seinerzeit g\u00fcltigen Fassung zugingen, kann dahinstehen. Selbst dann entfiele n\u00e4mlich nicht die Obliegenheit der Beklagten zu 2) und 3), ihre etwaigen sch\u00f6pferischen Leistungen im Rahmen einer sekund\u00e4ren Behauptungslast darzutun.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Feststellung gem\u00e4\u00df Ziffer I.3. des Tenors betreffend die ebenfalls erloschenen Streitpatente 5 und 6 findet ihre rechtliche Grundlage wiederum in \u00a7 63 Abs. 2 S. 1 PatG.<\/p>\n<p>Auch insoweit hat die Beklagte zu 2) als Erbin des Herrn C nicht darzutun vermocht, welche Beitr\u00e4ge letzterer zu den Erfindungen gem\u00e4\u00df den Streitpatenten 5 und 6 entwickelt haben soll.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 3.2.2012 geltend machen, der Seite 5 der Anlage K 43 sei zu entnehmen, dass die Gesch\u00e4ftsleitung konstruktive und funktionale Vorgaben getroffen habe, die ersichtlich einen sch\u00f6pferischen Beitrag zum Streitpatent 5 darstellten, verf\u00e4ngt dies nicht. Soweit auf Seite 2 der Anlage K 43 von einer Absprache mit der Gesch\u00e4ftsleitung die Rede ist, wonach das betreffende Schloss auf weitere Schlie\u00dffunktionen erweitert werden soll, ergibt sich daraus nicht, dass die Gesch\u00e4ftsleitung mehr geleistet h\u00e4tte, als die Aufgabe des Streitpatents zu formulieren. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Ausf\u00fchrungen auf Seite 5 unten der Anlage K 43. Hinsichtlich letztgenannter Ausf\u00fchrungen ist auch nicht zu ersehen, wer der Autor derselben ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Verurteilung unter Ziffer II. des Tenors beruht auf \u00a7 63 Abs. 2 S. 1 PatG. Das insoweit betroffene Streitpatent 8 ist unstreitig noch nicht erloschen, so dass insoweit der Anspruch auf Zustimmung zur Nennung des Kl\u00e4gers als Alleinerfinder gegeben ist.<\/p>\n<p>Auch die Beklagten zu 5) und 6) haben ihrer sekund\u00e4ren Behauptungslast nicht gen\u00fcgt, da sie nicht erl\u00e4utert haben, welche sch\u00f6pferische Leistung sie erbrachten.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich war auch der Beklagte zu 4) gem\u00e4\u00df \u00a7 63 Abs. 2 S. 1 PatG wie aus Ziffer III. des Tenors ersichtlich zu verurteilen.<\/p>\n<p>Weil der Beklagte zu 4) nicht erl\u00e4uterte, inwieweit er Miterfinder der technischen Lehre der Streitpatente 9 und 10 sei, ist auch diesbez\u00fcglich von der Alleinerfinderschaft des Kl\u00e4gers auszugehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Verurteilung der Beklagten zu 1) unter Ziffer III. des Tenors beruht auf folgenden rechtlichen Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer betreffende Klageantrag ist gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Das unter anderem erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Kl\u00e4ger derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche droht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Streitpatente 1 &#8211; 6 sind unstreitig erloschen (siehe Anlagen B1 bis B6), so dass insoweit eine Differenzierung zwischen Benutzungshandlungen vor und nach deren jeweiligem Erl\u00f6schen geboten ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr die Zeit vor dem jeweiligen Erl\u00f6schen ergibt sich ein Entsch\u00e4digungsanspruch aus \u00a7 988, 812 Abs. Alt. 2 , 818 Abs. 2 BGB (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 163 &#8211; Haftetikett, best\u00e4tigt in BGH, GRUR 2006, 754, Rn [34] -Haftetikett; Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung,3. Auflage, Einleitung 172 f.).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie jeweiligen Diensterfindungen wurden gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG a.F. frei (und zwar von Anfang an, vgl. Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Auflage, \u00a7 8 Rn 47), da die Beklagte zu 1) diese unstreitig nicht in Anspruch nahm. Es kann insoweit offen bleiben, ob der Kl\u00e4ger jeweils ordnungsgem\u00e4\u00dfe Meldungen seiner Diensterfindungen gem\u00e4\u00df \u00a7 5 ArbEG a.F. durchf\u00fchrte. Denn die Inanspruchnahmefrist von 4 Monaten gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 ArbEG a.F. begann auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung sp\u00e4testens zu laufen, als die Beklagte zu 1) die Diensterfindungen zum Schutzrecht anmeldete und u.a. den Kl\u00e4ger als (Mit-)Erfinder benannte (vgl. im Einzelnen BGH, GRUR 2006, 754 \u2013 Haftetikett; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2004, 418 f. \u2014 Hub-Kipp-Vorrichtung). Die Beklagte zu 1) r\u00e4umt folgerichtig auch ein, dass sie bei keinem der Streitpatente eine Inanspruchnahme (erst recht nicht binnen 4 Monaten seit der Anmeldung) erkl\u00e4rte und demgem\u00e4\u00df die Diensterfindungen frei wurden. An diesem Ergebnis \u00e4ndert sich auch nichts unter Ber\u00fccksichtigung der BGH-Entscheidung \u201eInitialidee\u201c (BGH, Urteil vom 12.04.2011 &#8211; X ZR 72\/10 (OLG Karlsruhe), BeckRS 2011, 13145 &#8211; \u201eInitialidee\u201c), mit welcher die \u201eHaftetikett-Grunds\u00e4tze\u201c konkretisiert wurden: Danach wird die Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung, wenn es an einer schriftlichen Erfindungsmeldung des Diensterfinders fehlt, grunds\u00e4tzlich nur in Gang gesetzt, wenn der Arbeitgeber, insbesondere durch eine Patentanmeldung und die Benennung des Arbeitnehmers als Erfinder, dokumentiert, dass es keiner Erfindungsmeldung mehr bedarf, weil er \u00fcber die Erkenntnisse bereits verf\u00fcgt, die ihm der Diensterfinder durch die Erfindungsmeldung verschaffen soll. So verhielt es sich hier n\u00e4mlich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu 1), die durch den Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wurde, die betreffenden Anmeldungen der Streitpatente vorzunehmen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSoweit die Beklagte zu 1) einwendet, dass zwischen ihr und dem Kl\u00e4ger jeweils Bruchteilsgemeinschaften best\u00fcnden, weshalb sie dem Kl\u00e4ger nicht zum Ausgleich von Gebrauchsvorteilen durch die Benutzung der Erfindung verpflichtet sei (vgl. BGH, GRUR 2005, 663 f &#8211; Gummielastische Ae und OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2006, 118 &#8211; Drehschwingunsgtilger), verf\u00e4ngt dies nicht. Denn nach den oben unter I. getroffenen Feststellungen ist in Bezug auf alle Streitpatente von der Alleinerfinderschaft des Kl\u00e4gers auszugehen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nF\u00fcr die Zeit nach dem jeweiligen Erl\u00f6schen der Streitpatente 1 bis 6 ergeben sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen die Beklagte zu 1) Schadensersatzanspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 241 Abs. 2, 281 Abs. 1 Satz 1, 282, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.<\/p>\n<p>Dadurch, dass die Beklagte zu 1.) den Kl\u00e4ger nicht (rechtzeitig) \u00fcber ihre Absicht unterrichtete, die streitigen Patente 1 bis 6 nicht l\u00e4nger aufrechterhalten zu wollen, und ihn dadurch um die M\u00f6glichkeit brachte, die Schutzrechte zu \u00fcbernehmen und mit ihr &#8211; als offensichtlich nutzungsinteressiertem Unternehmen &#8211; einen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen oder die Schutzrechte &#8211; zumindest anteilig &#8211; an interessierte Dritte zu verkaufen, beging sie eine Pflichtverletzung im Sinne von \u00a7 241 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 16 ArbEG a.F. treffen den Arbeitgeber Mitteilungspflichten, wenn er ein auf einer Diensterfindung basierendes Schutzrecht aufgeben will. Die Verletzung der Mitteilungspflicht kann Schadensersatzanspr\u00fcche begr\u00fcnden (vgl. nur Bartenbach\/Volz, a.a.O. \u00a7 16 ArbEG Rn 70 ff.) Das gilt unmittelbar allerdings nur f\u00fcr (zumindest beschr\u00e4nkt) in Anspruch genommene Diensterfindungen. Denn hinsichtlich frei gewordener Diensterfindungen geht das Verf\u00fcgungs- und Verwertungrecht mit Wirkung ex post auf den Arbeitnehmer \u00fcber (8 Abs. 2 ArbEG): Jegliche Verpflichtungen des Arbeitgebers in Bezug auf die freie Diensterfindung fallen grunds\u00e4tzlich weg (vgl. Rother, in: Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG, \u00a7 8 Rn 22).<\/p>\n<p>Allerdings treffen einen Arbeitgeber auch dann entsprechende Mitteilungspflichten, wenn er eine freie Diensterfindung angemeldet hat und alle Beteiligten \u00fcbereinstimmend davon ausgehen, der Arbeitgeber sei Schutzrechtsinhaber geworden. Im vorliegenden Fall ging die Beklagte zu 1) selbst davon aus, Inhaberin der Streitpatente 1 bis 6 zu sein. In diesem Glauben h\u00e4tte sie gem\u00e4\u00df \u00a7 16 ArbEG a.F. vorgehen und den Kl\u00e4ger von ihrer Absicht unterrichten m\u00fcssen, was indes unstreitig nicht geschah.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Annahme einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) spricht auch Folgendes: Der BGH hat in der Haftetikett-Entscheidung einem Diensterfinder Schadensersatz in Bezug auf eine frei gewordene Erfindung zuerkannt, weil die Arbeitgeberin ihn nicht darauf hingewiesen hatte, im Ausland &#8211; wo sie selbst die Erfindung nutzte &#8211; keine Anmeldung vorzunehmen (GRUR 2006, 754, 759 [39]). Dies belegt, dass den Arbeitgeber auch bei freien Erfindungen durchaus Mitteilungspflichten treffen k\u00f6nnen. Es kann als allgemeiner Grundsatz formuliert werden, dass ein Arbeitgeber, der sich subjektiv als Schutzrechtsinhaber betrachtet, gegen\u00fcber einem demselben Irrtum unterliegenden Diensterfinder die seiner Annahme entsprechenden Pflichten hat.<\/p>\n<p>W\u00e4re die Beklagte zu 1) ihren Aufkl\u00e4rungspflichten nachgekommen, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit gehabt, selbst f\u00fcr die Aufrechterhaltung der Streitpatente 1 bis 6 zu sorgen. Es ist davon auszugehen, dass er sich aufkl\u00e4rungsrichtig verhalten h\u00e4tte (vgl. BGH, GRUR 2006, 754, 759 &#8211; Haftetikett).<\/p>\n<p>Der Schaden des Kl\u00e4gers besteht darin, dass die Beklagte zu 1) auch noch nach dem Erl\u00f6schen der Streitpatente 1 bis 6 von den jeweiligen freien Diensterfindungen Gebrauch machte, ohne dazu berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nIn Bezug auf die Streitpatente 8 bis 10, die unstreitig noch valide sind, ergeben sich die zuerkannten Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche jeweils aus \u00a7\u00a7 988, 812 Abs. 1 Alt. 2 , 818 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie dem Kl\u00e4ger zugesprochenen Zinsen auf der Basis von Lizenzgeb\u00fchren eines Kalenderjahres ab dem 01. Februar des Folgejahres beruht auf der Annahme, dass vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien f\u00fcr die Zahlungsregelung von Lizenzgeb\u00fchren eine j\u00e4hrliche Abrechnung und Zahlung sowie eine Verzinsung etwaiger R\u00fcckst\u00e4nde ab dem 01. Februar des Folgejahres vereinbart h\u00e4tten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1981, 45\/52 f. &#8211; Absatzhaltehebel).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung ergibt sich aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, die ihm zustehenden Entsch\u00e4digungs- bzw. Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern. Der Kl\u00e4ger ist auf die betreffenden Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte zu 1) wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Der Kl\u00e4ger verlangt nur die f\u00fcr die Berechnung notwendigen Angaben (vgl. BGH, GRUR 2010, 223, 26 f. \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Verj\u00e4hrungseinreden der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 214 BGB verfangen jeweils nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nHinsichtlich der Klageantr\u00e4ge auf Zustimmung zur Nennung des Kl\u00e4gers als Alleinerfinder bzw. entsprechende Feststellungen gilt die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB. Diese ist nicht abgelaufen. Die Beklagten haben keinen konkreten Zeitpunkt genannt, ab welchem der Kl\u00e4ger gewusst habe, dass die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erf\u00fcllt seien. Soweit die Beklagten auf Regel 17 (3) AO EP\u00dc verweisen, steht nicht zur vollen \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass und wann dem Kl\u00e4ger entsprechende Mitteilungen zugingen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Anspr\u00fcche nicht ohne R\u00fccksicht auf subjektive Komponenten am 31.12.2005 verj\u00e4hrt (vgl. dazu Palandt\/Ellenberger, BGB, 70. Auflage, 2011, Art. 229 EGBGB, \u00a7 6, Rn 6 m.w.N.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nUnwidersprochen tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor, erst seit 2010 gewusst zu haben, dass seine Erfindungen frei wurden. Insofern sind die Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 988, 812 Abs. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht nach \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB verj\u00e4hrt. Die Verj\u00e4hrung wurde rechtzeitig durch Klageerhebung am 13.1.2011 gehemmt (\u00a7\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDa keines der Streitpatente vor 2004 erlosch, sind auch die Schadensersatzanspr\u00fcche nicht nach \u00a7 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verj\u00e4hrt, weil vor Klageerhebung keine 10 Jahre seit Schadensentstehung vergangen waren. Auch liegen die Anforderungen des \u00a7 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB evident nicht vor. Insofern sind auch die Hilfsanspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAuch der Verwirkungseinwand der Beklagten greift nicht durch.<\/p>\n<p>Selbst wenn man anzunehmen h\u00e4tte, das notwendige Zeitmoment f\u00fcr die Annahme einer Verwirkung gem. \u00a7 242 BGB sei erf\u00fcllt, fehlt es jedenfalls an Vortrag der Beklagten dazu, sie h\u00e4tten im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung konkrete Dispositionen getroffen (sog. Umstandsmoment, siehe allg. zu den Voraussetzungen der Verwirkung: BGH, GRUR 2001, 323 &#8211; Temperaturw\u00e4chter).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Unbegr\u00fcndet sind allerdings die vom Kl\u00e4ger auf das Streitpatent 7 bezogenen Klageantr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gervortrag l\u00e4sst nicht die tatrichterliche Feststellung zu, dass die Beklagte zu 1) zu irgendeinem Zeitpunkt von der betreffenden technischen Lehre Gebrauch machte. Dies geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Insbesondere blieb die Behauptung des Kl\u00e4gers, dass der Beklagten zu 1) das Streitpatent 7 jedenfalls als sog. Sperrpatent gedient habe, pauschal. Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Vorteile die Beklagte zu 1) gezogen haben sollte. Insbesondere ist nicht dargetan, dass (welche?) Wettbewerber von einer entsprechenden L\u00f6sung andernfalls voraussichtlich Gebrauch gemacht h\u00e4tten.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 100 Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1867 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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