{"id":2654,"date":"2012-01-26T17:00:26","date_gmt":"2012-01-26T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2654"},"modified":"2016-04-25T14:33:59","modified_gmt":"2016-04-25T14:33:59","slug":"4b-o-2811-biaxial-orientierte-verbundfolie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2654","title":{"rendered":"4b O 28\/11 &#8211; Biaxial orientierte Verbundfolie"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1802<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Januar 2012, Az. 4b O 28\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>II. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>III. Der Streitwert wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung auch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland am 15.11.1995 erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 0 476 XXX (nachfolgend: Klagepatent A), welches biaxial orientierte Verbundfolien betrifft.<br \/>\nDie Beklagte stellte auf der Messe \u201eA 2010\u201c, die vom 08.05. \u2013 13.05.2010 in B stattfand, zwei verschiedene Folientypen aus, die sie als k\u00e4ufliche Produkte bewarb. Die Kl\u00e4gerin sah hierin eine Verletzung des Klagepatents A und nahm die Beklagte infolgedessen ohne vorherige Abmahnung mit Klageschrift vom 15.11.2011 \u2013 der Beklagten am 24.02.2011 zugestellt \u2013 auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Entfernung und Schadenersatzfeststellung in Anspruch. Innerhalb der ihr im schriftlichen Vorverfahren gesetzten Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft erkl\u00e4rte die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.03.2011 (Bl. 32 d. GA), dass sie beabsichtigte, sich zu verteidigen. Die materielle Klageerwiderung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit Schreiben vom 25.03.2011 (Anlage HE-12) sandte die Beklagte an die Kl\u00e4gerin \u201ezu deren Information\u201c ein von ihr verfasstes Schreiben vom selben Tag, gerichtet an die niederl\u00e4ndische Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin, in der diese wegen Versto\u00dfes gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs abgemahnt wird. In diesem Schreiben hei\u00dft es u.a., dass das Klagepatent A in Deutschland nicht verletzt werde, worauf die Beklagte im hiesigen Verfahren hinweisen werde; sie werde au\u00dferdem beantragen, die hiesige Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 29.06.2011 erkannte die Beklagte innerhalb der ihr gesetzten Klageerwiderungsfrist s\u00e4mtliche auf das Klagepatent A gest\u00fctzten Klageantr\u00e4ge unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Die Kammer hat am 20.07.2011 antragsgem\u00e4\u00df ein Teilanerkenntnisurteil (Bl. 75 ff. d. GA) erlassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist des Weiteren eingetragene Inhaberin des mit Wirkung auch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland am 04.02.2004 erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 1 190 XXX (nachfolgend: Klagepatent B), welches einen hei\u00dfschrumpfbaren Mehrschichtfilm betrifft.<br \/>\nWegen Verletzung des Klagepatents B durch die bereits genannten Folien nahm die Kl\u00e4gerin die Beklagte ohne vorherige Abmahnung mit Klageerweiterung vom 10.06.2011 \u2013 der Beklagten am 06.07.2011 zugestellt \u2013 auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Entfernung und Schadenersatzfeststellung in Anspruch. Mit Schriftsatz vom 07.11.2011 erkannte die Beklagte innerhalb der ihr gesetzten Klageerwiderungsfrist s\u00e4mtliche auf das Klagepatent B gest\u00fctzten Anspr\u00fcche der Klageerweiterung unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Die Kammer hat am 05.12.2011 antragsgem\u00e4\u00df ein Teilanerkenntnisurteil (Bl. 116 ff. d. GA) erlassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der Beklagten seien sowohl bez\u00fcglich der urspr\u00fcnglichen Klage als auch bez\u00fcglich der Klageerweiterung die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.<br \/>\nIm Hinblick auf das Klagepatent A ergebe sich dies aus dem absichtlich auch an sie \u00fcbersandten Abmahnschreiben vom 25.03.2011 (Anlage HE-12). Hiermit habe die Beklagte selbst noch nach Klageerhebung und nach Ablauf eines Zeitraums, der \u00fcblicherweise zur Beantwortung einer Abmahnung wegen Patentverletzung ausreichend ist, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin generell eine Verletzung des Klagepatents A in Abrede gestellt. Das Schreiben verdeutliche, wie sich die Beklagte im Falle einer Abmahnung verhalten h\u00e4tte. Sie h\u00e4tte es auf eine weitere Konfrontation ankommen lassen. Es gebe n\u00e4mlich keinen Grund, anzunehmen, dass sie sich auf eine Abmahnung als dem sanfteren Angriffsmittel hin anders verhalten h\u00e4tte als nach dem sch\u00e4rferen Schwert der Klageerhebung, die die Beklagte zun\u00e4chst ebenfalls nicht dazu veranlasst habe, die Anspr\u00fcche anzuerkennen.<br \/>\nDie Kostentragungspflicht der Beklagten bez\u00fcglich des Klagepatents B erwachse aus der \u00dcberlegung, dass sich die Klageerweiterung gegen die gleichen Folientypen gerichtet habe. Wer wie die Beklagte selbst nach Erhebung einer Klage wegen einer eindeutigen Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Anspr\u00fcche selbst einen Monat nach Klageerhebung noch nicht anerkenne und sich stattdessen gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin und deren Tochtergesellschaft damit br\u00fcste, keine Patentverletzung zu begehen, und dar\u00fcber hinaus damit drohe, die Kl\u00e4gerin oder deren Tochtergesellschaft gerichtlich zu verfolgen, der mache deutlich, dass er an einer g\u00fctlichen au\u00dfergerichtlichen Streitbeilegung kein Interesse habe. Zum Zeitpunkt der Klageerweiterung hatte die Beklagte \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die mit der urspr\u00fcnglichen Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche noch nicht anerkannt. Sie, die Kl\u00e4gerin, habe zu diesem Zeitpunkt auch keine Hinweise auf den sp\u00e4teren Sinneswandel der Beklagten gehabt. Die Beklagte habe sie nicht dar\u00fcber informiert; vielmehr habe die Beklagte erst rund 3 Monate nach Zusendung der Anlage HE-12 und rund einen Monat nach Zustellung der Klageerweiterung ein Anerkenntnis abgegeben. Aus damaliger Sicht habe somit keine Aussicht bestanden, durch eine Abmahnung die Klageerweiterung vermeiden zu k\u00f6nnen. Sie habe vielmehr bef\u00fcrchten m\u00fcssen, mit einer Abmahnung zus\u00e4tzliche, unn\u00f6tige Kosten zu verursachen sowie \u2013 angesichts der langen noch verbleibenden Laufzeit des Klagepatents B \u2013 einen \u201eTorpedo\u201c der Beklagten zu provozieren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\nder Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte verwahrt sich gegen die Kostenlast, da sie unstreitig nicht abgemahnt worden ist. Sie habe mithin keine Veranlassung zur Klageerhebung bzw. Klageerweiterung gegeben.<br \/>\nDie Umst\u00e4nde nach Erhebung der urspr\u00fcnglichen Klage f\u00fchrten nicht dazu, dass ihr, der Beklagten, ausnahmsweise die Kosten auferlegt werden k\u00f6nnten. Das Abmahnschreiben vom 25.03.2011 (Anlage HE-12) sei an die Kl\u00e4gerin lediglich informationshalber gesendet worden. Dies entspreche einem auch standesrechtlich gebotenen fairen Verfahren. Zudem sei zu ber\u00fccksichtigen, dass das Schreiben im Zeitpunkt seiner Versendung inhaltlich richtig gewesen sei, da \u2013 insoweit unstreitig \u2013 am 14.05.2010 die Rezeptur f\u00fcr die Folienherstellung umgestellt worden ist, so dass nur noch Folien hergestellt worden sind, die weder das Klagepatent A noch das Klagepatent B verletzen.<br \/>\nIhre Anerkenntnisse seien auch jeweils \u201esofort\u201c erfolgt. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass sie zun\u00e4chst aus Gr\u00fcnden der Fristwahrung ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt habe.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien sowie die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens sind gem. \u00a7 93 ZPO der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen, da die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche sofort anerkannt und keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Anerkenntnisse der Beklagten erfolgten \u201esofort\u201c im Sinne des \u00a7 93 ZPO. Sie hat sowohl bez\u00fcglich der urspr\u00fcnglichen Klage (Klagepatent A) als auch bez\u00fcglich der Klageerweiterung (Klagepatent B) das jeweilige Anerkenntnis innerhalb der ihr im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens gesetzten jeweiligen Klageerwiderungsfristen (\u00a7 276 Abs. 1, S. 2 ZPO) abgegeben. Die Abgabe der Anerkenntnisse innerhalb der Klageerwiderungsfristen gen\u00fcgt; ein Anerkenntnis muss im Falle der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nicht bereits innerhalb der Notfrist des \u00a7 276 Abs. 1 S. 1 ZPO abgegeben werden. Dem in Anspruch Genommenen muss ein hinreichend langer Zeitraum zwecks Pr\u00fcfung des Verletzungsvorwurfs gew\u00e4hrt werden; dazu darf er die Klageerwiderungsfrist ausnutzen (BGH NJW 2006, 2490 m. w. Nachw.). Aus der Verteidigungsbereitschaftserkl\u00e4rung der Beklagten vom 09.03.2011 (Bl. 32 d. GA) folgt nichts anderes. Zum einen musste die Beklagte allein zwecks Vermeidung eines etwaigen Vers\u00e4umnisurteils aus Fristwahrungsgr\u00fcnden ihre Absicht, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen, kund tun. Zum anderen enth\u00e4lt die Verteidigungsbereitschaftserkl\u00e4rung vom 09.03.2011 weder einen Sachantrag noch eine Ank\u00fcndigung eines Sachantrages noch ein Bestreiten des Klagevorbringens. Sie beinhaltet lediglich die Ank\u00fcndigung, \u00fcberhaupt zur Klage materiell Stellung nehmen zu wollen. Ein Aufschluss, wie sich die Beklagte zum Klageanspruch in der Sache stellt, ergibt sich daraus nicht ((BGH NJW 2006, 2490; M\u00fcKo\/Giebel, ZPO, 3. Aufl., \u00a7 93 Rn. 10; Musielak, ZPO, 8. Aufl., \u00a7 93 Rn. 4; Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 29. Aufl., \u00a7 93 Rn. 4).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine Veranlassung zur Klageerhebung seitens der Beklagten ist weder mit Blick auf die urspr\u00fcngliche Klage (Klagepatent A) noch mit Blick auf die Klageerweiterung (Klagepatent B) festzustellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVeranlassung zur Erhebung einer Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung und Feststellung der Schadenersatzpflicht wegen Patentverletzung ist gegeben, wenn der Kl\u00e4ger aufgrund des vorprozessualen Verhaltens des Beklagten annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 2, 237 \u2013 Turbolader II; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. \u00a7 139 Rn. 163; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rn. 611 ff; Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 29. Aufl., \u00a7 93 Rn. 3). Zu dieser Annahme kann ein Kl\u00e4ger regelm\u00e4\u00dfig nur dann gelangen, wenn er den Beklagten vorgerichtlich erfolglos abgemahnt hat. Eine Abmahnung ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn sie aus Sicht des Kl\u00e4gers zu der Zeit, zu der er entscheiden muss, ob er abmahnt oder nicht, bei Anlegung eines objektiven Ma\u00dfstabs unzumutbar ist (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 2, 237 \u2013 Turbolader II; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. \u00a7 139 Rn. 163; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rn. 611).<\/p>\n<p>Unzumutbar ist eine vorgerichtliche Abmahnung, wenn (a) die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verz\u00f6gerung unter Ber\u00fccksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen Eilbed\u00fcrftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um besonderen Schaden vom Kl\u00e4ger abzuwenden, (b) sich dem Kl\u00e4ger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdr\u00e4ngen musste, der Verletzer baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeit lang Verletzungshandlungen begehen zu k\u00f6nnen und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter \u00dcbernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 2, 237 \u2013 Turbolader II; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. \u00a7 139 Rn. 163; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rn. 611) oder (c) die Abmahnung aus Sicht des Kl\u00e4gers von vornherein zwecklos und als blo\u00dfe F\u00f6rmelei erscheint, weil nach den gesamten Umst\u00e4nden des Einzelfalls mit definitiver Gewissheit feststeht, dass die Abmahnung den Beklagten nicht zum freiwilligen Einlenken bewegen wird (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 13, 238 \u2013 Laminatboden-Paneele II).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDies zu Grunde gelegt, hat die Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung oder zur Klageerweiterung gegeben. Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte weder wegen Verletzung des Klagepatents A noch wegen Verletzung des Klagepatents B durch die angegriffenen Folientypen abgemahnt. Vorgerichtliche Abmahnungen waren indes nicht entbehrlich.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDass eine Abmahnung der Beklagten vor Erhebung der urspr\u00fcnglichen Klage (Klagepatent A) f\u00fcr die Kl\u00e4gerin unzumutbar war, kann nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Beurteilung der Zumutbarkeit ist derjenige, in dem sich die Kl\u00e4gerin entscheiden musste, ob sie abmahnt oder ob sie ohne Abmahnung direkt eine Klage erhebt. Es kommt mithin auf das Verhalten der Beklagten vor dem Prozess an (BGH, ZIP 2007, 95; BGH NJW 1979, 2040; OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 1591; OLG Naumburg, BeckRS 2011, 17576; OLG M\u00fcnchen NJW 1988, 270; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1970, 432; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rn. 611).<br \/>\nTatsachen zum vorprozessualen Verhalten der Beklagten sind nicht vorgetragen. Es fehlt insbesondere ein Vorbringen zu den unter a) dargestellten drei Fallkonstellationen, die eine Unzumutbarkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnten. Aufgrund welcher \u00dcberlegungen die Kl\u00e4gerin im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt zu dem Schluss gelangt ist, dass sie auf eine Abmahnung betreffend das Klagepatent A verzichtet, ist deshalb nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist \u00fcberpr\u00fcfbar, ob die \u00dcberlegungen bei Anlegen eines objektiven Ma\u00dfstabes die Annahme der Unzumutbarkeit einer Abmahnung gerechtfertigt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin auf das Verhalten der Beklagten nach Zustellung der Klage am 24.02.2011 abstellt, gen\u00fcgt dies nicht. Zwar kann ein Verhalten eines Beklagten nach Klageerhebung f\u00fcr die Beurteilung eines vorprozessualen Verhaltens herangezogen werden, hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass allein aus dem Verhalten w\u00e4hrend eines Verfahrens nicht r\u00fcckschauend ein Anlass zur Klageerhebung hergeleitet werden kann. Ein Klageanlass kann nicht \u201enachwachsen\u201c (BGH NJW 1979, 2040; OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 1591; OLG Naumburg BeckRS 2011, 17576; OLG M\u00fcnchen NJW 1988, 270; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1970, 432). Das Schreiben der Beklagten vom 25.03.2011 (Anlage HE 12) kann deshalb bereits im Ansatz nicht f\u00fcr die Feststellung verwendet werden, dass eine Abmahnung ausnahmsweise nicht erforderlich gewesen ist.<br \/>\nAber auch dann, wenn dieses Schreiben bzw. die Weiterleitung des Schreibens an die Kl\u00e4gerin als Indiz zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re, w\u00fcrde es nicht die Feststellung einer der unter a) dargestellten Fallkonstellationen erlauben. In Betracht k\u00e4me allenfalls die Konstellation, dass eine vorgerichtliche Abmahnung von vornherein zwecklos und als blo\u00dfe F\u00f6rmelei erscheint. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt es indes nicht, dass eine gegebenenfalls hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr besteht, dass sich die Beklagte nicht freiwillig unterwirft; erforderlich ist vielmehr die definitive Gewissheit (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 13, 238 \u2013 Laminatboden-Paneele II). Eine solche Gewissheit l\u00e4sst sich vorliegend nicht feststellen. Zwar hat die Beklagte in dem Schreiben vom 25.03.2011 (Anlage HE 12) eine Verletzung des Klagepatents A in Abrede gestellt und mitgeteilt, sie werde im hiesigen Verfahren auf die Nichtverletzung hinweisen und Klageabweisung beantragen. Ebenso hat sie durch die \u00dcbersendung des Schreibens an die Kl\u00e4gerin diese \u00fcber ihre zu diesem Zeitpunkt bestehende Sichtweise informiert. Hieraus ergibt sich jedoch allenfalls eine Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die Beklagte einer vorgerichtlichen Abmahnung nicht nachgekommen w\u00e4re. Anlass des Schreibens vom 25.03.2011 (Anlage HE 12) war ein Schreiben der niederl\u00e4ndischen Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin, welche die Tochtergesellschaft an einen d\u00e4nischen Abnehmer der Beklagten gerichtet hatte. Es handelte sich zudem um eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs. Das Schreiben vom 25.03.2011 (Anlage HE 12) betraf mithin andere Parteien und eine andere Auseinandersetzung (in einem anderen Land). \u00dcberdies hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass seit dem 14.05.2010 die Rezeptur f\u00fcr die Folienherstellung umgestellt worden ist, so dass in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte Veranlassung f\u00fcr das Schreiben vom 25.03.2011 (Anlage HE 12) sah, eine Verletzung des Klagepatents A durch die aktuellen Folien nicht mehr in Rede stand. Schlie\u00dflich kann in diesem Zusammenhang nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass die hiesige Klage gegen die Beklagte bereits erhoben war und die Klageerwiderungsfrist f\u00fcr sie noch lief. Angesichts dessen l\u00e4sst sich nicht die Gewissheit ziehen, dass die Beklagte einer vorgerichtlichen Abmahnung aus prinzipiellen Erw\u00e4gungen heraus und ohne Pr\u00fcfung ihrer Rechtsverteidigungsm\u00f6glichkeiten entgegen getreten w\u00e4re und in jedem Fall eine gerichtliche Kl\u00e4rung h\u00e4tte erzwingen wollen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich gleichfalls nicht feststellen, dass es der Kl\u00e4gerin unzumutbar war, die Beklagte vor der Klageerweiterung wegen des Klagepatents B abzumahnen.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die unter a) dargelegte Fallkonstellation (b) hat die Kl\u00e4gerin nichts vorgetragen. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass die Beklagte in der genannten Art und Weise auf die grunds\u00e4tzlich bestehende Pflicht zur Abmahnung durch die Kl\u00e4gerin gebaut hat.<\/p>\n<p>Im Ergebnis ist ebenso wenig von der Fallkonstellation (a) auszugehen. Zwar k\u00f6nnte die Gefahr einer negativen Feststellungsklage wegen angeblicher Nichtverletzung in einem anderen Mitgliedstaat, der bekannterma\u00dfen langsamer Rechtsschutz gew\u00e4hrt (sog. Torpedo), grunds\u00e4tzlich zu einem au\u00dfergew\u00f6hnlichen Eilbed\u00fcrfnis f\u00fchren, wenn einem Kl\u00e4ger hierdurch ein besonderer Schaden entsteht (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 2, 237 \u2013 Turbolader II; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. \u00a7 139 Rn. 163). Indes hat die Kl\u00e4gerin weder Tatsachen vorgetragen, die die Gefahr eines Torpedos begr\u00fcnden, noch solche, die erkennen lassen, dass bei der Kl\u00e4gerin ein besonderer Schaden droht. Zum letztgenannten Gesichtspunkt schweigt sie. Hinsichtlich der Gefahr eines Torpedos bel\u00e4sst sie es bei theoretischen Erw\u00e4gungen, ohne Tatsachen vorzutragen, die bei objektiver Betrachtung den Schluss zulie\u00dfen, die Beklagte habe ein solches Vorgehen in Erw\u00e4gung gezogen. \u00dcberdies ist nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin die Beklagte nicht wenigstens mit einer so kurzen Frist h\u00e4tte abmahnen k\u00f6nnen, dass dieser die Erhebung einer (vermuteten) negativen Feststellungsklage unm\u00f6glich gemacht h\u00e4tte (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 2, 237 \u2013 Turbolader II).<\/p>\n<p>Des Weiteren ist nicht festzustellen, dass eine Abmahnung wegen Verletzung des Klagepatents B blo\u00dfe F\u00f6rmelei im Sinne der Fallkonstellation (c) gewesen w\u00e4re. Das Verhalten der Beklagten mit Blick auf das Klagepatent A f\u00fchrt nicht zu der erforderlichen Gewissheit. Abgesehen davon, dass die Gewissheit der Zwecklosigkeit einer Abmahnung aus den dargelegten Gr\u00fcnden schon nicht f\u00fcr das Klagepatent A festgestellt werden kann, kann das dieses Patent betreffende Verhalten f\u00fcr sich genommen erst recht keine Gewissheit f\u00fcr eine Zwecklosigkeit einer Abmahnung wegen des Klagepatents B begr\u00fcnden. Auch wenn dieselben Folientypen angegriffen wurden, \u00e4ndert das nichts an der Tatsache, dass es sich bei dem Klagepatent B um ein vom Klagepatent A zu unterscheidendes Schutzrecht handelt. Solange es nicht zur Unternehmensstrategie der Beklagten geh\u00f6rt, bez\u00fcglich jedweden Verletzungsvorwurfs unabh\u00e4ngig vom Einzelfall Gerichtsverfahren anzustreben, kann aus der au\u00dferprozessualen Verneinung der Verletzung des Klagepatents A im Schreiben vom 25.03.2011 kein sicherer Schluss auf ein Verhalten bez\u00fcglich eines davon unabh\u00e4ngigen Verletzungsvorwurfs gezogen werden. Angesichts der Unabh\u00e4ngigkeit der geltend gemachten Klageschutzrechte zueinander gehen die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zur fehlenden Information \u00fcber den \u201esp\u00e4teren Sinneswechsel\u201c ins Leere. Dass die Beklagte das Anerkenntnis (erst) mit Schriftsatz vom 07.11.2011 abgab, ist nicht zu beanstanden. Sie konnte die ihr mit Blick auf das Klagepatent B gesetzte Klageerwiderungsfrist ausnutzen, ohne dass daraus ein f\u00fcr sie nachteiliger Schluss zur Zwecklosigkeit einer vorgerichtlichen Abmahnung gezogen werden kann.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1802 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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