{"id":2652,"date":"2012-02-09T17:00:27","date_gmt":"2012-02-09T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2652"},"modified":"2016-04-25T14:26:01","modified_gmt":"2016-04-25T14:26:01","slug":"4b-o-27910-fassung-fuer-zweistiftlampen-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2652","title":{"rendered":"4b O 279\/10 &#8211; Fassung f\u00fcr Zweistiftlampen II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1791<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Februar 2012, Az. 4b O 279\/10<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Fassungen f\u00fcr Zweistiftlampen mit einem Geh\u00e4use, das in Kammern Kontakte f\u00fcr die Lampenstifte tr\u00e4gt und mit Einfuhr\u00f6ffnungen f\u00fcr die Lampenstifte, die bei eingesetzter Lampe federnd kontaktiert werden, hierbei tragen die Stiftenden K\u00f6pfe, die die Stifte radial \u00fcberragen und die in die Kammern des Geh\u00e4uses hineinragen, die Einfuhr\u00f6ffnungen erstrecken sich bogenf\u00f6rmig auf dem Geh\u00e4use, wobei die Breite eines ersten Bereichs der Einfuhr\u00f6ffnungen gr\u00f6\u00dfer ist als die Breite des Stiftkopfes, w\u00e4hrend ein weiterer Bereich in seiner Breite kleiner ist als der Stiftkopf, jedoch gr\u00f6\u00dfer als die Breite des Stiftes selber,<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu gebrauchen oder zu dem genannten Zweck zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der federnde Kontakt den Stiftkopf hintergreift, wodurch bei Drehung der Lampe in den Einfuhr\u00f6ffnungen die die Stifte tragende Lampenfl\u00e4che gegen eine Anlagefl\u00e4che des Geh\u00e4uses gezogen wird.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.11.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Nutzungshandlungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Dauer, Ort und Anzahl der genutzten Gegenst\u00e4nde.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, die in unmittelbarem Besitz oder mittelbarem Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend Ziffer I.1. zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 6.196,00 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Es wird festgestellt,<br \/>\n1) dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 14.11.1998 bis 08.03.2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2) dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in I.1. bezeichneten seit dem 09.03.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>VI. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VII. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 % zu tragen.<\/p>\n<p>VIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac, f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 871 XXX (\u201eKlagepatent\u201c, Anlage K1) in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent, das eine deutsche Priorit\u00e4t vom 11.04.1997 in Anspruch nimmt, wurde am 27.10.1997 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 14.10.1998 ver\u00f6ffentlicht, die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 09.02.2000. Das Klagepatent steht in Kraft. Es betrifft eine Fassung f\u00fcr Zweistiftlampen.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet:<\/p>\n<p>\u201eFassung f\u00fcr Zweistiftlampen mit einem Geh\u00e4use (10), das in Kammern (14) Kontakte (17) f\u00fcr die Lampenstifte (24) tr\u00e4gt, und mit Einf\u00fchr\u00f6ffnungen (12) f\u00fcr die Lampenstifte (24), die bei eingesetzter Lampe (28) federnd kontaktiert werden, hierbei tragen die Stiftenden (24) K\u00f6pfe (25), welche die Stifte radial \u00fcberragen und die in die Kammern (14) des Geh\u00e4uses (10) hineinragen, die Einf\u00fchr\u00f6ffnungen (12) erstrecken sich bogenf\u00f6rmig auf dem Geh\u00e4use (10), wobei die Breite eines ersten Bereiches der Einf\u00fchr\u00f6ffnungen (12) gr\u00f6\u00dfer ist als die Breite des Stiftkopfes (25), w\u00e4hrend ein weiterer Bereich (27) in seiner Breite kleiner ist als der Stiftkopf (25), jedoch gr\u00f6\u00dfer als die Breite des Stiftes (24) selber,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der federnde Kontakt (17) den Stiftkopf (25) hintergreift, wodurch bei Drehung der Lampe (28) in den Einf\u00fchr\u00f6ffnungen (12) die die Stifte (24) tragende Lampenfl\u00e4che (31) gegen eine Anlagefl\u00e4che (11) des Geh\u00e4uses (10) gezogen wird.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt einen Lampenstift mit Kopf in einer Geh\u00e4usekammer. Figur 2 zeigt eine Draufsicht auf die Fassung. Figur 3 stellt einen Schnitt durch die Fassung nach Figur 2 gem\u00e4\u00df der Linie III &#8211; III dar. Figur 4 zeigt eine Draufsicht auf den plattenf\u00f6rmigen Kontakt, Figur 5 einen Schnitt durch diesen und Figur 6 eine Seitenansicht des Kontakts.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Kl\u00e4gerin wurde mit Beschluss der Kammer vom 29.06.2010 in Rahmen eines selbstst\u00e4ndigen Beweissicherungsverfahrens (Az. 4b O 137\/10) Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens erhoben. Gegenstand des Beweisbeschlusses war, ob die in der Niederlassung der Beklagten in A befindlichen Deckenstrahler des Typs B und C, Lampentyp D, E (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) die Merkmale des Klagepatents verwirklichen. Der Sachverst\u00e4ndige Dr. F kam in seinem Gutachten (Anlage K7) zu dem Ergebnis, dass die anl\u00e4sslich der Besichtigung am 20.07.2010 von der Beklagten \u00fcbergebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents erf\u00fcllen. Die Parteien ziehen das Ergebnis des Gutachtens nicht in Zweifel.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Sachverst\u00e4ndigengutachten mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit Schreiben vom 18.10.2010 ab und forderte sie zur Unterlassung auf (vgl. Anlage K8). Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 (Anlage K9), auf das Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte habe in der Vergangenheit Leuchten angeboten und vertrieben, die von dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machten. Sie ist der Meinung, aufgrund des unstreitigen Gebrauchs der Leuchten bestehe jedenfalls die Gefahr, dass die Beklagte die Leuchten zuk\u00fcnftig im gewerblichen Verkehr anbieten, vertreiben und zu diesem Zweck besitzen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin die Beklagte unstreitig bereits im Herbst 2007 und im Rahmen der Angebotsphase der Ausschreibung auf das Klagepatent hingewiesen habe, sei ein Verschulden der Beklagten anzunehmen.<\/p>\n<p>Die Klage wurde der Beklagten am 11.01.2011 zugestellt (Bl. 19 d. A.).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nim Wesentlichen wie erkannt, wobei sie<br \/>\n&#8211; den Antrag I.1. (im Tenor unter I.) auch hinsichtlich der Benutzungshandlungen des Anbietens und\/oder des Inverkehrbringens oder zu diesen Zwecken Besitzens stellt,<br \/>\n&#8211; mit Antrag I.2. (im Tenor unter II.) auch Angaben zu den einzelnen Angeboten verlangt, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, &#8211; zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie zu den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger (Antrag 2 c) und den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des durch die Nutzung erzielten Gewinns, welcher nicht durch Abzug von Gemeinkosten reduziert ist (Antrag 2 d), wobei sie beantragt, die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 09.03.2000 zu erteilen und der Beklagten vorzubehalten, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie die durch eine Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, sie habe die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nie angeboten und vertrieben. Die Lampen w\u00fcrden ausschlie\u00dflich zur Ausstattung ihrer Einrichtungsh\u00e4user verwendet und seien nicht zum Verkauf bestimmt. Sie ist der Meinung, dass aus diesem Grund eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr f\u00fcr das Anbieten, Inverkehrbringen oder den Besitz zu diesen Zwecken ausscheidet.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist sie der Meinung, nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Denn sie sei weder in die Entwicklung, noch in die Herstellung der klagepatentverletzenden Lampen eingebunden, noch sei sie an der Entscheidung, diese Lampen zu kaufen beteiligt gewesen. Sie sei vielmehr lediglich durch das zust\u00e4ndige Schwesterunternehmen der G Gruppe mit den Lampen ausgestattet worden.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Auskunftsanspruch gehe auch im Umfang zu weit. Da die Beklagte die Lampen ausschlie\u00dflich selbst benutze, gebe es keine Angebote f\u00fcr die Lampen (vgl. Antrag 2 c)). Die Kl\u00e4gerin habe keinen Anspruch auf Auskunft \u00fcber Gestehungskosten (vgl. Antrag 2 d)), da eine Berechnung nach dem Verletzergewinn ausscheide. Denn die Beklagte erziele durch den Gebrauch der Lampen keinen Gewinn. Auch bestehe kein Anspruch auf Auskunft \u00fcber den Hersteller, da der Hersteller \u2013 H \u2013 der Kl\u00e4gerin bereits bekannt sei (vgl. Antrag 2 a)).<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Rechts- und Patentanwaltsgeb\u00fchren sei nicht schl\u00fcssig dargetan. Die geltend gemachte Geb\u00fchr von jeweils 1,5 sei zu hoch angesetzt.<\/p>\n<p>Die Akte 4b O 137\/10 ist beigezogen worden und war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist zum Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sch\u00fctzt in seinem Patentanspruch 1 eine Fassung f\u00fcr eine Zweistiftlampe. Die Klagepatentschrift beschreibt den Nachteil, dass derartige Lampen unterschiedlich hoch in der Fassung angeordnet werden k\u00f6nnen. Ist die Einstecktiefe aber nicht vorgegeben, kann es passieren, dass sich der Gl\u00fchteil der Lampe nicht an der gew\u00fcnschten Stelle befindet. Dadurch kann eine bestimmte Lichtoptik verfehlt werden und es k\u00f6nnen Lichtverluste eintreten.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Fassung f\u00fcr Zweistiftlampen so zu gestalten, dass die Lampe immer gleichm\u00e4\u00dfig tief im Geh\u00e4use angeordnet ist. Dabei soll nach M\u00f6glichkeit die genaue Anordnung automatisch erfolgen. Trotzdem soll eine preiswerte Herstellung m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik befassen sich die US 4 974 XXX und die US 5 422 XXX mit dem Problem, eine Zweistiftlampe in ihrer Fassung zu befestigen. W\u00e4hrend die US 4974 XXX hierzu einen Flansch verwendet, sieht die US 5 422 XXX vor, dass die beiden in die Fassung einzusteckenden Stifte der Lampe Stiftk\u00f6pfe aufweisen, die in zwei Kammern der Fassung eingedreht werden. Innerhalb der Kammern treffen die Stiftk\u00f6pfe auf einen federnden Kontakt, der auf die Stiftk\u00f6pfe eine Kraft entgegen der Einf\u00fchrrichtung der Lampe in die Fassung aus\u00fcbt. Dadurch kommt die R\u00fcckseite des Stiftkopfs an einer Innenfl\u00e4che des Geh\u00e4uses zur Anlage.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert hieran, dass es zur dauerhaft sicheren Positionierung der Lampe an der Fassung erforderlich ist, besondere Vorrichtungen am Lampensockel wie Vorspr\u00fcnge oder korrespondierende Nuten vorzusehen. Dies mache eine exakte geometrische Abstimmung von Nut und Vorsprung an Lampe und Fassung notwendig. Am Stand der Technik US 5 422 XXX kritisiert das Klagepatent dar\u00fcber hinaus, dass zwischen den Stiftk\u00f6pfen und der Wandinnenfl\u00e4che, an die diese gedr\u00fcckt werden, nur eine verkleinerte Ber\u00fchrungsfl\u00e4che vorhanden ist, die die Lampe nicht sicher gegen Verkippen sch\u00fctze.<\/p>\n<p>Das Klagepatent schl\u00e4gt zur L\u00f6sung des Problems eine Lampenfassung vor, die folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>(1) Fassung f\u00fcr Zweistiftlampen,<\/p>\n<p>(2) Mit einem Geh\u00e4use (10),<br \/>\na) das in Kammern (14) Kontakte (17) f\u00fcr die Lampenstifte (24) tr\u00e4gt,<br \/>\nb) mit Einfuhr\u00f6ffnungen (12) f\u00fcr die Lampenstifte (24),<\/p>\n<p>(3) die Lampenstifte (24) werden bei eingesetzter Lampe (28) federnd kontaktiert;<\/p>\n<p>(4) hierbei tragen die Stiftenden (24) K\u00f6pfe (25),<br \/>\na) welche die Stifte radial \u00fcberragen und<br \/>\nb) in die Kammern (14) des Geh\u00e4uses (10) hineinragen;<\/p>\n<p>(5) die Einfuhr\u00f6ffnungen (12)<br \/>\na) erstrecken sich bogenf\u00f6rmig auf dem Geh\u00e4use (10),<br \/>\nb) wobei die Breite eines ersten Bereiches der Einfuhr\u00f6ffnungen (12) gr\u00f6\u00dfer ist als die Breite des Stiftkopfes (25),<br \/>\nc) w\u00e4hrend ein weiterer Bereich (27) in seiner Breite kleiner ist als der Stiftkopf (25), jedoch gr\u00f6\u00dfer als die Breite des Stiftes selber;<\/p>\n<p>(6) der federnde Kontakt (17) hintergreift den Stiftkopf (25), wodurch bei Drehung der Lampe (28) in den Einfuhr\u00f6ffnungen (12)<br \/>\na) die die Stifte (24) tragende Lampenfl\u00e4che (31)<br \/>\nb) gegen eine Anlagefl\u00e4che (11) des Geh\u00e4uses (10) gezogen wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin kann lediglich Unterlassung des Gebrauchs und des Besitzes zum Gebrauch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG verlangen. Ein dar\u00fcber hinaus gehender Unterlassungsanspruch steht ihr nicht zu.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr den Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Benutzungsarten des Gebrauchens und des Besitzens sind gegeben. Insbesondere liegt eine diesbez\u00fcgliche Wiederholungsgefahr vor.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents verwirklichen. Zudem hat sie unstreitig gestellt, dass sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Ausstattung ihrer Einrichtungsh\u00e4user verwendet. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte damit die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bestimmungsgem\u00e4\u00df zum Beleuchten ihrer R\u00e4ume verwendet, mithin gebraucht und zu dem genannten Zweck besitzt, vgl. \u00a7 9 Nr. 1 PatG. Die Ausstattung der Einrichtungsh\u00e4user erfolgt dar\u00fcber hinaus zu gewerblichen Zwecken, so dass \u00a7 11 Nr. 1 PatG nicht eingreift. Da ein guter Glaube beim Erwerb der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des Gebrauchens nicht entgegensteht (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, 8. Auflage, \u00a7 9 PatG Rn. 63), ist der Vortrag der Beklagten zum Verschulden an dieser Stelle ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Rechtswidrige Verletzungshandlungen begr\u00fcnden grunds\u00e4tzlich die tats\u00e4chliche Vermutung, dass sie wiederholt werden (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, 8. Auflage, \u00a7 139 PatG Rn. 39). Die Kl\u00e4gerin kann sich daher f\u00fcr die Wiederholungsgefahr auf den Beweis des ersten Anscheins berufen (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, 8. Auflage, \u00a7 139 PatG Rn. 57). Die Beklagte ist ihrer Beweislast, dass weitere Verletzungshandlungen in Form des Gebrauchens und Besitzens nicht drohen, die vermutete Wiederholungsgefahr mithin beseitigt ist (vgl. BGH GRUR 55, 390 \u2013 Schraubenmutterpresse), nicht hinreichend nachgekommen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist der Unterlassungsanspruch unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung des Anbietens und des Inverkehrbringens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Sie hat diesbez\u00fcglich weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr in hinreichender Weise darzulegen vermocht.<\/p>\n<p>Unter einem Anbieten im Sinne von \u00a7 9 Nr. 1 PatG versteht man jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert das Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt. Das Inverkehrbringen nach \u00a7 9 Nr. 1 PatG setzt das Verschaffen der Verf\u00fcgungsgewalt im Sinne einer Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Gebrauchsm\u00f6glichkeit \u00fcber das Erzeugnis voraus. Erforderlich ist dar\u00fcber hinaus ein Bezug zum Handelsverkehr: Mit dem Gegenstand, an dem die Verf\u00fcgungsgewalt verschafft wird, muss ein Umsatz- oder Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft zumindest m\u00f6glich sein (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 134, 146; BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 &#8211; Thermocycler). Die Kl\u00e4gerin hat ihren pauschalen und bestrittenen Vortrag, die Beklagte habe die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zumindest einmal angeboten oder in Verkehr gebracht, nicht n\u00e4her begr\u00fcndet und auch nicht unter Beweis gestellt. Diese Benutzungshandlungen gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 1 PatG k\u00f6nnen der Beklagten daher nicht ohne weiteres unterstellt werden. Insbesondere kann in der Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Ausstattung der eigenen Einrichtungsh\u00e4user kein Anbieten oder Inverkehrbringen im Sinne der Vorschrift gesehen werden. Eine Wiederholungsgefahr scheidet vor diesem Hintergrund aus. Dem steht die von der Kl\u00e4gerin zitierte Kommentarstelle in Schulte\/K\u00fchnen, 8. Auflage, \u00a7 139 PatG Rn. 40, eine Patentverletzung begr\u00fcnde nicht nur eine Gefahr der Wiederholung der konkreten Verletzungsform, sondern f\u00fcr alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen, nicht entgegen. Der zitierten Textpassage liegen die Entscheidungen des BGH \u201eWegfall der Wiederholungsgefahr\u201c (BGH, NJW 1996, 723) und \u201eSekundenschnell\u201c (BGH, NJW 1997, 3087) zugrunde. In beiden Entscheidungen geht es um die Auslegung einer Unterwerfungserkl\u00e4rung bzw. eines Unterlassungsvertrags. Der BGH f\u00fchrt aus, dass die Auslegung gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 133, 157 BGB einer auf eine konkrete Verletzungshandlung Bezug nehmende Willenserkl\u00e4rung ergeben kann, dass sich die Formulierung nicht nur auf identische, sondern auch auf alle Handlungen erstrecken soll, die gleichfalls das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen. Das Anbieten und Inverkehrbringen eines Produkts sind jedoch von dem Gebrauch als Einrichtungsgegenstand in den eigenen R\u00e4umlichkeiten und dem Besitz zu diesem Gebrauch grundverschieden. Dieser Gebrauch eines Produkts und der Besitz zu diesem Gebrauch dient nicht typischerweise seinem anschlie\u00dfenden Verkauf. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich dies auch nicht aus dem Urteil vom 25.02.1997 (Az.: 4 O 76\/96 \u2013 Siebvorrichtung, Anlage K11) ableiten. Vielmehr sind f\u00fcr den Verkauf eines zu eigenen Zwecken gebrauchten Produkts an Dritte ein neuer Willensentschluss und weitere Handlungen notwendig, was die Annahme einer im Kern gleichartigen Verletzungsform verbietet. Anders als beim Anbieten ist ein Inverkehrbringen beim Gebrauch einer Sache zu eigenen Zwecken gerade nicht zwingend intendiert. Eine Wiederholungsgefahr kann daher nur f\u00fcr die Benutzungsart des Gebrauchens und Besitzens zum Gebrauch angenommen werden, da nur f\u00fcr diese Benutzungsarten eine Verletzungshandlung nachgewiesen ist (vgl. auch BGH, NJW 1960, 1154 ff.; Benkard, 10. Auflage, \u00a7 139 PatG Rn. 28, 32 a).<\/p>\n<p>Auch eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr das Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist nicht gegeben. Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt voraus, dass der Anspruchssteller konkrete Tatsachen darlegt und beweist, aus denen sich greifbar ergibt, dass ein Eingriff in das Klagepatent drohend bevorsteht (vgl. BGH GRUR 70, 358 (II) \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor; Schulte\/K\u00fchnen, 8. Auflage, \u00a7 139 PatG Rn. 35). Die Kl\u00e4gerin hat weder schrifts\u00e4tzlich, noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vorzubringen vermocht, dass die Beklagte in ihren Einrichtungsh\u00e4usern oder in sonstiger Weise die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anbietet oder in den Verkehr bringt. Soweit die Kl\u00e4gerin schrifts\u00e4tzlich geltend macht, es stehe zu bef\u00fcrchten, die Beklagte werde die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sp\u00e4ter \u201egebraucht\u201c an Dritte ver\u00e4u\u00dfern, vermag diese theoretische M\u00f6glichkeit keine Erstbegehungsgefahr zu begr\u00fcnden. Den in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Vorwurf, die Beklagte werde die gebrauchten Leuchten an andere G-Gesellschaften verkaufen oder einen Gebrauchtmarkt nutzen, hat die Kl\u00e4gerin auf Nachfrage nicht durch konkrete Tatsachen zu st\u00fctzen vermocht. Insbesondere hat sie weder n\u00e4here Angaben zu einem etwaigen Gebrauchsmarkt gemacht noch Beweis f\u00fcr einen solchen Markt angetreten, dessen Existenz die Beklagte bestreitet. Die H-Ausdrucke, die die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Akte gereicht hat, zeigen keine Verkaufsangebote der Beklagten und sind bereits daher nicht dazu geeignet, Anhaltspunkte f\u00fcr einen beabsichtigten Verkauf durch die Beklagten zu belegen. Dies gilt umso mehr, als die Kl\u00e4gerin unter ihrem Klageantrag I.3. die Vernichtung der im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verlangt. Soweit die Kl\u00e4gerin unterstellt, die Beklagte werde die Vernichtung bei Verurteilung durch Ver\u00e4u\u00dferung der gebrauchten Leuchten umgehen, kann von einer solchen vors\u00e4tzlichen rechtswidrigen Handlung nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin bleiben nicht belegte Vermutungen, die ohne Vortrag konkreter Tatsachen den Bereich der Spekulation nicht zu verlassen verm\u00f6gen. Gleiches gilt f\u00fcr die Annahme, die Kunden k\u00f6nnten auf den Gedanken verfallen, dass ihnen auch die Beleuchtungsmittel, mit denen das Einrichtungshaus ausgestattet ist, zum Erwerb angeboten werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen widerrechtlich gebraucht und zu diesem Zweck besessen hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung verpflichtet. Die Entsch\u00e4digung ist f\u00fcr die Zeit zwischen dem 14.11.1998 (= ein Monat nach Offenlegung in deutscher Sprache am 14.10.1998) und dem 09.03.2000 (= ein Monat nach Erteilung des Patents am 09.02.2000) zu leisten.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Gebrauch und den Besitz zu diesem Zweck in der Zeit nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung zuz\u00fcglich einer Karenzzeit von einem Monat (= 09.03.2000) bis zum Erl\u00f6schen des Klagepatents haftet die Beklagte auf Schadensersatz gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Der Beklagten f\u00e4llt zumindest leichte Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last, \u00a7 276 BGB. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. Jeder Gewerbtreibende muss sich vor Aufnahme einer Benutzungshandlung nach etwa entgegenstehenden Schutzrechten Dritter erkundigen. Dass nicht die Beklagte, sondern ein Schwesterunternehmen der G Gruppe f\u00fcr den Kauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zust\u00e4ndig war, entlastet die Beklagte nicht. Denn auch ein lediglich vertreibendes Unternehmen muss sich \u00fcber die Schutzrechtslage informieren, selbst dann, wenn die Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage wegen der technischen Komplexit\u00e4t des betroffenen Gegenstandes mit erh\u00f6htem Aufwand verbunden ist (LG Mannheim, InstGE 7, 14 \u2013 Halbleiterbaugruppe). Zwar kann sich die Pflicht des Unternehmens bei einer Lieferkette darauf reduzieren, sich zu vergewissern, dass die Schutzrechtslage verl\u00e4sslich gepr\u00fcft worden ist, wenn bereits eine ernsthafte, sorgf\u00e4ltige und sachkundige Pr\u00fcfung stattgefunden hat (BGH GRUR 2006, 575 \u2013 Melanie; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 152 \u2013 Permanentmagnet f\u00fcr Handys; LG Mannheim, InstGE 7, 14 &#8211; Halbleiterbaugruppe). Die Beklagte h\u00e4tte sich daher aber \u2013 soweit sie darauf vertraut haben sollte, dass das f\u00fcr den Einkauf zust\u00e4ndige Schwesterunternehmen die Schutzrechtslage gepr\u00fcft hat \u2013 jedenfalls dar\u00fcber informieren m\u00fcssen, ob das f\u00fcr den Einkauf zust\u00e4ndige Schwesterunternehmen die Schutzrechtslage auch tats\u00e4chlich verl\u00e4sslich gepr\u00fcft hat. Die Beklagte hat jedoch weder hinreichend dargetan, welche Anstrengungen sie unternommen hat, um Patentverletzungen auszuschlie\u00dfen, noch hat sie sich dazu ge\u00e4u\u00dfert, ob und in welcher Form das f\u00fcr den Einkauf zust\u00e4ndige Schwesterunternehmen die Schutzrechtslage gepr\u00fcft hat und wie sich die Beklagte wiederum dar\u00fcber Gewissheit verschafft hat, dass eine solche Pr\u00fcfung stattgefunden hat. Konkret mangelt es an Ausf\u00fchrungen dazu, wann, wo, ob und von welchem Unternehmen mit wessen Hilfe was genau gepr\u00fcft worden sein soll und wann, wie und durch wen sich die Beklagte danach bei wem erkundigt hat.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit nicht fest. Da die Kl\u00e4gerin keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet im zuerkannten Umfang \u00fcber die Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 140 b PatG. Dabei setzt der Anspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG kein Verschulden voraus. Hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung zur Vorbereitung eines verschuldensabh\u00e4ngigen Schadensersatzanspruchs, der ebenfalls verschuldensabh\u00e4ngig ist, kann auf die Ausf\u00fchrungen zum Verschulden unter III. verwiesen werden. Soweit die Beklagte geltend macht, die Kl\u00e4gerin habe keinen Anspruch auf Auskunft \u00fcber den Hersteller, da ihr dieser bereits bekannt sei, greift dieser Erf\u00fcllungseinwand gem\u00e4\u00df \u00a7 362 BGB nicht durch. Denn zum einen stammt diese \u201eAuskunft\u201c von einem dritten Unternehmen (I) und nicht von der zur Auskunft verpflichteten Beklagten. Zum anderen ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, dass die Information zum Hersteller im hiesigen Prozess gerade zu Auskunftszwecken erteilt wurde. Schlie\u00dflich handelt es sich lediglich um eine Teilinformation \u00fcber einen Hersteller. Die Kl\u00e4gerin muss sich jedoch nicht auf Teilleistungen verweisen lassen (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 139 PatG Rn. 152). Der Beklagte ist dagegen zuzugeben, dass der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Antr\u00e4ge 2 c) und d) zu weit geht. Da lediglich die Benutzungshandlungen des Gebrauchens und des Besitzens vorliegen, steht der Kl\u00e4gerin weder ein Auskunftsanspruch hinsichtlich etwaiger Angebote, noch in Bezug auf Gestehungskosten und Gewinn zu.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Vernichtungsanspruch folgt aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140 a PatG.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG auf Erstattung ihrer durch die au\u00dfergerichtliche Geltendmachung entstandenen Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgeb\u00fchren.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Kl\u00e4gerin die Rechnung ihres Rechtsanwalts und ihres Patentanwalts beglichen hat, ist dieses Bestreiten unerheblich, da der Anspruch unabh\u00e4ngig davon besteht. Grunds\u00e4tzlich kann der mit einer Forderung eines Dritten belastete Gl\u00e4ubiger vom Schuldner des Schadensersatzanspruchs zwar nur Freistellung von der Forderung verlangen, da die gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs.1 BGB erforderliche Naturalrestitution im Fall der Belastung mit einer Forderung nur durch Freistellung von der Forderung erfolgen kann. Der Gl\u00e4ubiger des Schadensersatzanspruchs kann aber dann Zahlung unmittelbar an sich selbst verlangen, wenn er die Forderung bereits beglichen hat oder erfolglos eine Frist im Sinne von \u00a7 250 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzt hat. Nach allgemeiner Ansicht wandelt sich der Befreiungsanspruch aber auch ohne eine Fristsetzung nach \u00a7 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Freistellung als Ersatzleistung ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert, da die Fristsetzung dann nur noch eine \u00fcberfl\u00fcssige F\u00f6rmelei w\u00e4re (BGH 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1999, 1542). Eine solche Leistungsverweigerung kann in der Stellung eines vollumf\u00e4nglichen Klageabweisungsantrages \u2013 wie hier \u2013 liegen (BGH NJW 2004, 1868, 1869). Demnach war im vorliegenden Fall eine Fristsetzung durch die Kl\u00e4gerin entbehrlich.<\/p>\n<p>Die berechnete 1,5 Geb\u00fchr f\u00fcr den eingeschalteten Rechtsanwalt und den mitwirkenden Patentanwalt ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine Abmahnung wegen einer mutma\u00dflichen Patentverletzung ist f\u00fcr den Rechtsanwalt bereits deswegen als \u201eschwierig\u201c anzusehen, da es sich beim gewerblichen Rechtsschutz nicht um einen Bereich handelt, der \u00fcblicherweise in der Juristenausbildung behandelt wird. Hierzu bedarf es einer besonderen Spezialisierung, die von den Rechtsanw\u00e4lten gefordert wird, wenn sie sich mit solchen Aufgaben aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befassen. Dass \u00fcblicherweise gleichzeitig auch ein Patentanwalt betraut ist, \u00e4ndert an der Bewertung der Schwierigkeit der Angelegenheit f\u00fcr den verantwortlich t\u00e4tigen Rechtsanwalt nichts. Gleiches hat f\u00fcr den Patentanwalt zu gelten, der in seiner Ausbildung nicht schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit Fragen des Verletzungsprozesses und dessen Vermeidung befasst ist. Schon deshalb ist eine \u00dcberschreitung der 1,3 Geb\u00fchr gerechtfertigt (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 37 \u2013 Abmahnkostenerstattung bei Patentverletzung). Da dem Rechtsanwalt, der seine Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, \u00fcberdies ein 20 %iger Toleranzbereich zuzugestehen ist, innerhalb dessen die Verg\u00fctungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist, ist die geltend gemachte Geb\u00fchr in H\u00f6he von 1,5 (1,3 + 20 % = 1,56) jedenfalls nicht unangemessen.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Verzinsung der Schadensersatzforderung in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2011 folgt aus den \u00a7\u00a7 291, 288 BGB.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 \u20ac<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1791 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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