{"id":2650,"date":"2012-03-29T17:00:32","date_gmt":"2012-03-29T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2650"},"modified":"2016-04-25T14:25:22","modified_gmt":"2016-04-25T14:25:22","slug":"4b-o-27810-tuer-arretierungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2650","title":{"rendered":"4b O 278\/10 &#8211; T\u00fcr-Arretierungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1863<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. M\u00e4rz 2012, Az. 4b O 278\/10<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Auf die Widerklage hin wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, an die Beklagte 4.124,00 \u20ac in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt sich mit der Herstellung von Regalsystemen und Isolierglast\u00fcren, bevorzugt f\u00fcr den Einsatz von K\u00fchlzellen.<\/p>\n<p>Im Rahmen dieser Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit kam es zur Entwicklung einer T\u00fcrarretierungsvorrichtung insbesondere f\u00fcr Isolierglast\u00fcren von K\u00fchlr\u00e4umen und K\u00fchlm\u00f6beln bzw. K\u00fchlschr\u00e4nken, die unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 04.12.2007 am 27.12.2007 zum Patent angemeldet wurde (Anlage K 3, Anmeldenummer EP 070725XXX). Die Patentanmeldung wurde am 29.07.2009 ver\u00f6ffentlicht. Mit Bescheid vom 15.04.2010 (Anlage K 4) teilte das Europ\u00e4ische Patentamt die Erteilung des EP 2 083 XXX (nachfolgend: Klagepatent) mit; der Hinweis \u00fcber die Erteilung des Klagepatents, welches u.a. Deutschland und Italien als Vertragsstaaten benennt, wurde am 12.05.2010 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, steht in Kraft. Die Anspr\u00fcche 1, 2 und 3 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. T\u00fcr-Arretierungsvorrichtung f\u00fcr eine T\u00fcr (1), die in einem T\u00fcrrahmen (2) auf der einen Seite oben und unten im Rahmen angebracht ist und sich scharnierartig zwischen geschlossener und ge\u00f6ffneter Position bewegen l\u00e4sst, wobei die T\u00fcr an der unteren scharnierartigen Anbringung eine Vorrichtung mit einer Platte aufweist, die an der T\u00fcr unten befestigt ist und mit dieser bewegbar ist, wobei der T\u00fcrrahmen auch eine Platte (4) aufweist, die sich direkt unter der Platte der T\u00fcr befestigt befindet, dadurch gekennzeichnet, dass auf die Platte des T\u00fcrrahmens eine weitere Platte (5) aufgesteckt wird, die solche Bohrungen aufweist, so dass diese Bohrungen auf die Stifte der Platte des T\u00fcrrahmens exakt einpassen und nicht mit der T\u00fcr mitbewegt werden.<\/p>\n<p>2. T\u00fcr-Arretierungsvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (5) die auf der Platte des T\u00fcrrahmens (4) aufgesteckt ist eine weitere, nicht durchgebohrte zylindrische Bohrung (6) aufweist, die sich im geschlossenen Zustand der T\u00fcr unter der Platte der T\u00fcr (3) befindet.<\/p>\n<p>3. T\u00fcr-Arretierungsvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine exakt passende Stahlkugel (7) in die nicht durchgebohrte zylindrische Bohrung (6) der Platte (5) die auf der Platte des T\u00fcrrahmens (4) aufgesteckt ist eingelagert ist, auf der die Platte der T\u00fcr aufliegt.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung der Erfindung wird nachfolgend die Figur 2 des Klagepatents eingeblendet, welche eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe T\u00fcrarretierungsvorrichtung zeigt:<\/p>\n<p>Zwischen der Kl\u00e4gerin, welche Isolierglast\u00fcren und eine darauf abgestimmte klagepatentgem\u00e4\u00dfe T\u00fcr-Arretierungsplatte namens \u201eA\u201c (Anlage K 15) in ihrem Programm hat, und der Beklagten zu 1), die sich mit der Herstellung von K\u00e4ltesystemen besch\u00e4ftigt und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, kam es im Sommer 2008 zu einem gesch\u00e4ftlichen Kontakt. Die Beklagte zu 1) interessierte sich wegen eines Auftrages einer italienischen Supermarktkette, der das Anbringen von Isolierglast\u00fcren an bereits vorhandenen K\u00fchlregalen umfasste, f\u00fcr die kl\u00e4gerische T\u00fcr-Arretierungsplatte \u201eA\u201c. Der Beklagte zu 2) hatte jedoch kein Interesse an dem Erwerb des fertigen Produktes, sondern beabsichtigte, das Produkt in Lizenz und in Eigenregie herzustellen.<\/p>\n<p>Im Zuge der Verhandlungen \u00fcber den Abschluss eines Lizenzvertrages, der auch die Erfindung nach dem Klagepatent betreffen sollte, \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin der Beklagten im September den Entwurf eines \u201ePatent- und Know-How-Lizenzvertrag(es)\u201c (Anlage K 6) sowie am 09.09.2008 eine Aufsteckplatte nebst Kugel, deren Ausgestaltung der nachfolgenden Zeichnung, die die Beklagten als Anlage rop 1, Abbildung 1 \u00fcberreicht haben, zu entnehmen ist.<\/p>\n<p>Im Oktober 2008 scheiterten die Verhandlungen der Parteien.<\/p>\n<p>Am 25.07.2009 erhielt die Kl\u00e4gerin Kenntnis davon, dass in einem Supermarkt in der N\u00e4he von Mailand \/ Italien T\u00fcren in K\u00fchlregalen installiert sind, die mit klagepatentgem\u00e4\u00dfen T\u00fcr-Arretierungsvorrichtungen versehen seien. Die in diesem Supermarkt und in weiteren italienischen, zur selben Kette geh\u00f6renden Superm\u00e4rkten installierten T\u00fcren nebst T\u00fcr-Arretierungsvorrichtungen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) waren von der Beklagten zu 1) in der Zeit von M\u00e4rz 2008 bis 15.04.2009 geliefert worden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine Aufsteckplatte mit Kugel auf, wobei die Aufsteckplatte abgerundete Ecken und eine Stufe aufweist. Auf der Aufsteckplatte befindet sich eine zus\u00e4tzlich geh\u00e4rtete Platte. Zur Veranschaulichung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, deren konkrete Ausgestaltung sich aus den Anlagen K 9, rop 1, 2. Abbildung und rop 2 ergibt, wird nachfolgend die Anlage rop 1, 2. Abbildung, welche die Beklagten mit Bezeichnungen versehen haben, eingeblendet.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2009 (Anlage K 13) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagten zu 1) und 2) zur Unterlassung, Schadenersatz und Auskunft auf. Die Beklagten beantworteten diese Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 6.10.2009 (Anlage K 14). Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.10.2009 (Anlage K 16) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung, einer eidesstattlichen Auskunft bzw. Rechnungslegung, Anerkennung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie zur Zahlung eines Schadensbetrages in H\u00f6he von 25.374,35 \u20ac bis zum 10.11.2009 auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die in den italienischen Superm\u00e4rkten installierte angegriffene Ausf\u00fchrungsform falle in den Schutzbereich des Klagepatents, an dem ihr eine exklusive Lizenz erteilt worden sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 2 und 3 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df und \u2013 im Hinblick auf die zus\u00e4tzlich geh\u00e4rtete Platte \u2013 \u00e4quivalent. Eine Wiederholungs- und\/oder Erstbegehungsgefahr ergebe sich aus dem vorprozessualen Verhalten, insbesondere der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Italien sowie dem gerichtlichem Verhalten der Beklagten.<br \/>\nIm \u00dcbrigen gehe es nicht nur um die Verletzung des Klagepatents, sondern auch um die Verletzung bzw. unberechtigte Nutzung des Know-Hows, welches sie den Beklagten mit der \u00dcbersendung der Aufsteckplatte nebst Kugel am 09.09.2008 im Vertrauen auf den Abschluss des Lizenzvertrages \u00fcbergeben habe. Hierbei habe es sich um einen Prototypen gehandelt, der an die Gegebenheiten der T\u00fcren der Beklagten zu 1) angepasst worden sei, und zwar insbesondere hinsichtlich der (Au\u00dfen-)Ma\u00dfe der T\u00fcre, der Bohrungen, in welcher die Kugel sitze, und der Bohrungen der weiteren L\u00f6cher. Dar\u00fcber hinaus habe sie der Beklagten zu 1) auch noch den Hinweis gegeben, h\u00e4rteres Material zur Herstellung der T\u00fcrplatte zu verwenden, damit die Lebensdauer des kompletten Systems nicht begrenzt sei. Mit dieser Information und mit dem mittels des Prototyps \u00fcbergebenen Know-How habe die Beklagte zu 1) sodann die Erfindung bis auf unbeachtliche Ver\u00e4nderungen identisch kopiert. Das Know-How h\u00e4tten sich die Beklagten also erschlichen, in dem sie eine tats\u00e4chlich nicht vorhandene Lizenzbereitschaft vorget\u00e4uscht h\u00e4tten. Mit ihrem Verhalten h\u00e4tten die Beklagten zudem einen ihnen anvertrauten Prototyp, der der Geheimhaltung unterlegen habe, eigenn\u00fctzig verwendet und an die Supermarktkette in Italien verkauft.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass ihr aufgrund dessen gegen\u00fcber den Beklagten ein Unterlassungs-, ein Rechnungslegungs-, ein Schadenersatzfeststellungsanspruch sowie Schadenersatz in H\u00f6he von insgesamt 25.374,35 \u20ac zustehe. Dieser Betrag setzte sich zum einen aus den \u2013 in der H\u00f6he unstreitigen \u2013 vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 5.150,00 \u20ac und zum anderen aus dem ihr entgangenen Gewinn sowie den Kosten f\u00fcr die Beweissicherung in Italien zusammen. Gewinn sei ihr in H\u00f6he von 16.320,00 \u20ac entgangen, da die Beklagte zu 1) \u2013 unstreitig \u2013 an die italienische Supermarktkette 960 St\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geliefert habe. Der Listenpreis f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betrage 18,00 \u20ac netto, so dass abz\u00fcglich Herstellungs- bzw. Materialkosten pro St\u00fcck von 1,00 \u20ac ein entgangener Gewinn von 17,00 \u20ac anzusetzen sei. Ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei Ende Juli 2009 zwecks Beweissicherung mit dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin in den italienischen Supermarkt gefahren, was notwendige Kosten in H\u00f6he von insgesamt 3.904,35 \u20ac verursacht habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n1. die Beklagten werden verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 20.224,35 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2009 zu zahlen;<\/p>\n<p>2. die Beklagten werden verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 5.150,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2009 zu zahlen;<\/p>\n<p>3. die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nT\u00fcr-Arretierungsvorrichtung f\u00fcr eine T\u00fcr, die in einem T\u00fcrrahmen auf der einen Seite oben und unten im Rahmen angebracht ist und sich scharnierartig zwischen geschlossener und ge\u00f6ffneter Position bewegen l\u00e4sst, wobei die T\u00fcr an der unteren scharnierartigen Anbringung eine Vorrichtung mit einer Platte aufweist, die an der T\u00fcr unten befestigt ist und mit dieser bewegbar ist, wobei der T\u00fcrrahmen auch eine Platte aufweist, die sich direkt unter der Platte der T\u00fcr befestigt befindet, dadurch gekennzeichnet, dass auf die Platte des T\u00fcrrahmens eine weitere Platte aufgesteckt wird, die solche Bohrungen aufweist, so dass diese Bohrungen auf die Stifte der Platte des T\u00fcrrahmens exakt einpassen und nicht mit der T\u00fcr mitbewegt werden, weiter dadurch gekennzeichnet, dass die Platte, die auf der Platte des T\u00fcrrahmens aufgesteckt ist, eine weitere, nicht durchgebohrte zylindrische Bohrung aufweist, die sich im geschlossenen Zustand der T\u00fcr unter der Platte der T\u00fcr befindet, weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass eine exakt passende Stahlkugel in die nicht durchgebohrte zylindrische Bohrung der Platte die auf der Platte des T\u00fcrrahmens aufgesteckt ist, eingelagert ist, auf der die Platte der T\u00fcr aufliegt, und\/oder in Abwandlung durch Einf\u00fcgen einer weiteren Platte unter der Platte der T\u00fcr<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>4. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1) bezeichneten Handlungen begangen habe, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a. der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 3 bezeichneten und begangenen Handlungen seit dem 09.09.2008 entstanden ist und noch entstehen wird, der \u00fcber die mit der Klage geltend gemachten Betr\u00e4ge von 20.244,35 \u20ac und der vorgerichtlichen Anwaltskosten in H\u00f6he von 5.150,00 \u20ac hinausgeht.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise, ihnen f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<br \/>\nhilfsweise, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragen die Beklagten,<br \/>\ndie Kl\u00e4gerin wird verurteilt, an die Beklagten 4.124,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit der Widerklage zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin best\u00fcnden bereits deshalb nicht, weil die Klage allein auf Lieferungen gest\u00fctzt sei, die vor der Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung stattgefunden haben. Handlungen nach dem 29.07.2009 seien weder von der Kl\u00e4gerin behauptet noch seien sie von ihnen begangen wurden. Sie h\u00e4tten auch nicht vor, die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre zu benutzen, was sie ausdr\u00fccklich und ernsthaft erkl\u00e4ren. Rein vorsorglich und nur zum Zwecke der Verteidigung im hiesigen Verfahren bestreiten die Beklagten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen des Klagepatents Gebrauch machen. Sie weise insbesondere keine Platte auf, die sich direkt unter der Platte der T\u00fcr befestigt finde.<br \/>\nDie Beklagten sind des Weiteren der Ansicht, dass es sich bei der \u00fcbergebenen Aufsteckplatte nebst Kugel nur um ein Muster des kl\u00e4gerischen Produktes gehandelt habe. Dies sei weder ein Betriebsgeheimnis noch gesch\u00fctztes Know-How der Kl\u00e4gerin. Gleiches gelte f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin selbst klargestellt habe, dass sie unter das Klagepatent falle. Ebenso wenig stelle die angebliche Anpassung von Aufsteckplatte und Kugel an die T\u00fcren der Beklagten Know-How oder ein Betriebsgeheimnis der Kl\u00e4gerin dar. Es handele sich um rein handwerkliche T\u00e4tigkeiten, s\u00e4mtliche Ma\u00dfe und Formen, die anzupassen w\u00e4ren, seien durch die T\u00fcren der Beklagten f\u00fcr jedermann offensichtlich. Im \u00dcbrigen habe sich die \u00fcbergebene Aufsteckplatte mit Kugel gerade nicht in die Vorrichtung der Beklagten einsetzen lassen, so dass die Vorrichtung nicht funktionieren konnte. Sie, die Beklagten, h\u00e4tten deshalb nicht nur die \u00e4u\u00dfere Kontur der Platte in ihren Abmessungen ver\u00e4ndert und angepasst, sondern auch die Stufe eingef\u00fcgt, die zus\u00e4tzlich geh\u00e4rtete Platte eingef\u00fcgt und die Lochabst\u00e4nde auf der Platte zwecks Vergr\u00f6\u00dferung des Rastmoments vergr\u00f6\u00dfert.<\/p>\n<p>Mit der Widerklage, die der Kl\u00e4gerin am 13.04.2011 zugestellt wurde, machen die Beklagten ihre \u2013 unstreitigen \u2013 vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten f\u00fcr das Schreiben vom 06.10.2009 geltend.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Widerklage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadenersatz und Schadenersatzfeststellung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann ihre Anspr\u00fcche nicht mit Erfolg auf Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1, 2, \u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB wegen Verletzung des Klagepatents st\u00fctzen.<\/p>\n<p>Offen bleiben kann, ob die Kl\u00e4gerin aufgrund der behaupteten Lizenzerteilung aktivlegitimiert ist. Ebenso wenig bedarf es einer abschlie\u00dfenden Entscheidung dar\u00fcber, ob die Kl\u00e4gerin eine wortsinngem\u00e4\u00dfe und\/oder \u00e4quivalente Benutzung der in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 2 und 3 des Klagepatents schl\u00fcssig dargetan hat. Selbst wenn all dies zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt werden w\u00fcrde, w\u00e4ren Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung zu verneinen.<\/p>\n<p>Ein Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG setzt, worauf die Kammer mit Hinweisbeschluss vom 14.02.2012 bereits hingewiesen hat, eine Wiederholungs- oder eine Erstbegehungsgefahr voraus. Beides ist nicht festzustellen.<br \/>\nZwar begr\u00fcndet eine (auch einmalige) rechtswidrige Verletzungshandlung grunds\u00e4tzlich die tats\u00e4chliche Vermutung, dass sie wiederholt wird, so dass, wenn eine Verletzungshandlung festzustellen ist, in der Regel von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist (BGH GRUR 1993, 53 \u2013 ausl\u00e4ndischer Inserent). Erforderlich ist hierf\u00fcr jedoch eine Benutzung des Patents nach dessen Erteilung, da eine Benutzung w\u00e4hrend des Offenlegungszeitraums rechtm\u00e4\u00dfig ist und f\u00fcr sich genommen keine Gefahr begr\u00fcndet, dass die Benutzung nach Erteilung fortgesetzt werden wird (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 1 \u2013 Sterilisationsverfahren; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rn. 797). Soweit die Kl\u00e4gerin auf die Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die italienische Supermarktkette zur Begr\u00fcndung der Wiederholungsgefahr abstellt, verf\u00e4ngt dies folglich nicht. Diese Lieferungen erfolgten unstreitig in der Zeit von M\u00e4rz 2008 bis zum 15.04.2009. Das Klagepatent wurde indes erst am 12.05.2010 erteilt; die Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 29.07.2009.<br \/>\nEine Erstbegehungsgefahr kann desgleichen nicht festgestellt werden. Von einer solchen kann nur dann ausgegangen werden, wenn eine Patentverletzung nicht nur m\u00f6glich erscheint, sondern greifbare Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass eine Patentverletzung nach den gesamten Umst\u00e4nden unmittelbar bevorsteht (BGH GRUR 1992, 318 \u2013 Jubil\u00e4umsverkauf; BGH GRUR 1970, 359 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor). Derartige Anhaltspunkte sind von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kl\u00e4gerin jedoch nicht vorgebracht worden. Die Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Italien fanden unstreitig letztmalig am 15.04.2009 statt, mithin ca. 13 Monate vor Erteilung des Klagepatents und Einreichung der Klage (18.05.2010) sowie ca. 34 Monate vor Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung. Dar\u00fcber hinaus haben die Beklagten in der Klageerwiderung vom 20.09.2010 auf Seite 3 ausdr\u00fccklich und ernsthaft erkl\u00e4rt, dass sie \u201eauch zuk\u00fcnftig keine\u201c klagepatentgem\u00e4\u00dfen T\u00fcr-Arretierungsvorrichtungen herstellen, anbieten, in Verkehr bringen oder gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einf\u00fchren oder besitzen werden. Diese Erkl\u00e4rung haben die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung erneut bekr\u00e4ftigt. Sie haben demnach, so denn die genannten Lieferungen \u00fcberhaupt als Ber\u00fchmung angesehen werden k\u00f6nnten, eine etwaige Ber\u00fchmung aufgegeben. Dass die Beklagten eine Verletzung des Klagepatents bestreiten, steht dem nicht entgegen, da sie ausdr\u00fccklich klargestellt haben, dass dieses Bestreiten ausschlie\u00dflich zu Verteidigungszwecken geschieht (BGH GRUR 1993, 53 \u2013 ausl\u00e4ndischer Inserent; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rn. 816). Die Eindeutigkeit und Ernsthaftigkeit der Unterlassungserkl\u00e4rung wird hierdurch folglich nicht tangiert. Andere konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen k\u00f6nnten, die Erkl\u00e4rung der Beklagten sei nicht ernsthaft, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Ein Schadenersatzanspruch gem. \u00a7 139 Abs. PatG scheidet ebenfalls aus. Dieser Anspruch setzt Rechtswidrigkeit und Verschulden voraus, wobei zumindest ein Verletzungsfall vorliegen muss ((BGH GRUR 1964, 496 \u2013 Formsand II). Aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden l\u00e4sst sich eine rechtswidrige Benutzungshandlung nach Klagepatenterteilung indes nicht feststellen. Mangels Schadenersatzanspruch sind auch die weiteren Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auf Auskunft und Rechnungslegung, die diesen Anspruch vorbereiten sollen, nicht gegeben.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auch nicht wegen unrechtm\u00e4\u00dfiger Nutzung Know-Hows zu.<br \/>\nDen Anspr\u00fcche aus \u00a7 8 Abs. 1 i. V. m. \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 9c UWG, \u00a7 823 Abs. 1 BGB, \u00a7 18 UWG und\/oder \u00a7 823 Abs. 2 BGB, \u00a7 1004 BGB, \u00a7\u00a7 9, 3, 4 Nr. 9c UWG ist gemeinsam, dass sie, wie die Kammer im Hinweisbeschluss vom 14.02.2012 ausgef\u00fchrt hat, die Feststellung von Know-How voraussetzen. Unter Know-How ist ein ungesch\u00fctztes, geheimes technisches Wissen zu verstehen. Geheim ist jede Tatsache des Gesch\u00e4ftsbetriebs, die nicht offenkundig ist, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden soll (BGH GRUR 1980, 750 \u2013 Pankreaplex II; BGH GRUR 1961, 40 \u2013 Wurftaubenpresse; Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Aufl., \u00a7 15 Rn. 238 f; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 15 Rn. 12). Das Geheimnis muss noch im Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung bestehen. Ist in diesem Zeitpunkt beispielsweise ein Patent erteilt oder eine Patentanmeldung ver\u00f6ffentlicht worden, nimmt dies der technischen Erfindung den Geheimnischarakter (BGH GRUR 1976, 140 \u2013 Polyurethan; Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Aufl., \u00a7 15 Rn. 239 Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 15 Rn. 12). Offenkundigkeit einer Tatsache ist auch dann anzunehmen, wenn sich die geheime Tatsache aufgrund der in Verkehr gebrachten Produkte ohne gr\u00f6\u00dfere Kosten und ohne gr\u00f6\u00dferen Zeitaufwand erkennen l\u00e4sst (BGH GRUR 2008, 727 \u2013 Schwei\u00dfmodulgenerator).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auf ausdr\u00fcckliche Nachfrage in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, in dem gestellten Unterlassungsantrag sei ihr Know-How beschrieben. Das Know-How deckt sich ihrem eigenen Vortrag zufolge demnach mit der in den Anspr\u00fcchen 1, 2 und 3 niedergelegten technischen Lehre des Klagepatents. Da die Erteilung des Klagepatents am 12.05.2010 ver\u00f6ffentlicht wurde, wurde zu diesem Zeitpunkt ein etwaiges Know-How der Kl\u00e4gerin im Umfang der Klagepatentanspr\u00fcche der \u00d6ffentlichkeit bekannt. Es war seit dem nicht mehr geheim. Abgesehen davon handelte es sich bei dem Know-How der Kl\u00e4gerin, welches sie selber in der am 09.09.2008 \u00fcbergebenen Aufsteckplatte nebst Kugel verk\u00f6rpert sieht, um eine offenkundige Tatsache. Die Ausgestaltung, die Abma\u00dfe und die Funktionsweise der \u00fcbergebenen Aufsteckplatte mit Kugel sind ohne gr\u00f6\u00dfere Schwierigkeiten und\/oder eingehende Untersuchungen zu erkennen. Know-How, das dar\u00fcber hinaus geht, ist seitens der Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargetan worden.<\/p>\n<p>Auf die weiteren streitigen Fragen der Parteien, insbesondere zur Abstimmung der \u00fcbergebenen Aufsteckplatte nebst Kugel und zur Schadensh\u00f6he kommt es folglich nicht mehr an.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Wiederklage ist begr\u00fcndet.<br \/>\nDen Beklagten steht gegen die Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb ein Anspruch auf Zahlung von 4.124,00 \u20ac zu. Die Abmahnung der Kl\u00e4gerin vom 24.09.2009 (Anlage K 13) war, wie unter I. ausgef\u00fchrt, unberechtigt. Die Beklagten k\u00f6nnen deshalb die der H\u00f6he nach unstreitigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die f\u00fcr die Beantwortung der Abmahnung mit Schreiben vom 06.10.2009 (Anlage K 14) angefallen sind, erstattet verlangen.<br \/>\nDer Zinsanspruch erw\u00e4chst aus \u00a7 291 BGB.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 16.03.2012 fand keine Ber\u00fccksichtigung. Eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr Klage und Widerklage (\u00a7 45 Abs. 1, S. 3 GKG) wird auf 270.224,35 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1863 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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