{"id":265,"date":"2006-08-16T17:00:16","date_gmt":"2006-08-16T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=265"},"modified":"2016-04-18T15:03:47","modified_gmt":"2016-04-18T15:03:47","slug":"9-o-296404-windenergiekonverter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=265","title":{"rendered":"9 O 2964\/04 &#8211; Windenergiekonverter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 476<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht Braunschweig<br \/>\nUrteil vom 16. August 2006, Az. 9 O 2964\/04 (434)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n2. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<br \/>\n3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n4. Der Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>**********************<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Parteien streiten um Anspr\u00fcche aus der behaupteten Benutzung eines Patents, dessen sich der Kl\u00e4ger ber\u00fchmt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger war bereits in der ehemaligen DDR als freiberuflicher Ingenieur t\u00e4tig. Unter dem &#8230; beschloss das Amt f\u00fcr Erfindungs- und Patentwesen der Deutschen Demokratischen Republik die Erteilung eines sog. Wirtschaftspatents nach \u00a7 17 Abs. 1 DDR-PatG zugunsten des Kl\u00e4gers. Die Erteilung wurde unter dem &#8230; ver\u00f6ffentlicht (Patentschrift &#8230; als Anlage K 1 vorliegend).<br \/>\nGegenstand des Patents ist \u2013 verk\u00fcrzt dargestellt \u2013 eine Technologie zur Nutzung von Windenergie durch getriebelose Windkraftanlagen, also Anlagen, bei denen der Rotor und der sich drehende Teil des stromerzeugenden Generators auf derselben Achse montiert sind, was dazu f\u00fchrt, dass die Energie des Windes in Windgeschwindigkeitsbereichen genutzt werden kann, die einer Windkraftanlage mit Getriebe nicht zug\u00e4nglich<\/p>\n<p>sind. Des Weiteren enth\u00e4lt das damals erteilte Wirtschaftpatent im Anstellwinkel verstellbare Rotorbl\u00e4tter, deren \u201eFl\u00fcgelprofil\u201c sich \u00fcber die L\u00e4nge der Rotorbl\u00e4tter zur Verringerung des induzierten Widerstands ver\u00e4ndert. Die Konstruktion sollte auf einem dreibeinigen Gestell oder einem Mast stehen.<\/p>\n<p>Konkret lautet der Patentanspruch 1 der vorgenannten A1-Schrift wie folgt:<br \/>\n\u201eWindenergiekonverter mit verstellbaren Fl\u00fcgeln, gekennzeichnet dadurch, dass eine Achse (8) in den Lagerstellen (L1, L2) im Abstand (I) gelagert und die Fl\u00fcgelarme (3) und Rotoren (7) innerhalb eines maximalen Abstands (2) angeordnet und die Rotoren im P\/N-Polabstand zueinander versetzt montiert sind und die Profile Pa und Pe eine Anstellwinkeldifferenz aufweisen, deren Einstellwinkel\u00e4nderung zwischen CAmax und CAmin liegt.\u201c<\/p>\n<p>Es folgen weitere Anspr\u00fcche (Unteranspr\u00fcche) Nr. 2 bis 12.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBei einem sog. Wirtschaftspatent handelte es sich um ein Rechtsinstitut, das den Erfinder f\u00fcr seine Leistung auszeichnete, jedoch kein Ausschlie\u00dfungsrecht zur Folge hatte (\u201eErfinderschein\u201c). Die Erfindung konnte vielmehr von volkseigenen Betrieben frei genutzt werden. Volkseigene Betriebe konnten umgekehrt auch nur solche Wirtschaftspatente anmelden. Bei dem Wirtschaftspatent handelt es sich um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht. Sog. Ausschlie\u00dflichkeitspatente waren hingegen nur f\u00fcr Privatpersonen oder ausl\u00e4ndische juristische Personen zu erhalten und damit f\u00fcr die Volkswirtschaft der ehemaligen DDR ohne besondere Bedeutung waren. Demgem\u00e4ss spielte das Wirtschaftpatent eine zahlenm\u00e4\u00dfig herausragende Rolle (ca. 79 % der DDR-Patente vgl. BTDS 12\/1399). Nach der \u201eWende\u201c wurde das Wirtschaftspatent durch die Volkskammer per Gesetz insofern abgeschafft, als keine neuen Wirtschaftspatente mehr erteilt werden durften. Bereits erteilte Wirtschaftspatente konnten auf Antrag in ein \u2013 gepr\u00fcftes &#8211; Ausschlie\u00dflichkeitspatent umgewandelt werden. Von dieser M\u00f6glichkeit machten allerdings nur ein Teil der Patentinhaber Gebrauch (19100 von 97100, vgl BTDS 12\/1239). Der Einigungsvertrag belie\u00df es zun\u00e4chst bei der territorialen Trennung zwischen DDR- und BRD-Schutzrechten. Mit dem Erstreckungsgesetz (im Folgenden: ErstrG) vom 23.04.1992 wurde die Wirkung der DDR- und BRD-Schutzrechte durch das rechtstechnische Mittel der Fiktion auf den jeweils anderen Teil des Staates \u201eerstreckt\u201c &#8211;vgl. \u00a7\u00a7 6 ff. ErstrG (vgl. M\u00fchlens\/Schaefer, DTZ 1992, 194; v.M\u00fchlendahl\/M\u00fchlens, GRUR 1992, 725).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagte baut seit Anfang der 1990er Jahre getriebelose Windkraftanlagen mit verstellbaren Rotoren und ver\u00e4nderlichem Profil. Im Bundesgebiet kommt ihr diesbez\u00fcglich einen Marktanteil von etwa 33 % zu. Dass das System des Kl\u00e4gers und das der Beklagten gewisse \u00c4hnlichkeiten aufweist, ist unstreitig, ob dies soweit geht, dass die Beklagte die Erfindung des Kl\u00e4gers im Sinne des PatG benutzt, ist zwischen den Parteien umstritten.<br \/>\nIm Jahr 1992 trat der Kl\u00e4ger an die Beklagte heran und machte sie auf seine Patentinhaberschaft aufmerksam, wobei es insgesamt um drei Wirtschaftspatente ging, wovon eines das hier verfahrensgegenst\u00e4ndlich ist. Die Beklagte hat die Verletzung der Patente stets verneint und war demzufolge au\u00dfergerichtlich nie bereit, Zahlungen zu leisten.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nBereits im Jahr 1996 beantragte der Kl\u00e4ger die Pr\u00fcfung seines Patents durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) gem. \u00a7 12 ErstrG. Ergebnis der Pr\u00fcfung war eine unter dem &#8230; ver\u00f6ffentlichte eingeschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung des Patents, nunmehr unter der Nr. &#8230; (Anlage K 2).<\/p>\n<p>Der ver\u00e4nderte Patentanspruch Nr. 1 lautet in der erteilten Fassung:<\/p>\n<p>\u201eGetriebeloser Windenergiekonverter mit einem auf einem Mast oder Turm angeordneten Elektroenergiegenerator und mit verstellbaren Rotorbl\u00e4ttern, wobei diese mit dem rotierenden Teil des Elektrogenerators verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Elektroenergiegenerator als Vielpolgenerator mit einer leistungsabh\u00e4ngigen Anzahl von Polen versehen ausgebildet ist und ein elektrodynamischer Rotor (7) des Vielpolgenerators mit einem aerodynamischen Rotor, der Rotorbl\u00e4tter (3) tr\u00e4gt, auf einer gemeinsamen Konvertachse (8) angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Es folgen die Unteranspr\u00fcche 2 bis 16.<\/p>\n<p>Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieser Aufrechterhaltung sowie der sich daraus ergebene Schutzumfang ist zwischen den Parteien streitig.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger widerrief die gem. \u00a7 7 ErstrG fingierte Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung gem. \u00a7 7 Abs. 3 PatG. Die entsprechende Eintragung im Patentregister erfolgte unter dem &#8230;.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchon einige Jahre vor der Aufrechterhaltung, n\u00e4mlich unter dem &#8230;, schloss der Kl\u00e4ger mit der in den USA ans\u00e4ssigen und mittlerweile liquidierten bzw. in Liquidation befindlichen &#8230; eine als Vorvertrag \u00fcberschriebene Vereinbarung (Anlage K 13), die vorsah, dass der Kl\u00e4ger einige Patente, jedoch nicht das hier streitgegenst\u00e4ndliche, mit Abschluss des Hauptvertrages auf die vorgenannte &#8230; \u00fcbertragen werde. Der Vertrag berechtigte die &#8230; au\u00dferdem, die Rechte aus dem Vertrag an eine andere Gesellschaft zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Am 26.04.2000 erhielt der Kl\u00e4ger die mit dem Vorvertrag vereinbarte Anzahlung von 250.000,00 DM \u00fcberwiesen.<br \/>\nDie Streitverk\u00fcndeten zu 3. und 4., die den Kl\u00e4ger schon gegen\u00fcber dem DPMA vertreten hatten, \u00fcbersandten ihm am 10.05.2000 mit der Bitte um Unterzeichnung zwei formularm\u00e4\u00dfig vorbereitete Erkl\u00e4rungen, mit denen der Kl\u00e4ger der \u00dcbertragung u. a. des hier verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Patents auf die von der &#8230; bestimmten &#8230;, der jetzigen Streitverk\u00fcndeten zu 2., zustimmen sollte.<br \/>\nNach Unterzeichnung durch den Kl\u00e4ger wurde diese Erkl\u00e4rung sodann von den Streitverk\u00fcndeten zu 3. und zu 4., den Rechts- und Patentanw\u00e4lten &#8230;, &#8211; nach Ansicht des Kl\u00e4gers zu Unrecht \u2013 nach Gegenzeichnung durch die Streitverk\u00fcndete zu 2., die &#8230;, an das DPMA weitergeleitet, welches die Umschreibung u. a. des verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Patents auf die Streitverk\u00fcndete zu 2. vornahm.<\/p>\n<p>Laut Registerabfrage vom 08.06.2006 datiert die Eintragung der Streitverk\u00fcndeten zu 2. als Rechtsinhaberin vom &#8230;. Eine weitere Umschreibung auf die Streitverk\u00fcndete zu 1. erfolgte am &#8230;.<\/p>\n<p>Zum Abschluss des Hauptvertrages und zur Zahlung weiterer mit dem Vorvertrag vereinbarten 750.000,00 DM an den Kl\u00e4ger kam es nicht.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger versuchte zun\u00e4chst, die Streitverk\u00fcndete zu 2., &#8230;, gerichtlich zur Zustimmung zur Wiedereintragung des Kl\u00e4gers als Inhaber der Patente zu verpflichten. Der Kl\u00e4ger meinte insb., dass der dingliche \u00dcbertragungsakt entweder mangels Rechtsbindungswillen bzw. schon deswegen nicht wirksam zustande gekommen sei, weil er nicht gewollt habe, dass seine \u00dcbertragungserkl\u00e4rung von den Streitverk\u00fcndeten zu 3. und zu 4. an das DPMA weitergeleitet wurde, es ihm demnach am dem Rechtsbindungswillen noch vorgelagerten Erkl\u00e4rungswillen gefehlt habe. Im \u00dcbrigen sei der \u00dcbertragungsakt wirksam angefochten worden, au\u00dferdem sei die Streitverk\u00fcndete zu 2. zur R\u00fcck\u00fcbertragung unter dem Gesichtspunkts des Schadensersatzes wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht bzw. sogar aufgrund einer im kollusiven Zusammenwirken mit den Streitverk\u00fcndeten zu 3. und zu 4. begangenen Straftat verpflichtet.<\/p>\n<p>Die entsprechende Klage wurde vom LG und OLG M\u00fcnchen (Urteil v. 30.04.2003, AZ: 21 O 18318\/01 und Urteil v. 02.09.2004, AZ: 6 U 3461\/03 \u2013 Anlagen B 1 und B 2) im Wesentlichen als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen. Die vorgenannten Gerichte verneinten jeweils ihre internationale Zust\u00e4ndigkeit. Nach dem Lugano-Abkommen sei vielmehr ein schweizerisches Gericht zust\u00e4ndig. Der BGH lie\u00df die Revision des Kl\u00e4gers nicht zu.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erhob daher Klage in der Schweiz (Bezirksgericht H\u00f6fe, dortiges Aktenzeichen bzw. dortige Dossiernummer: BZ 06 31), \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Des Weiteren verklagte der Kl\u00e4ger die Streitverk\u00fcndeten zu 3. und zu 4., die Rechts- und Patentanw\u00e4lte &#8230;, auf Schadensersatz aus verletztem Mandatsverh\u00e4ltnis vor dem Landgericht Berlin. Auch eine Entscheidung in diesem Verfahren liegt bisher nicht vor.<\/p>\n<p>Zuletzt beantragte der Kl\u00e4ger im Wege des Einspruchs vor dem Bundespatentgericht, das der &#8230; erteilte Patent zu widerrufen. Der Einspruch wurde mit Beschluss vom 23.08.2004 (AZ 9 W (pat) 340\/04) mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnis als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen (Anlage B4). Das BPatG befand, dass es dem Kl\u00e4ger nicht wirklich darum ginge, die Unwirksamkeit des Patentes feststellen zu lassen, sondern es der &#8230; wieder zu nehmen. F\u00fcr die Vindikation von Patentrechten sei aber das Einspruchsverfahren nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Mittlerweile hat auch die Beklagte \u2013 allerdings gegen die laut Patentregister nunmehr berechtigte Streitverk\u00fcndete zu 1., die &#8230;, ebenfalls mit Sitz in der &#8230; &#8211; Nichtigkeitsklage vor dem BPatG erhoben (Anlage B 3). Eine Entscheidung steht noch aus.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDas in Rede stehende Patent &#8230; ist gem. \u00a7 6a ErstrG am &#8230; abgelaufen.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist der Ansicht, materiell-rechtlich Inhaber des fraglichen Patentes zu sein und bezieht sich dazu im Wesentlichen auf den bereits gegen\u00fcber dem LG und OLG M\u00fcnchen vorgebrachten Prozessstoff. Er ist der Meinung, ihm st\u00fcnde trotz der Tatsache, dass mittlerweile die Streitverk\u00fcndete zu 1. als Rechtsinhabern in das Patentregister eingetragen ist, Klagebefugnis zu. Er meint weiter, einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung entweder analog \u00a7 33 PatG, aus \u00a7 139 PatG oder aus \u00a7 852 BGB zu haben, weil die Beklagte seine Erfindung rund 10 Jahre lang f\u00fcr den Bau diverser Windkraftanlagen benutzt habe. Hilfsweise sei das Verfahren bis zur Entscheidung des Bezirksgerichts H\u00f6fe auszusetzen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt:<\/p>\n<p>1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, welche Gesch\u00e4fte \u00fcber<br \/>\nWindenergiekonverter gem\u00e4\u00df der deutschen Patentschrift &#8230;,<\/p>\n<p>also insbesondere getriebelose Windenergiekonverter mit einem auf einem Mast oder Turm angeordneten Elektroenergiegenerator und mit verstellbaren Rotorbl\u00e4ttern, wobei diese mit dem rotierenden Teil des Elektroenergiegenerators verbunden sind, sodass der Elektroenergiegenerator als ein Vielpolgenerator mit einer leistungsabh\u00e4ngigen Anzahl von Polen versehen ausgebildet ist und ein elektrodynamischer Rotor des Vielpolgenerators mit einem aerodynamischen Rotor, der Rotorbl\u00e4tter tr\u00e4gt, auf einer gemeinsamen Konverterachse angeordnet ist,<\/p>\n<p>insbesondere mit den Baureihen der Beklagten mit den Bezeichnungen E 33, E 40, E 58, E 70, E 112,<br \/>\ndie Beklagte im Zeitraum von 27.04.1988 bis 30.10.2003 get\u00e4tigt hat,<\/p>\n<p>durch Rechnungslegung unter Angabe von Namen und Anschrift der Kunden sowie des jeweiligen Umsatzes sowie Vorlage der jeweiligen Kauf-, Werk-, Bau-, Leasing- oder sonstigen Erstellungs- bzw. \u00dcberlassungsvertr\u00e4ge und Rechnungen.<\/p>\n<p>2. Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, dem Kl\u00e4ger Auskunft gleicher Weise wie in Ziffer 1) zu erteilen, betreffend<\/p>\n<p>Windenergiekonverter gem\u00e4\u00df der Patentschrift &#8230;, ver\u00f6ffentlicht am &#8230; durch das Amt f\u00fcr Erfindungs- und Patentwesen der DDR,<br \/>\nalso insbesondere Windenergiekonverter mit verstellbaren Fl\u00fcgeln, bei denen eine Achse in den Lagerstellen in einem Abstand gelagert ist und die Fl\u00fcgelarme und Rotoren innerhalb eines maximalen Abstandes angeordnet und die Rotoren im P\/n-Polabstand zueinander versetzt montiert sind und die Profile Pa bis Pe eine Anstellwinkeldifferenz aufweisen, deren Einstellwinkel\u00e4nderungen zwischen cAmax und cAmin liegt,<\/p>\n<p>3. Die Beklagte wird verurteilt, erforderlichenfalls die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern.<\/p>\n<p>4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger eine Entsch\u00e4digung in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden H\u00f6he nebst Zinsen daraus in H\u00f6he von acht (8) Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verneint die Rechtsinhaberschaft des Kl\u00e4gers. Jedenfalls fehle ihm mangels Eintragung in das Patentregister die Klagebefugnis. Weiter seien die sonstigen vom Kl\u00e4ger ins Feld gef\u00fchrten Anspruchsgrundlagen nicht einschl\u00e4gig. Au\u00dferdem w\u00fcrde die Beklagte die dem in Rede stehenden Patent zugrundeliegende Erfindung schon gar nicht nutzen. Das Verfahren sei im \u00dcbrigen wegen der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>9.<br \/>\nMit Streitverk\u00fcndungsschrift vom 23.05.2006, eingegangen am 26.05.2006, hat der Kl\u00e4ger den bereits erw\u00e4hnten Personen den Streit mit der Aufforderung verk\u00fcndet, auf seiner Seite beizutreten. Ein Beitritt hat nicht stattgefunden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst deren Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.06.2006 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist unzul\u00e4ssig (I.). Selbst wenn man sie als teilweise zul\u00e4ssig ansehen w\u00fcrde, w\u00e4re sie jedenfalls unbegr\u00fcndet (II.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger fehlt f\u00fcr die zur gerichtlichen Geltendmachung seiner \u2013 insoweit unterstellten \u2013 Anspr\u00fcche die notwendige Eintragung als Patentinhaber in das Patentregister.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei dem geltendgemachten Anspruch handelt es sich um einen direkt aus dem dinglichen Patentrecht folgenden Anspruch.<br \/>\nF\u00fcr direkt aus dem dinglichen Patentrecht folgende Rechte gilt, dass gem. bzw. im Umkehrschluss aus \u00a7 30 Abs. 3 PatG die Eintragung in das Patentregister Prozessvoraussetzung ist, ein Recht klageweise geltend zu machen (Pitz, Patentverletzungsverfahren, S. 97). Dies gilt, obwohl die Eintragung in das Patentregister \u2013 insoweit ist dem Kl\u00e4ger beizupflichten \u2013 nach allgemeiner Meinung und einer bereits auf das Reichsgericht zur\u00fcckgehenden st\u00e4ndigen Rechtsprechung keine konstitutive Wirkung hat. Es handelt sich eine rein formelle Voraussetzung, die erf\u00fcllt sein muss, um die Rechte aus dem Patent geltend machen zu k\u00f6nnen. Diese Voraussetzung gilt \u2013 entgegen der kl\u00e4gerischen Auffassung \u2013 nicht nur f\u00fcr das \u00f6ffentlich-rechtliche \u201eInnenverh\u00e4ltnis\u201c zwischen dem Patentinhaber und dem DPMA.<br \/>\nVielmehr erfasst sie ebenfalls das Verh\u00e4ltnis zwischen Patentinhaber und Streitgericht. Sie ist damit grunds\u00e4tzlich notwendige Voraussetzung der Klagebefugnis.<br \/>\nAnerkannte Ausnahme (neben dem quasi selbstverst\u00e4ndlichen Fall einer ausschlie\u00dflichen Lizenz oder einer Erm\u00e4chtigung durch den in das Patentregister Eingetragenen) ist die Situation, dass der materiell Berechtigte gegen den in das Patentregister Eingetragenen, jedoch materiell nicht Berechtigten vorgeht, um die Zustimmung zur Eintragung des materiell Berechtigten zu erstreiten (RGZ 144, 389; Busse, Patentgesetze, 6te Aufl., \u00a7 30, Rn. 34). Gleichsam selbstverst\u00e4ndlich ist, dass dies auch in einem Verfahren wegen unberechtigter Entnahme gilt (vgl. Schramm, Der Patentverletzungsprozess, 5te Aufl., S. 266).<br \/>\nDiese Ausnahmesituation einer zul\u00e4ssigen Klage ohne Eintragung lag dem Verfahren vor dem LG bzw. OLG M\u00fcnchen zugrunde und trifft auch auf das in der Schweiz beim Bezirksgericht H\u00f6fe anh\u00e4ngige Verfahren zu.<br \/>\nProblemlos aus dem Gesetz, n\u00e4mlich dem vorgenannten \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG, l\u00e4sst sich hingegen der \u201eStandardfall\u201c entnehmen, bei dem der materiell Berechtigte der Klagebefugnis entbehrt: Wenn n\u00e4mlich das Patent vom eingetragenen Berechtigten auf einen Dritten \u00fcbertragen wird, kann dieser solange nicht aus dem Patent klagen, wie er nicht eingetragen ist.<br \/>\nDer umgekehrte Fall &#8211; dessen vorliegen der Kl\u00e4ger hier behauptet &#8211; ist direkt im Gesetz nicht geregelt: Der in die Patentrolle eingetragene materiell Berechtigte will das Patentrecht auf einen Dritten \u00fcbertragen. Die dingliche \u00dcbertragung scheitert, die Umtragung in der Patentrolle erfolgt jedoch. Hierzu hat das Reichsgericht schon 1934 entschieden (RGZ 151, 129 (136 f.)), dass eine Folgerung jedenfalls nicht gezogen werden darf: Es kann nicht angehen, dass weder der materiell berechtigte Nichteingetragene noch der nicht berechtigte Eingetragene klagen kann. Welche L\u00f6sung &#8211; Vorrang der materiellen Berechtigung oder der Eintragung in die Patentrolle &#8211; jedoch die richtige ist, hat das Reichsgericht offen gelassen, weil es in dem damals zu entscheidenden Fall nicht darauf ankam. Das Kammergericht hat f\u00fcr den Vorrang der Eintragung votiert (vgl. RGZ a. a. O, 138) und vom damaligen materiell-berechtigten jedoch nicht eingetragenen Antragsteller im Verfahren auf Gew\u00e4hrung von Armenrecht (heute PKH) verlangt, er m\u00fcsse erst seine Wiedereintragung in der Patentrolle herbeif\u00fchren, bevor ihm das Armenrecht f\u00fcr einen Rechtsstreit gegen einen Patentverletzter zugebilligt werden k\u00f6nne (KG Beschluss vom 03.02.1932, zitiert nach RGZ a. a. O.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Grundsatz bleibt es dabei, dass die Umschreibung keine rechts\u00fcbertagende Wirkung, aber eine Bekanntmachungs- und Legitimationsfunktion hat. F\u00fcr die gerichtliche Geltendmachung bedarf es der Eintragung. Andernfalls fehlt die Klagebefugnis (Benkard, Patentgesetz, 10te A., \u00a7 30, Rn. 17; Busse, Patentgesetz, 6te A. \u00a7 30, Rn. 34; Schulte, Patentgesetz, 7te A. \u00a7 303, Rn. 21; Mes. PatG, 2te A. \u00a7 30, Rn. 10; Pitz, a.a.O. Rn. 76; Kra\u00dfer, Patentrecht, 5te A. S. 475; Rogge GRUR 1985, 734)<br \/>\nGerade in dem hier gegenst\u00e4ndlichen Fall zeigt sich die Berechtigung dieser Auffassung:<\/p>\n<p>a.<br \/>\nW\u00fcrde man im vorliegenden Fall die \u2013 behauptete \u2013 materielle Berechtigung des Kl\u00e4gers als Klagebefugnis hinreichen lassen, erg\u00e4be sich die h\u00f6chst problematische Situation der Gefahr einer divergierenden Entscheidung zu dem in der Schweiz anh\u00e4ngigen Verfahren: W\u00fcrden die schweizerische Gerichte die Klage rechtskr\u00e4ftig abweisen, bliebe die Streitverk\u00fcndete zu 2. \u2013 bzw. nach Weiter\u00fcbertragung jetzt die Streitverk\u00fcndete zu 1. \u2013 auf Dauer in die Patentrolle als Inhaberin eingetragen, da sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland die Rechtskraft der jeweiligen Entscheidungen einer Rechtsverfolgung des Kl\u00e4gers insoweit entgegen stehen w\u00fcrde. K\u00e4me die Kammer im hiesigen Verfahren aufgrund einer inzidenten Pr\u00fcfung der Rechtsbeziehung zwischen dem Kl\u00e4ger und der Streitverk\u00fcndeten zu 2. jedoch zu dem Ergebnis, dass die \u00dcbertragung des Patents materiell unwirksam w\u00e4re, erg\u00e4be sich die unhaltbare Konsequenz, dass unterschiedliche Personen aus dem selben Patent \u2013 je nachdem, ob der Rechtsstreit in Deutschland oder der Schweiz gef\u00fchrt w\u00fcrde \u2013 die Klagebefugnis ableiten k\u00f6nnten \u2013 und zwar unter jeweiliger Ausschlie\u00dfung des anderen.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAber auch unter Au\u00dferachtlassung des in der Schweiz anh\u00e4ngigen Rechtsstreits erg\u00e4be sich unter Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 81 Abs. 1 PatG die seltsame Konsequenz, dass der materiell Berechtigte zwar klagen k\u00f6nnte, aber \u2013 eben wegen \u00a7 81 Abs. 1 PatG \u2013 nicht verklagt werden k\u00f6nnte. Dies erscheint als eine kaum zu rechtfertigende Privilegierung. Zwar hat schon das Reichsgericht in der o. g. Entscheidung darauf hingewiesen, dass sich das Auseinanderfallen zwischen passiver und aktiver Klagebefugnis schon durch eine Lizenz ergeben k\u00f6nnte, das vorgenannte Argument also nicht zwingend w\u00e4re. Trotzdem erscheinen Dritte im Falle des Verklagtenwerdens durch einen Lizenznehmer insofern abgesichert, als klar ist, dass dieser nicht aus eigenem sondern aus abgeleitetem Recht vorgeht, eine Entscheidung zu Lasten des in die Rolle eingetragenen Patentinhabers das Patent betreffend demzufolge auch gegen den Lizenznehmer wirken muss und umgekehrt. Der Lizenznehmer w\u00e4re nicht viel mehr als ein Prozessstandschafter des Patentinhabers. Gerade das will der Kl\u00e4ger hier aber nicht sein, da er (auch) das Recht der Streitverk\u00fcndeten zu 1. bzw. zu 2. bestreitet.<br \/>\nSo hat das BPatG \u2013 allerdings f\u00fcr den Bereich des \u201eInnenverh\u00e4ltnisses\u201c zwischen Patentinhaber und DPMA &#8211; entschieden, dass jemand, der sich (u. a.) eines Anspruchs wegen unberechtigter Entnahme ber\u00fchmt, zun\u00e4chst seine Eintragung herbeif\u00fchren muss, bevor er Widereinsetzung gegen die Vers\u00e4umung der Beschwerdefrist beantragen und sodann Beschwerde eingelegen kann (vgl. Benkard, Patentgesetz, 10te Aufl., \u00a7 30, Rn. 18).<\/p>\n<p>c.<br \/>\nZwar ist nicht zu verkennen, dass dieses Ergebnis dem Kl\u00e4ger die Rechtsverfolgung erschwert. Trotzdem m\u00fcssen seine Interessen letztendlich zur\u00fccktreten. Eine (weitere) Ausnahme von der aus \u00a7 30 PatG folgenden Regel rechtfertigen die Interessen des Kl\u00e4gers nicht.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nZun\u00e4chst muss diesbez\u00fcglich festgestellt werden, dass sich die Erschwernis der Rechtsverfolgung f\u00fcr den Kl\u00e4ger nur deswegen ergibt, weil die im Patentregister Eingetragene ihren Sitz im Ausland hat, er folglich in Deutschland einen \u00fcberfl\u00fcssigen Rechtsstreit durch drei Instanzen betrieben hat. W\u00e4re sogleich das zust\u00e4ndige Gericht angerufen worden, w\u00e4re \u00fcber die Frage der Rechtsinhaberschaft l\u00e4ngst entschieden worden. Demgem\u00e4\u00df liegt hier ein Sonderfall vor, der es schon deswegen kaum rechtfertigen kann, vom Prinzip der ausschlie\u00dflichen Klagebefugnis des Eingetragenen abzuweichen.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nDas Erfordernis einer solchen Ausnahme kann auch nicht aus dem Umstand gefolgert werden, dass das Patent mittlerweile abgelaufen ist. Nach Auskunft des Patentamts hindert der Ablauf des Patents die Umschreibung des Inhabers bzw. ehemaligen Inhabers nicht. Umschreibungen auch f\u00fcr die Vergangenheit sind vielmehr keineswegs ungew\u00f6hnlich.<\/p>\n<p>cc.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist eine Ausnahme zu machen ist \u2013 anders als in der bereits beschriebenen Situation der Klage des nur materiell Berechtigten gegen den nur formal Berechtigten (also den Registrierten) \u2013 in der hier in Rede stehenden Konstellation nicht erforderlich, um dem angeblich materiell Berechtigen die Rechtsverfolgung zu erm\u00f6glichen: Normalerweise wird jemand mit der Abtretung des Patents auch seine s\u00e4mtlichen aus dem Patent f\u00fcr die Vergangenheit flie\u00dfenden Anspr\u00fcche mit abtreten, sodass er in aller Regel in eine Situation wie hier schon gar nicht kommen kann. Kommt er doch in sie, so kann er in Prozessstandschaft f\u00fcr den im Patentregister Eingetragenen auftreten, wozu dieser regelm\u00e4\u00dfig seine Zustimmung geben wird. Wird die Zustimmung nicht erteilt, muss entweder diese gerichtlich erzwungen werden oder, wie es der Kl\u00e4ger hier versucht, die Zustimmung zur Wiedereintragung des materiell Berechtigten eingeklagt werden.<\/p>\n<p>dd.<br \/>\nWeiter wurzeln die Ursachen f\u00fcr ein Auseinanderfallen von materieller und formaler Berechtigung in der Regel \u2013 so auch im hier vorliegenden Fall &#8211; in der Sph\u00e4re des (urspr\u00fcnglichen) Patentinhabers. Es ist sinnvoll diese Fragen auch im Verh\u00e4ltnis zu dem eingetragenen Inhaber zu kl\u00e4ren und nicht in das Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zu Dritten zu tragen, der sich nur auf das Register verlassen kann.<\/p>\n<p>ee.<br \/>\nAber selbst wenn man diese Argumente in ihrer Allgemeinheit zumindest f\u00fcr den hier vorliegenden Fall wegen dessen besonderen historischen und rechtlichen Aspekten nicht geltend lassen wollte, kommt eine Klagebefugnis jedenfalls aufgrund von Umst\u00e4nden nicht in Betracht, die dem hier vorliegenden Fall eigent\u00fcmlich sind:<br \/>\nEs darf n\u00e4mlich nicht \u00fcbersehen werden, dass das in Rede stehende Patent mittlerweile gepr\u00fcft, nur noch eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten und f\u00fcr einen anderen Inhaber registriert wurde. Es ist damit nicht mehr gerechtfertigt direkt aus dem erstreckten DDR-Wirtschaftspatent (der A1-Schrift) vorzugehen, da diese umfangreicher ist als die aufrechterhaltene Form. Die von \u00a7\u00a7 6 und 7 ErstrG normierte Fiktion, welche bestimmt, dass DDR-Patente in ihrem noch durch das Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Umfang wie Patente zu behandeln sind, die nach dem bundesdeutschen Patentgesetz erteilt wurden (die sog. \u201eErstreckung\u201c), muss sp\u00e4testens mit dem Abschluss der Sachpr\u00fcfung nach \u00a7 12 ErstrG enden. Die Wirkung des Patents kann sp\u00e4testens dann nur noch in dem aufrechterhaltenen Umfang bestehen. Eine Berufung auf dem Umfang der A1 \u2013 Schrift ist dem Rechtsinhaber verwehrt, er kann Anspr\u00fcche nur noch aus der A 2 \u2013 Schrift ableiten. F\u00fcr das Patent in seinem aufrechterhaltenen, eingeschr\u00e4nkten Umfang war der Kl\u00e4ger jedoch nie als Rechtsinhaber eingetragen Ihm Klagebefugnis f\u00fcr ein Recht einzur\u00e4umen, f\u00fcr das er nicht nur nicht mehr, sondern niemals als Inhaber registriert war, w\u00fcrde aber dem durch \u00a7 30 PatG normierten Publizit\u00e4tsgedanken nach Auffassung der Kammer so deutlich zuwiderlaufen, dass auch die sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger situationsspezifisch ergebenden Erschwernisse hier\u00fcber nicht hinweghelfen k\u00f6nnen. Man wird im Endergebnis eben doch nur dem aktuell eingetragenen Inhaber die Klage aus dem Patent in seinem letztendlich wirksamen Umfang erlauben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAber selbst wenn man eine solche (weitere) Ausnahme vom allgemein anerkannten Grundprinzip des \u00a7 30 PatG f\u00fcr diejenigen Anspr\u00fcche zulassen wollte, die w\u00e4hrend der Zeit entstanden sind, als der sich einer materiellen Berechtigung Ber\u00fchmende auch als formeller Rechtsinhaber registriert war, man also f\u00fcr diese Anspr\u00fcche von einer Klagebefugnis und damit von einer teilweisen Zul\u00e4ssigkeit der Klage ausginge, fehlte es im hier gegenst\u00e4ndlichen Fall jedoch am Bestehen der geltendgemachten Anspr\u00fcche. Die Klage w\u00e4re folglich jedenfalls unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger stehen keine Anspr\u00fcche aus (analoger Anwendung des) \u00a7 33 PatG zu.<br \/>\nDiese Vorschrift regelt Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche f\u00fcr Erfindungen die bereits angemeldet sind, f\u00fcr die aber ein Patent noch nicht erteilt ist.<\/p>\n<p>Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Kl\u00e4gers, der von einer planwidrigen Regelungsl\u00fccke des ErstrG ausgeht und diese mit R\u00fcckgriff auf eine analoge Anwendung des \u00a7 33 PatG zu schlie\u00dfen gedenkt.<br \/>\nSelbst wenn die Rechtsfolgen der Verletzung eines \u201eerstreckten\u201c DDR-Wirtschaftspatents planwidrig im ErstrG nicht geregelt worden sein sollten, so kann diese L\u00fccke jedenfalls nicht durch Anwendung des \u00a7 33 PatG gef\u00fcllt werden. Denn der Verweis auf die Rechtsfolgen gerade dieser Norm ist mit Sicherheit nicht planwidrig \u2013 also gleichsam versehentlich \u2013, sondern mit Bedacht unterblieben.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst bestimmt \u00a7 6 ErstrG, dass die Erteilung eines DDR-Patents der Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung eines bundesdeutschen Patents nach \u00a7 58 Abs. 1 PatentG gleichsteht. \u00a7 7 ErstrG bestimmt dann konkretisierend, dass speziell DDR-Wirtschaftspatente als \u2013 bereits erteilte \u2013 Patente gelten, f\u00fcr die eine Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung abgegeben worden ist. Schon diese Normen zeigen eindeutig, dass es gerade nicht das Ziel des ErstrG ist, die erteilten DDR-Patente (wieder) in den Stand eines angemeldeten Patentanspruchs (zur\u00fcck) zu versetzen.<\/p>\n<p>Des Weiteren ist auch der Begr\u00fcndung des Gesetzesentwurfs ausdr\u00fccklich zu entnehmen, dass man diesen Weg gerade nicht gegangen ist, weil man hierin eine Diskriminierung der Inhaber eines DDR-Wirtschaftspatents sowie einen unzul\u00e4ssigen Eingriff in bereits bestehende Rechtspositionen sah (BT-Drucksache &#8230;, S. 36, Zu \u00a7 6 Entwurf ErstrG unter 1.).<\/p>\n<p>Zudem vertr\u00e4gt sich die von der Kl\u00e4gerseite favorisierte L\u00f6sung nach Ansicht der Kammer nicht mit der Tatsache, dass das Pr\u00fcfungsverfahren nach \u00a7 12 ErstrG in keiner Weise fristgebunden ist, also noch unmittelbar vor Ablauf des Patents angestrengt werden k\u00f6nnte (vgl. BT-Drucksache, a. a. O., S. 40, Zu \u00a7 12 Entwurf ErstrG). Denn die analoge Anwendung des \u00a7 33 PatG k\u00f6nnte \u00fcberhaupt nur gerechtfertigt werden, wenn der Zeitraum ihrer Anwendung sich in \u00fcberschaubaren zeitlichen Grenzen hielte. Die bei ihrer Einf\u00fchrung 1967 durchaus umstrittene Regelung des \u00a7 33 PatG entscheidet n\u00e4mlich einen wirtschaftlich sehr bedeutenden Interessenkonflikt vornehmlich zu Lasten der an Rechtssicherheit interessierten potentiellen Benutzer und zugunsten des Anmelders &#8211; sie verlangt von Wirtschaftsunternehmen die Prognose des Ausgangs des Patentpr\u00fcfungsverfahrens und b\u00fcrden ihnen einseitig das Prognoserisiko auf (vgl. Benkard, Patentgesetz, 10te Aufl., \u00a7 33, Rn. 1 a). F\u00fcr den Fall einer unzutreffenden Prognose sieht sich der redliche, aber falsch prognostizierende Benutzer Erstattungsanspr\u00fcchen gegen\u00fcber, die nach der Systematik des Gesetzes einzig und allein dadurch eine gewisse Begrenzung erfahren, dass das durch die Anmeldung ausgel\u00f6ste Pr\u00fcfungsverfahren in zumindest halbwegs absehbarer Zeit einen rechtskr\u00e4ftigen Abschluss finden wird, der Zustand der Rechtsunsicherheit also systemimmanent ein vor\u00fcbergehender ist. Im Fall eines DDR-Wirtschaftspatents ist der Zeitraum der Rechtsunsicherheit lediglich durch den Zeitpunkt des Ablaufs des Patents begrenzt. Eine Abk\u00fcrzung k\u00f6nnte der gutgl\u00e4ubige Benutzer lediglich dadurch herbeif\u00fchren, dass er selbst den Pr\u00fcfungsantrag nach \u00a7 12 ErstrG stellt. Dies erscheint aber als eine unzumutbare Verschiebung der Handlungspflichten zum Nachteil der potentiellen Patentbenutzer, die weit \u00fcber das hinausginge, das \u00a7 33 PatG in seinem direkten Anwendungsbereich vorsieht. Es w\u00e4re nicht gerechtfertigt, wenn sich der Inhaber eines erstreckten ungepr\u00fcften Wirtschaftspatents \u2013 trotz Kenntnis von der Benutzung und der Identit\u00e4t des Benutzers &#8211; einfach bis zu 20 Jahre lang \u201ezur\u00fccklehnt\u201c, so potentielle Benutzer zur Bildung von ggf. extrem hohen R\u00fccklagen oder der Stellung des Antrags nach \u00a7 12 ErstrG zwingt, um dann gegen Ende der Laufzeit des Patents ggf. selbst den Antrag nach \u00a7 12 ErstrG zu stellen und unverj\u00e4hrte Erstattungsanspr\u00fcche f\u00fcr bis zu 20 Jahre geltend zu machen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Ergebnis ebenfalls zu verneinen ist die Frage der Anwendbarkeit von \u00a7 139 PatG auf erstreckte DDR-Wirtschaftspatente vor Abschluss der Sachpr\u00fcfung nach \u00a7 12 ErstrG. F\u00fcr den Zeitraum zwischen Ver\u00f6ffentlichung der eingeschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung des Patents am &#8230; und dem Erl\u00f6schen des Patents am &#8230; werden in diesem Verfahren ohnehin keine Anspr\u00fcche geltend gemacht.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDabei kann zun\u00e4chst festgehalten werden, dass der Gesetzgeber die Folge der nicht verg\u00fcteten Benutzung eines ungepr\u00fcften Wirtschaftspatents zwar nicht ausdr\u00fccklich geregelt hat, die Inhaber dieser Rechte aber jedenfalls nicht rechtlos stellen wollte. Eine Diskriminierung der von der ehemaligen DDR vergebenen Rechte und ihre Herabstufung zu \u201eRechten zweiter Klasse\u201c sollte auf jeden Fall vermieden werden (vgl. auch v. M\u00fchlendahl, GRUR 1992, S. 725 (735)). Unter anderem deswegen sind sie \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 auch nicht auf den Status ver\u00f6ffentlichter Patentanmeldungen zur\u00fcckgestuft worden (vgl. BT-Drucksache, a. a. O., S. 36, Zu \u00a7 6 Entwurf ErstrG).<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAls weiterer sicherer Befund kann gelten, dass die Geltendmachung zumindest einiger Rechte aus einem erstreckten DDR-Wirtschaftspatent nicht von der vorherigen Durchf\u00fchrung des Sachpr\u00fcfungsverfahrens nach \u00a7 12 ErstrG abh\u00e4ngig sein sollte. Dies ergibt sich zun\u00e4chst daraus, dass das ErstrG die Regelung des \u00a7 17 Abs. 2 des Patentgesetzes der DDR v. 27.10.1983 (die gerichtliche Geltendmachung des Patents war von dessen vorheriger Pr\u00fcfung abh\u00e4ngig) nicht \u00fcbernommen hat. Weiter kann der entsprechende Wille des Gesetzgebers aus den Gesetzesmaterialien abgeleitet werden, wo es auf S. 36 der BT-Drucksache &#8230; unter Ziffer 2 hei\u00dft, ein solches Junktim zwischen Sachpr\u00fcfung und Durchsetzung der Rechte aus dem Patent sei nicht sachgerecht.<br \/>\nDiese an sich eindeutige Aussage wird aber auf derselben Seite unter Ziffer 4 schon wieder eingeschr\u00e4nkt. Dort hei\u00dft es: \u201e&#8230; Zu diesem Zweck sieht der Entwurf vor, dass die Sachpr\u00fcfung nachtr\u00e4glich auf Antrag m\u00f6glich bleibt, wobei Inhaber von Wirtschaftspatenten die vollen Ausschlie\u00dflichkeitsrechte aus dem Patent einschlie\u00dflich des Unterlassungsanspruchs erst nach erfolgter Sachpr\u00fcfung erlangen k\u00f6nnen (\u00a7\u00a7 7 und 12 des Entwurfs in Verbindung mit \u00a7 23 des Patentgesetzes)\u201c.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nWas nun diese \u2013 offenbar mehr oder weniger eingeschr\u00e4nkten \u2013 Rechte sind, die dem Inhaber eines DDR-Wirtschaftspatents vor durchgef\u00fchrter Sachpr\u00fcfung zustehen, \u00fcberl\u00e4sst sowohl das ErstrG selbst als auch die genannte BT-Drucksache weitgehend der Auslegungsarbeit der Rechtsunterworfenen bzw. der Gerichte.<\/p>\n<p>Die Kammer vertritt hierbei die Auffassung, dass es sich bei der &#8211; wie gesagt eingeschr\u00e4nkten \u2013 Rechtsstellung des Inhabers eines ungepr\u00fcften DDR-Wirtschaftspatents jedenfalls nicht um eine solche handelt, die den Anspruch aus \u00a7 139 PatG umfasst. Der Rechtsinhaber ist vielmehr, wie noch darzulegen sein wird, im Wesentlichen auf die sich aus \u00a7 23 PatG ergebenden Rechte beschr\u00e4nkt, wobei deren Tatbestandsvoraussetzungen aber durch die Verweisung in \u00a7 7 ErstrG modifiziert werden, der teilweise den Charakter einer Rechtsfolgenverweisung tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich aus dem Willen des historischen Gesetzgebers der Regelung der \u00a7\u00a7 6 ff. ErstrG (historische Auslegung) sowie dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden Normen (teleologische Auslegung), nachdem die vorrangigen Auslegungsmethoden, die w\u00f6rtliche und die systematische Auslegung, zu keinem eindeutigen Ergebnis f\u00fchren.<br \/>\nDabei gelangt die historische Auslegung ebenfalls bereits recht schnell an ihr Ende, indem n\u00e4mlich nach Auswertung der bereits mehrfach zitierten BT-Drucksache nur festgestellt werden kann, dass die Frage der Folgen einer Patentverletzung ausdr\u00fccklich nirgends angesprochen wird. Im Zusammenhang mit dem Wirtschaftspatent wird vielmehr ausschlie\u00dflich, daf\u00fcr aber in h\u00e4ufiger Wiederholung, auf \u00a7 23 PatG rekurriert. Das Problem einer unterbliebenen Benutzungsanzeige wurde nicht durchdacht.<\/p>\n<p>Dieses auf den ersten Blick \u00fcberraschende Ergebnis macht auf den zweiten Blick jedoch Sinn: Der Gesetzgeber ging n\u00e4mlich \u2013zu Recht \u2013 davon aus, dass ein erstrecktes jedoch nicht gepr\u00fcftes Wirtschaftspatent gar nicht verletzt werden kann! Die Verletzung eines Rechts verlangt logisch zwingend, dass diesem Recht die Wirkung eines Ausschlie\u00dflichkeitsrechts zukommt. Und diese Wirkung hat ein nicht gepr\u00fcftes Wirtschaftspatent nach dem ErstrG gerade nicht und kann es wegen \u00a7 7 Abs. 2 ErstrG, der den Widerruf der fingierten Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung von der Durchf\u00fchrung der Sachpr\u00fcfung nach \u00a7 12 ErstrG abh\u00e4ngig macht, auch nicht haben. Jeder darf die Lehre aus dem ungepr\u00fcften Wirtschaftspatent nutzen, er unterf\u00e4llt dann lediglich den Rechtsfolgen des \u00a7 23 PatG.<br \/>\nDie Benutzung eines in der DDR gesch\u00fctzten Patents war wegen der territorial begrenzten Wirkung vor dem Erstreckungsgesetz in der Bundesrepublik Deutschland zul\u00e4ssig (vgl. M\u00fchlens\/Schaefer, DTZ 1992, 194 (195). Es war nicht die Absicht des Gesetzgebers denjenigen, der eine Benutzung fortsetzt quasi \u00fcber Nacht zum Patentverletzer an einem ungepr\u00fcften Schutzrecht zu machen. Vielmehr sollte \u201edie Belastung der \u00d6ffentlichkeit mit der gro\u00dfen Zahl ungepr\u00fcfter Wirtschaftspatente verringert\u201c werden (BTDS 12\/1339, S. 22).<br \/>\nUm einen solchen Schutz zu erlangen hat der Gesetzgeber die M\u00f6glichkeit der Abzweigung eines Gebrauchsmusters in \u00a7 15 ErstrG vorgesehen(vgl. BTDS 12\/1399, S. 36 unter 3.).<br \/>\nAber erst die Pr\u00fcfung soll aus einem Wirtschaftspatent ein Patent mit vollen Verbietungsanspr\u00fcchen machen (v.M\u00fchlendahl\/M\u00fchlens, GRUR 1992, 725 ( 736). Davon scheint auch der BGH (GRUR 1999, 566 (567) \u2013 Deckelfa\u00df) auszugehen, der einem in ein Ausschlie\u00dfungspatent umgewandelten Wirtschaftspatent die vollen Verbietungsrechte zubilligt.<\/p>\n<p>Das einzige, das verletzt werden kann, sind also die sich aus \u00a7 23 PatG ergebenden Pflichten. Dies k\u00f6nnte \u2013 jedenfalls auf den ersten Blick -, wegen der ansonsten abschlie\u00dfenden Regelung des \u00a7 23 PatG, \u00fcberhaupt nur in einer einzigen Konstellation zu einem Schadensersatzanspruch f\u00fchren, den man ggf. auch auf \u00a7 139 PatG st\u00fctzen k\u00f6nnte: Wenn ein Benutzer nach Inkrafttreten des ErstrG die Benutzung eines ungepr\u00fcften DDR-Wirtschaftspatents aufnimmt und die Anzeige nach \u00a7 23 Abs. 3 S.1 PatG nicht abgibt, k\u00f6nnte man vielleicht annehmen, er sei zum Schadensersatz verpflichtet \u2013 so zumindest vereinzelte Entscheidungen zu den \u201enormalen\u201c gepr\u00fcften Patenten mit Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung (vgl. Mes, PatG u. GebrMG, 2te Aufl., \u00a7 23 PatG, Rn. 12 mit Nennung einer Entscheidung des LG D\u00fcsseldorf). Denn beim \u201enormalen\u201c Patent mit Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung nach \u00a7 23 PatG folgt erst durch die Benutzungsanzeige bzw. die Anzeige der Benutzungsabsicht das Recht zur Benutzung des Patents und damit der Unterschied zum Patent ohne Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung (Mes, a. a. O., Rn. 9).<br \/>\nJedoch kann dieser erste Satz des \u00a7 23 Abs. 3 PatG auf ungepr\u00fcfte Wirtschaftspatente nicht angewendet werden. Denn \u00a7 23 Abs. 3 S. 1 PatG geht von der Konstellation einer Benutzungsaufnahme nach Ver\u00f6ffentlichung der Anzeige der Lizenzbereitschaft aus. In der besonderen historischen und rechtlichen Konstellation, die sich durch das zeitweilige Nebeneinander von DDR- und BRD-Patentrecht ergab, konnte es jedoch zu einer \u2013 freien! &#8211; Benutzungsaufnahme vor Inkrafttreten des ErstrG, jedoch nach dem &#8230; kommen, sodass eine freie Weiterbenutzung zwar gem. \u00a7 28 Abs. 1 ErstrG nicht stattfinden kann, jedoch eine Anzeigepflicht gem. \u00a7 23 Abs. 3 S. 1 PatG auch nicht ausgel\u00f6st wird.<\/p>\n<p>Diese Konstellation \u2013 die \u00fcbrigens genau diejenige ist, die der Kl\u00e4ger hier vortr\u00e4gt (Entwicklung des getriebelosen Prototyps der Beklagten: 1991, Inkrafttreten des ErstrG: 1992) \u2013 w\u00fcrde den Patentinhaber auf den ersten Blick rechtlos stellen: Dem Benutzer kann die nicht rechtzeitige Benutzungsanzeige \u2013 anders als in oben genannter Entscheidung zu einem \u201eechten\u201c Patent mit Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung &#8211; nicht vorgehalten werden, denn zum Zeitpunkt der Aufnahme der Benutzung galt das ErstrG noch nicht, er war also au\u00dferhalb des Gebiets der ehemaligen DDR zur freien Benutzung berechtigt. Eine Haftung aus \u00a7 139 PatG scheitert also sp\u00e4testens am Verschuldenserfordernis. Die nachtr\u00e4gliche Anzeige nach \u00a7 23 Abs. 3 S. 1 PatG kann ebenfalls nicht verlangt werden. Denn der weit \u00fcberwiegende Teil der erstreckten ungepr\u00fcften Wirtschaftspatente w\u00fcrde \u2013 von Anfang an absehbar \u2013 nie in Anspruch genommen werden und keine wirtschaftliche Bedeutung erlangen, weil diejenigen Patentinhaber, die in ihrem Recht wirtschaftliches oder wissenschaftliches Potential sahen, bereits die noch zu DDR-Zeiten bestehende M\u00f6glichkeit der Umwandlung in ein Ausschlie\u00dflichkeitspatent genutzt hatten (vgl. BT-Drucksache, a. a. O., S. 22). Bei dem weit \u00fcberwiegenden Gro\u00dfteil derjenigen DDR-Wirtschaftspatente, hinsichtlich derer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erstreckungsgesetzes noch kein Antrag auf Sachpr\u00fcfung gestellt worden war, handelte es sich also um \u201eRegisterleichen\u201c. Diese zu recherchieren und ggf. eine un\u00fcberschaubare Zahl von \u201evorsorglich nachtr\u00e4glichen\u201c Benutzungsanzeigen i. S. v. \u00a7 23 Abs. 3 S. 1 PatG abzugeben erscheint f\u00fcr denjenigen, der die Benutzung immerhin redlich und rechtm\u00e4\u00dfig vor Inkrafttreten des EstrG aufgenommen hat, w\u00e4re eine ungerechtfertige Belastung.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis kann jedoch nicht befriedigen. Es st\u00fcnde in eklatantem Widerspruch zu den in den Gesetzesmaterialien erkl\u00e4rten Sinn des ErstrG, dem Inhaber auch ungepr\u00fcfter Schutzrechte eine starke Rechtsposition einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Hieraus ergibt sich f\u00fcr die Kammer zwingend nur eine L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit: \u00a7 7 ErstrG ist so auszulegen, dass hinsichtlich der erstreckten ungepr\u00fcften DDR-Wirtschaftspatente nicht nur die Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung des Rechtsinhabers, sondern gleichfalls auch die Benutzungsanzeige jedes Benutzers zu fingieren ist. Ein erstrecktes ungepr\u00fcftes Wirtschaftspatent steht folglich einem \u201enormalen\u201c Patent mit erkl\u00e4rter Lizenzbereitschaft und bereits abgegebenen Benutzungsanzeigen gleich.<br \/>\nGeht man hiervon aus, ergibt sich \u2013 ganz zwanglos \u2013 ein praktikabler und gerechter Interessenausgleich, der \u2013 soweit feststellbar \u2013 auch am ehesten dem entspricht, das der historische Gesetzgeber zu erreichen suchte:<\/p>\n<p>Der Rechtsinhaber kann die Benutzung seines Patents \u2013 solange es nicht gepr\u00fcft ist -zwar nicht verbieten, es kann (vgl. o) daher auch nicht verletzt werden, er hat jedoch gegen jeden Benutzer dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr nach \u00a7 23 Abs. 3 PatG. Wird diese nicht freiwillig geleistet kann der Rechtsinhaber die Lizenzgeb\u00fchr gem. \u00a7 23 Abs. 4 PatG festsetzen lassen. Wird diese nicht gezahlt oder gibt der Benutzer die viertelj\u00e4hrlichen Ausk\u00fcnfte nach \u00a7 23 Abs. 3 PatG nicht, so k\u00f6nnte der Patentinhaber dem Benutzer die weitere Nutzung nach Nachfristsetzung sogar verbieten (\u00a7 23 Abs. 3 a. E. PatG). Die gerichtliche Durchsetzung w\u00fcrde dann ggf. zu einer inzidenter durchzuf\u00fchrenden Sachpr\u00fcfung des Patents f\u00fchren. Dies ist dem deutschen Recht bei Patenten zwar an sich fremd, jedoch z. B. bei Gebrauchsmustern vorgesehen, sodass dies nicht unbedingt als systemwidrig oder in der praktischen Umsetzung besonders problematisch anzusehen ist (vgl. auch BT-Druckssache, a. a. O., S. 36, Ziffer 2).<\/p>\n<p>Diese L\u00f6sung erscheint insbesondere deswegen naheliegend, weil sie die Handlungspflichten sowie die Risiken ausgewogen verteilt:<br \/>\nSo ist es n\u00e4mlich an dem einzelnen Rechtsinhaber, dem immerhin jahrelanges Stillhalten w\u00e4hrend der Geltungsdauer des DDR-Patentgesetzes von 1990 zur Last fallt und der insbesondere die M\u00f6glichkeit der Umwandlung in ein DDR-Ausschlie\u00dflichkeitspatent nicht genutzt hat, seinem Recht durch Kontaktaufnahme zu den Benutzern und\/oder \u2013 einfacher und umfassender \u2013 durch Stellung des Antrags nach \u00a7 12 ErstrG Geltung zu verschaffen. Derjenige rechtm\u00e4\u00dfige Benutzer, der die Nutzung erst nach dem 01.07.1990 aufgenommen hat, folglich von \u00a7 28 ErstrG nicht profitiert, kann nach Inkrafttreten des ErstrG nun entweder auf eine Recherche s\u00e4mtlicher noch ungepr\u00fcfter Wirtschaftspatente verzichten und mit dem Risiko einer ggf. erst Jahre sp\u00e4ter erfolgenden Inanspruchnahme leben oder er stellt hinsichtlich aller ihm \u201egef\u00e4hrlich\u201c erscheinenden Patenten seinerseits den Antrag nach \u00a7 12 ErstrG bzw. nimmt zwecks g\u00fctlicher Kl\u00e4rung direkten Kontakt mit den Rechtsinhabern auf.<\/p>\n<p>d.<br \/>\nDie vorbeschriebene Rechtstellung des Inhabers eines erstreckten DDR-Wirtschaftspatents f\u00fchrt im Endeffekt zur Ungegr\u00fcndetheit der Klage im vorliegenden Fall.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nWie ausgef\u00fchrt bestehen Unterlassungs- Schadensersatz- und Auskunftsanspr\u00fcche aus \u00a7 139 PatG f\u00fcr den Kl\u00e4ger vor dem Hintergrund seines ungepr\u00fcften Wirtschaftpatents nicht.<br \/>\nAuf \u00a7 139 PatG beruhende Anspr\u00fcche w\u00e4ren zudem nach \u00a7 141 PatG alte Fassung ohnehin verj\u00e4hrt. Der Kl\u00e4ger hat seit Anfang der 90er Jahre Kenntnis und hat das Patent am &#8230; \u00fcbertragen. Die Klage ist erst im November 2004 erhaben worden.<\/p>\n<p>Mangels Anspruch aus \u00a7 139 PatG ist auch f\u00fcr eine Anwendung des \u00a7 852 BGB a.F. (\u00a7 141 S. 2 PatG a.F.) kein Raum.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nDie mangelnde Begr\u00fcndetheit gilt aber auch hinsichtlich des Zahlungsantrags zu Ziffer 4 der gestellten Antr\u00e4ge, welcher vorrangig mit einer analogen Anwendung des \u00a7 33 PatG begr\u00fcndet ist, der aber auch als \u201eMinus\u201c auch einen Antrag auf Festsetzung der Verg\u00fctung nach \u00a7 23 Abs. 4 PatG verstanden werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Es spricht bereits viel daf\u00fcr auf diese F\u00e4lle die Verj\u00e4hrungsregelung des \u00a7 141 PatG a.F. entsprechend anzuwenden. Die in Folge der Erstreckung eintretende Fiktion der Anwendung des \u00a7 23 PatG ersetzt Anspr\u00fcche aus der Patentverletzung. Es fehlt auch die bei \u201enormalen\u201c Patenten erforderliche ausdr\u00fcckliche Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung, die ein vertrags\u00e4hnliches Verh\u00e4ltnis zwischen dem Patentinhaber und dem Patentnutzer begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Dies bedarf hier aber keine Vertiefung, da der Kl\u00e4ger hat sein Recht auf Festsetzung der Verg\u00fctung nach \u00a7 23 Abs. 4, Abs. 5 PatG durch Zeitablauf in Korrespondenz mit seinem Verhalten verwirkt. Darauf hat sie die Beklagte ausdr\u00fccklich berufen (Klagerwiderung S. 18 \u2013 Bl. 41 d.A.).<br \/>\nWie sich aus \u00a7 23 Abs. 4, Abs. 5 PatG ergibt, ist die Festsetzung der Verg\u00fctung jedenfalls dann Voraussetzung f\u00fcr die Geltendmachung des Anspruchs auf Lizenzzahlung, wenn keine g\u00fctliche Einigung \u00fcber die H\u00f6he der Verg\u00fctung zustande kommt. K\u00f6nnte man direkt auf Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren klagen, ohne dass zumindest gleichzeitig \u2013 nach h. M. ggf. auch durch das Streitgericht (vgl. Benkard, Patentgesetz, 10te Aufl., \u00a7 12, Rn. 13 m. w. N.) &#8211; die H\u00f6he der angemessenen Verg\u00fctung festzustellen w\u00e4re, so erg\u00e4be sich ein Wiederspruch zu \u00a7 23 Abs. 5 PatG, der offensichtlich davon ausgeht, dass es dem Rechtsinhaber verwehrt ist, innerhalb eines Jahres nach Festsetzung der Verg\u00fctung auf erh\u00f6hte Zahlungen zu klagen und zwar selbst dann, wenn sich die Verh\u00e4ltnisse unmittelbar nach der letzten Festsetzung ge\u00e4ndert haben sollten.<br \/>\nDemzufolge ist zwischen dem Anspruch auf Festsetzung der Verg\u00fctung, also dem Anspruch auf Ersetzung der rechtsgesch\u00e4ftlichen Einigung durch einen Hoheitsakt, und dem Anspruch aus der festgesetzten Verg\u00fctung zu unterscheiden (vgl. Eggert GRUR 1972, 231 (232).<\/p>\n<p>Der Festsetzungsanspruch unterliegt \u2013 wie alle patentrechtlichen Anspr\u00fcche (vgl. BGH GRUR 2001, 323 \u2013 Temperaturw\u00e4chter) \u2013 der Verwirkung.<br \/>\nBei den Anforderungen, die an die Frage der Verwirkung des Anspruchs auf Festsetzung der Verg\u00fctung zu stellen sind, sind wiederum die Aspekte zu ber\u00fccksichtigen, die bereits oben unter Gliederungspunkt II., 1. er\u00f6rtert worden sind: Es wiederspricht dem Sinn und Zweck des PatG und damit auch des ErstrG, welches auf ersteres Bezug nimmt, den Zustand der Rechtsunsicherheit, der sich aus einem ungepr\u00fcften Patentrecht \u201eeigener Art\u201c zwangsl\u00e4ufig ergibt, quasi unbeschr\u00e4nkt aufrecht zu erhalten, ohne den Beteiligten Handlungspflichten aufzuerlegen. Folglich erscheint es wenig plausibel, dem jeweiligen Rechtsinhaber f\u00fcr die Geltendmachung seines Anspruchs auf Festsetzung der Verg\u00fctung nach \u00a7 23 Abs. 4, Abs. 5 PatG wesentlich mehr Zeit zu geben, als \u00a7 141 PatG vorsieht. Wenn man sich als Patentinhaber i. S. v. \u00a7 23 PatG mit einem angeblichen Benutzer nicht \u00fcber eine Verg\u00fctung einigen kann, muss man eben in vern\u00fcnftigem zeitlichen Rahmen die n\u00e4chste Eskalationsstufe beschreiten und entweder Klage erheben oder den Antrag nach \u00a7 23 Abs. 4 PatG beim DPMA stellen. Tut man dies \u2013 wie der Kl\u00e4ger &#8211; nicht, braucht es schon guter Gr\u00fcnde, um noch nach einem Zeitraum von immerhin 12 Jahren, der also denjenigen des \u00a7 141 PatG um das 3fache \u00fcberschreitet (und sogar die in \u00a7 852 BGB ab Kenntniserlangung laufenden Frist von 10 Jahren \u00fcbertriff), nicht von einer Verwirkung auszugehen.<br \/>\nSolche guten Gr\u00fcnde hat der Kl\u00e4ger indes nicht vorzuweisen. Im Gegenteil hat er mit der \u00dcbertragung der Patentrechte auf die Streitverk\u00fcndete zu 2. bzw. \u2013 sollte diese \u00dcbertragung tats\u00e4chlich unwirksam sein \u2013 zumindest mit der Veranlassung der Umschreibung einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen die Kl\u00e4gerin sp\u00e4testens am dem &#8230; \u2013 dem Datum der Umschreibung auf die Streitverk\u00fcndete zu 2 &#8211; nicht mehr ernsthaft damit rechnen brauchte, durch den Kl\u00e4ger auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Vergangenheit in Anspruch genommen zu werden. Zumindest diese einen Vertrauenstatbestand schaffende, gleichsam indirekte oder reflexartige Wirkung des \u00a7 30 PatG muss sich der Kl\u00e4ger entgegenhalten lassen, wollte man ihm auch ausnahmsweise entgegen \u00a7 30 PatG die Klagebefugnis als solche noch zugestehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hatte vor den Hintergrund, dass der Kl\u00e4ger auf die Umwandlung in ein Ausschlie\u00dfungspatent verzichtet hat kein Anlass ihrerseits ein Pr\u00fcfungs- bzw. ein Nichtigkeitsverfahren zu veranlassen.<\/p>\n<p>Nur der Vollst\u00e4ndigkeit halber sei diesbez\u00fcglich noch angemerkt, dass auch das \u2013 zugegebenerma\u00dfen langwierige \u2013 Pr\u00fcfungsverfahren nach \u00a7 12 ErstrG nicht geeignet ist, den Eintritt des Vertrauenstatbestands herauszuz\u00f6gern. Denn gem. \u00a7 7 Abs. 2, Abs. 3 ErstrG erm\u00f6glicht das durchgef\u00fchrte Pr\u00fcfungsverfahren lediglich den Widerruf der Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung f\u00fcr die Zukunft, nicht jedoch f\u00fcr die Vergangenheit. Im \u00dcbrigen ist bereits mehrfach ausgef\u00fchrt worden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Durchf\u00fchrung des Pr\u00fcfungsverfahrens gerade keine Voraussetzung f\u00fcr die gerichtliche Durchsetzung der aus dem erstreckten Wirtschaftspatent folgenden Anspr\u00fcche sein sollte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Hilfsantrag stellt auf die Fassung der urspr\u00fcnglichen DDR-Wirtschaftspatents ab. Das Schutzrecht ist nach Pr\u00fcfung nur in eingeschr\u00e4nkter und ver\u00e4nderter Fassung aufrecht erhalten worden. F\u00fcr alle denkbaren Anspr\u00fcche kann es \u2013 auch f\u00fcr die Vergangenheit &#8211; nur auf die jetzige Fassung ankommen. Die nicht patentf\u00e4hige Fassung kann keine Anspr\u00fcche ausl\u00f6sen (vgl. Rechtsgedanken des \u00a7 58 Abs, 2 PatG; BGH GRUR 2005, 935 \u2013 Vergleichsempfehlung II).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Verfahren ist entgegen des entsprechenden Antrags des Kl\u00e4gers auch nicht gem. \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf das in der Schweiz rechtsh\u00e4ngige Verfahren auszusetzen. Denn, wie unter vorstehendem Gliederungspunkt II. ausgef\u00fchrt, ist die Klage nicht nur unzul\u00e4ssig, sondern auch unbegr\u00fcndet. Der Ausgang des Verfahrens in der Schweiz kann aber allenfalls die mangelnde Zul\u00e4ssigkeit der Klage beseitigen, indem es dem Kl\u00e4ger die formale Rechtsposition des in das Patentregister Eingetragenen verschafft. Der Ausgang des Verfahrens vor dem Bezirksgericht H\u00f6fe ist folglich nicht im Sinne vorgenannter Norm entscheidungserheblich.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kostenlast folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 708 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nHinsichtlich der H\u00f6he des Streitwertes sieht die Kammer keinen Anlass von der bereits unter dem 16.02.2005 getroffenen vorl\u00e4ufigen Entscheidung abzuweichen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die mit vorgenanntem Beschluss gegebene Begr\u00fcndung verwiesen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer nicht nachgelasse Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 10.08.06 enth\u00e4lt keine f\u00fcr die Entscheidung dieses Falles relevanten Informationen und gibt daher keinen Anlass erneut in die m\u00fcndliche Verhandlung einzutreten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 476 Landgericht Braunschweig Urteil vom 16. 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