{"id":2648,"date":"2012-04-24T17:00:35","date_gmt":"2012-04-24T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2648"},"modified":"2016-04-25T14:24:27","modified_gmt":"2016-04-25T14:24:27","slug":"4b-o-27410-umts-mobilstation-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2648","title":{"rendered":"4b O 274\/10 &#8211; UMTS-Mobilstation II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1894<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. April 2012, Az. 4b O 274\/10<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nim Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 841 XXX Mobilstationen, die von oder im Auftrag der A Corporation, XX B Rd., C XXX, D, E oder der F Corporation, G XX, XXX H, I, hergestellt oder vertrieben werden, zum Betrieb in einem UMTS-Mobilfunknetz, in dem mehrere Nutzerklassen unterschieden werden, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei die Mobilstationen dazu eingerichtet sind, eine Nutzerklasse von einer SIM-Karte zu lesen, \u00fcber einen Broadcast Control Channel Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen zu empfangen, aus den Zugriffsschwellwertbits einen Zugriffsschwellwert zu ermitteln, anhand der f\u00fcr die Nutzerklasse relevanten Zugriffsklasseninformationen zu ermitteln, ob die Mobilstation unabh\u00e4ngig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits auf einen wahlfreien Zugriffskanal, zum Beispiel RACH, zugreifen darf, oder ob die Zugriffsberechtigung auf den wahlfreien Zugriffskanal zum Bespiel RACH, in Abh\u00e4ngigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt wird;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.04.2010 begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\ndie Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) entsprechende Belege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat,<br \/>\nder Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkretes Befragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und nach dem 17.04.2010 in der Bundesrepublik Deutschland Dritten angebotenen und\/oder an Dritte in Verkehr gebrachten und\/oder gebrauchten und\/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen,<br \/>\nindem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 1 841 XXX B 1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen oder auf Grund der unter Ziffer 3. geltend gemachten Anspr\u00fcche in ihren Besitz gelangten und gelangenden, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre, der Beklagten, Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 17.04.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte. Die durch die Nebenintervention zu 1) verursachten Kosten tr\u00e4gt die Streithelferin zu 1); die durch die Nebenintervention zu 2) verursachten Kosten tr\u00e4gt die Streithelferin zu 2).<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 1 841 XXX mit der Bezeichnung \u201eZugriff einer Mobilstation auf einen wahlfreien Zugriffskanal in Abh\u00e4ngigkeit der Nutzerklasse\u201c (Anlage K 1, nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent, welches eine Priorit\u00e4t vom 08.03.1999 in Anspruch nimmt, wurde am 15.02.2000 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 03.10.2007, die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 17.03.2010. Das Klagepatent steht in Kraft. In dem gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren bestimmte das EPA mit Bescheid vom 08.11.2011 (Anlage K 24) Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf den 24.\/25.04.2012.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist eine Teilanmeldung zu der Anmeldung 00916XXX.5, aus der das europ\u00e4ische Patent EP 1 186 XXX (nachfolgend: Stammpatent) erteilt wurde. Urspr\u00fcngliche Inhaberin des Stammpatents war die J GmbH (nachfolgend: J), von welcher die als Patentverwertungsgesellschaft t\u00e4tige Kl\u00e4gerin im Mai 2007 ein umfangreiches, u a. das Stammpatent umfassendes Patentportfolio im Bereich der Mobiltelefontechnik erwarb.<\/p>\n<p>Mehrere Patente des Patentportfolios waren und sind Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen im In- und Ausland, an denen die Kl\u00e4gerin, die Beklagte und\/oder die Streithelferinnen beteiligt sind. Teilweise ist\/war auch J beteiligt. Mit Urteil vom 18.02.2011 verurteilte das Landgericht Mannheim, Az. 7 O 100\/10, die Streithelferin zu 2) wegen Verletzung des Klagepatents durch den Vertrieb von UMTS-f\u00e4higen Mobilfunkger\u00e4ten zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Entfernung, Vernichtung und zum Schadenersatz (Anlage K 11). Das Berufungsverfahren ist vor dem OLG Karlsruhe, Az. 6 U 29\/11, anh\u00e4ngig. Der High Court of Justice London erkannte mit Urteil vom 16.06.2011, Az. HC10 C01233, auf eine Verletzung des englischen Teils des Klagepatents durch den Vertrieb von UMTS-f\u00e4higen Mobilfunkger\u00e4ten der Streithelferin zu 2) in Gro\u00dfbritannien (Anlage B&amp;B 7, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 23).<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eMobilstation (5, 10, 15, 20) zum Betrieb in einem UMTS Mobilfunknetz, in dem mehrere Nutzerklassen (35, 40) unterschieden werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Mobilstation (5, 10, 15, 20) dazu eingerichtet ist,<br \/>\n&#8211; eine Nutzerklasse (35, 40) von einer SIM-Karte (75) zu lesen,<br \/>\n&#8211; \u00fcber einen Broadcast Control Channel (25) Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) und Zugriffsklasseninformationen (Z0, Z1, Z2, Z3) zu empfangen,<br \/>\n&#8211; aus den Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) einen Zugriffsschwellwert (S) zu ermitteln,<br \/>\n&#8211; anhand der f\u00fcr die Nutzerklasse (35, 40) relevanten Zugriffsklasseninformationen (Z0, Z1, Z2, Z3) zu ermitteln, ob die Mobilstation (5, 10, 15, 20) unabh\u00e4ngig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) auf einen wahlfreien Zugriffskanal, zum Beispiel RACH, zugreifen darf,<br \/>\noder ob die Zugriffsberechtigung auf den wahlfreien Zugriffskanal zum Bespiel RACH, in Abh\u00e4ngigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt wird.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend eingeblendeten Figuren der Klagepatentschrift verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Die Figur 1 stellt bildlich einen Ausschnitt aus einem Telekommunikationsnetz dar. Figur 3c zeigt ein (drittes) Bitmuster f\u00fcr die Zuteilung des Zugriffs auf einen Telekommunikationskanal.<\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt u.a. Mobilfunknetze nach dem GSM (Global System for Mobile Communications) &#8211; Standard und dem UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) &#8211; Standard. Zudem vertreibt sie UMTS-f\u00e4hige Mobiltelefone der Streithelferin zu 1) und der Streithelferin zu 2).<\/p>\n<p>J, die Beklagte sowie die Streithelferinnen geh\u00f6ren zu den Mitgliedern des European Telecommunication Standards Institute (ETSI), einem auf Initiative der Europ\u00e4ischen Kommission gegr\u00fcndeten gemeinn\u00fctzigen Institut in Form einer juristischen Person nach franz\u00f6sischem Recht mit Sitz in Frankreich. Aufgabe der 1988 gegr\u00fcndeten ETSI ist es, bis dato nationale Bestrebungen zur Entwicklung der Mobilfunktechnik zu vereinheitlichen und eine internationale Standardisierung f\u00fcr den Bereich der mobilen Telekommunikation zu erarbeiten. Die grundlegenden Organisationsregelungen von ETSI finden sich in den so genannten \u201eETSI Directives\u201c (vgl. Auszug gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut S&amp;S 4).<br \/>\nAnnex 6 der ETSI Rules of Procedure (Seite 34-48 der ETSI Directives) befasst sich mit der ETSI lntellectual Property Rights Policy (nachfolgend: ETSI IPR Policy), f\u00fcr die Ziffer 12 ausdr\u00fccklich die Anwendung franz\u00f6sischen Rechts anordnet. Appendix A von Annex 6 der ETSI Rules of Procedure (Seite 41 der ETSI Directives) beinhaltet seit Dezember 2001 Muster der Lizenzerkl\u00e4rungen, f\u00fcr deren Auslegung, Validit\u00e4t und Einhaltung ebenfalls die Anwendung franz\u00f6sischen Rechts vorgegeben ist. Am 10. Oktober 1997 hatte ETSI ein Schreiben an die Mitglieder versandt, das den Entwurf einer Lizenzerkl\u00e4rung beinhaltete, die wiederum ausdr\u00fccklich franz\u00f6sischem Recht unterworfen war (Anlage S&amp;S 5).<br \/>\nDie Regelungen der ETSI IPR Policy sind f\u00fcr die Mitglieder verbindlich (Art. 14 von Annex 6). Erg\u00e4nzt werden die Regeln der ETSI IPR Policy durch den so genannten ETSI Guide on lntellectual Property Rights (nachfolgend: ETSI Guide on IPR). Die ETSI-Regelungen sind zwar im Laufe der Jahre leicht angepasst worden, blieben im Kern jedoch nahezu unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Im Vorwort zum ETSI Guide on IPRs (Anlage B&amp;B 21) hei\u00dft es in deutscher \u00dcbersetzung (Seite 48, 5. Absatz, siehe Anlage S&amp;S 6):<br \/>\n\u201eDieses Spannungsverh\u00e4ltnis (Ausschlusscharakter gewerblicher Schutzrechte gegen\u00fcber weiterer Verbreitung von Standards) ist durch die Verabschiedung der ETSI IPR Policy, wie sie in Annex 6 zu den ETSI Rules of Procedure zu finden ist, durch die ETSI Mitglieder reduziert worden.\u201c<\/p>\n<p>ETSI verlangte noch w\u00e4hrend des Standardisierungsprozesses und vor Verabschiedung des Standards die Offenlegung von Patenten, die f\u00fcr den geplanten Standard essenziell sein k\u00f6nnten. Die Offenlegung ist insbesondere in Ziffer 4 der ETSI IPR Policy (Seite 34 von Anlagenkonvolut S&amp;S 4) geregelt. Dort ist die Pflicht festgehalten, Schutzrechte, die f\u00fcr den zu verabschiedenden Standard relevant sein k\u00f6nnen, so fr\u00fch wie m\u00f6glich offenzulegen. Zum anderen wird von jedem Schutzrechtsinhaber &#8211; ebenfalls bereits vor Verabschiedung des Standards &#8211; die Abgabe einer Lizenzerkl\u00e4rung verlangt, mit der der jeweilige Schutzrechtsinhaber gegen\u00fcber ETSI unwiderruflich erkl\u00e4rt, bez\u00fcglich s\u00e4mtlicher seiner Schutzrechte, die er f\u00fcr den entsprechenden Standard als essenziell erachtet, jedem interessierten Dritten eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen (FRAND) zur Benutzung dieser Patente zu erteilen (Ziffer 6.1 der ETSI lPR Policy, Seite 34\/35 von Anlagenkonvolut S&amp;S 4).Die ETSI IPR Policy sieht detaillierte Regelungen vor, die daf\u00fcr Sorge tragen, dass eine patentierte Technologie, bez\u00fcglich der eine solche Lizenzerkl\u00e4rung nicht abgegeben worden ist, nicht in den entsprechenden Standard aufgenommen bzw. wieder entfernt wird (vgl. Ziffer 8 der ETSI IPR Policy). Auf der Website der ETSI ist die aus Anlage K 21 ersichtliche Fragen- und Antwortenliste ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>J setzte sich w\u00e4hrend der ETSI-Standardisierung f\u00fcr eine maximale Gesamtlizenzbelastung f\u00fcr die Benutzung des Standards ein (Anlage B&amp;B 22). Sie gab Lizenzerkl\u00e4rungen f\u00fcr zahlreiche Patente und Patentfamilien ab, unter die auch die Erfindung des Klagepatentes f\u00e4llt (vgl. Anlagenkonvolut S&amp;S 7). Dar\u00fcber hinaus gab J f\u00fcr alle standardessenziellen Patente zwei Lizenzerkl\u00e4rungen ab (Anlagenkonvolut S&amp;S 8).<\/p>\n<p>Zwischen der Streithelferin zu 1) und J fanden zu der Zeit, in der J Inhaberin der Erfindung des Stammpatentes war, Verhandlungen \u00fcber eine Lizenzierung des gesamten Patentportfolios Js statt. Bereits im Fr\u00fchjahr 2005 nahmen die Streithelferin zu 1) und J Lizenzverhandlungen auf. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2005 unterbreitete J ein erstes konkretes Lizenzangebot. Dieses Angebot sah eine Einmalzahlung in H\u00f6he von EUR 30 Mio. f\u00fcr das betreffende Patentportfolio Js vor (Anlagenkonvolut S&amp;S 9). Dieses erste Angebot wurde von der Streithelferin zu 1) aus diversen Gr\u00fcnden (ihrer Ansicht nach erhebliche Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit zahlreicher Patente und an der Benutzung diverser Patente) abgelehnt. Dar\u00fcber hinaus sah die Streithelferin zu 1) den geforderten Betrag als zu hoch an. J wiederholte im Laufe der Verhandlungen ihr Angebot einer Gesamtlizenz gegen Zahlung eines Pauschalbetrages in H\u00f6he von EUR 30 Mio. (Anlagenkonvolut S&amp;S 10). Die Streithelferin zu 1) unterbreitete am 13. Juli 2006 ein erstes Gegenangebot in H\u00f6he von USD 4 Mio. (Anlagenkonvolut S&amp;S 11). J wies dieses Angebot jedoch als aus ihrer Sicht unzureichend zur\u00fcck, so dass zu diesem Zeitpunkt eine Einigung nicht zustande kam.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 21. September 2008 verwies die Kl\u00e4gerin auf mehrere anh\u00e4ngige Streitverfahren in den USA und Europa mit anderen Mobiltelefonherstellern und nannte als Richtwert f\u00fcr die k\u00fcnftigen Verhandlungen nunmehr einen Lizenzsatz in H\u00f6he von 7,5 % (Anlagenkonvolut S&amp;S 12). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 erh\u00f6hte die Streithelferin zu 1) ihr bisheriges Angebot und erkl\u00e4rte ihre Bereitschaft, einen Pauschalbetrag f\u00fcr das Patentportfolio der Kl\u00e4gerin, einschlie\u00dflich des Klagepatents, in H\u00f6he von USD 10 Mio. zu zahlen (Anlagenkonvolut S&amp;S 13). Dieses wies die Kl\u00e4gerin als \u201cunseri\u00f6s\u201c zur\u00fcck und machte eine Lizenzerteilung von einer nicht zur\u00fcckzahlbaren Vorabzahlung in H\u00f6he von EUR 100 Mio. sowie einer zus\u00e4tzlichen St\u00fccklizenz von 2 % abh\u00e4ngig (Anlagenkonvolut S&amp;S 14).<\/p>\n<p>Jedenfalls mit der K Ltd. schloss die Kl\u00e4gerin einen Lizenzvertrag, wonach letztere als Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die vergangene und k\u00fcnftige Nutzung des Gesamtpakets der Patente und Patentanmeldungen eine Einmalzahlung in H\u00f6he von EUR 12,5 Mio. zu leisten hatte.<\/p>\n<p>Die hiesige Streithelferin zu 1) gab in Patentverletzungsverfahren vor dem LG Mannheim wegen der Verletzung zweier Patente mit den dortigen Klageerwiderungen vom August 2009 unbedingte Angebote zum Abschluss eines Lizenzvertrages sowohl \u00fcber das gesamte von J \u00fcbernommene Patentportfolio als auch alternativ f\u00fcr die betroffenen Patente und die entsprechende Patentfamilie ab (Anlagenkonvolut S&amp;S 17). Die Kl\u00e4gerin wies diese Angebote zur\u00fcck. Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung in dem Verfahren vor dem LG Mannheim (Az. 7 0 84\/09) am 4. Dezember 2009 \u00fcbergab die hiesige Streithelferin zu 1) zwei Patentlizenzvertragsangebote (vgl. Anlagenkonvolut S&amp;S 18, Anlage S&amp;S 19). Im vorliegenden Rechtsstreit legt die Streithelferin zu 1) entsprechende Angebote vor (Anlagen S&amp;S 20 und 21). Die hiesige Streithelferin zu 1) erbrachte zur Abweisung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil im Verfahren LG Mannheim, 7 0 94\/08, vom 27. Februar 2009, eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 7,5 Mio EUR (vgl. Anlagenkonvolut S&amp;S 22).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin gab am 10. Dezember 2009 die aus Anlagenkonvolut S&amp;S 24 ersichtliche FRAND-Erkl\u00e4rung ab. Unter demselben Datum erfolgte die Presseerkl\u00e4rung der Europ\u00e4ischen Kommission gem\u00e4\u00df Anlage S&amp;S 27.<br \/>\nDie Streithelferin zu 2) beschwerte sich gegen das Verhalten der Kl\u00e4gerin bei der Europ\u00e4ischen Kommission (Anlagen B&amp;B 39, 40). Die Kommission gab in diesem Zusammenhang die aus Anlage B&amp;B 41 ersichtliche Presseerkl\u00e4rung ab. Die Streithelferin zu 2) unterbreitete unter anderem die aus Anlagen B&amp;B 42 und B&amp;B 43 ersichtlichen Lizenzangebote. Die Streithelferin zu 2) hinterlegte EUR 5 Mio. zugunsten der Kl\u00e4gerin beim Amtsgericht M\u00fcnchen gem\u00e4\u00df \u00a7 372 BGB unter Verzicht auf die R\u00fccknahme (Anlagen B&amp;B 74 \u2013 78). Mit Schreiben vom 4. M\u00e4rz 2011 (Anlage B&amp;B 62) bot die Streithelferin zu 2) der Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich die Annahme des patentspezifischen Lizenzangebots vom 12. April 2010 in der Fassung vom 3. M\u00e4rz 2011 (Anlagen B&amp;B 42, 43) an und wiederholte dieses Angebot im laufenden Rechtsstreit.<\/p>\n<p>Am 26. Januar 2011 waren 4.618 Patente f\u00fcr den GSM-Standard, 1.249 Patente f\u00fcr dem GPRS-Standard sowie 9.788 Patente f\u00fcr den UMTS-Standard als standardessentiell bei ETSI deklariert (Anlagenkonvolut S&amp;S 29; vgl. auch Anlage B&amp;B 20), wobei sich darunter Doppeldeklarierungen, aber auch allgemeine Lizenzerkl\u00e4rungen, die eine Vielzahl von Patenten erfassen, befinden. Ein Teil der Deklarierungen betrifft m\u00f6glicherweise nicht standardessenzielle Patente; die Anzahl der tats\u00e4chlich standardessenziellen Patente ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wendet sich mit ihrer Klage gegen das Anbieten und den Vertrieb s\u00e4mtlicher UMTS-f\u00e4higer Mobiltelefone der Streithelferinnen (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), wobei sie eine exemplarische \u00dcbersicht UMTS-f\u00e4higer Modelle in den Anlagen K 5, K 25 und K 43 zur Akte gereicht hat.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten als UMTS-f\u00e4hige Mobiltelefone von dem UMTS-Standard Gebrauch, wie er insbesondere in den Standarddokumenten ETSI TS 125 211 (Anlage K 6), ETSI TS 125 XXX (Anlage K 7, deutsche \u00dcbersetzung K 7a) und ETSI TS 125 XXX (Anlage K 8, deutsche \u00dcbersetzung K 8a) niedergelegt ist. Da die Erfindung nach dem Klagepatent in dem UMTS-Standard umgesetzt worden sei, w\u00fcrden s\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch die technische Lehre des Klagepatents verwirklichen. Hierbei gelte es insbesondere zu beachten, dass Anspruch 1 des Klagepatents als Vorrichtungsanspruch lediglich die Mobilstation, nicht jedoch das Mobilfunknetz betreffe. Entscheidend sei deshalb allein, dass die Mobilstation die F\u00e4higkeit und objektive Geeignetheit aufweise, dass das UMTS-Netz anhand der \u00fcbermittelten Parameter bestimmen k\u00f6nne, ob die Mobilstation direkt unabh\u00e4ngig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits zugreifen d\u00fcrfe oder ob die Zugriffsberechtigung in Abh\u00e4ngigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt werde. Ob das Netzwerk von dieser F\u00e4higkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Gebrauch mache, sei indes unerheblich. Gleiches gelte f\u00fcr die objektive Geeignetheit der Mobilstation bez\u00fcglich des Auslesens der Nutzerklasse von einer SIM (Subscriber Identity Module) &#8211; Karte, worunter das Klagepatent funktional jede UMTS-f\u00e4hige Zugriffsberechtigungskarte verstehe, die Nutzerklassen zur Verf\u00fcgung stelle, unabh\u00e4ngig davon, wie diese nach der jeweiligen UMTS-Standardversion bezeichnet werde. Die Eignung, \u00fcber den Broadcast Control Channel (nachfolgend: BCCH) Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen empfangen zu k\u00f6nnen, verlange keine gemeinsame Verortung der genannten Parameter in einem einzigen Informationselement. Es komme lediglich darauf an, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zugriffsweg mittels dieser Zugriffsinformationen seitens des Netzes bestimmbar sei, wenn der Zugriffswunsch bestehe. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien f\u00fcrderhin geeignet, aus den \u00fcbermittelten Zugriffschwellwertbits den f\u00fcr sie ma\u00dfgeblichen Zugriffsschwellwert zu ermitteln, wobei auch die Ber\u00fccksichtigung anderer Faktoren\/Parameter erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00f6glich sei. Schlie\u00dflich wiesen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch allesamt die F\u00e4higkeit auf, den Zugriffsweg entsprechend der Lehre des Anspruchs 1 zu bestimmen. Hierbei gehe es nicht um die Ermittlung der Zugriffsberechtigung schlechthin, sondern nur um die Ermittlung des Zugriffsweges seitens der zugriffswilligen Mobilstation. Etwaige vorgelagerte Zugriffsklassensperren oder etwaige nachgelagerte Zugriffsversuche seien ohne Bedeutung. Die beiden Zugriffsalternativen seien nur dadurch gekennzeichnet, dass in dem einen Fall die Zugriffschwellwertbits keine Bedeutung erlangen sollten, in dem anderen Fall hingegen wohl. Wie der Verfahrensablauf bei der ersten Alternative erfolge, sei dem Fachmann \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich angek\u00fcndigt hat, auch die Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu beantragen, beantragt sie nunmehr,<br \/>\nwie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des EPA \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents in dem dort anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren auszusetzen,<br \/>\nh\u00f6chst hilfsweise, ihr, der Beklagten, zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Streithelferin zu 1) beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des EPA \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents in dem dort anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren auszusetzen,<br \/>\nh\u00f6chst hilfsweise, der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden,<br \/>\n\u00e4u\u00dferst hilfsweise, der Kl\u00e4gerin die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30 Mio. EUR zu gestatten.<\/p>\n<p>Die Streithelferin zu 2) beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des EPA \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents in dem dort anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren auszusetzen,<br \/>\nhilfsweise, der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden,<br \/>\nihr, der Streithelferin zu 2), nachzulassen, etwaige Sicherheitsleistungen durch Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaften zu erbringen.<\/p>\n<p>Die Streithelferin zu 2) erachtet den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen Versto\u00dfes gegen das Bestimmtheitsgebot als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die Streithelferinnen stellen eine Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents im Wesentlichen wie folgt in Abrede, wobei sie sich grunds\u00e4tzlich auch den Vortrag der jeweils anderen zu eigen machen:<br \/>\nDie Streithelferin zu 1) behauptet, die von der Streithelferin zu 1) stammenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien zwar auch in einem UMTS-Mobilfunknetz betreibbar. Die Kl\u00e4gerin habe jedoch weder behauptet noch nachgewiesen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, wie das Klagepatent voraussetze, mit einer herk\u00f6mmlichen (physikalischen) SIM-Karte im UMTS-Mobilfunknetz betrieben werden k\u00f6nnten. Im UMTS-Standard sei die physikalische, aus dem GSM-Netz bekannte SIM-Karte durch eine physikalische UICC (Universal Integrated Circuit Card) \u2013 Karte ausgetauscht worden, was \u2013 unwidersprochen \u2013 im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents bereits bekannt gewesen sei. Die UICC-Karte k\u00f6nne \u2013 unstreitig \u2013 zwei Applikationen aufweisen: zwingend verf\u00fcge sie \u00fcber eine USIM (Universal Subscriber Identity Module) \u2013 Applikation, optional auch \u00fcber eine GSM- oder SIM-Applikation. Letztere entspreche der Funktionalit\u00e4t der physikalischen SIM-Karte am Priorit\u00e4tstag des Klagepatents. Um im UMTS-Mobilfunknetz betreibbar zu sein, m\u00fcssten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die USIM-Applikation ihrer UICC-Karte ausf\u00fchren. Die Nutzerklasse sei dann der USIM-Applikation zu entnehmen und nicht der SIM-Applikation. Eine USIM-Session und eine SIM-Session schl\u00f6ssen einander aus. Wenn die SIM-Applikation durchgef\u00fchrt werde, seien die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen GSM-Mobilstationen. \u00dcber eine SIM-Applikation auf der UICC-Karte verf\u00fcgen \u2013 insoweit unstreitig \u2013 im \u00dcbrigen nur die von der Streithelferin zu 1) stammenden 2G\/3G dual mode Ausf\u00fchrungsformen, nicht auch die 3G single mode Mobilstationen. Das Klagepatent gehe des Weiteren davon aus, dass \u00fcber den BCCH nur ein Schwellwert an alle Mobilstationen \u00fcbermittelt werde. Dies bedeute, dass die \u00fcbertragenen Zugriffsschwellwertbits einen Schwellwert repr\u00e4sentierten. Dies entspreche der in der Vorteilsangabe angestrebten Reduzierung der \u00dcbertragungskapazit\u00e4t. Daneben w\u00fcrden auch Zugriffsklasseninformationen \u00fcbermittelt, die in fester Relation f\u00fcr eine vorgegebene Nutzerklasse st\u00fcnden, so dass sie also gerade nicht eine Information f\u00fcr alle Nutzerklassen repr\u00e4sentierten. Dies werde bei den von der Streithelferin zu 1) stammenden Ausf\u00fchrungsformen nicht erreicht. Hierbei komme es auf die unterschiedliche Ausgestaltung von 2G\/3G dual mode und 3G single mode Mobilstationen an. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die ihre Nutzerklasse von der SIM-Applikation der UICC-Karte erhielten, k\u00f6nnten n\u00e4mlich nicht auf einer Zelle des UTRAN (UMTS Terrestrial Radio Access Network) \u201elagern\u201c, weshalb sie die Systeminformationen, die von dem UTRAN an alle Einheiten \u00fcbermittelt werden, nicht auswerten k\u00f6nnten. Hinzu trete, dass im UMTS-Standard keine Reduzierung der \u00dcbermittlungskapazit\u00e4ten erreicht werde, da insgesamt 3 Bytes (24 Bitstellen) f\u00fcr die Ermittlung des Schwellwertbits und die Zugriffsklasseninformationen erforderlich seien. Es w\u00fcrde nur 1\/8 der tats\u00e4chlich in Anspruch genommenen \u00dcbertragungskapazit\u00e4t f\u00fcr die \u00dcbermittlung der Zugriffsberechtigungsinformationen auf den Zugriffsschwellwert verwendet. 7\/8 w\u00fcrden indes auf die \u00dcbermittlung der Zugriffsklasseninformation verwendet. Schlie\u00dflich solle nach den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents nur ein Zugriffsklassenbit je Nutzerklasse \u00fcbermittelt werden. Im UMTS-Mobilfunknetz w\u00fcrden hingegen 3 Bitstellen je Nutzerklassen verwendet. Hervorzuheben sei dar\u00fcber hinaus, dass das Klagepatent eine Mobilstation fordere, die dazu eingerichtet sei, aus den Zugriffsschwellwertbits einen Zugriffsschwellwert zu ermitteln. Hierbei sei eine Abh\u00e4ngigkeit von der Zugriffskontrolle, wie der systematische Zusammenhang des Anspruchs zeige, nicht angestrebt. Das Klagepatent gehe nicht von einer \u201eEntweder-oder\u201c-Ermittlung von Zugriffsklasseninformation und Zugriffsschwellwert aus, sondern von einer \u201eEntweder-oder\u201c-Ermittlung des Zugriffsrechts. Wenn eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu einer privilegierten Nutzerklasse geh\u00f6re, sei sie nicht dazu eingerichtet, einen Zugriffsschwellwert aus Zugriffsschwellwertbits zu ermitteln. Dies sei f\u00fcr den Zugriff unabh\u00e4ngig vom Zugriffsschwellwert auch gar nicht erforderlich. Die von Anspruch 1 genannten Zugriffswege st\u00fcnden nicht in einem strengen Alternativverh\u00e4ltnis. Das bekannte Zugriffsklassenverfahren sei erg\u00e4nzend heranzuziehen. Zun\u00e4chst sei der Schwellwerttest und sodann sei der Zugriffsklassentest durchzuf\u00fchren. Wollte man von einem strengen Alternativverh\u00e4ltnis ausgehen, fehle es nach dem UMTS-Standard an dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Szenario. Eine priorisierte Mobilstation greife nicht auf den von der Kl\u00e4gerin als Zugriffsschwellwertbit definierten Parameter zu; eine nicht priorisierte Mobilstation pr\u00fcfe nicht, ob sie aufgrund einer Zugriffsklasseninformation zugreifen d\u00fcrfe. Dar\u00fcber hinaus meint die Beklagte, der UMTS-Standard verwende ein grundlegend anderes Ordnungsprinzip als das Klagepatent. Mobilstationen w\u00fcrden nicht in Abh\u00e4ngigkeit ihrer Nutzerklasse auf der allen zur Verf\u00fcgung stehenden einen Ressource priorisiert, sondern es werde f\u00fcr jeden verf\u00fcgbaren Dienst oder Service eine eigene Ressource auf dem PRACH bereitgestellt. Der PRACH entspreche dem Zugriffskanal des Klagepatents; hier g\u00e4be es indes nicht mehr die Kombination aus Zugriffsklassentest und Zugriffsschwellwerttest. Eine Verwirklichung des Anspruchs 1 scheide schlie\u00dflich jedenfalls bez\u00fcglich der seit dem 1.12.2011 angebotenen und vertriebenen Ausf\u00fchrungsformen der Streithelferin zu 1) aus. Ab diesem Zeitpunkt seien s\u00e4mtliche angegriffene Ausf\u00fchrungsformen der Streithelferin zu 1) f\u00fcr den deutschen Markt nur so eingerichtet, dass sie entsprechend den Vorgaben gem\u00e4\u00df Anlage HL 33 arbeiten k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Streithelferin zu 2), die sich in weiten Teilen auf das von ihr vorgelegte Gutachten ihres Privatgutachters Prof. L (Anlage B&amp;B 1) st\u00fctzt, ist zun\u00e4chst der Ansicht, die technische Lehre des Klagepatents beziehe sich nur auf ein UMTS-Mobilfunknetz, wie es im Priorit\u00e4tszeitpunkt, also am 08.03.1999, vorgesehen gewesen sei. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind indes \u2013 unstreitig \u2013 nicht r\u00fcckw\u00e4rtskompatibel und k\u00f6nnen nicht im damals aktuellen Standard-Entwurf, dokumentiert im Release 1999, arbeiten. Der heutige UMTS-Standard, in dem die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen betreibbar seien, s\u00e4he \u2013 ebenfalls unstreitig \u2013 insbesondere eine andere Art der Kodierung der Daten vor, zudem w\u00fcrden andere Parameter \u00fcbertragen. Die von ihr stammenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden dar\u00fcber hinaus von ihr \u2013 unstreitig \u2013 nicht mit einer SIM-Karte vertrieben. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien auch nicht dazu eingerichtet, eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe SIM-Karte auszulesen. Das Klagepatent habe vor allem angesichts des eindeutigen Anspruchswortlauts lediglich SIM-Karten entsprechend dem GSM-Standard im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents vor Augen, nicht hingegen Zugriffsberechtigungskarten anderer Art. Die im derzeitigen UMTS-Mobilfunknetz verwendeten USIM-Karten bzw. UICC-Karten seien keine SIM-Karten. Es handele sich nicht um Synonyme. Dies sei vor allem auch deshalb anzunehmen, weil im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents \u2013 unwidersprochen \u2013 die USIM f\u00fcr UMTS schon bekannt gewesen ist. Das Klagepatent habe sich gleichwohl ausdr\u00fccklich und bewusst f\u00fcr ein Auslesen von SIM-Karten entschieden. Das Klagepatent setze au\u00dferdem voraus, dass die \u00fcber den BCCH empfangenen Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen stets zur selben Zeit und in einem gemeinsamen Datenstrom gesendet werden. Es reiche vor allem angesichts des technischen Grundes, die jeweilige Kanalbelastung zu reduzieren, und wegen des einzigen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels des Klagepatents, das in Figur 3c gezeigt sei, nicht aus, dass alle relevanten Parameter irgendwann einmal zeitgleich vorl\u00e4gen. Zudem differenziere das Klagepatent gezielt zwischen Zugriffsschwellwerten und Zugriffsklasseninformationen. Ein und derselbe Parameter k\u00f6nne folglich nicht bei beiden eine Rolle spiele. Da in dem UMTS-Standard die Daten, die nach Ansicht der Kl\u00e4gerin Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen darstellten, in \u2013 insoweit unstreitig \u2013 zeitlich und logisch getrennten Bl\u00f6cken unterschiedlich oft gesendet werden, und zudem eine Vermischung der Parameter erfolge, scheide eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents aus. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mobilstation m\u00fcsse des Weiteren dazu eingerichtet sein, nur aus den Zugriffschwellwertbits des empfangenen Bitmusters einen Zugriffsschwellwert zu ermitteln. Andere Parameter d\u00fcrften hierbei nicht einflie\u00dfen, vielmehr m\u00fcsse die Schwellwertermittlung unmittelbar, direkt und ausschlie\u00dflich mittels der Schwellwertbits geschehen. Die Zugriffsschwellwertbits und der Zugriffsschwellwert g\u00e4ben inhaltlich stets den identischen Parameter und gr\u00f6\u00dfenm\u00e4\u00dfig stets dessen identischen Wert wieder. Im UMTS-Standard werde jedoch \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nicht nur auf den von der Kl\u00e4gerin als Zugriffsschwellwertbit qualifizierten Parameter abgestellt, sondern auch auf den von der Kl\u00e4gerin als Zugriffsklasseninformation benannten Parameter und weitere Faktoren. Hierzu geh\u00f6rten in manchen Zugriffsklassen auch so genannte Skalierungsfaktoren, die f\u00fcr unterschiedliche Mobilstationen unterschiedlich seien. Dies widerspreche indes dem vom Klagepatent postulierten Egalit\u00e4tsprinzip, wonach der empfangene Schwellwert unterschiedslos f\u00fcr alle Mobilstationen gelten solle. Ebenso k\u00f6nne nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass in dem Mobilfunknetz der Beklagten keine dynamischen, sondern statische Zugriffsschwellwerte versendet w\u00fcrden. Die von Anspruch 1 vorgegebenen Berechtigungsalternativen st\u00fcnden in einem strengen Alternativverh\u00e4ltnis, wobei in der ersten Alternative eine kumulative Nichtauswertung von Zugriffsschwellwertbits bzw. Zugriffsschwellwert und Zufallszahl stattzufinden habe. Dem Klagepatent gehe es um die Ermittlung der Zugriffsberechtigung, also um die Frage, ob die Mobilstation eine Zugriffsberechtigung erhalte oder nicht. Dies sei eine \u201eHop oder Top\u201c \u2013 Entscheidung, wobei der Anspruch nicht allein die konkrete Zugriffssituation vor Augen habe. Im UMTS-Mobilfunkstandard gehe es demgegen\u00fcber nicht um das \u201eOb\u201c des Zugriffs, sondern um das \u201eWann\u201c. Abgesehen davon verwirklichten jedenfalls die vom 17.02.2010 bis zum 17.02.2011 vertriebenen, als \u201eA2\u201c bezeichneten Ausf\u00fchrungsformen, deren Ausgestaltung sich aus der Anlage B&amp;B 9 ergibt, und die nach dem 17.02.2011 vertriebenen, als \u201eC2\u201c beschriebenen Ausf\u00fchrungsformen nicht das Klagepatent. Ab bzw. in den genannten Zeitr\u00e4umen seien ausschlie\u00dflich solche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angeboten und vertrieben worden, die nur dazu eingerichtet gewesen sind bzw. seien, nach den Vorgaben \u201eA2\u201c bzw. \u201eC2\u201c zu arbeiten. Die in der Anlage K 25 aufgef\u00fchrten Modelle \u201eLumia\u201c seien nach der im Londoner Verfahren als \u201eB1\u201c bezeichneten Ausf\u00fchrungsvariante aufgebaut. Auch hier werde ausschlie\u00dflich die neue \u201eMapping-Tabelle\u201c wie in \u201eC2\u201c verwendet.<\/p>\n<p>Die Streithelferin zu 2) ist zudem der Ansicht, die beantragte Vernichtung (angeblich) patentverletzender Mobiltelefone sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da die Kl\u00e4gerin ein nicht produzierendes Rechteverwertungsunternehmen ist. Die Streithelferin zu 1) gibt bez\u00fcglich einer etwaigen Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin zu bedenken, dass \u2013 sofern \u00fcberhaupt eine Patentverletzung festgestellt werden k\u00f6nnte \u2013 die beanspruchte Zugriffsschwellwertauswertung nur einen theoretischen Anwendungsbereich im Geltungsbereich des Patentgesetzes habe. Hierauf ein durchsetzbares Unterlassungsverbot zu st\u00fctzen, w\u00fcrde den Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, dem keine \u00fcberwiegenden Gl\u00e4ubigerinteressen gegen\u00fcberst\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die Streithelferinnen sind der Ansicht, die von J gegen\u00fcber ETSI abgegebenen Lizenzerkl\u00e4rungen h\u00e4tten nach dem anzuwendenden franz\u00f6sischen Recht bis auf Weiteres eine Vertragsbeziehung zwischen J und der Beklagten bzw. den Streithelferinnen begr\u00fcndet, die letztere jeweils berechtige, vom Klagepatent Gebrauch zu machen. Die Anwendung franz\u00f6sischen materiellen Rechts auf die von J gegen\u00fcber ETSI abgegebenen Lizenzerkl\u00e4rungen f\u00fchre zu einem unmittelbaren positiven Nutzungsrecht der Beklagten und der Streithelferinnen aufgrund einer stipulation de contrat pour autrui, das diese den geltend gemachten Anspr\u00fcchen entgegenhalten k\u00f6nnten, und zwar bereits ohne abschlie\u00dfende Einigung \u00fcber die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr. Die Kl\u00e4gerin sei an dieses positive Nutzungsrecht gebunden. In diesem Zusammenhang behaupten die Beklagte und die Streithelferinnen, die Kl\u00e4gerin habe die vertraglichen Beziehungen im Rahmen des Patentkaufvertrages \u00fcbernommen (vgl. Anlage A 3). Jedenfalls sei die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 3 PatG bzw. gem\u00e4\u00df einer entsprechenden franz\u00f6sischen Regelung (Art. L 613-8 Code des la Propri\u00e9t\u00e9 Intellectuelle) an das Nutzungsrecht aufgrund einer stipulation de contrat pour autrui gebunden. Unabh\u00e4ngig von der Anwendung franz\u00f6sischen Rechts ergebe sich ein unmittelbares Nutzungsrecht auch in Anwendung deutschen Rechts. Die Kl\u00e4gerin habe sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 9. Februar 2010 in dem Parallelverfahren 6 U 66\/09 vor dem OLG Karlsruhe selbst f\u00fcr einen bindenden \u00dcbergang von Js FRAND-Verpflichtungserkl\u00e4rung auf sie, die Kl\u00e4gerin, ausgesprochen. Jedenfalls st\u00fcnden die von J gegen\u00fcber ETSI abgegebenen Erkl\u00e4rungen den geltend gemachten Anspr\u00fcchen deshalb entgegen, weil diese jedenfalls seit dem Fr\u00fchjahr 2005 ein Stillhalteabkommen zwischen J und potentiellen Lizenzsuchern begr\u00fcndet h\u00e4tten. Auf dieses Stillhalteabkommen k\u00f6nne sich auch die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin berufen, weil letztere gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 3 PatG bzw. \u00a7\u00a7 413, 404 BGB entsprechend gebunden sei. Das Stillhalteabkommen bzw. die FRAND-Erkl\u00e4rung sei nicht durch eine etwaige \u00dcbertragung bzw. den Verlust der Inhaberschaft am Klagepatent aufl\u00f6send bedingt gewesen. Das Stillhalteabkommen erfasse auch Benutzungshandlungen der Beklagten, jedenfalls soweit diese Produkte betr\u00e4fen, welche von den Streithelferinnen hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden.<br \/>\nDie Geltendmachung der Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent durch die Kl\u00e4gerin sei unter Ber\u00fccksichtigung des Kartellverbots des Art. 101 AEUV rechtsmissbr\u00e4uchlich (\u00a7 242 BGB). Deren Geltendmachung widerspreche n\u00e4mlich den ETSI-Lizenzerkl\u00e4rungen Js und der ausdr\u00fccklichen Regelung in Ziffer 1.4 des ETSI Guides on IPR.<br \/>\nFerner meinen die Beklagte und die Streithelferin zu 1), es fehle an der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin, wenn man zu dem Ergebnis komme, die von J abgegebenen Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber ETSI seien nicht auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen. In diesem Falle sei der \u00dcbertragungsvertrag nichtig nach Art. 101 AEUV bzw. \u00a7 134 BGB i.V.m. \u00a7 1 GWB.<br \/>\nSchlie\u00dflich machen die Beklagte und die Streithelferinnen folgende kartellrechtlichen Einwendungen geltend: Die Kl\u00e4gerin versto\u00dfe gegen Art. 101 AEUV i.V.m. \u00a7 33 GWB, weil sie ihnen den Zugang zum Standard unter Erteilung von FRAND-Lizenzen verweigere. Die Kl\u00e4gerin missbrauche zudem ihre marktbeherrschende Stellung (Art. 102 AEUV bzw. \u00a7\u00a7 19, 20 GWB). Die vom Bundesgerichtshof (nachfolgend: BGH) in der Orange-Book-Standard-Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen f\u00fcr einen Kartellrechtseinwand wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung seien nicht verallgemeinerungsf\u00e4hig; vielmehr handele es sich um eine Frage des Einzelfalles. Der vorliegende Sachverhalt weise diverse Besonderheiten gegen\u00fcber dem Orange-Book-Fall auf, weshalb sich eine eins-zu-eins-Anwendung der dortigen Voraussetzungen verbiete. Im \u00dcbrigen sei es zweifelhaft, ob weitergehende Verpflichtungen des Nutzers (Pflicht, ein Angebot zu unterbreiten, und zwar mit im Einzelnen ausformulierten Klauseln; Verzicht auf Geltendmachung fehlender Verletzung bzw. mangelnder Validit\u00e4t) eines standardessentiellen Patents mit dem Europ\u00e4ischen Gemeinschaftsrecht vereinbar seien. Der FRAND-Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin komme ein eigenst\u00e4ndiger, \u00fcber den rein kartellrechtlichen Anspruch des Art. 102 AEUV hinausgehender Charakter zu. Die von der Kl\u00e4gerin geforderten Lizenzgeb\u00fchren l\u00e4gen bei weitem \u00fcber einem marktgerechten Niveau, so dass die Kl\u00e4gerin exzessive Lizenzgeb\u00fchren verlange. Das Verhalten der Kl\u00e4gerin komme einer Lizenzverweigerung gleich. Es gehe der Kl\u00e4gerin einzig und allein darum, durch Patentverletzungsverfahren so viel Druck auszu\u00fcben, dass die Lizenzsucher am Ende nachgeben und die geforderte \u00fcberh\u00f6hte Lizenzgeb\u00fchr zahlten, um nicht durch die Vollstreckung eines Unterlassungstitels aus dem Markt gedr\u00e4ngt zu werden. Die Kl\u00e4gerin wende ihre Lizenzierungspolitik offensichtlich nicht gleichm\u00e4\u00dfig und nicht in nicht-diskriminierender Weise an; vielmehr verlange sie in willk\u00fcrlicher Vorgehensweise exzessive Geb\u00fchren. Die Lizenzangebote der Streithelferinnen seien mit der erteilten K-Lizenz vergleichbar, weshalb deren Zur\u00fcckweisung durch die Kl\u00e4gerin diskriminierend sei.<br \/>\nDie Beklagte und die Streithelferin zu 1) meinen hilfsweise, letztere habe die Voraussetzungen gem\u00e4\u00df der Orange-Book-Entscheidung des Bundesgerichtshofs erf\u00fcllt: Insbesondere entspreche eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbrachte Sicherheitsleistung in der vorliegenden Konstellation einer Hinterlegung nach \u00a7 372 BGB.<br \/>\nDie Beklagte und die Streithelferin zu 2) behaupten, Lizenzverhandlungen zwischen der Streithelferin zu 2) und J (vgl. Anlagen B&amp;B 24 bis B&amp;B 38) h\u00e4tten zu einem abgestimmten Lizenzvertragsentwurf vom 8.11.2005 gef\u00fchrt, in dem lediglich noch die genaue H\u00f6he der FRAND-Lizenzgeb\u00fchr offen geblieben sei. Sie meinen, das patentspezifische Angebot der Streithelferin zu 2) (Anlagen B&amp;B 42, 43) gen\u00fcge den \u201eOrange-Book-Kriterien\u201c des Bundesgerichtshofs, wobei sie insbesondere folgende Gesichtspunkte hervorheben: Angriffe auf den Rechtsbestand des Klagepatents d\u00fcrften weder vertraglich ausgeschlossen werden, noch d\u00fcrften diese die Kl\u00e4gerin zur K\u00fcndigung des Lizenzvertrages berechtigen. Die Streithelferin zu 2) habe ihren lizenzvertraglichen Verpflichtungen ordnungsgem\u00e4\u00df vorgegriffen: Sie habe unter anderem EUR 35 Mio. auf einem Treuhandkonto bei der M Bank Plc zugunsten der Kl\u00e4gerin hinterlegt (Anlagen B&amp;B 71 \u2013 73) und angeboten, f\u00fcr die Patentfamilie, der das Klagepatent angeh\u00f6rt, EUR 5 Mio. zum Zweck der gerichtlichen Hinterlegung vom Treuhandkonto abzurufen (Anlage B&amp;B 44). Die mit diesem Escrow-Agreement vorgenommene Hinterlegung stelle ein der gerichtlichen Hinterlegung vergleichbares Erf\u00fcllungssurrogat dar. Insbesondere sei der zugrundegelegte Lizenzsatz in H\u00f6he von 0,0375 %, abbezahlt nach f\u00fcnf Jahren, ausreichend. Die Kl\u00e4gerin sei an diese zwischen der der Streithelferin zu 2) und J vereinbarte Standardrate gebunden. Im \u00dcbrigen sei diese Standardrate objektiv angemessen (vgl. Anlagen B&amp;B 63 &#8211; 70). Die Treuhandvereinbarung sei wirksam abgeschlossen worden; die Zeichnungsberechtigung der Unterzeichner ergebe sich aus dem Handelsregisterauszug gem\u00e4\u00df Anlage B&amp;B 95. Die Hinterlegung von EUR 35 Mio. im Rahmen einer Treuhandl\u00f6sung stelle bereits ein \u00fcberobligatorisches Entgegenkommen der Streithelferin zu 2) dar. Die Streithelferin zu 2) habe ordnungsgem\u00e4\u00df abgerechnet; hierzu verweisen die Beklagte und die Streithelferin zu 2) auf die Aufstellungen gem\u00e4\u00df Anlagen B&amp;B 78, 78b sowie B&amp;B 97. Der in Anlage B&amp;B 78 zugrunde gelegte Zeitraum bis Februar 2010 sei zutreffend, weil dies dem letzten Verhandlungsstand mit J entspreche und die Kl\u00e4gerin keinen anderen F\u00fcnfjahreszeitraum festgelegt habe. Die Kl\u00e4gerin habe keinen Anspruch auf Angaben zur Menge der hergestellten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, der einzelnen Lieferungen und den Namen und Anschriften von Abnehmern, da es sich dabei um vertrauliche Gesch\u00e4ftsgeheimnisse der Streithelferin zu 2) handele; zudem sehe Ziffer 5 des Lizenzangebotes der Streithelferin zu 2) ein Auditrecht vor. Ferner habe die Kl\u00e4gerin \u2013 unstreitig \u2013 bereits die aus Anlage B&amp;B 98 ersichtlichen Angaben zu Mengen, Herstellern, Lieferanten und Vorbesitzern erhalten. Die Hinterlegung von EUR 5 Mio. beim Amtsgericht M\u00fcnchen sei in jeder Hinsicht ausreichend und angemessen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verfolge eine missbr\u00e4uchliche Gesamtstrategie, indem sie die Patente ihres Portfolios mit Hilfe einer Vielzahl von Teilanmeldungen kontinuierlich dem Standard ann\u00e4here und Teilnehmer mit einer Prozesslawine aus diesem \u201ePatentdickicht\u201c \u00fcberziehe. Dies sei insbesondere hinsichtlich der Patentfamilie des Klagepatents der Fall (vgl. Anlage B&amp;B 82). Dabei w\u00fcrden die Anspr\u00fcche immer wieder neu modifiziert. Zudem habe die J als Vorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin ihre Deklarierungspflichten gegen\u00fcber ETSI in einer Weise verletzt, die an die Situation eines \u201ePatent Ambushs\u201c erinnere.<br \/>\nDer Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs stehe der europarechtliche Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz entgegen. Jedenfalls sei \u00a7 139 PatG teleologisch dahingehend auszulegen, dass im vorliegenden Fall keine Unterlassungsanspr\u00fcche begr\u00fcndet seien. Im \u00dcbrigen versto\u00dfe dessen Geltendmachung gegen das Lauterkeitsrecht; es handele sich um eine gezielte Behinderung der Beklagten im Sinne der \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 10 UWG. Das Unterlassungsbegehren der Kl\u00e4gerin m\u00fcsse auch daran scheitern, dass sie eine rein formale Rechtsstellung ausnutze (\u00a7 242 BGB).<br \/>\nDie Beklagte und die Streithelferinnen sind des Weiteren der Ansicht, Anspruch 1 des Klagepatents werde sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Der Anspruch sei weder neu noch erfinderisch, zudem gehe sein Gegenstand \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinaus. Der Rechtsstreit sei deshalb jedenfalls bis zur Entscheidung des EPA im anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Anspruch 1 des Klagepatents, so dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Schadenersatzfeststellung zustehen. Die von den Beklagten und den Streithelferinnen erhobenen lizenzvertraglichen und kartellrechtlichen Einwendungen bleiben ohne Erfolg. Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Der Klageantrag I. 1 auf Unterlassung wegen Patentverletzung ist hinreichend bestimmt, \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei der Geltendmachung einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung gen\u00fcgt es zur Konkretisierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, den Wortlaut des geltend gemachten Anspruchs in die Antragsfassung aufzunehmen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft \u2013 in dem allein geltend gemachten Anspruch 1 \u2013 eine Mobilstation zum Betrieb in einem UMTS-Mobilfunknetz, die dazu eingerichtet ist, auf einen wahlfreien Zugriffskanal zuzugreifen.<\/p>\n<p>Wenn eine Mobilstation eine Verbindung zu einem Mobilfunknetz aufbauen will, muss sie, da f\u00fcr sie im Ruhemodus kein Funkkanal reserviert ist, \u00fcber eine Basisstation einen Funkkanal anfordern. Dies geschieht \u00fcblicherweise \u00fcber einen so genannten RACH (Random Access Channel), wobei die Kanalanforderung grunds\u00e4tzlich zu jedem beliebigen Zeitpunkt erfolgen kann. \u00dcber den RACH k\u00f6nnen in der Regel zudem Nachrichten von mehreren Mobilstationen an die Basisstation gesendet werden, mit der Folge, dass Nachrichten verschiedener Mobilstationen miteinander kollidieren k\u00f6nnen (Anlage K 1, Abs. [0019]). Kommt es zu einer solchen Kollision, findet kein ordnungsgem\u00e4\u00dfer Empfang der Nachricht in der Basisstation statt, so dass die Basisstation auch keine Best\u00e4tigungsinformation an die entsprechende Mobilstation zur\u00fccksenden kann. Die Mobilstation sendet daher meist nach einer vorgegebenen Zeit, in der keine Best\u00e4tigungsinformation bei ihr eingegangen ist, eine erneute Nachricht zur Kanalanforderung. Auf diese Weise droht eine \u00dcberlastung des RACH (Anlage K 1, Abs. [0020]).<\/p>\n<p>Diesem bekannten Problem der \u00dcberlastung eines Zugriffskanals widmet sich der Stand der Technik dem Klagepatent zufolge mit verschiedenen Verfahren zur Zugriffskontrolle:<br \/>\nAus der DE 19838XXX.2 ist ein Verfahren zur Zugriffskontrolle auf einen Telekommunikationskanal eines Telekommunikationsnetzes f\u00fcr mindestens eine Teilnehmerstation des Telekommunikationsnetzes bekannt, wobei Informationssignale an die mindestens eine Teilnehmerstation \u00fcbertragen werden.<br \/>\nDie US 4,707,XXX erl\u00e4utert ein local area network (LAN), das einen gemeinsamen Steuerkanal benutzt, \u00fcber den Steuermeldungen zwischen Modems f\u00fcr jeden der Benutzerknoten eines verteilten Netzwerkes ausgetauscht werden. Zus\u00e4tzlich zu dem gemeinsamen Steuerkanal ist eine Vielzahl von Datenkanalpaaren vorhanden, um Vollduplex-Verbindungen zwischen beliebigen zwei Netzwerkknoten auszuf\u00fchren. Weil alle Datenkanalzuteilungen von einem erfolgreichen Gebrauch des Steuerkanals abh\u00e4ngen, wird ein vorgegebenes Steuerkanalzugangschema verwendet, um den Gebrauch des Steuerkanals f\u00fcr alle Nutzer des Netzwerks zu optimieren. Gem\u00e4\u00df diesem Schema muss jeder anfordernde Knoten zuerst eine akkumulierte Aktivit\u00e4tsmessung mit einer Verkehrsdichtenschwelle vergleichen, welche kontinuierlich an die aktuelle Steuerkanalaktivit\u00e4t angepasst wird. Solange die akkumulierte Messung geringer als die Schwelle ist, wird dem anfordernden Benutzerknoten der Zugang zum Steuerkanal gesperrt.<br \/>\nAus der WO 97\/19XXX ist ein drahtloses Kommunikationssystem bekannt, bei dem nur eine begrenzte Anzahl von Kan\u00e4len f\u00fcr eine Funkzelle mit einer Basisstation zur Verf\u00fcgung steht. Zur Regelung des Kanalzugangs wird vorgeschlagen, dass die Basisstation die Zahl der Zugriffsversuche ermittelt und Werte f\u00fcr die Zugriffswahrscheinlichkeiten an die einzelnen Teilnehmerstationen \u00fcber einen gemeinsamen Broadcast Channel oder Steuerkanal \u00fcbertr\u00e4gt. Die zugriffswillige Teilnehmerstation empf\u00e4ngt \u00fcber diesen Kanal diese Zugriffswahrscheinlichkeitswerte, w\u00e4hlt aus diesen Werten einen ihrer Priorit\u00e4tsklasse entsprechend aus und vergleicht ihn mit einer Zufallszahl, um festzustellen, ob der Zugriff auf einen Kommunikationskanal zul\u00e4ssig ist.<br \/>\nGem\u00e4\u00df der WO 98\/23XXX wird die Steuerung des \u00dcberlastungsschutzes in einem zellularen Netzwerk mittels einer zweistufigen Adaption der Persistenz einer Mobilstation durch die \u00dcbertragung von Persistenzregeln P f\u00fcr die Langzeitadaption und durch die \u00dcbertragung von lastbezogenen Variablen p(i) f\u00fcr die kurzzeitige Adaption von der Basisstation zu der Mobilstation realisiert.<br \/>\nDie EP 0765XXX offenbart eine Zugriffsmethode f\u00fcr eine Mobilstation und eine Basisstation in einem CDMA-Mobilfunksystem, in dem ein gemeinsamer R\u00fcckkanal in einen Zugriffskanal und einen Signalisierungskanal aufgeteilt ist. Auf dem Zugriffskanal sendet die Mobilstation mit den zu \u00fcbertragenden Daten ein \u00dcbertragungsanforderungssignal an die Basisstation; auf dem Signalisierungskanal \u00fcbertr\u00e4gt die Basisstation ein \u00dcbertragungsbewilligungssignal an die Mobilstation. Das \u00dcbertragungsbewilligungssignal weist der Mobilstation, auf Basis des Auslastungszustandes des Signalisierungskanals und des Zustandes der H\u00e4ufigkeit der Daten, eine \u00dcbertragungszeitsteuerung der Daten und einen f\u00fcr die \u00dcbertragung zu verwendenden Spreizcode zu. Die Mobilstation \u00fcbertr\u00e4gt die Daten sodann in \u00dcbereinstimmung mit dem zugewiesenen Spreizcode und der \u00dcbertragungszeitsteuerung.<br \/>\nIn Tdoc SMG2 UMTS-L23 XXX\/98 ist schlie\u00dflich ein Algorithmus mit dynamischer Persistenz zwecks Interferenzverwaltung und Minimierung der Verz\u00f6gerung durch die Kontrolle des Zugriffs auf den RACH-Kanal des Systems vorgeschlagen. Das System verbreitet \u00fcber einen gemeinsamen Downlink-Kanal einen Persistenzwert p, der vom gesch\u00e4tzten Backlog der Benutzer im System abh\u00e4ngig ist. Das User Equipment in einer aktiven Datensitzung liest zuerst den aktuellen Persistenzwert und \u00fcbertr\u00e4gt ihn auf den n\u00e4chst verf\u00fcgbaren RACH-Slot mit einer Wahrscheinlichkeit p. Wird ein Stau auf dem RACH detektiert, wird der Persistenzwert reduziert, so dass die Anzahl der aktiven Benutzer auf dem RACH verringert wird. W\u00e4hrend der inaktiven Zeitabschnitte wird der Persistenzwert hingegen erh\u00f6ht, so dass die Zugriffsverz\u00f6gerung verbessert wird.<\/p>\n<p>Der Vorteilsangabe des Klagepatents ist implizit zu entnehmen, dass die im gew\u00fcrdigten Stand der Technik bekannten Zugriffskontrollverfahren aus Sicht des Klagepatents mit dem Nachteil behaftet sind, zu hohe \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten durch Ermittlung und \u00dcbertragung unterschiedlicher Zugriffswahrscheinlichkeitswerte in Anspruch zu nehmen (Anlage K 1, [0009]). Kritik an bekannten Mobilstationen wird nicht erhoben. Die Vorteilsangabe gibt des Weiteren zu erkennen, dass es Aufgabe der Erfindung hinsichtlich des Vorrichtungsanspruchs ist, eine zuf\u00e4llige Verteilung der Zugangsberechtigung zu einem Telekommunikationskanal f\u00fcr eine oder mehrere Teilnehmerstationen mittels eines Zugriffsschwellwertes zu gew\u00e4hrleisten, kombiniert mit der M\u00f6glichkeit, f\u00fcr mindestens eine Teilnehmerstation, die einer vorgegebenen Nutzerklasse zugeordnet ist, den Zugriff auf einen Telekommunikationskanal in Abh\u00e4ngigkeit der Zugriffsklasseninformation f\u00fcr diese Nutzerklasse zu erteilen (Anlage K 1, [0009], [0010]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Mobilstation (5, 10, 15, 20) zum Betrieb in einem UMTS-Mobilfunknetz,<\/p>\n<p>a) in dem mehrere Nutzerklassen (35, 40) unterschieden werden.<\/p>\n<p>2. Die Mobilstation (5, 10, 15, 20) ist dazu eingerichtet,<\/p>\n<p>a) eine Nutzerklasse (35, 40) von einer SIM-Karte (75) zu lesen,<\/p>\n<p>b) \u00fcber einen Broadcast Control Channel (25) Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) und Zugriffsklasseninformationen (Z0, Z1, Z2, Z3) zu empfangen,<\/p>\n<p>c) aus den Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) einen Zugriffsschwellwert (S) zu ermitteln,<\/p>\n<p>d) anhand der f\u00fcr die Nutzerklasse (35, 40) relevanten Zugriffsklasseninformationen (Z0, Z1, Z2, Z3) zu ermitteln,<\/p>\n<p>(i) ob die Mobilstation (5, 10, 15, 20) unabh\u00e4ngig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) auf einen wahlfreien Zugriffskanal, zum Beispiel RACH, zugreifen darf,<br \/>\n(ii) oder ob die Zugriffsberechtigung auf den wahlfreien Zugriffskanal, zum Bespiel RACH, in Abh\u00e4ngigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Merkmal 1, welches eine Mobilstation zum Betrieb in einem UMTS-Mobilfunknetz fordert.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAnspruch 1 ist ein Vorrichtungsanspruch, der auf eine Mobilstation gerichtet ist. Diese muss, wie die Zweckangabe \u201ezum Betrieb in einem UMTS-Mobilfunknetz\u201c in Merkmal 1 verdeutlicht, nicht nur die im Anspruch 1 genannten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein, dass sie f\u00fcr den im Anspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze). Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mobilstation muss mithin objektiv dazu geeignet sein, in einem UMTS-Mobilfunknetz verwendet zu werden, wobei auch die Geeignetheit zum Betrieb im aktuellen UMTS-Mobilfunknetz anspruchsgem\u00e4\u00df ist.<br \/>\nDem Anspruchswortlaut ist eine Einschr\u00e4nkung auf den im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents (08.03.1999) bekannten, im so genannten Release 1999 dokumentierten Standard-Entwurf nicht zu entnehmen. Bei der Zweckangabe ist allein vom Betrieb \u201ein einem\u201c UMTS-Mobilfunknetz die Rede. Der Anspruch ist folglich offen formuliert. Es wird weder ein bestimmter Standard-Entwurf benannt noch in einer anderen Weise eine zeitliche Eingrenzung im Hinblick auf das UMTS-Mobilfunknetz aufgef\u00fchrt.<br \/>\nAuch der Wortsinn des Merkmals 1 gebietet keine Begrenzung der genannten Art. Merkmal 1 dient dazu, die Mobilstation so einzurichten, dass sie in einem UMTS-Mobilfunknetz verwendet werden kann und hierbei die in den weiteren Merkmalen des Anspruchs beschriebene Zugriffskontrolle durchf\u00fchren kann. Hierf\u00fcr bedarf es, wie insbesondere die Merkmale 2b bis 2d zeigen, eines zellular aufgebauten UMTS-Mobilfunknetzes, in dem ein wahlfreier Zugriffskanal und ein Signalisierungskanal vorhanden sind. Dass der technische Sinn und Zweck des Merkmals 1 dar\u00fcber hinaus weitere zwingende Anforderungen an das UMTS-Mobilfunknetz stellt, die \u00fcber die sonstigen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben der weiteren Merkmale des Anspruchs hinausgehen, und die insbesondere auf den im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatentes bekannten Standard-Entwurf rekurrieren, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die von der Streithelferin zu 2) unwidersprochen aufgezeigten Unterschiede zwischen dem aktuellen UMTS-Mobilfunknetz und dem Standard-Entwurf im Release 1999 m\u00f6gen zwar bestehen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit hieraus mit Blick auf den technischen Sinn und Zweck des Merkmals 1 eine Einschr\u00e4nkung auf den im Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannten Standard-Entwurf folgen soll.<br \/>\nDer Fachmann \u2013 ein Ingenieur mit Hochschulabschluss in den Fachgebieten Elektrotechnik, Informatik oder Physik mit Schwerpunkt Mobilfunkkommunikation und mehrj\u00e4hriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Mobilstationen und der Verwendung von Mobilfunkkommunikationsstandards \u2013 wird auch nicht bei zurate ziehen der Beschreibung und der Zeichnungen des Klagepatents zu dem Verst\u00e4ndnis gelangen, es komme darauf an, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mobilstation zwingend (auch) in dem UMTS-Mobilfunknetz entsprechend dem Release 1999 betrieben werden kann. Er wird zun\u00e4chst zur Kenntnis nehmen, dass auch in der Beschreibung des Klagepatents keine bestimmte Version des UMTS-Mobilfunknetzes beschrieben, geschweige denn hervorgehoben wird. Bei der Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele wird zu Figur 1 vielmehr lediglich erl\u00e4utert, dass ein Mobilfunknetz \u201enormalerweise zellular aufgebaut ist, wobei jede Funkzelle des Mobilfunknetzes von einer Basisstation versorgt wird.\u201c (Anlage K 1, Abs. [0016]). Im Rahmen der weiteren Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele wird sodann erkl\u00e4rt, dass die Mobilstationen Telekommunikationsdienste \u00fcblicherweise \u00fcber den RACH, also einen wahlfreien Zugriffskanal, anfordern oder zug\u00e4nglich machen (Anlage K 1, Abs. [0019] ff.), und dass die Basisstation Informationssignale \u00fcber einen Signalisierungskanal, z. B. als BCCH, \u00fcbertr\u00e4gt. Voraussetzungen des UMTS-Mobilfunknetzes, die sich nur in dem zum Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannten Entwurf des Standards fanden und auf die es zur Verwirklichung der technischen Lehre zwingend ankommen w\u00fcrde, werden hingegen an keiner Stelle der Beschreibung erw\u00e4hnt. Auch die Beklagte und die Streithelferinnen verm\u00f6gen insoweit keine Beschreibungspassagen zu benennen, die ihre Ansicht st\u00fctzen k\u00f6nnen. Selbst der Privatgutachter der Streithelferin zu 2), Prof. L, gelangt zu dem Ergebnis, dass es nicht auf den UMTS-Standard-Entwurf gem\u00e4\u00df Release 1999 ankommt (Anlage B&amp;B 1).<br \/>\nAngesichts dessen wird der Fachmann der Zweckangabe nicht den Sinn beimessen, dass die Mobilstation auf jeden Fall (auch) in dem damals bekannten UMTS-Mobilfunknetz betrieben werden k\u00f6nnen muss. Er wird stattdessen auch den Betrieb in einem technisch fortentwickelten UMTS-Mobilfunknetz, das ihm in seinen Einzelheiten im Priorit\u00e4tszeitpunkt noch nicht bekannt war, als erfindungsgem\u00e4\u00df ansehen, zumal es zu seinem allgemeinem Fachwissen geh\u00f6rt, dass der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vollst\u00e4ndige UMTS-Standard st\u00e4ndiger Weiter- und Fortentwicklung unterworfen ist und, damit er funktioniert, unterworfen werden musste.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um Mobilstationen, die unstreitig UMTS-f\u00e4hig und damit in einem, n\u00e4mlich dem aktuellen UMTS-Mobilfunknetz betreibbar sind. Dies gen\u00fcgt aus den unter a) dargelegten Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nGleichfalls verwirklicht ist Merkmal 1a, wonach es sich bei dem UMTS-Mobilfunknetz um ein solches handeln muss, in dem mehrere Nutzerklassen unterschieden werden. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind objektiv dazu geeignet, in einem solchen UMTS-Mobilfunknetz betrieben zu werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 1a konkretisiert das UMTS-Mobilfunknetz, in dem die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mobilstation betrieben k\u00f6nnen werden muss. Das Mobilfunknetz muss mehrere Nutzerklassen unterscheiden.<\/p>\n<p>Eine Nutzerklasse im Sinne des Klagepatents ist die Klassifizierung der Mobilstation im Hinblick auf die Nutzung des Zugriffskanals. Mit der Klassifizierung wird die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, eine Unterscheidung zwischen Mobilstationen verschiedener Nutzerklassen zu treffen. Die Einteilung der Mobilstationen, d.h. der Nutzer des Netzes, in mehrere Klassen ist eine Voraussetzung daf\u00fcr, dass bei konkreten Kanalanforderungen dar\u00fcber entschieden werden kann, ob die anfragende Mobilstation allein aufgrund ihrer Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten Nutzerklasse zum Zugriff berechtigt ist. Auf diesem Wege k\u00f6nnen bestimmte Gruppen von Nutzern, beispielsweise Mobilstationen von Notdiensten der Polizei oder Feuerwehr, beim Zugriff auf den Kanal unabh\u00e4ngig von der zuf\u00e4lligen Verteilung priorisiert werden (Anlage K 1, Abs. [0010], [0021] ff.). Ob eine vorgegebene Nutzerklasse beim Zugriff tats\u00e4chlich bevorzugt wird, entscheidet sich erst durch die, \u00fcber den BCCH an die Mobilstation \u00fcbermittelten, f\u00fcr die jeweilige Nutzerklasse geltenden Zugriffsklasseninformationen. In dem UMTS-Mobilfunknetz m\u00fcssen angesichts dieser Zuordnung von Zugriffsklasseninformation zu einer Nutzerklasse mehrere Nutzerklassen unterschieden werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent verlangt ein UMTS-Mobilfunknetz, in dem \u201emehrere\u201c, d. h. mindestens zwei Nutzerklassen unterschieden werden. Auf eine genaue Anzahl legt es sich nicht fest. Dies ist angesichts der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Funktion der Nutzerklassen auch nicht erforderlich. Eine unterschiedliche Behandlung von Mobilstationen ist bereits dann m\u00f6glich, wenn mindestens zwei unterschiedliche Nutzerklassen vorhanden sind. Dementsprechend wird auch in der Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele ein UMTS-Mobilfunknetz beschrieben, in dem zwei verschiedene Nutzerklasse vorhanden sind (Anlage K 1, Figur 1, Abs. [0021] ff.)<br \/>\nEine von der Unterscheidung der Nutzerklassen im UMTS-Mobilfunknetz zu trennende Frage ist, ob die Mobilstation einer Nutzerklasse und wenn ja, welcher und wie vielen angeh\u00f6rt. Anspruch 1 des Klagepatents verlangt als auf die Mobilstation gerichteter Vorrichtungsanspruch mit seinem Merkmal 1a nur, dass die Mobilstation geeignet ist, in einem nutzerklassenunterscheidenden UMTS-Mobilfunknetz betrieben zu werden. Dies ist der Fall, wenn die Mobilstation dazu eingerichtet ist, von dem UMTS-Mobilfunknetz \u00fcbermittelte Zugriffsklasseninformationen f\u00fcr eine Nutzerklasse zu empfangen und entsprechend der Merkmalsgruppe 2 zu verwenden. F\u00fcr welche Nutzerklassen das UMTS-Mobilfunknetz im Zeitpunkt des konkreten Zugriffswunsches welche Zugriffsklasseninformationen sendet, und ob die anfragende Mobilstation \u00fcberhaupt einer Nutzerklasse zugeordnet ist (Anlage K 1, Abs. [0031] f.), ist f\u00fcr die technische Lehre des Vorrichtungsanspruchs hingegen ohne Belang.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind UMTS-f\u00e4hig; sie k\u00f6nnen mithin in dem aktuellen UMTS-Standard betrieben werden. Dieser unterscheidet zwischen mehreren Nutzerklassen im Sinne des Klagepatents, da nach Abschnitt 4.2. des Standards ETSI TS 122 XXX (Anlage K 9\/9a) eine Zuweisung s\u00e4mtlicher Mobilstationen in so genannte Access Classes, die von 0 bis 9 bzw. bis 15 reichen, erfolgt. Dies ist eine Klassifizierung der Nutzer des Mobilfunknetzes.<\/p>\n<p>Welche Access Service Class diesen Access Classes im Zugriffszeitpunkt von dem UMTS-Mobilfunknetz der Beklagten zugeteilt ist, ist ebenso wie der Umstand, dass die Mobilstationen nach Abschnitt 4.2. des Standards ETSI TS 122 XXX (Anlage K 9\/9a) mehreren Access Classes angeh\u00f6ren k\u00f6nnen, f\u00fcr das hier in Rede stehende Merkmal aus den dargelegten Gr\u00fcnden unerheblich. Mit Blick auf den Einwand der Beklagten, die Zugeh\u00f6rigkeit zu mehreren Access Classes k\u00f6nnte bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zugriffsklassentest dazu f\u00fchren, dass zwei sich widersprechende Ergebnisse \u00fcber ein etwaiges Zugriffsrecht ermittelt w\u00fcrden, ist zus\u00e4tzlich auf Abschnitt 8.5.13 des Standards ETSI TS 125 XXX (Anlage K 7\/7a) hinzuweisen. Hiernach soll die Mobilstation, wenn sie Mitglied mehrerer Access Classes ist, die Access Service Class f\u00fcr die h\u00f6chste Access Class Nummer w\u00e4hlen. Einander widersprechende Ergebnisse treten folglich nicht auf.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen ebenso Gebrauch von Merkmal 2a des Klagepatents, weil sie so eingerichtet sind, dass sie eine Nutzerklasse von einer SIM-Karte im Sinne des Klagepatents lesen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter einer SIM-Karte versteht das Klagepatent jede Identifikationsmodul-Karte, von welcher die Nutzerklasse gelesen werden kann.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die Streithelferinnen verweisen zwar zu Recht auf den Wortlaut des Anspruchs, in dem von einer SIM-Karte und nicht nur von einer Zugangsberechtigungskarte die Rede ist, sowie auf den unwidersprochen gebliebenen Umstand, dass am 08.03.1999 physikalische SIM-Karten gem\u00e4\u00df dem GSM-Standard zwecks Identifikation der Mobilstation bekannt waren und dass f\u00fcr das im Entwurf befindliche UMTS-Mobilfunknetz die Verwendung von UICC-Karten mit USIM- und SIM-Applikation geplant war. Dar\u00fcber hinaus heben sie richtigerweise hervor, dass bei der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels eine SIM-Karte als Beispiel einer Zugriffsberechtigungskarte (Anlage K 1, Abs. [0024]) bezeichnet wird. Gleichwohl wird den Fachmann dies letztlich nicht zu dem Verst\u00e4ndnis leiten, bei der Verwendung des Begriffs \u201eeiner SIM-Karte\u201c handele es sich um eine Festlegung oder eine Auswahlentscheidung verbunden mit einem Verzicht, die zwingend dazu f\u00fchrt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mobilstation so eingerichtet sein muss, dass sie ausschlie\u00dflich im Betrieb eines UMTS-Mobilfunknetzes von einer SIM-Karte nach dem GSM-Standard im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents die Nutzerklasse lesen k\u00f6nnen muss.<\/p>\n<p>Einem in einem Patentanspruch verwendeten Begriff darf nicht unbesehen der gemeinhin gebr\u00e4uchliche Inhalt beigemessen werden, weil die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass das Patent den betreffenden Ausdruck nicht in seinem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden Sinne verwendet. Merkmale eines Patentanspruchs m\u00fcssen deshalb aus der Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, selbst heraus ausgelegt werden (BGH GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, vom \u00dcblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum Sprachgebrauch kann sich f\u00fcr den mit der Patentschrift befassten Fachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verst\u00e4ndnis der Anspruchsmerkmale ergeben, wie es grunds\u00e4tzlich angebracht ist, n\u00e4mlich dadurch, dass Merkmale und Begriffe eines Patentanspruchs innerhalb des durch die gebrauchten Worte als solche gezogenen Rahmens so zu deuten sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist. Entscheidend ist der technische Sinngehalt, der dem Wortlaut des Patentanspruchs aus fachm\u00e4nnischer Sicht beizumessen ist (BGH GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.10.2011, I-2 U 3 \/11).<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze wird der Fachmann zun\u00e4chst verstehen, dass das Merkmal 2a die F\u00e4higkeit der Mobilstation statuiert, eine Nutzerklasse lesen zu k\u00f6nnen. Dies ist erforderlich, weil in dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen UMTS-Mobilfunknetz gem\u00e4\u00df Merkmal 1a mehrere Nutzerklassen unterschieden werden, und f\u00fcr die Nutzerklassen unterschiedliche Zugriffsklasseninformationen \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen, die \u2013 entsprechend dem Merkmal 2d \u2013 Auswirkungen f\u00fcr den Zugriff der Mobilstation haben k\u00f6nnen. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mobilstation muss deshalb eingerichtet sein, lesen zu k\u00f6nnen, ob und wenn ja, welcher Nutzerklasse sie angeh\u00f6rt, damit sie anhand der f\u00fcr ihre Nutzerklasse geltenden Zugriffsklasseninformationen die Zugriffsalternative ermitteln kann.<br \/>\nHierzu bedarf es, wie der Fachmann weiterhin erkennt, eines \u201eOrtes\u201c, an dem sich die vorgegebene Nutzerklasse befindet und von der Mobilstation gelesen werden kann. Insoweit gibt der Anspruch \u201eeine SIM-Karte\u201c an, die \u00fcblicherweise als das Identifikationsmodul einer Mobilstation dient, und schreibt dieser die Funktion zu, die Zugriffsberichtigungsdaten in Form der Nutzerklasse zwecks Lesen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Hierin ersch\u00f6pft sich der technische Sinn und Zweck der SIM-Karte nach Merkmal 2a. Es wird vor allem weder konkret vorgeben, wie und wo die Nutzerklasse auf der SIM-Karte genau abgelegt sein muss, noch auf welche Art und Weise das Lesen der Nutzerklasse zu erfolgen hat. Dies spiegelt sich auch in der Beschreibung des Klagepatents wider, in welcher zu bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen \u2013 abgesehen von dem bereits erw\u00e4hnten Absatz [0024] \u2013 nur von der \u201eZugangsberechtigungskarte 75\u201c, und nicht von SIM-Karte, gesprochen wird (Anlage K 1, Abs. [0026], [0030], [0031], [0037]). Stets wird der dort erw\u00e4hnten Zugangsberechtigungskarte allein die Funktion zugewiesen, die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Nutzerklasse (oder Priorit\u00e4tsklasse) bereit zu halten, ohne weitere Einzelheiten zu erl\u00e4utern.<br \/>\nDass es f\u00fcr das zur Verf\u00fcgung Stellen und Lesen der Nutzerklassen zu dem genannten Zweck auf spezielle Eigenschaften und\/oder auf eine spezielle Ausgestaltung einer SIM-Karte gem\u00e4\u00df dem GSM-Standard im Priorit\u00e4tszeitpunk des Klagepatents ankommt, ist dem Klagepatent nicht zu entnehmen. Derartige Eigenschaften werden nirgends thematisiert. Auch die Beklagte und die Streithelferinnen tragen dies nicht vor.<br \/>\nEbenso wenig finden sich in dem Klagepatent Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Fortentwicklungen und\/oder die bekannterma\u00dfen f\u00fcr das UMTS-Mobilfunknetz geplante UICC-Karte mit USIM- und GSM-Applikation, die dem Fachmann in ihrer im Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannten Ausgestaltung gel\u00e4ufig war, aus technischen Gr\u00fcnden gerade nicht als \u201eOrt\u201c f\u00fcr das zur Verf\u00fcgung Stellen und das Lesen der Nutzerklasse in Frage kommen. Die UICC-Karte mag zus\u00e4tzliche Merkmale bereithalten, wie etwa weitere Zugangsberechtigungen f\u00fcr bestimmte Dienste, Identifier f\u00fcr weitere Dienste oder andere Speicherorte\/Speicherformen. Dies nimmt ihr indes nicht die Eignung, den technischen Zweck des Merkmals 2a zu erf\u00fcllen und als Nutzerklassen bereithaltende Zugriffsberechtigungskarte zu fungieren. Die Beklagte und die Streithelferinnen haben im Hinblick auf den technischen Zweck auch nichts Gegenteiliges vorgetragen. Der Privatgutachter der Streithelferin zu 2), Prof. L, ist der Auffassung, dass dem Klagepatent keine Beschr\u00e4nkung auf eine SIM-Karte im Priorit\u00e4tszeitpunkt zugrunde liegt (Anlage B&amp;B 1).<br \/>\nAbrundend ist zu bemerken, dass bei Zugrundelegen des Verst\u00e4ndnisses, dass es auf eine SIM-Karte gem\u00e4\u00df dem GSM-Standard im Priorit\u00e4tszeitpunkt zwingend ankommt, ein gewisser Widerspruch zu dem Erfordernis des Merkmals 1 auftreten w\u00fcrde, wonach die Mobilstation zum Betrieb in einem UMTS-Mobilfunknetz geeignet sein muss. Mit einer SIM-Karte gem\u00e4\u00df dem GSM-Standard im Priorit\u00e4tszeitpunkt ist dies nicht m\u00f6glich, wie der Fachmann wei\u00df. Er wird deshalb bem\u00fcht sein, die Merkmale des Anspruchs in einen sinnvollen Zusammenhang zu stellen und so zu verstehen, dass sie auch technisch Sinn ergeben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von dem dargelegten Verst\u00e4ndnis ist Merkmal 2a bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<br \/>\nDa die Mobilstation nur dazu eingerichtet sein muss, eine Nutzerklasse von einer SIM-Karte zu lesen, steht es der Erf\u00fcllung des Merkmals nicht entgegen, dass die Streithelferinnen ihre jeweiligen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ohne SIM-Karte vertreiben.<br \/>\nEs reicht aus, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dazu geeignet sind, eine SIM-Karte im Sinne des Klagepatents zu lesen. Dies ist der Fall. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind dazu eingerichtet, ihre Nutzerklasse im Betrieb des UMTS-Mobilfunknetzes von einer UICC-Karte mit einer USIM-Applikation zu entnehmen. Bei der UICC-Karte mit USIM-Applikation handelt es sich um ein Identifikationsmodul, das der oben genannten Funktion entspricht. Im Tats\u00e4chlichen ist unstreitig, dass von der USIM-Applikation die Nutzerklasse gelesen werden kann. Die Streithelferin zu 1) hat im \u00dcbrigen die UICC-Karte, u.a. in der m\u00fcndlichen Verhandlung, auch als \u201eanderes physikalisches Format einer SIM-Karte\u201c bezeichnet.<br \/>\nNach Abschnitt 4.2. des Standards ETSI TS 122 XXX (Anlage K 9\/9a) sind die Nutzerklassen, die Access Classes, \u201ein der SIM\/USIM\u201c gespeichert. Dies gilt f\u00fcr alle UMTS-f\u00e4higen Mobilstationen; auf die vorgetragene Unterscheidung von 2G\/3G dual mode und 3G single mode Ausf\u00fchrungsformen kommt es folglich nicht an.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nMerkmal 2b, wonach die Mobilstation dazu eingerichtet sein muss, \u00fcber einen BCCH Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen zu empfangen, wird von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenfalls verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Einrichtung der Mobilstation zum Empfang der Zugriffsschwellwertbits und der Zugriffsklasseninformationen dient dazu, die Mobilstation dazu in die Lage zu versetzen, den Zugriff entsprechend dem Merkmal 2d ermitteln zu k\u00f6nnen. Die Zugriffsberechtigungsinformationen sind die notwendigen Voraussetzungen f\u00fcr die Ermittlung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zugriffsalternative. Da das Klagepatent sowohl die M\u00f6glichkeit vorsieht, dass die Mobilstation ihre Zugriffsberechtigung auf den wahlfreien Zugriffskanal in Abh\u00e4ngigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt (Merkmal 2d(ii)), als auch die M\u00f6glichkeit, dass der Zugriff unabh\u00e4ngig von \u00fcbermittelten Zugriffsschwellwertbits infolge der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bevorzugten Nutzerklasse (Merkmal 2d (i)) zu ermitteln ist, muss die Mobilstation dazu geeignet sein, beide genannten, vom UMTS-Mobilfunknetz \u00fcber den Signalisierungskanal \u00fcbermittelten Zugriffsberechtigungsinformationen, zu empfangen.<\/p>\n<p>Die Zugriffsklasseninformationen sind nach dem Klagepatent diejenigen Informationen, die den von der SIM-Karte zu lesenden Nutzerklassen zuzuordnen sind. Mit ihnen erfolgt die Information, welche Nutzerklasse welche Rechte zum Zugriff hat (Anlage K 1, Abs. [0010], [0021], [0027]), eventuell mit der Folge, dass einer Mobilstation einer vorgegebenen Nutzerklasse wegen der \u00fcbermittelten Zugriffsklasseninformationen ein Zugriff unabh\u00e4ngig von den gesendeten Zugriffsschwellwertbits gew\u00e4hrt wird.<br \/>\nUnter einem Zugriffsschwellwertbit versteht das Klagepatent eine bin\u00e4r kodierte Information bzw. einen Bitwert, aus dem der Zugriffsschwellwert zu ermitteln ist (Merkmal 2c)), welcher sodann als Schwelle beim Zugriff der Mobilstation auf den Zugriffskanal fungiert (Anlage K 1, Abs. [0024] ff., [0033] f.).<\/p>\n<p>In welcher konkreten Form \u2013 au\u00dfer bin\u00e4rer Kodierung \u2013 die Zugriffsberechtigungsinformationen \u00fcbertragen werden, ob sie zeitgleich und\/oder in einem einzigen Datenstrom gemeinsam \u00fcbertragen und empfangen werden, gibt der Anspruch nicht zwingend vor.<br \/>\nDer Anspruchswortlaut enth\u00e4lt lediglich die Verkn\u00fcpfung \u201eund\u201c, wodurch klargestellt ist, dass die Mobilstation so eingerichtet sein muss, dass sie \u2013 aus den dargelegten Gr\u00fcnden \u2013 beide Zugriffsberechtigungsinformationen empfangen kann. Eine zeitliche Komponente ist in dieser Verkn\u00fcpfung ebenso wenig enthalten wie eine gemeinsame Verortung in einem einzigen Informationselement. Im Anspruchswortlaut finden sich insbesondere auch keine Begriffe wie z. B. \u201ezusammen\u201c, \u201ein einem Signal\u201c, \u201egleichzeitig\u201c, die dem Fachmann den Anhalt bieten k\u00f6nnten, ein zeitgleicher und gemeinsamer Empfang in einem Datenstrom \/ einer Nachricht sei zwingende Voraussetzung f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre.<\/p>\n<p>Ein derartiges Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann auch nicht entwickeln, wenn er sich die technische Funktion des Merkmals 2b vor Augen f\u00fchrt. Es geht darum, dass die Mobilstation beide Zugriffsberechtigungsinformationen empfangen kann, um den Weg des Zugriffs \u2013 nach Merkmal 2d(i) oder 2d(ii) \u2013 bestimmen zu k\u00f6nnen. Diese \u2013 allein erforderliche \u2013 Eignung der Vorrichtung zum Empfang der Informationen ist unabh\u00e4ngig davon, ob und wenn ja, welche konkreten Daten vom UMTS-Mobilfunknetz tats\u00e4chlich \u00fcbertragen werden.<br \/>\nDie Ermittlung der Zugriffsalternative gem\u00e4\u00df Merkmal 2d ist in dem Zeitpunkt erforderlich, in dem ein Zugriffswunsch besteht und dementsprechend die Mobilstation den Zugriff auf den wahlfreien Zugriffskanal fordert. Anspruch 1 bezweckt demgegen\u00fcber nicht, die Mobilstation so einzurichten, dass sie in einer Ruhephase ohne konkreten Zugriffswunsch theoretische Zugriffsm\u00f6glichkeiten oder dass sie eine einmalige und stets g\u00fcltig bleibende Zugriffsalternative ermitteln kann.<br \/>\nIn dem Zeitpunkt, in dem die Zugriffsalternative zu ermitteln ist, ist es nicht von Bedeutung, ob die Zugriffsschwellwertbits und die Zugriffsklasseninformationen getrennt oder gemeinsam empfangen wurden und\/oder wann der Empfang erfolgte. Zwar haben die Patentanw\u00e4lte der Streithelferin zu 2) in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu Recht hervorgehoben, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mobilstation sowohl Zugriffsschwellwertbits als auch Zugriffsklasseninformationen empfangen haben soll, die eine Zugriffskontrolle auf den wahlfreien Zugriffskanal auf der Grundlage der tats\u00e4chlich vorhanden Situation gew\u00e4hrleisten. Dies gilt vor allem in Notsituationen, in denen das UMTS-Netz schnell reagieren muss und in denen gerade eine \u00dcberlastung des Zugriffskanals droht. Jedoch ist zun\u00e4chst zu bedenken, dass eine aktuelle Situation auch dann ber\u00fccksichtigt werden kann, wenn in einem kurzen zeitlichen Abstand die Informationen getrennt empfangen werden. Auch die Patentanw\u00e4lte der Streithelferin zu 2) erkl\u00e4rten, dass insbesondere eine Notsituation ber\u00fccksichtigt werden kann, wenn die Zugriffsklasseninformationen und die Zugriffschwellwertbits in unterschiedlichen Datens\u00e4tzen mit einem zeitlichen Abstand von beispielsweise einer 1 Sekunde empfangen w\u00fcrden. Auch f\u00fcr diese Situation bedarf es zum ordnungsgem\u00e4\u00dfen Funktionieren mithin nicht zwingend des zeitgleichen Empfangs in einem Datensatz. Soweit die Vertreter der Streithelferin zu 2) eine zeitliche Differenz von ca. 1 Sekunde noch als \u201ezeitgleich\u201c bewerteten, vermag die Kammer dies nicht zu teilen. Auch innerhalb eines kurzen Zeitraumes empfangene getrennte Datens\u00e4tze werden nicht zeitgleich und gemeinsam empfangen. Auch bei diesen k\u00f6nnte, worauf die Streithelferin zu 2) des Weiteren hingewiesen hat, die getrennte \u00dcbermittlung dazu f\u00fchren, dass einer der Datens\u00e4tze nicht ankommt bzw. noch nicht angekommen ist, wenn die Mobilstation den Zugriff fordert. Zu einer bestimmen Zeitspanne bzw. zeitlichen Differenz, die gleichwohl noch als zeitgleich angesehen werden k\u00f6nnte, verh\u00e4lt sich das Klagepatent \u00fcberdies nicht. Die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Lehre ist auch nicht nur auf etwaige Notsituationen beschr\u00e4nkt, sondern erfasst jede Situation, die bei einem Zugriffswunsch vorliegt. Die Mobilstation ermittelt zu diesem Zeitpunkt anhand der empfangenen Zugriffsberechtigungsinformationen die Zugriffsalternative, unabh\u00e4ngig davon, wann und wie sie empfangen wurden. Dar\u00fcber hinaus kann auch hier nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass Anspruch 1 die Einrichtung der Mobilstationen betrifft und Merkmal 2b lediglich den Empfang der genannten Informationen. Wie das UMTS-Mobilfunknetz wann welche Zugriffsberechtigungsinformationen tats\u00e4chlich \u00fcbertr\u00e4gt und ob mangels nicht oder nicht zeitnah \u00fcbermittelter Daten der tats\u00e4chlichen Zugriffssituation des Zugriffskanals keine Rechnung getragen werden kann, ist demgegen\u00fcber nicht Gegenstand des Anspruchs 1. Eine andere Sichtweise gebietet auch nicht Absatz [0009] des Klagepatents, in dem es hei\u00dft: \u201eDie Zugriffskontrolle nimmt ein Minimum an \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten f\u00fcr die \u00dcbertragung der Informationssignale in Anspruch, da lediglich die \u00dcbertragung des Zugriffsschwellwertes bewirkt wird.\u201c Diese Aussage betrifft das Verfahren der Zugriffskontrolle, nicht den Vorrichtungsanspruch.<\/p>\n<p>Ein zwingendes Erfordernis des zeitgleichen und gemeinsamen Empfangs erw\u00e4chst schlie\u00dflich nicht aus Figur 3c.<br \/>\nDie Figur 3c zeigt, wie Absatz [0034] des Klagepatents am Anfang klarstellt, ein \u201ezweites\u201c Ausf\u00fchrungsbeispiel, dem die in den Anspr\u00fcchen definierte Erfindung zugrunde liegt, und das ein \u201edrittes\u201c Bitmuster ist. Dieses Bitmuster hat eine L\u00e4nge von 13 Bit und umfasst sowohl Zugriffsschwellwertbits als auch Zugriffsklassenbits. Wird dieses Bitmuster vom UMTS-Mobilfunknetz \u00fcbertragen, so empf\u00e4ngt die Mobilstation beide Zugriffsberechtigungsinformationen in einem Datensatz, mithin (auch) zeitgleich.<br \/>\nSelbst dann, wenn es sich bei der Figur 3c um das in der Klagepatentschrift einzige beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel eines erfindungsgem\u00e4\u00df empfangenen Bitmusters handeln sollte, k\u00f6nnte dieses nur dann den Sinngehalt des Anspruchs 1 beschr\u00e4nken, wenn es Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass die Ausf\u00fchrungsform ausnahmsweise den Schutzbereich des Anspruchs begrenzt, weil dessen technische Lehre das Einhalten der Vorgaben des Ausf\u00fchrungsbeispiels zwingend voraussetzt (BGH GRUR 2007, 309 \u2013 Schussf\u00e4dentransport; BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Wie bereits ausgef\u00fchrt kann die technische Wirkung von Merkmal 2b auch dann erzielt werden, wenn ein getrennter Empfang der beiden Zugriffsberechtigungsinformationen erfolgt. Ferner wird in Absatz [0036] des Klagepatents zun\u00e4chst darauf hingewiesen, dass (auch) im dritten Bittmuster die verwendeten Anzahlen von Bits f\u00fcr den Zugriffsschwellwert S, die Zugriffsklasseninformation Z0, Z1, Z2, Z3, den Priorit\u00e4tsschwellwert P und die Teilnehmerdiensteinformation D0, D1, D2 lediglich beispielhaft zu verstehen sind und beispielsweise zum umfangreicheren Signalisieren erh\u00f6ht und zur Bandbreitenreduktion verringert werden k\u00f6nnen. In diesem Fall \u00e4ndere sich gegebenenfalls auch die Gesamtl\u00e4nge. An diese Aussage schlie\u00dft sich der Satz an: \u201eGegebenenfalls k\u00f6nnen einzelne der Informationskomponenten auch g\u00e4nzlich ausgelassen werden.\u201c. Diese Angabe macht den Fachmann mithin darauf aufmerksam, dass auch das in Figur 3c dargestellte Bitmuster bez\u00fcglich seiner Informationskomponenten nicht zwingend ist; es kann auch eine Informationskomponente weggelassen werden. Dass unter einer solch wegzulassenden Informationskomponente nur der Priorit\u00e4tsschwellwert P und\/oder die Teilnehmerdiensteinformation D0, D1, D2 zu verstehen ist, ist nicht ersichtlich. Absatz [0036] st\u00fctzt demnach das aufgrund des Wortlautes und der technischen Funktion gewonnene Verst\u00e4ndnis von Merkmal 2b.<\/p>\n<p>Soweit unter Bezugnahme auf Absatz [0009] ausgef\u00fchrt wurde, \u00fcber den BCCH w\u00fcrde(n) an alle Mobilstation nur ein Schwellwert bzw. einen Schwellwert repr\u00e4sentierende Zugriffschwellwertbits \u00fcbermittelt, daneben sei die \u00dcbermittlung von Zugriffsklasseninformationen vorgesehen, die sich je nach Nutzerklassen unterscheiden, erschlie\u00dft sich nicht, weshalb daraus eine Einschr\u00e4nkung des Merkmals 2b hergeleitet werden sollte. Anspruch 1 ist ein Vorrichtungsanspruch. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mobilstation muss nur dazu eingerichtet sein, beide \u00fcbermittelten Zugriffsberechtigungsinformationen empfangen zu k\u00f6nnen und die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zugriffskontrolle durchzuf\u00fchren. Eine irgendwie geartete Beschr\u00e4nkung dahingehend, dass die Mobilstation nur geeignet sein darf, ein bestimmtes Bitmuster, mit einer bestimmten Anzahl an Bits und\/oder einem bestimmten Verh\u00e4ltnis von Zugriffschwellwertbits zu Zugriffsklassenbits zu empfangen und f\u00fcr die Zugriffskontrolle zu verwenden, ist nicht ersichtlich. Das Klagepatent bietet daf\u00fcr keinerlei Anhalt. Im Anspruch findet sich von all dem nichts. Der Verweis auf Ausf\u00fchrungsbeispiele und Bezugszeichen bleibt ohne Erfolg. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, dass die technische Lehre des Klagepatents aus technischen Gr\u00fcnden zwingend die Einhaltung der Vorgaben der Ausf\u00fchrungsbeispiele \u2013 die \u00fcberdies nur das \u00fcbermittelte und empfangene Bitmuster betreffen \u2013 voraussetzt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind im UMTS-Mobilfunknetz betreibbar. Sie sind infolge dessen dazu eingerichtet, \u00fcber einen BCCH \u00fcbermittelte Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen zu empfangen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nIm Standard ETSI TS 125 XXX (Anlage K 7\/7a) ist in Abschnitt 8.5.13 das so genannte \u201eMapping der Access Classes zu Access Service Classes\u201c (nachfolgend: \u201eAC to ASC mapping\u201c) beschrieben. Hiernach wird jeder Access Class eine Access Service Class zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt aufgrund des Informationselements \u201eAC to ASC mapping\u201c, welches in dem so genannten System Information Block (nachfolgend: SIB) Type 5 oder 5bis gesendet wird. In dem SIB sind Systeminformationen zusammengefasst, die das Netzwerk \u00fcber die Basisstation auf dem BCCH an alle Mobilstationen \u00fcbermittelt. Der nachfolgend eingeblendeten Tabelle des Abschnitts 8.5.13 kann entnommen werden, wie die Zuordnung der Access Service Classes zu den Access Classes erfolgt:<\/p>\n<p>In der Tabelle bezeichnet \u201en.IE\u201c eine Access Service Class Zahl i in dem Bereich 0 bis 7 zur Access Class. So kann bspw. die Access Class 12 durch das vierte Informationselement IE einer von acht Access Service Classes 0 bis 7 zugeordnet werden, wobei die Access Classes 0 bis 9 in einer Gruppe zusammengefasst sind und damit gemeinsam einer der acht Access Service Classes von 0 bis 7 zugeordnet werden.<\/p>\n<p>Bei den Access Service Classes handelt es sich um Zugriffsklasseninformationen im Sinne des Klagepatents, weil sie den vorgegebenen, von der SIM-Karte zu lesenden Nutzerklassen (Access Classes) zugeordnet sind, und Informationen f\u00fcr das Zugriffsrecht der jeweiligen Nutzerklasse enthalten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nNach Abschnitt 8.5.12 des Standards ETSI TS 125 XXX (Anlage K 7\/7a), der die \u201eEinrichtung der Access Service Classes\u201c betrifft, sendet das UMTS-Netzwerk in dem SIB 7 ein so genanntes dynamisches Persistenzniveau N mit den Werten 1 bis 8. Aus dem \u00fcbermittelten dynamischen Persistenzniveau N werden (von der Mobilstation) die so genannten Persistenzwerte Pi der Access Service Classes abgeleitet. Dies erfolgt nach der feststehenden Formel P(N) = 2 \u2013(N-1) und ist in der nachfolgend eingeblendeten Tabelle zusammengefasst:<\/p>\n<p>Das von der Mobilstation empfangene dynamische Persistenzniveau N stellt sich demnach als Zugriffsschwellwertbit im Sinne des Klagepatents dar, weil aus ihm, wie sp\u00e4ter noch erl\u00e4utert wird, der Zugriffsschwellwert Pi ermittelt wird.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nBei dem hier zugrunde gelegten Verst\u00e4ndnis bleiben die Einw\u00e4nde der Beklagten und der Streithelferinnen im Zusammenhang mit Merkmal 2b ohne Erfolg.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind dazu eingerichtet, die im SIB 5 und SIB 7 \u00fcbermittelten Access Service Classes und das dynamische Persistenzniveau N zu empfangen. Ob das UMTS-Mobilfunknetz die Zugriffsberechtigungsinformationen tats\u00e4chlich sendet und wenn ja, wie oft, in welchem Block und wann und mit welchem Wert, ist, wie ausgef\u00fchrt, f\u00fcr das in Rede stehende Merkmal ohne Belang. Die r\u00e4umliche und zeitliche Separierung der Parameter in unterschiedliche SIBs \u00e4ndert an der Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Tabelle \u201eAC to ASC mapping\u201c des SIB 5 nur im Rahmen des Einloggens und sodann erst wieder nach max. 6 Stunden empf\u00e4ngt. Ebenso ohne Relevanz ist es, wie die Beklagte und die Streithelferinnen \u2013 \u00fcberwiegend in anderem Zusammenhang \u2013 vorbringen, dass in dem Mobilfunknetz der Beklagten im SIB 7 stets der \u201efixe\u201c Wert 1 als dynamisches Persistenzniveau N \u00fcbertragen werde und f\u00fcr alle Access Classes das Mapping auf die Access Service Class # 0 erfolge. Selbst wenn dies zutr\u00e4fe, w\u00fcrde dies nichts an der \u2013 allein erforderlichen \u2013 F\u00e4higkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00e4ndern, die unstreitig \u00fcbermittelten Informationen in SIB 5 und SIB 7 empfangen zu k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich ist auch dann von einem merkmalsgem\u00e4\u00dfen Empfang der Zugriffsberechtigungsinformationen durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auszugehen, wenn eine Zugriffsklasseninformation bei der Zugriffskontrolle auch Bedeutung f\u00fcr den Zugriffsschwellwert erlangt.<br \/>\nDas Privatgutachten von Prof. L (Anlage B&amp;B 1) f\u00fchrt die Kammer nicht zu einer anderen \u00dcberzeugung. Der Privatgutachter vertritt zwar die Ansicht, bei dem Standard ETSI TS 125 XXX (Anlage K 7\/7a) handele es sich um ein zum Klagepatent gegens\u00e4tzliches Verfahren. Diese Ansicht fu\u00dft indes nicht auf einer anderen Bewertung des Tatsachenvortrages hinsichtlich der streitgegenst\u00e4ndlichen Vorrichtung, sondern resultiert aus einer nach Auffassung der Kammer patentrechtlich unzutreffenden Auslegung des Merkmals 2b.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen ferner Merkmal 2c, wonach die Mobilstation dazu eingerichtet sein muss, aus den Zugriffsschwellwertbits einen Zugriffsschwellwert zu ermitteln.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Mobilstation muss dazu geeignet und in der Lage sein, einen Zugriffsschwellwert zu ermitteln, weil dieser f\u00fcr die Zugriffskontrolle gem\u00e4\u00df Merkmal 2d(ii) ben\u00f6tigt wird. Da es sich bei den empfangenen Zugriffsschwellwertbits um bin\u00e4r kodierte Informationen handelt, der Zugriffsschwellwert indes als ein Dezimalwert verstanden wird, der einer Auswertung zuzuf\u00fchren ist, muss der Zugriffsschwellwert ermittelt werden.<br \/>\nDiese Ermittlung muss, worauf die Beklagte und die Streithelferinnen zu Recht hinweisen, nach dem Anspruchswortlaut \u201eaus den Zugriffschwellwertbits\u201c erfolgen. Sie m\u00fcssen mithin auf jeden Fall die Grundlage der Ermittlung bilden. Die Kammer kann dem Schluss, schon der Wortlaut (\u201eaus\u201c) verbiete die Ber\u00fccksichtigung anderer Parameter oder Faktoren bei der Ermittlung des Zugriffsschwellwerts, allerdings nicht beitreten. Auch wenn der Anspruch keine weiteren Parameter oder Faktoren benennt, die bei der Ermittlung einflie\u00dfen, so bedeutet dieses Schweigen nicht automatisch ein zwingendes Gebot dahingehend, ausschlie\u00dflich und unmittelbar nur die genannten Zugriffsschwellwertbits bei der Ermittlung verwenden zu d\u00fcrfen. Der Anspruchswortlaut er\u00f6ffnet vielmehr grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit zus\u00e4tzliche Faktoren\/Parameter zu ber\u00fccksichtigen, zumal lediglich von einem \u201eermitteln\u201c die Rede ist und nicht von einem \u201eumwandeln\u201c oder \u201eumrechnen\u201c. Wie bzw. mit\/in welchen (rechnerischen) Schritten die Ermittlung zu erfolgen hat, wird nicht konkretisiert. Die Art und Weise der Rechenimplementierung steht mithin im Belieben des Fachmanns.<\/p>\n<p>Der technische Sinn der Ermittlung des Zugriffsschwellwerts aus den Zugriffsschwellwertbits gem\u00e4\u00df Merkmal 2c schlie\u00dft die Ber\u00fccksichtigung anderer Faktoren, insbesondere so genannter Skalierungsfaktoren, die f\u00fcr unterschiedliche Mobilstationen zu unterschiedlichen Zugriffsschwellwerten f\u00fchren k\u00f6nnen, desgleichen nicht aus. Merkmal 2c ist Voraussetzung f\u00fcr die Zugriffskontrolle gem\u00e4\u00df Merkmal 2d(ii). Bei dieser Zugriffsalternative muss ein Zugriffsschwellwert zur Verf\u00fcgung stehen, der einer Auswertung, einem Zufallsvergleich zugef\u00fchrt werden kann. Diese Funktion erf\u00fcllt die Ermittlung des Zugriffsschwellwerts unabh\u00e4ngig davon, ob ausschlie\u00dflich die Zugriffsschwellwertbits oder auch noch weitere Faktoren\/Parameter eingeflossen sind. Es werden auch in beiden Konstellationen die vom Klagepatent in Absatz [0009] genannten Vorteile erzielt. Eine zuf\u00e4llige Verteilung der Zugangsberechtigung zu einem Mobilfunkkanal f\u00fcr eine oder mehrere Teilnehmerstationen wird jeweils erreicht. Soweit das Minimum an \u00dcbertragungskapazit\u00e4t als Vorteil beschrieben wird, ist erneut darauf hinzuweisen, dass Anspruch 1 auf die Mobilstation und nicht auf die Daten\u00fcbertragung im UMTS-Mobilfunknetz gerichtet ist. Abgesehen davon soll nach dem genannten Absatz das Minimum an \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten erreicht werden, weil die Zugriffskontrolle \u201elediglich durch \u00dcbertragung des Zugriffsschwellwerts bewirkt wird.\u201c Es wird folglich auf den Zugriffsschwellwert abgestellt, nicht darauf, dass nur Zugriffsschwellwertbits \u00fcbertragen werden d\u00fcrften. Einen klaren Hinweis f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis, dass Zugriffschwellwert und Zugriffsschwellwertbits stets nur eine unmittelbare, ausschlie\u00dfliche identische Abbildung voneinander sein d\u00fcrften, bietet die Vorteilsangabe dem Fachmann folglich nicht.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird auch nicht deshalb zu dem Verst\u00e4ndnis gelangen, die Ber\u00fccksichtigung anderer Parameter\/Faktoren f\u00fchre aus dem Schutzbereich des Anspruchs heraus, weil bei den im Klagepatent beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen stets nur die Zugriffsschwellwertbits zur Ermittlung des Zugriffsschwellwerts herangezogen werden (Anlage K 1, Abs. [0024] f.) oder auch ausgef\u00fchrt wird: \u201edurch die Zugriffsschwellwert-Bits S3, S2, S1, S0 wird der Zugriffschwellwert bin\u00e4r kodiert.\u201c (Anlage K 1, Abs. [0033]). Es handelt sich lediglich um bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele, die den offener gehaltenen Anspruch nicht einschr\u00e4nken. Sinn und Zweck gebieten kein eingeengtes Verst\u00e4ndnis unter dem Wortsinn.<\/p>\n<p>Dies gilt auch soweit die Streithelferin zu 2) ein \u201eEgalit\u00e4tsprinzip\u201c postuliert. Dass Anspruch 1 der zwingende Gedanke zugrunde liegt, der empfangene Schwellwert solle f\u00fcr alle Mobilstationen gleich gelten, so dass alle Mobilstationen die gleichen \u201eGewinnchancen\u201c bei der \u201eZugriffslotterie\u201c h\u00e4tten, ist nicht zu erkennen. Zwar finden sich sowohl in Absatz [0023] als auch in Absatz [0024] des Klagepatents Beschreibungspassagen, die f\u00fcr eine Gleichbehandlung sprechen k\u00f6nnten, wenn es dort hei\u00dft, dass \u201ealle Mobilstationen die gleichen Informationen zur gleichen Zeit erhalten\u201c und \u201eWird die Zufalls- oder Pseudozufallszahl R mittels einer gleich verteilten Zufallsfunktion aus dem entsprechenden Intervall &#8230; gezogen, so ist die Wahrscheinlichkeit zum Zugriff auf den RACH 30 f\u00fcr alle Mobilstationen \u2026. gleich\u201c. Diese konkreten Vorgaben haben jedoch keinen zwingenden Niederschlag im Anspruch 1 gefunden. Der Anspruch ist auf die Mobilstation gerichtet, die eine bestimmte Eignung aufweisen muss. Die \u00dcbertragung der Daten ist demgegen\u00fcber nicht Gegenstand des Anspruchs. Wann die Mobilstation die Zugriffsschwellwerte empf\u00e4ngt, ist zeitlich nicht zwingend festgelegt. Sie muss allein zur Ermittlung des Zugriffsschwellwertes in dem Zeitpunkt eingerichtet sein, in dem ein Zugriffswunsch besteht und die Zugriffsalternative ermittelt werden muss. Welche Zugriffsschwellwerte empfangen werden, ist nicht festgelegt. Dass alle Mobilstationen stets nur dieselben Daten empfangen k\u00f6nnen sollen, mit denen dann jede Mobilstation nur denselben Zugriffsschwellwert ermitteln k\u00f6nnen soll, steht gleichfalls nicht im Anspruch. Schlie\u00dflich verh\u00e4lt sich der Anspruch nicht dazu, wie eine Zufallsvergleichszahl gewonnen wird.<\/p>\n<p>Das Gutachten des Privatsachverst\u00e4ndigen Prof. L (Anlage B&amp;B 1) veranlasst die Kammer nicht zu einer anderen Sichtweise. In Hinsicht auf das Verst\u00e4ndnis von Merkmal 2c setzt der Privatgutachter nicht den zutreffenden patentrechtlichen Ma\u00dfstab an. Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns zur Bedeutung eines Vorrichtungsanspruchs bildet sich insbesondere nicht nur aus Ausf\u00fchrungsbeispielen und auch nicht aus einem (beispielhaft) beschriebenen Verfahren.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind dazu eingerichtet, im UMTS-Mobilfunknetz betrieben werden zu k\u00f6nnen. Sie sind damit auf der Grundlage des vorgenannten Verst\u00e4ndnisses geeignet, aus empfangenen Zugriffschwellwertbits einen Zugriffsschwellwert zu ermitteln.<\/p>\n<p>In dem bereits erw\u00e4hnten Abschnitt 8.5.12 \u201eEinrichtung der Access Service Classes\u201c des Standards ETSI TS 125 XXX (Anlage K 7\/7a) ist niedergelegt, dass in der Mobilstation aus dem dynamischen Persistenzniveau N f\u00fcr die Access Service Classes 1 bis 7 nach der feststehenden Formel P(N) = 2 \u2013(N-1) ein Persistenzwert Pi abgeleitet wird. Der Access Service Class 0 wird der Persistenzwert Pi 1 zugeordnet.<br \/>\nDas dynamische Persistenzniveau N (Zugriffsschwellwertbits im Sinne des Klagepatents) ist demnach die Grundlage f\u00fcr die Ermittlung des Persistenzwertes Pi. Dieser Wert regelt die Zugriffswahrscheinlichkeit und wird \u2013 wie im Folgenden noch erl\u00e4utert wird \u2013 in einer Zugriffsschwellwertauswertung in der Mobilstation mit einer Zufallszahl verglichen. Er bildet die Schwelle f\u00fcr den Zugriff. Der Persistenzwert Pi ist deshalb als erfindungsgem\u00e4\u00dfer Zugriffsschwellwert anzusehen.<br \/>\nDass der Persistenzwert Pi f\u00fcr die Access Service Classes 1 bis 7 mittels einer mathematischen Berechnungsnorm ermittelt wird, ist aus den dargelegten Erw\u00e4gungen f\u00fcr die Verwirklichung des Anspruchs 1 ebenso unerheblich, wie der Umstand, dass das \u201eAC to ASC Mapping\u201c Ber\u00fccksichtigung findet und bei den Access Service Classes 2 bis 7 noch der Skalierungsfaktor si ber\u00fccksichtigt werden kann, wobei hier hinzutritt, dass der Skalierungsfaktor si nicht stets, sondern nur optional \u00fcbermittelt wird (Abschnitt 8.5.12., Absatz 5). Desgleichen ohne Relevanz ist, dass im Fall der Access Service Class 0 der Persistenzwert Pi stets auf 1 gesetzt wird. Auch insoweit verlieren die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht die \u2013 allein erforderliche \u2013 Eignung und F\u00e4higkeit, das in SIB 7 \u00fcbermittelte dynamische Persistenzniveau N als Grundlage f\u00fcr die Ermittlung des Persistenzwertes Pi zu nehmen. Auf den konkret \u00fcbermittelten Wert kommt es nicht; f\u00fcr den Fall, dass der Zugriff von einer Zugriffsschwellwertauswertung abh\u00e4ngt, wird der Zugriffsschwellwert nach wie vor ermittelt.<\/p>\n<p>Gegen die Verwirklichung des Merkmals 2c spricht auch nicht der Vortrag der Beklagten und der Streithelferinnen, in dem UMTS-Mobilfunknetz der Beklagten w\u00fcrde im SIB 7 immer der feste Wert \u201e1\u201c gesendet und alle Access Classes seien einheitlich auf die Access Service Class \u201e0\u201c gesetzt. Selbst wenn dies zutr\u00e4fe, was seitens der Kl\u00e4gerin bestritten wird, w\u00fcrde dies nicht zu einer erfolgreichen Verteidigung f\u00fchren. Ma\u00dfgeblich ist allein die Ausgestaltung und Geeignetheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Sie haben keinen Einfluss auf den Inhalt der vom UMTS-Mobilfunknetz \u00fcbermittelten Zugriffsberechtigungsinformationen; sie differenzieren ihre T\u00e4tigkeit auch nicht danach. Ihre unstreitige Eignung, in dem UMTS-Standard betrieben werden zu k\u00f6nnen, orientiert sich nicht an den einzelnen \u00fcbermittelten Werten oder daran, ob der einzelne Mobilfunkbetreiber von allen M\u00f6glichkeiten des Standards in jeder konkreten Situation Gebrauch macht. F\u00fcr den Fall, dass ein Mobilfunknetzbetreiber die \u00fcbermittelten Werte \u00e4ndert, m\u00fcssen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weiterhin entsprechend eingerichtet sein.<\/p>\n<p>6)<br \/>\nNach Merkmal 2d ist die Mobilstation erfindungsgem\u00e4\u00df dazu eingerichtet, anhand der f\u00fcr die Nutzerklassen relevanten Zugriffsklasseninformationen zu ermitteln, ob sie (i) unabh\u00e4ngig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits auf einen wahlfreien Zugriffskanal zugreifen darf, oder ob (ii) die Zugriffsberechtigung auf den wahlfreien Zugriffskanal in Abh\u00e4ngigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt wird. Auch dieses Merkmal verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mobilstation muss (nur) die F\u00e4higkeit und die Eignung aufweisen, anhand der vom UMTS-Mobilfunknetz \u00fcbertragenen Zugriffsklasseninformationen, die der jeweiligen Nutzerklasse der Mobilstation zugeordnet werden k\u00f6nnen m\u00fcssen, bestimmen zu k\u00f6nnen, ob der Zugriff auf einen wahlfreien Zugriffskanal gem\u00e4\u00df der Alternative 2d(i) oder der Alternative 2d(ii) erfolgt.<\/p>\n<p>Merkmal 2d betrifft den Zugriff auf einen wahlfreien Zugriffskanal, der beispielsweise der RACH sein kann. Bei diesem Zugriff konkurriert die Mobilstation mit anderen Mobilstationen und es kann, wie das Klagepatent bei der Erl\u00e4uterung des Standes der Technik (bspw. Abs. [0004] ff., [0009]) sowie im Rahmen bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele (bspw. Abs. [0020] f.) hervorhebt, zu einer \u00dcberlastung des Zugriffskanals kommen. Zur Regelung des Zugriffs ist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zugriffskontrolle vorgesehen, zu deren Durchf\u00fchrung die Mobilstation eingerichtet sein muss.<br \/>\nEntscheidend ist die Situation, in der die Mobilstation auf den wahlfreien Zugriffskanal zugreifen will. Es geht nicht darum, in einer Ruhephase theoretische Zugriffsm\u00f6glichkeiten zu eruieren. Ebenso wenig steht eine einmalige und stets g\u00fcltig bleibende Zugriffsberechtigung im Raum. Die Kanalaus- oder belastung und die damit verbundenen Zugriffsm\u00f6glichkeiten sind f\u00fcr eine Mobilstation nur insoweit von Interesse, als dass die Mobilstation einen Kanal anfordert. Eine Regulierung des Zugriffs und die Bestimmung, ob der Zugriff nach der Alternative 2d(i) oder 2d(ii) zu erfolgen hat, ist deshalb allein f\u00fcr diesen Zeitpunkt von Bedeutung. Dies gilt vor allem deshalb, weil sich die Auslastung des UMTS-Mobilfunknetzes st\u00e4ndig ver\u00e4ndert und die \u00fcbertragenen Informationssignale dies ber\u00fccksichtigen. Zu unterschiedlichen Zeiten k\u00f6nnen unterschiedliche Informationssignale \u00fcbertragen werden, worauf auch Absatz [0038] des Klagepatents ausdr\u00fccklich hinweist. Etwaige Zugriffskontrollen, die vor oder nach dem konkreten Zugriffswunsch zus\u00e4tzlich m\u00f6glich sind oder durchgef\u00fchrt werden, sind demnach f\u00fcr die technische Lehre des Anspruchs 1 ohne Relevanz.<\/p>\n<p>Merkmal 2d(i) und Merkmal 2d(ii) stehen in einem Alternativverh\u00e4ltnis, wie bereits der Wortlaut des Anspruchs (\u201eoder\u201c) zu erkennen gibt. Der Zugriff soll entweder unabh\u00e4ngig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits m\u00f6glich sein oder in Abh\u00e4ngigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt werden. Die erste Alternative, Merkmal 2d(i), stellt, wie der Fachmann unschwer erkennt, den vom Klagepatent bezweckten Vorteil, dass vorgegebene einzelne Nutzerklassen bevorzugt werden k\u00f6nnen, sicher (Anlage K 1, Abs. [0010]). Anhand der f\u00fcr die Nutzerklasse relevanten Zugriffsklasseninformationen soll die betreffende Mobilstation unabh\u00e4ngig von der zuf\u00e4lligen Verteilung durch entsprechende Zugriffsschwellwertinformationen priorisiert auf den Kanal zugreifen k\u00f6nnen (Anlage K1, Abs. [0010], [0037]). Wenn die Mobilstation nicht einer Nutzerklasse angeh\u00f6rt, die bevorzugt werden soll, erh\u00e4lt sie nach der technischen Lehre den Zugriff nur in Abh\u00e4ngigkeit der Zugriffsschwellwertauswertung. Dies stellt die zweite Alternative, Merkmal 2d(ii), sicher.<\/p>\n<p>Merkmal 2d gibt damit keine Verfahrensreihenfolge und insbesondere keine zeitliche Reihenfolge in dem Sinne vor, dass zuerst ein Schwellwerttest und dann ein Zugriffsklassentest durchgef\u00fchrt werden m\u00fcsste. Der Anspruch 1 ist allein auf eine Vorrichtung gerichtet, die dazu eingerichtet sein muss, anhand empfangener Zugriffsklasseninformationen die richtige Zugriffsalternative zu ermitteln. Die objektive Eignung gen\u00fcgt. Irgendwelche zeitlichen Einschr\u00e4nkungen sind dem Anspruch nicht zu entnehmen. Derartiges folgt auch nicht aus den Figuren 4a bis 4c bzw. der dazugeh\u00f6rigen Beschreibung in Absatz [0037] des Klagepatents. Die Beschreibung betrifft bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele, deren konkreten Vorgaben gerade keinen Eingang in den Anspruch gefunden haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ermittlung des Zugriffs in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise nur dann funktioniert, wenn die einzelnen Vorgaben der Ausf\u00fchrungsbeispiele eingehalten werden. Ebenso wenig l\u00e4sst sich ein zweistufiges Verfahren im angesprochenen Sinne mit dem Stammpatent begr\u00fcnden, wobei dahin stehen kann, ob das Stammpatent ein solches Verfahren \u00fcberhaupt beinhaltet. F\u00fcr die Auslegung des hier in Rede stehenden Anspruchs 1 ist allein das Klagepatent ma\u00dfgeblich; ein R\u00fcckgriff auf das davon zu unterscheidende Stammpatent verbietet sich.<\/p>\n<p>Aus der Gesamtbetrachtung der beiden Alternativen entnimmt der Fachmann des Weiteren, dass der Zugriffsschwellwert gem\u00e4\u00df Merkmal 2c zwingend nur f\u00fcr das Merkmal 2d(ii) ben\u00f6tigt wird. Bei dieser Alternative soll der Zugriff \u201ein Abh\u00e4ngigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt\u201c werden, d. h. hier ist der Zugriffsschwellwert notwendige Voraussetzung. Demgegen\u00fcber ist der Zugriffsschwellwert bei der ersten Alternative, Merkmal 2d(i), letztlich nicht von Interesse. Hier entscheidet die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Nutzerklasse. Dies bringt auch der Wortlaut des Anspruchs zum Ausdruck. Bei der Alternative 2d(i) werden n\u00e4mlich allein die Zugriffschwellwertbits, folglich (nur) die Grundlage des Zugriffsschwellwerts, genannt.<br \/>\nDer Fachmann wird im Anschluss hieran allerdings nicht zu dem Verst\u00e4ndnis gelangen, bei einem Zugriff nach Merkmal 2d(i) sei eine Auswertung von Zugriffsschwellwertinformationen, Zugriffsschwellwert und\/oder Zufallszahl verboten. Auch wenn der Zugriffsschwellwert bei dieser Alternative letztlich nicht von Interesse ist, l\u00e4sst sich daraus kein zwingendes Gebot der \u201ekumulativen Nichtauswertung\u201c folgern. Der Fachmann nimmt zur Kenntnis, dass der Anspruch 1 nur davon spricht, dass der Zugriff von der Mobilstation \u201eunabh\u00e4ngig\u201c von empfangenen Zugriffschwellwertbits ermittelt werden soll. Es wird folglich das Ergebnis normiert. Wie diese \u201eUnabh\u00e4ngigkeit\u201c umgesetzt werden soll, schreibt der Anspruch demgegen\u00fcber nicht vor. Im Wortlaut findet sich insbesondere keine \u201eNichtauswertung\u201c. Eine darauf gerichtete zwingende Voraussetzung erw\u00e4chst auch nicht aus dem Wortsinn des Anspruchs. Merkmal 2d(i) dient dazu sicher zu stellen, dass Mobilstationen, die einer bevorzugten Nutzerklasse angeh\u00f6ren, den Zugriff auf den Kanal erhalten, auch wenn sie aufgrund der zuf\u00e4lligen Verteilung mittels Zugriffsschwellwert nicht zum Zugriff berechtigt w\u00e4ren (Anlage K 1, Abs. [0010]). Zum Erreichen dieses Zwecks ist die \u201ekumulative Nichtauswertung\u201c nicht zwingend erforderlich. Er ist auch dann gewahrt, wenn eine Zugriffsschwellwertauswertung zwar stattfindet, diese jedoch vorhersehbar und gewollt keine Konsequenzen entfacht, weil der Zugriff gleichwohl von der Nutzerklasse abh\u00e4ngt. Wenn sich die durchgef\u00fchrte Zugriffsschwellwertauswertung nicht durchsetzen kann, sondern vorhersehbar und gewollt letztlich ohne Belang ist, mag sie zwar \u00fcberfl\u00fcssig sein, sie ist jedoch nicht sch\u00e4dlich oder verboten. Ein dahingehendes Verbot folgt auch nicht aus dem in Absatz [0009] des Klagepatents aufgef\u00fchrten Vorteil, die Zugriffskontrolle nehme ein Minimum an \u00dcbertragungskapazit\u00e4t f\u00fcr die \u00dcbertragung der Informationssignale in Anspruch. Insoweit kann auf die bisherigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden. Diese Vorteilsangabe betrifft nicht den Vorrichtungsanspruch, welcher sich allein mit der Einrichtung der Mobilstation befasst, nicht jedoch mit der \u00dcbertragung der Daten bzw. den \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten im UMTS-Mobilfunknetz.<\/p>\n<p>Merkmal 2d(ii) gibt keine konkrete Art und Weise der Zugriffsschwellwertauswertung vor. Es ist allein die Eignung der Mobilstation gefordert, in Abh\u00e4ngigkeit von der Zugriffsschwellwertauswertung die Zugriffsberechtigung zu ermitteln, ohne dass im Einzelnen festgelegt w\u00e4re, wie die Auswertung mit welchen Schritten vorzunehmen ist. Anspruch 1 ist kein Verfahrensanspruch. Daran \u00e4ndern auch die Ausf\u00fchrungsbeispiele bspw. in den Abs\u00e4tzen [0024] f., [0034] des Klagepatents nichts. Soweit in den Ausf\u00fchrungsbeispielen die T\u00e4tigkeit der Auswerteeinheit weiter beschrieben wird, insbesondere das Ziehen einer Zufalls- oder Pseudozufallszahl R, hat dies keine Aufnahme in den weiter gefassten Anspruch gefunden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann auch im Zusammenhang mit Merkmal 2d dem Klagepatent kein Egalit\u00e4tsprinzip oder Skalierungsverbot entnommen werden. Es kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>Das Gutachten des Privatgutachters Prof. L (Anlage B&amp;B 1) veranlasst die Kammer nicht zu einer anderen Sichtweise, da in diesem nach Ansicht der Kammer nicht die zutreffenden patentrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be angesetzt werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis ist eine Verwirklichung des Merkmals 2d durch die UMTS-f\u00e4higen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anzunehmen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nIm Standard ETSI TS 125 XXX (Anlage K 7\/7a) ist, wie bereits erl\u00e4utert, in Abschnitt 8.5.13 das \u00fcber den SIB 5 gesendete \u201eAC to ASC mapping\u201c beschrieben, wonach jeder Access Class eine Access Service Class zugeordnet wird. Mit jeder Access Service Class werden gem\u00e4\u00df Abschnitt 8.5.12 des genannten Standards Persistenzwerte Pi verbunden, die aus dem in dem SIB 7 gesendeten dynamischen Persistenzniveau N gem\u00e4\u00df der oben genannten Berechnungsformel abgeleitet werden. Wie gleichsam bereits dargetan sind die Access Classes die Nutzerklassen im Sinne des Anspruchs 1, das \u201eAC to ASC mapping\u201c die Zugriffsklasseninformationen, das dynamische Persistenzniveau N die Zugriffsschwellwertbits und der Persistenzwert Pi der Zugriffsschwellwert im Sinne des Anspruchs 1.<\/p>\n<p>Die Einrichtung der Access Service Classes erfolgt standardgem\u00e4\u00df entsprechend der bereits oben gezeigten Tabelle des Abschnitts 8.5.12. Hieraus wird ersichtlich, dass zwischen der Access Service Class 0 und den \u00fcbrigen Access Service Classes unterschieden wird. W\u00e4hrend f\u00fcr die Access Service Class 0 unabh\u00e4ngig von dem dynamischen Persistenzniveau N der Persistenzwert Pi von der Mobilstation stets auf 1 gesetzt wird, wird f\u00fcr die Access Service Classes 1 bis 7 der Persistenzwert Pi auf der Grundlage des dynamischen Persistenzniveaus N ermittelt. Aufgrund der f\u00fcr N mitgeteilten Werte 1 bis 8 ergeben sich mittels der Berechnungsformel f\u00fcr P(N) Zahlen zwischen 1\/128 und 1.<\/p>\n<p>In Abschnitt 11.2.2 des Standards ETSI 125 XXX (Anlage K 8\/8a) wird die \u201eSteuerung der RACH-\u00dcbertragungen f\u00fcr den FDD-Modus\u201c beschrieben. Im zweiten Absatz dieses Abschnittes wird der Persistenzwert Pi als \u201e\u00dcbertragungswahrscheinlichkeit\u201c bezeichnet und im vierten Absatz des Abschnittes wird erl\u00e4utert, dass die Entscheidung, ob der \u00dcbertragungsprozess in dem vorliegenden \u00dcbertragungsintervall gestartet wird oder nicht, auf dem Persistenzwert Pi basiert. Der Zugriff ist mithin von dem Persistenzwert Pi abh\u00e4ngig. Mit Blick auf die Access Service Classes wird in Abschnitt 11.2.1 des genannten Standards angegeben, dass deren Nummerierung der Priorit\u00e4tenfolge entspricht, wobei die Access Service Class 0 die h\u00f6chste und die Access Service Class 7 die niedrigste Priorit\u00e4t genie\u00dft. Die Access Service Class 0 wird beim Notruf oder aus Gr\u00fcnden gleicher Priorit\u00e4t verwendet.<\/p>\n<p>Der Persistenzwert Pi wird von der Mobilstation mit einer willk\u00fcrlichen Zufallszahl R verglichen, wie es in der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung 11.2.2.1 des Standards ETSI 125 XXX gezeigt ist:<\/p>\n<p>Der in der Abbildung 11.2.2.1 beschriebene Ablauf des Zugriffskontrollverfahrens ist nach dem Standard zwingend. Dies stellt der erste Satz des ersten Absatzes des \u2013 insoweit unstreitig zwingenden \u2013 Abschnittes 11.2.2 klar, indem dort angef\u00fchrt ist: \u201eThe RACH transmissions are controlled by the UE MAC sub layer als outlined in figur 11.2.2.1\u201c (in der deutschen Fassung: \u201eDie RACH-\u00dcbertragungen werden durch die UE-MAC-Unterschicht gesteuert, wie in Abbildung 11.2.2.1 dargelegt.\u201c). Sodann hei\u00dft es: \u201eNote: The figure shall illustrate the operation of the transmission control procedure as specified below.\u201c (in der deutschen Fassung: \u201eAnmerkung: Die Abbildung zeigt den Vorgang des \u00dcbertragungssteuerungsprozesses, wie nachstehend aufgef\u00fchrt.\u201d). Soweit sich daran der Satz anschlie\u00dft: \u201cIt shall not impose restrictions on implementation.\u201d (in der deutschen Fassung: \u201eSie auferlegen keine Implementierungsbeschr\u00e4nkungen\u201c), wird damit keine Unverbindlichkeit des abgebildeten Verfahrens postuliert. Es wird vielmehr nur klargestellt, dass die konkrete Implementierung des Zugriffskontrollverfahrens bzw. die konkrete Programmierung der einzelnen Schritte nicht zwingend vorgeschrieben sind.<\/p>\n<p>Dies ber\u00fccksichtigend f\u00fchrt die standardgem\u00e4\u00dfe Mobilstation mithin einen Persistenztest durch, in welchem sie den Persistenzwert Pi mit der Zufallszahl R (Random Number) vergleicht. Wenn die Zufallszahl kleiner oder gleich Pi ist, ist ein Zugriff m\u00f6glich. Ist sie gr\u00f6\u00dfer, erfolgt kein Zugriff. Da bei der Access Service Class 0 der Persistenzwert Pi 1 ist, die Zufallszahl R indes zwischen 1\/128 und 1 liegt, wird der Access Service Class 0 stets vorhersehbar und gewollt der Zugriff gew\u00e4hrt. Bei den \u00fcbrigen Access Service Classes ist das Ergebnis des Persistenztestes hingegen offen.<br \/>\nF\u00fcr die Access Service Classes 1 bis 7 erfolgt der Zugriff auf den Kanal deshalb in Abh\u00e4ngigkeit von der Zugriffsschwellwertauswertung gem\u00e4\u00df Merkmal 2d(ii). Die Access Service Class 0 darf demgegen\u00fcber im Sinne des Merkmals 2d(i) unabh\u00e4ngig von den empfangenen Zugriffschwellwertbits auf den wahlfreien Zugriffskanal zugreifen. Dem steht nicht entgegen, dass auch hier der Persistenzwert Pi dem Vergleich mit der Zufallszahl zugef\u00fchrt wird. Dies ist nach der technischen Lehre des Anspruchs 1 unsch\u00e4dlich. Ma\u00dfgeblich ist, dass trotz dieses Schrittes wegen des gesetzten Persistenzwertes Pi von vornherein feststeht, dass der Persistenzwert Pi sich gegen die Zufallszahl R durchsetzen wird. Damit entscheidet nicht der Vergleich \u00fcber den Zugriff, sondern der Umstand, dass die Mobilstation anhand der f\u00fcr ihre Nutzerklasse relevanten Zugriffsklasseninformationen ermittelt hat, dass sie zugreifen darf. Das \u201eAC to ASC mapping\u201c wird durch dieses Verfahren im \u00dcbrigen nicht zu einem Zugriffsschwellwert; aufgrund seiner Funktion verbleibt es bei der Einordnung als Zugriffsklasseninformation.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer von der Streithelferin zu 2) vorgebrachte Einwand, bei dem UMTS-Mobilfunkstandard stehe nicht die Frage, ob ein Zugriff erfolge, zur Debatte, sondern nur die Frage, wann die Mobilstation zugreifen darf, bleibt ohne Erfolg. Anspruchsgem\u00e4\u00df ist der Zeitpunkt des konkreten Zugriffs auf den wahlfreien Zugriffskanal ma\u00dfgeblich. In diesem Zeitpunkt sind die standardgem\u00e4\u00dfen Mobilstationen dazu in der Lage, die Zugriffskontrolle durchzuf\u00fchren. Sie m\u00fcssen dies auch tun, und zwar auch dann, wenn sie sich in der von der Streithelferin zu 2) beschriebenen Warteschleife befinden. In Anbetracht des ma\u00dfgeblichen Zeitpunktes sowie des Umstandes, dass Anspruch 1 lediglich die Einrichtung der Mobilstation zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zugriffskontrolle verlangt, verfangen auch die Hinweise auf das im UMTS-Mobilfunknetz so genannte Access Class Barring nicht. Ob eine Mobilstation hiernach (in einer konkreten Situation) ausgesperrt ist, l\u00e4sst nicht ihre grunds\u00e4tzlich vorhandene F\u00e4higkeit entschwinden, standardgem\u00e4\u00df zu arbeiten. Vor- oder nachgelagerte weitere Zugriffskontrollen schlie\u00dft Anspruch 1 nicht aus.<\/p>\n<p>Ebenso wenig steht der Verwirklichung von Merkmal 2d der erste Satz des ersten Absatzes des Abschnitts 8.5.12 des ETSI TS Standards 125 XXX (Anlage K 7\/7a) entgegen, in dem geschrieben steht: \u201eDie PRACH-Ressourcen (\u2026) k\u00f6nnen zwischen verschiedenen Zugangs-Dienst-Klassen unterschieden werden, um unterschiedliche Vorzugsrechte f\u00fcr die RACH-Nutzung bereitzustellen.\u201c Soweit die Beklagte vorbringt, hieraus ergebe sich, dass der Standard ein grundlegend anderes Ordnungsprinzip als das Klagepatent verwende und die Mobilstationen w\u00fcrden nicht in Abh\u00e4ngigkeit ihrer Nutzerklasse auf der allen Mobilstationen zur Verf\u00fcgung stehenden einen Ressource priorisiert, sondern es w\u00fcrde f\u00fcr jeden verf\u00fcgbaren Dienst oder Service eine eigene Ressource auf dem PRACH bereitgestellt, wobei es beim Zugriff auf den PRACH die klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehene Kombination aus Zugriffsklassentest und Zugriffsschwellwert nicht gebe, vermag sich die Kammer dieser Sichtweise nicht anzuschlie\u00dfen.<br \/>\nAuch wenn Anspruch 1 eine Zugriffskontrolle mit Blick auf einen wahlfreien Zugriffskanal, um den mehrere Mobilstationen konkurrieren k\u00f6nnen, enth\u00e4lt, ist ein (bestimmtes) \u201eOrdnungsprinzip\u201c nicht Gegenstand des Merkmals 2d. In welcher Art und Weise der Zugriffskanal geordnet und\/oder organisiert ist, ist nicht zwingend vorgegeben. Absatz 1 des Abschnitts 8.5.12 des ETSI TS Standards 125 XXX ist zudem nur eine m\u00f6gliche Aufteilung des RACH auf verschiedene Access Service Classes zu entnehmen, da im ersten Satz nur von \u201ek\u00f6nnen\u201c die Rede ist und im sich daran anschlie\u00dfenden Satz ausgef\u00fchrt wird, dass mehr als eine Access Service Class oder alle Access Service Classes dem gleichen Zugangsslot\/dem Platz f\u00fcr Signaturen im FDD oder den Rahmenzuweisungs-\/Kanalisierungscodes in 3.84 Mcps TDD oder Rahmenzuweisungs-\/SYNC-UL-Codes in 1.28 Mcps TDDD zugewiesen werden k\u00f6nnen. Es wird mithin jeder einer Access Service Class zugeordneten Nutzerklasse eine jeweilige PRACH-Ressource zugewiesen. Diese Ressourcen k\u00f6nnen einander \u00fcberlappen oder zusammenfallen. Es gibt demnach einen allgemeinen RACH. Entsprechendes ist Abschnitt 11.2.1 des ETSI TS Standards 125 XXX (Anlage K 8\/8a) geregelt. Der dortige Absatz 1 gibt an, dass die physikalischen Ressourcen (d.h. Zugangsslots etc.) zwischen verschiedenen Access Service Classes aufgeteilt werden, um verschiedene Priorit\u00e4ten der RACH-Verwendung zu erm\u00f6glichen, wobei es m\u00f6glich ist, dass mehr als eine Access Service Class oder s\u00e4mtliche Access Service Classes dem gleichen Zugangsslot\/dem Platz f\u00fcr die Signaturen oder dem SYNCI-Code zugewiesen sind.<br \/>\nDa es sich bei der Unterscheidung der PRACH-Ressourcen f\u00fcr einzelne Access Service Classes mithin nur um eine M\u00f6glichkeit nach dem Standard handelt und standardgem\u00e4\u00dfe Mobilstationen auch auf einem gemeinsamen RACH konkurrieren k\u00f6nnen, und f\u00fcr den Vorrichtungsanspruch 1 das Eingerichtet-Sein der Mobilstation gen\u00fcgt, spricht Absatz 1 des Abschnitts 8.5.12 des ETSI TS Standards 125 XXX nicht gegen eine Verwirklichung von Merkmal 2d.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAuch die von der Streithelferin zu 2) \u2013 jedenfalls ab Erteilung des Klagepatents \u2013 vertriebenen, als \u201eA2\u201c bezeichneten Ausf\u00fchrungsformen sind dazu eingerichtet, den Zugriff gem\u00e4\u00df Merkmal 2d zu bestimmen.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eA2\u201c gem\u00e4\u00df Anlage B&amp;B 9 beinhalten eine Verz\u00f6gerungsberechnungsmethode, um zu bestimmen, wann mit dem PRACH \u00dcbertragungsvorgang begonnen werden soll. Dabei wird eine Wartezeit \u201en\u201c gem\u00e4\u00df der nachfolgend eingeblendeten Gleichung berechnet:<\/p>\n<p>R ist eine Zufallszahl, die von der Mobilstation gezogen wird. Pi ist der Persistenzwert.<br \/>\nNach n x 10 ms wird, sofern sich w\u00e4hrend der Wartezeit die Sendeparameter nicht ver\u00e4ndern, die L1-PRACH-\u00dcbertragungsprozedur eingeleitet. Wenn n = 0 ist, ist der sofortige Zugriff erlaubt. Gleiches gilt, wenn n &lt; 1, da die Br\u00fcche immer abgerundet werden. Die Bedingung n &lt; 1 ist immer dann erf\u00fcllt, wenn der Betrag des Nenners gr\u00f6\u00dfer ist als der Betrag des Z\u00e4hlers. Dies ist rechnerisch immer der Fall, wenn Pi &gt; R ist. Wenn n &gt; 0, erfolgt der Zugriff erst nach einer Wartezeit. Die Wartezeit betr\u00e4gt maximal eine Zehntelsekunde.<\/p>\n<p>Auch eine Mobilstation, die dazu eingerichtet ist, anhand dieses Ablaufs den Zugriff zu ermitteln, ist erfindungsgem\u00e4\u00df. Das Merkmal 2d bestimmt lediglich, dass die Mobilstation dazu eingerichtet sein muss, dass der Zugriff bei der Alternative 2d(i) unabh\u00e4ngig von den Zugriffsschwellwertbits und bei der Alternative 2d(ii) in Abh\u00e4ngigkeit von einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt wird. Wie diese \u201eUnabh\u00e4ngigkeit\u201c oder \u201eAbh\u00e4ngigkeit\u201c im Einzelnen ermittelt wird, l\u00e4sst der Anspruch offen. Er schlie\u00dft insbesondere nicht das Vorsehen einer Wartezeit aus, auch nicht, wenn auf den aktuellen Zugriffswunsch abzustellen ist. Wie der Zugriffskanal \u201estrukturiert\u201c ist, ist ebenso wenig vorgegeben wie der Zugriff auf einen (bestimmten) Slot. Gleichfalls wird keine konkrete Formel und\/oder eine bestimmte Art und Weise eines Zugriffsschwellwertauswertungsvergleichs als zwingend normiert. Dass eine Wartezeit bzw. eine Verz\u00f6gerungszeit nach der in der Anlage B&amp;B 9 genannten Formel bestimmt wird, f\u00fchrt mithin nicht per se aus dem Schutzbereich des Anspruchs 1 heraus.<br \/>\nDes Weiteren ist zu bemerken, dass die Formel zur Berechnung der Wartezeit nur zwei Variablen aufweist, n\u00e4mlich R (Zufallszahl) und Pi (Persistenzwert). Diese beiden werden mittels der Gleichung zueinander in Verh\u00e4ltnis gesetzt. Es findet also auch hier ein Vergleich von R und Pi statt, der \u00fcber den Zugriff entscheidet. Dass dieser Vergleich ein indirekter ist, ist ohne Bedeutung. Der Anspruch macht zu der Art und Weise eines vorzunehmenden Vergleichs keine zwingenden Angaben.<br \/>\nWenn der Mobilstation die Access Service Class 0 zugeordnet ist, darf sie beim Ablauf nach Anlage B&amp;B 9 unabh\u00e4ngig von dem dynamischen Persistenzniveau N auf den Zugriffskanal zugreifen. F\u00fcr die Access Service Class 0 ist Pi gem\u00e4\u00df der Tabelle in Abschnitt 8.5.12 des Standards ETSI 125 XXX auf 1 gesetzt, danach erfolgt \u2013 nach dem unwidersprochenen Kl\u00e4gervortrag, der zudem mit Ziffer 7 der Anlage B&amp;B 9 in Einklang steht \u2013 eine Multiplikation mit 32768. Bei Pi &gt; R ist n nach der genannten Formel kleiner als 1 und wird damit auf 0 abgerundet. Der sofortige Zugriff ist m\u00f6glich; das dynamische Persistenzniveau N hat keine Konsequenz f\u00fcr den Zugriff. Die Alternative 2d(i) ist damit gegeben.<br \/>\nWenn der Mobilstation eine Access Service Class von 1 bis 7 zugeordnet ist, wird die Zugriffsberechtigung bei dem Ablauf nach Anlage B&amp;B 9 in Abh\u00e4ngigkeit einer Zugriffsschwellauswertung ermittelt. Pi wird mittels der im Standard genannten Formel P(N) = 2-(N-1) errechnet; das dynamische Persistenzniveau N ist demnach auch hier Grundlage. Pi wird sodann gem\u00e4\u00df Anlage B&amp;B 9 auf Werte zwischen 1 und 32768 umgerechnet. Nur wenn Pi gr\u00f6\u00dfer R ist, darf die Mobilstation sofort zugreifen, wenn Pi kleiner ist, verliert sie den Vergleich mit der Zufallszahl R und ein Zugriff ist erst sp\u00e4ter m\u00f6glich. Der Zugriff basiert hier auf dem Vergleich. Die Alternative 2d(ii) ist damit gegeben.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin wendet sich, wie sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich klargestellt hat, mit der Klage auch gegen den Vertrieb der von der Streithelferin zu 2) stammenden Mobilstationen, in denen die als \u201eC2\u201c bezeichnete Alternativl\u00f6sung umgesetzt worden sein soll. Auf der Grundlage des hierzu vorgetragenen Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass auch diese angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 2d erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Dem Vortrag der Streithelferin zu 2) zufolge wird in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eC2\u201c eine Alternativl\u00f6sung realisiert, die auf der Ausgestaltung \u201eA2\u201c beruht und bei welcher die Tabelle des Abschnitts 8.5.12 des ETSI TS Standards 125 XXX (Anlage K 7\/7a) durch die nachfolgend eingeblendete Tabelle ersetzt worden ist:<\/p>\n<p>Nach dieser Tabelle wird anders als in der Tabelle im ETSI TS Standard \u00b4XXX f\u00fcr die Access Service Class 0 der Persistenzwert Pi nicht auf 1 gesetzt, sondern durch P(N) ersetzt. Auch f\u00fcr die Access Service Class 0 ist demnach die Zugriffsschwellwertauswertung ma\u00dfgeblich, wobei das Ergebnis dieses Vergleiches offen ist. Der Persistenzwert Pi ist stets abh\u00e4ngig von dem dynamischen Persistenzniveau N, so dass es keine Situation gibt, in der die Erlaubnis f\u00fcr den Zugriff auf den RACH unabh\u00e4ngig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits erfolgt. Eine Mobilstation, die Daten gem\u00e4\u00df der ge\u00e4nderten Tabelle empf\u00e4ngt bzw. verarbeitet, ermittelt den Zugriff folglich nicht nach Merkmal 2d(i).<\/p>\n<p>Gleichwohl muss eine Verletzung konstatiert werden. Zwar finden sich keine belastbaren tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Streithelferin zu 2) im hiesigen Verfahren die ge\u00e4nderte Tabelle unvollst\u00e4ndig bez\u00fcglich einer etwaigen Skalierung dargestellt hat. Auch hat die Streithelferin zu 2) vorgetragen, in s\u00e4mtlichen Mobilstationen sei seit dem 18.02.2011 die Alternativl\u00f6sung \u201eC2\u201c umgesetzt und die Mobilstationen seien nicht mehr in der Lage, die vormalige technische L\u00f6sung umzusetzen. Dies verf\u00e4ngt im Ergebnis jedoch nicht. Abgesehen davon, dass Anspruch 1 allein erfordert, dass die Mobilstation dazu eingerichtet ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zugriffsalternativen zu ermitteln, so dass die objektive Eignung hierf\u00fcr gen\u00fcgt und es nicht entscheidend ist, dass die Mobilstation tats\u00e4chlich dementsprechend arbeitet, setzt sich die Streithelferin zu 2) mit ihrem Vortrag zur Eignung zum Teil in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen hinsichtlich der UMTS-F\u00e4higkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass auch diese angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im UMTS-Netz betreibbar sind. Entsprechendes geht auch aus der als Anlage K 25 vorgelegten \u00dcbersicht hervor. Die Streithelferin zu 2) ist diesem Vorbringen auch nicht entgegen getreten, sie bringt selbst vor, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eC2\u201c einwandfrei in UMTS funktionieren. Folglich sind auch diese angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig so eingerichtet, dass sie im UMTS-Mobilfunknetz betrieben werden k\u00f6nnen. Wenn dem so ist, dann m\u00fcssen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber auch so eingerichtet sein, dass sie von den zwingenden Vorgaben des ETSI TS Standards Gebrauch machen k\u00f6nnen. Zu den zwingenden Vorgaben geh\u00f6ren unstreitig die Abschnitte 8.5.12. und 8.5.13 des ETSI TS Standards 125 XXX (Anlage K 7\/7a) und Abschnitt 11.2.2 des ETSI TS Standards 125 XXX (Anlage K 8\/8a). Ferner ist auch die Abbildung 11.2.2.1 des letztgenannten Standards als zwingend anzusehen. Aus diesen Vorgaben folgt indes, wie festgestellt, eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Zugriffskontrolle. Die \u2013 allein erforderliche \u2013 F\u00e4higkeit diese auch durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, muss demnach bei der auch von der Streithelferin zu 2) vorgetragenen \u201eUMTS-F\u00e4higkeit\u201c gegeben sein. Des Weiteren ist zu ber\u00fccksichtigen, dass in dem englischen Verfahren seitens der Streithelferin zu 2) eine Produkt- und Verfahrensbeschreibung der Ausf\u00fchrungsform \u201eC2\u201c eingereicht wurde, die hier als Anlage K 29 eingef\u00fchrt wurde, in welcher es unter Ziffer 71 hei\u00dft: \u201eA Pi value of 1 is used in case of Emergency Call\u201c. Auch wenn nach dem Klagepatent Notruf und Nutzerklasse keine Synonyme sind, und die Bevorzugung eines Notrufs technisch auch allein \u00fcber das Erkennen der Rufnummer m\u00f6glich sein kann, so ist der Anlage K 29 f\u00fcr den Fall des Notrufs trotzdem gerade unter Bezugnahme auf das \u201eAC to ASC mapping\u201c, der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Zugriffsklasseninformation, zu entnehmen, dass ein Zugriffsschwellwert vorgegeben wird, der auf jeden Fall die Zugriffsschwellauswertung gewinnt. Der Zugriff wird folglich unabh\u00e4ngig von dieser gew\u00e4hrt. Schlie\u00dflich ist zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, dass die Mobilstationen der Streithelferin zu 2) f\u00fcr den Gebrauch in verschiedenen L\u00e4ndern unterschiedlich ausgestaltet sind. Beim UMTS-Standard handelt es sich um einen international g\u00fcltigen Industriestandard, der international Einsatzf\u00e4higkeit gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nF\u00fcr die von der Streithelferin zu 2) als L\u00f6sung \u201eB1\u201c bezeichneten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, bei welchen dieselbe Tabelle wie bei der L\u00f6sung \u201eC2\u201c zur Anwendung kommen soll, gilt das zu dd) Gesagte entsprechend.<\/p>\n<p>ff)<br \/>\nAus den unter dd) dargelegten Gr\u00fcnden ist ebenso eine Verwirklichung des Merkmals 2d durch die angegriffenen, von der Streithelferin zu 1) stammenden Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df Anlage HL 33 anzunehmen. Selbst wenn, wie die Streithelferin zu 1) dies vorgetragen hat, s\u00e4mtliche ihrer Mobilstationen auf dem deutschen Markt seit dem 1.12.2011 dazu eingerichtet sind, gem\u00e4\u00df der Anlage HL 33 zu verfahren, sind diese angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wegen ihrer unstreitigen UMTS-F\u00e4higkeit als klagepatentverletzend anzusehen.<\/p>\n<p>7)<br \/>\nNach alledem geht die Kammer von einer Verwirklichung des geltend gemachten Anspruchs durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus. Die \u00dcberzeugung der Kammer steht in Einklang mit den als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferungen zu ber\u00fccksichtigenden Entscheidungen des Landgerichts Mannheims (Anlage K 11) und des High Court of Justice London (Anlage K 23), auch wenn letzterer f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eC2\u201c im Ergebnis einen anderen (rechtlichen) Schluss gezogen hat.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nOhne Erfolg machen die Beklagte und die Streithelferinnen Lizenzeinw\u00e4nde auf vertraglicher Basis geltend.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nZun\u00e4chst steht der Beklagten kein vertraglich begr\u00fcndetes Nutzungsrecht aufgrund der von J gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut S&amp;S 8 abgegebenen Lizenzerkl\u00e4rungen (nachfolgend auch: \u201eETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen\u201c) zu.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen Js im Hinblick darauf, dass die Kl\u00e4gerin, welche nicht ETSI-Mitglied ist, selbst origin\u00e4re Inhaberin des Klagepatents &#8211; einer Teilanmeldung aus dem Stammpatent &#8211; wurde, \u00fcberhaupt das Klagepatent erfasst. Denn unabh\u00e4ngig von dieser Rechtsfrage l\u00e4sst sich eine entsprechende Nutzungsberechtigung auf vertraglicher Grundlage nicht feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie rechtliche Qualifikation der ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen Js unterliegt unter keinem Gesichtspunkt franz\u00f6sischem Recht. Vielmehr ist bei der Beantwortung dieser Frage deutsches Recht anzuwenden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nHinsichtlich der Frage, ob den ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen dingliche Wirkung zukommen kann, folgt die zwingende Anwendung deutschen Rechts aus dem Grundsatz der lex loci fori (Schutzlandprinzip).<\/p>\n<p>Der Kollisionsgrundsatz des Schutzlandprinzips wird aus dem Territorialit\u00e4tsgrundsatz abgeleitet. Danach kommt bei Patent- und Gebrauchsmusterrechten, wie allgemein bei Immaterialg\u00fcterrechten als Schutzstatut das Recht des Staates zur Anwendung, f\u00fcr dessen Territorium der Schutz beansprucht wird (Staudinger\/Fezer\/Koos, EGBGB\/IPR, Neubearbeitung 2010, Rn 1041; LG Mannheim, InstGE 11, 215, Leitsatz Nr. 1; InstGE 13, 65, 71 f. \u2013 UMTS-f\u00e4higes Mobiltelefon II). Das Recht jedes Staates entscheidet selbst \u00fcber die Reichweite seines Schutzrechts sowie dar\u00fcber, ob und mit welchem Inhalt es ein Schutzrecht anerkennt; Gleiches gilt f\u00fcr die Frage, welche Handlungen es als Verletzung des eigenen nationalen Schutzrechts anerkennt. Das Schutzlandprinzip, welches nunmehr in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 864\/2007 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates \u00fcber das auf au\u00dfervertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse anzuwendende Recht (\u201eRom II-VO\u201c) f\u00fcr Anspr\u00fcche aus au\u00dfervertraglichen Schuldverh\u00e4ltnissen aus der Zeit nach dem 11.1.2009 kodifiziert ist (vgl. Artt. 31 f. Rom II-VO) und schon zuvor der ganz herrschenden Meinung entsprach, besagt, dass die Schutzwirkungen eines Patents dem Schutzrechtsstatut unterliegen, sich also die Rechtswirkungen eines Lizenzrechts notwendigerweise nach dem Recht des Schutzlandes des lizensierten Rechts richten (BGH; GRUR 1992, 697 f. \u2013 ALF; BGHZ 126, 252, 255 \u2013 Folgerecht bei Auslandsbezug; BGHZ 136, 380, 386 ff. \u2013 Spielbankaff\u00e4re; Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Auflage, \u00a7 15 Rn 225 m.w.N.). Die anzuwendende Rechtsordnung steht nicht zur Disposition der Parteien, insbesondere nicht in Bezug auf die Lizenzierbarkeit des Schutzrechts. F\u00fcr den deutschen Teil des Klagepatents bedeutet dies vorliegend, dass zwingend die Anwendung deutschen Rechts geboten ist. Dies steht auch im Einklang mit Art. 64 EP\u00dc, wonach f\u00fcr den Vertragsstaat Deutschland dessen nationales Patentrecht Anwendung zu finden hat.<br \/>\nIm \u00dcbrigen handelt es sich bei ETSI um eine rein privatrechtliche Organisation, der keine hoheitlichen Kompetenzen zukommen (vgl. auch Fr\u00f6hlich, GRUR 2008, 202, 206). Es steht daher insbesondere nicht zur Disposition der ETSI und ihrer Mitglieder, den deutschen Teil eines Europ\u00e4ischen Patents (dinglich) in der Weise einzuschr\u00e4nken, dass aus dem Patent von vornherein keine Unterlassungsanspr\u00fcche geltend gemacht werden k\u00f6nnten. Insofern ist der Hinweis der Beklagten und der Streithelferinnen darauf, dass durch die Wahl einer einheitlichen Rechtsordnung die einheitliche Rechtswirkung der ETSI-Lizenzerkl\u00e4rungen erreicht werden solle, unerheblich. Daran \u00e4ndert nichts, dass ETSI aufgrund Art. 81 EG (Art. 101 AEUV) zur Verhinderung eines Missbrauchs verpflichtet war und sich nicht auf eine ex-post-Regulierung auf der Grundlage von Art. 102 AEUV habe verlassen wollen.<br \/>\nNach alledem kann sich eine dingliche Verzichtserkl\u00e4rung aus den ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen jedenfalls nicht aus einer Anwendung franz\u00f6sischen Rechts ergeben, da zwingend die Anwendung deutschen Rechts geboten ist.<br \/>\nMit Ausnahme der &#8211; zudem gegen\u00fcber dem Patentamt abzugebenden \u2013 generellen Verzichtsm\u00f6glichkeit in \u00a7 23 PatG kennt das deutsche Recht keine dingliche Rechtsfigur, wodurch die Geltendmachung von aus einer Patentverletzung resultierenden Anspr\u00fcchen, insbesondere derjenigen auf Unterlassung, dinglich ausgeschlossen werden k\u00f6nnten (so auch LG Mannheim InstGE 11, 9, 12 \u2013 UMTS-f\u00e4higes Mobiltelefon; InstGE 13, 65, 73 f. \u2013 UMTS-f\u00e4higes Mobiltelefon II), so dass sich aus den ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen Js insgesamt kein dingliches Nutzungsrecht herleiten l\u00e4sst. Der f\u00fcr Verf\u00fcgungen nach dem BGB ma\u00dfgebliche Bestimmtheitsgrundsatz verbietet hier deshalb die Annahme eines dinglichen Nutzungsrechts in Gestalt eines Vertrages zugunsten Dritter. Dieser Grundsatz darf nicht unter Hinweis darauf au\u00dfer Acht gelassen werden, dass der Zweck des Bestimmtheitsgrundsatzes allein darin bestehe, eine eindeutige und f\u00fcr den Rechtsverkehr klare Zuordnung von Rechten zu erm\u00f6glichen, und in der vorliegenden Situation nicht greife. Der Umstand, dass eine FRAND-Erkl\u00e4rung einen effektiven und dauernden Zugang zu einem Standard gew\u00e4hrleisten soll, rechtfertigt keine Ausnahme zum Bestimmtheitsgrundsatz. Angesichts des ohnehin bestehenden Schutzes auf kartellgesetzlicher Grundlage ist daf\u00fcr auch kein Bed\u00fcrfnis ersichtlich.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSoweit man trotz des vorgenannten Umstandes, dass die Lizenzierbarkeit eines Patents nach dem Schutzlandprinzip der Dispositionsbefugnis der Parteien entzogen ist, zumindest f\u00fcr schuldrechtliche (Lizenz-)Vereinbarungen die M\u00f6glichkeit einer Rechtswahl nach dem Vertragsstatut in Betracht zu ziehen haben sollte, w\u00fcrde auch dies vorliegend zur Anwendung deutschen Rechts f\u00fchren. Insoweit ist nicht auf die Verordnung (EG) Nr. 593\/2008 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates \u00fcber das auf vertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse anzuwendende Recht abzustellen, weil diese gem\u00e4\u00df ihrem Art. 28 nur auf Vertr\u00e4ge anzuwenden ist, die seit dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden, vorliegend indes ein Vertragsschluss bereits im Jahr 2005 im Raum steht.<br \/>\nErkl\u00e4rt der an einem technischen Standard beteiligte Schutzrechtsinhaber gegen\u00fcber der Standardorganisation seine Bereitschaft, jedem Interessierten zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen eine Lizenz an einem in den Standard aufgenommenen Patent zu erteilen, unterliegt eine solche FRAND-Erkl\u00e4rung &#8211; soweit die aus ihr folgenden Rechtswirkungen betroffen sind &#8211; auch nach dem Vertragsstatut dem Recht des Schutzlandstaates, hier also Deutschland (LG Mannheim, InstGE 13, 65, 72 &#8211; UMTS-f\u00e4higes Mobiltelefon II; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn 1298; a.A.: Straus, GRUR Int. 2011, 469, 475 f. m.w.N.)).<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 31 Abs. 1 EGBGB richtet sich unter anderem die Frage nach dem Zustandekommen eines Vertrages nach dem Recht, das anzuwenden w\u00e4re, wenn der Vertrag wirksam w\u00e4re.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nVorweg ist festzuhalten, dass die Anwendbarkeit der Art. 27 ff. EGBGB nicht etwa nach Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ausgeschlossen ist. Die Auslegung der ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen betrifft keine Fragen zum Gesellschaftsrecht im Sinne dieser Norm. Die Kammer vermag sich der Ansicht, durch die Abgabe von FRAND-Verpflichtungserkl\u00e4rungen der ETSI-Mitglieder werde in die innere Struktur von ETSI und damit in die \u201einnere Verfassung\u201c eingegriffen, nicht anzuschlie\u00dfen. Solches l\u00e4sst sich insbesondere nicht aufgrund der gro\u00dfen Bedeutung der Horizontalleitlinien der Europ\u00e4ischen Kommission im Zusammenhang mit Standardisierungen (Anlage S&amp;S 1, insbesondere Rn. 285) ableiten. Dass eine FRAND-Erkl\u00e4rung \u00fcberhaupt erst eine kartellrechtskonforme Normungsarbeit gew\u00e4hrleistet, vermag nichts daran zu \u00e4ndern, dass sie letztlich allein das Verhalten der ETSI-Mitglieder zu Dritten betrifft. Dieser Aspekt kann nicht \u00fcberzeugend mit dem Argument au\u00dfer Acht gelassen werden, dass das sogenannte Personalstatut s\u00e4mtliche Regelungen des inneren Organisationsrechts betrifft (vgl. Palandt, BGB, 70. Auflage, 2011, Anhang zu Art. 12, Rn. 10). Soweit darunter auch Rechte und Pflichten der Mitglieder fallen k\u00f6nnen, ist dies vorliegend unerheblich, weil die ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen Pflichten im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zu Dritten betreffen.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nF\u00fcr das Lizenzvertragsverh\u00e4ltnis zwischen J und Lizenzsuchern fehlt es an einer ausdr\u00fccklichen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umst\u00e4nden ergebenden Rechtswahl gem\u00e4\u00df Art. 27 Abs. 1 EGBGB.<br \/>\nEine solche ist namentlich nicht aus Art. 12 der ETSI IPR Policy abzuleiten. Aus dem Umstand, dass J in seinen ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut S&amp;S 8 \u201ehiermit seine Bindung an die ETSI IPR Policy best\u00e4tigt\u201c ist nicht zu folgern, dass dadurch die Rechtswahl gem\u00e4\u00df Art. 12 ETSI IPR Policy in die betreffende ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen inkorporiert wurde. Das l\u00e4sst sich insbesondere nicht mit der Erw\u00e4gung begr\u00fcnden, dass FRAND-Erkl\u00e4rungen \u201edie tragende S\u00e4ule der ETSI IPR Policy\u201c sind. Soweit im Formblatt von Oktober 1997 (Anlage S&amp;S 5) franz\u00f6sisches Recht f\u00fcr die FRAND-Verpflichtungserkl\u00e4rung als ma\u00dfgeblich erkl\u00e4rt wird, kann dem allenfalls indizielle Bedeutung zugemessen werden. F\u00fcr die Annahme einer Rechtswahl gen\u00fcgt es nicht, dass s\u00e4mtliche Folgen aus der FRAND-Erkl\u00e4rung eines Mitgliedes im Verh\u00e4ltnis zu Dritten franz\u00f6sischem Recht unterfallen sollten (vgl. LG Mannheim, InstGE 11, 215, 216 \u2013 UMTS-f\u00e4hige Mobilstation; a.A.: Straus, GRUR Int. 2011, 469, 476 ff. m.w.N.). Der Beklagten und den Streithelferinnen kann nicht darin gefolgt werden, dass Ziffer 12 des Annexes 6 der ETSI IPR Policy (\u201eThe Policy shall be governed by the laws of France\u201c) aufgrund eines unmittelbaren Zusammenhangs mit den ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen auch auf letztere durchschl\u00fcge. Das gilt trotz des Umstandes, dass dem Annex 6 als Appendix A Entw\u00fcrfe zu Lizenzerkl\u00e4rungen beiliegen (vgl. Seiten 41 f. der Anlage S&amp;S 4) und &#8211; ebenso wie das Schreiben der ETSI vom 10.10.1997 an ihre Mitglieder &#8211; die Anwendung franz\u00f6sischen Rechts auf die Auslegung, Validit\u00e4t und Erf\u00fcllung der IPR-Lizenzerkl\u00e4rungen vorsehen (vgl. Anlage S&amp;S 6). Soweit die Beklagte und die Streithelferinnen in diesem Kontext geltend machen, das Verh\u00e4ltnis eines ETSI-Mitgliedes zu ETSI nach der FRAND-Erkl\u00e4rung sei ein Vertrag zugunsten nutzungswilliger Dritter, wobei die Rechtswahl im Deckungsverh\u00e4ltnis auf das Verh\u00e4ltnis zu potentiellen Lizenzsuchern durchschlage, \u00fcberzeugt dies nicht. Ein derartiger Grundsatz l\u00e4sst sich namentlich nicht der von ihnen zitierten Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf entnehmen (FamRZ 2001, 1102), da diese ein m\u00f6gliches Durchschlagen einer Rechtswahl im Deckungsverh\u00e4ltnis auf das Valutaverh\u00e4ltnis betrifft, w\u00e4hrend es hier um das Verh\u00e4ltnis von Berechtigtem und Versprechendem geht. Zuzustimmen ist der Kl\u00e4gerin darin, dass angesichts des bestehenden kartellgesetzlichen Schutzes der Lizenzsucher kein zwingendes Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine einheitliche Lizenzrechtsauswahl erkennbar ist.<\/p>\n<p>ccc)<br \/>\nDa es an einer ausdr\u00fccklichen Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB fehlt, ist die Frage nach der Bedeutung der ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen nach dem Recht des Staates zu kl\u00e4ren, zu dem die engste Verbindung besteht (Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBG). Gem\u00e4\u00df Art. 28 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 EGBGB wird vermutet, dass die engsten Verbindungen mit dem Staat bestehen, in dem diejenige Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihre Hauptverwaltung hat.<br \/>\nIn der Gesetzesbegr\u00fcndung (BT-Drucksache 10\/503, S. 78) hei\u00dft es, dass \u201ebei Vertr\u00e4gen auf Gebrauchs\u00fcberlassung\u201c die Leistung des \u00dcberlassenden \u201echarakteristisch\u201c sei. In Anwendung auf einen Lizenzvertrag bedeutet das, dass der Sitz des Lizenzgebers ma\u00dfgeblich ist. Selbst wenn man gleichwohl Raum f\u00fcr differenzierende Betrachtungen sehen wollte, gilt jedenfalls f\u00fcr einen multinationalen Lizenzvertrag, in welchem die Lizenz zur Nutzung eines europ\u00e4ischen B\u00fcndelpatents in mehreren Vertragsstaaten erteilt wird, dass der Sitz des Lizenzgebers \u00fcber die einschl\u00e4gige Rechtsordnung entscheidet (vgl. Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Auflage, \u00a7 15 Rn 229 m.w.N.). Da der Sitz Js in Deutschland liegt, streitet die vorgenannte Vermutung f\u00fcr die Anwendung deutschen Rechts.<br \/>\nDie Anwendung der Vermutungsregelung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB wird nicht durch die Ausnahmevorschrift des Art. 28 Abs. 5 EGBGB ausgeschlossen. Die demnach ma\u00dfgebliche engste Verbindung der Vereinbarung besteht nicht zu Frankreich, sondern zur Bundesrepublik Deutschland. Gegenteiliges l\u00e4sst sich nicht aus Art. 12 ETSI IPR Policy herleiten. Insoweit gilt das zu Art. 27 EGBGB Ausgef\u00fchrte entsprechend. Auch \u00dcberlegungen zur \u201ekartellrechtlichen Effektivit\u00e4t\u201c verm\u00f6gen in diesem Zusammenhang die einheitliche Anwendung franz\u00f6sischen Rechts nicht zu begr\u00fcnden. Derartige \u00dcberlegungen verbieten sich bereits im Ansatz, da ein derartiger Grundsatz dem Internationalen Privatrecht fremd ist. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der \u00dcberlegung, dass die Verpflichtung von Inhabern standardessentieller Patente, eine Lizenzerkl\u00e4rung abzugeben, nicht nur Ausfluss der ETSI-Regelungen ist, sondern letztlich vor dem Hintergrund des Kartellverbots nach Art. 81 EG (Art. 101 AEUV) zwingend sei (vgl. dazu Barthelme\u00df\/Gau\u00df, WuW 2010, 626, 629). Richtig ist zwar, dass es sich bei Art. 101 AEUV um eine europ\u00e4ische Regelung handelt, die in allen Mitgliedsstaaten gleich anzuwenden ist. Derartiges wird jedoch nicht ausgeschlossen, wenn man die Bedeutung der ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rung nach dem jeweils einschl\u00e4gigen Recht des Schutzstaates beantwortet. Jedem Lizenzsucher, der in einer bestimmten Auslegung der ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rung nach nationalem Recht eine Verletzung des Art. 101 AEUV sieht, steht es frei, diese notfalls nach Art. 267 AEUV durch den EuGH \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>ddd)<br \/>\nInfolge dessen kann den Streithelferinnen bzw. der Beklagten a priori schon mangels Anwendbarkeit franz\u00f6sischen Rechts kein positives Nutzungsrecht zustehen, welches ggf. auch der Kl\u00e4gerin mit Erfolg entgegen gehalten werde k\u00f6nnte. Deshalb kann offen bleiben, wie sich die Rechtslage nach materiellem franz\u00f6sischem Recht darstellen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>eee)<br \/>\nIn Anwendung des nach alledem einschl\u00e4gigen deutschen Rechts ergibt sich aus den ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen Js kein vertraglicher Einwand, den die Streithelferinnen bzw. die Beklagte den geltend gemachten Anspr\u00fcchen mit Erfolg entgegenhalten k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nZun\u00e4chst l\u00e4sst sich aus ihnen kein positives Nutzungsrecht der Beklagten bzw. der Streithelfer ableiten. Ein solcher Bedeutungsgehalt kann den Erkl\u00e4rungen bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung nach einem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB) nicht beigemessen werden. F\u00fcr die Annahme, dass der Patentinhaber sich gegen\u00fcber einer unbekannten Vielzahl von Dritten ohne Sicherung seines Lizenzgeb\u00fchrenanspruchs ein Nutzungsrecht erteilen und die positiven Pflichten eines Lizenzgebers \u00fcbernehmen wollte, besteht unter Ber\u00fccksichtigung der Interessenlage kein Anlass. Der Wortlaut der Erkl\u00e4rungen (vgl. die auszugsweise deutsche \u00dcbersetzung auf Seite 20 der Klageerwiderung der Streithelferin zu 1), Blatt 377 GA) bietet daf\u00fcr keine Grundlage, weil der Patentinhaber sich nur erbietet, die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte aus dem Patent durch Abschluss eines noch zu vereinbarenden Lizenzvertrages, also gerade nicht bedingungslos, zu Fall bringen zu lassen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAber auch ein sog. \u201eStillhalteabkommen\u201c mit dem Inhalt eines Verbotsverzichts bis zum Abschluss eines Hauptlizenzvertrages mit dem jeweiligen Dritten ist in den Erkl\u00e4rungen nicht zu erblicken. Die kartellrechtliche Gesetzeslage zwingt nicht zu einem solchen Schritt, weil der marktbeherrschende Patentinhaber allein gehalten ist, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen einzur\u00e4umen (K\u00fchnen, a.a.O., Rn 1298). Zudem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Patentinhaber auch bei Annahme eines Stillhalteabkommens jedem unredlichen Lizenznehmer ausgeliefert w\u00e4re (K\u00fchnen, a.a.O., Rn 1298): Zwar k\u00f6nnte er im Falle von Vertragsverletzungen ggf. den Lizenzvertrag k\u00fcndigen, h\u00e4tte jedoch &#8211; anders als \u201egew\u00f6hnliche\u201c Lizenzgeber &#8211; kein Instrument (sprich: einen Unterlassungsanspruch) in der Hand, um nachfolgende Benutzungshandlungen zu unterbinden. Vor diesem Hintergrund beinhaltet eine Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung lediglich eine deklaratorische Konkretisierung eines kraft Kartellrechts (Art. 102 AEUV, \u00a7\u00a7 19 f. GWB) ohnehin bestehenden Abschlusszwanges (vgl. zu \u00a7 11 UrhG BGH, GRUR 2009, 1052 \u2013 Seeing is Believing; K\u00fchnen, a.a.O., Rn 1298). Soweit in der Entscheidung BGH, GRUR 2009, 1052 teilweise von einer \u201eVerst\u00e4rkung\u201c die Rede ist, \u00e4ndert dies nichts daran, dass aus einer Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung grunds\u00e4tzlich keine \u00fcber das gesetzliche Kartellrecht hinausgehenden Verpflichtungen des Rechteinhabers resultieren. Auch aus den ETSI-Statuten l\u00e4sst sich nicht herleiten, dass ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen mehr als blo\u00dfe Absichtserkl\u00e4rungen darstellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich Ziffer 1.4 des ETSI Guides on IPR gerade mit der Wirkung der FRAND-Erkl\u00e4rungen befasste; insofern ist die betreffende Regelung als Wiedergabe dessen zu verstehen, was ohnehin nach gesetzlichen Kartellrecht zu gelten hat.<br \/>\nDer hier bef\u00fcrworteten rechtlichen Einordnung kann auch nicht \u00fcberzeugend entgegen gehalten werden, dass einer Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung damit jegliche Bedeutung aberkannt werde. Denn die Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung ist jedenfalls in der Weise von Relevanz, dass sie die Pr\u00fcfung entbehrlich macht, ob der betreffende Patentinhaber \u00fcberhaupt Normadressat des Art. 102 AEUV, \u00a7\u00a7 19 f. GWB ist, das hei\u00dft \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung verf\u00fcgt; auch wenn dies in F\u00e4llen der Standardbildung regelm\u00e4\u00dfig zutreffen wird, handelt es sich nicht um eine blo\u00dfe Selbstverst\u00e4ndlichkeit (K\u00fchnen, a.a.O., Rn 1299). Auf die Frage, ob sich zudem aus der Fragen- und Antwortliste gem\u00e4\u00df Anlage K 21 (ETSI IPR policy FAQs, vgl. Fragen 6 und 7) ergibt, dass die ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen unverbindlich seien, kommt es demnach nicht streitentscheidend an.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nMangels eines Verbotsverzichts und eines Stillhalteabkommens stellt sich die Frage nach einem Sukzessionsschutz \u00fcber \u00a7 15 Abs. 3 PatG bzw. eines Schutzes des Lizenzsuchers auch gegen\u00fcber dem Erwerber des Patents nach \u00a7\u00a7 413, 404 BGB nicht (verneinend jeweils LG Mannheim, InstGE 11, 9, 13 \u2013 UMTS-f\u00e4higes Mobiltelefon). Ebenso wenig besteht ein Anlass, die Vorlage des Patent\u00fcbertragungsvertrages nach \u00a7 142 ZPO anzuordnen, um zu kl\u00e4ren, ob die Kl\u00e4gerin \u201eVerpflichtungen\u201c Js aus dessen ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen \u00fcbernahm.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAuch aus Ziffern 4 und 5 der eigenen FRAND-Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin (Anlage S&amp;S 24) ergibt sich keine Lizenzerteilung oder sonstige Berechtigung, welche die Beklagte bzw. die Streithelferinnen mit Erfolg einwenden k\u00f6nnten.<br \/>\nAuch diese Erkl\u00e4rung hat keinen eigenst\u00e4ndigen, \u00fcber den kartellrechtlichen Lizenzierungsanspruch aus Art. 102 AEUV hinausgehenden Charakter, sondern stellt ihrerseits eine blo\u00dfe invitatio ad offerendum dar. Dem steht nicht entgegen, dass die Europ\u00e4ische Kommission auf die Abgabe einer solchen Erkl\u00e4rung dr\u00e4ngte und in der Presseerkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Anlage S&amp;S 27 begr\u00fc\u00dfte. Das betreffende Interesse der Kommission mag seinen Grund darin gehabt haben, dass die Kl\u00e4gerin selbst nicht ETSI-Mitglied ist.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist zu beachten, dass die Kl\u00e4gerin unter Ziffer 6 Ihrer FRAND-Erkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Anlage S&amp;S 24 ausdr\u00fccklich festhielt, dass \u201ediese Erkl\u00e4rungen, ohne die Reichweite der obigen Erkl\u00e4rungen von IPCom nach Ziffer 4 und 5 einzuschr\u00e4nken, nicht als Verzicht auf irgendeines ihrer Rechte \u2026 ausgelegt und nicht als Lizenz oder als vorvertragliche Verpflichtung zum Abschluss eines bestimmten Lizenzvertrages dienen\u2026\u201c. Die Europ\u00e4ische Kommission begr\u00fc\u00dfte die Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin ohne jede Einschr\u00e4nkung, mithin auch im Hinblick auf deren Ziffer 6 (Vgl. Anlage S&amp;S 27). Insofern geht es nicht an, den Inhalt der Ziffer 6 der kl\u00e4gerischen FRAND-Erkl\u00e4rung unter Hinweis auf Rnn. 285, 287 der EU-Horizontalleitlinien einen anderen Bedeutungsgehalt zuzumessen.<br \/>\nSoweit geltend gemacht wird, aus der Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin ergebe sich, dass sie sich an Js Erkl\u00e4rung gebunden f\u00fchle, l\u00e4sst sich auch daraus gerade nichts zugunsten der Beklagten bzw. der Streithelferinnen herleiten. Diesbez\u00fcglich ist wiederum auf die unter 1) n\u00e4her begr\u00fcndete deklaratorische Bedeutung der ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rung Js zu verweisen. Vor diesem Hintergrund ist auch unerheblich, dass die Kl\u00e4gerin am 9. Februar 2011 vor dem OLG Karlsruhe im dortigen Parallelverfahren ihre Bindung an Js Erkl\u00e4rung ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt haben soll.<br \/>\nAus entsprechenden \u00dcberlegungen kann dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin im Rahmen des Patent\u00fcbertragungsvertrages betreffend das Stammpatent vermeintliche Verpflichtungen aus Js Erkl\u00e4rungen \u00fcbernahm. Da die betreffende Tatsachenbehauptung der Beklagten und der Streithelferinnen dementsprechend unerheblich ist, besteht keine Grundlage f\u00fcr die Anordnung der Vorlage des Patent Purchase Agreements.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche kartellgesetzlichen Einwendungen der Beklagten und ihrer Streithelferinnen verfangen nicht.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nOhne Erfolg wenden die Beklagte und die Streithelferinnen ein, es fehle an der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin, da die \u00dcbertragung des Klagepatents gem\u00e4\u00df Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. \u00a7 134 BGB i.V.m. \u00a7 1 GWB nichtig sei, soweit die Kl\u00e4gerin Js vermeintliche Verpflichtungen aus der ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rung nicht im Patent\u00fcbertragungsvertrag \u00fcbernommen haben sollte.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDieser Einwand verf\u00e4ngt bereits deshalb nicht, weil die Kl\u00e4gerin als eingetragene Inhaberin des Klagepatents ohne Weiteres zur Durchsetzung aller mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rn 694 ff.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDavon abgesehen w\u00e4re der \u00dcbertragungsvertrag selbst dann nicht unwirksam, wenn die Kl\u00e4gerin die \u201eVerpflichtungen\u201c Js aus dessen ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen nicht \u00fcbernommen haben sollte.<br \/>\nDa die ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen \u2013 wie oben n\u00e4her ausgef\u00fchrt \u2013 lediglich deklaratorischer Natur sind, stellen sie gegen\u00fcber den ohnehin bestehenden kartellrechtlichen Pflichten kein maius dar, so dass f\u00fcr den Fall, dass die entsprechenden \u201eVerpflichtungen\u201c aus den ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen nicht von der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommen worden sein sollten, a priori keine Grundlage f\u00fcr eine entsprechende Nichtigkeit besteht.<br \/>\nVor diesem Hintergrund fehlt es bereits an der f\u00fcr eine Nichtigkeit unter anderem bestehenden Voraussetzung, dass eine Beschr\u00e4nkung des Wettbewerbs bewirkt wurde bzw. bezweckt war (vgl. im Ergebnis auch LG Mannheim InstGE 11, 9, Leitsatz Nr. 3b \u2013 UMTS-f\u00e4higes Mobiltelefon I, dort zu Art. 81 Abs. 1 EG). Der Streithelferin zu 1) mag darin zuzustimmen sein, dass der Begriff der Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung weit auszulegen und bei Auswirkungen auf den Wettbewerb regelm\u00e4\u00dfig gegeben ist (vgl. Gericht Erster Instanz vom 27.9.2006, Rs. T-168\/01 \u2013 GlaxoSmithKline, Slg. 2006, S. II-2969, Rn 171). Jedoch wird das von Art. 101 AEUV verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes letztlich nicht dadurch beeintr\u00e4chtigt, dass nicht auch die Kl\u00e4gerin selbst an die ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen Js vertraglich gebunden wird. Denn die betroffene Industrie und der Verbraucher ist unabh\u00e4ngig davon durch das gesetzliche Kartellrecht hinreichend gesch\u00fctzt und vor diesem Hintergrund ist eine sp\u00fcrbare Einschr\u00e4nkung des Wettbewerbs allein durch die Patent\u00fcbertragung nicht erkennbar. Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Vereinbarung \u00fcber die Patent\u00fcbertragung die Wettbewerbssituation &#8211; wie sie ohne selbige bestehen w\u00fcrde &#8211; nach einer Beurteilung des gesamten rechtlichen und wirtschaftlichen Kontextes nachteilig ver\u00e4ndert h\u00e4tte (vgl. zu diese Pr\u00fcfungsma\u00dfstab Rn 27 der Horizontalbekanntmachung, Anlage S&amp;S 1). Die ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen begr\u00fcnden im Vergleich zur kartellgesetzlichen Rechtslage keine Verbesserung f\u00fcr Dritte. Hier wie dort ist im jeweiligen Einzelfall erst noch zu kl\u00e4ren, was letztlich \u201eFRAND\u201c bedeutet. Es mag sein, dass das dem Klagepatent zugrundeliegende Stammpatent ohne die betreffenden Erkl\u00e4rungen Js nicht Teil des Standards geworden w\u00e4re. Indes \u00e4ndert dieser Gesichtspunkt nichts daran, dass die Kartellrechtslage durch die \u00dcbertragung ohne eine \u00dcbernahme von \u201eVerpflichtungen\u201c aus den ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen unber\u00fchrt bleibt.<br \/>\nEtwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die EU-Kommission in ihrer Horizontalbekanntmachung ausdr\u00fccklich forderte, im Falle einer \u00dcbertragung von Rechten an geistigem Eigentum die Erwerber an FRAND-Selbstverpflichtungen der vormaligen Inhaber zu binden (Rn 286, Anlage S&amp;S 1). Die Forderung der EU-Kommission ist nicht als Begehren einer \u00fcber den gesetzlichen Schutz hinausgehenden Manifestation zu verstehen. Wie oben bereits ausgef\u00fchrt, verliert eine Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung durch die hier vorgenommene Auslegung auch nicht jegliche kartellrechtliche Relevanz.<br \/>\nDer Streithelferin zu 1) kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Vereinbarung \u00fcber die \u00dcbertragung des Klagepatents unter Ber\u00fccksichtigung der gebotenen objektiven wirtschaftlichen Beurteilung eine Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung bezwecke. Wiederum bleibt im Rahmen dieser Argumentation unber\u00fccksichtigt, dass die Ausgestaltung des \u00dcbertragungsvertrages f\u00fcr die kartellgesetzlichen Bindungen der Kl\u00e4gerin a priori neutral ist. Weder f\u00fcr Wettbewerber noch f\u00fcr die Verbraucher ergeben sich irgendwelche Nachteile dadurch, dass die ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen nicht zum Gegenstand der \u00dcbertragungsvereinbarung gemacht wurden. Diese kartellrechtliche Neutralit\u00e4t der \u00dcbertragungserkl\u00e4rung l\u00e4sst die Streithelferin zu 1) au\u00dfer Acht, wenn sie aus den auf Seite 59 unten f. ihrer Klageerwiderung (Blatt 416 f. GA) genannten Umst\u00e4nden, insbesondere dem sog. \u201elock-in\u201c-Effekt, einen wettbewerbswidrigen Zweck abzuleiten sucht. Aufgrund der gesetzlichen Bindungen der Kl\u00e4gerin als Inhaberin eines standardessentiellen Patentes ist sie ohnehin an einer willk\u00fcrlichen Blockade des Zugangs zum Standard gehindert.<br \/>\nDass sich die Kl\u00e4gerin kartellrechtskonform verhalten m\u00f6chte, wird durch deren eigene &#8211; auch wenn diese von deklaratorischer Natur ist &#8211; FRAND-Erkl\u00e4rung (Anlage S&amp;S 24) vom 10.12.2009 belegt. Diese steht der Annahme einer \u201eUnterlaufungs- und Befreiungsabsicht\u201c der Kl\u00e4gerin entgegen.<br \/>\nDa es nach alledem nicht darauf ankommt, ob die Kl\u00e4gerin \u201eVerpflichtungen\u201c Js aufgrund der ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen im Patent\u00fcbertagungsvertrag \u00fcbernahm, besteht auch insoweit kein Anlass zur Anordnung der Vorlage desselben nach \u00a7 142 ZPO.<br \/>\nF\u00fcr die Vorlage der Frage an den EUGH, ob Art. 101 AEUV dahingehend auszulegen ist, dass diese Vorschrift der \u00dcbertragung eines standardessenziellen Patentes ohne \u00dcbertragung der Lizenzerkl\u00e4rung durch den vormaligen Inhaber des standardessentiellen Patentes, den dieser gegen\u00fcber einer Standardorganisation abgegeben hat, entgegensteht, sieht die Kammer in Aus\u00fcbung des ihr nach Art. 267 Abs. 3 AEUV einger\u00e4umten Ermessens keine Veranlassung.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDen Streithelferinnen bzw. der Beklagten stehen auch keine Einwendungen wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gegen\u00fcber den kl\u00e4gerischen Anspr\u00fcchen zu.<br \/>\nSoweit die Beklagte und die Streithelferinnen einen Missbrauch nach Art. 102 AEUV bzw. \u00a7\u00a7 19 f. GWB darin sehen, dass die Kl\u00e4gerin ihnen nicht von sich aus eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen angeboten hat, ist dem zu widersprechen. Die Rechtsauffassung der Beklagten ist mit den Grunds\u00e4tzen der BGH-Entscheidung \u201eOrange-Book\u201c (BGH GRUR 2009, 694) nicht in Einklang zu bringen, wonach f\u00fcr das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Inhaber eines standardessentiellen Patents und Lizenzsuchenden Folgendes gilt:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDiskriminiert ein marktbeherrschendes Unternehmen mit der Weigerung, einen ihm angebotenen Patentlizenzvertrag abzuschlie\u00dfen, das um die Lizenz nachsuchende Unternehmen in einem gleichartigen Unternehmen \u00fcblicherweise zug\u00e4nglichen Gesch\u00e4ftsverkehr oder behindert es den Lizenzsucher damit unbillig, stellt auch die Durchsetzung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung dar. Denn das marktbeherrschende Unternehmen hindert damit das andere Unternehmen an dem Marktzutritt, den es durch den Abschluss des Lizenzvertrags zu er\u00f6ffnen verpflichtet ist. Die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs ist damit ebenso verboten wie die Weigerung, den Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen, der den Unterlassungsanspruch erl\u00f6schen lie\u00dfe. Ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten darf jedoch nicht von den staatlichen Gerichten angeordnet werden.<\/p>\n<p>Der Patentinhaber, der den Unterlassungsanspruch aus seinem Patent geltend macht, obwohl dem Beklagten ein Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Lizenz am Klagepatent zusteht, missbraucht jedoch nur dann seine marktbeherrschende Stellung und handelt nur dann treuwidrig, wenn insbesondere die folgende Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Der Lizenzsucher muss ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrags gemacht haben, das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, ohne den Lizenzsucher unbillig zu behindern oder gegen das Diskriminierungsverbot zu versto\u00dfen, und sich an dieses Angebot gebunden halten. Auch der marktbeherrschende Patentinhaber ist nicht verpflichtet, selbst die Gestattung der Benutzung der Erfindung anzubieten; nur wenn er ein Angebot zum Vertragsabschluss zu nicht behindernden oder diskriminierenden Bedingungen ablehnt, missbraucht er seine marktbeherrschende Stellung. Die Benutzung seines Patents durch ein Unternehmen, das nicht bereit ist, einen Lizenzvertrag zu solchen Bedingungen abzuschlie\u00dfen, muss er nicht dulden.<\/p>\n<p>Das annahmef\u00e4hige unbedingte Vertragsangebot reicht allerdings allein nicht aus, um den \u201eZwangslizenzeinwand\u201d gegen\u00fcber dem Unterlassungsbegehren des Patentinhabers durchgreifen zu lassen. Die Einr\u00e4umung einer jeden Lizenz wirkt grunds\u00e4tzlich nur in die Zukunft. Erst wenn ihm die Lizenz erteilt ist, ist der Lizenznehmer berechtigt, den Gegenstand des Lizenzvertrags zu benutzen; zugleich entsteht mit jedem Benutzungstatbestand (sofern und soweit keine benutzungsunabh\u00e4ngige Gegenleistung vereinbart ist) der Anspruch des Lizenzgebers auf die vertragliche Gegenleistung, typischerweise in Gestalt einer St\u00fcck- oder umsatzbezogenen Lizenzgeb\u00fchr. Der Lizenzsucher, der im Vorgriff auf die ihm zu erteilende Lizenz die Benutzung des Klagepatents aufnimmt, darf nicht nur seinen vertraglichen Rechten, sondern muss auch seinen vertraglichen Pflichten \u201evorgreifen\u201d. Er kann dem Unterlassungsbegehren nur dann den dolo-petit-Einwand entgegenhalten, wenn er dem Patentinhaber nicht nur ein Angebot gemacht hat, das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, sondern sich auch so verh\u00e4lt, als ob der Patentinhaber sein Angebot bereits angenommen h\u00e4tte. In diesem Fall w\u00e4re er nicht nur berechtigt, den Gegenstand des Patents zu benutzen, sondern insbesondere auch verpflichtet, \u00fcber die Benutzung regelm\u00e4\u00dfig abzurechnen und an den Patentinhaber die sich aus der Abrechnung ergebenden Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen. Auf der anderen Seite handelt der Patentinhaber weder missbr\u00e4uchlich noch treuwidrig, wenn er Anspr\u00fcche aus dem Patent gegen\u00fcber demjenigen geltend macht, der zwar die Benutzungsbefugnis eines Lizenznehmers f\u00fcr sich in Anspruch nimmt, aber die Gegenleistung nicht erbringt, die der Lizenznehmer nach einem nicht diskriminierenden oder behindernden Lizenzvertrag zu erbringen verpflichtet w\u00e4re.<\/p>\n<p>Ebenso wenig wie es dem Lizenzsucher versagt werden k\u00f6nnte, sich in erster Linie gegen den Verletzungsvorwurf zu verteidigen mit der Folge, dass die Klage in vollem Umfang abzuweisen ist, wenn sich der Verletzungsvorwurf nicht best\u00e4tigt, kann es dem Patentinhaber versagt werden, in erster Linie den Unterlassungsanspruch aus dem Patent geltend zu machen mit der Folge, dass dieser Anspruch zuzusprechen ist, wenn sich der Verletzungsvorwurf best\u00e4tigt und das Gericht eine marktbeherrschende Stellung oder einen Missbrauch derselben verneint. Dann rechtfertigt aber der blo\u00dfe Umstand, dass der Patentinhaber den Abschluss des ihm angebotenen Lizenzvertrags verweigert, weil er sich hierzu berechtigt glaubt, es nicht, den Lizenzsucher gegen\u00fcber dem Lizenznehmer dadurch zu privilegieren, dass jener im Ergebnis von der Beachtung des Gegenseitigkeitsverh\u00e4ltnisses von vertraglicher Leistung und Gegenleistung dispensiert wird. Ebenso wie sich der Patentinhaber so behandeln lassen muss, als habe er die geschuldete Lizenz erteilt, muss sich auch der Lizenzsucher so verhalten, als sei ihm die Lizenz einger\u00e4umt.<\/p>\n<p>Dies bedeutet zum einen, dass der Lizenzsucher zu den Bedingungen eines nicht diskriminierenden Vertrags \u00fcber den Umfang seiner Benutzungshandlungen abzurechnen hat, zum anderen, dass er seinen sich aus der Abrechnung ergebenden Zahlungspflichten nachkommen muss. Dabei muss der Lizenzsucher allerdings nicht an den Patentinhaber zahlen, sondern kann nach \u00a7 372 S. 1 BGB die Lizenzgeb\u00fchren unter Verzicht auf das Recht zur R\u00fccknahme hinterlegen. Denn die Weigerung des Patentinhabers, den Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen, rechtfertigt die entsprechende Heranziehung der Vorschriften \u00fcber den Gl\u00e4ubigerverzug, sei es, weil der Patentinhaber auch die angebotene Zahlung nicht anzunehmen bereit ist (\u00a7 293 BGB), sei es, weil er zwar die Zahlung anzunehmen willens, jedoch nicht bereit ist, die Gegenleistung in Gestalt der Lizenzgew\u00e4hrung zu erbringen (\u00a7 298 BGB). Damit wird dem Interesse des Lizenzsuchers Rechnung getragen, seinen Anspruch auf R\u00fcckzahlung gezahlter Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr den Fall zu sichern, dass die Klage mangels Verletzung abgewiesen wird.<\/p>\n<p>Der H\u00f6he nach sind die Lizenzgeb\u00fchr und damit auch die Leistungsverpflichtung des Lizenzsuchers auf denjenigen Betrag begrenzt, der sich aus den Bedingungen eines kartellrechtlich unbedenklichen Vertrags ergibt. Dass dieser Betrag auch f\u00fcr den Lizenzsucher nicht ohne Weiteres feststellbar ist, belastet ihn nicht unbillig, denn ihn trifft f\u00fcr die Voraussetzungen des Lizenzierungsanspruchs grunds\u00e4tzlich ohnehin die Darlegungs- und Beweislast. Wenn der Lizenzsucher die Lizenzgeb\u00fchrenforderung des Patentinhabers f\u00fcr missbr\u00e4uchlich \u00fcberh\u00f6ht h\u00e4lt oder der Patentinhaber es ablehnt, die Lizenzgeb\u00fchr zu beziffern, etwa weil er sich f\u00fcr berechtigt h\u00e4lt, die Lizenzierung des Klagepatents in jedem Fall zu verweigern, ist dem Lizenzsucher allerdings das Recht zuzubilligen, das Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags hinsichtlich des Entgelts nicht auf die Vereinbarung eines bestimmten Lizenzgeb\u00fchrensatzes, sondern auf eine vom Patentinhaber nach billigem Ermessen zu bestimmende Lizenzgeb\u00fchr zu richten. Andernfalls k\u00f6nnte die Hinterlegung eines h\u00f6heren als des vom Lizenzsucher selbst f\u00fcr angemessen gehaltenen Betrags seine Verurteilung nicht hindern, wenn sie nicht von einem Lizenzangebot in gleicher H\u00f6he begleitet w\u00e4re. Ein \u201esicherheitshalber\u201d erh\u00f6htes Angebot w\u00fcrde dem Patentinhaber indessen die M\u00f6glichkeit verschaffen, sich durch Annahme dieses Angebots gegebenenfalls auch eine \u00fcberh\u00f6hte Lizenzgeb\u00fchr zu sichern. Dies w\u00e4re nicht nur unbillig, sondern belastete den Patentverletzungsprozess auch in einem vermeidbaren Umfang mit der Aufgabe, die genaue H\u00f6he einer nicht behindernden oder diskriminierenden Lizenzgeb\u00fchr festzustellen. Denn der Lizenzsucher wird eher bereit sein, eine h\u00f6here, \u00fcber dem aus seiner Sicht kartellrechtlich angemessenen Betrag liegende Summe zu hinterlegen, wenn ihm der \u2013 grunds\u00e4tzlich weiterhin zu seiner Darlegungs- und Beweislast stehende \u2013 Einwand nicht abgeschnitten ist, eine Bestimmung der Lizenzgeb\u00fchr durch den Patentinhaber in dieser H\u00f6he sei unbillig. Der Patentinhaber bleibt auf der anderen Seite bei der Bestimmung der Lizenzgeb\u00fchr vollst\u00e4ndig frei; seine Bestimmung ist nur dann unbillig, wenn sie sich nicht an die ihm kartellrechtlich ohnehin gesetzten Schranken h\u00e4lt und den Lizenznehmer unbillig behindert oder gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern diskriminiert.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten und der Streithelferinnen sind die in der Orange-Book-Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen verallgemeinerungsf\u00e4hig und sie k\u00f6nnen durchaus auf die vorliegende Fallkonstellation erstreckt werden. Dem steht nicht entgegen, dass es im Einzelfall zu bestimmen gilt, ob die Voraussetzungen des Art. 102 AEUV erf\u00fcllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 21.2.1973, Slg. 1973, 215, Rn 22 \u2013 Continental Can; vgl. Temple Lang, Competition Law Insight, 30.6.2009, S. 3 f., vorgelegt als Anlage S&amp;S 28).<br \/>\nSoweit sie meinen, der BGH habe in seiner Entscheidung europarechtliche Aspekte offengelassen bzw. missachtet (vgl. zur Kritik an der Orange-Book-Entscheidung in der Literatur: de Bronett, WuW 2009, 899 ff; Heimann, LMK 2009, 286659; H\u00f6ppner, ZWeR 2010, 395 ff; Maume\/Tapia, GRUR Int. 2010, 923 ff; Reimann\/Hahn, Festschrift f\u00fcr Meibom, 2010, S. 373 ff; Ullrich, IIC 2010, 337 ff.; Wirtz, WRP 2011, 1392, 1404; vgl. Court the Hague, Az. 400367\/ HA ZA 11-2212 u.a., Entscheidung vom 14. M\u00e4rz 2012, Anlage B&amp;B 102), vermag die Kammer sich dem nicht anzuschlie\u00dfen. Zun\u00e4chst ist festzuhalten, dass der BGH in der Wiedergabe der entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften ausdr\u00fccklich den Art. 82 EG (Art. 102 AEUV) nannte. Zudem ist das vom BGH entwickelte Hinterlegungsmodell nach Auffassung der Kammer durchaus mit dem vom EUGH entwickelten Effektivit\u00e4tsgrundsatz (vgl. EUGH, Slg. 2006, I-6641 \u2013 Manfredi) vereinbar, da der BGH den Lizenzsuchenden sogar letztlich privilegiert, indem er diesem nicht die vorherige Erf\u00fcllung i.S.v. \u00a7 362 BGB aufb\u00fcrdet, sondern auch eine seinen Interessen entgegen kommende Hinterlegung erlaubt. Insoweit missachtet die BGH-Entscheidung nicht den Vorrang des Gemeinschaftsrechts; es ist gew\u00e4hrleistet, dass interessierte Dritte eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen erhalten k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer &#8211; zumindest in dieser Instanz &#8211; auch keinen Anlass f\u00fcr eine entsprechende Vorlage an den EUGH nach Art. 267 AEUV.<br \/>\nDie vorliegende Fallkonstellation weist im Ergebnis auch keine Unterscheide von solcher Qualit\u00e4t zum Orange-Book-Fall auf, dass eine differenzierte Handhabung geboten w\u00e4re:<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin bislang keinen Standardlizenzvertrag vorgelegt hat bzw. ihre Lizenzierungsbedingungen, vor allem zur H\u00f6he der geforderten Lizenzen, nicht transparent gemacht habe, und dass vorliegend nicht die Lizenzierung eines bestimmten Patentes, sondern eines Portfolios in Rede stehe, wobei der Lizenzsucher noch nicht einmal wisse, in Bezug auf was &#8211; weltweites Portfolio, eine Patentfamilie oder das in Rede stehende Patent &#8211; ein Angebot abzugeben sei, ist unerheblich. Die betreffenden Praktikabilit\u00e4ts\u00fcberlegungen verfangen nicht: Die Beklagte und die Streithelferinnen als \u201eKenner des Marktes\u201c sind in der Lage, ein solches Angebot zu machen, das die Kl\u00e4gerin bei rechtstreuem Verhalten nicht ablehnen d\u00fcrfte. In diesem Zusammenhang ist wiederum zu beachten, dass der Lizenzsucher nach den Orange-Book-Kriterien gerade nicht zur Vorleistung durch Erf\u00fcllung gem\u00e4\u00df \u00a7 362 BGB gezwungen ist, sondern nach \u00a7 372 BGB hinterlegen darf. Es steht ihm daher frei, einen Betrag zu hinterlegen, der in jedem Falle FRAND ist, so dass er sp\u00e4ter den etwaig \u00fcberschie\u00dfenden Teil kondizieren kann. Es ist dem Lizenzsucher, welcher den Patentinhaber kennt, auch eher zumutbar, das Risiko der Entreicherung und\/oder der Insolvenz zu tragen. Jedenfalls w\u00e4re es f\u00fcr den Patentinhaber &#8211; w\u00fcrde man ihn als vorleistungspflichtig erachten &#8211; angesichts der Vielzahl potentieller Lizenzsucher schwieriger zu beurteilen, welche Unternehmen an Lizenzen interessiert sind, und deren Insolvenzrisiken einzusch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch der Umstand, dass im Orange-Book-Fall &#8211; anders als hier &#8211; keine allgemeine Lizenzerkl\u00e4rung erfolgt war, gebietet keine unterschiedliche rechtliche Handhabung. Wie oben bereits ausgef\u00fchrt, hat eine allgemeine Lizenzerkl\u00e4rung keine Bedeutung, die \u00fcber die kartellgesetzlich sich ergebende Rechtslage hinausginge. Insbesondere gebietet eine derartige allgemeine Lizenzerkl\u00e4rung es nicht, dass der Patentinhaber den ersten Schritt macht und von sich aus Lizenzsuchenden ein aus seiner Sicht FRAND-Bedingungen gen\u00fcgendes Lizenzangebot unterbreitet. Im \u00dcbrigen ist festzuhalten, dass sich der Orange-Book-Entscheidung des BGH jedenfalls keine Differenzierung zwischen einem auf Vertrag und auf Kartellrecht basierenden Lizenzeinwand entnehmen l\u00e4sst; er hat vielmehr grunds\u00e4tzlich, d.h. ohne auf seine \u201eQuelle\u201c abzustellen, gekl\u00e4rt, unter welchen Voraussetzungen ein Zwangslizenzanspruch entgegengehalten werden kann. Die oben wiedergegebene Interessenlage betreffend die Situation beim kartellgesetzlichen Zwangslizenzeinwand entspricht derjenigen beim vertraglichen Lizenzeinwand. Nimmt der Verletzer ohne vorherige Einholung einer Lizenz &#8211; egal ob kartellrechtlichen oder vertraglichen Ursprungs &#8211; Benutzungshandlungen auf, kann er sich nur dann im Verletzungsprozess mit Erfolg auf den Kartellrechtseinwand berufen, wenn er sich wie ein redlicher Lizenznehmer verh\u00e4lt und den entsprechenden Pflichten eines solchen nachkommt. Angesichts dieser Interessenlage darf das Erfordernis eines Angebotes durch den Lizenzsuchenden auch nicht auf die Funktion, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nachzuweisen, beschr\u00e4nkt werden; insofern ist das Argument der Beklagten bzw. der Streithelferinnen, ein Missbrauch k\u00f6nne auch anderweitig belegt werden, unerheblich. Soweit eingewandt wird, dass astronomische Lizenzforderungen der Kl\u00e4gerin die Einhaltung der Orange-Book-Anforderungen unzumutbar machten, ist dies nicht verst\u00e4ndlich. Sollten die Beklagte bzw. die Streithelferinnen den betreffenden Anforderungen gen\u00fcgen, w\u00e4re ein dar\u00fcber hinausgehendes Begehren der Kl\u00e4gerin unbeachtlich.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nF\u00fcr die Interessenabw\u00e4gung ist es unerheblich, wer Inhaber des standardgebundenen Schutzrechtes ist. Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 S. 2, 139 Abs. 1 PatG unterscheiden nicht nach der Person des Rechtstr\u00e4gers. Dies gilt auch in Bezug auf Patentverwertungsgesellschaften. Eine Abweichung erscheint der Kammer auch nicht aufgrund des Umstandes geboten, dass die Kl\u00e4gerin als eine sog. non-practicing entity im Markt auftritt. Auch einem selbst nicht produzierenden\/vertreibenden\/forschenden Unternehmen muss die M\u00f6glichkeit verbleiben, nicht zur Zahlung von FRAND-Lizenzen bereite Dritte auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Ansonsten m\u00fcsste der Inhaber eines standardessenziellen Patents, der auf die blo\u00dfe Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen verwiesen w\u00fcrde, das Insolvenzrisiko derselben tragen. Deshalb geht es nicht an, ihm das Druckmittel einer Unterlassungsklage a priori zu versagen, auch wenn das eigentliche Ziel in einer monet\u00e4ren Kompensation f\u00fcr die Benutzung des Standards liegen mag. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass eine non-practicing entity nicht denselben (wirtschaftlichen) Risiken unterliegt wie ein selbst herstellender\/forschender Patentinhaber. Gleichwohl ist eine unterschiedliche Behandlung einer non-practicing entity im Vergleich zu herk\u00f6mmlichen Patentverwertungsgesellschaften aufgrund der vorbeschriebenen Interessenlage nicht geboten. Der Gefahr, dass eine non-practicing entity unter Ausnutzung der Notwendigkeit der Nutzung bestimmter technischer L\u00f6sungen \u00fcberh\u00f6hte Lizenzgeb\u00fchren durchsetzt, wird durch die in der Orange-Book-Entscheidung aufgestellten Grunds\u00e4tze auch in diesem Falle wirksam begegnet.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nEine unterschiedliche rechtliche Handhabung ist auch nicht vor dem Hintergrund geboten, dass im Orange-Book-Fall lediglich ein blo\u00dfer de facto-Standard zugrunde gelegen habe, w\u00e4hrend es hier um einen branchenweiten, durch die Marktteilnehmer einvernehmlich gesetzten Industriestandard geht (vgl. LG Mannheim, InstGE 13, 65, 75 f. \u2013 UMTS-f\u00e4higes Mobiltelefon II). Damit ist keine \u00c4nderung der Interessenlage verbunden. Ebenso zeichnete sich n\u00e4mlich der MPEG-2-Video-Standard, zu dem zahlreiche Urteile der Kammer bis zur BGH-Entscheidung \u201eOrange-Book\u201c ergangen waren, dadurch aus, dass ihm eine Vielzahl von Patenten angeh\u00f6rte. Die grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen des BGH treffen auch auf einen Industrie-Standard zu. Wiederum ist zu beachten, dass der Lizenzsucher, der vom (Industrie)Standard Gebrauch macht, nicht nur die entsprechenden Vorteile ziehen darf, sondern auch seinen Pflichten als Lizenznehmer nachkommen muss.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nUnerheblich ist auch der Hinweis darauf, dass im Orange-Book-Fall bereits rechtskr\u00e4ftig \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Patents entschieden gewesen sei. Der BGH stellte im Rahmen seiner \u00dcberlegungen nicht ausdr\u00fccklich darauf ab, dass der Rechtsbestand des dort betroffenen standardessenziellen Patentes rechtskr\u00e4ftig best\u00e4tigt sei. Vielmehr hob der BGH in allgemeiner Weise hervor, dass der Patentinhaber sich nicht auf ein bedingtes Angebot des Lizenzsuchers einlassen m\u00fcsse (BGH, GRUR 2009, 694, 696 \u2013 Orange-Book). Eine Einschr\u00e4nkung in Bezug auf den Vorbehalt der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Patentes nimmt der BGH nicht vor. Abgesehen davon vermag dieser Unterschied zum Orange-Book-Fall die dort aufgestellten Grunds\u00e4tze nicht in toto in Frage zu stellen. Allenfalls w\u00e4re die Frage aufzuwerfen, ob dem Patentinhaber im Falle des Angriffes auf die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Patentes zumindest ein K\u00fcndigungsrecht im Lizenzvertrag einzur\u00e4umen ist (bejahend OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 2012, Az.: 6 U 136\/11). Dies kann vorliegend offen bleiben, weil hier den Orange-Book-Anforderungen aus anderen Gr\u00fcnden nicht gen\u00fcgt ist, wie unten n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>ff)<br \/>\nSchlie\u00dflich verf\u00e4ngt das Argument, das vorliegende Verfahren sei Teil einer Gesamtstrategie, mit der die Kl\u00e4gerin exzessiv \u00fcberh\u00f6hte Lizenzforderungen durchzusetzen suche, nicht. Dass die Kl\u00e4gerin gleichzeitig in zahlreichen weiteren Verfahren gegen die Streithelferinnen vorgeht, entbindet diese nicht von ihren Obliegenheiten. Sie haben es selbst in der Hand, durch Beachtung der Orange-Book-Kriterien dieser vermeintlichen Strategie die Grundlage zu entziehen und so der vermeintlichen Forderung exzessiver Lizenzgeb\u00fchren entgegen zu treten.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nUnstreitig hinterlegte die Beklagte selbst keine ihrer Ansicht nach angemessene Lizenzgeb\u00fchr, so dass ihr allenfalls in ihrer Eigenschaft als Abnehmerin der Streithelferinnen zu 1) und 2) Missbrauchseinw\u00e4nde zustehen k\u00f6nnen. Ob der Ansicht der Kl\u00e4gerin, wonach der FRAND-Einwand aufgrund eines h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Charakters nur im jeweiligen Schuldverh\u00e4ltnis und daher a priori allenfalls den Streithelferinnen zu 1) und 2) zustehen k\u00f6nne, zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Denn weder die Streithelferin zu 1) noch die Streithelferin zu 2) haben den Anforderungen gem\u00e4\u00df der Orange-Book-Entscheidung ihrerseits Gen\u00fcge getan.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nOb die Kl\u00e4gerin von der Streithelferin zu 1) unter Ausnutzung ihrer marktbeherrschenden Stellung exzessive Lizenzgeb\u00fchren begehrte und\/oder Lizenzgeb\u00fchren verlangte, die konstruktiv einer Lizenzverweigerung gleichkommen, und\/oder in diskriminierender Weise h\u00f6here Lizenzgeb\u00fchren als von Dritten verlangte, bedarf keiner Vertiefung. Denn die Streithelferin zu 1) kann all dies entsprechend den oben er\u00f6rterten Orange-Book-Grunds\u00e4tzen jedenfalls deshalb nicht mit Erfolg einwenden, weil sie \u2013 auch nach entsprechendem richterlichen Hinweis zu Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22. M\u00e4rz 2012 &#8211; ihrerseits weder Rechnung \u00fcber Benutzungshandlungen in der Vergangenheit legte, noch einen sich in Anwendung von FRAND-Kriterien ergebenden Lizenzbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 372 ff. BGB hinterlegte. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die von der Streithelferin zu 1) get\u00e4tigten Angebote (vgl. Anlagenkonvolut S&amp;S 17, S&amp;S 18, S&amp;S 20, S&amp;S 21) \u201eFRAND\u201c waren. Denn die Streithelferin zu 1) verhielt sich zumindest im \u00dcbrigen gerade nicht so, als sei ein entsprechender Lizenzvertrag mit der Kl\u00e4gerin bereits zustande gekommen: Die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbrachte Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 7,5 Mio. EUR (siehe Anlage S&amp;S 22) &#8211; die sich \u00fcberdies auf die Verfahren LG Mannheim 7 O 94\/08 bzw. OLG Karlsruhe 6 U 38\/09 bezieht &#8211; ist einer Hinterlegung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 372 ff. BGB nicht gleichzusetzen. Es handelt sich n\u00e4mlich nicht um ein sog. Erf\u00fcllungssurrogat.<br \/>\nMangels Rechnungslegung ist es weder f\u00fcr die Kl\u00e4gerin noch f\u00fcr die Kammer ansatzweise nachvollziehbar, wie die Streithelferin zu 1) die Betr\u00e4ge von 10.000.000 $ f\u00fcr eine Pauschallizenz bzw. 300.000 $ f\u00fcr eine Einzellizenz berechnete.<br \/>\nSoweit die Streithelferin zu 1) darauf verwiest, dass die Kl\u00e4gerin keinen Standardlizenzvertrag vorgelegt habe oder auch nur ansatzweise nachvollziehbare Konditionen aufgestellt\/gefordert habe, verf\u00e4ngt dies aus den oben genannten Gr\u00fcnden nicht. Es oblag der Streithelferin zu 1), ihrerseits ein FRAND-Angebot zu unterbreiten und ihren betreffenden Pflichten durch eine Hinterlegung vorzugreifen.<br \/>\nVor diesem Hintergrund bedarf es a priori keiner Anordnung der Kammer gem\u00e4\u00df \u00a7 142 ZPO, J aufzugeben, den K-Lizenzvertrag gem\u00e4\u00df \u00a7 142 ZPO vorzulegen. Ebenso wenig ist aufgrund des Vorstehenden eine missbr\u00e4uchliche Rechtsaus\u00fcbung der Kl\u00e4gerin darin zusehen, dass sie durch Erhebung der vorliegenden Klage ihr Patent durchzusetzen sucht. Insbesondere ist der \u00dcbertragungsvertrag nicht wegen Nicht\u00fcbernahme der Verpflichtungen aus den ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen nichtig. Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen zur Aktivlegitimation verwiesen werden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch die Streithelferin zu 2) gen\u00fcgte &#8211; ungeachtet der Hinterlegung von EUR 5 Millionen beim AG M\u00fcnchen und der behaupteten Hinterlegung weiterer EUR 35 Mio. bei der M Bank Plc &#8211; nicht den einschl\u00e4gigen Anforderungen gem\u00e4\u00df der BGH-Entscheidung \u201eOrange-Book\u201c. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Streithelferin zu 2) nicht ordnungsgem\u00e4\u00df abrechnete. Die Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Anlagen B&amp;B 78, 78b sowie B&amp;B 97 ist jedenfalls aus folgenden Gr\u00fcnden unzureichend:<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nZun\u00e4chst ist festzuhalten, dass es unstreitig an einer Rechnungslegung f\u00fcr den Zeitraum ab September 2011 bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 22. M\u00e4rz 2012 fehlt, worauf die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 21.2.2012 hinwies. Ihre Ank\u00fcndigung, eine Lizenzgeb\u00fchrenaufstellung mit den j\u00fcngsten Lizenzums\u00e4tzen mit UMTS-f\u00e4higen Mobiltelefonen nachzureichen (vgl. Schriftsatz vom 15. M\u00e4rz 2012, S. 25 unten), setzte die Streithelferin zu 2) nicht in die Tat um. Der betreffende Zeitraum von fast einem halben Jahr, f\u00fcr den jegliche Angaben fehlen, ist derart erheblich, dass die Rechnungslegung bereits deshalb nicht als ordnungsgem\u00e4\u00df einzustufen ist: In der Praxis wird n\u00e4mlich \u00fcblicherweise quartalsweise abgerechnet (vgl. Osterrieth, in: Pfaff, Lizenzvertr\u00e4ge, 1999, Rn. 97). Insofern h\u00e4tte die Streithelferin zu 2) zumindest f\u00fcr das 4. Quartal 2011 bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung abrechnen m\u00fcssen.<br \/>\nOhne Erfolg macht die Streithelferin zu 2) geltend, dass die Ma\u00dfgeblichkeit des Zeitraumes von f\u00fcnf Jahren bis Februar 2010 \u201edem letzten Stand der Verhandlungen mit J entsprochen habe\u201c. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Zeitraum abschlie\u00dfend mit J vereinbart worden sei, so dass dahinstehen kann, ob die Kl\u00e4gerin daran gebunden w\u00e4re.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nFerner hat die Abrechnung nach \u00a7 259 BGB wie bei einer Rechnungslegung f\u00fcr den Schadenersatz nach Lizenzanalogie zu erfolgen. Erforderlich sind daher Angaben zur Menge der hergestellten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, der einzelnen Lieferungen (aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen) sowie grunds\u00e4tzlich auch die Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer.<br \/>\nDiesen Anforderungen gen\u00fcgt die Rechnungslegung der Streithelferin zu 2) auch unter Ber\u00fccksichtigung ihrer erg\u00e4nzenden Angaben im Schriftsatz vom 15.3.2012 (ab Rn. 63) nicht. Jedenfalls ist ihr darin zu widersprechen, dass die Nennung der Abnehmer entbehrlich sei, da ein Auditrecht (vgl. Buchpr\u00fcfervorbehalt gem\u00e4\u00df Ziffer 5. der Anlagen B&amp;B 42, 43) insoweit ausreichend sei. Da die Kl\u00e4gerin unstreitig nicht selbst herstellt und vertreibt, steht nicht zu bef\u00fcrchten, dass sie entsprechende Angaben zu Konkurrenzzwecken ausnutzen w\u00fcrde. Vor diesem Hintergrund ist die Streithelferin zu 2) zur Nennung der Abnehmer verpflichtet (vgl. Gro\u00df\/Rohrer, Lizenzgeb\u00fchren, 3. Auflage, 2012, Teil A, 15.1., S. 38).<br \/>\nVor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Kl\u00e4gerin sich \u00fcberhaupt mit einer \u201emosaikartigen\u201c Rechnungslegung die in verschiedensten Dokumenten (u.a. Schriftsatz gem\u00e4\u00df Anlage B&amp;B 98) enthalten ist, begn\u00fcgen m\u00fcsste (vgl. dazu K\u00fchnen, a.a.O., Rn 1866).<\/p>\n<p>3)<br \/>\nOhne Erfolg bleibt auch der Einwand eines Versto\u00dfes gegen Art. 101 AEUV i.V.m. \u00a7 33 GWB.<br \/>\nZwar trifft es zu, dass die Vereinbarung branchenweiter Standards unter dem Aspekt des Art. 101 AEUV nur dann zul\u00e4ssig ist, wenn der Zugang zu dem Standard zu FRAND-Bedingungen gew\u00e4hrleistet ist. Auch mag sich die Wirkung des Art. 101 AEUV nicht nur auf eine Standardorganisation selbst, sondern auf jeden einzelnen Teilnehmer an dem Standardisierungsverfahren, der auch Beteiligter an der (potentiell) wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden Festlegung des Standards ist, beziehen (vgl. Barthelme\u00df\/Gau\u00df, WuW 2010, 626, 629).<br \/>\nDie Kammer vermag sich indes nicht der Auffassung (vgl. Barthelme\u00df\/Gau\u00df, WUW 2010, 626, 629 ff.) anzuschlie\u00dfen, dass f\u00fcr die Berufung auf diesen Einwand gegen\u00fcber den sich aus dem Klagepatent ergebenden Anspr\u00fcchen andere Voraussetzungen als jene nach der oben im Einzelnen bereits angef\u00fchrten BGH-Entscheidung \u201eOrange-Book\u201c best\u00fcnden. Auf die im Rahmen der Ausf\u00fchrungen zu Art. 102 AEUV beschriebenen Interessenlage wird insoweit Bezug genommen. Diese \u00e4ndert sich auch nicht vor dem Hintergrund der Horizontalleitlinien der Europ\u00e4ischen Kommission (Anlage S&amp;S 1), wonach die Kl\u00e4gerin Lizenzen zu FRAND-Bedingungen einr\u00e4umen muss. Auch insoweit h\u00e4tte es daher der Beklagten bzw. den Streithelferinnen oblegen, ihrerseits ein FRAND-Angebot zu machen sowie ihren Verpflichtungen als Lizenznehmer nachzukommen.<br \/>\nDie Kammer sieht im Rahmen des ihr einger\u00e4umten Ermessens keine Veranlassung, dem EUGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV die Frage, ob sich aus Art. 101 AEUV ein Einwand eines m\u00f6glichen Patentverletzers gegen\u00fcber dem Inhaber eines standardessentiellen Patents aus Art. 101 AEUV ergibt, wenn der Patentinhaber kein Lizenzangebot nach FRAND-Bedingungen unterbreitet, zur Vorabentscheidung vorzulegen.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Weder aus \u00a7 33 GWB, Art. 102 AEUV noch aus \u00a7 826 BGB noch aus \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 10, 9 UWG steht der Beklagten bzw. den Streithelferinnen unter dem Gesichtspunkt eines sog. \u201ePatent-Ambushs\u201c (vgl. zum Begriff Fischmann, in: GRUR Int. 2010, 185 f.) ein Anspruch auf lizenzfreie Nutzung der technischen Lehre des Klagepatents zu. Insoweit kann unterstellt werden, dass die Kl\u00e4gerin, die selbst kein ETSI-Mitglied ist, das Klagepatent unter Angabe der Anmeldenummer h\u00e4tte offenlegen m\u00fcssen, dies jedoch vors\u00e4tzlich unterlassen habe. Offen gelassen werden kann auch, ob eine vermeintlich notwendige patentspezifische Offenlegung auch durch eine allgemeine FRAND-Verpflichtungserkl\u00e4rung ersetzt werden kann (vgl. Fr\u00f6hlich, GRUR 2008, 205, 208 f.).<br \/>\nDie Verwerflichkeit eines derartigen Patenthinterhaltes ist darin begr\u00fcndet, dass der Patentinhaber durch die versp\u00e4tete Offenlegung in der Lage ist, eine Monopolmacht zu begr\u00fcnden, die es ihm erm\u00f6glicht, eine Wertsch\u00f6pfung an sich zu rei\u00dfen, die sich nicht (schon) aus der der Erfindung zu Grunde liegenden sch\u00f6pferischen Leistung ergibt, sondern die eben erst durch die Schaffung des Standards erzielt wird. Dazu kommt es, wenn wesentliche Patente gar nicht oder versp\u00e4tet zu einem Zeitpunkt offengelegt werden, an dem der Standard bereits eingef\u00fchrt und von der Industrie verwendet wird. Soweit die Problematik in der Literatur er\u00f6rtert wird, findet sich der \u00fcberzeugende L\u00f6sungsvorschlag, Rechtsfolge eines Patent-Ambush solle eine Lizenzierungsverpflichtung des Schutzrechtsinhabers sein (vgl. Fischmann, GRUR Int. 2010, 185, 194; vgl. Schnelle, in: GRUR-Prax 2010, 169 unter 4. \u201ePatenthinterhalt\u201c). Dieser Ansicht geb\u00fchrt insbesondere deshalb der Vorzug, weil auf eine Lizenz am Patent angewiesene Dritte so gestellt werden sollen, als habe die Schutzrechtsinhaberin ihre Verpflichtung zur Offenlegung ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Dann aber w\u00e4re die Rechtsstellung der Beklagten bzw. der Streithelferinnen so, dass sie zur Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents auch nur zu FRAND-Bedingungen berechtigt w\u00e4ren, wobei auch insoweit die entsprechenden \u201eOrange-Book-Grunds\u00e4tze\u201c einschl\u00e4gig w\u00e4ren. Demgegen\u00fcber kann nicht \u00fcberzeugend eingewandt werden, ein Patentinhaber habe bei dieser L\u00f6sung keinen Anlass mehr, Patente gegen\u00fcber der Standardisierungsorganisation offenzulegen, wenn er auch ohne Offenlegung ohnehin eine FRAND-Lizenz beanspruchen k\u00f6nne: Zum einen kennt das deutsche Schadensersatzrecht keine Straffunktion des Schadensersatzes, sondern es ist nach den Grunds\u00e4tzen der Naturalrestitution der gleiche wirtschaftliche Zustand herzustellen, der ohne das sch\u00e4digende Ereignis bestehen w\u00fcrde. Zum anderen ist zu beachten, dass einem einen Patenthinterhalt begehenden Schutzrechtsinhaber kartellrechtliche Sanktionen drohen, was sowohl spezial- als auch generalpr\u00e4ventive Wirkung hat.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen, zu deren Geltendmachung die Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer Eintragung als Patentinhaberin aktiv legitimiert ist:<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDa die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents unberechtigt benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Nr. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Zuerkennung des Unterlassungsanspruchs steht nicht der europarechtliche Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz entgegen.<br \/>\nRichtig ist zwar, dass bei der Anwendung des \u00a7 139 PatG \u2013 soweit das Gemeinschaftsrecht reicht \u2013 der europarechtliche Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. EuGH, GRUR 2009, 579 ff.; GRUR 2009, 599 ff; vgl. Heusch, in: Festschrift Meibom 2010, S. 135 ff.; vgl. Art. 3 Abs. 2und Erw\u00e4gungsgrund 17 der Enforcement-Richtlinie (RL 2004\/48\/EG)).<br \/>\nDie demnach gebotene Pr\u00fcfung, ob die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung dem europarechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz widerspr\u00e4che, f\u00fchrt vorliegend zu dem Ergebnis, dass unter Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen unter Ber\u00fccksichtigung aller Gegebenheiten des Einzelfalls eine Einschr\u00e4nkung des Unterlassungsanspruchs nicht geboten ist. Insofern ist die Kammer weder in direkter Weise an der Anwendung des \u00a7 139 PatG gehindert noch ist eine Verurteilung zur Unterlassung \u00fcber die Generalklausel des \u00a7 242 BGB als \u201eEinfallstor\u201c f\u00fcr den europarechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Auszugehen ist von folgendem Grundsatz (vgl. LG Mannheim, InstGE 11, 9 \u2013 UMTS-f\u00e4higes Mobiltelefon, Leitsatz Nr. 2): Auch einer reinen Patentverwertungsgesellschaft steht grunds\u00e4tzlich ein Unterlassungsanspruch zu. Setzt sie diesen durch, um Verletzer zur Lizenznahme zu bewegen, ist das grunds\u00e4tzlich weder schikan\u00f6s noch rechtsmissbr\u00e4uchlich. Vielmehr liegt darin ein der geltenden Rechts- und Wirtschaftsordnung immanentes, erlaubtes Verhalten begr\u00fcndet. Soweit die Beklagte bzw. die Streithelferinnen auch diesbez\u00fcglich anf\u00fchren, die Kl\u00e4gerin als reine Patentverwertungsgesellschaft habe an der Durchsetzung ihres angeblichen Unterlassungsanspruchs kein Interesse, gilt das zum vermeintlichen kartellrechtlichen Missbrauch Ausgef\u00fchrte entsprechend. Insoweit verkennt die Kammer nicht den Umstand, dass die Beklagte bzw. die Streithelferinnen auf die Benutzung des standardessenziellen Klagepatents angewiesen sind, sowie den sogenannten lock-in-Effekt im Hinblick auf ihr Vertrauen, eine Lizenz zu erhalten. Solange sie n\u00e4mlich den Orange-Book-Anforderungen nicht gen\u00fcgen, sind sie nicht schutzbed\u00fcrftig. Im Hinblick auf die genannte Interessenlage kann die Beklagte die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs auch nicht durch Sicherheitsleistung abwenden.<br \/>\nAus entsprechenden Gr\u00fcnden scheitert die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs vorliegend nicht im Wege einer teleologischen Reduktion des \u00a7 139 PatG.<br \/>\nIn Aus\u00fcbung des ihr zustehenden Ermessens sieht die Kammer davon ab, dem EuGH die Frage zu Ziffer (IV) des Schriftsatzes der Streithelferin vom 21.2.2011 (Blatt 361 GA) vorzulegen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die Kl\u00e4gerin an der Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs auch nicht unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten gehindert. Eine gezielte Behinderung der Beklagten im Sinne von \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 10 UWG ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Eine \u201egezielte Behinderung\u201c im Sinne von \u00a7\u00a7 3 Abs. 1, 4 Nr. 10 UWG meint regelm\u00e4\u00dfig eine zielgerichtete Beeintr\u00e4chtigung der wettbewerblichen Entfaltungsm\u00f6glichkeiten eines Mitbewerbers (vgl. K\u00f6hler, in: K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, 2012, \u00a7 4 Rn 10.6).<br \/>\nKeiner der insoweit von der Beklagten bzw. den Streithelferinnen vorgebrachten Aspekte greift durch:<\/p>\n<p>An einer Beteiligung der Kl\u00e4gerin an einem vermeintlichen Vertragsbruch Js fehlt es schon aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen. Wie oben n\u00e4her ausgef\u00fchrt, stellen die ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen Js blo\u00dfe deklaratorische \u00c4u\u00dferungen dar. Damit fehlt es schon an vertraglichen Beziehungen zu Dritten, die gebrochen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Aufgrund entsprechender Erw\u00e4gungen l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerin in unlauterer Weise versuche, einen etwaigen Vertragsbruch Js in unlauterer Weise auszunutzen, indem sie ihre standardessenziellen Patente ausschlie\u00dflich als Druckmittel zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu \u00fcberh\u00f6hten Lizenzgeb\u00fchren einsetze. Die Kl\u00e4gerin umgeht keine vertraglichen Verpflichtungen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Kl\u00e4gerin den Unterlassungsanspruch durchsetzt, um die Beklagte bzw. die Streithelferinnen zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren zu FRAND-Bedingungen anzuhalten. Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen zu Art. 102 AEUV sowie zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit verwiesen werden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSoweit die Beklagte bzw. die Streithelferinnen teilweise schon anderenorts (wiederholt) vorgebrachte Argumente zus\u00e4tzlich unter das allgemeine b\u00fcrgerlich-rechtliche Verbot missbr\u00e4uchlichen Verhaltens fassen m\u00f6chten (\u00a7 242 BGB, \u201emissbr\u00e4uchliche Gesamtstrategie\u201c), scheitert dies in entsprechender Weise aus den jeweils andernorts genannten Gr\u00fcnden. Erg\u00e4nzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Durchf\u00fchrung von Teilanmeldungen gesetzlich ausdr\u00fccklich zul\u00e4ssig ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Kl\u00e4gerin insoweit eine formale Rechtsstellung missbr\u00e4uchlich ausnutze. Insbesondere ist der Kl\u00e4gerin darin zuzustimmen, dass eine Patentfamilie, die aus vier erteilten Schutzrechten sowie zwei Anmeldungen besteht, vergleichsweise klein ist. Auch der Vorwurf fehlender Transparenz ist nicht begr\u00fcndet: Die Beklagte und die Streithelferinnen kennen den Schutzumfang der Ursprungsanmeldung und k\u00f6nnen sich insofern darauf einstellen, welche Anspr\u00fcche nach Einschr\u00e4nkungen des Schutzbereichs virulent werden k\u00f6nnen. Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin in mehreren Staaten gegen Benutzungshandlungen vorgeht und insoweit beispielsweise von einer Beschlagnahme Gebrauch macht, einen Missbrauchsvorwurf. Eine Vergleichbarkeit mit der Fallkonstellation im zum Markenrecht ergangenen Urteil \u201eClasse E\u201c (BGH, NJW-RR 2001, 975) vermag die Kammer nicht zu erkennen; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin Dritten die Benutzung der technische Lehre des Klagepatents \u00fcberhaupt nicht erm\u00f6glichen wolle.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus Schadensersatz gem. \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu leisten. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. \u00dcberdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ist demnach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat zudem \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDer Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen folgt aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG, der Anspruch auf R\u00fcckruf aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>Der Vernichtungsanspruch ist nicht nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ausgeschlossen.<br \/>\nUnverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kann eine (vollst\u00e4ndige) Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sein, wenn eine Teilvernichtung ausreicht oder eine objektive Abw\u00e4gung der Interessen des Patentinhabers und des Verletzers dies ergibt, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn der Verletzer schuldlos handelte oder nur mit einem geringen Grad an Schuld, der Eingriff in das Klagepatent nicht allzu schwer wiegt, die Kosten der Vernichtung au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zum Nutzen der Vernichtung stehen, bei dem Verletzer durch die Vernichtung ein erheblicher Schaden eintritt, der au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden steht oder wenn von einer unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung auszugehen ist. Da die Vernichtung bei einer Patentverletzung der gesetzlich vorgesehene Regelfall ist und der Vernichtungsanspruch zudem auch generalpr\u00e4ventive Zwecke verfolgt, ist der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung eng. Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit tr\u00e4gt der Beklagte (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler).<br \/>\nDie Beklagte hat keine konkreten Tatsachen vorgebracht, die eine der genannten Ausnahmesituationen st\u00fctzen k\u00f6nnten. Sie beschr\u00e4nkt sich auf den Hinweis, dass die Kl\u00e4gerin ein nichtproduzierendes Rechteverwertungsunternehmen ist. Dies begr\u00fcndet f\u00fcr sich genommen keine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. \u00a7 140a Abs. 1 PatG steht jedem eingetragenen Patentinhaber zu Seite; es findet sich im Gesetz nicht die zus\u00e4tzliche Anforderung, dass die Vernichtung nur von auf dem Markt selbst t\u00e4tigen Wettbewerbern begehrt werden d\u00fcrfte. Der Gesetzgeber hat vielmehr eine Pr\u00fcfung im jeweiligen Einzelfall vorgesehen, was bedeutet, dass besondere Umst\u00e4nde vorzutragen sind. An solchen fehlt es.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\n1)<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO ist nicht geboten. Insoweit handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, f\u00fcr die nach der Rechtsprechung der Kammer die zu prognostizierende Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsbestandsangriffs eine wesentliche Rolle spielt.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes ist nicht von einer \u00fcberwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit des Einspruchs gegen das Klagepatent auszugehen. Mit Bescheid vom 8.11.2011 (Anlage K 24) hat das EPA seine vorl\u00e4ufige Ansicht zum Einspruch mitgeteilt. Der vorl\u00e4ufigen Einsch\u00e4tzung, die auf allen von den Einsprechenden angef\u00fchrten Entgegenhaltungen basiert, kann nicht entnommen werden, dass der Widerruf des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist. Das EPA hat vielmehr erw\u00e4hnt, dass es weder von einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung noch von einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme \u2013 insbesondere nicht mit Blick auf den TETRA-Standard \u2013 ausgeht. Der Bescheid spricht in diesen Punkten somit ausdr\u00fccklich gegen eine \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit des Einspruchs. Soweit es in dem Bescheid hei\u00dft, dass das EPA beabsichtige den Einspruchsgrund der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit mit Blick auf bestimmte Kombinationen zu pr\u00fcfen, sind die Erfolgswahrscheinlichkeiten offen. Welche vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung das EPA zur erfinderischen T\u00e4tigkeit hat und dass diese zu einem Widerruf f\u00fchren wird, ist nicht ersichtlich.<br \/>\nDass die vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung des EPA offenkundig fehlerhaft ist und keinen Bestand haben kann, und sich f\u00fcr die erfinderische T\u00e4tigkeit keinerlei vern\u00fcnftiges Argument mehr finden l\u00e4sst, ist f\u00fcr die mit technischen Laien besetzte Kammer auf dem hier in Rede stehenden Technikgebiet nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAuch eine Aussetzung nach Art. 16 Abs. 1 VO 1\/2003 im Hinblick auf ein k\u00fcrzlich gegen K eingeleitetes Kartellverfahren betreffend die Durchsetzung standardessentieller Patente, f\u00fcr die eine ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben wurde (vgl. die Presseerkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Anlage B&amp;B 99), ist nicht veranlasst. Es ist &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren Presseerkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Anlage B&amp;B 100 \u2013 derzeit nicht ersichtlich, dass die Europ\u00e4ische Kommission eine Entscheidung zu erlassen beabsichtigt, mit der das vorliegende Urteil nicht in Einklang zu bringen sein wird.<\/p>\n<p>IX.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, \u00a7 101 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Die (Hilfs-)Antr\u00e4ge der Beklagten und der Streithelferinnen auf Vollstreckungsschutz bleiben ohne Erfolg.<br \/>\nVoraussetzung f\u00fcr den Erfolg eines Antrages nach \u00a7 712 ZPO w\u00e4re, dass der Beklagten und\/oder den Streithelferinnen durch die Vollstreckung des Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil entsteht. Ein solcher kann allenfalls in Bezug auf das Unterlassungs- und das R\u00fcckrufgebot in Betracht kommen, da ein (Schadenersatz-)Feststellungsanspruch keinen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt hat und im Rahmen der Auskunft und Rechnungslegung ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einger\u00e4umt wurde (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117 \u2013 Fahrbare Betonpumpe; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1979, 188). Ausreichenden Schutz gegen\u00fcber der Vollstreckung aus der Kostengrundentscheidung bietet \u00a7 717 Abs. 3 S. 2 ZPO. Hinsichtlich des Unterlassungstitels gilt jedoch, dass im Rahmen der nach \u00a7 712 ZPO vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung in der Regel von einem \u00fcberwiegenden Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines zeitlich begrenzten Anspruchs auszugehen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 10.07.2009 &#8211; I-2 U 23\/08, BeckRS 2010, 21820; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117 \u2013 Fahrbare Betonpumpe; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Grunds\u00e4tzlich ist deshalb ein erweiterter Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO in Patentsachen zu verweigern. Er kann nur unter besonderen Umst\u00e4nden gerechtfertigt sein, die im Einzelnen vorzutragen und gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind. Der Vortrag der Beklagten und der Streithelferinnen reicht hierzu nicht aus. Sie beschr\u00e4nken sich darauf vorzutragen, es handele sich bei der technischen Lehre des verletzten Anspruchs 1 um einen nur theoretischen Anwendungsbereich, da die beanspruchte Zugriffsschwellwertauswertung bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wegen der vom UMTS-Netz der Beklagten, N sowie von O und P \u00fcbermittelten Werte niemals tats\u00e4chlich zur Anwendung komme. Damit wenden sich die Beklagte und die Streithelferinnen im Grunde nur gegen die Feststellung der Verletzung; ein substantiierter Vortrag zu etwaigen, bei ihnen eintretenden Nachteilen ist dies nicht. Dem Vorbringen ist ebenso wenig zu entnehmen, dass es sich bei den etwaigen Nachteilen um solche handeln w\u00fcrde, die \u00fcber die \u00fcblichen Folgen eines Unterlassungs- und\/oder R\u00fcckrufgebotes hinausgehen und nicht wieder gut zu machen w\u00e4ren. Es ist insbesondere nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass bei einem Verbot des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Insolvenz droht.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Verfahrens wird auf 30.000.000,00 \u20ac festgesetzt, \u00a7\u00a7 63 Abs. 2 S. 1, 48, 39 Abs. 2 GKG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1894 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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