{"id":2644,"date":"2012-10-11T17:00:52","date_gmt":"2012-10-11T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2644"},"modified":"2016-04-25T14:22:29","modified_gmt":"2016-04-25T14:22:29","slug":"4b-o-27209-antiseborrhoische-zusammensetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2644","title":{"rendered":"4b O 272\/09 &#8211; Antiseborrhoische Zusammensetzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1944<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Oktober 2012, Az. 4b O 272\/09<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>antiseborrhoische Zusammensetzungen f\u00fcr die Behandlung von Hunden in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen, die einen Breitspektrum-Arzneistoff gegen Pilze aus der Gruppe der Imidazole und Triazole sowie ein topisches Antiseptikum aus der Gruppe Chlorhexidin und Triclosan enthalten;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Mai 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu I.2.a) und b) Bestell- oder Lieferscheine oder Rechnungen in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem vom Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm zur Verschwiegenheit verpflichteten in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt oder verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Lieferant oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstelleng enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 6. Mai 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDer Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte aus dem europ\u00e4ischen Patent 0 608 XXX B1 (nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c) auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch. Das Klagepatent, dessen eingetragener Inhaber der Kl\u00e4ger ist, wurde am 12. Oktober 1992 unter Inanspruchnahme einer australischen Priorit\u00e4t der 862 691 vom 15. Oktober 1991 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 29. April 1993, diejenige der Patenterteilung beim Europ\u00e4ischen Patentamt am 4. August 1999, im Patentblatt am 6. April 2000. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 692 29 XXX) steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eAntiseborrhoische Zusammensetzung\u201c. Sein hier allein ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eAntiseborrhoische Zusammensetzung f\u00fcr die Behandlung von Hunden, die<\/p>\n<p>a) einen Breitspektrum-Arzneistoff gegen Pilze aus der Gruppe der Imidazole und Triazole sowie<\/p>\n<p>b) ein topisches Antiseptikum aus der Gruppe Chlorhexidin und Triclosan enth\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet \u00fcber die als Anlage K 4 \u00fcberreichte Anzeige im Deutschen Tier\u00e4rzteblatt, Ausgabe 8\/2009, das Arzneimittel \u201eA\u201c (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c) in Form eines medizinischen Shampoos f\u00fcr Hunde und Katzen an. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, welche gegen Malassezien-Dermatitis wirksam sein soll, enth\u00e4lt als Wirkstoffe eine Kombination von Miconazol-Nitrat und Chlorhexidin-Digluconat. Die Beklagte ist Inhaberin der arzneimittelrechtlichen Zulassung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (vgl. Fachinformation Anlage K 5), Herstellerin ist die B b.v., Niederlande. Im Zulassungsverfahren wurde auf die Zusammensetzung des von dem Kl\u00e4ger entwickelten Arzneimittels \u201eC\u201c Bezug genommen. Dieses enth\u00e4lt Miconazol-Nitrat und Chlorhexidin-Digluconat.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Kl\u00e4gers macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen, hilfsweise \u00e4quivalenten Gebrauch. Das Klagepatent verstehe unter der Bezeichnung \u201eGruppe der Imidazole\u201c und \u201eGruppe Chlorhexidin\u201c sowohl die freien Basen als auch die zugeh\u00f6rigen Salze. Dies folge u.a. auch aus der Erkl\u00e4rung des Patentinhabers im Erteilungsverfahren. Dieser habe die dem Klagepatent zugrunde liegenden experimentellen Daten unter Verwendung von Miconazol-Nitrat und Chlorhexidin-Digluconat gewonnen, wie die als Anlage K 7, K7a \u00fcberreichte Stellungnahme nebst Experimentalbericht zeige. Es handele sich bei der Verwendung lediglich der genannten Wirkstoffgruppen auch um eine antiseborrhoische Zusammensetzung, das Vorhandensein von Selensulfid oder eines anderen antiseborrhoischen Wirkstoffs setze das Klagepatent in seinem Hauptanspruch 1 nicht voraus. Hilfsweise mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit \u00e4quivalenten Mitteln von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch. Die entsprechenden Voraussetzungen l\u00e4gen vor. Weiterhin hilfsweise mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Verwendungsanspr\u00fcchen 10 und 11 Gebrauch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, nachdem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11. September 2012 die Antragsfassung konkretisiert und klargestellt wurde,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen,<\/p>\n<p>sowie hilfsweise<\/p>\n<p>es zu unterlassen, ein Miconazol-Nitrat und Chlorhexidin-Digluconat enthaltendes Shampoo zur Behandlung der Malassezien assoziierten Dermatitis bei Hunden in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>sowie weiter hilfsweise<\/p>\n<p>es zu unterlassen, eine unter Verwendung eines Arzneistoffs gegen Pilze und eines topischen Antiseptikums hergestellte Verbindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, welche als Shampoo zu Verwendung als Arzneimittel f\u00fcr die Behandlung von seborrhoischen Hautkrankheiten beim Hund vorliegt (Patentanspruch 10)<\/p>\n<p>sowie weiter hilfsweise<\/p>\n<p>es zu unterlassen, eine unter Verwendung eines Imidazols als Arzneistoff gegen Pilze und eines Antiseptikums vom Phenol-Biguanid-Typ als topisches Antiseptikum hergestellte Verbindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, welche als Shampoo zu Verwendung als Arzneimittel f\u00fcr die Behandlung von seborrhoischen Hautkrankheiten beim Hund vorliegt (Patentanspruch 11).<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Klagepatentes liege nicht vor, da das Klagepatent entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers unter \u201eGruppe der Imidazole\u201c sowie \u201eGruppe Chlorhexidin\u201c nicht auch die pharmazeutischen Salze verstehe. Anhaltspunkte hierf\u00fcr erhalte der Fachmann aus der Klagepatentschrift nicht. Soweit der Kl\u00e4ger darauf verweise, dass der Erfinder bei der Konzeption der Erfindung unter Miconazol auch die entsprechenden Salze und insbesondere das Nitrat verstanden habe, handele es sich hierbei nicht um ein zul\u00e4ssiges Auslegungsmittel, da es sich hierbei um Vorg\u00e4nge aus dem Erteilungsverfahren handele. Ungeachtet dessen sehe das Klagepatent neben der Verwendung der genannten Wirkstoffe den Zusatz eines antiseborrhoischen Wirkstoffes vor. Hierbei m\u00fcsse es sich nicht zwingend um Selensulfid handeln. Wesentlich sei lediglich, dass ein entsprechender Wirkstoff antiseborrhoische Wirkung entfalte.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine Zusammensetzung f\u00fcr den Einsatz als antiseborrhoische Formulierung f\u00fcr die Behandlung der klinischen Krankheit seborrhoische Dermatitis bei Tieren wie etwa Hunden.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass Seborrhoe eine chronische Hautkrankheit ist, die als Defekt der Keratinisierung angesehen wird mit einer verst\u00e4rkten Schuppenbildung. Dandruff ist eine milde Form. Seborrhoe wird in drei klinische Formen aufgeteilt. Seborrhoe Sicca ist charakterisiert durch trockene Schuppenbildung der Haut, Seborrhoe Oleosa durch lokale diffuse Schuppenbildung assoziiert mit exzessivem Talg und seborrhoische Dermatitis durch Schuppenbildung und Fettigkeit mit starkem Auftreten lokaler oder diffuser Entz\u00fcndung. Das Klagepatent schildert, dass es Unterschiede hinsichtlich der Rassen f\u00fcr Cocker-Spaniel, Springer-Spaniel, Basset-Hunde gibt und insbesondere die schwierigste Form bei Westhighland-White-Terriern auftritt. Sie wird als ein prim\u00e4rer Keratinisierungsdefekt mit genetischem Ursprung angesehen.<\/p>\n<p>Standardheilungsbehandlungen sind, so die Klagepatentschrift in ihrer einleitenden Beschreibung, normalerweise Shampoos mit einem Gehalt Salicyls\u00e4ure, Schwefel, Selensulfid, Teer und Antiseptika. Diese geben jedoch nur eine zeitlich sehr begrenzte Besserung der Symptome, normalerweise h\u00f6chstens einiger Tage.<\/p>\n<p>Das Klagepatent schildert weiter, dass menschliche seborrhoische Dermatitis k\u00fcrzlich assoziiert wurde mit der Hefe Malassezia (Pityrosproum) ovale. Malassezia pachydermatis wurde im Zusammenhang mit einer Dermatitis bei Hunden beschrieben. Hunde mit einer klassischen seborrhoischen Dermatitis bei Westhighland-Whites sind mit Ketoconazoltabletten oral behandelt worden, ohne dass sich eine verl\u00e4ssliche Heilung ergab. Die Symptome traten wieder auf oder verschlechterten sich w\u00e4hrend einer Behandlung.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine seborrhoische Formulierung zur Verf\u00fcgung zu stellen, die wirksam ist gegen seborrhoische Dermatitis und einen therapeutischen Erfolg erzielt, der von Standardbehandlungen bislang nicht bekannt war.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in dem Patentanspruch 1 eine Zusammensetzung vor, welche durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>1. Antiseborrhoische Zusammensetzung zur Verwendung bei der Behandlung von Hunden, die<\/p>\n<p>1.1 einen Breitspektrum-Arzneistoff gegen Pilze aus der Gruppe der Imidazole und Triazole sowie<\/p>\n<p>1.2 ein topisches Antiseptikum aus der Gruppe Chlorhexidin und Triclosan enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale werden durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Die Parteien streiten in diesem Zusammenhang zum einen um die Frage, ob das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 unter den Begriffen \u201eGruppe der Imdidazole und Triazole\u201c sowie \u201eGruppe Chlorhexidin und Triclosan\u201c lediglich die freien Basen versteht und nicht auch die pharmazeutisch annehmbaren Salze. Zum anderen steht im Streit, ob die Formulierung \u201eAntiseborrhoische Zusammensetzung\u201c die Verwendung eines weiteren sulfidhaltigen Wirkstoffs beinhaltet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis wird unter dem Begriff der Imidazole eine chemische Stoffgruppe aus dem Bereich der heterozyklischen Verbindungen verstanden, welche zur Gruppe der Azole geh\u00f6ren. Das Stammsystem bildet das Imidazol. Die Imidazole selbst liegen in ihrer urspr\u00fcnglichen Form als freie Basen vor, k\u00f6nnen aber zu den entsprechenden Salzen umgesetzt werden. Zu diesen Imidazolen geh\u00f6ren die im Unteranspruch 2 genannten Verbindungen Ketaconazol, Miconazol, Econazol und Eliconazol. Bei diesen handelt es sich der Bezeichnung nach um die freien Basen. Die Formulierung im Patentanspruch \u201eGruppe der Imidazole\u201c l\u00e4sst nicht den zwingenden Schluss zu, dass unter Imidazole neben den freien Basen auch die zugeh\u00f6rigen Salze verstanden werden k\u00f6nnen. Denn mit Blick auf den Unteranspruch 2, welcher verschiedene substitutierte Imidazole unter Schutz stellt, wird der Fachmann vielmehr zu der Ansicht gelangen, dass unter Gruppe der Imidazole lediglich vom Imidazol abgeleitete Derivate in der Form als freie Base zu verstehen sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein anderes Verst\u00e4ndnis gibt auch die Klagepatentschrift keinen Anhaltspunkt. In der gesamten Beschreibung der Erfindung (ab [0008]), insbesondere der bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen ist stets von Imidazolen in ihrer \u201eGrundform\u201c als freie Basen die Rede, Salze werden an keiner Stelle genannt. So wird als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform Miconazol genannt ([0008]) sowie in [0016] die weiteren im Unteranspruch 2 genannten Imidazole. Auch in der Beschreibung der Untersuchung verschiedener Shampoos ([0020]) werden nur die im Unteranspruch 2 genannten Imidazole genannt, indes keine Salze hiervon. Die Worte \u201eGruppe der Imidazole\u201c ist daher dahingehend zu verstehen, dass hierunter Verbindungen verstanden werden, die von der Stammverbindung Imidazol abgeleitet sind, wie dies im Unteranspruch 2 n\u00e4her konkretisiert wird, jedoch in ihrer Form als freie Base und nicht als Salz.<\/p>\n<p>Hiergegen kann der Kl\u00e4ger nicht mit Erfolg einwenden, dass von Chemikern und Pharmazeuten Salze h\u00e4ufig unter ihrer Grundsubstanz gef\u00fchrt werden, wie sich auch aus der Fachinformation der Beklagten nach Anlage K 5 ergebe, in welcher von Miconazol-Nitrat und Miconazol gleichbedeutend die Rede ist. Es mag Sachverhalte geben, f\u00fcr welche dies zutreffend ist, jedoch nicht im vorliegenden Fall. Denn bei der Fachinformation handelt es sich um eine werbe\u00e4hnliche Information f\u00fcr die Fachkreise, bei welcher es auf eine konkrete Differenzierung der verwendeten arzneilichen Wirkstoffe nicht ankommt. Diese Gleichsetzung von Salz und freie Base hat jedoch in der Klagepatentschrift keinen Niederschlag gefunden, da hierin keinerlei Hinweis auf die behauptete Gleichsetzung gefunden werden kann.<\/p>\n<p>Auch der Verweis des Kl\u00e4gers auf das Erteilungsverfahren, nach welchem sich ergebe, dass auch der Patentinhaber unter Miconazol auch die entsprechenden Salze verstanden habe, bleibt ohne Erfolg. Denn zum einen handelt es sich bei Vorg\u00e4ngen im Erteilungsverfahren nicht um ein zul\u00e4ssiges Auslegungsmittel (vgl. K\u00fchnen, GRUR 2012, 664 ff.). Zum anderen ist die zusammenfassende Darstellung \u201eExhibit A\u201c, welche der Bescheidserwiderung vom 6. Juni 1997 (Anlage K 7, 7a) beigef\u00fcgt war und anhand welcher sich ergibt, dass der Kl\u00e4ger Miconazol-Nitrat und Chlorhexidin-Gluconat f\u00fcr die Versuche verwendet hat, nicht Gegenstand der Klagepatentschrift geworden. Das Klagepatent verwendet in der Beschreibung der Versuche stets nur die Bezeichnung Miconazol, nicht jedoch ein Salz.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat der Kl\u00e4ger als darlegungs- und beweisbelastete Partei keinerlei Unterlagen vorgelegt, welche das von ihm vertretene Verst\u00e4ndnis des Patentanspruches st\u00fctzen k\u00f6nnte. Es wurde als Anlage K 8 lediglich ein Auszug aus \u201eRote Liste 1991\u201c vorlegt, anhand welcher sich ergeben soll, dass zum Priorit\u00e4tszeitpunkt Miconazol-Nitrat als Substanz bekannt war. Dies ist indes zwischen den Parteien unstreitig. Demgegen\u00fcber zeigen die von der Beklagten vorgelegten Dokumente, dass unter pharmazeutischen Gesichtspunkten, also bei der Frage des arzneilichen Wirkstoffes eindeutig zwischen der Grundsubstanz und dem Salz zu unterscheiden ist (vgl. hierzu die Anlage PBP 12, 13, 15).<\/p>\n<p>Letztlich muss nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt werden, ob der Patentanspruch 1 lediglich die freie Base der Substanzgruppe Imidazole (gleiches gilt \u00fcbrigens f\u00fcr den Begriff Gruppe Chlorhexidin, da das Patent auch insoweit keine konkrete Angabe macht) unter Schutz stellt. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die Miconazol-Nitrat und Chlorhexidin-Digluconat, also die Salze, beinhaltet, enth\u00e4lt neben den Salzen auch die freien Basen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist nach den eigenen Angaben der Beklagten einen pH-Wert von 6,1 bis 6,8 auf. Miconazol-Nitrat besitzt einen pka (Dissoziationskonstante) von 6,5 wie der Druckschrift von Beggs: Einfluss von basischem pH-Wert auf die direkte Letalwirkung von Miconazolen gegen Candida albicans (Mycopathologia 120: 11-13, 1992; Anlage K 11 bzw. 12) entnommen werden kann. Dies hat zur Folge, wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass bei einem pH-Wert von 6,5 50 % des Miconalzol-Nitrats als freie Base vorliegt, da zwischen der freien Base und dem Salz bei diesem pH-Wert ein Dissoziationsgleichgewicht vorliegt (vgl. auch Anlage PBP 14, Seite 145). Das Bestehen eines solchen Dissoziationsgleichgewichts ist dem Fachmann ohne weiteres bekannt, wie auch die Parteien \u00fcbereinstimmend ausgef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>Das gleiche gilt f\u00fcr Chlorhexidin-Digluconat. Insoweit bestehen zwar keine Kenntnisse \u00fcber den pka-Wert von Chlorhexidindigluconat. Die Kl\u00e4gerin hat indes auch in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass Chlorhexidin und die S\u00e4ureadditionssalze stark basisch sind und daher, unabh\u00e4ngig von der Frage, ob ein Salz oder die freie Base eingesetzt werden, bei neutralem pH-Wert zweifach positiv geladen vorliegen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten setzt Patentanspruch 1 weder die Anwesenheit von SeS2 noch eines anderen, ggfs. sulfidhaltigen antiseborrhoischen Wirkstoffs voraus. Der ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 definiert, welche Bestandteile die erfindungsgem\u00e4\u00dfe antiseborrhoische Zusammensetzung enthalten soll: Ein Breitspektrum-Arzneistoff gegen Pilze aus der Gruppe der Imidazole und ein topisches Antiseptikum aus der Gruppe Chlorhexidin und Triclosan. Bei einer solchen Zusammensetzung handelt es sich dann um eine antiseborrhoische Zusammensetzung, d.h. eine Zusammensetzung die antiseborrhoische Wirkung zeigt. Insoweit ist der Begriff der antiseborrhoischen Zusammensetzung als Wirkungsangabe f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zusammensatzung zu verstehen, die entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mit weiterem Inhalt gef\u00fcllt werden muss. Hierf\u00fcr spricht bereits der Wortlaut des Anspruchs 1, der eine Zusammensetzung unter Schutz stellt, die ein Breitspektrum-Arzneistoff gegen Pilze aus der Gruppe der Imidazole und ein topisches Antiseptikum aus der Gruppe Chlorhexidin und Triclosan enth\u00e4lt. In den Unteranspr\u00fcchen 2 bis 4 wird dann die Zusammensetzung n\u00e4her konkretisiert auf bestimmte bevorzugte Verbindungen des Breitspektrum-Arzneistoffes und des topischen Antiseptikums. Im Unteranspruch 5 ist dann weiter vorgesehen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzung eine keratoplastische oder keratolytische Verbindung enth\u00e4lt, bevorzugt Selensulfid (Unteranspruch 6). Dass es sich bei der keratolytischen oder keratoplastischen Verbindung erfindungsgem\u00e4\u00df um einen Unterfall einer antiseborrhoischen Zusammensetzung handelt, mit der Folge, dass die Zusammensetzung neben dem Breitspektrum-Arzneistoff und dem topischen Antiseptikum einen weiteren Wirkstoff enthalten muss, ist nicht zu erkennen. Denn gerade der Patentanspruch 10, ein Verwendungsanspruch macht deutlich, dass eine weitere Verbindung \u2013 neben den genannten \u2013 nicht vorausgesetzt wird. Patentanspruch 10 setzt die Verwendung einer Verbindung mit einem Arzneistoff gegen Pilze und einem topischen Antiseptikum zur Herstellung eines Arzneimittels unter Schutz f\u00fcr die Behandlung von seborrhoischen Hautkrankheiten beim Hund. Hiermit wird deutlich gemacht, dass die Verwendung eines Arzneistoffes gegen Pilze und eines topischen Antiseptikums erfindungsgem\u00e4\u00df als ausreichend erachtet wird.<\/p>\n<p>Auch der vom Klagepatent in Bezug genommene Stand der Technik zeigt, dass eine weitere sulfidhaltige Wirkstoffkomponente, die antiseborrhoische Wirksamkeit entfaltet, nicht vorausgesetzt wird. Seborrhoe wird vom Klagepatent als chronische Hautkrankheit beschrieben, die mit verschiedenen Symptomen einhergeht, etwa verst\u00e4rkte Schuppenbildung in der milden Form. Seborrhoe wird in drei klinische Formen aufgeteilt. Hinsichtlich deren Einteilung wird auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I. verwiesen. Die aus dem Stand der Technik bekannte Standardheilungsbehandlung mit einem Shampoo mit einem Gehalt von Salicyls\u00e4ure, Schwefel, Selensulfid, Teer und Antiseptika, welche in Absatz [0003] der Klagepatentschrift beschrieben wird, hat nur eine zeitlich sehr begrenzte Besserung der Symptome zur Folge gehabt. Es wird dann weiter beschrieben, dass seborrhoische Dermatitis mit der Hefe Malassezia im Zusammenhang gebracht wurde, oral verabreichte Ketoconazoltabletten bei Westhighland-Whites jedoch keine verl\u00e4ssliche Heilung brachten.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine antiseborrhoische Formulierung zur Verf\u00fcgung zu stellen, die wirksam ist gegen seborrhoische Dermatitis und ein therapeutischer Erfolg erzielt. Hierf\u00fcr wird ein Breitbandspektrum-Arzneistoff gegen Pilze und\/oder ein topisches Antiseptikum vorgeschlagen. Bei dem Wirkstoff gegen Pilze handelt es sich um eine Verbindung aus der Gruppe der Imidazole, das topische Antiseptikum stammt aus der Gruppe des Chlorhexidins. Indem die Erfindung nach dem Klagepatent ein Mittel gegen den Pilzbefall vorsieht, wirkt sie auch antiseborrhoisch, da bei Abt\u00f6tung der Pilze auch das Entstehen einer seborrhoischen Dermatitis verhindert wird und dementsprechend antiseborrhoische Wirkung zeigt.<\/p>\n<p>Die Kombination von Miconazol und Chlorhexidin als Wirkstoffe aus der Gruppe der Imidazole und Gruppe Chlorhexidin zeigt auch antiseborrhoische Wirksamkeit wie der Experimentalbericht des Patentinhabers, welcher in den Anlage K 7 und 7a vorgelegt wurde, zeigt. Die Tabelle 1 zeigt in der dritten Spalte, dass Miconazol und Imidazol in Kombination zu einem Anteil von 20 % bzw. 22 % eine merkliche Verbesserung zeigen und zu einem Anteil von 60 % bzw. 70 % eine leichte Verbesserung. 10 % bzw. 13 % der getesteten Hunde zeigten keine Ver\u00e4nderung bzw. 10 % bzw. 8 % eine Verschlechterung. Zuzugestehen ist, dass der Experimentalbericht auch zeigt, dass eine Kombination von Miconazol und Chlorhexidin mit Selensufid wesentlich bessere Ergebnisse erzielt. Das Klagepatent ber\u00fccksichtigt diesen Umstand indes indem es in seinem Unteranspruch 6 eine antiseborrhoische Zusammensetzung unter Schutz stellt, die zus\u00e4tzlich Selensulfid, eine keratolytische bzw. keratoplastische Verbindung wie in Absatz [0019] beschrieben wird, enth\u00e4lt. Die Verwendung von Selensulfid als zus\u00e4tzlichem Bestandteil sieht das Klagepatent indes lediglich als bevorzugt an wie in Absatz [0007] beschrieben wird, was nach anerkannten patentrechtlichen Grunds\u00e4tzen bedeutet, dass eine solche Verbindung nicht Bestandteil des Hauptanspruches ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 PatG zur Unterlassung der Benutzungshand-lungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung des Kla-gepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher dem Kl\u00e4ger entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, der Kl\u00e4ger n\u00e4m-lich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat er ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um den Kl\u00e4ger in die Lage zu versetzen, die ihm zustehenden Anspr\u00fcche auf Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1944 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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