{"id":2640,"date":"2012-07-10T17:00:26","date_gmt":"2012-07-10T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2640"},"modified":"2016-04-25T14:21:04","modified_gmt":"2016-04-25T14:21:04","slug":"4b-o-24710-wandabschluss-zarge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2640","title":{"rendered":"4b O 247\/10 &#8211; Wandabschluss-Zarge"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1904<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Juli 2012, Az. 4b O 247\/10<!--more--><\/p>\n<p>I. Es wird festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin durch den deutschen Teil 595 10 XXX.8 des europ\u00e4ischen Patents 0 748 XXX rechtlich nicht gehindert ist,<\/p>\n<p>Z (Dicht- und Montageb\u00e4nder) mit der Produktbezeichnung A zur Herstellung von Wandabschl\u00fcssen beim Einbau von Einbaugegenst\u00e4nden, wie Bad- oder Duschwannen, sanit\u00e4re Anlagen, Abdeckplatten von Einbaum\u00f6beln, Haushaltsger\u00e4ten oder dgl., deren Ausf\u00fchrung in technischer Hinsicht dem als Anlage KA beigef\u00fcgtem Muster entspricht und durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist<br \/>\n&#8211; Flexibles Zargenband<br \/>\n&#8211; mit einem wasserundurchl\u00e4ssigen Dichtfolienstreifen, der auf der Vorder- und R\u00fcckseite mit einem wasserabweisenden Vlies beschichtet ist und auf dem in einem oberen Randabschnitt seiner R\u00fcckseite eine Selbstklebeschicht zum Verkleben des Dichtfolienstreifens mit einer Raumwand aufgebracht ist,<br \/>\n&#8211; mit einem ersten wasserundurchl\u00e4ssigen und elastischen D\u00e4mmstreifen, der mit einem unteren Randabschnitt der Vorderseite des Dichtfolienstreifens verbunden ist,<br \/>\n&#8211; mit einem zweiten elastischen D\u00e4mmstreifen, der oberhalb des ersten D\u00e4mmstreifens angeordnet ist, sowie<br \/>\n&#8211; mit einem Verbindungsfolienstreifen, der entgegengesetzt zu dem Dichtfolienstreifen die beiden D\u00e4mmstreifen verbindet, der auf seiner von den D\u00e4mmstreifen abgewandten Seite mit einer Selbstklebeschicht versehen ist, und der in einem den beiden D\u00e4mmstreifen zwischengeordneten Bereich eine Perforierung zum Abtrennen des zweiten D\u00e4mmstreifen aufweist,<br \/>\n&#8211; wobei der zweite D\u00e4mmstreifen mit dem Dichtfoliensteifen unverbunden ist, so dass er an den Dichtfolienstreifen anlegbar und von diesem abspreizbar ist,<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin durch das deutsche Gebrauchsmuster 20 2007 003 XXX U1 rechtlich nicht gehindert ist,<\/p>\n<p>Einbaus\u00e4tze (Dicht- und Montageb\u00e4nder) mit der Produktbezeichnung A zur Herstellung von Wandabschl\u00fcssen zwischen Einbaugegenst\u00e4nden und einer Abschlusswand, deren Ausf\u00fchrung in technischer Hinsicht dem als Anlage KA beigef\u00fcgten Muster entspricht und durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist<\/p>\n<p>&#8211; Flexibles Zargenband<br \/>\n&#8211; mit einem wasserundurchl\u00e4ssigen Dichtfolienstreifen, der auf der Vorder- und R\u00fcckseite mit einem wasserabweisenden Vlies beschichtet ist und auf dem in einem oberen Randabschnitt seiner R\u00fcckseite eine Selbstklebeschicht zum Verkleben des Dichtfolienstreifens mit einer Raumwand aufgebracht ist,<br \/>\n&#8211; mit einem ersten wasserundurchl\u00e4ssigen und elastischen D\u00e4mmstreifen, der mit einem unteren Randabschnitt der Vorderseite des Dichtfolienstreifens verbunden ist,<br \/>\n&#8211; mit einem zweiten elastischen D\u00e4mmstreifen, der oberhalb des ersten D\u00e4mmstreifens angeordnet ist, sowie<br \/>\n&#8211; mit einem Verbindungsfolienstreifen, der entgegengesetzt zu dem Dichtfolienstreifen die beiden D\u00e4mmstreifen verbindet, der auf seiner von den D\u00e4mmstreifen abgewandten Seite mit einer Selbstklebeschicht versehen ist, und der in einem den beiden D\u00e4mmsteifen zwischengeordneten Bereich eine Perforierung zum Abtrennen des zweiten D\u00e4mmstreifens aufweist,<br \/>\n&#8211; wobei der zweite D\u00e4mmstreifen mit dem Dichtfolienstreifen unverbunden ist, so dass er an den Dichtfolienstreifen anlegbar und von diesem abspreizbar ist,<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollsteckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten Patents EP 0 748 XXX B1 (\u201eKlagepatent\u201c, Anlage K1) und des Gebrauchsmusters DE 20 2007 003 XXX U1 (\u201eKlagegebrauchsmuster\u201c, Anlage K2). Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim DPMA unter dem Aktenzeichen 595 10 XXX.8 gef\u00fchrt. Die Klageschutzrechte stehen in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Zarge zur Herstellung von Wandabschl\u00fcssen beim Einbau von Einbaugegenst\u00e4nden, wie Bad- oder Duschwannen, sanit\u00e4ren Anlagen, Abdeckplatten von Einbaum\u00f6beln, Haushaltsger\u00e4ten oder dergleichen. Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>Zarge (5) zur Herstellung von Wandabschl\u00fcssen beim Einbau von Einbaugegenst\u00e4nden, wie Bad- oder Duschwannen, sanit\u00e4ren Anlagen, Abdeckplatten von Einbaum\u00f6beln, Haushaltsger\u00e4ten oder dgl., wobei ein vom Einbaugegenstand (2) separates Zargenband (6) zum Anbringen zwischen Einbaugegenstand (2) und Abschlusswand vorhanden ist, das einen mit einer teilweise an dem Einbaugegenstand (2) zu befestigenden Vorderseite des Zargenbandes (6) verbundenen Hinterf\u00fctterungsabschnitt (8) und eine Dichtfl\u00e4che (6a) zur wasserdichten Verbindung vor der Wandmontage mit einer im Wesentlichen wandparallelen Abschlussfl\u00e4che (3, 4) des Einbaugegenstandes (2) aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>&#8211; der Hinterf\u00fctterungsabschnitt (8) von dem oberen Rand des Zargenbandes (6) mit einer L\u00e4nge L beabstandet angeordnet ist, so dass sich das Zargenband (6) hinter einer auf dem Hinterf\u00fctterungsabschnitt (8) aufsetzbaren Abdeckplatte (13) im Wesentlichen parallel zu dieser Abdeckplatte (13) erstrecken kann,<br \/>\n&#8211; das Zargenband (6) wenigstens teilweise aus flexiblem Material besteht und zur Schallentkopplung mit zus\u00e4tzlichen Schallentkopplungsprofilen (11, 12) versehen ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung, welche der Klagepatentschrift entnommen sind. Figur 1 zeigt einen schematischen Querschnitt durch einen Wandabschluss mit erfindungsgem\u00e4\u00dfer Zarge. Figuren 2 bis 5 stellen die Herstellung eines Wandabschlusses in unterschiedlichen Verfahrensstadien dar.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich auf einen Einbausatz zur Herstellung von wasserdichten Wand- und Bodenabschl\u00fcssen nach dem An- oder Einbau von Bade- oder Duschwannen, K\u00fcchenger\u00e4ten, Arbeitstischen etc.. Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters hat den folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Einbausatz zur Herstellung von Wandabschl\u00fcssen zwischen Einbaugegenst\u00e4nden (2) und einer Abschlusswand, wobei der Einbausatz ein vom Einbaugegenstand (2) separates l\u00e4ngliches Zargenband (6) zum Anbringen zwischen Einbaugegenstand (2) und Abschlusswand (1) umfasst, das im montierten Zustand einen gewinkelten oberen Streifen (6.1) und einen parallel zur Abschlusswand (1) verlaufenden unteren Streifen (6.2) aufweist, wobei der obere Streifen (6.1) und untere Streifen (6.2) dichtend an dem Einbaugegenstand (2) zu befestigende Fl\u00e4chen hat, und das Zargenband (6) einen mit dem oberen Streifen (6.1) verbundenen Hinterf\u00fctterungsabschnitt (8) aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>der Einbausatz zus\u00e4tzlich ein vom Einbaugegenstand (2) separates l\u00e4ngliches Dichtband (10) zum Anbringen an der Abschlusswand (1) umfasst, wobei dieses Dichtband (10) einen wasserundurchl\u00e4ssigen \u00dcberlappungsstreifen (10.2) aufweist, der in einem Durchdringungsstreifen (10.1) \u00fcbergeht.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen, welche aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammen. Figur 1A zeigt eine erste Anwendungssituation in einer schematischen, seitlichen Schnittdarstellung, in der ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Einbausystem beim Einbau einer Badewanne zum Einsatz kommt. Figur 1B stellt die erste Anwendungssituation in einer schematischen Vorderansicht dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt her und vertreibt unter der Produktbezeichnung \u201eA\u201c (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c) ein Dicht- und Montageband, das zur Herstellung von Wandabschl\u00fcssen zwischen Einbaugegenst\u00e4nden, insbesondere Badewannen und einer Abschlusswand dient. Die n\u00e4here Ausgestaltung des Bandes ist aus dem als Anlage KA beigef\u00fcgten Muster ersichtlich.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 08.06.2010 (Anlage K4) verlangte der Beklagte von der Kl\u00e4gerin, die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zuk\u00fcnftig zu unterlassen und die existierenden Lagerbest\u00e4nde zu vernichten. Andernfalls werde er wegen der begangenen Verletzung der Klageschutzrechte den gerichtlichen Weg beschreiten. Mit Schreiben vom 23.07.2010 (Anlage K6) hielt der Beklagte die in der Abmahnung geltend gemachten Anspr\u00fcche in vollem Umfang aufrecht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Meinung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Hinterf\u00fctterungsabschnitt im Sinne des Klagepatents (Merkmal 2b) \u2013 Klagepatent \u2013 nach der Merkmalsgliederung der Kammer) aufweise. Zudem habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein Zargenband, das im montierten Zustand einen oberen gewinkelten Streifen aufweise (Merkmal 2a) \u2013 Klagegebrauchsmuster \u2013 nach der Merkmalsgliederung der Kammer), der \u00fcber eine dichtend am Einbaugegenstand zu befestigende Fl\u00e4che verf\u00fcge (Merkmal 2a)aa) \u2013 Klagegebrauchsmuster \u2013 nach der Merkmalsgliederung der Kammer) und mit einem Hinterf\u00fctterungsabschnitt verbunden sei (Merkmal 2b) \u2013 Klagegebrauchsmuster \u2013 nach der Merkmalsgliederung der Kammer). Schlie\u00dflich fehle es an einem zus\u00e4tzlichen Dichtband mit einem wasserundurchl\u00e4ssigen \u00dcberlappungsstreifen, der in einen Durchdringungsstreifen \u00fcbergehe (Merkmal 3) und 3a) \u2013 Klagegebrauchsmuster \u2013 nach der Merkmalsgliederung der Kammer).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt zum Hinterf\u00fctterungsabschnitt aus, dass der Anspruchswortlaut zun\u00e4chst nur festlege, an welcher Stelle dieser mit dem Zargenband zu verbinden sei, n\u00e4mlich an der Vorderseite des Zargenbandes und im Abstand einer L\u00e4nge L vom oberen Rand des Zargenbandes. Des Weiteren bestimme der Anspruchswortlaut, dass auf dem Hinterf\u00fctterungsabschnitt eine Abdeckplatte aufsetzbar sein m\u00fcsse. Daraus folge f\u00fcr den Fachmann, dass der Hinterf\u00fctterungsabschnitt nach Montage im Wesentlichen parallel zum oberen Rand des Einbaugegenstandes verlaufen m\u00fcsse, dass er unter Ber\u00fccksichtigung des Fliesenm\u00f6rtels nicht vor den Fliesen enden d\u00fcrfe und, dass er eine St\u00e4rke aufweisen m\u00fcsse, die der \u00fcblichen Dimension einer Fuge zwischen dem oberen Rand des Einbaugegenstandes und dem untersten Fliesenrand entspreche. Diese betrage in der Regel 3 bis 5 Millimeter wie sich aus Anlage K10 ergebe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt weiter aus, dass sich der Beschreibung des Klagepatents Hinweise zu der Aufgabe, der Funktion und der Wirkung des Hinterf\u00fctterungsabschnittes entnehmen lie\u00dfen. So hei\u00dfe es in Abs. [0022], dass durch den Hinterf\u00fctterungsabschnitt der minimale Abstand der Wandbelagplatten zum oberen Wannenrand festgelegt werde und dass durch den Hinterf\u00fctterungsabschnitt eine Schallbr\u00fccke zwischen dem oberen Wannenrand und dem Wandbelag unterbunden werde. Ferner hei\u00dfe es in Abs. [0029], dass der Hinterf\u00fctterungsabschnitt der Schallisolierung zwischen der Wandbelagplatte und dem Wannenrand diene, dass er als Basis einer Dichtfuge diene und dass er als Abstandhalter f\u00fcr die Wandbelagplatten bei deren Verlegung diene. Daraus und aus den Figuren 1 bis 5 des Klagepatents, auf die Abs. [0029] Bezug nehme, gehe hervor, dass der Hinterf\u00fctterungsabschnitt im endmontierten Zustand vorhanden sein m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei durch die Figuren in Anlage K11-16 richtig wiedergegeben. Auf die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene Beschreibung dieser Figuren wird Bezug genommen (Bl. 72-79 d. A.). Die von dem Beklagten mit Anlage B1 vorgelegten Figuren 1 bis 3 w\u00fcrden dagegen den Fertigungs- und Montagezustand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht richtig abbilden. Die in den Figuren 1 und 2 gezeigten Montageposition, bei der die unterste Fliesenreihe in dem Bereich zwischen dem Schutzstreifen (16, 14) und dem Dichtfolienstreifen (10, 14) auf dem Klebeband (15), das den Schutzstreifen (16, 14) mit dem D\u00e4mmstreifen (14, 10) verbinde, aufliege bzw. in diesem Bereich eintauche, sei in der Praxis nicht zu realisieren. Vielmehr w\u00fcrden die Fliesen auf dem abtrennbaren Schutzstreifen aufsetzen. Der Abschnitt des Klebebandes 15, der im Fertigungszustand \u00fcber dem D\u00e4mmstreifen 14 hinausrage und im Endmontagezustand nach Abtrennung des Schutzstreifens 16 verbleibe (\u201eKlebebandabschnitt H\u201c) stelle keinen Hinterf\u00fctterungsabschnitt im Sinne des Klagepatents dar. Denn nach Merkmal 2b) \u2013 Klagepatent \u2013 nach der Merkmalsgliederung der Kammer solle der Hinterf\u00fctterungsabschnitt mit der Vorderseite des Dichtfolienstreifens 10 verbunden sein. Bei der Vorderseite des Dichtfolienstreifens 10 handele es sich um diejenige Seite, die im Endmontagezustand dem Einbaugegenstand zugewandt sei. Der Klebebandabschnitt H sei beim Zargenband der Kl\u00e4gerin nicht an der Vorderseite des D\u00e4mmstreifens 10 angeordnet, sondern mit dem D\u00e4mmstreifen 14 auf dessen Vorderseite verklebt. Im Endmontagezustand diene der Klebebandabschnitt H (15) der Befestigung des D\u00e4mmstreifens (14) am Einbaugegenstand. Im Fertigungszustand sowie bei den vorherigen Montageschritten diene er dar\u00fcber hinaus zur Verbindung des D\u00e4mmstreifens 14 mit dem Schutzstreifen 16, der seinerseits mit dem Dichtfolienstreifen 10 nicht direkt, sondern nur indirekt \u00fcber das Klebeband 15 und dem D\u00e4mmstreifen 14 verbunden sei, wodurch erreicht werde, dass der Schutzstreifen 16 gegen\u00fcber dem Dichtfolienstreifen 10 beweglich sei und abgespreizt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 2b)aa) \u2013 Klagepatent \u2013 nach der Merkmalsgliederung der Kammer sehe das Klagepatent vor, dass der Hinterf\u00fctterungsabschnitt derart angeordnet und ausgebildet sein m\u00fcsse, um darauf Wandbelagplatten aufsetzen zu k\u00f6nnen. Auf dem Klebebandabschnitt H k\u00f6nnten jedoch keine Wandbelagplatten aufgesetzt werden, da er vor den Wandbelagplatten ende und nicht in deren Fugenbereich hineinreiche.<\/p>\n<p>Nach dem Klagepatent solle der Hinterf\u00fctterungsabschnitt \u00fcberdies den minimalen Abstand der Wandbelagplatten zum oberen Rand des Einbaugegenstandes festlegen und als Abstandhalter f\u00fcr die Wandbelagplatten bei deren Verlegung sowie als Basis f\u00fcr eine Dichtfuge dienen. Weder bei einem der Montageschritte noch im Endmontagezustand l\u00e4gen die Wandbelagplatten auf dem Klebebandabschnitt H auf. Infolgedessen k\u00f6nne der Klebebandabschnitt H nicht als Abstandhalter oder Montagehilfe beim Verlegen der Wandbelagplatten dienen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus solle der Hinterf\u00fctterungsabschnitt nach dem Klagepatent eine Schallbr\u00fccke zwischen dem oberen Rand des Einbaugegenstandes und den Wandbelagplatten unterbinden und der Schallisolierung zwischen den Wandbelagplatten und dem oberen Rand des Einbaugegenstandes dienen. Beim Klebebandabschnitt H handele es sich um ein doppelseitig selbstklebendes Klebeband, das weder mit einem D\u00e4mmstreifen noch mit einer d\u00e4mmenden Beschichtung versehen sei. Der Klebebandabschnitt H sei zudem nicht zwischen den Wandbelagplatten und dem oberen Rand des Einbaugegenstandes angeordnet, sondern verlaufe im Wesentlichen parallel zur senkrechten Wand des Einbaugegenstandes.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei Merkmal 2d) nach der Merkmalsgliederung der Kammer nicht erf\u00fcllt, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform lediglich \u00fcber ein Schallentkopplungsprofil verf\u00fcge. Merkmal 2d) schreibe jedoch mindestens zwei Schallentkopplungsprofile vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei durch die Figuren 1 bis 3 in Anlage B1 korrekt wiedergegeben. Er ist der Meinung der Abschnitt 9\u2018 in Figur 1 (Anlage B1) stelle den Hinterf\u00fctterungsabschnitt (Merkmal 2b) \u2013 Klagepatent \u2013 nach der Merkmalsgliederung der Kammer) dar. Ohne Abschnitt 9\u2018 sei die Verwirklichung des abtrennbaren Schutzstreifens 14\u2018 nicht m\u00f6glich. Der Streifen 10\u2018 bilde funktionell und physisch zwei unterschiedliche Abschnitte aus, wobei ein unterer Abschnitt der D\u00e4mmung bzw. Schallschutzisolation diene und ein oberer Abschnitt erkennbar anders dimensioniert sei und als Fortsatz diene, um \u00fcberhaupt einen im montierten Zustand abgewinkelten und abtrennbaren Schutzstreifen daran anschlie\u00dfen zu lassen. Mindestens derjenige Abschnitt des D\u00e4mmstreifens 10\u2018, dem eine andere Funktion als D\u00e4mmung zwischen der Anschlusswand und der senkrechten Anschlussf\u00e4che 12\u2018 des Einbaugegenstandes 2\u2018 zugewiesen sei, hinterf\u00fcttere somit die Einbauvoraussetzungen so, dass ein im montierten Zustand gewinkelt angeordneter Schutzstreifen \u00fcberhaupt realisierbar sei. Der Abschnitt 9\u2018 erf\u00fclle dar\u00fcber hinaus die Funktion einer Montagehilfe f\u00fcr das Setzen der Fliese 3\u2018, so, wie z.B. in Abs. [0029] der Klagepatentschrift und in Abs. [0035] der Klagegebrauchsmusterschrift beschrieben. W\u00fcrde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den Abschnitt 9\u2018 nicht aufweisen, w\u00fcsste der Fliesenleger nicht, wie weit er mit Fliese 3\u2018 beim Setzen nach unten kommen d\u00fcrfe. Der Abschnitt 9\u2018 erf\u00fclle somit auch die Funktion eines Abstandhalters. Der Hinterf\u00fctterungsabschnitt diene zudem nach dem Klagepatent als Basis f\u00fcr eine Dichtfuge. Unter den gegebenen Einbauvoraussetzungen sei es bevorzugt, eine Dichtfuge (meist aus Silikon) als eine sogenannte Drei-Kontaktpunkt-Fuge zu realisieren. Eine Dichtfuge, die als ersten Kontaktpunkt die Abrundung des Einbaugegenstandes und als lediglich zweiten Kontaktpunkt die Wandfliese aufweise, w\u00fcrde Unmengen an Dichtmaterial verschlingen, mit dem der gesamte Hohlraum gef\u00fcllt werden m\u00fcsse. Dadurch lie\u00dfe sich keine optimal haftende, aber auch keine gleichm\u00e4\u00dfige und optisch ansprechende Dichtfuge realisieren. Den w\u00fcnschenswerten dritten Kontaktpunkt bilde die Oberfl\u00e4che bzw. der Rand bzw. das Eck des Hinterf\u00fctterungsabschnitts, die nach dem Abrei\u00dfen des Schutzstreifens \u00fcbrigblieben und so den Zwischenraum hinterf\u00fctterten. Ob der Hinterf\u00fctterungsabschnitt 8 nach dem Klagepatent waagerecht oder der Abschnitt 9\u2018 senkrecht angeordnet sei, sei patentrechtlich irrelevant.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin sei die Vorderseite des Zargenbandes gem\u00e4\u00df dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 \u201edie teilweise an dem Einbaugegenstand zu befestigende\u201c Seite. Dies sei die linke Vorderseite des Zargenbandes 4\u2018, an der die Klebefl\u00e4che 8\u2018 angeordnet sei. Mittels dieser Klebefl\u00e4che 8\u2018 sei der verj\u00fcngte Abschnitt 9\u2018 mit dieser Vorderseite des Zargenbandes 4\u2018 verbunden. Dieser verj\u00fcngte Abschnitt 9\u2018 sei funktionsgleich und \u00e4quivalent zu dem Hinterf\u00fctterungsabschnitt im Sinne des Patentanspruchs 1.<\/p>\n<p>In Figur 2 (Anlage B1) stelle Abschnitt 9\u2018\u2018 den Hinterf\u00fctterungsabschnitt dar. Der Abschnitt beginne ab dort, wo dem Streifen 10\u2018 eine andere Funktion zugedacht sei, n\u00e4mlich dort, wo einerseits aufgrund der Rundung des Einbaugegenstandes 2\u2018 kein Kontakt mehr zu der Anschlussfl\u00e4che 12\u2018und andererseits aufgrund der Limitierung der Klebefl\u00e4che 8\u2018 kein Kontakt mehr zu dem Tr\u00e4germaterial 4\u2018 bestehe. Aufgrund der Abrundung der Wannenabbordung 2\u2018 diene der Abschnitt 9\u2018\u2018 nicht mehr der Befestigung und dem Schallschutz hin zu der senkrechten Anschlussfl\u00e4che 12\u2018, sondern rage nur in den Zwischenraum Z hinein. Der Abschnitt 9\u2018\u2018 hinterf\u00fcttere den Zwischenraum Z und gebe dem Fliesenleger an, wie weit nach unten er die Wandfliese 3\u2018 setzen m\u00fcsse. Auch der Abschnitt 9\u2018\u2018 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei mit der Vorderseite des Zargenbandes 4\u2018 verbunden, mittels der Klebefl\u00e4che 8\u2018.<\/p>\n<p>Sowohl der Hinterf\u00fctterungsabschnitt 9\u2018 in Figur 1 als auch der Hinterf\u00fctterungsabschnitt 9\u2018\u2018 in Figur 2 seien mit einer L\u00e4nge L\u2018 von dem oberen Rand 17\u2018 des Zargenbandes beabstandet angeordnet.<\/p>\n<p>Figur 3 (Anlage B1) zeige die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im endmontierten Zustand, d.h. mit entferntem Schutzstreifen und mit einer Dichtfuge 21, die an einem ersten Kontaktpunkt A an dem Einbaugegenstand 2\u2018, an einem zweiten Kontaktpunkt B an der Wandfliese 3\u2018 und an einem dritten Kontaktpunkt C an dem Hinterf\u00fctterungsabschnitt 9\u2018\u2018 hafte. Ohne den hinterf\u00fctternden Kontaktpunkt C w\u00fcrde die Dichtfuge den gesamten Zwischenraum Z ausf\u00fcllen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin beschreibe der Patentanspruch 1 lediglich, dass eine Abdeckplatte auf den Hinterf\u00fctterungsabschnitt optional aufsetzbar sei. Das Zargenband gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 bilde n\u00e4mlich keine beanspruchte Einheit mit der Abdeckplatte und weise auch hinsichtlich der Aufsetzbarkeit einer Abdeckplatte kein explizit hierf\u00fcr ausgestaltetes Merkmal auf. Merkmal 2b)aa) sei wie folgt zu lesen: Der Hinterf\u00fctterungsabschnitt sei so weit von dem oberen Rand des Zargenbandes angeordnet (bzw. die L\u00e4nge L sei so gro\u00df), so dass sich dann, wenn eine Abdeckplatte aufgesetzt sei, das Zargenband hinter dieser Abdeckplatte im Wesentlichen parallel zu dieser erstrecken k\u00f6nne. Der obere Abschnitt des Zargenbandes sei also so lang, dass er hinreichend mit einer Abdeckplatte \u00fcberlappe, dann, wenn eine Abdeckplatte auf den Hinterf\u00fctterungsabschnitt aufgesetzt werden w\u00fcrde. Patentanspruch 1 schreibe f\u00fcr den Hinterf\u00fctterungsabschnitt lediglich das Verbundensein mit der Vorderseite des Zargenbandes und die Anordnung in einem Abstand L zum oberen Rand des Zargenbandes vor, sodass eine parallele Erstreckung zu einer Abdeckplatte gew\u00e4hrleistet sei.<\/p>\n<p>Selbst wenn Patentanspruch 1 einen minimalen Abstand der Wandbelagsplatten zum oberen Wannenrand festlegen w\u00fcrde, ergebe sich nichts anderes. All das, was den als Schallschutzprofil ausgestalteten Streifen 10\u2018 nach oben verl\u00e4ngere, komme in der gleichen Ebene wie die Wandbelagsplatte 3\u2018 zu liegen. Jede beliebige L\u00e4nge dieser Verl\u00e4ngerung werde automatisch den minimalen Abstand vorgeben, in welchem die Wandbelagsplatten zum oberen Wannenrand mit Fliesenkleber angeklebt werden k\u00f6nnten, da der Hinterf\u00fctterungsabschnitt die Waagerechte f\u00fcr den Schutzstreifen vorgebe. Diese Waagerechte sei gleichzeitig der obere (ebenfalls waagerechte) Wannenrand.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eHinterf\u00fctterungsabschnitt\u201c erkl\u00e4re sich selbst. Es sei ein Abschnitt, der etwas hinterf\u00fcttere, also etwas r\u00e4umlich ausf\u00fclle, m\u00f6glicherweise etwas so verl\u00e4ngere, dass eine Befestigungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr etwas Anderes geschaffen werde oder m\u00f6glicherweise etwas verst\u00e4rke. Zu beachten sei aber, dass in Abs. [0022] der Klagepatentschrift die Fertigung des Hinterf\u00fctterungsabschnittes als optionale Ausgestaltungsvariante beschrieben werde.<\/p>\n<p>Sowohl Abschnitt 9\u2018 als auch Abschnitt 9\u2018\u2018 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcllten den Zwischenraum aus. Zudem w\u00fcrden sie den als Schallschutzprofil ausgestalteten Schaumstoffstreifen 10\u2018 so verl\u00e4ngern, dass eine waagerechte Anordnung des Schutzstreifens 14\u2018 \u00fcberhaupt erst m\u00f6glich sei. Dieser (abrei\u00dfbare) Schutzstreifen sei der eigentliche Kern der Erfindung. Es sei diese Anordnung eines waagerechten Schutzstreifens, die den Hinterf\u00fctterungsabschnitt erst erforderlich mache, n\u00e4mlich einen Abschnitt, der den Zwischenraum Z ausf\u00fcllend hinterf\u00fcttere bzw. die Befestigungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr den Schutzstreifen so verl\u00e4ngernd hinterf\u00fcttere, dass eine Anordnung erst m\u00f6glich werde. Die Hinterf\u00fctterungseigenschaft k\u00f6nne bereits darin gesehen werden, dass eine verl\u00e4ngerte Befestigungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr den Schutzstreifen geschaffen worden sei. Eine Silikonfuge, die in einem letzten Schritt zum Erreichen des Endmontagezustandes zum F\u00fcllen des Zwischenraums Z angebracht werde, werde ebenfalls hinterf\u00fcttert. Die Silikonfuge m\u00fcsse den Zwischenraum nicht mehr komplett ausf\u00fcllen und erhalte einen dritten Kontaktpunkt C (vgl. die neue Figur 3, Anlage A 5).<\/p>\n<p>Der nach dem Abrei\u00dfen des Schutzstreifens verbleibende Abschnitt diene als Basis f\u00fcr eine elastische Fugenabdichtung. Dadurch, dass nicht beschrieben oder beansprucht sei, mit welcher elastischen Kraft der Hinterf\u00fctterungsabschnitt der Fuge entgegenwirken solle, sei es irrelevant, ob der Abschnitt 9\u2018 oder 9\u2018\u2018 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hierf\u00fcr gut oder weniger gut geeignet sei.<\/p>\n<p>Entgegen der Behauptung der Kl\u00e4gerin werde die Verbindung zwischen dem D\u00e4mmstreifen 14 und dem Schutzstreifen 16 nicht lediglich durch das Klebeband 15 erzeugt. Der D\u00e4mmstreifen (14, 10\u2018) verj\u00fcnge sich n\u00e4mlich einst\u00fcckig und schlie\u00dfe mittels der Perforation (20, 15\u2018) ebenfalls an einem einst\u00fcckigen verj\u00fcngten Abschnitt des Schutzstreifens (16, 14\u2018) an. Diese beiden verj\u00fcngten Abschnitte \u2013 aus dem gleichen Material wie die Streifen selbst \u2013 seien auch nicht mit einem hierzu separaten Klebeband 15 beklebt, sondern es sei einfach Klebstoff auf das Material der Streifen und der verj\u00fcngten Abschnitte aufgetragen (vgl. Klebef\u00e4che 11\u2018, Anlage B1). Die Streifen 14 und 16 seien durchgehend miteinander verbunden. Sie seien auf einem einzigen Streifen gefertigt. Die Perforation (20, 15\u2018) perforiere sowohl das Klebeband als auch die verj\u00fcngten Abschnitte bzw. den verj\u00fcngten Gesamtabschnitt. Selbst wenn die Verbindung zwischen D\u00e4mm- und Schutzstreifen nur durch ein Klebeband hergestellt w\u00e4re, k\u00f6nne nicht erkannt werden, warum der nach dem Abrei\u00dfen des Schutzstreifens verbleibende Abschnitt des Klebebands nicht ebenfalls als Hinterf\u00fctterungsabschnitt im Sinne des Patentanspruch 1 zu qualifizieren sei.<\/p>\n<p>Die Zeichnungen der Kl\u00e4gerin in Anlage K11-16 seien unzutreffend. Denn nach diesen Zeichnungen blieben der D\u00e4mmstreifen (14, 10\u2018) und der Schutzstreifen (16, 14\u2018) im montierten Zustand in ihrer jeweiligen Gesamtheit senkrecht bzw. waagerecht. Sie w\u00fcrden sich nicht gekr\u00fcmmt an die Abrundung der Wannenabbordung anschmiegen und nur die L\u00fccke 19 w\u00fcrde an dem Abrundungsradius der Wannenabbordung (25, 2\u2018) gebogen anliegen. Dies sei nach den Abmessungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch nicht realistisch.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.06.2012 stellt der Beklagte klar, dass er auch eine \u00e4quivalente Verletzung geltend macht. Nach der ersten Variante (vgl. Anlage B1, Figur 1) sei der \u201eHinterf\u00fctterungsabschnitt\u201c (9\u2018) mittels des D\u00e4mmstreifens an dem Zargenband befestigt. Nach der zweiten Variante (vgl. Anlage B1, Figur 2) sei der Hinterf\u00fctterungsabschnitt (9\u2018\u2018) l\u00e4nger und an dem Zargenband befestigt. Diese Varianten seien gleichwertig. Das Austauschmittel werde darin gesehen, dass der \u201eHinterf\u00fctterungsabschnitt\u201c (9\u2018) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht unmittelbar am Zargenband, sondern am D\u00e4mmstreifen befestigt sei. Die Gleichwirkung und die Gleichwertigkeit folgten daraus, dass der \u201eHinterf\u00fctterungsabschnitt\u201c nach Abtrennen des Schutzstreifens automatisch den Zwischenraum ausf\u00fclle. Der Schutzstreifen lie\u00dfe sich nicht entfernen, wenn diese Fliese auf den Schutzstreifen aufgesetzt werde. Es sei zutreffend, dass eine Fuge in der Regel 3 bis 4 mm dick sei.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll vom 12.06.2012 (Bl. 116, 117 d. A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist nach Art. 5 Nr. 3 des \u00dcbereinkommens \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (Lug\u00dc) international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Nach Art. 5 Nr. 3 Lug\u00dc kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das Lug\u00dc gebundenen Staates hat, in einem anderen durch das Lug\u00dc gebundenen Staat vor dem Gericht des Ortes, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden. Voraussetzung ist, dass Anspr\u00fcche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in der Schweiz, die das Lug\u00dc ratifiziert hat. Er kann demnach in Deutschland, das das Lug\u00dc ebenfalls ratifiziert hat, vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf verklagt werden, wenn das sch\u00e4digende Ereignis einer unerlaubten Handlung in Nordrhein Westfalen eingetreten ist oder einzutreten droht und Anspr\u00fcche aus dieser unerlaubten Handlung Gegenstand des Verfahrens sind.<\/p>\n<p>Unstreitig fallen auf Schadensersatz gerichtete Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung und Gebrauchsmusterverletzung in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Gleiches gilt f\u00fcr die damit verbundenen Nebenanspr\u00fcche, also insbesondere Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung. Erfasst werden auch Unterlassungsklagen (vgl. Grabinski, GRUR Int 2001, 199, 203). Ob auch eine Klage auf einen Anspruch aus unerlaubter Handlung gerichtet ist, die \u2013 wie hier \u2013 auf die Feststellung der Nicht-Verletzung eines Patentes und eines Gebrauchsmusters abzielt, ist umstritten (vgl. Grabinski, GRUR Int 2001, 199, 203, Fn. 55), im Ergebnis jedoch zu bejahen. Der Kl\u00e4gerin ist der Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 Lug\u00dc nicht etwa deshalb verwehrt, da sie mit ihrer Feststellungsklage geltend macht, dass keine Patentverletzung vorliegt und deshalb auch keine unerlaubte Handlung stattgefunden hat oder stattzufinden droht. Vielmehr ist ma\u00dfgeblich darauf abzustellen, dass Gegenstand des Verfahrens der Streit der Parteien um das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Patentverletzung ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 153, 155). Denn Zweck der Vorschrift ist es, dem Kl\u00e4ger zu erm\u00f6glichen, seine Klage \u2013 statt nach der allgemeinen Regel bei einem Gericht im Wohnsitzstaat des Beklagten \u2013 bei einem Gericht einzureichen, das eine besonders enge Beziehung zu der Rechtsstreitigkeit aufweist. Diese enge Beziehung zu dem Rechtsstreit ist bei dem Gericht, das f\u00fcr die Verletzungsklage zust\u00e4ndig w\u00e4re, zu bejahen. Da die Beklagte eine Patentverletzung durch den bundesweiten Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Kl\u00e4gerin behauptet, ist das Landgericht D\u00fcsseldorf das international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Gericht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist das gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Das rechtliche Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung des Nichtbestehens des Verletzungstatbestandes ergibt sich daraus, dass der Beklagte ihr mit Schreiben vom 08.06.2010 (Anlage K4) und vom 23.07.2010 (Anlage K6) Schutzrechtsverletzungen vorgeworfen und sich der Anspr\u00fcche aus den behaupteten Schutzrechtsverletzungen ber\u00fchmt hat. Das Nichtbestehen dieser Anspr\u00fcche soll mit der negativen Feststellungsklage gekl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet. Dem Beklagten stehen mangels Verletzung des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die mit Schreiben vom 08.06.2010 (Anlage K4) und vom 23.07.2010 (Anlage K6) geltend gemachten Anspr\u00fcche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sch\u00fctzt in seinem Patentanspruch 1 eine Zarge zur Herstellung von Wandabschl\u00fcssen beim Einbau von Einbaugegenst\u00e4nden, wie Bad- oder Duschwannen, sanit\u00e4re Anlagen, Abdeckplatten von Einbaum\u00f6beln, Haushaltsger\u00e4ten oder dergleichen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt einleitend aus, dass bisher lediglich Bad- und Duschwannen mit festen, d.h. mit den Wannen in einem St\u00fcck gepressten, starren Zargen bekannt seien.<\/p>\n<p>Aus der publizierten Europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 281 XXX-A2 sei ein Einbausatz zum Befestigen einer Bade- oder Duschwanne an einer Wand bekannt. Der Einbausatz weise einen Rahmen auf, der unterhalb des Wannenrandes befestigt sei. An diesem Rahmen sei ein abgewinkeltes Profil angebracht, das die L\u00fccke zwischen der Wanne und der Wand \u00fcberbr\u00fccke.<\/p>\n<p>Aus der deutschen Auslegeschrift 25 06 XXX sei eine Profilleiste zum Befestigen einer Wanne an einer Wand bekannt. Die Leiste sei als Winkelleiste ausgebildet, wobei der an der Wand anliegende Schenkel der Winkelleiste mit einem doppelseitigen Klebeband versehen sei.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert am Stand der Technik, dass sich die starr angebrachten Zargen nicht an die entsprechenden Umst\u00e4nde des Einbauortes anpassen lie\u00dfen. Ein derartiger Anpassungsbedarf bestehe jedoch durch h\u00e4ufig vorkommende Mauertoleranzen. Je nach Einbausituation, z.B. mit oder ohne Mauernische, k\u00f6nnten die Anzahl und die Ma\u00dfe der erforderlichen Wandabschl\u00fcsse variieren. Hierdurch bedingt m\u00fcssten Wannen mit festen Zargen im Werk entsprechend der unterschiedlich erforderlichen Anzahl und Ma\u00dfe der Zargen mit gro\u00dfem Aufwand speziell gefertigt werden. Da eine derartige Wanne mit durch Blechabkantung fest integrierter Zarge unab\u00e4nderlich sei, k\u00f6nne sie bei Fehldisposition nicht universell eingesetzt werden. Hierdurch w\u00fcrden die Gesch\u00e4ftsabwicklungen und das Lagerwesen erheblich belastet. Durch die Spezialanfertigung w\u00fcrden zudem von Fall zu Fall erhebliche Lieferfristen auftreten. Zudem h\u00e4tten starre Zargen den Nachteil, dass sie ohne zus\u00e4tzliche Hilfsmittel die Schalltransmissionen von der Wanne in die Wand eher f\u00f6rdern als verhinderten. Zus\u00e4tzliche Hilfsmittel f\u00fcr die Schallentkopplung wiederum verhinderten ein einwandfreies Verlegen der Keramikplatten, die im Sanit\u00e4rbereich \u00fcblicherweise an den W\u00e4nden verlegt w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnten starre, mit den Wannen kraftschl\u00fcssig verbundene Zargen zu Besch\u00e4digungen der Wandkeramikplatten f\u00fchren, wenn sich Wannen einseitig senken, wodurch \u00fcber den Hebel der Zarge erhebliche Dr\u00fccke unter den Platten auftr\u00e4ten. Durch das Weglassen einer Zarge entfalle aber die gew\u00fcnschte dauerhafte Dichtigkeit des Wandabschlusses. Eine blo\u00dfe Abdichtung der Wandabschl\u00fcsse mit Kittfugen sei in der Regel weder sicher noch dauerhaft. Die Dichtigkeit einer Zarge sei vor allem dort unabdingbar, wo in sogenannter Trockenbauweise u.a auch Gips- und Spannplattenw\u00e4nde eingesetzt w\u00fcrden, die sehr empfindlich auf Feuchtigkeit reagierten. Das Eindringen von Feuchtigkeit in derartige W\u00e4nde sei regelm\u00e4\u00dfig mit gro\u00dfen Sch\u00e4den verbunden. Die Notwendigkeit eines m\u00f6glichst wasser- und schalldichten Wandabschlusses bestehe nicht nur beim Einbau von Bad- oder Duschwannen, sondern bei einer Vielzahl von Einbaugegenst\u00e4nden, wie sanit\u00e4re Anlagen, Abdeckplatten von Einbaum\u00f6beln, Haushaltsger\u00e4ten usw..<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) eine Zarge zur Herstellung von wasserdichten Wandanschl\u00fcssen f\u00fcr derartige Einbaugegenst\u00e4nde zu schaffen, bei der eine Anpassung an die am Einbauort vorliegenden besonderen Gegebenheiten vor Ort m\u00f6glich sein soll.<\/p>\n<p>Das Klagepatent schl\u00e4gt zur L\u00f6sung des Problems in seinem Anspruch 1 eine Zarge mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Zarge (5) zur Herstellung von Wandabschl\u00fcssen beim Einbau von Einbaugegenst\u00e4nden, wie Bad- oder Duschwannen, sanit\u00e4ren Anlagen, Abdeckplatten von Einbaum\u00f6beln, Haushaltsger\u00e4ten oder dgl. mit einem<\/p>\n<p>2. vom Einbaugegenstand (2) separaten Zargenband (6) zum Anbringen zwischen Einbaugegenstand (2) und Abschlusswand.<\/p>\n<p>a. Das Zargenband (6) besteht wenigstens teilweise aus flexiblem Material.<\/p>\n<p>b. Das Zargenband weist einen Hinterf\u00fctterungsabschnitt (8) auf, der mit einer teilweise an dem Einbaugegenstand (2) zu befestigenden Vorderseite des Zargenbandes (6) verbunden ist.<\/p>\n<p>aa. Der Hinterf\u00fctterungsabschnitt (8) ist von dem oberen Rand des Zargenbandes (6) mit einer L\u00e4nge L beabstandet angeordnet, so dass sich das Zargenband (6) hinter einer auf dem Hinterf\u00fctterungsabschnitt (8) aufsetzbaren Abdeckplatte (13) im Wesentlichen parallel zu dieser Abdeckplatte (13) erstrecken kann.<\/p>\n<p>c. Das Zargenband weist eine Dichtfl\u00e4che (6a) zur wasserdichten Verbindung vor der Wandmontage mit einer im Wesentlichen wandparallelen Abschlussfl\u00e4che (3, 4) des Einbaugegenstandes (2) auf.<\/p>\n<p>d. Das Zargenband ist zur Schallentkopplung mit zus\u00e4tzlichen Schallentkopplungsprofilen (11, 12) versehen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich auf einen Einbausatz zur Herstellung von wasserdichten Wand- und Bodenabschl\u00fcssen nach dem An- oder Einbau von Bade- oder Duschwannen, K\u00fcchenger\u00e4ten, Arbeitstischen usw., insbesondere auch an Leichtbauw\u00e4nden und Trockenbauw\u00e4nden, wie zum Beispiel an Holzfaser- und Gipskartonplatten.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik benennt das Klagegebrauchsmuster das Klagepatent. Einleitend f\u00fchrt es aus, dass das im Klagepatent beschriebene flexible Zargenband, \u201eFlexzarge\u201c, sich \u2013 anders als die im Stand der Technik bekannten starren Zargen \u2013 an die Umst\u00e4nde des Einbauortes anpassen lie\u00dfe. Das \u201eFlexzargenband\u201c sei wasserdicht mit den an- oder einzubauenden Apparaten, Wannen und Tischen verbunden.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster kritisiert jedoch am Klagepatent, dass das \u201eFlexzargenband\u201c nach dem An- oder Einbau lose, d.h. nicht wasserdicht an den W\u00e4nden aufliege. Der Wasserschutz sei beschr\u00e4nkt durch die H\u00f6he der Zargenborde. Im Sanit\u00e4r- und K\u00fcchenbereich k\u00e4men aber immer h\u00e4ufiger Leichtbauw\u00e4nde, zum Beispiel aus Rigips oder Holz, zum Einsatz. Diese W\u00e4nde seien sehr empfindlich gegen Feuchtigkeit. Bisher habe ein gro\u00dfer Aufwand betrieben werden m\u00fcssen, sie vor eindringendem Wasser zu sch\u00fctzen. Au\u00dferhalb des Sicherheitsbereichs der \u201eFlexzargen\u201c nach dem Klagepatent verbleibe das Risiko von Wasserinfiltrationen und entsprechender Folgesch\u00e4den dadurch, dass Wasser zwischen die an W\u00e4nden bzw. B\u00f6den lose anliegenden Flexzargenborde und die Rohwand gelange. Bisher habe nicht verhindert werden k\u00f6nnen, dass Wasser, das zum Beispiel durch br\u00fcchige Kitfugen oder M\u00f6rtelfugen hindurch hinter Fliesen oder andere Verkleidungsplatten gelange, in die Wand eindringe. Selbst durch oberfl\u00e4chenbehandelte W\u00e4nde werde das Problem nicht gel\u00f6st, da zwar das Wasser nicht unmittelbar in die Wand eindringen k\u00f6nne, aber an der Wand abw\u00e4rts rinne und dann am \u00dcbergang zum Boden Sch\u00e4den verursachen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert das Klagegebrauchsmuster ausgehend von einem flexiblen Zargenband nach dem Klagepatent die Aufgabe, einen Einbausatz zur Herstellung von wasserdichten Wandanschl\u00fcssen f\u00fcr Einbaugegenst\u00e4nde (Badewannen, Duschwannen, Arbeitsplatten in K\u00fcchen und dergleichen) zu schaffen, bei dem eine Anpassung an die am Einbauort vorliegenden besonderen Gegebenheiten vor Ort m\u00f6glich sein soll.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster schl\u00e4gt zur L\u00f6sung des Problems in seinem Anspruch 1 einen Einbausatz mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Einbausatz zur Herstellung von Wandabschl\u00fcssen zwischen Einbaugegenst\u00e4nden (2) und einer Abschlusswand (1) mit einem<\/p>\n<p>2. vom Einbaugegenstand (2) separaten l\u00e4nglichen Zargenband (6) zum Anbringen zwischen Einbaugegenstand (2) und Abschlusswand.<\/p>\n<p>a. Das Zargenband weist im montierten Zustand einen gewinkelten oberen Streifen (6.1) und einen parallel zur Abschlusswand (1) verlaufenden unteren Streifen (6.2) auf.<\/p>\n<p>aa. Der obere Streifen (6.1) und untere Streifen (6.2) hat dichtend an dem Einbaugegenstand (2) zu befestigende Fl\u00e4chen.<\/p>\n<p>b. Das Zargenband (6) weist einen Hinterf\u00fctterungsabschnitt (8) auf, der mit dem oberen Streifen (6.1) verbunden ist.<\/p>\n<p>3. Der Einbausatz umfasst zus\u00e4tzlich ein vom Einbaugegenstand (2) separates l\u00e4ngliches Dichtband (10) zum Anbringen an der Abschlusswand (1).<\/p>\n<p>a. Das Dichtband (10) weist einen wasserundurchl\u00e4ssigen \u00dcberlappungsstreifen (10.2) auf, der in einem Durchdringungsstreifen (10.1) \u00fcbergeht.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Weise von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch. Es fehlt jedenfalls an einem Hinterf\u00fctterungsabschnitt im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht jedenfalls Merkmal 2b) und 2b)aa) \u2013 Klagepatent \u2013 nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Nach Merkmal 2b) weist das Zargenband einen Hinterf\u00fctterungsabschnitt (8) auf. Gem\u00e4\u00df Merkmal 2b)aa) ist der Hinterf\u00fctterungsabschnitt von dem oberen Rand des Zargenbandes mit einer L\u00e4nge L beabstandet angeordnet, so dass sich das Zargenband hinter einer auf dem Hinterf\u00fctterungsabschnitt aufsetzbaren Abdeckplatte im Wesentlichen parallel zu dieser Abdeckplatte erstrecken kann.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Die Fertigung des Hinterf\u00fctterungsabschnittes ist keine optionale Ausgestaltungsvariante. Dies folgt nicht aus Abs. [0022] der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift (\u201eVorteilhafterweise wird ein Hinterf\u00fctterungsabschnitt mit dem Zargenband verbunden\u201c), soweit man diesen Absatz \u00fcberhaupt als Hinweis auf eine nur optionale Gestaltung verstehen wollte. Denn das Zargenband weist nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 zwingend einen Hinterf\u00fctterungsabschnitt auf, der mit der Vorderseite des Zargenbandes verbunden ist. Bei Widerspr\u00fcchen zwischen Patentanspr\u00fcchen und der Beschreibung sind Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentanspr\u00fcchen keinen Niederschlag gefunden haben, grunds\u00e4tzlich nicht in den Patentschutz einbezogen. Die Beschreibung darf nur insoweit ber\u00fccksichtigt werden, als sie sich als Erl\u00e4uterung des Gegenstandes des Patentanspruchs lesen l\u00e4sst (BGH, GRUR 2011, 711, 703). Kann der Wortlaut des Patentanspruchs mit der Beschreibungsstelle nicht in Einklang gebracht werden, kann die Beschreibung nicht zur \u201eKorrektur\u201c des Patentanspruchs herangezogen werden. Andernfalls w\u00fcrde gegen den Grundsatz des Vorrangs des Patentanspruchs versto\u00dfen. Da sich der Fachmann dessen bewusst w\u00e4re, wird er das Verst\u00e4ndnis w\u00e4hlen, das mit Anspruch 1 in Einklang zu bringen ist. Er wird daher \u201evorteilhafterweise\u201c nicht als \u201ebevorzugt\u201c verstehen, sondern als Herausstellung eines zwingenden Vorteils der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Daran \u00e4ndert auch Unteranspruch 5, der nicht enger als Anspruch 1 formuliert ist, nichts. Vielmehr ist der r\u00fcckbezogene Unteranspruch 5, der in seiner Bedeutung nicht \u00fcber Anspruch 1 hinausgeht, neben dem Hauptanspruch 1 inhaltsleer.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird Merkmal 2b) und Merkmal 2b)aa) \u2013 Klagepatent \u2013 dahingehend interpretieren, dass ein Hinterf\u00fctterungsabschnitt vorhanden sein muss, der unterhalb des oberen Randes des Zargenbandes angeordnet ist, damit vor das oberhalb des Hinterf\u00fctterungsabschnittes befindliche Zargenband eine Abdeckplatte parallel zu dem an der Anschlusswand befestigten Zargenband auf den Hinterf\u00fctterungsabschnitt gesetzt werden kann. Das bedeutet, dass der Hinterf\u00fctterungsabschnitt so positioniert und ausgestaltet sein muss, dass ein ausreichender Abstand zwischen ihm und dem oberen Zargenband besteht und dass sich das Zargenband hinter einer Abdeckplatte erstrecken kann. Ferner muss die Verbindung bzw. die Positionierung des Hinterf\u00fctterungsabschnittes derart sein, dass eine Abdeckplatte, zum Beispiel eine Fliese, auf diesem aufsetzbar ist. Hieraus folgt, dass die Abdeckplatte mit dem Hinterf\u00fctterungsabschnitt in Ber\u00fchrung kommen k\u00f6nnen muss. Da die Abdeckplatte parallel an der Wand befestigt wird, muss sich der Hinterf\u00fctterungsabschnitt dar\u00fcber hinaus regelm\u00e4\u00dfig senkrecht zum (an der Wand befestigten) Zargenband erstrecken, damit auf ihn die Abdeckplatte aufgesetzt werden kann. Schlie\u00dflich muss der Hinterf\u00fctterungsabschnitt eine ausreichende St\u00e4rke aufweisen, damit eine Abdeckplatte auf ihn aufgesetzt werden kann, er als Abstandhalter und als Basis einer Fugenabdichtung dienen kann.<\/p>\n<p>aa.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Auslegung eines Patents ist nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Durchschnittsfachmann vermittelt. Der Patentanspruch ist nicht w\u00f6rtlich in philologischer Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen, das hei\u00dft der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich aus dem Patent ergeben, bestimmt werden. Entscheidend ist deshalb nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Begriffsabstimmung, sondern die Auffassung des praktischen Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht. Zwar k\u00f6nnen der allgemeine Sprachgebrauch wie auch der allgemeine technische Sprachgebrauch Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns geben. Auch wird der allgemeine Sprachgebrauch den Fachmann veranlassen, gegebenenfalls weitere Auslegungsm\u00f6glichkeiten in Betracht zu ziehen. Einem in einem Patentanspruch verwendeten Begriff darf jedoch nicht unbesehen der gemeinhin gebr\u00e4uchliche Inhalt beigemessen werden, weil die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass das Patent den betreffenden Ausdruck nicht in seinem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden Sinne verwendet. Merkmale eines Patentanspruchs m\u00fcssen deshalb aus der Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, selbst heraus ausgelegt werden (BGH GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, vom \u00dcblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum Sprachgebrauch kann sich f\u00fcr den mit der Patentschrift befassten Fachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verst\u00e4ndnis der Anspruchsmerkmale ergeben (BGH GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.10.2011, I-2 U 3 \/11).<\/p>\n<p>bb.<\/p>\n<p>Nach dem allgemeinen (Fach-)Verst\u00e4ndnis wohnt dem Wortlaut der Merkmale 2b) und 2b)aa) der oben aufgef\u00fchrte Bedeutungsinhalt inne. Merkmal 2b)aa) gibt eine bestimmte Position des Hinterf\u00fctterungsabschnitts vor (\u201emit einer L\u00e4nge L beabstandet angeordnet\u201c, wobei im Hinblick auf die Beabstandung zugleich erkl\u00e4rt wird, warum dies geschieht (\u201eso dass\u201c). Die Beabstandung dient dem Zweck, dass sich das Zargenband hinter der genannten Abdeckplatte im Wesentlichen parallel zu dieser erstrecken kann. Zudem spricht Merkmal 2b)aa) von einer \u201eauf dem Hinterf\u00fctterungsabschnitt aufsetzbaren Abdeckplatte\u201c. Auch wenn es nur \u201eaufsetzbar\u201c und nicht \u201eaufgesetzt\u201c hei\u00dft, und dem Beklagten insoweit zu folgen ist, dass hierdurch keine Einheit mit einer Abdeckplatte unter Schutz gestellt wird, so folgt hieraus, dass der Hinterf\u00fctterungsabschnitt eine bestimmte objektive Eignung aufweisen muss. Der Wortlaut impliziert, dass zumindest die M\u00f6glichkeit bestehen muss, eine Abdeckplatte auf den Hinterf\u00fctterungsabschnitt aufzusetzen.<\/p>\n<p>cc.<\/p>\n<p>Auch unter Ber\u00fccksichtigung des technischen Gesamtzusammenhangs wird der Fachmann zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis gelangen. Zum einen findet sich in dem Klagepatent keine ausdr\u00fcckliche Definition eines Hinterf\u00fctterungsabschnitts, bei dem \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nur eine geringe, an dem Einbaugegenstand angeklebte Fl\u00e4che in Verbindung mit dem an der Wand befestigten Zargenband dem Aufsetzen einer Abdeckplatte dienen k\u00f6nnte. Zum anderen gebietet auch die funktionsorientierte Auslegung das Erfordernis, dass der Hinterf\u00fctterungsabschnitt als Aufsitzfl\u00e4che f\u00fcr eine Abdeckplatte in Frage kommt.<\/p>\n<p>Die technische Funktion des Hinterf\u00fctterungsabschnitts erschlie\u00dft sich zun\u00e4chst aus dem Wort \u201eHinterf\u00fctterungsabschnitt\u201c. Der Hinterf\u00fctterungsabschnitt soll ein Abschnitt sein, der den Abstand zwischen dem oberen Rand des Einbaugegenstandes (z.B. einem Wannenrand) und der Wandbelagsplatte \u201ehinterf\u00fcttert\u201c, also in der Regel bis zur Wand ausf\u00fcllt. Dabei ist dem Wort \u201ehinter\u201c eine Positionsangabe zu entnehmen, w\u00e4hrend der Begriff der \u201eF\u00fctterung\u201c darauf hinweist, dass eine L\u00fccke bzw. ein Zwischenraum mit Material bzw. mit etwas Gegenst\u00e4ndlichem ausgef\u00fcllt werden soll. Das Wort \u201eAbschnitt\u201c beschreibt, dass es um einen Teilbereich von etwas geht. Aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 und Abs. [0024] des Klagepatentes folgt, dass der Hinterf\u00fctterungsabschnitt mit dem Zargenband verbunden ist, und zwar auf der zum Einbaugegenstand zugewandten Seite. Dies entspricht Sinn und Zweck des Hinterf\u00fctterungsabschnitts, da das Zargenband unmittelbar an der Wand befestigt ist und der Zwischenraum regelm\u00e4\u00dfig bis zu dieser Wand durch den Hinterf\u00fctterungsabschnitt ausgef\u00fcllt werden soll. Entsprechend ist in Abs. [0024] der Klagepatentschrift festgehalten, dass Schallentkopplungsprofile \u2013 wenn sie entlang der gesamten Seite der Zarge angebracht werden \u2013 nur an der \u201eWandseite\u201c angebracht werden sollen. Auf der Raumseite ist eine solche ganzseitige Anbringung hingegen nicht vorgesehen. Daraus schlie\u00dft der Fachmann in \u00dcbereinstimmung mit dem Wortlaut in Patentanspruch 1, dass an der Raumseite eine ganzseitige Anbringung der Schallentkopplungsprofile nicht vorgesehen ist, da an dieser Seite die M\u00f6glichkeit bestehen soll, den Hinterf\u00fctterungsabschnitt an einem Teil des Zargenbandes zu befestigen. Soweit die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt, es sei denkbar, ein Schallentkopplungsprofil auf der Raumseite des \u00fcber die H\u00f6he des Einbaugegenstandes hinausragenden Teils des Zargenbandes anzubringen, schlie\u00dft dies die weitere Anbringung des Hinterf\u00fctterungsabschnitts an diesem Teil des Zargenbandes nicht aus. Entsprechend statuiert Patentanspruch 1 auch, dass der Hinterf\u00fctterungsabschnitt mit der dem Einbaugegenstand zugewandten Seite des Zargenbandes verbunden sein muss und das Zargenband mit zus\u00e4tzlichen Schallentkopplungsprofilen zu versehen ist.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Abs. [0022] der Klagepatentschrift legt der Hinterf\u00fctterungsabschnitt den minimalen Abstand der Wandbelagplatten zum oberen Wannenrand fest, wobei der Anspruch nicht auf eine Wanne als Einrichtungsgegenstand beschr\u00e4nkt ist. Aus diesem Absatz erkennt der Fachmann, dass sich der Hinterf\u00fctterungsabschnitt ebenfalls oberhalb des Wannenrandes befinden muss, da der minimale Abstand der oberhalb des oberen Wannenrand gelegenen Wandbelagplatten zum oberen Wannenrand nicht gr\u00f6\u00dfer sein kann als der Abstand der Wandbelagplatten zum oberen Wannenrand. Der Fachmann versteht, dass der Hinterf\u00fctterungsabschnitt, der gem\u00e4\u00df Merkmal 2b) mit einer teilweise an dem Einbaugegenstand zu befestigenden Vorderseite des Zargenbandes verbunden ist, folglich an dem Teil des Zargenbandes befestigt ist, der oberhalb des oberen Randes des Einrichtungsgegenstandes liegt. Dieses Verst\u00e4ndnis wird durch Unteranspruch 6 und Abs. [0023] der allgemeinen Beschreibung gest\u00fctzt. Unteranspruch 6 und Abs. [0023] sehen einen Schutzstreifen \u201ein Verl\u00e4ngerung des Hinterf\u00fctterungsabschnitts\u201c vor. Gem\u00e4\u00df Abs. [0023] sch\u00fctzt der Schutzstreifen den Wannenrand w\u00e4hrend der Einbauma\u00dfnahmen vor Besch\u00e4digungen. Daraus folgt, dass der Schutzstreifen auf dem sichtbaren Wannenrand anzubringen ist. Ist aber der Schutzstreifen als Verl\u00e4ngerung des Hinterf\u00fctterungsabschnitts ausgestaltet, befindet sich der Hinterf\u00fctterungsabschnitt regelm\u00e4\u00dfig ebenfalls oberhalb des Wannenrandes. F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht auch der Umstand, dass der Hinterf\u00fctterungsabschnitt in dieser Konstellation als Basis f\u00fcr eine elastische Fugenabdichtung dienen soll (Klagepatentschrift, Abs. [0023]) und eine solche Fugendichtung erst oberhalb des Wannenrandes vorgenommen werden wird. Zudem spricht f\u00fcr eine Anordnung des Hinterf\u00fctterungsabschnitts oberhalb des Wannenrands, dass der aus schallisolierendem Material gefertigte Hinterf\u00fctterungsabschnitt gem\u00e4\u00df Abs. [0022] der Klagepatentschrift eine Schallbr\u00fccke zwischen dem oberen Wannenrand und dem Wandbelag unterbinden soll.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird in seiner Auffassung, dass der Hinterf\u00fctterungsabschnitt mit dem Teil des Zargenbandes verbunden sein muss, der oberhalb des oberen Randes des Einbaugegenstandes angeordnet ist, durch das Ausf\u00fchrungsbeispiel best\u00e4tigt. Denn dieses zeigt einen Hinterf\u00fctterungsabschnitt und als Verl\u00e4ngerung einen Schutzstreifen auf, der senkrecht zum Zargenband steht und an diesem befestigt ist. Auf dem Hinterf\u00fctterungsabschnitt ist eine Wandbelegplatte aufgesetzt.<\/p>\n<p>Die bereits erl\u00e4uterten Funktionen des Hinterf\u00fctterungsabschnittes finden sich auch in Abs. [0029] des konkreten Beschreibungsteils. Danach kann der Hinterf\u00fctterungsabschnitt der Schallisolierung zwischen der Wandbelagplatte und dem Wannenrand dienen. Er dient als Basis f\u00fcr eine Dichtfuge und als Abstandhalter f\u00fcr die Wandbelagplatten bei deren Verlegung. Auch dies verdeutlicht, dass entgegen der Ansicht des Beklagten der eigentliche Kern der Erfindung nicht der abrei\u00dfbare Schutzstreifen ist. Dies ergibt sich zudem daraus, dass das Erfordernis eines solchen Schutzstreifens nicht Eingang in den Hauptanspruch gefunden hat, sondern sich lediglich in Unteranspruch 6 wiederfindet. Auch Abs. [0023] der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents stellt klar, dass lediglich bei einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform ein Schutzstreifen als Verl\u00e4ngerung des Hinterf\u00fctterungsabschnittes vorgesehen ist. Es ist also nicht zutreffend, dass das Klagepatent den Hinterf\u00fctterungsabschnitt allein f\u00fcr die Anordnung des Schutzstreifens vorsieht. Aus diesem Grund reicht es auch nicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Abschnitt aufweist, dem eine andere Funktion zukommt als die Schalld\u00e4mmung zwischen der Anschlusswand und der senkrechten Anschussfl\u00e4che des Einbaugegenstandes sowie der Befestigung an der Anschlussfl\u00e4che. Der Hinterf\u00fctterungsabschnitt muss vielmehr die in den Abs\u00e4tzen [0022, 0023, 0029] der Klagepatentschrift explizit umschriebenen Funktionen erf\u00fcllen, wobei die Funktion des Schallschutzes lediglich optional verwirklicht sein muss (vgl. Klagepatentschrift, [0023]).<\/p>\n<p>Auch wenn die konkrete Gestaltung des Hinterf\u00fctterungsabschnitts nicht explizit beschrieben ist, insbesondere keine Einschr\u00e4nkung auf ein bestimmtes Material und\/oder eine bestimmte Materialst\u00e4rke, sowie eine bestimmte Erstreckung erfolgt, muss der Hinterf\u00fctterungsabschnitt so positioniert und ausgestaltet sein, dass er die genannten Funktionen objektiv erf\u00fcllen kann: Zwischen dem Hinterf\u00fctterungsabschnitt und dem oberen Zargenband muss ein ausreichender Abstand bestehen. Das Zargenband muss sich hinter einer Abdeckplatte erstrecken k\u00f6nnen. Die Verbindung bzw. Positionierung des Hinterf\u00fctterungsabschnitts muss so sein, dass eine Abdeckplatte, zum Beispiel eine Fliese, auf diesem aufsetzbar ist, woraus folgt, dass die Abdeckplatte mit dem Hinterf\u00fctterungsabschnitt in Ber\u00fchrung kommen k\u00f6nnen muss. Der Hinterf\u00fctterungsabschnitt muss sich regelm\u00e4\u00dfig \u2013 da die Abdeckplatte parallel an der Wand befestigt wird &#8211; im Verh\u00e4ltnis zu dem Zargenband senkrecht erstrecken, da ohne eine irgendwie geartete senkrechte Erstreckung des Hinterf\u00fctterungsabschnitts eine Abdeckplatte regelm\u00e4\u00dfig nicht auf den Hinterf\u00fctterungsabschnitt aufgesetzt werden kann. Hinzu kommt, dass der Hinterf\u00fctterungsabschnitt eine ausreichende St\u00e4rke aufweisen muss, damit die M\u00f6glichkeit besteht, auf ihn eine Abdeckplatte aufzusetzen und damit der Hinterf\u00fctterungsabschnit als Abstandshalter fungieren kann. Schlie\u00dflich muss der Hinterf\u00fctterungsabschnitt als Basis einer Fugenabdichtung dienen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>dd.<\/p>\n<p>Der Beklagte identifiziert als Hinterf\u00fctterungsabschnitt den Abschnitt, der im Fertigungszustand \u00fcber den D\u00e4mmstreifen (14) bzw. das Schallschutzprofil (10\u2018) hinausragt und im Endmontagezustand nach Abtrennung des Schutzstreifens (16, 14\u2018) verbleibt (vgl. Anlage K11-K16, Anlage B1 und Anlage A3-A6). Dieser Abschnitt ist nach dem zur Akte gereichten Muster (Anlage KA) zweischichtig ausgestaltet. Er besteht aus einem grauen doppelseitigen Klebeband und aus einer schmalen wei\u00dfen Schicht des Materials, das auch f\u00fcr den breiteren D\u00e4mmstreifen und den breiteren Schutzstreifen verwandt worden ist. Dabei sind Schutzstreifen, Abschnitt und D\u00e4mmstreifen im nicht montierten Zustand einst\u00fcckig ausgebildet und an ihrer \u00e4u\u00dferen, dem Einbaugegenstand zugewandten Seite mit dem einst\u00fcckigen doppelseitigen Klebeband verbunden. Das Zargenband ist mit der Seite des D\u00e4mmstreifens verbunden, die der Anschlusswand zugewandt ist. Der Abschnitt, den der Beklagte als Hinterf\u00fctterungsabschnitt ansieht, ist gem\u00e4\u00df Merkmal 2b)aa) unterhalb des oberen Randes des Zargenbandes mit einer L\u00e4nge L parallel zur Wand beabstandet angeordnet.<\/p>\n<p>Die oben beschriebenen technischen Funktionen erf\u00fcllt der Abschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht. Zun\u00e4chst f\u00fcllt der am Einbaugegenstand befestigte Hinterf\u00fctterungsabschnitt den Zwischenraum zwischen Einbaugegenstand, Abdeckplatte und Wand nicht aus. Entgegen der Darstellung des Beklagten in Figur 3 (Anlage B1 und A5) ist der Hinterf\u00fctterungsabschnitt an der zur Au\u00dfenwand zeigenden Wand des Einbaugegenstandes mit dem grauen Klebeband befestigt. Er kann folglich keinen dritten Kontaktpunkt C bilden. Aus diesem Grund verf\u00e4ngt das Argument des Beklagten, eine Dichtfuge, die als ersten Kontaktpunkt die Abrundung des Einbaugegenstandes und als lediglich zweiten Kontaktpunkt die Wandfliese aufweise, w\u00fcrde Unmengen an Dichtmaterial verschlingen, mit dem der gesamte Hohlraum gef\u00fcllt werden m\u00fcsse, nicht. Denn die Dichtfuge muss bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nahezu dieselbe Menge an Dichtmaterial aufweisen, um den Zwischenraum Z (bis zur Wand) auszuf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Wegen der angeklebten Position des Hinterf\u00fctterungsabschnitts ist auch eine Wandbelagplatte auf dem Abschnitt, den der Beklagte als Hinterf\u00fctterungsabschnitt bezeichnet, nicht aufsetzbar. Denn der Abschnitt befindet sich unterhalb des oberen Randes des Schutzstreifens und ist mittels des Klebebandes an dem Einbaugegenstand angeklebt. Bei Setzen einer Abdeckplatte verhindert somit der Schutzstreifen, dass die Abdeckplatte den unterhalb des oberen Randes des Schutzstreifens liegenden angeklebten Abschnitt ber\u00fchrt. Der Abstand zwischen D\u00e4mmstreifen und abgewinkeltem Schutzstreifen d\u00fcrfte so gering sein, dass eine Wandbelagplatte dazwischen keinen Platz f\u00e4nde. Selbst wenn eine Wandbelagplatte zwischen D\u00e4mmstreifen und abgewinkelten Schutzsteifen passen w\u00fcrde, s\u00e4\u00dfe sie auf dem oberen Rand des D\u00e4mmstreifens auf. Allein dann, wenn die Wandbelagplatte schmaler w\u00e4re als der Abstand zwischen dem Zargenband, das an der Au\u00dfenwand befestigt ist und dem zur Wand zeigenden Rand des Schutzstreifens, aber breiter w\u00e4re als der Abstand zwischen dem Zargenband und dem Rand des D\u00e4mmstreifens, der mittels des Klebebandes am Einbaugegenstand befestigt ist, w\u00e4re es m\u00f6glich, dass die Fliese zwischen an der Au\u00dfenwand befestigtem Zargenband und einem bestimmten Bereich des Abschnitts, der am Einbaugegenstand klebt, \u201eeingeklemmt\u201c w\u00e4re. Dieser teilweise bestehende Kontakt an bestimmten Punkten des Abschnittes ist jedoch nicht als \u201eAufsitzen\u201c zu qualifizieren. Denn ein \u201eAufsitzen\u201c bedeutet, dass ein Gegenstand allein durch seine eigene Schwerkraft auf einer bestimmten Position gehalten wird. Soll ein Gegenstand \u2013 wie hier \u2013 parallel zu einer Wand aufsitzen, kann dies nur durch einen zur Wand senkrecht liegenden Abschnitt erfolgen. Da der Hinterf\u00fctterungsabschnitt jedoch \u2013 wie der Beklagte selbst vortr\u00e4gt \u2013 an einer Abrundung eines Wannenrandes befestigt ist, wird die Wandabdeckplatte nur dann parallel zur Anschlusswand sitzen, wenn sie zwischen dem Hinterf\u00fctterungsabschnitt, der an dem runden abgerundeten Rand der Wanne befestigt ist und dem Zargenband, das an der Au\u00dfenwand befestigt ist, eingeklemmt ist. Die Wandabdeckplatte st\u00fctzt sich daher \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nur teilweise auf den Hinterf\u00fctterungsabschnitt. Als weiterer zwingend erforderlicher Kontaktpunkt dient das an der Wand befestigte Zargenband.<\/p>\n<p>Der Abschnitt kann wegen seiner Positionierung und seiner geringen St\u00e4rke \u2013 anders als der Schutzstreifen, dessen St\u00e4rke unstreitig der Dicke einer Fuge entspricht \u2013 weder als Abstandhalter beim Verlegen der Wandbelagplatten noch als Basis f\u00fcr eine Dichtfuge dienen. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt dem Abschnitt nicht die Funktion einer Montagehilfe f\u00fcr das Setzen der Fliese zu. Insbesondere kann der Fliesenleger an dem unterhalb des oberen Randes des Einbaugegenstandes angeordneten Abschnitt nicht erkennen, wie weit er mit der Fliese nach unten kommen darf. Der Einwand der Beklagten, der Schutzstreifen k\u00f6nne nach Aufsetzen der Fliese auf dem Schutzstreifen nicht mehr entfernt werden, ist nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>Da der Beklagte \u00c4quivalenz lediglich in Bezug auf den Umstand geltend macht, dass der \u201eHinterf\u00fctterungsabschnitt\u201c (9\u2018) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht unmittelbar am Zargenband, sondern am D\u00e4mmstreifen befestigt sei (vgl. Protokoll vom 12.06.2012, Bl. 116, 117 d. A.) er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen zur \u00e4quivalenten Verwirklichung der in Anspruch 1 enthaltenen technischen Lehre.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Weise von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Insofern kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen zum Hinterf\u00fctterungsabschnitt verwiesen werden. Denn das Klagegebrauchsmuster nennt das Klagepatent als Stand der Technik und setzt sich zum Ziel, die dort beschriebene Zarge weiterzuentwickeln (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0004, 0008]). Diese Weiterentwicklung erfolgt vor dem Hintergrund, dass Wasserinfiltration au\u00dferhalb des Sicherheitsbereichs der Zarge nach dem Klagepatent, d.h. durch die Hinterwanderung von Wasser zwischen der an W\u00e4nden bzw. B\u00f6den lose anliegenden Flexzargenborde und der Rohwand, vermieden werden sollen (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0005, 0006]). Das Klagegebrauchsmuster l\u00f6st dieses technische Problem im Wesentlichen unter Beibehaltung der Merkmale des Klagepatents, auch des Erfordernisses eines Hinterf\u00fctterungsabschnittes (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0035, 0040]) in erster Linie durch ein zus\u00e4tzliches Merkmal (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0007, 0008]).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits keinen Hinterf\u00fctterungsabschnitt im Sinne des Klagegebrauchsmusters aufweist und damit jedenfalls Merkmal 2b) \u2013 Klagegebrauchsmuster \u2013 nicht verwirklicht, ist jedenfalls auch das zus\u00e4tzliche Merkmal 3) und 3)a) \u2013 Klagegebrauchsmuster \u2013 nicht erf\u00fcllt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist kein Dichtband zum Anbringen an der Abschlusswand auf, das aus einem wasserundurchl\u00e4ssigen \u00dcberlappungsstreifen (10.2) besteht, der in einen Durchdringungsstreifen (10.1) \u00fcbergeht. Ein etwaiges Austauschmittel ist von dem Beklagten nicht angegeben worden und nicht ersichtlich, so dass eine Verletzung unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz ausscheidet.<\/p>\n<p>Da es an einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters fehlt, sind Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters nicht veranlasst.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 200.000,00 \u20ac<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 28.06.2012 ist bei der Entscheidung unber\u00fccksichtigt geblieben. Eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung ist nicht geboten.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1904 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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