{"id":2638,"date":"2012-05-15T17:00:40","date_gmt":"2012-05-15T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2638"},"modified":"2016-04-25T14:20:22","modified_gmt":"2016-04-25T14:20:22","slug":"4b-o-23110-armierungsanker","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2638","title":{"rendered":"4b O 231\/10 &#8211; Armierungsanker"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1890<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Mai 2012, Az. 4b O 231\/10<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 5.000,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in Deutschland, \u00d6sterreich, der Schweiz, D\u00e4nemark, Frankreich, Gro\u00dfbritannien, den Niederlanden und Schweden<\/p>\n<p>1. Armierungsanker<br \/>\n1.1 zur Anwendung f\u00fcr die Bolzenschwei\u00dftechnik umfassend<br \/>\n1.2 ein (U- oder) V-f\u00f6rmiges Basisteil;<br \/>\n1.3 erste Arme, die an den freien Schenkelenden des Basisteils anschlie\u00dfen;<br \/>\n1.3.1 die ersten Arme verlaufen in einem Winkel gr\u00f6\u00dfer 0 aber kleiner 90 Grad gegen\u00fcber der Axialverl\u00e4ngerung der Schenkel des Basisteils;<br \/>\n1.4 zweite Arme, die an die freien Enden der ersten Arme anschlie\u00dfen;<br \/>\n1.4.1 die zweiten Arme verlaufen in einem Winkel gr\u00f6\u00dfer 0 und kleiner 90 Grad gegen\u00fcber einer von den Schenkeln des Basisteils aufgespannten Ebene;<br \/>\n1.4.2 die zweiten Arme verlaufen in unterschiedlicher Richtung zu den ersten Armen;<br \/>\n1.4.3 die zweiten Arme verlaufen in entgegen gesetzter Richtung zueinander,<\/p>\n<p>seit dem 22. Juli 2003 hergestellt, angeboten, verkauft, importiert oder exportiert und\/oder benutzt hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe<\/p>\n<p>a) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Lieferzeiten, sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, und<br \/>\nb) der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten und Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, sowie<br \/>\nc) der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 1.471,60 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, bez\u00fcglich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000,00 \u20ac, im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Inhaber des europ\u00e4ischen Patentes EP 0 856 XXX B1 (\u201eKlagepatent\u201c, Anlage K2a), das einen Armierungsanker, insbesondere f\u00fcr feuerfeste Auskleidungen an Metallw\u00e4nden betrifft. Das Klagepatent ist u.a. in \u00d6sterreich in Kraft.<\/p>\n<p>Am 22.07.2003 schlossen die Parteien in den R\u00e4umen des Patentanwalts des Kl\u00e4gers eine von Kl\u00e4gerseite vorgelegte englischsprachige Vereinbarung (Anlage K1, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K1\u00dc). Bei Unterzeichnung war der Patentanwalt der Beklagten aufgrund eines Notfalls nicht anwesend. Nach B.I.1. der Vereinbarung verpflichtete sich die Beklagte strafbewehrt u.a. dazu, es zu unterlassen, Armierungsanker, insbesondere f\u00fcr feuerfeste Auskleidungen an Metwallw\u00e4nden in \u00d6sterreich anzubieten, die gekennzeichnet sind durch:<\/p>\n<p>a) einen U- oder V-f\u00f6rmigen Basisteil und<br \/>\nb) Arme, die an die freien Schenkelenden des Basisteils anschlie\u00dfen und<br \/>\nc) in einem Winkel gr\u00f6\u00dfer als 0, aber kleiner 90 Grad gegen\u00fcber einer Axialverl\u00e4ngerung der Schenkel verlaufen, und<br \/>\nd) dadurch, dass die Arme in einem Winkel gr\u00f6\u00dfer 0, aber kleiner 90 Grad gegen\u00fcber einer von den Schenkeln des Basisteils aufgespannten Ebene verlaufen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df B.I.3. der Vereinbarung betrifft die Verpflichtung aus B.I.1. (s.o.) nur Anker, wie sie in Fig. 5 des Klagepatents offenbart sind, die in Farbe dem Vertrag als Anhang A1 beigef\u00fcgt und in diesen aufgenommen ist, wobei sich an jeden der beiden U- oder V-f\u00f6rmigen Schenkel (blau eingef\u00e4rbt) des Basisteils, und die speziell f\u00fcr Bolzenschwei\u00dftechnik ausgelegt sind, ein erster Arm (gelb eingef\u00e4rbt) (verl\u00e4ngernd) anschlie\u00dft, die ersten Arme in einem Winkel gr\u00f6\u00dfer 0 aber kleiner 90 Grad gegen\u00fcber der Axialverl\u00e4ngerung des Schenkel des Basisteils verlaufen und sich an die ersten Arme jeweils ein zweiter Arm (gr\u00fcn eingef\u00e4rbt)(verl\u00e4ngernd) anschlie\u00dft, wobei jeder zweiter Arm in einem Winkel gr\u00f6\u00dfer 0, aber kleiner 90 Grad gegen\u00fcber einer von den Schenkeln des Basisteils aufgespannten Ebene in einer anderen Richtung als die ersten Arme sowie in die die dem jeweils anderen Arm entgegen gesetzte Richtung verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Nach B.I.2. der Vereinbarung hat die Beklagte bei jedem Versto\u00df gegen die Verpflichtung eine Strafe in H\u00f6he von 5.000,00 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>Unter B.VIII. Abs. 2 hei\u00dft es: \u201eEin Vertragsversto\u00df liegt unter anderem dann vor, wenn A \u2013 entgegen der Verpflichtung aus I.1. \u2013 Armierungsanker gem\u00e4\u00df einem der \u201ePatente\u201c und\/oder gem\u00e4\u00df I.3, die nicht von B herr\u00fchren, in dem in I.1. benannten Gebiet herstellt, anbietet, verkauft, benutzt, importiert oder exportiert, w\u00e4hrend ein betreffendes Patent in dem betreffenden Gebiet (Land) g\u00fcltig ist.\u201c<\/p>\n<p>Mit englischsprachigen Schreiben vom 14.01.2009 (Anlage K4, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K4\u00dc) bot die Beklagte dem \u00f6sterreichischen Unternehmen C GmbH in \u00d6sterreich den Armierungsanker D (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c) an.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger lie\u00df die Beklagte daraufhin mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 26.05.2010 (Anlage K7, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K7\u00dc) unter Fristsetzung bis zum 09.06.2010 auffordern, ein Schuldanerkenntnis wegen Verwirkung der Vertragsstrafe zu unterzeichnen. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Schreibens (vgl. Anlage K8). Mit Schreiben vom 22.07.2010 wurde der Beklagten eine neue Frist zur Stellungnahme bis zum 10.08.2010 gesetzt (vgl. Anlage K9, K9\u00dc). Die Beklagte bat mit Schreiben vom 23.07.2010 um Fristverl\u00e4ngerung bis zum 03.09.2010 (vgl. Anlage K10, K10\u00dc). Auch diese Frist verstrich, ohne dass sich die Beklagte ge\u00e4u\u00dfert h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Meinung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale gem\u00e4\u00df B.I.1. der Vereinbarung. Auch s\u00e4mtliche Merkmale gem\u00e4\u00df B.I.3 der Vereinbarung seien erf\u00fcllt. Der Wortlaut des Vertrages umfasse sowohl einen U-f\u00f6rmigen als auch einen V-f\u00f6rmigen Basisteil 16v. Dies ergebe sich auch aus Ziffer B.I.3, die Bezug nehme auf Figur 5 des Klagepatents (die ein U-f\u00f6rmiges Basisteil zeige) und eine Konkretisierung wie folgt vornehme: \u201e(\u2026) eine Farbkopie ist beigef\u00fcgt als Anlage A1 und ist Teil dieser Vereinbarung, wobei jeder der beiden U-oder V-f\u00f6rmigen Schenkel \u2026\u201c. Auch nach Sinn und Zweck der Unterlassungsvereinbarung seien U- als auch V-f\u00f6rmige Basisteile 16v erfasst. Der Kl\u00e4ger habe verhindern wollen, dass seine gesch\u00fctzte Erfindung von einem Dritten genutzt werde, unabh\u00e4ngig davon, ob ein U- oder V-f\u00f6rmiges Basisteil verwirklicht sei. Bereits zum Zeitpunkt der Patentanmeldung habe der Kl\u00e4ger Kenntnis davon gehabt, dass sich sowohl ein U-f\u00f6rmiges als auch ein V-f\u00f6rmiges Basisteil an die Fl\u00e4chenabschnitte 12 durch Bolzenschwei\u00dfen befestigen lasse. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vereinbarung, sondern auch aus dem Wortlaut von Anspruch 1 des Klagepatents und dessen Beschreibung in den Abs\u00e4tzen [0014] und [0015]. Merkmal 1.2 nach der Merkmalsgliederung des Kl\u00e4gers (Anlage K6) sei nach dem Vorstehenden wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig ein U-f\u00f6rmiges Basisteil aufweise. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche auch Merkmal 1.3.1 nach der Merkmalsgliederung des Kl\u00e4gers. Das von der Beklagten angef\u00fchrte Merkmal \u201egeradlinig\u201c sei in Merkmal 1.3.1 nicht enthalten. Ziffer B.I.3. der Vereinbarung k\u00f6nne nicht dahingehend verstanden werden, dass nur Anker erfasst werden sollten, die genauso gestaltet sind wie in Figur 5. Eine derartige Begrenzung w\u00e4re f\u00fcr den Kl\u00e4ger sinnlos gewesen und h\u00e4tte insbesondere die weiteren Formulierungen in Ziffer B.I.3 und B.I.4 vollst\u00e4ndig \u00fcberfl\u00fcssig gemacht. Auch w\u00fcrde die Formulierung in B.I.3 \u201ewherein each oft the two U- or V-shaped shanks\u201c nicht verst\u00e4ndlich sein. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verliefen die ersten Schenkel \u2013 wie das Merkmal 1.3.1 vorsehe \u2013 in einem Winkel gr\u00f6\u00dfer als 0 aber kleiner als 90 Grad gegen\u00fcber der Axialverl\u00e4ngerung der Schenkel des Basisteils. Entgegen der Ansicht der Beklagten lie\u00dfen nicht nur geradlinige, sondern auch konstant gebogene Arme eine Winkelmessung zu. Der Winkel, mit dem ein \u201egebogener Arm\u201c abzweige, werde \u00fcblicherweise durch die Tangente der Biegung im Punkt der Abzweigung bestimmt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche das Merkmal 1.4 nach der Merkmalsgliederung des Kl\u00e4gers wortsinngem\u00e4\u00df. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise eine Umbiegung zwischen dem ersten und zweiten Arm auf, wo die Ausgestaltung des Ankers die durch das Basisteil und die ersten Arme eingenommene Ebene verlasse. Dort w\u00fcrden die zweiten Arme beginnen, die gegen\u00fcber dieser Ebene abgewinkelt verliefen (Merkmal 1.4.1). Ob diese Umbiegung als Kr\u00fcmmung oder als Anschluss von zwei Armen bezeichnet werde, spiele keine Rolle. Die Unterlassungsverpflichtung umfasse sowohl st\u00e4rkere Umbiegungen als auch schw\u00e4chere. Der Winkel dieser Umbiegung d\u00fcrfe nach Merkmal 1.4.1 lediglich nicht mehr als 90 Grad betragen. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Ein geradliniger Verlauf der Arme nach den Merkmalen 1.3 und 1.4 sei nicht vorgeschrieben. Dass bei einer gekr\u00fcmmten Ausgestaltung die verschiedenen Abschnitte des Ankers nicht mehr \u201eArme\u201c, sondern \u201eSchenkel\u201c seien und somit von der Unterlassungsvereinbarung nicht erfasst seien, sei unzutreffend. Das Klagepatent verhalte sich zur Biegung der Arme nicht. Funktional w\u00fcrden gebogene Arme nicht anders als geradlinige Arme wirken.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist der Beklagten am 10.02.2011 zugestellt worden (vgl. Bl. 44 d. A.). Der Kl\u00e4ger hat urspr\u00fcnglich schrifts\u00e4tzlich angek\u00fcndigt, Antrag I. 2. in der Fassung der Klageschrift vom 11.11.2010 (Bl. 2, 3 d. A.) stellen zu wollen.<\/p>\n<p>Nach Hinweis des Vorsitzenden in der m\u00fcndlichen Verhandlung und Teilklager\u00fccknahme in Bezug auf den Antrag zu Ziffer I.2 der Klageschrift beantragt der Kl\u00e4ger nunmehr,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Meinung, es habe keine Notwendigkeit bestanden, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, da das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Herr E, Chief Executive Officer (\u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u201c) der Beklagten, habe auf Dr\u00e4ngen des Kl\u00e4gers und dessen Patentanwalt die Vereinbarung unterschrieben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform falle nicht unter die Vertragsstrafenvereinbarung. Denn die Vereinbarung erfasse lediglich Armierungsanker mit V-f\u00f6rmigem Basisteil. Dies ergebe sich aus der dem Vertrag als Anlage A1 beigef\u00fcgten kolorierten Zeichnung (Figur 5) und der Figurenbeschreibung in Spalte 4 Abs. [0033] des Klagepatents. Laut Definition des Klagepatents sei das Basisteil in Figur 5 folglich nicht U-, sondern V-f\u00f6rmig. Aus diesem Grund sei Merkmal 1.2 nach der Merkmalsgliederung der Beklagten (Bl. 83 d. A.) nicht verwirklicht, da nach diesem Merkmal ein Armierungsanker ein V-f\u00f6rmiges Basisteil aufweisen m\u00fcsse und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein U-f\u00f6rmiges Basisteil 16 v besitze. Zudem sei Merkmal 1.3.1 nach der Merkmalsgliederung der Beklagten nicht verwirklicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei anders ausgestaltet als Figur 5 der Klagepatentschrift. Gem\u00e4\u00df Figur 5 wiesen die Armierungsanker geradlinig verlaufende erste Arme auf sowie daran anschlie\u00dfende geradlinig verlaufende zweite Arme. Da ein \u201eArm\u201c nur dann einen bestimmten Winkel gegen\u00fcber der Axialverl\u00e4ngerung der Schenkel des Basisteils aufweisen k\u00f6nne, wenn er geradlinig verlaufe, m\u00fcssten Arme im Sinne des Merkmals 1.3.1 geradlinig sein. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dagegen gebe es keine geradlinig verlaufenden Arme. An das Basisteil schl\u00f6sse sich jeweils nur ein einziger vollst\u00e4ndig gerundeter Schenkel an, der nicht in der gleichen Ebene wie die Arme des Basisteils verlaufe, sondern au\u00dferhalb dieser Ebene. Die vollst\u00e4ndig gekr\u00fcmmten Schenkel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verliefen nicht in einem einheitlichen Winkel gegen\u00fcber einer Axialverl\u00e4ngerung der Schenkel des Basisteils. Merkmal 1.4 nach der Merkmalsgliederung der Beklagten sei nicht erf\u00fcllt. Nach diesem Merkmal seien zwei Arme vorgesehen, die an die freien Enden der ersten Arme anschl\u00f6ssen. Diese zweiten Arme m\u00fcssten geradlinig und gegen\u00fcber den ersten Armen abgewinkelt verlaufen. Dass die zweiten Arme geradlinig verlaufen m\u00fcssten, zeige sich anhand Figur 5 und Merkmal 1.4.1, nach dem die zweiten Arme in einem bestimmten Winkel gegen\u00fcber einer von den Schenkeln des Basisteils aufgespannten Ebene verlaufen sollen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebe es keine zweiten Arme. Es gebe nur einen gekr\u00fcmmt verlaufenden ersten Schenkel. Mangels zweiter Arme sei auch Merkmal 1.4.1 nach der Merkmalsgliederung der Beklagten nicht erf\u00fcllt. Gleiches gelte f\u00fcr Merkmal 1.4.2 nach der Merkmalsgliederung der Beklagten. Insbesondere seien keine zweiten Arme vorhanden, die in unterschiedliche Richtungen zu den ersten Armen verliefen. Schlie\u00dflich werde Merkmal 1.4.3 nach der Merkmalsgliederung der Beklagten mangels zweiter Arme nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich bei dem Muster Anlage K11 um einen Armierungsanker der Beklagten handelt und dass es sich bei dem Muster Anlage K12 um einen Anker gem\u00e4\u00df Figur 5 der Klagepatentschrift handelt. Nachdem dem Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.04.2012 beide Muster zur Besichtigung vorgelegt wurden, erkl\u00e4rte der Beklagtenvertreter zu Anlage K11, dass er weiter mit Nichtwissen bestreite, dass das Muster aus dem Haus der Beklagten stamme. Auf Hinweis des Vorsitzenden, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen unzul\u00e4ssig sein d\u00fcrfte erkl\u00e4rte der Beklagtenvertreter, dass die Beklagte \u201eso etwas\u201c herstelle und vertreibe (vgl. Sitzungsprotokoll, Bl. 108 d. A.), er aber ohne Vorlage eines Lieferscheines nicht beurteilen k\u00f6nne, ob die konkreten Muster von der Beklagten stammten.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.04.2012 (Bl. 108 d. A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Zu Recht verlangt der Kl\u00e4ger von der Beklagten Zahlung der Vertragsstrafe in H\u00f6he von 5.000,00 \u20ac nebst Zinsen (Antrag I.1), Auskunftserteilung sowie Rechnungslegung (Antrag I.2) sowie Erstattung der Abmahnkosten in H\u00f6he von 1.471,60 \u20ac nebst Zinsen (Antrag I.3).<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist gem\u00e4\u00df B.I.2 der Vereinbarung vom 22.07.2003 (Anlage K1, K1\u00dc) verpflichtet, dem Kl\u00e4ger 5.000,00 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Parteien haben einen wirksamen Vertrag geschlossen, aufgrund dessen die Beklagte bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die dort festgehaltenen Verpflichtungen dem Kl\u00e4ger f\u00fcr jeden Versto\u00df eine festgelegte Strafe in H\u00f6he von 5.000,00 \u20ac schuldet (Ziffer B.I.2 der Vereinbarung).<\/p>\n<p>Dass der von Kl\u00e4gerseite vorformulierte Vertrag in den R\u00e4umen des Patentanwalts des Kl\u00e4gers unter Anwesenheit des Patentanwalts des Kl\u00e4gers, nicht aber des Patentanwalts der Beklagten und m\u00f6glicherweise unter Dr\u00e4ngen der Kl\u00e4gerseite geschlossen wurde, \u00e4ndert an der Wirksamkeit des Vertrages nichts. Die \u00a7\u00a7 123, 142 BGB greifen ersichtlich nicht. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Kl\u00e4ger und sein Patentanwalt Herrn E in seiner Entschlussfreiheit durch eine widerrechtliche Drohung gem\u00e4\u00df \u00a7 123 BGB beeintr\u00e4chtigt h\u00e4tten. Eine Anfechtung nach \u00a7 142 BGB scheidet daher bereits mangels eines Anfechtungsgrundes aus. Im \u00dcbrigen hat es sich die Beklagte selbst zuzuschreiben, dass Herr E den Vertrag ohne unmittelbare Mitwirkung ihres patentanwaltlichen Beistandes unterschrieb.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte ausf\u00fchrt, das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig, ist auch dieser Umstand f\u00fcr die Wirksamkeit des Vertrages ohne Belang. Der Kl\u00e4ger st\u00fctzt seinen Zahlungsanspruch auf die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung. Selbst wenn das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig w\u00e4re, l\u00e4ge kein Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage vor. Denn der Vertrag diente gerade der Beseitigung s\u00e4mtlicher Unklarheiten.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Indem die Beklagte mit Schreiben vom 14.01.2009 dem \u00f6sterreichischen Unternehmen C GmbH in \u00d6sterreich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anbot, verstie\u00df sie gegen B.I.1, B.I.3 i.V.m. B.VIII Abs. 2 der Vereinbarung.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um einen Vertragsgegenstand im Sinne der Ziffern B.I.1 und B.I.3. Dabei ist der Vertrag gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 133, 157 BGB nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont auszulegen, so dass es bei der Auslegung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entscheidend auf die Sicht des Herrn E ankommt. Zwar l\u00e4sst der Wille des Herrn E R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Vertragsinhalt zu, jedoch ist neben dem Willen der Beklagtenseite auch der Wille der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df B.I.3 betrifft die Verpflichtung aus B.I.1. nur bestimmte Anker, die unter B.I.3 beschrieben werden. Von der vertraglichen Regelung werden erfasst:<\/p>\n<p>1. Armierungsanker<br \/>\n1.1 zur Anwendung f\u00fcr die Bolzenschwei\u00dftechnik umfassend<br \/>\n1.2 ein U- oder V-f\u00f6rmiges Basisteil;<br \/>\n1.3 erste Arme, die an den freien Schenkelenden des Basisteils anschlie\u00dfen;<br \/>\n1.3.1 die ersten Arme verlaufen in einem Winkel gr\u00f6\u00dfer 0 aber kleiner 90 Grad gegen\u00fcber der Axialverl\u00e4ngerung der Schenkel des Basisteils;<br \/>\n1.4 zweite Arme, die an die freien Enden der ersten Arme anschlie\u00dfen;<br \/>\n1.4.1 die zweiten Arme verlaufen in einem Winkel gr\u00f6\u00dfer 0 und kleiner 90 Grad gegen\u00fcber einer von den Schenkeln des Basisteils aufgespannten Ebene;<br \/>\n1.4.2 die zweiten Arme verlaufen in unterschiedlicher Richtung zu den ersten Armen;<br \/>\n1.4.3 die zweiten Arme verlaufen in entgegen gesetzter Richtung zueinander,<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 1.2. Sie weist ein V-f\u00f6rmiges Basisteil auf, da das Ende des Basisteils \u201espitz\u201c (wie bei Figur 5 des Klagepatents) verl\u00e4uft und nicht (wie bei Figur 6 des Klagepatents) eine \u201ePlatte\u201c bildet.<\/p>\n<p>Die Regelung in B.I.1. wird durch B.I.3. zun\u00e4chst dahingehend eingeschr\u00e4nkt, dass nur Anker betroffen sein sollen, wie sie in Figur 5 des Klagepatents offenbart sind. Der Beklagten ist Recht darin zu geben, dass Figur 5 nach dem Klagepatent ein V-f\u00f6rmiges Basisteil 16v aufweist. Denn sowohl in Absatz [0020] als auch in Absatz [0033] der Beschreibung des Klagepatents wird Figur 5 explizit als Ausf\u00fchrung mit V-f\u00f6rmigen Basisteil genannt. Zudem zeigt die Figur 4c, dessen Basisteil dem Basisteil in Figur 5 entspricht, ebenfalls eine Ausf\u00fchrungsform mit V-f\u00f6rmigen Basisteil (vgl. Klagepatentschrift, Absatz [0027]). In Abgrenzung dazu stellt das Basisteil in Figur 6, das am unteren Ende nicht \u201espitz\u201c verl\u00e4uft, sondern eine \u201ePlatte\u201c aufweist, ein U-f\u00f6rmiges Basisteil dar (vgl. Klagepatentschrift, Absatz [0033]). Diese Sichtweise wird durch Absatz [0015] der Klagepatentschrift best\u00e4tigt, die beschreibt, dass im Fall eines V-f\u00f6rmigen Basisteils eine mehr oder weniger punktf\u00f6rmige Schwei\u00dfverbindung zur Wand (am spitzen, bogenf\u00f6rmigen Ende des Basisteils) erfolgt, w\u00e4hrend im Fall eines U-f\u00f6rmigen Basisteils eine mehr oder weniger linien- oder rechteckf\u00f6rmige Schwei\u00dfverbindung (an der \u201ePlatte\u201c des Basisteils) zur Wand vorgenommen wird.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re Merkmal 1.2 verwirklicht, selbst wenn man das Basisteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr U-f\u00f6rmig hielte. Denn die Regelung in B.I.3 enth\u00e4lt den Zusatz \u201ewobei sich an jeder der beiden U- oder V-f\u00f6rmigen Schenkel (\u2026) des Basisteils (\u2026)\u201c. Damit wird ausgedr\u00fcckt, dass von der Vereinbarung nicht nur Anker nach Figur 5 mit V-f\u00f6rmigem, sondern auch mit U-f\u00f6rmigem Basisteil umfasst sein sollen.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Merkmal 1.3.1 ist ebenfalls erf\u00fcllt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist erste Arme auf, die in einem Winkel gr\u00f6\u00dfer als 0 aber kleiner als 90 Grad gegen\u00fcber der Axialverl\u00e4ngerung der Schenkel des Basisteils verlaufen (vgl. Abbildungen in Anlage K4 sowie Abbildung Fig. 2, Bl. 9 d. A.).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte argumentiert, die Arme gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3.1 m\u00fcssten \u2013 wie bei Figur 5 des Klagepatents \u2013 geradlinig sein, ist bereits nicht klar, was die Beklagte unter \u201egeradlinig\u201c versteht. Weder dem Patentanspruch, noch der Patentbeschreibung l\u00e4sst sich ein Hinweis entnehmen, dass die Arme \u201egeradlinig\u201c sein m\u00fcssten. Entsprechend fehlt eine Definition und es kann nicht festgestellt werden, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowie Figur 5 des Klagepatents geradlinige Arme 24 aufweisen oder nicht.<\/p>\n<p>Sollte die Beklagte andeuten wollen, dass die Arme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weniger stark gebogen (nicht geradlinig) sind als in Figur 5 und deshalb auch eine Unterscheidung in zwei Arme schwerer falle, verf\u00e4ngt dies nicht. Zwar schr\u00e4nkt Ziffer B.I.3 die Regelung in B.I.1 ein, in dem sie Bezug auf Figur 5 des Klagepatents nimmt. Auf der anderen Seite zeigt jedoch bereits der Zusatz \u201eU- oder V-f\u00f6rmigen Schenkel\u201c in B.I.3, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Figur 5 nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss. Vielmehr lassen die Bezugnahme auf Figur 5 des Klagepatents in Verbindung mit den weiteren Ausf\u00fchrungen zur Ausgestaltung der Arme den Schluss zu, dass es den Parteien darauf ankam, eine einschr\u00e4nkende Regelung betreffend die Richtung der Arme aufzunehmen: Danach sollen Anker von der Vertragsstrafenvereinbarung erfasst sein, die zwei Arme aufweisen (vgl. Merkmal 1.4), wobei die zweiten Arme in unterschiedliche Richtung zu den ersten Armen verlaufen (Merkmal 1.4.2) und in entgegen gesetzter Richtung zueinander verlaufen (Merkmal 1.4.3). Genau dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall, wobei erg\u00e4nzend auf die Ausf\u00fchrungen zur Merkmalsgruppe 1.4. verwiesen wird.<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 1.4, 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist zweite Arme auf, die an die freien Enden der ersten Arme anschlie\u00dfen. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht nur aus jeweils einem gekr\u00fcmmt verlaufenden Schenkel. Vielmehr weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Umbiegung zwischen dem ersten und dem zweiten Arm auf. Diese Umbiegung f\u00fchrt dazu, dass der zweite Arm in eine andere Richtung als der erste Arm verl\u00e4uft (vgl. Muster Anlage K11).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass das Muster Anlage K11 aus dem Haus der Beklagten stamme, ist dieses Bestreiten mit Nichtwissen unzul\u00e4ssig. Denn der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellt einen Vorgang im eigenen Gesch\u00e4fts- und Verantwortungsbereich der Beklagten dar, der einer \u201eeigenen\u201c Handlung oder Wahrnehmung im Sinne von \u00a7 138 Abs. 4 ZPO gleichsteht (vgl. Z\u00f6ller, 28. Auflage, \u00a7 138 ZPO, Rn. 16). Im \u00dcbrigen hat der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt, dass die Beklagte \u201eso etwas\u201c herstelle und vertreibe. Damit hat er zugestanden, dass die Beklagte Armierungsanker wie das Muster herstellt und vertreibt. Ob das konkrete von dem Kl\u00e4ger zur Akte gereichte Muster von der Beklagten hergestellt und vertrieben worden ist, ist vor diesem Hintergrund unerheblich.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger weist zutreffend darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob die Biegung als Kr\u00fcmmung oder als Anschluss von zwei Armen bezeichnet wird. Von der Unterlassungsverpflichtung umfasst sind sowohl st\u00e4rkere als auch schw\u00e4chere Umbiegungen. Die zweiten Arme verlaufen in einem Winkel gr\u00f6\u00dfer als 0 und kleiner 90 Grad gegen\u00fcber einer von den Schenkeln des Basisteils aufgespannten Ebene (vgl. Abbildungen Anlage K4 sowie Abbildung Figur 3, Bl. 9 d. A.). Zudem verlaufen die zweiten Arme in entgegengesetzter Richtung zueinander (vgl. Muster Anlage K11).<\/p>\n<p>d.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht von der Unterlassungsvereinbarung ausgenommen sein sollte, zeigt auch der Umstand, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in Anlage A2 (vgl. B.I.4 der Vereinbarung) aufgef\u00fchrt ist. Anlage A2 enth\u00e4lt Anker aus dem Katalog der Beklagten, auf die sich die Verpflichtungserkl\u00e4rung nicht erstrecken soll. W\u00e4hrend die Regelung B.I.1 dem Interesse des Kl\u00e4gers, m\u00f6glichst wenige Anker von der Vereinbarung auszuschlie\u00dfen, Rechnung tr\u00e4gt, haben die Parteien die Interessen der Beklagten, m\u00f6glichst viele Anker von dem Vertrag auszuschlie\u00dfen, mit den Regelungen B.I.3 sowie B.I.4 i.V.m. Anlage A2 ber\u00fccksichtigt. Warum die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Anlage A2 nicht aufgef\u00fchrt ist, erkl\u00e4rt die Beklagte nicht.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang vermag auch der Verweis des Beklagtenvertreters in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf den Stand der Technik und Anlage LR1 nicht zu \u00fcberzeugen. Denn der Kl\u00e4ger geht gegen die Beklagte aus einer vertraglichen Vereinbarung und nicht aus einem Patent vor. Es geht nicht darum, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vom Stand der Technik erfasst und daher nicht unter einen Patentschutz f\u00e4llt. Vielmehr geht es darum, ob die Parteien vereinbart haben, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 die grunds\u00e4tzlich unter die vertraglichen Regelungen B.I.1. und B.I.3 f\u00e4llt \u2013 ausnahmsweise nicht die Vertragsstrafe ausl\u00f6sen soll. H\u00e4tten die Parteien f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Ausnahmeregelung vereinbaren wollen, h\u00e4tten sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Anlage A2 auflisten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>e.<\/p>\n<p>Zudem haben die Parteien in B.II festgehalten, dass die Beklagte in der Vergangenheit Armierungsanker gem\u00e4\u00df B.I.3 unter der Bezeichnung L (wie in der Anlage 3 dargestellt) genutzt und damit ein Gesamtumsatzvolumen von ca. 40.000,00 \u20ac erzielt hat. Gem\u00e4\u00df B.IV verzichtet der Kl\u00e4ger auf Schadensersatz bez\u00fcglich der zur\u00fcckliegenden Verk\u00e4ufe durch die Beklagte gem\u00e4\u00df B.II. Die Parteien waren sich mithin dar\u00fcber einig, dass der Armierungsanker L grunds\u00e4tzlich unter die Vereinbarung f\u00e4llt. Der Armierungsanker L (vgl. Anlage 3 der Vereinbarung) entspricht jedoch in Ankertyp, Winkel, L\u00e4nge und Werkstoff der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (vgl. Abbildung in Anlage K4). Die Anker unterscheiden sich lediglich in ihrem Durchmesser D. Auch dies spricht daf\u00fcr, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Vertragsstrafenvereinbarung erfasst ist.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch findet seine Grundlage in \u00a7\u00a7 291, 288 BGB.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat dar\u00fcber hinaus gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang. Ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist zwar nicht ausdr\u00fccklich in der Vereinbarung vom 22.07.2003 (vgl. Anlage K1, K1\u00dc) vorgesehen. Er ergibt sich jedoch aus den \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Hat der Schuldner bereits einmal gegen das vereinbarte Unterlassungsverbot versto\u00dfen und damit gezeigt, dass er die \u00fcbernommene Unterlassungspflicht nicht beachtet hat, kann ihm nach Treu und Glauben die vertragliche Nebenpflicht treffen, dem verletzten Gl\u00e4ubiger zu offenbaren, ob es sich um einen einmaligen Versto\u00df handelt oder ob er weitere Verst\u00f6\u00dfe gegen seine vertragliche Verpflichtung begangen hat (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 1318). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14.01.2009 an die C GmbH in \u00d6sterreich (Anlage K4, K4\u00dc) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits einmal in vertragswidriger Weise angeboten. Umst\u00e4nde, die diese Vertragsverletzung rechtfertigen w\u00fcrden, sind nicht ersichtlich, so dass ihr die auf Treu und Glauben gest\u00fctzte vertragliche Nebenpflicht angesonnen werden kann.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann der Kl\u00e4ger von der Beklagten Erstattung seiner Abmahnkosten in H\u00f6he von 1.471,60 \u20ac gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 BGB i.V.m. \u00a7\u00a7 1, 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m Nr. 2300 VV RVG verlangen. Der Zinsanspruch folgt aus den \u00a7\u00a7 291, 288 BGB.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 11.05.2012 wurde, soweit er neuen Tatsachenvortrag enth\u00e4lt, nicht ber\u00fccksichtigt und gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n<p>Streitwert: 15.000,00 \u20ac (Antrag 1: 5.000,00 \u20ac, Antrag 2: 10.000,00 \u20ac)<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1890 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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