{"id":2636,"date":"2012-08-02T17:00:52","date_gmt":"2012-08-02T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2636"},"modified":"2016-04-25T14:19:36","modified_gmt":"2016-04-25T14:19:36","slug":"4b-o-23010-wasserkartusche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2636","title":{"rendered":"4b O 230\/10 &#8211; Wasserkartusche"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1922<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. August 2012, Az. 4b O 230\/10<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00<br \/>\n&#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. Perkolationsfiltersysteme, die einen Str\u00f6mungsweg<br \/>\ndes zu filternden Wassers umfassen, der einen<br \/>\nFilterkartuschensitz aufweist, um eine Filterkartusche<br \/>\nentnehmbar aufzunehmen, so dass der Str\u00f6mungsweg durch die Filterkartusche verl\u00e4uft, wenn die Filterkartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, wobei das Filtersystem zum Erkennen einer Eignung der<br \/>\nKartusche an dem Kartuschensitz Erkennungsmittel<br \/>\nund an der Kartusche Gegenmittel umfasst, wobei die<br \/>\nErkennungsmittel und die Gegenmittel miteinander in<br \/>\nWechselwirkung treten k\u00f6nnen, wenn die Kartusche in<br \/>\nden Kartuschensitz eingesetzt ist, um einen Betrieb<br \/>\ndes Filtersystems infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche freizugeben, falls die Kartusche<br \/>\ndurch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder um den<br \/>\nBetrieb zu sperren oder um die Nichteignung der Kartusche zu melden, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel mit stromabw\u00e4rts von<br \/>\nder Kartusche angeordneten Ventilmitteln zum Unterbrechen des Str\u00f6mungswegs zwischen dem Kartuschensitz und einem stromabw\u00e4rts von der Kartusche angeordneten Wasserbeh\u00e4lter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche, wenn diese in den Kartuschensitz eingesetzt ist, den Str\u00f6mungsweg zu unterbrechen, wobei die Erkennungsmittel einen F\u00fchler, der einem Schlie\u00dfelement der Ventilmittel zugeordnet ist, und die Gegenmittel eine Anschlagfl\u00e4che f\u00fcr den F\u00fchler umfassen, die an einem freien Ende eines Ansatzes ausgebildet ist, der von einem Boden der Kartusche in eine Vertiefung vorsteht, die den Ansatz umgibt und aufnimmt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. Perkolationsfiltersysteme, die einen Str\u00f6mungsweg des zu filternden Wassers umfassen, der einen Filterkartuschensitz aufweist, um eine Filterkartusche entnehmbar aufzunehmen, so dass der Str\u00f6mungsweg durch die Filterkartusche verl\u00e4uft, wenn die Filterkartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, wobei das Filtersystem zum Erkennen einer Eignung der Kartusche an dem Kartuschensitz Erkennungsmittel und an der Kartusche Gegenmittel umfasst, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel miteinander in Wechselwirkung treten k\u00f6nnen, wenn die Kartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche freizugeben, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder um den Betrieb zu sperren oder um die Nichteignung der Kartusche zu melden, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel mit stromabw\u00e4rts von der Kartusche angeordneten Ventilmitteln zum Unterbrechen des Str\u00f6mungswegs zwischen dem Kartuschensitz und einem stromabw\u00e4rts von der Kartusche angeordneten Wasserbeh\u00e4lter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche, wenn diese in den Kartuschensitz eingesetzt ist, den Str\u00f6mungsweg zu unterbrechen, wobei ein Schlie\u00dfelement der Ventilmittel mittels eines F\u00fchlers der Erkennungsmittel bet\u00e4tigbar ist, wobei der F\u00fchler einen Hebel umfasst, an dessen freiem Ende das Schlie\u00dfelement angebracht ist, und wobei der Hebel an einem Tr\u00e4ger drehbar gelagert ist, der von einem Boden des Kartuschensitzes absteht,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>3. Filterkartuschen, welche dazu geeignet sind,<br \/>\nin einem Perkolationsfiltersystem verwendet zu werden,<br \/>\nAbnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>wenn das Perkolationsfiltersystem einen Str\u00f6mungsweg des zu filternden Wassers umfasst, der einen Filterkartuschensitz aufweist, um eine Filterkartusche entnehmbar aufzunehmen, so dass der Str\u00f6mungsweg durch die Filterkartusche verl\u00e4uft, wenn die Filterkartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, wobei das Filtersystem zum Erkennen einer Eignung der Kartusche an dem Kartuschensitz Erkennungsmittel und an der Kartusche Gegenmittel umfasst, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel miteinander in Wechselwirkung treten k\u00f6nnen, wenn die Kartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche freizugeben, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder um den Betrieb zu sperren oder um die Nichteignung der Kartusche zu melden, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel mit stromabw\u00e4rts von der Kartusche angeordneten Ventilmitteln zum Unterbrechen des Str\u00f6mungswegs zwischen dem Kartuschensitz und einem stromabw\u00e4rts von der Kartusche angeordneten Wasserbeh\u00e4lter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche, wenn diese in den Kartuschensitz eingesetzt ist, den Str\u00f6mungsweg zu unterbrechen, wobei die Erkennungsmittel einen F\u00fchler, der einem Schlie\u00dfelement der Ventilmittel zugeordnet ist, und die Gegenmittel eine Anschlagfl\u00e4che f\u00fcr den F\u00fchler umfassen, die an einem freien Ende eines Ansatzes ausgebildet ist, der von einem Boden der Kartusche in eine Vertiefung vorsteht, die den Ansatz umgibt und aufnimmt,<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>darauf hinzuweisen, dass die Filterkartuschen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2007 019 XXX U1 zum Einsatz in Filtersystemen mit den vorstehend unter l.1. bezeichneten Merkmalen verwendet werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>4. Filterkartuschen, welche dazu geeignet sind,<br \/>\nin einem Perkolationsfiltersystem verwendet zu werden,<\/p>\n<p>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>wenn das Perkolationsfiltersystem einen Str\u00f6mungsweg des zu filternden Wassers umfasst, der einen Filterkartuschensitz aufweist, um eine Filterkartusche entnehmbar aufzunehmen, so dass der Str\u00f6mungsweg durch die Filterkartusche verl\u00e4uft, wenn die Filterkartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, wobei das Filtersystem zum Erkennen einer Eignung der Kartusche an dem Kartuschensitz Erkennungsmittel und an der Kartusche Gegenmittel umfasst, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel miteinander in Wechselwirkung treten k\u00f6nnen, wenn die Kartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche freizugeben, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder um den Betrieb zu sperren oder um die Nichteignung der Kartusche zu melden, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel mit stromabw\u00e4rts von der Kartusche angeordneten Ventilmitteln zum Unterbrechen des Str\u00f6mungswegs zwischen dem Kartuschensitz und einem stromabw\u00e4rts von der Kartusche angeordneten Wasserbeh\u00e4lter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche, wenn diese in den Kartuschensitz eingesetzt ist, den Str\u00f6mungsweg zu unterbrechen, wobei ein Schlie\u00dfelement der Ventilmittel mittels eines F\u00fchlers der Erkennungsmittel bet\u00e4tigbar ist, wobei der F\u00fchler einen Hebel umfasst, an dessen freiem Ende das Schlie\u00dfelement angebracht ist, und wobei der Hebel an einem Tr\u00e4ger drehbar gelagert ist, der von einem Boden des Kartuschensitzes absteht<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>darauf hinzuweisen, dass die Filterkartuschen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2007 019 XXX U1 zum Einsatz in Filtersystemen mit den vorstehend unter l.2 bezeichneten Merkmalen verwendet werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>5. Filterkannen eines Perkolationsfiltersystems zum Filtern einer Fl\u00fcssigkeit, insbesondere von Wasser,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die Kanne umfassend einen Trichter zur Aufnahme des zu filternden Wassers mit einem Filterkartuschensitz, um eine Filterkartusche entnehmbar aufzunehmen, so dass ein Str\u00f6mungsweg des zu filternden Wassers durch die Filterkartusche verl\u00e4uft, wenn die Kartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, wobei in dem Trichter ein in dem Str\u00f6mungsweg stromaufw\u00e4rts von der Kartusche angeordnetes Becken zur Aufnahme des zu filternden Wassers und in der Kanne ein stromabw\u00e4rts von der Kartusche angeordnetes Becken zur Aufnahme des gefilterten Wassers angeordnet ist, wobei der Str\u00f6mungsweg des zu filternden Wassers zwischen den beiden Becken durch den Kartuschensitz und eine darin gegebenenfalls eingesetzte Filterkartusche verl\u00e4uft, wobei die Kanne an dem Kartuschensitz Erkennungsmittel und an der Kartusche Gegenmittel zum Erkennen einer Eignung der Kartusche umfasst, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel miteinander in Wechselwirkung treten k\u00f6nnen, wenn die Kartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche freizugeben, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder um den Betrieb zu sperren oder um eine Nichteignung der Kartusche zu melden, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel derart ausgebildet sind, dass die Erkennung bzw. fehlende Erkennung der Eignung bzw. Nichteignung einer in den Kartuschensitz eingesetzten Kartusche von geometrischen Eigenschaften der Kartusche und\/oder eines F\u00fchlers der Erkennungsmittel abh\u00e4ngig ist, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel mit stromabw\u00e4rts von der Kartusche angeordneten Ventilmitteln zum Unterbrechen des Str\u00f6mungswegs zwischen dem Kartuschensitz und dem stromabw\u00e4rts von der Kartusche angeordneten Wasserbeh\u00e4lter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche, wenn diese in den Kartuschensitz eingesetzt ist, den Str\u00f6mungsweg zu unterbrechen, wobei ein Schlie\u00dfelement der Ventilmittel mittels des F\u00fchlers bet\u00e4tigbar ist, wobei der F\u00fchler einen Hebel umfasst, an dessen freiem Ende das Schlie\u00dfelement angebracht ist, und wobei der Hebel an einem Tr\u00e4ger drehbar gelagert ist, der von einem Boden des Kartuschensitzes absteht.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen in Kopie, hinsichtlich der Angaben zu II.1. \u2013 3. dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 05.09.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\n1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\n2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\n6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\nder Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten und seit dem 06.01.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A Ltd. durch die zu I. bezeichneten und im Zeitraum vom 05.09.2010 bis zum 05.01.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\ndie unter Ziffer I.1, 2 und 5 bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2007 019 XXX U1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziff. I.1, 2 und 5 bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>VI. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VII. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>VIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Das Gebrauchsmuster 20 2007 019 XXX U1 (\u201eKlagegebrauchsmuster\u201c, Anlage K1) wurde am 31.07.2007 angemeldet und am 01.07.2010 eingetragen. Der Hinweis auf die Eintragung des Klagegebrauchsmusters wurde am 05.08.2010 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Gem\u00e4\u00df Anlage K1 war zun\u00e4chst die A Ltd. eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters. W\u00e4hrend des Prozesses erfolgte die \u00dcbertragung und Umschreibung des Klagegebrauchsmusters auf die Kl\u00e4gerin. Seit dem 06.12.2011 ist die Kl\u00e4gerin eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters (vgl. Anlage K27).<\/p>\n<p>Die urspr\u00fcnglich eingetragene Gebrauchsmusterinhaberin, die A Limited, reichte am 02.03.2011 neue eingeschr\u00e4nkte Schutzanspr\u00fcche beim DPMA ein (vgl. Anlage B6). Mit Schreiben vom 15.03.2011 best\u00e4tigte das DPMA den Eingang des Schreibens und teilte mit, dass die Nachreichung der neuen Anspr\u00fcche im Gebrauchsmusterregister vermerkt werde (Anlage B8). Die Kl\u00e4gerin macht das Klagegebrauchsmuster in der Fassung dieser eingeschr\u00e4nkten Anspr\u00fcche geltend.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 14.04.2011 reichte die Beklagte einen gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsantrag beim DPMA ein, \u00fcber den noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Bei dem Klagegebrauchsmuster handelt es sich um eine Abzweigung aus der internationalen Patentanmeldung WO 2009\/015XXX A1 (Anlage K4, deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K4a).<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Perkolationsfiltersystem.<\/p>\n<p>Die ma\u00dfgeblichen eingeschr\u00e4nkten Schutzanspr\u00fcche 1, 3 und 7 haben den folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Anspruch 1<\/p>\n<p>\u201ePerkolationsfiltersystem (1), das einen Str\u00f6mungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers umfasst, der einen Filterkartuschensitz (4) aufweist, um eine Filterkartusche (5) entnehmbar aufzunehmen, so dass der Str\u00f6mungsweg (2, 4, 13) durch die Filterkartusche (5) verl\u00e4uft, wenn die Filterkartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, wobei das Filtersystem (1) zum Erkennen einer Eignung der Kartusche (5) an dem Kartuschensitz (4) Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und an der Kartusche (5) Gegenmittel (25) umfasst, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) miteinander in Wechselwirkung treten k\u00f6nnen, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems (1) infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche (5) freizugeben, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder um den Betrieb zu sperren oder um die Nichteignung der Kartusche (5) zu melden, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) mit stromabw\u00e4rts von der Kartusche (5) angeordneten Ventilmitteln (11, 12) zum Unterbrechen des Str\u00f6mungswegs (2, 4, 13) zwischen dem Kartuschensitz (4) und einem stromabw\u00e4rts von der Kartusche (5) angeordneten Wasserbeh\u00e4lter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche (5), wenn diese in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, den Str\u00f6mungsweg (2, 4, 13) zu unterbrechen, wobei die Erkennungsmittel einen F\u00fchler (15, 17; 18, 20; 24), der einem Schlie\u00dfelement (12) der Ventilmittel (11, 12) zugeordnet ist, und die Gegenmittel eine Anschlagfl\u00e4che (25) f\u00fcr den F\u00fchler (15, 17; 18, 20; 24) umfassen, die an einem freien Ende eines Ansatzes (26) ausgebildet ist, der von einem Boden (27) der Kartusche (5) in eine Vertiefung (28) vorsteht, die den Ansatz (26) umgibt und aufnimmt.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 3<\/p>\n<p>\u201ePerkolationsfiltersystem (1), das einen Str\u00f6mungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers umfasst, der einen Filterkartuschensitz (4) aufweist, um eine Filterkartusche (5) entnehmbar aufzunehmen, so dass der Str\u00f6mungsweg (2, 4, 13) durch die Filterkartusche (5) verl\u00e4uft, wenn die Filterkartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, wobei das Filtersystem (1) zum Erkennen einer Eignung der Kartusche (5) an dem Kartuschensitz (4) Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und an der Kartusche (5) Gegenmittel (25) umfasst, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) miteinander in Wechselwirkung treten k\u00f6nnen, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems (1) infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche (5) freizugeben, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder um den Betrieb zu sperren oder um die Nichteignung der Kartusche (5) zu melden, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) mit stromabw\u00e4rts von der Kartusche (5) angeordneten Ventilmitteln (11, 12) zum Unterbrechen des Str\u00f6mungswegs (2, 4, 13) zwischen dem Kartuschensitz (4) und einem stromabw\u00e4rts von der Kartusche (5) angeordneten Wasserbeh\u00e4lter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche (5), wenn diese in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, den Str\u00f6mungsweg (2, 4, 13) zu unterbrechen, wobei ein Schlie\u00dfelement (12) der Ventilmittel (11, 12) mittels eines F\u00fchlers (15, 17; 18, 20; 24) der Erkennungsmittel bet\u00e4tigbar ist, wobei der F\u00fchler (15, 17; 18, 20; 24) einen Hebel (18) umfasst, an dessen freiem Ende (18a) das Schlie\u00dfelement (12) angebracht ist, und wobei der Hebel (18) an einem Tr\u00e4ger (19) drehbar gelagert ist, der von einem Boden (8) des Kartuschensitzes (4) absteht.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 7<\/p>\n<p>\u201eFilterkanne eines Perkolationsfiltersystems (1) zum Filtern einer Fl\u00fcssigkeit, insbesondere von Wasser, die Kanne umfassend einen Trichter (2) zur Aufnahme des zu filternden Wassers mit einem Filterkartuschensitz (4), um eine Filterkartusche (5) entnehmbar aufzunehmen, so dass ein Str\u00f6mungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers durch die Filterkartusche (5) verl\u00e4uft, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, wobei in dem Trichter (2) ein in dem Str\u00f6mungsweg (2, 4, 13) stromaufw\u00e4rts von der Kartusche (5) angeordnetes Becken zur Aufnahme des zu filternden Wassers und in der Kanne ein stromabw\u00e4rts von der Kartusche (5) angeordnetes Becken zur Aufnahme des gefilterten Wassers angeordnet ist, wobei der Str\u00f6mungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers zwischen den beiden Becken durch den Kartuschensitz (4) und eine darin gegebenenfalls eingesetzte Filterkartusche (5) verl\u00e4uft, wobei die Kanne an dem Kartuschensitz (4) Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und an der Kartusche Gegenmittel (25) zum Erkennen einer Eignung der Kartusche (5) umfasst, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) miteinander in Wechselwirkung treten k\u00f6nnen, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems (1) infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche (5) freizugeben, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) erkannt wird, oder um den Betrieb zu sperren oder um eine Nichteignung der Kartusche (5) zu melden, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) derart ausgebildet sind, dass die Erkennung bzw. fehlende Erkennung der Eignung bzw. Nichteignung einer in den Kartuschensitz (4) eingesetzten Kartusche (5) von geometrischen Eigenschaften der Kartusche (5) und\/oder eines F\u00fchlers (15, 17; 18, 20; 24) der Erkennungsmittel abh\u00e4ngig ist, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) mit stromabw\u00e4rts von der Kartusche (5) angeordneten Ventilmitteln (11, 12) zum Unterbrechen des Str\u00f6mungswegs (2, 4, 13) zwischen dem Kartuschensitz (4) und dem stromabw\u00e4rts von der Kartusche (5) angeordneten Wasserbeh\u00e4lter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche (5), wenn diese in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, den Str\u00f6mungsweg (2, 4, 13) zu unterbrechen, wobei ein Schlie\u00dfelement (12) der Ventilmittel (11, 12) mittels des F\u00fchlers (15, 17; 18, 20; 24) bet\u00e4tigbar ist, wobei der F\u00fchler (15, 17; 18, 20; 24) einen Hebel (18) umfasst, an dessen freiem Ende (18a) das Schlie\u00dfelement (12) angebracht ist, und wobei der Hebel (18) an einem Tr\u00e4ger (19) drehbar gelagert ist, der von einem Boden (8) des Kartuschensitzes (4) absteht.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen verdeutlichen den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine Schnittansicht eines Perkolationsfiltersystems mit einer entnehmbaren Kartusche. Figur 2 stellt eine entsprechende Ansicht einer ersten alternativen Ausf\u00fchrungsform des Systems von Figur 1 dar. Figur 3 illustriert eine Schnittansicht einer weiteren Ausf\u00fchrungsform des Systems von Figur 1.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein in Italien ans\u00e4ssiges Unternehmen, das im Bereich der Filtrationstechnik t\u00e4tig ist. Die Beklagte stellt Tischwasserfilter mit Kartuschen-erkennungssystem unter der Bezeichnung \u201eB Cool\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) sowie Filterkartuschen unter dem Namen \u201eC\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) in Deutschland her, bietet sie an und liefert sie (vgl. Muster Anlage K10.1 und K10.2). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden von ihr auf der Internetseite <a title=\"www.D.de\" href=\"http:\/\/www.d.de\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.D.de<\/span><\/a> zum Verkauf u.a. in Deutschland angeboten.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die A Ltd., eine nach dem Recht der Britischen Jungferninseln gegr\u00fcndete Gesellschaft, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf den Britischen Jungferninseln ans\u00e4ssig war und ihren Sitz zwischenzeitlich nach Zypern verlagert habe, habe der E Ltd. mit Sitz in Irland eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagegebrauchsmuster erteilt. Die A Corporate Ltd. habe der E Ltd. die M\u00f6glichkeit erteilt, Unterlizenzen zu vergeben und ihr alle zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung bestehenden Anspr\u00fcche aus dem Klagegebrauchsmuster abgetreten (vgl. \u201eLizenzvertrag 1\u201c, Anlage K5.1). Die E Ltd. habe ihrerseits der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Unterlizenz erteilt und dieser alle zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung bestehenden Anspr\u00fcche aus dem Klagegebrauchsmuster abgetreten, (vgl. \u201eLizenzvertrag 2\u201c, Anlage K5.2).<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Meinung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 mache von der Lehre der Anspr\u00fcche 1, 3 und 7 des Klagegebrauchsmusters unmittelbaren, wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verletze mittelbar die Anspr\u00fcche 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>(aa)<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirkliche Merkmal 8 des Anspruchs 1 nach der Merkmalsgliederung der Kammer.<\/p>\n<p>Sie beinhalte einen F\u00fchler. Dieser sei in dem drehbar gelagerten Hebel bzw. dessen Ende gegen\u00fcber der Kugel zu sehen. Dem Hebel sei mit der Kugel ein Schlie\u00dfelement zugeordnet. Der Hebel komme mit der Innenseite des hohlzylinderf\u00f6rmigen Abschnitts an der Unterseite der Filterkartusche (Gegenmittel) in Eingriff, die die Anschlagfl\u00e4che f\u00fcr den F\u00fchler bilde.<\/p>\n<p>Es sei nicht eine Auslegung nach dem technisch verstandenen Wortsinn, sondern eine funktionsorientierte Auslegung geboten: Durch eine Wechselwirkung zwischen Erkennungs- und Gegenmittel solle das Ventilmittel bet\u00e4tigt und der Str\u00f6mungsweg freigegeben werden, wenn eine geeignete Kartusche eingesetzt werde. Dabei sei die strukturelle Ausgestaltung nicht vorgegeben.<\/p>\n<p>(bb)<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche auch Merkmal 8 des Anspruchs 3 nach der Merkmalsgliederung der Kammer. Denn an dem unteren Ende des Hebels sei das Schlie\u00dfelement in Form des halbkugelf\u00f6rmigen Ansatzes sowie der zwei Auflagefl\u00e4chen angebracht.<\/p>\n<p>Merkmal 9 des Anspruchs 3 sei ebenfalls erf\u00fcllt. Denn in der hohlzylinderf\u00f6rmigen Erhebung am Boden des Kartuschensitzes sei ein weiteres zylinderf\u00f6rmiges Element angeordnet, in dessen Boden eine schlitzf\u00f6rmige \u00d6ffnung ausgebildet sei. An diesem weiteren Element, dem Tr\u00e4ger im Sinne des Merkmals 9, sei der Hebel drehbar gelagert. Werde die Kartusche eingesetzt, schiebe sich der an der Kartuschenunterseite ausgebildete Ansatz zwischen den Hebel und die Wand des Kartuschensitzes, wodurch der Absperrk\u00f6rper schr\u00e4g nach oben gedreht werde.<\/p>\n<p>(cc)<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze auch Anspruch 7, da die Merkmale 11 und 12 verwirklicht seien. Diese entsprechen unstreitig den Merkmalen 8 und 9 des Anspruchs 3.<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>Die Beklagte verletze Anspruch 1 und Anspruch 3 des Klagegebrauchsmusters durch das Anbieten und Vertreiben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 mittelbar. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 werde in den Kartuschensitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 entnehmbar eingesetzt und weise an ihrer Unterseite einen hohlzylinderf\u00f6rmigen Abschnitt auf, der als Gegenmittel mit dem Erkennungsmittel des Filterkartuschensitzes in Wechselwirkung trete und so den Wasserfluss steuere. Die Innenseite des hohlzylinderf\u00f6rmigen Abschnittes an der Unterseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 diene als Anschlagfl\u00e4che f\u00fcr den am Kartuschensitz angeordneten F\u00fchler.<\/p>\n<p>Die Behauptung der Beklagten, sie habe keine Kenntnis von der Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 und diese sei auch nicht offensichtlich, sei unzutreffend. Bereits der Anlage K12, Seite 4 sei zu entnehmen, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 als Filterkartusche f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 anbiete. Auch Anlage K14, der Verpackungskarton der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 (Anlage K 10.1) sowie die beiliegende Gebrauchsanleitung (Seiten 3, 4, 5, 6 und 8) verdeutlichten dies.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bestreitet mit Nichtwissen, dass es die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 bereits vor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 und vor Anmeldung des Klagegebrauchsmusters auf dem Markt gegeben habe und dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 mit \u00e4lterer Priorit\u00e4t als das Klagegebrauchsmuster patentgesch\u00fctzt sei. Sie bestreitet dar\u00fcber hinaus mit Nichtwissen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 neben der m\u00f6glichen Verwendung in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 auch in Tischwasserfilter des Typs \u201eB Cool\u201c ohne Kartuschenerkennungssystem eingesetzt werden kann. Auch bestreitet sie mit Nichtwissen den Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 in Ger\u00e4te von Drittanbietern.<\/p>\n<p>(3)<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Meinung, dass sich das Klagegebrauchsmuster als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. In Bezug auf Anspruch 1 liege ein erfinderischer Schritt gegen\u00fcber der Druckschrift E2 (DE 203 80 XXX U1) in Kombination mit dem Wissen des Fachmannes vor.<\/p>\n<p>Die E2 offenbare keinen Kartuschensitz (Merkmal 2.1 nach der Merkmalsgliederung der Kammer). Der in der Klagegebrauchsmusterschrift verwendete Begriff \u201eFilterkartuschensitz\u201c indiziere, dass die Filterkartusche von oben eingesetzt werde und durch die Schwerkraft in dem Filterkartuschensitz gehalten werde. Dies sei auch den beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispielen (Abs. 14, Fig. 1 und 2) zu entnehmen. Demgegen\u00fcber werde in der E2 die Filterkartusche von unten an einer Aufnahme befestigt, indem sie von unten in die Aufnahme eingesetzt und darin verdreht\/bajonettiert werde. Die Kl\u00e4gerin verweist insoweit auf Abs\u00e4tze [0086], [0093] und [0094] der E2.<\/p>\n<p>Zudem offenbare die Anlage E2 auch das Merkmal 6 nach der Merkmalsgliederung der Kammer nicht und lege dieses auch nicht nahe. Das Ventil 154 in der E2 sei nicht stromabw\u00e4rts von der Kartusche angeordnet, sondern befinde sich nach Absatz [0100] oberhalb derselben. Es finde sich in der E2 kein Anhaltspunkt, der den Fachmann dazu veranlasst h\u00e4tte, das Ventil von stromaufw\u00e4rts nach stromabw\u00e4rts von der Kartusche zu verlagern. Dies w\u00e4re bei dem aus Anlage E2 bekannten Filtersystem auch nicht m\u00f6glich, da es keinen Kartuschensitz im Sinne des Klagegebrauchsmusters gebe, an dessen Boden ein Ventil angeordnet werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich gehe es bei der E2 nur darum, festzustellen, ob ein Sammelbeh\u00e4lter 150 unterhalb eines Wasserbeh\u00e4lters 152 f\u00fcr das zu filternde Wasser angeordnet sei. Dabei komme es nicht auf die qualitative Eignung der Filterkartusche, d.h. darauf an, dass die Eignung der Kartusche im Hinblick auf die Filterbettzusammensetzung sichergestellt sei. Die Ventilmittel 154 des aus der Anlage E2 bekannten Perkolationsfiltersystems \u00f6ffneten erst, wenn eine Halterungsplatte 150, die Teil des Sammelbeh\u00e4lters f\u00fcr das gefilterte Wasser sei und an der die Kartusche 2 von unten angebracht sei, unterhalb des Wasserbeh\u00e4lters 152 angeordnet sei (Absatz [0098] der E2). Dadurch solle verhindert werden, dass aus dem oberen Wasserbeh\u00e4lter 152 zu filterndes Wasser herauslaufen k\u00f6nne, bevor die Kartusche 2 ordnungsgem\u00e4\u00df in dem Str\u00f6mungspfad bzw. der Sammelbeh\u00e4lter 150 ordnungsgem\u00e4\u00df unterhalb des Wasserbeh\u00e4lters 152 angeordnet sei (Abs\u00e4tze [0099] \u2013 [0101]). Die Ventilmittel 154 dienten bei dem aus der Anlage E2 bekannten Perkolationsfiltersystem daher nicht zum Erkennen der Eignung der Filterkartusche 2, sondern vielmehr dazu, ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Anordnen und Verbinden von oberem Wasserbeh\u00e4lter 152 und unterem Sammelbeh\u00e4lter 150 bzw. der Kartusche 2 zu erkennen.<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Anspruchs 3 liege keine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor. Die Merkmale 8 und 9 seien in den bereits in den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen enthaltenen Abs\u00e4tzen [0017] und [0019] sowie der ebenfalls in den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen abgebildeten Figur 2 des Klagegebrauchsmusters hinreichend offenbart. Die genannten Textstellen und Figur 2 h\u00e4tten zum Gegenstand, dass das bereits in Anspruch 1 erw\u00e4hnte Schlie\u00dfelement 12 der Ventilmittel 11 und 12 in besonderer Weise ausgestaltet sei. Es gehe darum, das Schlie\u00dfelement als an einem freien Ende 18a eines Hebels 18 angebracht n\u00e4her zu beschreiben. Dazu geh\u00f6re jedoch nicht das Merkmal, wonach ein dem Schlie\u00dfelement 12 entgegengesetztes Ende 18b einem Schubst\u00fcck 20 ausgesetzt sei, das an einem Ansatz 21 des Bodens 8 gef\u00fchrt sei. Dieses Merkmal habe nichts mit der Ausgestaltung des Schlie\u00dfelements 12 zu tun. Dem st\u00fcnden auch nicht die Ausf\u00fchrungen in Absatz [0019] der Klagegebrauchsmusterschrift entgegen, in dem festgehalten werde, dass in s\u00e4mtlichen beschriebenen Figuren 1 bis 3 das Schlie\u00dfelement 12 der Ventilmittel 11 und 12 mittels eines F\u00fchlers, der unterschiedlich ausgestaltet werden k\u00f6nne, bet\u00e4tigt werde. Der F\u00fchler sei bereits Gegenstand des Anspruchs 1, so dass es nicht mehr erforderlich sei, dessen besondere Ausgestaltung als Hebel-Schubst\u00fcck-Satz 18, 20 in Anspruch 3 gesondert aufzunehmen.<\/p>\n<p>Das Merkmal \u201eHebel erster Klasse\u201c habe ebenfalls nichts mit der besonderen Ausgestaltung des Schlie\u00dfelements 12 an einem freien Ende 18a des Hebels 18 zu tun. Die Ausgestaltung der Ventilmittel als Hebel sei unabh\u00e4ngig von der Klasse bzw. Ordnung des Hebels. Die Erfindung k\u00f6nne mit einem beliebig ausgestalteten Hebel funktionieren. Der Hebel erster Klasse sei in Absatz [0017] der Gebrauchsmusterschrift lediglich beispielhaft erw\u00e4hnt. Dar\u00fcber hinaus gebe auch das zus\u00e4tzliche Element in Merkmal 9, wonach der Hebel drehbar an einem Tr\u00e4ger 19 gelagert ist, der von einem Boden 8 des Kartuschensitzes 4 absteht, dem Fachmann einen deutlichen Hinweis auf die Funktionsweise und die Ausgestaltung des Hebels gem\u00e4\u00df dem Ausf\u00fchrungsbeispiel aus Figur 2. Einer ausdr\u00fccklichen Erw\u00e4hnung in Anspruch 3, dass der Hebel als Hebel erster Klasse ausgebildet sein m\u00fcsse, habe es daher nicht bedurft.<\/p>\n<p>(c)<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei Anspruch 7 nicht durch die Verwendung des Wortes \u201eFilterkanne\u201c unzul\u00e4ssig erweitert. In der urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldung sei ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, dass Perkolationsfiltersysteme in Filterkannen verwendet werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nnachdem sie weitergehende Antr\u00e4ge, die darauf gerichtet waren, im Falle der Lieferung an gewerbliche Abnehmer diesen unter Auferlegung einer Vertragsstrafe die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Filterkartuschen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Filtersysteme zu verwenden, die mit den unter Ziffern I.1 bzw. I.2 bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind, zur\u00fcckgenommen hat, sinngem\u00e4\u00df wie erkannt,<\/p>\n<p>dar\u00fcber hinaus die unter Ziffer I. 1, 2 und 5 des Tenors bezeichneten im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst,<\/p>\n<p>dar\u00fcber hinaus bez\u00fcglich der Angaben zu Ziffer II.1 \u2013 3 des Tenors Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen ohne den Zusatz \u201ein Kopie\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\ndas Verfahren bis zur Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes \u00fcber den von der Beklagten gegen das Klagegebrauchsmuster eingereichten L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Es gebe keinen Unterlizenzvertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und der E Ltd., aufgrund dessen die Kl\u00e4gerin Rechte geltend machen k\u00f6nnte. Eine A Ltd. existiere nicht. Frau F-G bzw. Frau G sei nicht vertretungsberechtigt gewesen. Die behauptete Selbsternennung und Selbstabberufung der Frau F-G habe nicht stattgefunden bzw. sei nach dem Recht der Britischen Jungferninseln und Zyperns unwirksam. Frau G und Frau F-G seien nicht ein und dieselbe Person. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen die Authentizit\u00e4t der Lizenz- und Abtretungsvereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage K 5.1. Im \u00dcbrigen bestreitet sie mit Nichtwissen die Existenz und die Vertretungsberechtigungen der E Ltd. sowie den Abschluss des Unterlizenzvertrages der E Ltd. mit der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Anlage 5.2. Schlie\u00dflich bestreitet die Beklagte die Vertretungsberechtigung bzw. Alleinvertretungsberechtigung der in dem Unterlizenzvertrag gem\u00e4\u00df Anlage 5.2 genannten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin Frau H. Denn in der Klage werde als gesetzlicher Vertreter der Kl\u00e4gerin ihr Pr\u00e4sident, Herr H, angegeben.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>(aa)<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verletze Anspruch 1 nicht, da sie zumindest keine \u201eAnschlagfl\u00e4che\u201c im Sinne von Merkmal 8 der Merkmalsanalyse in Anlage K13 aufweise.<\/p>\n<p>Der kreisf\u00f6rmige Au\u00dfenrand sei keine Anschlagfl\u00e4che \u2013 wie die Kl\u00e4gerin selbst zutreffend im L\u00f6schungsverfahren argumentiere. Denn dieser wirke ersichtlich nicht mit dem F\u00fchler zusammen. Der Absperrk\u00f6rper werde durch den Ansatz an der Kartusche gekippt. Dabei gleite der Ansatz der Kartusche \u00fcber das \u201eSchwert\u201c des Absperrk\u00f6rpers. Im Idealfall best\u00fcnden immer nur zwei sich verschiebende Kontaktpunkte zwischen dem Ansatz der Kartusche und dem \u201eSchwert\u201c. Nur ein geringer Teil der Innenkante am Ende des Ansatzes an der Kartusche sei daher mit dem Absperrk\u00f6rper in Kontakt. Das Klagegebrauchsmuster sch\u00fctze eine spezifische Verbindung und Interaktion zwischen Erkennungs- und Gegenmittel in Form einer \u201eAnschlagfl\u00e4che\u201c. Die zwei sich st\u00e4ndig verschiebenden Kontaktpunkte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fielen nicht in den Wortsinn.<\/p>\n<p>Die Halbkugel spiele beim Dichten keine Rolle. Sie habe lediglich die Funktion, das Abtropfen zu erleichtern.<\/p>\n<p>Folge man der Ansicht der Kl\u00e4gerin, fiele jedes System, in dem bei Verwendung einer ungeeigneten Kartusche der Str\u00f6mungsweg durch Ventilmittel unterbrochen werde und bei der die Kartuschenerkennung anhand ihrer Geometrie erfolge, in den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters. Eine solche Ausdehnung des Schutzbereichs auf eine allgemeine technische Lehre sei nicht zul\u00e4ssig und mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar.<\/p>\n<p>(bb)<\/p>\n<p>Anspruch 3 sei nicht verletzt, da die Verwirklichung des Merkmals 8 der Merkmalsgliederung der Kammer jedenfalls daran scheitere, dass die Halbkugel nicht das Schlie\u00dfelement sei. Die Auflagefl\u00e4chen, die als Ventil- bzw. Schlie\u00dfelement fungierten, seien nicht am freien Ende eines Hebels angebracht.<\/p>\n<p>Merkmal 9 der Merkmalsgliederung der Kammer sei nicht erf\u00fcllt, da das zylinderf\u00f6rmige Element, das die Kartusche aufnehme, Teil des Kartuschensitzes sei und daher allenfalls vom Boden des Beh\u00e4lterbodens abstehe, nicht jedoch vom Boden des Kartuschensitzes.<\/p>\n<p>(cc)<\/p>\n<p>Anspruch 7 sei aus denselben Gr\u00fcnden nicht verletzt. Es scheitere an einer Verwirklichung der Merkmale 11 und 12 der Merkmalsgliederung der Kammer. Die Merkmale 11 und 12 entsprechen den Merkmalen 8 und 9 des Anspruchs 3.<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verletze die Anspr\u00fcche 1 und 3 nicht mittelbar. Dies ergebe sich daraus, dass bereits die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 diese Anspr\u00fcche nicht unmittelbar verletze. Zudem habe die Kl\u00e4gerin weder Kenntnis davon, noch sei offensichtlich, dass die Kunden die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 kauften. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 k\u00f6nne neben der m\u00f6glichen Verwendung in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 auch in Tischwasserfilter des Typs \u201eB Cool\u201c ohne Kartuschenerkennungssystem sowie in Ger\u00e4te von Drittanbietern eingesetzt werden. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 auch in Tischwasserfilter \u201eB Cool\u201c ohne Kartuschensystem passten, sage eine Bewerbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 f\u00fcr den Tischwasserfilter \u201eB Cool\u201c nichts dar\u00fcber aus, dass Kunden die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 tats\u00e4chlich f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 kauften.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 sei auch schon vor Anmeldung des Klagegebrauchsmusters mit \u00e4lterer Priorit\u00e4t als das Klagegebrauchsmuster patentgesch\u00fctzt. Die Beklagte legt zum Nachweis die Patentschriften EP 1 751 XXX B1 und EP 1 748 XXX B1 vor (vgl. Anlage B15, B16).<\/p>\n<p>(3)<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Meinung, das Klagegebrauchsmuster sei in der geltend gemachten \u00c4nderungsfassung l\u00f6schungsreif.<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>(aa)<\/p>\n<p>Im Hinblick auf Anspruch 1 fehle es an einem erfinderischen Schritt gegen\u00fcber der Druckschrift B17\/E1 (US 6,524,XXX B1) in Kombination mit der Druckschrift B17\/E3 (WO 2005\/118XXX A1) bzw. mit dem allgemeinen Fachwissen. Die Merkmale 1 bis 7 nach der Merkmalsgliederung gem\u00e4\u00df Anlage K13 seien s\u00e4mtlich neuheitssch\u00e4dlich durch die E1 vorweggenommen. Merkmal 8 der Merkmalsgliederung in Anlage K13 ergebe sich aus der E3 oder dem allgemeinen Fachwissen.<\/p>\n<p>(bb)<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters weise au\u00dferdem keinen erfinderischen Schritt gegen\u00fcber der E2 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen auf. Die E2 offenbare s\u00e4mtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters mit Ausnahme der Tatsache, dass die Ventilmittel zum Unterbrechen des Str\u00f6mungsweges stromaufw\u00e4rts von der Kartusche und nicht &#8211; wie in Merkmal 6 der Merkmalsgliederung in der Anlage K13 beschrieben &#8211; stromabw\u00e4rts angeordnet seien. Es sei jedoch eine Routineaufgabe des Fachmannes, die aus der E2 bekannte Vorrichtung so auszugestalten, dass die Ventilmittel stromabw\u00e4rts statt stromaufw\u00e4rts angeordnet seien. Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters sei daher in Kombination mit dem Wissen des Fachmannes nahegelegt.<\/p>\n<p>Die E2 offenbare das Merkmal 2.1 des Klagegebrauchsmusters. Ein Filterkartuschensitz sei ein Bauteil, das dazu geeignet sei, eine Filterkartusche entnehmbar aufzunehmen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Zusammenspiel der Merkmale 2.1 und 2.2. Ob die Kartusche mittels Schwerkraft oder mittels einer anderen Befestigung in dem Filterkartuschensitz gehalten werde, sei technisch irrelevant. Jede Aufnahme f\u00fcr eine Filterkartusche sei ein Filterkartuschensitz. Dies werde auch durch einen Vergleich mit dem Begriff \u201eVentilsitz\u201c zum Beispiel in den Abs\u00e4tzen 15 und 20 der Klagegebrauchsmusterschrift, der nichts mit der Schwerkraft zu tun habe, deutlich. So werde in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 1 das Schlie\u00dfelement 12 von unten in den Ventilsitz 11 eingesetzt und durch eine Federkraft gehalten. Im \u00dcbrigen werde die Kartusche in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 und im Klagegebrauchsmuster nicht durch die Schwerkraft in dem Filterkartuschensitz gehalten, sondern liege an ihrem oberen Rand in dem Trichter auf.<\/p>\n<p>Bei der E2 gehe es \u2013 wie bei dem Klagegebrauchsmuster \u2013 um die Erkennung der Geometrie der Kartusche, denn bei nicht passender Kartusche funktioniere das System nicht. Sowohl bei der E2 als auch bei dem Klagegebrauchsmuster gehe es dagegen nicht um eine qualitative Pr\u00fcfung der Kartusche im Hinblick auf ihre Filterbettzusammensetzung. Hierzu finde sich kein Wort in der Gebrauchsmusterschrift. Eine Kartusche mit passender Geometrie k\u00f6nne bei schlechter Filterbettzusammensetzung eine v\u00f6llig unzureichende Qualit\u00e4t liefern. Selbst wenn die subjektive Aufgabe des Klagegebrauchsmusters sein sollte, die qualitative Eignung der Kartusche zu erkennen, sei dies unerheblich. Denn f\u00fcr die Frage des Naheliegens komme es nicht auf die subjektive, sondern auf die objektive Aufgabe an. Die objektive Aufgabe bestimme sich danach, welchen objektiven Beitrag das Klagegebrauchsmuster gegen\u00fcber dem Stand der Technik nach E2 leiste. Diese objektive Aufgabe liege lediglich in der Umkehrung der Anordnung der Ventilmittel im Hinblick auf die Str\u00f6mungsrichtung, die durch das allgemeine Fachwissen nahegelegt sei.<\/p>\n<p>(cc)<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich mangele es an einem erfinderischen Schritt gegen\u00fcber der E3 in Kombination mit der E4.<\/p>\n<p>(dd)<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 18.06.2012 hat die Beklagte dar\u00fcber hinaus geltend gemacht, dass Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters gegen\u00fcber der E3 in Kombination mit der E6 (WO 01\/64312) keinen erfinderischen Schritt aufweise und auch bez\u00fcglich des Anspruchs 1 eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliege.<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>Sowohl im Hinblick auf das nicht in den Anspruch aufgenommene Merkmal \u201eSchubst\u00fcck\u201c als auch mit Blick auf die nicht in den Anspruch aufgenommene Beschr\u00e4nkung auf einen \u201eHebel erster Klasse\u201c liege eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor, so dass der Anspruch 3 gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrmG zu l\u00f6schen sei. Dar\u00fcber hinaus sei Anspruch 3 nicht rechtsbest\u00e4ndig, da er nicht ausf\u00fchrbar offenbart sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe willk\u00fcrlich Merkmale aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters in den Anspruch 3 \u00fcbernommen, ohne das in Abs\u00e4tzen [0017] und [0019] genannte Schubst\u00fcck 20 in den Anspruch aufzunehmen. Die \u00fcbernommenen Merkmale seien jedoch nur in Kombination mit dem Schubst\u00fcck offenbart.<br \/>\nDer Fachmann k\u00f6nne aus der Gesamtheit der urspr\u00fcnglichen Unterlagen kein Perkolationsfiltersystem entnehmen, bei dem der F\u00fchler einen Hebel 18 umfasse, an dessen freiem Ende 18a das Schlie\u00dfelement 12 angebracht sei und der Hebel 18 an einem Tr\u00e4ger 19 drehbar gelagert sei, der von einem Boden 8 des Kartuschensitzes 4 abstehe, aber kein Schubst\u00fcck aufweise, welches an einem Ansatz 21 des Bodens 8 gef\u00fchrt sei.<br \/>\nDas Schubst\u00fcck sei zudem wesentlich. Die einzige in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung offenbarte Ausf\u00fchrungsform (Figur 2) mit einem Hebel umfasse auch den Ansatz in der Vertiefung. Ohne Schubst\u00fcck reiche der F\u00fchler nicht in die Vertiefung hinein, so dass ohne Schubst\u00fcck kein Kontakt mit dem Ansatz zustande komme. Die Entfernung des Schubst\u00fcckes aus dem Anspruch erfordere zudem eine Modifzierung anderer Merkmale, denn es m\u00fcsste die L\u00e4nge des Ansatzes definiert werden.<br \/>\nDadurch, dass Merkmal 8, wonach der F\u00fchler einen Hebel umfasse, eingef\u00fchrt worden sei, sei Anspruch 3 auf die Ausf\u00fchrungsform der Figur 2 beschr\u00e4nkt. Dies mache auch die Aufnahme des Schubst\u00fcckes als Merkmal erforderlich.<\/p>\n<p>Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liege auch in dem Weglassen des Merkmals \u201eHebel erster Klasse\u201c (vgl. Absatz [0017] der Klagegebrauchsmusterschrift).<br \/>\nDie Ausgestaltung des Ventilmittels als Hebel erster Klasse h\u00e4nge mit der Ausgestaltung des Schlie\u00dfelements zusammen. Im Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 2 falle das Schlie\u00dfelement durch die Schwerkraft in den Ventilsitz. Die Kartusche werde von oben in den Kartuschensitz gesetzt und solle dadurch aufgrund des Hebels das Ventil nach oben \u00f6ffnen. Nur mit einem Hebel erster Klasse k\u00f6nne eine solche Abw\u00e4rtsbewegung der Kartusche in eine das Schlie\u00dfelement aufhebende Aufw\u00e4rtsbewegung umgesetzt werden. Bei Hebeln zweiter oder dritter Klasse w\u00fcrde sich das Schlie\u00dfelement mit nach unten bewegen.<br \/>\nDie Klasse des Hebels sei auch nicht durch das zus\u00e4tzliche Element in Merkmal 9, wonach der Hebel drehbar an einem Tr\u00e4ger 19 gelagert ist, der von einem Boden 8 des Kartuschensitzes 4 absteht, so offenbart, dass daraus auf die Funktionsweise und die Ausgestaltung des Hebels gem\u00e4\u00df dem Ausf\u00fchrungsbeispiel aus Figur 2 geschlossen werden k\u00f6nnte.<br \/>\nDer Gegenstand des Anspruchs 3 sei nicht ausf\u00fchrbar offenbart, da zwei von drei vom Schutzbereich umfassten Varianten (Hebel zweiter und dritter Klasse) sich nicht mit Hilfe der Gebrauchsmusterschrift verwirklichen lie\u00dfen.<\/p>\n<p>Anspruch 3 sei auch deshalb l\u00f6schungsreif, da es an einem erfinderischen Schritt gegen\u00fcber der E1 oder der E5 jeweils in Kombination mit dem Fachwissen fehle.<\/p>\n<p>(c)<\/p>\n<p>(aa)<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei Anspruch 7 durch die Aufnahme des Merkmals \u201eKanne\u201c unzul\u00e4ssig erweitert, so dass Anspruch 7 l\u00f6schungsreif sei.<\/p>\n<p>Die urspr\u00fcnglich eingereichten Schutzanspr\u00fcche seien weder auf eine Kanne gerichtet, noch enthielten sie einen Hinweis auf die Kanne. Dies gelte auch f\u00fcr die Figurenbeschreibungen und Zeichnungen, in denen lediglich ein Trichter 2, der einen Beh\u00e4lter zum Aufnehmen des zu filternden Wassers definiere, offenbart sei (vgl. Anlage B1, Seite 5, letzter Absatz). Stromabw\u00e4rts der Filterkartusche k\u00f6nne in manchen Ausf\u00fchrungsformen ein \u201eBeh\u00e4lter\u201c angeordnet sein (vgl. Anspruch 2, Anlage B1), ohne dass dieser \u201eBeh\u00e4lter\u201c n\u00e4her spezifiziert sei.<\/p>\n<p>Der Fachmann h\u00e4tte eine Kanne nicht in die urspr\u00fcngliche Anmeldung mitgelesen. Denn in einer Ausf\u00fchrungsform solle der Beh\u00e4lter stromaufw\u00e4rts der Kartusche Ventilmittel umfassen, um eine Bel\u00fcftung des Wasserbeh\u00e4lters stromaufw\u00e4rts der Kartusche zu unterbrechen (Anspruch 3, B1). Dieser Wasserbeh\u00e4lter solle also hermetisch abschlie\u00dfbar sei, was bei einer Kanne regelm\u00e4\u00dfig nicht gegeben sei.<\/p>\n<p>Soweit die urspr\u00fcngliche Anmeldung von Kannen rede, seien dies Kannen aus dem Stand der Technik, ohne dass die Einsetzbarkeit des offenbarten Einlauftrichters in eine Kanne implizit zur in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung vorgestellten Erfindung geh\u00f6re. Es sei daher lediglich offenbart, dass Filtersysteme des Perkolationstyps aus dem Stand der Technik traditionell in Filterkannen Verwendung f\u00e4nden. Nicht offenbart sei, dass auch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe System in einer solchen Kanne Verwendung finde oder finden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>(bb)<\/p>\n<p>Zudem mangele es auch im Hinblick auf Anspruch 7 des Klagegebrauchsmusters an einem erfinderischen Schritt gegen\u00fcber der E1 oder der E5 jeweils in Kombination mit dem Fachwissen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 16.12.2011 (Bl. 215 d. A.) erhoben durch Vernehmung der Zeugin F-G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.01.2012 (Bl. 240 d. A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist prozessf\u00fchrungsbefugt, soweit sie eigene in die Zukunft gerichtete Unterlassungs-, Schadensersatz-, Auskunfts-, R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspr\u00fcche aus dem Klagegebrauchsmuster ab dem 06.12.2011 geltend macht. Die Prozessf\u00fchrungsbefugnis stellt eine von Amts wegen zu pr\u00fcfende Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung dar. Sie ist das Recht, einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu f\u00fchren. Als solche ist sie von der Sachbefugnis (vgl. dazu unter B.) streng zu unterscheiden (vgl. Thomas\/Putzo, 29. Auflage, \u00a7 51 ZPO Rn. 20). Da die Kl\u00e4gerin seit dem 06.12.2011 als Klagegebrauchsmusterinhaberin in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen ist, kann sie beginnend mit diesem Datum eigene Anspr\u00fcche im eigenen Namen geltend machen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin r\u00fcckw\u00e4rts gerichtete Schadensersatz- und diese vorbereitende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche aus dem Klagegebrauchsmuster vor dem 06.12.2011 geltend macht, macht sie auch hier eigene Anspr\u00fcche in eigenem Namen geltend. Denn die Kl\u00e4gerin beruft sich f\u00fcr die Zeit vor dem 06.12.2011 auf eine ausschlie\u00dfliche Unterlizenz und darauf, dass ihr zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus dem Klagegebrauchsmuster abgetreten worden sind (vgl. Anlage K5.2).<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die in die Zukunft gerichteten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Feststellung einer Schadensersatzpflicht ab dem 06.12.2011, diesbez\u00fcglicher Auskunft und Rechnungslegung sowie den R\u00fcckruf- und den Vernichtungsanspruch aktivlegitimiert. Ihre Aktivlegitimation folgt aus ihrem Eintrag in der Gebrauchsmusterrolle.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit vor dem 06.12.2011 ergibt sich die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin bis zum 05.01.2011 aus abgetretenem Recht und danach aus Unterlizenz.<\/p>\n<p>Zu Recht beruft sich die Kl\u00e4gerin darauf, dass die E Ltd. ihr eine ausschlie\u00dfliche Unterlizenz erteilt und s\u00e4mtliche zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung bestehenden Anspr\u00fcche aus dem Klagegebrauchsmuster wirksam an sie abgetreten hat (vgl. Anlage K5.2, die nunmehr im Original vorliegt). Die E Ltd. war dazu berechtigt, da die A Ltd. ihr zuvor eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagegebrauchsmuster erteilt, ihr die M\u00f6glichkeit gegeben hat, Unterlizenzen zu vergeben und ihr alle zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung bestehenden Anspr\u00fcche aus dem Klagegebrauchsmuster abgetreten hat (vgl. Anlage K5.1, die nunmehr im Original vorliegt).<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen bez\u00fcglich der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin keine durchgreifenden Bedenken. In dem Beweistermin vom 13.01.2012 hat der Kl\u00e4gervertreter das \u201eCertificate of Good Standing\u201c mit einer Apostille \u00fcber die Identit\u00e4t des \u201eRegistrar of Corporate Affairs\u201c als Anlage K21b (deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K21c) und aktualisiert als Anlagen 30, 30a vorgelegt.<\/p>\n<p>Desweiteren hat der Kl\u00e4gervertreter im Beweistermin das \u201eCertificate of Incorporation\u201c (Gr\u00fcndungsbescheinigung) hinsichtlich der A Ltd. mit Apostille (Anlage K29, \u00dcbersetzung in Anlage K29a) zur Akte gereicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gervertreter hat im Beweistermin als Anlagen K31, 31a das \u201eCertificate of Incorporation\u201c (Gr\u00fcndungsbescheinigung) mit Apostille hinsichtlich der K Ltd. und als Anlagen K32, 32a das \u201eCertificate of Good Standing\u201c (Unbedenklichkeitsnachweis) mit Apostille vorgelegt. Als Anlagen K33, 33a hat er das \u201eCertificate of Incumbency\u201c (Best\u00e4tigung der Amtsinhaberschaft) der K Ltd. mit Apostille eingereicht. Als Anlagen K34, 34a hat der Kl\u00e4gervertreter das \u201eEndorsement Certificate\u201c (Best\u00e4tigungsnachweis) mit Apostille zur Akte gereicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gervertreter hat ferner das Anlagenkonvolut K35, 35a mit Apostille zur Akte gereicht, in dem diverse Vertreterbestellungen in Bezug auf die A Limited aufgelistet sind. Zudem hat er in dem Beweistermin das \u201eMemorandum of Association and Articles of Association (Gesellschaftsvertrag und Satzung der A Ltd., Anlage K36, 36a) mit Apostille vorgelegt. Schlie\u00dflich hat er als Anlagen 37, 37a ein mit einer Apostille versehenes Gutachten von Rechtsanw\u00e4lten der British Virgin Islands im Hinblick auf die Vertretungsberechtigung der A Limited eingereicht.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>In dem Beweistermin ist der Kl\u00e4gerin der Nachweis der Existenz der A Limited gelungen.<\/p>\n<p>Aus den Anlagen 29, 29a ergibt sich, dass die A Ltd. am 30.05.2007 auf den British Virgin Islands als Unternehmen der British Virgin Islands unter der Nummer 1408110 gegr\u00fcndet wurde. Aus den Anlagen 30 und 30a folgt, dass die Gesellschaft am 06.12.2011 im Gesellschaftsregister eingetragen und aus diesem noch nicht gel\u00f6scht worden ist. Die Kl\u00e4gerin hat die Echtheit der Urkunden durch Apostillen nachgewiesen. Dass die Tatsachen, die in den Urkunden stehen, zutreffend sind, ist durch die Zeugin F-G glaubhaft best\u00e4tigt worden. Die Zeugin hat insbesondere nachvollziehbar erkl\u00e4ren k\u00f6nnen, warum in den Anlagen K15 und K17 die abweichende Nummer 1049XXX aufgef\u00fchrt ist. Sie hat glaubhaft und widerspruchsfrei erkl\u00e4rt, dass sie normalerweise standardisierte Dokumente bzw. Muster verwende und es deshalb so gewesen sein k\u00f6nne, dass die Nummer 1049XXX auf dem vorherigen Dokument eingetragen gewesen und daher versehentlich von ihr \u00fcbernommen worden sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin ist der Nachweis gelungen, dass einzige Direktorin der A Limited zun\u00e4chst die am 17.08.2005 auf den Marshall Islands gegr\u00fcndete K Limited war, deren einzige Direktorin mit individueller Zeichnungsbefugnis seit dem 01.03.2006 Frau F-G war.<\/p>\n<p>Die Gr\u00fcndung der K Limited wird in den Anlagen K31, 31a, 34 und 34a (Gr\u00fcndungsvertrag) bescheinigt, der Unbedenklichkeitsnachweis befindet sich in den Anlagen K32, 32a. Aus diesem Dokument ergibt sich, dass die K Limited am 17.08.2005 auf den Marshall Islands gegr\u00fcndet wurde und am 22.11.2011 keine Dokumente vorliegen, die dem widersprechen, dass die Gesellschaft eine bestehende Gesellschaft ist und bleibt und dass die Gesellschaft jegliche f\u00e4lligen und zahlbaren Steuern und Geb\u00fchren gezahlt hat. Dies wird durch die Anlagen K33, 33a best\u00e4tigt. Die Kl\u00e4gerin hat die Echtheit s\u00e4mtlicher Urkunden durch Apostillen nachgewiesen. Die Tatsachen, die in den Urkunden festgehalten sind, hat die Zeugin F-G glaubhaft best\u00e4tigt. Die Zeugin hat die Gr\u00fcndungsmitglieder L und M benannt und ihre Aussage erkl\u00e4rt, ein Agent habe die Registereintragung vorgenommen und nicht \u2013 wie Anlage K17 nahe legt \u2013 N. Sie hat diesbez\u00fcglich glaubhaft ausgef\u00fchrt, dass N s\u00e4mtliche Vorbereitungen, auch in Bezug auf die Struktur der Gesellschaft getroffen habe. Er habe s\u00e4mtliche Unterlagen vorbereitet und dann an den Agenten weitergegeben. Dass ein Agent die Registration durchgef\u00fchrt habe, habe mit der Gesetzgebung auf den Marshall Islands zu tun. Jede Gesellschaft, die sich registrieren lasse, m\u00fcsse einen Eintragungsagenten haben. Als Adresse der Gesellschaft hat die Zeugin glaubhaft die Adresse in Anlage K33 angegeben. Auch die Vertretungsverh\u00e4ltnisse in der Tabelle in Anlage K37 hat die Zeugin F-G widerspruchsfrei erkl\u00e4rt. Nach der Tabelle war die K Ltd. \u201edirector\u201c der A Ltd. bis zum 01.07.2011, danach war die Zeugin Direktorin der A Ltd. Aus den Anlagen K33, 33a ergibt sich, dass die Zeugin seit dem 01.03.2006 \u201edirector\u201c der K war, wobei die Zeugin glaubhaft bekundet hat, dass die K immer nur einen einzigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hatte und ihre Eltern sich hinsichtlich der Vertretungsverh\u00e4ltnisse der K Ltd. so entschieden h\u00e4tten. Die entsprechende Versammlung habe am 01.03.2006 stattgefunden. Ihre Ernennung zum \u201edirector\u201c der A Ltd. und die Abberufung der K Ltd. als \u201edirector\u201c w\u00fcrden dem Gesetz nicht widersprechen. Diese Angaben werden durch Anlage K37 (\u00dcbersetzung in Anlage K 37a) gest\u00fctzt. Die dortige Ziffer 6. nimmt Bezug auf Vorschrift 66 der Unternehmenssatzung, nach der es zul\u00e4ssig sei, dass die den First Directors nachfolgenden Directors durch Mitgliederbeschluss oder Beschluss der Directors bestellt w\u00fcrden, was in \u00dcbereinstimmung mit Art. 113 Abs. 2 des BVI Business Companies Act steht.<\/p>\n<p>Die Zeugin hat dar\u00fcber hinaus nachvollziehbar erkl\u00e4rt, warum sie den Lizenz- und Abtretungsvertrag vom 17.12.2010 als \u201ecorporate director\u201c unterschrieben hat. Sie hat glaubhaft ausgef\u00fchrt, dass sie zu dieser Zeit nicht selbst \u201edirector\u201c der A Ltd. war, sondern die K Ltd. \u201edirector\u201c der A Ltd. gewesen sei. Sie habe in ihrer Eigenschaft als \u201edirector\u201c der K Ltd. das Dokument unterzeichnet. Dass in dem Dokument kein Bezug zur K Ltd. genommen worden sei, habe daran gelegen, dass es sich bei dem Dokument um das Muster der E Ltd. gehandelt habe, das keinen derartigen Hinweis enthalten habe.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte nach der Beweisaufnahme einwendet, dass \u2013 selbst wenn die Zeugin f\u00fcr die K Ltd. h\u00e4tte unterzeichnen wollen \u2013 sie nach \u00a7 164 Abs. 1 und Abs. 2 BGB keine wirksame Erkl\u00e4rung f\u00fcr die K Ltd. h\u00e4tte abgeben d\u00fcrfen und somit auch keinen wirksamen Vertrag f\u00fcr die A Ltd. h\u00e4tte abschlie\u00dfen d\u00fcrfen, greift dies nicht durch. Insbesondere sehen die von der Beklagten genannten Vorschriften nicht vor, dass die Erkl\u00e4rung unwirksam w\u00e4re, wenn der Wille in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt. Dar\u00fcber hinaus ergibt sich ein entsprechender Wille vorliegend bereits aus der Anlage K5.1 selbst. Denn die Zeugin hat diese Anlage unter der \u00dcberschrift &#8222;A Limited&#8220; als &#8222;Corporate Director&#8220; unterzeichnet. Dass in dem Dokument der Name der K Ltd. nicht genannt ist, f\u00fchrt nicht zur Unwirksamkeit der abgegebenen Erkl\u00e4rung. Denn die Zeugin war tats\u00e4chlich zur Vertretung der K Ltd. befugt, die wiederum zur Vertretung der A Ltd. befugt war.<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>Dass es sich bei Frau G und Frau F-G um ein und dieselbe Person handelt, ist durch die Aussage der Zeugin F-G nachgewiesen worden. Die Zeugin, die sich in dem Beweistermin durch ihren Personalausweis und ihren Pass auswies, hat glaubhaft bekundet, dass zur Zeit der Unterschrift der Anlage K5.1 am 17.12.2010 lediglich der Namen \u201eG\u201c in ihrem Pass gestanden habe. Das sei der Familienname ihres fr\u00fcheren Ehemannes. Nach der Scheidung habe sie den Doppelnamen F-G angenommen, so dass sie die \u00fcbrigen Dokumente mit ihrem Doppelnamen unterschrieben habe.<\/p>\n<p>d.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Existenz und Vertretungsberechtigung f\u00fcr die E Ltd., durch die Anlagen K19.2 und K19.3, die nunmehr im Original und in \u00dcbersetzung vorgelegt wurden, ausreichend nachgewiesen.<\/p>\n<p>Anlage K19.2 enth\u00e4lt eine Bescheinigung vom 25.07.2011 des \u201eCompanies Registration Office\u201c (= Gesellschaftsregister) aus Irland, \u00fcber die Gr\u00fcndung der E Ltd. sowie die Eigenschaft von A. und C. O als \u201edirectors\u201c dieser Gesellschaft. Dieser Bescheinigung beigef\u00fcgt ist eine notarielle Bescheinigung \u00fcber ihre Echtheit. Anlage K19.3 enth\u00e4lt eine notarielle Bescheinigung vom 27.07.2011 \u00fcber die Eigenschaft von A. und C. O als \u201edirectors\u201c der E Ltd. Angesichts dieser Dokumente bestehen bez\u00fcglich Existenz der E Ltd. sowie der Vertretungsberechtigung von C. und A. O keine durchgreifenden Bedenken.<\/p>\n<p>e.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte die Vertretungsberechtigung bzw. Alleinvertretungsberechtigung der Frau H f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bestreitet, hat die Kl\u00e4gerin deren Vertretungsberechtigung ausreichend durch den mit den Anlagen K24, 24a beglaubigten Auszug aus dem italienischen Unternehmensregister nachgewiesen (vgl. Schaub, in: Ebenroth\/Boujong\/Joost\/Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, Anhang Handelsregisteranmeldungen mit Auslandsbezug, Rn. 119, 122).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Perkolationsfiltersystem mit einer austauschbaren Filterkartusche.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Erl\u00e4uterungen der Klagegebrauchsmusterschrift werden Systeme dieses Typs traditionell in Filterkannen, Siedekesseln, Kaffeemaschinen und Aufgussvorrichtungen f\u00fcr die h\u00e4usliche Verwendung gebraucht. Das zu filternde Wasser werde normalerweise in einen ersten Beh\u00e4lter gegossen, der in seinem Boden einen Sitz f\u00fcr die Filterkartusche aufweise, und dazu veranlasst, in einen zweiten Beh\u00e4lter unter dem ersten zu flie\u00dfen, indem es durch das Filterbett hindurchstr\u00f6me. Da das Trinkwasser an den unterschiedlichen Orten variiere, bestehe der Bedarf, angepasste und spezifische Filtersysteme f\u00fcr die verschiedenen Schadstofftypen zu bestimmen. Da es fast unm\u00f6glich sei, eine Kartusche in begrenzter Gr\u00f6\u00dfe f\u00fcr s\u00e4mtliche Trinkwassertypen herzustellen, bestehe das Bestreben darin, differenzierte Filterbettzusammensetzungen f\u00fcr die verschiedenen Trinkwassertypen zu w\u00e4hlen. Dabei solle das Filtersystem so betrieben werden, dass verhindert werde, dass eine ungeeignete Kartusche in der Karaffe zugelassen und anstelle der Originalkartusche verwendet werde.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster benennt als Stand der Technik die EP 1 230 XXX und die WO 2005\/118XXX. Diese Schriften offenbarten Karaffen mit einem Sitz f\u00fcr die Filterkartusche, deren Geometrie Hindernisse f\u00fcr das Einsetzen von Nicht-Original-Kartuschen beinhalte. Das Klagegebrauchsmuster kritisiert, dass es dennoch m\u00f6glich sei, Kartuschen herzustellen, deren Geometrie die \u00dcberwindung der vorgesehenen Hindernisse erm\u00f6gliche. Aus diesem Grund k\u00f6nnten die als ungeeignet erachteten Kartuschen anstelle jener eingesetzt werden, die als f\u00fcr den Zweck geeignet betrachtet w\u00fcrden. Dies k\u00f6nne dazu f\u00fchren, dass das gefilterte Wasser qualitativ schlechter sei als es der Benutzer erwarte und das ganze Filtersystem in den Augen der \u00d6ffentlichkeit in Verruf gerate \u2013 ungeachtet dessen, dass die Ursache des Fehlers in der verwendeten Kartusche liege.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem), ein Filtersystem mit einem zugeh\u00f6rigen Steuerverfahren zur Verf\u00fcgung zu stellen. Dieses System mit Steuerverfahren soll strukturell und funktional so ausgestaltet sein, dass es entweder nicht arbeitet oder zumindest einen Betriebsfehler signalisiert, wenn die in den Sitz eingesetzte Kartusche ungeeignet ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sehen die eingeschr\u00e4nkten Schutzanspr\u00fcche 1, 3 und 7 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Anspruch 1<\/p>\n<p>(1) Perkolationsfiltersystem (1),<\/p>\n<p>(2) das einen Str\u00f6mungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers umfasst,<\/p>\n<p>(2.1) der einen Filterkartuschensitz (4) aufweist,<br \/>\n(2.2) um eine Filterkartusche (5) entnehmbar aufzunehmen,<br \/>\n(2.3) so dass der Str\u00f6mungsweg (2, 4, 13) durch die Filterkartusche (5) verl\u00e4uft, wenn die Filterkartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist.<\/p>\n<p>(3) Das Filtersystem (1) umfasst zum Erkennen einer Eignung der Kartusche (5) an dem Kartuschensitz (4) Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und an der Kartusche (5) Gegenmittel (25).<\/p>\n<p>(4) Die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) k\u00f6nnen miteinander in Wechselwirkung treten, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems (1) infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche (5) freizugeben, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder<\/p>\n<p>(5) um den Betrieb zu sperren oder um die Nichteignung der Kartusche (5) zu melden, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) nicht erkannt wird.<\/p>\n<p>(6) Die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) stehen mit stromabw\u00e4rts von der Kartusche (5) angeordneten Ventilmitteln (11, 12) zum Unterbrechen des Str\u00f6mungswegs (2, 4, 13) zwischen dem Kartuschensitz (4) und einem stromabw\u00e4rts von der Kartusche (5) angeordneten Wasserbeh\u00e4lter in Verbindung, um bei fehlender Erkennung der Kartusche (5), wenn diese in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, den Str\u00f6mungsweg (2, 4, 13) zu unterbrechen.<\/p>\n<p>(7) Die Erkennungsmittel umfassen einen F\u00fchler (15, 17; 18, 20; 24), der einem Schlie\u00dfelement (12) der Ventilmittel (11, 12) zugeordnet ist.<\/p>\n<p>(8) Die Gegenmittel umfassen eine Anschlagfl\u00e4che (25) f\u00fcr den F\u00fchler (15, 17; 18, 20; 24), die an einem freien Ende eines Ansatzes (26) ausgebildet ist, der von einem Boden (27) der Kartusche (5) in eine Vertiefung (28) vorsteht, die den Ansatz (26) umgibt und aufnimmt.<\/p>\n<p>Anspruch 3 sieht dieselben Merkmale (1) bis (6) wie Anspruch 1 vor.<\/p>\n<p>Die Merkmale (7), (8) und (9) lauten wie folgt:<\/p>\n<p>(7) Ein Schlie\u00dfelement (12) der Ventilmittel (11, 12) ist mittels eines F\u00fchlers (15, 17; 18, 20; 24) der Erkennungsmittel bet\u00e4tigbar.<\/p>\n<p>(8) Der F\u00fchler (15, 17; 18, 20; 24) umfasst einen Hebel (18), an dessen freiem Ende (18a) das Schlie\u00dfelement (12) angebracht ist.<\/p>\n<p>(9) Der Hebel (18) ist an einem Tr\u00e4ger (19) drehbar gelagert, der von einem Boden (8) des Kartuschensitzes (4) absteht.<\/p>\n<p>Anspruch 7<\/p>\n<p>(1) Filterkanne eines Perkolationsfiltersystems (1) zum Filtern einer Fl\u00fcssigkeit, insbesondere von Wasser,<\/p>\n<p>(2) die Kanne umfassend einen Trichter (2) zur Aufnahme des zu filternden Wassers<\/p>\n<p>(2.1) mit einem Filterkartuschensitz (4),<br \/>\n(2.2) um eine Filterkartusche (5) entnehmbar aufzunehmen,<br \/>\n(2.3) so dass ein Str\u00f6mungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers durch die Filterkartusche (5) verl\u00e4uft, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist.<\/p>\n<p>(3) In dem Trichter (2) ist ein in dem Str\u00f6mungsweg (2, 4, 13) stromaufw\u00e4rts von der Kartusche (5) angeordnetes Becken zur Aufnahme des zu filternden Wassers und in der Kanne ein stromabw\u00e4rts von der Kartusche (5) angeordnetes Becken zur Aufnahme des gefilterten Wassers angeordnet.<\/p>\n<p>(4) Der Str\u00f6mungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers verl\u00e4uft zwischen den beiden Becken durch den Kartuschensitz (4) und eine darin gegebenenfalls eingesetzte Filterkartusche (5).<\/p>\n<p>(5) Die Kanne umfasst an dem Kartuschensitz (4) Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und an der Kartusche Gegenmittel (25) zum Erkennen einer Eignung der Kartusche (5).<\/p>\n<p>(6) Die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) k\u00f6nnen miteinander in Wechselwirkung treten, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems (1) infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche (5) freizugeben, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) erkannt wird, oder<\/p>\n<p>(7) um den Betrieb zu sperren oder eine Nichteignung der Kartusche (5) zu melden, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) nicht erkannt wird.<\/p>\n<p>(8) Die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) sind derart ausgebildet, dass die Erkennung bzw. fehlende Erkennung der Eignung bzw. Nichteignung einer in den Kartuschensitz (4) eingesetzten Kartusche (5) von geometrischen Eigenschaften der Kartusche (5) und\/oder eines F\u00fchlers (15, 17; 18, 20; 24) der Erkennungsmittel abh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>(9) Die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) stehen mit stromabw\u00e4rts von der Kartusche (5) angeordneten Ventilmitteln (11, 12) zum Unterbrechen des Str\u00f6mungswegs (2, 4, 13) zwischen dem Kartuschensitz (4) und dem stromabw\u00e4rts von der Kartusche (5) angeordneten Wasserbeh\u00e4lter in Verbindung, um bei fehlender Erkennung der Kartusche (5), wenn diese in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, den Str\u00f6mungsweg (2, 4, 13) zu unterbrechen.<\/p>\n<p>(10) Ein Schlie\u00dfelement (12) der Ventilmittel (11, 12) ist mittels des F\u00fchlers (15, 17; 18, 20; 24) bet\u00e4tigbar.<\/p>\n<p>(11) Der F\u00fchler (15, 17; 18, 20; 24) umfasst einen Hebel (18), an dessen freiem Ende (18a) das Schlie\u00dfelement (12) angebracht ist.<\/p>\n<p>(12) Der Hebel (18) ist an einem Tr\u00e4ger (19) drehbar gelagert, der von einem Boden (8) des Kartuschensitzes (4) absteht.<\/p>\n<p>Dabei entsprechen sich die Merkmale 2.1, 2.2, 2.3 der drei Anspr\u00fcche. Die Merkmale 3, 4, 5, 6 und 7, 8, 9 des Anspruchs 3 korrespondieren mit den Merkmalen 5, 6, 7, 9 und 10, 11, 12 des Anspruchs 7.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 macht von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Auch die zwischen den Parteien streitigen Merkmale 6 und 8 (Anspruch 1), 8 und 9 (Anspruch 3) sowie 11 und 12 (Anspruch 7) sind verwirklicht.<\/p>\n<p>Anspruch 1, Merkmal 6<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirklicht Merkmal 6 (Anspruch 1). Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten, die Halbkugel spiele beim Dichten keine Rolle, sie habe lediglich die Funktion, das Abtropfen zu erleichtern, versteht die Kammer dahingehend, dass die Beklagte zum Ausdruck bringen m\u00f6chte, dass die Halbkugel nicht Teil des Ventils sei.<\/p>\n<p>Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ergibt sich aus den Abbildungen 1 bis 3 der Klageerwiderung (vgl. Bl. 53-55 d. A.). Das Kartuschenerkennungssystem weist einen (blau markierten) Absperrk\u00f6rper auf, der lose auf einem (rot markierten) Tr\u00e4ger liegt. Der Absperrk\u00f6rper weist ein \u201eSchwert\u201c, eine Halbkugel und Auflagefl\u00e4chen auf, mit denen er auf dem Tr\u00e4ger z.T. aufliegt. Eine Kartusche, die einen zylinderf\u00f6rmigen Ansatz aufweist, wird in den Dom des Kartuschensitzes mit einer zentralen Auslass\u00f6ffnung eingesetzt. Dabei gleitet der zylinderf\u00f6rmige Ansatz \u00fcber den geschwungenen Rand des \u201eSchwerts\u201c, so dass der Absperrk\u00f6rper durch den Ansatz an der Kartusche gekippt wird. Hierdurch wird die \u00d6ffnung im Tr\u00e4ger freigegeben.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bildet der Absperrk\u00f6rper insgesamt das Ventilmittel. Denn der untere Teil dieses K\u00f6rpers, n\u00e4mlich die Auflagefl\u00e4chen und die Halbkugel, unterbrechen den Str\u00f6mungsweg oder geben ihn frei. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss nicht die Halbkugel allein das Ventilmittel im Sinne des Klagegebrauchsmusters bilden. Es gen\u00fcgt, dass die Halbkugel im Zusammenspiel mit den Auflagefl\u00e4chen die Unterbrechung bzw. Freigabe des Str\u00f6mungsweges bewirkt. Auch aus dem technischen Sinn und Zweck des Merkmals 6 ergibt sich kein abweichendes Verst\u00e4ndnis. Vielmehr spricht der technische Sinn und Zweck gerade f\u00fcr die vorgenannte Auslegung. Denn Aufgabe der Ventilmittel ist die Unterbrechung bzw. Freigabe des Str\u00f6mungsweges. Dass diese Aufgabe nur durch einen bestimmten Bereich eines einheitlichen Bauteils erf\u00fcllt werden k\u00f6nnte, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Anspruch 1, Merkmal 8<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirklicht auch Merkmal 8 wortsinngem\u00e4\u00df. Danach umfassen die Gegenmittel eine Anschlagfl\u00e4che (25) f\u00fcr den F\u00fchler (15, 17; 18, 20; 24), die an einem freien Ende eines Ansatzes (26) ausgebildet ist, der von einem Boden (27) der Kartusche (5) in eine Vertiefung (28) vorsteht, die den Ansatz (26) umgibt und aufnimmt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 weist einen Absperrk\u00f6rper auf, der aus einem \u201eSchwert\u201c, zwei Auflagefl\u00e4chen und einer Halbkugel besteht (vgl. Abb. 3, Bl. 55 d. A.). Dieser drehbar gelagerte Absperrk\u00f6rper entspricht dem in dem Klagegebrauchsmuster beschriebenen \u201eF\u00fchler\u201c (15, 17, 18, 20, 24). Die dem Absperrk\u00f6rper zugewandte Au\u00dfenwand des kreisf\u00f6rmigen Au\u00dfenrandes des hohlzylinderf\u00f6rmigen Abschnitts an der Unterseite der Kartusche stellt das Gegenmittel zu dem Absperrk\u00f6rper und dem hohlzylinderf\u00f6rmigen Vorsprung in dem Trichter (Erkennungsmittel) dar und ist als Anschlagfl\u00e4che (25) anzusehen. Denn der hohlzylinderf\u00f6rmige Abschnitt dr\u00e4ngt sich zwischen den hervorstehenden gr\u00f6\u00dferen hohlzylinderf\u00f6rmigen Vorsprung des Trichters und den Absperrk\u00f6rper und kippt dadurch den drehbaren Absperrk\u00f6rper. Dadurch werden Auflagefl\u00e4chen und Halbkugel angehoben und das Wasser kann gefiltert in die Kanne flie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Kammer vermag dem Argument der Beklagten, es mangele an einer Anschlagfl\u00e4che f\u00fcr den F\u00fchler, da die ringf\u00f6rmige Fl\u00e4che des hohlzylinderf\u00f6rmigen Abschnitts (Gegenmittel) nicht dauerhaft gegen den Absperrk\u00f6rper (F\u00fchler) ansto\u00dfe, sondern sich der Kontaktpunkt zwischen dem Ansatz der Kartusche und dem Schwert st\u00e4ndig verschiebe, nicht zu folgen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es sich nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters um eine \u201estatische\u201c Anschlagfl\u00e4che handeln muss. Bereits der Wortlaut \u201eAnschlagfl\u00e4che\u201c verdeutlicht vielmehr, welche Aufgabe diesem Bauteil zukommt: Die Gegenmittel m\u00fcssen eine Fl\u00e4che zur Verf\u00fcgung stellen, an die etwas, n\u00e4mlich der F\u00fchler anschlagen kann. Es geht \u2013 wie des Weiteren die funktionsorientierte Auslegung ergibt \u2013 um einen k\u00f6rperlichen Kontakt zwischen dem Gegenmittel und dem Erkennungsmittel (F\u00fchler), damit diese entsprechend der Aufgabenstellung in Abs. [0005] der Klagegebrauchsmusterschrift und gem\u00e4\u00df Merkmal 4, in Wechselwirkung treten k\u00f6nnen, wenn eine geeignete Kartusche eingesetzt wird. Der Str\u00f6mungsweg soll dann freigegeben werden (s. auch Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0020], dazu unten).<\/p>\n<p>Welcher Art der \u201eAnschlag\u201c des F\u00fchlers an der Anschlagfl\u00e4che des Gegenmittels ist, schreibt das Klagegebrauchsmuster nicht zwingend vor. Der Anspruch l\u00e4sst dies vielmehr offen. Bei den Figuren 1, 2 und 3 muss das Gegenmittel\/die Anschlagfl\u00e4che 25 zwar dauerhaft gegen den F\u00fchler (bei Figur 1: Schaft- und Plattenansatz (15, 17); bei Figur 2: Hebel-Schubst\u00fcck-Satz (18, 20); bei Figur 3: Steueransatz (24)) sto\u00dfen, damit das Wasser durch die \u00d6ffnung flie\u00dfen kann. Nach Absatz [0010] der Klagegebrauchsmusterschrift stellen diese Figuren nebst Beschreibungen jedoch nicht ausschlie\u00dfliche Ausf\u00fchrungsformen dar, sondern Beispiele, auf die das Klagegebrauchsmuster nicht beschr\u00e4nkt ist. Schlie\u00dflich ist nicht ersichtlich, dass es nur dann zur Erf\u00fcllung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Funktion kommt, wenn ein \u201estatischer\u201c Kontakt zwischen F\u00fchler und Anschlagfl\u00e4che gegeben ist. Ein statisches Ansto\u00dfen des Gegenmittels gegen den F\u00fchler ist nach der technischen Funktion der Anschlagfl\u00e4che nicht erforderlich. Denn das Anschlagen soll bewirken, dass Wasser bei Einsatz einer geeigneten Kartusche durch den Filter in das Beh\u00e4ltnis gelangen kann. Entsprechend f\u00fchrt das Klagegebrauchsmuster im Zusammenhang mit einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel in Absatz [0020] aus, dass F\u00fchler und Anschlagfl\u00e4che ein Erkennungsmittel und Gegenmittel f\u00fcr die Eignung der Kartusche bilden, die in der Lage sind, die \u00d6ffnung des Str\u00f6mungsweges mittels Antreiben des Ventilmittels bei der Erkennung der Eignung zu steuern. Dabei kann die Erkennung beispielsweise auf der Basis von geometrischen Eigenschaften der Kartusche und des F\u00fchlers erfolgen \u2013 wie z.B. deren gegenseitiger Position, ihrer Ausdehnung und im Allgemeinen ihrer F\u00e4higkeit, miteinander in Wechselwirkung zu treten, um die \u00d6ffnung des Ventilmittels zu steuern, wenn die Kartusche in den Sitz eingesetzt ist. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 interagieren die dem Absperrk\u00f6rper zugewandte Au\u00dfenwand des hohlzylinderf\u00f6rmigen Abschnitts der Kartusche und der Absperrk\u00f6rper durch Position und Ausdehnung und sie treten miteinander in Wechselwirkung. Dass w\u00e4hrend des Einsetzens der Kartusche kein statischer Kontakt vorhanden ist, da sich der Bereich, in dem Schwert des Absperrk\u00f6rpers und die dem Absperrk\u00f6rper zugewandte Au\u00dfenwand des hohlzylinderf\u00f6rmigen Abschnitts miteinander in Kontakt treten, w\u00e4hrend der Einsetzbewegung verschiebt, steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. Insbesondere findet das von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertretene Verst\u00e4ndnis, nach dem der Begriff &#8222;Anschlagfl\u00e4che&#8220; beinhalte, dass eine Relativbewegung zweier Bauteile zueinander ende und eine gleichgerichtete Bewegung der aufeinanderliegenden Bauteile stattfinde, in der Klagegebrauchsmusterschrift keine St\u00fctze. Insbesondere wird die der Anschlagfl\u00e4che zugeschriebene Funktion (Steuerung der Freigabe des Str\u00f6mungsweges) auch dann erreicht, wenn kein statischer Kontakt vorliegt, sondern \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 \u2013 w\u00e4hrend des Einsetzens der Kartusche eine &#8222;gleitende Relativbewegung&#8220; zwischen Absperrk\u00f6rper und der dem Absperrk\u00f6rper zugewandten Au\u00dfenwand des hohlzylinderf\u00f6rmigen Abschnitts der Kartusche stattfindet.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Anspruch 3, Merkmale 8 und 9<\/p>\n<p>Merkmal 8<\/p>\n<p>Der F\u00fchler, bestehend aus einem \u201eSchwert\u201c, zwei Auflagefl\u00e4chen und einer Halbkugel, stellt einen Hebel dar, der drehbar an der schlitzf\u00f6rmigen \u00d6ffnung am Boden des Trichters angebracht ist. An einem Ende dieses Hebels sind die Auflagefl\u00e4chen nebst Halbkugel angebracht, die zusammen das Schlie\u00dfelement (12) bilden (vgl. hierzu auch Figur 3 des Klagegebrauchsmusters, wo das Schlie\u00dfelement \u00e4hnlich ausgestaltet ist).<\/p>\n<p>Die Beklagte argumentiert, die Halbkugel sei nicht das Schlie\u00dfelement, da sie selbst keine Dicht- oder Schlie\u00dffunktion besitze. Als Ventil bzw. Schlie\u00dfelement fungierten vielmehr die in der Mitte des Schwertes angebrachten Auflagefl\u00e4chen, die aber nicht an einem freien Ende des Hebels angebracht seien. Dieser Einwand verf\u00e4ngt nicht. Zun\u00e4chst dient \u2013 wie bereits oben ausgef\u00fchrt \u2013 nicht die Halbkugel allein als Ventilmittel, sondern sie stellt zusammen mit den Auflagefl\u00e4chen das Schlie\u00dfelement (12) dar. Dieses muss an dem freien Ende des Hebels angebracht sein. Das freie Ende des Hebels ist nach dem Klagegebrauchsmuster das Ende des Hebels, das nicht mit dem Gegenmittel (bzw. dem Schubst\u00fcck) in Kontakt tritt. Dieses Verst\u00e4ndnis folgt aus Absatz [0017] des Klagegebrauchsmusters. Dort hei\u00dft es im Zusammenhang mit einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel, dass es sich bei diesem freien Ende um dasjenige Ende des Hebels handelt, welches nicht mit dem in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel vorhandenen Schubst\u00fcck (20) in Kontakt tritt.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt diesen Ausf\u00fchrungen das o.g. Verst\u00e4ndnis. Er erkennt, dass der Hebel so aufgebaut sein soll, dass er an einem Ende mit den Gegenmitteln zusammenwirkt, w\u00e4hrend sich das Schlie\u00dfelement an dem anderen \u2013 dem freien \u2013 Ende des Hebels befindet. Daf\u00fcr, dass der Fachmann das freie Ende des Hebels \u2013 wie von der Beklagten u.a. in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.06.2012 ausgef\u00fchrt \u2013 ausgehend von einer durch den Drehpunkt gezogenen gedachten Linie definieren wird, finden sich in der Klagegebrauchsmusterschrift keine Anhaltspunkte. Auch ist auf Grundlage des technischen Sinns und Zwecks nicht ersichtlich, dass das von der Beklagten angef\u00fchrte Verst\u00e4ndnis zwingend w\u00e4re. Ein \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen durch das Schlie\u00dfelement ist vielmehr \u2013 wie bereits die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 zeigt \u2013 auch dann m\u00f6glich, wenn der Drehpunkt an dem Ende des Hebels liegt, an dem sich auch das Schlie\u00dfelement befindet. Den weiteren Einwand der Beklagten, dass sich die Auflagefl\u00e4chen nicht an einem Ende, sondern in der Mitte des Hebels bef\u00e4nden, teilt die Kammer nicht. Auflagefl\u00e4chen und Halbkugel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 stellen zusammen den unteren Bereich, also das untere Ende des Hebels dar. Dieses Ende stellt das freie Ende im Sinne von Merkmal 8 des Anspruchs 3 dar, weil der Hebel nicht dort, sondern an seinem anderen Ende mit der Anschlagfl\u00e4che in Kontakt tritt.<\/p>\n<p>Merkmal 9<\/p>\n<p>Die Parteien gehen \u00fcbereinstimmend davon aus, dass der Kartuschensitz der Beh\u00e4lterboden im Bereich der Kartusche ist. Die Beklagte argumentiert, dass der Tr\u00e4ger bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an der Au\u00dfenseite des Beh\u00e4lterbodens angebracht sei und nicht nach innen vorstehe. Aus Absatz [0017] der Klagegebrauchsmusterschrift ergebe sich aber, dass der Tr\u00e4ger vom Boden des Sitzes \u201enach oben\u201c abstehen m\u00fcsse; der Kartuschensitz sei danach nur die der Kartusche zugewandte (also innere) Oberfl\u00e4che des Beh\u00e4lterbodens.<\/p>\n<p>Diese Argumentation \u00fcberzeugt nicht. Das Klagegebrauchsmuster macht mit \u201eBoden des Kartuschensitzes\u201c lediglich eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ortsangabe in Bezug auf den Ort des Tr\u00e4gers, ohne dass jedoch die in Absatz [0017] vorhandenen W\u00f6rter \u201enach oben\u201c Eingang in den Patentanspruch gefunden h\u00e4tten. Die Ortsangabe des Anspruchs findet ihren Sinn darin, dass der Tr\u00e4ger einen Hebel tr\u00e4gt, an dem gem\u00e4\u00df Merkmal 8 ein Schlie\u00dfelement\/Ventilmittel angebracht ist, das den Str\u00f6mungsweg unterbrechen bzw. \u00f6ffnen kann. Der Str\u00f6mungsweg verl\u00e4uft dabei \u201evon oben nach unten\u201c, d.h. durch die Kartusche und den Kartuschensitz hindurch in den stromabw\u00e4rts angeordneten Wasserbeh\u00e4lter (vgl. Merkmal 6). Der Wasserbeh\u00e4lter befindet sich demnach \u201eunterhalb\u201c des Kartuschensitzes. Das gefilterte Wasser soll in diese Richtung durch das Schlie\u00dfelement freigegeben oder \u2013 wenn die Kartusche ungeeignet ist \u2013 nicht freigegeben werden. Solange dies gew\u00e4hrleistet ist, bestehen keine konkreten Vorgaben zur weiteren Ausgestaltung des Tr\u00e4gers.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 von Merkmal 9 des Anspruchs 3 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Denn bei eingesetzter Kartusche greifen der an der Kartuschenunterseite ausgebildete Ansatz und der hohlzylinderf\u00f6rmige Ansatz an dem Trichterboden ineinander ein. Der hohlzylinderf\u00f6rmige Ansatz, in dessen \u00d6ffnung der Hebel drehbar gelagert ist, befindet sich an dem Kartuschensitz, er steht von diesem ab. Denn er ist in dem Bereich des Beh\u00e4lterbodens angebracht, \u00fcber dem sich die &#8211; eingesetzte \u2013 Kartusche befindet. Weitere Vorgaben enth\u00e4lt das Klagegebrauchsmuster nicht (s.o.). Insbesondere findet die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung nach Ober- und Unterseite des Beh\u00e4lterbodens im Anspruch keine St\u00fctze.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Anspruch 7, Merkmale 11 und 12<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt die Merkmale 11 und 12 des Anspruchs 7, die den Merkmalen 8 und 9 des Anspruchs 3 entsprechen, wortsinngem\u00e4\u00df. Auf die obige Begr\u00fcndung wird verwiesen.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Mittelbare Verletzung<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verletzt die Anspr\u00fcche 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters mittelbar. Die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung sind gegeben.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung objektiv geeignet ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Filterkartusche (5) explizit in den Anspr\u00fcchen genannt wird. Die vorgesehene Benutzung der Erfindung soll ebenso wie das Anbieten oder Liefern im Inland stattfinden, \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 GebrMG. Des Weiteren handelt es sich bei den Abnehmern um zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigte Personen. Schlie\u00dflich stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein Mittel im Sinne von \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 GebrMG dar, das allgemein im Handel erh\u00e4ltlich ist.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Das Mittel muss zur Benutzung der Erfindung subjektiv bestimmt werden. Diese Bestimmung spiegelt den erkennbaren Handlungswillen des Belieferten wider, der die ihm gelieferte Vorrichtung so zusammenf\u00fcgen wollen muss, dass sie klagegebrauchsmusterverletzend verwendet werden kann. Der Handlungswille des Angebotsempf\u00e4ngers muss im Zeitpunkt der Vornahme der mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung (d.h. beim Angebot oder bei der Lieferung des Mittels) hinreichend sicher absehbar sein (vgl. zur mittelbaren Patentverletzung: K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 220). Dass es tats\u00e4chlich zur Verwendung kommt, ist nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar gebrauchsmusterverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels ist regelm\u00e4\u00dfig aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, wenn das Mittel ausschlie\u00dflich gebrauchsmusterverletzend verwendet werden kann. Ist das Mittel sowohl gebrauchsmusterverletzend als auch gebrauchsmusterfrei einsetzbar und weist der Anbietende in der Gebrauchsanleitung oder dergleichen auf beide Benutzungsm\u00f6glichkeiten gleicherma\u00dfen hin, ist ebenfalls von einer Offensichtlichkeit auszugehen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 223).<\/p>\n<p>So liegt der Fall hier. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 ist sowohl klagegebrauchmustergem\u00e4\u00df als auch klagegebrauchsmusterfrei einsetzbar. Die Beklagte hat zwar durch Vorlage der Anlage B12 (Verpackungskarton, Gebrauchsanleitung, Filterger\u00e4t) ausreichend nachgewiesen, dass auch eine gebrauchsmusterfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 zum Beispiel in dem Filterger\u00e4t nach Anlage B12 \u2013 besteht. Das diesbez\u00fcgliche Bestreiten der Kl\u00e4gerin ist angesichts der Angaben in Anlage B 12 nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagte empfiehlt die Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 jedoch ausdr\u00fccklich auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 (als auch f\u00fcr ein Filtersystem ohne Kartuschenerkennungssystem), (vgl. Anlagen K14, Verpackungskarton und Gebrauchsanleitung Anlage K10.1). Vor diesem Hintergrund kann von einem offensichtlichen Handlungswillen des Abnehmers im Sinne des klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Gebrauchs ausgegangen werden.<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>Der Dritte muss im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung um die Eignung des Mittels und um die Verwendungsbestimmung seines Abnehmers wissen (Vorsatz) bzw. Eignung und Verwendungsbestimmung m\u00fcssen nach den gesamten Umst\u00e4nden offensichtlich sein.<\/p>\n<p>Vorliegend ist dies der Fall, da die Beklagte die Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 empfiehlt. (vgl. Anlagen K14, Verpackungskarton und Gebrauchsanleitung Anlage K10.1). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 ist auch nach ihrer Zweckbestimmung, Wasser zu filtern, auf einen Einsatz in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 zugeschnitten und wird zu dem entsprechenden Gerbrauch angeboten.<\/p>\n<p>Zwar ist auch eine gebrauchsmusterfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 zum Beispiel in dem Filterger\u00e4t nach Anlage B12 \u2013 m\u00f6glich. Die Kl\u00e4gerin hat diesem Umstand jedoch in ihrer Antragstellung hinreichend Rechnung getragen, indem sie in Antrag I, 5 a) und 6 a) aus dem Schriftsatz vom 01.08.2011 ein eingeschr\u00e4nktes Verbot formuliert hat. Zutreffend verlangt die Kl\u00e4gerin bei Angeboten und Lieferungen einen Warnhinweis.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Anspruch 1<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, dass es an einem erfinderischen Schritt gegen\u00fcber der US 6,524,XXX (E1) in Kombination mit der WO 2005\/118XXX (E3) bzw. mit dem allgemeinen Fachwissen fehle, ist eine Ber\u00fccksichtigung der E1 nicht m\u00f6glich. Denn die Beklagte hat zu dieser englischsprachigen Schrift entgegen der Auflage im Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2010 (Bl. 38 d. A.) und unter Missachtung der Regelung des \u00a7 184 Satz 1 GVG keine deutschsprachige \u00dcbersetzung vorgelegt. Unabh\u00e4ngig davon ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die E1 jedenfalls Teile des Merkmals 8 nicht offenbart. Es ist nicht ersichtlich, welchen Anlass die E1 dem Fachmann bietet, in Richtung des Klagegebrauchsmusters weiter zu denken und auf die E3 zur\u00fcckzugreifen. Auch ist nicht erkennbar, inwieweit der Fachmann aus der E3 eine Anregung erhalten sollte, die Anschlagfl\u00e4che so auszugestalten, wie Merkmal 8 es vorschreibt. Denn der \u201eDorn\u201c in der E3 ist lediglich als F\u00fchrungs-und Halteelement ausgestaltet und nicht als Anschlagfl\u00e4che f\u00fcr den F\u00fchler gedacht. Der Einwand der Beklagten, wonach der Fachmann u.U. keinen Kombinationsanlass ben\u00f6tige, greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Zusammenhang mit der erfinderischen T\u00e4tigkeit (bei Patenten) erfordert das Fehlen einer erfinderischen T\u00e4tigkeit, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen L\u00f6sung zu gelangen (BGH GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige \u00d6se). Zwar betraf diese Entscheidung ein Patent und nicht \u2013 wie vorliegend \u2013 ein Gebrauchsmuster. Es ist aber anerkannt, dass keine qualitativen Unterschiede zwischen erfinderischer T\u00e4tigkeit (Patent) und erfinderischem Schritt (Gebrauchsmuster) bestehen (vgl. BGH GRUR 2006, 842 \u2013 Demonstrationsschrank).<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster weist einen erfinderischen Schritt gegen\u00fcber der E2 in Kombination mit dem Wissen des Fachmannes auf.<\/p>\n<p>Ob ein erfinderischer Schritt vorliegt, ist nach der Entscheidung \u201eDemonstrationsschrank\u201c des BGH vom 20.06.2006 (GRUR 2006, 842) kein quantitatives, sondern ein qualitatives Kriterium. Die Beurteilung des \u201eerfinderischen Schritts\u201c im Gebrauchsmusterrecht ist wie die der \u201eerfinderischen T\u00e4tigkeit\u201c im Patentrecht das Ergebnis einer Wertung. Dabei gelten nach dieser Entscheidung f\u00fcr die Beurteilung des \u201eerfinderischen Schritts\u201c (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 GebrMG) die gleichen Ma\u00dfst\u00e4be wie f\u00fcr das Beruhen auf einer \u201eerfinderischen T\u00e4tigkeit\u201c im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 PatG. Da nach \u00a7 4 PatG eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend gilt, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, liegt somit ein \u201eerfinderischer Schritt\u201c vor, wenn sich die Erfindung, die Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201ein naheliegender Weise\u201c umfasst solche Fortbildungen, die einem Fachmann mit seinem Fachwissen in Kenntnis des Standes der Technik m\u00f6glich sind. Dabei ist eine Erfindung jedoch nicht schon dann naheliegend, wenn ein Fachmann aufgrund des Standes der Technik zur Lehre des Erfinders h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen. Ein Naheliegen ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn der Fachmann die neue L\u00f6sung der technischen Aufgabe auch vorgeschlagen haben w\u00fcrde (vgl. Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 4 PatG Rn. 61). Dazu bedarf es der Feststellung eines Anlasses oder bestimmter Anhaltspunkte oder Anregungen, die den Fachmann dazu gef\u00fchrt haben w\u00fcrden, das technisch M\u00f6gliche auch tats\u00e4chlich zu realisieren (vgl. Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 4 PatG Rn. 61). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einzelelemente dem Stand der Technik entnommen werden k\u00f6nnen, sondern ob die Lehre im Stand der Technik so angelegt war, dass ein Fachmann sie durch naheliegende Abwandlung h\u00e4tte finden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ein erfinderischer Schritt ist jedenfalls in Bezug auf den Umstand zu bejahen, dass nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters das Ventilmittel stromabw\u00e4rts der Kartusche angeordnet ist. In der E2 findet sich kein Anhaltspunkt, der den Fachmann dazu veranlasst h\u00e4tte, das Ventil von stromaufw\u00e4rts nach stromabw\u00e4rts der Kartusche zu verlagern. Wie sich insbesondere Figur 16 entnehmen l\u00e4sst, soll das Wasser nur flie\u00dfen, wenn der Trichter (306) korrekt aufgesetzt wird. Aus diesem Grund befinden sich die Ventilmittel in der E2 stromaufw\u00e4rts der Kartusche. Diese Konstruktion k\u00f6nnte nicht ohne weiteres \u201eumgedreht\u201c werden. Vielmehr w\u00e4re eine vollst\u00e4ndige Umkonstruktion erforderlich, die f\u00fcr den Fachmann nicht ohne weiteres naheliegend ist.<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte meint, es mangele an einem erfinderischen Schritt gegen\u00fcber der E3 in Kombination mit der E4 (US 2002\/0185425 A1), ist eine Ber\u00fccksichtigung der E4 nicht m\u00f6glich. Die Beklagte hat zu dieser englischsprachigen Schrift entgegen der Auflage im Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2010 (Bl. 38 d. A.) und \u00a7 184 Satz 1 GVG keine deutschsprachige \u00dcbersetzung vorgelegt.<\/p>\n<p>d.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.06.2012 ausgef\u00fchrt hat, es l\u00e4ge auch im Hinblick auf eine Kombination der E 3 mit der E 6 (WO 01\/64312) kein erfinderischer Schritt vor, \u00fcberzeugt dies nicht. Dieser Einwand ist erst so kurzfristig vor dem Haupttermin im Verletzungsverfahren erhoben worden, dass dem Schutzrechtsinhaber eine angemessene Erwiderung nicht mehr m\u00f6glich war (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 1403). Hinzu kommt, dass die Entgegenhaltung E6 nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt wurde.<\/p>\n<p>e.<\/p>\n<p>Auch der Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung bez\u00fcglich des Anspruchs 1 wurde erst mit Schriftsatz vom 18.06.2012 erhoben. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen, die hier entsprechend gelten. Dar\u00fcber hinaus ist das Vorliegen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes auch nicht ersichtlich. Eine ausreichende Offenbarung findet sich auf Seite 7 in Absatz 2 der urspr\u00fcnglichen Anmeldunterlagen (Anlage AST 5). Dort sind F\u00fchler, Schlie\u00dfelement und Anschlagfl\u00e4che ebenso offenbart, wie die Anordnung in einer Vertiefung.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Anspruch 3<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liegt nicht vor.<\/p>\n<p>Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung ist gegeben, wenn der Gegenstand der Gebrauchsmusteranmeldung so ge\u00e4ndert wird, dass er \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht (vgl. BGH GRUR 1978, 699 (700) &#8211; Windschutzblech; Schulte\/Rudloff-Sch\u00e4ffer, PatG, 8. Auflage 2008, \u00a7 38 PatG \/ Art. 123 (2) EP\u00dc Rn 14). Dies ist vorliegend nicht der Fall.<\/p>\n<p>Der Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldung bestimmt sich nach den Unterlagen, die den Anmeldungsgegenstand festgelegt haben. Das sind diejenigen Unterlagen, die mit dem Eintragungsantrag als Anmeldeunterlagen eingereicht worden sind und einen Anmeldetag nach \u00a7 4a Abs. 2 S. 1 GebrMG begr\u00fcndet haben. Dass im Abzweigungsfall nach \u00a7 5 GebrMG f\u00fcr die Gebrauchsmusteranmeldung, die die anmeldetagsbegr\u00fcndenden Voraussetzungen erf\u00fcllen muss, der Anmeldetag einer fr\u00fcheren Patentanmeldung in Anspruch genommen wird, \u00e4ndert nichts daran, dass die unzul\u00e4ssige Erweiterung sich aus einem Vergleich mit den Anmeldeunterlagen der Gebrauchsmusteranmeldung entscheidet. Diese urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen der Gebrauchsmusteranmeldung d\u00fcrfen allerdings ihrerseits nicht gegen\u00fcber den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen der Patentanmeldung unzul\u00e4ssig erweitert sein (Benkard\/Goebel, PatG 10. Aufl.: \u00a7 15 GebrMG Rn 14a). Daf\u00fcr bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Die urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen sind vorliegend als Anlage AST 5 zur Akte gelangt.<\/p>\n<p>Den urspr\u00fcnglichen Unterlagen ist ein \u201eF\u00fchler\u201c zu entnehmen, der unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. S. 7 Abs. 2 der Anlage AST 5). So kann der F\u00fchler als Schaft- und Plattenansatz (15, 17; Figur 1), als Hebel-Schubst\u00fcck-Satz (18, 20; Figur 2) oder als Steueransatz (24; Figur 3) ausgeformt sein. Der nunmehr geltend gemachte Anspruch 3 geht \u00fcber die Offenbarung der Anmeldeunterlagen nicht hinaus. Zwar finden sich in Anspruch 3 nur Teile der auf das zweite Ausf\u00fchrungsbeispiel bezogenen Beschreibungspassagen (s. S. 6 Abs. 3 der Anlage AST 5). Der Fachmann erkennt jedoch, dass die Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht auf dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>Die gegenteilige Argumentation der Beklagten teilt die Kammer nicht. Den urspr\u00fcnglichen Unterlagen ist zun\u00e4chst nicht zu entnehmen, dass der F\u00fchler nur dann aus einem \u201eHebel\u201c bestehen kann (der an einem Tr\u00e4ger 19 drehbar gelagert ist, der von einem Boden (8) des Kartuschensitzes (4) absteht und an dessen (des Hebels) freiem Ende (18a) das Schlie\u00dfelement (12) angebracht ist), wenn der F\u00fchler auch ein \u201eSchubst\u00fcck\u201c umfasst. Vielmehr sind verschiedene Ausgestaltungen des F\u00fchlers \u2013 wie S. 7 Abs. 2 der AST 5 ausdr\u00fccklich festh\u00e4lt \u2013 m\u00f6glich. Dabei muss der F\u00fchler weder aus 2 Komponenten bestehen \u2013 wie Figur 2 zeigt \u2013 noch ist ein Schubst\u00fcck erforderlich \u2013 wie die Figuren 1 und 3 zeigen. F\u00fcr die technische Funktion (Wechselwirkung zwischen Kartusche und Kartuschensitz) ist ausreichend, wenn der F\u00fchler an die Anschlagfl\u00e4che 25 anst\u00f6\u00dft. Ein dazwischen geschaltetes Schubst\u00fcck 20 \u2013 wie in Figur 2 \u2013 ist nicht zwingend vorausgesetzt. Ein solches Schubst\u00fcck w\u00e4re auch in Figur 2 entbehrlich, wenn der Ansatz 26 l\u00e4nger ausgestaltet w\u00e4re. Zu der L\u00e4nge des Ansatzes 26 verhalten sich die urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen nur insoweit, dass der Ansatz sich in der Vertiefung 28 befinden soll (\u201eumgibt und aufnimmt\u201c, vgl. S. 7 Abs. 2 der AST 5). W\u00fcrde der Ansatz 21 am Boden 8 in die \u00d6ffnung der Vertiefung hineinragen, so dass er mit dem Ansatz 26 in Kontakt treten kann, w\u00e4re die technische Funktion in gleicher Weise sichergestellt. Zu der L\u00e4nge des Ansatzes 21 findet sich in den Anmeldeunterlagen kein Hinweis (vgl. auch S. 6, Abs. 3 der AST 5). Vor diesem Hintergrund liegt in der Aufnahme eines Hebels ohne gleichzeitige Aufnahme des Schubst\u00fccks in den Anspruch keine unzul\u00e4ssige Erweiterung. Gleiches gilt f\u00fcr den Umstand, dass der Anspruch den F\u00fchler lediglich als \u201eHebel\u201c und nicht als \u201eHebel erster Klasse\u201c beschreibt. Denn die urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen lassen verschiedene M\u00f6glichkeiten der Ausgestaltung des F\u00fchlers zu. Dass Figur 2 einen Hebel 1. Klasse zeigt, beschr\u00e4nkt die Offenbarung der urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen daher nicht auf einen solchen Hebel.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte ausf\u00fchrt, der Gegenstand des Anspruchs 3 sei nicht ausf\u00fchrbar offenbart, da zwei von drei vom Schutzbereich umfassten Varianten (Hebel zweiter und dritter Klasse) sich nicht mit Hilfe der Gebrauchsmusterschrift verwirklichen lie\u00dfen, teilt die Kammer diese Ansicht nicht. Eine f\u00fcr die Ausf\u00fchrbarkeit ausreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der mit den Merkmalen des Patentanspruchs umschriebene technische Erfolg vom Fachmann erreicht werden kann (BGH GRUR 2010, 916, Rn. 17 \u2013 Klammernahtger\u00e4t). Entscheidend ist, ob die Anmeldung dem Fachmann die entscheidende Richtung angibt, in der er \u2013 ohne Aufwendung eigener erfinderischer T\u00e4tigkeit, aber auch ohne am Wortlaut zu haften, allein auf Grund seines dem Durchschnitt entsprechenden Fachwissens \u2013 mit Erfolg weiterarbeiten und die jeweils g\u00fcnstigste L\u00f6sung auffinden kann (BGH GRUR 1968, 311, 313 \u2013 Garmachverfahren; BGH GRUR 2010, 916, Rn. 17 \u2013 Klammernahtger\u00e4t). Da der mit den Merkmalen des Gebrauchmusteranspruchs umschriebene technische Erfolg vom Fachmann jedenfalls mit einem Hebel 1. Klasse erreicht werden kann, ist der Gegenstand des Anspruchs 3 ausf\u00fchrbar offenbart. Ob die Lehre des Anspruchs 3 auch mittels eines Hebels 2. und\/oder 3. Klasse verwirklicht werden kann, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte Anspruch 3 f\u00fcr l\u00f6schungsreif h\u00e4lt, da es an einem erfinderischen Schritt gegen\u00fcber der E1 oder der E5 jeweils in Kombination mit dem Fachwissen fehle, war eine \u00dcberpr\u00fcfung nicht m\u00f6glich. Denn die Beklagte hat zu diesen englischsprachigen Schriften entgegen der Auflage im Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2010 (Bl. 38 d. A.) und \u00a7 184 Satz 1 GVG keine deutschsprachige \u00dcbersetzungen vorgelegt.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Anspruch 7 ist schutzf\u00e4hig. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung durch die Auslassung der Begriffe \u201eSchubst\u00fcck\u201c und \u201eHebel erster Klasse\u201c liegt nicht vor. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen im Zusammenhang mit Anspruch 3 verwiesen, die hier entsprechend gelten. Auch die Aufnahme des Wortes \u201eFilterkanne\u201c in den Anspruch ist unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Die urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen f\u00fchren einleitend aus, dass die Erfindung ein Filtersystem vom \u201ePerkolations\u201c-Typ betrifft und dass Systeme dieses Typs traditionell in Filterkannen f\u00fcr die h\u00e4usliche Verwendung gebraucht werden. Der auf Seite 5, letzter Absatz verwendete Begriff \u201eTrichter 2, der einen Beh\u00e4lter zum Aufnehmen des zu filternden Wassers definiert\u201c ist vor diesem Hintergrund als Oberbegriff zu verstehen, der auch eine Kanne umfasst. Weder die Beschreibungen, noch die Zeichnungen, die den Trichter nur andeuten, sprechen gegen eine solche Lesart.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte gegen Anspruch 7 vorbringt, es fehle ein erfinderischer Schritt gegen\u00fcber der E1 oder der E5 jeweils in Kombination mit dem Fachwissen, war die \u00dcberpr\u00fcfung dieses Vortags nicht m\u00f6glich. Die Beklagte hat zu diesen englischsprachigen Schriften keine deutschsprachigen \u00dcbersetzungen vorgelegt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 das Klagegebrauchsmuster unmittelbar verletzt, war die Beklagte zur Unterlassung der Benutzungshandlungen zu verurteilen, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG, \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>Da durch Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 ohne Warnhinweis das Klagegebrauchsmuster mittelbar verletzt wird (vgl. \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG), war die Beklagte zur eingeschr\u00e4nkten Unterlassung zu verurteilen, vgl. \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG, weil die Beklagte die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft beging. Aus der Feststellung des Verletzungstatbestandes kann in der Regel ohne das Vorliegen weiterer Umst\u00e4nde auf ein Verschulden geschlossen werden (BGH, GRUR 1977, 250, 252 &#8211; Kunststoffhohlprofil). Bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte die Beklagte erkennen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, dass das Klagegebrauchsmuster in einem Umfang, der den Verletzungstatbestand einschlie\u00dft, als schutzf\u00e4hig anerkannt werden w\u00fcrde, und dass sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als unmittelbar bzw. mittelbar schutzrechtsverletzend darstellen (\u00a7 276 BGB). Die Beklagte traf insofern eine eigene Pr\u00fcfungspflicht. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte hinsichtlich der Schutzrechtsverletzung eine andere Rechtsansicht vertritt. Denn ein Verschulden der Beklagte ist auch darin zu sehen, dass sie darauf vertraute, sich mit ihrer Rechtsauffassung durchsetzen zu k\u00f6nnen, und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weiter vertrieb, bevor die Rechtslage endg\u00fcltig gekl\u00e4rt war (vgl.: BGH, GRUR 1968, 33 \u2013 Elektrolackieren; BGH, GRUR 1987, 564 \u2013 Taxi-Genossenschaft).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dflicher Unterlizenznehmerin durch die unberechtigte Benutzung ein Schaden entstanden ist. Ebenso verh\u00e4lt es sich bez\u00fcglich der abgetretenen Schadenersatzanspr\u00fcche und der Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 24b Abs. 3 GebrMG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus den \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, da sie \u00fcber diese ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit die Kl\u00e4gerin die Vorlage von Belegen verlangt, war eine Einschr\u00e4nkung dergestalt vorzunehmen, dass ein Anspruch auf Vorlage von Belegen nur in Kopie besteht.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten \u2013 wie beantragt &#8211; ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 1046).<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 aus \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG und auf R\u00fcckruf derselben aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 2 GebrMG. Denn die Beklagte benutzt mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 den Erfindungsgegenstand, ohne dazu berechtigt zu sein. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Sinne von \u00a7 24a Abs. 3 GebrMG ist nicht gegeben. Soweit die Kl\u00e4gerin daneben einen eigenst\u00e4ndigen Entfernungsanspruch geltend macht, war die Klage als unzul\u00e4ssig abzuweisen. Denn es fehlt an der Angabe konkreter Entfernungsma\u00dfnahmen im Antrag. Ohne Konkretisierung dazu, welche Entfernungsma\u00dfnahme genau verlangt wird, ist das Begehren jedoch nicht ausreichend bestimmt und deswegen prozessual unzul\u00e4ssig (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 1098).<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung bestand keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters Bezug genommen.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.000.000,00 \u20ac<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1922 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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