{"id":2634,"date":"2012-09-27T17:00:07","date_gmt":"2012-09-27T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2634"},"modified":"2016-04-25T14:18:47","modified_gmt":"2016-04-25T14:18:47","slug":"4b-o-21909-loetduesenanordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2634","title":{"rendered":"4b O 219\/09 &#8211; L\u00f6td\u00fcsenanordnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1949<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. September 2012, Az. 4b O 219\/09<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie im Zeitraum vom 17.02.2002 bis zum 31.10.2011<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Verl\u00f6ten von Leiterplatten mittels einer L\u00f6td\u00fcsenvorrichtung, die in definiertem Abstand zu einem die Leiterplatten f\u00f6rdernden Transportsystem gehalten ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebaucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, wobei<\/p>\n<p>die L\u00f6td\u00fcsenanordnung auf diese in Richtung auf das Transportsystem dr\u00fcckenden Federn gelagert ist und am Transportsystem verstellbare H\u00f6henbegrenzer angeordnet sind, gegen die mit der L\u00f6td\u00fcsenanordnung in Verbindung stehenden Anschl\u00e4ge unter der Wirkung der Federn anschlagen,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Vorrichtungen bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Vorrichtungen bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind,<\/p>\n<p>&#8211; zum Nachweis der Angaben, die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen vom 17.02.2002 bis zum 31.10.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit vom 17.02.2002 bis zum 31.10.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum bis zum 31.10.2011 befindlichen, unter oben Ziffer I.1. fallenden Vorrichtungen an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, die oben unter Ziffer I.1. fallenden, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Vorrichtungen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Vorrichtungen befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 201 16 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme der Vorrichtungen durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Vorrichtungen eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Vorrichtungen sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Vorrichtungen wieder an sich zu nehmen, wobei diese Verpflichtung nur f\u00fcr ab dem 30.04.2006 bis zum 31.10.2011 vertrieben Vorrichtungen gilt.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 4.514,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>VI. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 10%, die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 90% zu tragen.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac, f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 201 16 XXX U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), welches am 9. Oktober 2001 angemeldet und am 6. Dezember 2001 offengelegt wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 17. Januar 2002. Die Schutzdauer endete nach dem 10. Schutzjahr, mithin am 31. Oktober 2011.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellte am 28. April 2010 einen Antrag auf L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), den das DPMA mit Beschluss vom 05.12.2011 zur\u00fcckwies (Anlage PBP A-18). Gegen den Beschluss legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.01.2012 (Anlage B3) Beschwerde ein, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zum Verl\u00f6ten von Leiterplatten. Der Hauptanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Verl\u00f6ten von Leiterplatten (1) mittels einer L\u00f6td\u00fcsenanordnung (19), die in definiertem Abstand zu einem die Leiterplatten (1) f\u00f6rdernden Transportsystem (7) gehalten ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die L\u00f6td\u00fcsenanordnung (19) auf diese in Richtung auf das Transportsystem (7) dr\u00fcckenden Federn (39, 40) gelagert ist und am Transportsystem (7) verstellbare H\u00f6henbegrenzer (32, 33) angeordnet sind, gegen die mit der L\u00f6td\u00fcsenanordnung (19) in Verbindung stehenden Anschl\u00e4ge (25, 38) unter der Wirkung der Federn (39, 40) anschlagen.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet ist die einzige zeichnerische Darstellung der Klagegebrauchsmusterschrift, die eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung betrifft.<br \/>\nDie Beklagte, eine Herstellerin im Bereich der L\u00f6ttechnik, vertreibt eine L\u00f6tvorrichtung unter dem Produktnamen \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Zur Veranschaulichung wird nachfolgendes Lichtbild der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgebildet:<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 19.08.2009 (Anlage PBP3) lie\u00df die Kl\u00e4gerin die Beklagte auffordern, die Benutzung des Klagegebrauchsmusters durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu unterlassen, Rechnung zu legen und Schadensersatz zu leisten. Ferner lie\u00df die Kl\u00e4gerin die Beklagte auffordern, eine rechtsverbindliche Unterlassungs-\/Verpflichtungserkl\u00e4rung abzugeben. Die Beklagte kam dem nicht nach.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagegebrauchsmuster. Das Klagegebrauchsmuster sei auch schutzf\u00e4hig. Die dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegende technische Lehre sei nicht offenkundig durch die von der Beklagten angeblich vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt ausgelieferte L\u00f6tanlage \u201eB\u201c vorbenutzt worden. Ein Kontakt zwischen dem Transportsystem und der Lotd\u00fcseneinrichtung sei hier nicht zu erkennen, sodass hierdurch kein definierter Abstand zwischen den beiden Teilen gehalten werde. Selbst bei einem Kontakt erf\u00fclle dieser einen anderen Zweck. Hierdurch werde lediglich die Vorl\u00f6td\u00fcse verschwenkt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich mit ihrem Antrag I.1. u.a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen Vorrichtungen zum Verl\u00f6ten von Leiterplatten mittels einer L\u00f6td\u00fcsenvorrichtung, die in definiertem Abstand zu einem die Leiterplatten f\u00f6rdernden Transportsystem gehalten ist, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannt Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei die L\u00f6td\u00fcsenanordnung auf diese in Richtung auf das Transportsystem dr\u00fcckenden Federn gelagert ist und am Transportsystem verstellbare H\u00f6henbegrenzer angeordnet sind, gegen die mit der L\u00f6td\u00fcsenanordnung in Verbindung stehenden Anschl\u00e4ge unter der Wirkung der Federn anschlagen.<\/p>\n<p>Nachdem die Schutzdauer des Klagegebrauchsmuster durch Zeitablauf erloschen ist, haben die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend in Bezug auf den Unterlassungsantrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.08.2012 f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin die Klage \u2013 soweit sie den Entfernungsantrag und die Urteilsver\u00f6ffentlichung betrifft \u2013 in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.08.2012 zur\u00fcckgenommen hat und die Beklagte der Teilklager\u00fccknahme zugestimmt hat, beantragt die Kl\u00e4gerin nunmehr,<br \/>\nim Wesentlichen wie erkannt.<\/p>\n<p>.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage im \u00dcbrigen abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nder Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden;<\/p>\n<p>der Beklagten f\u00fcr den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigtem Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter nichtgewerblicher Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des gegen das Deutsche Gebrauchsmuster DE 201 16 XXX U1 angestrengten L\u00f6schungsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Klagegebrauchsmuster l\u00f6schungsreif sei. In den Jahren 1997\/98 bzw. bereits im Jahr 1993 habe sie die L\u00f6tanlage \u201eB\u201c innerhalb von Deutschland geliefert. Diese L\u00f6tanlage verwirkliche bereits s\u00e4mtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters oder lege diese zumindest nahe. Die L\u00f6td\u00fcsenanordnung weise eine Andr\u00fcckschraube auf. Diese gelange durch die Federkraft eines vorhandenen Pneumatikzylinders gegen die Unterseite des Transportsystems abst\u00fctzend zum Anschlag und bilde so einen insbesondere verstellbaren H\u00f6henbegrenzer zur Einstellung eines definierten Abstandes der L\u00f6td\u00fcseneinrichtung vor der Transporteinrichtung und damit von der Unterseite der Leiterplatte.<\/p>\n<p>Es sei mit einer Aufhebung des Beschlusses vom 05.12.2011 zu rechnen, da die Auffassung der L\u00f6schungsabteilung \u2013 insbesondere zu den in den Verfahren eingef\u00fchrten Schriften EP 0 118 XXX A1 (D1) und DE 84 16 XXX 41 (D2) \u2013 rechtsfehlerhaft sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll vom 16.08.2012 Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist \u2013 soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht bereits in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben \u2013 begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin kann die Beklagte auf Schadensersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG, auf Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df \u00a7 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, auf R\u00fcckruf und Vernichtung nach \u00a7 24a Abs. 1, Abs. 2 GebrMG und Erstattung der Abmahnkosten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 677, 683, 670 BGB bzw. aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zum Verl\u00f6ten von Verleiterplatten mittels einer L\u00f6td\u00fcsenanordnung, die in definiertem Abstand zu einem die Leiterplatten f\u00f6rdernden Transportsystem gehalten ist.<\/p>\n<p>Derartige Vorrichtungen sind im Stand der Technik bekannt. Als Beispiel verweist das Klagegebrauchsmuster auf die Europ\u00e4ische Patentanmeldung 01 180 XX A1 (Anlage PBP A-13), insbesondere deren Figur 6, in der eine derartige Vorrichtung dargestellt ist, bei der \u00fcber eine L\u00f6td\u00fcsenanordnung mit beiderseits \u00fcberflie\u00dfendem Lot Leiterplatten gef\u00fchrt werden, und zwar von einem Transportsystem, das die Leiterplatten in definiertem Abstand zur der L\u00f6td\u00fcsenanordnung f\u00f6rdert. Der Abstand zwischen dem Transportsystem und der L\u00f6td\u00fcsenanordnung wird dabei durch Stellschrauben fest eingestellt.<\/p>\n<p>Infolge der relativ hohen Temperaturen, die bei derartigen Vorrichtungen wegen des verwendeten schmelzfl\u00fcssigen Lots herrschen, entsteht h\u00e4ufig eine temperaturbedingte Ver\u00e4nderung der Relativlage von Transportsystem und L\u00f6td\u00fcsenanordnung, sodass es entweder zu unvollst\u00e4ndigen oder sogar unterbliebenen Verl\u00f6tungen kommt oder die Leiterplatten zu dicht an dem schmelzfl\u00fcssigen Lot vorbeigef\u00fchrt werden, das im allgemeinen eine Temperatur von 250 bis 350 Grad Celsius hat. Wenn beim Betrieb einer derartigen Vorrichtung die erw\u00e4hnten Fehll\u00f6tungen nicht gleich bemerkt werden, kann man dem zwar durch sofortiges Nachstellen der Stellschrauben in gewisser Weise abhelfen. Dies ist aber immer mit einer Unterbrechung des mittels der Vorrichtung durchgef\u00fchrten L\u00f6tverfahrens verbunden.<br \/>\nEin weiteres Problem bringt ein \u00dcbergang zu einer anderen L\u00f6ttemperatur, au\u00dferdem das Auswechseln einer D\u00fcse in der D\u00fcsenordnung mit sich. Die D\u00fcsen sind n\u00e4mlich bestimmten Gestaltungen der zu verl\u00f6tenden Bauteile auf den Leiterplatten angepasst. In derartigen F\u00e4llen muss das auf der Vorrichtung durchgef\u00fchrte L\u00f6tverfahren unterbrochen werden. Dies geschieht derart, dass die L\u00f6td\u00fcsenanordnung, die auf einem Hubmechanismus ruht, abgesenkt wird, um die inneren Bereiche der Vorrichtung einem Wechsel zug\u00e4nglich zu machen. Danach wird die D\u00fcsenordnung wieder in eine Lage hochgefahren, wobei jedes Mal nachtr\u00e4glich ein Nachjustieren mittels der Stellschrauben erforderlich ist.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, die Einstellung des Abstandes zwischen dem Transportsystem und der L\u00f6td\u00fcsenanordnung zu verbessern, dass im Falle einer Unterbrechung des Verfahrens oder im Falle von thermisch bedingten Lagever\u00e4nderungen der Bestandteile der Vorrichtung ein Nachjustieren des genannten Abstandes nicht erforderlich ist und dieser Abstand, sofern nicht bei Verwendung anderer Leiterplatten ein ganz anderer neuer Abstand gew\u00e4hlt worden ist, sich automatisch immer wieder richtig einstellt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster eine Vorrichtung nach dem Hauptanspruch 1 vor, der wie folgt gegliedert werden kann:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung zum Verl\u00f6ten von Leiterplatten (1) mit einer L\u00f6td\u00fcsenanordnung (19) und einem Transportsystem (7).<\/p>\n<p>(2) Das Transportsystem (7)<\/p>\n<p>(a) f\u00f6rdert die Leiterplatten (1),<\/p>\n<p>(b) verf\u00fcgt \u00fcber an ihm angeordnete verstellbare H\u00f6henbegrenzer (32, 33).<\/p>\n<p>(3) Die L\u00f6td\u00fcsenanordnung (19)<\/p>\n<p>(a) ist in einem definiertem Abstand zum Transportsystem (7) gehalten,<\/p>\n<p>(b) steht in Verbindung mit Anschl\u00e4gen (25, 38),<\/p>\n<p>(c) ist auf Federn (39, 40) gelagert, wobei<\/p>\n<p>(aa) die Federn (39, 40) in Richtung auf das Transportsystem (7) dr\u00fccken<\/p>\n<p>(bb) die H\u00f6henbegrenzer (32, 33) unter der Wirkung der Federn (39, 40) gegen die Anschl\u00e4ge (25, 38) anschlagen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung nimmt die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters weder in neuheitssch\u00e4dlicher Weise vorweg noch ist die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters hierdurch f\u00fcr den Fachmann nahe gelegt. Die Merkmale 3c)aa), 3c)bb) und 2b) des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters sind \u2013 wie auch das fachkundig besetzte DPMA bereits mit Beschluss vom 05.12.2011 (Anlage PBP A-18) festgestellt hat \u2013 nicht naheliegend offenbart.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat zu der geltend gemachten Vorbenutzung durch die L\u00f6tanlage B u.a. die Anlagen 3 und 4 bzw. 4a zur Akte gereicht. Bei der Anlage 3 handelt es sich um Ausz\u00fcge aus der Betriebsanleitung, bei der Anlage 4a um eine Konstruktionszeichnung des L\u00f6tmoduls. Aus der Anlage 3, insbesondere aus den Seiten 13 und 17, l\u00e4sst sich eine Vorrichtung zum Verl\u00f6ten von Leiterplatten mittels einer Lotd\u00fcsenanordnung, die in definiertem Abstand zu einem die Leiterplatten f\u00f6rdernden Transportsystem gehalten ist (vgl. Anlage 3, Seite 13), entnehmen.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird die Figur auf Seite 17 der Anlage 3 zur Veranschaulichung eingeblendet:<\/p>\n<p>Das Merkmal 3c)aa), nach dem das L\u00f6td\u00fcsensystem auf Federn, die in Richtung auf das Transportsystem dr\u00fccken, gelagert ist, geht aus den zur Akte gereichten Anlagen nicht hervor und wird durch diese auch nicht nahegelegt. Denn bei der angeblich vorbenutzten Anlage ist das Lotd\u00fcsensystem \u00fcber Schachtaufh\u00e4ngebolzen (10, 15) und jeweils einer Andruckfeder (12) an einer Aufnahmeleiste (8) befestigt (Anlage 3, Seite 17). Die Aufnahmeleiste (8) ist auf der linken Seite \u00fcber eine Achse gelenkig mit dem L\u00f6ttiegel verbunden. Auf der rechten Seite ist ein Mechanismus zum Anheben bzw. Absenken der Aufnahmeleiste und damit der L\u00f6td\u00fcsen vorgesehen. Dieser (in Anlage 4a n\u00e4her gezeigte) Mechanismus besteht aus einem Hubzylinder (1) mit einem Gabelkopf (2), der \u00fcber einen Hebelanordnung (3) und einen Zylinderschwenkbolzen (5) auf ein Andr\u00fccklager (6) an der Unterseite der Aufnahmeleiste (8) einwirkt. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, ob es sich bei dem Hubzylinder (1) um einen Pneumatikzylinder handelt. Dem Hubzylinder k\u00f6nnen auch nicht ohne weiteres die federnden Eigenschaften zugeschrieben werden, die denen der Schraubenfeder (39, 40) entsprechen. Vielmehr d\u00fcrfte es \u2013 wie auch die L\u00f6schungsabteilung des DPMA festgestellt hat \u2013 von den Einstellparametern des Hubzylinders, insbesondere dem Luftdruck, abh\u00e4ngen, ob \u00fcberhaupt eine federnde Wirkung vorhanden ist oder nicht. Zudem w\u00fcrden die \u201eFedereigenschaften\u201c mit dem gezeigten Mechanismus und dessen Kraft\u00fcbertragung im Wesentlichen durch die Hebellagerung (4) in Anlage 3 (Seite 17) aufgenommen werden. Die L\u00f6tanlage mit ihrem D\u00fcsenversenkmechanismus (vgl. Anlage 3, Seite 17) kann somit keine wesentlichen Anregungen f\u00fcr eine L\u00f6td\u00fcsenanordnung nach dem Klagegebrauchsmuster geben.<\/p>\n<p>Dies gilt auch f\u00fcr das Merkmal 3c)bb) und das Merkmal 2b). Denn die Andr\u00fcckschraube (17), die die Beklagte als verstellbaren H\u00f6henbegrenzer ansieht (vgl. Anlage 3, Seite 17), ist nach der Erl\u00e4uterung in Anlage 3, Seite 18 nur in der Ausf\u00fchrungsvariante mit zus\u00e4tzlicher Vorl\u00f6td\u00fcse notwendig (\u201ethe following items only for extension stage with presoldering nozzle\u201c). Diese \u201eZusatzausstattung\u201c f\u00fcr die Vorl\u00f6td\u00fcse ist in der Weise aufgebaut, dass an einer Ausgleichsleiste (13) an einem Ende der Schachtaufh\u00e4ngebolzen mit der Vorlotd\u00fcse und an dem anderen Ende die Andr\u00fcckschraube (17) angebracht sind. Die Ausgleichsleiste ist mit einem in der Mitte angeordneten Drehbolzen (14), der als Drehachse wirkt, mit der Aufnahmeleiste (8) verbunden (vgl. Anlage 3, Seite 17). Dadurch soll erreicht werden, dass bei einer Verstellung des L\u00f6twinkels durch Verstellung der Ausgleichsleiste die H\u00f6he der Vorl\u00f6td\u00fcse angepasst werden kann. F\u00fcr die von der Beklagten behaupteten weiteren Funktion der Andr\u00fcckschraube (17) als verstellbarer H\u00f6henbegrenzer finden sich dagegen keine Hinweise. Gegen eine solche Annahme spricht, dass dann bei der Grundversion ohne Vorl\u00f6td\u00fcse eine f\u00fcr jede Anlage w\u00fcnschenswerte verstellbare H\u00f6henbegrenzung und damit eine automatische Nachjustierung der Fertigl\u00f6td\u00fcse nicht m\u00f6glich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Bei den von der Beklagten zur Akte gereichten Fotos (Anlagen 9 bis 16) handelt es sich um den gleichen L\u00f6tanlagentyp B, mithin um dieselbe L\u00f6tanlage wie sie in den Anlagen 3 und 4a gezeigt ist. Der Hubmechanismus mit der behaupteten Federwirkung ist nicht Gegenstand der Lichtbilder. Zudem ist auf den Fotos das Transportsystem nicht zu erkennen. Die Anlage 15 d\u00fcrfte zwar zeigen, dass die Andr\u00fcckschraube (17) an einem Rahmen anschl\u00e4gt. Eine \u00dcbereinstimmung mit dem in der Anlage 9 gezeigten Rahmen 1.2 ist jedoch nicht erkennbar.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Weder durch die EP 0 118 091 A1 (D1), noch durch die DE 84 16 XXX U1 (D2) werden die Merkmale 3c)aa), 2b) und 3c)bb) naheliegend offenbart.<\/p>\n<p>Die D1 zeigt eine Vorrichtung zum Verl\u00f6ten von Leiterplatten (78) mittels einer L\u00f6td\u00fcsenanordnung (vgl. Figur 6 und Figur 7). Als L\u00f6td\u00fcsenanordnung ist nicht nur die eigentliche L\u00f6td\u00fcse (108) \u2013 \u201emain nozzle portion\u201c \u2013 anzusehen, sondern auch die zwei seitlich davon angeordneten \u00dcberlaufbereiche (112) und (116), (118) f\u00fcr das Lot. Diese gesamte L\u00f6td\u00fcsenanordnung befindet sich in einem L\u00f6ttiegel 80 und kann zusammen mit diesem durch eine Spindelantrieb (96), (88), (90), (92) in der H\u00f6he verstellt werden (vgl. Figur 8). Dadurch kommt es zu einem definierten Abstand zwischen L\u00f6td\u00fcsenanordnung und einem die Leiterplatte f\u00f6rdernden Transportsystem (18) (vgl. Figur 2).<\/p>\n<p>Die D1 offenbart indes weder die Merkmale 3c)aa), 2b) und 3c)bb) des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters, noch gibt sie dem Fachmann dahingehende Anregungen. Denn die L\u00f6td\u00fcsenanordnung befindet sich innerhalb des L\u00f6ttiegels (80), der \u00fcber einen Halter (82), (84) fest mit dem Spindelantrieb (86), (88), (90), (92) verbunden ist. \u00dcber diesen Spindelantrieb kann die L\u00f6td\u00fcsenanordnung zum Transportsystem hin oder von diesem weg verstellt werden. Etwaige Federn, die diese L\u00f6td\u00fcsenanordnung in Richtung auf das Transportsystem dr\u00fccken k\u00f6nnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch f\u00fcr die verstellbaren H\u00f6hebegrenzer am Transportsystem sowie f\u00fcr die mit der L\u00f6td\u00fcsenanordnung in Verbindung stehenden Anschl\u00e4ge, die am H\u00f6henbegrenzer anschlagen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Zwar ist im Bereich des r\u00fcckw\u00e4rtigen \u00dcberlaufbereichs des L\u00f6ttiegels (80) (in Figur 7 rechts von der L\u00f6td\u00fcse (108)) ein verstellbarer, mit einem Ende am Transportsystem (18) befestigter Abstandhalter (132) vorgesehen. Dieser dient aber lediglich dazu, eine Art Wehr (116) in einem bestimmten Abstand zu dem Transportsystem zu halten. Dadurch soll erreicht werden, dass trotz variierender H\u00f6he der L\u00f6twelle, beispielsweise aufgrund unterschiedlicher L\u00e4ngen der Anschlussdr\u00e4hte (78\u2018), im Wesentlichen die gleiche Menge an Lot r\u00fcckw\u00e4rtig abflie\u00dft (Figuren 6 und 7). Damit das Wehr diese Funktion erf\u00fcllen kann, ist es an seinem unteren Ende mit einer an einem Scharnier (120) befestigten, verschwenkbaren Platte (118) fest verbunden (vgl. Figur 7). Es wird so \u00fcber eine Feder (124), die gegen die Platte (118) dr\u00fcckt, mit seinem oberen Ende in Anschlag zu dem einstellbaren Abstandhalter (132) gebracht. Somit kann \u00fcber die aus Abstandshalter (132), Wehr (116), Platte (118) und Feder (124) bestehende Anordnung lediglich der Lotabfluss eingestellt werden. Mit einer federnden Lagerung gegen einen Anschlag und der dadurch erreichten reproduzierbaren Einstellung der gesamten L\u00f6td\u00fcsenanordnung und somit auch der L\u00f6twelle in Bezug auf das Transportsystem hat dies dagegen nichts zu tun. Dies ist bei der in der D1 gezeigten Vorrichtung auch nicht erforderlich. Denn die Einstellung der L\u00f6twelle in Bezug auf das Transportsystem wird dadurch realisiert, dass mittels eines am Transportsystem (18) befestigten L\u00f6twellen-Sensors (144) das H\u00f6henniveau der L\u00f6twelle gemessen und in Abh\u00e4ngigkeit davon durch einen Mikroprozessor (20) die Geschwindigkeit der L\u00f6tpumpe (102) angepasst wird (vgl. D1, Seite 12, letzter Absatz bis Seite 13, 1. Absatz). Einer weiteren \u201eFeineinstellung\u201c des Abstandes zwischen Transportsystem und L\u00f6td\u00fcsenanordnung bedarf es somit nicht. Dementsprechend hat der Fachmann auch keinerlei Veranlassung f\u00fcr \u00dcberlegungen, ob das f\u00fcr das Wehr eingesetzte System aus einstellbarem H\u00f6henbegrenzer, Anschlag und Feder auf die gesamte L\u00f6td\u00fcsenanordnung \u00fcbertragen werden k\u00f6nnte. Eine solche \u00dcberlegung w\u00fcrde er vielmehr nur in Kenntnis der Erfindung, mithin in unzul\u00e4ssiger R\u00fcckschau, anstellen.<\/p>\n<p>An diesem Ergebnis vermag die D2 nichts zu \u00e4ndern. Denn dieser Schrift ist auf Seite 4, Zeilen 10 bis 14 lediglich zu entnehmen, dass die L\u00f6td\u00fcse in der H\u00f6henlage relativ zu der Leiterplatte verstellt werden kann. Dies geht nicht \u00fcber den Inhalt der D1 hinaus. Denn auch dort ist die L\u00f6td\u00fcse (108) \u00fcber den Spindelantrieb h\u00f6henverstellbar.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch. Dies wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die beantragten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG weil die Beklagte die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters durch die Gebrauchsmusterverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 24b GebrMG \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 24b Abs. 3 GebrMG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit die nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>Der R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspruch ergibt sich aus \u00a7 24a Abs. 1 und Abs. 2 GebrMG.<\/p>\n<p>Die Abmahnkosten sind in voller H\u00f6he begr\u00fcndet. Der Anspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 677, 683, 670 BGB bzw. aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Die Berechnung der Geb\u00fchren auf der Basis einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df \u00a7 2400 VV RVG ist im Rahmen einer gebrauchsmusterrechtlichen Streitigkeit nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine weitere Aussetzung bestand keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters Bezug genommen.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, war im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung nur noch nach \u00a7 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes \u00fcber die Kosten des f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teils des Rechtsstreits zu entscheiden. Dabei entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte in Bezug auf den Unterlassungsantrag die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt. Denn die teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rte Klage war zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Vor Ablauf der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters (erledigendes Ereignis) stand der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vertriebs und Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zu, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgte.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Die Voraussetzungen des \u00a7 712 ZPO hat die Beklagte nicht dargetan.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 \u20ac. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage objektiv verfolgt, wobei es auf die Verh\u00e4ltnisse bei Klageeinreichung ankommt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang beispielsweise die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagegebrauchsmusters, die Verh\u00e4ltnisse bei der Kl\u00e4gerin (z.B. Umsatz, Gr\u00f6\u00dfe, Marktstellung), die Aufschluss \u00fcber den voraussichtlich drohenden Schaden aus der behaupteten Verletzung geben sowie Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung. Auf eine etwaige Vereinbarung zwischen den Parteien vor dem DPMA kommt es dagegen nicht an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1949 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. September 2012, Az. 4b O 219\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[24,2],"tags":[],"class_list":["post-2634","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-24","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2634","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2634"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2634\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2635,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2634\/revisions\/2635"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2634"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2634"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2634"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}