{"id":2632,"date":"2012-02-16T17:00:17","date_gmt":"2012-02-16T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2632"},"modified":"2016-04-25T14:18:03","modified_gmt":"2016-04-25T14:18:03","slug":"4b-o-21310-vorschaltgeraet-fuer-gasentladungslampe-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2632","title":{"rendered":"4b O 213\/10 &#8211; Vorschaltger\u00e4t f\u00fcr Gasentladungslampe II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1790<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Februar 2012, Az. 4b O 213\/10<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt<\/p>\n<p>&#8211; bis zum 8.11.2011: EUR 500.000;<br \/>\n&#8211; danach: EUR 1.000.000.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 19 501 XXX B4 (\u201eKlagepatent\u201c, Anlage K 3), das am 20.1.1995 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 4 436 XXX vom 13.10.1994 angemeldet wurde. Die Offenlegung des Klagepatents erfolgte am 18.4.1996, die Ver\u00f6ffentlichung seiner Erteilung am 2.10.2008.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 21.12.2010 reichten die Beklagten Nichtigkeitsklage (Anlage HE 8 und Anlagenkonvolut HE 9) beim Bundespatentgericht ein. Im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nahm die Kl\u00e4gerin eine Selbstbeschr\u00e4nkung des Klagepatents vor, aufgrund derer die vorliegend geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 17 folgende Fassung (ohne Bezugszeichen) erhalten haben (vgl. Anlage K 20):<\/p>\n<p>Anspruch 1<\/p>\n<p>\u201eVorschaltger\u00e4t f\u00fcr mindestens eine Gasentladungslampe mit vorheizbaren Lampenwendeln, aufweisend:<br \/>\n&#8211; einen Wechselrichter, der zwei in Serie liegende an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter aufweist,<br \/>\n&#8211; einen an dem Wechselrichter angeschlossenen Lastkreis, der einen Serienresonanzkreis und die Lampe enth\u00e4lt, und<br \/>\n&#8211; einen durch den Wechselrichter versorgten Heizkreis zur Stromversorgung der Lampenwendeln, der einen Heiztransformator aufweist, der prim\u00e4rseitig einerseits auf Masse gef\u00fchrt ist, und andererseits prim\u00e4rseitig zwischen dem Mittenpunkt des Wechselrichters und der Gasentladungslampe angeschlossen ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass der Heizkreis zu einem der beiden Schalter des Wechselrichters parallel geschaltet ist, und dass der Heizkreis einen weiteren steuerbaren Schalter zur Steuerung des Heizstroms enth\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 17<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum selektiven Heizen von Wendeln einer Gasentladungslampe mit einem Wechselrichter, mit dem ein die Lampe enthaltender Lastkreis und ein Heizkreis verbunden ist, wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Heizung transformatorisch von einer Prim\u00e4rseite auf die mit den Wendeln verbundene Sekund\u00e4rseite des Heizkreises gekoppelt wird,<br \/>\n&#8211; die Prim\u00e4rseite des Heizkreises auf Masse gef\u00fchrt ist, und<br \/>\n&#8211; die Heizleistung durch einen steuerbaren Schalter auf der Prim\u00e4rseite des Heizkreises gesteuert wird, wobei die Prim\u00e4rseite ausgehend von einem Abgriff mit Spannung versorgt wird, der zwischen dem Mittenpunkt des Wechselrichters und der Lampe liegt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend eingeblendete Figur 1 des Klagepatents zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel eines elektronischen Vorschaltger\u00e4tes.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist eine international t\u00e4tige Herstellerin von elektronischen Vorschaltger\u00e4ten f\u00fcr Gasentladungslampen. Die Beklagte zu 2), eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), erbringt Repr\u00e4sentanz- und Serviceleistungen im Bereich elektronischer Erzeugnisse. Die Beklagte zu 2) ist auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr die Distribution der von der Beklagten zu 1) u.a. in Finnland hergestellten elektronischen Vorschaltger\u00e4te f\u00fcr Gasentladungslampen zust\u00e4ndig (vgl. den Auszug aus der Website der Beklagten zu 1) gem\u00e4\u00df Anlage K 12 sowie den von dieser Website heruntergeladenen Katalog gem\u00e4\u00df Anlage K 13). Die Beklagte zu 3), ebenfalls eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), erbringt Verwaltungs- und Serviceleistungen, insbesondere f\u00fcr die Beklagte zu 2). Bis zum 14.12.2005 nahm die Beklagte zu 3), welche vormals als A GmbH firmierte, den Vertrieb elektronischer Vorschaltger\u00e4te f\u00fcr die Beklagte zu 1) in Deutschland wahr. In ihren Unterlagen zu den B bewirbt die Beklagte zu 1) eine \u201eoptimale Kathodenansteuerung C\u201c (vgl. Anlage K 19). Auf der Webseite der Beklagten zu 1) finden sich ferner Angaben dazu, wie der Vertrieb der gegenst\u00e4ndlichen Ger\u00e4te in Deutschland organisiert ist (vgl. Anlage K 29). Der deutschsprachige Katalog gem\u00e4\u00df Anlage K 31 ist auf der Webseite der Beklagten zu 1) abrufbar. Als \u201ePartner f\u00fcr den Gro\u00dfhandel\u201c ist die D GmbH mit Sitz in E auf der Webseite der Beklagten zu 1) benannt (vgl. Anlage K 32).<\/p>\n<p>Auf der Messe \u201eF\u201c im April 2010 in G stellten die Beklagten u.a. das Ger\u00e4t \u201eH\u201c aus. Auf ihrem Messestand lag die aus Anlage K 16 ersichtliche Information mit dem Titel \u201eI\u201c aus. Im Anschluss an die Messe erwarb ein Kunde der Kl\u00e4gerin ein Exemplar eines Vorschaltger\u00e4tes mit der Bezeichnung \u201eJ\u201c (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 1\u201c) bei einem d\u00e4nischen Online-Shop (vgl. Anlage K 17). An diesem Exemplar nahm die Kl\u00e4gerin diverse Messungen vor (vgl. S. 17 f. der Klageschrift; Anlagenkonvolut K 28). Eine farbige Abbildung des ge\u00f6ffneten Ger\u00e4tes liegt als Anlage K 18 vor. Hinsichtlich der schematischen Darstellung des Schaltungsaufbaus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 wird auf die Anlage HE 7 Bezug genommen, in welcher die Beklagtenvertreter farbige Kommentierungen eingef\u00fcgt haben.<\/p>\n<p>Bereits im Jahre 2009 hatte die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents abgemahnt, und zwar aufgrund des Vertriebs dimmbarer Vorschaltger\u00e4te der sog. K-Reihe (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 2\u201c) und L-Reihe (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 3\u201c) der Beklagten zu 1) in Deutschland. Die M GmbH mit Sitz in N best\u00e4tigte auf dem aus Anlage K 30 ersichtlichen Lieferschein den Erhalt von Ger\u00e4ten gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3. Im Hinblick auf den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 kam es ab Juli 2009 zu einem Schriftwechsel zwischen der Kl\u00e4gerin sowie den Beklagten zu 1) und 2) (vgl. Anlagen K 34, K 35, K 36, K 37).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletze den Anspruch 1 des Klagepatents in der eingeschr\u00e4nkten Fassung unmittelbar und den Verfahrensanspruch 17 des Klagepatents in der eingeschr\u00e4nkten Fassung mittelbar. Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 insoweit im Tats\u00e4chlichen unstreitig \u2013 keine Gasentladungslampe enthalten, stehe der unmittelbaren Verwirklichung des Anspruchs 1 nicht entgegen. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liege der Heizkreis auch parallel zu einem der beiden Schalter des Wechselrichters, n\u00e4mlich dem Schalter M2. Wie der Heizkreis im Verh\u00e4ltnis zum Lastkreis angeschlossen sein solle und welche Elemente er (nicht) enthalten d\u00fcrfe, lasse der Patentanspruch 1 offen. Bei dem Begriff \u201eparallel\u201c handele es sich um einen strukturell-topologischen Begriff, der au\u00dfer Betracht lasse, an welchem elektrischen Potential einzelne Bauteile liegen. Es gen\u00fcge insoweit, dass alle gleichnamigen Pole jeweils miteinander verbunden seien; lediglich sei gefordert, dass zwei Knoten mindestens zwei Zweige am Anfang und am Ende verbinden. Eine Parallelit\u00e4t des Heizkreises zu dem Schalter M2 sei gegeben, weil der die Prim\u00e4rwicklung L4a enthaltende Zweig der Schaltung am Mittenpunkt des Wechselrichters, also zwischen den beiden Schaltern M1 und M2 angeschlossen sei. Demgegen\u00fcber w\u00fcrde eine Reihen-bzw. Serienschaltung einen Anschluss \u201enach\u201c dem Schalter M2 erfordern. Der Resonanzkondensator C19 sei nicht Teil des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Heizkreises und demgem\u00e4\u00df f\u00fcr die Frage, ob der Heizkreis parallel zu einem der beiden Schalter des Wechselrichters liege, au\u00dfer Betracht zu lassen. Der Anspruch 1 schlie\u00dfe nicht aus, dass der Heiztransformator im Serienresonanzkreis angeordnet werde. Der Heiztransformator der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei prim\u00e4rseitig zur Masse gef\u00fchrt und zwischen dem Mittenpunkt des Wechselrichters und der Lampe angeschlossen, da die Prim\u00e4rseite des Heiztransformators \u00fcber einen Koppelkondensator zwischen den Schaltern M1 und M2 des Wechselrichters angeschlossen sei; durch diese einfache Anschlussart nutze die Prim\u00e4rseite des Heiztransformators die Wechselspannung des Wechselrichters in gleicher Weise wie der Resonanzkreis\/Lastkreis. Es sei nicht Aufgabe des Klagepatents, ein Vorschaltger\u00e4t mit Wendelheizung zu schaffen, das stets frei von jeglicher Bed\u00e4mpfung des Heizkreises ist; die insoweit am Stand der Technik ge\u00e4u\u00dferte Kritik beziehe sich allein auf eine Beeintr\u00e4chtigung des Z\u00fcndvorgangs. Zudem sei zu beachten, dass das Klagepatent einen lampenschonenden Betrieb erzielen wolle, indem die Verwendung unterschiedlicher Lampen an ein- und demselben Vorschaltger\u00e4t erm\u00f6glicht werde, und den Energieverbrauch optimieren wolle. Der Gew\u00e4hrleistung eines lampenschonenden Betriebs k\u00f6nne klagepatentgem\u00e4\u00df auch ein steuerbarer Schalter dienen, mittels dessen die Heizung nach einer Vorheizphase ausgeschaltet werde. Der Heizkreis brauche nicht zwingend disjunkt vom Lastkreis und dessen Bestandteilen zu sein; das ergebe sich auch im Hinblick auf die Figur 5 des EP 0 490 XXX A1 (Anlage K 23), welche eine dem Oberbegriff des Klagepatents entsprechende Schaltungsanordnung zeige, wie sich aus Absatz [0007] des Klagepatents ergebe. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnten nicht mit der aus dem EP 0 589 XXX A1 vorbekannten Schaltung gleichgesetzt werden; insbesondere k\u00f6nne bei ersteren der Strom nicht von den Wendeln zur Prim\u00e4rseite des Heiztransformators flie\u00dfen. Das Wort \u201eversorgt\u201c impliziere, dass der Heizkreis nicht unmittelbar an dem Wechselrichter angeschlossen sein m\u00fcsse. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 werde die Heizung zwar nicht vollst\u00e4ndig abgeschaltet, jedoch werde die Heizleistung so wesentlich vermindert, dass ein zuverl\u00e4ssiges Z\u00fcnden der Ger\u00e4te m\u00f6glich sei. Ihre Ausf\u00fchrungen zum Anspruch 1 f\u00e4nden entsprechende Geltung f\u00fcr den Verfahrensanspruch 17. Zudem sei insoweit ein Schlechthinverbot erforderlich, weil ein Einsetzen einer Leuchtstofflampe in die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen automatisch zu einer Startprozedur f\u00fchre, welche das Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 17 umsetze, um die Lampe vorzuheizen; die Abnehmer k\u00f6nnten das &#8211; insoweit unstreitig &#8211; gar nicht verhindern. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 unterschieden sich von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 lediglich in der Ansteuerung, ohne dass davon die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Anordnung betroffen sei. Die neuen O-Ger\u00e4te ersetzen die N-Ger\u00e4te bzw. sei insoweit ein neuer Markenname eingef\u00fchrt worden. Mit O-P w\u00fcrden sog. Kompaktger\u00e4te f\u00fcr neue Lampentypen bezeichnet, die ein anderes Geh\u00e4use und eine andere Platine h\u00e4tten. Die Kl\u00e4gerin verweist auf den aus Anlage K 39 ersichtlichen Vergleich der Ger\u00e4tefamilien, aus dem sich deren Identit\u00e4t in den hier ma\u00dfgeblichen Punkten ergebe. Sie habe bez\u00fcglich aller angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Messungen entsprechend Anlage K 28 vorgenommen, wobei sie im Haupttermin vom 19.1.2012 einger\u00e4umt hat, dass sich das betreffende Diagramm auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 beziehe. Zur Individualisierung aller ihrer Ansicht nach patentverletzenden Ausf\u00fchrungsformen nimmt die Kl\u00e4gerin auf die Anlage K 27 Bezug. Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen (vgl. Anlage K 24).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie urspr\u00fcnglich die zu Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.9.2010 ersichtlichen Antr\u00e4ge gestellt und mit Schriftsatz vom 4.11.2011 die Klage erweitert hat, zuletzt \u2013 nach teilweiser Klager\u00fccknahme wie zu Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.1.2012 -,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a.) Vorschaltger\u00e4te f\u00fcr mindestens eine Gasentladungslampe mit vorheizbaren Lampenwendeln, aufweisend:<br \/>\neinen Wechselrichter, der zwei in Serie liegende an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter aufweist, einem an dem Wechselrichter angeschlossenen Lastkreis, der einen Serienresonanzkreis und die Lampe enth\u00e4lt, und einen durch den Wechselrichter versorgten Heizkreis zur Stromversorgung der Lampenwendeln, der einen Heiztransformator aufweist, der prim\u00e4rseitig auf Masse gef\u00fchrt und prim\u00e4rseitig zwischen dem Mittenpunkt des Wechselrichters und der Gasentladungslampe angeschlossen ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn der Heizkreis zu einem der beiden Schalter des Wechselrichters parallel geschaltet ist, und wenn der Heizkreis einen weiteren steuerbaren Schalter zur Steuerung des Heizstroms enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>b.) Vorschaltger\u00e4te f\u00fcr Gasentladungslampen, die dazu geeignet sind, Wendel einer Gasentladungslampe selektiv zu heizen, mit einem Wechselrichter, mit dem ein die Lampe enthaltender Lastkreis und ein Heizkreis verbunden sind, wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Heizleistung transformatorisch von einer Prim\u00e4rseite auf die mit den Wendeln verbundene Sekund\u00e4rseite des Heizkreises gekoppelt wird,<br \/>\n&#8211; die Prim\u00e4rseite des Heizkreises auf Masse gef\u00fchrt ist, und<br \/>\n&#8211; die Heizleistung durch einen steuerbaren Schalter auf der Prim\u00e4rseite des Heizkreises gesteuert wird,<\/p>\n<p>wobei die Prim\u00e4rseite ausgehend von einem Abgriff mit Spannung versorgt wird, der zwischen dem Mittenpunkt des Wechselrichters und der Lampe liegt,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1.a bezeichneten Handlungen seit dem 18. Mai 1996 begangen haben, unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsrnengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>von allen Beklagten die Angaben zu e) hinsichtlich der Gegenst\u00e4nde zu 1.a nur die Zeit seit dem 2. November 2008 zu machen sind;<\/p>\n<p>3. \u2013 nur die Beklagten zu 2) und 3) &#8211; die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffern 1.a bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten zu 2) und 3) &#8211; Kosten herauszugeben, sowie<\/p>\n<p>4. die unter 1a) bezeichneten, seit dem 30.4.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des &#8230; vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<br \/>\n1. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin jeweils f\u00fcr die zu I.1.a bezeichneten, in der Zeit vom 18.5.996 bis 1.11.2008 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.a bezeichneten, seit dem 2.11.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. wie erkannt,<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss der gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen,<br \/>\n3. weiter hilfsweise Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Beklagten treten den Verletzungsvorw\u00fcrfen im Wesentlichen wie folgt entgegen: An einer unmittelbaren Verwirklichung des Anspruchs des Klagepatents fehle es schon deshalb, weil \u2013 in tats\u00e4chlicher Hinsicht unstreitig \u2013 die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen reine Vorschaltger\u00e4te sind und nicht mit zugeh\u00f6rigen Lampen vertrieben werden; der Anspruch 1 setze aber eine Vorrichtung mit Lampe voraus. Das Klagepatent wolle die Nachteile des Standes der Technik, bei dem der Heizkreis gerade nicht an den Wechselrichter, sondern an den Kondensator des Lastkreises angeschlossen gewesen sei, gerade durch die gelehrte Schaltungsanordnung vermeiden. Das Klagepatent verbiete es, wesentliche Bauteile zwischen Wechselrichter und Heizkreis anzuordnen, insbesondere d\u00fcrften nicht der Schwingkreis oder Teile desselben zwischen Heizkreis und Wechselrichter geschaltet sein. Durch die damit geforderte unmittelbare Verbindung von Lastkreis und Wechselrichter einerseits und Heizkreis und Wechselrichter andererseits solle verhindert werden, dass die Prim\u00e4rwicklung des Heiztransformators den Schwingkreis bed\u00e4mpfe und verstimme. Der Terminus \u201eversorgt durch den Wechselrichter\u201c sei genauso zu verstehen wie eine Formulierung mit dem Inhalt \u201eebenfalls angeschlossen\u201c, wie sie in der Offenlegungsschrift (Anlage HE 4) vorhanden war. Unter einer Parallelschaltung verstehe der Fachmann nach seinem allgemeinen Fachwissen, dass die gleichnamigen Pole zweier Bauteile (Schaltkreiselemente) mit einander verbunden seien, so dass die gleiche Spannung anliege. Demgegen\u00fcber seien die Bauteile einer Serienschaltung bzw. Reihenschaltung hintereinander geschaltet. Zu beachten sei, dass auch eine Serienschaltung aus mehreren Schaltkreiselementen als Ganzes parallel zu einem anderen Schaltkreiselement geschaltet sein k\u00f6nne, und zwar dann, wenn die gleichnamigen Pole beider Zweige miteinander verbunden seien. Das vorgenannte allgemeine Verst\u00e4ndnis von einer \u201eParallelschaltung\u201c liege auch ausnahmslos dem Klagepatent zugrunde. Eine \u201eParallelschaltung\u201c zeichne sich dadurch aus, dass gleichnamige Pole jeweils miteinander verbunden seien, so dass die gleiche Spannung anliege: Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei der Heizkreis alleine nicht parallel zu einem Schalter des Wechselrichters. Bei diesen liege weder eine Parallel- noch eine Serienschaltung zwischen Prim\u00e4rseite des Heiztransformators und dem Wechselrichterschalter vor; insoweit verweisen die Beklagten auch auf das aus Anlage HE 15 ersichtliche Privatgutachten. Die Anforderung des Anspruchs 1, wonach die Prim\u00e4rseite zur Masse gef\u00fchrt sein soll, bedeute, dass die Prim\u00e4rwicklung des Heiztransformators des Heizkreises mit ihrem unteren Anschluss auf dem gemeinsamen Bezugspotential des Vorschaltger\u00e4tes liege: Da die Prim\u00e4rwicklung bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit ihrem unteren Anschluss mit einem Kondensator verbunden sei, fehle es daran; denn ein solcher verf\u00fcge nicht \u00fcber ein Bezugspotential &#8211; wie die Masse &#8211; und schon gar nicht \u00fcber ein konstantes Bezugspotential wie das Vorschaltger\u00e4t. Die Begriffe \u201eangeschlossen\u201c und \u201everbunden\u201c verwende das Klagepatent synonym. Nach fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis sei ein Schaltkreiselement dann mit einem anderen verbunden, wenn es in der Schaltung direkt nach diesem folge. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fehle es an einer Klagepatentverletzung, weil der Heizkreis in Serie geschaltet sei mit dem Serienschwingkreis. Das Klagepatent wolle gerade verhindern, dass der Heizkreis im Serienschwingkreis enthalten ist. Auch seien die oberen Pole des Schalters M2 und des Heizkreises nicht miteinander verbunden. Das Klagepatent wolle sich nicht durch den Schalter (S3) vom Stand der Technik abgrenzen, sondern durch eine Schaltungsanordnung, bei der Heizkreis und Lastkreis sich in unterschiedlichen (parallelen) Zweigen befinden. Das Klagepatent gebe dem Fachmann keinen Anlass, vom allgemeinen technischen Verst\u00e4ndnis einer Parallelschaltung abzuweichen. Die Auslegung der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne nicht \u00fcberzeugen, weil auf deren Basis der Anspruch 1 des Klagepatents in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung vom Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen sei. Das Klagepatent wolle ein Bed\u00e4mpfen des Serienresonanzkreises nicht nur beim Z\u00fcnden der Lampe, sondern per se vermeiden. Der Vorteil der Verwendbarkeit unterschiedlicher Lampen werde dadurch erreicht, dass der Schalter (S3) durch seine Taktung eine Heizleistung bereitstelle, die f\u00fcr die jeweilige Lampe angepasst sei. Die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Unabh\u00e4ngigkeit von den elektrischen Kennwerten der Heizwendel finde im Klagepatent demgegen\u00fcber keine St\u00fctze. Den Begriff \u201eauf Masse gef\u00fchrt\u201c verstehe der Fachmann ebenso wie den Begriff \u201eauf Masse verbunden\u201c so, dass jeweils eine unmittelbare Verbindung gelehrt werde. Es best\u00fcnden nur minimale, im Hinblick auf das Klagepatent irrelevante Unterschiede der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum kritisierten Stand der Technik gem\u00e4\u00df dem EP 0 589 XXX A1 (Anlage K 6). Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nutze die Prim\u00e4rseite des Heiztransformators die Wechselspannung des Wechselrichters nicht in gleicher Weise wie der Resonanzkreis\/Lastkreis; am Lastkreis und am Heizkreis liege n\u00e4mlich nicht dieselbe Spannung an. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 werde die Prim\u00e4rseite des Heizkreises gerade nicht vor der Z\u00fcndung abgeschaltet. Schlie\u00dflich wenden die Beklagten das Verbot der Doppelpatentierung nach Art. II \u00a7 8 IntPat\u00dcG ein: Das Klagepatent sch\u00fctze dieselbe Erfindung wie das EP 0 707 XXX B1, welches die Kl\u00e4gerin im Parallelverfahren 4b O 160\/10 geltend macht. Ihren hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag begr\u00fcnden die Beklagten damit, dass das Klagepatent vernichtet werde: Seine technische Lehre sei gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Offenlegung (siehe Anlage HE 12) unzul\u00e4ssig erweitert. Dem im Wege der Selbstbeschr\u00e4nkung neu hinzugekommenen Merkmal fehle es an der erforderlichen Deutlichkeit in Bezug auf die Anspruchsfassung; in Wahrheit sei damit auch gar keine Beschr\u00e4nkung der technischen Lehre verbunden. Zudem sei die technische Lehre nicht neu, wenn man die Auslegung der Kl\u00e4gerin im Verletzungsverfahren als Ma\u00dfstab nehme. Jedenfalls fehle es an der notwendigen Erfindungsh\u00f6he.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im \u00dcbrigen, insbesondere auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.1.2012 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Verpflichtung zur Entsch\u00e4digung und zum Schadensersatz, Vernichtung sowie auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen nicht zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die mit Schriftsatz vom 4.11.2011 vorgenommene Klageerweiterung ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Zul\u00e4ssigkeit einer Klageerweiterung bestimmt sich entsprechend \u00a7 263 ZPO (vgl. zum Ganzen Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 263 Rn 11 ff.). Die vorliegende Klageerweiterung ist im Ergebnis \u201esachdienlich\u201c, da vorherige Prozessinhalte im vorliegenden Rechtsstreit verwertet werden k\u00f6nnen und so ein neuer Prozess vermieden wird. Insbesondere wurde kein v\u00f6llig neuer Streitstoff eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Unerheblich ist der betreffende Versp\u00e4tungseinwand der Beklagten. Eine Klageerweiterung ist der \u201eAngriff\u201c im Sinne von \u00a7 296 ZPO und kein blo\u00dfes Mittel desselben (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 296 Rn 4), so dass die Klageerweiterung als solche nicht versp\u00e4tet sein kann.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Vorschaltger\u00e4t f\u00fcr mindestens eine Gasentladungslampe gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 und ein Verfahren zum Betreiben einer Gasentladungslampe mit einem derartigen Vorschaltger\u00e4t gem\u00e4\u00df Anspruch 17.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents werden heutzutage bei hochwertigen Vorschaltger\u00e4ten f\u00fcr Gasentladungslampen die Lampenelektroden \u00fcblicherweise vorgeheizt, bevor die Z\u00fcndspannung zwischen diesen angelegt wird. Es habe sich gezeigt, dass durch diese Ma\u00dfnahme die Lampenlebensdauer in erheblichem Ma\u00dfe verl\u00e4ngert werde.<\/p>\n<p>Nach dem vom Klagepatent als Stand der Technik gew\u00fcrdigten EP 0 594 XXX A1 wird die Gasentladungslampe in der Regel an einem Serienschwingkreis betrieben, wobei der Schwingkreiskondensator in der Regel parallel zur Entladungsstrecke der Gasentladungslampe liegt. Die Elektroden der Lampe sind als Heizwendeln ausgebildet, durch die der Strom des Schwingkreises bei nicht gez\u00fcndeter Lampe flie\u00dft. Im Vorheizbetrieb wird die Frequenz gegen\u00fcber der Resonanzfrequenz des Resonanzkreises so ver\u00e4ndert, dass die \u00fcber dem Resonanzkondensator und damit \u00fcber der Gasentladungslampe liegende Spannung keine Z\u00fcndung der Gasentladungslampe verursacht. Auf diese Weise flie\u00dft ein im Wesentlichen konstanterer Strom durch die als Wendeln ausgef\u00fchrten Lampenelektroden, so dass diese vorgeheizt werden. Nach Ablauf der Vorheizphase wird die Frequenz in die N\u00e4he der Resonanzfrequenz des Resonanzkreises eingestellt, wodurch die Spannung \u00fcber dem Resonanzkondensator sich so erh\u00f6ht, dass die Gasentladungslampe z\u00fcndet.<\/p>\n<p>Sodann erw\u00e4hnt das Klagepatent, dass bei hochwertigen Vorschaltger\u00e4ten es heutzutage \u00fcblich sei, auch einen Dimmbetrieb f\u00fcr die Gasentladungslampe vorzusehen. Es habe sich erwiesen, dass bei starker Dimmung ein vorzeitiges Altern der Gasentladungslampe einsetze. Aus diesem Grunde sei es erforderlich, eine Anordnung vorzusehen, bei der die Elektroden der Gasentladungslampe auch im gez\u00fcndeten Betrieb beheizbar seien. Insbesondere sei es vorteilhaft, die Beheizung der Elektroden in Abh\u00e4ngigkeit vom Dimmgrad einzustellen, d. h. je st\u00e4rker die Lampe gedimmt sei &#8211; also umso dunkler sie sei &#8211; desto st\u00e4rker m\u00fcsse sie beheizt werden.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr sei aus der EP 0 589 XXX A1 eine geeignete Schaltungsanordnung beschrieben. Diese weise im Resonanzkreis die Prim\u00e4rwicklung eines Heiztransformators auf, dessen Sekund\u00e4rwicklungen parallel zu den Anschl\u00fcssen der Heizwendeln angeschlossen seien. Auf diese Weise sei es m\u00f6glich, auch im gez\u00fcndeten Betrieb die Heizwendeln mit Energie zu versorgen. Des Weiteren sei parallel zur Prim\u00e4rwicklung des Heiztransformators ein steuerbarer Schalter vorgesehen, der bei Bedarf die Prim\u00e4rwicklung \u00fcberbr\u00fccke und somit gleichzeitig das Beheizen der Heizwendeln unterbinde.<\/p>\n<p>Diese Anordnung weise jedoch den Nachteil auf, dass durch das Vorsehen der Prim\u00e4rwicklung des Heiztransformators im Serienresonanzkreis dieser, zumindest solange wie ein Beheizen der Wendeln erforderlich sei, d. h. der zur Prim\u00e4rwicklung parallel geschaltete Schalter ge\u00f6ffnet sei, den Resonanzkreis bed\u00e4mpfe. Dies f\u00fchre zu einer Verstimmung des Resonanzkreises, so dass ein sicheres Z\u00fcnden und somit ein zuverl\u00e4ssiger Betrieb nicht mehr uneingeschr\u00e4nkt gew\u00e4hrleistet sei.<\/p>\n<p>Sodann erw\u00e4hnt das Klagepatent, aus dem vorbekannten EP 490 XXX A1 sei der Oberbegriff des Anspruchs 1 des Klagepatents gel\u00e4ufig.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt das Klagepatent folgende Schutzrechte aus dem Stand der Technik: Das EP 602 XXX A1 zeige einen Hochfrequenz-Wechselrichter f\u00fcr eine Gasentladungslampe mit vorheizbaren Elektroden, bei der die transformatorisch \u00fcbertragene Heizleistung dimmgradabh\u00e4ngig variiert werde. Die US 5,334,XXX A zeige eine weitere Betriebsschaltung f\u00fcr eine Entladungslampe mit transformatorischer \u00dcbertragung der Heizleistung.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt laut Absatz [0010] die Aufgabe zugrunde, ein Vorschaltger\u00e4t f\u00fcr mindestens eine Gasentladungslampe sowie ein Verfahren zum Heizen von Wendeln einer Gasentladungslampe vorzusehen, so dass stets ein zuverl\u00e4ssiger, die Lampe schonender Betrieb gew\u00e4hrleistet sei.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in der von der Kl\u00e4gerin vorliegend geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung der Anspr\u00fcche 1 und 17 eine Vorrichtung bzw. ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1) Vorrichtungsanspruch 1<\/p>\n<p>1. Vorschaltger\u00e4te f\u00fcr mindestens eine Gasentladungslampe (LA) mit vorheizbaren Lampenwendeln, aufweisend:<\/p>\n<p>a. einen Wechselrichter, der zwei in Serie liegende an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter (S1, S2) aufweist;<\/p>\n<p>b. einen an dem Wechselrichter (S1, S2) angeschlossenen Lastkreis, der einen Serienresonanzkreis (L1, C3) und die Lampe (LA) enth\u00e4lt, und<\/p>\n<p>c. einen durch den Wechselrichter (S1, S2) versorgten Heizkreis (T, S3, R1) zur Stromversorgung der Lampenwendeln.<\/p>\n<p>2. Der Heizkreis (T, S3, R1)<\/p>\n<p>a. weist einen weiteren steuerbaren Schalter (S3) zur Steuerung des Heizstroms auf,<\/p>\n<p>b. ist zu einem der beiden Schalter (S1, S2) des Wechselrichters parallel geschaltet, und<\/p>\n<p>c. weist einen Heiztransformator (T) auf.<\/p>\n<p>3. Der Heiztransformator (T) ist<\/p>\n<p>a. prim\u00e4rseitig einerseits auf Masse gef\u00fchrt und<\/p>\n<p>b. andererseits prim\u00e4rseitig zwischen dem Mittenpunkt des Wechselrichters (S1, S2) und der Gasentladungslampe (LA) angeschlossen.<\/p>\n<p>2) Verfahrensanspruch 17<\/p>\n<p>1. Verfahren zum selektiven Heizen von Wendeln einer Gasentladungslampe (LA) mit einem Wechselrichter (S1, S2), mit dem verbunden sind<\/p>\n<p>a. ein die Lampe (LA) enthaltender Lastkreis und<br \/>\nb. ein Heizkreis (T, S3, R1).<\/p>\n<p>2. Die Heizleistung wird transformatorisch von einer Prim\u00e4rseite auf die mit den Wendeln verbundene Sekund\u00e4rseite des Heizkreises (T, S3, R1) gekoppelt.<\/p>\n<p>3. Die Heizleistung wird durch einen Schalter auf der Prim\u00e4rseite des Heizkreises (T, S3, R1) gesteuert.<\/p>\n<p>4. Die Prim\u00e4rseite des Heizkreises (T, S3, R1)<\/p>\n<p>a. ist auf Masse gef\u00fchrt,<br \/>\nb. wird ausgehend von einem Abgriff mit Spannung versorgt, der zwischen dem Mittenpunkt des Wechselrichters (S1, S2) und der Lampe (LA) liegt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen unter keinem patentrechtlichen Gesichtspunkt von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas gilt zun\u00e4chst hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDiese erf\u00fcllt nicht die Anforderungen des Patentanspruchs 1 in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung. Es fehlt n\u00e4mlich insoweit jedenfalls an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 2b), wonach der Heizkreis parallel zu einem der beiden Schalter des Wechselrichters geschaltet ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nNach dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns im Priorit\u00e4tszeitpunkt sind zwei Bauteile (Schaltkreiselemente) parallel geschaltet, wenn ihre gleichnamigen Pole jeweils miteinander verbunden sind, so dass die gleiche Spannung anliegt (vgl. die Lexika-Ausz\u00fcge gem\u00e4\u00df Anlagen HE 13 und HE 14). Diese Definition hat die Kl\u00e4gerin selbst als \u201eSchulbuchdefinition\u201c bezeichnet (vgl. Seite 15 der Replik). Angesichts dieser allgemein zug\u00e4nglichen Quellen bedarf es nicht einmal einer Bezugnahme auf das von den Beklagten vorgelegte Privatgutachten gem\u00e4\u00df Anlage HE 15.<\/p>\n<p>Entgegen der Kl\u00e4gerin ersch\u00f6pft sich die Bedeutung einer Parallelschaltung nach allgemeinem Verst\u00e4ndnis nicht darin, dass alle gleichnamigen Pole der beteiligten Bauteilen jeweils miteinander verbunden sind. Ein solch enges allgemeines Fachverst\u00e4ndnis hat die Kl\u00e4gerin erstmals mit Schriftsatz vom 28.11.2011, S. 5, vertreten, wonach es sich \u201ezun\u00e4chst\u201c um einen \u201erein strukturell-topologischen Begriff\u201c handeln soll. Dass diese nicht durch Belege substantiierte Definition nicht zutreffend sein kann, indizieren letztlich auch die weiteren Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 28.11.2001, S. 5 unten, wonach \u201edie \u00fcber den parallelen Zweigen abfallende Spannung in Frequenz, Phase und Amplitude identisch ist\u201c. Der Kl\u00e4gerin mag daher zuzugestehen sein, dass eine Parallelschaltung nicht zwingend voraussetzt, dass die Elemente am selben Potential anliegen. F\u00fcr die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist dies indes nicht von Bedeutung, da die Begriffe \u201eSpannung\u201c und \u201ePotential\u201c f\u00fcr den Fachmann nicht synonym sind.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist eine sog. Serienschaltung dadurch gekennzeichnet, dass die Bauteile hintereinander geschaltet sind. Ferner wei\u00df der Fachmann &#8211; wie die Beklagten auch unwidersprochen dargetan haben -, dass es daneben noch weitere Schaltungsm\u00f6glichkeiten, wie etwa Stern- und Dreiecksschaltungen gibt.<\/p>\n<p>Ferner wei\u00df der Fachmann, dass auch eine Serienschaltung aus mehreren Schaltkreiselementen als Ganzes parallel zu einem anderen Schaltkreiselement sein kann, wenn die gleichnamigen Pole beider Zweige miteinander verbunden sind (vgl. Abbildung F auf Seite 22 der Duplik, Blatt 57 GA, nachstehend eingeblendet): Gleichwohl ist dann nicht jedes einzelne Schaltkreiselement f\u00fcr sich betrachtet parallel zum dritten Schaltelement. An den Schaltkreiselementen 2 und 3 liegt nicht dieselbe Spannung an, da die Spannung des letztgenannten auch durch den Widerstand (bzw. die Impedanz) des Schaltkreiselements 1 beeinflusst wird.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDieses allgemeine Fachverst\u00e4ndnis von einer Parallelschaltung liegt ohne Einschr\u00e4nkung auch der technischen Lehre des Klagepatents zugrunde.<\/p>\n<p>Zwar ist &#8211; wie stets im Rahmen der Auslegung patentrechtlicher Begrifflichkeiten &#8211; zu beachten, dass das Klagepatent sein eigenes Lexikon darstellt (vgl. BGH, GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig). Jedoch gibt es keinen Anhaltspunkt f\u00fcr den Fachmann zu der Annahme, der Begriff der \u201eParallelschaltung\u201c erfahre durch das Klagepatent eine andere technische Bedeutung als die ihm allgemein bekannte Definition.<\/p>\n<p>Insbesondere gilt dies auch in Bezug auf den Absatz [0023] des Klagepatents, wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eSomit ergibt sich eine Serienschaltung aus den prim\u00e4rseitigen Wicklungen des Heiztransformators, dem weiteren steuerbaren Schalter S3 und und dem Widerstand R1, die parallel zum Wechselrichterschalter S2 geschaltet sind.\u201c<\/p>\n<p>Die Verwendung des Wortes \u201esind\u201c zwingt nicht zu der Annahme, dass jedes Schaltkreiselement &#8211; also prim\u00e4rseitige Wicklungen des Heiztransformators, weiterer steuerbarer Schalter S3 und Widerstand R1 \u2013 f\u00fcr sich allein betrachtet parallel geschaltet ist zum Wechselrichter S2. Die betreffende Passage l\u00e4sst sich ebenso dahingehend verstehen, dass die betreffenden Schaltkreis- elemente in ihrer Gesamtheit (als Bestandteile einer Serienschaltung) parallel zum Wechselrichter S2 geschaltet sind. Die Verwendung des Wortes \u201esind\u201c statt \u201eist\u201c bedeutet f\u00fcr den Fachmann daher keine Abweichung von der ihm gel\u00e4ufigen allgemeinen Definition. Die Kl\u00e4gerin vermag auch nicht zu erl\u00e4utern, welchen technischen Sinn es haben sollte, diese Passage in einer Weise zu verstehen, die vom allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis abweicht. Der Fachmann wird demnach den Absatz [0023] so verstehen, dass die Serienschaltung des Heizkreises (T1, T3, S3, R1) parallel geschaltet ist, indem sie einerseits mit dem Verbindungsknoten der Wechselrichterschalter (S1, S2) und andererseits mit der Masse verbunden ist. Eine parallele Schaltung der betreffenden Einzelelemente als solche wird er hingegen nicht als offenbart ansehen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEine abweichende Definition ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass das Klagepatent anf\u00fchrt (siehe Absatz [0007], der Oberbegriff des Anspruchs gehe hervor aus dem EP 0 490 XXX A1 (Anlage K 23): Denn zum Oberbegriff des Patentanspruchs 1 geh\u00f6rt gerade nicht der Begriff \u201cparallel geschaltet\u201c, so dass aus entsprechenden Darstellungen im betreffenden Stand der Technik nichts im Sinne der Kl\u00e4gerin hergeleitet werden kann.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDiese Deutung des technischen Wortsinns von parallel geschaltet deckt sich auch mit der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass die Ermittlung des einem Patent zugrunde liegenden Problems als Teil der Auslegung des Patentanspruchs in der Weise zu geschehen hat, dass zu entwickeln ist, was die Erfindung tats\u00e4chlich leistet: In der Beschreibung des Patents enthaltene Angaben zur \u201eAufgabe\u201c der Erfindung k\u00f6nnen einen Hinweis auf das richtige Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs enthalten, jedoch gilt \u2013 wie f\u00fcr den gesamten \u00fcbrigen Inhalt der Patentschrift \u2013 der Vorrang des Patentanspruchs (BGH, GRUR 2010, 602 &#8211; Gelenkanordnung).<\/p>\n<p>Soweit das Klagepatent im Absatz [0010] die subjektive Aufgabe formuliert, ein Vorschaltger\u00e4t f\u00fcr mindestens eine Gasentladungslampe vorzusehen, so dass stets ein zuverl\u00e4ssiger, die Lampe schonender Betrieb gew\u00e4hrleistet sei, deckt sich dies mit dem, was das Klagepatent objektiv leistet. In Anbetracht der Kritik am Stand der Technik gem\u00e4\u00df dem EP 0 589 XXX A1 (Anlage K 6) soll ein Bed\u00e4mpfen des Serienresonanzkreises nach dem Klagepatent nicht nur beim Z\u00fcnden der Lampe, sondern per se vermieden werden. Der Fachmann sieht, dass ein Bed\u00e4mpfen des Serienresonanzkreises durch die in Reihe zum Resonanzkreis geschaltete Prim\u00e4rseite des Heiztransformators in jeder Betriebsphase auftritt, wenn der Heiztransformator zugeschaltet wird, also transformatorisch geheizt werden soll. Durch ein wiederkehrendes Zu- und Abschalten des Heiztransformators &#8211; wie etwa im EP\u2018XXX &#8211; \u00e4ndert sich jedes Mal die Resonanzfrequenz des Serienresonanzkreises. Im Dimmbetrieb f\u00fchrt dies z.B. zu einer \u00c4nderung der Lampenhelligkeit (vgl. Absatz [0006] des Klagepatents: \u201e\u2026 zumindest solange wie ein Beheizen erforderlich ist\u2026\u201c; vgl. auch die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin selbst im Nichtigkeitsverfahren, Anlage K 24, S. 13). Demgem\u00e4\u00df sehen die Beklagten die Aufgabe des Klagepatents zutreffend darin, den Nachteil der Bed\u00e4mpfung per se zu vermeiden, so dass nicht nur ein sicheres Z\u00fcnden, sondern insgesamt ein zuverl\u00e4ssiger Betrieb m\u00f6glich ist (vgl. Absatz [0006] a.E.), und zwar gerade durch die anspruchsgem\u00e4\u00df gelehrte Schaltungsanordnung selbst (vgl. Absatz [0013] des Klagepatents: \u201cMit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schaltungsanordnung ist gew\u00e4hrleistet, dass der Serienresonanzkreis unbeeinflusst und somit unbed\u00e4mpft arbeiten kann.\u201c). Es mag sein, dass im letztgenannten Absatz der gesamte Gegentand des Patentanspruchs 1 in Bezug genommen wird. Indessen sieht der Fachmann, dass insbesondere die technische Lehre des Merkmals 2b) ihren entscheidenden Beitrag dazu leistet.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin die betreffende Kritik am Stand der Technik dadurch zu relativieren sucht, dass ein Bed\u00e4mpfen bei modernen Vorschaltger\u00e4ten \u201cohnehin nicht in gleichem Ma\u00df auftrete\u201c (vgl. S. 8, 2. Absatz der Replik) und \u201ceine etwaige Verstimmung k\u00f6nne gem\u00e4\u00df der Erfindung durchaus in Kauf genommen werden, da es prim\u00e4r darum gehe, die Heizwendel mit Energie zu versorgen\u201c, ist dieses Vorbringen ungeeignet, den Verletzungsvorwurf zu begr\u00fcnden, weil dies letztlich eine nachtr\u00e4gliche Korrektur der Ausf\u00fchrungen des Klagepatents zum technischen Hintergrund im ma\u00dfgeblichen Priorit\u00e4tszeitpunkt beinhaltet.<\/p>\n<p>Wenn die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich meint, ein enges Verst\u00e4ndnis von \u201eparallel\u201c bedeute eine Auslegung des Anspruchs unter den Wortlaut, \u00fcberzeugt dies angesichts des betreffenden &#8211; oben erl\u00e4uterten &#8211; allgemeinen Fachverst\u00e4ndnisses nicht. Insofern verf\u00e4ngt auch nicht ihr Einwand, dass der Anspruchswortlaut nicht ausdr\u00fccklich (wortw\u00f6rtlich) ausspricht, dass der Serienresonanzkreis die Prim\u00e4rseite des Heiztransformators nicht enthalten d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nZudem beschr\u00e4nkt sich die Kl\u00e4gerin darauf, der in Absatz [0010] des Klagepatents genannten subjektiven Aufgabe die Relevanz f\u00fcr die Auslegung abzusprechen, ohne ihrerseits \u00fcberzeugende Erl\u00e4uterungen zur Aufgabe und technischen Lehre des Klagepatents wiederzugeben.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nInsbesondere \u00fcberzeugt es nicht, soweit die Kl\u00e4gerin auf die vermeintliche technische Bedeutung des steuerbaren Schalters verweist (vgl. Merkmal 2a). Da ein Bed\u00e4mpfen nach dem Klagepatent auch w\u00e4hrend des gesamten Betriebs und nicht nur beim Z\u00fcndvorgang vermieden werden soll, kann der von der Kl\u00e4gerin steuerbare Schalter die technische Aufgabe des Patents a priori gar nicht l\u00f6sen.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird die Abgrenzung des Klagepatents zum Stand der Technik auch deshalb nicht darin sehen, dass mittels eines steuerbaren Schalters der Heizkreis vor dem Z\u00fcnden der Lampe ausgeschaltet wird, weil sonst der Stand der Technik gem\u00e4\u00df Anlage K 6 die gesamte technische Lehre des Anspruchs 1 in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung neuheitssch\u00e4dlich vorwegn\u00e4hme (vgl. die Abbildung D der Anlage HE 1). Insbesondere weist die Figur 5 des Standes der Technik gem\u00e4\u00df Anlage K 6 einen solchen steuerbaren Schalter, der von der Steuerung kontrolliert wird und die Prim\u00e4rseite des Heiztransformators Q \u00fcberbr\u00fcckt, auf (vgl. auch Sp. 4, Zeilen 11 bis 14 der Anlage K 6). F\u00fcr die Frage der Neuheit kommt es nicht darauf an, in Zusammenhang mit welchem Zweck dieser Schalter im Stand der Technik gelehrt wurde. Insofern ist es unerheblich, dass die Funktion des betreffenden Schalters im Stand der Technik in der Regelung der Heizleistung gesehen wurde (vgl. Sp. 3, Z. 54 ff. der Anlage K 6). Im \u00dcbrigen dient er ausweislich des Anspruchswortlautes (\u201ezur Steuerung des Heizstroms\u201c) und der Beschreibung (vgl. Abs\u00e4tze [0013] und [0014]) dem Energiesparen. Soweit die Kl\u00e4gerin darauf hinweist, dass darin eine unbeachtliche Zweckangabe liege und es allein auf die objektive Eignung zum Abschalten der Heizung &#8211; was auch eine gewisse Energieeinsparung bedeute &#8211; ankomme, mag das an sich zutreffend sein. Indessen vermag das gleichwohl nicht zu belegen, dass der steuerbare Schalter den Unterschied zum Stand der Technik ausmache. Insofern wird der Fachmann die L\u00f6sung der Vermeidung einer Bed\u00e4mpfung des Serienresonanzkreises nicht in jenem steuerbaren Schalter sehen, mittels dessen der Heizkreis vor dem Z\u00fcnden der Lampe abgeschaltet werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nOhne Erfolg zieht die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Anspruchsauslegung den in Abschnitt [0010] des Klagepatents weiter angef\u00fchrten Vorteil, der jeweils gew\u00e4hlten Lampe die notwendige Heizleistung bereitstellen zu k\u00f6nnen, argumentativ heran. Dieser Vorteil ist nicht etwa auf eine Unabh\u00e4ngigkeit des Heizkreises von den elektrischen Kennwerten der Heizwendel zur\u00fcckzuf\u00fchren. Vielmehr lehrt das Klagepatent, dass die Vorteile der Verwendbarkeit unterschiedlicher Lampen und des energiesparenden Heizens durch den zus\u00e4tzlichen Schalter (S3) und insbesondere das weiterhin beanspruchte Verfahren der Taktung dieses Schalters erzielt werden (vgl. Absatz [0012] des Klagepatents) \u2013 und damit gerade nicht durch die Lehre des mit der Selbsteinschr\u00e4nkung des Patentanspruchs 1 hinzugekommenen neuen Merkmals 3b). So wird auch in den Abschnitten [0031] ff. das Verfahren der Taktung des Schalters (S3) in Abh\u00e4ngigkeit vom Betriebszustand der Lampe, aber auch vom Lampentyp eing\u00e4ngig beschrieben. Vor allem in den Abschnitten [0037]- [0040] des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass die variable Taktung des Schalters (S3) eine genaue Einstellung des Heizstroms knapp oberhalb des minimalen, vom Hersteller der Lampe empfohlenen Heizstroms erlaubt. Insofern wird der Vorteil der Verwendbarkeit unterschiedlicher Lampen dadurch erreicht, dass der Schalter (S3) durch seine Taktung eine Heizleistung bereitstellt, die f\u00fcr die jeweilige Lampe angepasst ist. Das zeitweise Ausschalten der induktiven Heizung und das Heizen in Abh\u00e4ngigkeit vom Dimmgrad erzielt die im Klagepatent angef\u00fchrten Energiespareffekte.<\/p>\n<p>ccc)<br \/>\nEbenso wenig \u00fcberzeugt die Ansicht der Kl\u00e4gerin, das neu hinzugef\u00fcgte Merkmal 3b) diene dem (vermeintlichen) Vorteil, wonach dann, wenn die Prim\u00e4rseite des Heiztransformators an der Stelle zwischen Wechselrichter und<br \/>\nGasentladungslampe angeschlossen ist, sie die Wechselspannung des Wechselrichters in gleicher Weise wie der Resonanzkreis\/Lastkreis nutze. Denn dieser vermeintliche Vorteil der Lehre des Klagepatents wird bereits im Zusammenhang mit dem Stand der Technik erw\u00e4hnt (vgl. Abs\u00e4tze [0004] f. des Klagepatents).<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nUnter Zugrundelegung dieser Auslegung fehlt es an einer Verwirklichung des Merkmals 2b) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, deren Schaltungsanordnung aus der von den Beklagten vorgelegten Anlage HE 7 mit Kommentierungen ersichtlich ist, ist n\u00e4mlich der Heizkreis, insbesondere die Spule (L4a), in Serie mit dem Serienschwingkreis (L3, C19) geschaltet. Die Kl\u00e4gerin selbst best\u00e4tigt dies mit ihren Ausf\u00fchrungen in der Klageschrift (S.17), wonach der Heizkreis \u00fcber eine Serienschaltung aus Kuppelkondensator (C18) und Ausgangsdrossel (L3) mit dem Wechselrichter verbunden ist. Der Heizkreis ist demnach nicht mit dem Schalter (M2) parallel geschaltet, da die jeweiligen oberen Pole nicht miteinander verbunden sind. Der Schalter (M2) ist an den weiteren Schalter (M1) angeschlossen. Der Heizkreis ist mit dem Kondensator (C19) des Serienschwingkreises verbunden, wobei zwischen den oberen Polen der Bauteile eine Reihe weiterer Schaltkreiselemente (C18, R28, L3 und C19) liegen. An Schalter und Heizkreis liegt auch nicht die gleiche Spannung an, da die Prim\u00e4rseite des Heiztransformators in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Serie mit dem Resonanzkreis geschaltet ist.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin einwendet, die Serienschaltung aus Resonanzkondensator (C19) und der Prim\u00e4rseite des Heiztransformators (L4a) sei unerheblich, weil diese Anordnung nicht den Heizkreis im Sinne des Klagepatents bilde, ist dies im Ansatz zwar richtig. Jedoch fehlt es gerade deshalb an der Parallelschaltung im oben genannten Sinne mit dem Schalter (M2), weil diese Anordnung eben nicht der Heizkreis ist.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg nimmt die Kl\u00e4gerin folgenden Umkehrschluss vor: Weil sich die Prim\u00e4rseite nicht in einer Serienschaltung mit dem Schalter befinde, liege eine Parallelschaltung vor. Diese Argumentation \u00fcberzeugt nicht, weil es neben Serien- und Parallelschaltung unstreitig noch andere Schaltungstypen gibt. Insoweit ist vor allem auch zu ber\u00fccksichtigen, dass der technische Zweck, der mit dem Erfordernis einer parallelen Schaltung einhergeht, nicht in einer Abgrenzung zur Serienschaltung von Wechselrichterschalter und Prim\u00e4rwicklung, sondern von einer Serienschaltung von Serienschwingkreis und Prim\u00e4rseite des Heiztransformators liegt. Die erstgenannte Schaltung w\u00fcrde ersichtlich nicht funktionieren, weil der Heiztransformator dann keinen Wechselstrom erhalten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin sich darauf zur\u00fcckzieht, der Heizkreis werde klagepatentgem\u00e4\u00df \u201ezun\u00e4chst allein durch die Prim\u00e4rwicklung des Heiztransformators \u2026 gebildet\u201c (vgl. Klageschrift, S. 20), ist das nicht mit dem Umstand in Einklang zu bringen, dass das Klagepatent eingehend kritisiert, dass im Stand der Technik gem\u00e4\u00df Anlage K 6 der Heizkreis \u201eim Serienresonanzkreis\u201c vorgesehen sei (vgl. wiederum Absatz [0006] des Klagepatents).<\/p>\n<p>Da der Auslegung der Kl\u00e4gerin nicht gefolgt werden kann, sind ihre Hinweise auf ihre Messergebnisse, wonach der Schalter M9 abh\u00e4ngig vom Dimmgrad gesteuert wird, a priori ungeeignet f\u00fcr den Nachweis einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung.<\/p>\n<p>Unbehelflich ist schlie\u00dflich der Hinweis der Kl\u00e4gerin darauf, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201efunktioniere\u201c. Das belegt n\u00e4mlich nicht, dass dieser Umstand gerade auch auf einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Umsetzung der technischen Lehre des Klagepatents beruhe. Bereits vor Anmeldung des Klagepatents gab es dimmbare Vorschaltger\u00e4te, die funktionierten, obwohl die Problematik des Bed\u00e4mpfens auftrat: Schon dort beruhte dies auf einer Anpassung der Heizleistung an den Dimmgrad durch Einsatz eines steuerbaren Schalters (vgl. zum Beispiel das EP `XXX).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 ist auch nicht objektiv geeignet, mit ihr das durch Anspruch 17 des Klagepatents gesch\u00fctzte Verfahren zu verwirklichen. Dies gilt jedenfalls in Bezug auf das Merkmal 1b, wonach ein Heizkreis mit einem Wechselrichter verbunden ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nUnter \u201everbunden\u201c versteht der Fachmann, dass ein Schaltkreiselement direkt und unmittelbar nach einem anderen Schaltkreiselement folgt, d.h. ohne dass dazwischen noch andere wesentliche Elemente liegen.<\/p>\n<p>Dieses enge Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201everbunden\u201c erkl\u00e4rt sich dem Fachmann insbesondere damit, dass die technisch funktionale Bedeutung der betreffenden Lehre &#8211; wie oben zum Anspruch 1 im Einzelnen erl\u00e4utert &#8211; darin liegt, dass der im Stand der Technik vorhandene Nachteil behoben werden soll: Dort war der Heizkreis an den Kondensator (C9) des Lastkreises angeschlossen und bed\u00e4mpfte diesen.<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht den Begriff \u201everbunden\u201c insofern als ein Synonym zu dem Begriff \u201eangeschlossen\u201c. Zu Recht verweisen die Beklagten insoweit auf den Absatz [0023] des Klagepatents, in dem im Rahmen der Beschreibung zur Figur 1 diese Begriffe im Wechsel und mit gleichbleibender Bedeutung verwendet werden.<\/p>\n<p>Zu einem abweichenden Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann angesichts der funktionalen Bedeutung von \u201everbunden\u201c auch nicht dadurch veranlasst, dass laut [0007] des Klagepatents der Oberbegriff aus dem EP `XXX (Anlage K 23) hervorgehe. Es mag zutreffen, dass deren Figur 5 ein anderes Verst\u00e4ndnis von \u201eangeschlossen\u201c bzw. \u201everbunden\u201c nahelegen k\u00f6nnte. Es ist indes nicht ersichtlich, dass der Fachmann ohne jegliche weitere Erl\u00e4uterung allein auf der Basis dieses einzigen Satzes, mit dem pauschal die gesamte Lehre des EP `XXX in den Oberbegriff des Klagepatents einbezogen wird, ein v\u00f6llig anderes Begriffsverst\u00e4ndnis gewinnen wird. Dies gilt vor allem angesichts des Umstandes, dass die Kl\u00e4gerin &#8211; siehe die Ausf\u00fchrungen zum Anspruch 1 &#8211; keine andere Aufgabe und technische Lehre des Klagepatents \u00fcberzeugend darzulegen vermag.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verweist die Kl\u00e4gerin zur Untermauerung ihrer abweichenden Auslegung ohne Erfolg auf den Messwiderstand R1 in Figur 1 des Klagepatents: Zwar ist dieser durchaus zwischen Heiztransformator und Masse angeordnet. Indes erkennt der Fachmann, dass dieser niederohmige, reine Messwiderstand die Leitung nicht beeinflusst und daher technisch irrelevant ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 folgen Wechselrichter und Heizkreis nicht unmittelbar nacheinander in der Schaltung. Vielmehr ist der Heizkreis nicht mit dem Wechselrichter verbunden, sondern in Serie zum Serienschwingkreis geschaltet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nehmen damit den &#8211; vom Klagepatent kritisierten &#8211; Nachteil des Standes der Technik in Kauf, dass u.a. die Prim\u00e4rseite des Heiztransformators im Lastkreis liegt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEbenso wenig machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 unmittelbar vom Anspruch 1 noch mittelbar vom Anspruch des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Insoweit kann zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt werden, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 in den f\u00fcr das Klagepatent relevanten Punkten identisch sind mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1. Der Verletzungsvorwurf ist aus den unter 1. genannten Gr\u00fcnden, die hier entsprechend gelten, auch insoweit unberechtigt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung ber\u00fccksichtigt, dass mit der am 9.11.2011 eingegangenen Klageerweiterung vom 4.11.2011 nunmehr drei (statt zuvor nur einer) Ausf\u00fchrungsformen streitgegenst\u00e4ndlich sind, wobei die Kammer davon ausgeht, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt des kl\u00e4gerischen Begehrens auf der (neueren) angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 liegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1790 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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