{"id":2630,"date":"2012-02-16T17:00:27","date_gmt":"2012-02-16T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2630"},"modified":"2016-04-25T14:17:12","modified_gmt":"2016-04-25T14:17:12","slug":"4b-o-21209-kinderwagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2630","title":{"rendered":"4b O 212\/09 &#8211; Kinderwagen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1807<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Februar 2012, Az. 4b O 212\/09<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5287\"><span style=\"color: #0066cc\">2 U 22\/12<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, es zu unterlassen,<\/p>\n<p>zusammenklappbare Schiebewagen f\u00fcr Kinder und\/oder Puppen mit einem Wagengestell, das mindestens aufweist: Zwei obere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-f\u00f6rmig verlaufende, durchgehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete Gestellholme, deren untere Enden zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar an einem Verbindungsteil angekoppelt sind, an welchem Verbindungsteil zwei untere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten im Wesentlichen V-f\u00f6rmig verlaufende, aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete verschwenkbare Gestellholme angeordnet sind, an deren hinteren Enden Radlagerhalter f\u00fcr hintere R\u00e4der oder R\u00e4deranordnungen befestigt sind, mindestens eine vordere Radanordnung mit mindesten einem Rad, die mittels mindestens eines Radlagerhalters an dem Verbindungsteil oder einem Br\u00fcckenteil der unteren Gestellholme befestigt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen ein aufstellbares Spreizgest\u00e4nge in Form eines Kreuzgest\u00e4nges, das einen bestimmten Abstand zum Verbindungsteil an den Holmen und diese verbindend vorgesehen und derart ausgebildet ist, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen und unteren Holme in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und beim Zusammenlegen des Spreizgest\u00e4nges die oberen und unteren Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft dar\u00fcber zu geben, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 09.06.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Angebotsmengen und -zeiten sowie der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer<br \/>\n3. der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflage, H\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Vertriebsgebiet<br \/>\n5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; zum Nachweis der Angaben unter II.1 und II.2 Belege vorzulegen sind.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger den Schaden zu ersetzen, dem diesem durch die unter I. bezeichneten, seit dem 09.06.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Der Kl\u00e4ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 20 %, die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 80 % zu tragen.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 \u20ac, f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 366 XXX B1 (\u201eKlagepatent\u201c, Anlage K1) in Anspruch, das unter dem Aktenzeichen DE 503 00 XXX.2 beim Deutschen Patent- und Markenamt (\u201eDPMA\u201c) gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Der Registerauskunft des DPMA vom 15.06.2011 (Anlage K19) ist zu entnehmen, dass als Erfinder, fr\u00fcherer Anmelder und Inhaber des Klagepatents zum Zeitpunkt der Klageerhebung \u201eA, 12345 B, DE\u201c eingetragen war und nach Anmelder-\/Inhaber\u00e4nderung im Juni 2011 als neuer Anmelder und Inhaber \u201eC, 12345 B, DE\u201c eingetragen ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das eine deutsche Priorit\u00e4t vom 29.05.2002 in Anspruch nimmt (Gebrauchsmuster DE 20208XXX), wurde am 25.04.2003 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 03.12.2003 ver\u00f6ffentlicht, die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 27.04.2005. Das Klagepatent steht in Kraft. Es betrifft einen zusammenklappbaren Schiebewagen f\u00fcr Kinder und\/oder Puppen.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 30.03.2011 wies das Bundespatentgericht (Az.: 5 Ni 10\/10 EU, Anlage K17) die aus Anlage B1 ersichtliche Nichtigkeitsklage der Beklagten ab. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein, \u00fcber die nicht entschieden ist. Die Berufung wird unter dem Aktenzeichen X ZR 58\/11 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet:<\/p>\n<p>\u201eZusammenklappbarer Schiebewagen f\u00fcr Kinder und\/oder Puppen mit einem Wagengestell (1), das mindestens aufweist:<br \/>\n&#8211; Zwei obere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-f\u00f6rmig verlaufende, durchgehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildeten Gestellholme (2a, 2b), deren untere Enden zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar an einem Verbindungsteil (3) angekoppelt sind,<br \/>\n&#8211; an welchem Verbindungsteil (3) zwei untere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten im wesentlichen V-f\u00f6rmig verlaufende, durchgehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete verschwenkbare Gestellholme (4a, 4b) angeordnet sind, an deren hinteren Ende Radlagerhalter (5) f\u00fcr hintere R\u00e4der oder R\u00e4deranordnungen (6) befestigt sind,<br \/>\n&#8211; mindestens eine vordere Radanordnung (7) mit mindestens einem Rad, die mittels mindestens eines Radlagerhalters (8) an dem Verbindungsteil (3) oder einem Br\u00fcckenteil der unteren Gestellholme (4a, 4b) befestigt ist,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch:<\/p>\n<p>&#8211; ein aufstellbares Spreizgest\u00e4nge (9) in Form eines Kreuzgest\u00e4nges, das in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil (3) an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) und diese verbindend vorgesehen und derart ausgebildet ist, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen und die unteren Holme (2a, 2b) in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und beim Zusammenlegen des Spreizgest\u00e4nges (9) die oberen und unteren Holme (4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt einen zusammenklappbaren Schiebewagen in der R\u00fcckenansicht. Derselbe Wagen wird in Figur 2 in der Seitenvorderansicht und in Figur 3 in einem zusammengeklappten Zustand dargestellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt den Kinderwagen Modell D (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c) \u00fcber das Internet. Sie bietet ihre Produkte an Kunden in der Bundesrepublik Deutschland an. Die Beklagte stellte Kinderw\u00e4gen des Modells D auch auf der Messe E 2009 in F aus.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 06.08.2009 richteten sich der Rechtsanwalt und der Patentanwalt des Kl\u00e4gers an die Beklagte und \u00fcbersandten ihr einen Entwurf eines Lizenzvertrages. Dabei teilten sie der Beklagten mit, dass sie \u201eals Anw\u00e4lte f\u00fcr Herrn A, XYZ-Stra\u00dfe, 12345 B, Deutschland und die Firma F, XYZ-Stra\u00dfe, 12345 B, Deutschland, t\u00e4tig\u201c seien (vgl. Anlage K4, deutsche \u00dcbersetzung: Bl. 97 ff. d. A.). Die Beklagte erbat mehrere Firstverl\u00e4ngerungen, die ihr von dem Kl\u00e4ger zuletzt mit Schreiben vom 10.09.2009 bis zum 16.09.2009 gew\u00e4hrt wurden (vgl. Anlage K8). Auf der Messe E 2009 \u00fcbergab die Beklagte dem Kl\u00e4ger eine Schutzschrift vom 16.09.2009 (vgl. Anlage K9). Auf den Inhalt s\u00e4mtlicher Schreiben wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, er sei Inhaber der Firma A. Der Gesch\u00e4ftsbetrieb der Firma A sei am 22.01.2007 auf ihn \u00fcbergegangen (vgl. Anlage K15).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist er der Meinung, er habe die Beklagte mit Schreiben vom 10.09.2009 (Anlage K8) und vom 06.08.2009 (Anlage K4) abgemahnt. Die diesbez\u00fcglich angefallenen au\u00dfergerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten seien ihm zu erstatten. Die Schutzschrift sei erst nach Abmahnung hinterlegt worden. Die Abmahnung sei auf die Firma A gest\u00fctzt worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, die Beklagte mache durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von dem Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Insbesondere sei auch das Merkmal 7 nach der Merkmalsgliederung der Kammer verwirklicht. Die Streben 18, 19, 20 und 21 w\u00fcrden von einer in einer Ebene verlaufenden Stellung in eine nahezu aufeinander liegende Stellung bewegt. Unabh\u00e4ngig davon sei dem Klagepatent nicht zu entnehmen, dass die St\u00fctzstreben zwingend wie bei einem Regenschirm zueinander bewegt werden m\u00fcssten. In jedem Fall liege eine \u00e4quivalente Verletzung vor. Der Kl\u00e4ger behauptet dar\u00fcber hinaus, dass beim Zusammenlegen des Spreizgest\u00e4nges die oberen und unteren Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenken w\u00fcrden (vgl. Merkmal 7b)bb)) nach der Merkmalsgliederung der Kammer).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\nim Wesentlichen wie erkannt, wobei er den Feststellungsantrag und den entsprechenden Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Bezug auf Benutzungshandlungen stellt, die seit dem 27.05.2005 begangen wurden, mit Ziffer 1.3 einen Vernichtungsanspruch geltend macht und mit Ziff. 3 Erstattung seiner au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 3.560,40 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Klageerhebung verlangt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Kl\u00e4gers. Nicht die Firma A, sondern Herr A sei Inhaber des Klagepatents.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei Herr C zur Fortf\u00fchrung der Firma \u201eA\u201c nicht berechtigt. Auf Nichtkaufleute finde das Recht zur Firmenfortf\u00fchrung nach \u00a7 22 HGB keine Anwendung. Trete Herr C als A auf, bestehe insbesondere aufgrund des Verwandtschaftsverh\u00e4ltnisses und der Gesch\u00e4ftsfortf\u00fchrung die Gefahr der Verwechslung. Ein Auftritt des C als A sei wegen des Irref\u00fchrungsverbots nach \u00a7 18 Abs. 2 HGB analog unzul\u00e4ssig. Der Kl\u00e4ger habe nicht substantiiert dargelegt, dass Herr C Inhaber der Firma A sei. Aus Anlage K15 ergebe sich nicht, ob der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt worden sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist dar\u00fcber hinaus der Meinung, dass die vorgerichtlichen Schreiben des Kl\u00e4gers (vgl. Anlagen K4 bis 6) die inhaltlichen Anforderungen an eine Abmahnung nicht erf\u00fcllten, da sie weder ein unbedingtes Unterlassungsverlangen, noch die Drohung mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung enthielten. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte im \u00dcbrigen von dem Schreiben in Anlage K8 nach \u00dcberreichung der Schutzschrift absehen m\u00fcssen. Zudem sei das Schreiben nicht im Namen der Firma A und auch nicht im Namen von Herrn C versandt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist weiter der Meinung, \u201eaufstellbar\u201c im Sinne des Anspruch 1 bedeute, dass eine Bewegung des Kreuzgest\u00e4nges wie bei einem Regenschirm zu erfolgen habe. Bereits aus dem Begriff \u201eKreuzgest\u00e4nge\u201c lie\u00dfe sich ableiten, dass sich die Streben des Kreuzgelenks wie bei einem Regenschirm aufstellen bzw. zusammenfalten lassen m\u00fcssten. Das Kreuzgest\u00e4nge m\u00fcsse folglich mit den Holmen des Kinderwagens verbundene St\u00fctzstreben aufweisen, die wie bei einem Regenschirm zueinander bewegt werden k\u00f6nnten. Eine solche Konstruktion weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf. Vielmehr sei das Spreizgest\u00e4nge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so ausgestaltet, das zwei mittig miteinander verbundene und in parallelen Ebenen verschwenkbare St\u00fctzstreben vorhanden seien, die mit den unteren und oberen Gestellholmen verbunden seien. Eine Bewegung in der Art eines Regenschirms k\u00f6nnten die St\u00fctzstreben nicht aus\u00fcben, da diese um eine senkrecht zu den Schwenkebenen verlaufende Achse durchsetzt seien. Es handele sich um ein zweidimensionales Scherengest\u00e4nge und nicht um ein dreidimensionales Kreuzgest\u00e4nge wie es das Klagepatent erfordere. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besitze daher kein aufstellbares Spreizgest\u00e4nge (9) in Form eines Kreuzgest\u00e4nges (vgl. Merkmal 7 nach der Merkmalsgliederung der Kammer). Ferner sei Merkmal 7b)bb) nach der Merkmalsgliederung der Kammer nicht erf\u00fcllt, da beim Zusammenlegen des Scherengest\u00e4nges die oberen und unteren Holme nicht ohne zus\u00e4tzliche Gest\u00e4ngeteile gleichzeitig aufeinander zu verschwenken k\u00f6nnten. Nach dem Klagepatent solle das gleichzeitige Aufeinanderzuverschwenken der oberen und unteren Holme beim Zusammenlegen des Spreizgest\u00e4nges in Form des Kreuzgest\u00e4nges jedoch erfolgen, ohne dass zus\u00e4tzliche verschwenkbare Gest\u00e4ngeteile (Verbindungsschenkel) zwischen den St\u00fctzstreben des Kreuzgest\u00e4nges und den Gestellholmen erforderlich seien. Zudem w\u00fcrden beim Zusammenlegen des Kinderwagens die oberen und unteren Holme erst kurz vor der Transportstellung gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt werden. Zu Beginn des Zusammenlegens des Spreizgest\u00e4nges erfolge kein gleichzeitiges Aufeinanderzuverschwenken der oberen und unteren Holme.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist teilweise zul\u00e4ssig und zum Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist prozessf\u00fchrungsbefugt, soweit er den Unterlassungsanspruch sowie Auskunft und Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung f\u00fcr die Zeit ab dem 09.06.2011 geltend macht. Die Prozessf\u00fchrungsbefugnis stellt eine von Amts wegen zu pr\u00fcfende Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung dar. Sie ist das Recht, einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu f\u00fchren. Als solche ist sie von der Sachbefugnis (vgl. dazu unter B.) streng zu unterscheiden (vgl. Thomas\/Putzo, 29. Auflage, \u00a7 51 ZPO Rn. 20). Da der Kl\u00e4ger seit dem 09.06.2011 als Klagepatentinhaber in die Patentrolle eingetragen ist, kann er beginnend mit diesem Datum eigene Anspr\u00fcche im eigenen Namen geltend machen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger C kann gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 HGB unter seiner Firma A klagen, da er Kaufmann i.S.d. \u00a7 1 HGB ist.<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift ist Kaufmann i.S.d. HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Nach \u00a7 1 Abs. 2 HGB ist ein Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufm\u00e4nnischer Weise eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb nicht erfordert. Damit statuiert \u00a7 1 Abs. 2 HGB im Interesse des Gesch\u00e4ftsverkehrs eine widerlegliche Vermutung, dass ein Handelsgewerbe besteht, wenn der Unternehmer ein Gewerbe betreibt. Das bedeutet zun\u00e4chst, dass das Vorliegen eines Gewerbes nicht vermutet wird. Die Darlegungs- und Beweislast hat insoweit grunds\u00e4tzlich, wer sich darauf beruft \u2013 hier also C, handelnd unter der Firma A (vgl. Baumbach\/Hopt, 33. Auflage, \u00a7 1 HGB Rn. 25). Ist das Vorliegen eines Gewerbebetriebs ausreichend dargetan und nachgewiesen worden und behauptet der das Gewerbe betreibende Unternehmer, Kaufmann zu sein, liegt die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass kein Handelsgewerbe, sondern nur ein Kleingewerbe vorliegt, bei der anderen Partei \u2013 hier mithin bei der Beklagten (vgl. Baumbach\/Hopt, 33. Auflage, \u00a7 1 HGB Rn. 25).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat ausreichend dargetan, dass Herr A ein Gewerbe betrieben hat. Diesen Vortrag hat er u.a. durch Vorlage der Anlage K15 (A., \u00a7 1 des Gesch\u00e4fts\u00fcbergabevertrages) gest\u00fctzt. Die Beklagte hat nicht hinreichend bestritten, dass Herr A \u00fcberhaupt ein Gewerbe betrieben hat. Soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 28.01.2011 ausf\u00fchrt, Herr A sei allenfalls Kannkaufmann im Sinne des \u00a7 1 Abs. 2 HGB und mangels Eintragung Nichtkaufmann, hat sie nicht den Gewerbebetrieb als solchen in Frage gestellt, sondern lediglich behauptet, dass der Gewerbebetrieb des Herrn A nach Art und Umfang einen in kaufm\u00e4nnischer Weise eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb nicht erfordert hat. Damit hat sie geltend gemacht, dass der Gewerbebetrieb des Herrn A kein Handelsgewerbe nach \u00a7 1 Abs. 1 HGB darstellt. Mit diesen Ausf\u00fchrungen hat die Beklagte jedoch weder das Vorliegen eines von dem Kl\u00e4ger behaupteten Gewerbebetriebes ausreichend bestritten, noch die Vermutung des \u00a7 1 Abs. 2 HGB hinreichend widerlegt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat hinreichend dargelegt, dass der Gewerbebetrieb des Herrn A auf ihn \u00fcbergegangen ist. Grunds\u00e4tzlich ist bei einer Unternehmens\u00fcbertragung \u00fcber die den Unternehmensgegenstand bildenden Sachen, Rechte und sonstigen wirtschaftlichen Werte einzeln zu verf\u00fcgen (sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz), also z.B. \u00fcber Grundst\u00fccke (\u00a7\u00a7 873, 925 BGB), bewegliche Sachen (\u00a7\u00a7 929 ff. BGB), Forderungen und anderen Rechte wie Patente (\u00a7\u00a7 398 ff., 413 BGB), (vgl. Baumbach\/Hopt, 33. Auflage, Einl. v. \u00a7 1 HGB Rn. 42). Der Kl\u00e4ger hat mit Anlage K15 einen notariell beurkundeten Gesch\u00e4fts\u00fcbergabevertrag in Kopie vorgelegt. Dieser Vertrag gen\u00fcgt dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Nach B., \u00a7 1 des Gesch\u00e4fts\u00fcbergabevertrags \u00fcberl\u00e4sst Herr A seinem Sohn, Herrn C, den unter A, \u00a7 1 des Vertrages genannten Betrieb, dessen Gesch\u00e4ftsgegenstand u.a. die Vermarktung von Patenten, Lizenzen und Gerbrauchsmustern ist, mit allen Aktiven und Passiven, wie sie sich aus der Bilanz zum 31.12.2006 ergeben. Insbesondere gehen nach dieser Vorschrift s\u00e4mtliche Forderungen und Anspr\u00fcche, s\u00e4mtliches Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen auf Herrn C \u00fcber. Des Weiteren h\u00e4lt der Vertrag fest, dass sich die Vertragsteile \u00fcber den Eigentums\u00fcbergang der am Tag des Besitz\u00fcbergangs zum Betriebsverm\u00f6gen z\u00e4hlenden beweglichen Gegenst\u00e4nde, insbesondere der Betriebsausstattung, den Ger\u00e4ten und Maschinen und der Vorr\u00e4te einig sind. Auch ist geregelt, dass Herr A s\u00e4mtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie die sonstigen betrieblichen Anspr\u00fcche, insbesondere Guthaben auf betriebliche Bankkonten, wie diese am Tag des Besitz\u00fcbergangs bestehen, an den \u00dcbernehmer abtritt, der die Abtretung annimmt. Weiter ist festgehalten, dass die vertragsgegenst\u00e4ndlichen beweglichen Sachen, Rechte und Anwartschaften den Parteien bekannt sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist nicht prozessf\u00fchrungsbefugt, soweit er r\u00fcckw\u00e4rts gerichtete Schadensersatz- und diese vorbereitende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche des Herrn A aus dem Klagepatent vor dem 09.06.2011 geltend macht. Insofern kann er nicht eigene Anspr\u00fcche in eigenem Namen geltend machen. Denn er hat nicht ausreichend dargetan, dass Herr A ihm seine Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent abgetreten hat.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Vor dem 09.06.2011 war Herr A Inhaber des Klagepatents. Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers verbirgt sich hinter der Eintragung \u201eA, 12345 B, DE\u201c (vgl. Anlage K19) die nat\u00fcrliche Person A und nicht die Firma A. Die in der Rolle enthaltene Bezeichnung ist der Auslegung zug\u00e4nglich und zwar wegen Art. 2 Abs. 2 EP\u00dc auch, soweit es sich um den deutschen Teil eines europ\u00e4ischen Patents handelt (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 694). Eine Auslegung kommt zum Beispiel in Betracht, wenn die namentlich bezeichnete Einheit eine selbst nicht rechtsf\u00e4hige Formation darstellt. Hier verbirgt sich hinter der Bezeichnung der allein rechtsf\u00e4hige Rechtstr\u00e4ger der aus dem Registereintrag ersichtlichen Formation (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 15 \u2013 Faktor VIII-Konzentrat). Eine Firma ist nicht rechtsf\u00e4hig und kann daher nicht Tr\u00e4ger von Rechten und Pflichten sein. Vielmehr wird der jeweilige Inhaber des unter der Firma betriebenen Handelsgesch\u00e4fts pers\u00f6nlich berechtigt und verpflichtet. Selbst wenn Herr A die Eintragung also unter seiner Firma vorgenommen haben sollte, war er als allein rechtsf\u00e4hige Person der tats\u00e4chliche Patentinhaber. Als in der Rolle eingetragener Patentinhaber war daher allein Herr A befugt, Klage zu erheben.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat nicht substantiiert vorzutragen vermocht, dass Herr A seine Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus dem Klagepatent aus der Zeit vor dem 09.06.2011 an ihn abgetreten h\u00e4tte.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.01.2012 hat der Kl\u00e4gervertreter erkl\u00e4rt, Herr A habe seinen Schadensersatzanspruch mit dem Gesch\u00e4fts\u00fcbergabevertrag (Anlage K15) an den Kl\u00e4ger abgetreten. Dies sei dem Vertrag unter VI. auf Seite 6, II. auf Seite 4 und V. zu entnehmen.<\/p>\n<p>Die behauptete Abtretung folgt aus den angegebenen Passagen nicht. Unter B, \u00a7 1, Abs. VI des Gesch\u00e4fts\u00fcbergabevertrages ist der Besitz\u00fcbergang geregelt, nicht jedoch die Abtretung von Schadensersatzanspr\u00fcchen. In B, \u00a7 1, Abs. II des Vertrages hei\u00dft es: \u201eDas Unternehmen wird \u00fcbergeben, mit der Befugnis, die bisherige Bezeichnung (mit oder ohne Inhaberzusatz) fortzuf\u00fchren.\u201c Aus dieser Textstelle ergibt sich weder, dass das Klagepatent zu dem Gewerbebetrieb des Herrn A geh\u00f6rt hat, noch dass es mit Gesch\u00e4fts\u00fcbergabe auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergegangen ist und eine Abtretung der das Klagepatent betreffende Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit vor Gesch\u00e4fts\u00fcbergang erfolgt w\u00e4re. B, \u00a7 1, V. regelt schlie\u00dflich die Haftung f\u00fcr Rechts- und Sachm\u00e4ngel. Auch dieser Passage ist eine Abtretung von Schadensersatzanspr\u00fcchen nicht zu entnehmen. Allenfalls aus dem Satz \u201eInsbesondere gehen s\u00e4mtliche Forderungen und Anspr\u00fcche, s\u00e4mtliches Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen auf Herrn C \u00fcber\u201c unter B, \u00a7 1, I. des Gesch\u00e4fts\u00fcbergabevertrages lie\u00dfe sich eine Abtretung der Schadensersatzanspr\u00fcche aus dem Klagepatent herleiten. Mangels Sachvortrag kann dies jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden. Dies gilt insbesondere deshalb, da nicht festgestellt werden kann, ob das Klagepatent \u00fcberhaupt zum Anlage- oder Umlaufverm\u00f6gen des Gewerbebetriebs geh\u00f6rt hat.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann nicht fremde Anspr\u00fcche (des Herrn A) im eigenen Namen geltend machen. Denn es l\u00e4sst sich weder eine gesetzliche noch eine gewillk\u00fcrte Prozessstandschaft feststellen.<\/p>\n<p>Eine gesetzliche Prozessstandschaft l\u00e4ge vor, wenn der Kl\u00e4ger durch Gesetz (z.B. \u00a7 265 ZPO) dazu berechtigt w\u00e4re, Anspr\u00fcche des Herrn A im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. Thomas\/Putzo, 29. Auflage, \u00a7 51 ZPO Rn. 24). Eine solche gesetzliche Vorschrift liegt nicht vor. Eine gewillk\u00fcrte Prozessstandschaft w\u00e4re gegeben, wenn der Kl\u00e4ger von Herrn A durch Rechtsgesch\u00e4ft dazu erm\u00e4chtigt worden w\u00e4re, dessen Anspr\u00fcche im eigenen Namen geltend zu machen. Mangels Sachvortrag kann von einer solchen Erm\u00e4chtigung ebenfalls nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Soweit die Klage zul\u00e4ssig ist, ist sie zum Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist seit seiner Eintragung in die Patentrolle am 09.06.2011 aktiv legitimiert.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte ausf\u00fchrt, Herr C h\u00e4tte die Firma \u201eA\u201c nicht unter der gleichen Firma weiterf\u00fchren k\u00f6nnen, ist dieser Vortrag weder f\u00fcr die Prozessf\u00fchrungsbefugnis (vgl. unter A.) noch f\u00fcr die Aktivlegitimation von Bedeutung. Zum einen steht dieser Auffassung die Vorschrift des \u00a7 22 Abs. 1 HGB entgegen. Im \u00dcbrigen mag die Frage, ob eine Firma gem\u00e4\u00df \u00a7 18 HGB irref\u00fchrend ist oder nicht, im Verfahren vor dem Registergericht (vgl. \u00a7 18 Abs. 2 Satz 2 HGB), im Missbrauchsverfahren nach \u00a7 37 Abs. 1 HGB, in einem Amtsl\u00f6schungsverfahren oder im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 37 Abs. 2, 8 Abs. 2 UWG eine Rolle spielen. F\u00fcr den hier zu entscheidenden Fall ist es dagegen nicht von Bedeutung, ob eine sowohl prozessf\u00fchrungsbefugte als auch anspruchsberechtigte Partei, unter einer zul\u00e4ssigen Firma auftritt oder nicht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sch\u00fctzt in seinem Patentanspruch 1 einen zusammenklappbaren Schiebewagen f\u00fcr Kinder und\/oder Puppen mit einem Wagengestell, das sich aus einer Gebrauchsstellung in eine Verstaustellung zusammenklappen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Aus der US 3,881,XXX A ist ein Kinderwagen, insbesondere Sportwagen bekannt, bei dem ein Sitz aus weichem Material auf einer zusammenlegbaren Rahmenkonstruktion angeordnet ist. Die Rahmenkonstruktion weist ein unteres, scherenartig an einem Gelenkst\u00fcck angelenktes Paar von Seitenholmen auf, die durch zusammenklappbare Querholme miteinander verbunden sind, wobei an dem Gelenkst\u00fcck und an den Enden der Seitenholme je ein Rad angebracht ist. Auf den Seitenholmen sind verschiebbare Gelenke f\u00fcr die schwenkbewegliche Befestigung von R\u00fcckenholmen vorgesehen, an deren freien Ende je ein Schiebegriff angebracht ist. Um die Konstruktion in der aufgestellten Lage zu stabilisieren und zu halten, sind vorzugsweise zwischen den beiden R\u00fcckenholmen obere und untere Querholme vorgesehen, die aus jeweils zwei gleichen, an einem Ende gelenkig miteinander verbundenen Stangen bestehen und mit ihren anderen Enden an den R\u00fcckenholmen angelenkt sind. An den R\u00fcckenholmen sind vorderseitig Sitzholme angelenkt, die schwenkbeweglich mit ihren vorderen Enden an Lagern der Seitenholme befestigt sind. R\u00fcckseitig an den R\u00fcckenholmen sind Beinst\u00fctzen vorgesehen, die mit ihren anderen Enden an den Querholmen drehgelenkig befestigt sind. Durch verschiebliche Anordnung der Gelenke an den R\u00fcckenholmen einerseits und durch die zusammenlegbaren Querholme andererseits kann das Wagengestell bei gleichzeitigem Verschieben der Gelenke f\u00fcr die R\u00fcckenholme auf den Seitenholmen vollst\u00e4ndig zusammengelegt werden.<\/p>\n<p>Aus der FR 2 310 XXX A ist ein zusammenlegbares Kinderwagengestell bekannt, das einen gleichen Grundaufbau aufweist, wie das Kinderwagengestell gem\u00e4\u00df der US 3,881,XXX A. Die R\u00fcckenholme sind jedoch an festen Lagern an den Seitenholmen schwenkbeweglich gelagert und unterhalb eines zusammenlegbaren Scherengest\u00e4nges, das als Spreizgest\u00e4nge zwischen den R\u00fcckenholmen vorgesehen ist, geteilt und gegeneinander verschwenkbar ausgef\u00fchrt. Dadurch bilden die R\u00fcckenholme zusammen mit den Sitzholmen ein Kr\u00e4fteparallelogramm. F\u00fcr die Spreizung der Seitenholme ist zus\u00e4tzlich ein zusammenlegbarer Querholm zwischen den unteren Abschnitten der R\u00fcckenholme vorgesehen.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, das Wagengestell eines Schiebewagens, das aus dem Stand der Technik bekannt ist (DE 201 12 XXX; US 3,881,XXX; US 5,536,XXX und FR 2 310 XXX), und dessen Mechanismus f\u00fcr die Zusammenlegung zu vereinfachen. Dar\u00fcber hinaus soll der Mechanismus so ausgebildet werden, dass eine leichtere Handhabung beim Aufstellen und Zusammenklappen gegeben ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent schl\u00e4gt zur L\u00f6sung des Problems in seinem Anspruch 1 einen Schiebewagen mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Zusammenklappbarer Schiebewagen f\u00fcr Kinder und\/oder Puppen mit einem Wagengestell (1), das mindestens aufweist:<\/p>\n<p>2. zwei oberen Gestellholmen (2a, 2b), die<br \/>\na) spiegelbildlich angeordnet sind,<br \/>\nb) von vorn nach hinten ansteigen,<br \/>\nc) im Wesentlichen V-f\u00f6rmig verlaufen und<br \/>\nd) aus durchgehenden oder miteinander verbundenen Abschnitten gebildet sind;<\/p>\n<p>3. einem Verbindungsteil (3),<br \/>\na) an dem die untere Enden der zwei oberen Gestellholme (2a, 2b) zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar angekoppelt sind und<br \/>\nb) an dem zwei untere Gestellholme (4a, 4b) angeordnet sind;<\/p>\n<p>4. zwei untere verschwenkbare Gestellholme (4a, 4b),<br \/>\na) die spiegelbildlich angeordnet sind,<br \/>\nb) von vorn nach hinten im Wesentlichen V-f\u00f6rmig verlaufen und<br \/>\nc) aus durchgehenden oder miteinander verbundenen Abschnitten gebildet sind;<\/p>\n<p>5. Radlagerhalter (5) f\u00fcr hintere R\u00e4der oder R\u00e4deranordnungen (6),<br \/>\na) die an den hinteren Enden der Gestellholme (4a, 4b) befestigt sind;<\/p>\n<p>6. mindestens eine vordere Radanordnung (7) mit mindestens einem Rad, das<br \/>\na) mittels mindestens eines Radlagerhalters (8) an dem Verbindungsteil (3) oder<br \/>\nb) einem Br\u00fcckenteil der unteren Gestellholme (4a, 4b) befestigt ist;<\/p>\n<p>7. ein aufstellbares Spreizgest\u00e4nge (9) in Form eines Kreuzgest\u00e4nges, welches<br \/>\na) in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil (3) an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) angebracht ist und diese verbindet,<br \/>\nb) derart ausgebildet ist, dass<br \/>\naa) nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen (2a, 2b) und die unteren Gestellholme (4a, 4b) in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und<br \/>\nbb) beim Zusammenlegen des Spreizgest\u00e4nges (9) die oberen und unteren Gestellholme (4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 bis 6 verwirklicht. Auch die Merkmalsgruppe 7 ist erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Merkmal 7 des Patentanspruchs 1 verlangt zun\u00e4chst ein aufstellbares Spreizgest\u00e4nge in Form eines Kreuzgest\u00e4nges. Das Spreizgest\u00e4nge soll gem\u00e4\u00df Merkmal 7a) in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil an den Holmen angebracht sein und diese verbinden. Zudem soll es nach der Merkmalsgruppe 7b) derart ausgebildet sein, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen und unteren Holme in einer V-Position zueinander und gegeneinander verbracht sind und beim Zusammenlegen des Spreizgest\u00e4nges die oberen und die unteren Gestellholme gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Unter einem Kreuzgest\u00e4nge im Sinne des Klagepatents versteht der Fachmann \u2013 ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der bei einem Hersteller von Kinderwagengestellen mit der Konstruktion derselben befasst ist und auf diesem Gebiet \u00fcber mehrj\u00e4hrige Berufserfahrung verf\u00fcgt \u2013 ein Spreizgest\u00e4nge, bei dem die St\u00fctzstreben \u201e\u00fcber Kreuz\u201c angeordnet sind, so dass sie einen Kreuzungspunkt aufweisen, und die freien Enden der St\u00fctzstreben an den oberen und unteren Gestellholmen angebracht sind und diese miteinander verbinden, so dass es zu einer Bewegungskopplung kommt. In welchen Ebenen und\/oder auf welchen Achsen es zu einer Bewegung des Kreuzgest\u00e4nges kommt, legt das Klagepatent indes nicht zwingend fest. Es ist insbesondere nicht unbedingt ein \u201edreidimensional\u201c wirkendes Gest\u00e4nge in der Art eines Regenschirms erforderlich.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Der vom Anspruch verwendete Begriff \u201eKreuzgest\u00e4nge\u201c sowie die Vorgaben des Merkmals 7 und des Merkmals 7a) geben zu erkennen, dass es sich bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gest\u00e4nge um eine bestimmte Form bzw. Bauart eines Spreizgest\u00e4nges handelt, und zwar um ein solches, dessen St\u00fctzstreben ein Kreuz zwischen den oberen und den unteren Gestellholmen (2a, 2b, 4a und 4b) bilden. Das Kreuzgest\u00e4nge ist in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil (3) an den Holmen angebracht und so ausgebildet, dass nach dem Aufstellen des Wagenteils die in Merkmal 7b) aa) und beim Zusammenlegen des Gest\u00e4nges die in Merkmal 7b) bb) genannten Situationen gegeben sind. Weitergehende Vorgaben zur Ausgestaltung des Kreuzgest\u00e4nges, insbesondere zu einer dreidimensionalen Wirkungsweise bei Aufstellen und Zusammenklappen lassen sich dem Wortlaut des Anspruchs nicht entnehmen.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Wenn sich der Fachmann der Frage zuwendet, welchen Sinn und Zweck das Klagepatent mit dem beschriebenen Spreizgest\u00e4nge in Form eines Kreuzgest\u00e4nges verfolgt, erkennt er zun\u00e4chst, dass das Gest\u00e4nge das Mittel zum Aufstellen und zum Zusammenlegen des Wagengestells ist. Das Wagengestell soll sich aus einer Gebrauchsstellung in eine Verstaustellung und umgekehrt zusammen- bzw. aufklappen lassen (Klagepatentschrift Abs\u00e4tze [0001], [0014]), wobei dies, wie insbesondere Absatz [0006] der Klagepatentschrift erhellt, mit einem einfachen Mechanismus und mittels leichter Handhabung geschehen soll. Diesen einfachen Mechanismus stellt das Kreuzgest\u00e4nge zur Verf\u00fcgung. Das Kreuzgest\u00e4nge sorgt daf\u00fcr, dass zum einen nach dem Aufstellen die oberen und die unteren Gestellholme in eine V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und zum anderen tr\u00e4gt es Sorge daf\u00fcr, dass beim Zusammenlegen die oberen und unteren Gestellholme gleichzeitig aufeinander zu verschwenken. Da das Kreuzgest\u00e4nge die Gestellholme \u201e\u00fcber Kreuz\u201c, d.h. links oben mit rechts unten und rechts oben mit links unten verbindet, wirkt das Gest\u00e4nge auf die Holme und es kommt zu einer Bewegungskopplung. Die Bewegung des Kreuzgest\u00e4nges wird auf die Holme \u00fcbertragen. Eine Bewegung des Kreuzgest\u00e4nges bzw. eine Kraftaus\u00fcbung gen\u00fcgen, um aufzuklappen oder zusammenzuklappen. Weitere Schritte sind deshalb zum Aufstellen oder Zusammenlegen nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Der Fachmann nimmt des Weiteren zur Kenntnis, dass dem Kreuzgest\u00e4nge zudem die technische Funktion beigemessen wird, die jeweilige Stellung des Wagengestells zu sichern und die erforderliche Verdrehsicherheit sowie Stabilit\u00e4t des Wagengestells zu gew\u00e4hrleisten (Klagepatentschrift Abs\u00e4tze [0007], [0014]).<\/p>\n<p>Dass eine dieser technischen Funktionen zwingend erfordern w\u00fcrde, dass ein dreidimensional wirkendes Kreuzgest\u00e4nge, so wie die Beklagte es versteht, vorhanden ist, ist nicht ersichtlich. Dies gilt vor allem f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Bewegungskopplung. Die \u00dcbertragung der auf das Kreuzgest\u00e4nge wirkenden Kraft bzw. Bewegung auf die Gestellholme ist unabh\u00e4ngig davon, ob das Kreuzgest\u00e4nge in nur einer Ebene, also zweidimensional, oder in zwei Ebenen bewegbar ist.<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>Best\u00e4rkt wird der Fachmann in dieser Sichtweise durch die Unteranspr\u00fcche 6, 7 und 11. Die beiden erst genannten Unteranspr\u00fcche stellen ausdr\u00fccklich eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform unter Schutz, bei der f\u00fcr die St\u00fctzstreben Schwenklagerhalter vorgesehen sind, an denen die St\u00fctzstreben schwenkbeweglich gelagert sind. Die Schwenklagerhalter bringen die erforderliche Beweglichkeit; durch Verschieben der Schwenklagerhalter kann das Gestell zusammengeklappt oder in die aufgestellte Gebrauchsposition verbracht werden. Das Kreuzgest\u00e4nge selbst kann hierbei auch nur in einer Ebene verschoben werden. Da auch diese Ausf\u00fchrungsform ausdr\u00fccklich als erfindungsgem\u00e4\u00df angesehen wird, muss sie von dem Hauptanspruch 1 umfasst sein. Der Unteranspruch 11 sch\u00fctzt demgegen\u00fcber eine Ausf\u00fchrungsform, bei der das Kreuzgest\u00e4nge einen mittigen Lagerhalter mit Schwenklagern aufweist, in denen die St\u00fctzstreben angeordnet sind, und bei der der Lagerhalter so angeordnet ist, dass er durch r\u00fcckseitiges Wegziehen oder durch nach vorne gerichtetes Schieben das Kreuzgest\u00e4nge zusammenklappt, wobei sich gleichzeitig die Holme aufeinander zu bewegen. Der Unteranspruch 11 stellt mithin ein Kreuzgest\u00e4nge unter Schutz, das in zwei Ebenen wirkt. Dies bedeutet jedoch zugleich, dass der Schutzbereich des Hauptanspruchs 1, auf den der Unteranspruch 11 r\u00fcckbezogen ist, weiter reicht.<\/p>\n<p>d.<\/p>\n<p>Das Erfordernis eines dreidimensional wirkenden Kreuzgest\u00e4nges, wird der Fachmann ebenso wenig aus Absatz [0007] oder aus Absatz [0009] der Klagepatentschrift ableiten.<\/p>\n<p>Nach Absatz [0007], Satz 1 der Klagepatentschrift ist das Wagengestell \u201e\u00e4hnlich aufgebaut wie ein Schirmgest\u00e4nge\u201c. Gem\u00e4\u00df Absatz [0007], Satz 2 sind mit den Worten \u201e\u00e4hnlich aufgebaut wie ein Schirmgest\u00e4nge\u201c vier Holme gemeint, die aus einer zusammengeklappten Position in eine aufgestellte Position relativ zueinander verschwenkbar sind. Gem\u00e4\u00df Absatz [0007], Satz 3 kann dies auch dadurch geschehen, dass \u2013 anders als bei einem Regenschirm \u2013 lediglich die oberen Holme gegen\u00fcber den unteren Holmen relativ verschwenkbar sind. In Abgrenzung zu der Konstruktion eines Regenschirmes k\u00f6nnen die St\u00fctzstreben dar\u00fcber hinaus einzeln an einem Holm angelenkt sein und an dem anderen korrespondierenden Holm im aufgestellten Zustand befestigt sein. Bei dieser Bauweise fehlt es mithin an Lagerhaltern, in denen die Holme bewegt werden k\u00f6nnten. Zwar ist es nach der Beschreibung auch m\u00f6glich, an einem Holm ein verschiebliches Schwenklager vorzusehen, das zum Aufstellen des Gestells nach hinten oder vorne verschoben wird und zum Zusammenfalten des Gestells in die entgegengesetzte Richtung. Dabei soll eine Bewegungskopplung zu den anderen Holmen \u00fcber die Verbindungsstreben gegeben sein, so dass die oberen Holme in Richtung der unteren Holme verschwenken. Auch diese Konstruktion unterscheidet sich jedoch von der Bauweise eines Regenschirms, bei dem \u00fcblicherweise s\u00e4mtliche Holme mit einem verschieblichen Schwenklagerhalter versehen w\u00e4ren. Wie der Kl\u00e4ger zutreffend in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt hat, beschreibt das Klagepatent damit nicht zwangsl\u00e4ufig eine dreidimensionale Wirkung des Kreuzgest\u00e4nges wie bei einem Regenschirm. Das Charakteristische an dem in dem Klagepatent beschriebenen Wagengestell ist vielmehr die Anlenkung aller Holme an demselben vorderen Verbindungsteil und die Verbindung der Holme untereinander durch ein Kreuzgest\u00e4nge, mit dem die Holme bewegt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann sich f\u00fcr ihre Argumentation auch nicht auf Absatz [0009] der Klagepatentschrift berufen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der in Absatz [0009] beschriebenen Konstruktion lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel. Zwar soll nach Absatz [0009] der Beschreibung ein Spreizgest\u00e4nge in Form eines Kreuzgest\u00e4nges besonders vorteilhaft sein, wenn \u2013 wie beim Regenschirm \u2013 die Streben durch Bewegung des Lagerhalters in L\u00e4ngsrichtung aufgestellt und zusammengefaltet werden k\u00f6nnen. Durch die Worte \u201ez.B. in X-Form, wenn\u2026\u201c wird jedoch deutlich gemacht, dass sich die Vorgaben des Konditionalsatzes zwar auf ein Kreuzgest\u00e4nge, aber eben nur auf ein Kreuzgest\u00e4nge in der als Beispiel genannten X-Form bezieht. Es ist auch nicht so, dass ein Kreuzgest\u00e4nge immer in Form eines symmetrischen \u201eX\u201c ausgebildet sein muss. Vielmehr bedeutet \u201eKreuz\u201c nur, dass sich zwei Linien kreuzen. Diese Kreuzung muss aber weder in der Mitte der Linien erfolgen, noch ist ein bestimmter Winkel zwischen den kreuzenden Linien vorgegeben. Dem Fachmann wird damit ein Kreuzgest\u00e4nge vorgegeben ohne Beschr\u00e4nkung auf eine konkrete Bauweise. Der Begriff des \u201eKreuzgest\u00e4nges\u201c wird damit lediglich durch die Bedingung des durch die Bet\u00e4tigung bewirkten Faltvorgangs des Wagengestells spezifiziert.<\/p>\n<p>Weder aus Absatz [0009] noch aus Absatz [0014] der Klagepatentschrift, der in den Zeilen 35 ff., das Spreizgest\u00e4nge in X-Form n\u00e4her erl\u00e4utert, sowie aus den Figuren 1 bis 3 kann daher gefolgert werden, dass ausnahmsweise ein Ausf\u00fchrungsbeispiel den weitergehenden Wortlaut des Anspruchs einschr\u00e4nkt. Dass die technische Lehre des Klagepatents nur dann funktioniert, wenn die dort genannten Vorgaben erf\u00fcllt sind, ist von der Beklagten nicht ausreichend vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Dieses Verst\u00e4ndnis von Absatz [0009] steht zudem in \u00dcbereinstimmung mit dem Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.02.2011 (Anlage K17, S. 12), das als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p>e.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Patentbeschreibung gew\u00fcrdigten Stand der Technik, insbesondere aus dem Vortrag der Beklagten zu der FR 2 310 XXX A. Soweit die Beklagte aus den aus Figur 1 der FR 2 310 XXX A ersichtlichen Scherengest\u00e4nge (18), den Schenkeln (19) und den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren ableiten m\u00f6chte, dass das Kreuzgest\u00e4nge des Klagepatents, kein Scherengest\u00e4nge ist, vermag die Kammer der Argumentation der Beklagten nicht zu folgen. Denn selbst wenn man unterstellt, dass das Klagepatent die Begriffe \u201eKreuzgest\u00e4nge\u201c und \u201eScherengest\u00e4nge\u201c voneinander unterscheiden m\u00f6chte, liegt in der bereits beschriebenen Bewegungskopplung des Kreuzgest\u00e4nges das entscheidende Abgrenzungskriterium. Denn anders als bei dem Kreuzgest\u00e4nge des Klagepatents bedarf es bei dem Scherengest\u00e4nge der FR 2 310 XXX mehrerer Schritte, um das Gestell vollst\u00e4ndig zusammenzuklappen. In den auf Bl. 170 d. A. dargestellten Figuren 1 und 2 aus der FR 2 310 XXX A verbindet das Scherengest\u00e4nge lediglich die zwei R\u00fcckenholme (14). Eine Verbindung der oberen und unteren Gestellholme (15, 1) durch das Scherengest\u00e4nge erfolgt nicht. Vielmehr sind die oberen Gestellholme jeweils f\u00fcr sich an dem derselben Gestellseite zugeordneten unteren Gestellholm angelenkt. Anders als beim Klagepatent fehlt es an der Anlenkung der unteren und oberen Gestellhome an einem Verbindungsteil, das in Abstand zu dem Kreuzgest\u00e4nge angebracht ist. Aus diesem Grund liegt kein Kreuzgest\u00e4nge an den vier Holmen vor, das bewirken k\u00f6nnte, dass die unteren und oberen Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenken. Vielmehr bewegen sich durch die Faltbewegung des Kreuzgest\u00e4nges die Gestellholme (15, 1) lediglich in Richtung der Gestellbreite aufeinander zu. Eine aufeinander zu schwenkende Bewegung der Gestellholme (15, 1) in Richtung der Gestellh\u00f6he wird nicht durch die Faltbewegung des Kreuzgest\u00e4nges, sondern durch mit Gelenken versehenen weiteren Gest\u00e4ngeteilen und Knickstellen (R\u00fcckenholme 12, 14, Gelenke 22, 23) erreicht. Der entscheidende Unterschied zwischen dem Scherengest\u00e4nge aus der FR 2 310 XXX und dem Kreuzgest\u00e4nge der Klagepatentschrift ist damit, dass bei dem Klagepatent ein Verschwenken der Holme aus ihrer nach H\u00f6he und Seite gerichteten Spreizstellung gleichzeitig aufeinander zu erfolgt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Soweit in Merkmal 7 b) bb) gefordert ist, dass beim Zusammenlegen des Spreizgest\u00e4nges (9) die oberen und die unteren Gestellholme (4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken, gen\u00fcgt es, wenn sich die oberen Gestellhome durch Bewegung des Kreuzes gleichm\u00e4\u00dfig auf die unteren Gestellholme zu bewegen bis die Transportstellung erreicht ist. \u201eGleichzeitig\u201c bedeutet nicht ein zeitlich ununterbrochen gleiches aufeinander zu verschwenken.<\/p>\n<p>Absatz [0007] der Klagepatentschrift, wonach die unteren Holme nicht verschwenkbar angeordnet sein m\u00fcssen, sondern nur die oberen Holme auf die unteren Holme schwenken, gibt ein weites Verst\u00e4ndnis des \u201egleichzeitig aufeinander zu Verschwenkens\u201c zu erkennen. Es ist hiernach auch erfindungsgem\u00e4\u00df, wenn die unteren Holme nicht verschwenkt werden. Dies entspricht der Aufgabe des Klagepatents, das Wagengestell eines aus dem Stand der Technik bekannten Schiebewagens und dessen Mechanismus f\u00fcr die Zusammenlegung zu vereinfachen und so auszubilden, dass eine leichtere Handhabung beim Aufstellen und Zusammenklappen gegeben ist. Das Klagepatent l\u00f6st diese Aufgabe durch ein Spreizgest\u00e4nge, das alle Holme durch ein Kreuzgest\u00e4nge miteinander verbindet. Dieses Kreuzgest\u00e4nge soll eine Bewegungskopplung der Holme bewirken, so dass sich die oberen und unteren Holme problemlos durch ein Aufeinanderzuschwenken in die Transportstellung legen lassen. Wie bereits zuvor erw\u00e4hnt, soll eine Bewegung des Kreuzgest\u00e4nges bzw. eine Kraftaus\u00fcbung gen\u00fcgen, um die Transportstellung zu erreichen. Ob dabei die Holme fortw\u00e4hrend und gleichzeitig aufeinander zu verschwenken oder nicht, ist f\u00fcr diese technische Funktion nicht von Bedeutung. Entscheidend ist lediglich, dass sich die oberen Holme durch eine Kraftaus\u00fcbung auf die unteren Holme legen lassen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents. Wie insbesondere dem mittigen und dem unteren Bild auf Bl. 15 d. A. zu entnehmen ist, weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein aufstellbares Spreizgest\u00e4nge in Form eines Kreuzgest\u00e4nges auf. Aus dem unteren Bild auf Bl. 15 d. A. ergibt sich, dass das Spreizgest\u00e4nge in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil an den Holmen angebracht ist und diese verbindet (Merkmal 7a)). Das Verbindungsteil ist gesondert auf Bild 15 und Bild 16 (Anlage K13) abgelichtet. Das mittige Bild auf Bl. 15 d. A. zeigt, dass das Spreizgest\u00e4nge derart ausgebildet ist, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen und unteren Holme in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind (Merkmal 7b)aa)).<\/p>\n<p>Merkmal 7b)bb) ist unter Ber\u00fccksichtigung der obigen Ausf\u00fchrungen und nach den von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen ebenfalls erf\u00fcllt. Die Beklagte f\u00fchrt aus, dass beim Zusammenlegen des Spreizgest\u00e4nges die oberen und unteren Holme erst kurz vor der Transportstellung gleichzeitig aufeinander zu verschwenkten. Zu Beginn des Zusammenlegens erfolge ein gleichzeitiges Aufeinanderzuverschwenken jedoch nicht. Unabh\u00e4ngig davon, ob diese Behauptung zutreffend ist oder nicht, f\u00fchrt dies aus den unter 2 dargelegten Gr\u00fcnden nicht aus dem Schutzbereich des Anspruchs 1 heraus. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewegen sich die oberen Gestellholme durch Bewegung des Kreuzes gleichm\u00e4\u00dfig auf die unteren Gestellholme zu bis die Transportstellung erreicht ist (vgl. die Ablichtungen auf Bl. 33 d. A.). Dem steht nicht entgegen, dass ein Scherengest\u00e4nge, das die oberen und unteren Holme miteinander verbindet, grunds\u00e4tzlich bei Zusammenlegen jeweils nur die oberen Holme und die unteren Holme aufeinander zu bewegen l\u00e4sst. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewirken die Verbindungsschenkel, dass auch die oberen Holme jeweils auf die unteren Holme zu schwenken. Durch diese Verbindungsschenkel des zweidimensionalen Kreuzes wird eine Verschiebung auf der L\u00e4ngsachse bewirkt. Es erfolgt eine Bewegungskopplung aller vier Holme. Durch einen Kraftakt wird der Kinderwagen zusammengelegt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte ausf\u00fchrt, dass beim Zusammenlegen des Scherengest\u00e4nges die oberen und unteren Holme nicht ohne zus\u00e4tzliche Gest\u00e4ngeteile gleichzeitig aufeinander zu verschwenken k\u00f6nnten, ist dies nur dann richtig, wenn man diese Gest\u00e4ngeteile in den Verbindungsschenkeln sehen m\u00f6chte. Dagegen spricht jedoch, dass sich die Beklagte hierbei wohl auf S. 16 des Urteils des Bundespatentgerichts (Anlage K 17) st\u00fctzen m\u00f6chte. Dieses versteht \u2013 zu Recht \u2013 unter \u201ezus\u00e4tzlichen Gest\u00e4ngeteilen\u201c jedoch nicht Verbindungsschenkel wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, sondern vor allem neben den St\u00fctzstreben bestehende Streben wie zum Beispiel R\u00fcckenholme oder Querholme. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Verbindungsschenkel k\u00f6nnten jedenfalls den Anschlussgliedern (19) der FR 2 310 XXX gleichgesetzt werden, ist dem nicht zu folgen. Denn anders als bei den Verbindungsschenkeln handelt es sich bei den Anschlussgliedern (19) nicht nur um Halter sondern um Streben, die zusammengeklappt werden k\u00f6nnen. Die Verbindungsschenkel entsprechen vielmehr den in Figur 2 der Klagepatentschrift dargestellten Schwenklagerhalter (16a, 17a, 17 b). Dem Klagepatent ist nicht zu entnehmen, dass das Aufeinanderzuverschwenken ohne Verbindungsschenkel wie sie auf der Ablichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Anlage B6 ersichtlich sind, erfolgen muss. Vielmehr sieht es selbst die oben genannten Schwenklagerhalter (vgl. Figur 2, 16a, 17a, 17 b) vor. Da die Verbindungsschenkel auch zu keinem anderen Mechanismus f\u00fcr die Zusammenlegung f\u00fchren, f\u00fchrt deren Vorhandensein nicht aus der Verletzung heraus. Gleiches gilt f\u00fcr den bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Querholm zwischen den oberen Gestellholmen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist die Beklagte verpflichtet, dem Kl\u00e4ger ab dem 09.06.2011 Schadensersatz gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu leisten. Der Beklagten f\u00e4llt zumindest leichte Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit nicht fest. Da der Kl\u00e4ger keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat er ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Um den Kl\u00e4ger in die Lage zu versetzen, die ihm zustehenden Anspr\u00fcche auf Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber die Benutzungshandlungen Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 140 b PatG.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht kein Vernichtungsanspruch gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a PatG zu. Er hat die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht schl\u00fcssig darzulegen vermocht. Dem kl\u00e4gerischen Sachvortrag ist nicht zu entnehmen, dass die ausl\u00e4ndische Beklagte verletzende Gegenst\u00e4nde (im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung) im Inland noch im Besitz oder Eigentum hat. Dass die Beklagte einen inl\u00e4ndischen Gesch\u00e4fts- oder Niederlassungssitz unterh\u00e4lt, ist ebenfalls nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG auf Erstattung seiner durch die au\u00dfergerichtliche Geltendmachung entstandenen Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgeb\u00fchren.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Zwar kommt in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 06.08.2009 (Anlage K4, \u00dcbersetzung Bl. 98 ff. d. A.) entgegen der Ansicht der Beklagten ein Unterlassungsverlangen zum Ausdruck. Ein Unterlassungsverlangen ist eine eindeutige und ernsthafte Aufforderung an den Verletzer, das beanstandete Verhalten f\u00fcr die Zukunft zu unterlassen. Dieses Verlangen muss nicht ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt werden, sondern kann sich aus den Begleitumst\u00e4nden ergeben (BGH, GRUR 1979, 332 \u2013 Brombeerleuchte).<\/p>\n<p>In dem Schreiben vom 06.08.2009 haben sich Rechts- und Patentanwalt des Kl\u00e4gers an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten gewandt. Dabei haben sie klargestellt, dass sie f\u00fcr Herrn A und die F auftreten. Ferner haben sie das Klagepatent mit seiner Ver\u00f6ffentlichungsnummer genannt und der Beklagten Verletzungshandlungen durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unmissverst\u00e4ndlich vorgeworfen. In dem Schreiben hei\u00dft es \u201eUnser Mandant gibt Ihnen die M\u00f6glichkeit, die Angelegenheit g\u00fctlich zu regeln, indem sie den beigef\u00fcgten Lizenzvertrag bis sp\u00e4testens 31. August 2009 unterzeichnen\u201c. Weiter wird ausgef\u00fchrt: \u201eSobald wir ein unterzeichnetes Exemplar des beigef\u00fcgten Lizenzvertrages erhalten (\u2026), wird unser Mandant davon absehen, bez\u00fcglich der vorgenannten Produkte gerichtliche Schritte gegen Ihre Firma einzuleiten.\u201c Aus diesen Textpassagen ergibt sich, dass jedenfalls Herr A das Klagepatent f\u00fcr verletzt h\u00e4lt und entweder den Abschluss eines Lizenzvertrages w\u00fcnscht oder \u2013 sollte die Beklagte den Lizenzvertrag nicht unterschreiben und es dar\u00fcber hinaus nicht unterlassen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weiter zu vertreiben \u2013 gerichtliche Schritte einleiten m\u00f6chte. F\u00fcr die Beklagte wird ohne weiteres ersichtlich, dass sie bei Ablehnung des Lizenzvertragsangebots, den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unterlassen soll.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Die Abmahnung ist indes nicht wirksam, da nicht festgestellt werden kann, ob die Angaben zur Aktivlegitimation in dem Schreiben vom 06.08.2009 zutreffend sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 21.10.2010, I-2 W 52\/10).<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Kl\u00e4gervertreter erl\u00e4utert, dass das Klagepatent mit der Gesch\u00e4fts\u00fcbergabe im Jahr 2007 an Herrn C abgetreten worden sei. Herr C sei daher im Zeitpunkt der Abmahnung materiell berechtigt gewesen. Die Berechtigung des Herrn A ergebe sich daraus, dass die E als Leasingnehmerin Rechte aus dem Patent gehabt habe. Die E habe ihren Schadensersatz an den Kl\u00e4ger abgetreten. Diesen Vortrag als richtig unterstellt, w\u00e4re allein Herr C im Zeitpunkt der Abmahnung anspruchsberechtigt gewesen. In diesem Fall w\u00e4re die Abmahnung nicht wirksam. Denn der Rechts- und Patentanwalt des Kl\u00e4gers ist in dem Schreiben vom 06.08.2009 nicht f\u00fcr Herrn C aufgetreten. Auch fehlt es an einem Hinweis in dem Abmahnschreiben, dass eine \u00dcbertragung des Klagepatents an Herrn C vor Abmahnung erfolgt ist, obwohl der alte Inhaber, A, noch in der Patentrolle steht.<\/p>\n<p>Aus dem Vortrag der Parteien und dem als Anlage K15 vorgelegten Gesch\u00e4fts\u00fcbergabevertrag l\u00e4sst sich weder folgern, dass eine Abtretung des Klagepatents von Herrn A auf Herrn C im Jahre 2007 erfolgt ist, noch, dass eine solche Abtretung nicht erfolgt ist. F\u00fcr eine \u00dcbertragung des Klagepatents mit \u00dcbergabe des Gewerbebetriebs spricht, dass nach A, \u00a7 1 des Gesch\u00e4fts\u00fcbergabevertrages (Anlage K15) Gesch\u00e4ftsgegenstand des Gewerbebetriebs die Vermarktung von Patenten ist. In B, \u00a7 1 des Vertrages ist dar\u00fcber hinaus festgehalten, dass s\u00e4mtliches Verm\u00f6gen \u00fcber geht. Zu dem Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen k\u00f6nnen auch Patente geh\u00f6ren. Ob das Klagepatent zum Betrieb des Herrn A geh\u00f6rte und gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 398, 413 BGB mit Gesch\u00e4fts\u00fcbergabe abgetreten wurde, kann daher nicht ausgeschlossen werden. Dieser Umstand geht zu Lasten des Kl\u00e4gers, der in Bezug auf die Voraussetzungen der Abmahnung, (zu der auch die Anspruchsberechtigung des Abmahnenden geh\u00f6rt), darlegungs- und beweisbelastet ist.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 300.000,00 \u20ac festgesetzt. Bei der Festsetzung des Streitwerts war hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs das wirtschaftliche Interesse ausschlagegebend, das an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile besteht. Es war daher hinsichtlich dieses Anspruchs nicht nur der voraussichtlich drohende Schaden aus der behaupteten Patentverletzung zu ber\u00fccksichtigen. Von Bedeutung waren auch die Restlaufzeit des Klagepatents und die Verh\u00e4ltnisse beim Kl\u00e4ger. Hinsichtlich der Verh\u00e4ltnisse beim Kl\u00e4ger war insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger j\u00e4hrlich aus dem Verkauf von 10.000 bis 15.000 Kinderwagen f\u00fcr 200,00 \u20ac das St\u00fcck profitiert und eine bedeutende Marktstellung inne hat.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1807 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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