{"id":2628,"date":"2012-01-10T17:00:46","date_gmt":"2012-01-10T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2628"},"modified":"2016-04-25T14:16:22","modified_gmt":"2016-04-25T14:16:22","slug":"4b-o-20610-energiefuehrungskette","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2628","title":{"rendered":"4b O 206\/10 &#8211; Energief\u00fchrungskette"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1789<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Januar 2012, Az. 4b O 206\/10<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt bundes- und weltweit Energief\u00fchrungsketten und andere Maschinenteile aus Kunststoff her und vertreibt diese im In- und Ausland. Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Italien, das ebenfalls bundes- und europaweit Maschinenzubeh\u00f6r vertreibt. Zum Angebot der Beklagten geh\u00f6ren seit 1985 Energief\u00fchrungsketten aus Kunststoff in unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen und Gestaltungen, die sie von verschiedenen Herstellern bezieht (vgl. Katalog aus dem Jahr 1985, Anlage HL2). Der aktuelle deutschsprachige Produktkatalog \u201eEnergief\u00fchrungsketten\u201c der Beklagten ist im Internet \u00fcber den deutschen Vertriebspartner der Beklagten, der A GmbH, unter deren Internetseite und \u00fcber einen link auf der Internetseite der Beklagten abrufbar (vgl. Anlagen K2 \u2013 K6).<\/p>\n<p>Energief\u00fchrungsketten sind Bauteile im Maschinenbau, die flexible Kabel, Leitungen oder Schl\u00e4uche b\u00fcndeln, f\u00fchren und vor Sch\u00e4den sch\u00fctzen. Sie werden beispielsweise gebraucht, wenn Kabel an Maschinenteile angeschlossen werden, die durch st\u00e4ndige Bewegung einer Dauerbelastung ausgesetzt sind. Die Abnehmer der Ketten stammen aus unterschiedlichen Branchen.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt und vertrieb unstreitig sechs Energief\u00fchrungsketten, die die Kl\u00e4gerin f\u00fcr Nachahmungen ihrer eigenen Produkte h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin verwarnten die Beklagte deshalb und forderten sie au\u00dfergerichtlich auf, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abzugeben (vgl. Anlage K22). Durch anwaltliche Antwort vom 04. und 27.05.2010 wies die Beklagte die Forderung zur\u00fcck (Anlage K23).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die Ketten wiesen die f\u00fcr einen Nachahmungsschutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart auf. Energief\u00fchrungsketten seien keine Massenware. Aus den in den Anlagen HL 4\/9 bis HL 4\/23 ersichtlichen Angeboten der Anbieter A, B, C, D, E und F sei lediglich das Angebot von E am deutschen Markt bekannt. Namhafte Hersteller von Konkurrenzketten b\u00f6ten insbesondere keine Energief\u00fchrungsketten an, die mit Mittellaschen ausgestaltet seien, deren Querstege nasenf\u00f6rmige Verbreiterungen aufwiesen. Die Mittellaschen der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne auch nicht als Seitenlasche verwendet werden. Das an der Seitenlasche angebrachte herausstehende Schild und die rechtwinklige Vertiefung, die zugleich die Marke der Kl\u00e4gerin wiedergebe, seien f\u00fcr Ketten der Kl\u00e4gerin einzigartig und dienten bereits deshalb als herkunftsbegr\u00fcndendes Merkmal. Sie seien nicht aus dem Stand der Technik bekannt. Fachleute seien anhand der Gebrauchsmerkmale in der Lage, Energief\u00fchrungsketten einem bestimmten Hersteller zuzuordnen. Zu den Gebrauchsmerkmalen geh\u00f6rten die Verschl\u00fcsse der Querstege, die Einsatzm\u00f6glichkeiten und die Verbindungsm\u00f6glichkeit der einzelnen Kettenglieder.<\/p>\n<p>Die Energief\u00fchrungsketten der Kl\u00e4gerin zeichneten sich gegen\u00fcber allen zuvor auf dem Markt befindlichen Energief\u00fchrungsketten durch folgende Merkmale aus:<\/p>\n<p>Energief\u00fchrungsketten der Kl\u00e4gerin System G, Anlagen K8 und K10<\/p>\n<p>I. Die Kettenglieder beruhen auf einer besonderen Konstruktionsidee. Sie sind aus vier einzelnen Elementen, n\u00e4mlich zwei sog. Seitenlaschen und zwei sog. Querstegen zusammengesetzt;<\/p>\n<p>II. die Seitenlaschen sind so konstruiert, dass eine nach au\u00dfen angekr\u00f6pfte Seite der Seitenlasche die andere innenliegende Seite der benachbarten Seitenlasche an einer definierten Verbindungsstelle aufnehmen kann;<\/p>\n<p>III. an den Verbindungsstellen sind bestimmte F\u00fchrungen und Anschl\u00e4ge ausgeformt;<\/p>\n<p>IV. die \u00e4u\u00dferen Teile der Seitenlaschen weisen eine halbrunde schildf\u00f6rmige Erhebung und eine rechtwinklige Vertiefung auf;<\/p>\n<p>V. die angekr\u00f6pften Teile der Seitenlaschen sind zu einer Seite hin konkav ausgef\u00fchrt und umfassen den gesamten Halbkreis eines direkt verbundenen Kettengliedes;<\/p>\n<p>VI. die Querstege k\u00f6nnen zur Aufnahme der Medien ge\u00f6ffnet werden und sind so breit ausgef\u00fchrt, dass sie an den Querstegen der korrespondierenden Kettenglieder anliegen.<\/p>\n<p>Energief\u00fchrungsketten der Kl\u00e4gerin System H, Artikelnummer XXX, Anlage K12<\/p>\n<p>I. Die einzelnen Kettenglieder sind einteilig ausgef\u00fchrt;<\/p>\n<p>II. die Kettenglieder werden mittels gr\u00f6\u00dferer Bolzen miteinander verbunden, wobei die breiter auseinander stehenden Teile der Seitenlaschen in die Bolzen einklicken;<\/p>\n<p>III. die Au\u00dfenfl\u00e4che der Seitenlaschen ist so ausgef\u00fchrt, dass eine Seite halbrund und die anderen Seiten gerade ausgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>Energief\u00fchrungsketten der Kl\u00e4gerin System G mit zus\u00e4tzlicher Mittellasche, Anlage K14 und K16<\/p>\n<p>I. Die Merkmale wie bei den Energief\u00fchrungsketten der Kl\u00e4gerin System G, Anlagen K8 und K10 beschrieben, mit der Besonderheit, dass der F\u00fchrungskanal durch eine sog. Mittellasche geteilt ist;<\/p>\n<p>II. der weiteren Besonderheit, dass die Querstege nicht aneinander anliegen, sonder beabstandet sind;<\/p>\n<p>III. zu den Seitenlaschen hin weisen die Querstege nasenf\u00f6rmige Verbreiterungen auf.<\/p>\n<p>Weitere Energief\u00fchrungsketten der Kl\u00e4gerin System G Anlage K18<\/p>\n<p>I. Es finden sich nahezu alle Merkmale der unter Energief\u00fchrungsketten der Kl\u00e4gerin System G aufgef\u00fchrten Energief\u00fchrungsketten mit der einzigen Ausnahme, dass die Seitenteile korrespondierender Kettenglieder nicht ineinander greifen, sondern an geraden Abs\u00e4tzen der angekr\u00f6pften Seite sto\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet weiter, die Beklagte vertreibe in der Bundesrepublik Deutschland Kettenglieder f\u00fcr Energief\u00fchrungsketten, die identisch den kl\u00e4gerischen Ketten nachgeahmt seien.<\/p>\n<p>Sie ist der Meinung, die exakten Nachahmungen und die fast identischen Nachahmungen f\u00fchrten zu Verwechslungen, auch hinsichtlich der Herkunft. Die Abnehmer w\u00fcrden annehmen, dass die Kettenglieder, wie sie die Kl\u00e4gerin gestalte, nur von einem Unternehmen stammen k\u00f6nnten. Energief\u00fchrungsketten k\u00f6nnten anders aussehen und gestaltet sein, so dass das Erfordernis der Vermeidbarkeit ebenfalls gegeben sei. Wegen der minderwertigen Qualit\u00e4t der Kettenglieder, die von der Beklagten nachgeahmt und vertrieben w\u00fcrden, sei zu bef\u00fcrchten, dass es wegen der Verwechslungsgefahr zu einer Beeintr\u00e4chtigung der Wertsch\u00e4tzung der Leistungen der Kl\u00e4gerin komme. Denn die Ketten der Beklagten seien unsauber ausgef\u00fchrt, sie w\u00fcrden ausschlagen, seien nicht druckfest und d\u00fcrften einen Qualit\u00e4tstest nicht bestehen. Die Energief\u00fchrungsketten der Kl\u00e4gerin dagegen w\u00fcrden bei H\u00e4ndlern und Endabnehmers wegen ihrer guten Qualit\u00e4t eine hohe Wertsch\u00e4tzung genie\u00dfen. \u00dcberdies w\u00e4ren die Energief\u00fchrungsketten der Kl\u00e4gerin weit verbreitet. Es k\u00f6nne von einer gesteigerten Bekanntheit ausgegangen werden. Die Kl\u00e4gerin sei Weltmarktf\u00fchrerin im Bereich der Energief\u00fchrungsketten. Die Bekanntheit ihrer Leistungen, aus der zugleich ihre Marktstellung hervorgehe, belege bereits der Wikipedia-Auszug (Anlage HL1), der die Kl\u00e4gerin als erste der drei gr\u00f6\u00dften Hersteller f\u00fcr Energief\u00fchrungsketten nennt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte w\u00fcrde eine Vielzahl von Erzeugnissen der Kl\u00e4gerin systematisch nachahmen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac und f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Kettenglieder f\u00fcr eine Energief\u00fchrungskette einzeln und\/oder zu einer Energief\u00fchrungskette zusammengef\u00fcgt anzubieten, zu verbreiten oder sonst in den Verkehr zu bringen, die die folgenden Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>I. Die Kettenglieder beruhen auf einer besonderen Konstruktionsidee. Sie sind aus vier einzelnen Elementen, n\u00e4mlich zwei sog. Seitenlaschen und zwei sog. Querstegen zusammengesetzt;<\/p>\n<p>II. die Seitenlaschen sind so konstruiert, dass eine nach au\u00dfen angekr\u00f6pfte Seite der Seitenlasche die andere innenliegende Seite der benachbarten Seitenlasche an einer definierten Verbindungsstelle aufnehmen kann;<\/p>\n<p>III. an den Verbindungsstellen sind bestimmte F\u00fchrungen und Anschl\u00e4ge ausgeformt, mit einer Geometrie, die eine Bolzenbohrung und verschiedene viertelkreisige Aussparungen aufweist, insgesamt sieben Aussparungen, wobei die zur Seitenlasche nach innen ausgef\u00fchrten Aussparungen in einer Erh\u00f6hung angebracht sind;<\/p>\n<p>IV. die \u00e4u\u00dferen Teile der Seitenlaschen weisen eine halbrunde schildf\u00f6rmige Erhebung und eine rechtwinklige Vertiefung auf;<\/p>\n<p>V. die angekr\u00f6pften Teile der Seitenlaschen sind zu einer Seite hin konkav ausgef\u00fchrt und umfassen den gesamten Halbkreis eines direkt verbundenen Kettengliedes;<\/p>\n<p>VI. die Querstege k\u00f6nnen zur Aufnahme der Medien ge\u00f6ffnet werden und sind so breit ausgef\u00fchrt, dass sie an den Querstegen der korrespondierenden Kettenglieder anliegen;<\/p>\n<p>gem\u00e4\u00df der Abbildungen 1, 2 und 3,<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Kettenglieder f\u00fcr eine Energief\u00fchrungskette einzeln und\/oder zu einer Energief\u00fchrungskette zusammengef\u00fcgt anzubieten, zu verbreiten oder sonst in den Verkehr zu bringen, die die folgenden Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>I. Merkmale I, II, IV, V, VI wie unter Antrag 1 a)<\/p>\n<p>II. Merkmal III: an den Verbindungsstellen sind bestimmte F\u00fchrungen und Anschl\u00e4ge ausgeformt, wobei die Geometrie viertelkreisf\u00f6rmige Aussparungen, eine Bolzenbohrung und eine rechtwinklige Aussparung zur Mitte der Seitenlasche aufweisen;<\/p>\n<p>gem\u00e4\u00df der Abbildungen 4, 5 und 6,<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>Energief\u00fchrungsketten und\/oder einzelne Kettenglieder, anzubieten, zu verbreiten oder sonst in den Verkehr zu bringen, die die folgenden Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>I. Die einzelnen Kettenglieder sind einteilig ausgef\u00fchrt;<\/p>\n<p>II. die Kettenglieder werden mittels gr\u00f6\u00dferer Bolzen miteinander verbunden, wobei die breiter auseinander stehenden Teile der Seitenlaschen in die Bolzen einklicken;<\/p>\n<p>III. die Au\u00dfenfl\u00e4chen der Seitenlaschen ist so ausgef\u00fchrt, das eine Seite halbrund und die anderen Seiten gerade ausgef\u00fchrt sind;<\/p>\n<p>gem\u00e4\u00df der Abbildungen 7, 7a, 9,<\/p>\n<p>d.<\/p>\n<p>Kettenglieder f\u00fcr eine Energief\u00fchrungskette einzeln und\/oder zu einer Energief\u00fchrungskette zusammengef\u00fcgt anzubieten, zu verbreiten oder sonst in den Verkehr zu bringen, die die folgenden Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>I. Merkmale I, II, IV, V, VI wie unter Antrag 1 a)<\/p>\n<p>II. Merkmal III: an den Verbindungsstellen sind bestimmte F\u00fchrungen und Anschl\u00e4ge ausgeformt, wobei die Geometrie eine Bolzenbohrung und eine viertelkreisumfassende Ausformung aufweist, wobei ein runder Spalt zwischen der Bolzenbohrung und der viertelkreisf\u00f6rmigen Ausformung ausgef\u00fchrt ist und eine rechtwinklige Erh\u00f6hung zur Innenseite der Seitenlasche;<\/p>\n<p>gem\u00e4\u00df der Abbildungen 10, 11 und 12,<\/p>\n<p>e.<\/p>\n<p>Kettenglieder f\u00fcr eine Energief\u00fchrungskette einzeln und\/oder zu einer Energief\u00fchrungskette zusammengef\u00fcgt anzubieten, zu verbreiten oder sonst in den Verkehr zu bringen, die die folgenden Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>I. Merkmale I, II, IV, V und VI wie unter Antrag 1 a)<\/p>\n<p>II. Merkmal III: an den Verbindungsstellen sind bestimmte F\u00fchrungen und Anschl\u00e4ge ausgeformt, wobei die Geometrie zwei Aussparungen aufweist, eine Aussparung ist viertelkreisf\u00f6rmig nach au\u00dfen weisend, die andere Aussparung ist rechteckig ausgef\u00fchrt;<\/p>\n<p>gem\u00e4\u00df den Abbildungen 13, 14 und 15,<\/p>\n<p>f.<\/p>\n<p>Kettenglieder einer Energief\u00fchrungskette einzeln und\/oder zu einer Energief\u00fchrungskette zusammengef\u00fcgt anzubieten, zu verbreiten oder sonst in den Verkehr zu bringen, die die folgenden Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>I. Die Merkmale wie unter Antrag 1d) beschrieben, mit der Besonderheit, dass der F\u00fchrungskanal durch eine sog. Mittellasche geteilt ist;<\/p>\n<p>II. der weiteren Besonderheit, dass die Querstege nicht aneinander anliegen, sondern beabstandet sind;<\/p>\n<p>III. zu den Seitenlaschen hin weisen die Querstege nasenf\u00f6rmige Verbreiterungen auf;<\/p>\n<p>gem\u00e4\u00df der Abbildungen 16, 17, 18 und 19,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Nr. 1 beschriebenen Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Liefermenge, Lieferzeit, Lieferpreise;<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nc. der Anzahl und des Inhalts von Angeboten;<br \/>\nd. der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\ne. der Gestehungskosten und s\u00e4mtlicher Kostenfaktoren;<br \/>\nf. des erzielten Gewinns;<br \/>\ng. der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalendervierteljahr und Werbetr\u00e4gern,<br \/>\nwobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten wird, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin, sondern einem von der Kl\u00e4gerin zu benennenden und der Kl\u00e4gerin zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftpr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten der Einschaltung des Wirtschaftpr\u00fcfers tr\u00e4gt und den Wirtschaftspr\u00fcfer zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkretes Befragen Auskunft dar\u00fcber zu geben, ob bestimmte Lieferungen oder bestimmte Abnehmer in der erteilten Auskunft (Rechnungslegung) enthalten sind;<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Nr. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nfestzustellen, dass de Beklagte verpflichtet ist der Kl\u00e4gerin eine angemessene Lizenz als Schadensersatz f\u00fcr ihre unter Nr. 1 umschriebenen Handlungen zu zahlen;<\/p>\n<p>4. der Kl\u00e4gerin 1.379,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Meinung, den Energief\u00fchrungsketten der Kl\u00e4gerin fehle es bereits an der erforderlichen wettbewerblichen Eigenart. Bei Energief\u00fchrungsketten handele es sich \u00fcberdies um Massenware, die sich in ihren Auspr\u00e4gungen im jeweiligen Bereich ihrer Anwendung stark \u00e4hnelten. Eine wettbewerbliche Eigenart ergebe sich nicht aus technischen Merkmalen. Eine Unterscheidung der Energief\u00fchrungsketten finde nicht anhand \u00e4u\u00dferer Gestaltungsmerkmale statt, sondern anhand des aufgebrachten Herstellernamens. S\u00e4mtliche Merkmale der schutzbeanspruchten Ketten seien zumindest technisch bedingt. Das gelte f\u00fcr den Aufbau aus vier Teilen und die Aufnahmem\u00f6glichkeit einer nachfolgenden Seitenlasche an einer Verbindungsstelle, an der F\u00fchrungen und Anschl\u00e4ge ausgeformt seien. Gleiches gelte f\u00fcr die Materialerhebung, die der Verst\u00e4rkung diene und ebenso f\u00fcr die Materialaussparung, die technisch erm\u00f6gliche, den Herstellernamen gut sichtbar reliefartig auszustanzen, ohne dass der Name gegen\u00fcber dem restlichen Seitenteil erhaben w\u00e4re. Auch die jeweilige Ausf\u00fchrung der seitlichen Abschl\u00fcsse der angekr\u00f6pften Teile der Seitenlaschen (entweder konkav oder gerade) sei insofern technisch bedingt, als dass diese Abschl\u00fcsse dem ansto\u00dfenden gerundeten Seitenteil nicht im Wege sein d\u00fcrfen, so dass sie das ansto\u00dfende Teil entweder aufnehmen m\u00fcssten (konkave Form) oder dieses an sie ansto\u00dfen k\u00f6nnen m\u00fcsste (gerade Form). Dass die Querstege ge\u00f6ffnet werden k\u00f6nnten, ergebe sich aus dem technischen Grund, dass die Energief\u00fchrungskette erst nach Installation best\u00fcckt werde bzw. ihre Best\u00fcckung mit Kabeln nachtr\u00e4glich \u00e4nderbar sei. Die Breite der Querstreben (offene oder geschlossene Kettenausf\u00fchrung) sei ferner insofern technisch bedingt, als dass je nach Anforderungen des Kunden die innenliegenden Kabel gesch\u00fctzt werden m\u00fcssten oder nicht. Schlie\u00dflich f\u00fchrten die nasenf\u00f6rmigen Verbreiterungen an den Querstreben technisch zu gr\u00f6\u00dferer Stabilit\u00e4t und erm\u00f6glichten die \u201eMittellaschen\u201c technisch eine Erweiterung der Ketten nach au\u00dfen hin. Rein \u00e4sthetische Merkmale habe die Kl\u00e4gerin ihren Energief\u00fchrungsketten nicht zugeschrieben. Solche Merkmale bes\u00e4\u00dfen die Ketten ersichtlich nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte f\u00fchrt zu den einzelnen Systemen der Kl\u00e4gerin wie folgt aus:<\/p>\n<p>Dass der Aufbau aus vier Elementen wie bei den Ketten des Systems G keine besondere Konstruktionsidee und aus dem Stand der Technik bekannt sei, zeige bereits das im Jahr 2004 erloschene Gebrauchsmuster G 94 12 XXX.0 der Kl\u00e4gerin, das ein Bauteil f\u00fcr eine Energief\u00fchrungskette zum Gegenstand gehabt habe (vgl. Anlage HL 5, S. 4 Zeile 20 ff.). Da der Aufbau aus vier Elementen bereits 1994 Stand der Technik gewesen sei, sei diese Gestaltung gar nicht erst in die Anspr\u00fcche aufgenommen worden. Daf\u00fcr w\u00fcrden auch das Urteil des BGH vom 08.01.2008 (Anlage HL 5\/2) sowie der Umstand, dass andere Anbieter denselben Aufbau w\u00e4hlten, sprechen. Die Verbindbarkeit der angekr\u00f6pften Seite mit der benachbarten definierten Verbindungsstelle und die zu diesem Zweck erfolgende Ausformung von bestimmten F\u00fchrungen und Anschl\u00e4gen sei eine von zwei typischen Verbindungen der Kettenglieder. Die Seitenlaschen seien ebenfalls h\u00e4ufig konkav ausgef\u00fchrt, so dass die einen Halbkreis formende Seite des direkt verbundenen Kettengliedes hiervon aufgenommen werde. Gleiches gelte f\u00fcr die M\u00f6glichkeit, die Querstege zu \u00f6ffnen und den Umstand, dass die Querstege mit anliegenden Querstegen eine geschlossene Kette bildeten.<\/p>\n<p>Die Verbindung der Kettenglieder durch Bolzen wie bei den Ketten des Systems I sei die zweite typische Verbindungsm\u00f6glichkeit. Auch sie geh\u00f6re seit Jahrzenten zum Stand der Technik. Die Beklagte verweist insofern auf die Anlage HL7, die ein Patent der Kl\u00e4gerin, das 2005 erloschen ist, zeigt. Sowohl die Verbindung durch Bolzen als auch die einteilige Ausf\u00fchrung der Kettenglieder und die gerade Gestaltung der Au\u00dfenr\u00e4nder statt der Aufnahme des Halbkreises des Gegenst\u00fccks finde sich in identischer und \u00e4hnlicher Form auf dem deutschen Markt. Dies ergebe sich aus den Anlagen HL 6\/6 \u2013 HL 6\/12.<\/p>\n<p>Die Ketten des Systems G (Anlagest\u00fcck K18) seien nicht schutzw\u00fcrdig, da auch Ketten anderer Unternehmen so aufgebaut seien, dass sie mehrb\u00e4ndige Ketten bildeten und die Querstege nasenf\u00f6rmige Verbreiterungen aufwiesen. Offene Kettenausf\u00fchrungen (Ketten mit beabstandeten Querstegen) seien seit langem Stand der Technik und w\u00fcrden von allen Anbietern gef\u00fchrt. Die Beklagte verweist insofern auf Anlagen HL 4\/18 und HL 4\/20 bis HL 4\/28. Gleiches gelte f\u00fcr die nasenf\u00f6rmigen Verbreiterungen an den Querstegen wie sich aus Anlagen HL 9 und 10 ergebe, die ehemalige Schutzrechte der Kl\u00e4gerin enthalten. Diese Verbreiterungen f\u00e4nden sich auch bei vielen Anbietern in Deutschland (vgl. Anlagen HL 8\/6 bis HL 8\/12). Dies gelte auch f\u00fcr den durch die Mittellasche geteilten F\u00fchrungskanal. Dabei handele es sich um eine Ausgestaltung der einen Seitenlasche einer Kette dergestalt, dass es an ihrer Au\u00dfenseite eine weitere Ankn\u00fcpfungsm\u00f6glichkeit gebe. Auf diese Weise k\u00f6nnten zwei Ketten miteinander verbunden werden. Auch mehrb\u00e4ndige Ketten w\u00fcrden von vielen Anbietern vertrieben. Auch diese Ketten wiesen die nasenf\u00f6rmige Verbreiterung auf (vgl. Anlagen HL 8\/13 bis HL 8\/19). Zudem sei die L\u00f6sung zur Erweiterung der Kette \u00fcber eine zweite Lasche zum Einhaken eine einfache und naheliegende L\u00f6sung.<\/p>\n<p>Die Merkmale der Anlagest\u00fccke K14 bis K17 f\u00e4nden sich ebenfalls bei den Ketten dritter Unternehmen (Anlagen HL 4\/14 bis 4\/28 und HL 6\/6 und HL 6\/9). Sowohl die Ketten der Beklagten als auch die Ketten anderer Konkurrenten w\u00fcrden denselben Aufbau aufweisen, wobei die angegriffenen Ketten der Beklagten in Anlage K15 nicht an geraden Abs\u00e4tzen ansto\u00dfen, sondern rund ausgef\u00fchrt seien. Auch die gerade Ausgestaltungsform der Seitenr\u00e4nder sei eine \u00fcbliche Ausgestaltung (vgl. Anlagen HL 6\/6 und HL 6\/9).<\/p>\n<p>Es mangele an einer vermeidbaren Herkunftst\u00e4uschung. Die Ketten der Kl\u00e4gerin seien nicht bekannt. Die Kl\u00e4gerin habe ihre Marktstellung nicht substantiiert dargelegt. Der Verkehr unterscheide die Energief\u00fchrungsketten wegen ihrer gro\u00dfen \u00c4hnlichkeit nicht anhand der von der Kl\u00e4gerin genannten Merkmale. Diese seien daher schon nicht geeignet, auf die Herkunft aus dem kl\u00e4gerischen Unternehmen hinzuweisen. Es bestehe keine Gefahr, dass der Verkehr von Lizenzbeziehungen zwischen den Parteien ausgehe. Auf s\u00e4mtlichen Ketten der Parteien sei deutlich der Herstellername sichtbar. Die Kl\u00e4gerin habe keine Beeintr\u00e4chtigung der Wertsch\u00e4tzung zu bef\u00fcrchten. Die Produkte der Beklagten seien qualitativ hochwertig und besonders langlebig.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen\u00fcber der Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 9 a, 8 UWG zu. Die Energief\u00fchrungsketten der Kl\u00e4gerin des Systems H, Artikelnummer XXX (Anlagest\u00fcck 12) weisen bereits keine wettbewerbliche Eigenart auf. Hinsichtlich der Ketten und Kettenglieder der Beklagten, die mit den \u00fcbrigen Energief\u00fchrungsketten der Kl\u00e4gerin in Konkurrenz stehen, mangelt es jedenfalls an einer vermeidbaren Herkunftst\u00e4uschung bzw. an einer Beeintr\u00e4chtigung oder Ausnutzung der Wertsch\u00e4tzung.<\/p>\n<p>Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz setzt voraus, dass ein Unternehmer ein Leistungsergebnis eines Mitbewerbers nachahmt und auf dem Markt anbietet, das wettbewerbliche Eigenart aufweist und dass besondere Umst\u00e4nde vorliegen, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen (K\u00f6hler\/Bornkamm, 29. Auflage, \u00a7 4 UWG Rn. 9.17).<\/p>\n<p>Zwar ist die erste Voraussetzung f\u00fcr den lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz nach \u00a7 3 i.V.m. \u00a7 4 Nr. 9 UWG, n\u00e4mlich das Vorliegen einer gesch\u00e4ftlichen Handlung i.S.d. \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erf\u00fcllt. Auch besteht zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Um lauterkeitsrechtliche Sanktionen auszul\u00f6sen, muss das unlautere Anbieten einer Nachahmung aber au\u00dferdem nach \u00a7 3 Abs. 1 UWG geeignet sein, die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen. Dies ist bei Verwirklichung des Tatbestandes des \u00a7 4 Nr. 9 UWG der Fall (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm, 29. Auflage, \u00a7 4 UWG Rn. 9.20). Die Voraussetzungen des \u00a7 4 Nr. 9 UWG liegen indes nicht vor.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Nr. 9 UWG handelt unlauter, wer Waren auf dem Markt anbietet, die eine Nachahmung der Ware eines Mitbewerbers darstellen, wenn das nachgeahmte Produkt eine wettbewerbliche Eigenart aufweist (vgl. zu dem ungeschriebenen Erfordernis der wettbewerblichen Eigenart: K\u00f6hler\/Bornkamm, 29. Auflage, \u00a7 4 UWG Rn. 9.24). Dar\u00fcber hinaus setzt \u00a7 4 Nr. 9 UWG besondere, die Unlauterkeit begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde voraus, n\u00e4mlich eine Herkunftst\u00e4uschung (Nr. 9 a) bzw. eine unangemessene Ausnutzung bzw. Beeintr\u00e4chtigung der Wertsch\u00e4tzung (Nr. 9 b). Schlie\u00dflich ist weitere ungeschriebene Voraussetzung des \u00a7 4 Nr. 9 UWG die Behinderung des Wettbewerbs (vgl. vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm, 29. Auflage, \u00a7 4 UWG Rn. 9.63 ff.). Diese kann beispielsweise in der systematischen Nachahmung einer Vielzahl von Erzeugnissen liegen (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm, 29. Auflage, \u00a7 4 UWG Rn. 9.65 f.).<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Energief\u00fchrungsketten der Kl\u00e4gerin des Systems H, Artikelnummer XXX weisen bereits keine wettbewerbliche Eigenart auf.<\/p>\n<p>Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 795, 797 \u2013 Handtasche). Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen auch technisch bedingte Gestaltungsmerkmale die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses begr\u00fcnden. Technisch notwendige Merkmale \u2013 d.h. Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gr\u00fcnden zwingend verwendet werden m\u00fcssen \u2013 k\u00f6nnen allerdings aus Rechtsgr\u00fcnden keine wettbewerbliche Eigenart begr\u00fcnden. Die \u00dcbernahme solcher nicht (mehr) unter Sonderschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit R\u00fccksicht auf den Grundsatz der Freiheit des Standes der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen k\u00f6nnen Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber frei w\u00e4hlbar oder austauschbar sind, einem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart verleihen (BGH GRUR 2010, 80 Rn. 27 \u2013 LIKEaBIKE). Die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Energief\u00fchrungsketten gew\u00e4hlte Gestaltung ist \u2013 wie die Beklagte zutreffend ausf\u00fchrt &#8211; technisch bedingt, nicht dagegen technisch notwendig. Die Gestaltung kann daher zur wettbewerblichen Eigenart der Energief\u00fchrungsketten beitragen. Dabei ist der Gesamteindruck der Erzeugnisse ma\u00dfgeblich und nicht eine zergliedernde und auf einzelne Elemente abstellende Betrachtung (BGH GRUR 2010, Rn. 32 \u2013 LIKEa BIKE).<\/p>\n<p>Es ist nicht feststellbar, dass die konkrete Ausgestaltung oder die von der Kl\u00e4gerin angegebenen Merkmale der Energief\u00fchrungsketten des Systems I dazu geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der Ketten hinzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte vergleicht das Produkt der Kl\u00e4gerin (Anlagest\u00fcck K12) u.a. mit Kettenabbildungen der E (Anlage HL 6\/10) und der F (Anlagen HL 6\/6 und HL 6\/7). Entgegen der Behauptung der Kl\u00e4gerin bietet auch die F ihre Energief\u00fchrungsketten in der Bundesrepublik Deutschland an. Dies l\u00e4sst sich der Anlage HL 17 entnehmen (vgl. zum Erfordernis des Anbietens auf dem inl\u00e4ndischen Markt OLG K\u00f6ln, GRUR-RR 2004, 21, 22; K\u00f6hler\/Bornkamm, 29. Auflage 2011, \u00a7 4 UWG, Rn. 9.24).<\/p>\n<p>Aus der Anlage HL 6\/10 ist die Kette J der E erkennbar. Die Kettenglieder sind mittels gr\u00f6\u00dferer Bolzen verbunden, wobei die breiter auseinander stehenden Teile der Seitenlaschen in die Bolzen einklicken. Die Au\u00dfenfl\u00e4chen sind jedoch nicht so ausgestaltet, dass eine Seite halbrund und die andere Seiten gerade ausgef\u00fchrt sind. Ob die Kettenglieder einteilig ausgef\u00fchrt sind oder nicht, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Die Anlage HL 6\/6 zeigt Kettenglieder der F, die wohl einteilig ausgef\u00fchrt und mittels gr\u00f6\u00dferer Bolzen miteinander verbunden sind, wobei die breiter auseinander stehenden Teile der Seitenlaschen in die Bolzen einklicken. Bei den Au\u00dfenfl\u00e4chen der Seitenlaschen ist eine Seite halbrund und die andere gerade ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Eine deutliche Unterscheidung zwischen den Energief\u00fchrungsketten der Anbieter E und F und dem Produkt der Kl\u00e4gerin des Systems I ist nicht feststellbar. Die Kettenglieder der F entsprechen den Kettengliedern der Kl\u00e4gerin vollst\u00e4ndig. Bei den Kettengliedern der E sind zwar die Au\u00dfenfl\u00e4chen nicht so ausgestaltet, dass eine Seite halbrund und die andere Seite gerade ausgef\u00fchrt ist. Auch l\u00e4sst sich nicht feststellen, ob die Kettenglieder einteilig ausgef\u00fchrt sind. Diese Umst\u00e4nde \u00e4ndern jedoch nichts daran, dass die Kettenglieder der drei Unternehmen \u00e4u\u00dferlich kaum zu unterscheiden sind. Dass die Au\u00dfenfl\u00e4chen der Kettenglieder der Kl\u00e4gerin auf einer Seite halbrund und auf der anderen Seite gerade ausgef\u00fchrt und die einzelnen Kettenglieder einteilig ausgestaltet sind, l\u00e4sst \u00fcberdies nicht auf einen bestimmten Hersteller schlie\u00dfen, da die Kettenglieder der F den Ketten der Kl\u00e4gerin in jeder Hinsicht entsprechen. Zudem sind diese Ausgestaltungen aus dem Stand der Technik bekannt (vgl. Anlage HL 7, Fig. 1) Ohnehin wird der angesprochene Verkehrskreis aufgrund dieser Merkmale bei sonst vollst\u00e4ndiger \u00dcbereinstimmung aufgrund dieser Merkmale nicht auf einen bestimmten Hersteller schlie\u00dfen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auch die \u00fcbrigen Energief\u00fchrungsketten der Kl\u00e4gerin lassen \u2013 wie die Beklagte zutreffend ausf\u00fchrt \u2013 eine wettbewerbliche Eigenart nicht erkennen. Die Kl\u00e4gerin bleibt insbesondere eine Erkl\u00e4rung schuldig, warum die in der m\u00fcndlichen Verhandlung neu geltend gemachten Merkmale eine wettbewerbliche Eigenart begr\u00fcnden sollen. Selbst wenn man eine wettbewerbliche Eigenart annehmen wollte, mangelt es jedenfalls hinsichtlich der Ketten der Beklagten, die mit diesen Energief\u00fchrungsketten der Kl\u00e4gerin in Konkurrenz stehen, an besonderen, die Unlauterkeit begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden.<\/p>\n<p>Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise sowie der Intensit\u00e4t der \u00dcbernahme und den besonderen wettbewerblichen Umst\u00e4nden besteht eine Wechselwirkung. Je gr\u00f6\u00dfer die wettbewerbliche Eigenart und je h\u00f6her der Grad der \u00dcbernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umst\u00e4nde zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begr\u00fcnden (BGH GRUR 2007, 795, 797 \u2013 Handtasche). Hier ist zu ber\u00fccksichtigen, dass \u2013 sollte \u00fcberhaupt eine wettbewerbliche Eigenart in Bezug auf die \u00fcbrigen Ketten der Kl\u00e4gerin angenommen werden k\u00f6nnen \u2013 diese jedenfalls als gering eingestuft werden m\u00fcsste. Der Grad der \u00dcbernahme w\u00e4re dagegen hoch.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Eine Herkunftst\u00e4uschung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 9 a UWG kann hinsichtlich der Ketten der Kl\u00e4gerin des Systems G und des Systems G mit Mittellasche nicht festgestellt werden. Eine solche ist anzunehmen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals.<\/p>\n<p>Der Annahme einer vermeidbaren Herkunftst\u00e4uschung steht das eigene Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung entgegen, dass sie ihre Energief\u00fchrungsketten und Kettenglieder an Personen verkaufe, die Maschinen in Betrieb h\u00e4tten oder in der Maschinenherstellung t\u00e4tig seien. Insoweit ist der Erfahrungsgrundsatz zu ber\u00fccksichtigen, dass sich Fachkreise, die an der Herkunft und der damit verbundenen Qualit\u00e4t einer Ware interessiert sind, in der Regel dar\u00fcber vergewissern und dar\u00fcber unterrichtet sind, von welchem Hersteller ein nicht unwesentliches Zubeh\u00f6rteil ihrer Maschinen bzw. ihrer Fabrikation stammt (vgl. BGH, GRUR 1977, 666, 667 \u2013 Einbauleuchten, vgl. BGH NJW-RR 1999, 984, 986 \u2013 G\u00fcllepumpen). Es muss als ausgeschlossen gelten, dass die Abnehmer der Parteien bei dem werbenden Auftreten der Beklagten und bei etwaigen Bestellungen von Energief\u00fchrungsketten dem Irrtum unterliegen, es handele sich um die Erzeugnisse der Kl\u00e4gerin. Ber\u00fccksichtigt man, dass die Firmen der Parteien als solche und wohl auch die Bezeichnungen der von ihnen angebotenen Energief\u00fchrungsketten verschieden sind, schlie\u00dflich, dass die Beklagte ihre Erzeugnisse deutlich lesbar an der Au\u00dfenseite mit \u201eK\u201c oder \u201eL\u201c bezeichnet, so kann von einer Herkunftst\u00e4uschung durch die Beklagte nicht gesprochen werden. Dies gilt umso mehr, als die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat, dass die Kunden sich direkt an sie wenden, entweder \u00fcber die Zentrale oder \u00fcber den Au\u00dfendienst, um die gew\u00fcnschten Ketten zu erwerben. Die Kl\u00e4gerin hat ausgef\u00fchrt, dass die Ketten nicht \u00fcber Zwischenh\u00e4ndler verkauft und auch nicht von von der Kl\u00e4gerin verschiedenen Stellen \u2013 etwa Warenh\u00e4user \u2013 gef\u00fchrt werden. Ausschlie\u00dflich die Kl\u00e4gerin vertreibe die Energief\u00fchrungsketten des Systems G und des Systems G mit zus\u00e4tzlicher Mittellasche. Bei der Beklagten w\u00fcrden sich die Kunden ebenfalls nicht an Dritte wenden, sondern an die A GmbH, die sie an die K s.r.l. weiterreiche. Dar\u00fcber hinaus spricht auch der Umstand, dass die Ketten nach Aussage der Kl\u00e4gerin teilweise der ATEX-Richtlinie gen\u00fcgen m\u00fcssen, daf\u00fcr, dass die Erwerber der Ketten sich eingehend dar\u00fcber Gedanken machen, von wem sie die Ketten, die gewissen Sicherheitsanforderungen entsprechen m\u00fcssen, erwerben.<\/p>\n<p>Gegen die Annahme, der Verkehr k\u00f6nne meinen, bei den Ketten der Beklagten handele es sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke der Kl\u00e4gerin oder es best\u00fcnden lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien spricht die unterschiedliche Herstellerangabe auf den Erzeugnissen (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm, 29. Auflage 2011, \u00a7 4 UWG, Rn. 9.44). Auch k\u00f6nnen sich die Erwerber auf den Internetseiten der Parteien davon \u00fcberzeugen, dass es sich um unterschiedliche Unternehmen handelt, die nicht in lizenz- oder gesellschaftsrechtlicher Beziehung zueinander stehen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin die f\u00fcr eine vermeidbare Herkunftst\u00e4uschung notwendige hinreichende Verkehrsbekanntheit ihrer Energief\u00fchrungsketten nicht ausreichend dargetan. Sie hat hierzu schrifts\u00e4tzlich lediglich ausgef\u00fchrt, einer der gr\u00f6\u00dften deutschen Hersteller von Energief\u00fchrungsketten zu sein und diesbez\u00fcglich auf den zur Akte gereichten Wikipedia-Auszug verwiesen. Die Beklagte hat in ihren Schrifts\u00e4tzen zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Vortrag die Verkehrsbekanntheit der in Rede stehenden Energief\u00fchrungsketten nicht zu begr\u00fcnden vermag. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin auf gerichtliche Nachfrage zur Bekanntheit der Produkte lediglich erg\u00e4nzt, man sei seit dem Jahr 2001 der Auffassung, Weltmarktf\u00fchrer zu sein. Insofern habe man die eigenen Ums\u00e4tze mit den Ums\u00e4tzen der Wettbewerber (M, N, O und P) verglichen. Auch diese Erg\u00e4nzungen reichen nicht aus, um die Verkehrsbekanntheit der in Rede stehenden Energief\u00fchrungsketten hinreichend darzulegen. Erforderlich w\u00e4re es gewesen, Angaben zu den konkreten Energief\u00fchrungsketten zu machen, etwa durch Mitteilung der Verkaufszahlen in den letzten Jahren und \u00fcber den Umfang von Werbema\u00dfnahmen (zum Beispiel Kataloge und entsprechendes Prospektmaterial, regelm\u00e4\u00dfige Anzeige in Fachzeitschriften mit nicht unbeachtlicher Auflagenst\u00e4rke, Angebote auf Messen). Ob es sich bei den Produkten der Beklagten um billigere Nachahmungen handelt, die neben den Produkten der Kl\u00e4gerin vertrieben werden, so dass der Verkehr beides miteinander vergleichen kann, kann mangels ausreichendem Vortrag nicht festgestellt werden (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm, \u00a7 4 UWG, Rn. 9.41a).<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen des \u00a7 4 Nr. 9 b UWG sind ebenfalls nicht ausreichend dargetan. Als unlauter gilt nach \u00a7 4 Nr. 9 b UWG eine Nachahmung dann, wenn der Nachahmer die Wertsch\u00e4tzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt oder beeintr\u00e4chtigt. Voraussetzung f\u00fcr die Wertsch\u00e4tzung ist der gute Ruf des Originals. Dieses muss beim potentiellen K\u00e4ufer mit positiven Wertvorstellungen besetzt sein, die sich u.a. auf die Qualit\u00e4t des Produkts beziehen k\u00f6nnen. Der gute Ruf muss auf eigenen gesch\u00e4ftlichen Aktivit\u00e4ten, insbesondere Werbeanstrengungen des Herstellers beruhen. Ein Indiz kann der besondere Absatzerfolg sein (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm, \u00a7 4 UWG, Rn. 9.52). Auch hierzu tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend vor.<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>Mangels wettbewerblicher Eigenart bzw. besonderer, die Unlauterkeit begr\u00fcndender Umst\u00e4nde er\u00fcbrigt sich ein Eingehen auf die von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 50.000,00 \u20ac<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1789 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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