{"id":2626,"date":"2012-01-10T17:00:02","date_gmt":"2012-01-10T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2626"},"modified":"2016-04-25T14:15:42","modified_gmt":"2016-04-25T14:15:42","slug":"4b-o-20110-glasverpackung-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2626","title":{"rendered":"4b O 201\/10 &#8211; Glasverpackung IV"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1806<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Januar 2012, Az. 4b O 201\/10<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Analysesysteme zum Analysieren, \u00dcberwachen, Diagnostizieren und\/oder Steuern eines Verfahrens zur Herstellung von Glasverpackungsprodukten<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Analysesystem mit einem infrarotempfindlichen Sensorsystem und einem damit verbundenen Digitalprozessor versehen ist, wobei das infrarotempfindliche Sensorsystem Infrarotstrahlung erkennt, die von warmen Produkten in dem Bereich unmittelbar nach dem Glasformvorgang abgestrahlt wird, und wobei der Digitalprozessor die Energieverteilung in dem Material des geformten Produkts und Energiedifferenzen zwischen verschiedenen Teilen des geformten Produkts mittels Informationen \u00fcber die Produkte ermittelt, die mit dem infrarotempfindlichen System erhalten wurden, wobei die Energieverteilung und\/oder Energiedifferenzen mit Kriterien verglichen werden, die mittels eines mathematischen Referenzmodells erhalten wurden, um Abweichungen in der Glasverteilung und Ursachen, die zu thermischen Belastungen im Produkt f\u00fchren, zu ermitteln;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und von Belegen in Kopie (alternativ: Angebotsschreiben, Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapieren) sowie unter chronologischer Auflistung und Aufsummierung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.5.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Menge und Preise der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von benutzten Marken- und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>c. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von benutzten Marken- und Typenbezeichnungen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e. des erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 16.5.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 2.000.000.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert betr\u00e4gt EUR 2.000.000.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 16.5.2007 eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 643 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: \u201eKlagepatent\u201c; deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K 2 (DE 694 31 XXX T2)), zu dessen benannten Vertragsstaaten unter anderem die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt. Die Verfahrenssprache des Klagepatents ist Englisch. Das Klagepatent wurde am 9.9.1994 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t des niederl\u00e4ndischen Patents NL 9 301 XXX vom 9.9.1993 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 15.3.1995, die Erteilung des Klagepatents am 18.12.2002 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit Urteil im Nichtigkeitsverfahren vom 4.2.2010 best\u00e4tigte der Bundesgerichtshof die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents (Anlage K 5).<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der amtlichen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eAnalysesystem (1) zum Analysieren, \u00dcberwachen, Diagnostizieren und\/oder Steuern eines Verfahrens zur Herstellung von Glasverpackungsprodukten (4), wobei das Analysesystem(1) mit einem infrarotempfindlichen Sensorsystem (24) und einem damit verbundenen Digitalprozessor (30) versehen ist, wobei das infrarotempfindliche Sensorsystem (24) Infrarotstrahlung erkennt, die von warmen Produkten in dem Bereich unmittelbar nach dem Glasformvorgang abgestrahlt wird, und wobei der Digitalprozessor (30) die Energieverteilung in dem Material des geformten Produkts (4) und Energiedifferenzen zwischen verschiedenen Teilen des geformten Produkts (4) mittels Informationen \u00fcber die Produkte (4) ermittelt, die mit dem infrarotempfindlichen Sensorsystem (24) erhalten wurden, wobei die Energieverteilung und\/oder Energiedifferenzen mit Kriterien verglichen werden, die mittels eines mathematischen Referenzmodells erhalten wurden, um Abweichungen in der Glasverteilung und Ursachen, die zu thermischen Belastungen im Produkt (4) f\u00fchren, zu ermitteln.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur des Klagepatents veranschaulicht die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels des gelehrten Analysesystems.<\/p>\n<p>Die Beklagte bot auf der Messe A, die 2010 in B stattfand, ihr Analysesystem \u201eC\u201c (nachfolgend auch: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c, vgl. die Werbebrosch\u00fcre gem\u00e4\u00df Anlagen K 10, K 11)) an. Anl\u00e4sslich der Messe wurde auf Antrag der Kl\u00e4gerin im Parallelverfahren 4b O 192\/10 das aus Anlage K 14 ersichtliche gerichtliche Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt. In einem Parallelverfahren in Spanien (vgl. u.a. die Entscheidungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 18 und K 19) legte die Beklagte ein Privatgutachten vor (Anlagen K 15, K 16, B 8); in diesem ist die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beschrieben, wobei nicht alle der dort enthaltenen Screen-Shots f\u00fcr den Nutzer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersichtlich sind. Die Beklagte ist Inhaberin der Patentanmeldung EP 2 333 XXX A2 (Anlage K 17 und Anlage B 7); die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der dort enthaltenen technischen Lehre zumindest in dem aus dem Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 8.12.2011 (Blatt 141 f. GA) nebst Klarstellung im Schriftsatz vom 9.12.2011 (Blatt 143 f. GA) ersichtlichen Umfang Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird die empfangene Infrarotstrahlung f\u00fcr einen Beh\u00e4lter und seine Umgebung in f\u00fcr den Digitalprozessor erkennbare Werte umgewandelt (Digitalisierung in einer Matrix). Jedes Pixel enth\u00e4lt je f\u00fcr sich Informationsvolumen (Bits\/Bytes), wobei Infrarotstrahlungsintensit\u00e4ten codiert werden. In einem daran anschlie\u00dfenden Teil des Systems findet eine Bildbearbeitung statt, wobei die Matrix in ein Farbbild umgewandelt wird, das auf einem Bildschirm dargestellt wird. Jedem einzelnen Pixel wird entsprechend dem codierten Strahlungswert eine von insgesamt acht Farben zugeordnet. Ein weiterer Teil des angegriffenen Systems verarbeitet die vom Sensor erhaltenen Werte, um die f\u00fcr den Analysealgorithmus ben\u00f6tigten Kennwerte (insgesamt mehrere 1000) zu ermitteln. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erm\u00f6glicht u.a. die Ermittlung einer sog. horizontalen Verteilung aus der Matrix, wobei der Median der Intensit\u00e4t einer jeden Zeile festgestellt wird und die Informationen pro horizontaler Pixelreihe aus genau einem Wert bestehen. Es wird der Ort eines Pixels als Kennwert angegeben. Ferner gibt es u.a. noch Kennwerte f\u00fcr die \u201evertikale Verteilung\u201c, wobei ebenfalls f\u00fcr jede Pixelreihe ein einziger Wert (die normierte Zeilensumme der Pixelwerte der Zeile) ermittelt wird. Alle ermittelten Kennwerte werden \u00fcber einen weiteren Teil des Algorithmus ausgewertet, wobei ein Median aus allen entsprechenden Werten als Vergleichswert gew\u00e4hlt wird. Der Auswahlprozess wird f\u00fcr jeden Beh\u00e4lter neu ausgef\u00fchrt. Das angegriffene System kann u.a. so eingestellt werden, dass Flaschen mit bestimmten Abweichungen automatisch aussortiert werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Insbesondere erfasse die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Abstrahlung in dem Bereich unmittelbar nach dem Glasformvorgang. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise auch einen mit dem Sensorsystem verbundenen Digitalprozessor auf, der die Energieverteilung in dem Material des geformten Produkts und Energiedifferenzen zwischen verschiedenen Teilen des geformten Produkts ermittele. Eine \u201eErmittlung\u201c verlange nicht notwendig einen rechnerischen Zwischenschritt. Die Ermittlung geschehe auch mittels Produktinformationen, die mit dem Infrarotsystem erhalten w\u00fcrden, wobei die Energieverteilung und\/oder Energiedifferenzen mit mittels eines mathematischen Referenzmodells erhaltenen Kriterien verglichen w\u00fcrden, um Abweichungen in der Glasverteilung und Ursachen thermischer Belastungen der Produkte zu ermitteln. Ohne Auswertung der von einzelnen Pixeln der Kamera gelieferten Ist-Strahlung w\u00e4re eine Darstellung wie in Figur 2 der Patentanmeldung der Beklagten unm\u00f6glich. F\u00fcr die Ermittlung von Energiedifferenzen bed\u00fcrfe es patentgem\u00e4\u00df nicht zwingend einer Subtraktion von Werten. Es gen\u00fcge, wenn Ungleichheiten ermittelt und die Energieunterschiede in irgendeiner Weise erkennbar gemacht w\u00fcrden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwende numerische Sollwerte, ohne die eine Qualit\u00e4tskontrolle gar nicht durchf\u00fchrbar sei. Auch k\u00f6nne ein Digitalprozessor nur mit Werten arbeiten, die ihm an einem Speicherort zur Verf\u00fcgung stehen. Wie aus Absatz [0069] der Patentanmeldung der Beklagten hervorgehe, generiere die Prozessoreinheit 44 Sollwerte in Form einer Referenzkurve, die &#8211; laut Absatz [0071] der Patentanmeldung der Beklagten \u2013 f\u00fcr den sp\u00e4teren Gebrauch und nach Glascontainertyp differenziert gespeichert werden k\u00f6nne; dies erfolge so auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Wie die Seite 14 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens gem\u00e4\u00df Anlage K 14 belege, erkenne die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Probleme im Zusammenhang mit der Wanddicke einer Flasche. Das Klagepatent erlaube es, Ist-Strahlungswerte umzuwandeln, solange der Vergleich auf vom Digitalprozessor ermittelten Ist-Strahlungswerten beruhe. Insgesamt geschehe die Ermittlung der Energieverteilung und der Energiedifferenzen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf drei Arten: Anzeige der farbkodierten Infrarotbilder; Pr\u00fcfung der horizontalen Energieverteilung; Pr\u00fcfung der vertikalen Energieverteilung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt, wobei sie jedoch auch Auskunft zu Mengen\/Preisen hergestellter Erzeugnisse begehrt und nicht die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes vorsieht.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen,<br \/>\n2. hilfsweise, ihr einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen und ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte tritt dem Verletzungsvorwurf im Wesentlichen wie folgt entgegen: Es fehle an einer Erfassung der Abstrahlung im Bereich unmittelbar nach dem Glasformvorgang; vielmehr seien die entsprechenden Sensoreinheiten in dem Bereich zwischen zweitem und drittem Herstellungsschritt mit Abstand von den Produktformungseinheiten im Bereich des Transportbandes angeordnet. Das angegriffene System k\u00f6nne erst hinter der I.S.-Maschine eingesetzt werden; hierbei sei auch zu beachten, dass das angegriffene System &#8211; in tats\u00e4chlicher Hinsicht unstreitig &#8211; hinter Glasformungsmaschinen eingesetzt werde, die eine Vielzahl von Produktformungseinheiten hintereinander aufwiesen, so dass die Flaschen aus der ersten Produktformungseinheit an allen danach angeordneten vorbei transportiert w\u00fcrden und dabei eine erste Abk\u00fchlung erf\u00fchren. Der Bereich hinter einer Fertigungsmaschine sei nicht \u201eunmittelbar\u201c nach dem Glasformvorgang angesiedelt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei deshalb auf eine aufwendige Ermittlung von Kennwerten angewiesen, wobei z.T. auf normalisierte Werte zur\u00fcckgegriffen werden m\u00fcsse. Soweit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine bildliche Darstellung der Signale des Infrarotsensors von einem Produkt erfolge, handele sich um eine vom Klagepatent nicht erfasste reine Bildbearbeitung, um einem Menschen eine verst\u00e4ndliche, optische Wiedergabe der Informationen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Der Digitalprozessor k\u00f6nne daraus keine R\u00fcckschl\u00fcsse ziehen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verarbeite die farbigen Infrarotbilder auch nicht weiter. Das angegriffene System vergleiche nicht verschiedene Pixel miteinander. Es bed\u00fcrfe patentgem\u00e4\u00df f\u00fcr den Vergleich des Vorliegens der Energieverteilung bzw. der Energiedifferenzen in Form ermittelter Ist-Strahlungswerte, die direkt zu verwerten seien. Das Klagepatent schlage einen genauen Analysealgorithmus ohne den Faktor \u201eMensch\u201c vor. Insbesondere zeige das farbige \u201eInfrarot-Bild\u201c keine Werte zu Differenzen zwischen konkreten Teilen des geformten Produkts an. Es flie\u00dfe nicht in den Analysealgorithmus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein. Auch das Foto auf Seite 12 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens gem\u00e4\u00df Anlage K 14 k\u00f6nne eine Verletzung nicht belegen: Es sei nicht ersichtlich, welche Strahlungswerte in welcher Art zugeordnet seien und in welchem Zusammenhang diese mit der Energieverteilung bzw. mit Energiedifferenzen stehen sollten; der betreffende Wert habe eine andere Bedeutung als vom Sachverst\u00e4ndigen vermutet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform arbeite nicht mit einem mathematischen Referenzmodell: Ein solches sei weder hinterlegt noch werde es ermittelt. Das System sei nicht darauf ausgelegt, eine einer fehlerfreien \u201eIdealflasche\u201c m\u00f6glichst nahekommende Flasche zu produzieren; Ziel sei vielmehr die Produktion vieler m\u00f6glichst einheitlicher Flaschen. Hierzu arbeite \u2013 unstreitig \u2013 der Auswertealgorithmus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Medianen. Diese w\u00fcrden indes nicht gespeichert, sondern f\u00fcr jede Flasche neu gew\u00e4hlt; etwaige gegen\u00fcber einem Detektiv der Kl\u00e4gerin abweichende Angaben seien unzutreffend und damit zu erkl\u00e4ren, dass der Auswertealgorithmus seinerzeit geheim gewesen sei. Zwar d\u00fcrften die Vergleichskriterien durchaus ver\u00e4nderbar sein, nicht jedoch das mathematische Referenzmodell, das zur Ermittlung der Kriterien herangezogen werde und mittels physikalischer Eigenschaften eine \u201eideale Flasche\u201c ermittele. Keiner der erhaltenen Kennwerte, insbesondere nicht die Horizontale und Vertikale Glasverteilung enthalte die Information \u201eEnergieverteilung\u201c, da es an Information \u00fcber konkrete Ist-Strahlungswerte bezogen auf einen konkreten Bereich eines gefertigten Produkts fehle. Vielmehr seien die Ist-Strahlungswerte in einer Vielzahl von Schritten umgerechnet. Noch weniger handele es sich bei den betreffenden Kennwerten um Energiedifferenzen. Die Ermittlung blo\u00df relativer Differenzen erlaube keine genauen R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Beh\u00e4lterqualit\u00e4t. Die Bestimmung einer Pixelposition in einer horizontalen Reihe sei kein Ist-Strahlungswert. Die Summe der Pixel in einer vertikalen Zeile in ihrem Verh\u00e4ltnis zu allen Pixelbildern k\u00f6nne keine Energiedifferenz zwischen verschiedenen Produktteilen beschreiben. Ebenso wenig l\u00e4gen Vergleichskriterien in Form von Soll-Strahlungswerten vor. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht darauf ausgelegt, Ursachen thermischer Belastung zu ermitteln; sie setze vielmehr darauf, dass solche in dem sich anschlie\u00dfenden Gl\u00fchofen beseitigt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf das Protokoll der Sitzung vom 8.12.2011 Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Analysesystem zum Analysieren, \u00dcberwachen, Diagnostizieren und\/oder Steuern eines Verfahrens zur Herstellung von Glasverpackungsprodukten sowie eine Vorrichtung zum Herstellen von Glasverpackungsprodukten, teilweise durch Erw\u00e4rmen, die mit einem Analysesystem versehen ist, bei der ein zum Glasverpackungsprodukt zu formendes Glasmaterial durch eine Produktionsstufe geleitet wird, die einen ersten Abschnitt, in dem das Glasmaterial geschmolzen wird, einen dem ersten Abschnitt folgenden zweiten Abschnitt, in dem das Produkt aus dem Glasmaterial geformt wird, und einen dem zweiten Abschnitt folgenden dritten Abschnitt, in dem das zu einem Produkt geformte Glasmaterial abgek\u00fchlt wird, wobei das infrarotempfindliche Sensorsystem Produkte an wenigstens einer Stelle im zweiten Abschnitt erkennt, in dem die geformten Produkte noch nicht abgek\u00fchlt sind.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent das EP-0 177XXX, an dem es kritisiert: Ein Problem dieses Verfahrens sei es, dass der Produktabfall relativ umfangreich sei. Dies sei teilweise durch die Tatsache bedingt, dass die Produkte nach dem Durchlaufen des kritischen Teils des Herstellungsprozesses inspiziert w\u00fcrden. In einer Glasblasemaschine, in der geblasene Produkte in einem Abschnitt einen Gl\u00fchofen durchlaufen, bedeute dies, dass die Produkte mittels einer Videokamera inspiziert w\u00fcrden, wenn sie den Gl\u00fchofen verlie\u00dfen (etwa durch Beleuchtung mit einer Lichtquelle zur Inspektion mittels einer Messeinheit, die Photodioden aufweist, wie in EP-177XXX).<\/p>\n<p>Wenn an diesem Punkt des Herstellungsprozesses festgestellt werde, dass die Qualit\u00e4t des Produkts nicht ausreiche und\/oder das Produkt Abweichungen zeige, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass alle anderen Produkte, die zwischenzeitlich nach dem inspizierten Produkt oder den Produkten geformt wurden und beispielsweise noch im Gl\u00fchofen sind, das gleiche oder ein vergleichbares Problem h\u00e4tten und daher verworfen werden m\u00fcssten. Zu dem Zeitpunkt, zu welchem in einem Herstellungsprozess festgestellt werde, dass Produkte nicht einem spezifischen Qualit\u00e4tsstandard entspr\u00e4chen, oder Abweichungen zeigten, w\u00fcrden zwischenzeitlich gro\u00dfe Mengen anderer Produkte mit denselben Problemen hergestellt. Wenn der Herstellungsprozess schlie\u00dflich neu eingestellt und optimiert sei, m\u00fcsse dennoch eine gro\u00dfe Zahl von Produkten verworfen werden. Abweichungen, die im Produkt auftreten k\u00f6nnten, k\u00f6nnten beispielsweise durch Verunreinigung des Materials, aus dem das Produkt besteht, verursacht werden. Diese Verunreinigung k\u00f6nne bereits in dem Basismaterial vorhanden sein, bevor dieses zu einem Produkt geformt werde. Es sei jedoch auch m\u00f6glich, dass das Material w\u00e4hrend des Formens des Produkts im Herstellungsvorgang verunreinigt werde. Die Qualit\u00e4t des Produkts k\u00f6nne beispielsweise mit der Dicke des Materials zusammenh\u00e4ngen, wenn dieses zu einem Produkt geformt sei. Bei Flaschen k\u00f6nne dies die Wanddicke der Flasche sein, w\u00e4hrend es beim Emaillieren beispielsweise die Dicke der Emailleschicht sei.<\/p>\n<p>Ferner h\u00e4tten die bekannten Analysesysteme den Nachteil, dass die Qualit\u00e4t eines Produkts und\/oder Abweichungen in einem Produkt oft nicht genau gemessen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, die genannten Nachteile zu beheben (vgl. S. 2, letzter Absatz der Anlage K 2).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt der Hauptanspruch 1 des Klagepatents ein Analysesystem mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Analysesystem (1) zum Analysieren, \u00dcberwachen, Diagnostizieren und\/oder Steuern eines Verfahrens zur Herstellung von Glasverpackungsprodukten (4).<\/p>\n<p>2. Das Analysesystem (1) ist mit einem infrarotempfindlichen Sensorsystem (24) versehen,<\/p>\n<p>2.1 das die von warmen Produkten (4) abgestrahlte Infrarotstrahlung erkennt,<\/p>\n<p>2.2 derart, dass die Abstrahlung in dem Bereich unmittelbar nach dem Glasformvorgang erfasst wird.<\/p>\n<p>3. Das Analysesystem (1) ist mit einem mit dem Sensorsystem (24) verbundenen Digitalprozessor (30) versehen,<\/p>\n<p>3.1 der die Energieverteilung in dem Material des geformten Produkts (4) und<\/p>\n<p>3.2 Energiedifferenzen zwischen verschiedenen Teilen des geformten Produkts (4) ermittelt.<\/p>\n<p>4. Die Ermittlung erfolgt mittels Informationen \u00fcber die Produkte (4) , die mit dem infrarotempfindlichen Sensorsystem (24) erhalten wurden.<\/p>\n<p>5. Die Energieverteilung und\/oder die Energiedifferenzen werden mit Kriterien verglichen, die mittels eines mathematischen Referenzmodells erhalten wurden, um Abweichungen in der Glasverteilung und Ursachen, die zu thermischen Belastungen im Produkt (4) f\u00fchren, zu ermitteln.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der insoweit streitigen Merkmale 2.2, 3.1, 3.2, 4 und 5.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Merkmal 2.2 wird die Abstrahlung in dem Bereich unmittelbar nach dem Glasformvorgang erfasst.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie Merkmal 2.1 besagt, soll die von warmen Produkten abgestrahlte IR-Strahlung erkannt werden. Das streitige Merkmal 2.2 legt hierzu n\u00e4her fest, wo bzw. wann die Abstrahlung erfasst werden soll. Die an sich selbstverst\u00e4ndliche Anforderung, dass dies nach dem Glasformvorgang erfolgen soll, wird weiter dahingehend konkretisiert, dass die Erfassung \u201eunmittelbar\u201c nach dem Glasformvorgang stattfinden soll. Das Wort \u201eunmittelbar\u201c beinhaltet sowohl eine zeitliche (vgl. Anlage K 2, S. 2 oben) als auch eine \u00f6rtliche (vgl. Anlage K 2, S. 1, 2. Absatz) Komponente. Sinn und Zweck des Erfordernisses der Unmittelbarkeit ist es, dass die Erfassung zu einem Zeitpunkt bzw. an einer Stelle erfolgt, zu dem die geformten Produkte noch nicht allzu sehr abgek\u00fchlt sind (vgl. Anlage K 2, S. 2, 2. Absatz aE). Das Klagepatent sieht im Stand der Technik einen Nachteil darin, dass ein relativ hoher Produktabfall zu beklagen sei, weil teilweise die Produkte nach dem Durchlaufen des kritischen Teils des Herstellungsprozesses inspiziert w\u00fcrden. Zu sp\u00e4t ist in jedem Falle eine Inspizierung nach Verlassen des Gl\u00fchofens. Eine zu sp\u00e4te Erfassung und Feststellung eines Problems f\u00fchrt dazu, dass zwischenzeitlich gro\u00dfe Mengen anderer Produkte mit denselben Problemen hergestellt wurden (Anlage K 2, S. 2, 1. Absatz; vgl. auch S. 8).<\/p>\n<p>Was \u201eunmittelbar\u201c konkret bedeutet, wird im Klagepatent zwar nicht exakt legaldefiniert, so dass die Zeit und der Ort der Erfassung in Anbetracht der technischen Funktion im Einzelfall vom Fachmann festzulegen ist. Weitere Anhaltspunkte zur Konkretisierung dieses relativ unbestimmten Begriffs lassen sich allerdings dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df der Figur des Klagepatents nebst zugeh\u00f6riger Erl\u00e4uterungen entnehmen: Danach ist das System in drei Abschnitte aufgeteilt, n\u00e4mlich einem ersten (18), in dem das Material f\u00fcr die Produkte erw\u00e4rmt wird, einem zweiten (20), in dem das Produkt geformt wird, und einem dritten (22), in dem das Produkt abgek\u00fchlt wird. Im zweiten Abschnitt ist das Produkt \u201eunmittelbar nach dem Formen\u201c (S. 7, 3. Absatz Anlage K 2) noch warm. Dem entnimmt der Fachmann, dass jedenfalls eine Erfassung direkt nach dem Formen noch \u201eunmittelbar\u201c ist. Das hei\u00dft, der gesamte zweite Abschnitt ist potentieller Bereich der Erfassung (vgl. auch den Unteranspruch 11). Erst bei weiterer Bewegung in Richtung des Pfeils 8 k\u00fchlt das Produkt allm\u00e4hlich ab. Ausweislich der Beschreibung auf S. 9, 2. vollst\u00e4ndiger Absatz der Anlage K 2 reicht es erfindungsgem\u00e4\u00df, dass die Produkte noch vor Eintritt in den Gl\u00fchofen erfasst werden. Mithin l\u00e4sst sich sagen, dass jedenfalls der gesamte Zeitraum nach Formung bis vor den Eingang in den Gl\u00fchofen \u201eunmittelbar\u201c ist. Daraus ergibt sich zugleich, dass das Klagepatent eine geringe Abk\u00fchlung bis zur Erfassung ausdr\u00fccklich hinnimmt. Dem der eben zitierten Stelle vorhergehenden Absatz des Klagepatents ist sogar zu entnehmen, dass selbst eine Erfassung im ersten Teil des Abschnitts drei noch eine unmittelbare Erfassung gegeben sein kann. Das belegt auch der Pfeil mit Bezugsziffer (31) der Figur. Nur vorzugsweise sollen die Produkte noch \u00fcber 100 Grad Celsius warm sein (Anlage K 2, S. 9, 1. vollst\u00e4ndiger Absatz).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von dieser Auslegung zum Erfordernis \u201eunmittelbar\u201c l\u00e4sst sich eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 2.2 tatrichterlich feststellen: Das Transportband der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4uft sehr schnell (300 \u2013 700 Flaschen pro Minute). Es ist unstreitig, dass die Produkte im betreffenden Erfassungszeitpunkt noch mehrere 100 Grad Celsius warm sind. Eine solche Temperatur gen\u00fcgt entsprechend dem oben erw\u00e4hnten Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fcr die Erfassung der IR-Strahlung. Der Ort der Erfassung liegt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im oben erw\u00e4hnten zweiten Abschnitt, also noch vor Eingang in den Gl\u00fchofen. Das Klagepatent besch\u00e4ftigt sich nicht damit, ob es nur eine oder mehrere Produktformungseinheiten gibt. Auch findet sich kein Anhalt daf\u00fcr, dass s\u00e4mtliche Flaschen die exakt gleiche Abk\u00fchlung erfahren m\u00fcssen, so dass es unerheblich ist, dass ein Teil der Flaschen einen l\u00e4ngeren Weg bis zur Erfassung durchl\u00e4uft als andere. Die Patentanmeldung gem\u00e4\u00df Anlage B 4, die sich mit diesem technischen Problem befasst, ist kein (gew\u00fcrdigter) Stand der Technik und demnach unerheblich f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents. Das Klagepatent geht davon aus, dass die Nachteile des Standes der Technik behoben werden k\u00f6nnen und eine wesentlich genauere Analyse m\u00f6glich ist, wenn die Erfassung zumindest irgendwo im zweiten Abschnitt des Herstellungsvorganges durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Zu Recht verweist die Kl\u00e4gerin demnach zum Nachweis der Unmittelbarkeit in tats\u00e4chlicher Hinsicht auf folgende Dokumente:<\/p>\n<p>&#8211; Abschnitt [0017] der Patentanmeldung der Beklagen (K 17, Anlage B 7), wonach \u201eBildgebungsvorrichtungen unmittelbar hinter der IS-Maschine \u2026\u201c angeordnet sind;<br \/>\n&#8211; Anlage K 16, S. 7, wonach \u201eKameras am Ausgang der Glasformungsmaschine\u201c angeordnet sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach Merkmal 3.1 ermittelt der mit dem Sensorsystem verbundene Digitalprozessor die Energieverteilung in dem Material des geformten Produkts.<\/p>\n<p>Der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Analysealgorithmus basiert darauf, dass ein Infrarotsensor Produktinformationen in Form von Infrarotsignalen erh\u00e4lt, die mit einem Digitalprozessor bearbeitet werden. Insoweit differenziert das Klagepatent zwischen den unmittelbar erhaltenen Sensorsignalen und den auf deren Basis ermittelten Daten zur Energieverteilung in dem Material des geformten Produkts. Die mit dem Infrarotsensor erhaltenen Produktinformationen sind Infrarotstrahlungswerte bez\u00fcglich jeder Stelle des Produkts, die von letzterem emittiert werden. Sie sind von dem Digitalprozessor in der Weise zu bearbeiten, dass er die Energieverteilung in dem Material des geformten Produkts ermittelt, um Daten f\u00fcr die weitere Bearbeitung zu erhalten.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass diese Ermittlung deshalb vorgesehen ist, weil das Klagepatent auf folgender Grundidee basiert (vgl. S. 3, 2. Absatz der Anlage K 2): Die emittierte Strahlung eines semitransparenten Materials h\u00e4ngt von der \u00f6rtlichen Glasdicke sowie der inneren (thermischen) Energie des Glases w\u00e4hrend des Glasformvorgangs ab; ein dickerer Teil des Glases emittiert mehr Energie als ein d\u00fcnnerer Teil des Glases. Durch Erkennen der emittierten Strahlung, und zwar u.a. durch Erkennen der Energieverteilung im Material des geformten Produkts k\u00f6nnen daher Informationen \u00fcber die lokale Glasdicke sowie die inneren (thermischen) Belastungen des die betreffende Strahlung emittierenden Glases gewonnen werden. Durch Erkennen der emittierten Strahlung kann u.a. die Glasverteilung des Glases mittels eines mathematischen Modells errechnet werden. Es ist ferner m\u00f6glich, die thermische Energie festzustellen und diese mit einem mathematischen Modell zu vergleichen. Dies erm\u00f6glicht es, Glasverpackungsprodukte mit einer unzul\u00e4ssigen thermischen Belastung zu selektieren. Thermische Belastungen im Glas entstehen w\u00e4hrend des Glasformvorgangs durch das Auftreten \u00fcberm\u00e4\u00dfig hoher (thermischer) Energiedifferenzen. Die emittierte Strahlung des noch nicht abgek\u00fchlten Glasverpackungsprodukts kann direkt u.a. mit der Energieverteilung im Material des geformten Produkts in Verbindung gebracht werden. U.a. aus der thermischen Energieverteilung k\u00f6nnen die Glasverteilung \u00fcber das Produkt und\/oder thermische Belastungen im Produkt bestimmt werden.<\/p>\n<p>Erfasst wird klagepatentgem\u00e4\u00df nicht die Energieverteilung, sondern die Intensit\u00e4t der diese repr\u00e4sentierenden Infrarot-Strahlung, und zwar ohne zwischengeschalteten Umrechnungsschritt in einen Temperaturwert oder \u00c4hnliches (BGH-Urteil, Anlage K 5, S. 7): Durch Detektion der emittierten Strahlung, d.h. durch Detektieren der Energieverteilung im Material des geformten Produkts werden Informationen \u00fcber \u00f6rtliche Glasverteilung und thermische Belastungen erhalten. Gegen\u00fcber dem vorbekannten Stand der Technik hebt das Klagepatent sich insoweit dadurch ab, dass der zur Anwendung gelangende Auswertealgorithmus insbesondere dahingehend abge\u00e4ndert ist, dass auf die Umwandlung des Strahlungswertes in die Temperatur und die Errechnung der thermischen Energie aus der ermittelten Strahlungsintensit\u00e4t verzichtet wird. Das Klagepatent entscheidet sich bewusst gegen eine Temperaturmessung und f\u00fcr eine von dieser zu unterscheidenden Ermittlung der Energieverteilung (vgl. BGH-Urteil, Anlage K 5, S. 14). Das Verdienst der Erfindung liegt darin, aufgezeigt zu haben, dass f\u00fcr die Fehlerkontrolle von Glasflaschen pp. weder die Glastemperatur noch die Wandst\u00e4rke ermittelt werden m\u00fcssen, sondern es gen\u00fcgt, die Energieabstrahlung \u00fcber die gesamte Glastiefe zu messen und mit dem f\u00fcr eine fehlerfreie Flasche ermittelten Referenzwert zu vergleichen, ohne den Umweg \u00fcber die Temperaturauswertung zu gehen (BGH-Urteil, Anlage K 5, S. 16 unten f.).<\/p>\n<p>Wie die Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels auf S. 8, ab dem 2. Absatz der Anlage K 2 zeigt, kann die Ermittlung der Energieverteilung beispielsweise wie folgt geschehen: Das Sensorsystem weist in vertikalen und\/oder horizontalen Reihen angeordnete Pixel auf, die ein Signal erzeugen, das den Energiegehalt der von diesem Pixel erkannten Infrarotstrahlung wiedergibt. Die so erzeugten Signale werden an den Digitalprozessor \u00fcbertragen, der die Signale analysiert und Parameter erzeugt, die die Ergebnisse dieser Analyse wiedergeben. Der ein Interface aufweisende Digitalprozessor tastet die betreffenden Signale ab und digitalisiert sie (vgl. S. 9, 3. Absatz der Anlage K 2). Der Digitalprozessor ist ferner mit einer Energieverteilungsmesseinheit versehen, die mittels der vom Interface erzeugten Signale eine Energieverteilung und daraus eine Glasverteilung berechnet.<\/p>\n<p>Insoweit lassen sowohl der Anspruchswortlaut als auch die Beschreibung es (ausdr\u00fccklich) offen, wie die Ermittlung bzw. Berechnung zu geschehen hat. Laut S. 11, 2. Absatz des Klagepatents \u201ekann das Berechnen durch an sich bekannte Mittel erfolgen\u201c. Der Fachmann ist demnach frei in der Auswahl der Art und Weise der Ermittlung. Es gen\u00fcgt jedwede Ermittlungsmethode, die geeignet ist, die oben angesprochene Grundidee des Klagepatents in einem Algorithmus umzusetzen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht dem technischen Wortsinn dieser anspruchsgem\u00e4\u00dfen Anforderungen. Insoweit kann es offen bleiben, ob der Beklagten darin zuzustimmen w\u00e4re, dass eine reine Bildbearbeitung, um eine lediglich f\u00fcr einen Menschen verst\u00e4ndliche Wiedergabe der Informationen, die mit dem Infrarotsensor erhalten wurden, zu erm\u00f6glichen, eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe \u201eErmittlung durch einen Digitalprozessor\u201c sein kann.<\/p>\n<p>Eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ermittlung der Energieverteilung im Material des geformtem Produkts erfolgt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform n\u00e4mlich jedenfalls dadurch, dass sie unstreitig die Ermittlung der sog. horizontalen Verteilung aus der Matrix erm\u00f6glicht. Wie die Beklagte zuletzt unstreitig gestellt hat, wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform u.a. die gesamte technische Lehre gem\u00e4\u00df Abschnitt [0111] ihrer eigenen Patentanmeldung gem\u00e4\u00df Anlage B 7 ohne Einschr\u00e4nkung &#8211; also auch der betreffende Satz 2 &#8211; verwirklicht: Demnach wird die Mitte von jeder horizontalen Linie in einem Glasbeh\u00e4lterbild bestimmt, indem gleiche Summen von digitalen Werten von Pixeln auf jeder Seite davon bestimmt werden. Dabei verf\u00fcgt jedes Pixel auf jeder horizontalen Abtast-Linie \u00fcber einen Digitalwert, und die Mitte der horizontalen Verteilung ist der Pixel, der einen etwa gleichen digitalen Gesamtz\u00e4hler (Summe der digitalen Werte von jedem der Pixel) auf jeder Seite der Mitte hat. Dieser ist als Median-Position auf jeder der horizontalen Abtast-Linien zu verstehen, hat also nichts mit einer Durchschnittsbildung zu tun. Der Digitalprozessor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform berechnet den Versatz der Mitte von dem Mittelpunkt jeder horizontalen Linie. Der Versatz wird alsdann f\u00fcr jede horizontale Linie durch die Breite des Glas-Beh\u00e4lters auf dieser horizontalen Linie (Anzahl von Pixeln auf dieser horizontalen Linie) geteilt, wobei die horizontale Verteilung alsdann graphisch darstellbar ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform &#8211; n\u00e4mlich horizontale Zeile f\u00fcr horizontale Zeile einer Matrix &#8211; die Energieverteilung eines produzierten Beh\u00e4lters ermittelt. Ohne Erfolg wendet die Beklagte in diesem Zusammenhang folgenden Gesichtspunkt ein: Es ist unsch\u00e4dlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die ermittelten Strahlungswerte nicht direkt und unmittelbar in die Analyse einflie\u00dfen l\u00e4sst. Klagepatentgem\u00e4\u00df gen\u00fcgt es grunds\u00e4tzlich n\u00e4mlich, wenn die Energieabstrahlung bzw. Energieverteilung mittelbar in die Analyse Eingang findet. Der Anspruchswortlaut verlangt keinen direkten, unmittelbaren Eingang der \u201enackten\u201c, lediglich digitalisierten Ist-Strahlungswerte in den Vergleich. Daher erkennt der Fachmann, dass solche Umrechnungsschritte &#8211; auch wenn sie in einer Vielzahl erfolgen &#8211; unsch\u00e4dlich sind, die immer noch gew\u00e4hrleisten, dass der patentgem\u00e4\u00df vorgesehene Vergleich ausschlie\u00dflich anhand Kriterien erfolgt, die letztlich auf der ermittelten IR-Abstrahlung der gesamten Glastiefe und nicht nur der Materialhaut beruhen. Seine Grenze findet die Umrechenbarkeit allein darin, dass \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 keine Umrechnung in Temperaturwerte erfolgen darf, da ansonsten die besagte Grundidee des Klagepatents gerade nicht mehr umgesetzt w\u00fcrde. Mathematisch kreative Berechnungsmethoden sind innerhalb dieser Grenzen folglich von der Erfindung durchaus erfasst und erlaubt. Dies schlie\u00dft die M\u00f6glichkeit ein, dass letztlich normalisierte Werte zur Anwendung kommen, also Werte ohne Einheiten. Diese m\u00fcssen nicht mit den urspr\u00fcnglich einmal ermittelten konkreten Ist-Strahlungswerten identisch sein.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nLaut Merkmal 3.2 ermittelt der Digitalprozessor Energiedifferenzen zwischen verschiedenen Teilen des geformten Produkts.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nInsoweit ist zun\u00e4chst zu beachten, dass eine kumulative Ermittlung der Energieverteilung im Sinne von Merkmal 3.1 und der Energiedifferenzen im Sinne von Merkmal 3.2 zu erfolgen hat. Dies kommt durch die im Anspruch enthaltene Konjunktion \u201eund\u201c zum Ausdruck. Wiederum aufbauend auf der Grundidee des Klagepatents, dass ein R\u00fcckschluss von der Intensit\u00e4t der tats\u00e4chlichen Strahlung auf die Energie in dem betreffenden Produkt m\u00f6glich ist, sind die mit dem Infrarotsensor erhaltenen Produktinformationen (Infrarotstrahlungswerte) vom Digitalprozessor ferner in der Weise zu bearbeiten, dass er neben der Energieverteilung in dem Material des geformten Produkts auch Energiedifferenzen zwischen verschiedenen Teilen des Produkts ermittelt, um Daten f\u00fcr die weitere Bearbeitung zu erhalten. Die Erfindung geht davon aus, dass eine unerw\u00fcnschte Glasverteilung zu Energiedifferenzen f\u00fchrt, die vom Analysesystem erkannt werden sollen.<\/p>\n<p>Nach einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents (S. 9, 2. Absatz der Anlage K 2) werden vom Digitalprozessor abgetastete und digitalisierte Daten an eine Energiedifferenzmesseinheit \u00fcbertragen. Diese bestimmt mittels der digitalisierten Werte der den Energiegehalt repr\u00e4sentierenden Pixel Energiedifferenzen, die zwischen Pixeln bestehen (z.B. aufgrund einer unerw\u00fcnschten Glasverteilung, vgl. S. 4, 2. Absatz unten der Anlage K 2).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch diesen Anforderungen gen\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df, und zwar zumindest wiederum dadurch, dass in der oben wiedergegebenen Weise die sog. horizontale Glasverteilung ermittelt wird.<\/p>\n<p>Auch die diesbez\u00fcglichen Einwendungen der Beklagten verfangen nicht:<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEs vermag nicht aus der Verletzung herauszuf\u00fchren, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur eine Pixelposition in einer horizontalen Reihe bestimmt wird. Soweit ihre diesbez\u00fcglichen Bedenken darauf beruhen, die Pixelposition sei kein Ist-Strahlungswert, ist wiederum darauf zu verwiesen (siehe im Einzelnen die entsprechenden Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 3.1), dass es ausreicht, wenn die Ist-Strahlung mittelbar zum Gegenstand des Vergleichs wird.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten l\u00e4sst die jeweilige Position des Pixels in einer horizontalen Reihe auch erkennen, und zwar auch f\u00fcr den Digitalprozessor, ob auf der linken oder rechten H\u00e4lfte des Glasbeh\u00e4lters mehr Energie abgestrahlt wird. Soweit sie dies unter Hinweis darauf bezweifelt, dass eine entsprechende Aussage nur m\u00f6glich sei, wenn die Pixelposition innerhalb der Au\u00dfengrenzen des Produktes gesehen werde und dann noch die genaue Mitte des Produktes in Relation gesetzt werde, all diese Informationen vom Digitalprozessor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber nicht verwendet w\u00fcrden, ist dem zu entgegnen: Laut Satz 2 des Abschnittes [0111] ihrer eigenen Patentanmeldung gem\u00e4\u00df Anlage B 7 berechnet der Digitalprozessor den Versatz der Mitte von dem Mittelpunkt jeder horizontalen Linie und teilt diese durch die Breite des Glasbeh\u00e4lters auf dieser Linie. Vor diesem Hintergrund ist das Bestreiten der Beklagten mit dieser Passage, von der nach ihrer Klarstellung ausdr\u00fccklich Gebrauch gemacht wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, nicht nachvollziehbar. Ansonsten w\u00e4re die horizontale Verteilung auch kaum graphisch darstellbar. Im Hinblick darauf, dass die Pixelposition in einem numerischen Wert angegeben wird, bestehen insoweit auch nicht die Bedenken der Beklagten, die sie im Zusammenhang mit der \u201ereinen Bildbearbeitung\u201c \u00e4u\u00dfert, bei welcher allein ein abstrakter Energieunterschied erkennbar werde. Insoweit steht die Verwendung eines normalisierten Medians auch keineswegs einer gegen\u00fcber dem Stand der Technik genaueren Messung von Abweichungen im Produkt entgegen (vgl. die Kritik des Klagepatents in Anlage K 2, S. 2, 4. Absatz).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nOhne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass die Pixelposition in einer horizontalen Reihe nur einen einzigen Wert darstelle, so dass keine Differenzen ermittelt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seinem Ausf\u00fchrungsbeispiel auf Seite 4 unten f. der Anlage K 2 zum Ausdruck bringt, ist es mit der technischen Lehre des Klagepatents durchaus vereinbar, Cluster benachbarter Pixel zu bilden, um die Analyse vorzunehmen. Der Fachmann erkennt daran, dass dem Analysealgorithmus nach dem allgemeinen Erfindungsgedanken des Klagepatents komprimierte Werte zur Verf\u00fcgung gestellt werden k\u00f6nnen. Es muss nicht der Strahlungswert jedes einzelnen Pixels unmittelbar ber\u00fccksichtigt werden. Demzufolge ist auch eine L\u00f6sung patentgem\u00e4\u00df, bei der ein Median die Strahlung einer horizontalen Reihe repr\u00e4sentiert. Wesentlich ist nur, dass der Median letztlich auch auf die emittierte IR-Strahlung aus der gesamten Glastiefe zur\u00fcckgeht. Letzteres ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie oben erl\u00e4utert \u2013 der Fall. Zudem entscheidet das Verh\u00e4ltnis der Energieverteilung zwischen der linken und rechten H\u00e4lfte dar\u00fcber, ob die Position des Medians sich in der Mitte oder mehr auf einer der beiden Seiten der horizontalen Linie befindet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAus den Ausf\u00fchrungen zu den Merkmalen 3.1 und 3.2 ergibt sich zugleich, dass auch das Merkmal 4, wonach die Ermittlung durch den Digitalprozessor mittels Produktinformationen, die mit dem Infrarotsensorsystem erhalten werden, geschieht, wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist. Dieses Merkmal wurde auch von der Beklagten selbst letztlich nicht mehr in Abrede gestellt (vgl. Seite 30 der Duplik, vorletzer Absatz vor IV, Blatt 119 GA). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ermittelt ein Digitalprozessor jedenfalls in einem ersten Schritt auf der Basis der ihm vom Sensor \u00fcbermittelten IR-Abstrahlung der gesamten Glastiefe. Dar\u00fcber hinaus ist nochmals zu betonen, dass eine daran anschlie\u00dfende Umrechnung der IR-Abstrahlung patentgem\u00e4\u00df ist, solange die vom Infrarotsensorsystem erhaltene Produktinformation sich in dem umgerechneten Wert wiederfindet.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch dem technischen Wortsinn des Merkmals 5. Nach Merkmal 5 werden die Energieverteilung und\/oder Energiedifferenzen mit mittels eines mathematischen Referenzmodells erhaltenen Kriterien verglichen, um Abweichungen in der Glasverteilung und Ursachen thermischer Belastungen der Produkte zu ermitteln.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIn Merkmal 5 kommt zum Ausdruck, was der eigentliche Sinn und Zweck der Ermittlung der Energieverteilung und der \u2013differenzen, die auf der Basis der Infrarotabstrahlung ermittelt werden, ist: Sie sollen mit Kriterien verglichen werden, die mittels eines mathematischen Referenzmodells gewonnen wurden. Der Vergleich soll seinerseits der Ermittlung von Abweichungen in der Glasverteilung und von Ursachen thermischer Belastungen dienen.<\/p>\n<p>Den Begriff \u201emathematisches Referenzmodell\u201c hat der Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsverfahren (Anlage K 5, S. 7 unten f.) dahingehend definiert, dass die die Sollenergieverteilung widerspiegelnden \u2013 zweckm\u00e4\u00dfigerweise empirisch gewonnenen \u2013 Strahlungswerte einen Referenzrahmen bilden, mit dem der Digitalprozessor die vom Sensorsystem empfangene Ist-Strahlung vergleicht, wobei das System \u201elernf\u00e4hig\u201c sein kann (vgl. Seite 10, 1. Absatz am Ende der Anlage K 2). Durch Erkennen der emittierten Strahlung k\u00f6nnen die Glasverteilung und\/oder Abweichungen des Glases mittels des mathematischen Referenzmodells verglichen werden; gleicherma\u00dfen kann die thermische Energie festgestellt und verglichen werden (S. 3, Mitte der Anlage K 2). Das Referenzmodell stellt ein Modellmuster dar, das als idealtypisches Modell f\u00fcr die Klasse der herzustellenden Glasverpackungsprodukte dient.<\/p>\n<p>Das mathematische Referenzmodell wird hergeleitet aus spezifischen physikalischen Eigenschaften, die das Idealprodukt repr\u00e4sentieren; beispielsweise k\u00f6nnen die Gr\u00f6\u00dfe und die Glaszusammensetzung des Produktes als Beispielsparameter dienen (Anlage K 2, S. 3, 2. Absatz). Auf der Basis dieser spezifischen physikalischen Eigenschaften einer idealen Sollglasflasche lassen sich mathematisch die Eigenschaften, vor allem die Soll-Infrarotemission in allen Flaschenbereichen berechnen.<\/p>\n<p>Das mathematische Referenzmodell liefert Kriterien in Form bestimmter Intensit\u00e4ten von Infrarotstrahlung, die bei einer fehlerfreien Flasche in bestimmten Bereichen auftreten (= Soll-Energieverteilung), oder von Differenzen zwischen den Intensit\u00e4ten verschiedener Bereiche einer fehlerfreien Flasche (= Soll-Energiedifferenzen). Die vom Digitalprozessor entsprechend Merkmalsgruppe 3 ermittelte Ist-Energieverteilung oder die Ist-Energiedifferenzen werden mit diesen Kriterien verglichen. Wie der Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsverfahren festgehalten hat, wird nicht die Energieverteilung als solche verglichen, sondern die Intensit\u00e4t der diese repr\u00e4sentierenden IR-Strahlung, wobei kein zwischengeschalteter Rechenschritt in einen Temperaturwert o.\u00e4. erfolgt (Urteil gem\u00e4\u00df Anlage K 5, S. 7). Auch die Referenzwerte sind demnach (letztlich) Strahlungswerte.<br \/>\nDas Merkmal 5 l\u00e4sst es ausdr\u00fccklich gen\u00fcgen, wenn entweder die Energieverteilung oder die Energiedifferenzen verglichen werden, was durch die insoweit anspruchsgem\u00e4\u00df auch vorgesehene Konjunktion \u201eoder\u201c zum Ausdruck kommt.<\/p>\n<p>Nach einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel wird der Vergleich in einer Analyseeinheit durchgef\u00fchrt, der hierf\u00fcr die ermittelte Energieverteilung und\/oder die ermittelten Energiedifferenzen &#8211; jeweils Ist-Strahlungswerte &#8211; zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Zugleich erh\u00e4lt die Analyseeinheit von einer Kriterieneinheit Kriterien (Soll-Strahlungswerte). Insofern wird der Vergleich mittels Daten vorgenommen, die einerseits Ist-Werte und andererseits Soll-Werte sind. Es wird festgestellt, wo bei dem aktuell produzierten Beh\u00e4lter die Ist-Werte mit den Soll-Werten, die ggf. auch Toleranzwerte sein k\u00f6nnen, \u00fcbereinstimmen bzw. nicht \u00fcbereinstimmen. Die Analyseeinheit gibt schlie\u00dflich Parameter aus, die das Ergebnis des Vergleichs sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEin solcher Vergleich anhand von Kriterien, die mittels eines mathematisches Referenzmodells erhalten werden, kommt auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Anwendung.<\/p>\n<p>Auch in Bezug auf das Merkmal 5 bedarf es keiner weiteren Kl\u00e4rung zur Frage, ob der Beklagten darin zu folgen w\u00e4re, dass allein numerische Zahlenwerte und nicht etwa Bilder geeignete Vergleichsparameter sein k\u00f6nnten. Als mittels eines mathematischen Referenzmodells gewonnene Kriterien sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform n\u00e4mlich zumindest die bez\u00fcglich der horizontalen Glasverteilung ermittelten Mediane anzusehen, die \u2013 wie oben erl\u00e4utert \u2013 das Ergebnis einer Ermittlung der Energieverteilung im Material des geformten Produkts darstellen: Sobald die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Kennwerte des Glasbeh\u00e4lters erfasst hat (n\u00e4mlich die in Ziffer 2.2.2 der Anlage K 16, B 8 genannten), verarbeitet ein Digitalprozessor diese, u.a. also den Median zur horizontalen Glasverteilung. Dazu gleicht er eine Reihe von Vergleichskriterien f\u00fcr einzelne Parameterwerte eines Beh\u00e4lters mit dem Median des jeweiligen Parameters, den man aus den Daten (kurz) zuvor gefertigter Glasbeh\u00e4lter erh\u00e4lt, ab. Der Median ist ein Vergleichswert aus allen entsprechenden Kennwerten, die bez\u00fcglich vorher produzierter Produkte \u00fcber einen festgelegten Zeitraum ermittelt wurden, wobei f\u00fcr jeden Kennwert ein eigener Median gebildet wird. Wie die Beklagte einr\u00e4umt, ist das System auch in der Weise verwendbar, dass die Mediane zu einer automatischen Aussortierung von Flaschen herangezogen werden.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte unter Hinweis auf das BGH-Urteil (Anlage K 5, S. 7) geltend macht, der Datensatz f\u00fcr das mathematische Referenzmodell d\u00fcrfe sich allein aus der IR-Strahlung, den Glasgr\u00f6\u00dfen und der Glaszusammensetzung zusammensetzen, verf\u00e4ngt dieser Einwand im Ergebnis nicht, weil auch darin allein eine Abgrenzung zu einer Umrechnung\/Verwendung von Temperaturwerten zum Ausdruck kommt, die unstreitig nicht Gegenstand des Analysealgorithmus` der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dient ein Soll-Median zur horizontalen Glasverteilung als Vergleichskriterium, das \u2013 wenn auch vermittelt \u00fcber mehrere Umrechnungen bis zu einem normalisierten Wert ohne Einheit \u2013 auf die Abstrahlung aus der gesamten Glastiefe einer Referenzflasche zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>Unerheblich ist ferner der Hinweis der Beklagten, dass ihr Analysesystem das Ziel verfolge, m\u00f6glichst viele einheitlich geformte Beh\u00e4lter zu formen, w\u00e4hrend das Klagepatent auf die Produktion m\u00f6glichst \u201eidealer\u201c Beh\u00e4lter ausgerichtet sei. In Bezug auf eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung kommt es n\u00e4mlich nicht darauf an, ob die Lehre des Patentanspruchs planm\u00e4\u00dfig oder nur zuf\u00e4llig verwirklicht wird, solange die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufgrund ihrer Beschaffenheit und Verwendungstauglichkeit objektiv in der Lage ist, die Merkmale des Patentanspruchs zu erf\u00fcllen (BGH, GRUR 2006, 399, 401 \u2013 Rangierkatze). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann unstreitig so eingesetzt werden, dass eine Qualit\u00e4tskontrolle stattfindet. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der eigenen Patentanmeldung der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage B 7 (vgl. nur den letzten Satz auf dem Deckblatt).<\/p>\n<p>Der hier vertretenen patentrechtlichen Sichtweise steht auch nicht entgegen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Annahme ausgegangen wird, 80 % aller produzierten Beh\u00e4lter seien ordnungsgem\u00e4\u00df und auf dieser Basis f\u00fcr jeden neuen Beh\u00e4lter sich stets \u00e4ndernde Mediane unter Einbeziehung des unmittelbar davor produzierten Beh\u00e4lters in einen Vergleich einflie\u00dfen. Es mag sein, dass in F\u00e4llen, in denen zuvor produzierte Beh\u00e4lter nicht ordnungsgem\u00e4\u00df sind, sich deren Fehler auf die neuen Produkte auswirken. Zum einen werden die Vorteile der Erfindung in Anbetracht der praktischen Berechtigung der Grundannahme von 80 % ordnungsgem\u00e4\u00dfen Beh\u00e4ltern gleichwohl ganz \u00fcberwiegend erzielt. Zum anderen kommt es bei einer wortsinngem\u00e4\u00dfen \u00dcbereinstimmung mit einem Patentanspruch \u00fcberhaupt nicht darauf an, ob die (objektiv m\u00f6glichen) Vorteile und Wirkungen des Patents tats\u00e4chlich erreicht werden (BGH, GRUR 2006, 131 \u2013 Seitenspiegel).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich r\u00e4umt die Beklagte zumindest im Ansatz selbst ein, dass das Klagepatent keine Auswahl zwischen rein statischen und dynamischen mathematischen Referenzmodellen trifft, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt der Verletzungsvorwurf nicht dadurch seine Berechtigung einb\u00fc\u00dft, dass f\u00fcr jeden neuen Beh\u00e4lter ein neuer Soll-Median u.a. f\u00fcr die horizontale Glasverteilung in den Vergleich einflie\u00dft. Der Beklagten kann \u00fcberdies auch nicht darin gefolgt werden, es sei allein eine \u00c4nderung der Vergleichskriterien erlaubt, nicht aber des mathematischen Referenzmodells selbst. Der Anspruch verh\u00e4lt sich nicht dazu, f\u00fcr welche Anzahl von Beh\u00e4ltern ein bestimmtes Referenzmodell zum Einsatz kommen muss, so dass theoretisch auch der Fall erfasst wird, dass ein Referenzmodell nur f\u00fcr einen einzigen Beh\u00e4lter zum Einsatz kommt. Auch gibt der Anspruch nicht vor, dass das Referenzmodell irgendwo im System gespeichert oder hinterlegt sein m\u00fcsse, so dass dahinstehen kann, ob und aus welchem Motiv heraus seitens der Beklagten gegen\u00fcber dem Privatdetektiv F eine Speicherung best\u00e4tigt wurde (vgl. Anlage K 13). Wie und wo der Digitalprozessor Zugriff auf die Sollwerte erh\u00e4lt, bleibt anspruchsgem\u00e4\u00df dem Fachmann \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Soweit am Ende des Merkmals 5 ausgef\u00fchrt ist, dass der besagte Vergleich erfolgt, um Abweichungen in der Glasverteilung und Ursachen thermischer Belastungen der Produkte zu ermitteln, handelt es sich um Zweckangaben. Solche Zweckangaben beschr\u00e4nken den Schutzgegenstand, soweit sie in einem Sachanspruch enthalten sind, im Allgemeinen nicht (BGHZ 112, 140, 155 f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Selbst wenn man hier annimmt, die Zweckangaben dienten nicht allein dazu, den Fachmann nur \u00fcber den m\u00f6glichen Einsatz \u2013 und Gebrauchszweck der Erfindung zu belehren, sondern lie\u00dfen erkennen, der gelehrte Gegenstand m\u00fcsse so ausgestaltet sein, dass er objektiv geeignet ist, das betreffende Ziel bzw. die Wirkung zu erzielen (vgl. BGH GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze), l\u00e4sst sich auch solches in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen: Unstreitig ermittelt der Digitalprozessor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die horizontale und vertikale Glasverteilung. Insofern kann dahinstehen, ob sich aus den Screenshots gem\u00e4\u00df S. 14 des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens im Besichtigungsverfahren 4b O 199\/10 (Anlage K 14), das Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung war, sich ergibt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Glasdicke ermittele. Im Hinblick darauf, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform u.a. die horizontale und vertikale Glasverteilung ermittelt wird und ein Abgleich mit einem Soll-Median erfolgt, ergibt sich zugleich, dass auch Ursachen f\u00fcr thermische Belastungen erkennbar werden, die eine Qualit\u00e4tskontrolle erlauben. Dem Fachmann ist insoweit bekannt, dass &#8211; wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen ausgef\u00fchrt hat -, insoweit keine mathematische Voraussehbarkeit in der Weise gemeint sein kann, dass konkrete mathematische Werte beispielsweise zur Glasdicke angezeigt werden. Es gen\u00fcgt, dass die Bedienperson &#8211; ggf. durch Ausprobieren \u2013 anhand der bekannten gewordenen Abweichungen, die ihr einen Hinweis auf m\u00f6gliche vorzunehmende \u00c4nderungen geben, zielgerichtet auf den weiteren Herstellungsprozess einwirken kann. So belegt auch der Screenshot gem\u00e4\u00df Anlage K 20, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Produkte beispielsweise wegen \u201euneven thickness bottom\u201c und damit aufgrund Energie-Asymmetrien fehlerhafte Produkte auswerfen kann.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Angesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stehen der Kl\u00e4gerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte in dem nachfolgend dargestellten Umfang zu.<\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgte. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, denn die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche droht. Es ist wahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte schuldet im zuerkannten Umfang die Vorlage von Belegen (vgl. OLG B, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Der Beklagten war allerdings im aus dem Tenor n\u00e4her ersichtlichen Umfang ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG B, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheibenbefestiger; vgl. OLG B, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg), wobei die entsprechende Nichtber\u00fccksichtigung im Klageantrag nicht zu einer teilweisen Klageabweisung f\u00fchrt und ohne Kostenfolge bleibt (vgl. BGH, GRUR 1978, 52 \u2013 Fernschreibverzeichnisse). Unbegr\u00fcndet ist die Klage allerdings, soweit die Kl\u00e4gerin von der Beklagten Angaben auch zu Mengen\/Preisen hergestellter Erzeugnisse begehrt, obwohl sie der Beklagten die Benutzungshandlung des Herstellens in Deutschland gar nicht zur Last legt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Vollstreckungsschutz gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO hat die Beklagte nicht dargetan.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 9.12.2011 gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1806 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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