{"id":2622,"date":"2012-05-10T17:00:28","date_gmt":"2012-05-10T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2622"},"modified":"2016-04-25T14:12:07","modified_gmt":"2016-04-25T14:12:07","slug":"4b-o-18011-absackanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2622","title":{"rendered":"4b O 180\/11 &#8211; Absackanlage"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1882<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Mai 2012, Az. 4b O 180\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu behaupten, dass es Anhaltspunkte g\u00e4be, dass die von der A GmbH &amp; CO KG, B 17, XXX C, bezogene Verpackungsanlage der Kl\u00e4gerin unter Verwertung patentrechtlich gesch\u00fctzter Erfindungen der Beklagten betrieben werde.<br \/>\nII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 900,10 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2011 zu zahlen.<br \/>\nIII. Die Beklagte wird verurteilt, die Kl\u00e4gerin von der Geb\u00fchrenforderung ihrer Rechtsanw\u00e4lte in H\u00f6he von 1.780,20 \u20ac freizustellen.<br \/>\nIV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; hiervon ausgenommen sind die durch Anrufung des unzust\u00e4ndigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die der Kl\u00e4gerin auferlegt werden.<br \/>\nV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 \u20ac bez\u00fcglich Ziff. I., im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollsteckenden Betrages, f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und die Beklagte vertreiben Absackanlagen. Absackanlagen f\u00fcllen Sch\u00fcttg\u00fcter aller Art in hierf\u00fcr vorgesehene Beh\u00e4ltnisse, insbesondere in S\u00e4cke. Eine Absackanlage besteht regelm\u00e4\u00dfig aus einem F\u00fclltrichter, einer Dosierapparatur und der eigentlichen Verpackungsanlage. In einem letzten Verfahrensschritt wird das verpackte Gebinde verschlossen. Weltweit gibt es hunderte von Anbietern solcher Anlagen, die sich unterschiedlicher technischer Methoden bedienen.<\/p>\n<p>Am 21.12.2010 erteilte das niederl\u00e4ndische Schwesterunternehmen der Beklagten, die D B.V., der Endkundin A GmbH &amp; Co KG ein Angebot zur Herstellung und Lieferung einer Absackanlage f\u00fcr vorgefertigte S\u00e4cke. Dieses Angebot basierte auf den Patenten EP 1 338 XXX B1 und EP 1 512 XXX B1. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien ist Inhaberin dieser Patente die E Ltd. Die Beklagte ist berechtigt, gegen die rechtswidrige Nutzung der Patente vorzugehen.<\/p>\n<p>Vor Angebotserteilung hatte der Handelsvertreter des D B.V., der als Zeuge benannte Herr F, mit der Endkundin die technischen Voraussetzungen und Einzelheiten der Absackanlage, einschlie\u00dflich der zu verwendenden Verfahren, besprochen.<\/p>\n<p>Am 07.02.2011 ergab eine Sachstandsanfrage des Herrn F bei der Endkundin, dass sich diese ohne weitere Verhandlungen mit der Beklagten f\u00fcr eine Absackanlage der Kl\u00e4gerin entschieden hatte. Daraufhin wandte sich der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten mit dem unten eingeblendetem Schreiben vom 23.03.2011 an die Endkundin, ohne das Angebot der Kl\u00e4gerin und die gelieferte Anlage zu kennen:<\/p>\n<p>Der als Zeuge benannte Herr A bot Herrn F an, die von der Kl\u00e4gerin erworbene Anlage zu besichtigen. Von diesem Angebot machte die Beklagte keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Am 05.04.2011 erwirkte die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte im Wege eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens vor dem Landgericht Bonn (Az.: 30 O 22\/11) einen Beschluss, in dem der Beklagten untersagt wurde, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu behaupten, dass es Anhaltspunkte g\u00e4be, dass die von der G GmbH &amp; Co. KG bezogene Verpackungsanlage der Kl\u00e4gerin unter Verwertung patentrechtlich gesch\u00fctzter Erfindungen der Beklagten betrieben werde.<\/p>\n<p>Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien wandte sich die Kl\u00e4gerin mit anwaltlichem Schreiben vom 11.05.2011 an die Beklagte und forderte sie auf, eine Abschlusserkl\u00e4rung abzugeben. Die Beklagte kam dem nicht nach. Sie legte auch keine Patentverletzungsklage ein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Meinung, in dem Schreiben der Beklagten vom 23.03.2011 liege eine unlautere Mitbewerberbehinderung.<\/p>\n<p>Die der A GmbH &amp; Co KG angebotene und gekaufte Anlage verletze nicht die Patente EP 1 338 XXX B1 und EP 1 512 XXX B1. Die Anlage besitze keine F\u00f6rderschnecke. Die Kl\u00e4gerin habe eine eigene technische L\u00f6sung entwickelt, die ohne Zuhilfenahme einer F\u00f6rderschnecke dosieren k\u00f6nne. Es handele sich um eine Kegeldosierung, die in Anlage K1 abgebildet sei (Querschnitt-Zeichnung links oben, in blau). Gerade diese technisch einfachere und damit wartungs\u00e4rmere Kegeldosierung, wie sie die Kl\u00e4gerin anbiete, habe Herrn H gefallen als er \u2013 insoweit unstreitig \u2013 eine Musteranlage der Kl\u00e4gerin im Werk besichtigt und getestet habe.<\/p>\n<p>Von erheblicher Bedeutung sei es, dass das Schreiben vom 23.03.2011 die angebliche Verletzung der genannten Patente durch die Anlage der Kl\u00e4gerin nicht einmal ansatzweise schildere. Aus dem Schreiben werde daher weder erkennbar, von welchen gesch\u00fctzten technischen Lehren nicht Gebrauch gemacht werden d\u00fcrfe, noch, worin die eigentliche Patentverletzung liegen solle. Das Schreiben k\u00f6nne nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte den Auftrag mit der A GmbH &amp; Co. KG durch ihr Schreiben gef\u00e4hrden wolle. Dies werde durch den Satz \u201eDer St\u00f6rungszustand ist zu unterlassen\u201c best\u00e4tigt. In einer solchen \u00c4u\u00dferung k\u00f6nne nur der gezielte Versuch einer Verunsicherung der Abnehmerin gesehen werden. Andernfalls h\u00e4tte die Beklagte z.B. die Besichtigung der Verpackungsanlage bei der A GmbH &amp; Co. KG verlangen k\u00f6nnen. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A GmbH &amp; Co KG, Herr A, habe nach Erhalt des Schreibens vom 23.03.2011 auch besorgt die Kl\u00e4gerin gebeten, f\u00fcr Klarheit zu sorgen. Die A GmbH &amp; Co KG wolle keine Anlagen kaufen, die m\u00f6glicherweise Schutzrechte Dritter verletze.<\/p>\n<p>Die Unlauterkeit und Wettbewerbswidrigkeit liege auch darin, dass die Beklagte eine Abnehmerverwarnung ausgesprochen habe, ohne dass die Kl\u00e4gerin als Herstellerin zuvor erfolglos verwarnt worden sei. Eine Abnehmerverwarnung sei erst zul\u00e4ssig, wenn die Herstellerverwarnung erfolglos verlieben sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nim Wesentlichen wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, dass die von der Kl\u00e4gerin der H GmbH &amp; Co KG angebotene technische L\u00f6sung die Patente EP 1 338 XXX B1 und EP 1 512 XXX B1 verletze. Insbesondere greife die Kl\u00e4gerin auf die h\u00f6herverstellbare F\u00f6rderschnecke zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Rechtsverst\u00f6\u00dfe habe sie in dem Schreiben vom 23.03.2011 ausreichend konkretisiert, indem sie auf die Patente sowie die bottom-up Technologie ausdr\u00fccklich Bezug genommen habe.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen gehe es nur darum, ob die Beklagte \u201eAnhaltspunkte\u201c daf\u00fcr haben durfte, dass die Kl\u00e4gerin Schutzrechte verletze. Eine Patentverletzung habe die Beklagte mit Schreiben vom 23.03.2011 nicht behauptet.<\/p>\n<p>\u201eAnhaltspunkte\u201c f\u00fcr eine Patentverletzung durch die Kl\u00e4gerin habe es jedenfalls gegeben. Denn auf Nachfrage habe Herr A Herrn F am 07.02.2011 mitgeteilt, er habe sich f\u00fcr die Anlage der Kl\u00e4gerin entschieden, da diese ihm eine Verpackungsanlage nach dem gleichen System auch mit einer Schnecke angeboten habe.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Endkundin die Kl\u00e4gerin gebeten habe, f\u00fcr Klarheit zu sorgen. Die Endkundin h\u00e4tte im \u00dcbrigen lediglich dann Veranlassung gehabt, am Vertragsverh\u00e4ltnis mit der Kl\u00e4gerin zu r\u00fctteln, wenn sich der Verdacht einer Schutzrechtsverletzung verdichtet h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die Kl\u00e4gerin die Erstattung der Rechtsanwaltskosten f\u00fcr die Erstellung einer Abschlusserkl\u00e4rung in Rechnung gestellt habe und die Rechnung f\u00e4llig sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.04.2012 (Bl.46 f. d. A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Es war durch kontradiktorisches Sachurteil zu entscheiden und nicht durch Vers\u00e4umnisurteil. F\u00fcr den Erlass eines Vers\u00e4umnisurteils fehlte es bereits an einem entsprechenden Antrag des Kl\u00e4gervertreters. Zudem hat sich der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.04.2012 zur Sache eingelassen (vgl. Protokoll vom 12.04.2012, Bl. 46 f. d. A.). Insbesondere kann aus dem Unterbleiben eines Sachantrags des Beklagtenvertreters nicht geschlossen werden, dass dieser nicht im Sinne des \u00a7 333 ZPO verhandelt hat.<\/p>\n<p>Die Frage, ob der Begriff des Verhandelns notwendigerweise das Stellen eines Antrags voraussetzt, ist streitig (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 24.08.1995, Rn. 7 m.w.N.). Die Kammer folgt der seit l\u00e4ngerem gefestigten Rechtsprechung (BGH NJW 1965, 397; BGH NJW 1972, 1373; OLG Hamm, NJW 1974, 1097; OLG Bamberg, NJW-RR 1996, 317), dass ein Verhandeln zur Sache nicht in jedem Fall das Stellen eines Antrags erfordert, und dass insbesondere die Partei, die die Abweisung der Klage begehrt, nicht ausdr\u00fccklich einen dahingehenden Antrag zu stellen braucht. Vielmehr ist es in jedem einzelnen Fall eine Tatfrage, ob in dem Vorbringen einer Partei ein \u201eVerhandeln\u201c zu sehen ist. Denn durch den rein negativen Antrag auf Klageabweisung wird der Gegenstand des Prozesses nicht bestimmt (\u00a7 308 ZPO). Bereits deshalb gen\u00fcgt es, wenn sich aus dem Vorbringen der Beklagtenseite ergibt, dass sie sich gegen die Verurteilung wendet, ohne dass eine nach den Ordnungsvorschriften der \u00a7\u00a7 137 Abs. 1, 297 ZPO an sich gebotene und ausdr\u00fcckliche Antragstellung erfolgt (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 24.08.1995, Rn. 7).<\/p>\n<p>Die \u00c4u\u00dferungen des Beklagtenvertreters in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.04.2012 stellen ein \u201eVerhandeln\u201c im Sinne des \u00a7 333 ZPO dar. Sie weisen den f\u00fcr den Begriff des Verhandelns notwendigen Zusammenhang mit der Hauptsache auf. Der Beklagtenvertreter hat sich nach Er\u00f6rterung der Sach- und Rechtslage zu dieser ausf\u00fchrlich ge\u00e4u\u00dfert. Er hat zu begr\u00fcnden versucht, warum seines Erachtens keine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vorliege. Zudem hat er den Vorwurf des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin, er \u2013 der Beklagtenvertreter \u2013 habe das Schreiben bewusst abgesetzt, um Herrn A zu verunsichern und ihn zur R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrages zu bewegen, zur\u00fcckgewiesen und behauptet, dies sei eine Unterstellung. Der Beklagtenvertreter hat damit an dem Prozessgeschehen in einer Weise teilgenommen, die auf eine Entscheidung der Kammer in der Sache gerichtet war. Erst nachdem die Kammer signalisiert hatte, an der zu Beginn ge\u00e4u\u00dferten Rechtsauffassung festhalten zu wollen und auch eine vergleichsweise Regelung gescheitert war, hat sich der Beklagtenvertreter geweigert, einen Antrag auf Klageabweisung zu stellen. Dieses Verhalten kann nur vor dem Hintergrund einer f\u00fcr ihn ung\u00fcnstig verlaufenen Verhandlung gesehen werden. Ob der Beklagtenvertreter dadurch den Missbrauch des Vers\u00e4umnisverfahrens angestrebt hat (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW 1974, 1097), indem er nach der f\u00fcr ihn ung\u00fcnstigen Verhandlung den Entschluss gefasst hat, durch Flucht in die S\u00e4umnis Zeit f\u00fcr die Vorbereitung neuen Vorbringens zu gewinnen, kann dahinstehen. Jedenfalls liegt ein Verhandeln im Sinne des \u00a7 333 ZPO vor.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin kann gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 823 Abs. 1 BGB i.V.m. \u00a7 1004 analog von der Beklagten Unterlassung im geltend gemachten Umfang unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in ihren eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetriebs verlangen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt einen auf Dauer angelegten und auf Gewinnerzielung gerichteten Betrieb, so dass ihr ein Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb grunds\u00e4tzlich zusteht.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat mit Versand des Schreibens vom 23.03.2011 an die Endkundin einen betriebsbezogenen, d.h. unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen T\u00e4tigkeitsbereich der Kl\u00e4gerin vorgenommen. Dieser Eingriff war rechtswidrig.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Das Schreiben der Beklagten vom 23.03.2011 an die Endkundin stellt eine Schutzrechtsverwarnung dar. Eine solche liegt vor, wenn ein Abnehmer eines Produkts wegen einer Verletzung von Ausschlie\u00dflichkeitsrechten ernstlich und endg\u00fcltig zur Unterlassung aufgefordert wird (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 247 \u2013 Sonnenkollektor; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.09.2011, I 2 W 58\/11, BeckRS 2011, 27019). Dem steht es gleich, wenn die \u00c4u\u00dferung, z.B. wegen ihres unbestimmten Inhalts, geeignet ist, Abnehmer zu verunsichern und damit vom Erwerb des Produkts abzuhalten (K\u00f6hler\/Bornkamp, 29. Auflage 2011, \u00a7 4 UWG Rn. 10.169; vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2009 \u2013 I ZR 123\/06 \u2013 Fr\u00e4sautomat). Dagegen reicht es nicht aus, wenn lediglich im Rahmen eines der Rechtswahrung dienenden Meinungsaustausches das Bestehen eines Rechts behauptet wird oder die Rechtslage im Rahmen einer blo\u00dfen Meinungs\u00e4u\u00dferung dargestellt wird (K\u00f6hler\/Bornkamp, 29. Auflage 2011, \u00a7 4 UWG Rn. 10.169). In dem Schreiben vom 23.03.2011 hei\u00dft es: \u201eUnsere Mandantin besitzt Anhaltspunkte, dass sie \u00fcber die I GmbH (\u2026) eine Verpackungsanlage erhalten haben und\/oder unter Verwertung patentrechtlich gesch\u00fctzte(n) Erfindung(en) betreiben. (\u2026) Die fortdauernde Nutzung\/Verwertung dieser Erfindung(en) geschieht ggf. patentrechtswidrig. Der Berechtigte kann dies strafbewehrt untersagen lassen und\/oder die dauerhafte Beseitigung der St\u00f6rung verlangen, wenn keine Lizenzvereinbarung getroffen wird. Der St\u00f6rungszustand ist zu unterlassen.\u201c Durch das Schreiben vom 23.03.2011 wird das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs aufgrund der Nutzung des Patents EP 1 338 XXX B1 mithin nicht lediglich im Rahmen eines Meinungsaustausches behauptet. Auch handelt es sich bei der Er\u00f6rterung der Rechtslage nicht um eine blo\u00dfe Meinungs\u00e4u\u00dferung. Das Schreiben ist vielmehr so formuliert, dass der Abnehmer \u2013 die Endkundin \u2013 zur Unterlassung aufgefordert wird bzw. jedenfalls verunsichert ist, ob sie die Nutzung der Anlage zu unterlassen hat und daher den Kauf r\u00fcckabwickeln sollte.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Schutzrechtsverwarnungen sind nicht uneingeschr\u00e4nkt zul\u00e4ssig. Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend zu machen ist gegen das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer abzuw\u00e4gen, sich au\u00dferhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschlie\u00dflichkeitsrechte Dritter unter Berechtigung der Gesetze frei entfalten zu k\u00f6nnen. Schutzrechtsverwarnungen sind daher zu beanstanden, wenn sie sich wegen ihrer Form oder inhaltlich mangels einer Rechtsverletzung als unbegr\u00fcndet erweisen (BGH, Urteil vom 15.01.2009 \u2013 I ZR 123\/06 \u2013 Fr\u00e4sautomat; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 591 ff.). Bei der gebotenen Interessenabw\u00e4gung ist, wenn der Schutzrechtsinhaber sein vermeintliches Recht nicht gegen\u00fcber seinem unmittelbaren Wettbewerber, sondern gegen\u00fcber dessen Abnehmer geltend macht, die damit verbundene besondere Gef\u00e4hrdung der Kundenbeziehungen des betroffenen Mitbewerbers zu seinen Abnehmern zu ber\u00fccksichtigen. Da die Abnehmer typischerweise ein geringes Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber haben, kann bereits die Geltendmachung von Ausschlie\u00dflichkeitsrechten gegen\u00fcber den Abnehmern \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht \u2013 zu einem m\u00f6glicherweise existenzgef\u00e4hrdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des mit dem Inhaber des Schutzrechts konkurrierenden Herstellers oder Lieferanten f\u00fchren (BGH, Urteil vom 15.01.2009 \u2013 I ZR 123\/06 \u2013 Fr\u00e4sautomat).<\/p>\n<p>Das Schreiben vom 23.03.2011 der Beklagten er\u00f6rtert m\u00f6gliche Schutzrechtsverletzungen durch die Verwendung der Anlage der Kl\u00e4gerin und begr\u00fcndet damit die Gefahr, dass Abnehmer der Kl\u00e4gerin von einer n\u00e4heren Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage absehen und vom Kauf der Anlage Abstand nehmen.<\/p>\n<p>Der Vertrieb der Anlage der Kl\u00e4gerin ist nicht unzul\u00e4ssig. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Beklagte mit einem auf \u00a7 9 PatG gest\u00fctzten, gegen die Kl\u00e4gerin gerichteten Unterlassungsanspruch obsiegen w\u00fcrde. Zutreffend weist die Kl\u00e4gerin in ihren Schrifts\u00e4tzen mehrfach darauf hin, dass es nicht ihre Aufgabe sei, darzulegen und zu beweisen, dass die von ihr gelieferte Verpackungsanlage keine Schutzrechte der Beklagten verletzt. Denn die Darlegungs- und Beweislast der behaupteten Patentverletzungen liegt bei der Beklagten \u2013 was diese mit Schriftsatz vom 24.01.2012 grunds\u00e4tzlich auch nicht bestreitet. Dennoch hat die Beklagte trotz der entsprechenden Hinweise der Kl\u00e4gerin, des Hinweises der Kammer vom 02.04.2012 und des Hinweises der Kammer vom 30.11.2011, dass es f\u00fcr die Darlegung der Benutzung eines technischen Schutzrechtes einer eingehenden Auseinandersetzung mit der technischen Lehre des Schutzrechts bedarf und dass anhand einer Merkmalsanalyse darzulegen ist, welche technische Lehre das Schutzrecht unter Schutz stellt und aufgrund welcher tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde die beanstandete Ausf\u00fchrungsform von jedem einzelnen Merkmal Gebrauch macht, ihren Vortrag nicht nachgebessert. Ihr pauschaler Vortrag im Schriftsatz vom 22.09.2011 reicht hierzu nicht aus. In Bezug auf das Patent EP 1 338 XXX B1 ist bereits nicht klar, ob die Ausf\u00fchrungen der Beklagten auf Seite 6 des Schriftsatzes sich auf die Absackanlage der Beklagten oder auf die Anlage der Kl\u00e4gerin beziehen. Da die Beklagte auf Abbildung 1 Bezug nimmt, geht die Kammer von einer Beschreibung des Patents und nicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus. Erst mit dem Satz \u201eDie von der Kl\u00e4gerin angebotenen Anlage basiert nach den Angaben des Zeugen L. F auf dem gleichen \u2013 gesch\u00fctzten \u2013 Verfahren\u201c geht sie auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein. Dieser Satz reicht jedoch ersichtlich nicht zur Darlegung einer Patentverletzung aus. Gleiches gilt f\u00fcr die Er\u00f6rterungen der Beklagten zum Patent EP 1 512 XXX B1 (\u201eDie technische L\u00f6sung der Kl\u00e4gerin verwirklicht des Weiteren Merkmal 1.5. (\u2026) Dies f\u00fchrt zum R\u00fcckgriff auf das gesch\u00fctzte Merkmal 1.3\u201c).<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Eine Wiederholungsgefahr besteht, da diese aufgrund einer bereits erfolgten Verletzungshandlung vermutet wird. Die Beklagte hat die Wiederholungsgefahr \u2013 insbesondere mangels Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung \u2013 nicht zu widerlegen vermocht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten Freistellung von der Geb\u00fchrenforderung ihrer Rechtsanw\u00e4lte in H\u00f6he von 1.780,20 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB verlangen. Die Abmahnkosten (vgl. Anlage K11) werden von der Beklagten nicht bestritten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus stehen der Kl\u00e4gerin die der H\u00f6he nach nicht bestrittenen Kosten f\u00fcr die Erstellung einer Abschlusserkl\u00e4rung in H\u00f6he von 900,10 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB zu. Das pauschale Bestreiten der Beklagten hinsichtlich Inrechnungstellung und F\u00e4lligkeit reicht nicht aus.<\/p>\n<p>Die Beklagte trifft hinsichtlich des Schreibens vom 23.03.2011 das f\u00fcr einen Anspruch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB erforderliche Verschulden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie vor Abfassung des Schreibens eine gr\u00fcndliche Recherche unter Aussch\u00f6pfung s\u00e4mtlicher Erkenntnismittel hinsichtlich der in Rede stehenden Patentverletzung betrieben h\u00e4tte. Zudem war zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich um eine Abnehmerverwarnung handelte, die eine besonders sorgf\u00e4ltige \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtslage erforderlich macht. Besonders schwer f\u00e4llt dabei ins Gewicht, dass die Beklagte die von der Kl\u00e4gerin verkaufte Anlage nicht besichtigt hat, obwohl ihr dies durch die Endkundin angeboten worden war. Stattdessen hat sie sich nach eigener Aussage lediglich auf eine \u00c4u\u00dferung der Kundin verlassen, die Anlage funktioniere nach dem gleichen System wie die Anlage der Beklagten. Selbst wenn die Endkundin sich entsprechend ge\u00e4u\u00dfert haben sollte, kann eine solche \u00c4u\u00dferung lediglich als Spontan\u00e4u\u00dferung aufgefasst werden. Die Beklagte h\u00e4tte nicht davon ausgehen d\u00fcrfen, dass die Endkundin im Vorfeld ihrer angeblichen \u00c4u\u00dferung eine eingehende Pr\u00fcfung vorgenommen hat, zumal die Kundin der Beklagten die Besichtigung ihrer Anlage anbot.<\/p>\n<p>Die Zinsforderung folgt aus den \u00a7\u00a7 291, 288 BGB.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 100.000,00 \u20ac<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1882 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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