{"id":2620,"date":"2012-10-25T17:00:43","date_gmt":"2012-10-25T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2620"},"modified":"2016-04-25T14:11:24","modified_gmt":"2016-04-25T14:11:24","slug":"4b-o-17711-duschbodenelement","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2620","title":{"rendered":"4b O 177\/11 &#8211; Duschbodenelement"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1955<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. Oktober 2012, Az. 4b O 177\/11<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die vor Umfirmierung im Juni 2012 unter A GmbH firmierte, ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 101 31 XXX B4 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer inneren Priorit\u00e4t vom 07.03.2001 am 28.06.2001 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 12.09.2002 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung folgte am 13.01.2011. Mit Schriftsatz vom 18.07.2012 (Anlage MB 1) machte die Beklagte zu 1) eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage (Az. 4 Ni 28\/12) beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngig, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent steht in Kraft. Es betrifft ein Duschbodenelement aus Hartschaumstoff.<\/p>\n<p>Der vorliegend ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eAus einem Hartschaumstoff, insbesondere EPP oder EPS bestehendes, zur Ausbildung einer bodenebenen Dusche dienendes Duschbodenelement (1) mit einem vorzugsweise mittigen Ablauf (2), wobei eine Oberfl\u00e4che des Duschbodenelementes (1) mit einer Dichtmasse (17) abgedeckt ist, dadurch gekennzeichnet, dass zugeordnet zu einer Randkante (5, 6) des Duschbodenelementes (1) eine zur Oberseite des Duschbodenelementes (1) hin offene Nut (7, 8) ausgebildet ist, die materialm\u00e4\u00dfig verst\u00e4rkt ausgebildet ist, wobei ein der Randkante (5, 6) des Duschbodenelementes (1) zugeordneter Rand der Nut (7, 8) mit Abstand (a) zu der Randkante (5, 6) verl\u00e4uft.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend (verkleinert) die Figuren 1, 2 und 5 der Klagepatentschrift eingeblendet. Figur 1 zeigt eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform in perspektivischer Ansicht, Figur 2 stellt einen Schnitt gem\u00e4\u00df der Linie II-II der Figur 1 dar. Figur 5 ist eine partiell geschnittene, perspektivische Darstellung einer weiteren Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt u.a. Duschbodenelemente her, die von beiden Beklagten unter der Bezeichnung \u201eB\u201c vertrieben werden (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kann den zur Akte gereichten Fotografien (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I: Anlage K4a; angegriffene Ausf\u00fchrungsform II: Anlage K 4b) entnommen werden. Die Kl\u00e4gerin hat dar\u00fcber hinaus die nachfolgend (verkleinert) eingeblendeten Querschnittszeichnungen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I: Anlage K 5; angegriffene Ausf\u00fchrungsform II: Anlage K 7) zur Akte gereicht, deren Richtigkeit die Beklagten unter Vorlage der Anlagen MB 8 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) und MB 9 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) bestreiten. Von den Anlagen MB 8 und MB 9 wird nachfolgend (ebenfalls verkleinert) jeweils die erste Seite eingeblendet.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I sind die Ausfr\u00e4sung etwa 12 cm und der Flansch der Ablaufrinne etwa 8,5 cm von der \u00e4u\u00dferen Randkante entfernt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II betr\u00e4gt der Abstand der Ausfr\u00e4sung zur \u00e4u\u00dferen Randkante ca. 4 cm, w\u00e4hrend der Flansch der Ablaufrinne bis an die \u00e4u\u00dfere Randkante reicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Insbesondere seien die den Abflussrahmen aufnehmenden Randkanten nicht Teil der anspruchsgem\u00e4\u00df mit einer Dichtmasse abzudeckenden Oberfl\u00e4che des Duschbodenelements. Letztlich sei dies aber unerheblich, da auch die Abdeckfolie sowie das im Bereich der Ablaufrinne befindliche Metallprofil eine Dichtmasse im Sinne des Klagepatents seien. Nach dem Klagepatent sei unter einer Dichtmasse eine fl\u00e4chige Abdichtung zu verstehen, auf deren urspr\u00fcngliche Konsistenz es nicht ankomme. Dar\u00fcber hinaus sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zugeordnet zu einer Randkante des Duschbodenelements eine Nut ausgebildet. Der Bereich, der den Abflussrahmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aufnehme, stelle eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Nut dar. Eine Nut im Sinne des Klagepatents fordere keinen Nutgrund, jedenfalls st\u00fcnden Unterbrechungen des Nutgrundes der Einordnung der Ausnehmung als Nut nicht entgegen. Eine solche Gestaltung sei auch nach dem allgemeinen Fachwissen als Nut einzuordnen. Die Nut sei einer Randkante zugeordnet. Einen bestimmten Abstand gebe das Klagepatent nicht vor. Schlie\u00dflich sei die Nut materialm\u00e4\u00dfig verst\u00e4rkt, n\u00e4mlich durch die metallene und durch ihre Abwicklungen verst\u00e4rkte Duschrinne.<\/p>\n<p>Vor Einreichung der hiesigen Klage, die den Beklagten jeweils am 20.12.2011 zugestellt worden ist, mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) durch patentanwaltliches Schreiben und die Beklagte zu 2) durch rechts- und patentanwaltliches Schreiben erfolglos ab. F\u00fcr die Abmahnung bringt sie bez\u00fcglich der Beklagten zu 1) 3.452,00 \u20ac (1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Streitwert von 300.000,00 \u20ac sowie Auslagenpauschale von 20,00 \u20ac) und bez\u00fcglich der Beklagten zu 2) 6.904,00 \u20ac (jeweils 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Streitwert von 300.000,00 \u20ac sowie Auslagenpauschale von 20,00 \u20ac) in Ansatz.<\/p>\n<p>Nach Modifikation der Antr\u00e4ge in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.09.2012 beantragt die Kl\u00e4gerin zuletzt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der jeweiligen Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>zur Ausbildung einer bodenebenen Dusche dienende Duschbodenelemente bestehend aus einem Hartschaumstoff mit einem Ablauf, wobei eine Oberfl\u00e4che des Duschbodenelementes mit einer Dichtmasse abgedeckt ist,<\/p>\n<p>bez\u00fcglich der Beklagten zu 1) herzustellen, bez\u00fcglich beider Beklagten in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen zugeordnet zu einer Randkante des Duschbodenelementes eine zur Oberseite des Duschbodenelementes hin offene Nut ausgebildet ist, die materialm\u00e4\u00dfig verst\u00e4rkt ausgebildet ist, wobei ein der Randkante des Duschbodenelementes zugeordneter Rand der Nut mit Abstand zu der Randkante verl\u00e4uft;<\/p>\n<p>2. ihr unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.10.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, wobei diese Angaben nur von der Beklagten zu 1) zu machen sind,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen, unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren, einschlie\u00dflich Metatag-Werbung,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 13.02.2011 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei in den vorzulegenden Belegen Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und\/oder Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigten Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht und dargelegt wird, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und seit dem 13.02.2011 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 101 31 XXX erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Ver-sendekosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. nur die Beklagte zu 1): an die Kl\u00e4gerin 3.452,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2011 zu bezahlen;<\/p>\n<p>6. nur die Beklagte zu 2): an die Kl\u00e4gerin 6.904,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2011 zu bezahlen.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1. ihr f\u00fcr die zu Ziffer I.1. in der Zeit vom 12.10.2002 bis zum 12.02.2011 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit ab dem 13.02.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren (Az.: 4 Ni 28\/12) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Zun\u00e4chst fehle es an einer mit einer Dichtmasse abgedeckten Oberfl\u00e4che des Duschbodenelements. Erforderlich sei insoweit eine vollst\u00e4ndige Abdeckung. Diese solle nicht nur abdichten, sondern auch den Untergrund f\u00fcr Fliesenkleber bilden. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen eine solche Abdeckung nicht auf, da sich im Bereich der Ablaufrinne \u2013 unstreitig \u2013 keine Polymer-Dichtmasse befinde. Weder die Folie noch die Ablaufrinne aus Metall seien eine Dichtmasse im Sinne des Klagepatents, da sie nicht bei der Verwendung verformbar seien. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Nut, sondern nur eine Ausfr\u00e4sung f\u00fcr den Abflussrahmen. Nach dem Klagepatent k\u00f6nne eine solche Ausfr\u00e4sung nicht gleichzeitig eine Nut sein. Auch, dass die Ausfr\u00e4sung keinen durchgehenden Grund habe, stehe ihrer Einordnung als Nut entgegen. Die Ausfr\u00e4sung erf\u00fclle zudem nicht die Aufgabe der Nut, n\u00e4mlich zu verst\u00e4rken. Der f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendete Hartschaumstoff sei bereits so verdichtet, dass eine Aufnahme von Punktlasten auch ohne Verst\u00e4rkungsnuten m\u00f6glich sei. In der Praxis w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen so eingebaut, dass der Abflussrahmen wandseitig liege. Nach der Lehre des Klagepatents sei die Ausfr\u00e4sung f\u00fcr den Abflussrahmen nicht Mittel, sondern Gegenstand \/ Bezugspunkt der Verst\u00e4rkung. Schlie\u00dflich sei die Ausfr\u00e4sung nicht einer Randkante zugeordnet. Das Klagepatent setze insoweit ein unmittelbares Angrenzen voraus. Dies folge aus Absatz [0005], nach dem der Abstand 5 bis 20 mm, bevorzugt 10 mm, betrage. Hinzu komme, dass die Ausfr\u00e4sung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht im Sinne des Klagepatents materialm\u00e4\u00dfig verst\u00e4rkt ausgebildet sei. Erforderlich sei insoweit eine Verf\u00fcllung, denn die Aufnahme von Punktlasten, der die materialm\u00e4\u00dfige Verst\u00e4rkung nach der Lehre des Klagepatents diene, erfordere eine leistenartige Verst\u00e4rkung.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, nach dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis sei ein durchgehender Nutgrund zwingende Voraussetzung f\u00fcr das Vorliegen einer Nut. Der Fachmann erkenne, dass eine Nut, um der vom Klagepatent geforderten Verst\u00e4rkungsfunktion gerecht zu werden, zwingend zwei Nutr\u00e4nder und einen durchgehenden Grund aufweise m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass der Anspruch 1 des Klagepatents auf die Nichtigkeitsklage vernichtet werden wird. Es fehle jedenfalls an der Neuheit sowohl gegen\u00fcber der FR 2 562 409 A1 als auch gegen\u00fcber der DE 199 45 056 C1.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Protokoll der Sitzung vom 20.09.2012 (Bl. 128 ff. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegr\u00fcndet. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten nicht zu, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein aus einem Hartschaumstoff bestehendes, zur Ausbildung einer bodenebenen Dusche dienendes Duschbodenelement mit einem vorzugsweise mittigen Ablauf, wobei eine Oberfl\u00e4che des Duschbodenelementes mit einer Dichtmasse abgedeckt ist.<\/p>\n<p>Nach dem Klagepatent sind derartige Duschbodenelemente zur Ausbildung bodenebener Duschen bekannt und beispielweise aus einem Partikelschaumstoff hergestellt (Klagepatent, Absatz [0002]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert insoweit, dass sich bei diesen Duschbodenelementen die kritischen Anschlussbereiche zum umlaufenden Bodenestrich beziehungsweise zum mittigen Ablauf als problematisch erwiesen und zwar insbesondere bei Anwendungsf\u00e4llen, in denen hohe Punktlasten auf die verflieste Oberfl\u00e4che auftreten, wie etwa bei einer Rollstuhlbenutzung (Klagepatent, Absatz [0002]).<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik benennt das Klagepatent die DE 9414 341 U1, aus der ein Wannentr\u00e4ger bekannt ist, bei dem Montage\u00f6ffnungen, Aussparungen f\u00fcr Wasserinstallationen oder Kanten, Ecken und Randbereiche verst\u00e4rkt mit einem Material h\u00f6herer Dichte ausgebildet sein k\u00f6nnen (Klagepatent, Absatz [0003]).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein zum bodenebenen Einbau dienendes Duschbodenelement in Anschlussbereichen vorteilhaft auszubilden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Duschbodenelement mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Zur Ausbildung einer bodenebenen Dusche dienendes Duschbodenelement (1)<\/p>\n<p>1.1 bestehend aus einem Hartschaumstoff<br \/>\n1.2 mit einem Ablauf (2), wobei<br \/>\n1.3 eine Oberfl\u00e4che des Duschbodenelementes (1) mit einer Dichtmasse (17) abgedeckt ist.<\/p>\n<p>2. Zugeordnet zu einer Randkante (5, 6) des Duschbodenelementes (1) ist eine Nut (7, 8) ausgebildet.<\/p>\n<p>3. Die Nut<\/p>\n<p>3.1 ist zur Oberseite des Duschbodenelementes (1) hin offen,<br \/>\n3.2 materialm\u00e4\u00dfig verst\u00e4rkt ausgebildet, wobei<br \/>\n3.3 ein der Randkante (5, 6) des Duschbodenelementes (1) zugeordneter Rand der Nut (7, 8) mit Abstand (a) zu der Randkante (5, 6) verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Verwirklichung der Merkmale 1, 1.1 sowie 1.2 ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer zu diesen Punkten er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHingegen verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 2 nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Es fehlt an einer Nut im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Unter einer Nut versteht das Klagepatent eine zus\u00e4tzlich zu der Ausnehmung f\u00fcr den Abflussrahmen vorhandene l\u00e4ngliche Ausnehmung.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis wird zun\u00e4chst durch den Sprachgebrauch des Klagepatents nahegelegt. Denn das Klagepatent betrifft ein Duschbodenelement aus einem Hartschaumstoff mit Ablauf und Nut (s. Anspruch 1 des Klagepatents). Es differenziert also zwischen den Bestandteilen Ablauf und Nut. Bereits diese Differenzierung spricht daf\u00fcr, dass es sich bei Nut und Ablauf bzw. der den Ablauf enthaltenden Ausnehmung f\u00fcr den Abflussrahmen klagepatentgem\u00e4\u00df um verschiedene Bauteile handelt. Dass es sich bei der Nut um eine zus\u00e4tzliche Ausnehmung handeln muss, folgt auch aus ihrem technischen Sinn und Zweck. Die Nut soll Material aufnehmen k\u00f6nnen, das in kritischen Anschlussbereichen eine (leistenartige) Verst\u00e4rkung bewirkt. Damit korrespondiert Merkmal 3.2, nach dem die Nut materialm\u00e4\u00dfig verst\u00e4rkt ausgebildet ist. Als kritische Anschlussbereiche bezeichnet das Klagepatent sowohl die Randkante des gesamten Duschbodenelements (\u00e4u\u00dfere Randkante, kritischer Anschlussbereich zum umlaufenden Bodenestrich) als auch die den Ablauf umgebende Randkante (innere Randkante, kritischer Anschlussbereich zum (mittigen) Ablauf) (Klagepatent, Absatz [0005]). Absatz [0007] ist zu entnehmen, dass sich die innere Randkante an dem \u00dcbergang zum Abflussrahmen, also \u00fcberall dort befindet, wo der Abflussrahmen aufgenommen wird (\u201einnere[\u2026], den Abflussrahmen aufnehmende[\u2026] Randkante\u201c). Da das Klagepatent den Bereich, in dem Ablauf bzw. Abflussrahmen sitzen, ausdr\u00fccklich als kritischen Anschlussbereich bezeichnet, kann diese Ausnehmung, unabh\u00e4ngig davon, ob sie die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben der Merkmale 2, 3.1, 3.2 und 3.3 erf\u00fcllt, nicht gleichzeitig die Nut im Sinne des Klagepatents sein. Insbesondere ist der kritische innere Anschlussbereich nicht nur dort, wo der Abfluss sitzt, sondern \u00fcberall dort, wo sich der \u00dcbergang zur Ausnehmung f\u00fcr den Abflussrahmen befindet (vgl. Klagepatent, Absatz [0007]). Denn dort ist die innere Randkante, die wiederum den vom Klagepatent als kritisch bezeichneten Anschlussbereich zum Ablauf (Absatz [0005]) darstellt. Die Ausnehmung f\u00fcr den Abflussrahmen ist vor diesem Hintergrund, wie die Beklagten zutreffend ausf\u00fchren, nach der Lehre des Klagepatents nicht Mittel, sondern Bezugspunkt der materialm\u00e4\u00dfigen Verst\u00e4rkung. Dieses Verst\u00e4ndnis steht zudem im Einklang mit der allgemeinen Beschreibung, in der von einer zus\u00e4tzlichen leistenartigen Verst\u00e4rkung in dem kritischen Anschlussbereich die Rede ist (Klagepatent, Absatz [0005]).<\/p>\n<p>Auf Grundlage des vorstehenden Verst\u00e4ndnisses machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von Merkmal 2 nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Denn die l\u00e4nglichen Ausnehmungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die den Abflussrahmen aufnehmen, k\u00f6nnen nicht gleichzeitig eine Nut im Sinne des Klagepatents sein. Vielmehr handelt es sich bei den Randkanten dieser Ausnehmungen jeweils um einen kritischen Anschlussbereich, n\u00e4mlich den der inneren Randkante.<\/p>\n<p>Darauf, wie das Teilmerkmal \u201ezugeordnet zu einer Randkante\u201c zu verstehen ist, und ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dieses Teilmerkmal verwirklichen, kommt es danach nicht mehr an.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 2 nicht verwirklichen, sind Ausf\u00fchrungen der Kammer zu den weiteren streitigen Merkmalen 1.3 sowie 3.1 bis 3.3 nicht veranlasst.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen, stehen der Kl\u00e4gerin die gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung (\u00a7 139 Abs. 1 PatG), Auskunft und Rechnungslegung (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 140b PatG), R\u00fcckruf (\u00a7 140a Abs. 3 PatG), Vernichtung (\u00a7 140a Abs. 1 PatG) sowie Zahlung von Schadensersatz und Entsch\u00e4digung (\u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. \u00a7 33 PatG) nicht zu. Da die Abmahnungen mangels Verletzung des Klagepatents unberechtigt waren, stehen der Kl\u00e4gerin auch die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Zahlung von Abmahnkosten nebst Zinsen jeweils nicht zu.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Veranlassung, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen, besteht nicht, da es bereits an einer Verletzung des Klagepatents fehlt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 600.000,00 \u20ac, wovon auf jede Beklagte jeweils 300.000,00 \u20ac entfallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1955 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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