{"id":2618,"date":"2012-12-18T17:00:58","date_gmt":"2012-12-18T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2618"},"modified":"2016-04-25T14:10:39","modified_gmt":"2016-04-25T14:10:39","slug":"4b-o-17611-fernsehempfaenger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2618","title":{"rendered":"4b O 176\/11 &#8211; Fernsehempf\u00e4nger"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 2000<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Dezember 2012, Az. 4b O 176\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden \u2013 unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen &#8211; verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Verarbeiten von im Zeitmultiplex stehenden paketierten Signalprogrammkomponenten, wobei jeweils Pakete ein Programmkomponenten-Nutzsignal und einen Header mit einem Signalkomponenten-Identifizierer SCID enthalten und wobei der Signalstrom Signalpakete enth\u00e4lt, die Komponenten von mehreren verschiedenen Fernseh- oder interaktiven Fernsehprogrammen sind, enthaltend eine Quelle der im Zeitmultiplex stehenden paketierten Signale,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Vorrichtungen enthalten<\/p>\n<p>einen gemeinsamen Pufferspeicher, eine Mehrzahl von Programmkomponenten verarbeitenden Vorrichtungen mit jeweiligen Eingangsanschl\u00fcssen, die mit einem Datenausgangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers verbunden sind, einen mit der Quelle verbundenen SCID-Detektor zum Detektieren von Paketen, die jeweils durch eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s identifiziert werden, Mittel zum Zuf\u00fchren jeweiliger Nutzsignale von Paketen, die durch die Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s identifiziert werden, zu einem Daten-Eingangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers, eine Adressierschaltung, die auf die Ermittlung eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s anspricht und Schreibadressen zum Speichern der jeweiligen Nutzsignale der Programmkomponenten in jeweiligen Bl\u00f6cken des gemeinsamen Pufferspeichers erzeugt und auf Datenanforderungen von der Mehrzahl von Programmkomponenten verarbeitenden Vorrichtungen anspricht, zum Lesen von entsprechenden Programmkomponenten-Nutzsignalen von den jeweiligen Bl\u00f6cken des gemeinsamen Pufferspeichers zu der anfordernden Verarbeitungsvorrichtung;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 30. Juni 2000 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine in Kopie vorzulegen haben,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. nur die Beklagte zu 2): die vorstehend zu Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 679 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 2) unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zusagt, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten zu 2) befindlichen unter Ziffer I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 2) an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. vor dem 23. Februar 2011 der A Inc., durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 30. Juni 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:<br \/>\nDie au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Beklagte zu 1) zu 45 %, die Beklagte zu 2) zu 47,5 % und im \u00dcbrigen die Kl\u00e4gerin selbst. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 10 % und im \u00dcbrigen die Beklagte zu 1) selbst. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tr\u00e4gt diese zu 95 % und im \u00dcbrigen die Kl\u00e4gerin. Von den Gerichtskosten tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 7,5 %, die Beklagte zu 1) 45 % und die Beklagte zu 2) 47,5 %. Die Kosten der Streithelferin tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 7,5 %, im \u00dcbrigen tr\u00e4gt die Streithelferin ihre Kosten selbst.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in folgender H\u00f6he vorl\u00e4ufig vollstreckbar: hinsichtlich des Antrages zu I.1. in H\u00f6he von 700.000,- \u20ac, hinsichtlich des Antrags zu I.2. in H\u00f6he von 50.000,- \u20ac, hinsichtlich des Antrags zu I.3. und I.4. in H\u00f6he von je 500.000,- \u20ac, hinsichtlich des Antrags zu III. in H\u00f6he von 150.000,- \u20ac und hinsichtlich der Kosten in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. F\u00fcr die Beklagten und die Streithelferin ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Entfernung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 679 XXX (im Folgenden: Klagepatent, Anlage rop B5), welches unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten vom 22. April 1994 am 12. April 1995 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 25. Oktober 1995 ver\u00f6ffentlicht, die Erteilung des Klagepatents, u.a. f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wurde am 31. Mai 2000 bekannt gemacht. Das Klagepatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 695 17 XXX (Anlage rop B6) gef\u00fchrt und steht in Kraft. \u00dcber die von der Beklagten zu 2) gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage (Anlagenkonvolut BII1), Bundespatentgericht 5 Ni 21\/12 (EP), ist derzeit nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, betrifft einen Prozessor f\u00fcr inverse \u00dcbertragung mit Speicheradressenschaltung. Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache:<\/p>\n<p>\u201eApparatus for processing time division multiplexed packeted signal program components, respective packets including a program component payload and a header containing a signal component identifier SCID including<\/p>\n<p>a source (11) of said time division multiplexed packeted signal; characterized by a common buffer memory (18); a plurality of program component processing apparatus (21-24) having respective input ports coupled to a data output port of said common buffer memory; a SCID detector (13-15) coupled to said source for detecting packets respectively identified by one of a plurality of predetermined SCID\u2019s; means for applying respective payloads of packets identified by said plurality of predetermined SCID\u2019s to a data input port said common buffer memory; addressing (17) circuitry responsive to detection of ones of said plurality of predetermined SCID\u2019s for generating write addresses for storing respective program component payloads in respective blocks of said common buffer memory, and responsive to data requests from said plurality of program component processing apparatus for reading corresponding program component payloads from said respective blocks of said common buffer memory to the requesting processing apparatus.\u201d<\/p>\n<p>Die ver\u00f6ffentliche deutsche \u00dcbersetzung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Verarbeiten von im Zeitmultiplex stehenden paketierten Signalprogrammkomponenten, wobei jeweils Pakete ein Programmkomponenten-Nutzsignal und einen Header mit einem Signalkomponenten-Identifizierer SCID enthalten, enthaltend<\/p>\n<p>eine Quelle (11) der im Zeitmultiplex stehenden paketierten Signale, gekennzeichnet durch einen gemeinsamen Pufferspeicher (18), eine Mehrzahl von Programmkomponenten verarbeitenden Vorrichtungen (21-24) mit jeweiligen Eingangsanschl\u00fcssen, die mit einem Daten-Ausgangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers verbunden sind, einen mit der Quelle verbundenen SCID-Detektor (13-15) zum Detektieren von Paketen, die jeweils durch eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s identifiziert werden, Mittel zum Zuf\u00fchren jeweiliger Nutzsignale von Paketen, die durch die Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s identifiziert werden, zu einem Daten-Eingangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers, eine Adressierschaltung (17), die auf die Ermittlung eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s anspricht und Schreibadressen zum Speichern der jeweiligen Nutzsignale der Programmkomponenten in jeweiligen Bl\u00f6cken des gemeinsamen Pufferspeichers erzeugt und auf Datenanforderungen von der Mehrzahl von Programmkomponenten verarbeitenden Vorrichtungen anspricht, zum Lesen von entsprechenden Programmkomponenten-Nutzsignalen von den jeweiligen Bl\u00f6cken des gemeinsamen Pufferspeichers zu der anfordernden Verarbeitungsvorrichtung.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung der Erfindung werden nachfolgend die Figuren 1 bis 4 des Klagepatents eingeblendet. W\u00e4hrend Figur 1 eine bildliche Darstellung eines Paket-Fernsehsignals mit Zeitmultiplex zeigt und Figur 2 eine bildliche Darstellung der jeweiligen Signalpakete, zeigen die Figuren 3 und 4 Blockschaltbilder, und zwar Figur 3 ein Blockschaltbild eines Empf\u00e4ngers zur Auswahl und Verarbeitung von Paketen von gemultiplexten Komponentensignalen und Figur 4 ein Blockschaltbild einer beispielhaften Schaltung f\u00fcr eine Speicheranordnung, die zur Ausf\u00fchrung des Teils 17 von Figur 3 angewendet werden kann.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 2) bringen in Deutschland Fernsehempf\u00e4nger in Verkehr, u.a. in einem Fernsehger\u00e4te der Marke B DVB-T (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), der auf der Hauptplatine einen MPEG-Demodulator\/Decoder mit der Bezeichnung C besitzt. Die Streithelferin hat den C an die Beklagte zu 1) verkauft und geliefert. Die Verarbeitung der empfangenen digitalen wie auch analogen Fernsehsignale und die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, insbesondere der Aufbau der Hauptplatine einschlie\u00dflich der dort befindlichen Prozessoren, sind den Anlagen rop B8 bis B12 zu entnehmen. Auf die Anlagen wird Bezug genommen, wobei zum besseren Verst\u00e4ndnis nachfolgend eine Strukturzeichnung des Chips C Prozessors wieder gegeben wird, welche von den Beklagten erstellt wurde.<\/p>\n<p>Demnach ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wie folgt aufgebaut:<\/p>\n<p>Der empfangene DVB-Transportstrom (TS) wird einem PID Filter zugef\u00fchrt, der spezielle Audio- und Video-Transportstrompakete aus dem DVB-Transportstrom herausfiltert. Die Filterung erfolgt anhand der PID Information, die im Header der DVB-Transportstrom-Pakete enthalten ist. Die gew\u00fcnschten DVB-Transportstrom-Pakete werden als komplette Pakete in einem FIFO (First In First Out- Speicher) zwischengespeichert. Erreicht der FIFO einen bestimmten F\u00fcllstand gibt er ein Anfragesignal R11 aus, um einen Datentransfer zu einem AV TS Puffer 12 (Bereich des SDRAM) anzufragen. Der Datentransfer zu dem AV TS Puffer 12 und das Speichern der Daten darin werden von einem Anfragen-Verwalter 100 (Request Arbitrator) verwaltet, der Datentransfer-Anfragen priorisiert und abarbeitet. Die zum Speichern und Auslesen von Daten aus dem SDRAM ben\u00f6tigten Speicheradressen werden durch einen SDRAM Adressgenerator 200 erzeugt, der von dem Anfragen-Verwalter 100 aufgerufen wird. Nach Freigabe durch den Anfragen-Verwalter 100 mittels des Freigabesignals E11 an den Baustein 111 werden die DVB-Transportstrom-Pakete an den AV TS Puffer 12 \u00fcbertragen und dort gespeichert. Der AV-Parser 13 empf\u00e4ngt die DVB-Transportstrompakete vom AV TS Puffer 12, indem er ein Anfragesignal R13 an den Anfragen-Verwalter 100 sendet, der wiederum durch ein Freigabesignal E13 den Datentransfer freigibt. Der AV-Parser 13 trennt die ankommenden Transportstrompakete anhand des Typs der PID Information \u2013 Video- oder Audio-PID -, die im Header der DVB-Transportstrom-Pakete enthalten ist, in Audio- und Video-Transportstrom-Pakete. Sodann entfernt der AV-Parser 13 den Transportstrom-Header der Pakete, dekodiert in der Transportstrom-Nutzlast den Paketheader des paketisierten Elementarstroms (PES) und extrahiert schlie\u00dflich die Nutzlast-Daten aus den entsprechenden PES-Paketen. Diese letztendlich extrahierten Nutzlast-Daten werden anschlie\u00dfend vom AV-Parser 13 an einen entsprechenden Audio-FIFO-Puffer 15 oder einen Video-FIFO-Puffer 14 \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform benutze die technische Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise.<br \/>\nErfindungsgem\u00e4\u00df gen\u00fcge es, wenn die Vorrichtung \u00fcber Mittel zum Zuf\u00fchren von Nutzsignalen verf\u00fcge, eine Zuf\u00fchrung von Paketen sei nicht zwingend vorgesehen. Dies folge bereits aus dem Anspruchswortlaut, der von einer Zuf\u00fchrung jeweiliger Nutzsignale von Paketen ausgehe. Dass im Anspruchswortlaut davon die Rede sei, dass die Nutzsignale von Paketen durch die Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s identifiziert werden, bedeute nicht, dass die Pakete insgesamt \u00fcbertragen werden m\u00fcssten, obwohl die SCID\u2019s in den Paketen enthalten seien.<br \/>\nDie Adressierschaltung m\u00fcsse weder selbst SCID\u2019s ermitteln noch unmittelbar auf die Ermittlung von SCID\u2019s ansprechen, ein mittelbares Ansprechen gen\u00fcge. Dies folge aus dem Anspruchswortlaut und der Beschreibung der Erfindung.<br \/>\n\u00dcberdies sei nicht erforderlich, dass die Speicherung der Nutzsignale in physisch getrennten Bl\u00f6cken des Pufferspeichers erfolge.<br \/>\nBei einem solchen Verst\u00e4ndnis der Lehre nach dem Klagepatent mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne Weiteres von dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>im Wesentlichen zu erkennen, wie geschehen, wobei ein Anspruch auf Entfernung gegen\u00fcber beiden Beklagten ebenso beantragt wurde wie ein Anspruch auf R\u00fcckruf zeitlich unbeschr\u00e4nkt und auch gegen\u00fcber der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem den deutschen Teil des Klagepatents betreffenden Nichtigkeitsverfahren \u2013 Az. BPatG 5 Ni 21\/12 (EP) \u2013 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine Patentverletzung in Abrede. Die Erfindung nach dem Klagepatent sehe vor, dass die Vorrichtung \u00fcber Mittel verf\u00fcgen m\u00fcsse zum Zuf\u00fchren nicht lediglich von Nutzsignalen von Paketen, sondern der Pakete selbst, da in diesen die SCID\u2019s enthalten seien, welche erfindungsgem\u00e4\u00df identifiziert werden sollen, um sie einem Daten-Eingangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers zuzuf\u00fchren. Dies folge aus der Beschreibung der Erfindung in der Klagepatentschrift. \u00dcberdies m\u00fcsse die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung jedenfalls auf unmittelbar SCID\u2019s betreffende Informationen ansprechen, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall sei.<br \/>\nDie Beklagte ist \u00fcberdies der Ansicht, das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Verarbeiten von Paketen von Daten f\u00fcr Programmkomponenten aus einem Paket-Videosignal und zum Extrahieren entsprechender Nutzsignale aus verschiedenen Programm-Signalkomponenten. Die Erfindung umfasst eine Vorrichtung zum Adressieren eines \u00dcbertragungs-Pufferspeichers und das Konzept der Anwendung eines gemeinsamen \u00dcbertragungs-Pufferspeichers.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass es bekannt ist aus den US-A 5 168 356 und US-A 5 289 276 ein komprimiertes Videosignal in Paketen zu \u00fcbertragen, wobei jeweilige Pakete ein Ma\u00df an Fehlerschutz\/Fehlerkorrektur bieten. Die Systeme in den genannten Patentanmeldungen \u00fcbertragen und verarbeiten ein einziges Fernsehprogramm, wenngleich mit mehreren Programmkomponenten, von jeweiligen \u00dcbertragungskan\u00e4len. Diese Systeme verwenden Prozessoren f\u00fcr eine inverse \u00dcbertragung, um die Videosignalkomponente der jeweiligen Programme f\u00fcr eine weitere Verarbeitung zu extrahieren und die Videokomponente f\u00fcr eine Wiedergabe aufzuarbeiten. Die US-A 5 289 276 beschreibt nur die Verarbeitung der Videosignal-Komponente, die US-A 5 168 356 beschreibt einen Prozessor f\u00fcr eine inverse \u00dcbertragung, der andere Programmkomponenten mit einem einfachen Demultiplexer trennt, der auf sog. Paket-Header-Daten anspricht und die jeweiligen Signalkomponenten unterscheidet. Die abgetrennte Videokomponente wird einem Pufferspeicher zugef\u00fchrt, w\u00e4hrend die \u00fcbrigen Signalkomponenten direkt ihrer jeweiligen Verarbeitungsschaltung zugef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift schildert weiter, dass es aus der US-A 5 233 654 bekannt ist, dass mit den Fernsehsignalen ein Kode \u00fcbertragen werden kann, um eine interaktive Programmierung durchzuf\u00fchren. Dieser Kode wird im Allgemeinen in einem einem Fernsehempf\u00e4nger zugeordneten Computer verarbeitet oder durchgef\u00fchrt. Aus der WO 94\/14284 ist es au\u00dferdem bekannt, die verschiedenen Speicheraufbauten mit unterschiedlicher Zeitdauer zum Unterscheiden von Fernsehprogramm-Informationen zu verwenden.<\/p>\n<p>Bei Anwendungen, bei welchen die meisten Programmkomponenten komprimiert sind, wird eine gewisse Pufferung zwischen dem \u00dcbertragungskanal und dem gr\u00f6\u00dften Teil der Vorrichtung f\u00fcr die jeweilige Komponentenverarbeitung (Dekomprimierung) ben\u00f6tigt. Daher ist es erw\u00fcnscht, die meisten, wenn nicht alle Bauteile mit dem Pufferspeicher zu verbinden. Die Datenraten von verschiedenen Programmkomponenten k\u00f6nnen zwischen den jeweiligen Komponenten, ebenso innerhalb jeweiliger Komponenten sehr unterschiedlich sein. Daher ist es vorteilhaft, jede Komponente getrennt zu puffern. Ein Pufferspeicher zur Pufferung der Daten f\u00fcr die komprimierte Programmkomponente und zur Verarbeitung von interaktiven Programmen im Allgemeinen ist nicht unbedeutend. In der Praxis kann dieser nennenswert zu den Kosten eines Empf\u00e4ngersystems beitragen.<\/p>\n<p>Wenn der Prozessor f\u00fcr die inverse \u00dcbertragung zum Beispiel in einem Zusatzempfangsger\u00e4t, einer sog. \u201eset top box\u201c, liegt, sollten die Speichergr\u00f6\u00dfe und die Verarbeitungsschaltung auf einem Minimum gehalten werden, um die Verbraucherkosten so niedrig wie m\u00f6glich zu halten. Das Klagepatent f\u00fchrt daher aus, dass es wirtschaftlich erw\u00fcnscht ist, denselben Speicher und dieselbe Speicher-Verwaltungsschaltung f\u00fcr die Pufferung der Programmkomponente, die Unterbringung des Prozessors und die interaktiven Funktionen zu verwenden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung des Anspruch 1 eine Vorrichtung mit der Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Verarbeiten von im Zeitmultiplex paketierten Signalprogrammkomponenten, wobei<\/p>\n<p>1.1 Pakete jeweils ein Programmkomponenten-Nutzsignal und einen Header mit einem Signalkomponenten-Identifizierer SCID enthalten und<\/p>\n<p>1.2 der Signalstrom Signalpakete enth\u00e4lt, die Komponenten von mehreren verschiedenen Fernseh- oder interaktiven Fernsehprogrammen sind,<\/p>\n<p>2. mit einer Quelle (11) der im Zeitmultiplex stehenden paketierten Signale,<\/p>\n<p>3. mit einem gemeinsamen Pufferspeicher (18),<\/p>\n<p>4. mit einer Mehrzahl von Vorrichtungen (21-24), welche Programmkomponenten verarbeiten,<\/p>\n<p>4.1 mit jeweiligen Eingangsanschl\u00fcssen,<\/p>\n<p>4.2 die mit einem Daten-Ausgangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers verbunden sind,<\/p>\n<p>5. mit einem SCID-Detektor (13-15), der<\/p>\n<p>5.1 mit einer Quelle verbunden ist<\/p>\n<p>5.2 zum Detektieren von Paketen, die jeweils durch eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s identifiziert werden,<\/p>\n<p>6. mit Mitteln zum Zuf\u00fchren jeweiliger Nutzsignale von Paketen, die durch die Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s identifiziert werden, zu einem Daten-Eingangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers,<\/p>\n<p>7. mit einer Adressierschaltung (17), die<\/p>\n<p>7.1 auf die Ermittlung eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s anspricht, um Schreibadressen zum Speichern der jeweiligen Nutzsignale der Programmkomponenten in jeweiligen Bl\u00f6cken des gemeinsamen Pufferspeichers zu erzeugen und<\/p>\n<p>7.2 auf Datenanforderungen von der Mehrzahl von Vorrichtungen anspricht, welche Programmkomponenten verarbeiten, zum Lesen von entsprechenden Programmkomponenten-Nutzsignalen von den jeweiligen Bl\u00f6cken des gemeinsamen Pufferspeichers zu der anfordernden Verarbeitungseinheit.<\/p>\n<p>Die vorstehend vorgenommene deutsche \u00dcbersetzung des Merkmals 7.1 gibt den Inhalt des ma\u00dfgeblichen englischen Wortlauts wieder. In der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache befindet sich nach den Worten \u201evorbestimmten SCID\u2019s\u201c (\u201epredetermined SCID\u2019s\u201c) kein Komma. Vielmehr schlie\u00dft sich an den Begriff der SCID\u2019s unmittelbar die Formulierung an \u201efor generating write addresses for storing respective programm component payloads in respective blocks of said common buffer memory\u201c, womit deutlich gemacht wird, das durch die Adressierschaltung eine bestimmte Reaktion, hier das Erzeugen von Schreibadressen, erfolgt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von den zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmalen 6, 7.1 und 7.2 Gebrauch. Hinsichtlich der Verwirklichung der weiteren Merkmale besteht zwischen den Parteien kein Streit, so dass sich Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 6 besagt, dass die Vorrichtung Mittel zum Zuf\u00fchren jeweiliger Nutzsignale von Paketen aufweist, die durch die Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s identifiziert werden, zu einem Daten-Eingangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers.<\/p>\n<p>Bereits der Wortlaut des Merkmals macht deutlich, dass lediglich Nutzsignale von Paketen \u00fcber erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mitteln zugef\u00fchrt werden und nicht, wie die Beklagten meinen, paketisierte Nutzsignale. Nach der Formulierung des Anspruchs weist die Vorrichtung Mittel zum Zuf\u00fchren jeweiliger Nutzsignale von Paketen auf, was auf eine Zuf\u00fchrung lediglich der Nutzsignale deutet, welche entsprechend Merkmal 1.1 lediglich Teil eines Paketes sind, welches wiederum aus einem Programmkomponenten-Nutzsignal und einem Header mit einem Signalkomponenten-Identifizierer besteht. Ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis kann auch der einleitenden Beschreibung der Erfindung entnommen werden. So wird auf Seite 2 letzter Absatz des Klagepatents ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDas System enth\u00e4lt eine Vorrichtung zum selektiven Extrahieren gew\u00fcnschter Nutzsignale aus Daten f\u00fcr Programmkomponenten und zum Zuf\u00fchren dieser Daten zu einem gemeinsamen Pufferspeicher-Dateneingangsanschluss.\u201c (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Soweit in der Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung sowohl von Nutzsignalen wie auch paketisierten Nutzsignalen die Rede ist, f\u00fchrt dies zu keiner Ab\u00e4nderung des insoweit eindeutig formulierten Anspruchswortlauts. So findet sich auf Seite 8 2. Absatz die Formulierung:<\/p>\n<p>\u201eWenn eine \u00dcbereinstimmung mit einem Audio-, Video- oder Daten-SCID erfolgte, wird das entsprechende Pakte-Nutzsignal in dem Audio-, Video- oder Daten-Speicherbereich bzw. Block gespeichert.\u201c<\/p>\n<p>\u00c4hnlich hei\u00dft es auf Seite 16 Abs. 2:<\/p>\n<p>\u201eDie zus\u00e4tzlichen Pakete werden im Allgemeinen unabh\u00e4ngig verarbeitet, und das Nutzsignal eines vollst\u00e4ndigen zus\u00e4tzlichen Pakets wird im allgemeinen in einen Speicher geladen, bevor es verwendet werden kann.\u201c<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist in den nachfolgend genannten Zitatstellen von Paketen die Rede:<\/p>\n<p>\u201eEmpfangene Pakete von Audio-, Video- oder Daten-Programmkomponenten f\u00fcr ein gew\u00fcnschtes Programm m\u00fcssen letztlich Audio 23, Video 23 bzw. Zusatzdaten 21 (24)-Signalprozessoren zugef\u00fchrt werden.\u201c (Seite 7 Abs. 3)<\/p>\n<p>\u201eDas beispielhafte System von Figur 3 leitet die jeweiligen Pakete zu vorbestimmten Speicherpl\u00e4tzen in dem Speicher 18. danach fordern die jeweiligen Prozessoren 21 \u2013 24 die Komponentenpakete von dem Speicher 18 an.\u201c (Seite 7 Abs. 3 a.E.)<\/p>\n<p>\u201eDie jeweiligen Pakete enthalten ein sogenanntes Pr\u00e4fix (Vorwort) und ein Nutzsignal, wie es in Figur 2 dargestellt ist.\u201c (Seite 5 Abs. 3 a.A.)<\/p>\n<p>Ein Widerspruch mit der Anspruchsformulierung ist in den genannten Beschreibungsstellen nicht zu sehen. Denn dem Anspruch kann nicht entnommen werden, dass es nach der technischen Lehre der Erfindung nach dem Klagepatent ausgeschlossen ist, dass auch der Header mit einem Signalkomponenten-Identifizierer SCID \u00fcbertragen wird. Erfindungsgem\u00e4\u00df soll nur \u2013 als Mindestvoraussetzung \u2013 das Nutzsignal zugef\u00fchrt werden, denn es auf dieses kommt es letztlich an.<\/p>\n<p>Auch aus technisch-funktionaler Sicht kommt es auf eine Zuf\u00fchrung der paketisierten Nutzsignale nicht an. Merkmal 6 selbst macht deutlich, welchem Zweck die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mittel dienen, welche die jeweiligen Nutzsignale von Paketen zuf\u00fchren: Sie sollen die Nutzsignale von Paketen einem Dateneingangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers zuf\u00fchren. Entsprechend der auf Seite 2 Abs. 1 und Abs. 2 n\u00e4her erl\u00e4utertet (Teil-)Aufgabe der Erfindung \u2013 Vorsehen eines Pufferspeichers, in dem die jeweiligen Programmkomponenten getrennt gepuffert werden \u2013 ist es notwendig, die zu puffernden Komponenten dem Daten-Eingangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers zuzuf\u00fchren, damit sie in diesem Speicher gespeichert werden k\u00f6nnen. Zugef\u00fchrt werden muss nur das, was letztlich im Pufferspeicher gespeichert werden soll, also die Nutzsignale der Programmkomponenten. Dem Klagepatent geht es darum, wie die (Teil-)Aufgabe auf Seite 2 Abs. 3 zeigt, eine Vorrichtung zum \u201eselektiven Extrahieren gew\u00fcnschter Nutzsignale\u201c aus Daten f\u00fcr Programmkomponenten bereitzustellen wobei die \u201ejeweiligen Nutzsignale und Datenkomponenten\u201c, in jeweiligen Bl\u00f6cken des gemeinsamen Pufferspeichers gespeichert werden. Gegenstand ist mithin die Speicherung der Nutzsignale. Entsprechend hei\u00dft es in Merkmal 7.1 \u201ezum Speichern der jeweiligen Nutzsignale der Programmkomponenten\u2026\u201c. Auch hieraus wird deutlich, was in dem gemeinsamen Pufferspeicher \u2013 in jeweiligen Bl\u00f6cken \u2013 gespeichert werden soll: die Nutzsignale. In \u00dcbereinstimmung hiermit best\u00e4tigen die vorstehend genannten Zitatstellen, welche Ausf\u00fchrungsbeispiele betreffen, dass nur die gew\u00fcnschten Nutzsignale im Pufferspeicher gespeichert werden sollen (vgl. Seite 8 Abs. 2; Seite 16 Abs. 2; Seite 7 Abs. 1; Seite 8 Abs. 3; Seite 7 Abs. 3 und Abs. 4). Hinzukommt, dass das Klagepatent eine Vorrichtung bereithalten will, bei der die Speichergr\u00f6\u00dfe auf ein Minimum begrenzt werden soll, um die Verbraucherkosten so niedrig wie m\u00f6glich zu halten (Seite 2 Abs. 2). Eine Speicherung der gesamten Paketdaten widerspricht dieser Zielsetzung.<\/p>\n<p>Einen zwingenden technischen Grund f\u00fcr die Zuf\u00fchrung der paketisierten Nutzsignale vermochten auch die Beklagten nicht aufzuzeigen. Sie verweisen lediglich darauf, dass die Kl\u00e4gerin die Aufgabe der Erfindung nach dem Klagepatent nur eingeschr\u00e4nkt darstelle. Es gehe nicht ausschlie\u00dflich darum nur die ben\u00f6tigten Nutzsignale im gemeinsamen Pufferspeicher zu speichern, also empfangene Signalpakete zu trennen. Dies ist zutreffend, aber beinhaltet keine Begr\u00fcndung, dass es aus technisch-funktionaler Sicht zwingend erforderlich ist die Nutzsignale in paketisierter Form zuzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Ein anderes Verst\u00e4ndnis ergibt sich auch nicht auf Grund des Einschubs in Merkmal 6, dass die Nutzsignale von Paketen \u201edurch die Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s identifiziert werden\u201c. Hierin ist unter Bezugnahme auf Merkmal 5.2 eine Konkretisierung der Nutzsignale zu sehen, die dem gemeinsamen Pufferspeicher zugef\u00fchrt werden sollen, mithin nicht alle Nutzsignale von Paketen, sondern diejenigen Nutzsignale der Pakete, welche durch den SCID-Detektor identifiziert wurden. Der Halbsatz gibt keinen Hinweis darauf, dass die Zuf\u00fchrmittel gem\u00e4\u00df Merkmal 6 Datenpakete im Sinne des Merkmals 1.1 zuf\u00fchren sollen. Der nahezu gleiche Wortlaut des Halbsatzes in Merkmal 6 zum Merkmal 5.2 macht vielmehr deutlich, dass es sich lediglich um eine Klarstellung\/Konkretisierung dessen handelt, was zugef\u00fchrt werden soll: n\u00e4mlich die durch den SCID-Detektor identifizierten Pakete. Zutreffend hat die Kl\u00e4gerin darauf verweisen, dass Patentanspruch 1 kein Verfahrensanspruch ist, so dass Gegenstand der im Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Erfindung nicht ein bestimmter Verfahrensablauf- bzw. eine bestimmte Reihenfolge von Verfahrensschritten ist. Anspruch 1 ist ein Vorrichtungsanspruch, welcher als solcher eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung vorgibt. Hieraus folgt indes keine bestimmte Schaltungsanordnung in der Weise, dass die Zuf\u00fchrmittel zwingend vor oder nach dem SCID-Detektor angeordnet sein m\u00fcssen. Die Zuf\u00fchrmittel m\u00fcssen anspruchsgem\u00e4\u00df mit einem Daten-Eingangsanschluss verbunden sein. Ob dies direkt oder lediglich indirekt erfolgt, l\u00e4sst der Anspruch offen.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des vorstehenden Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem Merkmal 6 Gebrauch, da sie unstreitig \u00fcber Mittel verf\u00fcgt, Nutzsignale zuzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von der Merkmalsgruppe 7 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Merkmal 7 sieht als Bestandteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung eine Adressierschaltung vor, welche in den Merkmalen 7.1 und 7.2 n\u00e4her beschrieben wird. Merkmal 7.1 besagt, dass die Vorrichtung eine Adressierschaltung aufweist, die auf die Ermittlung eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s anspricht, um Schreibadressen zum Speichern der jeweiligen Nutzsignale der Programmkomponenten in jeweiligen Bl\u00f6cken des gemeinsamen Pufferspeichers zu erzeugen. Nach Merkmal 7.2 spricht die Adressierschaltung auf Datenforderungen von der Mehrzahl der Vorrichtungen an, welche Programmkomponenten verarbeiten, zum Lesen von entsprechenden Programmkomponenten-Nutzsignalen von den jeweiligen Bl\u00f6cken des gemeinsamen Pufferspeichers zu der anfordernden Verarbeitungseinheit.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 7.1 l\u00e4sst nach seiner Formulierung offen wie das Ansprechen der Adressierschaltung auf die Ermittlung eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s erfolgen soll.<\/p>\n<p>Vorweggeschickt werden kann, dass der Anspruch eine selbst\u00e4ndige Ermittlung von vorbestimmten SCID\u2019s durch die Adressierschaltung nicht vorgibt. Im Gegensatz zum Merkmal 5.2 soll kein Detektieren, mithin Ermittlung, vorbestimmter SICD\u2019s erfolgen. Es gen\u00fcgt vielmehr ein Ansprechen. Gegen eine zwingende Ermittlung von SCID\u2019s durch die Adressierschaltung spricht \u00fcberdies, dass ansonsten der in Merkmal 5 vorgesehene SCID-Detektor ohne Relevanz w\u00e4re, denn eine Detektion der SCID\u2019s erfolgt durch diesen. Bei diesem handelt es sich auch nach der Anspruchsformulierung um ein eigenst\u00e4ndiges Bauteil, das erkennbar nicht mit der Adressierschaltung gleichzusetzen ist. Auch macht die Formulierung \u201eansprechen\u201c deutlich, dass eine Ermittlung als vorausgesetzt gilt, mithin nach der Ermittlung ein Ansprechen erfolgen soll. Insoweit sieht der Anspruch daher nicht vor, dass die Adressierschaltung selbst SCID\u2019s ermitteln, um Schreibadressen zu erzeugen, die durch eine Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s identifiziert wurden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen l\u00e4sst der Anspruch offen, ob das Ansprechen unmittelbar oder lediglich in Folge der Ermittlung eines der Mehrzahl vorbestimmter SCID\u2019s erfolgt. Insoweit unterl\u00e4sst der Anspruch eine konkrete Regelung, ob ein direktes oder indirektes Ansprechen erfolgen muss ebenso zur Art und Weise des Ansprechens und der entsprechenden Umsetzung. Die Kl\u00e4gerin ist insoweit zuzugeben, dass das Klagepatent die konkrete Ausgestaltung dem Fachmann, einem Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Nachrichtentechnik oder Elektronik, der \u00fcber eine mehrj\u00e4hrige Berufserfahrung als Entwickler von Baugruppen und Empf\u00e4ngern f\u00fcr Fernsehger\u00e4te verf\u00fcgt, \u00fcberl\u00e4sst. Die SCID\u2019s m\u00fcssen lediglich urs\u00e4chlich f\u00fcr das Ansprechen der Adressierschaltung sein; es muss ein Zusammenhang zwischen SCID\u2019s und Speicherort durch die Adressierschaltung gew\u00e4hrleistet werden.<\/p>\n<p>Auch die Ausf\u00fchrungsbeispiele f\u00fchren zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis. Auf Seite 6 unten wird beschrieben:<\/p>\n<p>\u201eWenn das SCID f\u00fcr ein Paket mit dem Programmf\u00fchrer SCID \u00fcbereinstimmt, beeinflusst der Komparator 15 eine Speichersteuereinheit 17 so, dass das Paket zu einer vorbestimmten Stelle in dem Speicher 18 f\u00fcr eine Anwendung durch den Mikroprozessor gef\u00fchrt wird.\u201c (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Mithin wird in dem beschriebenen Beispiel die Adressierschaltung vom SCID-Detektor auf nicht n\u00e4her beschriebene Weise zur Auswahl bestimmter Speicherbl\u00f6cke veranlasst, so dass die Auswahl von Speicherbl\u00f6cken nur mittelbar durch die SCID\u2019s festgestellt wird. Je nachdem, welcher Komparator eine \u00dcbereinstimmung des Inhalts des Registers 14 mit einem Register 13 festgestellt hat, werden Speicheradressen erzeugt. Entsprechend zeigt auch das auf Seite 11 Abs. 2 beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches das in Figur 4 gezeigte Blockschaltbild beschreibt, dass nicht zwingend die urspr\u00fcnglich detektierten SCID\u2019s vom SCID-Detektor 15 an die Adressierschaltung geleitet werden. Vielmehr k\u00f6nnen auch lediglich die SCID-Steuersignale von dem Komparator zugef\u00fchrt werden. Die Information, welche durch die SCID erhalten wurde, bleibt zwar so erhalten und ist ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Speicherort der Daten. Es \u00e4ndert sich indes die Form der Daten. Entsprechendes wird auf Seite 15 Abs. 1 beschrieben, wenn dort ausgef\u00fchrt wird, dass der Adressierschaltung das urspr\u00fcnglich aus 12 Bit bestehende SCID als 3 Bit-Steuersignal zugeleitet wird, insoweit daher die Form der SCID\u2019s ver\u00e4ndert wird, auch wenn die urspr\u00fcnglich durch die SCID\u2019s gewonnene Information in dem 3 Bit-Steuersignal erhalten bleibt.<\/p>\n<p>Auch die Ber\u00fccksichtigung des technischen Sinns des Merkmals legt ein solches Verst\u00e4ndnis nahe. Im Merkmal 7.1 selbst wird deutlich gemacht, welches Ziel mit dem Ansprechen der Adressierschaltung verbunden ist: es sollen Schreibadressen erzeugt werden. Die Nutzsignale sollen entsprechend ihrem jeweiligen Typ \u2013 Audio oder Video \u2013 in den jeweiligen Bl\u00f6cken des gemeinsamen Pufferspeichers (nach Erzeugung der Schreibadresse) gespeichert werden, d.h. es wird eine Speicheradresse erzeugt, um eine Speichern in einem bestimmten Bereich des Pufferspeichers zu erm\u00f6glichen. Die ermittelten SCID\u2019s bestimmen dann \u00fcber den Speicherort in den unterschiedlichen, dem Nutzsignaltyp zugeordneten Speicherbl\u00f6cken. Um dies zu erreichen, ist ein technischer Grund nicht zu erkennen, dass der Adressierschaltung die SCID\u2019s selbst zugeleitet werden m\u00fcssen, um sie zu verwerten. Das Erzeugen von Speicherorten ist technisch auch gew\u00e4hrleistet, wenn bei der Adressierschaltung nur solche Nutzsignale ankommen, die aus Paketen stammen, die anhand ihrer SCID\u2019s andernorts identifiziert worden sind. Denn entscheidend f\u00fcr den Speicherort ist der Nutzsignaltyp und nicht das konkrete SCID. Die SCID beinhaltet nat\u00fcrlich Informationen, ob es sich um Audio-, Video- oder Zusatzdaten handelt; diese Informationen m\u00fcssen der Adressierschaltung zugeleitet werden, denn in Abh\u00e4ngigkeit der Datenart erfolgt die Erzeugung der Speicheradresse f\u00fcr den richtigen Speicherort. Dies hat indes nicht die zwingende Folge, dass SCID\u2019s mit \u00fcbermittelt oder von der Adressierschaltung selbst verwertet werden m\u00fcssen. Zur Erzeugung der dem Speicherort entsprechenden Speicheradresse gen\u00fcgt die Information des Nutzdatensignaltyps, mithin eine Identifikation der SCID\u2019s bereits im Vorfeld, so dass die Adressierschaltung die die SCID\u2019s relevanten Informationen lediglich mittelbar erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Das vorstehende Verst\u00e4ndnis steht nicht mit der Aufgabenstellung des Klagepatentes im Widerspruch eine einfache Schaltung zur Verf\u00fcgung zu stellen. Auf Seite 2 Abs. 2 wird ausgef\u00fchrt, dass die Speichergr\u00f6\u00dfe und die Verarbeitungsschaltung auf einem Minimum gehalten werden soll, um die Verbraucherkosten so niedrig wie m\u00f6glich zu halten, so dass es wirtschaftlich erw\u00fcnscht ist, denselben Speicher und dieselbe Speicher-Verwaltungsschaltung f\u00fcr die Pufferung der Programmkomponente, die Unterbringung des Prozessors und die interaktiven Funktionen zu verwenden. Es soll mithin die Speicherverwaltungsschaltung f\u00fcr die Pufferung der Programmkomponenten auf einem Minimum gehalten werden; dies gilt jedoch nicht f\u00fcr alle weiteren in dem Prozessor enthaltenen Schaltungen. Werden der Adressierschaltung jedoch lediglich mittelbar Informationen \u00fcber die detektierten SCID\u2019s \u00fcbermittelt, hat dieser Umstand keine Vergr\u00f6\u00dferung der Speicherschaltung f\u00fcr die Pufferung zur Folge; diese entspricht vielmehr in ganz wesentlichem Umfang einer Schaltung, bei welcher die Adressierschaltung unmittelbar auf die Ermittlung von SCID\u2019s anspricht. Im \u00dcbrigen zeigen die Ausf\u00fchrungen auf Seite 25 Abs. 2, dass es lediglich \u201ebesonders n\u00fctzlich\u201c ist, das System so aufzuteilen, dass der SCID-Detektor, der Entschl\u00fcsseler, die Adressierschaltung, der Filter f\u00fcr den bedingten Zugriff und die Smart-Card-Schnittstelle alle in einer einzigen integrierten Schaltung enthalten sind. Als zwingend wird dies nicht angesehen.<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df ist auch nicht zwingend vorgesehen, dass die \u201eBl\u00f6cke des gemeinsamen Pufferspeichers\u201c auf einem physisch einheitlichen Speicher vorliegen, so dass die jeweiligen Bl\u00f6cke auch auf verschiedenen Speicherb\u00e4nken desselben gemeinsamen Pufferspeichers angeordnet sein k\u00f6nnen. Dies macht bereits der Anspruchswortlaut deutlich, der keine Aussage dar\u00fcber trifft, dass es sich um einen physisch einheitlichen Speicher handeln muss. Es ist insoweit lediglich die Rede von jeweiligen Bl\u00f6cken des gemeinsamen Pufferspeichers. Die Anordnung der Bl\u00f6cke in dem gemeinsamen Pufferspeicher und die Ausgestaltung des Pufferspeichers bleiben mangels weiterer Angaben im Anspruchswortlaut dem Fachmann \u00fcberlassen. Soweit die Beklagten zur Begr\u00fcndung ihrer anderslautenden Auffassung auf Seite 10 Abs. 3 der Beschreibung des Klagepatentes verweisen, handelt es sich hierbei um die Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, das den Schutzbereich der Erfindung nicht beschr\u00e4nken kann (vgl. BGH GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung; GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2004, 1023 &#8211; bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Anspruchswortlaut macht keine dahingehende Einschr\u00e4nkung. Pufferspeicher, deren Speicherzellen \u00fcber mehrere Speicherb\u00e4nke oder auch Speicherchips verteilt sind, sind auch nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4gerin seit Jahrzehnten bekannt. Es handelt sich bei solchen Pufferspeichern auch um einen einzigen Speicher mit einer einzigen Speicherverwaltung und einem zusammenh\u00e4ngenden Adressraum, in dem die Speicherzellen adressierbar sind. Die Speicherb\u00e4nke oder Speicherchips eines solchen Speichers bilden auch eine logische Einheit und k\u00f6nnen intern hinsichtlich ihrer Speicheradressen verschieden organisiert sein.<\/p>\n<p>Das genannte Verst\u00e4ndnis des Merkmals 7.1 zugrundelegend macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von diesem wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Adressierschaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind der Request Arbitrator 1000 und der SRAM Adress Generator 2000. Diese erzeugen \u2013 mittelbar \u2013 auf die Ermittlung eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s durch den PID Schreibadressen zum Speichern der jeweiligen Nutzsignale. Anhand der PID stellt der AV-Parser 13 fest, ob es sich um Video- oder Audiodaten handelt, trennt die Audio- und VideoTransportstrompakete und leitet diese an den Video-FIFO oder den Audio-FIFO weiter. Diese senden an den Request Arbitrator 100 ein Anfragesignal. sobald gen\u00fcgend Daten in ihnen gespeichert sind. Der Request Arbitrator 100 weist den SDRAM-Adress Generator 200 je nach Komponententyp geeignete Schreibadressen in jeweiligen Bl\u00f6cken des gemeinsamen Pufferspeichers zu erzeugen. Entsprechend hat die Kl\u00e4gerin in den als Anlage rop B16 gezeigten Messungen dargelegt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Video-Signale in den Speicherreihen mit den Adressen 0x208 bis 0x252 und die Audio-Nutzsignale in den Speicherreihen mit den Adressen 0x2FE bis 0x302 gespeichert werden. und leitet die Daten an den Video-FIFO oder den Audio-FIFO weiter. Damit werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform PID\u2019s (SCID\u2019s) nicht unmittelbar von der Adressierschaltung verwendet, um Schreibadressen zu erzeugen. \u00dcber den Umweg AV-Parser und Video-FIFO bzw. Audio-FIFO erh\u00e4lt die Adressierschaltung jedoch die aus den PID\u2019s abgeleiteten Informationen, um Schreibadressen zu erzeugen und eine entsprechende Speicherung vorzunehmen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMerkmal 7.2, \u00fcber dessen Verwirklichung die Parteien auch diskutieren, besagt, dass die Adressierschaltung auf Datenanforderungen von der Mehrzahl von Vorrichtungen anspricht, welche Programmkomponenten verarbeiten, zum Lesen von entsprechenden Programmkomponenten-Nutzsignalen von den jeweiligen Bl\u00f6cken des gemeinsamen Pufferspeichers zu der anfordernden Verarbeitungseinheit. Die Beklagten bestreiten lediglich eine Verwirklichung des Merkmals als bei einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung entsprechend Merkmal 6 die Nutzsignale im gemeinsamen Pufferspeicher als Pakete vorliegen und in paketisierter Form von den Vorrichtungen, die diese verarbeiten m\u00f6chten, angefordert werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Im Gleichklang mit der Auslegung des Merkmal 6 sieht auch das Merkmal 7.2 nicht das Lesen von Daten in der Form von Paketen, also bestehend aus Nutzsignalen und Headern, sondern nur von Nutzsignalen vor, was sich bereits aus dem Wortlaut des Merkmals ergibt. Das Klagepatent differenziert bereits im Anspruch zwischen Paketen (Merkmal 1.1) und Nutzsignalen (Merkmal 6, 7.1 und 7.2). Dies spricht dagegen, dass es sich bei den in Merkmal 7.2 vorgesehenen Programmkomponenten-Nutzsignalen um Pakete handelt. Soweit die Beklagten zur Begr\u00fcndung ihrer Ansicht auf Seite 7 Abs. 3 der Klagepatentschrift verweisen, handelt es sich zum einen um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, was nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen den Schutzbereich nicht beschr\u00e4nkt. Zum anderen bezieht sich der dort verwendete Begriff \u201ePakete\u201c nicht auf paketierte Signalprogrammkomponenten im Sinne von Merkmal 1, sondern auf \u201ebursts\u201c, wie dem englischsprachigen Original entnommen werden kann. Hierbei handelt es sich indes nicht um paketierte Signalprogrammkomponenten.<\/p>\n<p>Entsprechend der vorstehenden Auslegung macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem Merkmal 7.2 Gebrauch. Die Datenanforderungen von der Mehrzahl von Vorrichtungen liegen in Form der Anfragesignale R18 (Video-Dekoder) bzw. R19 (Audio-.Dekoder) vor.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4ge-rin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher Ersatz des Schaden, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4m-lich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, 140b Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auf Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse folgen aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 140a Abs. 1 und Abs. 3 PatG. Der Anspruch auf R\u00fcckruf war entsprechend der Tenorierung mit der Folge einer teilweisen Klageabweisung zu beschr\u00e4nken. Ein Anspruch auf R\u00fcckruf kann erst mit Ablauf der Umsetzungsfrist f\u00fcr Art. 10 der Enforcement-Richtlinie beansprucht werden. \u00dcberdies scheidet ein R\u00fcckrufanspruch gegen\u00fcber einem im Ausland ans\u00e4ssigen Verletzer aus (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rdnr. 1237), so dass der geltend gemachte Anspruch gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) unbegr\u00fcndet ist. Der Anspruch auf Entfernung war abzuweisen, da er nicht hinreichend bestimmt ist. Einem Ausspruch, der darauf gerichtet ist, dass der Beklagte das patentverletzende Erzeugnis endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen entfernt, fehlt die erforderliche Bestimmtheit, weil es dem Vollstreckungsverfahren \u00fcberlassen bliebe zu bestimmen, welche Ma\u00dfnahme der Beklagte schuldet und welche nicht (vgl. K\u00fchnen, a.a.O. Rdnr. 1253).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nNach dem derzeitigen Sach- und Streitstand besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen. Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Verletzungsvorwurfs zust\u00e4ndigen Gerichts \u00fcber eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einsch\u00e4tzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll die Aussetzung dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelm\u00e4\u00dfig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf pr\u00fcfen, ob sie einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (sofern nicht das das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin in anderer Hinsicht ihre Interessen eindeutig hinter diejenigen der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst). F\u00fcr die Pr\u00fcfung einer als neuheitssch\u00e4dlich eingewandten druckschriftlichen Entgegenhaltung bedeutet dies, dass das Verletzungsgericht \u2013 eingedenk seiner begrenzten technischen und naturwis-senschaftlichen Kompetenz \u2013 die Vorwegnahme s\u00e4mtlicher Merkmale deshalb f\u00fcr wahrscheinlich h\u00e4lt, weil es selber imstande ist, diese Vorwegnahme bejahen zu k\u00f6nnen, ohne dass dem erhebliche Zweifel entgegenst\u00fcnden. Sofern neuer, im Erteilungsverfahren oder in einem fr\u00fcheren, erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits ber\u00fccksichtigter Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, ist eine Aussetzung bereits dann nicht gerechtfertigt, sofern sich f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen, welche sodann durch das technisch und wissenschaftlich fachkundig besetzte Entscheidungsorgan im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren m\u00f6glicherweise validiert werden.<\/p>\n<p>Gemessen an diesem Ma\u00dfstab ist eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht gerechtfertigt. Eine hinreichend sichere Prognoseentscheidung, wonach die Vernichtung des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist, l\u00e4sst sich gerade im Hinblick auf den komplexen Technikbereich, welcher der Erfindung nach dem Klagepatent zugrunde liegt, nicht treffen.<\/p>\n<p>Den von den Beklagten gegen die Neuheit der Erfindung \u00fcberreichten Entgegenhaltungen vermag die Kammer nicht eindeutig zu entnehmen, dass sie den Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent vorwegnehmen. Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird. Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der gegebenen (allgemeinen) Lehre entnimmt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Beschwerdekammern des EPA wird dies auch dahin ausgedr\u00fcckt, dass ma\u00dfgeblich ist, was aus fachm\u00e4nnischer Sicht einer Schrift \u201eunmittelbar und eindeutig\u201d zu entnehmen ist (BGH GRUR 2009, 382 (384) m.w.N. \u2013 Olanzapin). Ma\u00dfgeblich ist, was der Fachmann mit dem Fachwissen des Priorit\u00e4tstages der Entgegenhaltung entnimmt (vgl. Schulte\/Moufang, Patentgesetz, 8. Auflage 2008, \u00a7 3 Rn 94).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Druckschrift EP 0 663 XXX A2 (Anlage D3 = BII2), welche gem\u00e4\u00df Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc im Rahmen der Beurteilung der Neuheit der Erfindung Ber\u00fccksichtigung findet, hat eine Einrichtung zum adaptiven Demultiplexen eines Bitstrom in einem Dekodiersystem zum Gegenstand und befasst sich, insoweit besteht zwischen den Parteien Einigkeit, mit dem MPEG-1-Datenformat. Hier vermag die Kammer bereits nicht eindeutig festzustellen, dass das MPEG-1-Datenformat bereits grunds\u00e4tzlich auf die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung zum Verarbeiten von Paketen von Daten f\u00fcr Programmkomponenten aus einem Paket-Videosignal und zum Extrahieren entsprechender Nutzsignale aus verschiedenen Programm-Signalkomponenten bei Fernsehprogrammen Anwendung finden kann. Denn es ist f\u00fcr die Kammer nicht ohne weiteres zu ersehen, dass im MPEG-1-Standard mehrere Audio- und mehrere Video-Str\u00f6me, mithin auch Fernsehprogramme, in einem Multiplex \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Der Verweis der Beklagten auf die Tabelle 1 des Standards (S. 24 der Anlage BII9), welche auch Video-Daten nennt, mag f\u00fcr die Beklagten sprechen. Es kann indes nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit festgestellt werden, dass es sich hierbei auch um Videodaten von Fernsehprogrammen im Rahmen der Fernseh\u00fcbertragung handelt und nicht lediglich um die Nummerierung von Audio- bzw. Videostr\u00f6men einer Speichereinheit, welche keine langen Datenpakete \u00fcbertr\u00e4gt, wie dies bei Fernsehprogrammen der Fall ist. Entsprechend befasst sich der MPEG-1-Standard nach den Ausf\u00fchrungen im Vorwort (S. iii der Anlage BII9) mit \u201ecoding of moving pictures and associated audio for digital storage media up to 1,5 Mbit\/s\u201c. Dass hierunter auch hochaufl\u00f6sende Fernseh\u00fcbertragung umfasst ist, vermag die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu sagen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Druckschrift EP 0 609 XXX A2 (Anlage D8 = BII14), welche grunds\u00e4tzlich im Rahmen des Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc Ber\u00fccksichtigung finden kann, ist vorliegend im Rahmen der Ermessensentscheidung \u00fcber das Aussetzungsbegehrens nicht zu w\u00fcrdigen. Denn die Prognose, ob sich das Klageschutzrecht im anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird, kann notwendigerweise nur vor dem Hintergrund des Sach- und Streitstandes in eben diesem Verfahren angestellt werden. Eine Entgegenhaltung, die der Beklagte in der Aussetzungsdiskussion er\u00f6rtert, ist deswegen so lange nicht geeignet, die Aussetzung zu rechtfertigen, wie die Schrift nicht in das Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrt worden ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O. Rdnr. 1583), was vorliegend bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht geschehen ist.<br \/>\nUngeachtet dessen vermag die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu beurteilen, ob sich die Entgegenhaltung mit Fernsehprogrammkomponenten befasst, oder ausschlie\u00dflich mit Datendateien. Zweifelhaft ist auch die Offenbarung der Merkmalsgruppe 7. Denn die Druckschrift macht zu einer Adressierschaltung keine Angaben. Die Beklagten haben die Anwesenheit einer solchen lediglich behauptet \u2013 \u201enotwendigerweise eine Adressierschaltung f\u00fcr den Pufferspeicher\u201c. Konkrete Zitate, anhand welcher sich eine solche aus der Entgegenhaltung ergeben soll, wurden jedoch nicht genannt. Entsprechend ist von einem Fehlen einer Offenbarung der Merkmale 7.1 und 7.2 auszugehen. Die Kl\u00e4gerin hat demgegen\u00fcber vorgetragen, dass bei einem FIFO-Speicher eine Adressierschaltung nicht zwangsweise notwendig w\u00e4re, da das Ein- und Auslesen von Daten dadurch organisiert werden kann, dass die Daten in der Reihe, in der sie ankommen, automatisch zu bestimmten Speicherpl\u00e4tzen geleitet werden, und das Auslesen kann durch den FIFO selbst initiiert werden, z.B. wenn dieser voll ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Entgegenhaltung US 5 231 XXX (Anlage D2 = BII10) betrifft ein Video- und Audio-Multiplex-\u00dcbertragungssystem. Der Demultiplexer verwendet einen gemeinsamen Pufferspeicher (RAM 27) zur Speicherung sowohl von Audio- als auch Videodaten (Figur 10). Die Entgegenhaltung offenbart nach Ansicht der Kammer das Merkmal 1.1. Die Pakete umfassen einen Header und sowie ein Programmkomponentennutzsignal wie der Figur 18 entnommen werden kann. Nicht eindeutig feststellbar ist indes, ob auch eine Identifizierung der Pakete durch vorbestimmte SCID\u2019s erfolgt. Die Beklagten haben insoweit vorgetragen, dass die CPU 21 des Demultiplexers die \u00fcber die Schnittstelle empfangenen paketierten Daten analysiert und diese getrennt nach Audio- und Videodaten abspeichert. Eine Analyse erfolge anhand der Header-Daten sowie der BAS-Daten. Der von den Beklagten angegebenen Textstelle (Seite 18 Zeilen 10 bis 30) kann jedoch lediglich entnommen werden, dass die Identifizierung ausschlie\u00dflich auf der Grundlage des BAS erfolgt und das BAS ist unstreitig kein SCID. Nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit offenbart ist auch eine Adressierschaltung im Sinne der Merkmalsgruppe 7. Die Beklagten haben insoweit vorgetragen, dass die zwischengespeicherten Audio- und Video-Datenpakete zwingend unter bestimmten Schreibadressen abgelegt werden, damit sie sp\u00e4ter nach Anforderung durch die Video- und Audio-Dekodiereinheiten abgerufen werden k\u00f6nnen. Eine Adressierschaltung sei daher f\u00fcr die Funktion des Pufferspeichers 27 zwingend erforderlich. Ob dies tats\u00e4chlich der Fall ist, ist f\u00fcr die Kammer nicht eindeutig zu erkennen. Dies mag der Fall sein, wenn es keine andere technische M\u00f6glichkeit gibt, was nicht zu erkennen ist. Dagegen spricht, dass nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin die Vorrichtungen die Daten aus Zwischenspeichern anfordern, die f\u00fcr jede Signalkomponente (Video, Audio) gesondert ausgef\u00fchrt sind, eine Adressierschaltung mithin gar nicht erforderlich ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Entgegenhaltung EP 0 562 XXX A1 (Anlage D4 = BII11) betrifft einen Video-Dekoder zur Verarbeitung von paketierten, im Zeitmultiplex stehenden Signalprogrammkomponenten. Unabh\u00e4ngig von der Frage der Offenbarung der weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1, vermag nicht eindeutig festgestellt werden, ob Merkmal 1.1 offenbart wird und hierbei insbesondere, ob SCID\u2019s offenbart werden. Die Beklagten verweisen hierf\u00fcr auf Seite 15 Zeilen 14 bis 22. An der genannten Stelle ist von ATM-Kopffehlerkontrolle und andere bekannte Kontrollfunktionen die Rede. Ob es sich hierbei tats\u00e4chlich um einen Signalkomponenten-Identifizierer handelt, kann mangels weiterer Angaben nicht nachvollzogen werden, worauf die Kl\u00e4gerin in ihrer Triplik verwiesen hat.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr das Merkmal 5 und die Offenbarung eines SCID-Detektors. Die Beklagten verweisen insoweit auf Seite 25 Zeilen 32 bis Seite 26 Zeile 22. Bei dem FSC soll es sich um den SCID-Detektor handeln. Der genannten Textstelle kann indes nicht entnommen werden, dass das FSC etwas detektiert, insbesondere SCID\u2019s. Es wird lediglich beschrieben, dass der Rahmenablegecontroller FSC von PROC diesen Speicher \u00fcber das Steuerterminal CTL steuert und die vom Rahmenablegecontroller FSC kommenden und oben beschriebenen neuen Einheiten NEW1 in einem der DRAMs ablegt. Dass hierbei eine Detektion stattfindet, ist nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Entgegenhaltung US 4 931 XXX (Anlage D5 = BII12) betrifft einen Teletext-Dekoder, der einen sogenannten Hintergrund- oder Puffer-Speicher f\u00fcr die Speicherung von Mehrfach-Seiten von ankommenden Teletext-Daten verwendet.<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich dieser Entgegenhaltung vermag die Kammer letztlich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit festzustellen, dass sie der Lehre nach dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich entgegensteht. So ist, wie die Kl\u00e4gerin zu Recht ausgef\u00fchrt hat, jedenfalls die Offenbarung der Merkmale 1.1, 2, und 6 fraglich. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Magazinnummer, wie sie auf Seite 1 ab Zeile 23 ff. beschrieben wird, tats\u00e4chlich um einen SCID handelt. Denn Merkmal 2 wird jedenfalls nicht offenbart. Der von den Beklagten angegeben Textstelle auf Seite 2 Zeilen 6 bis 18 kann nicht entnommen werden, dass eine Quelle der im Zeitmultiplex paketierten Signale vorhanden ist. Der Begriff Zeitmultiplex wird an der genannten Stelle nicht genannt. F\u00fcr die Kammer nicht ersichtlich ist auch die Offenbarung des Merkmals 4, da es sich bei den Teletext-Seiten, die von der offenbarten Vorrichtung verarbeitet werden, nicht um Programmkomponenten handeln d\u00fcrfte.<br \/>\nV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 2000 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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