{"id":2616,"date":"2012-06-14T17:00:14","date_gmt":"2012-06-14T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2616"},"modified":"2016-04-25T14:09:53","modified_gmt":"2016-04-25T14:09:53","slug":"4b-o-17011-kunststoffbeutel-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2616","title":{"rendered":"4b O 170\/11 &#8211; Kunststoffbeutel (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1893<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Juni 2012, Az. 4b O 170\/11<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5286\"><span style=\"color: #0066cc\">2 U 63\/12<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte<\/p>\n<p>a) seit dem 08.12.2004<\/p>\n<p>aa) Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffbeuteln aus Kunststofffolie mit i.) einem oder mehreren Folienspendern zur Bereitstellung von Kunststofffolien; ii.) einem oder mehreren Portspendern zur Bereitstellung von Kunststoffelementen; iii.) einem kombinierten Schwei\u00df-\/Schneidwerkzeug zum a) Anbringen der Kunststoffelemente an die Kunststoffbeutel zur Bildung von Ports; b) Zusammenschwei\u00dfen der Kunststofffolien an einer Schwei\u00dfform; und c) Schneiden der Kunststofffolien; iv.) einem weiteren Schwei\u00dfwerkzeug zum Nachschwei\u00dfen der Ports; und v.) einer Transferstation zur \u00dcbernahme der Kunststoffbeutel f\u00fcr die weitere Bearbeitung,<\/p>\n<p>im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,<\/p>\n<p>und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Herstellungsmengen,<br \/>\n(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\n(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen;<\/p>\n<p>bb) kombinierte Schwei\u00df-\/Schneidwerkzeuge zur Herstellung von Kunststoffbeuteln, wobei das kombinierte Schwei\u00df-\/Schneidwerkzeug i.) eine ruhende, im Wesentlichen ebene untere Werkzeugplatte und ii.) eine bewegliche, geformte, obere Werkzeugplatte umfasst, und wobei die untere Werkzeugplatte einen oder mehrere Eins\u00e4tze umfasst,<\/p>\n<p>im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,<\/p>\n<p>und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Herstellungsmengen,<br \/>\n(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\n(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen;<\/p>\n<p>cc) Schwei\u00dfwerkzeuge zur Verbindung zweier Lagen Kunststofffolie, wobei das Schwei\u00dfwerkzeug i.) eine untere Schwei\u00dfwerkzeugplatte mit einer in Gebrauch ersten Temperatur und ii.) eine obere Schwei\u00dfwerkzeugplatte mit einer in Gebrauch zweiten Temperatur umfasst; und iii) die erste Temperatur unterhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt und iv.) die zweite Temperatur zumindest in Teilbereichen der oberen Schwei\u00dfwerkzeugplatte zumindest zeitweise oberhalb der Schmelztemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt,<\/p>\n<p>im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,<\/p>\n<p>und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<br \/>\n(1) der Herstellungsmengen,<br \/>\n(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\n(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen;<\/p>\n<p>dd) kombinierte Schwei\u00df-\/Schneidwerkzeuge zur Verbindung zweier Lagen Kunststofffolie, wobei das kombinierte Schwei\u00df-\/Schneidwerkzeug i.) eine untere Werkzeugplatte mit einer in Gebrauch ersten Temperatur und ii.) eine obere Werkzeugplatte mit einer in Gebrauch zweiten Temperatur umfasst; und iii) die erste Temperatur unterhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt und iv.) die zweite Temperatur zumindest in Teilbereichen der oberen Werkzeugplatte zumindest zeitweise oberhalb der Schmelztemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt,<\/p>\n<p>im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,<\/p>\n<p>und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Herstellungsmengen,<br \/>\n(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\n(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen;<\/p>\n<p>ee) Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffbeuteln, die Nester umfasst, wobei die Nester i) Kunststoffbeutel, die nach Durchlaufen einer oder mehrerer Lagen Kunststofffolie durch ein kombiniertes Schwei\u00df\/Schneidwerkzeug gefertigt sind, haltern k\u00f6nnen und ii.) die Vorrichtung derart aufgebaut ist, dass die Nester die gefertigten Kunststoffbeutel bis zu einer Transferstation haltern k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,<\/p>\n<p>und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Herstellungsmengen,<br \/>\n(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\n(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen;<\/p>\n<p>ff) Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffbeuteln, wobei i.) Kunststoffelemente in Nester eingebracht werden, ii.) die Kunststoffelemente in den Nestern liegend zu einem kombinierten Schwei\u00df\/Schneidwerkzeug bef\u00f6rdert werden; iii.) die Kunststoffelemente in den Nestern w\u00e4hrend eines Schwei\u00df\/Schneidschritts verbleiben; und iv.) an den Kunststoffelementen angebrachte Kunststoffbeutel mit den Nestern aus dem kombinierten Schwei\u00df\/Schneidwerkzeug herausgefahren werden,<\/p>\n<p>im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,<\/p>\n<p>und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Herstellungsmengen,<br \/>\n(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\n(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen;<\/p>\n<p>gg) ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln, wobei i.) Kunststofffolien aus einem oder mehreren Folienspendern entnommen werden; ii.) Kunststoffelemente von einem oder mehreren Portspendern bereitgestellt werden; iii.) in einem kombinierten Schwei\u00df\/Schneidger\u00e4t a) Kunststoffelemente an die Kunststoffbeutel angebracht werden; b) die Kunststofffolien an einer Kontur zusammengeschwei\u00dft werden; und c) die Kunststofffolien geschnitten werden; iv.) die Kunststoffelemente an einer Nachschwei\u00dfstation nachgeschwei\u00dft werden; und v.) die Kunststoffbeutel an einer Transferstation \u00fcbernommen werden,<\/p>\n<p>im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, angewendet hat oder ein durch dieses Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis angeboten, vertrieben, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,<\/p>\n<p>und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Anwendungs- und Herstellungsmengen,<br \/>\n(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\n(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen;<\/p>\n<p>hh) ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln mit einem kombinierten Schwei\u00df\/Schneidwerkzeug, wobei zwei Lagen Kunststofffolie verbunden werden, indem eine obere Werkzeugplatte und eine untere Werkzeugplatte zusammengedr\u00fcckt werden, wobei i.) eine untere Werkzeugplatte mit einer in Gebrauch ersten Temperatur, die unterhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt, gebracht wird und ii.) eine obere Werkzeugplatte mit einer in Gebrauch zweiten Temperatur, die zumindest in Teilbereichen der oberen Werkzeugplatte zumindest zeitweise oberhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt, gebracht wird,<\/p>\n<p>im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, angewendet hat oder ein durch dieses Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis angeboten, vertrieben, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,<\/p>\n<p>und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Anwendungs- und Herstellungsmengen,<br \/>\n(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\n(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen;<\/p>\n<p>b) seit dem 08.12.2004<\/p>\n<p>aa) Kunststoffbeutel aus Kunststofffolie mit einem oder mehreren Ports, wobei mindestens ein Port ein Kunststoffelement umfasst, das i.) zwischen zwei Lagen der Kunststofffolie eingeschwei\u00dft ist und dabei einen Portschwei\u00dfbereich bildet, wobei ii.) das Kunststoffelement im Portschwei\u00dfbereich im Wesentlichen flach zusammendr\u00fcckbar ist; und iii.) der Querschnitt des unbelasteten Kunststoffelements in Richtung hin zu seitlichen R\u00e4ndern des Portschwei\u00dfbereichs keilf\u00f6rmig zul\u00e4uft; und iv.) der Portschwei\u00dfbereich eine oder mehrere erste Kanten des Kunststoffelements aufweist,<\/p>\n<p>im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,<\/p>\n<p>und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Herstellungsmengen,<br \/>\n(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\n(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen;<\/p>\n<p>bb) Kunststoffelemente f\u00fcr einen Port, wobei das Kunststoffelement i.) in einem Portschwei\u00dfbereich, in dem es mit einem Kunststoffbeutel verbunden werden kann, im Wesentlichen flach zusammendr\u00fcckbar ist; und ii.) der Querschnitt des unbelasteten Kunststoffelements in Richtung hin zu seitlichen R\u00e4ndern des Portschwei\u00dfbereichs keilf\u00f6rmig zul\u00e4uft; und iii.) der Portschwei\u00dfbereich eine oder mehrere erste Kanten des Kunststoffelements aufweist,<\/p>\n<p>im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Herstellungsmengen,<br \/>\n(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\n(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 20.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war vom 01.07.1982 bis jedenfalls Anfang des Jahres 2010 bei der Beklagten, die Maschinen f\u00fcr die Pharmaindustrie herstellt, besch\u00e4ftigt. Bereits in den Jahren 2003 und 2004 und auch zuletzt war der Kl\u00e4ger als Bereichsleiter Technik bei der Beklagten t\u00e4tig. Anfang des Jahres 2010 k\u00fcndigte die Beklagte dem Kl\u00e4ger; die Parteien legten einen Streit \u00fcber die Wirksamkeit der K\u00fcndigung durch Vergleich bei. Der Kl\u00e4ger ist nunmehr als \u201eDirector Medical Industry\u201c bei der A GmbH angestellt. Sowohl die Beklagte als auch die A GmbH stellen Maschinen u.a. zur Herstellung von Beuteln f\u00fcr den medizinischen Bereich her.<\/p>\n<p>In den Jahren 2003 und 2004 machte der Kl\u00e4ger zusammen mit Herrn Dr. B im Betrieb der Beklagten Erfindungen betreffend eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln sowie betreffend einen Kunststoffbeutel mit einem oder mehreren Ports sowie ein Kunststoffelement f\u00fcr einen Port. Nachdem der Kl\u00e4ger der Beklagten die Erfindungen m\u00fcndlich gemeldet hatte, nahm die Beklagte mit Schreiben vom 22.11.2004, unterzeichnet jeweils am 08.12.2004 (Anlagen BB3 und BB4), die Erfindungen des Kl\u00e4gers unbeschr\u00e4nkt in Anspruch. Die Beklagte meldete zudem am 15.10.2004 bzw. am 22.10.2004 die Patente DE 10 2004 050 XXX (Anlage BB 1, im Folgenden: Klagepatent I) und DE 10 2004 051 XXX (Anlage BB2, im Folgenden: Klagepatent II) an. Die Erteilung des Klagepatents I wurde am 01.06.2006, die des Klagepatents II am 22.11.2007 ver\u00f6ffentlicht. Im Ausland erfolgten (nicht n\u00e4her benannte) parallele Schutzrechtsanmeldungen.<\/p>\n<p>Die unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche 1 und 38 des Klagepatents I lauten:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nKunststoffbeutel (10) aus Kunststofffolie (20) mit einem oder mehreren Ports (30), wobei mindestens ein Port (30) ein Kunststoffelement (40) umfasst, das<br \/>\ni) zwischen zwei Lagen (22, 24) der Kunststofffolie (20) eingeschwei\u00dft ist und dabei einen Portschwei\u00dfbereich (50) bildet, wobei<br \/>\nii) das Kunststoffelement (40) im Portschwei\u00dfbereich (50) im Wesentlichen flach zusammendr\u00fcckbar ist; und<br \/>\niii) der Querschnitt (60) des unbelasteten Kunststoffelements (40) in Richtung hin zu seitlichen R\u00e4ndern (70) des Portschwei\u00dfbereichs (50) keilf\u00f6rmig zul\u00e4uft; und<br \/>\niv) der Portschwei\u00dfbereich (50) eine oder mehrere erste Kanten (80) des Kunststoffelements (40) aufweist.\u201c<\/p>\n<p>\u201e38.<br \/>\nKunststoffelement (40) f\u00fcr einen Port (30), wobei das Kunststoffelement (40)<br \/>\ni) in einem Portschwei\u00dfbereich (50), in dem es mit einen Kunststoffbeutel (10) verbunden werden kann, im Wesentlichen flach zusammendr\u00fcckbar ist; und<br \/>\nii) der Querschnitt (60) des unbelasteten Kunststoffelements (40) in Richtung hin zu seitlichen R\u00e4ndern (70) des Portschwei\u00dfbereichs (50) keilf\u00f6rmig zul\u00e4uft; und<br \/>\niii) der Portschwei\u00dfbereich (50) eine oder mehrere erste Kanten (80) des Kunststoffelements (40) aufweist.<\/p>\n<p>Die unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche 1, 9, 18, 19, 30, 32, 35 und 44 des Klagepatents II lauten:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nVorrichtung (350) zur Herstellung von Kunststoffbeuteln (330) aus Kunststofffolie (120, 130) mit<br \/>\ni.) einem oder mehreren Folienspendern (340) zur Bereitstellung von Kunststofffolien (120, 130);<br \/>\nii.) einem oder mehreren Portspendern zur Bereitstellung von Kunststoffelementen (250);<br \/>\niii.) einem kombinierten Schwei\u00df\/Schneidwerkzeug (90) zum<br \/>\na) Anbringen der Kunststoffelemente (250) an die Kunststoffbeutel (330) zur Bildung von Ports;<br \/>\nb) Zusammenschwei\u00dfen der Kunststofffolien (120, 130) an einer Schwei\u00dfform (40); und<br \/>\nc) Schneiden der Kunststofffolien (120, 130);<br \/>\niv.) einem weiteren Schwei\u00dfwerkzeug (280) zum Nachschwei\u00dfen der Ports; und<br \/>\nv:) einer Transferstation (290) zur \u00dcbernahme der Kunststoffbeutel (330) f\u00fcr die weitere Bearbeitung.\u201c<\/p>\n<p>\u201e9.<br \/>\nKombiniertes Schwei\u00df\/Schneidwerkzeug (90) zur Herstellung von Kunststoffbeuteln, wobei das kombinierte Schwei\u00df\/Schneidwerkzeug (90)<br \/>\ni.) eine ruhende, im Wesentlichen ebene untere Werkzeugplatte (100) und<br \/>\nii.) eine bewegliche, geformte, obere Werkzeugplatte (110) umfasst, und wobei die untere Werkzeugplatte einen oder mehrere Eins\u00e4tze 380 umfasst.\u201c<\/p>\n<p>\u201e18.<br \/>\nSchwei\u00dfwerkzeug (10) zur Verbindung zweier Lagen Kunststofffolie (120, 130), wobei das Schwei\u00dfwerkzeug (10)<br \/>\ni.) eine untere Schwei\u00dfwerkzeugplatte (20) mit einer in Gebrauch ersten Temperatur und<br \/>\nii.) eine obere Schwei\u00dfwerkzeugplatte (30) mit einer in Gebrauch zweiten Temperatur umfasst; und<br \/>\niii.) die erste Temperatur unterhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien (120, 130) liegt und<br \/>\niv.) die zweite Temperatur zumindest in Teilbereichen der oberen Schwei\u00dfwerkzeugplatte (30) zumindest zeitweise oberhalb der Schmelztemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien (120, 130) liegt.\u201c<\/p>\n<p>\u201e19.<br \/>\nKombiniertes Schwei\u00df\/Schneidwerkzeug (90) zur Verbindung zweier Lagen Kunststofffolie (120, 130), wobei das kombinierte Schwei\u00df\/Schneidwerkzeug (90)<br \/>\ni.) eine untere Werkzeugplatte (100) mit einer in Gebrauch ersten Temperatur und<br \/>\nii.) eine obere Werkzeugplatte (110) mit einer in Gebrauch zweiten Temperatur umfasst; und<br \/>\niii.) die erste Temperatur unterhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien (120, 130) liegt und<br \/>\niv.) die zweite Temperatur zumindest in Teilbereichen der oberen Werkzeugplatte (110) zumindest zeitweise oberhalb der Schmelztemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien (120, 130) liegt.\u201c<\/p>\n<p>\u201e30.<br \/>\nVorrichtung zur Herstellung von Kunststoffbeuteln (330), die Nester (180) umfasst, wobei die Nester (180)<br \/>\ni.) Kunststoffbeutel (330), die nach Durchlaufen einer oder mehrerer Lagen Kunststofffolie (120, 130) durch ein kombiniertes Schwei\u00df\/Schneidwerkzeug (90) gefertigt sind, haltern k\u00f6nnen und<br \/>\nii.) die Vorrichtung derart aufgebaut ist, dass die Nester (180) die gefertigten Kunststoffbeutel bis zu einer Transferstation (290) haltern k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>\u201e32.<br \/>\nVorrichtung (350) zur Herstellung von Kunststoffbeuteln (330), wobei<br \/>\ni.) Kunststoffelemente (250) in Nester (180) eingebracht werden;<br \/>\nii.) die Kunststoffelemente (250) in den Nestern liegend zu einem kombinierten Schwei\u00df\/Schneidwerkzeug (90) bef\u00f6rdert werden;<br \/>\niii.) die Kunststoffelemente (250) in den Nestern (180) w\u00e4hrend eines Schwei\u00df\/Schneidschritts verbleiben; und<br \/>\niv.) an den Kunststoffelementen (250) angebrachte Kunststoffbeutel (330) mit den Nestern (180) aus dem kombinierten Schwei\u00df\/Schneidwerkzeug herausgefahren werden.\u201c<\/p>\n<p>\u201e35.<br \/>\nVerfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln (330), wobei<br \/>\ni.) Kunststofffolien (120, 130) aus einem oder mehreren Folienspendern (340) entommen werden;<br \/>\nii.) Kunststoffelemente (250) von einem oder mehreren Portspendern bereitgestellt werden;<br \/>\niii.) in einem kombinierten Schwei\u00df\/Schneidger\u00e4t (90)<br \/>\na) Kunststoffelemente (250) an die Kunststoffbeutel (330) angebracht werden;<br \/>\nb) die Kunststofffolien (120, 130) an einer Kontur zusammengeschwei\u00dft werden; und<br \/>\nc) die Kunststofffolien (120, 130) geschnitten werden;<br \/>\niv.) die Kunststoffelemente (250) an einer Nachschwei\u00dfstation (280) nachgeschwei\u00dft werden; und<br \/>\nv.) die Kunststoffbeutel (330) an einer Transferstation (290) \u00fcbernommen werden.\u201c<\/p>\n<p>\u201e44.<br \/>\nVerfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln (330) mit einem kombinierten Schwei\u00df\/Schneidwerkzeug (90), wobei zwei Lagen Kunststofffolie (120, 130), verbunden werden, indem eine obere Werkzeugplatte (110) und eine untere Werkzeugplatte (100) zusammengedr\u00fcckt werden, wobei<br \/>\ni.) eine untere Werkzeugplatte (100) mit einer in Gebrauch ersten Temperatur, die unterhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien (120, 130) liegt, gebracht wird und<br \/>\nii.) eine obere Werkzeugplatte (110) mit einer in Gebrauch zweiten Temperatur, die zumindest in Teilbereichen der oberen Werkzeugplatte (110) zumindest zeitweise oberhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien (120, 130) liegt, gebracht wird.\u201c<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung von Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung in Anspruch, nachdem ein zuvor eingeleitetes Verfahren vor der Schiedsstelle gescheitert und ein au\u00dfergerichtliches Schreiben vom 25.10.2011 (Anlage BB7) erfolglos geblieben war.<br \/>\nIn dem Verfahren vor der Schiedsstelle reichte die Beklagte einen Schriftsatz vom 15.09.2011 (Anlage BB5) ein, in dem sich Angaben zu St\u00fcckzahlen von und Umsatz mit Maschinen finden, die von der Lehre des Klagepatents II Gebrauch machen. Insoweit reichte sie im hiesigen Verfahren zus\u00e4tzlich eine Liste (Anlage B 2) ein. Bez\u00fcglich der Nutzung des Klagepatents I reichte sie eine weitere Tabelle (Anlage B 4, Stand: 12.04.2012) zur Akte. Auf R\u00fcge des Kl\u00e4gers betreffend die Vollst\u00e4ndigkeit der Liste (Anlage B 2) erkl\u00e4rte die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.05.2012, nunmehr sei auch die Maschine mit der Nummer XXX an den K\u00e4ufer \u00fcbergeben worden und in die Liste aufzunehmen. Mit gleichem Schriftsatz erkl\u00e4rte sie, dass sie eine kostenfreie Lizenz an die Firma C vergeben und einen Know-How \u2013 Vertrag mit dem chinesischen Unternehmen D geschlossen habe, wobei neben einer Bezugsvereinbarung von 15.000.000 Ports \u00e0 0,0353 \u20ac keine weiteren Zahlungsvereinbarungen enthalten seien. Diesbez\u00fcglich hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.05.2012 weitere Angaben gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 95 ff. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, ihm st\u00fcnde bez\u00fcglich der Gegenst\u00e4nde der unabh\u00e4ngigen Hauptanspr\u00fcche der Klagepatente ein Anspruch auf Rechnungslegung im geltend gemachten Umfang zu. Insbesondere meint der Kl\u00e4ger, die Beklagte habe auch \u00fcber die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn Rechnung zu legen. Ein Fall, der demjenigen der BGH-Entscheidung \u201eT\u00fcrinnenverst\u00e4rkung\u201c (BGH GRUR 2010, 223) vergleichbar sei, liege nicht vor. Seine Erfindungen bez\u00f6gen sich auf das Gebiet des Spezialmaschinenbaus, wobei nur eine geringe St\u00fcckzahl an Maschinen ver\u00e4u\u00dfert worden sei. Da es im Bereich des Spezialmaschinenbaus an Erfahrungswerten dazu, welche Lizenzs\u00e4tze in dem Gesch\u00e4ftsfeld \u00fcblicherweise gezahlt w\u00fcrden, fehle, sei der Gewinn von ma\u00dfgeblicher Bedeutung f\u00fcr die Bestimmung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung. Demgegen\u00fcber sei auch eine Rechnungslegung \u00fcber die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn angesichts der geringen St\u00fcckzahlen mit \u00fcberschaubarem Aufwand f\u00fcr die Beklagte verbunden. Der Kl\u00e4ger ist weiter der Meinung, die von der Beklagten erteilten Ausk\u00fcnfte seien nicht vollst\u00e4ndig; auch gebe es Anhaltspunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit der Ausk\u00fcnfte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt im Wege der Stufenklage auf erster Stufe,<\/p>\n<p>wie erkannt,<\/p>\n<p>dar\u00fcber hinaus, die Beklagte jeweils auch zur Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, durch die erteilten Ausk\u00fcnfte (Anlagen BB5, B 2, B 4 sowie Angaben im Schriftsatz vom 10.05.2012 und in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.05.2012) habe sie den dem Kl\u00e4ger zustehenden Anspruch vollumf\u00e4nglich erf\u00fcllt. Zur Berechnung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung ben\u00f6tige der Kl\u00e4ger lediglich die St\u00fcckzahlen und die erzielten Ums\u00e4tze. Dar\u00fcber hinaus sei davon auszugehen, dass dem Kl\u00e4ger aus seiner fr\u00fcheren T\u00e4tigkeit bei der Beklagten bereits alle Informationen vorl\u00e4gen, die er zur Berechnung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung und \u00dcberpr\u00fcfung der Angaben der Beklagten ben\u00f6tige. Nur so seien die Bedenken, die der Kl\u00e4ger bez\u00fcglich der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der erteilten Ausk\u00fcnfte erhebe, zu erkl\u00e4ren. Sie behauptet, w\u00e4hrend der Dauer seiner Besch\u00e4ftigung habe der Kl\u00e4ger bez\u00fcglich der Maschinen, in denen die Erfindungen des Kl\u00e4gers genutzt worden seien, nicht nur \u2013 unstreitig \u2013 unbeschr\u00e4nkten Zugriff auf alle technischen Dokumente, sondern auch auf alle kaufm\u00e4nnischen Dokumente gehabt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist weiter der Ansicht, im Hinblick darauf, dass der Kl\u00e4ger nunmehr bei der A GmbH t\u00e4tig sei, sei ihr jedenfalls ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze, die Sitzungsprotokolle vom 08.12.2011 (Bl. 40 f. GA) und vom 24.05.2012 (Bl. 95 ff. GA) sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zul\u00e4ssig und \u2013 auf erster Stufe \u2013 zum Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Der Vortrag der Beklagten, der Kl\u00e4ger kenne bereits aus dem Verfahren vor der Schiedsstelle jedenfalls bis Anfang des Jahres 2011 alle verg\u00fctungsrelevanten Umst\u00e4nde, ihm st\u00fcnden die gleichen relevanten Daten zur Verf\u00fcgung wie der Beklagten (s. Bl. 53 GA), verf\u00e4ngt nicht. Die in dem im Schiedsstellenverfahren vorgelegten Schriftsatz vom 15.09.2011 (Anlage BB5) enthaltenen Angaben (s. Anlage BB5, S. 5 unten) stehen dem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der Klage nicht entgegen. Der Kl\u00e4ger verlangt mit der vorliegenden Klage detailliertere und weitergehende Ausk\u00fcnfte, als in dem Schriftsatz vom 15.09.2011 (und in den Anlagen BB5, B 2, B 4 sowie im Schriftsatz vom 10.05.2012) enthalten sind. Schon aus diesem Grunde lassen die dortigen Angaben das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der vorliegenden Klage nicht entfallen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist teilweise begr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte ein Auskunftserteilungs- und Rechnungslegungsanspruch in dem nachfolgend dargestellten Umfang zu, \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG, da die Beklagte die den Klagepatenten zugrunde liegenden Erfindungen unbeschr\u00e4nkt in Anspruch nahm (Anlage BB3 und BB4). Fragen, die die H\u00f6he der Arbeitnehmererfindung betreffen, m\u00fcssen gegenw\u00e4rtig nicht gekl\u00e4rt werden, da die grunds\u00e4tzliche Verg\u00fctungspflicht f\u00fcr das Bestehen des auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs ausreicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEin Arbeitnehmererfinder hat einen aus Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) und der arbeitsrechtlichen F\u00fcrsorgepflicht abgeleiteten Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach \u00a7 259 BGB, da er ohne Kenntnis der von seinem Arbeitgeber mit der Erfindung erzielten Ums\u00e4tze und der relevanten Einzeldaten die H\u00f6he eines Verg\u00fctungsanspruchs nicht verl\u00e4sslich feststellen kann (siehe nur BGH GRUR 2002, 609 (610) \u2013 \u201eDrahtinjektionseinrichtung\u201c m.w.N.).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung steht dem Kl\u00e4ger mit Ausnahme der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns im geltend gemachten Umfang zu.<\/p>\n<p>Inhalt und Umfang des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmen sich unter Beachtung der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrs\u00fcbung und Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grunds\u00e4tzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer ben\u00f6tigt, um seine Erfinderverg\u00fctung berechnen sowie beurteilen zu k\u00f6nnen, ob und in welchem Umfang ihm ein Verg\u00fctungsanspruch zusteht. Alle f\u00fcr die Bemessung seiner Verg\u00fctung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb mitzuteilen, wobei ihm die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit erm\u00f6glicht werden muss (BGH GRUR 1998, 689 (692) \u2013 Copolyester II; BGH GRUR 2010, 223 (225, 227) \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, was Gegenstand des Anspruchs des Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung ist, ist von der gesetzlichen Regelung auszugehen, deren rechtm\u00e4\u00dfiger Anwendung die Auskunftspflichten dienen sollen (BGH GRUR 2010, 223 (225) \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Das ist vorliegend \u00a7 9 ArbEG, nach dessen Absatz 1 dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber, der eine Diensterfindung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen hat, ein Anspruch auf angemessene Verg\u00fctung zusteht. Nach welchen Vorgaben die Verg\u00fctung bemessen werden soll, ist in \u00a7 9 Abs. 2 ArbEG geregelt. F\u00fcr die Bemessung der Verg\u00fctung des Arbeitnehmererfinders sind die dort genannten Kriterien von besonderer Bedeutung. Danach ist, neben der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und dem Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Erfindung, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung ma\u00dfgebliche Bemessungsgr\u00f6\u00dfe (BGH GRUR 2010, 223 (225) \u2013T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung findet in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgem\u00e4\u00df hergestellten bzw. ausgelieferten St\u00fccke ihren Niederschlag. Die St\u00fcckzahl liefert einen ersten Anhaltspunkt f\u00fcr den wirtschaftlichen Erfolg, den der Arbeitgeber mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand erzielt. Sie ist der Wertbemessungsfaktor, an den f\u00fcr die Ermittlung einer nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie bemessenen Verg\u00fctung zuerst und unmittelbar angekn\u00fcpft werden kann. Aus der St\u00fcckzahl allein l\u00e4sst sich allerdings ohne Weiteres eine angemessene Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung nicht herleiten. Um auf der Grundlage der St\u00fcckzahl eine Bezugsgr\u00f6\u00dfe zu erhalten, in der sich die wirtschaftlich-technische Werthaltigkeit der Erfindung so verk\u00f6rpert, dass daraus eine angemessene Verg\u00fctung abgeleitet werden kann, bedarf es eines zus\u00e4tzlichen Multiplikationsfaktors, der eine monet\u00e4re Erfassung der Erfindung erm\u00f6glicht. Denn die angemessene Verg\u00fctung kann nur auf der Basis eines in Geld bemessenen Verwertungsergebnisses gefunden werden. Der daf\u00fcr geeignete Parameter ist im Allgemeinen der pro St\u00fcck zu veranschlagende oder vereinnahmte Umsatz. Mit Hilfe der St\u00fcckzahlen und dieser Ums\u00e4tze l\u00e4sst sich die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung f\u00fcr die Zwecke einer Verg\u00fctung nach der Lizenzanalogie zuverl\u00e4ssig bestimmen und deshalb sind es diese Daten, auf die der Arbeitnehmererfinder f\u00fcr die Einsch\u00e4tzung des Wertes seiner Diensterfindung angewiesen ist und \u00fcber die er Auskunft verlangen kann (BGH GRUR 2010, 223 (225) \u2013T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung).<\/p>\n<p>Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch findet allerdings eine Grenze in den Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (224) \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmererfinder von seinem Arbeitgeber nicht unbeschr\u00e4nkt alle Angaben verlangen kann, die zur Bestimmung und \u00dcberpr\u00fcfung der angemessenen Erfinderverg\u00fctung nur irgendwie hilfreich und n\u00fctzlich sind oder sein k\u00f6nnen, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Verg\u00fctung unter Ber\u00fccksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Angaben, die f\u00fcr ihn mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden w\u00e4ren, darf der Arbeitgeber verweigern, wenn sie in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Verg\u00fctung mehr stehen, oder sie ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten sind (BGH GRUR 2002, 801 (803) \u2013 Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) \u2013 Copolyester II).<\/p>\n<p>a.<br \/>\nIn Anwendung dieser Grunds\u00e4tze kann der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst Auskunft und Rechnungslegung bez\u00fcglich der Herstellungsmengen \u2013 soweit Verfahrensanspr\u00fcche betroffen sind, auch der Anwendungsmengen \u2013, der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer, der Namen und Anschriften der Lizenznehmer sowie der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen verlangen.<\/p>\n<p>Insbesondere umfasst der Anspruch sowohl Herstellungsmengen (und bei Verfahrensanspr\u00fcchen zus\u00e4tzlich Anwendungsmengen) als auch Lieferungen. Zwar kann der Kl\u00e4ger das f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch interessante Produktionsvolumen grunds\u00e4tzlich sowohl den Liefer- als auch den Herstellungsmengen entnehmen. Allerdings ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Arbeitnehmer sich nicht mit Angaben begn\u00fcgen muss, deren Wahrheitsgem\u00e4\u00dfheit er in keiner Weise \u00fcberpr\u00fcfen kann (BGH GRUR 2010, 223 (227) \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Daher sind vorliegend sowohl die Herstellungsmengen als auch die die einzelnen Lieferungen betreffenden Daten mitzuteilen. Die Angaben sowohl der Herstellungsmengen als auch der die Lieferungen betreffenden Daten erm\u00f6glichen eine gewisse Plausibilit\u00e4tskontrolle der erteilten Auskunft. Dabei sind zur Erm\u00f6glichung der \u00dcberpr\u00fcfung der erteilten Ausk\u00fcnfte auch die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer mitzuteilen, da anderenfalls eine Plausibilit\u00e4tskontrolle daran scheitern w\u00fcrde, dass die einzelnen Lieferungen nicht sicher zugeordnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch bez\u00fcglich der Lizenznehmer sowie der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen steht dem Kl\u00e4ger der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu. Angaben zu diesen Punkten helfen dem Kl\u00e4ger bei der Ermittlung des Erfindungswertes, da sie R\u00fcckschl\u00fcsse auf die im Unternehmen der Beklagten \u00fcblichen Lizenzs\u00e4tze zulassen. Auch die Beklagte stellt die betreffenden Anspr\u00fcche inhaltlich nicht konkret in Abrede. Sie meint lediglich, der Kl\u00e4ger habe bereits best\u00e4tigt, dass ihm bekannt sei, dass es keine Lizenzeinnahmen gebe; au\u00dferdem habe sie zu entsprechenden Vertr\u00e4gen, aus denen sich aber jeweils kein wirtschaftlicher Vorteil ergebe, Auskunft erteilt. Damit stellt sie aber nicht das grunds\u00e4tzliche Bestehen der Anspr\u00fcche in Abrede, sondern macht einen Erf\u00fcllungseinwand geltend.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nDass der Kl\u00e4ger nunmehr f\u00fcr die A GmbH t\u00e4tig ist, l\u00e4sst die Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht entfallen. Zwar handelt es sich bei der A GmbH um einen Wettbewerber der Beklagten. Denn sowohl die A GmbH als auch die Beklagte stellen Maschinen f\u00fcr die Beutelherstellung f\u00fcr den medizinischen Bereich her und vertreiben diese. Dies gen\u00fcgt zur Begr\u00fcndung eines Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses. Dass beide Unternehmen Maschinen \/ Produkte f\u00fcr exakt den gleichen Einsatzbereich (Beutel f\u00fcr Blutkonserven oder Beutel f\u00fcr Infusionen) herstellen bzw. vertreiben, ist zur Begr\u00fcndung eines Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses nicht erforderlich. Allein aus der Wettbewerbereigenschaft der A GmbH folgt aber keine Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung (vgl. Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Auflage 2002, \u00a7 12, Rn 171.1; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage 2003, \u00a7 12 ArbEG Rn 40; Trimborn, in: Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG, 8. Auflage 2007, \u00a7 12 Rn 63). Auch der Vortrag der Beklagten, der Kl\u00e4ger wolle die Informationen wohl zum Zwecke des Wettbewerbs nutzen (Bl. 74 GA), entbehrt einer konkreten Tatsachengrundlage. Allein, dass der Kl\u00e4ger nunmehr bei einem Wettbewerber der Beklagten t\u00e4tig ist, reicht insoweit nicht aus. Konkrete Anhaltspunkte, dass er Wissen \u00fcber die Beklagte im Rahmen seiner neuen T\u00e4tigkeit oder in anderem Zusammenhang zu Wettbewerbszwecken nutzen w\u00fcrde, ergeben sich daraus nicht.<\/p>\n<p>Auch ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt ist der Beklagten nicht einzur\u00e4umen. Ob ein Wirtschaftpr\u00fcfervorbehalt aufzunehmen ist, bestimmt sich danach, ob der Beklagten eine Auskunftserteilung und Rechnungslegung ohne Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zumutbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Kl\u00e4ger hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.05.2012 eine strafbewehrte Geheimhaltungserkl\u00e4rung abgegeben. Durch diese strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung sind die Geheimhaltungsbelange der Beklagten hinreichend gewahrt. Dass der Nachweis eines Versto\u00dfes gegen eine Unterlassungserkl\u00e4rung im Einzelfall schwierig sein kann, f\u00fchrt nicht zu einer anderen Beurteilung. Ob ein tats\u00e4chliches Verhalten vorliegt, das einen solchen Versto\u00df begr\u00fcndet, kann jeweils in einem gesonderten Verfahren, gegebenenfalls auch im Wege der Beweisaufnahme gekl\u00e4rt werden. Hinzu kommt, dass eine Vertragsstrafe von 5.000,00 \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00fcr den Kl\u00e4ger einen gewichtigen Anlass darstellt, nicht gegen die Geheimhaltungserkl\u00e4rung zu versto\u00dfen. Auch die Beklagte ist der H\u00f6he der Vertragsstrafe nicht entgegengetreten.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nDer Anspruch ist nicht durch Erf\u00fcllung erloschen, \u00a7 362 Abs. 1 BGB. Die Erf\u00fcllung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs erfordert, dass der Schuldner zu allen Punkten, bez\u00fcglich derer Auskunft \/ Rechnungslegung geschuldet wird, Angaben zum Zwecke der Auskunftserteilung macht. Das ist vorliegend nicht der Fall. Zun\u00e4chst fehlen Angaben zu den Herstellungsmengen. Auch die Angaben zu den Lieferungen sind nicht ausreichend. Die Beklagte legt bez\u00fcglich des Klagepatents I nur eine Tabelle mit Monats- bzw. Jahreszahlen sowie einer jeweiligen (Gesamt-) Umsatzzahl vor (Anlage B 4). Angaben zu den Liefermengen, und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer fehlen komplett; die Angaben zu den Lieferzeiten reichen nicht aus, da keine genauen Lieferzeitpunkte mitgeteilt werden. Auch bez\u00fcglich des Klagepatents II ist die Auskunft nicht vollst\u00e4ndig. In der entsprechenden Tabelle (Anlage B 2) finden sich zwar zus\u00e4tzlich Angaben zu Maschinennummer und Maschinentyp. Angaben zu dem auf jede Maschine entfallenden Preis sowie zu den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer fehlen aber vollst\u00e4ndig. Auch die Angaben der Beklagten zu den erteilten Lizenzen gen\u00fcgen nicht zur Erf\u00fcllung der entsprechenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche. Zwar hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.05.2012 eine Nullauskunft betreffend Vertr\u00e4ge mit au\u00dferhalb des Konzernverbundes der Beklagten stehenden Dritten erteilt. Es fehlt aber an belastbaren Angaben hinsichtlich entsprechender Vereinbarungen mit konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.05.2012 hat der Beklagtenvertreter angegeben, aus internen Vereinbarungen, wie etwa Wartungsvereinbarungen zwischen konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen, entst\u00fcnde der Beklagten kein wirtschaftlicher Vorteil. Dies gen\u00fcgt nicht zur Erf\u00fcllung im Sinne von \u00a7 362 Abs. 1 BGB. Es fehlt bereits an der Benennung der konzernintern geschlossenen Vertr\u00e4ge. Ohne Benennung dieser Vertr\u00e4ge und ihres Inhaltes ist die Angabe, dass der Beklagten kein wirtschaftlicher Vorteil entst\u00fcnde, nicht \u00fcberpr\u00fcfbar.<\/p>\n<p>cc.<br \/>\nDer Vortrag der Beklagten, es sei davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger von allen begehrten Punkten bereits Kenntnis habe, f\u00fchrt weder zum Erl\u00f6schen des Anspruchs durch Erf\u00fcllung (\u00a7 362 Abs. 1 BGB), noch dazu, dass dem Kl\u00e4ger der Anspruch auf die begehrte Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu versagen w\u00e4re. Selbst wenn der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend der Zeit seiner Anstellung bei der Beklagten Zugriff auf die entsprechenden kaufm\u00e4nnischen Daten gehabt haben sollte, f\u00fchrte dies nicht zur Unbegr\u00fcndetheit der geltend gemachten Anspr\u00fcche. Denn dass der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich \u00fcber alle im Wege der Stufenklage begehrten Ausk\u00fcnfte schon verf\u00fcgen w\u00fcrde, ist auf Grundlage des pauschalen Vortrags der Beklagten nicht feststellbar. Dass der Kl\u00e4ger einzelne Punkte der bereits erteilten Ausk\u00fcnfte angegriffen hat, reicht zu einer solchen Feststellung nicht aus. Denn es ist durchaus denkbar, dass dem Kl\u00e4ger aus seiner langen T\u00e4tigkeit bei der Beklagten einzelne Geschehnisse, auf die sich die Angriffe richten, noch gut in Erinnerung sind. Dies l\u00e4sst aber nicht den R\u00fcckschluss zu, dass der Kl\u00e4ger bereits \u00fcber alle Informationen verf\u00fcgen w\u00fcrde, die ihm die \u00dcberpr\u00fcfung der Angaben der Beklagten auf ihre Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit sowie die Berechnung seiner Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung erm\u00f6glichen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger die Beklagte auf Auskunft und Rechnungslegung bez\u00fcglich der erzielten Gewinne und der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten in Anspruch nimmt, war die Klage abzuweisen. Der dem Kl\u00e4ger zustehende Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung umfasst diese Punkte nicht.<\/p>\n<p>In Anwendung der oben unter 3. dargestellten Grunds\u00e4tze geh\u00f6ren Ausk\u00fcnfte \u00fcber den mit der Erfindung erzielten Gewinn grunds\u00e4tzlich nicht zu den Informationen, \u00fcber die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auskunft zu erteilen hat (BGH GRUR 2010, 223 (225) \u2013T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Der Bundesgerichtshof stellt in dem Urteil \u201eT\u00fcrinnenverst\u00e4rkung\u201c klar, dass er an der Rechtsprechung, nach der der Arbeitnehmererfinder zur Vorbereitung eines Verg\u00fctungsanspruchs auf Basis der Lizenzanalogie vom Arbeitgeber regelm\u00e4\u00dfig auch Auskunft \u00fcber den mit der Verwertung der Erfindung erzielten Gewinn verlangen konnte, nicht mehr festh\u00e4lt (BGH GRUR 2010, 223 (225) \u2013T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt er aus, dass die Pr\u00e4missen, die der fr\u00fcheren Rechtsprechung zugrunde lagen, sich in Anbetracht der allgemeinen technischen Entwicklung mit all ihren strukturellen Auswirkungen auf das wirtschaftlich-technische Umfeld, in dem Arbeitnehmererfindungen get\u00e4tigt w\u00fcrden, und mit Blick auf die damit zusammenh\u00e4ngenden gestiegenen Anforderungen an die berufliche Qualifikation im betrieblichen Bereich sowie die nicht zuletzt durch die elektronischen Medien deutlich verbesserten und vereinfachten Informationsm\u00f6glichkeiten ge\u00e4ndert h\u00e4tten. Demgem\u00e4\u00df sei auch kein Grund mehr daf\u00fcr gegeben, dem Arbeitnehmererfinder in der Frage der gewinnbezogenen Ausk\u00fcnfte gegen den Arbeitgeber im Vergleich zu dem freien Erfinder eine Sonderstellung einzur\u00e4umen (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (225) \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Dem schlie\u00dft sich die Kammer an. Weiter f\u00fchrt der Bundesgerichtshof aus, dass der Arbeitnehmererfinder zur angemessenen Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gewinnbezogener Ausk\u00fcnfte regelm\u00e4\u00dfig auch nicht deswegen bed\u00fcrfe, weil er an allen wirtschaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligt werden solle, die seinem Arbeitgeber auf Grund der Diensterfindung kausal zufl\u00f6ssen und (nur) ein entsprechender Auskunftsanspruch ihn in die Lage versetze, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob dem Arbeitgeber in Folge seiner Erfindung au\u00dfergew\u00f6hnlich hohe Gewinne zugeflossen seien. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass solche Erfolge regelm\u00e4\u00dfig ebenfalls in den Ums\u00e4tzen ihren Niederschlag f\u00e4nden, so dass der Arbeitnehmererfinder auch insoweit durch die Umsatzangaben prinzipiell hinreichend informiert werde. Die zus\u00e4tzliche Mitteilung eines mit der Erfindung erzielten au\u00dfergew\u00f6hnlich hohen Gewinns w\u00fcrde dem Arbeitnehmererfinder deshalb nicht dazu verhelfen, die angemessene Verg\u00fctung mit geringerer Fehleranf\u00e4lligkeit zu beziffern (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (226) \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung kann weder mit dem Vertrieb eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkts noch mit dem Gewinn gleichgesetzt werden, den der Arbeitgeber aus dem Vertrieb dieses Produkts zieht. Die Erfassung und Bewertung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Diensterfindung, die &#8211; der Terminologie der Verg\u00fctungsrichtlinien folgend &#8211; \u00fcblicherweise als Erfindungswert bezeichnet wird, zielt auf die Absch\u00e4tzung des Verm\u00f6genswerts der den Patentschutz rechtfertigenden geistigen Leistung, die der Erfinder durch die Auffindung und Formulierung der im Patentanspruch verk\u00f6rperten Lehre zum technischen Handeln erbracht hat. Diese technische Lehre ist als &#8222;geistiges Eigentum&#8220; Eigentum im Sinne des Art. 14 GG und genie\u00dft daher den Schutz, den die Verfassung dem Eigentum und dem Eigent\u00fcmer gew\u00e4hrt. F\u00fcr den beim Arbeitnehmererfinder durch die vom Gesetz vorgesehene \u00dcberleitung der Verm\u00f6gensrechte an der Erfindung eintretenden Rechtsverlust bedarf es daher zwingend eines angemessenen Ausgleichs, der dem Erfinder den Kerngehalt seines Eigentumsrechts erh\u00e4lt. Dieser Ausgleich besteht darin, dass dem Arbeitnehmer eine Beteiligung am wirtschaftlichen Wert der Erfindung erhalten bleibt, die &#8211; \u00fcber den Anteilsfaktor &#8211; der Besonderheit Rechnung tr\u00e4gt, dass es sich um eine aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis hervorgegangene Diensterfindung handelt. Der wirtschaftliche Wert einer Erfindung kann dabei weder gleichgesetzt werden mit den Ertr\u00e4gen, die sich mit Herstellung und Vertrieb eines bestimmten Produkts erzielen lassen, mit dem die technische Lehre der Erfindung verwirklicht wird, noch mit den Gewinnen, die auf diese Weise erwirtschaftet werden k\u00f6nnen. Wirtschaftlicher Wert meint vielmehr im Ausgangspunkt eine objektive Bewertung des Gewinnpotentials, das der Erfindung innewohnt. Denn mit dem \u00dcbergang der Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber verliert der Arbeitnehmererfinder die an sich mit dem Eigentumsrecht (im verfassungsrechtlichen Sinne) verbundene Befugnis zur wirtschaftlichen Disposition \u00fcber den Erfindungsgegenstand. Die Verg\u00fctung, die er zum Ausgleich hierf\u00fcr erh\u00e4lt, muss daher den wirtschaftlichen Wert dieser Dispositionsbefugnis widerspiegeln (BGH, Urteil v. 06.03.2012, Az. X ZR 104\/09, zitiert nach juris, Tz. 14 ff. m.w.N. \u2013 antimykotischer Nagellack).<\/p>\n<p>Zwar hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil \u201eT\u00fcrinnenverst\u00e4rkung\u201c offen gelassen, ob grunds\u00e4tzlich Sachverhaltsgestaltungen vorstellbar sind, in denen der Arbeitnehmererfinder zus\u00e4tzlich in einem Ma\u00dfe auf gewinnbezogene Informationen angewiesen ist, das es rechtfertigt, dem Arbeitgeber diese Ausk\u00fcnfte abzuverlangen (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (226) \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes ist aber weder feststellbar noch ersichtlich, dass au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vorliegen w\u00fcrden, die es rechtfertigen w\u00fcrden, dem Arbeitnehmererfinder einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber den mit den Erfindungen gemachten Gewinn zuzugestehen.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des Gegenstandes des Klagepatents I hat auch der Kl\u00e4ger keine besonderen Umst\u00e4nde vorgetragen, aus denen sich ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber den erzielten Gewinn ergeben k\u00f6nnte. Der Kl\u00e4ger hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es sich bei dem Gebiet der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen um den Spezialmaschinenbau handele, wobei nur geringe St\u00fcckzahlen verkauft w\u00fcrden und es an Erfahrungswerten dazu fehle, welche Lizenzs\u00e4tze in dem Gesch\u00e4ftsfeld \u00fcblicherweise angemessen seien. Diese Ausf\u00fchrungen k\u00f6nnen allenfalls f\u00fcr das Klagepatent II gelten, dessen Gegenstand eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln ist. Das Klagepatent I hingegen befasst sich nicht mit dem Spezialmaschinenbau. Wie der Kl\u00e4ger selbst angibt, war Aufgabe der Erfindung gem\u00e4\u00df des Klagepatents I, ein Kunststoffelement f\u00fcr einen Port zu entwickeln, der ausreichend dicht ist und sicher verschwei\u00dft werden kann, ohne dass der Port allzu leicht abknicken kann (s. Bl. 22 GA, vgl. Anlage BB 1, Abs\u00e4tze [0015], [0016]). Um Spezialmaschinenbau mit geringen St\u00fcckzahlen handelt es sich dabei \u2013 wie auch der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.05.2012 einger\u00e4umt hat \u2013 nicht. Aber auch bez\u00fcglich der Erfindung gem\u00e4\u00df des Klagepatents II rechtfertigen die kl\u00e4gerischen Ausf\u00fchrungen keine Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber den erzielten Gewinn. Der Kl\u00e4ger hat selbst angek\u00fcndigt, dass er die Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung voraussichtlich nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie berechnen m\u00f6chte. Dabei ist der Erfindungswert, der \u00fcblicherweise aus den erwirtschafteten Ums\u00e4tzen und dem \u00fcblichen Lizenzsatz errechnet wird, ein f\u00fcr die Berechnung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung ma\u00dfgebliches Kriterium. Zwar ist die Beklagte dem Vortrag des Kl\u00e4gers, dass auf dem Gebiet des Spezialmaschinenbaus Erfahrungswerte zu den \u00fcblichen Lizenzs\u00e4tzen fehlen w\u00fcrden, nicht konkret entgegengetreten; sie verweist lediglich pauschal Himmelmann\/Hellebrand, Lizenzs\u00e4tze f\u00fcr technische Erfindungen. Allerdings hat der Kl\u00e4ger selbst angegeben, dass die Richtlinie 10 f\u00fcr die Maschinenindustrie, zu der der Betrieb der Beklagten z\u00e4hle, einen Lizenzrahmen von 1\/3 bis 10 % vorsehe (s. Bl. 27 GA). Darin sieht der Kl\u00e4ger selbst Anhaltspunkte f\u00fcr die Bestimmung des Lizenzsatzes in einzelnen Industriezweigen. Er meint dann, der erzielte Gewinn gebe Aufschluss dar\u00fcber, ob ein angemessener Lizenzsatz im oberen oder im unteren Bereich des Rahmens zu verorten w\u00e4re. In einer ertragsstarken Branche w\u00fcrden h\u00f6here Lizenzs\u00e4tze akzeptiert als in einer traditionell margenarmen Branche. Da es f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Bereich des Spezialmaschinenbaus keine verallgemeinerungsf\u00e4higen Anhaltspunkte f\u00fcr die \u00fcblicherweise gezahlten Lizenzs\u00e4tze gebe, habe die Gewinnsituation der Beklagten erheblichen Einfluss auf die Bestimmung der angemessenen Verg\u00fctung (s. Bl. 63 GA). Dieser Argumentation tritt die Kammer nicht bei. Denn der wirtschaftliche Erfolg einer Erfindung schl\u00e4gt sich sowohl in den St\u00fcckzahlen als auch in den erwirtschafteten Ums\u00e4tzen nieder. Auch der Bundesgerichtshof f\u00fchrt in dem Urteil \u201eT\u00fcrinnenverst\u00e4rkung\u201c aus, dass es sich regelm\u00e4\u00dfig auch in den Ums\u00e4tzen niederschlage, wenn ein Arbeitgeber mit Hilfe einer Erfindung besonders gro\u00dfe Erfolge erziele (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (226) \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Bei Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolges anhand dieser Kriterien kann ber\u00fccksichtigt werden, ob es sich um einen besonderen Bereich, wie etwa den des Spezialmaschinenbaus handelt oder nicht. Schlie\u00dflich ist zu beachten, dass die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung nicht mit dem Gewinn gleichgesetzt werden kann, den der Arbeitgeber aus dem Vertrieb des Produkts zieht. Angesichts dessen kann \u2013 auch in der vorliegenden Situation \u2013 bei Kenntnis der St\u00fcckzahlen und der erwirtschafteten Ums\u00e4tze ein etwaiger besonderer Erfolg, der auf die Arbeitnehmererfindung zur\u00fcckgeht, ber\u00fccksichtigt werden. Hinzu kommt, dass auch die noch zu erteilenden Ausk\u00fcnfte zu den erzielten Lizenzeinnahmen bzw. Einnahmen aus Kauf- \/ und Austauschvertr\u00e4gen Anhaltspunkte f\u00fcr die H\u00f6he des angemessenen Lizenzsatzes liefern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Da dem Kl\u00e4ger kein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung bez\u00fcglich des erzielten Gewinns zusteht, hat er auch keinen solchen Anspruch betreffend die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten. Denn Angaben zu den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten dienen dazu, die vom Arbeitgeber zum Gewinn gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit hin \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (227) \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Sie entfallen daher, wenn \u00fcber den Gewinn selbst keine Auskunft zu erteilen ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1893 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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