{"id":2614,"date":"2012-01-10T17:00:33","date_gmt":"2012-01-10T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2614"},"modified":"2016-04-25T14:09:10","modified_gmt":"2016-04-25T14:09:10","slug":"4b-o-16909-reifenreparatursystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2614","title":{"rendered":"4b O 169\/09 &#8211; Reifenreparatursystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1805<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Januar 2012, Az. 4b O 169\/09<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 201 22 XXX U1 (Anlage K 1, im folgenden: Klagegebrauchsmuster), das am 13.02.2001 angemeldet wurde. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 11.09.2008 eingetragen, am 16.10.2008 erfolgte die Ver\u00f6ffentlichung im Patentblatt. Auf einen L\u00f6schungsantrag der Beklagten hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) das Klagegebrauchsmuster in dem zuletzt mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Umfang aufrecht erhalten. Das Klagegebrauchsmuster ist am 28.02.2011 durch Ablauf der Schutzdauer erloschen. Es betrifft eine Vorrichtung zum Ausbringen von Reifendichtmittel.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf die Kombination der Anspr\u00fcche 1, 3, 4 und 6, wobei sie gem\u00e4\u00df der Entscheidung des DPMA den Anspruch 1 insoweit eingeschr\u00e4nkt hat, dass das dort urspr\u00fcnglich vorgesehene Wort \u201ezumindest\u201c vor den Worten \u201eein Ventil\u201c entf\u00e4llt. Die in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 3, 4 und 6 lauten nunmehr wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Ausbringen von Reifendichtmittel aus einem Beh\u00e4lter (1), welchem ein Entnahmeelement (2.1 bis 2.3) zum Ausbringen von Reifendichtmittel zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet dass das Entnahmeelement (2.1 bis 2.3) ein Ventil (12.1 bis 12.3) aufweist.\u201c<\/p>\n<p>(Anspruch 1)<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Ventil (12.1 bis 12.3) einen Einlass (3) und einen Auslass (4) aufweist, wobei an den Einlass (3) eine Luftquelle (6), insbesondere eine Luftdruckquelle und an den Auslass (4) eine Verbindungsleitung (8) zum Verbinden mit einem Reifen (9) anschlie\u00dfbar ist.\u201c<\/p>\n<p>(Unteranspruch 3)<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass in einer ersten Einstellung des Ventils (12.1 bis 12.3) \u00fcber zumindest einen Bypass (16) Einlass (3) und Auslass (4) miteinander verbindbar sind.\u201c<\/p>\n<p>(Unteranspruch 4)<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung nach wenigstens einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass in einer zweiten Position des Ventils (12.1 bis 12.3) eine Verbindung zwischen Einlass (3) und Beh\u00e4lter (1) sowie Beh\u00e4lter (1) und Auslass (4) hergestellt ist.<\/p>\n<p>(Unteranspruch 6)<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung sind nachfolgend (verkleinert) die Figuren 1 und 3 der Klagegebrauchsmusterschrift eingeblendet. Figur 1 zeigt einen schematisch dargestellten L\u00e4ngsschnitt durch eine Vorrichtung zum Ausbringen von Reifendichtmittel auf einem Beh\u00e4lter mit einem Entnahmeelement, Figur 3 zeigt einen solchen L\u00e4ngsschnitt durch ein weiteres Ausf\u00fchrungsbeispiel der Vorrichtung.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eA\u201c ein Reifenreparatursystem (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), dessen Aufbau der nachstehend (verkleinert) eingeblendeten Abbildung, die der Anlage K 6 entstammt, entnommen werden kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Das Klagegebrauchsmuster sei auch rechtsbest\u00e4ndig, da die ihm zugrunde liegende Erfindung zum Priorit\u00e4tszeitpunkt neu gewesen sei und auf einem erfinderischen Schritt beruhe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ihren urspr\u00fcnglich gestellten Antrag an den Wortlaut der Entscheidung des DPMA im L\u00f6schungsverfahren angepasst.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Ablauf der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters haben die Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.12.2011 den Rechtsstreit bez\u00fcglich des urspr\u00fcnglich ebenfalls gestellten Unterlassungsantrages, der gerichtet war auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens, In-Verkehr-Bringens, Gebrauchens oder des Einf\u00fchrens oder Besitzens zu den genannten Zwecken, \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) im Zeitraum vom 16.11.2008 bis zum 28.02.2011<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Ausbringen von Reifendichtmittel aus einem Beh\u00e4lter, welchem ein Entnahmeelement zum Ausbringen von Reifendichtmittel zugeordnet ist, wobei das Entnahmeelement ein Ventil aufweist und das Ventil einen Einlass und einen Auslass aufweist, an den Einlass eine Luftdruckquelle und an den Auslass eine Verbindungsleitung zum Verbinden mit einem Reifen anschlie\u00dfbar ist und in einer ersten Einstellung des Ventils \u00fcber zumindest einen Bypass Einlass und Auslass miteinander verbindbar sind und in einer zweiten Position des Ventils eine Verbindung zwischen Einlass und Beh\u00e4lter sowie Beh\u00e4lter und Auslass hergestellt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten (oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Besitzer und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer),<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Internet-adressen sowie der Zugriffszahlen,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 201 22 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises beziehungsweise eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- beziehungsweise Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung bei dem jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Zeitraum vom 16.11.2008 bis zum 28.02.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tritt dem Vorwurf der Verletzung nicht entgegen. Sie meint, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig. Die dem Klagegebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung sei weder neu noch beruhe sie auf einem erfinderischen Schritt. Insbesondere n\u00e4hmen die WO 1999\/14XXX A1 (Anlage B 2-E 3) sowie die US 4,765,XXX (Anlage B 2-E 1) die Erfindung des Klagegebrauchsmusters neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Die Erfindung des Klagegebrauchsmusters hebe sich auch nicht durch einen erfinderischen Schritt von der letztgenannten Druckschrift ab. Dasselbe gelte auch f\u00fcr die DE 198 46 XXX A1 (Anlage B 2-E 2) sowie f\u00fcr die Kombination der beiden Druckschriften. Zudem ist die Beklagte der Auffassung, sie habe ein Vorbenutzungsrecht an der Erfindung. Sie habe in Zusammenarbeit mit der C die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt entwickelt. Dies ergebe der Entwicklungsvertrag (Anlage B 7), der am 29.09.2000 zwischen ihr und der C geschlossen worden sei. Sie behauptet, im Rahmen dieser Zusammenarbeit habe die C bereits im November 2000 Konstruktionszeichnungen (Anlage B 8) an sie (die Beklagte) geleitet (Zeichnungen 7 und 13 der Anlage B 8). Sie meint, diese zeigten das von ihr entwickelte Pannenset bereits vollst\u00e4ndig. Dar\u00fcber hinaus behauptet die Beklagte, die C habe Herrn D, dem zust\u00e4ndigen Mitarbeiter bei der Beklagten, am 12.01.2001 eine Mail (Anlage B 9) mit weiteren Zeichnungen (Anlage B 10) gesendet. Auch diese \u2013 so meint die Beklagte \u2013 w\u00fcrden den Aufbau des Pannensets zeigen. Weiter behauptet sie, funktionsf\u00e4hige Prototypen des Pannensets seien am 01.02.2001 im Rahmen einer Pr\u00e4sentation E vorgestellt und ihre serienm\u00e4\u00dfige Lieferung angeboten worden. Zuvor habe es schon ein schriftliches Angebot gegeben. Sie ist der Ansicht, auch die Patentanmeldung EP 1 372 XXX A1, die eine d\u00e4nische Priorit\u00e4t in Anspruch nehme, die nur drei Tage nach der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters liege, lasse den Erfindungsbesitz erkennen. Der Erfindungsbesitz sei durch eine Vermarktungsentscheidung vom 12.09.2000 bereits bet\u00e4tigt worden. Dies lasse sich auch aus dem Bau von Prototypen vor dem 25.01.2001 und deren Verf\u00fcgbarkeit seit sp\u00e4testens dem 25.01.2001 und dem Angebot an E vom 01.02.2001 erkennen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bestreitet, dass die Beklagte zum Priorit\u00e4tszeitpunkt im Besitz der Erfindung gewesen sei bzw. einen solchen Erfindungsbesitz best\u00e4tigt habe. Sie hat jedenfalls vor der Beweisaufnahme vom 06.09.2011 behauptet, am 01.02.2001 h\u00e4tten der Beklagten noch keine funktionsf\u00e4higen Prototypen vorgelegen. Die Firma C (unstreitig Hersteller der Prototypen) habe Prototypen in insgesamt drei Lieferungen an die Beklagte geliefert. Die erste Lieferung habe handgefertigte, nicht funktionsf\u00e4hige Prototypen zum Gegenstand gehabt und sei bis 22.01.2001 erfolgt; drei weitere (handgefertigte) Prototypen h\u00e4tten bis zum 05.02.2001 geliefert werden sollen und zehn weitere, in einer Form hergestellte Prototypen, h\u00e4tten im Februar 2001 geliefert werden sollen; erst als etwa Mitte Februar die Erfindung tats\u00e4chlich fertig und serienreif gewesen sei, habe die C ein Patent angemeldet.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, selbst wenn bei der Pr\u00e4sentation bei E am 01.02.2001 Prototypen gezeigt worden sein sollten, habe es sich dabei um nicht verk\u00e4ufliche gehandelt; deren einmalige Anfertigung stelle keine Benutzung eines eventuellen Erfindungsbesitzes dar.<\/p>\n<p>Zudem erhebt die Kl\u00e4gerin die Einrede der widerrechtlichen Entnahme, da die Beklagte zumindest unredlich an den Besitz der Erfindung gelangt sei.<\/p>\n<p>Die Kammer hat durch die beauftragte Richterin Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschl\u00fcssen vom 23.09.2010 (Bl. 110 GA) und vom 06.06.2011 (Bl. 216 f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 07.12.2010 (Bl. 131b ff. GA) und vom 06.09.2011 (Bl. 261 ff. GA) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagegebrauchsmusters zwar wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die Benutzung ist aber nicht rechtswidrig, da der Beklagten bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Vorbenutzungsrecht zusteht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zum Ausbringen von Reifendichtmittel aus einem Beh\u00e4lter, welchem ein Entnahmeelement zum Ausbringen von Reifendichtmittel zugeordnet ist.<\/p>\n<p>Derartige Vorrichtungen sind aus dem Stand der Technik bekannt. Die Klagegebrauchsmusterschrift verweist insoweit auf die DE 199 48 XXX.5, die eine \u00e4hnliche entsprechende Vorrichtung beschreibt (Klagegebrauchsmuster Absatz [0002]). Ferner sind Vorrichtungen zum Ausbringen von Reifendichtmittel im Markt bekannt, die sehr gro\u00dfe aufwendige apparative Elemente enthalten, um beispielsweise einen Beh\u00e4lter mit Reifendichtmittel aufzunehmen und zu entleeren (Klagegebrauchsmuster Absatz [0003]).<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster kritisiert als nachteilig bei derartigen Vorrichtungen, dass sie sehr viel Raum, beispielsweise in einem Kofferraum eines Autos einn\u00e4hmen und sehr hohes Gewicht aufwiesen, was unerw\u00fcnscht sei. Diese seien zudem teuer in der Herstellung und insbesondere aufwendig zu warten, was insbesondere das Austauschen der Beh\u00e4lter mit Reifendichtmittel betreffe. Zudem seien diese umst\u00e4ndlich zu bedienen, da beispielsweise s\u00e4mtliche Verbindungsleitungen zum Kompressor zur Entnahmevorrichtung aufwendig geschlossen werden m\u00fcssten. Ferner m\u00fcsse dann beispielsweise der Beh\u00e4lter mit Reifendichtmittel ge\u00f6ffnet werden und mit der Entnahmevorrichtung verbunden werden (Klagegebrauchsmuster Absatz [0003]).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (Absatz [0004]), eine Vorrichtung der eingangs genannten Art zu schaffen, welche die genannten Nachteile beseitigt, mit welcher eine sehr kosteng\u00fcnstige komfortable Bedienung m\u00f6glich ist. Zudem soll die Vorrichtung kosteng\u00fcnstig herzustellen, leicht zu bedienen und bei geringstem Einbauraum in jedem beliebigem Fahrzeug unterbringbar sein.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Kombination des eingeschr\u00e4nkten Anspruchs 1 mit den Anspr\u00fcchen 3, 4 und 6 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Ausbringen von Reifendichtmittel aus einem Beh\u00e4lter (1).<\/p>\n<p>2. Dem Beh\u00e4lter (1) ist ein Entnahmeelement (2.1 bis 2.3) zum Ausbringen von Reifendichtmittel zugeordnet.<\/p>\n<p>3. Das Entnahmeelement (2.1 bis 2.3) weist ein Ventil (12.1 bis 12.3) auf.<\/p>\n<p>3.1 Das Ventil (12.1 bis 12.3) hat einen Einlass (3) und einen Auslass (4).<\/p>\n<p>3.1.1 An den Einlass (3) ist eine Luftquelle (6) und<\/p>\n<p>3.1.2 an den Auslass (4) eine Verbindungsleitung (8) zum Verbinden mit einem Reifen (9) anschlie\u00dfbar.<\/p>\n<p>3.2 In einer ersten Einstellung des Ventils (12.1 bis 12.3) sind \u00fcber einen Bypass Einlass (3) und Auslass (4) miteinander verbindbar und<\/p>\n<p>3.3 in einer zweiten Einstellung des Ventils (12.1 bis 12.3) ist eine Verbindung zwischen Einlass (3) und Beh\u00e4lter (1) sowie Beh\u00e4lter (1) und Auslass (4) hergestellt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist im geltend gemachten Umfang rechtsbest\u00e4ndig, da es neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht (\u00a7 1 Abs. 1 GebrMG). Daf\u00fcr spricht schon die als Anlage K 16 vorgelegte Entscheidung des DPMA, mit der dieses das Klagegebrauchsmuster insoweit aufrecht erhalten hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie WO 1999\/14XXX A1 (Anlage B 2-E 3) nimmt das Klagegebrauchsmuster nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Das Merkmal 3.1, wonach das Ventil (12.1 \u2013 12.3) einen Einlass (3) und einen Auslass (4) aufweisen muss, wird durch die WO 1999\/14XXX A1 nicht offenbart. Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt das Klagegebrauchsmuster zwingend vor, dass ein einziges Ventil sowohl einen Einlass als auch einen Auslass haben muss. Dies ergibt sich bereits aus der vorgenommenen Einschr\u00e4nkung, wonach das Wort \u201ezumindest\u201c vor den Worten \u201eein Ventil\u201c entf\u00e4llt. Merkmal 3.1 pr\u00e4zisiert die Ausgestaltung dieses Ventils. Ferner gebietet die technische Funktion, die durch das Ventil erreicht wird, diese Auslegung. Das Klagegebrauchsmuster lehrt, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ventil unterschiedliche Positionen schalten kann. Zum einen ist ein vollst\u00e4ndiges Verschlie\u00dfen von Einlass und Auslass zum Beh\u00e4lter m\u00f6glich ([Klagegebrauchsmuster Absatz [0006]). In einer zweiten Position werden Verbindungskan\u00e4le und Kan\u00e4le zum Beh\u00e4lterinneren zum Ausbringen von Reifendichtmittel freigeschaltet, w\u00e4hrend eine weitere Position ein reines Durchschalten von Einlass und Auslass, ohne dass Luft durch den Beh\u00e4lter str\u00f6mt, erm\u00f6glicht. Hiermit kann der Reifen mit Luft aufgepumpt werden oder der Verbindungsschlauch gereinigt werden (Klagegebrauchsmuster Absatz [0007]). Letztere Funktionsm\u00f6glichkeit kann nur durch ein Ventil erreicht werden, welches sowohl den Einlass als auch den Auslass aufweist. Anderenfalls m\u00fcsste zwangsl\u00e4ufig Luft durch den Beh\u00e4lter str\u00f6men. Dass dies auch bei der WO 1999\/14XXX A1 m\u00f6glich w\u00e4re, ist nicht ersichtlich. Zwar k\u00f6nnen die Verschlussstellen (60, 62) als Ventil ausgestaltet sein (S. 8, Z. 35-37 der WO 1999\/14XXX A1; Anlage B 2-E 3). Ihre Funktion ist allein, beim \u00d6ffnen der ersten Verschlussstelle mittels Drucks die Flickfl\u00fcssigkeit in den Reifen zu lassen und beim \u00d6ffnen der zweiten Verschlussstelle Druckgas in den Reifen zu bringen (S. 3, Sp. 28 &#8211; S. 4, Sp. 7 der WO 1999\/14XXX A1, Anlage B 2-E 3). Weitere Positionen und damit verbundene weitere Funktionen sind durch diese L\u00f6sung technisch ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Auch ist Merkmal 3.3 nicht durch die WO 1999\/14XXX A1 vorver\u00f6ffentlicht, da eine Verbindung zwischen Einlass und Beh\u00e4lter hier nicht vorgesehen ist. Ausweislich des Wortlauts von Merkmal 3.3 bedarf es einer direkten Verbindung zwischen dem Beh\u00e4lter, der das Flickmittel enth\u00e4lt, und dem Einlass. Dies ist bei der Entgegenhaltung nicht gegeben. Nach der WO 1999\/14XXX A1 wird die Flasche (50), die die Flickfl\u00fcssigkeit enth\u00e4lt und in einem Druckbeh\u00e4lter (56) angeordnet ist, von au\u00dfen mit Druck beaufschlagt. Hierdurch wird der Kompressionsraum (54) vergr\u00f6\u00dfert und damit die Flasche zusammengedr\u00fcckt. Dann wird die erste Verschlussstelle ge\u00f6ffnet und das Reifendichtmittel in den Reifen bef\u00f6rdert. Dies bedeutet, dass gerade keine direkte Verbindung zwischen Einlass und Beh\u00e4lter gegeben ist, da das Druckgas nicht in die Flasche eingelassen wird, sondern in den Druckbeh\u00e4lter und dort auf die Flasche einwirkt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist auch gegen\u00fcber der US 4,765,XXX und der DE 198 46 XXX A1 neu und erfinderisch.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist gegen\u00fcber der US 4,765,XXX und der DE 198 46 XXX A1 neu.<\/p>\n<p>In keiner der beiden Druckschriften ist das Merkmal 3.3 offenbart, wonach in einer zweiten Einstellung des Ventils eine Verbindung zwischen Einlass und Beh\u00e4lter sowie Beh\u00e4lter und Auslass hergestellt ist. Die US 4,765,XXX beschreibt zwei Positionen des Ventils (Sp. 2 Z. 26 f. der US 4,765,XXX, Anlage B 2-E 1). In der ersten Position sind der Einlass und der Auslass direkt miteinander verbunden:<\/p>\n<p>\u201e\u2026connects the input (14) and passageway (22) to the outlet passageway (24) and the outlet (26)\u2026\u201c (Sp. 3, Z. 27-29 der US 4,765,XXX, Anlage B 2-E 1)<\/p>\n<p>Der Beh\u00e4lter ist verschlossen. Dies entspricht dem Merkmal 3.2, das vorgibt, dass der Auslass und der Einlass miteinander verbindbar sind. Die zweite Position stellt eine Verbindung des Beh\u00e4lters mit dem Auslass her, wobei aber der Einlass ausdr\u00fccklich verschlossen wird:<\/p>\n<p>\u201eIn the second position the compressor input (14) is closed with respect to the outlet passageway (24) and an opening is provided between the second input (18) and the outlet passageway (24).\u201c (Sp. 3, Z. 53-55 der US 4,765,XXX, Anlage B 2-E 1)<\/p>\n<p>Daher ist keine Verbindung zwischen Einlass und Beh\u00e4lter und Auslass und Beh\u00e4lter offenbart (Merkmal 3.3).<\/p>\n<p>Auch die DE 198 46 XXX A1 offenbart dieses Merkmal nicht. Dort kann zwar die Abdeckvorrichtung durch Umdrehen derselben in zwei Positionen gebracht werden, wobei in der ersten Position der Einlass und der Auslass mit dem Beh\u00e4lter verbunden sind (Sp. 1, Z. 56-66 der DE 198 46 XXX A1, Anlage B 2-E 2). In der zweiten Position liegen die Enden der Einlass- und der Auslassleitung frei, so dass eine direkte Verbindung zwischen ihnen hergestellt ist. Die DE 198 46 XXX A1 weist aber kein Ventil auf. Die zwei Positionen werden vielmehr durch Umdrehen der Vorrichtung erreicht.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAus diesem Grunde hebt sich das Klagegebrauchsmuster, auch wenn ein Kombinationsanlass unterstellt wird, in erfinderischer Weise von der US 4,765,XXX und der DE 198 46 XXX A1 ab. Denn in keiner der beiden Druckschriften ist das Merkmal 3.3 offenbart, wonach in einer zweiten Einstellung des Ventils eine Verbindung zwischen Einlass und Beh\u00e4lter sowie Beh\u00e4lter und Auslass hergestellt ist. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter a. Bezug genommen. Aus dem Grund war die Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht durch eine Kombination der beiden Druckschriften zu erreichen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte nicht zu. Zwar macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Benutzung ist aber aufgrund eines der Beklagten zustehenden privaten Vorbenutzungsrechts nicht rechtswidrig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagegebrauchsmuster. Die Beklagte ist dem Verletzungstatbestand zu Recht nicht entgegengetreten. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um eine Vorrichtung zum Ausbringen von Reifendichtmittel aus einem Beh\u00e4lter (Merkmal 1). Dies zeigt die Pressemitteilung der Beklagten (Anlage K 4). Dem Beh\u00e4lter ist auch einen Entnahmeelement zum Ausbringen von Reifendichtmittel zugeordnet. Ein solches zeigt die Zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 6, Bild 6). Dasselbe gilt auch f\u00fcr das Ventil, sowie den am Ventil angebrachten Einlass und Auslass. Das Ventil ist als Drehventil ausgestaltet, welches aus einem Deckel (5, gr\u00fcn, Bild 2 der Anlage K 6) und einer Verteilerscheibe (6, blau, Bild 2 der Anlage K 6) besteht. Als Ziffer 8 und 9 sind dort der Einlass und der Auslass zu erkennen (Merkmal 3.1). In den Bildern 4 und 5 sind die beiden in den Merkmalen 3.2 und 3.3 beschriebenen Einstellungen zu erkennen. In Bild 4 ist die Stellung des Drehventils gezeigt, in welcher direkt Luft von dem Kompressor in den Reifen ausgebracht werden soll. In diesem Fall steht der Einlass (8) f\u00fcr Druckluft mit dem Lufteinlass (13) und der Auslass (9) in dem Deckel (5) mit der L\u00fcft\u00f6ffnung (11) \u00fcber den Kanal (12) in Verbindung. Luft gelangt so durch den Einlass (8) und den Lufteinlass (13), den Kanal (12) und die L\u00fcft\u00f6ffnung (11) zum Auslass (9). Wie in Bild 5 zu erkennen ist, erfolgt eine Drehung der Verteilerscheibe (6) gegen\u00fcber dem Deckel (5) um 90 Grad im Uhrzeigersinn, um Reifendichtmittel auszubringen. Der Beh\u00e4lter (3) steht dann auf dem Kopf (vgl. Bild 2). Dabei ist, wie mit der gestrichelten Linie angedeutet, der Einlass (8) mit dem L\u00fcft\u00f6ffnung (14) und die Misch\u00f6ffnung (10) mit dem Auslass (9) verbunden. Das bedeutet, dass Druckluft \u00fcber den Einlass (8) und die L\u00fcft\u00f6ffnung (14) und durch das Entnahmeelement (7) in den Beh\u00e4lter (3) gelangt und eine Mischung aus Druckluft und Reifendichtmittel durch die Misch\u00f6ffnung (10) und den Auslass (9) in den Reifen verbringt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht daher von allen Merkmalen des Klagegebrauchsmusters in seiner geltend gemachten Form Gebrauch.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Beklagten steht ein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 Abs. 1 PatG zu, das den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform rechtfertigt. Davon ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme \u00fcberzeugt.<\/p>\n<p>Ein Vorbenutzungsrecht steht der Beklagten zu, weil sie sich im Priorit\u00e4tstag im Besitz der Erfindung befunden hat und diesen Erfindungsbesitz auch bet\u00e4tigt hat. Ma\u00dfgeblicher Priorit\u00e4tstag ist der 13.02.2001, da an dem Tag das Klagegebrauchsmuster angemeldet wurde.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nEine Erfindung kann nur vorbenutzen, wer im geistigen Besitz der Erfindung war. Erforderlich ist die subjektive Erkenntnis des Erfindungsgedankens einer objektiv fertigen Erfindung. Die technische Lehre muss wiederholbar erkannt sein (Schulte-K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 12 Rn 9). Der Erfindungsbesitz folgt daraus, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass bei der Pr\u00e4sentation bei E am 01.02.2001 funktionsf\u00e4hige Prototypen des A, die technisch bereits wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausgestaltet waren, vorgestellt wurden. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen F, D, G und H.<\/p>\n<p>Der Zeuge F hat insoweit angegeben, er habe zusammen mit Frau I (jetzt H) einen Kundentermin bei E wahrgenommen, bei dem Pannensets vorgestellt worden seien. Frau I sei speziell f\u00fcr die Vorstellung des A zust\u00e4ndig gewesen, w\u00e4hrend er selbst die anderen Pannensets vorgestellt und eine Pr\u00e4sentation gehalten habe. Dies habe am 01.02.2001 stattgefunden, was er den zu Pr\u00e4sentation geh\u00f6rigen Folien entnehme, auf denen dieses Datum vermerkt sei. Bei dem Treffen seien im Anschluss an die Pr\u00e4sentation mehrere Pannensets \u2013 auch von Mitbewerbern \u2013 getestet worden, und zwar in einer Art Workshop. Es sei eine Panne simuliert worden und Personen, die sich mit den Pannensets nicht ausgekannt h\u00e4tten, seien dann gebeten worden, die Panne zu beheben und somit das Set zu testen. Bei dem vorgef\u00fchrten Prototypen zum J sei quasi auf Knopfdruck einstellbar gewesen, ob nur Luft oder auch Dichtmittel in den Reifen gepumpt werde. Dieser sei nicht mit dem aus der Anlage B 22 ersichtlichen Prototypen identisch gewesen; der Prototyp gem\u00e4\u00df Anlage B 22 sei ein Vorl\u00e4ufer gewesen, der von ca. Herbst 2000 bis Anfang Februar 2001 verwendet worden sei. Intern seien alle Pannensets mit Drehventil als \u201eJ\u201c bezeichnet worden; einen offiziellen Produktnamen habe es zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht gegeben. Mit der Einstellbarkeit \u201eauf Knopfdruck\u201c sei gemeint gewesen, dass man, um die Panne zu beheben, erst eine Seite hochklappen und dann einen Knopf dr\u00fccken m\u00fcsse. Dies sei der Unterschied zu den bisherigen Pannensets gewesen, die mit Quetschflaschen gearbeitet h\u00e4tten. Als A w\u00fcrden die Pannensets bezeichnet, die sowohl die Dichtmittelflasche als auch den Kompressor in einem Geh\u00e4use aufwiesen und bei denen durch Umklappen die Funktion gewechselt werden k\u00f6nne. Bei Herunterklappen werde nur Luft gepumpt, bei Heraufklappen auch Dichtmittel. Ob der Prototyp gem\u00e4\u00df Anlage B 22 bereits ein Drehventil gehabt habe, k\u00f6nne er nicht sagen. Genau vor der E-Pr\u00e4sentation seien dann die neuen Prototypen eingetroffen, die dem Serienprodukt sehr viel \u00e4hnlicher gewesen seien. In der Pr\u00e4sentation seien hingegen noch Fotos des Vorg\u00e4nger-Prototypen zu sehen, da der neue Prototyp erst ganz kurz vor der Pr\u00e4sentation eingetroffen sei. Die technischen Funktionen des neuen Prototypen seien bei der Pr\u00e4sentation erl\u00e4utert worden. Diese h\u00e4tten mit denen des Serienproduktes \u00fcbereingestimmt. Auch sei der neue Prototyp bei der Pr\u00e4sentation im Rahmen einer Simulation zur Behebung von Pannen eingesetzt worden. Dabei sei ein Loch in einen Reifen gestochen worden; dann seien mehrere Pannensets \u2013 auch anderer Hersteller \u2013 eingesetzt worden, um die Panne zu beheben.<\/p>\n<p>Der Zeuge D hat zur Pr\u00e4sentation bei E ausgesagt, dort seien drei Varianten von Pannensets vorgestellt worden, n\u00e4mlich das K, das L und das A; dies habe den Optionen einfach, mittel und premium entsprochen. E habe sich dann aussuchen sollen, welches Produkt sie haben wollten. Bei dem J sei alles in einer Einheit; man habe zwei Optionen, n\u00e4mlich entweder Luft oder Dichtmittel in den Reifen einzubringen; Kern des J sei die Verwendung des Drehventils; der Begriff J sei f\u00fcr ihn zwingend mit der Bypasstechnik verbunden. Der Prototyp sei von der Firma C unmittelbar f\u00fcr die E-Pr\u00e4sentation hergestellt worden; es habe sich um einen funktionsf\u00e4higen Prototypen gehandelt; daran, ob dieser genauso ausgesehen habe, wie der Prototyp, der als Muster bei der Akte ist, k\u00f6nne er sich nicht erinnern.<\/p>\n<p>Der Zeuge G hat zu diesem Komplex angegeben, Anfang 2001 habe es eine spezielle Veranstaltung gegeben, zu der auch andere Mitarbeiter von E eingeladen gewesen seien, um sie von dem Pannenset zu \u00fcberzeugen. Am 01.02.2001 habe eine gr\u00f6\u00dfere Veranstaltung stattgefunden, zu der die Beklagte mehrere Prototypen mitgebracht habe, die ausprobiert und demonstriert worden seien. Zu Anfang der Veranstaltung seien L\u00f6cher in mehrere Autoreifen gemacht worden; anschlie\u00dfend seien daran die Kits ausprobiert worden, indem entweder Luft oder Dichtmittel in die Reifen gepumpt worden sei. Danach habe es eine Diskussion gegeben. Einer der Prototypen, der damals vorgef\u00fchrt worden sei, sei demjenigen, der aktuell verwendet w\u00fcrde, ganz \u00e4hnlich gewesen; er habe auf jeden Fall genauso funktioniert. Bei der Pr\u00e4sentation seien keine Fotos gemacht worden. Die aus der Anlage B 22 ersichtlichen Fotos seien bereits im Dezember des Vorjahres aufgenommen worden und zeigten ein Vorg\u00e4ngermodell. Das Modell, das am 01.02.2001 vorgestellt worden sei, sei das fortgeschrittene Modell gewesen. Dieses habe schon wie das aktuelle Modell funktioniert. Es habe aus einem zweigeteilten Geh\u00e4use bestanden. Man habe mit dem Pannenset entweder nur Luft oder Dichtmittel und Luft in den Reifen einf\u00fchren k\u00f6nnen. Dichtmittel sei eingef\u00fchrt worden, wenn man einen Teil des Geh\u00e4uses um 90\u00b0 geschwenkt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Zeugin H hat insoweit bekundet, dass zu der Pr\u00e4sentation bei E am 01.02.2001 mehrere Pannensets mitgenommen worden seien, u.a. zwei funktionale Prototypen des A, die so funktioniert h\u00e4tten, wie das Pannenset mit dem orangen Geh\u00e4useteil, das als Anlage zur Akte gelangt ist. Sie hat sodann die Prototypen dahingehend n\u00e4her beschrieben, dass sie \u00fcber eine Hintergrundbeleuchtung verf\u00fcgt h\u00e4tten und mit Kompressordruck und einem Drehmechanismus gearbeitet h\u00e4tten. Der in der Anlage B 22 bildlich dargestellte Prototyp sei ein Demo-Prototyp ohne Innenleben gewesen, der nicht funktionieren w\u00fcrde. Kurz vor der Pr\u00e4sentation seien zwei funktionale Prototypen eingetroffen. Es seien dann noch von einem Drittunternehmen Flaschen mit Dichtmittel bef\u00fcllt worden, die in die Prototypen h\u00e4tten eingesetzt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Auf Grundlage der vorgenannten Zeugenaussagen steht fest, dass am 01.02.2001 eine Pr\u00e4sentation bei E stattgefunden hat, in deren Rahmen die Beklagte einen funktionsf\u00e4higen Prototypen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgestellt hat. Alle Zeugen haben angegeben, bei der Pr\u00e4sentation seien Prototypen u.a. des A eingesetzt worden, um simulierte Reifenpannen zu beheben. Diese Prototypen h\u00e4tten so gearbeitet, dass durch Verdrehen eines Geh\u00e4useteils h\u00e4tte gew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen, ob nur Luft oder auch Dichtmittel in den Reifen eingebracht w\u00fcrde. Die Zeugen F und D, die f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig waren, haben weiter spezifiziert, dass es sich um eine Technik mit Drehventil bzw. eine Bypasstechnik gehandelt habe. Die Zeugin H hat angegeben, der bei der E-Pr\u00e4sentation eingesetzte Prototyp habe mit einem Drehmechanismus gearbeitet. Die Wahl, nur Luft oder Luft und Dichtmittel in den Reifen einzubringen, sei durch Klappen eines Geh\u00e4useteils vorgenommen worden. Auch der Zeuge G, ein Mitarbeiter von E, konnte die Funktionsweise des vorgestellten und im Rahmen der Simulation genutzten Prototypen schildern. Die Angaben der Zeugen sind detailreich und schildern lebhaft deren Wahrnehmungen anl\u00e4sslich der Pr\u00e4sentation bei E. Dar\u00fcber hinaus sind sie, was die wesentlichen Punkte angeht, miteinander in Einklang zu bringen. Soweit die Zeugen unterschiedliche Angaben zur genauen Teilnehmerzahl oder dazu gemacht haben, ob zuerst die Simulation und anschlie\u00dfend eine Pr\u00e4sentation stattgefunden hat oder ob es umgekehrt war, ersch\u00fcttert dies die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht. Dass die Zeugen sich zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung, etwa zehn Jahre nach der Pr\u00e4sentation, nicht mehr an die Reihenfolge der dortigen Programmpunkte erinnert haben, ist kein Anzeichen f\u00fcr die Unwahrheit der Aussagen. Es kann sich dabei schlicht um Verschiebungen in der Erinnerung handeln, die im Hinblick auf das Randgeschehen, das die Zeugen nicht als wesentlich gewertet haben, durchaus nat\u00fcrlich sind. Vielmehr w\u00e4re es ein Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Aussagen gewesen, wenn die Angaben der Zeugen sich auch zu den Randbereichen komplett entsprochen h\u00e4tten. Denn nach so langer Zeit w\u00e4re dies ein Hinweis darauf gewesen, dass die Zeugenaussagen abgesprochen sein k\u00f6nnten. Solche Hinweise ergeben sich bez\u00fcglich der Beweisaufnahmen vom 07.12.2010 und 06.09.2011 jedoch nicht. Die Zeugen haben jeweils mit eigenen Worten ihre Wahrnehmungen geschildert; sie haben deutlich gemacht, ob sie eine eigene Erinnerung an bestimmte Abl\u00e4ufe haben oder ob sie aus anderen Umst\u00e4nden R\u00fcckschl\u00fcsse darauf ziehen, wie das Geschehen abgelaufen sein m\u00fcsste. Auch Belastungstendenzen o.\u00e4. sind nicht zu erkennen. Dass der Zeuge F und die Zeugin H nach wie vor bei der Beklagten t\u00e4tig sind und der Zeuge G bei der Firma E arbeitet, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einigen ihrer Pkw vorsieht, f\u00fchrt nicht zu einer anderen Beurteilung durch die Kammer. Denn allein aus dem Angestelltenverh\u00e4ltnis der Zeugen bzw. aus einem Interesse der Beklagten oder ihrer Abnehmerin ergibt sich keine Vermutung daf\u00fcr, dass die Angaben der Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen w\u00fcrden. Vielmehr sprechen die vorgeschilderten Umst\u00e4nde daf\u00fcr, dass die Zeugen jeweils ihre eigene Erinnerung an die Geschehensabl\u00e4ufe geschildert haben.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin meint, selbst wenn der bei der Pr\u00e4sentation vorgestellte Prototyp eine Wahlm\u00f6glichkeit zwischen dem Einbringen von Luft und dem Einbringen von Dichtmittel vorgesehen habe, sei damit nicht bewiesen, dass dies auf dem Weg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform realisiert worden sei, f\u00fchrt dies nicht zu einer anderen \u00dcberzeugung der Kammer. Die Zeugen haben von \u201eDrehventil\u201c und \u201eBypasstechnik\u201c gesprochen. Dass damit die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform realisierte Technik gemeint ist, bezweifelt die Kammer nicht. Denn diese bietet \u00fcber ein Drehventil und einen Bypass die M\u00f6glichkeit entweder Luft oder Dichtmittel in den Reifen einzubringen, wobei die Umstellung durch Verdrehen eines Geh\u00e4useteils erfolgt. Nach den Zeugenaussagen steht aber fest, dass auch bei dem am 01.02.2001 pr\u00e4sentierten Prototypen durch Verdrehen eines Geh\u00e4useteils ausgew\u00e4hlt werden konnte, ob Luft oder Dichtmittel in den Reifen eingebracht wird. Schon dass die Umstellung durch Verdrehen eines Geh\u00e4useteils erfolgt, spricht stark f\u00fcr das Vorhandensein eines Drehventils. Dar\u00fcber hinaus hat die Zeugin H bekundet, die Flaschen h\u00e4tten vor der E-Pr\u00e4sentation noch von einem Drittunternehmen mit Dichtmittel bef\u00fcllt werden m\u00fcssen. Die Flaschen seien danach bei der Beklagten in das Geh\u00e4use eingesetzt worden \/ m\u00fcssten eingesetzt worden sein, wahrscheinlich von Herrn D. Sie meine auch, dass sie selbst die Flaschenhalterung und einen Teil des Drehventils gesehen haben m\u00fcsste, bevor die Pr\u00e4sentation bei E stattgefunden habe. Nach diesen Angaben ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass ein Mitarbeiter der Beklagten die bef\u00fcllten Flaschen in die Prototypen eingesetzt hat. Zwar konnte die Zeugin H sich nicht daran erinnern, wer konkret die Flaschen eingesetzt hat. Sie hat aber ohne weiteres nachvollziehbar angegeben, dass dies ein Mitarbeiter der Beklagten gemacht haben m\u00fcsste. Dies stimmt damit \u00fcberein, dass schwerlich davon auszugehen ist, dass die Beklagte einen Prototypen \u00fcber eine neue Entwicklung ohne weiteres aus der Hand geben w\u00fcrde. Auch hat die Zeugin nur angegeben, die Flaschen w\u00e4ren von einem Drittunternehmen bef\u00fcllt worden; die bef\u00fcllten Flaschen seien entweder von Herrn D oder ihr selbst in die Prototypen eingesetzt worden. Die Kammer ist weiter davon \u00fcberzeugt, dass es Mitarbeitern der Beklagten beim Einsetzen der Flaschen aufgefallen w\u00e4re, wenn die Prototypen nicht \u00fcber ein Drehventil, also den seitens der Beklagten beworbenen Mechanismus, verf\u00fcgt h\u00e4tten. Gerade dass die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Beklagten wie selbstverst\u00e4ndlich in zwei Beweisaufnahmen davon ausgegangen sind, dass die Umschaltm\u00f6glichkeit durch Drehen eines Geh\u00e4useteils bedeutet, dass ein Drehventil vorhanden ist, spricht daf\u00fcr, dass ihnen beim Einsetzen der Flasche aufgefallen w\u00e4re, wenn ein Drehventil gefehlt h\u00e4tte. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Lieferung der Prototypen erst kurz vor dem Termin bei E erfolgte und es der Beklagten wichtig war, dass zur Pr\u00e4sentation Prototypen vorliegen, mit denen eine Simulation durchgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte (oder C mit dem chinesischen Lieferanten) zu dem Zeitpunkt der Pr\u00e4sentation auf anderem Wege als dem der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Wahlm\u00f6glichkeit zwischen Einbringen von Luft und Einbringen von Dichtmittel durch Umklappen eines Geh\u00e4useteils h\u00e4tte realisieren k\u00f6nnen. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin in ihrem \u2013 au\u00dferhalb der gesetzten Fristen eingegangenen \u2013 Schriftsatz vom 06.12.2011, es sei unstreitig, dass bereits im Zeitpunkt der Pr\u00e4sentation bei E abweichende technische L\u00f6sungen mit Klappmechanismus bekannt gewesen seien, trifft auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht zu. Denn das in der Beweisaufnahme vom 06.09.2011 vorliegende Reifenreparaturset mit dem gelben Geh\u00e4useteil erm\u00f6glicht die Wahl, ob Luft oder Luft und Dichtmittel in den Reifen eingebracht werden soll, nach den Angaben des Zeugen M nicht durch Umklappen eines Geh\u00e4useteils. Vielmehr ist ein Umstecken von Schl\u00e4uchen erforderlich. Dieses Set arbeitet ausschlie\u00dflich, wenn die Geh\u00e4useteile gegeneinander verdreht sind und wurde erst einige Zeit nach Durchf\u00fchrung der Pr\u00e4sentation bei E hergestellt. In dieser Situation ist es durchaus zul\u00e4ssig von der Handhabung auf die technische Realisierung der Wahlm\u00f6glichkeit zu schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Der weitere Einwand, dass in der bei E am 01.02.2001 gezeigten Pr\u00e4sentation noch alte Prototypen abgebildet waren, spreche dagegen, dass Prototypen mit allen Merkmalen des Klagegebrauchsmusters vorgestellt worden w\u00e4ren, verf\u00e4ngt nicht. Denn der Zeuge F hat nachvollziehbar und spontan geschildert, dass in der Pr\u00e4sentation noch Abbildungen des Vorg\u00e4nger-Prototypen entsprechend Anlage B 22 enthalten gewesen w\u00e4ren, da die neuen Prototypen erst ganz kurz vor der Pr\u00e4sentation am 01.02.2001 eingetroffen seien. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar und wird von dem Zeugen G insoweit best\u00e4tigt, als auch dieser angegeben hat, bei dem am 01.02.2001 vorgestellten Prototypen habe es sich um einen anderen als den der Anlage B 22 gehandelt; im Verh\u00e4ltnis zur Anlage B 22 sei am 01.02.2001 ein fortgeschrittener Prototyp vorgestellt worden. Auch die Zeugin H hat nachvollziehbar erl\u00e4utert, dass in der Pr\u00e4sentation noch Bilder eines alten \u2013 nicht funktionsf\u00e4higen \u2013 Prototypen, also eines Demo-Prototypen ohne Innenleben, vorhanden gewesen seien. Die neuen Prototypen seien erst kurz vor der Pr\u00e4sentation angekommen; dann h\u00e4tten die Flaschen noch von einem Drittunternehmen mit Dichtmittel bef\u00fcllt werden m\u00fcssen. Sie habe keine neuen Bilder in die Pr\u00e4sentation eingearbeitet, da das damals auch noch kompliziert gewesen w\u00e4re; sie habe noch mit Folien gearbeitet. Die Digitalisierung von Fotos sei noch nicht so einfach gewesen.<\/p>\n<p>Die weiteren Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin, zu einem Kunden wie E w\u00fcrde man nicht ohne eine aktuelle Pr\u00e4sentation gehen, sind spekulativ und f\u00fchren nicht zu einer anderen \u00dcberzeugung der Kammer.<\/p>\n<p>Auch die Aussage des Zeugen M vermag die \u00dcberzeugung der Kammer nicht zu entkr\u00e4ften. Der Zeuge hat angegeben, dass vor der Pr\u00e4sentation bei E handgemachte Prototypen aus China direkt an die Beklagte geliefert worden seien. Es seien insgesamt drei Lieferungen von Prototypen avisiert gewesen. Die Liefertermine seien wiederholt verschoben worden. Eine urspr\u00fcnglich f\u00fcr den 15.01.2001 beabsichtigte Lieferung handgemachter Prototypen habe nach seinen Unterlagen bis zum 22.01.2001 bei der Beklagten eingehen sollen. Eine Lieferung von mit Werkzeugen gefertigten Prototypen habe bis zum 05.02.2001 und eine weitere Lieferung von 10 mit Werkzeugen gefertigten Prototypen bis zum 23.02.2001 bei der Beklagten eingehen sollen. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass er nicht wisse, wann die Prototypen tats\u00e4chlich abgesendet worden oder bei der Beklagten eingegangen seien. Die Prototypen seien direkt von einem chinesischen Hersteller an die Beklagte versandt worden. Die Prototypen der zweiten und dritten Lieferung h\u00e4tten ein Drehventil aufgewiesen, wie es in der Anlage B 10 dargestellt sei, denn sie seien mit Werkzeugen gefertigt worden. Er wisse, dass die mit Werkzeugen gefertigten Prototypen so funktioniert h\u00e4tten, wie in der Anlage B 10 dargestellt. Die Prototypen der ersten Lieferung seien handgefertigt gewesen. Er wisse nicht, wie diese innen aufgebaut gewesen seien. Mit diesen Prototypen k\u00f6nne man das Funktionsprinzip demonstrieren. Sie h\u00e4tten die gleichen Funktionen, die aber technisch anders umgesetzt sein k\u00f6nnten. Im konkreten Fall k\u00f6nnte dem Kunden mit einem solchen Prototypen gezeigt werden, dass man entweder Luft oder Luft und Dichtmittel in den Reifen einbringen k\u00f6nne, indem man einen Teil des Geh\u00e4uses gegen den anderen Geh\u00e4useteil verschwenke. Wie diese Auswahl bei den handgefertigten Prototypen technisch umgesetzt worden sei, wisse er nicht; die handgefertigten Prototypen dienten nicht zur Erl\u00e4uterung des Innenlebens, sondern nur zur Erl\u00e4uterung der m\u00f6glichen Funktionen.<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen M best\u00e4tigt, dass der Beklagten zum Zeitpunkt der E-Pr\u00e4sentation zwei handgefertigte Prototypen vorgelegen haben, mit denen das Funktionsprinzip erl\u00e4utert werden konnte, und die eine Wahl zwischen dem Einbringen von nur Luft oder Luft und Dichtmittel durch Klappen eines Geh\u00e4useteils erm\u00f6glichten. Soweit der Zeuge ausgef\u00fchrt hat, bei handgemachten Prototypen bestehe die M\u00f6glichkeit, dass die Funktionen der sp\u00e4teren maschinengefertigten Prototypen technisch auf anderem Wege realisiert sein k\u00f6nnten, ersch\u00fcttert dies die \u00dcberzeugung der Kammer, dass bereits die bei der E-Pr\u00e4sentation eingesetzten Prototypen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Umschalten \u00fcber ein Drehventil erm\u00f6glichten, nicht. Es handelt sich dabei um eine rein theoretische M\u00f6glichkeit. Denn \u2013 wie dargelegt \u2013 bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass bei den in der E-Pr\u00e4sentation eingesetzten Prototypen das Umschalten zwischen Einbringen von nur Luft oder Luft und Dichtmittel anders realisiert worden w\u00e4re als bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Auch die weiteren schrifts\u00e4tzlich vorgebrachten Einw\u00e4nde der Kl\u00e4gerin sind nicht geeignet, die \u00dcberzeugung der Kammer von dem zuvor festgestellten Geschehen bei der Pr\u00e4sentation am 01.02.2001 zu ersch\u00fcttern.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDie Beklagte befand sich in redlicher Weise im Besitz der Erfindung.<\/p>\n<p>Die seitens der Kl\u00e4gerin erhobene Einrede des unredlichen Besitzes gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte h\u00e4tte dann unredlichen Erfindungsbesitz erlangt, wenn der Erfindungsbesitz den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Ger\u00e4tschaften oder Einrichtungen der Kl\u00e4gerin ohne deren Einwilligung entnommen worden w\u00e4re (widerrechtliche Entnahme, \u00a7\u00a7 13 Abs. 2, 15 Abs. 2 GebrMG). Dies ist auf Grundlage des Kl\u00e4gervortrags nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Die Einrede der widerrechtlichen Entnahme st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin auf einen vermeintlichen Besuch des Herrn M, des damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers von C, bei der Kl\u00e4gerin, bei dem ihm ein im Oktober 2000 fertiggestellter erfindungsgem\u00e4\u00dfer Prototyp vorgestellt worden sei. Sowohl der Besuch als auch die Existenz eines Prototypen zum damaligen Zeitpunkt werden von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Kl\u00e4gerin schon nicht hinreichend substantiiert. Es werden weder der Zeitpunkt des angeblichen Besuches noch die Umst\u00e4nde des Besuches von Herrn M dargelegt. Die Ausschreibung von E f\u00fcr ein Pannenset legt einen Besuch der Wettbewerber nicht nahe. Gerade aber auch der Zeitpunkt ist f\u00fcr die Geltendmachung der Einrede von Bedeutung.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus macht die Kl\u00e4gerin nur geltend, dass die C durch Herrn M von der Kl\u00e4gerin in den Besitz der Erfindung gekommen sei. Dies gen\u00fcgt f\u00fcr eine unredliche Besitzerlangung durch die Beklagte nicht. Leitet der Vorbenutzer die Kenntnis der Erfindung von einem Dritten ab, dann handelt er redlich, wenn er nicht wei\u00df oder bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht wissen braucht, dass er eine fremde Erfindung benutzt (Benkard-Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 12 Rn 8). Allein die Ableitung des Erfindungsbesitzes von einem Dritten f\u00fchrt nicht zur Kenntnis oder fahrl\u00e4ssigen Unkenntnis, dass der Erfindungsbesitz von dem Dritten unredlich erlangt wurde. Da f\u00fcr die Einrede der widerrechtlichen Entnahme die Kl\u00e4gerin darlegungs- und beweisbelastet ist, m\u00fcsste sie zumindest Anhaltspunkte vortragen, die auf einen unredlichen Erfindungsbesitz der Beklagten hinweisen und bei ihr eine sekund\u00e4re Darlegungslast begr\u00fcnden w\u00fcrden. Dies ist nicht geschehen.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nEine Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes durch die Beklagte liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei dem Treffen bei E am 01.02.2001. \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 PatG gew\u00e4hrt das Vorbenutzungsrecht nur dem, der seinen Erfindungsbesitz im Inland bereits in die Tat umgesetzt hat. Das kann nur durch Benutzung oder durch dazu erforderliche Veranstaltungen geschehen. Umfasst sind alle Benutzungsarten im Sinne des \u00a7 9 PatG, wobei die Benutzungshandlung die Ernsthaftigkeit einer gewerblichen Nutzungsabsicht in die Tat umsetzen muss (Schulte-K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 12 Rn 10 f.). Veranstaltungen sind solche Ma\u00dfnahmen, die bestimmungsgem\u00e4\u00df der Ausf\u00fchrung der Erfindung dienen und den ernstlichen Willen einer alsbaldigen Benutzung erkennen lassen (Schulte-K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 12 Rn 12). Es m\u00fcssen zwei Voraussetzungen vorliegen, um das im Gesetz vorgeschriebene Erfordernis der zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen zu erf\u00fcllen: Erstens m\u00fcssen Veranstaltungen vorliegen, die bestimmt sind, die Erfindung im wesentlichen auszuf\u00fchren. Zweitens m\u00fcssen diese Handlungen den ernstlichen Willen erkennbar machen, die Erfindung alsbald zu benutzen (Benkard-Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 12 Rn 13).<\/p>\n<p>Aus dem Umstand, dass bei der Pr\u00e4sentation am 01.02.2001 funktionsf\u00e4hige Prototypen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgestellt wurden, folgt auch, dass die Beklagte den Erfindungsbesitz vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt bet\u00e4tigt hat. Denn in der Pr\u00e4sentation des Prototypen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vom 01.02.2001 k\u00f6nnte bereits eine Benutzungshandlung in Form des Anbietens liegen; jedenfalls stellt die Pr\u00e4sentation bei dem Treffen vom 01.02.2001 aber eine Veranstaltung zur Aufnahme der Benutzung dar. Eine Veranstaltung zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung ist nicht nur in dem endg\u00fcltigen und erfolgreichen Angebot zu sehen. Vielmehr gen\u00fcgen auch erfolglose Angebote oder Vertragsanbahnungen (Schulte-K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 12 Rn 13).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt. Denn die Pr\u00e4sentation diente dem Zweck, verschiedene Varianten von Pannensets, u.a. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, dem Kunden E anzubieten. Auch dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur \u00dcberzeugung der Kammer fest. Denn es steht, wie bereits ausgef\u00fchrt, zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass bei der Pr\u00e4sentation am 01.02.2001 funktionsf\u00e4hige Prototypen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dem Kunden E vorgef\u00fchrt worden sind. Dies diente jedenfalls der Bewerbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, was sich schon aus den glaubhaften Angaben der Zeugen D und F ergibt. E sollte, wie der Zeuge D bekundet hat, sich f\u00fcr eine der angebotenen Optionen \u2013 einfach, mittel oder premium \u2013 entscheiden. Auch die stattgefundene Simulation, in deren Rahmen Mitarbeiter von E mittels der Prototypen Reifenpannen beheben sollten, diente offensichtlich dazu, dem Kunden die Entscheidung zu erm\u00f6glichen, ob und ggf. welches Modell er kaufen m\u00f6chte. Dies steht in \u00dcbereinstimmung mit den Angaben des Zeugen G, wonach die Beklagte auf der Veranstaltung eine Reihe von Mitarbeitern von E von dem Pannenset habe \u00fcberzeugen wollen.<\/p>\n<p>Damit hat die Beklagte \u2013 jedenfalls in Zusammenschau mit den vorherigen Kontakten zu E \u2013 ihren ernstlichen Willen zum Ausdruck gebracht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alsbald zu benutzen. Daf\u00fcr ist nicht erforderlich, dass ein endg\u00fcltiges marktreifes Produkt muss angeboten wird. Diesen Spielraum l\u00e4sst die Voraussetzung einer alsbaldigen Benutzung zu (Benkard-Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 12 Rn 13). Angesichts dessen schadet es nicht, dass ein serienreifes Produkt bei der Pr\u00e4sentation noch nicht vorlag. Jedenfalls handelte es sich nicht \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrt \u2013 um eine einmalige Anfertigung eines unverk\u00e4uflichen Modells. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 06.05.2011. Danach gab es mehrere Lieferungen von Prototypen, wobei eine Weiterentwicklung stattfand. Genau dies spricht aber f\u00fcr einen Vermarktungswillen. Der Vortrag steht im \u00fcbrigen in \u00dcbereinstimmung mit den Angaben der Zeugen, wonach es bereits fr\u00fcher andere Prototypen gab, die diese als Vorl\u00e4ufer bezeichnet haben. Auch der tats\u00e4chliche Geschehensablauf, wonach die C Mitte Februar 2001 ein Patent angemeldet habe \u2013 was mit Schriftsatz vom 06.05.2011 auch die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt \u2013, spricht f\u00fcr den ernstlichen Willen der Aufnahme der Benutzung bereits vor dem 01.02.2001. Wie die Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 06.05.2011 angibt, soll bereits Mitte Februar 2001 Serienreife vorgelegen haben. Auch dies ist ein Indiz daf\u00fcr, dass vor dem 01.02.2001 ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzungsaufnahme vorgelegen haben. Der ernstliche Wille der Beklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alsbald zu benutzen, hat sich letztlich auch darin manifestiert, dass diese in der Folge in Serie gefertigt und an E geliefert wurde.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO und, soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, auf \u00a7 91a Abs. 1 ZPO. Nach \u00a7 91a Abs. 1 ZPO ist bei \u00fcbereinstimmender Erledigungserkl\u00e4rung \u00fcber die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach waren auch diese Kosten der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen. Weil der Beklagten ein privates Vorbenutzungsrecht betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zustand, w\u00e4re die Kl\u00e4gerin auch mit dem Unterlassungsantrag nicht durchgedrungen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,- \u20ac<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1805 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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