{"id":2612,"date":"2012-01-10T17:00:43","date_gmt":"2012-01-10T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2612"},"modified":"2016-04-25T14:08:29","modified_gmt":"2016-04-25T14:08:29","slug":"4b-o-16111-windturbine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2612","title":{"rendered":"4b O 161\/11 &#8211; Windturbine"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1787<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Januar 2012, Az. 4b O 161\/11<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monatsten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monatsten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, untersagt,<\/p>\n<p>eine Windturbine mit einem station\u00e4ren vertikalen Mast, an welchem der bewegliche Teil der Windturbine angeordnet ist,<br \/>\nwobei der Mast zumindest teilweise aus vorgefertigten Wandteilen besteht, die im wesentlichen aus Beton bestehen,<br \/>\nwobei der Mast ringf\u00f6rmige Mastabschnitte aufweist, die im wesentlichen zylindrisch sind und konisch nach oben zulaufen und die aus den vorgefertigten Wandteilen bestehen, wobei mehrere benachbarte Wandteile zur Bildung des Mastabschnitts nebeneinander angeordnet sind, und<br \/>\nwobei horizontale R\u00e4nder der ringf\u00f6rmigen Mastabschnitte aufeinander angeordnet sind, und<br \/>\nwobei die Wandteile mehr als doppelt so hoch wie die gr\u00f6\u00dfte Abmessung dieser Wandteile in Breitenrichtung sind und der Mastabschnitt aus drei oder mehr Wandteilen besteht und die H\u00f6he des zylindrischen Mastabschnitts mindestens um das Zweifache gr\u00f6\u00dfer als der Durchmesser des Mastabschnitts ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm \u00fcbrigen wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens tragen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 20 % und die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 80 %.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist bez\u00fcglich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents EP 1 474 XXX B1 (Anlage AST 1), dessen deutsche \u00dcbersetzung die DE 603 09 XXX T2 (Anlage AST 2, im folgenden: Verf\u00fcgungspatent) darstellt. Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 12.02.2003 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 21.08.2003 erstmals ver\u00f6ffentlicht. Am 15.11.2006 ver\u00f6ffentlichte das EPA die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents, am 20.09.2007 folgte die Ver\u00f6ffentlichung des Verf\u00fcgungspatents im Patentblatt. Auf Einspruch eines mit der Verf\u00fcgungsbeklagten konzernverbundenen spanischen Unternehmens sowie zweier weiterer Einsprechender hielt das EPA den Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents in beschr\u00e4nktem Umfang aufrecht. Die Entscheidungsr\u00fcnde sind als Anlage AST 4 und deren (auszugsweise) deutsche \u00dcbersetzung als Anlage AST 4a zur Akte gelangt. Gegen diese Entscheidung legte die mit der Verf\u00fcgungsbeklagten konzernverbundene Gesellschaft die aus der Anlage AG 1a ersichtliche Beschwerde ein, deren \u00dcbersetzung als Anlage AG 1b zur Akte gelangt ist. Auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat \u2013 mit dem aus der Anlage AST 22 ersichtlichen Schreiben \u2013 Beschwerde gegen die Entscheidung des EPA eingelegt. Der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents steht in Kraft. Das Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Windkraftanlage.<\/p>\n<p>Der vorliegend geltend gemachte Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet in der vom EPA aufrecht erhaltenen Fassung im englischen Originalwortlaut:<\/p>\n<p>\u201eA wind turbine comprising a stationary vertical mast on which the moving part of the wind turbine is arranged, which mast is at least partly composed of prefabricated wall parts that consist substantially of concrete, wherein the mast comprises annular mast sections that are substantially cylindrical and taper conically upwards, and that are composed of the prefabricated wall parts, with several adjacent wall parts placed side by side forming the mast section and wherein horizontal edges oft he annular mast sections are placed on top of each other, characterized in that the wall parts are more than twice higher than the greatest dimension of that wall parts in the width direction, and in that said mast section is composed of three or more wall parts and in that the height of the cylindrical mast section is at least twice greater than the diameter of said mast section.\u201c<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcbersetzt den eingeschr\u00e4nkten Anspruch 1 in Anlehnung an die Anspr\u00fcche 1, 2, 3, 5 und 13 der deutschen \u00dcbersetzung des Verf\u00fcgungspatents wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eWindturbine mit einem station\u00e4ren vertikalen Mast (10), an welchem der bewegliche Teil der Windturbine angeordnet ist, wobei der Mast (10) zumindest teilweise aus vorgefertigten Wandteilen (11) besteht, die im wesentlichen aus Beton bestehen, wobei der Mast ringf\u00f6rmige Mastabschnitte (12) aufweist, die im wesentlichen zylindrisch sind und konisch nach oben zulaufen und die aus den vorgefertigten Wandteilen (11) bestehen, wobei mehrere benachbarte Wandteile (11) zur Bildung des Mastabschnitts (12) nebeneinander angeordnet sind und wobei horizontale R\u00e4nder der ringf\u00f6rmigen Mastabschnitte (12) aufeinander angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandteile (11) mehr als doppelt so hoch wie die gr\u00f6\u00dfte Abmessung dieser Wandteile (11) in Breitenrichtung sind und dass der Mastabschnitt (12) aus drei oder mehr Wandteilen (11) besteht und dass die H\u00f6he des zylindrischen Mastabschnitts (12) mindestens um das Zweifache gr\u00f6\u00dfer als der Durchmesser des Mastabschnitts (12) ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) eingeblendeten Figuren 1, 2, 10 und 12 verdeutlichen den Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents. Figuren 1 und 2 zeigen Beispiele, bei denen der Querschnitt des Turms jeweils achteckig bzw. zehneckig ist und Segmente des Grundausf\u00fchrungsbeispiels 1 verwendet werden. (A) zeigt ein loses Segment f\u00fcr den Bau, wobei vier bzw. f\u00fcnf von diesen in einem Ring angeordnet sind. F\u00fcr jeden Ring werden Segmente verschiedener Abmessungen verwendet. (B) ist ein Beispiel f\u00fcr eine trapezf\u00f6rmige Seitenfl\u00e4che. (C) ist eine Draufsicht auf das Polygon. Bei (D) in Figur 1 ist dargestellt, wie die Segmente so aufeinander gestapelt werden, dass keine langen Fugen gebildet werden. Figur 10 ist eine Seitenansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Masts f\u00fcr eine Windturbine; Figur 12 ist ein horizontaler Querschnitt durch den Mast von Figur 10.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bildet gemeinsam mit anderen Unternehmen unter der Firma A (im folgenden: A) ein Joint Venture zur Entwicklung, Herstellung und zum Vertrieb von Windkraftanlagen, deren Masten aus vorgefertigten Wandteilen zusammengesetzt sind. A baut dabei nur die T\u00fcrme f\u00fcr Windkraftanlagen, Windturbinen stellt sie nicht her. Der Turm f\u00fcr eine Windkraftanlage wird jeweils auf die darauf zu montierende Turbine abgestimmt. Nach Planung des Turmes m\u00fcssen ein amtliches Genehmigungsverfahren und eine Zertifizierung des Turmes durchgef\u00fchrt werden. Die Kosten f\u00fcr Genehmigungs- und Zertifizierungsverfahren betragen ca. 250.000,00 \u20ac. Im Falle von \u00c4nderungen ist die erneute Durchf\u00fchrung dieser Verfahren erforderlich.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft der in Spanien ans\u00e4ssigen Muttergesellschaft des B-Konzerns. Die Muttergesellschaft stellt Windkraftanlagen und Windgeneratoren her und vertreibt diese. Ein Handelsregisterauszug betreffend die Verf\u00fcgungsbeklagte ist als Anlage AST 7 zur Akte gelangt. Als Unternehmensgegenstand ist dort angegeben:<br \/>\n\u201ea) das Design, die Herstellung, die Entwicklung, die Vermarktung und die F\u00f6rderung von Windkraftstromerzeugern und allen dazugeh\u00f6rigen Komponenten;<br \/>\nb) das Design, die Entwicklung, die Vermarktung und die F\u00f6rderung von Windparks;<br \/>\nc) das Betreiben und die Instandhaltung von Windparks\u201c.<\/p>\n<p>In der bundesweit erscheinenden Zeitschrift \u201eD\u201c erschien in der Ausgabe von September 2011 (Anlage AST 8) auf Seite 13 eine Werbeanzeige betreffend die Windkraftanlage \u201eC\u201c (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist mit zwei unterschiedlichen Rotordurchmessern (128 m und 136 m) erh\u00e4ltlich. Mit handschriftlichen Zus\u00e4tzen versehene Ablichtungen der Werbeanzeige gem\u00e4\u00df Anlage AST 8 sind als Anlagen AST 8a und AST 14 zur Akte gelangt. Die Werbeanzeige gelangte am 27.09.2011 zur Kenntnis des Herrn E der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin f\u00fchrte seit dem Jahr 2007 in Spanien einen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffenden Rechtsstreit gegen ein spanisches konzernverbundenes Unternehmen der Verf\u00fcgungsbeklagten, in dem auf Widerklage der dortigen Beklagten der spanische Teil des dort streitigen Patents vernichtet wurde. Die Urteile sind in spanischer Sprache mit auszugsweiser \u00dcbersetzung als Anlagen AG 7a und AG 7b zur Akte gelangt. Nach Kenntnisnahme von der Werbung gem\u00e4\u00df Anlage AST 8 veranlasste die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine unter dem Namen eines Ingenieurb\u00fcros am 19.10.2011 erfolgte telefonische Anfrage zu der Windkraftanlage B F bei der Verf\u00fcgungsbeklagten. Die Verf\u00fcgungsbeklagte \u00fcbersandte daraufhin mit als Anlage AST 11 zur Akte gelangtem Schreiben eine Informationsbrosch\u00fcre (Anlage AST 11a) und verwies auf Nachfrage auf den Katalog \u201eG\u201c (Anlage AST 9), der von \u201eunserem\u201c Internetauftritt unter <a title=\"www.B.com\" href=\"http:\/\/www.b.com\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.B.com<\/span><\/a> heruntergeladen k\u00f6nne. Unter diesem Internetauftritt war auch die als Anlage AST 9a vorgelegte Pr\u00e4sentation \u201eB: H\u201c abrufbar, dessen Seite 75 den \u201eI\u00ae\u201c betrifft und nochmals gesondert als Anlage AST 9b zur Akte gelangt ist. Mit Schreiben vom 19.10.2011 (Anlage AST 12) forderte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf, worauf die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schreiben vom 24.10.2011 (Anlage AST 13) antwortete, dass sie die beanstandete Werbung gem\u00e4\u00df Anlage AST 8 nicht beauftragt habe.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, vor Kenntnisnahme von der Werbeanzeige gem\u00e4\u00df Anlage AST 8 seien ihr Vertriebst\u00e4tigkeiten eines zum Konzern der Verf\u00fcgungsbeklagten geh\u00f6renden Unternehmens bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland nicht bekannt gewesen. Sie behauptet weiter, die Verf\u00fcgungsbeklagte stelle Windkraftanlagen inklusive der T\u00fcrme her und verkaufe diese. In mindestens einem Fall habe die Verf\u00fcgungsbeklagte ein ausf\u00fchrliches schriftliches Angebot zur Errichtung einer Windkraftanlage der streitgegenst\u00e4ndlichen Art \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Werbeanzeige gem\u00e4\u00df Anlage AST 8 sei der Verf\u00fcgungsbeklagten zuzurechnen, unabh\u00e4ngig davon, ob sie von der Verf\u00fcgungsbeklagten selbst oder der Konzernmutter geschaltet worden sei. Sie ist weiter der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des eingeschr\u00e4nkten Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere seien die Vorgaben zu H\u00f6hen- und Breitenverh\u00e4ltnissen der Wandteile bzw. Mastabschnitte erf\u00fcllt. Dazu behauptet sie, ihre \u00dcbersetzung des geltend gemachten \u2013 eingeschr\u00e4nkten \u2013 Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents sei zutreffend. Insoweit legt sie die aus der Anlage AST 19 ersichtliche Stellungnahme eines vereidigten \u00dcbersetzers f\u00fcr die englische Sprache vor. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, auch auf Grundlage des Verst\u00e4ndnisses der Verf\u00fcgungsbeklagten von den vorgenannten H\u00f6hen- und Breitenverh\u00e4ltnissen verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df. Es sei ausreichend, wenn zwei Mastabschnitte bzw. deren Wandteile die Gr\u00f6\u00dfen- bzw. Breitenvorgaben des Patentanspruchs verwirklichten. Dar\u00fcber hinaus stelle Spannbeton Beton im Sinne des Verf\u00fcgungspatents dar.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist zudem der Ansicht, der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sei \u2013 jedenfalls im Umfang des geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Anspruchs 1 \u2013 hinreichend gesichert. Auch ein Verf\u00fcgungsgrund sei gegeben. Es bestehe die Gefahr, dass sie bzw. mit ihr konzernartig verbundene Unternehmen dauerhaft vom deutschen Markt f\u00fcr Windkraftanlagen verdr\u00e4ngt w\u00fcrden, wenn sie auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\nwie erkannt;<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndar\u00fcber hinaus, der Verf\u00fcgungsbeklagten auch die Herstellung der n\u00e4her bezeichneten Windturbine zu untersagen;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nder Verf\u00fcgungsbeklagten bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monatsten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monatsten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu untersagen,<\/p>\n<p>eine Windturbine mit einem station\u00e4ren vertikalen Mast, an welchem der bewegliche Teil der Windturbine angeordnet ist,<br \/>\nwobei der Mast zumindest teilweise aus vorgefertigten Wandteilen besteht, die im wesentlichen aus Beton bestehen,<br \/>\nwobei der Mast ringf\u00f6rmige Mastabschnitte aufweist, die im wesentlichen zylindrisch sind und konisch nach oben zulaufen und die aus den vorgefertigten Wandteilen bestehen, wobei mehrere benachbarte Wandteile zur Bildung des Mastabschnitts nebeneinander angeordnet sind, und<br \/>\nwobei horizontale R\u00e4nder der ringf\u00f6rmigen Mastabschnitte aufeinander angeordnet sind,<br \/>\nwobei die Wandteile mehr als doppelt so hoch wie die gr\u00f6\u00dfte Abmessung dieser Wandteile in Breitenrichtung sind und der Mastabschnitt aus drei oder mehr Wandteilen besteht und dass die H\u00f6he des zylindrischen Mastabschnitts mindestens doppelt so gro\u00df wie der Durchmesser des Mastabschnitts ist,<\/p>\n<p>in der der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>IV.<br \/>\n\u00e4u\u00dferst hilfsweise,<br \/>\nder Verf\u00fcgungsbeklagten bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monatsten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monatsten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu untersagen,<\/p>\n<p>eine Windturbine mit einem station\u00e4ren vertikalen Mast, an welchem der bewegliche Teil der Windturbine angeordnet ist,<br \/>\nwobei der Mast zumindest teilweise aus vorgefertigten Wandteilen besteht, die im wesentlichen aus Beton bestehen,<br \/>\nwobei der Mast ringf\u00f6rmige Mastabschnitte aufweist, die im wesentlichen zylindrisch sind und konisch nach oben zulaufen und die aus den vorgefertigten Wandteilen bestehen, wobei mehrere benachbarte Wandteile zur Bildung des Mastabschnitts nebeneinander angeordnet sind, und<br \/>\nwobei horizontale R\u00e4nder der ringf\u00f6rmigen Mastabschnitte aufeinander angeordnet sind,<br \/>\nwobei die Wandteile um mehr als das Doppelte h\u00f6her als die gr\u00f6\u00dfte Abmessung dieser Wandteile in Breitenrichtung sind und der Mastabschnitt aus drei oder mehr Wandteilen besteht und die H\u00f6he des zylindrischen Mastabschnitts mindestens um das Zweifache gr\u00f6\u00dfer als der Durchmesser des Mastabschnitts ist,<\/p>\n<p>in der der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\ndie Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung von einer Sicherheitsleistung in H\u00f6he von mindestens 4.000.000,- \u20ac abh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte r\u00fcgt die Unzust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. Sie behauptet, die spanische Konzernmutter habe die Werbung gem\u00e4\u00df Anlage AST 8 geschaltet. Sie ist der Auffassung, diese Werbeanzeige sei ihr nicht zuzurechnen. Aus den Anlagen AST 11 \/ AST 11a ergebe sich keine Verletzungshandlung, insbesondere kein Anbieten eines Turms in Nordrhein-Westfalen. Die Brosch\u00fcre beziehe sich nicht auf den Turm, sondern auf die Turbine.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte behauptet, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wisse seit langem, dass ihre Muttergesellschaft bereit sei, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in Deutschland zu vertreiben. Dazu verweist sie auf Unterlagen aus dem spanischen Verfahren. Die Verf\u00fcgungsbeklagte behauptet weiter, die Formulierung \u201ewall parts are more than twice higher\u201c sei zu \u00fcbersetzen mit \u201eum das Zweifache h\u00f6her\u201c (= das 3-fache); die Formulierung \u201ethe height of the cylindrical mast section is at least twice greater than the diameter of said mast section\u201c sei im Sinne von \u201eum das Zweifache gr\u00f6\u00dfer\u201c (= 3mal so hoch wie der Durchmesser) zu verstehen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch. Zun\u00e4chst lie\u00dfen Fotos oder allgemeine Beschreibungen von T\u00fcrmen f\u00fcr Windkraftanlagen nicht den Schluss auf bestimmte H\u00f6hen- und Breitenverh\u00e4ltnisse zu, da der Turm \u2013 unstreitig \u2013 f\u00fcr jede Anlage individuell angepasst werden m\u00fcsse. Dar\u00fcber hinaus best\u00fcnden die vorgefertigten Wandteile nicht im wesentlichen aus Beton im Sinne der Lehre des Verf\u00fcgungspatents. Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Spannbeton enthalte eine Vielzahl von Eisenst\u00e4ben, also einen substantiellen Anteil von Stahl. Es sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass nur einer der in Anlage AST 8 zu sehenden Mastabschnitte aus Spannbeton bestehe. Auch nach den Berechnungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin seien die Wandteile bzw. Mastabschnitte nicht dreimal so hoch wie ihre gr\u00f6\u00dfte Abmessung in der Breite.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist weiter der Auffassung, das Verf\u00fcgungspatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Es sei damit zu rechnen, dass das Verf\u00fcgungspatent auf die Beschwerde gem\u00e4\u00df Anlage AG 1a (\u00dcbersetzung als Anlage AG 1b) vollumf\u00e4nglich widerrufen werde. Insbesondere sei die Lehre des Verf\u00fcgungspatents gegen\u00fcber der Entgegenhaltung AG 2 (= D 21) nicht neu, jedenfalls in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen bzw. mit der Entgegenhaltung AG 5 nicht erfinderisch. Die AG 2 enthalte den Hinweis, dass die Segmente (Wandteile) so zu dimensionieren seien, dass Transport- und Handhabungsprobleme vermieden w\u00fcrden. Der Fachmann habe insoweit nur die M\u00f6glichkeit, entweder mit der H\u00f6he der Mastabschnitte oder mit der Breite der Wandteile innerhalb der zul\u00e4ssigen Transportbreite f\u00fcr einen LKW-Transport zu bleiben; in der jeweils anderen Richtung k\u00f6nne das Betonfertigteil die gesamte zur Verf\u00fcgung stehende Ladel\u00e4nge ausnutzen. Die AG 5 lehre den Fachmann, die H\u00f6hen-\/Durchmesserverh\u00e4ltnisse zu variieren. Ein Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis von \u201egr\u00f6\u00dfer als das Doppelte\u201c sei zudem rein willk\u00fcrlich.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, eine Eilbed\u00fcrftigkeit der Angelegenheit entfalle jedenfalls angesichts des als Anlage AG 10 vorgelegten eMail-Verkehrs.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Sitzungsniederschrift vom 20.12.2011 Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung hat teilweise Erfolg. Er ist zul\u00e4ssig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat das Vorliegen von Umst\u00e4nden, aus denen sich sowohl ein Verf\u00fcgungsanspruch als auch ein Verf\u00fcgungsgrund ergeben, glaubhaft gemacht, soweit nicht die Verletzungshandlung des Herstellens betroffen ist. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (in Deutschland) herstellt oder eine solche Herstellung droht, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin weder schl\u00fcssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Insoweit war der Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Antrag ist zul\u00e4ssig. Das angerufene Gericht ist f\u00fcr die Entscheidung \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Die Zust\u00e4ndigkeit folgt aus \u00a7 32 ZPO.<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift ist f\u00fcr Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zust\u00e4ndig, in dessen Zust\u00e4ndigkeitsbereich die Handlung begangen wurde. Der Gerichtsstand ist an jedem Ort begr\u00fcndet, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht ist (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage 2010, \u00a7 32 Rn 16). Zur Begr\u00fcndung der Zust\u00e4ndigkeit ist erforderlich, dass der Kl\u00e4ger schl\u00fcssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage 2010, \u00a7 32 Rn 19). F\u00fcr das Patentrecht bedeutet dies, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung \u00fcberall dort begr\u00fcndet ist, wo eine Patentverletzung begangen wurde, d.h. das als patentverletzend angegriffene Erzeugnis hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder besessen worden ist (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 645). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat jedenfalls die Erstbegehungsgefahr einer Verletzungshandlung der Verf\u00fcgungsbeklagten in Form des Anbietens in Nordrhein-Westfalen schl\u00fcssig vorgetragen. Anbieten ist jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert das Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (statt aller: K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 134).<\/p>\n<p>Die Erstbegehungsgefahr folgt daraus, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte auf Anfrage eines deutschen Interessenten die Anlagen AST 11 und AST 11a verschickt sowie auf den unter <a title=\"www.B.com\" href=\"http:\/\/www.b.com\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.B.com<\/span><\/a> abrufbaren Internetauftritt verwiesen hat. Die Anlage AST 11a betrifft \u201eB F\u201c, also die Variante der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einem Rotordurchmesser von 128 m. Zwar mag es zutreffen, dass es sich insoweit um die Bezeichnung der Turbine und nicht des Turmes handelt. Allerdings muss die Turbine auf einem geeigneten Turm angebracht werden. Ein solcher ist auch ausdr\u00fccklich in der Anlage AST 11a benannt, wo es unter \u201eJ\u00ae\u201c hei\u00dft:<br \/>\n\u201eDer Turm ist ein Beton-Stahl-Hybrid, der f\u00fcr die Plattform K entwickelt wurde. Die Betonteile sind vorgefertigt, und somit leicht transportier- und vor Ort montierbar.\u201c<\/p>\n<p>Mit Versendung des Prospektes bietet die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 auf Grundlage des Vortrags der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 nicht nur die Turbine, sondern auch einen zugeh\u00f6rigen Turm an. Dass es sich dabei um einen Turm handelt, der dem in der Werbeanzeige gem\u00e4\u00df Anlage AST 8 gezeigten Turm entspricht, ist hinreichend glaubhaft gemacht. Denn die Werbeanzeige stammt jedenfalls von einem mit der Verf\u00fcgungsbeklagten konzernverbundenen Unternehmen und betrifft eine Turbine aus der Baureihe, f\u00fcr die nach den vorstehenden Angaben der Anlage AST 11a ein Turm speziell entwickelt wurde. In dem unter <a title=\"www.B.com\" href=\"http:\/\/www.b.com\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.B.com<\/span><\/a> abrufbaren Internetauftritt findet sich zudem die Pr\u00e4sentation gem\u00e4\u00df Anlage AST 9a, die auf Seite 75 (vorgelegt als Anlage AST 9b) weitere Angaben zum Aufbau des Hybrid-Turms J\u00ae enth\u00e4lt. Die Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten, ihr Verhalten sei nicht als Angebot im Sinne von \u00a7 9 PatG zu qualifizieren, teilt die Kammer nicht. Die seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten angef\u00fchrte Rechtsprechung (BGH GRUR 2010, 1103 \u2013 Pralinenform II; LG Mannheim, InstGE 13,11 \u2013 Sauggreifer) ist der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Vorliegend hat die Verf\u00fcgungsbeklagte auf konkrete Anfrage zu einer bestimmten Turbine einen diese Turbine betreffenden Prospekt ins Inland versendet, der auf den zugeh\u00f6rigen Turm verweist. Der Aufbau des Turmes kann der Internetseite, auf die sie verwiesen hat, entnommen werden. Damit stellt sie das Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb bereit. In den seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten angef\u00fchrten F\u00e4llen ging es hingegen nicht um die Zusendung eines konkreten Prospektes ins Inland, sondern um das Ausstellen auf einer Messe, worin objektiv auch eine reine Leistungsschau ohne Absatzinteressen liegen kann.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Windturbine mit einem station\u00e4ren vertikalen Mast, an welchem der bewegbare Teil einer Windturbine angeordnet ist, wobei der Turm zumindest teilweise aus vorgefertigten Teilen besteht.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent zun\u00e4chst die DE-A-198 32XXX an, die einen Turm oder Mast mit Innen- und Au\u00dfenw\u00e4nden beschreibt, die aus Stahlschalen bestehen, zwischen welche ein einziger Betonk\u00f6rper gegossen ist. Optional kann der Turm aus vorgefertigten Stahlschalenteilen gebildet sein (Verf\u00fcgungspatent Absatz [0002]). Aus der FR 1 145 XXX ist ein Turm oder Mast bekannt, der aus identischen vorgefertigten Betonelementen gebildet ist, welche schraubenlinienf\u00f6rmig aufeinandergestapelt sind (Verf\u00fcgungspatent Absatz [0003]). Schlie\u00dflich verweist das Verf\u00fcgungspatent auf den Artikel &#8222;Danish wind turbines (1): portrait of Micon&#8217;s 250 Kw turbine&#8220; in Naturlig Energi Maneds Magasin, Januar 1992, der eine Windturbine gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruchs 1 mit vertikal \u00fcberlappenden Mastabschnitten beschreibt (Verf\u00fcgungspatent Absatz [0004]).<\/p>\n<p>Zusammenfassend gibt das Verf\u00fcgungspatent in seinem Absatz [0005] an, dass gegenw\u00e4rtig vier herk\u00f6mmliche Verfahren zur Herstellung eines Turmes oder eines Masts, an dem die bewegbaren Teile einer Windturbine angebracht werden k\u00f6nnen, existieren. Hierbei handelt es sich um:<br \/>\n&#8211; zylindrische Stahlmasten\/-t\u00fcrme,<br \/>\n&#8211; Gitterstahlmasten\/-t\u00fcrme,<br \/>\n&#8211; vorgefertigte Betonmasten\/-t\u00fcrme,<br \/>\n&#8211; gro\u00dfe vor Ort gegossene Betont\u00fcrme.<\/p>\n<p>Die herk\u00f6mmlichen Verfahren zur Herstellung eines solchen Turms oder Masts kritisiert das Verf\u00fcgungspatent wie folgt:<\/p>\n<p>Stahlmasten wiesen folgende Nachteile auf (Verf\u00fcgungspatent Absatz [0006]):<br \/>\n&#8211; Geringere Widerstandsf\u00e4higkeit gegen\u00fcber Wettereinfl\u00fcssen, insbesondere auf See.<br \/>\n&#8211; Bei schwereren Windturbinen erforderten zylindrische Stahlmasten sehr dicke W\u00e4nde und gro\u00dfe Durchmesser, weshalb sie aus produktionstechnischen Gr\u00fcnden praktisch nicht verwendet werden k\u00f6nnten.<br \/>\n&#8211; Zylindrische Stahlmasten m\u00fcssten oft in Werften gebaut werden.<br \/>\n&#8211; Der Transport der gro\u00dfen Stahlmasten bringe aufgrund der Gr\u00f6\u00dfe der Teile zahlreiche Probleme mit sich, wenn diese aus einem oder zwei St\u00fccken gebildet seien.<br \/>\n&#8211; Es fielen hohe Wartungskosten und viel Installationsarbeit (unter Verwendung einer gro\u00dfen Anzahl von Bolzen) an.<br \/>\n&#8211; Teure Kr\u00e4ne seien erforderlich.<br \/>\n&#8211; Die T\u00fcrme h\u00e4tten weniger Steifigkeit.<br \/>\n&#8211; Schwingungsd\u00e4mpfer seien erforderlich.<br \/>\n&#8211; Eine Beschichtung gegen Witterungseinfl\u00fcsse sei erforderlich.<br \/>\n&#8211; Gittermasten h\u00e4tten den Nachteil, dass sie als visuell unattraktiv g\u00e4lten.<\/p>\n<p>Die existierenden vorgefertigten Betont\u00fcrme oder -masten beschreibt das Verf\u00fcgungspatent in seinem Absatz [0007] weiter dahingehend, dass sie zum St\u00fctzen von Windturbinen von bis zu 1,8 MW geeignet sind. Die T\u00fcrme sind aus vollst\u00e4ndigen zylindrischen Elementen aufgebaut, w\u00e4hrend das untere Ende aus zwei halben Elementen besteht. Die Elemente sind durch vollst\u00e4ndig durchgehende Zugseile und M\u00f6rtel miteinander verbunden. Beim Aufbauen des Turms wird ein Turmkran zum Aufeinanderstapeln der Elemente verwendet.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der bekannten vorgefertigten T\u00fcrme f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent sodann (Absatz [0007]) folgende Nachteile an:<br \/>\n&#8211; Sie h\u00e4tten einen gro\u00dfen Durchmesser, (zu) gro\u00df f\u00fcr normalen Transport.<br \/>\n&#8211; Die schwierige Form f\u00fchre zu hohen Produktionskosten.<br \/>\n&#8211; Es seien viel Seil (40 St\u00fcck, volle L\u00e4nge) und eine hohe Genauigkeit f\u00fcr die 40 Seilsch\u00e4chte erforderlich.<br \/>\n&#8211; F\u00fcr den Aufbau sei ein kostspieliger Kran erforderlich.<br \/>\n&#8211; Die T\u00fcrme seien schwierig abzurei\u00dfen (durch Sprengen oder Zertr\u00fcmmern).<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent gibt weiter an, dass das herk\u00f6mmlichste Verfahren zum Errichten von T\u00fcrmen, die in der Lage sind, schwere Maschinen zu tragen, das Gie\u00dfen vor Ort ist. Bei diesem Verfahren werden die Schalungen und die Verst\u00e4rkung vor Ort hergestellt und der Beton eingegossen (Verf\u00fcgungspatent Absatz [0008]).<\/p>\n<p>Diesbez\u00fcglich nennt das Verf\u00fcgungspatent die folgenden Nachteile (Absatz [0008]):<br \/>\n&#8211; Die Betonqualit\u00e4t sei weniger gut, weshalb weniger Festigkeit erreicht werde.<br \/>\n&#8211; Der Bau sei von den Wetterbedingungen abh\u00e4ngig.<br \/>\n&#8211; Ein gro\u00dfer kostspieliger Kran und ein Ger\u00fcst seien erforderlich.<br \/>\n&#8211; Der Bau sei sehr zeitaufwendig.<br \/>\n&#8211; Zum Abriss sei ein Zertr\u00fcmmern oder Sprengen erforderlich.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Verf\u00fcgungspatent in seinem Absatz [0009] die Aufgabe, die vorgenannten Nachteile zu vermeiden und eine Windturbine mit einem Turm oder Mast zu schaffen, der leicht und schnell aus vorgefertigten Teilen zu errichten ist, ohne speziellen Stra\u00dfentransport und\/oder schweres Ger\u00e4t f\u00fcr den Aufbau des Turmes oder des Masts zu ben\u00f6tigen. Da der Turm dem St\u00fctzen der bewegbaren Teile der Windturbine dient, muss er in der Lage sein, sehr starken Kr\u00e4ften in horizontaler und vertikaler Richtung standzuhalten.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in seinem Anspruch 1 in der aufrecht erhaltenen Version eine Windturbine vor, die nach der \u00dcbersetzung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die f\u00fcr die weitere Pr\u00fcfung als Grundlage dient, wie folgt gegliedert werden kann.<\/p>\n<p>M 1.0 Windturbine mit<\/p>\n<p>M 1.1 einem station\u00e4ren vertikalen Mast (10), an welchem der bewegliche Teil der Windturbine angeordnet ist;<\/p>\n<p>M 1.2 der Mast (10) besteht zumindest teilweise aus vorgefertigten Wandteilen (11), die im wesentlichen aus Beton bestehen;<\/p>\n<p>M 1.3 der Mast weist ringf\u00f6rmige Mastabschnitte (12) auf, die im wesentlichen zylindrisch sind und konisch nach oben zulaufen;<\/p>\n<p>M 1.3.1 die Mastabschnitte (12) bestehen aus den vorgefertigten Wandteilen (11), wobei mehrere benachbarte Wandteile (11) zur Bildung des Mastabschnitts (12) nebeneinander angeordnet sind;<\/p>\n<p>M 1.3.2 der Mastabschnitt (12) besteht aus drei oder mehr Wandteilen (11);<\/p>\n<p>M 1.3.3 die Wandteile (11) sind mehr als doppelt so hoch wie die gr\u00f6\u00dfte Abmessung dieser Wandteile (11) in Breitenrichtung;<\/p>\n<p>M 1.4 horizontale R\u00e4nder der ringf\u00f6rmigen Mastabschnitte (12) sind aufeinander angeordnet;<\/p>\n<p>M 1.5 die H\u00f6he des zylindrischen Mastabschnitts (12) ist mindestens um das Zweifache gr\u00f6\u00dfer als der Durchmesser des Mastabschnitts (12).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des eingeschr\u00e4nkten Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Verwirklichung der Merkmale M 1.0, M 1.1, M 1.3, M 1.3.1, M 1.3.2 und M 1.4 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer zu diesen Merkmalen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht dar\u00fcber hinaus Merkmal M 1.2 wortsinngem\u00e4\u00df. Danach besteht der Mast zumindest teilweise aus vorgefertigten Wandteilen, die im wesentlichen aus Beton bestehen.<\/p>\n<p>Nach dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis ist Beton jedes herk\u00f6mmliche Gemisch aus Zement, Gesteinsk\u00f6rnung und Wasser sowie etwaiger Betonzusatzstoffe. Der Fachmann erkennt, dass das Verf\u00fcgungspatent zwar Beton mit diesen Bestandteilen fordert, jedoch daneben weitere Bestandteile \u2013 insbesondere Stabilisationsmittel wie Stahl \u2013 vorhanden sein d\u00fcrfen. Eine konkrete Fundstelle oder einen bestimmten technischen Sinn und Zweck, der das Vorhandensein von Stahl verbieten w\u00fcrde, f\u00fchrt auch die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht an; sie argumentiert lediglich vom Wortlaut her, den sie dahingehend versteht, dass Beton keinen Stahl bzw. keine substantiellen Stahlanteil enthalten d\u00fcrfe. Dieses Verst\u00e4ndnis wird durch die Ausf\u00fchrungen in der Verf\u00fcgungspatentschrift nicht belegt.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst hei\u00dft es im Anspruch ausdr\u00fccklich, dass die Wandteile im wesentlichen aus Beton bestehen. Dies l\u00e4sst das Vorhandensein weiterer Stoffe grunds\u00e4tzlich zu. Der Fachmann erkennt, dass der technische Sinn und Zweck der Verwendung von Beton darin liegt, einen leichten schnellen Aufbau durch vorgefertigte Teile zu erm\u00f6glichen, die sehr starken Kr\u00e4ften sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung standhalten. Dies entnimmt er sowohl der Kritik des Verf\u00fcgungspatents an den im Stand der Technik bekannten Stahlmasten (Verf\u00fcgungspatent Absatz [0006]) als auch der Aufgabenstellung in Absatz [0009] des Verf\u00fcgungspatents. Danach sind Stahlmasten \u2013 was unerw\u00fcnscht ist \u2013 zum einen weniger steif, zum anderen sind bei schweren Windturbinen sehr dicke W\u00e4nde und gro\u00dfe Durchmesser der Masten erforderlich. Demgegen\u00fcber sind T\u00fcrme aus Beton nach dem Verf\u00fcgungspatent in der Lage, schwere Maschinen zu tragen (Absatz [0008]); nachteilig ist jedoch, dass bei herk\u00f6mmlich aufgebauten Betont\u00fcrmen das Gie\u00dfen vor Ort stattfindet, was u.a. Nachteile bez\u00fcglich der Betonqualit\u00e4t mit sich bringe. Dieses Problem wird nach dem Verf\u00fcgungspatent durch den segmentartigen Aufbau gel\u00f6st, der es erm\u00f6glicht, die Wandteile vorzufertigen und zu transportieren, so dass diese auf der Baustelle nicht mehr gegossen, sondern nur noch zusammengesetzt werden m\u00fcssen. Dies schlie\u00dft jedoch nicht aus, dass die vorgefertigten Wandteile aus Spannbeton bestehen, also aus Beton, der Stahl enth\u00e4lt. Vielmehr sieht der Fachmann, dass nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents die Verwendung von Spannbeton zul\u00e4ssig ist. Denn Spannbeton weist eine erh\u00f6hte Stabilit\u00e4t auf, die gerade im Hinblick auf die ausdr\u00fccklich formulierte Anforderung, dass der Turm in der Lage sein muss, sehr starken Kr\u00e4ften standzuhalten, vorteilhaft ist. Dar\u00fcber hinaus bezeichnet das Verf\u00fcgungspatent in Absatz [0011] gerade verst\u00e4rkten Beton als bevorzugtes Material. Auch l\u00e4sst es ein Verspannen durch Zugseile ausdr\u00fccklich zu (s. etwa Verf\u00fcgungspatent Abs\u00e4tze [0011], [0015], [0018], [0022], [0023], [0024]).<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal M 1.2 wortsinngem\u00e4\u00df. Denn die vorgefertigten Wandteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestehen \u2013 unstreitig \u2013 aus Spannbeton. Dabei handelt es sich nach den obigen Ausf\u00fchrungen um Beton im Sinne des Verf\u00fcgungspatents. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 12.12.2011 vortr\u00e4gt, es sei gar nicht klar, welcher Turm genau angegriffene Ausf\u00fchrungsform des Verfahrens sei; es k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, dass nur eines der Wandsegmente aus dem in Anlage AST 8 abgebildeten Turm aus Spannbeton bestehe, verf\u00e4ngt dies nicht. Zun\u00e4chst umfasst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, also die Windkraftanlage C, einen Hybrid-Turm, dessen Aufbau sich aus den Anlagen AST 8, AST 9, AST 9a und AST 11a ergibt. Dar\u00fcber hinaus hatte die Verf\u00fcgungsbeklagte anf\u00e4nglich vorgetragen, dass die Wandabschnitte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus Spannbeton bestehen (Schriftsatz vom 18.11.2011, S. 11 (Bl. 72 GA)). Auch kann sich die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht darauf zur\u00fcckziehen, keine Kenntnis vom Aufbau des Turms zu haben, den sie durch den Versand des Prospektes gem\u00e4\u00df Anlage AST 11a und den Verweis auf den Internetauftritt unter <a title=\"www.B.com\" href=\"http:\/\/www.b.com\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.B.com<\/span><\/a> zusammen mit den Turbinen B F anbietet. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat eine Verwirklichung des Merkmals M 1.2 schl\u00fcssig dargelegt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte kann sich dazu nicht zul\u00e4ssigerweise mit Nichtwissen erkl\u00e4ren, \u00a7 138 Abs. 4 ZPO. Da sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, also die vorgenannte Turbine nebst passendem Turm, bewirbt, handelt es sich bei dem Aufbau des Turms um einen Gegenstand eigener Wahrnehmung. Dies ist auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.12.2011 er\u00f6rtert worden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht auch von Merkmal M 1.3.3 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ist f\u00fcr die Auslegung eines europ\u00e4ischen Patents der Wortlaut in der Verfahrenssprache verbindlich. In der Verfahrenssprache \u2013 hier Englisch \u2013 lautet Merkmal M 1.3.3 \u201ewall parts are more than twice higher than the greatest dimension of that wall parts in the width direction\u201c.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDer Fachmann misst diesem Merkmal \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob die deutsche \u00dcbersetzung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin oder der Verf\u00fcgungsbeklagten zugrunde gelegt wird \u2013 den gleichen Inhalt bei. Denn ma\u00dfgeblich ist der englische Originalwortlaut, der eine Grenze f\u00fcr die Auslegung bildet. Insoweit ist zu ermitteln, welches innerhalb dieser Grenzen liegende technische Verst\u00e4ndnis der Fachmann dem Merkmal beimisst.<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht das Merkmal letztlich dahingehend, dass die Wandteile mehr als zwei Mal so hoch wie ihre gr\u00f6\u00dfte Ausdehnung in Breitenrichtung sind. Dies ergibt sich aus den nachfolgend dargestellten Erw\u00e4gungen.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nEine eindeutige Wortlautgrenze ist nicht gegeben. Die englische Formulierung \u201etwice higher\u201c l\u00e4sst sowohl das Verst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als auch das der Verf\u00fcgungsbeklagten zu. Bez\u00fcglich des Verst\u00e4ndnisses der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin folgt dies schon aus der als Anlage AST 19 vorgelegten \u00c4u\u00dferung des Herrn Q, vereidigter \u00dcbersetzer f\u00fcr die englische Sprache. Dass sich aus dem englischen Original-Wortlaut eine zwingende Wortlautgrenze ergeben w\u00fcrde, die dem Verst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entgegenstehen w\u00fcrde, hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht. Auf der anderen Seite f\u00fchrt auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht aus, dass das Verst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungsbeklagten durch den englischen Originalwortlaut zwingend ausgeschlossen w\u00e4re. Sie hat jedoch durch Vorlage der Anlage AST 19 glaubhaft gemacht, dass ihre \u00dcbersetzung jedenfalls eine zutreffende \u00dcbersetzungsm\u00f6glichkeit darstellt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Aussagekraft der Anlage AST 19 dadurch eingeschr\u00e4nkt wird, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den \u00dcbersetzer zur Wahl zwischen zwei vorgegebenen \u00dcbersetzungs-Varianten (\u201edoppelt so hoch\u201c oder \u201edreimal so hoch\u201c) aufgefordert hat.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nTechnischer Sinn und Zweck des Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisses gem\u00e4\u00df Merkmal M 1.3.3 sind die Erm\u00f6glichung eines erleichterten Aufbaus des Turms und eines problemlosen Transports der Wandteile. Der Fachmann entnimmt dem Verf\u00fcgungspatent, dass die zu transportierenden Teile, um einen problemlosen \/ genehmigungsfreien Transport mit einem LKW zu erm\u00f6glichen, im Transportzustand eine bestimmte H\u00f6he und Breite nicht \u00fcberschreiten d\u00fcrfen. F\u00fcr die Niederlande gibt das Verf\u00fcgungspatent konkrete Werte von 3,5 m (Breite) und 4,2 m (H\u00f6he) an (Verf\u00fcgungspatent Absatz [0019]). Der Fachmann wei\u00df, dass in L\u00e4ngsrichtung des LKW \/ Aufliegers mehr Platz zur Verf\u00fcgung steht, so dass die Wandteile, deren H\u00f6he nach den Ausf\u00fchrungen in Absatz [0037] des Verf\u00fcgungspatents jedenfalls gr\u00f6\u00dfer als ihre Breite ist, vorteilhafterweise liegend zu transportieren sind. Er erkennt, dass der technische Sinn und Zweck bereits dann erreicht wird, wenn die Wandteile doppelt so hoch wie breit sind. Das Verst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht also im Einklang mit dem technischen Sinn und Zweck des Merkmals M 1.3.3.<\/p>\n<p>cc.<br \/>\nDie einzige Passage in der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents, die sich ausdr\u00fccklich mit diesem Merkmal befasst, findet sich in Absatz [0037] der T2-Schrift bzw. Absatz [0026] der englischen Original-Version. Sie st\u00fctzt das Verst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. In der T2-Schrift hei\u00dft es in Absatz [0037]:<br \/>\n\u201eDie gr\u00f6\u00dfte Abmessung in der H\u00f6henrichtung h eines Wandteils 11 ist vorzugsweise gr\u00f6\u00dfer als die gr\u00f6\u00dfte Abmessung dieses Wandteils in der Breitenrichtung b, insbesondere betr\u00e4gt die H\u00f6he des Wandteils 11 mehr als das Doppelte der gr\u00f6\u00dften Abmessung des Wandteils in Breitenrichtung.\u201c<\/p>\n<p>In Absatz [0026] des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Verf\u00fcgungspatents hei\u00dft es diesbez\u00fcglich:<br \/>\n\u201eThe greatest dimension in the height direction h of a wall part is preferably greater than the greatest dimension of that wall part in the width direction b, in particular the wall part 11 is more than twice higher than the greatest dimension of the wall part in the width direction.\u201c (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Der Vergleich mit den Ausf\u00fchrungen des englischen Verf\u00fcgungspatents zu Merkmal M 1.5 spricht daf\u00fcr, dass mit dieser Wortwahl tats\u00e4chlich \u201edoppelt so hoch\u201c gemeint ist. Insoweit hei\u00dft es im englischen Original des Verf\u00fcgungspatents in Absatz [0026], der sich auf das in den Figuren 10 bis 12 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel bezieht (s. Einleitung des Absatzes [0026]):<br \/>\n\u201eAlso, the height of the cylindrical mast part 12 is greater, preferably at least approximately twice greater, than the diameter of the mast part 12.\u201c<\/p>\n<p>Der Fachmann sieht diese Ausf\u00fchrungen in Zusammenschau mit Figur 10. Bei Betrachtung der Figur 10 f\u00e4llt auf, dass die H\u00f6he h des Mastabschnitts in etwa doppelt so gro\u00df, keinesfalls aber dreimal so gro\u00df wie der Durchmesser d des Mastabschnitts ist. Zwar hei\u00dft es im Zusammenhang mit dem in Figuren 10 bis 12 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel zun\u00e4chst, dass die H\u00f6he des Mastabschnitts \u201egreater\u201c (also gr\u00f6\u00dfer) als sein Durchmesser ist; danach folgt aber die Angabe, dass die H\u00f6he \u201epreferably approximately twice greater\u201c (= vorzugsweise mindestens ann\u00e4hernd zweimal gr\u00f6\u00dfer\u201c) als der Durchmesser ist. Der Fachmann, der sieht, dass in Figur 10 die H\u00f6he h das Doppelte des Durchmessers d betr\u00e4gt, erkennt, dass die Wahl eben dieses Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisses in der Zeichnung kein Zufall ist, sondern es sich um das als bevorzugt bezeichnete Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis handelt.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAuf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal M 1.3.3 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagte ist den Messergebnissen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, wonach die in der Anlage AST 14 eingezeichneten Mastabschnitte folgende Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse aufweisen, nicht mit inhaltlichen Argumenten entgegengetreten:<\/p>\n<p>&#8211; Mastabschnitt 4: H\u00f6he \/ Durchmesser = 3,6<br \/>\n&#8211; Mastabschnitt 3: H\u00f6he \/ Durchmesser = 3,17<br \/>\n&#8211; Mastabschnitt 2: H\u00f6he \/ Durchmesser = 2,7<br \/>\n&#8211; Mastabschnitt 1: H\u00f6he \/ Durchmesser = 2,4<\/p>\n<p>Dabei hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nachvollziehbar vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Verzerrung eines aus der Froschperspektive aufgenommenen Fotos zu ihren Ungunsten wirkt, also die Breite im Verh\u00e4ltnis zur H\u00f6he gr\u00f6\u00dfer erscheint, als dies tats\u00e4chlich der Fall ist (s. Anlagen AST 15, 16, 17). Auch ist einleuchtend, dass die Breite jedes Wandteils in dem Mastabschnitt nicht gr\u00f6\u00dfer sein kann, als der Durchmesser des Mastabschnitts. Der Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten im Schriftsatz vom 12.12.2011, ihr l\u00e4gen keine Informationen \u00fcber die Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor, ist nicht erheblich. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagte bietet jedenfalls \u00fcber den Versand der Anlage AST 11a und den Verweis auf den unter <a title=\"www.B.com\" href=\"http:\/\/www.b.com\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.B.com<\/span><\/a> abrufbaren Internetauftritt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, also eine Windkraftanlage inklusive zugeh\u00f6rigem Turm, an. Insoweit handelt es sich um einen Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung, zu dem sie sich nicht zul\u00e4ssigerweise mit Nichtwissen erkl\u00e4ren kann, \u00a7 138 Abs. 4 ZPO. Diese Problematik wurde in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.12.2011 auch er\u00f6rtert. Im Ergebnis ist daher nicht wirksam bestritten, dass die Wandteile aller vier Mastabschnitte mindestens doppelt so hoch sind, wie ihre maximale Breite.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nLediglich vorsorglich sei angemerkt, dass Merkmal M 1.3.3 auch dann verwirklicht w\u00e4re, wenn das Verst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungsbeklagten zugrunde gelegt wird, wonach die Wandteile im Ergebnis insgesamt mindestens dreimal so hoch wie breit sein m\u00fcssen. Denn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass es ausreichend sei, wenn mindestens die Wandteile zweier Mastabschnitte das vorgegebene Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis verwirklichen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist dem nicht ausdr\u00fccklich entgegengetreten. Dieses Verst\u00e4ndnis entspricht der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nZun\u00e4chst l\u00e4sst der Wortlaut des eingeschr\u00e4nkten Anspruchs 1 ein solches Verst\u00e4ndnis zu. Zwar wird in Bezug auf die Wandteile sowohl im englischen Original als auch in der deutschen \u00dcbersetzung der bestimmte Artikel benutzt, was daf\u00fcr sprechen k\u00f6nnte, dass alle vorgefertigten Wandteile die niedergelegten Anforderungen erf\u00fcllen m\u00fcssen. Allerdings sind die Ausf\u00fchrungen zu den vorgefertigten Wandteilen r\u00fcckbezogen auf die ringf\u00f6rmigen Mastabschnitte gem\u00e4\u00df Merkmal M 1.3. Insoweit hei\u00dft es aber im ma\u00dfgeblichen Patentanspruch, dass der Mast ringf\u00f6rmige Mastabschnitte aufweist bzw. comprises (Merkmal M 1.3), die aus den vorgefertigten Wandteilen bestehen (Merkmal 1.3.1). Dar\u00fcber hinaus besteht der Mast ausweislich des Merkmals M 1.2 zumindest teilweise (is at least partly composed of) aus vorgefertigten Wandteilen. Der Wortlaut von Merkmal M 1.3 \u2013 \u201eaufweist\u201c \u2013 erlaubt das Vorhandensein weiterer Bauteile neben den anspruchsgem\u00e4\u00dfen ringf\u00f6rmigen Mastabschnitten. Auch der Wortlaut von Merkmal M 1.2 l\u00e4sst zu, dass neben den anspruchsgem\u00e4\u00dfen vorgefertigten Wandteilen weitere Wandteile vorhanden sind.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nAuch nach dem technischen Sinn und Zweck der Merkmalsgruppe M 1.3 ist nicht zwingend erforderlich, dass alle vorgefertigten Wandteile des Mastes bzw. jedes ringf\u00f6rmigen Mastabschnitts das Merkmal M 1.3.3 erf\u00fcllen. Denn der Transport und der Aufbau werden auch dann gegen\u00fcber dem Stand der Technik erleichtert, wenn der Mast teilweise aus vorgefertigten Wandteilen bzw. Mastabschnitten besteht, die die konstruktiven Vorgaben der Merkmalsgruppe M 1.3 erf\u00fcllen. Zwar mag es sein, dass ein optimales Ergebnis bez\u00fcglich Einfachheit des Transports und des Aufbaus erreicht wird, wenn alle Wandteile \/ Mastabschnitte die Vorgaben der Merkmalsgruppe M 1.3 erf\u00fcllen; eine Vereinfachung gegen\u00fcber dem Stand der Technik tritt jedoch bereits dann ein, wenn zwei Mastabschnitte bzw. deren vorgefertigte Wandteile die Vorgaben der Merkmalsgruppe M 1.3 erf\u00fcllen. Dass mindestens zwei Mastabschnitte bzw. deren vorgefertigte Wandteile diese Vorgaben erf\u00fcllen m\u00fcssen, folgt zwingend aus dem Wortlaut des geltend gemachten Anspruchs des Verf\u00fcgungspatents. Denn in Merkmal M 1.3, auf das die Merkmalsgruppe r\u00fcckbezogen ist, hei\u00dft es \u201eringf\u00f6rmige Mastabschnitte\u201c (= Plural).<\/p>\n<p>d.<br \/>\nAuch auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal M 1.3.3 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Denn jedenfalls die Mastabschnitte 3 und 4 (Bezeichnung gem\u00e4\u00df den handschriftlichen Zus\u00e4tzen in Anlage AST 14) bestehen aus Wandteilen, die mindestens dreimal so hoch sind, wie ihre maximale Breite. Auch dies ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht wirksam bestritten.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht dar\u00fcber hinaus auch von Merkmal M 1.5 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Wiederum gilt Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc, wonach f\u00fcr die Auslegung eines europ\u00e4ischen Patents der Wortlaut in der Verfahrenssprache verbindlich ist. In der Verfahrenssprache Englisch lautet Merkmal M 1.5 \u201ethe height of the cylindrical mast section is at least twice greater than the diameter of the said mast section\u201c.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nErneut misst der Fachmann diesem Merkmal unabh\u00e4ngig von dem Wortlaut der deutschen \u00dcbersetzung den gleichen Inhalt bei. Ma\u00dfgeblich ist \u2013 wie zu Merkmal M 1.3.3 bereits ausgef\u00fchrt \u2013 der englische Originalwortlaut, der eine Grenze f\u00fcr die Auslegung bildet. Insoweit ist zu ermitteln, welches innerhalb dieser Grenzen liegende Verst\u00e4ndnis der Fachmann dem Merkmal beimisst.<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht das Merkmal letztlich dahingehend, dass die Mastabschnitte mindestens zwei Mal so hoch wie ihr Durchmesser sind. Dies folgt aus den nachfolgend dargestellten Erw\u00e4gungen.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nErneut ist eine eindeutige Wortlautgrenze, die das Verst\u00e4ndnis Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin oder der Verf\u00fcgungsbeklagten ausschlie\u00dfen w\u00fcrde, nicht gegeben. Die englische Formulierung \u201etwice greater\u201c l\u00e4sst beide Deutungen zu. Bez\u00fcglich des Verst\u00e4ndnisses der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin folgt die Zul\u00e4ssigkeit schon aus der als Anlage AST 19 vorgelegten \u00c4u\u00dferung des Herrn Q. Dass sich aus dem englischen Original-Wortlaut eine zwingende Wortlautgrenze ergeben w\u00fcrde, die dem Verst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entgegenstehen w\u00fcrde, hat die Verf\u00fcgungsbeklagte auch im Zusammenhang mit Merkmal M 1.5 nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. Auf der anderen Seite f\u00fchrt auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht aus, dass das Verst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungsbeklagten durch den englischen Originalwortlaut zwingend ausgeschlossen w\u00e4re. Sie hat jedoch durch Vorlage der Anlage AST 19 glaubhaft gemacht, dass ihre \u00dcbersetzung jedenfalls eine zutreffende \u00dcbersetzungsm\u00f6glichkeit darstellt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Aussagekraft der Anlage AST 19 auch bez\u00fcglich Merkmal M 1.5 dadurch eingeschr\u00e4nkt wird, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den \u00dcbersetzer zur Wahl zwischen zwei vorgegebenen \u00dcbersetzungs-Varianten (\u201emindestens das Doppelte\u201c oder \u201emindestens das Dreifache\u201c) aufgefordert hat.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nTechnischer Sinn und Zweck des Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisses gem\u00e4\u00df Merkmal M 1.5 sind \u2013 wie bei Merkmal M 1.3.3 \u2013 die Erm\u00f6glichung eines erleichterten Aufbaus des Turms und eines problemlosen Transports der Wandteile. Insoweit gelten die Ausf\u00fchrungen zu Merkmal M 1.3.3 unter Punkt 2. a. bb. entsprechend. Der Fachmann erkennt, dass dieser technische Sinn und Zweck bereits dann erreicht wird, wenn die Mastabschnitte, die aus den vorgefertigten Wandteilen bestehen, doppelt so hoch wie ihr Durchmesser sind. Danach steht das Verst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Einklang mit dem technischen Sinn und Zweck von Merkmal M 1.5 des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>cc.<br \/>\nWiederum findet sich die einzige Passage in der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents, die sich ausdr\u00fccklich mit dem in Streit stehenden Merkmal M 1.5 befasst, in Absatz [0037] der T2-Schrift bzw. Absatz [0026] der englischen Original-Version. In der T2-Schrift hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eFerner ist die H\u00f6he h der zylindrischen Wand des Mastteils 12 gr\u00f6\u00dfer, vorzugsweise ann\u00e4hernd doppelt so gro\u00df, als der Durchmesser d des Mastteils 12.\u201c<\/p>\n<p>In Absatz [0026] des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Verf\u00fcgungspatents hei\u00dft es diesbez\u00fcglich:<br \/>\n\u201eAlso, the height h of the cylindrical mast part 12 is greater, preferably at least approximately twice greater, than the diameter of the mast part 12.\u201c<\/p>\n<p>Die obigen Ausf\u00fchrungen zu Merkmal M 1.3.3, wonach in Figur 10 die H\u00f6he des Mastabschnitts etwa doppelt gro\u00df wie sein Durchmesser ist, und der Fachmann erkennt, dass in Figur 10 genau das in der Beschreibung als vorteilhaft bezeichnete Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis dargestellt ist, gelten auch f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von Merkmal M 1.5. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter Punkt 2. a. cc. vollumf\u00e4nglich Bezug genommen.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAuf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal M 1.5 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagte ist den Messergebnissen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, wonach die in der Anlage AST 14 eingezeichneten Mastabschnitte folgende Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse aufweisen, nicht konkret entgegengetreten:<\/p>\n<p>&#8211; Mastabschnitt 4: H\u00f6he \/ Durchmesser = 3,6<br \/>\n&#8211; Mastabschnitt 3: H\u00f6he \/ Durchmesser = 3,17<br \/>\n&#8211; Mastabschnitt 2: H\u00f6he \/ Durchmesser = 2,7<br \/>\n&#8211; Mastabschnitt 1: H\u00f6he \/ Durchmesser = 2,4<\/p>\n<p>Wiederum hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nachvollziehbar vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Verzerrung eines aus der Froschperspektive aufgenommenen Fotos zu ihren Ungunsten wirkt, also die Breite im Verh\u00e4ltnis zur H\u00f6he gr\u00f6\u00dfer erscheint, als dies tats\u00e4chlich der Fall ist (s. Anlagen AST 15, 16, 17). Wie im Zusammenhang mit Merkmalen M 1.2 und M 1.3.3 bereits ausgef\u00fchrt, kann sich die Verf\u00fcgungsbeklagte zu den Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnissen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zul\u00e4ssigerweise mit Nichtwissen erkl\u00e4ren. Im Ergebnis ist daher nicht wirksam bestritten, dass die alle vier Mastabschnitte mindestens doppelt so hoch sind, wie ihr maximaler Durchmesser.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nLediglich vorsorglich sei angemerkt, dass Merkmal M 1.5 auch dann verwirklicht w\u00e4re, wenn das Verst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungsbeklagten zugrunde gelegt wird, wonach die Mastabschnitte im Ergebnis insgesamt mindestens dreimal so hoch wie ihr Durchmesser sein m\u00fcssen. Denn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass es ausreichend sei, wenn mindestens zwei Mastabschnitte das vorgegebene Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis verwirklichen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist dem nicht ausdr\u00fccklich entgegengetreten. Dieses Verst\u00e4ndnis entspricht der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nZun\u00e4chst l\u00e4sst der Wortlaut des eingeschr\u00e4nkten Anspruchs 1 ein solches Verst\u00e4ndnis zu. Zwar wird in Bezug auf die Wandteile sowohl im englischen Original als auch in der deutschen \u00dcbersetzung der bestimmte Artikel benutzt, was daf\u00fcr sprechen k\u00f6nnte, dass alle vorgefertigten Wandteile die niedergelegten Anforderungen erf\u00fcllen m\u00fcssen. Allerdings sind die Ausf\u00fchrungen in Zusammenhang mit Merkmal M 1.3 zu lesen, das sich mit dem Vorhandensein ringf\u00f6rmiger Mastabschnitte befasst. Insoweit hei\u00dft es im ma\u00dfgeblichen Patentanspruch, dass der Mast ringf\u00f6rmige Mastabschnitte aufweist bzw. comprises (Merkmal M 1.3). Der Wortlaut von Merkmal M 1.3 \u2013 \u201eaufweist\u201c \u2013 erlaubt das Vorhandensein weiterer Bauteile neben den ringf\u00f6rmigen Mastabschnitten im Sinne des Patentanspruchs.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nErneut ist auch nach dem technischen Sinn und Zweck des Merkmals M 1.5 nicht zwingend erforderlich, dass alle ringf\u00f6rmigen Mastabschnitte das Merkmal M 1.5 erf\u00fcllen. Der technische Sinn und Zweck wird \u2013 wie der Fachmann erkennt \u2013 auch dann erreicht, wenn nicht alle Mastabschnitte die Vorgaben von Merkmal M 1.5 erf\u00fcllen, denn auch dann werden der Transport und der Aufbau gegen\u00fcber dem Stand der Technik erleichtert. Im \u00fcbrigen wird auf die Ausf\u00fchrungen im Zusammenhang mit Merkmal M 1.3.3 (Punkt 2. c. bb.) Bezug genommen, die vorliegend entsprechend gelten.<\/p>\n<p>d.<br \/>\nAuch auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal M 1.5 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Denn jedenfalls die Mastabschnitte 3 und 4 sind dreimal so hoch, wie ihre maximaler Durchmesser. Auch dies ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erheblich bestritten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hinreichend glaubhaft gemacht ist, steht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte ein Verf\u00fcgungsanspruch auf Unterlassung aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist passivlegitimiert.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nZwar kann auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht festgestellt werden, dass die Werbung gem\u00e4\u00df Anlage AST 8 der Verf\u00fcgungsbeklagten zuzurechnen w\u00e4re. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagte hat vorgetragen und durch Vorlage der (englischsprachigen) Anlage AG 6 glaubhaft gemacht, dass die Anzeige von der Konzernmutter veranlasst wurde. Dem ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht konkret entgegengetreten. Sie meint lediglich, auch eine von der Konzernmutter veranlasste Werbung, die in Deutschland erscheint, sei der Verf\u00fcgungsbeklagten als deutscher Tochtergesellschaft zuzurechnen. Dem vermag die Kammer sich nicht anzuschlie\u00dfen. Allein aus dem Umstand, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die deutsche Tochtergesellschaft der spanischen Konzernmutter darstellt, ergibt sich ohne weitere Zurechnungssachverhalte, die die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin weder vortr\u00e4gt noch glaubhaft macht, weder eine Haftung der Verf\u00fcgungsbeklagten f\u00fcr Handlungen der Konzernmutter in Deutschland noch eine Zurechnung solcher Handlungen.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat jedoch durch Versendung des Prospektes gem\u00e4\u00df Anlage AST 11a unter Verweis auf die unter <a title=\"www.B.com\" href=\"http:\/\/www.b.com\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.B.com<\/span><\/a> abrufbare Homepage, die sie zudem als \u201eunsere\u201c Homepage bezeichnet, selbst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland angeboten.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist unsch\u00e4dlich, dass sich die Brosch\u00fcre auf die Turbine bezieht. Denn die Turbine muss auf einem geeigneten Turm \/ Mast angebracht werden, auf den der seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten versandte Prospekt unter der Bezeichnung \u201eJ\u00ae\u201c ausdr\u00fccklich Bezug nimmt. Dieser Turm ist \u2013 wie vorgetragen und glaubhaft gemacht \u2013 Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte anf\u00fchrt, der Turm f\u00fcr die Anlage K sei noch gar nicht abschlie\u00dfend entwickelt, auch sei sein Aufbau aus dem Prospekt nicht ersichtlich, f\u00fchren diese Einwendungen nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn in dem Prospekt findet sich die konkrete Angabe, dass ein Hybrid-Turm \u201eJ\u00ae\u201c ein passender Turm f\u00fcr die Turbine R ist. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte sich zum Aufbau des Turmes \u2013 auch soweit dies im Zusammenhang mit der Versendung der Brosch\u00fcre gem\u00e4\u00df Anlage AST 11a steht, mit Nichtwissen erkl\u00e4rt, ist vor dem dargestellten Hintergrund unzul\u00e4ssig. Denn wenn sie den Turm als Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewirbt, muss sie entweder wissen, wie dieser aufgebaut ist oder sich die entsprechende Kenntnis verschaffen. Bei ihrer eigenen Werbung \/ dem eigenen Angebot handelt es sich um einen Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung im Sinne von \u00a7 138 Abs. 4 ZPO.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus greift der Einwand der Verf\u00fcgungsbeklagten, der Aufbau des in der Anlage AST 11a dargestellten Turms sei dieser Anlage nicht zu entnehmen, weshalb darin kein Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liege, nicht durch.<\/p>\n<p>Nach der Entscheidung des BGH (GRUR-RR 2007, 259 (262) \u2013 Thermocycler) ist der aus der Sicht der angesprochenen Kreise unter Ber\u00fccksichtigung aller tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu ermittelnde objektive Erkl\u00e4rungswert der Werbung ein wesentlicher Gesichtspunkt f\u00fcr die tatrichterliche W\u00fcrdigung, ob ein patentverletzendes Anbieten vorliegt (vgl. BGH GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer). In derartigen F\u00e4llen muss die Frage, ob ein patentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis angeboten wird, anhand derjenigen objektiven Gegebenheiten des Streitfalls gepr\u00fcft werden, die in vergleichbarer Weise eine verl\u00e4ssliche Aussage \u00fcber Gestalt und Beschaffenheit des Erzeugnisses zulassen. Dabei soll weder das Verst\u00e4ndnis des Werbenden noch das Verst\u00e4ndnis einzelner Empf\u00e4nger der Werbung oder bestimmter Gruppen von Personen, an die sich das Werbemittel wendet, einen brauchbaren Ma\u00dfstab bilden. Entscheidend soll sein, ob bei objektiver Betrachtung der im Streitfall tats\u00e4chlich gegebenen Umst\u00e4nde davon ausgegangen werden muss, dass das mittels der Werbung angebotene Erzeugnis dem Gegenstand des Patents entspricht. Wenn die objektiv zu w\u00fcrdigenden Umst\u00e4nde diese Feststellung erlauben, kann es nach der Rspr. des BGH nicht mehr darauf ankommen, ob die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale (auch) aus der Angebotshandlung bzw. dem hierbei verwendeten Mittel selbst unmittelbar offenbar wird. Die Benutzung einer Erfindung i.S. des PatG \u2013 so der BGH \u2013 sei hiervon nicht abh\u00e4ngig. Es k\u00f6nne daher im Falle eines Anbietens in Form des Verteilens von Prospekten mit einer Abbildung des beworbenen Erzeugnisses \u2013 dies muss auch f\u00fcr die Werbung im Internet gelten \u2013 nicht verlangt werden, dass gerade im Werbemittel die patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale so zum Ausdruck kommen, dass ihr Vorhandensein einem Fachmann allein auf Grund der Befassung mit diesem Werbemittel offenkundig ist. Es k\u00f6nne nur \u2013 so der BGH \u2013 auf die bei objektiver Betrachtung feststellbaren Gegebenheiten ankommen, also darauf, ob dem Angebot nach seinem Inhalt ein Erzeugnis zu Grunde liegt, das dem Gegenstand des Patents entspricht, und ob gerade dieses Erzeugnis als solches oder als Bestandteil eines anderen angeboten worden ist (vgl. BGH GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te, und BGH GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer).<\/p>\n<p>In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze liegt in dem Versand der Anlage AST 11a unter Hinweis auf den Internetauftritt unter <a title=\"www.B.com\" href=\"http:\/\/www.b.com\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.B.com<\/span><\/a> ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 PatG. Dass der in der Brosch\u00fcre gem\u00e4\u00df der Anlage AST 11a (mit-) angebotene Turm aufgebaut ist, wie dies aus Anlage AST 8 ersichtlich ist, und der angesprochene Verkehrskreis dies auch zur Kenntnis nimmt, ist hinreichend wahrscheinlich, was im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens ausreichend ist. Zwar ist der Aufbau des Turms allein der Anlage AST 11a nicht zu entnehmen. Der angesprochene Verkehrskreis, bei dem es sich ausschlie\u00dflich um Fachleute auf dem Gebiet von Windkraftanlagen handelt, wird aber auf den Verweis der Verf\u00fcgungsbeklagten hin auf der angegebenen Internetseite weiter recherchieren. Dort st\u00f6\u00dft er auf die Pr\u00e4sentation \u201eB: H\u201c (Anlage AST 9a), auf deren Seite 75, die die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Anlage AST 9b nochmals vorgelegt hat, sich Angaben zu dem Turm \u201eI\u00ae\u201c und eine Abbildung desselben finden, aus der der Aufbau der einzelnen Mastabschnitte ersichtlich wird. Dem entnimmt der angesprochene Verkehrskreis, dass der Turm f\u00fcr die Turbine F grunds\u00e4tzlich nach dem gleichen Prinzip aufgebaut ist, wie der in Anlage AST 9b dargestellte Turm. Dar\u00fcber hinaus nimmt der angesprochene Verkehrskreis die in der Fachzeitschrift \u201eD\u201c erschienene Werbung gem\u00e4\u00df Anlage AST 8 zu Hilfe, um sich ein Bild von dem zu den K-Turbinen zugeh\u00f6rigen Turm zu machen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Werbung gem\u00e4\u00df Anlage AST 8 der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht zugerechnet werden kann. Dennoch dient sie dem Fachmann als Informationsquelle bez\u00fcglich der Windkraftanlage mit der Turbine K. Der angesprochene Verkehrskreis erkennt vor diesem Hintergrund \u2013 auch wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem deutschen Markt noch nicht existiert \u2013, dass der zu den K-Turbinen zugeh\u00f6rige Turm aufgebaut ist, wie aus Anlage AST 8 ersichtlich.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ein Unterlassungsanspruch aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zu.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des Anbietens besteht eine Wiederholungsgefahr, da die Verf\u00fcgungsbeklagte nach dem Vorgesagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits in Deutschland angeboten hat. Die weitergehende Verurteilung zur Unterlassung beruht darauf, dass sich insoweit aus dem Anbieten eine Erstbegehungsgefahr ergibt.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin begehrt, die Verf\u00fcgungsbeklagte zur Unterlassung auch des Herstellens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu verurteilen, war der Antrag zur\u00fcckzuweisen. Denn Umst\u00e4nde, aus denen sich eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr bez\u00fcglich der Herstellung ergeben w\u00fcrde, sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Nach dem Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten ist Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einzig die spanische Konzernmutter. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland herstellen w\u00fcrde, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht konkret vorgetragen. Allein der Verweis auf die Angaben im Handelsregister reicht insoweit nicht aus.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie gestellten Hilfsantr\u00e4ge f\u00fchren nicht zu einer anderen Beurteilung. Sie weichen jeweils nur bez\u00fcglich der \u00dcbersetzung der Merkmale M 1.3.3 und M 1.5 von dem Hauptantrag ab. Die teilweise Abweisung des Hauptantrages liegt aber nicht in der \u00dcbersetzung dieser Merkmale begr\u00fcndet, sondern beruht darauf, dass f\u00fcr ein Herstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Verf\u00fcgungsbeklagte in Deutschland weder die Voraussetzungen einer Erstbegehungs- noch einer Wiederholungsgefahr dargetan sind.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verf\u00fcgungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZun\u00e4chst ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents in dem geltend gemachten Umfang hinreichend gesichert.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kommt der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung wegen Patentverletzung nur in Betracht, wenn sowohl der Bestand des Verf\u00fcgungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zu Gunsten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwaigen nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 \u2013 VA\u2013LCD-Fernseher). Von einem hinreichenden Rechtsbestand des dem Verf\u00fcgungsantrag zugrundegelegten Patents kann hierbei im allgemeinen nur ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset). Aus der regelm\u00e4\u00dfigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, der Bestand des Verf\u00fcgungspatents grunds\u00e4tzlich als ausreichend gesichert angesehen werden muss, um eine einstweilige Verf\u00fcgung zu rechtfertigen. Mit dem Gebot eines effektiven vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes in Patentsachen (Art. 50 Abs. 1 TRIPS, Art. 9 Abs. 1a Enforcement-Richtlinie) w\u00e4re es nicht zu vereinbaren, wenn das Verletzungsgericht, bevor es einstweilige Ma\u00dfnahmen zum Schutz des im Verf\u00fcgungspatent verk\u00f6rperten geistigen Eigentums anordnet, stets den rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abwarten w\u00fcrde. Vielmehr hat es die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die weitere Verletzungshandlungen unterbindenden Anordnungen trifft. Grund, die Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der mit dem Rechtsbehelf unternommene Angriff auf das Verf\u00fcgungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, welche die bisher mit der Sache befasste Stelle noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden hat. Demgegen\u00fcber ist es nicht ang\u00e4ngig, den Verf\u00fcgungsantrag trotz erstinstanzlich aufrecht erhaltenen Schutzrechtes allein deshalb zur\u00fcckzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Begr\u00fcndung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt.<\/p>\n<p>In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist vorliegend von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen. Denn das Verf\u00fcgungspatent hat \u2013 in dem mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung geltend gemachten Umfang \u2013 ein erstinstanzliches Einspruchsverfahren \u00fcberstanden.<\/p>\n<p>Die seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen die erstinstanzliche Einspruchsentscheidung vorgebrachten Einw\u00e4nde lassen die Argumentation der Einspruchsabteilung nicht als nicht vertretbar erscheinen. Auch wird der mit dem Rechtsbehelf unternommene Angriff auf das Verf\u00fcgungspatent nicht auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt, welche die bisher mit der Sache befasste Stelle noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden hat.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagte im Schriftsatz vom 12.12.2011 anf\u00fchrt, die Entgegenhaltung D 21, die sie als Anlage AG 2 vorlegt, sei neuheitssch\u00e4dlich f\u00fcr den eingeschr\u00e4nkten Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents, greift dieses Argument nicht durch. Die Einspruchsabteilung hat diese Entgegenhaltung in ihrer Entscheidung als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik ber\u00fccksichtigt. Die Einspruchsabteilung hat sich \u2013 soweit dies der insoweit nur in Englisch vorliegenden Entscheidung (Anlage AST 4) entnommen werden kann \u2013 mit den seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten bez\u00fcglich der Neuheitssch\u00e4dlichkeit angef\u00fchrten Argumenten auseinandergesetzt und ist anschlie\u00dfend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Lehre des eingeschr\u00e4nkten Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen ist. Nach den Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung fehlt es auch unter Ber\u00fccksichtigung der Abs\u00e4tze [0025] und [0074] der AG 2 an einer Offenbarung der Merkmale M 1.3.2, M 1.3.3 und M 1.5 (s. Abschnitte 28.3, 28.4 der Anlage AST 4 sowie Abschnitt 35.2, 35.5 der Anlagen AST 4 \/ AST 4a). Dies ist gut nachvollziehbar und erscheint keinesfalls unvertretbar. Der weitere Einwand der Verf\u00fcgungsbeklagten, dass \u2013 wenn Merkmal M 1.5 verwirklicht sei \u2013 notwendigerweise auch das Merkmal 1.3.3 realisiert werde, f\u00fchrt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Verf\u00fcgungsbeklagte argumentiert in ihrem Schriftsatz vom 12.12.2011 zu der Offenbarung von Merkmal M 1.3.3 ausgehend von einer Pr\u00e4misse, n\u00e4mlich, dass \u201edie Grundbedingung gegeben ist, dass n\u00e4mlich die H\u00f6he des zylindrischen Mastabschnitts doppelt so hoch ist wie der Durchmesser des Mastabschnitts\u201c (s. S. 12 des Schriftsatzes vom 12.12.2011). Dies bedeutet letztlich, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte bei der Pr\u00fcfung der Offenbarung von Merkmal M 1.3.3 davon ausgeht, dass Merkmal M 1.5 erf\u00fcllt ist. Dies verbietet sich jedoch. Merkmal M 1.5 ist nach den Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung durch die Entgegenhaltung AG 2 gerade nicht offenbart. Auch die weitere Argumentation der Verf\u00fcgungsbeklagten zu der Offenbarung von Merkmal M 1.5 (S. 12 ff. des Schriftsatzes vom 12.12.2011) f\u00fchrt nicht zu einer anderen Einsch\u00e4tzung der Kammer. Die Verf\u00fcgungsbeklagte r\u00e4umt selbst ein, dass das im Anspruch vorausgesetzte Verh\u00e4ltnis von \u201etwice greater\u201c sich nicht aus den in der AG 2 genannten Ma\u00dfen ergibt. Insoweit meint sie, aus der Formulierung \u201eim Wesentlichen\u201c in Absatz [0081] der Entgegenhaltung folge, dass der Fachmann die Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse so weit variieren w\u00fcrde, dass er letztlich zu dem Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis gem\u00e4\u00df Merkmal M 1.5 k\u00e4me. Dies l\u00e4sst die Entscheidung der Einspruchsabteilung ebenso wenig unvertretbar erscheinen wie der Verweis auf Absatz [0081] der Entgegenhaltung (dort D 21).<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte beruft sich im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren weiter auf ein angebliches Fehlen erfinderischer T\u00e4tigkeit angesichts der Anlage AG 2, die \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik ber\u00fccksichtigt hat. Die Einspruchsabteilung hat sich mit der Entgegenhaltung D 21 \/ AG 2 in ihrer erstinstanzlichen Entscheidung ausf\u00fchrlich besch\u00e4ftigt (s. Anlage AST 4 und auszugsweise \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage AST 4a). Sie hat sich mit den Einwendungen, die die Verf\u00fcgungsbeklagte im hiesigen Verfahren zum Fehlen erfinderischer T\u00e4tigkeit anf\u00fchrt, inhaltlich bereits auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie ausgef\u00fchrt, dass das Verf\u00fcgungspatent im aufrecht erhaltenen Umfang des Anspruchs 1 erfinderisch sei, weil die Entgegenhaltung dem Fachmann keine Anregung g\u00e4be, daf\u00fcr zu sorgen, dass die H\u00f6he des zylindrischen Mastabschnitts mindestens um das Zweifache gr\u00f6\u00dfer als der Durchmesser des Mastabschnitts ist (Merkmal M 1.5). Vielmehr werde dieses H\u00f6hen-\/Durchmesserverh\u00e4ltnis in der D 21 \/ AG 2 gerade nicht erreicht. Die Einspruchsabteilung hat auch den Absatz [0081], mit dem die Verf\u00fcgungsbeklagte im Schriftsatz vom 12.12.2011 argumentiert, zur Kenntnis genommen, was sich aus Abschnitt 28.1 der Anlage AST 4 ergibt. Eine Unvertretbarkeit der Argumentation der Einspruchsabteilung ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte im hiesigen Verfahren weiter die Entgegenhaltung \u201eS\u201c (Anlage AG 5 (nur in englischer Sprache vorgelegt)) anf\u00fchrt, geschieht dies nur unter dem Gesichtspunkt, dass diese Entgegenhaltung dem Fachmann Anlass zur Variation der H\u00f6hen-\/Durchmesserverh\u00e4ltnisse biete. Auch die Verf\u00fcgungsbeklagte argumentiert nicht, dass die Entgegenhaltung AG 5 ohne Kombination mit der AG 2 \/ D 21 allein dem Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents entgegenstehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nDie als Anlagen AG 7a und AG 7b vorgelegten spanischen Urteile k\u00f6nnen bei Pr\u00fcfung des Rechtsbestandes nicht ber\u00fccksichtigt werden. Die vollst\u00e4ndigen Urteile liegen nur in spanischer Sprache vor. Die auszugsweisen \u00dcbersetzungen beziehen sich im wesentlichen auf den jeweiligen Tenor. Die Gr\u00fcnde, die zu den Entscheidungen gef\u00fchrt haben, sind daher nicht nachvollziehbar. Auch kann nicht beurteilt werden, in welchem Umfang das dort verfahrensgegenst\u00e4ndliche Patent ES 2.272.XXX f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wurde und ob es mit dem hiesigen Verf\u00fcgungspatent \u00fcbereinstimmt. Letztlich kann der genaue Inhalt der spanischen Gerichtsentscheidungen \u2013 jedenfalls in der vorliegenden Konstellation \u2013 dahinstehen. Denn die erstinstanzliche Entscheidung im Einspruchsverfahren erfolgte zeitlich nach den spanischen Urteilen, so dass die spanischen Gerichte sich mit der Argumentation der Einspruchsabteilung noch nicht auseinandersetzen konnten. Vor diesem Hintergrund ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Einspruchsverfahren angesichts der spanischen Gerichtsurteile unvertretbar sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Umst\u00e4nde glaubhaft gemacht, die eine zeitliche Dringlichkeit begr\u00fcnden. Ob eine f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderliche Dringlichkeit gegeben ist, ist unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalls zu bestimmen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 1575).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat vorgetragen, erstmals am 27.09.2011 von der Bewerbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland erfahren zu haben. Durch Vorlage der Anlage AST 10 (Bl. 21 GA) hat sie glaubhaft gemacht, dass ihr Mitarbeiter E erstmals am 27.09.2011 durch Kenntnisnahme von der Werbung gem\u00e4\u00df Anlage AST 8 davon erfahren hat, dass der Konzern der Verf\u00fcgungsbeklagten Vertriebs- oder Werbeaktivit\u00e4ten betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland unternimmt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat diesen Vortrag nicht widerlegt. Insbesondere ergibt sich aus den von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten (englischsprachigen) eidesstattlichen Versicherung des Herrn T vom 12.12.2011 nur, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von der Entwicklung eines Turms f\u00fcr die Turbine K Kenntnis hatte und seit 2007 wusste, dass auf der Homepage der Konzernmutter bereits Windkraftanlagen gezeigt wurden, die nach Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen das ES\u2018XXX verstie\u00dfen. Weiter ist glaubhaft gemacht, dass die hiesige Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in dem spanischen Verfahren auf die Homepage der Konzernmutter, Stand 21.10.2008, Bezug genommen hat, wonach Windturbinen weltweit, u.a. in Deutschland, vermarktet werden sollen.<\/p>\n<p>Dies l\u00e4sst die zeitliche Dringlichkeit nicht entfallen. Denn vorliegend ist ma\u00dfgeblich, wann die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wusste, dass bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland eine Verletzungshandlung entweder unmittelbar bevorsteht (Erstbegehungsgefahr) oder bereits stattgefunden hat. Dieses Wissen erlangte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jedoch erst durch Kenntnisnahme von der Werbung gem\u00e4\u00df Anlage AST 8 wusste. Erst nachdem sie durch diese Werbeanzeige Kenntnis davon hatte, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform konkret in Deutschland beworben wird, musste sie sich entscheiden, ob sie deswegen in Deutschland ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren betreibt. Vor diesem Hintergrund steht es der Eilbed\u00fcrftigkeit nicht entgegen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin seit l\u00e4ngerem Kenntnis vom Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie von dem englischsprachigen Internetauftritt der Konzernmutter hatte. Denn der Internetauftritt der Konzernmutter ist \u2013 jedenfalls betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 nicht speziell auf Deutschland zugeschnitten. Die Werbung gem\u00e4\u00df Anlage AST 8 ist jedoch konkret auf Deutschland zugeschnitten, denn sie war in einer bundesweit erscheinenden Zeitschrift abgedruckt. Erst durch Kenntnisnahme von dieser Werbeanzeige erfuhr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass der Konzern, dem die Verf\u00fcgungsbeklagte angeh\u00f6rt, bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform konkrete Absatzbem\u00fchungen in Deutschland aufnimmt bzw. seine Werbung intensiviert. Nach Auffassung der Kammer ist f\u00fcr die Beurteilung der zeitlichen Dringlichkeit auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Auch die Verf\u00fcgungsbeklagte hat nicht konkret vorgetragen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt Kenntnis von einer bestimmten Verletzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 PatG betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland gehabt h\u00e4tte. Der pauschale Verweis darauf, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gewusst habe, dass die Konzernmutter grunds\u00e4tzlich bereit gewesen w\u00e4re, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nach Deutschland zu liefern, gen\u00fcgt insoweit nicht.<\/p>\n<p>Den Anlagen AG 8a (\u201eSustainability Report 2010\u201c) und AG 8b (\u201eAnnual Report 2010\u201c), die nur in englischer Sprache vorgelegt wurden, kann ein zeitlich fr\u00fcherer Hinweis auf in Deutschland stattgefundene oder bevorstehende Handlungen im Sinne von \u00a7 9 PatG betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht entnommen werden.<\/p>\n<p>Auch die von der Verf\u00fcgungsbeklagten aufgef\u00fchrten Gerichtsentscheidungen (OLG Frankfurt, Beschluss v. 16.09.1996, Az. 6 W 104\/96; OLG M\u00fcnchen, Urteil v. 19.05.1994, Az. 2520\/94) f\u00fchren nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn diesen Entscheidungen lagen Sachverhalte zu Grunde, bei denen es von Anfang an um Handlungen ging, die in Deutschland stattgefunden haben. Wenn aber \u2013 wie vorliegend \u2013 etwaige bisherige Verletzungshandlungen ausschlie\u00dflich im Ausland stattgefunden haben und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin deswegen im Ausland seit Jahren gegen ein konzernverbundenes Unternehmen prozessiert, hat dies keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Eilbed\u00fcrftigkeit im Hinblick auf das Vorgehen gegen Verletzungshandlungen in Deutschland. Ebenso verh\u00e4lt es sich mit den Ausf\u00fchrungen in dem als Anlage AG 9 vorgelegten Sitzungsprotokoll des Oberlandesgerichts Frankfurt. Soweit dies dem Protokoll entnommen werden kann, hat das dortige Gericht einen Dringlichkeitsverlust deswegen angenommen, weil der dortigen Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die dort streitgegenst\u00e4ndliche Verletzungshandlung bereits seit l\u00e4ngerem bekannt war und sie wegen eben dieser Verletzungshandlung zun\u00e4chst im Wege einer Hauptsacheklage gegen den Hersteller vorgegangen ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bestehen bez\u00fcglich der zeitlichen Dringlichkeit keine durchgreifenden Bedenken. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch zu erkennen gegeben, dass ihr die Angelegenheit dringlich ist. Sie hat binnen eines Monats ab Kenntnis der auf Deutschland bezogenen Absatzbem\u00fchungen betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weitere Informationen von der Verf\u00fcgungsbeklagten angefordert, die Verf\u00fcgungsbeklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aufgefordert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bei Gericht eingereicht.<\/p>\n<p>Die Verhandlungen, die in der Zeit vom 28.10.2011 bis zum 10.11.2011 zwischen A und der Muttergesellschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten stattgefunden haben, lassen die Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht nicht entfallen. Zun\u00e4chst ist festzuhalten, dass die eMail-Korrespondenz auflagewidrig nur in englischer Sprache vorliegt (Anlage AG 10). Aus der Anlage AG 10 ergibt sich \u2013 soweit dies beurteilt werden kann \u2013 lediglich, dass Mitarbeiter von A und einer mit der Verf\u00fcgungsbeklagten konzernverbundenen Gesellschaft Gespr\u00e4che dar\u00fcber gef\u00fchrt haben, unter welchen Voraussetzungen offensichtlich bereits laufende Gespr\u00e4che zu einer Kooperation von A und B fortgesetzt werden k\u00f6nnen. B hat vorgegeben, dass weitere Gespr\u00e4che nicht in Betracht k\u00e4men, solange die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gerichtlich gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte vorgehe, B sich aber eine Wiederaufnahme der Verhandlungen vorstellen k\u00f6nne, wenn die bei Gericht gestellten Antr\u00e4ge zur\u00fcckgenommen w\u00fcrden. Sollten die Verhandlungen scheitern, sollte eine R\u00fcckkehr zur derzeitigen Situation m\u00f6glich sein. Der Mitarbeiter von A hat diesen Inhalt best\u00e4tigt. Letztlich ergibt sich daraus nur, dass ein Mitarbeiter des Joint Ventures der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und ein Mitarbeiter aus einem mit der Verf\u00fcgungsbeklagten konzernverbundenen Unternehmen versucht haben, Grundlagen f\u00fcr Gespr\u00e4che \u00fcber eine wirtschaftliche Kooperation festzulegen. Offensichtlich war mindestens eine der Verfahrensparteien nicht mit dem avisierten Vorgehen einverstanden, denn eine R\u00fccknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist innerhalb der angesprochenen Frist (bis 14.11.2011) nicht erfolgt. Dass ein Mitarbeiter des Joint Ventures, an dem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beteiligt ist, die M\u00f6glichkeiten einer g\u00fctlichen Einigung mit dem Konzern der Verf\u00fcgungsbeklagten er\u00f6rtert, l\u00e4sst aber die zeitliche Dringlichkeit nicht entfallen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNachdem somit feststeht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00df verletzt und dieses dar\u00fcber hinaus zumindest erstinstanzlich ein streitiges Rechtsbestandsverfahren \u00fcberstanden hat, wobei die gegen die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents gerichteten Angriffe keine nennenswerte Erfolgsaussicht bieten, gibt es ungeachtet der bestehenden Marktverh\u00e4ltnisse und der jeweils betroffenen wirtschaftlichen Interessen beider Parteien keinen Grund, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu verweigern und damit der Verf\u00fcgungsbeklagten eine Fortsetzung ihres rechtswidrigen Verhaltens zu erm\u00f6glichen. Sind die Verletzungsfrage und der Rechtsbestand klar zugunsten des Schutzrechtsinhabers zu beantworten, so begr\u00fcndet schon die Eindeutigkeit der Rechtslage f\u00fcr sich die Notwendigkeit, dem deliktischen Verhalten des Verletzers mithilfe des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes Einhalt zu gebieten.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung war auch nicht von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig zu machen. Dass Umst\u00e4nde gegeben w\u00e4ren, die die Anordnung einer Sicherheitsleistung erforderlich machen w\u00fcrden, konnte aufgrund der Weigerung der Verf\u00fcgungsbeklagten, inhaltlich zu diesem Punkt vorzutragen, nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Schriftsatz der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 22.12.2011 bietet keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bez\u00fcglich der Kosten folgt aus \u00a7 709 ZPO. Eines weitergehenden Ausspruchs zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.000.000,- \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1787 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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