{"id":2608,"date":"2012-01-26T17:00:11","date_gmt":"2012-01-26T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2608"},"modified":"2016-04-25T14:06:51","modified_gmt":"2016-04-25T14:06:51","slug":"4b-o-15811-waage-mit-unterboden-kabelaufbewahrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2608","title":{"rendered":"4b O 158\/11 &#8211; Waage mit Unterboden-Kabelaufbewahrung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1786<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Januar 2012, Az. 4b O 158\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>II. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>III. Der Streitwert wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung auch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland am 18.05.2005 erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 1 379 XXX (nachfolgend: Klagepatent), welches Waagen mit Unterboden-Kabelaufbewahrung betrifft.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, bietet an und vertreibt Analysewaagen mit der Typenbezeichnung A. Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie nahm die Beklagte mit Klageschrift vom 19.10.2011, den Beklagten am 25.10.2011 bzw. 26.10.2011 zugestellt, auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Schadenersatzfeststellung in Anspruch. Fr\u00fcher erster Termin wurde auf den 08.12.2011 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 07.12.2011 erkl\u00e4rten die Beklagten unter Verwahrung gegen die Kostenlast das Anerkenntnis der mit der Klageschrift geltend gemachten Anspr\u00fcche.<br \/>\nDie Kammer hat am 13.12.2011 ein Teilanerkenntnisurteil (Bl. 35 ff. d. GA) erlassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, dass die Beklagten vor Klageerhebung nicht abgemahnt worden sind. Einen Antrag stellt sie nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten verwahren sich mangels vorgerichtlicher Abmahnung gegen die Kostenlast. Sie h\u00e4tten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien sowie die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens sind gem. \u00a7 93 ZPO der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen, da die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche sofort anerkannt und keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben.<\/p>\n<p>Das Anerkenntnis der Beklagten erfolgte noch vor dem anberaumten fr\u00fchen ersten Termin und damit \u201esofort\u201c im Sinne des \u00a7 93 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Veranlassung zur Klageerhebung seitens der Beklagten ist nicht festzustellen.<br \/>\nVeranlassung zur Erhebung einer Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung und Feststellung der Schadenersatzpflicht wegen Patentverletzung ist gegeben, wenn der Kl\u00e4ger aufgrund des vorprozessualen Verhaltens des Beklagten annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 2, 237 \u2013 Turbolader II; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. \u00a7 139 Rn. 163; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rn. 611 ff; Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 29. Aufl., \u00a7 93 Rn. 3). Zu dieser Annahme kann ein Kl\u00e4ger regelm\u00e4\u00dfig nur dann gelangen, wenn er den Beklagten vorgerichtlich erfolglos abgemahnt hat. Eine Abmahnung ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn sie aus Sicht des Kl\u00e4gers zu der Zeit, zu der er entscheiden muss, ob er abmahnt oder nicht, bei Anlegung eines objektiven Ma\u00dfstabs unzumutbar ist (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 2, 237 \u2013 Turbolader II; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. \u00a7 139 Rn. 163; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rn. 611).<br \/>\nUnzumutbar ist eine vorgerichtliche Abmahnung, wenn (a) die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verz\u00f6gerung unter Ber\u00fccksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen Eilbed\u00fcrftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um besonderen Schaden vom Kl\u00e4ger abzuwenden, (b) sich dem Kl\u00e4ger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdr\u00e4ngen musste, der Verletzer baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeit lang Verletzungshandlungen begehen zu k\u00f6nnen und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter \u00dcbernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 2, 237 \u2013 Turbolader II; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. \u00a7 139 Rn. 163; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rn. 611) oder (c) die Abmahnung aus Sicht des Kl\u00e4gers von vornherein zwecklos und als blo\u00dfe F\u00f6rmelei erscheint, weil nach den gesamten Umst\u00e4nden des Einzelfalls mit definitiver Gewissheit feststeht, dass die Abmahnung den Beklagten nicht zum freiwilligen Einlenken bewegen wird (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 13, 238 \u2013 Laminatboden-Paneele II).<br \/>\nAusgehend hiervon haben die Beklagten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagten unstreitig vorgerichtlich nicht ab. Dass eine Abmahnung unzumutbar gewesen w\u00e4re, weil eine der genannten Fallkonstellationen vorgelegen habe, behauptet auch die Kl\u00e4gerin nicht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1786 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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