{"id":2606,"date":"2012-08-02T17:00:31","date_gmt":"2012-08-02T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2606"},"modified":"2016-04-25T14:06:07","modified_gmt":"2016-04-25T14:06:07","slug":"4b-o-15711-faltenbalg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2606","title":{"rendered":"4b O 157\/11 &#8211; Faltenbalg"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1918<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. August 2012, Az. 4b O 157\/11<!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 3.882,65 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2012 zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Beklagte war vom 30.10.2008 bis zum 31.08.2011 Inhaberin des deutschen Patents DE 197 19 XXX (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent betrifft einen Faltenbalg zur Abdeckung von beweglichen Teilen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine GbR von Patentanw\u00e4lten. Diese vertraten die Beklagte einem vor dem Landgericht Braunschweig gef\u00fchrten Patentverletzungsverfahren (Az. 9 O 1245\/09). In dem Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig trat die Beklagte als Kl\u00e4gerin auf und nahm die A AG wegen Verletzung des Klagepatents in Anspruch. Dieses Verfahren ist derzeit in der Berufungsinstanz anh\u00e4ngig. Mit Beschluss vom 04.04.2011 (Anlage K 3) setzte das Landgericht Braunschweig den Streitwert f\u00fcr das vorgenannte Verfahren auf 500.000,- \u20ac fest. Mit der vorliegenden Klage macht die Kl\u00e4gerin Patentanwaltsverg\u00fctung f\u00fcr die Vertretung der Beklagten in dem vor dem LG Braunschweig gef\u00fchrten Verfahren 9 O 1245\/09 geltend.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem vertrat die Kl\u00e4gerin den Herrn Rolf B, der jedenfalls zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage Direktor der Beklagten war, in einem vor dem Bundespatentgericht gef\u00fchrten Nichtigkeitsverfahren (Az. 10 Ni 4\/08). Die Kl\u00e4gerin legte das das Nichtigkeitsverfahren betreffende Mandat in der Berufungsinstanz gegen\u00fcber dem Bundesgerichtshof mit Schriftsatz vom 02.09.2010 (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24.01.2012) nieder. In dem Nichtigkeitsverfahren 10 Ni 4\/09 erfolgte seitens des Bundespatentgerichts zu Gunsten des Herrn Rolf B eine Streitwertbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 144 PatG. Der Streitwert f\u00fcr das Nichtigkeitsverfahren wurde auf 500.000,- \u20ac festgesetzt, bez\u00fcglich des Herrn Rolf B jedoch auf 100.000,- \u20ac erm\u00e4\u00dfigt. Mit Beschluss vom 16.11.2011 (Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.01.2012) setzte das Bundespatentgericht auf Antrag des Herrn B die f\u00fcr das Nichtigkeitsverfahren seitens der dortigen Kl\u00e4gerin, der C AG, an den dortigen Beklagten, Herrn B, zu erstattenden Kosten auf 5.186,90 \u20ac fest. F\u00fcr die T\u00e4tigkeit im Nichtigkeitsverfahren stellte die Kl\u00e4gerin unter dem 20.04.2009 eine Rechnung \u00fcber insgesamt 9.598,65 \u20ac, die auf einem Streitwert von 500.000,- \u20ac basierte (Rechnungsnummer 200902577\/0366; Anlage 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24.01.2012). Die Rechnung war an eine D GmbH adressiert; diese zahlte den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag an die Kl\u00e4gerin. Mit Schreiben vom 04.02.2012 (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.04.2012) trat Herr Rolf B eine \u201eForderung aus der \u00fcberh\u00f6hten bereits bezahlten Rechnungen des Patentanwalts Dr. Norbert Struck Rechnung Nr. 200902577\/0366 in H\u00f6he von insgesamt 5546,70 \u20ac\u201c an die Beklagte ab.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Beklagte auf die aus der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 02.01.2012 ersichtliche Aufstellung Bezug genommen und mit einem angeblichen Anspruch auf R\u00fcckzahlung eines dort ausgewiesenen \u00dcberschusses von 982,40 \u20ac die Aufrechnung erkl\u00e4rt. Auf Hinweis des Gerichts, dass der Verweis auf einen \u2013 etwaigen \u2013 Gesamtsaldo zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten bzw. ihrem Vertreter zur Verteidigung gegen die Klageforderung nicht ausreiche, hat die Beklagte weiter zu angeblichen Forderungen des Herrn B gegen die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit dem vor dem Bundespatentgericht gef\u00fchrten Nichtigkeitsverfahren vorgetragen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe mit der D GmbH vereinbart, dass eine Streitwertherabsetzung f\u00fcr die interne Abrechnung nicht ma\u00dfgeblich sein sollte, sondern lediglich zum Schutz von Herrn B bei R\u00fcckgriffanspr\u00fcchen geltend gemacht werden sollte.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin mit Rechnung vom 20.05.2010 (Anlage K 1) eine 1,3 Verfahrensgeb\u00fchr, eine Auslagenpauschale von 20,- \u20ac sowie Reisekosten in H\u00f6he von 318,54 \u20ac, jeweils zzgl. 19 % Mehrwertsteuer geltend gemacht, wobei sie entsprechend einer Gutschrift vom 04.08.2010 (Anlage K 2) einen Betrag in H\u00f6he von 774,70 \u20ac in Abzug brachte. Nachdem die Beklagte ausgef\u00fchrt hatte, dass die Kl\u00e4gerin die Verfahrensgeb\u00fchr f\u00fcr das genannte Verfahren bereits unter dem 19.05.2009 in Rechnung gestellt hatte, die auch bezahlt worden war, hat die Kl\u00e4gerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 29.02.2012, der der Beklagten am 08.03.2012 zugestellt worden ist, auf Zahlung einer 1,2 Terminsgeb\u00fchr zzgl. entsprechender weiterer Kosten umgestellt (zur Berechnung s. Rechnung vom 28.02.2012, Anlage K 8). Daneben verlangt sie, nachdem sie f\u00fcr die au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zun\u00e4chst einen Betrag in H\u00f6he von 416,98 \u20ac geltend gemacht hatte, nunmehr die Zahlung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 383,98 \u20ac, die sich aus einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Streitwert von 4.262,97 \u20ac zuz\u00fcglich Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,- \u20ac sowie weiteren 9,08 \u20ac f\u00fcr die Einholung eines Handelsregisterauszuges der Beklagten zusammensetzen. In dem zun\u00e4chst beantragten Mahnbescheid, der der Beklagten am 28.07.2011 zugestellt worden ist, hatte die Kl\u00e4gerin die Kosten f\u00fcr die Einholung eines Handelsregisterauszuges noch mit 9,06 \u20ac beziffert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie<\/p>\n<p>1. 3.882,65 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/p>\n<p>2. vorgerichtliche Kosten in H\u00f6he von insgesamt 383,98 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von jeweils 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 374,90 \u20ac seit dem 16.11.2010 und aus 9,08 \u20ac seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, im Zusammenhang mit der Vertretung des Herrn B in dem vor dem Bundespatentgericht gef\u00fchrten Nichtigkeitsverfahren l\u00e4gen \u00dcberzahlungen vor; Herr B habe Anspr\u00fcche auf R\u00fcckzahlung \u00fcberzahlter Betr\u00e4ge. Zum einen sei eine \u00dcberzahlung in H\u00f6he von 4.411,75 \u20ac (= 9.598,65 \u20ac (Rechnungsbetrag) &#8211; 5.186,90 \u20ac (im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.11.2011 ausgewiesener Betrag)) gegeben. Zum anderen sei der Gesamtbetrag von 9.598,65 \u20ac zur\u00fcckzuzahlen, da Herr B das Nichtigkeitsverfahren in erster Instanz gewonnen habe und die Kl\u00e4gerin deshalb Zahlung von der Gegnerin des Nichtigkeitsverfahrens, der C AG, h\u00e4tte verlangen m\u00fcssen; falls die Kl\u00e4gerin bereits Zahlungen von der C AG erhalten habe, habe Herr B einen Anspruch auf R\u00fcckzahlung des Gesamtbetrages von 9.598,65 \u20ac. Au\u00dferdem behauptet die Beklagte, die Kl\u00e4gerin habe das das Nichtigkeitsverfahren betreffende Mandat gek\u00fcndigt. Zu einer solchen K\u00fcndigung habe Herr B keinen Anlass gegeben, so dass bereits dem Grunde nach kein Verg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Vertretung im Nichtigkeitsverfahren bestehe. Die Beklagte erkl\u00e4rt zun\u00e4chst die Aufrechnung mit der angeblichen Forderung auf Zahlung von 4.411,75 \u20ac und sodann mit der angeblichen Forderung auf Zahlung von 9.598,67 \u20ac. Sie meint, Herr B habe ihr entsprechende Forderungen mit Schreiben vom 04.02.2012 (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.04.2012) wirksam abgetreten. Eine dem \u00a7 181 BGB entsprechende Regelung existiere im englischen Recht nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist dar\u00fcber hinaus der Ansicht, dass die Kl\u00e4gerin sie in dem Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig fehlerhaft vertreten habe, was Schadensersatzanspr\u00fcche ausl\u00f6sen k\u00f6nnte, wenn sie das noch nicht rechtskr\u00e4ftig abgeschlossene Verfahren aus diesem Grunde verliere.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Sitzungsniederschrift vom 28.06.2012 Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage hat \u00fcberwiegend Erfolg. Sie ist zul\u00e4ssig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere liegt in der Umstellung des Klagebegehrens auf Zahlung einer 1,2 Terminsgeb\u00fchr keine unzul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung. Es handelt sich nicht, wie die Beklagte meint, um eine Klageauswechselung, sondern lediglich um eine Teilklager\u00fccknahme. Zur Begr\u00fcndung der Klageforderung st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin sich nach wie vor auf das gleiche tats\u00e4chliche Geschehen, n\u00e4mlich die Vertretung der Beklagten in dem vor dem Landgericht Braunschweig gef\u00fchrten Verletzungsverfahren. Selbst wenn dies als Klage\u00e4nderung einzuordnen w\u00e4re, w\u00e4re die f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Klage\u00e4nderung erforderliche Sachdienlichkeit gegeben. Denn der bisherige Streitstoff ist weiterhin von Bedeutung. Insbesondere verteidigt die Beklagte sich gegen die umgestellte Klage mit den gleichen Argumenten, die sie zur Verteidigung gegen die urspr\u00fcngliche Klage vorgebracht hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zun\u00e4chst einen Anspruch auf Zahlung von 3.882,65 \u20ac. Der Anspruch folgt aus \u00a7\u00a7 675, 611 BGB. Die Voraussetzungen dieser Normen sind gegeben.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nZun\u00e4chst ist zwischen den Parteien ein Vertrag \u00fcber die Vertretung in dem vor dem Landgericht Braunschweig gef\u00fchrten Verletzungsverfahren zustande gekommen. Dieser Aspekt steht zwischen den Parteien nicht im Streit.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht mit der vorliegenden Klage die \u00fcbliche Verg\u00fctung nach \u00a7 612 Abs. 2 BGB geltend, wobei das Anwaltshonorar zun\u00e4chst von der Kl\u00e4gerin zu bestimmen ist (\u00a7 316 BGB). Die Kl\u00e4gerin orientiert sich insoweit an den Geb\u00fchrentatbest\u00e4nden des RVG und verlangt eine 1,2 Terminsgeb\u00fchr aus einem Streitwert von 500.000,00 \u20ac, eine Auslagenpauschale von 20,- \u20ac sowie Reisekosten in H\u00f6he von 318,54 \u20ac, jeweils zzgl. 19 % Mehrwertsteuer. Gegen die H\u00f6he der so berechneten Forderung bestehen keine Bedenken. Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.06.2012 den angesetzten Reisekosten entgegengetreten ist, war dieses Bestreiten nicht erheblich, da es zu pauschal war. Den seitens der Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich der angesetzten Reisekosten vorgelegten Belegen ist die Beklagte inhaltlich nicht entgegengetreten. Nach Abzug der von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Gutschrift in H\u00f6he von 774,70 \u20ac (Bl. 10 GA) verbleibt ein Anspruch auf Zahlung von 3.882,65 \u20ac. Ob die Rechnung vom 28.02.2012 (Anlage K 8) den Anforderungen zur Vorlage beim Finanzamt gen\u00fcgt, ist f\u00fcr Bestand und F\u00e4lligkeit der Klageforderung ohne Belang.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin ist nicht, auch nicht teilweise, nach \u00a7 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. Denn die Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung sind vorliegend nicht gegeben. Es fehlt an einer entsprechenden Gegenforderung der Beklagten, \u00a7 387 BGB.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nEine Gegenforderung, mit der die Beklagte wirksam h\u00e4tte aufrechnen k\u00f6nnen, ergibt sich insbesondere nicht im Zusammenhang mit dem vor dem Bundespatentgericht gef\u00fchrten Nichtigkeitsverfahren. Dabei kann dahinstehen, ob die seitens der Beklagten angef\u00fchrte Abtretung gem\u00e4\u00df Schreiben vom 04.02.2012 wirksam war. Denn selbst, wenn diese Abtretung wirksam w\u00e4re, so fehlt es an einer Forderung, die der Herr B der Beklagten h\u00e4tte abtreten k\u00f6nnen. Etwaige Anspr\u00fcche auf R\u00fcckzahlung angeblich \u00fcberzahlter Betr\u00e4ge im Zusammenhang mit dem vor dem Bundespatentgericht gef\u00fchrten Nichtigkeitsverfahren stehen und standen jedenfalls nicht dem Herrn B zu. Als Anspruchsgrundlage kommen auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes allenfalls Anspr\u00fcche aus ungerechtfertigter Bereicherung, \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, in Betracht. Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet. Den auf die Rechnung vom 20.04.2009 gezahlten Betrag hat die Kl\u00e4gerin jedoch nicht durch Leistung des Herrn B erlangt. Leistender und damit Bereicherungsgl\u00e4ubiger ist, wer nach der Zweckbestimmung der Beteiligten, hilfsweise nach dem Empf\u00e4ngerhorizont mit seinen Mitteln und auf seine Rechnung etwas zuwendet (Palandt\/Sprau, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, \u00a7 812 Rn 16). In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist die Zahlung von 9.598,65 \u20ac auf die Rechnung vom 20.04.2009 als Leistung der DGmbH einzuordnen. An diese war die Rechnung adressiert und sie war es, die den dort ausgewiesenen Betrag an die Kl\u00e4gerin gezahlt hat. In Ermangelung abweichenden Vortrages ist auch davon auszugehen, dass die Begleichung der Rechnung aus eigenen Mitteln der DGmbH erfolgte. Angesichts dessen stellt sich die Zahlung jedenfalls aus Sicht der Kl\u00e4gerin als Leistungsempf\u00e4ngerin als Leistung der DGmbH dar. Eine anderweitige Zweckbestimmung der Beteiligten ist nicht vorgetragen. Auch hat die zwischen den Parteien streitige Motivation der DGmbH f\u00fcr die Zahlung keinen Einfluss auf die Einordnung der DGmbH als Leistende. Ebenso ist der Vortrag der Beklagten, dass unabh\u00e4ngig von der Adressierung der Rechnung Herr B Schuldner etwaiger Forderungen wegen der Vertretung des Herrn B vor dem Bundespatentgericht sei, unerheblich. Es mag zwar zutreffen, dass Schuldner etwaiger Forderungen der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit dem vor dem Bundespatentgericht gef\u00fchrten Verfahren Herr B ist. Dies f\u00fchrt jedoch nicht dazu, dass \u2013 wenn ein Dritter auf eine solche Forderung zahlt \u2013 nicht der zahlende Dritte, sondern der vermeintliche Schuldner als Leistender anzusehen w\u00e4re.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nAuch kann auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht festgestellt werden, dass der Beklagten die in der Aufstellung vom 28.11.2010 ausgewiesene Forderung in H\u00f6he von 982,40 \u20ac gegen die Kl\u00e4gerin zusteht. Auf diesen Gesichtspunkt hat die Kammer mit Schreiben vom 05.01.2011 (Bl. 44 GA) hingewiesen. Da die Beklagte im Anschluss an den Hinweis ihren Vortrag zu angeblichen \u00dcberzahlungen im Zusammenhang mit dem vor dem Bundespatentgericht gef\u00fchrten Verfahren vertieft hat und dieses Verfahren unter Punkt 1. der Aufstellung vom 28.11.2010 genannt war, geht die Kammer davon aus, dass an der urspr\u00fcnglichen Aufrechnung mit einem angeblichen Gesamtsaldo gem\u00e4\u00df der Aufstellung vom 28.11.2010 ohnehin nicht festgehalten werden sollte. Selbst wenn an dieser Aufrechnung festgehalten werden sollte, griffe sie nicht durch, da keine Tatsachen vorgetragen sind, die die Feststellung zulie\u00dfen, dass der Beklagten eine entsprechende Forderung gegen die Kl\u00e4gerin zusteht.<\/p>\n<p>cc.<br \/>\nSoweit die Beklagte ausgef\u00fchrt hat, auch in dem Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig habe die Kl\u00e4gerin sie schlecht vertreten, ist eine konkrete Gegenforderung, mit der die Aufrechnung erkl\u00e4rt werden k\u00f6nnte, nicht dargetan. Die Beklagte hat insoweit schrifts\u00e4tzlich die Auffassung vertreten, dass die Prozessf\u00fchrung vor dem Landgericht Braunschweig Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin ausl\u00f6sen k\u00f6nnte, wenn sie (die Beklagte) das noch nicht rechtskr\u00e4ftig abgeschlossene Verfahren aus diesem Grunde verlieren sollte (vgl. Bl. 43 GA). Konsequenterweise hat sie insoweit keine Aufrechnung erkl\u00e4rt. Auch im Schriftsatz vom 03.04.2012 hat die Beklagte in diesem Zusammenhang zwar weiter vorgetragen, aber keine Aufrechnungserkl\u00e4rung abgegeben; ebenso wenig hat sie eine ihr angeblich gegen die Kl\u00e4gerin zustehende Schadensersatzforderung beziffert. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat sie, nachdem die Kammer darauf hingewiesen hat, dass eine Bezifferung eines kausalen Schadens vor dem rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des betreffenden Verfahrens schwierig sein d\u00fcrfte, erkl\u00e4rt, dass derzeit keine weiteren Erkl\u00e4rungen zu der angeblichen Schlechtvertretung in dem vor dem Landgericht Braunschweig gef\u00fchrten Verfahren abgegeben werden sollen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ferner der zugesprochene Anspruch auf Zahlung von Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 3.882,65 \u20ac seit dem 09.03.2012 (Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen) zu. Der Anspruch beruht auf \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1, 2 BGB. Die Voraussetzungen dieser Normen sind gegeben. Insbesondere handelt es sich um eine Entgeltforderung aus einem Rechtsgesch\u00e4ft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, so dass ein Zinssatz in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz gerechtfertigt ist, \u00a7 288 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin au\u00dfergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Form von Rechtsanwaltskosten sowie Kosten f\u00fcr die Einholung eines Handelsregisterauszuges fordert, war die Klage abzuweisen. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche stehen der Kl\u00e4gerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Denn es sind keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben w\u00fcrde, dass die Beklagte sich bereits zu dem Zeitpunkt, in dem die geltend gemachten Kosten entstanden sind, mit der Begleichung der nunmehr geltend gemachten Hauptforderung (1,2 Terminsgeb\u00fchr) in Verzug befunden h\u00e4tte. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin die vorliegende Klage erst im Laufe des Rechtsstreits auf Zahlung der Terminsgeb\u00fchr umgestellt. Auch bez\u00fcglich der au\u00dfergerichtlichen Geltendmachung der 1,3 Verfahrensgeb\u00fchr steht der Kl\u00e4gerin kein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten zu. Denn auch insoweit sind keine Umst\u00e4nde vorgetragen oder ersichtlich, die das Vorliegen eines Verzuges mit der Begleichung der Verfahrensgeb\u00fchr erlauben w\u00fcrden. Vielmehr r\u00e4umt die Kl\u00e4gerin \u2013 allerdings ohne Nennung eines Zahlungsdatums \u2013 selbst ein, eine entsprechende Zahlung bereits erhalten zu haben. Dies war der Grund f\u00fcr die Umstellung der Klage auf eine 1,2 Terminsgeb\u00fchr.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze vom 9.7.2012 und vom 17.7.2012 (2 Schrifts\u00e4tze) bieten keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1918 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. August 2012, Az. 4b O 157\/11<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[24,2],"tags":[],"class_list":["post-2606","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-24","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2606","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2606"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2606\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2607,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2606\/revisions\/2607"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2606"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2606"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2606"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}