{"id":2604,"date":"2012-05-31T17:00:34","date_gmt":"2012-05-31T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2604"},"modified":"2016-04-25T14:05:27","modified_gmt":"2016-04-25T14:05:27","slug":"4b-o-15706-verbrennungsmotor-auslassventil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2604","title":{"rendered":"4b O 157\/06 &#8211; Verbrennungsmotor-Auslassventil"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1900<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. Mai 2012, Az. 4b O 157\/06<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis sechs zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAuslassventile f\u00fcr einen Verbrennungsmotor, insbesondere einen Zweitaktkreuzkopfmotor, die eine bewegliche Spindel mit einem Ventilteller aus einer Legierung auf der Basis von Nickel mit einem ringf\u00f6rmigen Sitzbereich an der oberen Fl\u00e4che des Ventiltellers enthalten, wobei der Sitzbereich in der geschlossenen Position des Ventils an einem entsprechenden Sitzbereich an einem station\u00e4ren Ventilelement anliegt und wobei der Sitzbereich des Ventiltellers bei seiner Herstellung einem thermomechanischen Umformungsverfahren unterzogen wurde, bei dem das Material zumindest teilweise kaltbearbeitet wurde,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die dadurch gekennzeichnet sind,<\/p>\n<p>dass der Ventilteller aus einer Legierung auf der Basis von Nickel hergestellt ist, die eine Streckgrenze von mindestens 1100 MPa erreichen kann, und dass der Sitzbereich an der oberen Fl\u00e4che des Ventiltellers mit Hilfe des thermomechanischen Umformungsverfahrens und eventuell einer W\u00e4rmebehandlung zur Erh\u00f6hung der Streckgrenze mit Eigenschaften zur Verhinderung von Vertiefungen in Form einer Streckgrenze (Rp0,2) von mindestens 1100 MPa bei einer Temperatur von etwa 20\u00ba C ausgestattet ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\neine chromhaltige Nickelbasislegierung mit einer Streckgrenze von mindestens 1100 MPa bei etwa 20\u00ba C als Material zur Beschr\u00e4nkung oder Verhinderung von Vertiefungen in einem ringf\u00f6rmigen Sitzbereich an der oberen Fl\u00e4che eines beweglichen Ventiltellers an einem Auslassventil f\u00fcr einen Verbrennungsmotor, insbesondere f\u00fcr einen Zweitaktkreuzkopfmotor, zu verwenden, wobei der Sitzbereich an einem entsprechenden Sitzbereich an einem station\u00e4ren Ventilelement anliegt, wenn das Ventil geschlossen ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die gem\u00e4\u00df Ziffern 1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem 2.12.2000 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Einkaufspreise und Verkaufsstellen erst f\u00fcr die Zeit seit dem 30.4.2006 mitzuteilen sind;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie die unter Ziffer 1. und 2. genannten Handlungen seit dem 2.12.2000 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>5.<br \/>\ndie unter Ziffer 1. beschriebenen, seit dem 30.4.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>6.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse auf ihre Kosten zu vernichten oder nach ihrer (der Beklagten) Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1. und 2. bezeichneten, seit dem 2.12.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin 1\/3 und die Beklagte 2\/3 zu tragen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000 und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt<br \/>\n&#8211; bis zum 26.2.2007: EUR 1.000.000;<br \/>\n&#8211; anschlie\u00dfend: EUR 1.500.000.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene, alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache verfassten europ\u00e4ischen Patents EP 0 901 XXX B1 (\u201eKlagepatent\u201c, Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K 2), das am 3.6.1997 unter Inanspruchnahme der d\u00e4nischen Priorit\u00e4t DK 64XXX vom 7.6.1996 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 17.3.1999, die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt erfolgte am 2.11.2000. Die urspr\u00fcngliche Kl\u00e4gerin, die A, wurde aufgrund eines Verschmelzungsvertrages vom 18.7.2008 sowie Beschl\u00fcssen der Hauptversammlungen der betroffenen Gesellschaften vom selben Tage auf die jetzige Kl\u00e4gerin, welche bis zum 19.3.2010 als B firmierte, durch Aufnahme verschmolzen (vgl. Anlagen K 33, K 34).<br \/>\nDas Klagepatent, welches erfolgreich drei Einspruchsverfahren \u00fcberstand (vgl. Anlagen K 3, K 4), wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) im Nichtigkeitsberufungsverfahren beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten (Anlage K 36), nachdem das Bundespatentgericht es in erster Instanz vollst\u00e4ndig f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hatte. Im Rahmen des Berufungsnichtigkeitsverfahrens wurde das aus Anlage K 39 ersichtliche gerichtliche Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche 1 und 7 des Klagepatents lauten gem\u00e4\u00df der beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung in deutscher \u00dcbersetzung ohne Bezugszeichen:<\/p>\n<p>\u201eAuslassventil f\u00fcr einen Verbrennungsmotor, insbesondere einen Zweitaktkreuzkopfmotor, das eine bewegliche Spindel mit einem Ventilteller aus einer Legierung auf der Basis von Nickel mit einem ringf\u00f6rmigen Sitzbereich an der oberen Fl\u00e4che des Ventiltellers enth\u00e4lt, wobei dieser Sitzbereich in der geschlossenen Position des Ventils an einem entsprechenden Sitzbereich an einem station\u00e4ren Ventilelement anliegt und wobei der Sitzbereich des Ventiltellers bei seiner Herstellung einem thermomechanischen Umformungsverfahren unterzogen wurde, bei dem das Material zumindest teilweise kaltbearbeitet wurde, dadurch gekennzeichnet, dass der Ventilteller aus einer Legierung auf der Basis von Nickel hergestellt ist, die eine Streckgrenze von mindestens 1100 MPa erreichen kann, und dass der Sitzbereich an der oberen Fl\u00e4che des Ventiltellers mit Hilfe des thermomechanischen Umformungsverfahrens und eventuell einer W\u00e4rmebehandlung zur Erh\u00f6hung der Streckgrenze mit Eigenschaften zur Verhinderung von Vertiefungen in Form einer Streckgrenze (Rp0,2) von mindestens 1100 MPa bei einer Temperatur von etwa 20\u00ba C ausgestattet ist.\u201c<\/p>\n<p>\u201eVerwendung einer chromhaltigen Nickelbasislegierung mit einer Streckgrenze von mindestens 1100 MPa bei etwa 20\u00ba C als Material zur Beschr\u00e4nkung oder Verhinderung von Vertiefungen in einem ringf\u00f6rmigen Sitzbereich an der oberen Fl\u00e4che eines beweglichen Ventiltellers an einem Auslassventil f\u00fcr einen Verbrennungsmotor, insbesondere f\u00fcr einen Zweitaktkreuzkopfmotor, wobei der Sitzbereich an einem entsprechenden Sitzbereich an einem station\u00e4ren Ventilelement anliegt, wenn das Ventil geschlossen ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend eingeblendete Figur 1 des Klagepatents zeigt einen L\u00e4ngsschnitt durch ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Auslassventil.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter anderem Auslassventile f\u00fcr Verbrennungsmotoren, insbesondere f\u00fcr Zweitaktkreuzkopfmotoren (vgl. Werbebrosch\u00fcre gem\u00e4\u00df Anlage K 10). Die Anlage K 12 enth\u00e4lt die Kopie einer Zeichnung, die die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.6.2003 im Einspruchsverfahren vorlegte, um den Nichtigkeitseinwand einer offenkundigen Vorbenutzung zu belegen; die Zeichnung gibt die konkreten Gr\u00f6\u00dfenangaben f\u00fcr die als Serie D hergestellten Auslassventile (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 1\u201c) der Beklagten wieder. Die Anlage K 13 &#8211; ebenfalls von der Beklagten im Einspruchsverfahren eingereicht &#8211; enth\u00e4lt einen Pr\u00fcfbericht der Firma C betreffend die Untersuchung eines Auslassventils der Serie D, das nach dem Priorit\u00e4tstag hergestellt wurde. Die Kl\u00e4gerin lie\u00df ein weiteres Ventil der Beklagten untersuchen (vgl. Bericht gem\u00e4\u00df Anlage K 16 nebst Anlagen K 43, K 44).<br \/>\nFerner stellt die Beklagte her und vertreibt Auslassventile gem\u00e4\u00df der Abbildung in Anlage K 23 (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 2\u201c): Der Ventilteller ist aus Nimonic 80A hergestellt; im Sitzbereich liegen die Streckgrenzen im Bereich von 1039 bis 1087 MPa.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht die Beklagte mache in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von s\u00e4mtlichen Merkmalen der Anspr\u00fcche 1 und 7 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Insbesondere sei der Sitzbereich an der oberen Fl\u00e4che des Ventiltellers mit Eigenschaften zur Verhinderung von Vertiefungen in Form einer Streckgrenze von mindestens 1100 MPa bei einer Temperatur von 20\u00ba C ausgestattet.<\/p>\n<p>Die vormalige Kl\u00e4gerin hat die Antr\u00e4ge aus der Klageschrift vom 25.4.2006 gestellt. Im Anschluss an die beschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung des Klagepatents im Berufungsnichtigkeitsverfahren beantragt die neue Kl\u00e4gerin nunmehr,<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt, wobei sich ihre Antr\u00e4ge jedoch auch auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 erstrecken.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat sich seit ihrer Klageerwiderung vom 30.11.2006 bis zu ihrem Schriftsatz vom 26.10.2011 ausschlie\u00dflich mit der Geltendmachung eines privaten Vorbenutzungsrechts nach \u00a7 12 PatG gegen den Verletzungsvorwurf verteidigt und hat insofern im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Zwischen Anfang 1987 und dem 15.7.1987 habe sie unter Projektleitung des Herrn E Schmiedeversuche mit dem Werkstoff NiCr20TiAI (Nimonic 80A) zur Erh\u00f6hung der Streckgrenze an Ventilspindeln durchf\u00fchren lassen. Der Sitzbereich des Ventiltellers sei bei seiner Herstellung einem thermomechanischen Umformungsverfahren unterzogen worden, bei dem das Material teilweise kalt bearbeitet worden sei &#8211; diese Methode sei in ihrem Unternehmen lange vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannt gewesen. Aus den erhaltenen Ventilen seien Proben an technisch relevanten Teilen herausgeschnitten und den Schmiedeversuchen durch eindeutige Kennzeichnungen zugeordnet worden. Sie habe f\u00fcnf Proben der RWTH Aachen zur Untersuchung der Streckgrenze \u00fcbersandt. Die RWTH Aachen habe Proben untersucht, welche der DIN 50125 entsprochen h\u00e4tten. Sie habe vier weitere Proben aus dem ebenfalls aus dem Jahre 1987 stammenden Schmiedeversuch \u201eF\u201c an die RWTH Aachen \u00fcbergeben. Die Untersuchung der Proben sei entsprechend dem Untersuchungsbericht (Anlage B 1) durchgef\u00fchrt worden, wobei sich hinsichtlich der Probe M 10 5a ein Wert der Streckgrenze in H\u00f6he von 1.232 MPa ergeben habe. Ihren Mitarbeitern sei lange vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannt gewesen, dass eine Steigerung der H\u00e4rte eines Ventilstahls zugleich dessen Streckgrenze erh\u00f6he, und dass so sch\u00e4dliche Vertiefungen im Sitzbereich eines Ventils zu verhindern seien. Dem Industrielabor G seien kaltumgeformte Proben von Inconel 751 und Nimonic 80 A zur Untersuchung \u00fcbergeben worden. Ventile wie diejenigen, welche der H \u00fcbergebenen worden seien, habe sie in derselben Weise schon vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt hergestellt. Es komme nicht auf einen exakt linearen Zusammenhang zwischen H\u00e4rte und Streckgrenze an, es gen\u00fcge vielmehr eine Umrechenbarkeit anhand bestimmter Tabellen. H\u00e4rte und Zugfestigkeit beschrieben nur eine Eigenschaft eines Werkstoffs, n\u00e4mlich die Festigkeit, also dessen Widerstandsf\u00e4higkeit gegen Verformung. Sie habe die betreffenden Ventile seit 1990 in unver\u00e4nderter Weise vor und nach dem Priorit\u00e4tsdatum hergestellt und u.a. nach Frankreich geliefert. Ein weiterer Typ Ventilspindeln, n\u00e4mlich die Serie I sei bereits 1996 serienreif gewesen (vgl. Anlage B 4).<br \/>\nNunmehr ist die Beklagte der Ansicht, dass die Kl\u00e4gerin eine Patentverletzung gar nicht schl\u00fcssig vorgetragen habe. Durch das Urteil des Bundesgerichtshofes im Nichtigkeitsverfahren seien \u201edie Karten neu gemischt worden\u201c. Mit der gleichen Begr\u00fcndung, mit der dort eine Vorwegnahme des Merkmals \u201eStreckgrenze von mindestens 1.100 MPa\u201c verneint worden sei, sei auch in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine solche Beschaffenheit nicht schl\u00fcssig dargetan. Der Pr\u00fcfbericht gem\u00e4\u00df Anlage K 13 und der Testbericht gem\u00e4\u00df Anlage K 16 h\u00e4tten sich aufgrund der Ausf\u00fchrungen des BGH als irrelevant erwiesen, und zwar deshalb, weil die Messpunkte zur Feststellung dieser Beschaffenheit \u201enicht an der Oberseite des Ventiltellers, sondern in dessen Inneren\u201c l\u00e4gen. Der Sitzbereich des Ventils sei der ringf\u00f6rmige Teil an einem Ventilteller mit einer konischen Dichtfl\u00e4che, der in der geschlossenen Position an einem entsprechend ausgepr\u00e4gten Sitzbereich des feststehenden Teils des Ventils (Zylinderkopfs) sich anlege. Bei der Ermittlung der korrekten Tiefe eines Sitzbereichs sei bei jedem Ventil auf die sog. Verschlei\u00dfgrenze zu achten; es d\u00fcrfe ausschlie\u00dflich in einem Bereich von 2,5 mm unterhalb der Oberfl\u00e4che gemessen werden, um tragf\u00e4hige Ergebnisse zu erhalten. Erg\u00e4nzend verweist die Beklagte auf die Pr\u00e4sentation gem\u00e4\u00df Anlage B 10, die Publikation gem\u00e4\u00df Anlage B 11 und das Privatgutachten gem\u00e4\u00df Anlage B 12. Auch der Untersuchungsbericht gem\u00e4\u00df Anlage B 1 verm\u00f6ge die Verletzung nicht zu belegen, da die Streckgrenze nicht an dem an der Oberfl\u00e4che des Ventils befindlichen Sitzbereich gemessen worden sei, sondern im Ventilinneren und allenfalls teilweise im Sitzbereich. Der zu vermessende Testk\u00f6rper m\u00fcsse im Hinblick auf die DIN 50125 \u00fcber einen Durchmesser von mindestens 4 mm und eine kalibrierte L\u00e4nge von mindestens 20 mm verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 28.6.2007 (Blatt 189 ff. GA) sowie gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 29.8.2007 (Blatt 206 f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 30.8.2007 (Blatt 210 ff. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Der gewillk\u00fcrte Parteiwechsel auf Kl\u00e4gerseite ist zul\u00e4ssig. Insbesondere liegt die notwendige Sachdienlichkeit im Sinne von \u00a7 263 ZPO (vgl. zu diesem Erfordernis BGHZ 65, 264 (268 f.)) vor, da die zuvor gewonnen Ergebnisse des Rechtsstreits auch im ge\u00e4nderten Prozessrechtsverh\u00e4ltnis verwertet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet, n\u00e4mlich soweit sie sich gegen die Auslassventile gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 richtet, w\u00e4hrend sie in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 keinen Erfolg hat.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Auslassventil f\u00fcr einen Verbrennungsmotor, insbesondere einen Zweitaktkreuzkopfmotor, das eine bewegliche Spindel mit einem Ventilteller aus einer Legierung auf der Basis von Nickel mit einem ringf\u00f6rmigen Sitzbereich an der oberen Fl\u00e4che des Ventiltellers enth\u00e4lt, wobei dieser Sitzbereich in der geschlossenen Ventilposition an einem entsprechenden Sitzbereich an einem station\u00e4ren Ventilelement anliegt und wobei der Sitzbereich des Ventiltellers bei seiner Herstellung einem thermomechanischen Umformungsverfahren unterzogen wurde, bei dem das Material zumindest teilweise kaltbearbeitet wurde.<br \/>\nDie Entwicklung von Auslassventilen f\u00fcr Verbrennungsmotoren zielte viele Jahre lang darauf ab, die Lebensdauer und Zuverl\u00e4ssigkeit der Ventile zu erh\u00f6hen, indem die Ventilspindeln mit einem hitzekorrosionsbest\u00e4ndigen Material auf der unteren Tellerfl\u00e4che und einem harten Material im Sitzbereich hergestellt wurden. Der Sitzbereich ist besonders entscheidend f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeit des Auslassventils, da das Ventil dicht schlie\u00dfen muss, um korrekt zu funktionieren. Es ist bekannt, dass die F\u00e4higkeit des Sitzbereichs, dicht zu schlie\u00dfen, durch Korrosion in einem \u00f6rtlichen Bereich durch sogenanntes Durchbrennen verringert werden kann, bei dem \u00fcber der ringf\u00f6rmigen Dichtungsfl\u00e4che eine kanalf\u00f6rmige Furche entsteht, durch die hei\u00dfes Gas str\u00f6mt, wenn das Ventil geschlossen ist. Unter ung\u00fcnstigen Umst\u00e4nden kann dieser Fehlzustand auftreten und sich innerhalb von weniger als 80 Betriebsstunden zu einem defekten Ventil entwickeln, was bedeutet, dass es h\u00e4ufig nicht m\u00f6glich ist, den entstehenden Ausfall bei der gew\u00f6hnlichen \u00dcberholung zu entdecken. Daher kann ein Durchbrennen im Ventilsitz unplanm\u00e4\u00dfige Stilllegungen verursachen. Wenn der Motor ein Antriebsmotor in einem Schiff ist, kann der Ausfall w\u00e4hrend einer einzelnen Fahrt zwischen zwei H\u00e4fen auftreten, was Probleme w\u00e4hrend der Fahrt und eine unbeabsichtigt kostspielige Wartezeit im Hafen verursachen kann.<br \/>\nIm Hinblick darauf wurden im Stand der Technik \u00fcber die Jahre viele verschiedene Ventilsitzmaterialien mit st\u00e4ndig steigenden H\u00e4rten entwickelt, um den Sitz mit Hilfe der H\u00e4rte abnutzungsbest\u00e4ndig zu machen und die Bildung von Vertiefungen zu verringern. Die Vertiefungen sind eine Voraussetzung f\u00fcr die Entwicklung eines Durchbrennens, da die Vertiefungen eine kleine Undichtigkeit erzeugen k\u00f6nnen, durch die hei\u00dfes Gas str\u00f6mt. Das hei\u00dfe Gas kann das Material um die undichte Stelle herum auf ein Temperaturniveau erw\u00e4rmen, bei dem das Gas mit den aggressiven Bestandteilen eine korrosive Wirkung auf das Sitzmaterial aus\u00fcbt, so dass die Undichtigkeit rasch gr\u00f6\u00dfer wird und die Undichtigkeitsstr\u00f6mung von hei\u00dfem Gas zunimmt, wodurch die Erosion immer gr\u00f6\u00dfer wird. Zus\u00e4tzlich zur H\u00e4rte sind die Sitzmaterialien ebenfalls in Richtung einer h\u00f6heren Hitzekorrosionsbest\u00e4ndigkeit entwickelt worden, um die Erosion nach dem Auftreten einer kleinen Undichtigkeit zu verz\u00f6gern.<br \/>\nEin Auslassventil der oben genannten Art, das aus dem Material NIMONIC 80A hergestellt ist, ist in dem Artikel \u201eHerstellung von Ventilspindeln aus einer Nickelbasislegierung f\u00fcr Schiffsdieselmotoren\u201c, Berg- und H\u00fcttenm\u00e4nnische Monatshefte, Band 130, September 1985, Nr. 9 beschrieben. Das thermomechanische Schmieden wird demnach so gesteuert, dass eine hohe H\u00e4rte im Sitzbereich erreicht wird. In Anbetracht der mechanischen Eigenschaften des Auslassventils, wie beispielsweise Erm\u00fcdungsbest\u00e4ndigkeit usw., schreibt der Artikel vor, dass das NIMONIC 80A-Ventil eine Streckgrenze von mindestens 800 MPa aufweist.<br \/>\nDas EP-A-0 280 XXX beschreibt ein Auslassventil, das aus NIMONIC 80A gefertigt ist, das aus einem Grundk\u00f6rper hergestellt ist, der nach dem Homogenisierungsgl\u00fchen in die gew\u00fcnschte Form geschmiedet wird. Der Sitzbereich ist demgem\u00e4\u00df kaltbearbeitet, um eine hohe H\u00e4rte bereitzustellen. Nachfolgend kann das Ventil ausscheidungsgeh\u00e4rtet werden.<br \/>\nDas Buch \u201eDiesel engine combustion chamber materials for heavy fueloperation&#8216;, ver\u00f6ffentlicht 1990 durch das Institute of Marine Engineers, London, stellt die Erfahrung, die im Bereich von Auslassventilmaterialien gewonnen wurde, in einer Reihe von Artikeln zusammen und stellt Empfehlungen hinsichtlich der Gestaltung von Ventilen bereit, um eine lange Lebensdauer zu erzielen. Ventilsitze betreffend weist der Artikel einstimmig an, dass das Sitzmaterial eine hohe H\u00e4rte aufweisen muss und aus einem Material mit einem hohen Widerstand gegen Hitzekorrosion bestehen muss. Eine Reihe verschiedener bevorzugter Materialien f\u00fcr Auslassventile sind in Blatt 7 des Buchs &#8218;The physical and mechanical properties of valve alloys and their use in component evaluation analyses&#8216; beschrieben, wobei die Analyse der mechanischen Eigenschaften der Materialien eine vergleichende Tabelle der Streckgrenze der Materialien umfasst, die unterhalb von etwa 820 MPa liegt.<br \/>\nDas Klagepatent bezeichnet es als w\u00fcnschenswert, die Lebensdauer des Auslassventils zu verl\u00e4ngern und insbesondere die unvorhersehbare und rasche Entwicklung von Durchbrennen im Sitzbereich des Ventils zu verringern oder zu vermeiden.<br \/>\nDie Anmelderin des Klagepatents hat Tests zur Vertiefungsbildung bei Sitzmaterialien durchgef\u00fchrt und im Gegensatz zum Stand der Technik &#8211; so das Klagepatent &#8211; recht unerwarteter Weise nachgewiesen, dass die H\u00e4rte des Sitzmaterials keinen gro\u00dfen Einfluss darauf hat, ob die Vertiefungen auftreten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich die Aufgabe, Sitzmaterialien zu schaffen, die dem Mechanismus zuvorkommen, der zur Bildung von Vertiefungen f\u00fchrt, wobei die Grundbedingung f\u00fcr das Auftreten von Durchbrennen geschw\u00e4cht oder beseitigt wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems (der Aufgabe) schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 folgendes Erzeugnis vor:<\/p>\n<p>1. Auslassventil f\u00fcr einen Verbrennungsmotor, insbesondere einen Zweitaktkreuzkopfmotor.<br \/>\n2. Das Ventil enth\u00e4lt eine bewegliche Spindel mit einem Ventilteller mit einem ringf\u00f6rmigen Sitzbereich an der oberen Fl\u00e4che des Ventiltellers, wobei dieser Sitzbereich in der geschlossenen Position des Ventils an einem entsprechenden Sitzbereich an einem station\u00e4ren Ventilelement anliegt.<br \/>\n3. Der Ventilteller mit einem ringf\u00f6rmigen Sitzbereich ist aus einer Legierung auf der Basis von Nickel.<br \/>\n4. Der Sitzbereich des Ventiltellers wurde bei seiner Herstellung einem thermomechanischen Umformungsverfahren unterzogen, bei dem das Material zumindest teilweise kaltbearbeitet wurde.<br \/>\n5. Der Ventilteller ist aus einer Legierung auf der Basis von Nickel hergestellt, die eine Streckgrenze von mindestens 1100 MPa erreichen kann.<br \/>\n6. Der Sitzbereich an der oberen Fl\u00e4che des Ventiltellers ist mit Eigenschaften zur Verhinderung von Vertiefungen in Form einer Streckgrenze (Rp0,2) von mindestens 1100 MPa bei einer Temperatur von etwa 20\u00ba C ausgestattet.<br \/>\n7. Die Streckgrenze (Rp0,2) von mindestens 1100 MPa bei einer Temperatur von etwa 20\u00ba C ist mit Hilfe des thermomechanischen Umfangsverfahrens und eventuell einer W\u00e4rmebehandlung zur Erh\u00f6hung der Streckgrenze erhalten worden.<\/p>\n<p>Ferner schl\u00e4gt Anspruch 7 folgende L\u00f6sung vor:<\/p>\n<p>1. Verwendung einer chromhaltigen Nickelbasislegierung als Material zur Beschr\u00e4nkung oder Verhinderung von Vertiefungen in einem ringf\u00f6rmigen Sitzbereich an der oberen Fl\u00e4che eines beweglichen Ventiltellers an einem Auslassventil f\u00fcr einen Verbrennungsmotor, insbesondere f\u00fcr einen Zweitaktkreuzkopfmotor.<\/p>\n<p>2. Die chromhaltige Nickelbasislegierung weist eine Streckgrenze von mindestens 1100 MPa bei etwa 20\u00ba C auf.<\/p>\n<p>3. Der Sitzbereich an der oberen Fl\u00e4che des beweglichen Ventiltellers liegt an einem entsprechenden Sitzbereich an einem station\u00e4ren Ventilelement an, wenn das Ventil geschlossen ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 stellt eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents dar.<br \/>\nDies gilt auch in Bezug auf das zwischen den Parteien (allein) streitige Merkmal 6, wonach der Sitzbereich an der oberen Fl\u00e4che des Ventiltellers mit Eigenschaften zur Verhinderung von Vertiefungen in Form einer Streckgrenze (Rp0,2) von mindestens 1100 MPa bei einer Temperatur von etwa 20\u00ba C ausgestattet sein soll.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 eine Streckgrenze (Rp0,2) von sogar mehr als 1300 MPa bei einer Temperatur von 20\u00ba Celsius im Sitzbereich an der oberen Fl\u00e4che des Ventiltellers aufweist, gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 288 ZPO als zugestanden.<br \/>\nDas Gest\u00e4ndnis enth\u00e4lt die Erkl\u00e4rung einer Partei, dass die von der Gegenseite behauptete Tatsache wahr ist (Musielak\/Huber, 9. Auflage, 2012, \u00a7 288 Rn 2). Gem\u00e4\u00df \u00a7 288 Abs. 1 ZPO kann das Gest\u00e4ndnis als einseitige Erkl\u00e4rung, die gem\u00e4\u00df Absatz 2 keiner Annahme bedarf, unter anderem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht abgegeben werden; einer Protokollierung bedarf es dann nicht (Umkehrschluss aus \u00a7 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO, vgl. Musielak\/Huber, a.a.O., \u00a7 288 Rn 6). Vor dem Prozessgericht kann das Gest\u00e4ndnis also auch durch Bezugnahme auf schrifts\u00e4tzlichen Vortrag gem\u00e4\u00df \u00a7 137 Abs. 3 ZPO erfolgen (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 288 Rn 3 m.w.N.). Der erforderliche Gest\u00e4ndniswille besteht darin, dass zum Ausdruck gebracht wird, die betreffende Tatsache solle ungepr\u00fcft zur Urteilsgrundlage gemacht werden, wobei das Wort \u201eGest\u00e4ndnis\u201c nicht verwendet zu werden braucht (BGH, MDR 2005, 1307). Vielmehr gen\u00fcgt ein \u00fcbereinstimmender Parteivortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung oder sonstiges schl\u00fcssiges Verhalten. Blo\u00dfes Stillschweigen auf die gegnerische Behauptung reicht aber nicht. Das Nichtbestreiten nach \u00a7 138 Abs. 3 ZPO darf wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen grunds\u00e4tzlich nicht als Gest\u00e4ndnis angesehen werden. Anderes kann jedoch gelten, wenn weitere Umst\u00e4nde hinzutreten, die einen Schluss auf ein konkludentes Gest\u00e4ndnis nahe legen (Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 288 Rn 5 m.w.N.): Begehrt die beklagte Partei die Abweisung der Klage wegen einer von ihr erkl\u00e4rten Prim\u00e4raufrechnung, so sind damit in der Regel die den Klageanspruch begr\u00fcndenden tats\u00e4chlichen Behauptungen zugestanden (BGH, NJW-RR 1996, 699).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vorliegend in der Klageschrift unter Bezugnahme auf die Anlage K 13 &#8211; einen Pr\u00fcfbericht, den die Beklagte selbst in Auftrag gegeben und als Nachweis f\u00fcr die im Einspruchsverfahren geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung vorgelegt hatte &#8211; und Anlage K 16 schl\u00fcssig vorgetragen, dass die Streckgrenze im Sinne von Merkmal 6 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 mehr als 1300 MPa betrage. Diese Tatsachenbehauptung lie\u00df die Beklagte unstreitig und berief sich ausschlie\u00dflich auf den Einwand eines privaten Vorbenutzungsrechts, und zwar gerade unter Berufung auf die Richtigkeit der betreffenden kl\u00e4gerischen Angabe zur Streckgrenze. Das bereits in der Klageerwiderung jedenfalls konkludent enthaltene Gest\u00e4ndnis wurde im Wege der Bezugnahme nach \u00a7 137 Abs. 3 ZPO im fr\u00fchen ersten Termin und im ersten Haupttermin zum Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung: Bezeichnend sind diesbez\u00fcglich bereits die einleitenden Worte der Klageerwiderung: \u201eDie Beklagte hat ein Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 Absatz 1 PatG \u2026\u201c. Bis zum Schriftsatz vom 26.10.2011 wurde w\u00e4hrend eines Zeitraumes von ann\u00e4hernd f\u00fcnf Jahren nicht mit einem Wort zu verstehen gegeben, dass die Beklagte die Richtigkeit der von der Kl\u00e4gerin eingef\u00fchrten Werte bezweifle \u2013 schlie\u00dflich entstammten sie u.a. einem von der Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Pr\u00fcfbericht, der dem Nachweis einer offenkundigen Vorbenutzung hatte dienen sollen. Ein Bestreiten erfolgte erst, nachdem das Nichtigkeitsverfahren letztlich nicht den erhofften Ausgang genommen hatte. Insofern hat die Beklagte sich \u201eprim\u00e4r\u201c mit einem Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 Abs. 1 PatG verteidigt und so ihr unbedingtes Einverst\u00e4ndnis damit zum Ausdruck gebracht, dass das Prozessgericht den kl\u00e4gerischen Tatsachenvortrag zur Streckgrenze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ungepr\u00fcft zu seiner Urteilsgrundlage machen m\u00f6ge. Die Beklagte machte insbesondere nicht von der grunds\u00e4tzlichen M\u00f6glichkeit Gebrauch, die private Vorbenutzung lediglich hilfsweise einzuwenden. Insofern liegt eine Fallkonstellation vor, die dem Einwand einer Prim\u00e4raufrechnung \u2013 mit den oben geschilderten Konsequenzen in Bezug auf \u00a7 288 ZPO \u2013 wertungsm\u00e4\u00dfig gleichzusetzen ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAufgrund des Gest\u00e4ndnisses der Beklagten entf\u00e4llt die Beweisbed\u00fcrftigkeit der zugestandenen Tatsachen, die vorliegend die Feststellung der Verwirklichung des Merkmals 6 rechtfertigen. Zugleich tritt eine Bindungswirkung f\u00fcr die gest\u00e4ndige Beklagte im Rahmen des \u00a7 290 S. 1 ZPO ein.<br \/>\nVorgenannte Bindungswirkung ist auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 290 S. 2 ZPO entfallen. Denn die Beklagte hat ihr Gest\u00e4ndnis nicht wirksam nach \u00a7 290 S. 1 ZPO widerrufen. Voraussetzung des Widerrufs ist nach \u00a7 290 S. 1 ZPO der Beweis durch die widerrufende Partei, dass das Gest\u00e4ndnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. Unter einem Irrtum versteht man die unbewusste Unkenntnis des wirklichen Sachverhalts, unabh\u00e4ngig davon, ob diese verschuldet oder unverschuldet ist, es sich um einen Tatsachen-, Rechts- oder Motivirrtum handelt, wobei es bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen auf die Person ankommt, die das Gest\u00e4ndnis abgegeben hat &#8211; in der Regel also auf die Partei, gegebenenfalls auf ihren gesetzlichen Vertreter oder ihren Rechtsanwalt (Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 290 Rn 2).<br \/>\nVorliegend mag zugunsten der Beklagten unterstellt\/fingiert werden, dass sie bzw. ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre (fr\u00fcheren) Prozessbevollm\u00e4chtigten insoweit einem Irrtum unterlagen, der erst im Rahmen des Nichtigkeitsberufungsverfahrens durch das BGH-Urteil aufgefallen sein mag. Jedenfalls fehlt es aber an der hinreichenden Darlegung der Beklagten und erst recht an einem Beweis der Tatsache, dass die ma\u00dfgebliche Streckgrenze bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 tats\u00e4chlich weniger als 1300 MPa betrage. Die Beklagte wurde im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls durch den Vorsitzenden auf die ma\u00dfgebliche Beweislastverteilung hingewiesen sowie darauf, dass ein erfolgreicher Widerruf in erster Linie einmal der Angabe konkreter Werte der ma\u00dfgeblichen Streckwertgrenze bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 bedinge. Gleichwohl beschr\u00e4nkte die Beklagte sich darauf, ihr Gest\u00e4ndnis \u201ewegen Irrtums\u201c zu widerrufen, ohne konkrete Werte anzugeben oder gar entsprechenden Beweis anzutreten. S\u00e4mtliche Einwendungen der Beklagten gegen die Messmethodik im Zusammenhang mit den Anlagen K 13 und K 16 sowie B 1 sind deshalb a priori unerheblich und bed\u00fcrfen keiner weiteren Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEntsprechendes gilt in Bezug auf das Merkmal 2 des Anspruchs 7. Es gilt auch insoweit als zugestanden, dass die Beklagte zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 eine chromhaltige Nickelbasislegierung, die eine Streckgrenze von mindestens 1100 MPa bei etwa 20\u00b0 C aufweist, verwendete. Auch das diesbez\u00fcgliche Gest\u00e4ndnis wurde nicht wirksam widerrufen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nUnschl\u00fcssig ist allerdings das Klagevorbringen hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2. Nach dem eigenen kl\u00e4gerischen Vortrag (S. 30 unten f. der Replik vom 23.2.2007) ergaben Zugpr\u00fcfungen im Sitzbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2, den sie selbst als \u201eweiteren Verletzungsgegenstand\u201c beschreibt, Streckgrenzen im Bereich von lediglich 1039 bis 1087 MPA.<br \/>\nNach der beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung der Anspr\u00fcche 1 und 7 des Klagepatents ist aber nunmehr eine Streckgrenze von mindestens 1100 MPa erforderlich, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nSollte der Beklagtenvortrag so zu verstehen sein, dass sie den Einwand eines privaten Vorbenutzungsrechts nunmehr noch hilfsweise aufrecht erhalten m\u00f6chte, w\u00e4re auch dies unerheblich. Denn die Voraussetzungen des \u00a7 12 PatG liegen nicht vor.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEs fehlt jedenfalls am erforderlichen Erfindungsbesitz der Beklagten.<\/p>\n<p>Erfindungsbesitz verlangt, dass der Erfindungsgedanke soweit erkannt worden sein muss, dass der patentgem\u00e4\u00dfe Erfolg planm\u00e4\u00dfig im Sinne einer wiederholbaren technischen Lehre herbeigef\u00fchrt werden kann (BGH, GRUR 2010, 47 \u2013 F\u00fcllstoff). Es reicht demnach nicht aus, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erfolg sich rein zuf\u00e4llig oder unerkannt eingestellt hat, wobei jedoch nicht erforderlich ist, dass die naturwissenschaftlichen Ursachen, die f\u00fcr den Erfolg verantwortlich sind, erkannt wurden (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 11, 193 \u2013 Desmopressintablette).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach dem eigenen Vorbringen der Beklagten war es das Ziel ihres seit 1987 durchgef\u00fchrten Projektes \u201eK\u201c, h\u00f6here H\u00e4rtewerte im Sitzbereich eines Ventils zu erzielen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet hat, es bestehe eine (wenn auch nicht unbedingt lineare) Korrelation zwischen H\u00e4rtegrad und Streckwertgrenze, haben die vom Bundesgerichtshof nach sachverst\u00e4ndiger Beratung getroffenen Feststellungen eine solche Korrelation f\u00fcr eine chromhaltige Nickelbasislegierung nicht ergeben (siehe im Detail Anlage K 36, Rn 22). Es fehlt gerade an einem kausalen Zusammenhang zwischen einer \u00c4nderung der H\u00e4rte und einer solchen der Dehnfestigkeit, der es erlaubte, von einer bestimmten H\u00e4rte auf eine bestimmte Streckgrenze zu schlie\u00dfen. Insofern war die Beklagte vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt gerade nicht in der Lage, den Erfolg der technischen Lehre des Klagepatents planm\u00e4\u00dfig und wiederholbar zu erzielen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEntsprechendes gilt in Bezug auf das im Jahre 2003 gefertigte Ventil aus der Serie mit der Zeichnungsnummer D. Auch insoweit ist aus den unter a) genannten Gr\u00fcnden kein Erfindungsbesitz feststellbar. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte auch im vorliegenden Rechtsstreit unzureichende Angaben dazu gemacht, dass dieses Ventil v\u00f6llig \u00fcbereinstimmend zu der Vorgehensweise vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt hergestellt worden sei; insoweit wird auf Randnummern 30 f. des BGH-Urteils (Anlage K 36) verwiesen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 zuerkannte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 PatG. Gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG ist die Beklagte im Hinblick auf die Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 schadensersatzpflichtig. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. \u00dcberdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der derzeit noch nicht beziffert werden kann, weil der Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne Verschulden der Kl\u00e4gerin nicht im Einzelnen bekannt ist. Ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ist demnach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin die ihr zustehenden Schadensersatzanspr\u00fcche beziffern kann, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung unter Vorlage von Rechnungen verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, wobei (wie im Klageantrag ber\u00fccksichtigt) ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen war. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Ferner ist die Beklagte gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG auskunftspflichtig. Der zuerkannte Vernichtungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 folgt aus \u00a7 140a Abs. 1, der R\u00fcckrufanspruch aus \u00a7 140a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 PatG, wobei letzterer sich f\u00fcr die Zeit seit dem 30.4.2006 &#8211; also nach Ablauf der Frist f\u00fcr die Umsetzung der Enforcement-Richtlinie &#8211; aus einer analogen Anwendung des \u00a7 1004 BGB ergibt (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 15 \u2013 Faktor VIII-Konzentrat).<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 1 ZPO.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dessen, dass der Streitwert nach den unwidersprochenen Angaben der Kl\u00e4gerin bei Klageerhebung &#8211; als nur die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 streitgegenst\u00e4ndlich war &#8211; EUR 1.000.000 betrug, sch\u00e4tzt die Kammer den Gesamtstreitwert auf EUR 1.500.000, so dass auf die im Wege der Klageerweiterung streitgegenst\u00e4ndlich gewordene angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 EUR 500.000 entfallen und das Teilunterliegen der Kl\u00e4gerin ein Drittel des Gesamtstreitwertes betrifft.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich jeweils aus \u00a7 709 S. 1 ZPO und aus \u00a7 709 S. 1 und S. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1900 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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