{"id":2602,"date":"2012-02-28T17:00:54","date_gmt":"2012-02-28T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2602"},"modified":"2016-04-25T14:04:30","modified_gmt":"2016-04-25T14:04:30","slug":"4b-o-14911-winterweizen-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2602","title":{"rendered":"4b O 149\/11 &#8211; Winterweizen (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1866<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Februar 2012, Az. 4b O 149\/11<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Klageantrag zu 5. in der Hauptsache erledigt ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Klageantrag zu 3. wird abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Berufung wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt<\/p>\n<p>&#8211; bis zum 22.12.2012: EUR 2.000;<br \/>\n&#8211; danach: H\u00f6he des Wertes der bis dahin angefallenen Kosten.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht f\u00fcr verschiedene Sortenschutzinhaber und Inhaber von ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten die diesen gem\u00e4\u00df \u00a7 10a Abs. 2 Sortenschutzgesetz (\u201eSortG\u201c) und Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100\/94 des Rates vom 27.07.1994 \u00fcber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (\u201eGemSortV) zustehenden Auskunfts- und Zahlungsanspr\u00fcche im Zusammenhang mit dem Nachbau von Pflanzensorten geltend.<\/p>\n<p>Der Beklagte f\u00fchrt pro forma einen kleineren landwirtschaftlichen Betrieb, den er von seinem Vater \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist von der A GmbH &amp; Co.KG, welche Sortenschutzinhaberin bzw. ausschlie\u00dfliche Nutzungsberechtigte der nach Unionsrecht gesch\u00fctzten Winterweizensorte \u201eB\u201c ist, zur Wahrnehmung von deren Rechten gegen\u00fcber Landwirten im Zusammenhang mit dem von diesen etwaig betriebenen Nachbau ihrer Sorten und\/oder begangenen Verletzungen der Schutzrechte an ihren Sorten beauftragt und erm\u00e4chtigt worden, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die oben genannte Sorte bestand in den streitgegenst\u00e4ndlichen Wirtschaftsjahren 2007\/2008 und 2008\/2009 Sortenschutz nach den Bestimmungen des SortG bzw. der GemSortV.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin forderte den Beklagten in weiter zur\u00fcckliegenden Wirtschaftsjahren auf, Auskunft \u00fcber den Umfang des von ihm betriebenen Nachbaus zu erteilen. Zu diesem Zwecke \u00fcbersendet die Kl\u00e4gerin Landwirten j\u00e4hrlich Vordrucke zur Nachbauerkl\u00e4rung nebst einem sogenannten Nachbauratgeber (vgl. Anlagenkonvolut K 1). In den Jahren 2005\/2006 und 2006\/2007 gab der Beklagte Nachbauerkl\u00e4rungen ab und entrichtete die betreffenden Lizenzentgelte.<\/p>\n<p>F\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Wirtschaftsjahr 2007\/2008 schrieb die Kl\u00e4gerin den Beklagten im April 2008 an und forderte zur Auskunft auf; f\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Wirtschaftsjahr 2008\/2009 geschah Entsprechendes im April 2009 (vgl. Anlagenkonvolut K 2). In diesen Schreiben wies die Kl\u00e4gerin den Beklagten ausdr\u00fccklich darauf hin, dass er &#8211; soweit ihr Anhaltspunkte f\u00fcr Nachbauhandlungen vorlagen &#8211; zur Auskunft verpflichtet sei. Den Schreiben war jeweils eine &#8211; wie an dem Adressfeld ersichtlich konkret auf den Beklagten bezogene &#8211; Aufstellung derjenigen Sorte, f\u00fcr die der Kl\u00e4gerin &#8211; aus ihrer Sicht &#8211; ein entsprechender Anhaltspunkt vorlag, beigef\u00fcgt (vgl. Anlagenkonvolut K 3). Der Kl\u00e4ger, der ab dem Wirtschaftsjahr 2007\/2008 keinen Nachbau mehr mit der Sorte \u201eB\u201c betrieben hatte, gab keine entsprechenden Erkl\u00e4rungen ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, den Beklagten mit Schreiben vom 14.11.2008 f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2007\/2008 bzw. mit Schreiben vom 21.08.2009 f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2008\/2009 gemahnt zu haben (vgl. jeweils Anlagenkonvolut K 4); insbesondere seien diese Mahnschreiben dem Beklagten auch zugegangen. Gleiches gelte f\u00fcr weitere Mahnungen mit Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 06.02.2009 und vom 20.11.2009 (Anlagenkonvolut K 5). Sie meint, aus den der Kl\u00e4gerin vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass der Beklagte sowohl im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 als auch im Wirtschaftsjahr 2008\/2009 Nachbau mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorte \u201eB\u201c betrieben oder zumindest \u00fcber Saatgut der Sorte verf\u00fcgt habe, auf Grundlage dessen er in den streitgegenst\u00e4ndlichen Wirtschaftsjahren Nachbau habe betreiben k\u00f6nnen. Ihre Auskunftsschreiben seien auch hinreichend qualifiziert gewesen, indem sie die Nachbauerkl\u00e4rungen aus den Vorjahren beigef\u00fcgt habe (vgl. Anlagenkonvolut K7). Mit der im laufenden Rechtsstreit abgegebenen Negativauskunft des Beklagten sei insbesondere auch der Klageantrag zu Ziffer 5. in der Hauptsache erledigt. In Bezug auf den Streitwert seien jeweils EUR 1.000 pro streitgegenst\u00e4ndlichem Wirtschaftsjahr angemessen. Selbiges gelte im Hinblick auf den Ansatz einer jeweiligen 1,3 &#8211; Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr die T\u00e4tigkeit ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit ihrer Klageschrift vom 8.9.2011 urspr\u00fcnglich beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 (Anbau zur Ernte 2008) in ihrem Betrieb Erntegut, das sie durch Anbau von Vermehrungsmaterial der f\u00fcr die Sortenschutzinhaberin bzw. Nutzungsberechtigte A GmbH &amp; Co. KG nach Unionsrecht gesch\u00fctzten Winterweizensorte \u201eB\u201c im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und im Falle eines Nachbaus der Sorte, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber<\/p>\n<p>\u2022 die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzguts und<br \/>\n\u2022 im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters<\/p>\n<p>zu erteilen, sowie die erteilten Ausk\u00fcnfte durch geeignete Nachweise zu belegen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 200812009 (Anbau zur Ernte 2009) in ihrem Betrieb Erntegut, das sie durch Anbau von Vermehrungsmaterial der f\u00fcr die Sortenschutzinhaberin bzw. Nutzungsberechtigte A GmbH &amp; Co. KG nach Unionsrecht gesch\u00fctzten Winterweizensorte \u201eB\u201c im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und im Falle eines Nachbaus der Sorte, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber<\/p>\n<p>\u2022 die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzguts und<br \/>\n\u2022 im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen,<\/p>\n<p>sowie die erteilten Ausk\u00fcnfte durch geeignete Nachweise zu belegen;<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4gerin EUR 261,00 zu zahlen;<\/p>\n<p>4. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der gem\u00e4\u00df Ziffer 1. und Ziffer 2. des Antrags gemachten Angaben an Eides Statt zu versichern;<\/p>\n<p>5. an die Kl\u00e4gerin Nachbaugeb\u00fchren und\/oder Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft gem\u00e4\u00df Ziffer 1. und Ziffer 2. des Antrags noch zu bestimmenden H\u00f6he nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 und\/oder 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.11.2011 in Bezug auf beide streitgegenst\u00e4ndlichen Wirtschaftsjahre sog. \u201eNegativausk\u00fcnfte\u201c erteilt hat, hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 22.12.2011, bei Gericht eingegangen am 22.12.2011, die Klageantr\u00e4ge zu Ziffer 1., 2. und 5. in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und den Klageantrag zu 4. Ohne Klager\u00fccknahme \u201efallengelassen\u201c.<\/p>\n<p>In Bezug auf den Klageantrag zu 5. Beantragt die Kl\u00e4gerin hilfsweise,<\/p>\n<p>festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin die durch den Zahlungsantrag verursachten Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.<\/p>\n<p>Der Beklagte, der sich den Erledigungserkl\u00e4rungen betreffend die Antr\u00e4ge zu Ziffern 1. und 2. \u00fcbereinstimmend angeschlossen hat, beantragt im \u00dcbrigen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte meint, die Kl\u00e4gerin habe grundlos angenommen, dass er auch nach dem Wirtschaftsjahr 2006\/2007 noch Nachbau mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorte betrieben habe. Es h\u00e4tten keine entsprechenden Anhaltspunkte bestanden, weshalb f\u00fcr ihn keine Veranlassung bestanden habe, auf die Schreiben der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut K 2 zu reagieren. Hinsichtlich der auf das Wirtschaftsjahr 2007\/2008 bezogenen Anspr\u00fcche erhebt der Beklagte zudem hilfsweise die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist, soweit noch rechtsh\u00e4ngig, mit Ausnahme des Begehrens auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIm Hinblick auf die einseitig gebliebene Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin, der Rechtsstreit habe sich in Bezug auf den Klageantrag zu 5. in der Hauptsache erledigt, war \u2013 wie im Tenor zu I. erfolgt \u2013 eine entsprechende Feststellung zu treffen.<\/p>\n<p>Indem der im Rahmen einer Stufenklage gem\u00e4\u00df \u00a7 254 ZPO in Anspruch genommene Beklagte erst nach Rechtsh\u00e4ngigkeit eine negative Auskunft erteilte, wurde der urspr\u00fcnglich in zul\u00e4ssiger Weise gestellte unbezifferte Klageantrag durch ein nach Rechtsh\u00e4ngigkeit eintretendes Ereignis unzul\u00e4ssig (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 91 a Rn 58 unter \u201eStufenklage\u201c). Unerheblich ist insoweit, dass sich der unbezifferte Zahlungsantrag ex post als von Anfang an unbegr\u00fcndet erwies, weil objektiv kein Nachbau erfolgt war: Um einen Wertungswiderspruch zur Privilegierung des stufenweisen Klagens nach \u00a7 254 ZPO zu vermeiden, muss es insoweit n\u00e4mlich gen\u00fcgen, dass die Kl\u00e4gerin aus der Sicht ex ante im Zeitpunkt der Erhebung der Stufenklage davon ausgehen durfte, nach erteilter Auskunft werde sich ein bezifferbarer Leistungsanspruch zu ihren Gunsten gem\u00e4\u00df \u00a7 10a Abs. 3 SortG, Art. 14 Abs. 3, 4. Gedankenstrich GemSortV ergeben (vgl. OLGR M\u00fcnchen 1998, 260; Kassebohm, in: NJW 1997, 2731 f.; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 91a Rn 58 unter \u201eStufenklage\u201c). Vor diesem prozessualen Hintergrund besteht weder ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Umstellung auf eine Feststellungsklage in Bezug auf die Kostentragungspflicht (in diesem Sinne allerdings BGH NJW 1994, 2895) noch f\u00fcr eine analoge Anwendung des \u00a7 269 Abs. 3 S. 3 ZPO (vgl. zu diesem L\u00f6sungsansatz Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., m.w.N.).<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des Beklagten hatte die Kl\u00e4gerin hinreichenden Anlass zur Annahme, dass er auch in den Jahren 2007\/2008 sowie 2008\/2009 Nachbau betrieben haben k\u00f6nnte (vgl. dazu n\u00e4her unten). In diesem Fall h\u00e4tte der Kl\u00e4gerin ein Nachbaugeb\u00fchrenanspruch aus \u00a7 10a Abs. 3 SortG, Art. 14 Abs. 3, 4. Gedankenstrich GemSortV zugestanden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer zul\u00e4ssige Klageantrag zu 3. ist unbegr\u00fcndet. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 BGB sind insoweit nicht tatrichterlich feststellbar, als dass nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte sich im Zeitpunkt des T\u00e4tigwerdens der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin in Schuldnerverzug befand.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit in den Formularen gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut K 3 die Bitte enthalten war, die Erkl\u00e4rungen bis zum 30.6.2008 bzw. 2009 abzugeben, erf\u00fcllt dies nicht die Voraussetzungen des \u00a7 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn es handelt sich nicht um vertragliche Vereinbarungen, sondern jeweils um einseitige Bestimmungen durch die Kl\u00e4gerin (vgl. Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 70. Auflage 2011, \u00a7 286 Rn 22).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs steht nicht zur vollen \u00dcberzeugung des Gerichts im Sinne von \u00a7 286 ZPO fest, dass dem Beklagten die vorprozessualen Mahnschreiben gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut K 4 zugingen, so dass auch die Anforderungen des \u00a7 286 Abs. 1 BGB nicht erf\u00fcllt sind. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass der Beklagte deren Zugang erstmals mit Schriftsatz vom 30.1.2012 \u2013 und damit nach dem ausdr\u00fccklichen Hinweis der Kl\u00e4gerin auf die Ma\u00dfgeblichkeit dieser Schreiben \u2013 bestritt. Gleichwohl verbleiben vern\u00fcnftige Zweifel am jeweiligen Zugang, die zulasten der insoweit beweisbelasteten Kl\u00e4gerin gehen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDen Klageantrag zu 4. konnte die Kl\u00e4gerin in zul\u00e4ssiger Weise ohne Teilklager\u00fccknahme fallen lassen (vgl. BGH NJW 2001, 833).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91a, 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die auf die urspr\u00fcnglichen Klageantr\u00e4ge zu 1. und 2., bez\u00fcglich derer \u00fcbereinstimmende Teilerledigungserkl\u00e4rungen abgegeben wurden, entfallenden Kosten hat gem\u00e4\u00df \u00a7 91 a ZPO der Beklagte zu tragen. Dies entspricht unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Billigkeit. Der Beklagte w\u00e4re insoweit voraussichtlich unterlegen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie betreffenden Auskunftsanspr\u00fcche finden ihre Grundlage in \u00a7 10a Abs. 6 SortG, Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortV i.V.m. Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768\/95 der Kommission vom 24.07.1995 \u00fcber die Ausnahmeregelung gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100\/94 \u00fcber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (\u201eGemNachbV\u2018). Nach diesen Vorschriften sind Landwirte, die Nachbau betreiben, verpflichtet, dem Sortenschutzinhaber auf Verlangen Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob und wenn ja mit welchen Sorten und in welchem Umfang sie auf ihren landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4chen Nachbau betreiben. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache C \u2013 305\/00, Urteil vom 10.4.2003) steht einem Sortenschutzinhaber aus Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortV ein Auskunftsanspruch gegen einen Landwirt im Hinblick auf gesch\u00fctzte Sorten schon dann zu, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass der Landwirt von der M\u00f6glichkeit des Nachbaus Gebrauch machen k\u00f6nnte. Es ist also nicht erforderlich, dass objektiv Nachbau betrieben wurde (vgl. auch BGH, Urteil vom 13.9.2005, Az. X ZR 170\/04). Im Hinblick auf den unstreitig in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren betriebenen Nachbau verf\u00fcgte der Beklagte \u00fcber Saatgut der Sorte \u201eB\u201c, welches er zu Nachbauzwecken h\u00e4tte verwenden k\u00f6nnen. Nachbauerkl\u00e4rungen aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren sind bereits allein hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme, es k\u00f6nne auch in Folgejahren zu Nachbau gekommen sein; es bedarf insoweit keiner weiteren Anschlusstatsachen (vgl. LG M\u00fcnchen I, Az. 37 O 23852\/09, Urteil vom 1.7.2010, Anlage K 28 m.w.N.). Die Kl\u00e4gerin forderte den Beklagten f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Wirtschaftsjahre auch unter Vorlage konkreter Anhaltspunkte zur Auskunft auf, indem er n\u00e4mlich in den \u2013 ihm unstreitig zugegangenen \u2013 jeweiligen Schreiben nebst Aufstellungen gem\u00e4\u00df Anlagenkonvoluten K 2, K 3 die betroffene Sorte und die Wirtschaftsjahre angab, auf denen ihr konkreter Nachbauverdacht jeweils beruhte. Dieses Vorgehen w\u00fcrde selbst den Anforderungen an ein sog. qualifiziertes Auskunftsersuchen gen\u00fcgen, wenn man ein solches \u00fcberhaupt f\u00fcr rechtlich geboten ans\u00e4he. Der Umfang der Auskunftspflicht ergibt sich aus Art. 8 Abs. 2 GemNachbV, der Anspruch auf Belegvorlage folgt aus Art. 14 Abs. 1 GemNachbV.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nOhne Erfolg erhebt der Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7 214 BGB, soweit es um Anspr\u00fcche betreffend das Wirtschaftsjahr 2007\/2008 geht. Die ma\u00dfgebliche Verj\u00e4hrungsfrist bestimmt sich nach \u00a7\u00a7 195 f. BGB und nicht etwa nach \u00a7 37 c SortG, Art. 96 Gem SortV. Daf\u00fcr spricht zun\u00e4chst die gesetzliche Systematik: Die letztgenannten Vorschriften beziehen sich auf die vorangestellten Normen der Art. 94, 95 GemSortV bzw. \u00a7\u00a7 37, 37a, 37b SortG. Zudem geht es hier nicht um einen Anspruch wegen Verletzung eines gesch\u00fctzten Rechts, sondern um einen Auskunftsanspruch aufgrund zul\u00e4ssigen Nachbaus durch einen Landwirt (\u00a7 14 Abs. 1 GemSortV, \u00a7 10a Abs. 2 SortG; vgl. auch Keukenschrijver, SortenG, 2001, \u00a7 37c Rn 2).<\/p>\n<p>Demnach begann die Verj\u00e4hrungsfrist erst am 31.12.2008 zu laufen und w\u00e4re erst am 31.12.2011 geendet. Insoweit trat eine rechtzeitige Hemmung mit Zustellung der hiesigen Klageschrift am 15.10.2011 ein (\u00a7\u00a7 209, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nAus der Sicht des Erstgerichts betr\u00e4gt der Wert des Beschwerdegegenstandes einer etwaigen Berufung gegen das vorliegende Urteil weniger als 600 EUR (vgl. zum Folgenden Musielak, ZPO, \u00a7 511 Rn 25 jeweils m.w.N.): Ein Urteil, das auf einseitige Erledigungserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers die Erledigung der Hauptsache feststellt, beschwert den Beklagten grunds\u00e4tzlich nur in H\u00f6he der Prozesskosten der ersten Instanz. Wird im Fall einer einseitigen Teilerledigterkl\u00e4rung die restliche Hauptsacheklage abgewiesen, entspricht die Beschwer des Beklagten dem vollen Betrag der ihm auferlegten Kosten. Bei \u00fcbereinstimmender Teilerledigungserkl\u00e4rung bleiben die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>Ein Zulassungsgrund im Sinne von \u00a7 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO ist nicht gegeben, da keine die Einzelfallentscheidung \u00fcberschreitende Gewichtigkeit der Rechtssache ersichtlich ist.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1866 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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