{"id":2600,"date":"2012-05-15T17:00:52","date_gmt":"2012-05-15T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2600"},"modified":"2016-04-25T14:03:50","modified_gmt":"2016-04-25T14:03:50","slug":"4b-o-14210-biege-schermaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2600","title":{"rendered":"4b O 142\/10 &#8211; Biege-Schermaschine"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1889<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Mai 2012, Az. 4b O 142\/10<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und ausschlie\u00dfliche verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents EP 0 538 XXX B1 betreffend eine Biege-Schermaschine mit mehreren Arbeitsebenen (im Folgenden: \u201eKlagepatent\u201c). Das Klagepatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 692 02 XXX T2 gef\u00fchrt. Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung erfolgte unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorit\u00e4t vom 21.10.1991 (IT DU 91 01 XXX) am 01.09.1992. Die Patentanmeldung wurde am 28.04.1993 offen gelegt, der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 24.05.1995 und die Ver\u00f6ffentlichung im Patentblatt am 25.01.1996. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Biege-Schermaschine mit mehreren Arbeitsebenen. Der ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eBiege-Schermaschine f\u00fcr Profilst\u00e4be, mit einer Biegeeinheit (12), die stromab einer Einheit (14) gelegen ist, welche Profilst\u00e4be (15) zieht und\/oder geraderichtet und mit einer dazwischen angeordneten Schneideeinheit (11), wobei die Maschine stromab der Biegeeinheit (12) und auf der gleichen Achse wie der Profilstab (15) eine Zieheinheit (13) besitzt, die Biegeeinheit eine erste normale Arbeitsposition und eine zweite, nach unten zur\u00fcckgezogenen Position aufweist und die Zieheinheit nicht nur eine erste, normale Arbeitsposition (13N) und eine zweite, nach unten zur\u00fcckgezogene Position (13 S) aufweist, sondern auch eine angehobene Position, um den Profilstab \u00fcber eine Abst\u00fctzrolle der Biegeeinheit der Maschine anzuheben,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Biegeeinheit (12) eine dritte, angehobene Arbeitsposition (12A) besitzt, wobei ein Profilstab (15) oberhalb der Schneideeinheit (11) und oberhalb der Einheit (14) angeordnet ist, welche die Profilst\u00e4be (15) zieht und\/oder geraderichtet.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden zur Veranschaulichung der technischen Lehre des Klagepatents die Figuren 1 bis 7 der Klagepatentschrift wiedergegeben, die eine der zwei bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes darstellen. Die Figuren \u201ea\u201c zeigen die Vorderansicht einer Biegemaschine, w\u00e4hrend die Figuren \u201eb\u201c die zugeh\u00f6rigen Querschnitte abbilden. Die Figuren \u201ec\u201c zeigen eine Variante des Entwurfes nach den Figuren \u201eb\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt die Biegemaschinen \u201eA\u201c und die genauso aufgebaute \u201eB\u201c (im Folgenden: Angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) in D\u00e4nemark her. Die Beklagte zu 2) stellt die Biegemaschine \u201eC\u201c (im Folgenden: Angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) in Deutschland her. Die Beklagte zu 2) verkauft der Beklagten zu 1) die von ihr hergestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform I. Die Beklagte zu 1) vertreibt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II. Beide Beklagten bieten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bundesweit an. Die Beklagten sind gesellschaftsrechtlich miteinander verbundene Unternehmen. Die Beklagte zu 1) ist die d\u00e4nische Muttergesellschaft mit Sitz im Ausland, w\u00e4hrend die Beklagte zu 2) die deutsche Tochtergesellschaft ist.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I besitzt einen Greifer, der entlang der Achse der eingef\u00fchrten Stahlstange verfahrbar ist. Er ist \u2013 soweit er nicht im Einsatz ist \u2013 weit stromabw\u00e4rts axial gelegen (vgl. Bild 1, Bl. 117 d. A.), ohne mit den sonstigen Bestandteilen der Maschinen in Kontakt zu geraten. Kommt er zum Einsatz, f\u00e4hrt er stromaufw\u00e4rts \u00fcber den Profilstab in einer oberen Verfahrensposition und ergreift diesen nach Absenken in eine Arbeitsposition an einem Punkt (vgl. Bild 10, Blatt 126 d. A.). Den ergriffenen Profilstab bewegt er sodann stromabw\u00e4rts (vgl. Bild 12. Bl. 128 d. A.). Dabei werden Teile der Biegeeinheit in eine untere Position gefahren, damit der Stab ohne Hindernisse stromabw\u00e4rts von dem Greifer transportiert werden kann (vgl. Bild 11, 12 Bl. 127 f. d. A.). Die Biegeeinheit wird wieder in die normale Position hochgefahren, wenn der Stab geschnitten wird und \u201eh\u00e4lt\u201c den Stab (Bild 13, Bl. 129 d. A.). Nach dem Schneiden bewegt der Greifer den Profilstab weiter stromabw\u00e4rts (Bild 15, Bl. 131 d. A.). Das Einzieh- und Schneideger\u00e4t kann in eine versenkte Position verbracht werden (vgl. Bild 16, Bl. 132 d. A.), so dass der Stab beim n\u00e4chsten Biegevorgang damit nicht in Ber\u00fchrung geraten kann. Die Maschine verf\u00fcgt \u00fcber eine Blockiereinheit (vgl. Bild 17, Bl. 133 d. A.).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II besitzt zwei miteinander agierende Biegeeinheiten. Die Biegeeinheiten weisen eine Biegescheibe, eine Abst\u00fctz- oder Widerlagerolle und einen Biegezapfen auf, die nicht fest miteinander verbunden sind. Durch R\u00fcckzug der Abst\u00fctzrolle bzw. Widerlagerolle und der Biegezapfen kann die Biegerichtung ge\u00e4ndert werden, indem die Stahlst\u00e4be \u00fcber die Abst\u00fctzrolle der Biegeeinheit gehoben werden. Die komplette Arbeitsfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II kann gekippt werden. Dadurch k\u00f6nnen Biegungen durchgef\u00fchrt werden, ohne dass St\u00e4be oder B\u00fcgel in Kontakt mit der Schneideeinheit kommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Ablichtungen zeigen Darstellungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, das Klagepatent konzentriere sich auf Biegungen von Profilst\u00e4ben im stromaufw\u00e4rts liegenden Bereich, nachdem bereits der stromabgelegene Bereich gebogen worden sei. Ziel sei es, diesen \u201ezweiten Biegezyklus\u201c mit ein- und derselben Biegeeinheit vornehmen zu k\u00f6nnen und bei der Bewegung des abgetrennten Profilstabs stromaufw\u00e4rts eine Kollision des Stabes mit der Schneide- bzw. Schereinheit zu verhindern. Der Fachmann erkenne daher, dass entweder die gesamte Arbeitsfl\u00e4che angehoben oder abgesenkt werden m\u00fcsse oder einzelne Teilbereiche (Biegeeinheit, Schereinheit, Zieheinheit\u2026) im Vergleich zu den jeweils anderen Bauteilen angehoben oder abgesenkt werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I das Merkmal f) (\u201e\u2026 die Maschine (besitzt) stromab der Biegeeinheit und auf der gleichen Achse wie der Profilstab eine Zieheinheit\u2026\u201c) des Patentanspruchs 1) wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls \u00e4quivalent verwirkliche. Sie begr\u00fcndet dies damit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I \u2013 insoweit unstreitig \u2013 \u00fcber einen Greifer verf\u00fcgt, der entlang der Achse der eingef\u00fchrten Stahlstange verfahrbar ist. Der Greifer k\u00f6nne daher auch eine Position aufweisen, die sich stromabw\u00e4rts der Biegeeinheit befinde. Auch k\u00f6nne er in dieser Position den Stab ergreifen. Der Greifer weise dar\u00fcber hinaus denselben Zweck auf wie die Zieheinrichtung gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1. Eine ortsfeste Anordnung der Zieheinheit sei nicht erforderlich. Denn das Wort \u201eziehen\u201c suggeriere gerade Beweglichkeit.<\/p>\n<p>Auch die Merkmale h) und i) seien wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls \u00e4quivalent verwirklicht (Zieheinheit weist eine erste, normale Arbeitsposition, eine zweite, nach unten zur\u00fcckgezogene Position und eine dritte angehobene Position auf, um den Profilstab \u00fcber eine Abst\u00fctzrolle der Biegeeinheit der Maschine anzuheben). Der Greifer verf\u00fcge \u00fcber eine \u201edritte, noch h\u00f6here Position\u201c, wenn die Arbeitsebene sich erhebe, damit der zu biegende Stab die Schneideeinheit \u00fcberhole. Jedenfalls liege eine Versenkbarkeit der Zieheinheit wie folgt vor: Der Greifer stelle nur einen Teil der Zieheinheit gem\u00e4\u00df dem Klagepatent dar. Der weitere Teil der Zieheinheit sei die Blockiereinheit, die unter die Arbeitsebene versenkbar und stromab der Biegeeinheit angeordnet ist. Die Blockiereinheit bewirke, dass der ansonsten bei einer weiteren Fortbewegung nicht mehr ausreichend fixierte Profilstab gehalten werde (bei zur\u00fcckgezogener Zieheinheit und Schneideeinheit), wenn das stromaufw\u00e4rts gelegene Ende des Profilstabs gebogen werde. Denn der Greifer habe keine geeignete Struktur, um Zugkr\u00e4ften, die beim Biegen auf den Profilstab einwirken, standzuhalten. Die Blockiereinheit habe daher den Zweck, dass beim Abbiegen der Stangen ein Gegenzug in entgegengesetzte Richtung des Biegeendes ausge\u00fcbt werden k\u00f6nne. Diese Funktion werde bei dem Klagepatent gleichzeitig durch die Zieheinheit (13) mit ausge\u00fcbt. Die Absenkung der Blockiereinheit als Untereinheit der Zieheinheit habe dar\u00fcber hinaus den Zweck, bei der Bearbeitung des hinteren, stromaufw\u00e4rts gelegenen Endes l\u00e4ngerer Profilst\u00e4be das vordere Ende frei von Hindernissen bewegbar zu machen.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin hat der Greifer eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe angehobene Position auch insofern inne, dass er relativ gegen\u00fcber der zur\u00fcckgezogenen Biegeeinheit eine angehobene Position aufweise. Diese angehobene Position diene auch dem Zweck, den Profilstab \u00fcber eine Abst\u00fctzrolle der Biegeeinheit der Maschine anzuheben. Durch die Zur\u00fcckfahrbarkeit der Biegeeinheit sei die Zieheinheit technisch gleichwirkend in der Lage, den Profilstab \u00fcber die Abst\u00fctzrolle der Biegeeinheit zu heben. W\u00e4hrend nach dem Klagepatent die Zieheinheit beim Transportieren des Profilstabs stromabw\u00e4rts in einer normalen Position stehe und sp\u00e4ter nach unten verfahren werde, damit der Profilstab \u00fcber den r\u00e4umlichen Bereich der Zieheinheit hinweg gehoben werden k\u00f6nne, \u00fcbernehme der Greifer bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I dies durch Anhebung des Stabes. Dies stelle eine kinematische Umkehr\/Inversion dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Meinung, auch das Merkmal j) (angehobene Arbeitsposition der Biegeeinheit) sei wortsinngem\u00e4\u00df, mindestens \u00e4quivalent erf\u00fcllt. Die Biegeeinheit weise eine \u201edritte, noch h\u00f6here Position\u201c auf, wenn die Arbeitsebene sich erhebe. Jedenfalls k\u00f6nne die Schneideeinheit aber abgesenkt werden, damit der Profilstab beim Biegen stromaufw\u00e4rts nicht mit ihr in Kontakt gerate. Dies entspreche dem Klagepatent, bei dem die Biegeeinheit angehoben werde, damit der Profilstab \u00fcber die Schneideeinheit laufen k\u00f6nne. Es handele sich auch hier um eine kinematische Umkehrung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verwirkliche das Merkmal b) (Biegeeinheit) des Patentanspruchs 1). Zwar gehe der Anspruch 1) im Merkmal b) nur von einer Biegeeinheit aus. Die zwei miteinander agierenden Biegeeinheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II k\u00f6nnten jedoch als eine Einheit gesehen werden. Die Biegeeinheit m\u00fcsse gem\u00e4\u00df dem Klagepatent auch nicht k\u00f6rperlich fest verbunden sein. Eine Biegeeinheit m\u00fcsse lediglich \u2013 wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 eine Biegescheibe, eine Abst\u00fctz- oder Widerlagerolle und einen Biegezapfen aufweisen. Schon aus dem Klagepatent selbst ergebe sich, dass die Einheit aus mehreren Teilen bestehen k\u00f6nne, da auch eine teilweise Zur\u00fcckziehung der Biegeeinheit in Betracht komme (vgl. Anlage LS 4 Seite 2). Es m\u00fcssten nicht alle genannten Bauteile als Einheit abgesenkt werden, damit die Biegerichtung ge\u00e4ndert werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Merkmal f) (Maschine besitzt stromab der Biegeeinheit und auf der gleichen Achse wie der Profilstab eine Zieheinheit) sei erf\u00fcllt, da wenigstens einer der beiden Biegeeinheiten stromabw\u00e4rts der Zieheinheit angeordnet sei.<\/p>\n<p>Auch das Merkmal g) (Biegeeinheit weist eine normale Position und eine zur\u00fcckgezogene Position auf) sei verwirklicht. Denn beide Biegeeinheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II wiesen eine erste, normale Arbeitsposition sowie eine zweite Position auf, bei der die Biegeeinheit wenigstens teilweise (die Abst\u00fctzrolle und der Biegezapfen) zur\u00fcckgezogen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Meinung, das Merkmal i) (Zieheinheit weist eine angehobene Position auf, um den Profilstab \u00fcber eine Abst\u00fctzrolle der Biegeeinheit der Maschine anzuheben) sei mindestens \u00e4quivalent verwirklicht. Sie begr\u00fcndet dies wie folgt: Die Position der Zieheinheit sei gegen\u00fcber der zur\u00fcckgezogenen Abst\u00fctz- und Widerlagerrolle und dem zur\u00fcckgezogenen Biegezapfen angehoben. Der Profilstab k\u00f6nne so \u00fcber die Abst\u00fctzrolle der Biegeeinheit gehoben werden.<\/p>\n<p>Zudem werde das Merkmal j) (Biegeeinheit besitzt eine angehobene Position 12 A) zumindest \u00e4quivalent erf\u00fcllt. Denn auch wenn die Biegeeinheit keine angehobene Position 12 A besitze, werde durch das Herauskippen der kompletten Arbeitsfl\u00e4che mit den beiden Biegeeinheiten und der Zieheinheit erreicht, dass die Arbeitsfl\u00e4che samt Biegeeinheit eine im Vergleich zur normalen Arbeitsposition angehobene dritte Position aufweise. Zweck des Kippens sei im \u00dcbrigen, dass Biegungen an den Vorderenden langer St\u00e4be oder komplexer B\u00fcgel durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnten, ohne dass die St\u00e4be oder B\u00fcgel in Kontakt mit der Schneideeinheit oder mit der Zieheinheit kommen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich die Antr\u00e4ge I 1, 3, 4, 5 und II aus der Klageschrift vom 01.07.2010 (Bl. 2- 5 d. A.) schrifts\u00e4tzlich angek\u00fcndigt. Nach Hinweis der Kammer vom 07.10.2010 (Bl. 65 d. A.) hat sie ihre Antr\u00e4ge in der m\u00fcndlichen Verhandlung eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, wobei sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung betont hat, in erster Linie wortsinngem\u00e4\u00dfe und nur hilfsweise \u00e4quivalente Verletzungen geltend gemacht zu machen,<br \/>\n1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 \u2014 Ordnungshaft \u2014 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 2) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\n(1)<br \/>\n(a) Biege-Schermaschinen f\u00fcr Profilst\u00e4be,<br \/>\n(b) mit einer Biegeeinheit,<br \/>\n(c) die stromab einer Einheit gelegen ist,<br \/>\n(d) welche Profilst\u00e4be zieht und\/oder gerade richtet und<br \/>\n(e) mit einer dazwischen angeordneten Schneideeinheit,<br \/>\n(f) wobei die Maschine stromab der Biegeeinheit und auf der gleichen Achse wie der Profilstab einen Greifer besitzt,<br \/>\n(g) die Biegeeinheit eine erste normale Arbeitsposition und eine zweite, nach unten zur\u00fcckgezogene Position aufweist und<br \/>\n(h) die Zieheinheit nicht nur eine erste, normale Arbeitsposition sondern ferner ein Teil der Zieheinheit eine unter die Arbeitsebene versenkbare, stromab der Biegeeinheit angeordnete Haltereinheit bildet, (i) der Greifer zwei m\u00f6gliche Positionen aufweisen kann, wobei eine erste Position vorliegt, bei der der Greifer \u00fcber die gesamte Breite der Maschine verfahren werden kann, sowie eine zweite Position, bei der der Greifer n\u00e4her an der Arbeitsfl\u00e4che gef\u00fchrt ist und hierbei bereits gebogene oder auch noch ungebogene Enden der Stahlstangen greifen und diese \u00fcber die Biegeeinheit hinweg bewegen kann,<br \/>\n(j) die Biegeeinheit ein versenkbares Einzieh- und Schneideger\u00e4t aufweist,<br \/>\n(k) wobei ein Profilstab oberhalb der Schneideeinheit und oberhalb der Einzieheinheit angeordnet ist, welche die Profilst\u00e4be \u00fcberzieht und\/oder gerade richtet,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>(2)<br \/>\n(a) Biege-Schermaschinen f\u00fcr Profilst\u00e4be,<br \/>\n(b) mit einer Biegeeinheit,<br \/>\n(c) die stromab einer Einheit gelegen ist,<br \/>\n(d) welche Profilst\u00e4be zieht und\/oder gerade richtet und<br \/>\n(e) mit einer dazwischen angeordneten Schneideeinheit,<br \/>\n(f) wobei zwischen den zwei Biegeeinheiten und somit wenigstens stromab einer ersten Biegeeinheit auf der gleichen Achse wie die Stahlst\u00e4be eine Zieheinheit angeordnet ist,<br \/>\n(g) die Biegeeinheit eine erste normale Arbeitsposition und eine zweite, nach unten zur\u00fcckgezogene Position aufweist,<br \/>\n(h) und die Zieheinheit nicht nur eine erste, normale Arbeitsposition und eine zweite, nach unten zur\u00fcckgezogene Position aufweist,<br \/>\n(i) und wobei sich die Biegeeinheit unter die Arbeitsfl\u00e4che versenken l\u00e4sst, so dass die Stahlst\u00e4be \u00fcber die Abst\u00fctzrolle der Biegeeinheit gehoben werden k\u00f6nnen,<br \/>\n(j) und sich die komplette Arbeitsfl\u00e4che mit den beiden Biegeeinheiten und der Zieheinheit aus der Ebene herauskippen l\u00e4sst,<br \/>\n(k) und durch die angehobene Position der Arbeitsfl\u00e4che, die durch das Kippen erreicht wird, die Stahlst\u00e4be oberhalb der Schneideeinheit und oberhalb der Einheit angeordnet sind, welche die Stahlst\u00e4be zieht und\/oder gerade richtet<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen (nur Beklagte zu 2) zu der Ausf\u00fchrungsform 1. (1)), anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.02.1996 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preise (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Vorrichtungen bestimmt waren,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu den Einkaufspreisen sowie zu den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1.9.2008 zu machen sind,<br \/>\nund wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. die Beklagten zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziff. I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2014 der Beklagen \u2014 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die Beklagten zu verurteilen, die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Vorrichtungen gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu \u00fcbernehmen;<\/p>\n<p>5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 26.2.1996 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Meinung, das Klagepatent gebe konkret drei Arbeitsebenen vor, um eine Kollision des f\u00fcr die Biegung stromaufw\u00e4rts bef\u00f6rderten abgetrennten Profilstabes am Hinterende vor der zweiten Biegung mit der Schneideeinheit zu vermeiden. Der entscheidende Unterschied zwischen den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und dem Klagepatent sei, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Kollision des Profilstabes mit der Schneideeinheit dadurch verhindert werde, dass die Schneideeinheit in eine Position unterhalb der Arbeitsebene abgesenkt werde (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) bzw. die komplette Arbeitsfl\u00e4che gekippt werde (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II), das Klagepatent dagegen die Absenkung der Schneideeinheit als nachteilig verwerfe. Zudem l\u00f6se das Klagepatent \u2013 anders als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II \u2013 das Problem des Absenkens der Biegeeinheit (vgl. IT 83 XXX A\/90, dt. \u00dcbersetzung: Anlage rop 2): Dadurch, dass die Zieheinheit angehoben werde, k\u00f6nne sie \u2013 sobald der Stab abgetrennt sei \u2013 in angehobener Position den Stab \u00fcber die Biegerolle transportieren. Damit werde das zeitaufwendige Absenken der Biegeeinheit, das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II \u2013 auch bei der Biegung der Hinterenden eines abgetrennten Stabes \u2013 stattfinde, verhindert.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Meinung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eC\u201c weise keine Zieheinheit gem\u00e4\u00df den Merkmalen f), h) und i) des Patentanspruchs 1 auf.<\/p>\n<p>Der Greifer sei bereits nicht stromabw\u00e4rts der Biegeeinheit angeordnet. Das Merkmal f) sei daher nicht erf\u00fcllt. Der Greifer ergreife vielmehr \u2013 wie man auch auf den Werbevideos unstreitig sehen kann \u2013 die Profilst\u00e4be stromaufw\u00e4rts der Biegeeinrichtung und nehme diese durch eine Verfahrbewegung parallel zur L\u00e4ngsachse des Profilstabs mit. Zudem entnehme der Fachmann dem Patentanspruch 1, dass es sich bei der stromabw\u00e4rts gelegenen Zieheinheit um eine ortsfeste Einrichtung handele, andernfalls w\u00e4ren Vorgaben hinsichtlich ihrer r\u00e4umlichen Anordnung stromauf bzw. stromabw\u00e4rts \u00fcberfl\u00fcssig. Das Wort \u201eziehen\u201c lege keine horizontale Verfahrbarkeit nahe, da \u00fcber die Rollen einer ortsfesten Einheit \u201egezogen\u201c werde. Der Greifer ergreife den Stab an lediglich einem Punkt und transportiere ihn aufgrund seiner Verfahrbarkeit, ohne dabei Zug auszu\u00fcben. Die L\u00f6sung des Klagepatents beruhe dagegen auf einer ortsfesten Anordnung, die in vertikaler Richtung angehoben und abgesenkt werden k\u00f6nne, um den Profilstab durch zu lassen.<\/p>\n<p>Das Merkmal h) sei nicht verwirklicht, da der Greifer nicht eine zweite, nach unten zur\u00fcckgezogene Position unterhalb der Arbeitsebene habe. Die Blockiereinheit stehe allenfalls mit der Biegeeinheit in einem Wirkungszusammenhang, habe aber mit dem Greifer nichts zu tun. Es liege auch keine kinematische Umkehr dadurch vor, dass der Greifer den Stab anhebe und transportiere, w\u00e4hrend die Zieheinheit nach dem Klagepatent heruntergefahren werde und den Stab von unten ergreife, damit der Stab die Zieheinheit passieren k\u00f6nne. Denn der Greifer bewege sich nicht nur von unten nach oben, sondern auch von einer Position stromab der Biegeeinheit zu einer Position stromaufw\u00e4rts der Biegeeinheit.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich fehle es an dem Merkmal i). Zwar k\u00f6nne unstreitig gestellt werden, dass der Greifer zwei vertikale Positionen einnehmen k\u00f6nne, n\u00e4mlich eine Arbeitsposition und eine obere Verfahrposition. Die Verfahrposition diene jedoch nicht dazu, den Greifarm \u00fcber die Biegeeinheit anzuheben. Bei der Bearbeitung werde der Profilstab nicht angehoben. Vielmehr verfahre die Biegeeinheit bzw. Teile der Biegeeinheit nach unten, um die Zugbewegung des Greifers in der unteren Arbeitsposition zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Auch habe der Greifer keine dritte vertikale abgesenkte Position. Diese Position sei nicht die axial weit verschobene Stellung des Greifers, wenn er nicht im Einsatz sei. Denn eine horizontale Bewegung in derselben vertikalen Ebene sei keine vertikale Positionsver\u00e4nderung.<\/p>\n<p>Da die Biegeeinheit nicht in eine angehobene Position (Merkmal j) gebracht werden k\u00f6nne, werde das technische Teilproblem der Erfindung, die Kollision zwischen Stab und Schneideeinheit zu vermeiden, dadurch gel\u00f6st, dass das Einzieh- und Schneideger\u00e4t einziehbar ausgebildet sei. Das Absinken der Schneideeinheit sei jedoch bereits aus dem Stand der Technik bekannt und vom Klagepatent als nachteilig verworfen worden.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II weise keine Biegeeinheit im Sinne des Merkmals b) auf. Das Klagepatent gehe davon aus, dass die Einheit in eine Biegescheibe, eine Abst\u00fctz- oder Widerlagerolle und einen Biegezapfen zerfalle, die k\u00f6rperlich fest miteinander verbunden seien.<\/p>\n<p>Die Zieheinheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht stromabw\u00e4rts der einen Biegeeinheit angeordnet, Merkmal f).<\/p>\n<p>Auch Merkmal g) sei nicht verwirklicht. Denn die Biegeeinheit weise keine zweite, nach unten gezogene Position auf. Zur\u00fcckziehbar seien allein die Abst\u00fctzrolle und der Biegezapfen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Merkmal i) sei nicht verwirklicht. Selbst wenn man annehmen w\u00fcrde, dass das Absenken der Abst\u00fctzrolle und des Biegezapfens ein Absenken der Biegeeinheit im Sinne des Klagepatents darstelle, werde auf den mit einer Ausbildung nach Merkmal i) verbundenen Vorteil verzichtet. Denn der Vorteil der L\u00f6sung gem\u00e4\u00df Merkmal i) bestehe darin, dass auf die zeitaufw\u00e4ndige M\u00f6glichkeit der Absenkung der Biegevorrichtung verzichtet werden k\u00f6nne. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bed\u00fcrfe es dagegen \u2013 was unstreitig ist \u2013 f\u00fcr das Wechseln der Biegerichtung immer des Absenkens der Anschlagrolle und des Biegezapfens.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen und den Akteninhalt im \u00dcbrigen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen mangels Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche unter keinem patentrechtlichen Gesichtspunkt zu.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Biege-Schermaschine mit mehreren Arbeitsebenen. Die Maschine biegt und schneidet Stahlst\u00e4be (Profilst\u00e4be). Diese Stahlst\u00e4be werden zum Beispiel beim Bau verwandt. Sie nehmen in einbetonierter Form Zugspannungen auf und machen den Beton somit belastbarer.<\/p>\n<p>Beim Biegen komplexer B\u00fcgel und langer Stahlst\u00e4be stie\u00df man bislang auf Schwierigkeiten. So war es zun\u00e4chst nicht m\u00f6glich, mit Biege-Schermaschinen das Hinterende komplexer B\u00fcgel bzw. die Hinterenden (\u201etrailing end(s)\u201c, s. Klagepatentschrift Seite 1, Abs. 6 und 7 &#8211; die deutsche \u00dcbersetzung mit \u201eVorderende\u201c bzw. \u201eAnfangsenden\u201c d\u00fcrfte insoweit unzutreffend sein) langer Stahlst\u00e4be zu biegen, ohne dass die B\u00fcgel bzw. St\u00e4be w\u00e4hrenddessen mit der Schneideeinheit oder der stromauf der Biegeeinheit gelegenen Zieh- und\/oder Geraderichteinheit in Kontakt kamen. Zwar wurden neue Biege-Schermaschinen entwickelt, die eine Biege-Schereinheit mit einer Schneideeinheit besa\u00dfen, die unter die Arbeitsfl\u00e4che zur\u00fcckgezogen werden konnte (vgl. IT 15 XXX A\/89, dt. \u00dcbersetzung: Anlage rop 1). Die R\u00fcckziehbewegung der Schneideeinheit wurde jedoch nur mit einem komplizierten Mechanismus erreicht, der zu m\u00fchsamen Wartungsarbeiten, Schwierigkeiten bei der Aufstellung und Inbetriebnahme und zu relativ langen Zykluszeiten f\u00fchrte (vgl. Klagepatentschrift in deutscher \u00dcbersetzung, Seite 2, Abs. 1). Weitere entwickelte Maschinen mit drei unterschiedlichen Arbeitsebenen der Zieheinheit (vgl. IT 83 XXX A\/90, dt. \u00dcbersetzung: Anlage rop 2) hatten nach der Klagepatentschrift den Nachteil, dass Biegungen in den Hinterenden (\u201etrailing ends\u201c, s. Klagepatentschrift Seite 1, vorletzter Absatz) der Abschnitte nur eine geringe L\u00e4nge haben konnten.<\/p>\n<p>Nach der Klagepatentschrift ist es ausgehend von diesem Stand der Technik Aufgabe des Klagepatents, eine Biege- Schermaschine nach der IT 83 XXX A\/90 zu schaffen, die Stahlst\u00e4be in jeder Form und L\u00e4nge erzeugt, ohne dass die Stahlst\u00e4be w\u00e4hrend der Biegeschritte mit der Biegeeinheit oder mit der Zieh- und\/oder Geradeeinheit (14) in Kontakt kommen. Dabei soll die neue Maschine pflegeleichter und bedienungsfreundlicher sein und k\u00fcrzere Zykluszeiten aufweisen.<\/p>\n<p>Als L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent u.a. vor, dass die Biegeeinheit eine erste normale Arbeitsposition in H\u00f6he der Arbeitsoberfl\u00e4che, ggf. eine zweite Position mit v\u00f6lliger oder teilweiser Zur\u00fcckziehung unter die Arbeitsoberfl\u00e4che und eine dritte, angehobene Position oberhalb der Arbeitsoberfl\u00e4che aufweist.<\/p>\n<p>Das Biegen soll zun\u00e4chst in der ersten, normalen Arbeitsposition ausgef\u00fchrt werden. Die zweite, nach unten gezogene Position soll dazu dienen, Umkehrungen der Biegungen im Uhrzeiger- oder Gegenuhrzeigersinn zu erm\u00f6glichen, w\u00e4hrend die dritte, angehobene Ebene Biegungen in den Hinterenden (nicht Vorderenden, die deutsche \u00dcbersetzung d\u00fcrfte insofern nicht zutreffend sein) langer Stahlst\u00e4be oder komplexer B\u00fcgel erm\u00f6glichen soll, ohne dass die St\u00e4be oder B\u00fcgel in Kontakt mit der Schneideeinheit oder mit der Zieh- und\/oder Geraderichteinheit (14) geraten.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 sieht folgende Merkmale vor:<\/p>\n<p>(a) Die Biege-Schermaschine f\u00fcr Profilst\u00e4be besteht aus<br \/>\n(b) einer Biegeeinheit (12),<br \/>\n(c) die stromab einer Einheit (14) gelegen ist,<br \/>\n(d) welche Profilst\u00e4be (15) zieht und\/oder geraderichtet<br \/>\n(e) und mit einer dazwischen angeordneten Schneideeinheit (11).<br \/>\n(f) Die Maschine besitzt stromab der Biegeeinheit (12) und auf der gleichen Achse wie der Profilstab (15) eine Zieheinheit (13).<br \/>\n(g) Die Biegeeinheit (12) weist eine erste normale Arbeitsposition und eine zweite, nach unten zur\u00fcckgezogene Position auf.<br \/>\n(h) Die Zieheinheit weist nicht nur eine erste, normale Arbeitsposition (13 N) und eine zweite, nach unten zur\u00fcckgezogene Position (13 S) auf,<br \/>\n(i) sondern auch eine angehobene Position, um den Profilstab \u00fcber die Abst\u00fctzrolle der Biegeeinheit der Maschine anzuheben.<br \/>\n(j) Die Biegeeinheit (12) besitzt eine dritte, angehobene Arbeitsposition (12A).<br \/>\n(k) Ein Profilstab (15) ist oberhalb der Schneideeinheit (11) und oberhalb der Einheit (14) angeordnet, welche die Profilst\u00e4be (15) zieht und\/oder geraderichtet.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen weder in wortsinngem\u00e4\u00dfer noch in \u00e4quivalenter Weise von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDiese verwirklicht jedenfalls die Merkmale h) und i) nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Nach diesen Merkmalen weist die Zieheinheit nicht nur eine erste, normale Arbeitsposition und eine zweite, nach unten zur\u00fcckgezogene Position auf, sondern auch eine angehobene Position, um den Profilstab \u00fcber eine Abst\u00fctzrolle der Biegeeinheit der Maschine anzuheben. Der Anspruch setzt demgem\u00e4\u00df in Bezug auf die Zieheinheit drei zu unterscheidende Positionen voraus.<\/p>\n<p>Daran fehlt es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, da der Greifer, in welchem die Kl\u00e4gerin die Zieheinheit sieht, lediglich zwei m\u00f6gliche Positionen aufweist (siehe Seite 17 der Klageschrift), n\u00e4mlich eine Position, bei der er \u00fcber die gesamte Breite der Maschine verfahren werden kann, und eine zweite Position n\u00e4her an der Arbeitsfl\u00e4che, bei der er bereits gebogene oder auch noch ungebogene Stahlstangen greifen kann. Insofern kann der Greifer also konstruktionsbedingt nicht unter die Ebene der Arbeitsfl\u00e4che versenkt werden (13 S), so dass es an einer nach unten zur\u00fcckgezogenen Position im Sinne von Merkmal h) fehlt. Zugleich sind damit die Merkmale h) und i) nicht erf\u00fcllt, weil diese gerade mehr als zwei Positionen des Greifers voraussetzen:<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nEs fehlt an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals h), weil es &#8211; wie die Kl\u00e4gerin auf Seite 34 f. der Replik auch nicht verkennt -, an der \u201ezweiten, nach unten zur\u00fcckgezogenen Position fehlt\u201c: Der Profilstab wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I von oben vom Greifer ergriffen und stromabw\u00e4rts transportiert und nicht etwa von unten her, wie es der Anspruch 1 bei dem Transport stromabw\u00e4rts vorsieht, damit der Stab die Zieheinheit passieren kann. Soweit die Kl\u00e4gerin argumentiert, der Greifer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I erf\u00fclle jedenfalls die gleiche Funktion, wie sie durch die unterschiedlichen Positionen der Zieheinheit gem\u00e4\u00df Anspruch 1 erzielt werde, verf\u00e4ngt dies nicht. Denn bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen darf die grunds\u00e4tzlich gebotene funktionale Betrachtung nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das jeweilige Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit dernr\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anforderungen nicht in Einklang steht, weil ansonsten die Grenze zwischen wortsinngem\u00e4\u00dfer und \u00e4quivalenter Verwirklichung aufgel\u00f6st w\u00fcrde (vgl. Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907).<\/p>\n<p>Ohne Erfolg st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin den gleichwohl erhobenen Vorwurf einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung auch des 2. Teils des Merkmals h) auf folgende Umst\u00e4nde: Die im unmittelbaren Anschluss zur Biegeeinheit stromabw\u00e4rts gelegene, unter die Arbeitsplatte absenkbare Blockiereinheit (vgl. nach oben gefahrenes Element im rechteckigen Ausschnitt gem\u00e4\u00df Bild 17 der Klageerwiderung, Blatt 133 d.A.) sei als Untereinheit Bestandteil der Zieheinheit respektive des Greifers anzusehen. Die Blockiereinheit bewirke, dass der ansonsten bei einer Fortbewegung nicht mehr ausreichend fixierte Profilstab gehalten werde, wenn das stromaufw\u00e4rts gelegene Ende des Profilstabes gebogen werde. Die Blockiereinheit stelle die ben\u00f6tigte Gegenkraft zur Verf\u00fcgung, wenn der stromaufw\u00e4rts gelegene Profilstab gebogen werde und der Greifer die entstehende Zugkraft nicht mehr halten k\u00f6nne. Laut Merkmal f) befindet sich die Zieheinheit stromab der Biegeeinheit und auf der gleichen Achse wie der Profilstab. Selbst wenn der Fachmann diese Ortsangabe dahingehend als offen betrachten sollte, ob die Zieheinheit gegebenenfalls aus mehreren, an jeweils unterschiedlichen Orten angeordneten Teilen bestehen k\u00f6nne, erkennt er, dass die Blockiereinheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I jedenfalls im Hinblick auf die technische Funktion keine Komponente der Zieheinheit darstellt. Die betreffenden Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin lassen n\u00e4mlich keinen Wirkzusammenhang zwischen der Blockiereinheit und der Zieheinheit (dem Greifer) erkennen, sondern einen solchen zwischen Biegeeinheit und Blockiereinheit. Deshalb kann aus diesem Umstand nichts daf\u00fcr hergeleitet werden, die Blockiereinheit als Teil der Zieheinheit anzusehen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin auf Seiten 9 bis 16 des Schriftsatzes vom 21.10.2011 eine angehobene Position der Zieheinheit im Rahmen eines Vergleichs des dritten Verfahrensabschnittes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I (siehe Grafik 3 auf S. 13 des Schriftsatzes vom 21.10.2011) mit der Figur 4b des Klagepatents ableiten m\u00f6chte, vermag auch dies nicht zu \u00fcberzeugen. Die Kl\u00e4gerin stellt insoweit n\u00e4mlich verfehlt auf eine angehobene Position der Zieheinheit (allein) gegen\u00fcber der Biegeeinheit ab. Demgegen\u00fcber geht das Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs 1 dahin, dass eine angehobene Position im Vergleich zur (gesamten) Arbeitsoberfl\u00e4che eingenommen wird. Aus dem Anspruchswortlaut selbst ergibt sich dies dadurch, dass der Begriff der Arbeitsposition sowohl hinsichtlich der Zieh- als auch hinsichtlich der Biegeeinheit verwendet wird, ohne dass in Bezug auf das Vergleichsobjekt differenziert wird. Die Biegeeinheit kann aber nicht zugleich das als Vergleichsma\u00dfstab herangezogene Bauteil und das Bauteil, welches die angehobene Position innehaben soll, sein. Zudem ergibt sich aus der Beschreibung, die gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc im Rahmen der Auslegung heranzuziehen ist, dass dem Klagepatent das oben wiedergegebene Verst\u00e4ndnis zugrundeliegt. An s\u00e4mtlichen Stellen, wo das Bezugsobjekt genannt ist, ist stets von der \u201eArbeitsoberfl\u00e4che\u201c die Rede (vgl. z.B. S. 2, letzter Absatz; Seite 3, 3. Absatz der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verfangen nicht die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 29.02.2012 betreffend \u201eeine noch h\u00f6here Arbeitsposition\u201c, wenn die Arbeitsebene sich erhebt, damit der zu biegende Stab die Schneideeinheit \u00fcberholt. Diese Sichtweise ist n\u00e4mlich nicht mit dem unstreitigen Vorbringen zu vereinbaren, wonach die Schneideeinheit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I unter die station\u00e4re Arbeitsebene abgesenkt wird. Im \u00dcbrigen erhebt sich die gesamte Arbeitsfl\u00e4che nur bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II, nicht jedoch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nDie angehobene Position der Zieheinheit im Sinne von Merkmal i) dient ausweislich dieses Merkmals dem Zweck, dass der Profilstab \u00fcber eine Abst\u00fctzrolle der Biegeeinheit angehoben werden kann. Diese Zweckangabe beinhaltet (mittelbar) eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anforderung (vgl. BGH, GRUR 2010, 1081 \u2013 Bildunterst\u00fctzung bei Katheternavigation), wonach die Zieheinheit so ausgebildet sein muss, dass die in der Zweckangabe genannte Hebebewegung (Profilstab \u00fcber Abst\u00fctzrolle der Biegeeinheit anheben) erm\u00f6glicht wird. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I wird der Profilstab jedoch nicht angehoben, sondern es wird die Biegeeinheit (bzw. Teile derselben) nach unten verfahren, so dass die betreffende r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe nicht erf\u00fcllt ist. Ob die L\u00f6sung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I funktional gleichwirkend ist, hat aus den unter aaa) genannten Gr\u00fcnden bei der Pr\u00fcfung der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung wiederum a priori au\u00dfer Betracht zu bleiben.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I stellt auch keine \u00e4quivalente Verwirklichung der im Anspruch 1 enthaltenen technischen Lehre dar.<\/p>\n<p>Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. &#8211; Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden (Gleichwirkung).<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen).<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit).<\/p>\n<p>Bei der Diskussion der \u00c4quivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegen\u00fcber nur dazu dienen, schrittweise den allein ma\u00dfgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in Bezug auf die Merkmale h) und i), die nach den obigen Ausf\u00fchrungen jedenfalls nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sind, folgende Austauschmittel bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>&#8211; die Zieheinheit weist nicht nur eine erste, normale Arbeitsposition, sondern ferner bildet ein Teil der Zieheinheit eine unter die Arbeitsebene versenkbare, stromab der Biegeeinheit angeordnete Halteeinheit (zu Merkmal h);<\/p>\n<p>&#8211; anstelle einer angehobenen Arbeitsposition der Zieheinheit (um den Profilstab \u00fcber eine Abst\u00fctzrolle der Biegeeinheit der Maschine anzuheben) kann der Greifer neben einer ersten Position, bei der der Greifer \u00fcber die gesamte Breite der Maschine verfahren werden kann, auch eine zweite Position aufweisen, bei der der Greifer n\u00e4her an der Arbeitsfl\u00e4che gef\u00fchrt ist und hierbei bereits gebogene oder auch noch ungebogene Enden der Stahlstangen greifen und diese \u00fcber die Biegeeinheit hinwegbewegen kann:<\/p>\n<p>(Das erste Bild zeigt wie der Greifer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I in einer angehobenen Position \u00fcber die Breite der Maschine verfahren wird. Das zweite Bild stellt den Greifer in abgesenkter Position dar, in der er die Stahlstange ergreift. \u00dcberdies zeigt das zweite Bild in dem rechteckigen Ausschnitt die Blockiereinheit, die die Kl\u00e4gerin als Teil der Zieheinheit begreift).<\/p>\n<p>Die angegebenen Austauschmittel erf\u00fcllen nicht die anerkannten Anforderungen an die Bejahung einer patentrechtlichen \u00c4quivalenz.<\/p>\n<p>Es kann hier dahinstehen, ob die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit und des Naheliegens erf\u00fcllt sind. Denn es fehlt jedenfalls an dem Erfordernis der sog. Gleichwertigkeit, weshalb die Voraussetzungen einer patentrechtlichen \u00c4quivalenz insgesamt nicht bejaht werden k\u00f6nnen. Es gen\u00fcgt aufgrund des Erfordernisses der Gleichwertigkeit f\u00fcr die Bejahung der \u00c4quivalenz nicht, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gest\u00fctzt auf den Stand der Technik \u00fcberhaupt in der Lage war, das von der Kl\u00e4gerin gesehene Austauschmittel als gleichwirkenden Ersatz aufzufinden. Vielmehr ist notwendig, dass der Fachmann zu der abgewandelten Ausf\u00fchrungsform gelangen konnte, indem er sich an der im Patentanspruch offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden L\u00f6sungsgedanken orientierte. Eine Orientierung am Patentanspruch verlangt, dass der Patentanspruch in all seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet (BGH, GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I). Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen M\u00f6glichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, m\u00fcssen die fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen zu m\u00f6glichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklang stehen (BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH, BeckRS 2011, 25197 \u2013 Diglycidverbindung; OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2012, 07639).<\/p>\n<p>Das bedeutet f\u00fcr den vorliegenden Fall, dass nur solche fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen an der durch den Patentanspruch gesch\u00fctzten technischen Lehre orientiert sind, die auch der Auswahlentscheidung des Patentanspruchs Rechnung tragen, eine Zieheinheit mit einer angehobenen Position vorzuweisen, um den Profilstab \u00fcber eine Abst\u00fctzrolle der Biegeeinheit der Maschine anzuheben (vgl. Merkmale h) und i)). Daran fehlt es. Der Wortlaut des Patentanspruchs legt sich in den Merkmalen h) und i) auf ganz bestimmte Verfahrensweisen fest. In der Beschreibung des Klagepatents finden sich keine Passagen, die dem Fachmann einen Anhalt liefern k\u00f6nnten, die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I sei eine am Patentanspruch orientierte L\u00f6sung.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Zieheinheit 13 bei noch nicht abgeschnittenem Stab zun\u00e4chst in einer abgesunkenen Position steht, den Stab von unten ergreift und \u00fcber sich hinweg zieht, ergreift der Greifer den Stab von oben und f\u00fchrt ihn in dieser Weise horizontal \u00fcber die zu diesem Zweck abgesunkene Biegeeinheit. Bei dem Klagepatent hebt die Zieheinheit den abgeschnittenen Stab in angehobener Position \u00fcber die Biegeeinheit, um eine Biegung in anderer Richtung zu erm\u00f6glichen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sinkt die Biegeeinheit ab, damit der Stab passieren und in anderer Richtung gebogen werden kann. Ohne Erfolg zieht die Kl\u00e4gerin insoweit das Argument einer sog. kinematischen Umkehr heran, um die Anforderungen der Gleichwertigkeit zu belegen. Ihre \u00dcberlegungen verkennen jedoch, dass der Greifer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I den Stab nur deshalb horizontal an der Biegeeinheit vorbeif\u00fchren bzw. \u00fcber die Biegeeinheit \u201eheben\u201c kann, da die Biegeeinheit zu diesem Zweck absinkt. W\u00e4hrend das Klagepatent mithin von einer absenkbaren Zieheinheit ausgeht, damit der Stab \u00fcber sie selbst hinweg transportiert werden kann, stellt sich das Problem bei dem Greifer erst gar nicht. Da er sich mit dem Stab bewegt, stellt er kein Hindernis f\u00fcr die Fortbewegung des Stabes dar. Anders als bei der patentierten L\u00f6sung stellt sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I jedoch das Problem, dass der Greifer mit der Biegeeinheit in normaler Position kollidieren kann. Die Biegeeinheit wird daher herabgesenkt, wenn der Greifer sie horizontal passiert (vgl. Bilder 11, 12, 13; Bl. 127 ff. d. A.). Da mithin ein anderer Mechanismus wegen des Einsatzes des Greifers notwendig wird, liegt eine blo\u00dfe kinematische Umkehr nicht vor. Im \u00dcbrigen scheidet ein gleichwertiges Austauschmittel auch deswegen aus, da mit der Einrichtung des Greifers neue Probleme geschaffen werden (Kollision des Stabes mit der Biegeeinheit) und ein weiterer Mechanismus (Absenken der Biegeeinheit) notwendig wird. Soweit die Kl\u00e4gerin auf die Figuren 5 und 6 des Klagepatents abzielt, mithin auf den Umstand hinweisen m\u00f6chte, dass die angehobene Position der Zieheinheit 13 A auch dazu dient, den Stab \u00fcber die Abst\u00fctzrolle der Biegeeinheit zu heben und damit eine Biegung in umgekehrter Richtung zu erm\u00f6glichen, kann der Greifer auch dies nicht leisten, ohne dass sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Biegeeinheit absenkt.<\/p>\n<p>Aufgrund des Umstandes, dass die Kl\u00e4gerin, welche es im Erteilungsverfahren in der Hand gehabt h\u00e4tte, einen breiter formulierten Anspruch zu w\u00e4hlen, sich f\u00fcr eine ganz bestimmte Konstruktionsweise entschied, wird der Fachmann geradezu von einer L\u00f6sung weggef\u00fchrt, bei welcher die Zieheinheit nicht drei Arbeitspositionen einnehmen kann und statt einer angehobenen Position der Zieheinheit eine abgesenkte Position der Biegeeinheit notwendig wird. Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent abschlie\u00dfend eine bestimmte Konstruktionsvariante, n\u00e4mlich das Bestehen dreier Arbeitspositionen der Zieheinheit und damit eine Auswahlentscheidung vorgibt.<\/p>\n<p>Zudem f\u00fchrt das Klagepatent bez\u00fcglich des Umstandes, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I die Schneideeinheit absenkt, statt die Zieheinheit und die Biegeeinheit anzuheben (was keine kinematische Umkehr darstellt), den Fachmann von der Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weg. Das Klagepatent zeigt in Fig. 2 a die Zieheinheit 13 in einer versunkenen Position, damit der Profilstab durch die Einheit 14 \u00fcber die Zieheinheit 13 nach vorw\u00e4rts transportiert werden kann. Fig. 3 a zeigt, wie die Zieheinheit 13 nunmehr in normaler Position den Profilstab ergreift. Nach dem Schneiden des Profilstabes (Fig. 4 a) f\u00f6rdert die Zieheinheit 13 den Stab weiter vorw\u00e4rts. Bei einem weiteren Biegevorgang wird die Biegeeinheit nach oben gefahren, w\u00e4hrend die Zieheinheit entweder ebenfalls nach oben gefahren wird (bei St\u00e4ben mit gro\u00dfem Querschnitt) oder in der normalen Position (bei flexiblen St\u00e4ben mit kleinem Querschnitt) verbleibt (Fig. 5 a, b, c). Die Zieheinheit f\u00e4hrt den Stab in Richtung Schneideeinheit. Die angehobene Biegeeinheit biegt das hintere Ende des Profilstabes, ohne dass der Stab mit der Schneideeinheit und der Einheit 14, die sich in normaler Position befinden, in Kontakt geraten k\u00f6nnen (Fig. 6 a). Dabei h\u00e4lt die Zieheinheit den Stab fest. W\u00e4hrend die Zieheinheit 13 gem\u00e4\u00df der Beschreibung den abgeschnitten Stab zur zweiten Biegung stromaufw\u00e4rts schiebt, befindet sich die Zieheinheit folglich in angehobener oder normaler Position, w\u00e4hrend die Biegeeinheit in jedem Fall angehoben ist (Merkmal j), um eine Kollision mit der Schneideeinheit zu vermeiden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich die Biegeeinheit dagegen \u2013 w\u00e4hrend der Greifer den Stab zur zweiten Biegung stromaufw\u00e4rts transportiert \u2013 wie auch der Greifer selbst in normaler Position. Stattdessen sinkt die Schneideeinheit ab, um eine Kollision mit dem Profilstab zu vermeiden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent grenzt sich gegen\u00fcber dem Stand der Technik gerade durch das Anheben der Biege- und Zieheinheit gegen\u00fcber dem Absenken der Schneideeinheit ab. Es bezieht sich auf die Erfindung IT 15 XXX A\/89 (dt. \u00dcbersetzung: Anlage rop 1) als Stand der Technik, die eine Biege-Schermaschine mit einer Schneideeinheit betrifft, die unter die Arbeitsfl\u00e4che zur\u00fcckgezogen werden kann. Es f\u00fchrt dazu aus, dass die R\u00fcckziehbewegung der Schneideeinheit bislang lediglich mit einem komplizierten Mechanismus erreicht wurde, der m\u00fchsame Wartungsarbeiten, Schwierigkeiten bei der Aufstellung und Inbetriebnahme und relativ lange Zykluszeiten nach sich ziehe. Die neue Biegemaschine vermeide durch das Anheben der Biegeeinheit und der Zieheinheit nicht nur die Kollision zwischen Stab und Schneideeinheit, sondern f\u00fchre auch zu weniger Pflege durch den Maschinenoperator, Bedienungsfreundlichkeit und k\u00fcrzeren Zykluszeiten. Das Absenken der Schneideeinheit wird mithin zugunsten der beschriebenen L\u00f6sung aufgegeben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I gibt das Absenken der Schneideeinheit dagegen nicht auf. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den Nachteil des Absenkens der Schneideeinheit behebt.<\/p>\n<p>Die Gleichwertigkeit der L\u00f6sung gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I kann auch nicht aus folgendem Satz auf Seite 5 der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents hergeleitet werden:<\/p>\n<p>\u201eDie Schneideeinheit 11 nach der Erfindung besitzt vorteilhafter Weise lediglich eine einzige Arbeitsposition.\u201c<\/p>\n<p>Selbst wenn dieser Satz so ausgelegt werden kann, dass unter Umst\u00e4nden eine weitere Arbeitsposition der Schneideeinheit m\u00f6glich ist, \u00e4ndert dies nichts daran, dass das Klagepatent ein Absenken der Schneideeinheit aus den auf Seite 2 oben der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents genannten Gr\u00fcnden ablehnt und der Fachmann von einer auf einen solchen Verfahrensschritt zur\u00fcckgreifenden L\u00f6sung abgehalten wird.<\/p>\n<p>Nach alledem d\u00fcrfen Wettbewerber der Kl\u00e4gerin darauf vertrauen, dass von der im Patentanspruch getroffenen Auswahlentscheidung abweichende Konstruktionen unter keinem patentrechtlichen Gesichtspunkt innerhalb des Schutzbereichs des Klagepatents liegen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verletzt das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung scheitert jedenfalls hinsichtlich des Merkmals i) (Zieheinheit weist eine angehobene Position auf) .<\/p>\n<p>Wie die Kl\u00e4gerin auf Seite 23 der Klageschrift einr\u00e4umt, weist die Zieheinheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II keine angehobene Position auf, sondern es l\u00e4sst sich stattdessen die Biegeeinheit unter die Arbeitsfl\u00e4che versenken, um die Stahlst\u00e4be \u00fcber die Abst\u00fctzrolle der Biegeeinheit heben zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin darauf verweist, dass die Arbeitsfl\u00e4che eine im Vergleich zur normalen Arbeitsposition angehobene dritte Position aufweise, indem sich die Arbeitsfl\u00e4che mit den beiden Biegeeinheiten und der Zieheinheit aus der Ebene heraus kippen lasse, entspricht diese L\u00f6sung jedenfalls nicht dem Wortsinn des Merkmals i). Wie unter a) zum Merkmal i) ausgef\u00fchrt, kommt es auf eine angehobene Position der Zieheinheit zur Arbeitsoberfl\u00e4che als Bezugsobjekt an. Durch das angesprochene Kippen der gesamten Arbeitsoberfl\u00e4che ver\u00e4ndert sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II die relative Position der Zieheinheit zur Arbeitsoberfl\u00e4che jedoch nicht.<br \/>\nAus den ebenfalls schon zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I genannten Gr\u00fcnden gen\u00fcgt deshalb nicht, dass die Zieheinheit \u201ezumindest gegen\u00fcber der Biegeeinheit bzw. wenigstens gegen\u00fcber der Abst\u00fctz- bzw. Widerlagerrolle und dem Biegezapfen eine angehobene Position aufweise (vgl. Argumentation der Kl\u00e4gerin auf S. 64 ff. des Schriftsatzes vom 28.4.2011).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II stellt keine \u00e4quivalente Verwirklichung der im Anspruch 1 enthaltenen technischen Lehre dar.<\/p>\n<p>In Bezug auf das Merkmal i), hinsichtlich dessen wie zuvor erl\u00e4utert eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung ausscheidet, sieht die Kl\u00e4gerin ein Austauschmittel darin, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II anstelle einer angehobenen Arbeitsposition der Zieheinheit (um den Profilstab \u00fcber eine Abst\u00fctzrolle der Biegeeinheit der Maschine anzuheben) eine versenkbare Biegeeinheit vorhanden sei.<\/p>\n<p>(Im ersten Bild sieht man den Biegezapfen und die Abst\u00fctzrolle der Biegeeinheit in normaler Position, beim zweiten Bild befinden sich Biegezapfen und Abst\u00fctzrolle in abgesunkener Position und bei dem dritten Bild sind die Biegezapfen und die Abst\u00fctzrolle in der Weise in ihre normale Position verfahren worden, dass sie den Profilstab in die entgegengesetzte Richtung biegen k\u00f6nnen).<\/p>\n<p>Das von der Kl\u00e4gerin angegebene Austauschmittel erf\u00fcllt nicht die anerkannten, in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I n\u00e4her erl\u00e4uterten Anforderungen an die Bejahung einer patentrechtlichen \u00c4quivalenz.<\/p>\n<p>Es kann hier dahinstehen, ob die Voraussetzungen der Gleichwirkung und des Naheliegens erf\u00fcllt sind. Denn jedenfalls das Erfordernis der sog. Gleichwertigkeit ist nicht gegeben.<\/p>\n<p>Anders als das Klagepatent verzichtet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II auf eine angehobene Position der Zieheinheit und w\u00e4hlt stattdessen eine andere schon aus der Technik bekannte Konstruktion. Mit den Merkmalen i) und j) sieht das Klagepatent vor, dass die Biegeeinheit und die Zieheinheit eine angehobene Position aufweisen, damit der abgetrennte Stab nicht mit der Schneideeinheit kollidiert. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vermeidet die Kollision zwischen Stab und Schneideeinheit dadurch, dass die gesamte Arbeitsfl\u00e4che nach oben angehoben wird, w\u00e4hrend die Schneideeinheit in einer normalen Position verbleibt. Dar\u00fcber hinaus sieht Merkmal i) vor, dass die Zieheinheit eine angehobene Position aufweist, um den Profilstab \u00fcber eine Abst\u00fctzrolle der Biegeeinheit der Maschine anzuheben. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II senken sich Teile der Biegeeinheit jedoch stets ab, um ein Anheben des Stabes \u00fcber den Biegezapfen zu erm\u00f6glichen, damit der Stab in die andere Richtung gebogen werden kann. Bei dem Klagepatent senkt sich die Biegeeinheit nur ab, solange der Profilstab noch nicht abgetrennt wurde. Sobald der Stab abgeschnitten worden ist und von der Zieheinheit stromaufw\u00e4rts bewegt wird, muss sich die Biegeeinheit nicht mehr absenken, damit der Stab \u00fcber den Biegezapfen gehoben und so eine Biegung des Hinterendes in die umgekehrte Richtung erm\u00f6glicht werden kann. Stattdessen hebt sich in dieser Situation die den Profilstab haltende Zieheinheit an und hebt den Stab \u00fcber die Biegeeinheit samt Biegezapfen. Ist der Stab dagegen nicht abgetrennt, kann die Zieheinheit dies nicht bewirken. Denn dann wird der Stab von der Einheit 14, die sich in normaler Position befindet, festgehalten. W\u00fcrde die Zieheinheit den Stab anheben, w\u00fcrde sich der Stab linear verbiegen.<\/p>\n<p>Wie sich aus der Patentschrift des Patentes IT 83 XXX A\/90 (deutsche \u00dcbersetzung, s. Anlage rop 2), auf die das Klagepatent als Stand der Technik Bezug nimmt, ergibt, ist das Anheben der Zieheinheit leichter zu bewerkstelligen als das Absenken der Biegeeinheit. Unter Rn. 25 hei\u00dft es zum Absenken der Biegeeinheit: \u201eDieses System ist an sich ausgezeichnet, besitzt aber den gro\u00dfen Nachteil, dass f\u00fcr diese Verlagerung Zeiten erforderlich sind, die als zu lang betrachtet werden. Es wurde daher vom Anmelder das Problem einer \u2013 wenn m\u00f6glichen \u2013 Verminderung der durch das wieder Instellungbringen der Biegeeinheit in Maschinen (\u2026) hervorgerufenen Totzeiten in Angriff genommen. \u00dcberraschenderweise wurde das neue erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren gefunden, welches Verfahren eine Modifikation der Maschine mit sich bringt. \u201c Unter Rn. 20 hei\u00dft es zum abgeschnittenen Stab: \u201eWenn die entgegen gerichtete Biegung (\u2026) durchgef\u00fchrt werden soll, wird die Zieheinheit mit dem Stab angehoben, w\u00e4hrend die Biegeeinheit im wesentlichen durch eine seitliche Bewegung wieder in Stellung gebracht wird. Die Zieheinheit wird dann wieder abgesenkt, so dass der Stab in der Biegeeinheit wieder in Stellung gebracht wird und die Biegeeinheit die umgekehrte Biegung, die in diesem Fall eine Biegung entgegen dem Uhrzeigersinn ist, durchf\u00fchren kann. Dieses System ist viel schneller, weil das Heben der Zieheinheit viel schneller durchzuf\u00fchren ist als das Absenken der Biegeeinheit. Erfindungsgem\u00e4\u00df wird eine Maschine (\u2026) derart modifiziert, dass die in Arbeitsrichtung nach der Biegeeinheit angeordnete Zieheinheit in Bezug auf die horizontale Ebene der Arbeitsplattform drei vertikale Stellungen hat (\u2026)\u201c. Das in Anlage rop 2 beschriebene Patent sieht daher ein Anheben der Zieheinheit vor. Das Klagepatent \u00fcbernimmt diesen Vorteil und entwickelt das Patent weiter (Absenken der Schneideeinheit wird entbehrlich). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht dagegen von dem Vorteil, den das Anheben der Zieheinheit statt dem Absenken der Biegeeinheit mit sich bringt, keinen Gebrauch. Auch dieser Vorteil ist jedoch f\u00fcr das Klagepatent, das sich die weitere Verbesserung einer Biege-Schermaschine durch Austausch komplizierter Mechanismen zum \u00fcbergeordneten Ziel gesetzt hat, entscheidend.<\/p>\n<p>Aufgrund des Umstandes, dass die Kl\u00e4gerin einen breiter formulierten Anspruch h\u00e4tte w\u00e4hlen k\u00f6nnen, sich aber f\u00fcr eine ganz bestimmte Konstruktionsweise entschied, wird der Fachmann von einer L\u00f6sung weggef\u00fchrt, bei der nur die komplette Arbeitsfl\u00e4che gekippt werden kann. Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent eine bestimmte Konstruktionsvariante und damit eine Auswahlentscheidung vorgeben wollte.<\/p>\n<p>Auch in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II d\u00fcrfen Wettbewerber der Kl\u00e4gerin darauf vertrauen, dass von der im Patentanspruch getroffenen Auswahlentscheidung abweichende Konstruktionen unter keinem patentrechtlichen Gesichtspunkt innerhalb des Schutzbereichs des Klagepatents liegen.<\/p>\n<p>Offen bleiben kann, ob sich die angegriffene Ausf\u00fchrungform II als sog. Unterkombination erweist, bei der \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 die technische Lehre des Merkmals i) einschlie\u00dflich seiner Wirkungen ersatzlos wegfallen sei und schon deshalb eine \u00c4quivalenz ausscheide (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 107, 108).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin sich auf das Gutachten aus einem italienischen Parallelverfahren bezieht (Anlage LS 15, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage LS 15a), kann sich daraus a priori kein Anlass zu einer abweichenden Entscheidung ergeben: Es ist der Kammer bereits nicht m\u00f6glich, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob das dem Gutachten zugrunde gelegte Patent IT 1 252 XXX (Anlage LS 14), welches nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorliegt, dem Klagepatent entspricht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 600.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1889 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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