{"id":2598,"date":"2012-11-20T17:00:02","date_gmt":"2012-11-20T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2598"},"modified":"2016-04-25T14:02:47","modified_gmt":"2016-04-25T14:02:47","slug":"4b-o-14112-dessert-anordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2598","title":{"rendered":"4b O 141\/12 &#8211; Dessert-Anordnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1942<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. November 2012, Az. 4b O 141\/12<!--more--><\/p>\n<p>I. Der Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 28.09.2012 auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 750.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte wegen Verletzung des Patents EP 1 527 XXX B1 (Anlage PBP8, nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent) auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents, das unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 31.10.2003 am 09.07.2004 angemeldet und dessen Erteilung am 09.01.2008 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung f\u00fcr Desserts, die gezielt angeordnete und in einer Grundcreme sichtbare Flecken aufweisen. Der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 2 sowie der davon abh\u00e4ngige Unteranspruch 5 (zuvor: Unteranspruch 6, vgl. Anlage PBP9) lauten wie folgt:<\/p>\n<p>Anspruch 2<br \/>\nVerfahren zur Herstellung von mehrphasigen Desserts mit einem Mehrstoffdoseur mit mindestens zwei Auslaufd\u00fcsen, wobei mindestens ein Produktstrom getaktet dosiert wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Auslaufd\u00fcsen vor dem Bef\u00fcllen so abgesenkt werden, dass sie nahe am Becherboden sind, und mit steigendem F\u00fcllspiegel angehoben und w\u00e4hrend des Anhebens in den getakteten Dosierpausen um unterschiedliche vorherbestimmte Gradzahlen gedreht werden, so dass sichtbare Flecken in Form mindestens eines anderen Nahrungsmittels als der Grundcreme entstehen.<\/p>\n<p>Unteranspruch 5<br \/>\nNach Anspruch 1 oder 2 hergestellte Desserts,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndas Dessert sichtbare Flecken in Form mindestens eines anderen Nahrungsmittels als der Grundcreme aufweist.<\/p>\n<p>Gegen das Verf\u00fcgungspatent wurde ein Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt (nachfolgend: EPA) gef\u00fchrt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.12.2011 hielt die Einspruchsabteilung die Patentanspr\u00fcche 2 und 5 (urspr\u00fcnglich 6) des Verf\u00fcgungspatents aufrecht. Die begr\u00fcndete Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 23.01.2012 liegt der Kammer als Anlage PBP17 vor. Gegen die Einspruchsentscheidung legte die A S.A. Beschwerde ein, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin f\u00fchrte unter der Marke \u201eB\u201c in den vergangenen Jahren den Vanille-Schoko-Pudding \u201eC\u201c ein. Bei \u201eC\u201c ist der Vanille- bzw. Schokopudding in Form von Flecken innerhalb des Bechers verteilt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte stellt das Produkt \u201eD\u201c, einen Schokoladen-Vanillepudding ebenfalls mit Fleckenmuster, her. Sie beliefert E-Discounterm\u00e4rkte in Nordrhein-Westfalen mit diesem Produkt.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 19.01.2012 ordnete die Kammer unter dem Aktenzeichen 4b O 5\/12 auf Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein selbstst\u00e4ndiges Beweisverfahren an. Gegenstand des selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens war die behauptete Verletzung des Verf\u00fcgungspatents durch die Herstellung und Lieferung von \u201eD\u201c. Am 31.08.2012 erlangte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Kenntnis von dem eine Verletzung bejahenden Sachverst\u00e4ndigengutachten. Am 30.08.2012 wurde in dem Verfahren 4b O 5\/12 eine auf den 08.05.2012 datierte Schutzschrift der Verf\u00fcgungsbeklagten (Anlage PBP5) an den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin weitergeleitet, die Diagramme zum Ablauf der Becherbef\u00fcllung umfasste. Daraufhin lie\u00df die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schreiben vom 18.09.2012 abmahnen (vgl. Anlage PBP7).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, die Verf\u00fcgungsbeklagte verwende f\u00fcr die Herstellung von \u201eD\u201c das nach Anspruch 2 des Verf\u00fcgungspatents gesch\u00fctzte Verfahren. \u201eD\u201c verwirkliche zugleich den Erzeugnisanspruch 5 des Verf\u00fcgungspatents. Hierzu tr\u00e4gt sie im Wesentlichen vor:<br \/>\nUnter getakteten Dosierpausen sei die planm\u00e4\u00dfige Steuerung des Produktstroms zu verstehen, um das Kontrast-Nahrungsmittel gezielt austreten zu lassen, damit ein patentgem\u00e4\u00dfes Fleckenmuster entstehen k\u00f6nne. Es sei funktional nicht notwendig, dass der Fluss des Kontrast-Nahrungsmittels vollst\u00e4ndig abgestellt werde. Mit dem Verf\u00fcgungspatent werde nicht beabsichtigt, Stege zu verhindern. Bei \u201eD\u201c sei der Produktstrom der Flecken-Creme im Zeitraum X0 bis X77 (1. Pause, Anlage AG1), von X102 bis X130 (2. Pause, Anlage AG1) und im Zeitraum X165 bis X250 (3. Pause, Anlage AG1) unterbrochen. Eine einzige Dosierpause gen\u00fcge, da der Anspruchswortlaut das gesamte Produktionsverfahren betreffe. Das Herstellungsverfahren ende nicht nach dem Bef\u00fcllen eines Bechers mit der Flecken-Creme, sondern setze sich kontinuierlich fort. Der Plural \u201eDosierpausen\u201c k\u00f6nne sich folglich auf die Dosierpausen beziehen, die bei der Bef\u00fcllung mehrerer Becher entst\u00fcnden.<br \/>\nDas Merkmal der unterschiedlichen Gradzahlen verlange funktional eine Verteilung der Flecken. Die D\u00fcsen d\u00fcrften nicht auf identische Stellen gerichtet werden. Da der Anspruch insgesamt die kontinuierliche Herstellung mehrerer Desserts betreffe, sei eine einzige Drehung in einer einzigen Pause vom Anspruch erfasst. Die Auslaufd\u00fcse werde bei \u201eD\u201c in der 2. Pause (X102 bis X130, Anlage AG1) im Zeitraum vom X119 bis X134 um 90 Grad (Anlage AG3) gedreht. Wenn man fordere, dass die D\u00fcse w\u00e4hrend eines Abf\u00fcllvorgangs mehrfach gedreht werden m\u00fcsse, sei auch diese Voraussetzung erf\u00fcllt. Im Zeitraum X0 bis X70 finde eine weitere Drehung um 60 Grad statt (Anlage AG3); dies liege zugleich im Zeitraum der 1. Pause (X0 bis X77, Anlage AG1). Es komme auch nicht darauf an, dass sich die D\u00fcse w\u00e4hrend des Drehens kontinuierlich anhebe. Vielmehr sei auf den Anhebevorgang abzustellen, der nach den Anlagen AG1 bis AG4 bereits nach der jeweiligen gr\u00fcnen Fl\u00e4che, also ab dem Zeitpunkt X50, beginne. Schlie\u00dflich werde die D\u00fcse auch w\u00e4hrend der 3. Pause (X165 bis X250, Anlage AG1) in dem Zeitraum X185 bis X280 um ca. 130 Grad (Anlage AG3) gedreht.<\/p>\n<p>Aufgrund der f\u00fcr das gesch\u00fctzte Verfahren nach Anspruch 2 charakteristischen Ausbildung von Fleckenmustern in den \u201eD\u201c-Produkten bestehe gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 3 PatG die Vermutung, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte zur Herstellung von \u201eD\u201c das nach Anspruch 2 gesch\u00fctzte Verfahren verwende.<\/p>\n<p>Die Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht sei gegeben, da sich \u201eD\u201c in einer Einf\u00fchrungsphase befinde. Es sei zu bef\u00fcrchten, dass \u201eD\u201c bundesweit vertrieben werde und weitere Nachahmer auf den Markt k\u00e4men. Das Auftauchen von Konkurrenzprodukten werde dazu benutzt, niedrigere Preise f\u00fcr das Originalprodukt \u201eC\u201c durchzusetzen oder das Originalprodukt auszulisten und durch Eigenprodukte zu ersetzen. Einmal zugestandene Preisnachl\u00e4sse k\u00f6nnten sp\u00e4ter nicht mehr korrigiert werden.<br \/>\nDa die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 unstreitig \u2013 erst am 31.08.2012 Kenntnis von dem Sachverst\u00e4ndigengutachten aus dem selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahren (Az. 4b O 5\/12) und ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter einen Tag zuvor, am 30.08.2012, Kenntnis von der Schutzschrift der Antragsgegnerin erhalten habe, sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung auch innerhalb einer angemessenen Frist gestellt worden.<\/p>\n<p>Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sei gesichert.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. Desserts, die sichtbare Flecken in Form mindestens eines anderen Nahrungsmittel als der Grundcreme aufweisen,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die in einem Verfahren mit einem Mehrstoffdoseur mit mindestens zwei Auslaufd\u00fcsen hergestellt werden, wobei mindestens ein Produktstrom getaktet dosiert wird, und wobei die Auslaufd\u00fcsen vor dem Bef\u00fcllen so abgesenkt werden, dass sie nahe am Becherboden sind, und mit steigendem F\u00fcllspiegel angehoben und w\u00e4hrend des Anhebens in den getakteten Dosierpausen um unterschiedliche vorherbestimmte Gradzahlen gedreht werden, so dass sichtbare Flecken in Form mindestens eines anderen Nahrungsmittels als der Grundcreme entstehen;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>2. ein Verfahren mit einem Mehrstoffdoseur mit mindestens zwei Auslaufd\u00fcsen, wobei mindestens ein Produktstrom getaktet dosiert wird, anzuwenden,<\/p>\n<p>wobei die Auslaufd\u00fcsen vor dem Bef\u00fcllen so abgesenkt werden, dass sie nahe am Becherboden sind, und mit steigendem F\u00fcllspiegel angehoben und w\u00e4hrend des Anhebens in den getakteten Dosierpausen um unterschiedliche vorherbestimmte Gradzahlen gedreht werden, so dass sichtbare Flecken in Form mindestens eines anderen Nahrungsmittels als der Grundcreme entstehen;<\/p>\n<p>II. der A Nahrungsmittel KG dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 09.02.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,<br \/>\n2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\n3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<br \/>\nden Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt im Wesentlichen wie folgt vor: Mit getakteten Dosierpausen verlange das Verf\u00fcgungspatent mindestens zwei Unterbrechungen des \u00fcber eine D\u00fcse zugef\u00fchrten Produktstroms zwischen zwei Dosiersch\u00fcben oder Sch\u00fcssen w\u00e4hrend des F\u00fcllvorgangs. Denn der Anspruch betreffe die Bef\u00fcllung eines Bechers, so dass es pro Becherbef\u00fcllung mehrere Dosierpausen geben m\u00fcsse. Bei \u201eD\u201c werde \u2013 insoweit unstreitig \u2013 lediglich der Druck, mit dem das Fleckenmaterial injiziert werde, zur Herausbildung der Stege vor\u00fcbergehend und einmalig gesenkt (\u201e2. Pause\u201c). Die vermeintlich \u201e1. Pause\u201c finde nicht \u201ew\u00e4hrend des Anhebens\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungspatents statt. Die \u201e3. Pause\u201c stelle keine Unterbrechung eines getakteten Produktstroms dar, da der Prozess der Dosierung der dem Becher zugef\u00fchrten Fleckenmasse bei X165 (Anlage AG1) abgeschlossen sei. Zudem w\u00fcrden die D\u00fcsen w\u00e4hrend des Anhebens und mit steigendem F\u00fcllspiegel nicht um unterschiedliche vorherbestimmte Gradzahlen gedreht. Sinn und Zweck dieses Merkmals sei es, Flecken zu erzeugen, die um mehrere unterschiedliche Gradzahlen asymmetrisch versetzt im Becher angeordnet seien. Bei \u201eD\u201c erfolge lediglich eine einmalige Drehung des Twisters um 90 Grad.<\/p>\n<p>\u00a7 139 Abs. 3 PatG komme nicht zur Anwendung. \u201eC\u201c sei kein neues Erzeugnis. Dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bei der Herstellung von \u201eC\u201c von der Lehre der Verf\u00fcgungspatentanspr\u00fcche 1 und 2 Gebrauch mache, bestreitet die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Nichtwissen.<\/p>\n<p>Es fehle am Verf\u00fcgungsgrund. Die Entscheidung des EPA sei nicht rechtskr\u00e4ftig.<br \/>\nEs mangele auch an der Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht. Es sei nicht damit zu rechnen, dass weitere Konkurrenzprodukte auf den Markt k\u00e4men. Ein Preisdruck auf \u201eC\u201c durch \u201eD\u201c sei nicht zu bef\u00fcrchten. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe im Dezember 2011 \u2013 unstreitig \u2013 versucht, eine einstweilige Verf\u00fcgung wegen angeblicher Geschmacksmusterverletzung zu erwirken. Erst am 12.01.2012 habe sie \u2013 insoweit ebenfalls unstreitig \u2013 einen Besichtigungsantrag (vgl. Az. 4b O 5\/12) gestellt. Sie habe damit das Verfahren z\u00f6gerlich betrieben.<\/p>\n<p>E werde bei einer erfolgreichen einstweiligen Verf\u00fcgung umgehend und endg\u00fcltig davon Abstand nehmen, \u201eD\u201c zu verkaufen. \u201eD\u201c w\u00e4re damit auf Dauer vom Markt verdr\u00e4ngt. Sollte die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren obsiegen, w\u00e4re ihr Schaden immens und nicht wieder gut zu machen. Der drohende Schaden der Antragstellerin sei demgegen\u00fcber \u00fcberschaubar und reparabel. Die Antragsgegnerin beliefere allein E. Die Antragstellerin sei \u2013 insoweit unstreitig \u2013 mit ihren Produkten bei E nicht vertreten, es entgehe ihr folglich kein Absatzgesch\u00e4ft.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der \u00f6ffentlichen Sitzung vom 08.11.2012 Bezug genommen. Die Akte 4b O 5\/12 ist beigezogen worden und war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte der geltend gemachte Verf\u00fcgungsanspruch auf Unterlassung und Auskunftserteilung gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1; 140b Abs. 1, 3, 7; 9 PatG nicht zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung sowie danach hergestellte Desserts, die gezielt angeordnete und in der Grundcreme sichtbare Flecken aufweisen.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent f\u00fchrt einleitend aus, dass die bisher im Markt befindlichen Produkte einphasig oder mehrphasig seien, wobei sie horizontal oder vertikal im Becher geschichtet seien. Eine vertikale durchgehende, spiralf\u00f6rmige Dosierung bzw. Schichtung sei ebenfalls bekannt.<br \/>\nDie Druckschrift US 2,722,XXX A offenbare eine Vorrichtung f\u00fcr Eiscreme und \u00e4hnliche Produkte. Diese Vorrichtung sehe ein Hauptrohr f\u00fcr den Produktstrom 1 (Grund- bzw. Eiscreme) vor, in das eine oder mehrere Zugangsrohre f\u00fcr einen Produktstrom 2 mit Kontrast-Nahrungsmittel (z.B. Schokoladensirup) integriert sei. Dabei sei oberhalb der Einspritzrohre ein &#8211; alle Zugangsrohre umfassendes &#8211; Schneidmesser angeordnet, das den Produktstrom 2 unterbreche mit der Folge, dass in die Grundcreme ein unregelm\u00e4\u00dfiges Muster &#8222;hineingeschossen&#8220; werde. Dabei werde das Kontrast-Nahrungsmittel zu einem Festk\u00f6rper kristallisiert, der sich nicht mehr mit dem Produktstrom 1 vermische.<br \/>\nAus der Druckschrift US 2,313, XXX A sei ein Verfahren und eine Vorrichtung f\u00fcr Eiscreme und \u00e4hnliche Produkte bekannt, die der vorgenannten US-Druckschrift \u00e4hnlich seien. Das im Hauptrohr bzw. im Produktstrom 1 angeordnete Einspritzrohr weise einen oder mehrere Ausg\u00e4nge auf, wobei der Produktstrom 2 mittels eines Ventils unterbrochen werde. Auch hier w\u00fcrden in den fortlaufenden Produktstrom 1 einzelne &#8222;Sch\u00fcsse&#8220; abgegeben, so dass ein unregelm\u00e4\u00dfiges Muster entstehe. Auch hier finde auf Grund der Kristallbildungen keine Vermischung des Produktstroms 1 mit dem Produktstrom 2 statt.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent kritisiert am Stand der Technik, dass das Kontrast-Nahrungsmittel nicht gezielt in der Grundcreme angeordnet werden k\u00f6nne, sondern im fortlaufenden Produktstrom 1 ein unregelm\u00e4\u00dfiges Muster abbilde. Zum anderen bestehe hier die Gefahr einer Fadenbildung, d.h. das Kontrast-Nahrungsmittel werde im Produktstrom 1 ungewollt in die L\u00e4nge gezogen bzw. &#8211; je nach Viskosit\u00e4ten &#8211; mit dem Produktstrom 1 stark vermischt, was einen unsch\u00f6nen Gesamteindruck in der Grundcreme entstehen lasse.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent formuliert die Aufgabe, ein Dessert zu schaffen, das auf Grund seiner attraktiven Optik verbunden mit optimaler Geschmackskombination Neugierde und Kaufanreize wecke. Dies soll durch Patentanspruch 2 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung von mehrphasigen Desserts<br \/>\n2. mit einem Mehrstoffdoseur<br \/>\n2.1 mit mindestens zwei Auslaufd\u00fcsen,<br \/>\n2.2 wobei mindestens ein Produktstrom getaktet dosiert wird.<br \/>\n3. Vor dem Bef\u00fcllen werden die Auslaufd\u00fcsen so abgesenkt, dass sie nahe am Becherboden sind.<br \/>\n4. Die Auslaufd\u00fcsen werden mit steigendem F\u00fcllspiegel angehoben.<br \/>\n4.1 Die Auslaufd\u00fcsen werden w\u00e4hrend des Anhebens in den getakteten Dosierpausen um unterschiedliche vorherbestimmte Gradzahlen gedreht,<br \/>\n4.2 so dass sichtbare Flecken in Form mindestens eines anderen Nahrungsmittels als der Grundcreme entstehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Mit der Herstellung von \u201eD\u201c verwendet die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht das nach Anspruch 2 des Verf\u00fcgungspatents gesch\u00fctzte Verfahren. \u201eD\u201c verwirklicht dar\u00fcber hinaus auch nicht den Erzeugnisanspruch 5 des Verf\u00fcgungspatents. Es fehlt jedenfalls an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Merkmale 4.1 und 4.2 des Patentanspruchs 2.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Patentanspruch 2 verlangt in seinen Merkmalen 4.1 und 4.2, dass die Auslaufd\u00fcsen w\u00e4hrend des Anhebens in den getakteten Dosierpausen um unterschiedliche vorherbestimmte Gradzahlen gedreht werden, so dass sichtbare Flecken in Form mindestens eines anderen Nahrungsmittels als der Grundcreme entstehen. Der Fachmann wird Merkmal 4.1 dahingehend verstehen, dass ein Produktstrom w\u00e4hrend des Anhebens der Auslaufd\u00fcsen im Rahmen eines Bef\u00fcllungsvorgangs mindestens zweimal unterbrochen wird. Zudem wird er aus dem Merkmal schlie\u00dfen, dass die Auslaufd\u00fcsen in diesen Unterbrechungen gedreht werden, und zwar um verschiedene Gradzahlen. Merkmal 4.2 wird der Fachmann dahingehend auslegen, dass gerade die Drehungen um verschiedene Gradzahlen w\u00e4hrend der Unterbrechungen im Rahmen des Anhebevorgangs kausal f\u00fcr das Entstehen der Flecken sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Auslegung eines Patents ist nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Durchschnittsfachmann vermittelt. Der Patentanspruch ist nicht w\u00f6rtlich in philologischer Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen, das hei\u00dft der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich aus dem Patent ergeben, bestimmt werden. Entscheidend ist deshalb nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung, sondern die Auffassung des praktischen Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht. Zwar k\u00f6nnen der allgemeine Sprachgebrauch wie auch der allgemeine technische Sprachgebrauch Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns geben. Auch wird der allgemeine Sprachgebrauch den Fachmann veranlassen, gegebenenfalls weitere Auslegungsm\u00f6glichkeiten in Betracht zu ziehen. Einem in einem Patentanspruch verwendeten Begriff darf jedoch nicht unbesehen der gemeinhin gebr\u00e4uchliche Inhalt beigemessen werden, weil die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass das Patent den betreffenden Ausdruck nicht in seinem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden Sinne verwendet. Merkmale eines Patentanspruchs m\u00fcssen deshalb aus der Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, selbst heraus ausgelegt werden (BGH GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, vom \u00dcblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum Sprachgebrauch kann sich f\u00fcr den mit der Patentschrift befassten Fachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verst\u00e4ndnis der Anspruchsmerkmale ergeben (BGH GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.10.2011, I-2 U 3 \/11).<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Nach dem allgemeinen (Fach-)Verst\u00e4ndnis wohnt dem im Wortlaut des geltend gemachten Anspruchs 2 verwendeten Satz \u201eDie Auslaufd\u00fcsen werden w\u00e4hrend des Anhebens in getakteten Dosierpausen um unterschiedliche vorherbestimmte Gradzahlen gedreht\u201c die Bedeutung inne, dass mindestens ein Produktstrom mindestens einer Auslaufd\u00fcse w\u00e4hrend des Anhebens der Auslaufd\u00fcsen im Rahmen eines Bef\u00fcllungsvorgangs mindestens zweimal unterbrochen wird. Das Erfordernis der \u201eunterschiedlich vorherbestimmten Gradzahlen\u201c in Merkmal 4.1 wird der Fachmann dahingehend verstehen, dass die Auslaufd\u00fcsen in den Dosierpausen um verschiedene von Anfang an feststehende Gradzahlen gedreht werden. Auch unter Ber\u00fccksichtigung des technischen Gesamtzusammenhangs wird der Fachmann zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis gelangen.<\/p>\n<p>aa.<\/p>\n<p>Die Merkmale 4.1 und 4.2 sind so zu verstehen, dass sie w\u00e4hrend des Bef\u00fcllvorgangs jedes einzelnen Bechers verwirklicht sein m\u00fcssen. Insoweit folgt die Kammer nicht der Auslegung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, wonach Patentanspruch 2 die nacheinander erfolgende Bef\u00fcllung mehrerer Becher betrifft. Auch wenn der Anspruch in Merkmal 1 allgemein auf die Herstellung von mehrphasigen Desserts Bezug nimmt, sind die einzelnen Verfahrensschritte in Patentanspruch 2 ausdr\u00fccklich auf jeden einzelnen Bef\u00fcllvorgang bezogen. Merkmal 3 und die Merkmalsgruppe 4 zeigen den Zeitraum an, in dem ein Produktstrom einer Auslaufd\u00fcse getaktet dosiert wird (Merkmal 2.2). Die getaktete Dosierung soll w\u00e4hrend eines Bef\u00fcllvorgangs, d.h. von dem Zeitpunkt , in dem sich die Auslaufd\u00fcsen nahe dem Becherboden befinden (Merkmal 3) bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Auslaufd\u00fcsen vollst\u00e4ndig angehoben sind (vgl. Merkmal 4), erfolgen. Gleiches folgt aus der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents. So wird in Abs. [0010] bis Abs. [0012] die Abf\u00fcllung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Desserts beschrieben. In Abs. [0012] wird zun\u00e4chst auf das Absenken des Dosierorgans in das zu bef\u00fcllende Beh\u00e4ltnis abgestellt. Weiter hei\u00dft es, dass w\u00e4hrend der Bef\u00fcllung das Dosierorgan angehoben und w\u00e4hrend der getakteten Bef\u00fcllung in Taktpausen um unterschiedliche vorherbestimmte Gradzahlen gedreht wird. Aus diesem Grund verf\u00e4ngt das Argument der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die Verwendung des Plurals (\u201eDosierpausen\u201c) in Merkmal 4.1 sei darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass Patentanspruch 2 von der Herstellung mehrerer Desserts ausgehe, nicht.<\/p>\n<p>bb.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 4.1 muss es \u2013 pro Bef\u00fcllvorgang &#8211; mehrere Dosierpausen geben. Dass der Plural \u201eDosierpausen\u201c bewusst gew\u00e4hlt wurde, zeigt eine Zusammenschau mit der Verwendung des Plurals bei \u201eGradzahlen\u201c. In den Dosierpausen soll um verschiedene Gradzahlen gedreht werden, d.h. in jeder Dosierpause um eine Gradzahl. Es muss folglich mindestens zwei Drehungen um unterschiedliche Gradzahlen in mindestens zwei Dosierpausen geben. Dies steht auch im Einklang mit dem Ziel des Verf\u00fcgungspatents. Denn beim Abhalten nur einer Pause w\u00fcrde die Fleckenverteilung eine Ebene weniger aufweisen und damit dem Ziel einer attraktiven Optik entgegen laufen.<\/p>\n<p>Mit unterschiedlichen Gradzahlen schreibt das Verf\u00fcgungspatent eine Drehung um verschiedene Gradzahlen vor. Damit werden zum einen \u201eFlecken-Streifen\u201c verhindert, die \u00fcber das exakte \u00fcbereinander Ordnen von Flecken in einer Linie entstehen (bei einer D\u00fcse wird in jeder Ebene ein Fleck jeweils bei 360 Grad gesetzt, bei zwei gegen\u00fcberliegenden D\u00fcsen werden zwei Flecken in jeder Ebene jeweils bei 180 Grad gesetzt). Zum anderen wird durch eine gewisse Unregelm\u00e4\u00dfigkeit ein optisch ansprechendes Bild erzeugt. In diesem Zusammenhang \u00fcberzeugt die Argumentation der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht, nach der sich die Unterschiedlichkeit der Gradzahlen lediglich auf die Abst\u00e4nde zwischen ggf. mehreren Fleckend\u00fcsen beziehen soll. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, das Merkmal der unterschiedlichen Gradzahlen setze nur voraus, dass die D\u00fcse stets um eine Gradzahl gedreht werden solle, die sich von dem Winkel unterscheide, in dem die Fleckend\u00fcsen voneinander beabstandet seien. St\u00fcnden sich zwei Fleckend\u00fcsen im 180 Grad Winkel gegen\u00fcber, solle der Kolben nicht um gerade diese 180 Grad gedreht werden, damit die n\u00e4chsten Flecken nicht unmittelbar oberhalb der ersten Flecken gesetzt w\u00fcrden. Diese Auslegung steht nicht im Einklang mit dem Wortlaut des Merkmals. Sie findet in der Patentschrift keine St\u00fctze. Denn dem Wortlaut des Merkmals kann mangels sonstigen Bezugs nur entnommen werden, dass die Gradzahlen voneinander unterschiedlich sein sollen. Insbesondere wird die Frage der Anordnung der Fleckend\u00fcsen zueinander in der Verf\u00fcgungspatentschrift nicht thematisiert. W\u00fcrde es dem Verf\u00fcgungspatent darauf ankommen, um von dem Winkelabstand der D\u00fcsen unterschiedliche Gradzahlen zu drehen, h\u00e4tte es nahe gelegen, als Bezugswert den Abstand der D\u00fcse voneinander in den Patentanspruch aufzunehmen. Auch dies ist nicht geschehen. Gegen diese Auslegung spricht \u00fcberdies, dass sie die Verwendung des Plurals (Gradzahlen) nicht erkl\u00e4ren kann. Denn nach dem Verst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin w\u00e4re es schon patentgem\u00e4\u00df, wenn die Auslaufd\u00fcse w\u00e4hrend der Dosierpause um eine \u2013 vom Winkelabstand der D\u00fcsen \u2013 unterschiedliche Gradzahl gedreht w\u00fcrde. Auch das EPA, dessen Entscheidung als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu ber\u00fccksichtigen ist, geht davon aus, dass die Drehung um unterschiedliche Gradzahlen auf eine unregelm\u00e4\u00dfige Fleckenverteilung abzielt (vgl. Zwischenentscheidung des EPA vom 23.01.2012, Anlage PBP17, Seite 8).<\/p>\n<p>cc.<\/p>\n<p>Merkmal 4.1 fordert dar\u00fcber hinaus f\u00fcr eine Dosierpause eine \u2013 soweit m\u00f6glich \u2013 vollst\u00e4ndige Unterbrechung des Produktstroms. Es reicht nicht aus, dass lediglich der Druck auf den Produktstrom verringert wird. Gem\u00e4\u00df Abs. [0006] hat sich das Verf\u00fcgungspatent u.a. zum Ziel gesetzt, ein Dessert mit einer attraktiven Optik zu schaffen, das Kaufanreize wecken soll. Die Desserts sollen gezielt angeordnete und in der Grundcreme sichtbare Flecken aufweisen (vgl. Verf\u00fcgungspatentschrift, Abs. [0001]). Damit sollen sich die Desserts gegen\u00fcber den bisherigen Produkten abgrenzen, die keine Flecken, sondern horizontale, vertikale oder vertikal durchgehende, spiralf\u00f6rmige Schichten aufweisen. Die Desserts nach dem Verf\u00fcgungspatent sollen dar\u00fcber hinaus in Abgrenzung zu den aus dem Stand der Technik bekannten Produkten keine F\u00e4den besitzen, die zu einem unsch\u00f6nen Gesamteindruck der Grundcreme f\u00fchren. Abs. [0005] des Verf\u00fcgungspatents beschreibt, dass im Stand der Technik das Kontrast-Nahrungsmittel nicht gezielt in der Grundcreme angeordnet werden kann, sondern im fortlaufenden Produktstrom ein unregelm\u00e4\u00dfiges Muster abbildet. Es bestehe die Gefahr der Fadenbildung, d.h. das Kontrast-Nahrungsmittel werde im Produktstrom 1 ungewollt in die L\u00e4nge gezogen bzw. \u2013 je nach Viskosit\u00e4ten \u2013 mit dem Produktstrom stark vermischt. Wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zutreffend ausf\u00fchrt, bedeutet dies, dass die \u2013 in dem Stand der Technik bekannte \u2013 Unterbrechung die ungewollte Fadenbildung nicht verhindert. Bei der US 2.722.177 wird die Fleckenmasse in periodischen Sch\u00fcben zugef\u00fchrt, die mittels eines rotierenden Schneidmessers unterbrochen werden. Bei der US 2.313.060 werden die periodischen Sch\u00fcbe durch \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen eines Ventils erzeugt. Bei beiden aus dem Stand der Technik bekannten Lehren kommt es zu der kritisierten Fadenbildung. Daraus folgt aber auch, dass die Fadenbildung bei dem Verf\u00fcgungspatent \u2013 zwar nicht allein durch die Unterbrechung \u2013 wohl aber aus einem Zusammenspiel von Abtauchen, Anheben und einem bestimmten Drehen der Auslaufd\u00fcsen w\u00e4hrend der Dosierpausen des Fleckencremestroms verhindert werden soll. Zwar weist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zutreffend darauf hin, dass die aus dem Stand der Technik bekannten F\u00e4den etwas anderes als die Stege sind, die durch den reduzierten Fluss der Fleckencreme w\u00e4hrend einer Drehung entstehen. Das Verf\u00fcgungspatent setzt sich jedoch als \u00fcbergeordnetes Ziel, sch\u00f6ne Flecken zu erzeugen. Es geht folglich nicht nur darum, gezielte Sch\u00fcsse zu setzen und F\u00e4den zu verhindern, sondern es sollen Flecken gebildet werden, die attraktiv aussehen. Bei den gem\u00e4\u00df Abs. [0002] des Verf\u00fcgungspatents bisher auf dem Markt befindlichen Produkten mit horizontaler oder vertikaler Schichtung stellte sich das Problem der Stege nicht. Denn die Stege entstehen erst dann, wenn Flecke erzeugt werden und w\u00e4hrend einer Drehung der Fleckencremestrom nicht vollst\u00e4ndig unterbrochen wird. Aus dem Zweck des Verf\u00fcgungspatents, optisch attraktive Flecken zu schaffen, folgt aber, dass auch Stege verhindert werden sollen. Denn es kann bereits bezweifelt werden, ob zwei Flecken, die durch einen Steg miteinander verbunden sind, \u00fcberhaupt noch als zwei abgrenzbare Flecken definiert werden k\u00f6nnen. Das Verf\u00fcgungspatent l\u00e4sst die genaue Form der Flecken zwar offen und erfasst sowohl kreisf\u00f6rmige Flecken als auch Flecken mit unregelm\u00e4\u00dfiger Form. Damit \u00e4u\u00dfert sich das Verf\u00fcgungspatent aber nur zu dem Umriss der Flecken und nicht zu dem zwischen den Flecken verbleibenden Raum. Sieht man die zwei durch einen Steg verbundenen Flecken als einen gro\u00dfen Fleck an, ist zudem zweifelhaft, ob sich ein solcher \u201eFleck\u201c, der aus zwei ineinander \u00fcbergehenden Flecken entstanden ist, mit dem Ziel der sch\u00f6nen Optik vereinbaren l\u00e4sst. Dar\u00fcber hinaus betont das Verf\u00fcgungspatent den Wunsch nach gezielt angeordneten Flecken, die durch einen komplizierten Anhebe- und Drehmechanismus auf verschiedenen Ebenen verteilt werden sollen. Ein gro\u00dfer, \u00fcber zwei Ebenen verlaufender \u201eFleck\u201c ist kein solcher gezielt angeordneter Fleck. Hinzu kommt, dass es das Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr nachteilig h\u00e4lt, wenn das Kontrast-Nahrungsmittel im fortlaufenden Produktstrom \u201ein die L\u00e4nge gezogen wird\u201c, da dies \u201eeinen unsch\u00f6nen Gesamteindruck\u201c in der Grundcreme entstehen l\u00e4sst (vgl. Verf\u00fcgungspatentschrift, Abs. [0005]). Auch bei den Stegen wird das Kontrastnahrungsmittel unsch\u00f6n in der Grundcreme in die L\u00e4nge gezogen, wenn dies auch in \u201edicken F\u00e4den\u201c und nicht zuf\u00e4llig erfolgt.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin argumentiert, der Fachmann werde nicht davon ausgehen, dass das Vorhandensein von Stegen aus dem Patentanspruch herausf\u00fchre, da Stege in der Praxis nicht zu verhindern seien, \u00fcberzeugt dies nicht. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin f\u00fchrt aus, dass Stege immer entst\u00fcnden, sofern der Produktionsprozess in einer effektiven Geschwindigkeit betrieben werde. Denn selbst bei einer Unterbrechung des Produktstroms werde die erforderliche dickfl\u00fcssige Fleckencreme, die sich noch im Kolben befinde, nachtropfen. Dies zeigten auch die Versuche, auf die sich die in der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichte eidesstattliche Versicherung des Herrn F beziehe. Diese Argumentation ber\u00fccksichtigt indes nicht, dass die Verf\u00fcgungspatentschrift eine besondere Schnelligkeit des Produktionsprozesses nicht voraussetzt. Eine industrielle Anwendbarkeit d\u00fcrfte auch gegeben sein, wenn das Nachtropfen der Fleckencreme abgewartet wird, bevor die Fleckencremed\u00fcse gedreht wird. Selbst wenn der Fachmann davon ausgehen sollte, dass Stege nicht vollst\u00e4ndig zu verhindern sind, wird er \u201ein den (\u2026) Dosierpausen\u201c zumindest dahingehend auslegen, dass Sorge daf\u00fcr getragen werden muss, dass Fleckencreme nicht mehr aktiv dosiert, d.h. von der Auslaufd\u00fcse abgegeben wird. Merkmal 4.1 besagt mit \u201eDosierpausen\u201c also jedenfalls, dass w\u00e4hrend einer Pause keine weitere Fleckencreme portioniert werden soll.<\/p>\n<p>dd.<\/p>\n<p>Merkmal 4.2 (\u201eso dass sichtbare Flecken in Form mindestens eines anderen Nahrungsmittels als der Grundcreme entstehen\u201c) wird der Fachmann ausgehend vom Wortlaut und in \u00dcbereinstimmung mit Sinn und Zweck des Verf\u00fcgungspatents dahingehend interpretieren, dass das Drehen in den Dosierpausen kausal f\u00fcr das Entstehen der sichtbaren Flecken ist. Merkmal 4.2 schlie\u00dft an den kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs an, in dem der Bef\u00fcllvorgang eines Bechers beschrieben wird. Das Merkmal bezieht sich konkret auf den Vorgang, der sich w\u00e4hrend des Anhebens der Auslaufd\u00fcsen innerhalb eines Bef\u00fcllvorgangs abspielt. Gerade dieser Vorgang, n\u00e4mlich das Drehen um verschiedene Gradzahlen in den Unterbrechungen, soll urs\u00e4chlich f\u00fcr die Flecken in einem Becher sein, die in \u00dcbereinstimmung mit Sinn und Zweck des Verf\u00fcgungspatents eine attraktive Optik aufweisen solle.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Bei der Herstellung von \u201eD\u201c werden die Merkmale 4.1 und 4.2 nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>aa.<\/p>\n<p>Es kann offen bleiben, ob in dem Zeitraum X0 bis X77 (Anlage AG1) eine Dosierpause (die behauptete \u201e1. Pause\u201c) vorliegt oder ob dies schon deshalb ausscheidet, weil w\u00e4hrend der Drehbewegung in der Dosierpause der Twister nicht angehoben wird. Denn der eigentliche Anhebevorgang beginnt gem\u00e4\u00df Anlage AG4 bei X85.<\/p>\n<p>bb.<\/p>\n<p>In dem Zeitraum X102 bis X130 (die behauptete \u201e2. Pause\u201c) liegt keine Dosierpause vor, da bereits keine Unterbrechung der Dosierung, d.h. der aktiven Abgabe von Fleckencreme durch den Kolben, geschweige denn eine Unterbrechung des Produktstroms erfolgt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 07.11.2012 dargetan, dass in der \u201e2. Dosierpause\u201c der Kolben nicht stillsteht. Dadurch werde Fleckencreme in reduziertem Umfang abgegeben. Dem ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht entgegen getreten.<\/p>\n<p>cc.<\/p>\n<p>In dem Zeitraum X165 bis X250 (die behauptete \u201e3. Pause\u201c) ist ebenfalls keine Dosierpause gegeben, die den Merkmalen des Verf\u00fcgungspatents entspricht. Denn diese Dosierpause und die Drehung des Kolbens in dieser Pause sind nicht kausal f\u00fcr die Entstehung sichtbarer Flecken im Sinne des Merkmals 4.2 w\u00e4hrend eines Bef\u00fcllvorgangs. Bei dem Zeitpunkt X165 ist der Fleckendoseur vollst\u00e4ndig geleert (Anlage AG1), so dass bis zum Ende des Bef\u00fcllvorgangs (X245, vgl. Anlage AG2) keine Fleckencreme mehr entweicht. Entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcberzeugt das Argument, die Flecken w\u00fcrden durch die danach noch abgegebene St\u00fctzmasse erst geformt, in diesem Zusammenhang nicht. Zwar mag die Fleckenformung erst abgeschlossen sein, wenn St\u00fctzmasse nachflie\u00dft. F\u00fcr diese Formung ist aber unerheblich, ob sich die Auslaufd\u00fcsen drehen oder nicht, so dass es an der Kausalit\u00e4t der Drehung in der Dosierpause f\u00fcr das Entstehen der Flecken fehlt. Dies hat der Verf\u00fcgungskl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt, in dem er \u2013 nach Sinn und Zweck der letzten Drehung befragt \u2013 antwortete, diese diene dazu, dass der Grundmassenkolben f\u00fcr den n\u00e4chsten Bef\u00fcllvorgang schneller in die Ausgangsposition gelange.<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>Da die Herstellung von \u201eD\u201c zwischen den Parteien nunmehr unstreitig ist, er\u00fcbrigt sich ein R\u00fcckgriff auf das Sachverst\u00e4ndigengutachten, das sich im Wesentlichen auf angebliche Schilderungen des Herrn Malechowsky zum Gang des Verfahrens st\u00fctzt. Dass die Maschine, mit der die Verf\u00fcgungsbeklagte \u201eD\u201c herstellt auch patentverletzend eingestellt werden k\u00f6nnte, tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht vor und l\u00e4sst sich dem Sachverst\u00e4ndigengutachten nicht ohne weiteres entnehmen (vgl. Seite 8 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens, Absatz 3).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann nicht festgestellt werden, dass \u201eC\u201c ein neues Erzeugnis im Sinne des \u00a7 139 Abs. 3 PatG ist.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1942 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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