{"id":2594,"date":"2012-03-01T17:00:50","date_gmt":"2012-03-01T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2594"},"modified":"2016-04-25T14:01:09","modified_gmt":"2016-04-25T14:01:09","slug":"4b-o-14110-transrapid-bau","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2594","title":{"rendered":"4b O 141\/10 &#8211; Transrapid-Bau"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1862<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. M\u00e4rz 2012, Az. 4b O 141\/10<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist seit dem 25.06.2009 eingetragener Inhaber des deutschen Patents DE 198 14 XXX C1 (Anlage K 1, im folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde aus der Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 197 35 XXX.8-32, die zur Erteilung des Patents DE 197 35 XXX (Anlage K 6, im folgenden: Hauptpatent) f\u00fchrte, abgezweigt und am 30.03.1998 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents folgte am 08.07.1999. Urspr\u00fcngliche Inhaberin des Klagepatents sowie des Hauptpatents war die A GmbH, die das Klagepatent mit Vertrag vom 25.\/28.01.2009 (Anlage K 3) auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertrug. Mit weiterem Vertrag vom 29.10.2008 \u00fcbertrug sie dem Kl\u00e4ger u.a. das Hauptpatent. Die fr\u00fchere Patentinhaberin trat dem Kl\u00e4ger mit Vertrag vom 25.01.2010 \u201ealle zum Zeitpunkt der \u00dcbertragung\u201c u.a. des Klagepatents und des Hauptpatents \u201ebestehenden Anspr\u00fcche aus diesen gegen\u00fcber Dritten ab, insbesondere Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung, Schadensersatz, Restschadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung\u201c. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 14.07.2011 erhob die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (Anlage B 17). Das Klagepatent betrifft ein Halte- und Einstellelement f\u00fcr ein Fahrwegelement.<\/p>\n<p>Der vorliegend ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eHalte- und Einstellelement f\u00fcr ein Fahrwegelement mit Statortr\u00e4gern (8) und mit seitlichen F\u00fchrungsschienen (4) f\u00fcr eine Magnetschnellbahn nach Patentanmeldung P 197 35 XXX.8-32, wobei der Statortr\u00e4ger (8) mindestens eine der F\u00fchrungsschiene (4) zugewandte Schr\u00e4gfl\u00e4che (17) aufweist und das Halte- und Einstellelement (23) eine der Schr\u00e4gfl\u00e4che (17) dem Statortr\u00e4ger (8) zugewandte Schr\u00e4gfl\u00e4che (24) aufweist und zwischen Statortr\u00e4ger (8) und seitlicher F\u00fchrungsschiene (4) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Halte- und Einstellelement (23) statortr\u00e4gerseitig und f\u00fchrungsschienenseitig als Schwei\u00dffl\u00e4chen dienende Schr\u00e4gfl\u00e4chen (24, 27) mit unterschiedlicher Neigung aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Restschadensersatz im Hinblick auf ihre Mitwirkung am Transrapid-Bau in Shanghai in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind im Baugewerbe t\u00e4tig, wobei die Beklagte zu 2) im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitpunkt noch unter B GmbH firmierte. Die Beklagten waren Teil der Bietergemeinschaft Mittelstand und bildeten das deutsche Mittelstandskonsortium \u201eC GmbH\u201c.<\/p>\n<p>Am 02.07.2000 besuchten der chinesische Ministerpr\u00e4sident und der Oberb\u00fcrgermeister der Stadt Shanghai w\u00e4hrend eines Deutschlandaufenthaltes die Transrapid-Versuchsanlage bei D im Emsland. Im Anschluss daran f\u00fchrte das aus den drei Beklagten bestehende Konsortium im November und Dezember 2000 eine Machbarkeitsstudie betreffend den Bau einer Transrapid-Strecke Pudong Airport \u2013 Longyang Road Station in Shanghai durch.<\/p>\n<p>Am 26.01.2001 kam es zum Abschluss des \u201eVertrags f\u00fcr einen Technologietransfer\u201c gem\u00e4\u00df der Anlage K 10. Vertragsparteien waren eine aus drei chinesischen Unternehmen bestehende \u201ePartei A\u201c, eine aus den drei Beklagten bestehende \u201ePartei B\u201c sowie die als \u201eEndverbraucher\u201c bezeichnete chinesische Betreibergesellschaft. In der Folge stellten die Beklagten der \u201ePartei A\u201c Konstruktionszeichnungen zur Verf\u00fcgung, nach denen die Transrapid-Strecke gebaut wurde, schulten chinesische Ingenieure und erbrachten im Zusammenhang mit dem Transrapid-Bau Beratungsleistungen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die Beklagten h\u00e4tten im Zusammenhang mit dem Transrapid-Bau in Shanghai von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents unberechtigt Gebrauch gemacht. Verwirklicht seien die Benutzungshandlungen des Anbietens und des Herstellens. Beides habe auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden. In der Durchf\u00fchrung der Machbarkeitsuntersuchung, dem Abschluss des Technologietransfervertrages, im Zur-Verf\u00fcgung-Stellen von Konstruktionsberechnungsunterlagen, Konstruktionsbeschreibungen und Ausf\u00fchrungszeichnungen sowie in der Schulung chinesischer Ingenieure auf deutschem Boden liege ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist dar\u00fcber hinaus der Ansicht, die Vermittlung des f\u00fcr den Bau des Fahrwegtr\u00e4gers in China notwendigen Know-Hows in Form von Dokumenten, Planungs- und Beratungsleistungen sowie die Unterst\u00fctzung und (zwischen den Parteien streitige) \u00dcberwachung der Arbeiten in China stelle ein Herstellen gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar. Die Entwicklung in Form der Erstellung von Entw\u00fcrfen, Berechnungen, Konstruktionszeichnungen und dergleichen sowie das Zur-Verf\u00fcgung-Stellen der Entwicklung seien integrale Bestandteile des Herstellens. Dar\u00fcber hinaus liege in der Erbringung von Ingenieurleistungen im Inland ein mitt\u00e4terschaftlicher Beitrag zur Herstellung. Auch die zweckgerichtete \u00dcberlassung von Unterlagen zur F\u00f6rderung einer fremden Herstellung sei selbst eine Herstellung. Die vorliegende Situation sei derjenigen aus der Entscheidung \u201eLoom-M\u00f6bel\u201c des OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22.03.2007, Az. I-2 U 128\/05, vergleichbar. Die Beklagten h\u00e4tten weitere Beitr\u00e4ge, n\u00e4mlich Schulungen in Deutschland und \u00dcberwachung und Unterst\u00fctzung der Arbeiten in China erbracht. Aus dem Gesamtzusammenhang folge, dass die Beitr\u00e4ge der Beklagten bereits den Beginn der Herstellung markierten. Dass die weiteren Herstellungsarbeiten im patentfreien Ausland erfolgt seien, sei ohne Belang. Dies stehe auch einem Anbieten nicht entgegen. Insoweit nimmt der Kl\u00e4ger Bezug auf die Simvastatin-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2007, 221), wonach es f\u00fcr ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 PatG unerheblich sei, wenn der Gegenstand selbst erst nach dem Laufzeitende des Schutzrechtes hergestellt werde, das Angebot aber noch w\u00e4hrend der Laufzeit erfolge. Dieser Situation sei die vorliegende Situation vergleichbar; es mache keinen Unterschied, ob die weiteren Benutzungshandlungen nach Ablauf der Schutzdauer oder im patentfreien Ausland erfolgten. Die Beklagten h\u00e4tten bereits durch den Besuch der Teststrecke mit der \u2013 seitens der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen \u2013 Vorstellung des Hybrid-Fahrwegtr\u00e4gers, die Durchf\u00fchrung der Machbarkeitsuntersuchung und den Abschluss des Technologietransfervertrages auf deutschem Boden eine Nachfrage nach dem Hybrid-Fahrwegtr\u00e4ger generiert.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist der Kl\u00e4ger der Ansicht, der beim Transrapid-Bau in Shanghai eingesetzte Hybrid-Fahrwegtr\u00e4ger (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) verwirkliche die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, vern\u00fcnftige Vertragsparteien h\u00e4tten einen Lizenzvertrag mit einem Lizenzsatz von 4 % abgeschlossen und im Hinblick auf die wesentliche Bedeutung des patentgem\u00e4\u00dfen Halte- und Einstellelements 25.000.000,- DM, also 1\/3 des Vertragswertes, in Ansatz gebracht.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist den Beklagten zu 1) und zu 3) am 16.07.2010 und der Beklagten zu 2) am 31.07.2010 zugestellt worden. Auf Vorlage der Kammer hat das OLG D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 08.11.2011 das Landgericht D\u00fcsseldorf nach \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zust\u00e4ndiges Gericht bestimmt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat mit Schriftsatz vom 13.09.2011 die Klage bez\u00fcglich eines Teils der urspr\u00fcnglich geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zur\u00fcckgenommen und beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. an ihn 500.000,- \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2002 zu zahlen;<\/p>\n<p>II. an ihn einen Betrag in H\u00f6he von 4.658,61 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen (Abmahnkosten).<\/p>\n<p>Die Beklagten haben der teilweisen Klager\u00fccknahme zugestimmt und beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>die Beklagte zu 1) zus\u00e4tzlich hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent DE 198 14 XXX C1 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten erheben vorsorglich, soweit der Kl\u00e4ger neben einem Restschadensersatzanspruch weitergehende Schadensersatzanspr\u00fcche geltend machen sollte, die Einrede der Verj\u00e4hrung. Dar\u00fcber hinaus machen die Beklagten geltend, auch der streitgegenst\u00e4ndliche Anspruch auf Restschadensersatz sei jedenfalls verwirkt.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage sei unbegr\u00fcndet. Keine der Beklagten habe in der Bundesrepublik Deutschland eine Benutzungshandlung im Sinne des Patentgesetzes vorgenommen. Die Erbringung von Ingenieurleistungen im Inland zur Erstellung eines Projektes im patentfreien Ausland stelle weder ein Anbieten noch ein Herstellen im Sinne von \u00a7 9 PatG dar. Ebenso verhalte es sich mit der Durchf\u00fchrung einer Machbarkeitsstudie, die, so behaupten die Beklagten, lediglich dazu gedient habe, zu pr\u00fcfen, ob die chinesischen Betriebe in der Lage gewesen seien, einen qualitativen Hybridtr\u00e4ger selbst und ohne deutsche Produktion herzustellen. Die Benutzungshandlungen im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG seien auf ein k\u00f6rperliches Erzeugnis bezogen. Die Vermittlung theoretischer Erkenntnisse und Weitergabe von technologischem Wissen, das zum Einsatz im patentfreien Ausland bestimmt sei, seien nicht auf ein Erzeugnis bezogen. Unk\u00f6rperliche Mitwirkungshandlungen k\u00f6nnten allenfalls eine Teilnahme an einer fremden Patentverletzung darstellen; finde die Herstellung im patentfreien Ausland statt, liege eine solche aber nicht vor, weshalb keine Teilnahme an der von einem Dritten begangenen Patentverletzung in Betracht k\u00e4me.<\/p>\n<p>Auch ein Anbieten \u2013 also ein Angebot oder eine Bereitstellung zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt eines k\u00f6rperlichen Erzeugnisses \u2013 habe nicht stattgefunden. Die Simvastatin-Entscheidung sei bereits im Hinblick auf den Schutzzweck, dem Patentinhaber f\u00fcr die gesamte Laufzeit einen effektiven Schutz zu gew\u00e4hren, nicht auf die vorliegende Konstellation der Herstellung im patentfreien Ausland \u00fcbertragbar. Ein Anbieten scheide auch deshalb aus, weil die Beklagten nicht die Bereitschaft erkl\u00e4rt h\u00e4tten, eine k\u00f6rperliche Sache bereitzustellen bzw. zu liefern; sie h\u00e4tten keine \u201eNachfrage generiert\u201c. Das Bereitstellen von Zeichnungen und die Durchf\u00fchrung von Schulungen stellten kein solches Angebot dar. In Deutschland h\u00e4tten ohnehin nur Schulungen zum Grundlagenwissen stattgefunden.<\/p>\n<p>Zudem h\u00e4tten die Beklagten in Deutschland keine Herstellung im Sinne von \u00a7 9 PatG vorgenommen. Die vorliegende Konstellation sei der aus der Entscheidung Loom-M\u00f6bel nicht vergleichbar: Dort h\u00e4tten sowohl die k\u00f6rperliche Herstellung als auch \u00dcberwachungs- und \u00dcberpr\u00fcfungsma\u00dfnahmen im territorialen Geltungsbereich des Schutzrechtes stattgefunden; die Herstellung sei zwar durch einen Dritten erfolgt, aber f\u00fcr die dortige Beklagte. Demgegen\u00fcber k\u00f6nnten sp\u00e4tere Handlungen im patentfreien Ausland nicht zu einer \u00c4nderung des rechtlichen Charakters der zeitlich fr\u00fcheren inl\u00e4ndischen Handlung f\u00fchren. Dass Planungsarbeiten im Inland keine Herstellungshandlungen darstellten, erg\u00e4be sich auch aus dem Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 06.04.2006, Az. 4a O 144\/05 &#8211; Diffusor.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus stellen die Beklagten in Abrede, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatents verwirkliche.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze, auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 19.08.2010 (Bl. 53 ff. GA) und vom 09.02.2012 (Bl. 350 f. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegr\u00fcndet. Der mit dem Hautpantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kl\u00e4ger gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Aus diesem Grunde bleibt auch dem auf Zahlung der Abmahnkosten gerichteten Antrag sowie den Antr\u00e4gen auf Zinszahlung der Erfolg versagt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Halte- und Einstellelement f\u00fcr ein Fahrwegelement mit Statortr\u00e4gern und mit seitlichen F\u00fchrungsschienen f\u00fcr eine Magnetschnellbahn nach Patentanmeldung P 197 35 XXX.8-32, wobei der Statortr\u00e4ger mindestens eine der F\u00fchrungsschiene zugewandte Schr\u00e4gfl\u00e4che aufweist und das Halte- und Einstellelement eine der Schr\u00e4gfl\u00e4che am Statortr\u00e4ger zugewandte Schr\u00e4gfl\u00e4che aufweist und zwischen Statortr\u00e4ger und seitlicher F\u00fchrungsschiene angeordnet ist (Klagepatent Absatz [0001]).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet. Es fehlt \u2013 auch auf Grundlage des Kl\u00e4gervortrages \u2013 an Umst\u00e4nden, die als Verletzungshandlung aus dem Katalog des \u00a7 9 PatG einzuordnen w\u00e4ren. Darauf hat die Kammer mit Beschl\u00fcssen vom 26.09.2011 (Bl. 264 ff. GA) und vom 02.12.2011 (Bl. 317 f. GA) hingewiesen. Dies f\u00fchrt zur Unbegr\u00fcndetheit der Klage, denn das Vorliegen einer Verletzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 PatG ist Voraussetzung des geltend gemachten Restschadensersatzanspruchs. Insbesondere sind die von dem Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Handlungen weder als Anbieten noch als Herstellen zu qualifizieren.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAnbieten ist jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert das Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH GRUR 2006, 927 (928) \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; BGH GRUR 1970, 358 (359 f.) &#8211; Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor). Diese Voraussetzungen sind hier auch auf Grundlage des Kl\u00e4gervortrages nicht gegeben.<\/p>\n<p>Gegenstand des Angebots muss \u2013 wenn wie hier ein Erzeugnispatent vorliegt \u2013 ein Erzeugnis sein, wobei in einem weiteren Schritt zu pr\u00fcfen w\u00e4re, ob das Erzeugnis die Lehre des Klagepatents verwirklicht (vgl. Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 9 Rn 42). Vorliegend ist bereits nicht feststellbar, dass ein Erzeugnis angeboten worden w\u00e4re. Denn auch nach dem Kl\u00e4gervortrag haben die Beklagten den (angeblich) patentverletzenden Fahrwegtr\u00e4ger, also die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, nicht angeboten. Zwar ist ein Angebot im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG nicht gleichbedeutend mit einem Angebot im Sinne von \u00a7 145 BGB; es muss aber ein Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitgestellt werden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nicht erforderlich ist, dass das Erzeugnis bereits im Zeitpunkt des Angebotes k\u00f6rperlich existiert oder sich im r\u00e4umlichen Schutzbereich des Schutzrechts befindet (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 135).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger f\u00fchrt an, als \u201eAngebot\u201c der Beklagten im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG seien die Durchf\u00fchrung der Machbarkeitsstudie, der Abschluss des Technologietransfervertrages, das Zur-Verf\u00fcgung-Stellen von Konstruktions-Berechnungsunterlagen, Konstruktionsbeschreibungen und Ausf\u00fchrungszeichnungen sowie die Schulung chinesischer Ingenieure in Deutschland zu qualifizieren. Unabh\u00e4ngig davon, dass nicht konkret vorgetragen ist, wann welche Beklagte welche dieser Handlungen in Deutschland begangen haben soll, stellen diese kein Anbieten im patentrechtlichen Sinne dar. Denn durch diese Handlungen stellen die Beklagten nicht ein Erzeugnis \u2013 also den vermeintlich patentverletzenden Fahrwegtr\u00e4ger \u2013 wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereit. Eine Nachfrage nach dem Erzeugnis, also dem Fahrwegtr\u00e4ger, haben die Beklagten durch dieses Verhalten nicht generiert. Denn die Fahrwegtr\u00e4ger sollten nach dem Technologietransfervertrag von der Partei A selbst in China hergestellt werden. Die vorgenannten Handlungen dienten ausschlie\u00dflich dazu, die Partei A mit dem notwendigen theoretischen Wissen f\u00fcr dieses Vorhaben auszustatten. Darin liegt jedoch kein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Es geht nicht um eine Nachfrage betreffend ein Erzeugnis, sondern um Ingenieur- und Beratungsleistungen in Form der Erstellung und Bereitstellung von Konstruktionsunterlagen und der Wissensvermittlung bei Schulungen. Daran \u00e4ndert auch der Umstand, dass an dem Technologietransfervertrag (Anlage K 10) neben den Parteien A und B als weitere Partei ein \u201eEndverbraucher\u201c aufgef\u00fchrt ist, nichts. Durch Abschluss des Vertrages haben die Beklagten weder der Partei A noch dem \u201eEndverbraucher\u201c ein Erzeugnis (einen Fahrwegtr\u00e4ger) zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt angeboten; sie haben sich lediglich dazu verpflichtet, der Partei A technisches Wissen zu vermitteln, damit diese selbst in China einen Fahrwegtr\u00e4ger bauen kann. Auch in der Durchf\u00fchrung der Machbarkeitsuntersuchung liegt kein ein Erzeugnis betreffendes Angebot. Angeboten wurden ausschlie\u00dflich Ingenieurleistungen wie Beratung, Erstellung und Zur-Verf\u00fcgung-Stellen von Konstruktionszeichnungen etc.; das Erzeugnis selbst, also der Fahrwegtr\u00e4ger, sollte von Anfang an von chinesischer Seite (der Partei A) in China zur Verwendung in China hergestellt werden. Daf\u00fcr sprechen auch die vorgelegten Anlagen.<\/p>\n<p>Die vorliegende Situation ist auch nicht denjenigen aus der seitens der Parteien zitierten Rechtsprechung vergleichbar. In den Entscheidungen Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te (BGH GRUR 2003, 1031) und Messmaschine (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 12.02.2010, Az. 6 W 79\/09) wurde das Verteilen von Werbeprospekten, die ein konkretes gesch\u00fctztes Produkt betrafen, als Angebot im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG qualifiziert. Das Verteilen solcher Prospekte stellt, weil es sich insoweit um eine selbst\u00e4ndige Benutzungshandlung handelt, bereits dann ein Anbieten dar, wenn der Erwerb des Produktes sich au\u00dferhalb des Schutzbereichs im Ausland vollziehen soll (Beschluss v. 12.02.2010, Az. 6 W 79\/09, Tz. 18 \u2013 zitiert nach juris). In der Entscheidung Kunststoffb\u00fcgel des Bundesgerichtshofes ist die Aufnahme eines bestimmten B\u00fcgels in die Listung eines Handelshauses als Angebot qualifiziert worden, weil dadurch das Zustandekommen eines Gesch\u00e4fts \u00fcber einen schutzrechtsverletzenden B\u00fcgel erm\u00f6glicht bzw. gef\u00f6rdert werden sollte (BGH GRUR 2006, 927 (928)). In der Entscheidung Kreuzbodenventils\u00e4cke sah der Bundesgerichtshof ein dem Anbieten entsprechendes \u201eFeilhalten\u201c einer patentverletzenden Maschine darin, dass bereits aus dem Angebot ersichtlich war, dass der Empf\u00e4nger die Maschine in einer patentverletzenden Form von dem Anbietenden erhalten sollte, wobei die Maschine von dem anbietenden Betrieb erst im schutzfreien Ausland in die patentverletzende Form gebracht werden sollte (BGH GRUR 1960, 423 (425 f.)). All diese Sachverhalte haben gemeinsam, dass dem Empf\u00e4nger ein konkretes, von dem Anbietenden herzustellendes bzw. zu lieferndes schutzrechtsverletzendes Produkt zur Nachfrage gestellt wird. Das ist in der vorliegenden Konstellation aber gerade nicht der Fall, da die Partei A das Erzeugnis \u2013 also den Fahrwegtr\u00e4ger \u2013 selbst herstellen und nicht von den Beklagten erhalten sollte. Auch die Entscheidung Simvastatin (BGH GRUR 2007, 221), in der der Bundesgerichtshof ein patentverletzendes Anbieten darin sah, dass ein gesch\u00fctztes Produkt w\u00e4hrend der zeitlichen Geltungsdauer des Schutzrechts mit der Aussage beworben wurde, dass es ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Ablauf der Schutzdauer von den dortigen Beklagten bezogen werden k\u00f6nne, ist der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Erneut liegt der Unterschied darin, dass im vorliegenden Fall die vermeintlich patentverletzenden Fahrwegtr\u00e4ger nicht von den Beklagten bezogen werden, sondern durch chinesische Unternehmen \/ die Partei A selbst hergestellt werden sollten. Dass \u2013 wie der Bundesgerichtshof ausf\u00fchrt \u2013 auch Vorfeldhandlungen wie das Anbieten w\u00e4hrend der gesamten Laufzeit des Schutzrechts von dem Verbot des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG erfasst werden, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Falles, da es sich bei den seitens des Kl\u00e4gers angef\u00fchrten Handlungen der Beklagten gerade nicht um ein Anbieten des Fahrwegtr\u00e4gers als vermeintlich patentverletzendes Erzeugnis handelt. Vorliegend wurde nicht unter Einschaltung der Beklagten ein Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt gestellt, auch nicht im Ausland. Vielmehr ging es um die Vermittlung von technischem Wissen.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen im kl\u00e4gerischen Schriftsatz vom 20.12.2011 (Bl. 332 ff. GA) f\u00fchren nicht zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere verbleibt es dabei, dass seitens der Beklagten kein Erzeugnis angeboten wurde, sondern nur Beratungs- und Technologietransferleistungen, die es Dritten erm\u00f6glichen sollten und erm\u00f6glicht haben, im patentfreien Ausland Hybrid-Fahrwegtr\u00e4ger zu bauen. Dabei ist zun\u00e4chst unerheblich, ob es sich bei den Dritten um die \u201ePartei A\u201c oder den \u201eEndverbraucher\u201c des Vertrages gem\u00e4\u00df Anlage K 10 oder um sonstige Dritte handelt. Dar\u00fcber hinaus ist auch nicht relevant, ob der Betreiber der Strecke, bei deren Bau der Fahrwegtr\u00e4ger Verwendung finden sollte, mit dem Hersteller des Fahrwegtr\u00e4gers identisch ist. Es verbleibt dabei, dass seitens der Beklagten in Deutschland kein Angebot \u00fcber ein Erzeugnis (den Fahrwegtr\u00e4ger) erfolgte, sie also diesen nicht zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt gestellt haben. Vielmehr haben die Beklagten f\u00fcr den Bau der Transrapid-Strecke notwendiges Wissen weitergegeben. Ob diejenigen Dritten, denen die Beklagten Wissen f\u00fcr den Transrapid-Bau vermittelt haben, diese Strecke selbst betreiben oder \u2013 wie in dem Vertrag gem\u00e4\u00df Anlage K 10 vorgesehen \u2013 die Strecke durch weitere Dritte (bezeichnet als \u201eEndverbraucher\u201c) betrieben wird, ist f\u00fcr die Beurteilung, ob in Deutschland ein Angebot im Sinne von \u00a7 9 PatG erfolgt ist, nicht erheblich. Entscheidend ist, dass die Beklagten in Deutschland kein Erzeugnis, sondern technologisches Wissen der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb gestellt haben.<\/p>\n<p>Auch die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gervertreters in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 09.02.2012 geben keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Der Kl\u00e4gervertreter hat unter Bezugnahme auf die Kommentierung des Anbietens bei Benkard\/Scharen, Patentgesetz, ausgef\u00fchrt, ein Anbieten sei auch dann gegeben, wenn der Erwerbsvorgang vollst\u00e4ndig und rechtskonform im Ausland abgeschlossen werde. Er hat die Auffassung vertreten, dem sei die vorliegende Konstellation vergleichbar. Die Beklagten h\u00e4tten im Inland technisches Wissen angeboten, wobei klar gewesen sei, dass dieses dem Bau von Fahrwegtr\u00e4gern durch einen Dritten im Ausland gedient habe. Dieser Argumentation tritt die Kammer nicht bei. Bereits aus der von dem Kl\u00e4ger in Bezug genommenen Kommentierung ergibt sich, dass \u2013 wie von der Kammer vertreten \u2013 Gegenstand des Angebots ein Erzeugnis sein muss. Denn dort hei\u00dft es: \u201eDas Anbieten von Verletzungsst\u00fccken im Inland ist auch dann verboten, wenn der Erwerbsvorgang vollst\u00e4ndig und rechtskonform im Ausland abgeschlossen wird\u201c (Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 9 Rn 40 \u2013 Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). Weiter hei\u00dft es unter Bezugnahme auf BGH, Mitt. 2005, 372 (375), dass es f\u00fcr ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 PatG auf eine Herstellungs- oder Lieferbereitschaft nicht ankomme; wenn aber allgemein bekannt sei, dass der Betreffende nicht lieferbereit oder \u2013f\u00e4hig sei, k\u00f6nne dies die Beantwortung der Frage beeinflussen, ob das Angebot einen patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstand betrifft (Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 9 Rn 40 \u2013 Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). Schlie\u00dflich f\u00fchrt auch Scharen (Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 9 Rn 42) aus, dass dem Angebot nach seinem Inhalt ein Erzeugnis zu Grunde liegen muss. Angesichts dessen ist eine Situation, in der \u2013 wie vorliegend \u2013 nur die Vermittlung von technischem Wissen in Rede steht, das einem Dritten den Bau eines (vermeintlich patentverletzenden) Erzeugnisses im patentfreien Ausland erm\u00f6glicht, gerade nicht als Anbieten im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG einzuordnen. Die Situation ist auch nicht derjenigen, die in der seitens des Kl\u00e4gers in Bezug genommenen Kommentierung geschildert wird, vergleichbar. Da bei einem Erzeugnispatent Gegenstand des Patentschutzes ein Erzeugnis ist, macht es nach Auffassung der Kammer einen erheblichen Unterschied, ob ein Erzeugnis zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitgestellt oder eine blo\u00dfe Wissensvermittlung in Aussicht gestellt wird. Auch dass nach Ziffer 4.1.2 des Technologietransfervertrages (Anlage K 10) die Beklagten \u201ebei s\u00e4mtlichen Schritten des Herstellungsprozesses unterst\u00fctzend t\u00e4tig sein\u201c werden, \u00e4ndert daran nichts. Es bleibt dabei, dass Gegenstand des Angebots kein Erzeugnis, sondern die Vermittlung technischen Wissens war.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIn den seitens des Kl\u00e4gers vorgetragenen Handlungen liegt auch kein Herstellen im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Das Herstellen umfasst den gesamten Schaffungsprozess des Erzeugnisses von Beginn an und wird nicht auf den letzten, die Vollendung herbeif\u00fchrenden Schritt beschr\u00e4nkt (BGH GRUR 1951, 452 (454) &#8211; M\u00fclltonne; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 132). Erforderlich ist aber auch hier der Bezug zu einem Erzeugnis. Die Anfertigung von Werkstattzeichnungen oder die ingenieurm\u00e4\u00dfige Planung einer Vorrichtung stellen keine Herstellungshandlungen dar. Allerdings kann die zweckgerichtete \u00dcberlassung von Werkstattzeichnungen eine Mitwirkung an der von dritter Seite vorgenommenen Patentverletzung sein (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 22.03.2007, Az. I-2 U 128\/05 \u2013 (Loom-M\u00f6bel); K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 133).<\/p>\n<p>In Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be ist vorliegend auf Grundlage des Kl\u00e4gervortrages keine Herstellungshandlung einer der Beklagten, die ggf. den anderen Beklagten zuzurechnen sein k\u00f6nnte, feststellbar. Die Beklagten haben n\u00e4mlich im Inland keine Handlungen erbracht, die als Beginn der Herstellung eines Erzeugnisses in Form des Fahrwegtr\u00e4gers einzuordnen w\u00e4ren. Denn nach den zuvor dargestellten Grunds\u00e4tzen gen\u00fcgen die Erstellung von Zeichnungen und Erbringung von Planungsarbeiten dazu nicht. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass nicht vorgetragen ist, welche Beklagten konkret welche dieser Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland erbracht haben sollen.<\/p>\n<p>Auch die Voraussetzungen einer Mitwirkung an einer von dritter Seite begangenen patentverletzenden Herstellung durch ein zweckgerichtetes \u00dcberlassen von Werkstattzeichnungen sind nicht vorgetragen. Die vorliegende Situation ist insbesondere nicht mit derjenigen vergleichbar, die Gegenstand der Entscheidung Loom-M\u00f6bel des OLG D\u00fcsseldorf vom 22.03.2007 (Az. I-2 U 128\/05) war. Zun\u00e4chst h\u00e4lt auch diese Entscheidung daran fest, dass die Anfertigung von Entw\u00fcrfen und Konstruktionszeichnungen selbst dann keine Herstellungshandlung darstellt, wenn es sich um eine Vorbereitungst\u00e4tigkeit handelt, die f\u00fcr eine sp\u00e4tere Herstellung unumg\u00e4nglich ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22.03.2007, Az. I-2 U 128\/05, Tz. 12 \u2013 zitiert nach juris). Die Entscheidung sieht jedoch in der zweckgerichteten \u00dcberlassung von Werkstattzeichnungen eine Mitwirkung (mitt\u00e4terschaftliche Beteiligung) an der Herstellung eines patentgesch\u00fctzten Gegenstandes durch einen Dritten (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22.03.2007, Az. I-2 U 128\/05, Tz. 12 \u2013 zitiert nach juris). In dem dortigen Fall hatte die von dem Beklagten geleitete Insolvenzschuldnerin die Herstellung des patentverletzenden Erzeugnisses bei einer Dritten in Auftrag gegeben und dabei die \u00e4u\u00dfere Gestalt sowie die einzuhaltenden Ma\u00dfe durch eine Konstruktionszeichnung vorgegeben. Auch die Herstellung durch die Dritte fand dabei im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des Schutzrechtes statt.<\/p>\n<p>Die vorliegende Situation ist damit nicht vergleichbar. Zun\u00e4chst erfolgte der Bau der Fahrwegtr\u00e4ger nicht im Auftrag der Beklagten oder f\u00fcr diese. Vielmehr baute die chinesische Partei A die Fahrwegtr\u00e4ger und die gesamte Transrapid-Strecke f\u00fcr sich selbst und im eigenen Interesse bzw. im Interesse der Betreibergesellschaft \u2013 jedenfalls nicht im Interesse der Beklagten. Dass die Beklagten daf\u00fcr Know-How und Werkstattzeichnungen lieferten, \u00e4ndert nichts daran, dass die Herstellung des \u2013vermeintlich patentverletzenden\u2013 Fahrwegtr\u00e4gers von Dritten im patentfreien Ausland vorgenommen wurde. Soweit der Kl\u00e4ger meint, daraus, dass die Beklagten den Bau (angeblich) \u00fcberwacht h\u00e4tten, folge in der Zusammenschau, dass ihr Verhalten als Beginn der Herstellung einzuordnen w\u00e4re, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Aus den vorgelegten Anlagen ergibt sich zwar, dass die Beklagten bestimmte Kontrollen bzw. \u00dcberpr\u00fcfungen vornehmen sollten. Das hei\u00dft aber nicht, dass alle Beklagten oder eine von ihnen Herstellerin des Fahrwegtr\u00e4gers w\u00e4ren; insbesondere ist nicht feststellbar, dass der Bau der Fahrwegtr\u00e4ger im Auftrag (einer) der Beklagten oder f\u00fcr diese erfolgt w\u00e4re. Auch der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt dazu nicht im einzelnen vor. Insbesondere gen\u00fcgt der Vortrag unter Randnummer 5 des Schriftsatzes vom 20.12.2011 (Bl. 333 f. GA) insoweit nicht. Auch nach diesem Vortrag dienten \u2013 wie der Kl\u00e4ger selbst ausf\u00fchrt \u2013 die T\u00e4tigkeiten der Beklagten dazu, die erfolgreiche Vermittlung der Technologie sicherzustellen. Eine Herstellereigenschaft oder eine irgendwie geartete Entscheidungsgewalt (einer) der Beklagten beim Bau der Fahrwegtr\u00e4ger ergibt sich daraus aber nicht. Vielmehr sollten die \u00dcberpr\u00fcfungen dazu dienen, festzustellen, ob der Technologietransfer erfolgreich war, ob also die Partei A das vermittelte Wissen umsetzen konnte. Die Schlussfolgerung des Kl\u00e4gers, dass es damit letztlich ma\u00dfgebend in den H\u00e4nden der Beklagten lag, dass die Fahrwegtr\u00e4ger \u201etats\u00e4chlich so hergestellt wurden, wie es das Klagepatent lehrt\u201c (Bl. 334 GA), vermag die Kammer aus den vorstehend dargelegten Gr\u00fcnden nicht zu teilen. Auch Ziffer 8.2 des Technologietransfervertrages, wonach bei von der Partei A ohne Genehmigung der Partei B (der Beklagten) vorgenommenen \u00c4nderungen ein Haftungsausschluss vorgesehen ist, spricht gegen die Herstellereigenschaft (einer) der Beklagten beim Bau der Fahrwegtr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus fehlt es an einem patentverletzenden Herstellen durch einen Dritten, an dem die Beklagten als Mitt\u00e4ter beteiligt sein bzw. mitgewirkt haben k\u00f6nnten. Denn die Fahrwegtr\u00e4ger selbst wurden unstreitig von chinesischen Unternehmen \/ der Partei A in China \u2013 also au\u00dferhalb des r\u00e4umlichen Schutzbereichs des Klagepatents \u2013 gebaut.<\/p>\n<p>Soweit sich der Kl\u00e4ger bez\u00fcglich des Herstellens auf eine Reichsgerichtsentscheidung aus dem Jahr 1929 (RGZ 124, 368) beruft, ist diese schon wegen der zwischenzeitlich ge\u00e4nderten Rechtslage nicht einschl\u00e4gig. Dar\u00fcber hinaus war im dortigen Fall zwar die Anlage im Ausland zusammengebaut worden, aber f\u00fcr die dortige Beklagte, die den Bau \u00fcberwachte und die fertige Anlage \u201eauf ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung nachpr\u00fcfte\u201c (RGZ 124, 368 (369)). Im vorliegenden Fall erfolgten etwaige Kontrollen ausweislich der vorgelegten Anlagen jedoch lediglich um sicherzustellen, dass der Technologietransfer erfolgreich war.<\/p>\n<p>Die Kammer sieht vor diesem Hintergrund in dem vorliegenden Fall in der Erbringung von Ingenieurleistungen weder den Beginn eines vermeintlich patentverletzenden Herstellens durch die Beklagten noch die Beteiligung der Beklagten an einer patentverletzenden Herstellung durch einen Dritten. Vielmehr ist die Situation derjenigen aus der Entscheidung Diffusor des Landgerichts D\u00fcsseldorf vergleichbar, nach der das Anfertigen und Zur-Verf\u00fcgung-Stellen von Werkstattzeichnungen sowie die Erbringen von Ingenieurleistungen kein Herstellen darstellen, wenn die Vorrichtung im patentfreien Ausland gebaut wurde (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2006, Az. 4a O144\/05 \u2013 Diffusor).<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen im Schriftsatz vom 20.12.2011 (Bl. 332 ff. GA) f\u00fchren nicht zu einer anderen Beurteilung der vorliegenden Fallgestaltung. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrt dort keine neuen Tatsachen an, die als Benutzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 PatG eingeordnet werden k\u00f6nnten. Auch die Einordnung des bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 26.09.2011 vorliegenden Tatsachenvortrags verm\u00f6gen die Ausf\u00fchrungen nicht zu \u00e4ndern. Es verbleibt dabei, dass die Vermittlung des f\u00fcr die Herstellung des Fahrwegtr\u00e4gers in China notwendigen Know-Hows in Form von Dokumenten, Planungs- und Beratungsleistungen sowie die Unterst\u00fctzung und etwaige \u00dcberwachung der Arbeiten in China nicht als Herstellungshandlungen im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu qualifizieren sind. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrt insoweit aus, dass die Ma\u00dfnahmen der Beklagten dazu dienten, die erfolgreiche Vermittlung der Technologie sicherzustellen. Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass der Schaffungsprozess der angeblich patentverletzenden Fahrwegtr\u00e4ger, also des Erzeugnisses, komplett im patentfreien Ausland stattfand. Auch ein mitt\u00e4terschaftlicher Beitrag der Beklagten zu einer durch einen Dritten erfolgten Herstellung ist nicht feststellbar. Denn ein mitt\u00e4terschaftlicher Beitrag zu einer unerlaubten \/ patentverletzenden Handlung eines Dritten erfordert das Vorliegen einer Haupttat. Eine solche ist hier nicht feststellbar, da \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 der Schaffensprozess im patentfreien Ausland stattfand.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 \u20ac<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1862 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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