{"id":2592,"date":"2012-09-20T17:00:56","date_gmt":"2012-09-20T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2592"},"modified":"2016-04-25T13:59:43","modified_gmt":"2016-04-25T13:59:43","slug":"4b-o-14008-verzichtsurteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2592","title":{"rendered":"4b O 140\/08 &#8211; Verzichtsurteil"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1954<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nVerzichtsurteil vom 20. September 2012, Az. 4b O 140\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Kl\u00e4gerin wird mit ihren Anspr\u00fcchen auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung und Schadenersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 679 XXX B1 abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nVon der Darstellung eines Tatbestandes und der Entscheidungsgr\u00fcnde wird gem\u00e4\u00df \u00a7 313b ZPO angesehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.000.000,00 EUR.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Streitwert ist vom Gericht gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG nach freiem Ermessen festzusetzen. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kl\u00e4ger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es f\u00fcr die erste Instanz auf die Verh\u00e4ltnisse bei Klageeinreichung und f\u00fcr die zweite Instanz auf die Verh\u00e4ltnisse bei Berufungseinlegung ankommt (\u00a7 40 GKG). Ist Gegenstand des Verfahrens \u2013 wie meist \u2013 ein Unterlassungsanspruch, ist entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kl\u00e4ger bei einer Fortsetzung des beanstandeten patentverletzenden Verhaltens rechnen muss. Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion f\u00fcr den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begr\u00fcndenden Verst\u00f6\u00dfe besteht, sondern dahin geht, den Kl\u00e4ger vor k\u00fcnftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgem\u00e4\u00df weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu ber\u00fccksichtigen sind dar\u00fcber hinaus einerseits die Verh\u00e4ltnisse beim Kl\u00e4ger (wie dessen Umsatz, Gr\u00f6\u00dfe und Marktstellung), die Aufschluss \u00fcber den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensit\u00e4t der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage au\u00dferdem Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch \u00fcberschl\u00e4gig zu sch\u00e4tzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert f\u00fcr den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden.<\/p>\n<p>Rechnerisch kann zu diesem Zweck eine \u00fcber die restliche Laufzeit des Patents angestellte Lizenzbetrachtung angestellt werden, indem diejenigen Lizenzgeb\u00fchren ermittelt werden, die dem Kl\u00e4ger mutma\u00dflich zustehen w\u00fcrden, wenn die Verletzungshandlungen bis zum Ablauf des Klagepatents fortgesetzt werden. Unterhalb des sich hiernach ergebenden Betrags wird der Streitwert f\u00fcr die auch auf Unterlassung gerichtete Klage nicht festgesetzt werden k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2010, 406 \u2013 Streitwertheraufsetzung). Die Lizenzberechnung stellt hierbei keinen H\u00f6heprozess dar; vielmehr hat eine blo\u00df \u00fcberschl\u00e4gige Ermittlung stattzufinden, wobei allerdings regelm\u00e4\u00dfig ein Lizenzsatz am obersten denkbaren Rahmen anzusetzen ist. Letzteres tr\u00e4gt insbesondere der Tatsache Rechnung, dass die Lizenzanalogie erfahrungsgem\u00e4\u00df nur den geringstm\u00f6glichen Schadenersatzbetrag ergeben wird, der von dem herauszugebenden Verletzergewinn oder dem zu ersetzenden entgangenen eigenen Gewinn (die mangels Kenntnis von den berechnungsrelevanten Gesch\u00e4ftsdaten f\u00fcr die Streitwertbemessung nicht zur Verf\u00fcgung stehen werden) \u2013 gegebenenfalls deutlich \u2013 \u00fcbertroffen werden wird (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2011, 341 \u2013 Streitwertheraufsetzung II). Die Wirkungslosigkeit des Klagepatentes w\u00e4hrend des Rechtsstreits hat dabei keinen Einfluss auf den Streitwert (K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 5. Aufl. Rdnr. 2144).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze ist der von der Kl\u00e4gerin bei Klageerhebung angegebene Streitwert nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in ihrer Klageschrift vom 29. Mai 2008 den Streitwert mit 1 Mio. Euro angegeben. Den ma\u00dfgeblichen Gesamtumsatz der Beklagten in der Zeit von 2007 bis zum urspr\u00fcnglichen Ablauf des Klagepatents im Jahre 2014 gibt die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den Vertrieb von Salben mit 3.828.799 Euro nach Auswertung von IMS-Daten an. Hierbei ber\u00fccksichtigt die Kl\u00e4gerin nicht, dass mit der Klage nicht nur Salben, sondern auch Cremes angegriffenen wurden, wie dem Klageantrag ohne weiteres entnommen werden kann. In der Klagebegr\u00fcndung erfolgten zwar keine Ausf\u00fchrungen zur Verletzung des Klagepatentes auch durch die von den Beklagten vertriebenen Cremes, worauf die Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 5. November 2008 hinwiesen. Mit dem Klageantrag hat die Kl\u00e4gerin indes deutlich gemacht auch gegen eine Verletzung des Klagepatentes durch die Cremes gerichtlich vorgehen zu wollen, so dass auch diese Ums\u00e4tze, welche die Beklagten hiermit get\u00e4tigt haben, zu ber\u00fccksichtigen sind. Danach betrug der Gesamtumsatz mit Cremes und Salben bis Juli 2012 gerundet insgesamt 6 Mio. Euro. Addiert man zu diesem Betrag in H\u00f6he von 6 Mio. Euro weitere 4 Mio. Euro, welche gesch\u00e4tzt bis zum urspr\u00fcnglichen Ablauf des Klagepatentes angefallen w\u00e4ren, da gerade in den Jahren 2009 bis 2011 (f\u00fcr 2012 kann dies mangels Ablaufs des Gesch\u00e4ftsjahres noch nicht festgestellt werden) ein Umsatz von mehr als 1 Mio. Euro get\u00e4tigt wurde, h\u00e4tten die Beklagten mit den angegriffenen Cremes und Salben einen Umsatz von ca. 10 Mio. Euro gemacht. Unter Ber\u00fccksichtigung eines eher am oberen Rahmen festgelegten Lizenzsatzes von 10 %, da es sich bei den angegriffenen A-Cremes\/Salben um den einzigen wirksamen arzneilichen Bestandteil in den Cremes\/Salben handelt, entspricht ein Streitwert von 1 Mio. Euro den wirtschaftlichen Interesse der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Soweit der BGH den Gegenstandswert im Nichtigkeitsberufungsverfahren auf 5 Mio. Euro festgesetzt hat, gibt dies zu einer h\u00f6heren Festsetzung des Streitwerts im vorliegenden Verletzungsverfahren keinen Anlass. Der Beschluss des BGH entfaltet f\u00fcr das Verletzungsgericht keinerlei Bindungswirkung. Nach welchen Kriterien und auf Grund welcher Umst\u00e4nde der BGH, wie auch vorgehend das BPatG den Streitwert im Nichtigkeitsverfahren festgesetzt hat, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagten meinen, dass bei der Streitwertbemessung auch der Umsatz der Kl\u00e4gerin Ber\u00fccksichtigung zu finden habe, wird hierbei verkannt, dass die Kl\u00e4gerin kein Konkurrenzprodukt vertreibt, welches dem Gegenstand des Klagepatentes unterf\u00e4llt. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass der von den Beklagten vorgetragene Umsatz der Kl\u00e4gerin bis Juli 2012 in H\u00f6he von etwa 8 Mio. Euro auf einem Produkt beruht, welches nicht das Monohydrat, sondern das Anhydrid beinhaltet. Im \u00dcbrigen liegen keine validen Zahlen zu dem Gewinnanteil der Kl\u00e4gerin mit dem von ihr vertriebenen Produkt vor.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1954 Landgericht D\u00fcsseldorf Verzichtsurteil vom 20. 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