{"id":2588,"date":"2012-08-16T17:00:06","date_gmt":"2012-08-16T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2588"},"modified":"2016-04-25T13:57:53","modified_gmt":"2016-04-25T13:57:53","slug":"4b-o-13611-pumpenaggregat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2588","title":{"rendered":"4b O 136\/11 &#8211; Pumpenaggregat"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1921<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. August 2012, Az. 4b O 136\/11<!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Pumpenaggregat mit einem Elektromotor, wobei der Elektromotor in einem Statorgeh\u00e4use angeordnet ist, an dem Statorgeh\u00e4use an einer axialen Stirnseite ein Klemmenkasten angebracht ist, der Klemmenkasten ein rohrf\u00f6rmiges Geh\u00e4useteil aufweist, das rohrf\u00f6rmige Geh\u00e4useteil mit einer ersten axialen Stirnseite an die axiale Stirnseite des Statorgeh\u00e4uses angesetzt ist, die entgegengesetzte zweite axiale Stirnseite des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils durch zumindest ein Deckelelement verschlossen ist, in das Deckelelement Bedien- und\/oder Anzeigeelemente integriert sind, und an dem rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil am Au\u00dfenumfang ein elektrisches Anschlusselement angeordnet ist, im Inneren des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils eine Leiterplatte mit elektrischen und\/oder elektronischen Bauelementen angeordnet ist, wobei die Leiterplatte sich im Wesentlichen parallel zu den axialen Stirnseiten des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils sowie des Statorgeh\u00e4uses erstreckt und von den an der dem Statorgeh\u00e4use zugewandten Oberfl\u00e4che der Leiterplatte angeordneten Bauelementen zumindest diejenigen Bauelemente mit gr\u00f6\u00dferer Bauh\u00f6he derart ringf\u00f6mig verteilt angeordnet sind, so dass in einem Zentralbereich des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils von diesen Bauelementen ein Freiraum gelassen wird, in welchen sich ein axiales Ende eines in dem Statorgeh\u00e4use angeordneten Spaltrohres erstreckt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin schriftlich unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und Kopien der Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Lieferscheine oder Zollpapiere Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 23.08.2008 in der Bundesrepublik Deutschland Pumpen gem\u00e4\u00df Ziffer 1 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben, unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe-ranten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebots-empf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; von der Beklagten zu 1) die Ausk\u00fcnfte zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.05.2009 und von dem Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Ausk\u00fcnfte nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.05.2009 zu erteilen sind.<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be-stimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 23.08.2008 bis zum 30.05.2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 30.05.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 01.09.2011 eingetragene Inhaberin (vgl. Anlagen K2 und K3) des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 947 XXX B1 (\u201eKlagepatent\u201c, Anlage K1). Urspr\u00fcnglich eingetragen war die A A\/S. Das Klagepatent wurde am 18.01.2007 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 23.07.2008 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung und die Bekanntmachung des Hinweises auf Patenterteilung erfolgten am 13.04.2011. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen das Klagepatent hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 24.11.2011 Einspruch erhoben, \u00fcber den noch nicht entschieden ist (vgl. Anlage B4).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist dar\u00fcber hinaus seit dem 01.09.2011 eingetragene Inhaberin (vgl. Anlagen K5 und K6) des Gebrauchsmusters DE 20 2007 XXX U1 (\u201eKlagegebrauchsmuster\u201c, Anlage K4). Urspr\u00fcnglich eingetragen war die A A\/S. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 18.01.2007 angemeldet. Eintragungstag ist der 26.03.2009. Die Bekanntmachung im Patentblatt erfolgte am 30.04.2009. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 24.02.2011 hat die Beklagte zu 1) gegen das Klagegebrauchsmuster einen L\u00f6schungsantrag gestellt, \u00fcber den noch nicht entschieden ist (vgl. Anlage B3).<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte betreffen ein Pumpenaggregat.<\/p>\n<p>Der eingetragene Anspruch 1 beider Klageschutzrechte lautet:<\/p>\n<p>Pumpenaggregat mit einem Elektromotor, welcher in einem Statorgeh\u00e4use (6) angeordnet ist, wobei an dem Statorgeh\u00e4use (6) an einer axialen Stirnseite ein Klemmenkasten angeordnet ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>der Klemmenkasten (12) ein rohrf\u00f6rmiges Geh\u00e4useteil (44) aufweist,<br \/>\ndas rohrf\u00f6rmige Geh\u00e4useteil (44) mit einer ersten axialen Stirnseite an die axiale Stirnseite des Statorgeh\u00e4uses (6) angesetzt ist,<br \/>\ndie entgegengesetzte zweite axiale Stirnseite (46) des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils (44) durch zumindest ein Deckelelement (40) verschlossen ist, in welches Bedien- und\/oder Anzeigeelemente (38) integriert sind, und<br \/>\nan dem rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil (44) am Au\u00dfenumfang ein elektrisches Anschlusselement (42) angeordnet ist.<\/p>\n<p>Der mit Schriftsatz vom 26.07.2012 geltend gemachte und mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch 1 beider Klageschutzrechte weist den folgenden Wortlaut auf:<\/p>\n<p>Pumpenaggregat mit einem Elektromotor, welcher in einem Statorgeh\u00e4use (6) angeordnet ist, wobei an dem Statorgeh\u00e4use (6) an einer axialen Stirnseite ein Klemmenkasten angeordnet ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>der Klemmenkasten (12) ein rohrf\u00f6rmiges Geh\u00e4useteil (44) aufweist,<br \/>\ndas rohrf\u00f6rmige Geh\u00e4useteil (44) mit einer ersten axialen Stirnseite an die axiale Stirnseite des Statorgeh\u00e4uses (6) angesetzt ist,<br \/>\ndie entgegengesetzte zweite axiale Stirnseite (46) des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils (44) durch zumindest ein Deckelelement (40) verschlossen ist, in welches Bedien- und\/oder Anzeigeelemente (38) integriert sind,<br \/>\nan dem rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil (44) am Au\u00dfenumfang ein elektrisches Anschlusselement (42) angeordnet ist,<br \/>\ndass im Inneren des rohrf\u00f6migen Geh\u00e4useteils eine Leiterplatte (56) mit elektrischen und\/oder elektronischen Bauelementen (72) angeordnet ist, wobei die Leiterplatte (56) sich im Wesentlichen parallel zu den axialen Stirnseiten des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils (44) sowie des Statorgeh\u00e4uses (6) erstreckt und von den an der dem Statorgeh\u00e4use zugewandten Oberfl\u00e4che der Leiterplatte (56) angeordneten Bauelementen (72) zumindest diejenigen Bauelemente mit gr\u00f6\u00dferer Bauh\u00f6he derart ringf\u00f6rmig verteilt angeordnet sind, sodass in einem Zentralbereich des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils (44) von diesen Bauelementen (72) ein Freiraum gelassen wird, in welchen sich ein axiales Ende eines in dem Statorgeh\u00e4use (6) angeordneten Spaltrohres (14) erstreckt.<\/p>\n<p>Der mit Schriftsatz vom 26.07.2012 geltend gemachte Anspruch 2 beider Schutzrechte, den die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst mit dem Hilfsantrag verfolgt hat, welchen sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr gestellt hat, lautet:<\/p>\n<p>Pumpenaggregat mit einem Elektromotor, welcher in einem Statorgeh\u00e4use (6) angeordnet ist, wobei an dem Statorgeh\u00e4use (6) an einer axialen Stirnseite ein Klemmenkasten angeordnet ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>der Klemmenkasten (12) ein rohrf\u00f6rmiges Geh\u00e4useteil (44) aufweist,<br \/>\ndas rohrf\u00f6rmige Geh\u00e4useteil (44) mit einer ersten axialen Stirnseite an die axiale Stirnseite des Statorgeh\u00e4uses (6) angesetzt ist,<br \/>\nein axiales Ende eines in dem Statorgeh\u00e4use angeordneten Spaltrohres sich in einen Freiraum in einen Zentralbereich des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils hinein erstreckt,<br \/>\ndie entgegengesetzte zweite axiale Stirnseite (46) des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils (44) durch zumindest ein Deckelelement (40) verschlossen ist, in welches Bedien- und\/oder Anzeigeelemente (38) integriert sind,<br \/>\nan dem rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil (44) am Au\u00dfenumfang ein elektrisches Anschlusselement (42) angeordnet ist,<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen, die eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pumpenaggregats betreffen und den Klageschutzrechtschriften entnommen sind.<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt eine perspektivische Gesamtansicht eines Pumpenaggregats. Figur 6 offenbart dieses Pumpenaggregat mit abgenommenem Klemmenkasten. Figur 7 stellt das Pumpenaggregat gem\u00e4\u00df Figur 6 mit Sicht auf die dem Statorgeh\u00e4use zugewandte Seite des Klemmenkastens dar. Figur 8 zeigt eine perspektivische Ansicht eines Geh\u00e4useteils des Klemmenkastens. Figur 11 und Figur 12 bilden eine Explosionsansicht des Klemmenkastens ab, wobei Figur 11 eine Ansicht von der dem Statorgeh\u00e4use zugewandten Seite zeigt und Figur 12 eine Ansicht von der Au\u00dfenseite darstellt.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen her und vertreiben Pumpenaggregate des Typs \u201eB\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform, vgl. Anlage K8). Der Beklagte zu 2) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei die Rechtsnachfolgerin der A A\/S (vgl. Anlage K9a und K9b).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Meinung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze die Klageschutzrechte. Insbesondere weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Klemmenkasten und ein elektrisches Anschlusselement auf, das an dem rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil am Au\u00dfenumfang angeordnet sei. Nach der Definition der Klageschutzrechte setze ein Klemmenkasten im Sinne des Klagepatents nicht ein Geh\u00e4useteil voraus, in das Leitungen oder elektronische Komponenten bereits fest integriert seien. Eine feste Verbindung des Anschlusselements mit dem Geh\u00e4useteil sei nicht gefordert.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin mit der Klageschrift zun\u00e4chst den eingetragenen Anspruch 1 verfolgt hat, mit Schriftsatz vom 26.07.2012 Anspruch 1 in der neuen Fassung als Hauptantrag und Anspruch 2 in der neuen Fassung als Hilfsantrag geltend gemacht hat, beantragt sie nunmehr,<br \/>\nim Wesentlichen wie erkannt, wobei sie hilfsweise die Antr\u00e4ge aus der Klageschrift vom 16.08.2011 (Bl. 4 d. A.) zu den Unteranspr\u00fcchen 12, 13 und 14 stellt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nim Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung den Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger nur einem zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\ndas Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch sowie die gegen das Klagegebrauchsmuster erhobene L\u00f6schungsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Kl\u00e4gerin Rechtsnachfolgerin der urspr\u00fcnglich eingetragenen A A\/S ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Meinung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (vgl. Anlage K8) weise keinen Klemmenkasten im Sinne der Klageschutzrechte auf. Auch ein elektrisches Anschlusselement, das an dem rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil am Au\u00dfenumfang angeordnet sei, sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.08.2012 bestreitet sie dar\u00fcber hinaus, dass sich ein axiales Ende eines in dem Statorgeh\u00e4use angeordneten Spaltrohrs in den Freiraum erstreckt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber keinen Klemmenkasten. Lediglich ein Geh\u00e4useteil (44) sei vorhanden. Das Geh\u00e4useteil bestehe \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nur aus einem Plastikgeh\u00e4use (vgl. Abb. 2 und 3 der Anlage K8) und weise lediglich \u00d6ffnungen auf, durch die bei der Montage per Hand Leitungen hindurch gezogen werden m\u00fcssten. Hierdurch werde ein reines Kunststoffgeh\u00e4use nicht zu einem Klemmenkasten. Denn ein Klemmenkasten sei ein Geh\u00e4useteil mit integrierten bzw. angebrachten Leitungen bzw. Kontakten. Auch durch die Leiterplatte, die in das Geh\u00e4useteil eingesetzt sei, werde das Kunststoffgeh\u00e4use nicht zu einem Klemmenkasten.<\/p>\n<p>An dem rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei am Au\u00dfenumfang kein elektrisches Anschlusselement angeordnet. Das Anschlusskabel sei weder an dem Geh\u00e4use am Au\u00dfenumfang angeordnet, noch sei es Teil des Geh\u00e4uses. Dass ein Kabel lediglich irgendwie durch das Geh\u00e4use hindurchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne und seine stromf\u00fchrenden Enden einzeln mit Kontaktstellen auf der Leiterplatte verschwei\u00dft w\u00fcrden, reiche nicht. Ein Kabel (auch im Sinne des Unteranspruchs 2) k\u00f6nne nur als Anschlusselement bezeichnet werden, wenn es unmittelbar als elektrischer Kontakt und Anschluss mit dem Geh\u00e4useteil (44) verbunden und unmittelbar an diesem angeordnet sei.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Meinung, die Klageschutzrechte beruhten nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit bzw. auf einem erfinderischen Schritt. Die Beklagten verweisen diesbez\u00fcglich auf die Anlagen B3 und B4. Die neuen Anspr\u00fcche seien nicht nur unzul\u00e4ssig, sondern auch nicht schutzf\u00e4hig. Die Beklagten nehmen auf Anlagen B7, B8 und B9 Bezug.<br \/>\nWesentlicher neuheitssch\u00e4dlicher Stand der Technik sei die DE 44 18 166 A1 (Anlage E2 zum Einspruch bzw. Anlage A5 zum L\u00f6schungsantrag). Als einziges Unterscheidungsmerkmal zu der E2 erg\u00e4be sich Merkmal l) des Anspruchs 1 der Klageschutzrechte, wonach sich ein axiales Ende eines in dem Statorgeh\u00e4use angeordneten Spaltrohres in den von Merkmal k) definierten Raum erstrecke (vgl. Figur 2 der E2 und die dort ringf\u00f6rmig angeordneten elektronischen Bauteile 29, 34, 16, die laut der Beklagten einen Freiraum bilden). Dieser Freiraum werde f\u00fcr eine kompakte Bauweise genutzt. Zwar rage nicht der rohrf\u00f6rmige Teil des Spaltrohrs in den Freiraum, jedoch \u2013 wie Figur 1 zeige \u2013 ein Gewindestopfen (43) und damit quasi ein Ende eines Spaltrohres. Damit lehre die E2 ein Bauteil, das aus dem Statorgeh\u00e4use rage, in dem Freiraum platzsparend enden zu lassen.<br \/>\nZudem werde in der Entgegenhaltung D12 (EP 1081 XXX A2) in Anlage B8 eine Ausgestaltung nach Merkmal l) gelehrt. Insbesondere die Figur offenbare die Anordnung der Elektronik (8) U-f\u00f6rmig, wobei in der Mitte ein Freiraum ausgespart sei. Die topff\u00f6rmige Ausnehmung (12) entspreche dem Ende des Spaltrohres.<\/p>\n<p>Als weiteren neuheitssch\u00e4dlichen Stand der Technik f\u00fchren die Beklagten die US 6,065,946 (vgl. Anlage B5) an.<br \/>\nEinziger Unterschied zwischen der E3 (US 6,065,XXX, Anlage B5) und den Klageschutzrechten sei das Enden des Spaltrohres innerhalb des Klemmenkastens. Dies liege daran, dass die E3 kein Spaltrohr verwende, sondern mit einer Vergussmasse arbeite. Wolle der Fachmann vor diesem Hintergrund auf ein \u201enormales\u201c Statorgeh\u00e4use mit einem Spaltrohr zur\u00fcckgreifen, ohne die kompakte Bauweise zu verlassen, werde er durch die E2 (DE 44 18 XXX A1, Anlage A5) und die D12 (EP 1081 XXX A2) unmittelbar dazu gef\u00fchrt, die auf der Leiterplatte vorhandenen Bauteile ringf\u00f6rmig auszugestalten, um einen Freiraum f\u00fcr das Ende des Spaltrohres zu schaffen. Das Ziel einer kompakten Bauweise verfolge der Fachmann bei jeder Konstruktion. Dies liefere ihm einen Anlass auf die Entgegenhaltung E2 oder D12 zur\u00fcckzugreifen. Vor dem Hintergrund der E3 (US 6.065,XXX, Anlage B5) zusammen mit entweder der E2 (DE 44 18 XXX A1, Anlage A5) oder der D12 (EP 1081 XXX A2) sei die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruchskombination nicht erfinderisch.<\/p>\n<p>Der nunmehr im Einspruchs- und L\u00f6schungsverfahren eingef\u00fchrte und verteidigte Anspruch 1 setze sich unstreitig aus den urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcchen 1, 8 und 11 zusammen. Wie sich bereits aus den Anlagen K1 und K2 ergebe \u2013 die Anmeldeunterlagen seien entsprechend formuliert \u2013, sei eine derartige Kombination von Anspr\u00fcchen nicht zul\u00e4ssig und nicht offenbart. Zwar sei Anspruch 8 auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogen, so dass diese beiden Anspr\u00fcche miteinander kombiniert werden d\u00fcrften. Anspruch 11 sei aber ausschlie\u00dflich auf Anspruch 10 r\u00fcckbezogen, der auf Anspruch 9 verweise. Anspruch 9 verweise auf Anspruch 8. Die Merkmale des Anspruchs 11 d\u00fcrften in diesem Fall nicht isoliert von den Merkmalen der Anspr\u00fcche 8, 9 und 10 mit dem Anspruch 1 kombiniert werden. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruchskombination stelle damit eine unzul\u00e4ssige \u00c4nderung dar.<br \/>\nIn den Klageschutzrechten f\u00e4nde sich auch an keiner anderen Stelle eine allgemeine Offenbarung der Merkmale des Anspruchs 11. Diese Merkmale w\u00fcrden nur in Bezug auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele offenbart, wobei im Rahmen der Beschreibung der Zusammenhang der in den Anspr\u00fcchen 8 bis 11 genannten Merkmale verdeutlicht werde. Das Zusammenspiel nur s\u00e4mtlicher Merkmale zusammen f\u00fchre zu einem weiteren Vorteil, nicht jedoch die isolierten Merkmale der Anspr\u00fcche 8 und 11. Diese \u00c4nderung sei eine unzul\u00e4ssige Zwischenverallgemeinerung im Sinne der Pr\u00fcfungsrichtlinien des Europ\u00e4ischen Patentamtes (vgl. zu den Pr\u00fcfungsrichtlinien Bl. 79 d. A.).<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist auch f\u00fcr die Zeit vor ihrer Eintragung in die Patent- bzw. Gebrauchsmusterrolle aktivlegitmiert. Denn sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der zuvor eingetragenen Inhaberin der Klageschutzrechte, der A A\/S geworden. Nach Anlage K9b hat die Kl\u00e4gerin mit der A B A\/S und der A A\/S fusioniert, wobei die A B A\/S und die A A\/S gleichzeitig aufgel\u00f6st worden sind. Aus Anlage K9b ergibt sich, dass die Kl\u00e4gerin die \u00fcbernehmende Gesellschaft war, w\u00e4hrend die beiden anderen Gesellschaften die \u00fcbertragenden Gesellschaften waren.<\/p>\n<p>Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsfolgen einer Fusion nach d\u00e4nischem Recht dieselben sind wie die Rechtsfolgen einer Fusion nach deutschem Recht. Denn die EU hat mit ihrer RL 78\/855\/EWG die Regeln zur Fusion vereinheitlicht. Unter diese RL fallen \u201eaktieselskaber\u201c \u2013 Aktiengesellschaften nach d\u00e4nischem Recht wie die Kl\u00e4gerin (vgl. Anlage K9a). Die Verschmelzung durch Aufnahme (Fusion) ist in der RL in Art. 3 (1) als Vorgang definiert, durch den eine oder mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivverm\u00f6gen im Wege der Aufl\u00f6sung ohne Abwicklung auf eine andere Gesellschaft \u00fcbertragen. Nach Art 19 (1) bewirkt die Verschmelzung ipso jure gleichzeitig, dass sowohl zwischen der \u00fcbertragenden Gesellschaft und der \u00fcbernehmenden Gesellschaft als auch gegen\u00fcber Dritten das gesamte Aktiv- und Passivverm\u00f6gen der \u00fcbertragenden Gesellschaft auf die \u00fcbernehmende Gesellschaft \u00fcbergeht, die Aktion\u00e4re der \u00fcbertragenden Gesellschaft Aktion\u00e4re der \u00fcbernehmenden Gesellschaft werden und die \u00fcbertragende Gesellschaft erlischt. Art. 19 (3) findet nur auf eng begrenzte \u2013 hier nicht feststellbare \u2013 Ausnahmef\u00e4lle Anwendung.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte sch\u00fctzen in ihrem eingetragenen Anspruch 1 sowie in ihrem neu eingereichten Anspruch 1 ein Pumpenaggregat mit einem Elektromotor.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte f\u00fchren einleitend aus, dass Pumpenaggregate, die durch einen Elektromotor angetrieben w\u00fcrden, z.B. als Heizungsumw\u00e4lzpumpen eingesetzt w\u00fcrden. Diese wiesen \u00fcblicherweise ein Pumpengeh\u00e4use mit einem daran angesetzten Statorgeh\u00e4use auf, in welchem der Elektromotor zum Antrieb eines in dem Pumpengeh\u00e4use angeordneten Laufrades angeordnet sei. An dem Statorgeh\u00e4use sei \u00fcblicherweise ein Klemmenkasten angeordnet, der die elektrischen Anschl\u00fcsse f\u00fcr den Elektromotor und ggf. elektrische bzw. elektronische Bauteile zur Steuerung und\/oder Regelung des Elektromotors aufnehme. Dabei sei bekannt, einen derartigen Klemmenkasten axialseitig, d.h. an der dem Pumpengeh\u00e4use abgewandten Stirnseite des Statorgeh\u00e4uses zu befestigen. Ferner seien im Klemmenkasten h\u00e4ufig Anzeige- und Bedienungselemente zur Kontrolle und Einstellung des Pumpenaggregats vorgesehen. Das Klagepatent nennt als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik die EP 1 204 194 A1, die die Merkmale des Oberbegriffs des eingetragenen Anspruchs 1 offenbare.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung ist nach Angaben der Klageschutzrechte, ein Pumpenaggregat mit einem axialseitig angeordneten Klemmenkasten bereitzustellen, welches eine \u00fcbersichtliche und gut zug\u00e4ngliche Anordnung der Bedien- und Anzeigeelemente zulasse und dar\u00fcber hinaus kosteng\u00fcnstig zu fertigen und leicht zu montieren sei.<\/p>\n<p>Der neu eingereichte Anspruch 1 beider Klageschutzrechte weist folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>a) Pumpenaggregat mit einem Elektromotor,<br \/>\nb) wobei der Elektromotor in einem Statorgeh\u00e4use (6) angeordnet ist.<br \/>\nc) An dem Statorgeh\u00e4use (6) ist an einer axialen Stirnseite ein Klemmenkasten (12) angeordnet.<br \/>\nd) Der Klemmenkasten (12) weist ein rohrf\u00f6rmiges Geh\u00e4useteil (44) auf.<br \/>\ne) Das rohrf\u00f6rmige Geh\u00e4useteil (44) ist mit einer ersten axialen Stirnseite an die axiale Stirnseite des Statorgeh\u00e4uses (6) angesetzt.<br \/>\nf) Die entgegengesetzte zweite axiale Stirnseite (46) des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils (44) ist durch zumindest ein Deckelelement (40) verschlossen.<br \/>\ng) In das Deckelelement (40) sind Bedien- und\/oder Anzeigeelemente (38) integriert.<br \/>\nh) An dem rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil (44) ist am Au\u00dfenumfang ein elektrisches Anschlusselement (42) angeordnet.<br \/>\ni) Im Inneren des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils (44) ist eine Leiterplatte (56) mit elektrischen und\/oder elektronischen Bauteilen (72) angeordnet.<br \/>\nj) Die Leiterplatte (56) erstreckt sich im Wesentlichen parallel zu den axialen Stirnseiten des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils (44) sowie des Statorgeh\u00e4uses (6).<br \/>\nk) Von den an der dem Statorgeh\u00e4use (6) zugewandten Oberfl\u00e4che der Leiterplatte (56) angeordneten Bauelementen (72) sind zumindest diejenigen Bauelemente mit gr\u00f6\u00dferer Bauh\u00f6he derart ringf\u00f6rmig verteilt angeordnet, sodass in einem Zentralbereich des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils von diesen Bauelementen ein Freiraum gelassen wird.<br \/>\nl) In diesen Freiraum erstreckt sich ein axiales Ende eines in dem Statorgeh\u00e4use (6) angeordneten Spaltrohrs (14).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Auch die jeweils gleichlautenden Merkmale c), d), h) und l), deren Verwirklichung zwischen den Parteien in Streit steht, sind erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Merkmal c) und d) erfordern einen \u201eKlemmenkasten\u201c, \u00fcber dessen Bedeutung die Parteien streiten. Merkmal h) schreibt ein \u201eelektrisches Anschlusselement\u201c vor, dessen Definition zwischen den Parteien ebenfalls im Streit steht. Dar\u00fcber hinaus besteht Streit \u00fcber die Anordnung des elektrischen Anschlusselements nach Merkmal h). Gem\u00e4\u00df Merkmal l) erstreckt sich ein axiales Ende eines in dem Statorgeh\u00e4use angeordneten Spaltrohrs in den Freiraum nach Merkmal k).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Auslegung eines Patents und eines Gebrauchsmusters ist nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift bzw. der Gebrauchsmusterschrift dem Durchschnittsfachmann vermittelt. Der Schutzanspruch ist nicht w\u00f6rtlich in philologischer Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen, das hei\u00dft der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich aus dem Schutzrecht ergeben, bestimmt werden. Entscheidend ist deshalb nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung, sondern die Auffassung des praktischen Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht. Zwar k\u00f6nnen der allgemeine Sprachgebrauch wie auch der allgemeine technische Sprachgebrauch Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns geben. Auch wird der allgemeine Sprachgebrauch den Fachmann veranlassen, gegebenenfalls weitere Auslegungsm\u00f6glichkeiten in Betracht zu ziehen. Einem in einem Schutzanspruch verwendeten Begriff darf jedoch nicht unbesehen der gemeinhin gebr\u00e4uchliche Inhalt beigemessen werden, weil die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass das Patent bzw. das Gebrauchsmuster den betreffenden Ausdruck nicht in seinem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden Sinne verwendet. Merkmale eines Schutzanspruchs m\u00fcssen deshalb aus der Patentschrift bzw. aus der Gebrauchsmusterschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, selbst heraus ausgelegt werden (vgl. BGH GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; vgl. BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Anspruchs in einem ganz bestimmten, vom \u00dcblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum Sprachgebrauch kann sich f\u00fcr den mit der Patentschrift bzw. der Gebrauchsmusterschrift befassten Fachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verst\u00e4ndnis der Anspruchsmerkmale ergeben (vgl. BGH GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; vgl. BGH GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.10.2011, I-2 U 3 \/11).<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster definieren den Begriff des \u201eKlemmenkasten\u201c nicht ausdr\u00fccklich.<\/p>\n<p>Unter dem Begriff \u201eKlemmenkasten\u201c wird der Fachmann zun\u00e4chst einen Kasten verstehen, der Verbindungen (Klemmen) enth\u00e4lt. Wie diese Verbindungen im Einzelnen in dem Kasten angeordnet sein sollen, l\u00e4sst sich dem Begriff indes nicht entnehmen. Insbesondere findet sich kein Hinweis darauf, dass die Verbindungen in den Kasten fest integriert sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Diese Auslegung steht im Einklang mit dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis und wird durch die Beschreibung der Klageschutzrechte gest\u00fctzt. Auch eine funktionsorientierte Auslegung f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte beschreiben einen Klemmenkasten, der \u2013 wie aus dem Stand der Technik bekannt \u2013 an einer axialen Stirnseite an dem Statorgeh\u00e4use angeordnet ist. Es ist keine Kritik der Klageschutzrechtsschriften an dem aus dem Stand der Technik bekannten Klemmenkasten zu erkennen, die dahin geht, dass es integrale Anschl\u00fcsse bzw. Kontakte geben m\u00fcsste.<\/p>\n<p>In dem Klemmenkasten nach den Klageschutzrechten sind \u2013 anders als in der EP 1 204 XXX A1 (Anlage B1), die von dem Klagepatent in Abs. [0003] als n\u00e4chstliegender Stand der Technik bezeichnet wird \u2013 nicht nur die elektrischen Anschl\u00fcsse f\u00fcr den Elektromotor, sondern auch elektronische Bauteile zur Steuerung und\/oder Regelung des Elektromotors angeordnet. Bei der EP 1 204 XXX A1 bildet dagegen ein abgetrennter Teil des Elektronikgeh\u00e4uses den Klemmenkasten mit Anschlussklemmen zum Anschluss an die Netzversorgung, w\u00e4hrend im anderen Teil des Elektronikgeh\u00e4uses die Regelelektronik untergebracht ist (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0002]; vgl. Anlage B1, Abs. [0002, 0003]). Das, was die EP 1 204 XXX A1 mithin als Elektronikgeh\u00e4use bezeichnet, bezeichnen die Klageschutzrechte als Klemmenkasten. Wie die EP 1 204 XXX A1 ist auch Ziel der Klageschutzrechte, ein Elektronikgeh\u00e4use bzw. einen Klemmenkasten bereit zu stellen, der f\u00fcr die Aufnahme einer komplexen Regelelektronik geeignet ist und sich in seiner einfachen Konzeption leicht und zuverl\u00e4ssig am Statorgeh\u00e4use der Pumpe montieren und gleichzeitig kontaktieren l\u00e4sst (vgl. Anlage B1, Abs. [0004]). Durch die Anordnung des Elektronikgeh\u00e4uses bzw. des Klemmenkastens an der dem Pumpengeh\u00e4use abgewandten Stirnseite des Statorgeh\u00e4uses kann zum einen eine Pumpe auf engem Bauraum eingebaut werden, dar\u00fcber hinaus ist das Elektronikgeh\u00e4use bzw. der Klemmenkasten \u00fcber die R\u00fcckseite der Pumpe zug\u00e4nglich und die Dimensionen des Elektronikgeh\u00e4uses bzw. des Klemmenkastens sind unabh\u00e4ngig von den Abmessungen der Pumpe. Da bei modernen Pumpen die Komponenten Pumpen- und Motorgeh\u00e4use immer kleiner werden, w\u00e4hrend die f\u00fcr die Regelung der Pumpe ben\u00f6tigte Elektronik einen vergleichsweisen gro\u00dfen Bauraum ben\u00f6tigt, stellt die EP 1 204 XXX A1 diesen Vorteil besonders heraus. Weitere Vorteile liegen darin begr\u00fcndet, dass das Elektronikgeh\u00e4use bzw. der Klemmenkasten die M\u00f6glichkeit bietet, auf seiner R\u00fcckseite Bedien- und\/oder Anzeigeelemente anzubringen, die bequem zug\u00e4nglich und ablesbar sind (vgl. Anlage B1, Abs. [0007]) und dass sich das Konzept kosteng\u00fcnstig umsetzen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Gerade diese letzten vorteilhaften Aspekte greifen die Klageschutzrechte auf. Gem\u00e4\u00df Abs. [0004] der Klagepatentschrift und Abs. [0003] der Klagegebrauchsmusterschrift ist es Aufgabe der Klageschutzrechte, einen Klemmenkasten bereitzustellen, der eine \u00fcbersichtliche und gut zug\u00e4ngliche Anordnung der Bedien- und Anzeigeelemente zul\u00e4sst und dar\u00fcber hinaus kosteng\u00fcnstig zu fertigen und leicht zu montieren ist. Die Klageschutzrechte beabsichtigen daher, das aus dem Stand der Technik bereits im Wesentlichen bekannte Elektronikgeh\u00e4use bzw. den Klemmenkasten in Bezug auf die oben genannten drei Punkte weiter zu entwickeln. Hierzu wird eine andere Ausgestaltung des Klemmenkastens vorgeschlagen, n\u00e4mlich ein Klemmenkasten, der ein rohrf\u00f6rmiges Geh\u00e4useteil (und einen Deckel) aufweist, und ein elektrisches Anschlusselement, das am Au\u00dfenumfang des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils angeordnet ist.<\/p>\n<p>Dass Leitungen, Anschl\u00fcsse oder Steckverbindungen in dem rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil nunmehr integriert bzw. fest angebracht sein m\u00fcssten, ist dagegen weder den Schutzanspr\u00fcchen noch der Beschreibung der Klageschutzrechtschriften zu entnehmen. Von einer Integration derartiger Anschlusselemente, von Leitungen bzw. Kontakten in dem Klemmenkasten ist dem Anspruch nichts ausdr\u00fccklich zu entnehmen. Dies ist umso bedeutsamer, als dass den Klageschutzrechten \u2013 wie Merkmal g) zeigt \u2013 die M\u00f6glichkeit einer integrierten Ausgestaltung von Bauteilen des Pumpenaggregats sehr wohl bekannt ist. Der Fachmann w\u00fcrde deshalb erwarten, dass der Anspruch eine integrierte Ausgestaltung als erforderlich benennen w\u00fcrde, wenn die technische Lehre dies verlangen w\u00fcrde. Hinzu kommt, dass die oben genannten Vorteile sich bereits allein durch die andere Ausgestaltung des Klemmenkastens erzielen lassen. In Abs. [0002] der Klageschutzrechtschriften wird ein aus dem Stand der Technik bekannter Klemmenkasten beschrieben, der die elektrischen Anschl\u00fcsse f\u00fcr den Elektromotor und ggf. elektrische bzw. elektronische Bauteile zur Steuerung und\/oder Regelung des Elektromotors aufnimmt. Abs. [0006] der Klagepatentschrift beschreibt einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Klemmenkasten, in welchem die elektrischen Anschlusselemente sowie elektrische bzw. elektronische Bauteile angeordnet sind. Die Klageschutzrechtschriften benennen mithin mit dem Klemmenkasten den Ort f\u00fcr die Anschlusselemente, sie schreiben hingegen nicht eine konkrete Art und Weise der Aufnahme bzw. der Befestigung der Anschlusselemente an dem Geh\u00e4useteil des Klemmenkastens vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist damit auch ein Plastikgeh\u00e4use mit einem Deckelelement erfasst, in das die Anschlusselemente nachtr\u00e4glich eingebracht werden. In Abs. [0009] der Klagepatentschrift wird er\u00f6rtert, dass eine einfache Montage dadurch bewirkt werde, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Klemmenkasten aus einem rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil bestehe, der mit einer Seite an das Statorgeh\u00e4use angesetzt und an der anderen Seite durch ein Deckelelement verschlossen werde. Dadurch werde die Zug\u00e4nglichkeit des Innenraums des Klemmenkastens verbessert. So k\u00f6nne z.B. die Montage und Anordnung der Bauelemente im Inneren des Klemmenkastens durch die \u00d6ffnung, die von dem Deckelelement verschlossen werde, erfolgen. Die Klagepatentschrift beschreibt damit zum einen, dass die einfachere Montage, die sich das Klagepatent zum Ziel gesetzt hat, bereits durch die Anordnung des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils zwischen Statorgeh\u00e4use und Deckelelement erzielt wird. Zum anderen bezieht die Klagepatentschrift sich auf die Montage und Anordnung der Bauelemente im Inneren des Klemmenkastens. Die Klagepatentschrift geht mithin nicht von bereits in dem Geh\u00e4useteil fest integrierten Elementen aus. Dies wird best\u00e4rkt durch eine weitere Passage in Abs. [0009] a. E. der Klagepatentschrift. Darin hei\u00dft es, das Geh\u00e4useteil k\u00f6nne so konfiguriert sein, dass nach Schlie\u00dfen des Deckelelements alle im Inneren angeordneten Komponenten dort fest angeordnet seien, so dass ein vorgefertigter Klemmenkasten geschaffen werden k\u00f6nne. Das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster schreiben eine solche Ausgestaltung damit nicht vor, sondern erw\u00e4hnen sie nur als eine m\u00f6gliche Form einer Ausgestaltung. Entsprechendes folgt auch aus dem konkreten Beschreibungsteil. In Abs. [0072] der Klagegebrauchsmusterschrift bzw. Abs. [0058] der Klagepatentschrift ist festgehalten, dass die Leiter (60) und (62) nicht zwingend direkt in den Kunststoff des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils (44) eingegossen sein m\u00fcssen, sondern auch als separate Bauteile nachtr\u00e4glich in entsprechende \u00d6ffnungen in dem Anschlusstecker (42) eingesteckt werden k\u00f6nnen. Gleiches gilt f\u00fcr die elektrischen Kontakte bzw. Leiter (54) des Verbindungssteckers (52) (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0071] sowie Figur 8 und die Unteranspr\u00fcche 6 und 7). Zwar mag den Beklagten zuzugeben sein, dass in besonderem Ma\u00dfe eine leichte Montage und Fertigung m\u00f6glich ist, wenn integrierte Anschl\u00fcsse, Leitungen etc. vorhanden sind, so dass \u2013 vereinfacht ausgedr\u00fcckt \u2013 es letztlich nur noch um ein Draufstecken des Klemmenkastens auf das Statorgeh\u00e4use geht. Die Klageschutzrechte haben sich jedoch zum Ziel gesetzt in der Gesamtschau eine einfachere und kosteng\u00fcnstigere Montage gegen\u00fcber dem Stand der Technik zu erreichen. Es geht nicht um einen Vergleich zwischen einem vorgefertigten Klemmenkasten und einem Klemmenkasten, in dem Elemente eingesetzt werden m\u00fcssen. Die Klageschutzrechte sehen ein nachtr\u00e4gliches Einstecken von Bauteilen in das Geh\u00e4use des Klemmenkastens ausdr\u00fccklich vor. Etwas anderes folgt auch nicht aus Merkmal d) in Anspruch 1 der Klageschutzrechte. Dass der Klemmenkasten ein rohrf\u00f6rmiges Geh\u00e4useteil \u201eaufweist\u201c kann zwar \u2013 wie die Beklagten zutreffend ausf\u00fchren \u2013 dahingehend verstanden werden, dass das rohrf\u00f6rmige Geh\u00e4useteil nicht allein den Klemmenkasten bildet. Aus Merkmal f) und den Beschreibungsstellen [0009] der Klagepatentschrift und [0008] der Klagegebrauchsmusterschrift ergibt sich jedoch explizit, dass der Klemmenkasten aus dem rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil und einem Deckelelement bestehen soll. Insbesondere Schutzanspruch 1, in dem zun\u00e4chst festgehalten ist, dass der Klemmenkasten ein rohrf\u00f6rmiges Geh\u00e4useteil aufweist und sodann nach Beschreibung der Anordnung des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils auf zwei weitere Bauteile, n\u00e4mlich das Deckelelement (40) und das elektrische Anschlusselement (42) eingegangen wird, best\u00e4tigt diese Auffassung. Dass das rohrf\u00f6mige Geh\u00e4useteil \u201ezentraler Bestandteil\u201c des Klemmenkastens ist (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0007] und Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0006]), wird vor dem Hintergrund, dass das zweite Element des Klemmenkastens das Deckelelement ist, ohne weiteres verst\u00e4ndlich. Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich Unteranspruch 4 entnehmen, dass lediglich nach einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0005] und Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0004]) elektrische Kontakte des Anschlusssteckers in den Kunststoff eingegossen sind und sich in das Innere des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils hinein erstrecken. Nach Unteranspruch 8 ist im Inneren des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils eine Leiterplatte mit elektrischen und\/oder elektronischen Bauelementen angeordnet. Diese Bauelemente sind mithin ebenfalls nicht fest in das Geh\u00e4useteil integriert. Zudem findet sich kein Hinweis in den Klageschutzrechtschriften, dass es \u2013 sofern die Leiterplatte bereits elektrische Anschl\u00fcsse und elektronische Bauelemente aufweist und das Pumpenaggregat durch ein mit der Leiterplatte verl\u00f6tetes Kabel mit Strom versorgt ist \u2013 weitere zus\u00e4tzliche Anschlusselemente in dem Klemmenkasten geben muss.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster definieren den Begriff des \u201eelektrischen Anschlusselements\u201c nicht ausdr\u00fccklich. Auch die Bedeutung der Worte \u201ean dem rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil am Au\u00dfenumfang (\u2026) angeordnet\u201c k\u00f6nnen nur im Wege der Auslegung ermittelt werden.<\/p>\n<p>Dem Begriff \u201eAnschlusselement\u201c wird der Fachmann ein Element entnehmen, das einen Anschluss zwischen zwei Bauteilen erm\u00f6glicht. Das Wort \u201eelektrisch\u201c deutet darauf hin, dass dabei ein elektrischer Kontakt hergestellt werden soll, der eine elektrische Verbindung zwischen zwei Elektroden bewirkt. \u00dcber die Kontaktstelle soll mithin elektrischer Strom geleitet werden. Dem Begriff \u201eelektrisches Anschlusselement\u201c l\u00e4sst sich dagegen nicht entnehmen, wie das Anschlusselement konkret ausgestaltet sein soll. Insbesondere f\u00e4llt ein Kabel, das an einem Ende mit einer Leiterplatte verl\u00f6tet ist und am anderen Ende elektrisch angeschlossen werden kann, unter diesen Begriff.<\/p>\n<p>Bei einem elektrischen Anschlusselement, das an einem rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil am Au\u00dfenumfang (\u2026) angeordnet\u201c sein soll, wird der Fachmann ein elektrisches Anschlusselement vor Augen haben, das sich au\u00dfen an dem Umfang des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils befindet. Wie das elektrische Anschlusselement dort konkret angeordnet ist, insbesondere, ob es am Au\u00dfenumfang befestigt ist oder von innen durch einen Durchlass nach au\u00dfen ragt, l\u00e4sst sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Beide Ausf\u00fchrungsformen sind demnach erfasst.<\/p>\n<p>Diese Auslegung wird durch das allgemeine (Fach-)Verst\u00e4ndnis und den Beschreibungsteil der Klageschutzrechte gest\u00fctzt. Eine funktionsorientierte Auslegung f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis.<\/p>\n<p>Wenn sich der Fachmann der Frage zuwendet, welchen Sinn und Zweck die Klageschutzrechte mit dem an dem rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil am Au\u00dfenumfang angeordneten elektrischen Anschlusselement verfolgen, wird er auf Abs. [0010] der Klagepatentschrift und Abs. [0009] der Klagegebrauchsmusterschrift sto\u00dfen. Aus diesen Abs\u00e4tzen ergibt sich, dass die Klageschutzrechte im Wesentlichen drei Ziele verfolgen: Erstens behindert das Anschlusselement, das umfangsseitig angeformt ist, das Einsetzen elektrischer Bauelemente durch die Deckel\u00f6ffnung in den Klemmenkasten nicht. Zweitens ist der elektrische Anschluss des gesamten Pumpenaggregats auch nach erfolgter Montage und Schlie\u00dfen des Deckels leicht zu bewerkstelligen. Drittens werden die Bedien- und Anzeigeelemente am Deckel des Klemmenkastens durch den elektrischen Anschluss, der an dem Umfang des Geh\u00e4uses angeordnet ist, nicht verdeckt, so dass die Bedienung des Pumpenaggregats nicht beeintr\u00e4chtigt wird. Aus diesen drei Vorteilen ergibt sich bereits, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, wie das elektrische Anschlusselement am Au\u00dfenumfang des Geh\u00e4useteils konkret angeordnet ist. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, dass es am Au\u00dfenumfang angeordnet ist und nicht an den Stirnseiten des Geh\u00e4useteils oder des Deckelelements, damit es bei Montage und Bedienung nicht st\u00f6rt und damit ein Anschluss des Pumpenaggregats nach Schlie\u00dfen des Deckels m\u00f6glich ist. Dass eine feste Anordnung nicht gefordert ist, ergibt sich aus den bereits genannten Abs\u00e4tzen [0009] und [0010]. An deren Ende wird ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt, dass das Anschlusselement lediglich nach einer besonders bevorzugten Ausf\u00fchrungsform direkt angeformt ist, wodurch die Anzahl der Einzelteile weiter verringert und die Montage weiter vereinfacht wird. In Absatz [0011] der Klagepatentschrift und Absatz [0010] der Klagegebrauchsmusterschrift findet sich ebenfalls der Hinweis, dass das Anschlusselement lediglich vorzugsweise direkt an das rohrf\u00f6rmige Bauteil angeformt ist, so dass eine zus\u00e4tzliche Montage nicht erforderlich ist. Auch Abs. [0011] des Klagegebrauchsmusters und Abs. [0012] der Klagepatentschrift zeigen auf, dass das Anschlusselement nur vorzugsweise einst\u00fcckig an das Geh\u00e4useteil angeformt ist. Gleiches ergibt sich aus Unteranspruch 3 i.V.m. Abs\u00e4tzen [0004] bzw. [0005] der Klageschutzrechtschriften. Dies wird im \u00dcbrigen auch durch die Anfangss\u00e4tze des Abs. [0011] der Klagepatentschrift und Abs. [0010] der Klagegebrauchsmusterschrift best\u00e4tigt, in denen ausgef\u00fchrt wird, dass das Anschlusselement am Au\u00dfenumfang des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils angeordnet ist bzw. sich aus der Umfangswandung umfangseitig nach au\u00dfen erstreckt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus diesen Abs\u00e4tzen nicht, dass das Anschlusselement seinen Anfang in der Umfangswand nehmen muss. Vielmehr wird mit der Passage zum Ausdruck gebracht, dass sich ein Anschlusselement von innen durch die Umfangswand nach au\u00dfen erstrecken kann, dort jedoch umfangseitig, d.h. nicht in Axialrichtung ausgerichtet sein sollte. Zwar zeigen die Figuren 8 und 12 der Klageschutzrechte einen Anschlussstecker (42) als Anschlusselement, der naturgem\u00e4\u00df an der Innenwand des Geh\u00e4useteils seinen Anfang nimmt und von innen durch die Wand nach au\u00dfen f\u00fchrt. Das Anschlusselement muss jedoch nicht ein Anschlussstecker sein, sondern kann gem\u00e4\u00df Abs. [0011] der Klagepatentschrift, Abs. [0010] der Klagegebrauchsmusterschrift und Unteranspruch 2 ebenso gut z.B. als Anschlussklemme oder Anschlusskabel ausgebildet sein. Diese Anschlusselemente werden nicht zwangsl\u00e4ufig an der Innenwand beginnen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum bei diesen Anschlusselementen ein Anfang an der Innenwand von Vorteil sein sollte. Vielmehr ist die Durchf\u00fchrung von innen nach au\u00dfen von entscheidender Bedeutung, um bei geschlossenem Klemmenkasten den Anschluss des Pumpenaggregats zu erm\u00f6glichen. Ferner soll das Anschlusselement die Montage und die Bedienung des Pumpenaggregats nicht behindern. Abs. [0013] der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift sowie Abs. [0012] der Klagegebrauchsmusterschrift beschreiben ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem das Anschlusselement elektrische Kontakte aufweist, die in den Kunststoff eingegossen sind und sich in das Innere des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils hinein erstrecken. In dem besonderen Beschreibungsteil wird in Abs. [0058] bzw. Abs. [0072] klargestellt, dass die elektrischen Kontakte in den Kunststoff des Bauteils (44) eingegossen sind, es jedoch auch m\u00f6glich ist, die Leiter als separate Bauteile nachtr\u00e4glich in entsprechende \u00d6ffnungen in dem Anschlussstecker einzustecken, wobei ggf. eine separate Dichtung vorgesehen werden muss. Das Klagepatent beschreibt damit Anschlusselemente in dem Anschlusselement nach Merkmal h). Dabei wird nicht gefordert, dass die Anschlusselemente in dem Anschlusselement nach Merkmal h) ihren Anfang in der Umfangswand nehmen m\u00fcssen. Gleiches gilt auch f\u00fcr das Anschlusselement nach Merkmal h). Das Anschlusselement muss eine elektrische Verbindung von innen nach au\u00dfen darstellen und es darf nicht bei Montage und Bedienung st\u00f6ren. Eine dar\u00fcber hinausgehende Vorgabe, wo das Anschlusselement seinen Anfang nehmen muss, enthalten die Klageschutzrechte nicht.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten bildet ein Durchlass an dem rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil, durch den ein Kabel hindurch gef\u00fchrt werden kann und das dem Anschluss des Pumpenaggregats dient, ein elektrisches Anschlusselement. Die Klageschutzrechte f\u00fchren als elektrisches Anschlusselement in Abs. [0010] der Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0011] der Klagepatentschrift und Unteranspruch 2 beispielhaft einen Anschlussstecker, eine Anschlussklemme und ein Anschlusskabel auf. Dass ein Kabel nur dann ein elektrisches Anschlusskabel sein kann, wenn es unmittelbar als elektrischer Kontakt und Anschluss mit dem Geh\u00e4useteil (44) verbunden und unmittelbar an diesem angeordnet ist, l\u00e4sst sich den Klageschutzrechtschriften nicht entnehmen. Das Anschlusskabel soll vielmehr \u2013 ohne Behinderung der Bedienung und der Montage \u2013 eine Verbindung von innen nach au\u00dfen darstellen, damit das Pumpenaggregat auch bei geschlossenem Klemmenkasten problemlos angeschlossen werden kann. F\u00fcr diese Funktion ist aus den oben genannten Gr\u00fcnden weder eine unmittelbare Anordnung an dem Geh\u00e4useteil notwendig noch ist ein unmittelbarer elektrischer Kontakt und Anschluss mit dem Geh\u00e4useteil erforderlich. Vielmehr soll mit Hilfe des Anschlusselements im Inneren des Geh\u00e4uses ein elektrischer Kontakt mit einem weiteren elektrischen Element gebildet werden. Wie dieser elektrische Kontakt ausgebildet ist \u2013 ob beispielsweise als L\u00f6tverbindung zum Beispiel auf einer Leiterplatte, als Klemmverbindung oder als Steckverbindung \u2013 lassen die Klageschutzrechte offen. Entscheidend ist lediglich, dass am Ende eine stromleitende Verbindung hergestellt wird. Diese Sichtweise wird durch Abs. [0012] der Klagegebrauchsmusterschrift und Abs. [0013] der Klagepatentschrift gest\u00fctzt. Darin wird eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschrieben, die ein Anschlusselement enth\u00e4lt, das elektrische Kontakte aufweist. Die elektrischen Kontakte des Anschlusselements, die sich durch die Geh\u00e4usewandung des Klemmenkastens hindurch von der Au\u00dfenseite zur Innenseite erstrecken, sollen vorzugsweise so ausgebildet sein, dass sie direkt mit elektrischen Kontakten an einer im Inneren des Klemmenkastens anzuordnenden Leiterplatte in Kontakt treten. Auch aus Abs. [0018] der Klagepatentschrift und Abs. [0017] der Klagegebrauchsmusterschrift ergibt sich, dass vorzugsweise die Leiterplatte mit Steckkontakten versehen ist, die mit den elektrischen Kontakten des Anschlusselements elektrisch leitend in Eingriff sind. Die freien Enden der Kontakte sollen sich dabei bevorzugt parallel zur L\u00e4ngsachse des Statorgeh\u00e4uses, d.h. in F\u00fcgerichtung des Klemmenkastens erstrecken, wenn dieser an das Statorgeh\u00e4use angesetzt wird. So k\u00f6nnten s\u00e4mtliche Bauteile des Klemmenkastens und insbesondere der Klemmenkasten und das Statorgeh\u00e4use in derselben F\u00fcgerichtung, n\u00e4mlich in L\u00e4ngsrichtung des Statorgeh\u00e4uses zusammengesteckt werden, wobei automatisch die elektrischen Kontakte mit den Steckkontakten an der Leiterplatte in Eingriff tr\u00e4ten. Hierdurch werde eine sehr einfache Montage erm\u00f6glicht. Diese Passagen machen deutlich, dass die Klageschutzrechte als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform elektrische Kontakte des Anschlusselements vor Augen haben, die mit elektrischen Kontakten der Leiterplatte zusammengesteckt werden. Eine solche Steckverbindung wird jedoch nicht zwingend verlangt. Zudem k\u00f6nnen die elektrischen Kontakte des Anschlusselements von dem Anschlusselement separate Bauteile sein, die entweder in den Kunststoff eingegossen sind oder durch weitere Montagevorg\u00e4nge in das Anschlusselement eingebracht werden (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0012] und Abs. [0072]). Vor diesem Hintergrund sind auch die Figuren 8, 11 und 12 zu verstehen, die ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigen, bei dem von dem Anschlussstecker (42) unabh\u00e4ngige Leiter (60), (62) vorgesehen sind, die zum elektrischen Anschluss der Leiterplatte (56) dienen, an der entsprechende Steck- bzw. Anschlusskontakte (64) ausgebildet sind, in welche die Leiter (60) mit ihren freien Enden eingreifen k\u00f6nnen. Es ist demnach m\u00f6glich, dass das Anschlusselement weitere elektrische Kontakte enth\u00e4lt, mit deren Hilfe ein elektrischer Anschluss bewirkt wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss ein Anschlusskabel daher keinen Stecker oder eine Verbindung aufweisen, die in ein Gegenst\u00fcck zum Anschluss des Ger\u00e4ts gesteckt werden k\u00f6nnte. Denn die Klageschutzrechte schreiben eine derartige Steckverbindung bereits nicht zwingend vor. Es ist daher m\u00f6glich, das Kabel im Inneren des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses zu verl\u00f6ten, zumal das nach au\u00dfen tretende Kabelende entscheidend f\u00fcr den verfolgten Zweck sein d\u00fcrfte, auch bei geschlossenem Klemmenkasten das Ger\u00e4t anschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen. Aber auch das nach au\u00dfen tretende Ende des Kabels muss nicht in einer konkreten Art und Weise als Stecker oder als \u201eGegenst\u00fcck\u201c ausgeformt sein. Die Klageschutzrechte lassen die konkrete Ausgestaltung des elektrischen Kontakts gerade offen. Zudem ist eine Vielzahl von Verbindungen m\u00f6glich, bei denen ein Kabelende nicht besonders ausgeformt sein muss. So k\u00f6nnen die Kabelenden beispielsweise an einer Klemme befestigt oder verl\u00f6tet werden. Auch in diesem Fall bietet das Kabel eine Anschlussm\u00f6glichkeit und dient dem elektrischen Anschluss des Pumpenaggregats.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (Anlage K8) verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale der Klageschutzrechte. Sie weist einen Klemmenkasten im Sinne von Merkmal c) und d) des Anspruchs 1 der Klageschutzrechte auf. Denn sie besitzt ein rohrf\u00f6rmiges Geh\u00e4useteil, in das eine Leiterplatte mit elektrischen Anschl\u00fcssen f\u00fcr den Elektromotor und weitere elektronische Bauelemente eingef\u00fcgt ist (vgl. Anlage K8, Abbildung 2, 3 und 6). Das rohrf\u00f6rmige Geh\u00e4useteil wird durch ein Deckelelement (vgl. Anlage K8, Abbildung 1, 4, 7 und 8) geschlossen. Dar\u00fcber hinaus weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein elektrisches Anschlusselement gem\u00e4\u00df Merkmal h) in Form eines Kabels auf, das von innen nach au\u00dfen f\u00fchrt (vgl. Anlage K8, Abbildungen 1, 3, 5 und 6). Schlie\u00dflich erstreckt sich ein axiales Ende eines in dem Statorgeh\u00e4use angeordneten Spaltrohres gem\u00e4\u00df Merkmal l) in den Freiraum nach Merkmal k) \u2013 wie sich aus Anlage K8, Abbildungen 2, 3 und 6 ergibt und wie sich die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.08.2012 durch Inaugenscheinnahme \u00fcberzeugen konnte.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in der durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachten Fassung ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung, als auch mit Blick auf den von der Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik schutzf\u00e4hig, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin Anspruch 1 lediglich in Kombination mit den Unteranspr\u00fcchen 8 und 11 aufrechterh\u00e4lt, f\u00fchrt nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht eine \u00c4nderung eines Anspruchs geltend, der eine Beschr\u00e4nkung und keine Erweiterung bewirkt. Durch den Kombinationsanspruch bleiben die Merkmale des urspr\u00fcnglichen Anspruchs 1 bestehen. Dar\u00fcber hinaus werden Merkmale der auf den urspr\u00fcnglichen Anspruch 1 r\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcche 8 und 11 in den neuen Anspruch aufgenommen. Insbesondere ist der urspr\u00fcngliche Unteranspruch 11 \u00fcber die Unteranspr\u00fcche 10, 9 und 8 auf den urspr\u00fcnglichen Anspruch 1 r\u00fcckbezogen. Entgegen der Ansicht der Beklagten f\u00fchrt nicht lediglich das Zusammenspiel s\u00e4mtlicher in den Unteranspr\u00fcchen 8 bis 11 beschriebenen Merkmale zu einem weiteren Vorteil. W\u00e4hrend Unteranspruch 8 eine Leiterplatte vorsieht, besch\u00e4ftigen sich Unteranspr\u00fcche 9 und 10 lediglich mit Steckkontakten an der Leiterplatte. Unteranspruch 10 schreibt dar\u00fcber hinaus vor, dass ein Teil der elektrischen bzw. elektronischen Bauelemente an der dem Statorgeh\u00e4use zugewandten Oberfl\u00e4che der Leiterplatte angeordnet sein sollen. Unteranspruch 11 greift dies auf, indem er vorschreibt, dass \u2013 wenn Bauelemente an der dem Statorgeh\u00e4use zugewandten Seite angeordnet sind \u2013 diese Bauelemente teilweise ringf\u00f6rmig angeordnet sein sollen, damit in einem Zentralbereich des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils ein Freiraum besteht, in welches sich ein Spaltrohr erstrecken kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten, werden in Abs. [0019] der Klagegebrauchsmusterschrift die Merkmale des Unteranspruchs 11 offenbart, ohne dass ein Zusammenhang mit den Anspr\u00fcchen 9 und 10 deutlich gemacht wird. Es ist nicht ersichtlich, warum lediglich die Merkmale in den Anspr\u00fcchen 8 bis 11 zu einem weiteren Vorteil f\u00fchren sollen. Denn eine Leiterplatte und die Anordnung der Bauelemente auf der Leiterplatte, so dass ein Spaltrohr in einen Freiraum ragen kann, stellen f\u00fcr sich genommen einen Vorteil dar, ohne dass es auf die konkreten elektrischen Verbindungen (Steckkontakte) ank\u00e4me. Insbesondere w\u00e4re auch eine Verl\u00f6tung denkbar. Zwischen den Merkmalen der Unteranspr\u00fcche 9 und 10 und den Merkmalen des Unteranspruchs 11 ist kein struktureller oder funktioneller Zusammenhang feststellbar. Die herausgegriffenen Merkmale sind nicht untrennbar mit den \u00fcbrigen Merkmalen verbunden. Unteranspruch 9 betrifft lediglich Steckkontakte f\u00fcr das Anschlusselement und\/oder den Verbindungsstecker, die in der Beschreibung als fakultative Verbindung beschrieben werden. Unteranspruch 10 betrifft neben den Steckkontakten zwar auch Baueelemente an der dem Statorgeh\u00e4use zugewandten Seite. Diese Bauelemente und deren Anordnung auf der dem Statorgeh\u00e4use zugewandten Oberfl\u00e4che werden jedoch in Unteranspruch 11 nochmals erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beruht auf einem erfinderischen Schritt. Eine Erfindung beruht auf einem erfinderischen Schritt, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein erfinderischer Schritt fehlt, wenn der Fachmann aus dem Stand der Technik sowohl R\u00fcckschl\u00fcsse hinsichtlich der Problemstellung des Klagegebrauchsmusters, als auch in Bezug auf die Probleml\u00f6sung mit Mitteln des Klagegebrauchsmusters ziehen kann.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters in der DE 44 18 XX A1 nicht naheliegend offenbart.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung zeigt einen Na\u00dfl\u00e4ufer-Spaltrohrmotor f\u00fcr Pumpen wie aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ersichtlich ist.<\/p>\n<p>aa.<\/p>\n<p>Das Bezugszeichen (19) bezeichnet eine axial verl\u00e4ngerte Umfangswandung des Statorgeh\u00e4uses. Das Bezugszeichen (37) bezieht sich auf einen Deckel, das Bezugszeichen (20) auf einen Anschlussraum. Patentanspruch 1 der Entgegenhaltung offenbart einen mittels eines Deckels verschlossenen Anschlussraum, der sich an die B-Seitige Stirnwand (6\u2018) der verlorenen Geh\u00e4use-Gie\u00dfform (6) anschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Es fehlt an einer Offenbarung des Merkmals d), n\u00e4mlich an einem rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil. Denn der Klemmenkasten nach den Klageschutzrechten setzt sich aus zwei separaten Bauteilen, n\u00e4mlich einem rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil und aus einem Deckelelement zusammen. Das rohrf\u00f6rmige Geh\u00e4useteil ist dabei zwischen dem Statorgeh\u00e4use und dem Deckelelement angeordnet. Die Entgegenhaltung offenbart indes nur einen Anschlussraum (20) und keinen Anschlusskasten. Die Entgegenhaltung entscheidet sich ausdr\u00fccklich gegen einen Anschlusskasten, wie er aus dem Stand der Technik bekannt ist. Stattdessen soll ein Raum f\u00fcr Anschlusselemente geschaffen werden, der sich an der B-seitigen Stirnwand des Statorgeh\u00e4uses befinden soll (vgl. die Einf\u00fchrung der Entgegenhaltung). Der Anschlussraum wird durch ein Deckelement gebildet, das sich an das Statorgeh\u00e4use anschlie\u00dft. Zwar kann das Statorgeh\u00e4use Verl\u00e4ngerungen (19), wie in Figur 1 dargestellt, aufweisen. Diese Verl\u00e4ngerungen stellen jedoch kein separates Geh\u00e4useteil dar, in dem Anschlusselemente und elektronische Bauteile platziert werden k\u00f6nnten. Vielmehr bildet den eigentlichen Anschlussraum das (in Figur 1) gebogene Deckelelement. Die Idee des Klagegebrauchsmusters, einen Klemmenkasten aus zwei separaten Bauteilen auszubilden, offenbart die Entgegenhaltung damit nicht. Sinn und Zweck der Ausgestaltung, die das Klagegebrauchsmuster w\u00e4hlt, ist es u.a. die Montage durch zwei separate Bauteile, in die jeweils unterschiedliche Bauelemente untergebracht werden k\u00f6nnen, zu vereinfachen. Dar\u00fcber hinaus soll der Klemmenkasten durch das separate Deckelelement eine \u00fcbersichtliche und gut zug\u00e4ngliche Anordnung der Bedien- und Anzeigeelemente zulassen (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0003]). Dies kann der von der Entgegenhaltung gew\u00e4hlte Aufbau nicht leisten.<\/p>\n<p>bb.<\/p>\n<p>Zudem fehlt es an der Offenbarung der Merkmale k) und l) des neuen Anspruchs 1. Es mangelt an einem in dem Statorgeh\u00e4use angeordneten Spaltrohr, dessen axiales Ende sich in einen Freiraum in einem Zentralbereich des rohrf\u00f6migen Geh\u00e4useteils hinein erstreckt. Das Spaltrohr (14) ragt weder in ein rohrf\u00f6rmiges Geh\u00e4useteil (das es nicht gibt), noch in den Anschlussraum 20 hinein.<\/p>\n<p>Dies wird durch die Verwendung des Gewindestopfens (43) auch nicht nahegelegt. Der Gewindestopfen verschlie\u00dft einen rohrf\u00f6migen axialen Durchgang durch den Anschlussraum von au\u00dfen. Die Entgegenhaltung lehrt damit nicht ein Bauteil, das aus dem Statorgeh\u00e4use ragt, in einem Freiraum in einem Zentralbereich eines rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils platzsparend enden zu lassen.<\/p>\n<p>Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus einer Kombination mit der Entgegenhaltung EP 1 081 XXX A2, deren Figur nachfolgend eingeblendet wird.<\/p>\n<p>Der Motor in dieser Entgegenhaltung ist ein Axialmotor und kein Spaltrohrmotor. Zwar ist die Steuerelektronik (8) U-f\u00f6rmig angeordnet. Die topff\u00f6rmige Ausnehmung (12) entspricht aber nicht dem Ende eines Spaltrohres. Ein Spaltrohr ist nicht vorhanden. Auch ist eine Trennung zwischen Statorgeh\u00e4use und Elektronikgeh\u00e4use nicht erkennbar.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Auch in der US 6,065,XXX wird die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht naheliegend offenbart.<\/p>\n<p>aa.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung weist kein umf\u00e4ngliches Anschlusselement gem\u00e4\u00df Merkmal h) des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 auf (s. unten, Figur 2 der Entgegenhaltung). Das Anschlusselement befindet sich vielmehr auf dem Deckel.<\/p>\n<p>Merkmal h) gibt ein elektrisches Anschlusselement vor, das an dem rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil am Au\u00dfenumfang angeordnet ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird der Au\u00dfenumfang nicht auch durch den Deckel gebildet. Das Klagegebrauchsmuster unterscheidet ausdr\u00fccklich zwischen dem rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil und dem Deckelelement, die zusammen den Klemmenkasten bilden. Dass Anschlusselement soll gerade nicht \u2013 wie in der Entgegenhaltung \u2013 an dem Deckel angeordnet sein, sondern an dem Au\u00dfenumfang des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils. Den Grund erhellt Abs. [0009] der Klagegebrauchsmusterschrift: Dadurch, dass das Anschlusselement umfangseitig an dem rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil angeformt ist, behindert es nicht die Montagevorg\u00e4nge, die durch die Deckel\u00f6ffnung vorgenommen werden. Zudem werden die Bedien- und Anzeigeelemente, die sich auf der Stirnseite des Deckelelements befinden durch den elektrischen Anschluss nicht verdeckt, so dass die Bedienung des Pumpenaggregats nicht beeintr\u00e4chtigt wird. Das Klagegebrauchsmuster hat sich daher bewusst in Abgrenzung zum Stand der Technik gegen eine Anordnung des Anschlusselements am Deckelelement entschieden. Warum sich die konkrete Anordnung des Anschlusselements nach dem Klagegebrauchsmuster aus der EP 1 460 XXX A1 ergeben soll, erschlie\u00dft sich der Kammer nicht.<\/p>\n<p>bb.<\/p>\n<p>Zudem fehlt es an einer Offenbarung der Merkmale k) und l) gem\u00e4\u00df Anspruch 1. Die in der Entgegenhaltung US 6,065,XXX offenbarte Pumpe weist kein Spaltrohr auf. Entsprechend erstreckt sich kein Spaltrohr in das Innere des Klemmenkastens bzw. des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils. Die von dem Klagegebrauchsmuster vorgegebene Ausgestaltung ist f\u00fcr den Fachmann auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der DE 44 18 XXX A1 und der EP 1081 XXX A2 naheliegend (s.o.). Insbesondere ist bereits ein konkreter Anhaltspunkt f\u00fcr den Fachmann, die Druckschriften miteinander zu kombinieren, nicht ausreichend dargetan.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagten das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster widerrechtlich benutzen, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 PatG bzw. \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind die Beklagten verpflichtet, der Kl\u00e4gerin Schadensersatz gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG ab dem 30.05.2009 zu leisten. Den Beklagten f\u00e4llt zumindest leichte Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last. Bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung der Klageschutzrechte erkennen und vermeiden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, da sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht hinsichtlich beider Klageschutzrechte und die Entsch\u00e4digungspflicht in Bezug auf das Klagepatent der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung folgt f\u00fcr das Klagepatent aus Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG. Entsch\u00e4digung ist f\u00fcr den Zeitraum vom 23.08.2008 bis zum 30.05.2009 zu leisten.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Entsch\u00e4digung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber die Benutzungshandlungen Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Soweit die nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird f\u00fcr das Klagegebrauchsmuster auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. V. Bezug genommen. Die dortige Argumentation gilt entsprechend auch f\u00fcr das Klagepatent. Bei dem Klagepatent ist zus\u00e4tzlich zu beachten, dass die Erhebung eines Einspruchs als solches noch keinen Grund darstellt, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker; LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Klagepatentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens nur dann in Betracht, wenn eine Vernichtung des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies ist vorliegend aus den unter Ziff. IV. dargestellten Gr\u00fcnden nicht der Fall.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Die Voraussetzungen des \u00a7 712 ZPO haben die Beklagten nicht dargetan.<\/p>\n<p>Streitwert: 1000.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1921 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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