{"id":2582,"date":"2012-03-22T17:00:47","date_gmt":"2012-03-22T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2582"},"modified":"2016-04-25T13:51:32","modified_gmt":"2016-04-25T13:51:32","slug":"4b-o-13210-holzstaender-stuetzfuss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2582","title":{"rendered":"4b O 132\/10 &#8211; Holzst\u00e4nder-St\u00fctzfu\u00df"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1865<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. M\u00e4rz 2012, Az. 4b O 132\/10<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>St\u00fctzf\u00fc\u00dfe, die zur Befestigung an einer Stirnseite eines Holzst\u00e4nders geeignet sind, mit denen der Holzst\u00e4nder ortsfest verankerbar ist, wobei der St\u00fctzfu\u00df eine St\u00fctzplatte aufweist, die an der Stirnseite des Holzst\u00e4nders anliegt und durch Befestigungsmittel mit dem Holzst\u00e4nder verbunden ist,<\/p>\n<p>Abnehmern im Geltungsbereich des Deutschen Patents DE 198 43 XXX anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>bei denen die Befestigungsmittel, in Form von N\u00e4geln oder Schrauben, von denen immer zwei sich diametral gegen\u00fcberliegen, in spitzem Winkel zur L\u00e4ngsachse des Holzst\u00e4nders verlaufen und in gleichgerichteten, in der St\u00fctzplatte vorgesehenen Bohrungen gef\u00fchrt sind,<\/p>\n<p>ohne<br \/>\n&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die St\u00fctzf\u00fc\u00dfe nicht ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers als Inhabers des Deutschen Patents DE 198 43 XXX C2 zur Befestigung an einer Stirnseite eines Holzst\u00e4nders verwendet werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>&#8211; im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von 1.000,- \u20ac pro St\u00fctzfu\u00df, mindestens jedoch 5.000,- \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die St\u00fctzf\u00fc\u00dfe nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers zur Befestigung an einer Stirnseite eines Holzst\u00e4nders zu verwenden.<\/p>\n<p>II. Im \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl\u00e4ger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- \u20ac, f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Inhaber des deutschen Patents DE 198 43 XXX C 2 (Anlage K 1, im folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 22.09.1998 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 13.04.2000, seine Erteilung am 07.06.2001 ver\u00f6ffentlicht. Mit Schriftsatz vom 07.01.2011 reichte die Beklagte beim Bundespatentgericht eine Nichtigkeitsklage (Anlage B 2) ein, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent betrifft einen an einer Stirnseite eines Holzst\u00e4nders befestigten St\u00fctzfu\u00df.<\/p>\n<p>Der vorliegend ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eAn einer Stirnseite eines Holzst\u00e4nders (2) befestigter St\u00fctzfu\u00df (1), mit dem der Holzst\u00e4nder (2) ortsfest verankerbar ist, wobei der St\u00fctzfu\u00df (1) eine St\u00fctzplatte (3) aufweist, die an der Stirnseite des Holzst\u00e4nders (2) anliegt und durch Befestigungsmittel mit dem Holzst\u00e4nder verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel, in Form von N\u00e4geln (5) oder Schrauben, von denen immer zwei sich diametral gegen\u00fcberliegen, in spitzem Winkel zur L\u00e4ngsachse (8) des Holzst\u00e4nders verlaufen und in gleichgerichteten, in der St\u00fctzplatte vorgesehenen Bohrungen (6) gef\u00fchrt sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) eingeblendeten Figuren 3 und 4 der Klagepatentschrift verdeutlichen die Lehre des Klagepatents anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 3 zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel eines St\u00fctzfu\u00dfes in einer teilweise geschnittenen Seitenansicht, Figur 4 stellt eine Draufsicht auf den entsprechenden St\u00fctzfu\u00df dar.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt jedenfalls in Italien und \u00d6sterreich unter der Bezeichnung \u201eA\u201c die auf Seite 94 ihres als Anlage K 11 vorgelegten Kataloges abgebildeten Pfostentr\u00e4ger mit Schrauben (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Dar\u00fcber hinaus bietet die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland ans\u00e4ssigen H\u00e4ndlern zum Kauf an. \u00dcber den deutschsprachigen Internetauftritt der Beklagten unter <a title=\"www.B.com\" href=\"http:\/\/www.b.com\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.B.com<\/span><\/a> sind ein die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffendes Datenblatt (Anlage K 5) sowie eine pdf-Datei mit dem Titel \u201eC\u201c (Anlage K 6) abrufbar. Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist sowohl den Anlagen K 5 und K 6 als auch dem zur Akte gereichten Muster (Anlage K 7) zu entnehmen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbaren wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits mit einem Holzst\u00e4nder verbunden sei; auch Angebot bzw. Vertrieb ohne Holzst\u00e4nder stellten unmittelbare Patentverletzungen dar, da es sich bei dem Holzst\u00e4nder um eine selbstverst\u00e4ndliche Zutat handele. Dar\u00fcber hinaus entnehme der Fachmann der Formulierung \u201everankerbar\u201c, dass es ausreichend sei, dass der St\u00fctzfu\u00df mit dem Holzst\u00e4nder befestigbar \u2013 im Sinne von verankerbar \u2013 sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist weiter der Ansicht, ein diametrales Gegen\u00fcberliegen erfordere nicht, dass die verbindende Gerade zweier Befestigungsmittel durch den Mittelpunkt der Vorrichtung liefe. Die L\u00e4ngsachse im Sinne des Patentanspruchs 1 sei nicht auf eine linienf\u00f6rmige Mittelachse beschr\u00e4nkt; auch eine fl\u00e4chige oder r\u00e4umliche Ausgestaltung fiele darunter. Die in der St\u00fctzplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Bohrungen seien gleichgerichtet im Sinne der Lehre des Klagepatents. Darunter verstehe der Fachmann, dass die Bohrungen dem Verlauf des entsprechenden Befestigungsmittels gleichgerichtet sein m\u00fcssten.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.11.2011 hat der Kl\u00e4ger die urspr\u00fcnglich auf eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents gest\u00fctzte Klage um einen Hilfsantrag, gest\u00fctzt auf eine mittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung, erweitert.<\/p>\n<p>Dazu behauptet er, die Beklagte habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits nach Deutschland geliefert, jedenfalls an die in D ans\u00e4ssige E GmbH. Er ist der Ansicht, dies begr\u00fcnde die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>an einer Stirnseite eines Holzst\u00e4nders befestigte St\u00fctzf\u00fc\u00dfe, mit denen der Holzst\u00e4nder ortsfest verankerbar ist, wobei der St\u00fctzfu\u00df eine St\u00fctzplatte aufweist, die an der Stirnseite des Holzst\u00e4nders anliegt und durch Befestigungsmittel mit dem Holzst\u00e4nder verbunden ist,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des Deutschen Patents DE 198 43 XXX anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Befestigungsmittel, in Form von N\u00e4geln oder Schrauben, von denen immer zwei sich diametral gegen\u00fcberliegen, in spitzem Winkel zur L\u00e4ngsachse des Holzst\u00e4nders verlaufen und in gleichgerichteten, in der St\u00fctzplatte vorgesehenen Bohrungen gef\u00fchrt sind;<\/p>\n<p>2. ihm dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.07.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage entsprechender Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine in Kopie),<\/p>\n<p>b. der einzelnen Angebote, aufschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt des Kl\u00e4gers einem von diesem zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 07.07.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. hilfsweise,<\/p>\n<p>1. die Beklagte aufgrund mittelbarer Verletzung des Klagepatents zur Unterlassung und Rechnungslegung entsprechend der vorstehenden Ziffern I.1. und I.2. zu verurteilen, wobei er mit dem Unterlassungsantrag ein Schlechthinverbot begehrt;<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund mittelbarer Patentverletzung zur Schadensersatzzahlung entsprechend vorstehend zu II. verpflichtet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage (Az. 10 Ni 1\/11) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne auch an anderen Materialien, insbesondere Beton, befestigt werden, was sich aus den Angaben auf Seite 3 des Datenblatts (Anlage K 5 bzw. K 14) ergebe. Dar\u00fcber hinaus sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht nur f\u00fcr Holzst\u00e4nder, sondern auch f\u00fcr Querbalken einsetzbar. Insoweit verweist die Beklagte auf S. 2 des Datenblatts (Anlage K 5 bzw. K 14).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.11.2011 unstreitig gestellt, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 seit dem 01.08.2011 \u2013 einem in Deutschland ans\u00e4ssigen H\u00e4ndler anbietet. Sie behauptet, zu einer Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Deutschland sei es bislang nicht gekommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, das Angebot in ihrem Internetauftritt und Katalog sei ersichtlich nicht an Abnehmer in Deutschland gerichtet, was sich aus der dort jeweils eingeblendeten Landkarte, in der Deutschland ausgespart sei, ergebe. Dar\u00fcber hinaus mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. Einer unmittelbaren Patentverletzung stehe schon entgegen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht an einem Holzst\u00e4nder befestigt sei. Dar\u00fcber hinaus verliefen die Befestigungsmittel nicht in einem spitzen Winkel zur L\u00e4ngsachse; bei der L\u00e4ngsachse im Sinne des Klagepatents handele es sich um eine linienf\u00f6rmige Mittelachse. Zu dieser bilde der Verlauf der Befestigungsmittel keinen spitzen Winkel, da Mittelachse und Verlauf der Befestigungsmittel keinen Schnittpunkt h\u00e4tten. Weiterhin sei \u201egleichgerichtet\u201c im Sinne des Klagepatents so zu verstehen, dass die Bohrungen f\u00fcr die Befestigungsmittel auf denselben auf der Mittelachse der Vorrichtung liegenden Punkt zeigen m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist weiter der Auffassung, das Klagepatent sei nicht rechtbest\u00e4ndig. Es sei gegen\u00fcber den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen unzul\u00e4ssig erweitert. Au\u00dferdem sei die Lehre des Anspruchs 1 gegen\u00fcber der Entgegenhaltung D 1 nicht neu, jedenfalls nicht erfinderisch gegen\u00fcber einer Kombination der D 1 mit der D 2, D 3 oder D 4.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Sitzungsniederschrift vom 08.11.2011 (Bl. 100 ff. GA) Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen J. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.02.2012 (Bl. 112 ff. GA) verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Soweit sie auf eine unmittelbare Patentverletzung gerichtet ist, ist die Klage unbegr\u00fcndet. Mit dem auf eine mittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung gerichteten Hilfsantrag hat die Klage teilweise Erfolg. Allerdings war sie auch bez\u00fcglich der mittelbaren Patentverletzung insoweit unbegr\u00fcndet, als der Kl\u00e4ger mit dem Unterlassungsantrag ein Schlechthinverbot begehrt. Im Ergebnis steht dem Kl\u00e4ger gegen die Beklagte wegen mittelbarer Patentverletzung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ein Anspruch auf Unterlassung zu. Die dar\u00fcber hinaus geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie der entsprechende Rechnungslegungslegungsanspruch greifen indes nicht durch. Auch insoweit war die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen an einer Stirnseite eines Holzst\u00e4nders befestigten St\u00fctzfu\u00df.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik benennt das Klagepatent die DE 295 03 XXX U1, die einen gattungsgem\u00e4\u00dfen St\u00fctzfu\u00df zeigt. Aus dieser Druckschrift ist ein St\u00fctzfu\u00df bekannt, der eingesetzt wird, um einen Holzst\u00e4nder auf einem festen Untergrund zu befestigen (Klagepatent Spalte 1, Zeilen 6 bis 8). Da der Holzst\u00e4nder \u2013 wie das Klagepatent weiter ausf\u00fchrt \u2013 dabei in den \u00fcberwiegenden Anwendungsf\u00e4llen statische Aufgaben \u00fcbernimmt, also tragendes Bauteil ist, das besonderen Anforderungen, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verankerung unterliegt, wird der im Stand der Technik bekannte St\u00fctzfu\u00df so mit dem Holzst\u00e4nder verbunden, dass die Befestigungsmittel in Form von Schrauben quer zur L\u00e4ngsachse des Holzst\u00e4nders durch diesen oder in diesem gef\u00fchrt sind. In diesem Fall werden die Befestigungsmittel seitlich in den Holzst\u00e4nder gef\u00fchrt, da, wie sich gezeigt hat, ein stirnseitiges Einbringen in das Hirnholz keine ausreichende Stabilit\u00e4t bringt (Klagepatent Spalte 1, Zeilen 10 bis 22).<\/p>\n<p>Diesen Stand der Technik kritisiert das Klagepatent als in einigen wesentlichen Belangen \u00e4u\u00dferst nachteilig. So m\u00fcsse der St\u00fctzfu\u00df z. B. mit mindestens einem, sich in L\u00e4ngsachsrichtung des Holzst\u00e4nders erstreckenden Befestigungsteil versehen sein, durch das die Befestigungsmittel gef\u00fchrt werden und durch die praktisch erst die Verbindung zwischen dem St\u00fctzfu\u00df und dem Holzst\u00e4nder hergestellt werde. Dieses Befestigungsmittel sei \u00fcblicherweise mit der St\u00fctzplatte verschwei\u00dft, wodurch sich entsprechend hohe Fertigungskosten erg\u00e4ben, die vor allem deshalb beklagenswert seien, da solche St\u00fctzf\u00fc\u00dfe als Massenartikel in gro\u00dfen St\u00fcckzahlen hergestellt w\u00fcrden (Klagepatent Spalte 1, Zeilen 23 bis 36).<\/p>\n<p>Weiter f\u00fchrt das Klagepatent zum Stand der Technik gem\u00e4\u00df der DE 295 03 XXX U1 aus, dass die dortigen Befestigungsmittel als seitlich sich erstreckende Platten ausgebildet sind, die parallel und mit Abstand zueinander an der St\u00fctzplatte befestigt sind. Hierdurch ergibt sich eine etwa U-f\u00f6rmige Ausbildung des St\u00fctzfu\u00dfes, wobei die beiden Platten an den zugeordneten Seiten des Holzst\u00e4nders anliegen und dort befestigt sind (Klagepatent Spalte 1, Zeilen 37 bis 42).<\/p>\n<p>An der vorgenannten Konstruktion kritisiert das Klagepatent, dass aus gestalterischen Gr\u00fcnden vielfach auf diese Art der St\u00fctzfu\u00dfausbildung verzichtet werde, da die au\u00dfen am Holzst\u00e4nder anliegenden Platten als sehr st\u00f6rend empfunden w\u00fcrden. \u00dcberdies bed\u00fcrften sie, aufgrund der auf sie ungehindert einwirkenden Witterungseinfl\u00fcsse einer besonderen Oberfl\u00e4chenbehandlung und -pflege (Klagepatent Spalte 1, Zeilen 43 bis 48).<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt weiter aus, dass es \u2013 um insbesondere den gestalterischen Anspr\u00fcchen zu gen\u00fcgen \u2013 ebenfalls aus der DE 295 03 XXX U1 bekannt ist, den St\u00fctzfu\u00df mit einem mittig auf der St\u00fctzplatte befestigten Gewindebolzen zu versehen, der in eine von der unteren Stirnseite des Holzst\u00e4nders eingebrachte Bohrung eingesteckt wird (Klagepatent Spalte 1, Zeilen 49 bis 54).<\/p>\n<p>Daran kritisiert das Klagepatent den mit dem Einbringen einer solchen Bohrung verbundenen erheblichen, kostensteigernden Arbeitsaufwand (Klagepatent Spalte 1, Zeilen 55 bis 57).<\/p>\n<p>Zusammenfassend kritisiert das Klagepatent den Stand der Technik dahingehend, dass die Montage und Herstellung der bekannten St\u00fctzf\u00fc\u00dfe nur mit einem erheblichen Arbeitsaufwand m\u00f6glich seien (Klagepatent Spalte 1, Zeilen 58 bis 59).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, einen St\u00fctzfu\u00df der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art so auszubilden, dass er bei hoher Belastbarkeit einfach herstell- und montierbar ist (Klagepatent Spalte 1, Zeilen 60 bis 63).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. An einer Stirnseite eines Holzst\u00e4nders (2) befestigter St\u00fctzfu\u00df (1), mit dem der Holzst\u00e4nder (2) ortsfest verankerbar ist.<\/p>\n<p>2. Der St\u00fctzfu\u00df (1) weist eine St\u00fctzplatte (3) auf.<\/p>\n<p>3. Die St\u00fctzplatte (3) liegt an der Stirnseite des Holzst\u00e4nders (2) an und ist durch Befestigungsmittel mit dem Holzst\u00e4nder (2) verbunden.<\/p>\n<p>4. Von den Befestigungsmitteln, in Form von N\u00e4geln (5) oder Schrauben, liegen sich immer zwei diametral gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>5. Die Befestigungsmittel verlaufen in spitzem Winkel zur L\u00e4ngsachse (8) des Holzst\u00e4nders (2).<\/p>\n<p>6. Die Befestigungsmittel sind in gleichgerichteten, in der St\u00fctzplatte (3) vorgesehenen Bohrungen (6) gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Es fehlt jedenfalls an einer unmittelbaren wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Merkmale 1 und 3. Merkmal 1 erfordert einen an einer Stirnseite eines Holzst\u00e4nders befestigten St\u00fctzfu\u00df, mit dem der Holzst\u00e4nder ortsfest verankerbar ist, nach Merkmal 3 liegt die St\u00fctzplatte an der Stirnseite des Holzst\u00e4nders an und ist durch Befestigungsmittel mit diesem verbunden.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale 1 und 3 nicht unmittelbar, da die stirnseitige Verbindung mit dem in diesen Merkmalen benannten Holzst\u00e4nder (noch) nicht hergestellt ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmale 1 und 3 erfordern, dass eine \u2013 bestimmten Anforderungen gen\u00fcgende \u2013 Verbindung zwischen St\u00fctzfu\u00df und Holzst\u00e4nder hergestellt ist. Der Wortlaut des Patentanspruchs ist insoweit eindeutig. Laut Merkmal 1 handelt es sich um einen an der Stirnseite eines Holzst\u00e4nders befestigten St\u00fctzfu\u00df; Merkmal 3 gibt vor, dass die St\u00fctzplatte mit dem Holzst\u00e4nder verbunden ist. Dabei handelt es sich um die Beschreibung von Ist-Zust\u00e4nden, nicht nur von Befestigungsm\u00f6glichkeiten. Ein anderes Verst\u00e4ndnis folgt insbesondere nicht aus der Verwendung des Wortes \u201everankerbar\u201c im Merkmal 1. Soweit in Merkmal 1 von \u201everankerbar\u201c, also der M\u00f6glichkeit der Verankerung, die Rede ist, geht es nicht um das Verh\u00e4ltnis vom St\u00fctzfu\u00df zum Holzst\u00e4nder, sondern um das Verh\u00e4ltnis vom Holzst\u00e4nder zum Untergrund. Diese M\u00f6glichkeit der ortsfesten Verankerung des Holzst\u00e4nders am Untergrund wird \u00fcber den an der Stirnseite des Holzst\u00e4nders befestigten St\u00fctzfu\u00df er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich zwar um einen St\u00fctzfu\u00df mit einer St\u00fctzplatte; dieser ist jedoch \u2013 im Zeitpunkt der Benutzungshandlungen der Beklagten \u2013 nicht an einer Stirnseite eines Holzst\u00e4nders befestigt bzw. durch Befestigungsmittel mit dem Holzst\u00e4nder verbunden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nOb ein Angebot bzw. eine Lieferung eines Vorrichtungsteils, welches mit weiteren Vorrichtungsteilen zu der patentgesch\u00fctzten Gesamtkombination zusammengef\u00fcgt werden kann, eine mittelbare oder unmittelbare Patentverletzung darstellt, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. Zun\u00e4chst gilt, dass, wer nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, grunds\u00e4tzlich nur wegen mittelbarer Patentverletzung in Anspruch genommen werden kann (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 203). Hingegen liegt eine unmittelbare Patentverletzung vor, wenn dem Abnehmer die fehlende Zutat \u2013 vorher, gleichzeitig oder hinterher \u2013 von einem Dritten geliefert wird. Unter solchen Umst\u00e4nden l\u00e4ge eine arbeitsteilige mit- oder nebent\u00e4terschaftliche Verwirklichung aller Anspruchsmerkmale vor, was zur Feststellung einer durch beide Akteure gemeinsam begangenen unmittelbaren Patentverletzung f\u00fchren w\u00fcrde. Ist der Belieferte bereits im Besitz der fehlenden Zutat oder wird er sich diese im Anschluss an die fragliche Lieferung mit Sicherheit besorgen, um sie mit dem gelieferten Gegenstand zur patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung zu kombinieren, liegt ein wertungsm\u00e4\u00dfig vergleichbarer Zurechnungssachverhalt vor. Der Handelnde baut bei seiner Lieferung gezielt darauf, dass die fehlende (Allerwelts-) Zutat beim Empf\u00e4nger entweder bereits vorhanden ist oder aber vom Belieferten problemlos selbst besorgt werden kann und auch tats\u00e4chlich beschafft werden wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung zuzuf\u00fchren. Der Handelnde macht sich bei einer solchen Sachlage mit seiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als h\u00e4tte er die Zutat selbst mitgeliefert (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 78 \u2013 Lungenfunktionsmessger\u00e4t). Das gleiche gilt erst recht, wenn ein letzter Herstellungsakt zwar vom Abnehmer vollzogen, er dabei aber als \u201eWerkzeug\u201c von dem Liefernden gesteuert wird, indem dieser ihm z.B. entsprechende Handlungsanweisungen und Hilfsmittel an die Hand gibt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.02.2011, Az. I-2 U 102\/09, Rn 93 \u2013 zitiert nach juris; s. insgesamt K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 204).<\/p>\n<p>In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze handelt es sich vorliegend nicht um eine unmittelbare Patentverletzung. Der Holzst\u00e4nder ist keine blo\u00dfe Allerwelts-Zutat, die der Abnehmer zwangsl\u00e4ufig zur Herstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung verwendet. Die Beklagte hat ausgef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform m\u00fcsse nicht zwingend an der Stirnseite eines Holst\u00e4nders befestigt werden; sie k\u00f6nne auch mit Querbalken oder Betontr\u00e4gern verbunden werden. Jedenfalls die M\u00f6glichkeit der \u2013 nicht stirnseitigen \u2013 Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einem Querbalken wird auch von den zur Akte gereichten Unterlagen gest\u00fctzt. Auf Seite 2 des Datenblattes (Anlagen K 5 und K 14) finden sich bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Berechnungen zur Zugkraft betreffend einen Querbalken. Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt das Datenblatt der Beklagten (Anlage K 14, s. dort S. 3) eine Abbildung, die die \u2013 nicht stirnseitige \u2013 Befestigung eines St\u00fctzfu\u00dfes an einem Querbalken zeigt. Zwar zeigt dieses Bild nicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform; es handelt sich aber unstreitig um das Datenblatt, das die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betrifft.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist diesem Vortrag der Beklagten nicht konkret entgegengetreten. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedoch auch zur nicht stirnseitigen Befestigung an einem Querbalken eingesetzt werden kann, steht der Einordnung des in Merkmal 1 und 3 geforderten Holzst\u00e4nders als Allerweltszutat im oben genannten Sinne entgegen. Der Holzst\u00e4nder ist mit dieser Befestigungsartvorgabe f\u00fcr den Erfindungsgedanken nicht nebens\u00e4chlich. Insbesondere ist klagepatentgem\u00e4\u00df nur eine stirnseitige Befestigung, bei der die Befestigungsmittel entsprechend der weiteren Vorgaben des Anspruchs 1 verlaufen. Dies liegt darin begr\u00fcndet, dass gerade durch diese Anordnung eine ausreichende, statischen Anforderungen gen\u00fcgende Stabilit\u00e4t erreicht wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df benutzt, stehen dem Kl\u00e4ger die mit dem Hauptantrag geltend gemachten, auf eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents gest\u00fctzten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte nicht zu.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus diesem Grund war \u00fcber den Hilfsantrag, mit dem der Kl\u00e4ger eine mittelbare Patentverletzung geltend macht, zu entscheiden. Der Hilfsantrag ist teilweise begr\u00fcndet. Die Beklagte verletzt die technische Lehre des Klagepatents mittelbar, \u00a7 10 PatG, indem sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Abnehmern in Deutschland anbietet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich des Patentgesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Ele-ment der Erfindung bezieht. Sie ist auch objektiv dazu geeignet, s\u00e4mtliche Merk-male des Klagepatents zu verwirklichen.<\/p>\n<p>Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit ei-nem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelm\u00e4\u00dfig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist (BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist, wie zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist, ein St\u00fctzfu\u00df mit einer St\u00fctzplatte, der zur Befestigung an der Stirnseite eines Holzst\u00e4nders geeignet ist, und zwar dergestalt, dass die St\u00fctzplatte an der Stirnseite des Holzst\u00e4nders anliegt und durch Befestigungsmittel mit dem Holzst\u00e4nder verbunden ist. Daher ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Bestandteil des Patentanspruchs und ein wesentliches Element der Erfindung nach dem Klagepatent.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nBei Befestigung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an der Stirnseite eines Holzst\u00e4nders wird von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht. Dies ist bez\u00fcglich der Merkmale 1 bis 4 des Anspruchs 1 des Klagepatents zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer zu diesen Merkmalen er\u00fcbrigen. Dar\u00fcber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei stirnseitiger Befestigung an einem Holzst\u00e4nder auch die Merkmale 5 und 6 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nNach Merkmal 5 verlaufen die Befestigungsmittel im spitzen Winkel zur L\u00e4ngsachse des Holzst\u00e4nders.<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht dieses Merkmal dahingehend, dass die durch das jeweilige Befestigungsmittel gelegten Mittellinien die vertikale Mittellinie des Holztr\u00e4gers in einem Winkel &lt; 90\u00b0 schneiden, wenn die Mittellinien der Befestigungsmittel unter Beibehaltung der Neigung in eine gemeinsame Ebene mit der Mittellinie des Holztr\u00e4gers verschoben werden.<\/p>\n<p>(1).<br \/>\nZun\u00e4chst handelt es sich bei der L\u00e4ngsachse des Holzst\u00e4nders um eine Gerade bzw. Linie. Dies steht im Einklang mit dem allgemeinen (Fach-) Verst\u00e4ndnis. Dass auf dem in Rede stehenden Technikgebiet eine Achse auch als fl\u00e4chiges oder r\u00e4umliches Gebilde anzusehen w\u00e4re, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich. Auch im Klagepatent, das sein eigenes Lexikon darstellt (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube), findet sich kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents von dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis abweichen w\u00fcrde. Dass die in Figur 3 mit der Bezugsziffer 8 versehene L\u00e4ngsachse in der Zeichnung bis in die Figur 4 fortgef\u00fchrt wird, st\u00fctzt ein solches Verst\u00e4ndnis nicht. Die Darstellung der Figuren ist zweidimensional und gibt keinen Aufschluss \u00fcber die Anordnung der L\u00e4ngsachse im dreidimensionalen Raum. Eine ausdr\u00fcckliche Definition, die die L\u00e4ngsachse als fl\u00e4chiges oder r\u00e4umliches Gebilde beschreibt, oder Beschreibungsstellen, aus denen sich ergibt, dass das Klagepatent unter einer L\u00e4ngsachse ein solches Gebilde verstehen w\u00fcrde, finden sich in der Klagepatentschrift nicht.<\/p>\n<p>(2).<br \/>\nDer Fachmann erkennt, dass daraus nicht folgt, dass die Befestigungsmittel zwingend mit der L\u00e4ngsachse des Holzst\u00e4nders im streng geometrischen\/mathematischen Sinne einen spitzen Winkel ausbilden m\u00fcssen, es also nicht zwingend zu einem Schnittpunkt zwischen L\u00e4ngsachse des Holzst\u00e4nders und durch die Befestigungsmittel gelegter Mittellinie kommen muss. Denn die Auslegung des Patentanspruchs darf nicht auf eine rein philologische Auslegung beschr\u00e4nkt werden. Vielmehr ist eine funktionsorientierte Auslegung geboten, die den technischen Sinngehalt, der sich unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung ergibt, ber\u00fccksichtigt. Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs sind so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte).<\/p>\n<p>(a).<br \/>\nHierbei ist zun\u00e4chst festzustellen, dass das Klagepatent die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00e4ngsachse seinem Wortlaut nach nicht auf eine \u201eMittenachse\u201c beschr\u00e4nkt. Abgesehen davon, dass im Anspruch nicht von einer \u201eMittenachse\u201c die Rede ist, verdeutlicht schon die allgemeine Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 28 ff. des Klagepatents, dass der Begriff \u201eMittenachse\u201c nur dann verwendet wird, wenn die Befestigungsmittel nach innen gerichtet sind. Dort hei\u00dft es: \u201eDie Anordnung der Befestigungsmittel kann insoweit frei gew\u00e4hlt werden, als es durchaus m\u00f6glich ist, diese in einem spitzen Winkel zur L\u00e4ngsachse des Holzst\u00e4nders nach au\u00dfen oder nach innen gerichtet, also zur Mittenachse des Holzst\u00e4nders hin, einzubringen.\u201c (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). In \u00dcbereinstimmung damit wird im besonderen Beschreibungsteil im Rahmen der Erl\u00e4uterung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels der Figuren 3 und 4 davon gesprochen, dass die N\u00e4gel (5) zur Mitte des Holzst\u00e4nders spitzwinkelig ausgerichtet sind (Klagepatent Sp. 3, Z. 12 ff.), w\u00e4hrend es zu dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df den Figuren 5 und 6 hei\u00dft, dass die Bohrungen 6 \u201ezu den Au\u00dfenseiten des Holzst\u00e4nders 2 hin verlaufen, jedoch ebenfalls spitzwinkelig zu dessen L\u00e4ngsachse stehen.\u201c (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>(b).<br \/>\nTechnischer Sinn und Zweck des spitzwinkeligen Verlaufs der Befestigungsmittel zur L\u00e4ngsachse des Holzst\u00e4nders ist die Sicherung der Stabilit\u00e4t des Holzst\u00e4nders. Der Holzst\u00e4nder \u00fcbernimmt, wie das Klagepatent in Spalte 1, Zeilen 10 ff. ausf\u00fchrt, in den \u00fcberwiegenden Anwendungsf\u00e4llen statische Aufgaben, ist also tragendes Bauteil. Aus diesem Grund soll der Holzst\u00e4nder sicher ortsfest verankert werden. Dies bedeutet, dass er auch von den Seiten her einwirkende Kr\u00e4fte aufnehmen k\u00f6nnen muss. Der Fachmann sieht, dass das Klagepatent in Abgrenzung zum Stand der Technik auf quer zur L\u00e4ngsrichtung des Holzst\u00e4nders verlaufende Befestigungsmittel (Klagepatent Sp. 1, Z. 14 ff.) und\/oder seitlich sich erstreckende Platten, die eine u-f\u00f6rmige Ausbildung des St\u00fctzfu\u00dfes zur Folge haben (Klagepatent Sp. 1, Z. 37 ff.), verzichtet und stattdessen eine Befestigung des St\u00fctzfu\u00dfes an der Stirnseite des Holzst\u00e4nders vorsieht. Insoweit ist eine gesonderte Vorgabe zum Verlauf der Befestigungsmittel erforderlich. Denn ein stirnseitiges Einbringen von Befestigungsmitteln in L\u00e4ngsrichtung des Holzst\u00e4nders bringt keine ausreichende Stabilit\u00e4t mit sich (Klagepatent Sp. 1, Z. 19 ff.), weil die Befestigungsmittel dann in Richtung des Holzfaserverlaufs verliefen. Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent die Stabilit\u00e4t dadurch verbessert, dass es eine Querung des Holzfaserverlaufs vorsieht. Vor diesem Hintergrund sieht der Fachmann Merkmal 5. Der anspruchsgem\u00e4\u00dfe spitze Winkel bewirkt eine Schr\u00e4gstellung der Befestigungsmittel nach innen oder nach au\u00dfen, wodurch die Befestigungsmittel den Verlauf der Holzfasern queren. Dies hat zur Folge, dass die Befestigung des St\u00fctzfu\u00dfes und in Fortsetzung davon, die Verankerung des Holzst\u00e4nders, in ausreichend sicherem Ma\u00dfe erfolgen und der Vorteil der Belastungsoptimierung (Klagepatent Sp. 1, Z. 66 bis Sp. 2, Z. 1) (mit-) erzielt wird.<\/p>\n<p>Zur Erf\u00fcllung dieses technischen Sinns und Zwecks ist nicht zwingend erforderlich, dass der spitze Winkel exakt mit der (Mittel-)L\u00e4ngsachse des Holzst\u00e4nders ausgebildet wird. Zwar mag es \u2013 wie die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.11.2011 unwidersprochen vorgetragen hat \u2013 zu einer optimalen Aufnahme von Kippkr\u00e4ften kommen, wenn immer zwei Befestigungsmittel sich so gegen\u00fcberliegen, dass ihre verbindende Gerade durch die Mittelachse des Holzst\u00e4nders verl\u00e4uft. Dies f\u00fchrt jedoch nicht zu einem anderen Verst\u00e4ndnis von Merkmal 5. Zum einen betraf dieser Vortrag die diametral gegen\u00fcberliegende Anordnung der Befestigungsmittel gem\u00e4\u00df Merkmal 4. Zum anderen gen\u00fcgt es dem technischen Sinn und Zweck von Merkmal 5, wenn eine ausreichende Stabilisierung des Holzst\u00e4nders erfolgt. Eine optimale Kraftaufnahme ist dazu nicht erforderlich. Dass eine Aufnahme der praktisch relevanten Kippkr\u00e4fte nur erfolgen w\u00fcrde, wenn immer zwei Befestigungsmittel durch eine durch die Mittelachse des Holzst\u00e4nders verlaufende Gerade verbunden werden k\u00f6nnen, ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann durch das in den Figuren 3 und 4 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel, das das Klagepatent als erfindungsgem\u00e4\u00df ansieht, best\u00e4rkt. Dieses bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel ist ein St\u00fctzfu\u00df mit einer quadratischen, flachebenen Grundfl\u00e4che, auf der die Stirnfl\u00e4che des Holzst\u00e4nders aufliegt. Die Schr\u00e4gf\u00fchrung der Befestigungsmittel wird durch die winkelig zur St\u00fctzplatte eingebrachten Bohrungen erreicht (Klagepatent Sp. 3, Z. 14 ff.). Dabei hebt das Klagepatent hervor, dass auch hier die N\u00e4gel (5) \u201ezur Mitte des Holzst\u00e4nders hin spitzwinkelig ausgerichtet\u201c sind (Klagepatent Sp. 3, Z. 12 ff.). Der Figur 4 ist zu entnehmen, dass zw\u00f6lf Bohrungen entlang der Seiten der Grundfl\u00e4che vorgesehen sind, wobei die vier Bohrungen, die sich in den Ecken der quadratischen Grundfl\u00e4che befinden, Befestigungsmittel in sich f\u00fchren, die mit der L\u00e4ngsachse des Holzst\u00e4nders im streng geometrischen\/mathematischen Sinne einen spitzen Winkel bilden, diese also schneiden. Die jeweils zwei zwischen den Ecken liegenden Bohrungen f\u00fchren demgegen\u00fcber Befestigungsmittel, die mittels der Schr\u00e4gf\u00fchrung der Bohrungen nicht im streng geometrischen\/mathematischen Sinne auf die linienf\u00f6rmige L\u00e4ngsachse des Holzst\u00e4nders ausgerichtet sind, sondern auf die jeweils gegen\u00fcberliegenden Bohrungen\/Befestigungsmittel zeigen. Diese Befestigungsmittel sind jeweils nur nach innen gerichtet. Dem Klagepatent ist aber kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass diese Befestigungsmittel nicht erfindungsgem\u00e4\u00df sein sollen. Denn gerade diese Befestigungsmittel sind mit der Bezugsziffer (5) versehen; auch sind keine anderen Anhaltspunkte vorhanden, die den Schluss zulie\u00dfen, es handele sich bei diesen N\u00e4geln um zus\u00e4tzliche, nicht vom Anspruch umfasste Befestigungsmittel. Vielmehr ergibt auch eine Zusammenschau der Figuren 3 und 4, dass die L\u00e4ngsachse des Holzst\u00e4nders und die durch die Befestigungsmittel gelegten Mittellinien in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 3 ohne Verschiebung nicht in einer Ebene liegen, also keinen Schnittpunkt haben. Denn die Figur 3 zeigt eine teilweise geschnittene Seitenansicht des Ausf\u00fchrungsbeispiels, dessen St\u00fctzfu\u00df in Figur 4 in einer Draufsicht abgebildet ist (Klagepatent Sp. 2, Z. 43 bis 46). Auch wenn die Klagepatentschrift keine Angabe dazu enth\u00e4lt, durch welche Linie in Figur 4 die Schnittansicht gem\u00e4\u00df Figur 3 gelegt ist, sieht der Fachmann, dass die Schnittlinie durch die Linie verl\u00e4uft, an deren Enden die in Figur 4 eingezeichneten Pfeile beginnen. Zum einen handelt es sich dabei um eine gebr\u00e4uchliche Markierung der dargestellten Schnittlinie. Zum anderen bezeichnet das Klagepatent Figur 3 als geschnittene Seitenansicht, woraus folgt, dass die Schnittlinie parallel zu einer der Seiten des Holzst\u00e4nders \u2013 und nicht schr\u00e4g durch diesen hindurch \u2013 verl\u00e4uft. Vor diesem Hintergrund sieht der Fachmann, dass auch die in Figur 3 dargestellten N\u00e4gel ohne Parallelverschiebung nicht in einer gemeinsamen Ebene mit der linearen L\u00e4ngsachse des Holzst\u00e4nders liegen.<\/p>\n<p>(c).<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen in Spalte 2, Zeilen 28 ff. des Klagepatents, wonach die Anordnung der Befestigungsmittel insoweit frei gew\u00e4hlt werden kann, als es m\u00f6glich ist, diese in einem spitzen Winkel zur L\u00e4ngsachse des Holzst\u00e4nders nach au\u00dfen oder nach innen gerichtet, also zur Mittenachse des Holzst\u00e4nders hin, einzubringen, f\u00fchren nicht zu einem anderen Verst\u00e4ndnis. Damit ist nicht gemeint, dass die patentgem\u00e4\u00dfen Befestigungsmittel auf einen auf der L\u00e4ngsachse des Holzst\u00e4nders liegenden Punkt zeigen m\u00fcssen. Vielmehr bedeutet diese Formulierung, dass der spitze Winkel zur L\u00e4ngsachse im Sinne von Merkmal 5 entweder durch eine Neigung des Befestigungsmittels nach au\u00dfen, also zu den Au\u00dfenseiten des Holzst\u00e4nders (dargestellt im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df der Figuren 5 und 6), oder nach innen, also zur Innenfl\u00e4che des Holzst\u00e4nders (dargestellt in den Ausf\u00fchrungsbeispielen gem\u00e4\u00df Figuren 1, 2 sowie 3, 4) gebildet wird. Denn bei einem Verst\u00e4ndnis, nach dem die Befestigungsmittel auf einen Punkt auf der L\u00e4ngsachse zeigen m\u00fcssen, w\u00e4ren acht der zw\u00f6lf in Figur 4 gezeigten Befestigungsmittel nicht patentgem\u00e4\u00df. Daf\u00fcr, dass nur ein Teil der in Figur 4 dargestellten Befestigungsmittel patentgem\u00e4\u00df w\u00e4re, enth\u00e4lt das Klagepatent aber keinen Anhaltspunkt. Die Figur stellt gerade ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel dar, anhand dessen die Lehre des Klagepatents verdeutlicht werden soll. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter (b). Bezug genommen.<\/p>\n<p>(d).<br \/>\nAuch aus der Zusammenschau mit Merkmal 4, das vorgibt, dass sich von den Befestigungsmitteln immer zwei diametral gegen\u00fcber liegen, folgt kein anderes Verst\u00e4ndnis der spitzwinkligen Anordnung gem\u00e4\u00df Merkmal 5.<\/p>\n<p>(aa).<br \/>\nZun\u00e4chst ist zu beachten, dass es sich bei dem spitzen Winkel gem\u00e4\u00df Merkmal 5 und der diametral gegen\u00fcberliegenden Anordnung gem\u00e4\u00df Merkmal 4 um voneinander zu unterscheidende Vorgaben handelt, die verschiedene technische Auswirkungen haben. Zwar dienen beide Vorgaben letztlich dem Vorteil der Belastungsoptimierung; jedoch gibt die spitzwinklige Anordnung der Befestigungsmittel gem\u00e4\u00df Merkmal 5 die Einbringrichtung vor und sichert damit die Stabilit\u00e4t der Verankerung, w\u00e4hrend die diametral gegen\u00fcberliegende Anordnung im Sinne von Merkmal 4 zur Ausbildung von Befestigungsmittelpaaren f\u00fchrt, die eine Kraftaufhebung der jeweiligen Befestigungsmittel, die sich gegenseitig abst\u00fctzen, nach sich zieht (Klagepatent Sp. 2, Z. 15 ff.). Aus der diametral gegen\u00fcberliegenden Anordnung folgt also nicht zugleich eine Schr\u00e4gstellung der Befestigungsmittel bzw. ein spitzer Winkel im Sinne von Merkmal 5.<\/p>\n<p>(bb).<br \/>\nAus Merkmal 4 erwachsen auch keine zwingenden Vorgaben im Hinblick auf die L\u00e4ngsachse, die im Rahmen der Auslegung von Merkmal 5 zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4ren. Insbesondere ist die diametral gegen\u00fcberliegende Anordnung nach Merkmal 4 nicht auf ein streng geometrisches\/mathematisches Verst\u00e4ndnis beschr\u00e4nkt. Nach streng geometrischem\/mathematischem Verst\u00e4ndnis liegen sich diametral zwei Punkte auf einem Kreis oder einer Kugel gegen\u00fcber, die den gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Abstand voneinander haben. Die verbindende Gerade entspricht also dem Durchmesser und verl\u00e4uft durch den Mittelpunkt der Kugel bzw. des Kreises. Dies ist nach der Lehre des Klagepatents nicht erforderlich. Erneut ist zu beachten, dass das Klagepatent sein eigenes Lexikon darstellt (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube), und der Fachmann die Merkmale und Begriffe des Anspruchs so deutet, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist. Es kommt darauf an, welche Vorteile zwingend mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des Standes der Technik zwingend beseitigt werden sollen. Der technische Sinn und Zweck des Merkmals 4 erfordert nicht zwingend eine kreis- oder kugelf\u00f6rmige Anordnung der Befestigungsmittel. Das diametrale Gegen\u00fcberliegen der Befestigungsmittel dient der Kraftaufhebung durch gegenseitiges Abst\u00fctzen der Befestigungsmittel (Klagepatent Sp. 2., Z. 15 ff.). Es hat sich \u2013 so das Klagepatent \u2013 \u00fcberraschend gezeigt, dass durch eine solche Anordnung eine bis zu f\u00fcnffache Steigerung der Belastungsf\u00e4higkeit gegen\u00fcber lediglich einer einseitigen Anordnung eines Befestigungsmittels erreicht wird (Klagepatent Sp. 2., Z. 19 ff.). Zur Abst\u00fctzung mit der daraus resultierenden Kraftaufhebung sind jeweils zwei Befestigungsmittel notwendig, das hei\u00dft, es ist eine paarweise Anordnung gefordert. Nach dem Klagepatent funktioniert die Abst\u00fctzung dar\u00fcber hinaus nicht, wenn die Schrauben nebeneinander liegen, sondern nur, wenn sie sich gegen\u00fcber liegen. Optimal erfolgt eine Kraftaufhebung, wenn die verbindende Gerade der Befestigungsmittel durch die L\u00e4ngsachse des Holzst\u00e4nders verl\u00e4uft. Jedoch gilt auch im Zusammenhang mit Merkmal 4, dass nicht nur eine optimale Kraftaufhebung klagepatentgem\u00e4\u00df ist. Denn die technische Lehre des Anspruchs 1 ist nicht auf eine optimale Kraftaufhebung beschr\u00e4nkt. Es gen\u00fcgt, wenn die Kraftaufhebung in einem praktisch relevanten, ausreichenden Ma\u00dfe erfolgt. Dies ist auch m\u00f6glich, wenn die diametral gegen\u00fcberliegende Anordnung nicht in einem streng geometrischen\/mathematischen Sinne verstanden wird. Dem technischen Sinn und Zweck ist Gen\u00fcge getan, wenn sich die Befestigungsmittel genau gegen\u00fcber liegen, weil es auch dann zu einer ausreichenden Abst\u00fctzung mit daraus resultierender Kraftaufhebung kommt.<\/p>\n<p>Weiter erkennt der Fachmann, dass der Anspruch keine zwingende Vorgabe dahingehend macht, dass die Befestigungsmittel und\/oder Bohrungen in der St\u00fctzplatte im Kreis oder kreisf\u00f6rmig angeordnet sein m\u00fcssen bzw. zu einem gedachten Kreis verbunden werden k\u00f6nnen m\u00fcssen. Im Anspruch selbst findet sich keine solche Vorgabe. Zudem bezeichnet das Klagepatent in Spalte 3, Zeilen 12 ff. die in den Figuren 3 und 4 dargestellte Ausf\u00fchrungsvariante als erfindungsgem\u00e4\u00df, die eine quadratische St\u00fctzplatte hat und Bohrungen\/Befestigungsmittel aufweist, die entlang der Au\u00dfenseiten liegen, also nicht im Kreis angeordnet sind. Durch diese Bohrungen\/Befestigungsmittel l\u00e4sst sich kein gedachter Kreis ziehen. Alle gezeigten Bohrungen\/Befestigungsmittel sieht das Klagepatent jedoch als erfindungsgem\u00e4\u00df an (s. Klagepatent Sp. 3, Z. 20 f., wonach sich \u201eimmer zwei diametral gegen\u00fcberliegen\u201c), obwohl die streng geometrische\/mathematische Definition des diametralen Gegen\u00fcberliegens nicht erf\u00fcllt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Befestigungsmittelpaare aus dem oberen linken mittleren Befestigungsmittel und dem unteren rechten mittleren Befestigungsmittel etc. gebildet werden. Zwar verlaufen dann die Verbindungslinien der Paare durch denselben Punkt auf der L\u00e4ngsachse des Holzst\u00e4nders, es fehlt aber weiterhin an einer kreisf\u00f6rmigen Anordnung. Dar\u00fcber hinaus hat der Fachmann keinen Anlass, die Befestigungsmittelpaare entsprechend zu bilden. Denn in der Figur 4 sind nur solche Verbindungslinien eingezeichnet, die jeweils die genau gegen\u00fcberliegenden Befestigungsmittel miteinander verbinden.<\/p>\n<p>(e).<br \/>\nIn diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann durch die Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels gem\u00e4\u00df Figur 1 best\u00e4rkt. Bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel ist eine kreisf\u00f6rmige Anordnung der Befestigungsmittel gezeigt, so dass auch die streng mathematische Definition des diametralen Gegen\u00fcberliegens erf\u00fcllt w\u00e4re. Dennoch hei\u00dft es in der Beschreibung, dass sich zwei Bohrungen \u201egenau gegen\u00fcberliegen\u201c (Klagepatent Sp. 3, Z. 1 f.). An dieser Stelle werden diametral gegen\u00fcberliegende Anordnung und genaues Gegen\u00fcberliegen letztlich gleichgesetzt.<\/p>\n<p>(f).<br \/>\nAuch eine Zusammenschau der Merkmale 4 und 5 best\u00e4rkt den Fachmann in seinem Verst\u00e4ndnis. Denn wenn das Merkmal 4 in einem streng geometrischen\/mathematischen Sinn zu verstehen w\u00e4re, w\u00e4re die Vorgabe des spitzen Winkels \u201ezur L\u00e4ngsachse\u201c in Merkmal 5 eine schlichte Verdopplung ohne eigenen Sinngehalt. Eine solche Ausrichtung w\u00fcrde sich dann bereits aus Merkmal 4 ergeben. Zwar wei\u00df der Fachmann, dass der Patentanspruch auch Selbstverst\u00e4ndlichkeiten aussprechen kann; allerdings sieht er, dass im vorliegenden Fall das erstgenannte Verst\u00e4ndnis zu einem eigenen Sinngehalt des Merkmals 5 f\u00fchrt, w\u00e4hrend dem Merkmal bei einem streng geometrischen\/mathematischen Verst\u00e4ndnis ein eigener Sinngehalt fehlt. Dies best\u00e4tigt ihn in dem erstgenannten Verst\u00e4ndnis.<\/p>\n<p>(3).<br \/>\nAuf Grundlage des vorgenannten Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 nach Herstellung einer stirnseitigen Verbindung mit einem Holzst\u00e4nder \u2013 von Merkmal 5 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Denn wenn die durch die Befestigungsmittel gezogenen Mittellinien unter Beibehaltung der Neigung in eine Ebene mit der vertikalen Mittellinie des Holzst\u00e4nders gelegt werden, schneiden sich diese Linien jeweils in einem Winkel von &lt; 90\u00b0.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wenn sie stirnseitig mit einem Holzst\u00e4nder verbunden ist, Merkmal 6 des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Nach Merkmal 6 sind die Befestigungsmittel in gleichgerichteten, in der St\u00fctzplatte vorgesehenen Bohrungen gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht dieses Merkmal dahingehend, dass die Bohrung jeweils nicht nur die gleiche Ausrichtung haben muss, wie das entsprechende Befestigungsmittel, sondern dar\u00fcber hinaus alle Bohrungen entweder nach innen oder nach au\u00dfen ausgerichtet sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>(1).<br \/>\nDass die Bohrungen jeweils die gleiche Ausrichtung haben m\u00fcssen, wie das entsprechende Befestigungsmittel, entnimmt der Fachmann bereits dem Anspruchswortlaut, nach dem die Bohrungen die Aufgabe haben, die Befestigungsmittel zu f\u00fchren (Merkmal 6). Der technische Sinn und Zweck dieser F\u00fchrung liegt darin, eine leichte, schnelle Montage sicherzustellen (Klagepatent Sp. 2, Z. 8 ff.). Dies folgt auch aus den Ausf\u00fchrungen des Klagepatents in der Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wo es wiederholt angibt, dass die Befestigungsmittel durch die Bohrungen gef\u00fchrt werden. So hei\u00dft es in Spalte 3, Zeilen 6 ff. in Bezug auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figuren 1 und 2, dass die Bohrungen der F\u00fchrung von Befestigungsmitteln dienen und durch die F\u00fchrung der Bohrungen auch die N\u00e4gel spitzwinklig zur L\u00e4ngsachse verlaufen. Bez\u00fcglich des Ausf\u00fchrungsbeispiels gem\u00e4\u00df der Figuren 3 und 4 hei\u00dft es in Spalte 3, Zeilen 12 bis 18, dass die N\u00e4gel zur Mitte des Holzst\u00e4nders hin spitzwinklig ausgerichtet sind, wobei die Schr\u00e4gf\u00fchrung der N\u00e4gel durch die winklig zur St\u00fctzplatte eingebrachten Bohrungen erreicht wird. Zu dem weiteren in Figuren 5 und 6 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel erkl\u00e4rt die Klagepatentschrift in Spalte 3, Zeilen 22 bis 32, dass die Bohrungen zu den Au\u00dfenseiten des Holzst\u00e4nders verlaufen und spitzwinklig zu dessen L\u00e4ngsachse stehen, wobei die N\u00e4gel, bedingt durch die Bohrungen, in denen sie gef\u00fchrt sind, gleichfalls zu den Au\u00dfenseiten des Holzst\u00e4nders hin gerichtet sind.<\/p>\n<p>(2).<br \/>\nDass dar\u00fcber hinaus erforderlich ist, dass alle Bohrungen\/Befestigungsmittel eines St\u00fctzfu\u00dfes entweder nach innen oder nach au\u00dfen ausgerichtet sind, entnimmt der Fachmann den Ausf\u00fchrungen des Klagepatents in Spalte 2, Zeilen 28 bis 34. In Spalte 2, Zeilen 28 bis 32 hei\u00dft es zun\u00e4chst, dass die Befestigungsmittel in einem spitzen Winkel nach innen oder nach au\u00dfen gerichtet angeordnet sein k\u00f6nnen; im unmittelbaren Anschluss daran erkl\u00e4rt das Klagepatent, dass die Befestigungsmittel in jedem Fall in gleichgerichteten Bohrungen gef\u00fchrt werden (Sp. 2, Z. 33 f.). Dies dient, wie der Fachmann erkennt, der Stabilisierung des Holzst\u00e4nders und der Kraftaufhebung innerhalb der Befestigungsmittelpaare. Erneut best\u00e4tigt die Beschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele den Fachmann in diesem Verst\u00e4ndnis. Bez\u00fcglich der in Figuren 1 und 2 bzw. 3 und 4 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele erkl\u00e4rt das Klagepatent, dass die Bohrungen bzw. Befestigungsmittel zur Mitte des Holzst\u00e4nders hin gerichtet sind (Sp. 3, Z. 8 ff. und Sp. 3, Z. 11 ff.); zu dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figuren 5 und 6 gibt es an, dass die Bohrungen zu den Au\u00dfenseiten des Holzst\u00e4nders hin verlaufen (Sp. 3, Z. 26 ff.). Bei den beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispielen sind demnach immer alle Bohrungen entweder nach innen oder nach au\u00dfen gerichtet. Weiter best\u00e4rkt wird der Fachmann in diesem Verst\u00e4ndnis dadurch, dass der Angabe \u201egleichgerichtet\u201c im Merkmal 6 kein eigenst\u00e4ndiger Sinngehalt zuk\u00e4me, wenn jeweils nur die gleiche Ausrichtung von Bohrung und in der Bohrung gef\u00fchrtem Befestigungsmittel erforderlich w\u00e4re. Denn bereits die F\u00fchrung des Befestigungsmittels in der Bohrung f\u00fchrt dazu, dass Bohrung und Befestigungsmittel gleich ausgerichtet sind.<\/p>\n<p>(3).<br \/>\nSchlie\u00dflich erkennt der Fachmann, dass Merkmal 6 nicht erfordert, dass alle Bohrungen\/Befestigungsmittel auf den gleichen auf der L\u00e4ngsachse des Holzst\u00e4nders liegenden Punkt zeigen. Der Wortlaut des geltend gemachten Anspruchs 1 des Klagepatents beinhaltet eine solche Vorgabe nicht. Auch findet sich im Klagepatent weder eine Beschreibungsstelle, die dieses Verst\u00e4ndnis st\u00fctzen w\u00fcrde, noch ist nach dem technischen Sinn und Zweck eine solche Anordnung zwingend erforderlich. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen im Rahmen der Pr\u00fcfung von Merkmal 5 Bezug genommen.<\/p>\n<p>(4).<br \/>\nAuf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 6 wortsinngem\u00e4\u00df. Denn die Bohrungen haben jeweils die gleiche Ausrichtung wie das in ihnen gef\u00fchrte Befestigungsmittel, wobei alle Bohrungen\/Befestigungsmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach au\u00dfen gerichtet sind.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die Beklagte &#8211; ohne \u00fcber eine entsprechende Berechtigung zu verf\u00fcgen &#8211; widerrechtlich in mittelbarer Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, steht dem Kl\u00e4ger der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie weiteren Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung im Sinne von \u00a7 10 PatG sind gegeben. Zun\u00e4chst liegt der erforderliche doppelte Inlandsbezug (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 213) vor. Wie die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.11.2011 unstreitig gestellt hat, bietet sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland ans\u00e4ssigen H\u00e4ndlern zum Weiterverkauf in Deutschland an. Auch wenn \u2013 wie die Beklagte vortr\u00e4gt \u2013 es tats\u00e4chlich noch nicht zu einer Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Deutschland gekommen sein sollte, ist der erforderliche doppelte Inlandsbezug hergestellt. Denn das Angebot an deutsche H\u00e4ndler erfolgt zum Zwecke des Weiterverkaufs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die dann von dem Endkunden zusammen mit einem Holzst\u00e4nder verwendet werden kann. Dar\u00fcber hinaus war die Verwendungsbestimmung des Angebotsempf\u00e4ngers, also des in Deutschland ans\u00e4ssigen H\u00e4ndlers, im Zeitpunkt des Angebotes hinreichend sicher absehbar. Dass der deutsche H\u00e4ndler die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur stirnseitigen Befestigung an einem Holzst\u00e4nder an Abnehmer anbietet, folgt bereits aus dem Internetauftritt des deutschen H\u00e4ndlers, von dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.11.2011 Screenshots vorlagen. Auch hatte die Beklagte von dem Internetauftritt und damit von der Verwendungsbestimmung des deutschen H\u00e4ndlers Kenntnis.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte ist dem Kl\u00e4ger nach \u00a7\u00a7 10, 139 Abs. 1 PatG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Unterlassung verpflichtet. Bez\u00fcglich des Anbietens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht eine Wiederholungsgefahr, da die Beklagte bereits ein mittelbar patentverletzendes Angebot abgegeben hat. Im Hinblick auf die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr. Denn die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf entsprechende Bestellung nach Deutschland liefern zu wollen.<\/p>\n<p>Allerdings war das begehrte Schlechthinverbot nicht auszusprechen. Ein Schlechthinverbot kommt nur dann in Betracht, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschlie\u00dflich im Sinne der patentierten Erfindung benutzt werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2003, 264, 268 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr das Fehlen einer patentfreien Benutzungsm\u00f6glichkeit ist der klagende Schutzrechtsinhaber, der ein Schlechthinverbot begehrt. Da es sich insoweit um eine negative Tatsache handelt, kommt der Beweispflichtige seiner Darlegungslast zun\u00e4chst dadurch nach, dass er die negative Tatsache pauschal behauptet. Sodann ist es Sache des Gegners, konkret eine patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit zu benennen. Erst wenn dies geschehen ist, kann \u2013 und muss \u2013 der Kl\u00e4ger diese Benutzungsm\u00f6glichkeit ausr\u00e4umen, indem er z.B. dartut, dass die eingewandte Verwendung ebenfalls in den Schutzbereich des Patents f\u00e4llt oder aber technisch bzw. wirtschaftlich sinnlos ist und deswegen keine praktisch relevante Handlungsalternative darstellt.<\/p>\n<p>Vorliegend hat die Beklagte unter Verweis auf das Datenblatt jedenfalls nachvollziehbar dargetan, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch mit einem Quertr\u00e4ger verwendet werden kann, an dem sie nicht stirnseitig befestigt wird. Auf Seite 3 des Datenblattes (Anlage K 14), das sich zumindest auch auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezieht, ist eine solche Befestigungsm\u00f6glichkeit bildlich dargestellt. Zwar bildet dort nicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den St\u00fctzfu\u00df. Die Angabe findet sich jedoch in einem Datenblatt, das auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betrifft. Warum eine solche Befestigung bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht wirtschaftlich oder technisch sinnvoll sein sollte, hat der Kl\u00e4ger nicht konkret dargelegt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund war nur ein eingeschr\u00e4nktes Verbot des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gerechtfertigt. Denn es ist sicherzustellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand au\u00dferhalb des Schutzrechts unbeeintr\u00e4chtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Insoweit erscheinen die seitens der Kammer in den Tenor aufgenommenen Ma\u00dfnahmen erforderlich aber auch ausreichend.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.02.2012 angeregt hat, in einen etwaigen Unterlassungstenor aufzunehmen, dass sich das Verbot auf St\u00fctzf\u00fc\u00dfe \u201ezur Befestigung in Deutschland\u201c beziehe, folgt die Kammer dem nicht. Es trifft zwar zu, dass eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von \u00a7 10 PatG einen doppelten Inlandsbezug erfordert. Dies bedeutet, dass nicht nur das Anbieten bzw. Liefern im Inland stattfinden m\u00fcssen, sondern auch die vom Angebotsempf\u00e4nger bzw. Abnehmer vorgesehene Benutzung des Mittels (Benkard\/Scharen, PatG, 10. Auflage 2006, \u00a7 10 Rn 14; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 213). Dem erforderlichen doppelten Inlandsbezug wird jedoch durch einen Tenor, der \u2013 wie vorliegend \u2013 das Anbieten und\/oder Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an Abnehmer im Geltungsbereich des Klagepatents verbietet, wenn nicht im Angebot darauf hingewiesen wird, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers als Inhabers des Klagepatents zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen Befestigung verwendet werden darf bzw. wenn im Fall der Lieferung den Abnehmern keine entsprechende strafbewehrte Verpflichtung auferlegt wird, ausreichend Rechnung getragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDie Feststellungsklage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist das nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da der Kl\u00e4ger \u2013 sollte er durch die mittelbare Verletzung des Klagepatents einen Schaden erlitten haben \u2013 derzeit nicht in der Lage w\u00e4re, den konkreten Schaden beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung des Anspruchs drohte.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDer Feststellungsantrag ist jedoch unbegr\u00fcndet. Voraussetzung f\u00fcr die Begr\u00fcndetheit des auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrages ist, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Schadenseintritt besteht (vgl. etwa BGH GRUR 2001, 1177 (1178) \u2013 Feststellungsinteresse II; BGH GRUR 2006, 839 (842) \u2013 Deckenheizung). Bei einer mittelbaren Patentverletzung ist, soweit nicht sonstige Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, der nach \u00a7 139 PatG zu ersetzende Schaden derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (BGH GRUR 2005, 848 (854) \u2013 Antriebsscheibenaufzug; BGH GRUR 2007, 679 (684) \u2013 Haubenstretchautomat, m.w.N.; Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 10 PatG Rn 25). Dass tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde vorliegen, die eine Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts begr\u00fcnden w\u00fcrden, ist jedoch vorliegend \u2013 derzeit jedenfalls \u2013 nicht feststellbar. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass f\u00fcr die Begr\u00fcndetheit des Feststellungsantrages die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreicht, es also nicht erforderlich ist, dass feststeht, dass es im Geltungsbereich des Klagepatents zu mindestens einer unmittelbaren Patentverletzung gekommen ist (vgl. BGH GRUR 2006, 839 (842) \u2013 Deckenheizung).<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform seit August 2011 in Deutschland ans\u00e4ssigen H\u00e4ndlern zum Verkauf angeboten hat. Dies allein begr\u00fcndet jedoch schon wegen des relativ kurzen Angebotszeitraums noch keine ausreichende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass es zu einem Schadenseintritt durch eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents in Deutschland gekommen ist.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Herstellung der patentgesch\u00fctzten Vorrichtung in Deutschland erfordert, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach Deutschland gelangt ist. Dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach Deutschland geliefert hat, hat die Beklagte aber in Abrede gestellt. Der Kl\u00e4ger hat nur einen konkreten Fall angef\u00fchrt, in dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter Mitwirkung der Beklagten nach Deutschland gelangt sein soll; er hat behauptet, die Beklagte habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die in Deutschland ans\u00e4ssige E GmbH geliefert.<\/p>\n<p>Insoweit hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen J. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die E GmbH von der Beklagten zwar drei Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erhalten und nach Deutschland verbracht. Es besteht jedoch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass es in der Bundesrepublik Deutschland zur Herstellung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung unter Verwendung eines dieser drei Muster gekommen ist.<\/p>\n<p>Der Zeuge J hat bekundet, dass er bei einem Besuch der Beklagten in Italien auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufmerksam geworden sei und gefragt habe, ob er ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mitnehmen d\u00fcrfe. Er habe dann von der Beklagten in Italien drei Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erhalten und diese nach Deutschland gebracht. Anschlie\u00dfend habe sein Unternehmen, die E GmbH, diese drei Muster \u2013 zusammen mit eigens daf\u00fcr gedrucktem Werbematerial \u2013 in Deutschland auf einer Messe ausgestellt. Nach kurzer Ausstellungszeit von ca. einer Stunde habe der Kl\u00e4ger die E GmbH aufgefordert, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vom Messestand zu entfernen, was umgehend umgesetzt worden sei. Die E GmbH habe eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben und die drei Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mitsamt den zugeh\u00f6rigen Brosch\u00fcren entsorgt.<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er hat die Ereignisse lebhaft, gut nachvollziehbar und ohne logische Br\u00fcche geschildert. Dabei hat er deutlich gemacht, welche Umst\u00e4nde Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung waren; insbesondere hat er angegeben, selbst nicht auf der Messe anwesend gewesen zu sein, als die Aufforderung des Kl\u00e4gers zur Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt sei; der Vertriebsleiter, Herr K, habe ihn telefonisch von dieser Aufforderung informiert. Auch f\u00fcgt sich die Aussage des Zeugen widerspruchsfrei in die sonstigen Geschehensabl\u00e4ufe ein, die sich aus der Akte ergeben. So ist dem Beschluss des LG M\u00fcnchen I vom 13.04.2010 (Anlage F zur Anlage K 8) zu entnehmen, dass der hiesige Kl\u00e4ger (der dortige Antragsgegner) die E GmbH im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgemahnt hat. Auch ist die seitens der E GmbH gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung zur Akte gelangt (Anlage E zur Anlage K 8).<\/p>\n<p>Nach der Aussage des Zeugen J steht fest, dass die E GmbH von der Beklagten insgesamt drei Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erhalten und nach Deutschland verbracht hat. Dass eines dieser drei Muster in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Weise mit einem Holztr\u00e4ger verbunden worden w\u00e4re, ist nach den Angaben des Zeugen jedoch weder feststellbar noch wahrscheinlich. Denn die E GmbH hat auf die seitens des Kl\u00e4gers ausgesprochene Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben und die Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsorgt. Angesichts dieses Geschehensablaufs ist nicht wahrscheinlich, dass eines der drei \u00fcber die E GmbH nach Deutschland gelangten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf klagepatentgem\u00e4\u00dfe Art und Weise \u2013 etwa von einem Endverbraucher \u2013 mit einem Holzst\u00e4nder verbunden worden w\u00e4re. Sowohl die St\u00fcckzahl der in Deutschland befindlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (drei Muster) als auch der Zeitraum, in dem sich diese drei Muster in Deutschland befanden, sind \u00fcberschaubar. Dabei befanden sich die Muster durchg\u00e4ngig in der Verf\u00fcgungsgewalt der E GmbH, die sie nach einmaliger, etwa einst\u00fcndiger Bewerbung auf einer Messe entsorgte. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Verwendung eines dieser drei Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Herstellung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verbindung in Deutschland ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Andere konkrete Tatsachen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ergeben k\u00f6nnte, sind nicht vorgetragen. Die Internetwerbung der Beklagten begr\u00fcndet, selbst wenn \u2013 was vorliegend unterstellt werden kann \u2013 sie sich auch an deutsche Abnehmer wenden sollte, keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts aufgrund unmittelbarer Patentverletzung. Denn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland zur Herstellung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung verwendet wurde, folgt aus der Internetwerbung nicht. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass neben den drei der E GmbH zur Verf\u00fcgung gestellten Mustern weitere St\u00fcckzahlen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Deutschland gelangt w\u00e4ren. Dies ist jedoch Voraussetzung eines Schadenseintritts aufgrund unmittelbarer Patentverletzung. Weitere konkrete Schadenspositionen macht der Kl\u00e4ger nicht geltend.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist der geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB) unbegr\u00fcndet. Voraussetzung des geltend gemachten Rechnungslegungsanspruchs ist, dass der Kl\u00e4ger zur Bezifferung eines ihm zustehenden (Schadensersatz-) Anspruchs auf die Angaben des Beklagten angewiesen ist. Daran fehlt es vorliegend. Denn mangels Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts war der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klageantrag abzuweisen. Dies hat zur Folge, dass die Klage auch bez\u00fcglich des entsprechenden Rechnungslegungsanspruchs abzuweisen war.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nZu einer Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage besteht kein hinreichender Anlass.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker; LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus) stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten in der von ihr erhobenen Nichtigkeitsklage ergibt sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents vom Bundespatentgericht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAuf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes kann nicht mit der erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung vernichten wird.<\/p>\n<p>Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung ist gegeben bei einer \u00c4nderung des Gegenstandes der Patentanmeldung, so dass dieser \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht (BGH GRUR 1978, 699 (700) &#8211; Windschutzblech; Schulte\/Rudloff-Sch\u00e4ffer, PatG, 8. Auflage 2008, \u00a7 38 PatG \/ Art. 123 (2) EP\u00dc Rn 14). Eine \u00c4nderung der Anspr\u00fcche ist nur dann eine unzul\u00e4ssige Erweiterung, wenn dadurch nicht nur der Schutzbereich entsprechend der urspr\u00fcnglichen Offenbarung, sondern auch der Gegenstand der Anmeldung erweitert wird. Dies ist der Fall, wenn mit der Anspruchs\u00e4nderung erstmals ein Gegenstand offenbart wird, der nicht Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung war (BGH GRUR 2010, 509 (511) &#8211; Hubgliedertor; Schulte\/Rudloff-Sch\u00e4ffer, PatG, 8. Auflage 2008, \u00a7 38 PatG \/ Art. 123 (2) EP\u00dc Rn 16).<\/p>\n<p>Eine solche unzul\u00e4ssige Erweiterung kann vorliegend weder in Zusammenhang mit der Aufnahme des Merkmals 6 noch in Zusammenhang mit der Aufnahme des Merkmals 4 in den Patentanspruch 1 mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nNach Merkmal 6 sind die Befestigungsmittel in gleichgerichteten, in der St\u00fctzplatte vorgesehenen Bohrungen gef\u00fchrt. Dieses Merkmal wurde erst nachtr\u00e4glich, n\u00e4mlich mit Schriftsatz vom 15.06.1999, in den Anspruch aufgenommen. Soweit die Beklagte anf\u00fchrt, dieses Merkmal sei in den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen nicht offenbart worden, kann die Kammer dies nur anhand der Offenlegungsschrift \u00fcberpr\u00fcfen, da die urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen nicht zur Akte gelangt sind. Die Beklagte f\u00fchrt insoweit die Beschreibungsstellen in Spalte 3, Zeilen 11 bis 16, Spalte 3, Zeilen 4 bis 7, Spalte 3 Zeilen 15 bis 16, Spalte 3, Zeilen 17 bis 19, Spalte 3, Zeilen 38 bis 35 und Spalte 3, Zeilen 28 bis 32 der Offenlegungsschrift (Anlage NK 3) an, und argumentiert, nur im Zusammenhang mit nach innen gerichteten Befestigungsmitteln sei die M\u00f6glichkeit offenbart, die Bohrungen schr\u00e4g in der St\u00fctzplatte anzubringen. Bei den nach au\u00dfen gerichteten Befestigungsmitteln gem\u00e4\u00df des in Figuren 5 und 6 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels sei ein schr\u00e4ges F\u00fchren der Bohrungen nicht offenbart; die schr\u00e4ge Ausrichtung der Bohrungen h\u00e4nge mit der kegelf\u00f6rmigen Ausst\u00fclpung der St\u00fctzplatte zusammen und sei nicht unabh\u00e4ngig von dieser offenbart.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Vortrages ist eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents auf diese Argumentation hin vernichten wird, nicht festzustellen. Denn bez\u00fcglich der nach innen gerichteten Bohrungen findet sich eine ausdr\u00fcckliche Offenbarung dahingehend, dass die Bohrungen schr\u00e4g in einer ebenen St\u00fctzplatte angeordnet sein k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls m\u00f6glich, dass der Fachmann erkennt, dass eine solche Anbringungsm\u00f6glichkeit auch f\u00fcr nach au\u00dfen gerichtete Bohrungen in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Auch ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Klagepatent im Hinblick darauf, dass in Merkmal 6 nicht ausdr\u00fccklich eine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung der Bohrungen vorgesehen ist, wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung vernichtet werden wird. Erneut findet sich dieses Merkmal zwar in dem urspr\u00fcnglich beantragten Unteranspruch 4. Eine Beschr\u00e4nkung des Offenbarungsgehalts der Offenlegungsschrift auf eine Kombination von (spitzwinklig) nach au\u00dfen gerichteten Befestigungsmitteln und deren gleichm\u00e4\u00dfiger Verteilung erscheint jedoch nicht zwingend. Es besteht die M\u00f6glichkeit, dass der Fachmann der Offenlegungsschrift die in Merkmal 6 unter Schutz gestellte Lehre entnimmt. Die bereits zuvor genannten Textstellen in Spalte 3 der Offenlegungsschrift offenbaren, dass die Bohrungen nach innen oder au\u00dfen gerichtet sein k\u00f6nnen, wobei dies u.a. durch ein schr\u00e4ges Anordnen der Bohrungen in einer ebenen Grundfl\u00e4che geschehen kann. Die Angabe, dass Bohrungen in gleichem Abstand umlaufend vorgesehen sind (Spalte 3, Zeilen 31 f. der NK 3) bezieht sich lediglich auf ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel. Dass der Fachmann dem eine Beschr\u00e4nkung darauf entnehmen w\u00fcrde, dass in jedem Fall bzw. sobald die Befestigungsmittel nach au\u00dfen zeigen, \u201egleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber den Umfang verteilte Bohrungen\u201c erforderlich w\u00e4ren, erscheint jedenfalls nicht zwingend.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nNach Auffassung der Kammer ist auch nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents wegen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung durch Aufnahme des Merkmals 4 vernichten wird.<\/p>\n<p>Wie auch die Beklagte einr\u00e4umt, war das Merkmal 4, nach dem sich immer zwei Befestigungsmittel diametral gegen\u00fcberliegen, urspr\u00fcnglich offenbart. Zwar trifft es zu, dass in F\u00e4llen des Verzichts \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG analog angewendet werden kann (vgl. Schulte\/Moufang, PatG, 8. Auflage 2008, \u00a7 21 Rn 60). Ein solcher Verzicht auf die Anforderungen des Merkmals 4 ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes jedoch nicht feststellbar. Ob die vom Anmelder abgegebene Erkl\u00e4rung ein endg\u00fcltiger Verzicht oder eine \u00c4nderung des Erteilungsantrags ist, h\u00e4ngt von dem wirklichen Willen des Anmelders ab. In der Regel besteht f\u00fcr einen Anmelder kein Grund, im Erteilungsverfahren endg\u00fcltig ein Recht aufzugeben. Von einem Verzicht kann daher nur ausgegangen werden, wenn ein eindeutiger Verzichtswille feststellbar ist (Schulte\/Rudloff-Sch\u00e4ffer, PatG, 8. Auflage 2008, \u00a7 34 Rn 411). Ein solcher Verzichtswille kann vorliegend nicht festgestellt werden. Zwar hat der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 15.06.1999 gegen\u00fcber dem DPMA erkl\u00e4rt, dass auf die Weiterverfolgung der urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcche 2 und 5 verzichtet werde. Nach dem urspr\u00fcnglichen Anspruch 5 liegen sich immer zwei Befestigungsmittel diametral gegen\u00fcber. Mit seiner Erkl\u00e4rung, dass auf die Weiterverfolgung des urspr\u00fcnglichen Anspruchs 5 verzichtet werde, hat der Kl\u00e4ger jedoch nicht auf die Geltendmachung des jetzigen Merkmals 4 verzichtet. Denn er hat mit gleichem Schriftsatz erkl\u00e4rt, dass ein neuer Anspruch 1 zum Gegenstand des weiteren Verfahrens gemacht werde. In diesen Anspruch 1 hatte \u2013 unstreitig \u2013 das jetzige Merkmal 4 Aufnahme gefunden. Vor diesem Hintergrund liegt in der Erkl\u00e4rung aus dem Schriftsatz vom 15.06.1999 kein Verzicht auf den Inhalt des Merkmals 4, sondern lediglich darauf, dieses Merkmal im Rahmen des urspr\u00fcnglich beantragten Unteranspruchs 5 unter Schutz zu stellen. Dass der Kl\u00e4ger nicht auf den Inhalt des Merkmals 4 endg\u00fcltig verzichten wollte, folgt schon daraus, dass er dieses Merkmal mit gleichem Schriftsatz in den neu formulierten Hauptanspruch aufgenommen hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist nach Auffassung der Kammer nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf die Entgegenhaltung D 1 (= DE 92 08 XXX U1) wegen fehlender Neuheit vernichten wird.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 Abs. 1 PatG gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt. Dass die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents zum Stand der Technik im Zeitpunkt der Patentanmeldung geh\u00f6rt h\u00e4tte, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Auch auf Grundlage des Vortrages der hiesigen Beklagten im Nichtigkeitsverfahren ist nicht feststellbar, dass die D 1 die Merkmale 5 und 6 des Anspruchs 1 des Klagepatents offenbart.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte anf\u00fchrt, auch bei einer Konstruktion gem\u00e4\u00df der D 1 sei eine exakt parallele Ausrichtung der Befestigungsmittel zur L\u00e4ngsachse des Holzst\u00e4nders nicht m\u00f6glich, was der Fachmann erkenne, liegt darin nicht zwingend eine ausreichende Offenbarung des Merkmals 5. Der Fachmann mag zwar erkennen, dass eine exakt parallele Ausrichtung der Befestigungsmittel zur L\u00e4ngsachse des Holzst\u00e4nders nicht m\u00f6glich ist. Dem entnimmt er aber nicht ohne weiteres eine spitzwinklige Anordnung der Befestigungsmittel zur L\u00e4ngsachse des Holztr\u00e4gers im Sinne von Merkmal 5 des Anspruchs 1 des Klagepatents. Vielmehr wird er solche Abweichungen, die gezwungenerma\u00dfen beim Anbringen der Befestigungsmittel entstehen, als innerhalb der Toleranzgrenzen bei einer parallelen Ausrichtung liegend einordnen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist eine Offenbarung des Merkmals 6 durch die D 1 nicht feststellbar. Dass es sich bei dem Anbringen gleichgerichteter Bohrungen in der St\u00fctzplatte \u2013 wie die Beklagte ausf\u00fchrt \u2013 um eine geringe Modifikation der St\u00fctzplatte handelt, beinhaltet nicht, dass diese Modifikation in der D 1 offenbart w\u00e4re. Die D 1 geht davon aus, dass sich die St\u00fctzplatte haupts\u00e4chlich auf einer am Gewindeteil des Gewindestabes festgeschwei\u00dften Mutter abst\u00fctzt (D 1, Seite 3, Absatz 3). Bei der Befestigung der St\u00fctzplatte an der Holzst\u00fctze mit durch Bohrungen angebrachten Schrauben (s. D 1, Seite 3, Absatz 4) handelt es sich um eine zus\u00e4tzliche Befestigungsm\u00f6glichkeit. Schon vor diesem Hintergrund kann ohne konkreten Anhaltspunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Fachmann Bohrungen in der St\u00fctzplatte in einem spitzen Winkel zur L\u00e4ngsachse des Holztr\u00e4gers entweder nach innen oder nach au\u00dfen ausrichten wird, um eine spitzwinklige Anordnung der Schrauben zur L\u00e4ngsachse des Holztr\u00e4gers zu erreichen. Warum er eine solche Anordnung \u201emitlesen\u201c sollte, erschlie\u00dft sich auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht. Die D 1 gibt dem Fachmann keinen Anlass, die Befestigung des Holztr\u00e4gers an der St\u00fctzplatte zu modifizieren. Denn bei der D 1 ist diese Verbindung bereits durch Gewindestab, Gewindeteil und zylindrischen Schaft stabilisiert.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichten wird.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 PatG gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von den F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige \u00d6se). Daraus kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents l\u00f6st. Dies ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes im vorliegenden Fall nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt schon nicht vor, welches technische Problem der Fachmann ausgehend vom n\u00e4chstliegenden Stand der Technik l\u00f6sen wollte, und warum er dabei die Druckschriften D 2 (= DE 296 10 XXX U1), D 3 (= US 4,480,XXX) bzw. D 4 (= US 1,619,XXX) heranziehen w\u00fcrde. Zun\u00e4chst ist schon nicht vorgetragen, warum der Fachmann nicht von der in dem Klagepatent gew\u00fcrdigten DE 295 03 XXX U1, sondern von der D 1 als n\u00e4chstliegendem Stand der Technik ausgehen sollte.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nBez\u00fcglich der geltend gemachten Kombination der D 1 mit der D 2 kommt hinzu, dass ein konkreter Anhaltspunkt f\u00fcr den Fachmann, die D 2 mit der D 1 zu kombinieren, nicht dargetan ist. Die D 2 hat einen Verbinder zum (zumindest im wesentlichen) verdeckten stirnseitigen Anschluss eines aus Holz bestehenden ersten Balkens an ein Bauteil zum Gegenstand. Dabei kommen nach der D 2 Befestigungsflansche zum Einsatz, durch die hindurch Befestigungsmittel schr\u00e4g gef\u00fchrt werden. Zun\u00e4chst findet sich schon kein konkreter Anhaltspunkt daf\u00fcr, warum der Fachmann, der einen St\u00fctzfu\u00df verbessern m\u00f6chte, die gattungsfremde D 2, die einen Verbinder zum stirnseitigen Anschluss eines Balkens an ein Bauteil betrifft, heranziehen sollte. Hinzu kommt, dass die D 2 eine Schr\u00e4gf\u00fchrung von N\u00e4geln lehrt, die dadurch zustande kommt, dass der Nagel durch Durchgangs\u00f6ffnungen in zwei Seiten (Flansche) eines Verbinders geschlagen wird, wobei der zweite Befestigungsflansch sich von dem ersten Befestigungsflansch wegerstreckt. Eine Schr\u00e4gf\u00fchrung dergestalt, dass das Befestigungsmittel lediglich durch eine Seite des Verbinders gef\u00fchrt wird, lehrt die D 2 nicht. Angesichts dessen ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum der Fachmann der D 2 eine spitzwinklige Anordnung der Befestigungsmittel nach au\u00dfen oder innen allein durch das Vorsehen gleichgerichteter Bohrungen in der St\u00fctzplatte entnehmen sollte. Denn nach der Lehre der D 2 wird die Schr\u00e4gf\u00fchrung der Befestigungsmittel dadurch erreicht, dass die Befestigungsmittel durch Durchgangs\u00f6ffnungen in zwei Flanschen gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDem Einwand der Beklagten, die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents sei angesichts einer Kombination der D 1 mit der D 3 oder der D 4 nicht erfinderisch, bleibt der Erfolg bereits aus dem Grunde versagt, dass die Beklagte diese in englischer Sprache abgefassten Entgegenhaltungen nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt hat.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass in den seitens der Beklagten angef\u00fchrten Figuren 15 und 18 der D 3 zwar eine schr\u00e4ge Anordnung von Befestigungsmitteln offenbart sein mag. Wieso der Fachmann, ausgehend von der D 1, die D 3 zur L\u00f6sung welches technischen Problems heranziehen sollte, ist jedoch auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich. Dar\u00fcber hinaus handelt es sich bei D 3, soweit dies anhand des englischen Originals beurteilt werden kann, erneut um einen gattungsfremden Stand der Technik, der einen Verbinder zur Verbindung von zwei Holzbalken zum Gegenstand hat. Auch bezieht sich die einzige seitens der Beklagten zitierte Beschreibungsstelle auf das in den Figuren 18 bis 22 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel. Bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel werden die schr\u00e4ggestellten Befestigungsmittel beginnend an den Seitenfl\u00e4chen des einen Balkens zun\u00e4chst durch den Verbinder, dann durch den ersten Balken und dann in einen zweiten Balken getrieben. Dar\u00fcber hinaus finden sich \u2013 soweit dies den Figuren der D 3 entnehmbar ist \u2013 neben den schr\u00e4g angebrachten Befestigungsmitteln weitere Befestigungsmittel, die im wesentlichen parallel zur L\u00e4ngs- oder Querachse des jeweiligen Balkens verlaufen. Auch vor diesem Hintergrund ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich, warum der Fachmann der D 3 einen Hinweis auf die Merkmale 5 und 6 des Anspruchs 1 des Klagepatents entnehmen sollte. Zum einen bestehen Bedenken, ob nach der Lehre der D 3 die schr\u00e4g angebrachten Befestigungsmittel allein zur Befestigung eines Balkens an einem anderen Bauteil ausreichen. Zum anderen werden nach der L\u00f6sung des Klagepatents die Befestigungsmittel \u00fcber gleichgerichtete Bohrungen in der stirnseitig an einem Holzst\u00e4nder anliegenden St\u00fctzplatte spitzwinklig in die Stirnseite des Holzst\u00e4nders eingebracht. Die D 3 befasst sich aber weder mit stirnseitig angebrachten Befestigungsmitteln noch mit solchen, die entweder alle nach innen oder nach au\u00dfen gerichtet sind.<\/p>\n<p>Auch bez\u00fcglich der D 4 gilt, dass in den Figuren zwar die schr\u00e4ge F\u00fchrung von Befestigungsmitteln offenbart sein mag. Jedoch bezieht sich diese Druckschrift \u2013 soweit anhand des englischen Originals ersichtlich \u2013 nicht auf die Verbindung eines Holztr\u00e4gers mit dem Untergrund, sondern auf Verbindungen von Bauteilen im allgemeinen, insbesondere bei Fahrzeugen. Warum der Fachmann diesen gattungsfremden Stand der Technik ausgehend von der D 1 zur L\u00f6sung welches konkreten technischen Problems heranziehen sollte, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass nicht dargetan ist, dass die Verbindungen gem\u00e4\u00df der D 4 auch nur ansatzweise den gleichen statischen Anforderungen standhalten m\u00fcssten, wie die St\u00fctzf\u00fc\u00dfe gem\u00e4\u00df des Anspruchs 1 des Klagepatents. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents durch eine Kombination der Entgegenhaltungen D 1 und D 4 im Priorit\u00e4tszeitpunkt nahegelegt gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nAuch ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents angesichts einer Kombination der D 1 mit dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichten wird.<\/p>\n<p>Erneut tr\u00e4gt die Beklagte nicht vor, welches technische Problem der Fachmann ausgehend von der D 1 h\u00e4tte l\u00f6sen wollen und welchen Anlass er dabei gehabt h\u00e4tte, durch Bohrungen in der St\u00fctzplatte schr\u00e4g gef\u00fchrte Befestigungsmittel an der Stirnseite eines Holzst\u00e4nders vorzusehen. Es mag sein, dass der Fachmann wusste, dass Befestigungsmittel in Form von Schrauben oder N\u00e4geln auch schr\u00e4g bzw. spitzwinklig zur L\u00e4ngsachse des zu befestigenden Gegenstandes angebracht werden k\u00f6nnen. Dass er aber gewusst h\u00e4tte, dass dies den statischen Anforderungen, die in Pergolas bzw. Lauben eingesetzte Holzst\u00e4nder erf\u00fcllen m\u00fcssen, gen\u00fcgen w\u00fcrde, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes ersichtlich, dass der Fachmann bei einer spitzwinkligen Anordnung alle Befestigungsmittel entweder nach innen oder nach au\u00dfen gerichtet h\u00e4tte. Vor diesem Hintergrund kann ein Kombinationsanlass nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,- \u20ac, \u00a7 45 Abs. 1 S. 3 GKG<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1865 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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