{"id":2578,"date":"2012-10-16T17:00:36","date_gmt":"2012-10-16T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2578"},"modified":"2016-04-25T13:48:16","modified_gmt":"2016-04-25T13:48:16","slug":"4b-o-12007-fahrradkurbelbaugruppe-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2578","title":{"rendered":"4b O 120\/07 &#8211; Fahrradkurbelbaugruppe II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1939<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Oktober 2012, Az. 4b O 120\/07<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\nIII. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<br \/>\nIV. Der Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 203 21 XXX (Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das am 07.03.2003 angemeldet und dessen Eintragung am 28.12.2006 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Es bezieht sich auf eine Fahrradkurbelbaugruppe.<\/p>\n<p>Gegen das Klagegebrauchsmuster ist von der A Deutschland GmbH ein L\u00f6schungsverfahren gef\u00fchrt worden, im Hinblick auf welches der Rechtsstreit zun\u00e4chst mit Beschluss der Kammer vom 07.02.2008 ausgesetzt worden ist. W\u00e4hrend das Klagegebrauchsmuster von der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts in vollem Umfang gel\u00f6scht wurde, best\u00e4tigte das Bundespatentgericht (im Folgenden: BPatG) auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin mit Beschluss vom 11.01.2012 die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters in eingeschr\u00e4nktem Umfang. Den Beschluss des BPatG hat die Kl\u00e4gerin der Kammer mit Schriftsatz vom 04.04.2012 vorgelegt.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet in seiner inzwischen eingeschr\u00e4nkten Fassung (wobei \u00c4nderungen gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Fassung durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet sind):<br \/>\nFahrradkurbelachse (59), die ausgebildet ist, um in einem Tretlager (33) drehbar gelagert zu sein und einen Fahrradkurbelarm (60A, 60B) zu tragen, wobei die Kurbelachse (59) aufweist:<br \/>\neinen Achsk\u00f6rper (348), der eine Mehrzahl von ersten Keilz\u00e4hnen (358), die an einem ersten Endabschnitt (350) des Achsk\u00f6rpers (348) angeordnet ist, und eine Mehrzahl von zweiten Keilz\u00e4hnen (370) aufweist, die an einem zweiten Endabschnitt (354) des Achsk\u00f6rpers (348) angeordnet ist, und<br \/>\neinen Flansch Vorsprung (366), der sich radial nach au\u00dfen vom ersten Endabschnitt (350) erstreckt, wobei der Flansch Vorsprung (366) ausgebildet ist, um gegen eine seitliche Au\u00dfenfl\u00e4che (304) des Fahrradkurbelarms (60A, 60B) anzusto\u00dfen, um zu verhindern, dass sich der Fahrradkurbelarm (60A, 60B) axial nach au\u00dfen bewegt, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie ersten Keilz\u00e4hne (358) sich radial nach au\u00dfen von einer Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (362) des Achsk\u00f6rpers (348) erstrecken und geeignet sind, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfl\u00e4che (XXX) eines Befestigungsauges (308) eines Fahrradkurbelarms (60A, 60B) in Eingriff zu kommen, und<br \/>\ndie zweiten Keilprofilez\u00e4hne (370) sich nicht radial nach au\u00dfen relativ zur Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (362) des Achsk\u00f6rpers (348) erstrecken;<br \/>\nund die zweiten Keilz\u00e4hne mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers b\u00fcndig sind.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine Seitenansicht eines Fahrrades, das eine spezielle Ausf\u00fchrungsform einer Kurbelbaugruppe gem\u00e4\u00df der Erfindung beinhaltet. Figur 3 ist eine explodierte Ansicht der Kurbelbaugruppe.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), die B KG, sowie die Beklagte zu 2), die C GmbH, sind die beiden auf der Internetseite der A Corporation (<a title=\"www.A.com\" href=\"http:\/\/www.a.com\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.A.com<\/span><\/a>) genannten deutschen Vertreiber von A-Fahrradkomponenten. Die Beklagte zu 3), die A Europe, ist die europ\u00e4ische Zentrale des US-amerikanischen Unternehmens A Corporation.<\/p>\n<p>Die Beklagten bieten an und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland Fahrradkurbeleinheiten unter den Bezeichnungen:<br \/>\n(im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/p>\n<p>Ein Auszug aus den Katalogen der A, in denen die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen abgebildet sind, liegt der Kammer als Anlage L 4 vor. Detaillierte Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wurden als Anlage L 5 \u00fcberreicht. Beispielhaft wird nachfolgend das Modell A \u201eD\u201c abgebildet:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten das Klagegebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln. Auch die Vorgabe des Klagepatents, wonach die zweiten Keilz\u00e4hne mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers b\u00fcndig sein m\u00fcssten, sei wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, auch wenn die Keilz\u00e4hne bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen leicht gegen\u00fcber dem Au\u00dfenumfang nach hinten versetzt seien. Denn diese Vorgabe stelle vorrangig eine Abgrenzung zum Stand der Technik dar, in dem in der DE 100 32 XXX (im Folgenden: E 1) eine Ausgestaltung bekannt gewesen sei, bei der die Achse mehrere Stufenabs\u00e4tze aufweise, wobei diese Abstufungen bei der Montage als Anschlag dienten.<\/p>\n<p>Der Fachmann gehe davon aus, dass mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che \u201eb\u00fcndige\u201c Keilz\u00e4hne nicht absolut b\u00fcndig sein m\u00fcssten, sondern dass lediglich verlangt werde, dass die technische Funktion dieser Vorgabe erf\u00fcllt werde. Diese bestehe darin, dass die Achse leicht durch die Komponenten hindurchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen m\u00fcsse. Diese Funktion sei auch dann erf\u00fcllt, wenn die Keilz\u00e4hne um einen kleinen Betrag unter der Flucht der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che verblieben.<\/p>\n<p>Hilfsweise st\u00fctzt sich die Kl\u00e4gerin auf eine \u00e4quivalente Verletzung des Klage-gebrauchsmusters insofern, als dass die zweiten Keilz\u00e4hne bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwar nicht mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers b\u00fcndig seien, aber eine gleichwertige L\u00f6sung verwirklicht sei. Die B\u00fcndigkeit der zweiten Keilz\u00e4hne mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers solle nur daf\u00fcr sorgen, dass der Achsk\u00f6rper frei durch die begleitenden Komponenten hindurch geschoben werden k\u00f6nne. Dies sei gleichwirkend auch durch die leicht zur\u00fcckspringenden Keilz\u00e4hne gew\u00e4hrleistet. Die Abwandlung sei f\u00fcr den Fachmann auch auffindbar in Zusammenschau mit der weiteren Vorgabe des Klagegebrauchsmusters, wonach sich die Keilz\u00e4hne nicht bez\u00fcglich der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers nach au\u00dfen erstrecken d\u00fcrfen. Die Abwandlung sei auch gleichwertig, und zwar schon deshalb, weil die Abweichung in den Abmessungen geringf\u00fcgig sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagten bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu verurteilen, es zu unterlassen,<br \/>\neine Fahrradkurbelachse anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn die Fahrradkurbelachse folgende Merkmale aufweist:<br \/>\nDie Fahrradkurbelachse ist ausgebildet, um in einem Tretlager drehbar gelagert zu sein und einen Fahrradkurbelarm zu tragen, wobei die Kurbelachse aufweist:<br \/>\neinen Achsk\u00f6rper, der eine Mehrzahl von ersten Keilz\u00e4hnen, die an einem ersten Endabschnitt des Achsk\u00f6rpers angeordnet ist, und eine Mehrzahl von zweiten Keilz\u00e4hnen aufweist, die an einem zweiten Endabschnitt des Achsk\u00f6rpers angeordnet ist, und<br \/>\neinen Flansch, der sich radial nach au\u00dfen vom ersten Endabschnitt erstreckt, wobei der Flansch ausgebildet ist, um gegen eine seitliche Au\u00dfenfl\u00e4che des Fahrradkurbelarms anzusto\u00dfen, um zu verhindern, dass sich der Fahrradkurbelarm (60A, 60B) axial nach au\u00dfen bewegt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie ersten Keilz\u00e4hne sich radial nach au\u00dfen von einer Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers erstrecken und geeignet sind, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfl\u00e4che eines Befestigungsauges eines Fahrradkurbelarms in Eingriff zu kommen, und<br \/>\ndie zweiten Keilz\u00e4hne sich nicht radial nach au\u00dfen relativ zur Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers erstrecken;<br \/>\nund die zweiten Keilz\u00e4hne mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers b\u00fcndig sind.<\/p>\n<p>hilfsweise (\u00c4quivalenzantrag 1):<br \/>\ndie zweiten Keilz\u00e4hne bez\u00fcglich der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers abgestuft sind,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise (\u00c4quivalenzantrag 2):<br \/>\ndie zweiten Keilz\u00e4hne bez\u00fcglich der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers abgestuft sind, wobei der zweite Endabschnitt dazu geeignet ist, durch weitere Komponenten, insbesondere Kurbelarm und Tretlager, hindurch geschoben zu werden, bis der zweite Endabschnitt der Achse sich in die \u00d6ffnung im Kurbelachsenbefestigungsauge des Kurbelarms hinein erstreckt,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise (\u00c4quivalenzantrag 3):<br \/>\ndie zweiten Keilz\u00e4hne bez\u00fcglich der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers abgestuft sind, wobei der Au\u00dfendurchmesser der zweiten Keilz\u00e4hne bis zu (hilfsweise: etwa) 3,00 mm kleiner ist als der Au\u00dfendurchmesser des Achsenk\u00f6rpers,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise (\u00c4quivalenzantrag 4):<br \/>\ndie zweiten Keilz\u00e4hne bez\u00fcglich der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers abgestuft sind, wobei ein erster Achsabsatz vorhanden ist mit einem Au\u00dfendurchmesser, der bis zu 1,50 mm kleiner ist als der Au\u00dfendurchmesser des Achsk\u00f6rpers und wobei ein in Richtung des zweiten Endabschnitts au\u00dfen liegender zweiter Achsabsatz vorhanden ist mit einem Au\u00dfendurchmesser, der bis zu 3,00 mm kleiner ist als der Au\u00dfendurchmesser des Achsk\u00f6rpers.<\/p>\n<p>II. die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber vollst\u00e4ndig Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 28. Januar 2007 die im Klageantrag I. bezeichneten Handlungen<br \/>\nbegangen hat und zwar unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<br \/>\n1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und den Typenbezeichnungen sowie den Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempf\u00e4nger oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten sind,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben unter Ziff. 1. und 2. die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<br \/>\nund wobei Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind.<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Klageantrag I. bezeichneten Handlungen seit dem 28. Januar 2007 entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, bei den Achsk\u00f6rpern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien die ersten Keilz\u00e4hne nicht an dem ersten Endabschnitt des Achsk\u00f6rpers angeordnet. Denn das Klagepatent gebe vor, dass sich der erste Endabschnitt (an dem sich die Keilz\u00e4hne befinden) unmittelbar an den Flansch anschlie\u00dfen m\u00fcsse. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weise der Abschnitt, der sich an den Flansch anschlie\u00dfe, aber keine Keilz\u00e4hne auf, sondern sei glatt. Im \u00dcbrigen meinen die Beklagten, es seien im Patentanspruch zahlreiche Zweckangaben enthalten (etwa \u201e\u2026 ausgebildet, um in einem Tretlager drehbar gelagert zu sein\u2026\u201c; \u201e\u2026ausgebildet, um gegen eine seitliche Au\u00dfenfl\u00e4che des Fahrradkurbelarms anzusto\u00dfen\u2026\u201c; \u201e\u2026sind geeignet, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfl\u00e4che eines Befestigungsauges eines Fahrradkurbelarms in Eingriff zu kommen\u201c), die keine Einschr\u00e4nkung hinsichtlich der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der jeweiligen Bauteile enthalten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien die zweiten Keilz\u00e4hne zudem nicht mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che b\u00fcndig, denn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen zwei Achsabs\u00e4tze auf: zun\u00e4chst springe eine glatte Fl\u00e4che ca. 2 mm von der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che zur\u00fcck, und dann seien die zweiten Keilz\u00e4hne selbst mit dieser zur\u00fcckspringenden Fl\u00e4che nicht b\u00fcndig, sondern es sei ein weiterer Absatz zu den Keilz\u00e4hnen vorhanden. Dadurch sei die Achse auch nicht seitlich frei verschiebbar, da der 2 mm-Achsabsatz gegen ein Lager im Innern des Fahrradgestells sto\u00dfe. In tats\u00e4chlicher Hinsicht ist dieser Vortrag unstreitig.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten keine Unterlassung, Schadensersatz und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1, 2, 24b Abs. 1, 2 GebrMG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verlangen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen das Klagegebrauchsmuster in der ge\u00e4nderten Fassung weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster sch\u00fctzt im Anspruch 1 eine Fahrradkurbelachse. Das Klagegebrauchsmuster erl\u00e4utert, dass die Pedalbaugruppe eines Fahrrads regelm\u00e4\u00dfig in einem zylindrischen Rohrabschnitt des Fahrradrahmens drehbar angebracht wird. Eine Pedalbaugruppe beinhalte dabei f\u00fcr gew\u00f6hnlich rechte und linke Kurbelarme, von denen jeder ein an dem einen Ende angebrachtes Pedal aufweist. Das andere Ende eines jeden Kurbelarmes sei an einer Achse angebracht, die sich durch die Tretlageraufnahme hindurch erstrecke. Dort sei die Achse durch Lager drehbar gelagert. Gew\u00f6hnlich seien ein oder mehrere Kettenr\u00e4der am rechten Kurbelarm befestigt, um die Fahrradkette anzutreiben. Dabei m\u00fcssten das bzw. die vordere(n) Kettenrad\/Kettenr\u00e4der mit dem hinteren Kettenrad\/den hinteren Kettenr\u00e4dern korrekt fluchten, damit das Fahrrad korrekt arbeitet. Daher m\u00fcsse die Achse im Tretlager seitlich korrekt positioniert sein.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster f\u00fchrt aus, dass es hierf\u00fcr im Stand der Technik verschiedene Verfahren gab, die die exakte Positionierung mit Adapterbauteilen bewerkstelligen konnten. Hieran kritisiert es das Klagegebrauchsmuster als nachteilig, dass f\u00fcr gew\u00f6hnlich ein Abschnitt der mit einem Gewinde versehenen Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che eines jeden Adapterelementes freiliege, was h\u00e4ufig zu einem Verrosten und Verschmutzen der Gewinde f\u00fchre.<\/p>\n<p>Aufgrund dieses Standes der Technik ist es das der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster zu Grunde liegende technische Problem, eine Fahrradkurbelachse zur Verf\u00fcgung zu stellen, bei der die seitliche Positionierung der Achse ohne die Nachteile des Standes der Technik eingestellt werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Schutzanspruch 1 &#8211; in der eingeschr\u00e4nkten Fassung &#8211; die Kombination folgender Merkmale vor<br \/>\n1. Fahrradkurbelachse (59),<br \/>\n1.1 die Fahrradkurbelachse ist ausgebildet, um in einem Tretlager drehbar gelagert zu sein und einen Fahrradkurbelarm (60A, 60B) zu tragen,<br \/>\n2. die Kurbelachse (59) weist einen Achsk\u00f6rper auf<br \/>\n2.1 der Achsk\u00f6rper (348) weist eine Mehrzahl von ersten Keilz\u00e4hnen (358) auf, die an einem ersten Endabschnitt (350) des Achsk\u00f6rpers (348) angeordnet ist,<br \/>\n2.2 der Achsk\u00f6rper (348) weist eine Mehrzahl von zweiten Keilz\u00e4hnen (370) auf, die an einem zweiten Endabschnitt (354) des Achsk\u00f6rpers (348) angeordnet ist,<br \/>\n3. die Kurbelachse weist einen Flansch (366) auf,<br \/>\n3.1 der Flansch (366) erstreckt sich radial nach au\u00dfen vom ersten Endabschnitt (350),<br \/>\n3.2 der Flansch (366) ist ausgebildet, um gegen eine seitliche Au\u00dfenfl\u00e4che (304) des Fahrradkurbelarms (60A, 60B) anzusto\u00dfen, um zu verhindern, dass sich der Fahrradkurbelarm (60A, 60B) axial nach au\u00dfen bewegt,<br \/>\n4. die ersten Keilz\u00e4hne (358) erstrecken sich radial nach au\u00dfen von einer Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (362) des Achsk\u00f6rpers (348) und sind geeignet, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfl\u00e4che (312) eines Befestigungsauges (308) eines Fahrradkurbelarms (60A, 60B) in Eingriff zu kommen,<br \/>\n5. die zweiten Keilz\u00e4hne (370) erstrecken sich nicht radial nach au\u00dfen relativ zur Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (362) des Achsk\u00f6rpers (348) und<br \/>\n5.1 und die zweiten Keilz\u00e4hne sind mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers b\u00fcndig.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen das Klagegebrauchsmuster nicht wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Sie erf\u00fcllen nicht das Merkmal 5.1., wonach die zweiten Keilz\u00e4hne mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers b\u00fcndig sein sollen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine n\u00e4here Beschreibung dessen, was mit dem b\u00fcndigen Abschluss der zweiten Keilz\u00e4hne mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che gemeint ist, findet sich ausdr\u00fccklich nur in Absatz [0029] der Beschreibung. Dort hei\u00dft es, die Keilz\u00e4hne 370 erstreckten sich nicht bez\u00fcglich der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che nach au\u00dfen, sondern seien stattdessen mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers b\u00fcndig. Der zweite Endabschnitt und der Achsk\u00f6rper seien somit in der Lage, durch die \u00d6ffnung im Kurbelachsenbefestigungsauge des Kurbelarms und durch das Staubschutzrohr und die Adapterbaugruppen frei hindurch geschoben zu werden (\u2026). Dadurch wird deutlich, dass die B\u00fcndigkeit so gestaltet sein muss, dass sie die freie Hindurchschiebbarkeit erm\u00f6glicht. Frei hindurchschiebbar wird der Achsk\u00f6rper aber einerseits dadurch, dass keine Bauteile radial weiter nach au\u00dfen hervorragen als der Achsk\u00f6rper &#8211; dies wird bereits durch das Merkmal 5 erreicht. Andererseits muss aber auch gew\u00e4hrleistet sein, dass der Achsk\u00f6rper keine Abstufungen aufweist (also radial weiter nach innen reicht), die sich gegen entsprechende Widerlager im Staubschutzrohr bzw. in der Tretlageraufnahme abst\u00fctzen k\u00f6nnten. Dadurch w\u00e4re n\u00e4mlich die seitliche Verschiebbarkeit des Achsk\u00f6rpers beeintr\u00e4chtigt. Wie eine solche Hemmung der freien Hindurchschiebbarkeit durch Abstufungen im Achsk\u00f6rper aussehen kann, wird durch die DE 100 32 XXX (E 1) deutlich. Dort weist der Achsk\u00f6rper 18 (Figur 1) verschiedene Abstufungen auf, insgesamt n\u00e4mlich vier. Diese Abstufungen st\u00fctzen sich jeweils an anderen, festen Bauteilen ab: so st\u00fctzt sich etwa die erste Abstufung der Achse gegen ein Bauteil eines Kugellagers ab und begrenzt so die seitliche Verschiebbarkeit der Achse.<\/p>\n<p>Eine solche Hemmung der freien Verschiebbarkeit soll, wie sich aus Absatz [0029] des Klagegebrauchsmusters ergibt, bei der Erfindung vermieden werden. Indem die zweiten Keilz\u00e4hne mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che b\u00fcndig sind, sich also ebenso weit radial nach au\u00dfen erstrecken wie die Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che, von der die ersten Keilz\u00e4hne abgehen, wird sichergestellt, dass die \u00d6ffnung, durch die der Achsk\u00f6rper gef\u00fchrt wird, jedenfalls so dick ist wie diese Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che. So wird ausgeschlossen, dass der Achsk\u00f6rper durch Verengungen des Rohres oder enger angebrachte Bauteile wie Kugellager, durch die er gef\u00fchrt werden muss, in seiner seitlichen Beweglichkeit eingeschr\u00e4nkt wird.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird daher dem Begriff der \u201eB\u00fcndigkeit mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che\u201c die Bedeutung beimessen, dass die zweiten Keilz\u00e4hne sich nicht weniger weit radial nach au\u00dfen erstrecken d\u00fcrfen als die gesamte (einheitliche) Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che. Nach diesem Verst\u00e4ndnis setzt das Merkmal also zugleich voraus, dass die Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che einheitlich ist und keine Abstufungen aufweist.<\/p>\n<p>W\u00fcrde man dieses Verst\u00e4ndnis der \u201eB\u00fcndigkeit\u201c nicht beimessen, so w\u00e4re das Merkmal 5.1 \u00fcberfl\u00fcssig. Da die B\u00fcndigkeit in Absatz [0029] ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird, versteht der Fachmann darunter eben mehr als nur den Umstand, der sich bereits aus Merkmal 5 ergibt, n\u00e4mlich, dass sich die zweiten Keilz\u00e4hne nicht radial nach au\u00dfen bez\u00fcglich der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che erstrecken sollen.<\/p>\n<p>Das BPatG hat dem Merkmal der B\u00fcndigkeit mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che in seinem Beschluss vom 11.01.2012 offensichtlich auch die Bedeutung beigemessen, dass der Achsk\u00f6rper eine einheitliche Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che aufweisen muss, also keine Achsabs\u00e4tze haben darf.<\/p>\n<p>Die Gr\u00fcnde des Beschlusses des BPatG vom 11.01.2012 treten zwar nicht an die Stelle der urspr\u00fcnglichen Beschreibung des Klagegebrauchsmusters. Denn hinsichtlich des zus\u00e4tzlichen Merkmals 5.1 enth\u00e4lt der Beschluss keine sachliche Begr\u00fcndung, die sich mit der (mangelnden) Schutzf\u00e4higkeit dieses Teils der Erfindung befasst. Dies liegt darin begr\u00fcndet, dass die erfolgte Teill\u00f6schung auf einer Selbstbeschr\u00e4nkung der Kl\u00e4gerin beruhte; aus Seite 6 des Beschlusses ergibt sich, dass die Kl\u00e4gerin die Beschwerde zuletzt nur noch im Umfang des sp\u00e4ter f\u00fcr schutzf\u00e4hig erachteten Hauptantrages verfolgt hat. Die Gr\u00fcnde stellen aber sachkundige \u00c4u\u00dferungen dar, die als solche ber\u00fccksichtigt werden, auch wenn sie nicht als Ersatz f\u00fcr die bisherige Beschreibung des Klagegebrauchsmusters dienen (vgl. BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit).<\/p>\n<p>Das BPatG f\u00fchrt auf Seite 16 des Beschlusses aus, die Erfindung des Klagegebrauchsmusters sei deshalb gegen\u00fcber der E 1 neu, weil die E 1 keine Fahrradkurbelachse offenbare, die hinsichtlich einer einfachen seitlichen Einstellbarkeit mit einer durchgehenden Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che ausgebildet sei, mit der die zweiten Keilz\u00e4hne b\u00fcndig seien. Auf Seite 18 argumentiert das BPatG, die E 1 beruhe auf dem Montageprinzip, dass die Fahrradkurbelachse einseitig von der Seite eingeschoben werde. Auch s\u00e4mtliche darauf zu montierende Einzelteile w\u00fcrden von der Seite aufgeschoben und k\u00f6nnten sich an entsprechenden Achsabs\u00e4tzen leicht abst\u00fctzen. Angesichts dieser Abst\u00fctzungsm\u00f6glichkeiten werde der Fachmann auch nicht ohne weiteres auf die Idee kommen, die Achse dahingehend umzuplanen, dass sie keine Achsabs\u00e4tze mehr aufweise. Damit geht das BPatG davon aus, dass das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Achsabs\u00e4tzen ein f\u00fcr den Fachmann wesentliches Merkmal darstellt, das jeweils mit einem bestimmten Montageprinzip zusammenh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Diese Auslegung, nach der \u201eB\u00fcndigkeit\u201c nach Merkmal 5.1 eine durchgehende Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che voraussetzt, findet der Fachmann auch unter Ber\u00fccksichtigung der Aufgabe des Klagegebrauchsmusters und der Funktion, die das Merkmal 5.1 bei der L\u00f6sung dieser Aufgabe erf\u00fcllt, best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>So beschreibt es das Klagegebrauchsmuster in Absatz [0003] als wesentlich, dass die Achse seitlich korrekt positioniert ist und nennt in Absatz [0004] als Vorteil der Erfindung, dass die seitliche Position der Achse ohne die Nachteile der Konstruktionen im Stand der Technik eingestellt werden k\u00f6nne. So soll die seitliche Positionierung der Achse beispielsweise durch die Adapterbaugruppen 124A und 124B erfolgen (Absatz [0018]). In Absatz [0032] ist beschrieben, dass der Achsbolzen 380 in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che 368 der Achse 59 eingeschraubt wird, bis das gew\u00fcnschte Ausma\u00df an Spiel zwischen den Kurbelarmen und den Abstandsst\u00fccken 154A und 154B vorhanden ist. Indem also zum einen entsprechende Bauteile in die Adapterbaugruppe eingebracht und zum anderen der Achsbolzen eingeschraubt wird, wird der Kurbelarm seitlich verschoben. Dies ist nur m\u00f6glich, wenn die Achse seitlich keine Achsabschnitte aufweist, die gegen Widerst\u00e4nde lagern.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnstreitig sind die zweiten Keilz\u00e4hne bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che der Achse b\u00fcndig. Noch vor Beginn der zweiten Keilz\u00e4hne weist die Achse einen Absatz auf, durch den diese sich verj\u00fcngt, und zwar um ca. 2 mm. Damit ist nicht gew\u00e4hrleistet, dass die Achse ungehindert durch das Fahrradgestell geschoben werden kann und seitlich verschiebbar ist. Sobald ein Bauteil des Fahrradgestells bzw. des Tretlagers nach innen ragt, st\u00fctzt sich der Achsabschnitt dagegen ab. Im praktischen Einsatz der Achse ist dies auch tats\u00e4chlich der Fall, wie die Beklagten mit Schriftsatz vom 24.08.2012 ausgef\u00fchrt haben: der Achsabschnitt st\u00fctzt sich gegen das linke Lager ab und l\u00e4sst sich dann seitlich nicht mehr jenseits dieses Lagers verschieben. Hinzu kommt, dass die zweiten Keilz\u00e4hne in sich noch einmal einen weiteren Absatz aufweisen, \u00fcber den sie sich nach au\u00dfen hin verj\u00fcngen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAuch eine Verletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln ist nicht gegeben. \u00c4quivalenz setzt voraus, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74\/05 \u2013 Kettenradanordnung; BGH GRUR 2006, 313 \u2013 Stapeltrockner; BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 \u2013 Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II; OLG D\u00fcsseldorf Mitt. 2005, 449, 452 \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs fehlt bereits an der Gleichwirkung. Diese ist nur dann gegeben, wenn das abgewandelte Mittel unter Ber\u00fccksichtigung der gesch\u00fctzten Vorrichtung als Ganzer dieselbe Wirkung entfaltet.<\/p>\n<p>Vorliegend besteht eine der Wirkungen, die mit der Erfindung erzielt werden sollen, darin, dass die seitliche Position der Achse im Tretlager frei verstellbar sein soll.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung hiervon abweichend argumentiert hat \u00fcberzeugt dies die Kammer nicht. Die Kl\u00e4gerin hat ausgef\u00fchrt, der Fachmann verstehe das Klagegebrauchsmuster so, dass die Erfindung lediglich drei Vorteile erreichen solle, die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tats\u00e4chlich erreicht seien. Zum ersten solle die seitliche Position der Achse eingestellt werden, wobei aber nicht entscheidend sei, ob die Achse nach deren Hindurchf\u00fchrung durch das Tretlager noch seitlich verschiebbar sei. Eine seitliche Verschiebbarkeit sei n\u00e4mlich ohnehin ab dem Moment nicht mehr gegeben, ab dem der Flansch an die Au\u00dfenfl\u00e4che des Fahrradkurbelarms ansto\u00dfe. Die seitliche Positionierung des Kurbelarms im Verh\u00e4ltnis zu den hinteren Kettenr\u00e4dern sei damit fest durch den Hersteller bestimmt. Soweit das Klagegebrauchsmuster eine seitliche Positionierbarkeit anspreche, sei damit nicht gemeint, dass die Fluchtung der vorderen zu den hinteren Kettenr\u00e4dern ver\u00e4ndert werden solle, sondern nur, dass durch den Achsbolzen noch bestimmt werden k\u00f6nne, mit welcher Spannung die einzelnen Bauteile aneinander befestigt werden. Insoweit werde die Achse nur noch geringf\u00fcgig seitlich verschoben, je nachdem, mit welcher Spannung der Achsbolzen angezogen werde. Zum zweiten solle ein einfacher Austausch der Bauteile gew\u00e4hrleistet werden, weshalb die Achse profilfrei sein solle \u2013 au\u00dfer in ihren Endabschnitten, wo dies irrelevant sei. Zum dritten solle ein Verschmutzen und Verrosten von Adapterbauteilen der Achse vermieden werden. Diese drei Vorteile erf\u00fcllten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vollst\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Insbesondere die Argumentation zum ersten Vorteil der Erfindung ber\u00fccksichtigt jedoch nicht ausreichend die im Klagegebrauchsmuster klar formulierte Abgrenzung zum Stand der Technik und die Aufgabenstellung des Klagegebrauchsmusters. Wie bereits ausgef\u00fchrt, kommt es dem Klagegebrauchsmuster in den Abs\u00e4tzen [0003] und [0004] ma\u00dfgeblich darauf an, die Achse im Tretlager seitlich verschieben zu k\u00f6nnen. In Absatz [0004] hei\u00dft es hierzu, die seitliche Position der Achse solle \u201eeingestellt werden\u201c k\u00f6nnen und in Absatz [0003], die seitlich korrekte Positionierung der Achse sei entscheidend, um eine richtige Fluchtung mit den hinteren Kettenr\u00e4dern zu erreichen. Wenn das Klagegebrauchsmuster also von einer seitlichen Einstellung der Achse spricht, dann ist damit offensichtlich nicht gemeint, dass die seitliche Position der Achse unver\u00e4nderlich ist und nur eine minimale seitliche Verschiebung durch ein mehr oder weniger festes Anziehen des Achsbolzens erfolgt. Auch in dem in Figur 2 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel wird dies deutlich, denn hier werden Abstandsst\u00fccke 154A eingesetzt, um die seitliche Position der Achse festzulegen. Abstandsst\u00fccke k\u00f6nnen aber nur dann auf beiden Seiten zur Regulierung der seitlichen Position der Achse eingesetzt werden, wenn die seitliche Positionierung der Achse nicht schon durch Achsabs\u00e4tze, die gegen Widerlager sto\u00dfen, unver\u00e4nderlich festgelegt ist.<\/p>\n<p>Die Achse soll demnach nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters durch ihre Ausgestaltung die M\u00f6glichkeit bereitstellen, seitlich verschoben zu werden.<\/p>\n<p>Dieser Vorteil der Erfindung wird von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht realisiert. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen noch vor Beginn der zweiten Keilz\u00e4hne einen Absatz auf der Achse auf, durch den der Achsk\u00f6rper sich verj\u00fcngt, und zwar um ca. 2 mm. Damit ist nicht gew\u00e4hrleistet, dass die Achse ungehindert durch das Fahrradgestell geschoben werden kann. Der Achsabschnitt kann sich gegen ein nach innen ragendes Bauteil des Fahrradgestells bzw. des Tretlagers abst\u00fctzen. Tats\u00e4chlich ist dies bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch der Fall, denn der Achsabschnitt st\u00fctzt sich gegen das linke Lager ab und l\u00e4sst sich dann seitlich nicht mehr jenseits dieses Lagers verschieben. Die Beklagten haben dies in der m\u00fcndlichen Verhandlung noch einmal dargelegt und anhand eines Exemplars der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen demonstriert: Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liegt der Achsabsatz der Achse gegen ein Widerlager fest an. Zu diesem festen Anliegen kommt es, noch bevor auf der anderen Seite der Achse der Flansch gegen die seitliche Au\u00dfenfl\u00e4che des Fahrradkurbelarms angesto\u00dfen ist. Damit ist die Achse nicht frei hindurchschiebbar. Die Kl\u00e4gerin ist diesem Vortrag in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht entgegen getreten. Schon weil bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dieser Vorteil nicht erreicht wird, ist eine Gleichwirkung nicht gegeben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAbgesehen davon war das abgewandelte Mittel f\u00fcr den Fachmann auch nicht ohne besondere \u00dcberlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar. Denn der Klagegebrauchsmusteranspruch gibt mit dem Merkmal 5.1 die B\u00fcndigkeit der zweiten Keilz\u00e4hne vor. Aus der Beschreibung ergibt sich dann der Hintergrund dieser Vorgabe, n\u00e4mlich, dass die Achse seitlich verschiebbar sein soll: Die seitliche Position der Achse soll so weit wie n\u00f6tig korrigiert werden k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann sogar davon abgehalten, Abs\u00e4tze auf der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che vorzusehen. Vor allem existiert bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen letztlich gar kein Austauschmittel, das an Stelle der B\u00fcndigkeit realisiert wurde. An Stelle der b\u00fcndigen Ausgestaltung wurden die Keilz\u00e4hne schlicht nicht b\u00fcndig angelegt. Damit ist das Merkmal nicht verwirklicht, und eine Anregung, daf\u00fcr, dieses Merkmal einfach wegzulassen, findet sich im Klagegebrauchsmuster nicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist das abgewandelte Mittel auch nicht gleichwertig. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um zu der gleichwertigen Abwandlung zu gelangen, sind nicht derart am Sinngehalt der unter Schutz gestellten Lehre orientiert, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Denn dem Fachmann ist klar, dass jeder Absatz auf dem Achsk\u00f6rper potentiell dazu f\u00fchrt, dass die Achse nicht mehr seitlich verschiebbar ist, sondern sich gegen eine Verengung des Rohres anlagert. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin bringen durchaus auch Achsabs\u00e4tze im Bereich der Endabschnitte diese Gefahr mit sich; sie sind nicht etwa im Hinblick auf die Funktion der Achse irrelevant. Denn auch ein Achsabsatz im Bereich eines Endabschnitts kann gegen ein Widerlager sto\u00dfen. Gleichwertig w\u00e4re die nicht b\u00fcndige L\u00f6sung also nur dann, wenn zugleich sichergestellt w\u00e4re, dass in dem Rohr keine Verengung vorhanden w\u00e4re, gegen die die Achse anst\u00f6\u00dft. Dann m\u00fcsste sich der Fachmann aber zugleich Gedanken zu einem Bauteil machen, das \u00fcberhaupt nicht Gegenstand der Erfindung ist, dessen Ausgestaltung von innen also in der Erfindung gar nicht n\u00e4her beschrieben ist. \u00dcberlegungen zur inneren Ausgestaltung des Rohres sind also nicht am Sinngehalt der unter Schutz gestellten Lehre orientiert. Ob der Absatz minimal ist, wie die Kl\u00e4gerin argumentiert, ist dabei unerheblich, denn auch ein Absatz von 2 mm hemmt bei entsprechender Anlagerung gegen einen Widerstand im Rohr die seitliche Verschiebbarkeit des Achsk\u00f6rpers.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze vom 08.10.2012 und 10.10.2012 begr\u00fcnden keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1939 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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