{"id":2574,"date":"2012-02-09T17:00:42","date_gmt":"2012-02-09T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2574"},"modified":"2016-04-25T13:46:43","modified_gmt":"2016-04-25T13:46:43","slug":"4b-o-11211-visitenkarten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2574","title":{"rendered":"4b O 112\/11 &#8211; Visitenkarten"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1803<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Februar 2012, Az. 4b O 112\/11<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt EUR 50.000.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil der Kammer vom 31.7.2007 wurden die Beklagten wegen Verletzung des EP 0 852 XXX B1 (\u201eKlagepatent\u201c), dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, u.a. zur Auskunftserteilung an die Kl\u00e4gerin verurteilt; wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 vorgelegte vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) legte Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents ein, woraufhin das Bundespatentgericht diesen mit Urteil vom 13.11.2008 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rte (Anlage K 2). Dagegen legte die Kl\u00e4gerin Berufung ein (Anlage K 3). Im Rahmen des Nichtigkeitsberufungsverfahrens holte der Bundesgerichtshof das aus Anlage B 1 ersichtliche Sachverst\u00e4ndigengutachten ein. Die m\u00fcndliche Verhandlung im Nichtigkeitsberufungsverfahren ist anberaumt auf den 22.3.2012.<\/p>\n<p>Erstmalig mit Schreiben vom 26.10.2007 erteilten die Beklagten Auskunft (Anlage K 4). Diese Auskunft erg\u00e4nzten die Beklagten mit dem als Anlage K6 vorgelegten Schreiben vom 14.4.2008. Nachdem zwischenzeitliche Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, erfolgte eine erneute Erg\u00e4nzung der Auskunft mit Schreiben vom 11.3.2011 (Anlage K 11). Mit dem als Anlage B 3 vorgelegten Schreiben vom 4.10.2011 erg\u00e4nzte die Beklagte zu 2) die Auskunft erneut; die weiteren Beklagten machten sich die betreffenden Erkl\u00e4rungen im Haupttermin vom 17.1.2012 ausdr\u00fccklich zu Eigen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Ausk\u00fcnfte gem\u00e4\u00df Angaben in Anlagen K 4, K 6 und K 11 seien unrichtig bzw. unvollst\u00e4ndig gewesen. Zwar best\u00fcnden<br \/>\n&#8211; wie die Kl\u00e4gerin im Haupttermin vom 17.1.2012 auf ausdr\u00fcckliche Nachfrage der Vorsitzenden erkl\u00e4ren lie\u00df &#8211; nach Erg\u00e4nzung der Ausk\u00fcnfte im Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage B 3 keine Anhaltspunkte mehr f\u00fcr eine Unrichtigkeit und\/oder Unvollst\u00e4ndigkeit der Auskunft. Angesichts der vielfachen \u00c4nderungen bestehe aber Anlass zur Annahme fehlender Sorgfalt, weshalb die beantragte Verurteilung der Beklagten geboten sei. Eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits im Hinblick auf das Nichtigkeitsberufungsverfahren sei nicht veranlasst: Es fehle schon an der notwendigen \u201eVorgreiflichkeit\u201c. Ferner sei die vorliegende Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als Bestandteil der Zwangsvollstreckung betreffend die rechtskr\u00e4ftig zuerkannten Auskunftsanspr\u00fcche anzusehen; diese d\u00fcrfe nicht durch eine Aussetzung vereitelt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit ihrer mit Schreiben vom 26.10.2007, 14.4.2008, 11.3.2011 sowie 4.10.2011 zu Ziffer 2 des Tenors des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 31.7.2007 (4b O 297\/06) erteilten Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen an Eides statt zu versichern.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. wie erkannt,<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss der gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 0 852 XXX B1 erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen,<br \/>\n3. weiter hilfsweise Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im \u00dcbrigen, insbesondere auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.1.2012 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Abgabe eidesstattlicher Versicherungen in Bezug auf die Ausk\u00fcnfte gem\u00e4\u00df den im Kl\u00e4gerantrag n\u00e4her bezeichneten Schreiben aus \u00a7 259 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nOb die Beklagten vollst\u00e4ndig und richtig Auskunft erteilten, ist anhand einer Gesamtschau der Schreiben gem\u00e4\u00df Anlagen K 4, 6, 11 sowie B 3 zu beurteilen. Denn nur in Bezug auf Ausk\u00fcnfte, die durch sp\u00e4tere Angaben des Schuldners \u00fcberholt sind, besteht kein Anspruch mehr auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Voraussetzung ist insoweit allerdings, dass der Schuldner die fr\u00fcheren Ausk\u00fcnfte auch selbst nicht mehr gelten lassen will und dies dem Gl\u00e4ubiger gegen\u00fcber eindeutig zum Ausdruck bringt. Erteilt der Schuldner im Laufe der Zeit wiederholte Ausk\u00fcnfte, ohne unmissverst\u00e4ndlich klarzustellen, welche Erkl\u00e4rungen als Auskunft gelten sollen und welche nicht (mehr), so kann die Klage &#8211; wie hier &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 259 Abs. 2 BGB auf s\u00e4mtliche Ausk\u00fcnfte gerichtet werden, die vom Schuldner erteilt worden sind. In einem solchen Fall ist es Sache des Schuldners, bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die notwendige Klarheit zu schaffen, indem nur die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit derjenigen Ausk\u00fcnfte versichert wird, die Geltung haben sollen.<\/p>\n<p>Vorliegend haben sich die jeweils fr\u00fcheren Erkl\u00e4rungen nicht \u00fcberholt. Dies kommt sehr deutlich im einleitenden Satz der neuesten Auskunft gem\u00e4\u00df Anlage B 3 zum Ausdruck. Dort lassen die Beklagten ausdr\u00fccklich auf die Erkl\u00e4rungen vom 25.10.2007, 14.4.2008 und 11.3.2011 Bezug nehmen, wobei die Beklagten zu 1) und 3) sich die betreffenden Angaben ausdr\u00fccklich zu Eigen gemacht haben (vgl. Protokoll vom 17.1.2012, Seite 1 unten). Alle Erkl\u00e4rungen bilden demnach eine Einheit, so dass die Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich auch insgesamt die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Jedoch ist die Kehrseite der Ma\u00dfgeblichkeit der Gesamtheit aller Ausk\u00fcnfte, dass dann auch noch unter Ber\u00fccksichtigung der letzten Erg\u00e4nzung (hier gem\u00e4\u00df Anlage B 3) der Verdacht einer Unrichtigkeit verblieben sein m\u00fcsste. Denn der Verdacht &#8211; nicht die Gewissheit &#8211; der Unrichtigkeit der Auskunft ist eine neben dem Erfordernis mangelnder Sorgfalt kumulativ erforderliche, anspruchsbegr\u00fcndende Voraussetzung (vgl. Staudinger\/Bittner, Neubearbeitung 2009, \u00a7 259 BGB Rn 33; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn 1874).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAuf ausdr\u00fcckliche Befragung der Vorsitzenden im Haupttermin stellte die Kl\u00e4gerin unmissverst\u00e4ndlich klar, dass sie nach Erg\u00e4nzung der Ausk\u00fcnfte gem\u00e4\u00df Anlage B 3 nunmehr selbst keine Anhaltspunkte mehr f\u00fcr eine Unrichtigkeit und\/oder Unvollst\u00e4ndigkeit zu erkennen verm\u00f6ge. Vor diesem Hintergrund fehlt es im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der letzten m\u00fcndlichen Tatsachenverhandlung an der betreffenden anspruchsbegr\u00fcndenden Voraussetzung eines Verdachts der Unrichtigkeit, mag auch die Vielzahl der Erg\u00e4nzungen\/\u00c4nderungen der Ausk\u00fcnfte f\u00fcr eine mangelnde Sorgfalt bei Erteilung der ersten drei Ausk\u00fcnfte der Beklagten sprechen.<\/p>\n<p>Keiner Entscheidung bedarf demgem\u00e4\u00df die Rechtsfrage, ob der Erfolg einer Klage gem\u00e4\u00df \u00a7 259 Abs. 2 BGB im Falle des gleichzeitigen Vorwurfes der Unrichtigkeit und der Unvollst\u00e4ndigkeit der Auskunft die (vorherige oder gleichzeitige) Durchf\u00fchrung eines Zwangsmittelverfahrens nach \u00a7 888 ZPO bedingt (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rn 1871).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der f\u00fcr sie nachteiligen Kostenfolge h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin allein durch Abgabe einer Erledigungserkl\u00e4rung entgehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1803 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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