{"id":2572,"date":"2012-11-15T17:00:49","date_gmt":"2012-11-15T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2572"},"modified":"2016-04-25T13:45:37","modified_gmt":"2016-04-25T13:45:37","slug":"4b-o-11011-anzeigeneinheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2572","title":{"rendered":"4b O 110\/11 &#8211; Anzeigeneinheit"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1938<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. November 2012, Az. 4b O 110\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Anzeigeneinheiten, die an einer Stange angebracht sind, welche einen K\u00f6rper aufweisen, der einen Anzeigenteil hat, der in der Lage ist, einen ersten Anzeigenzustand zu realisieren, der erste Daten anzeigt, und einen zweiten Anzeigenzustand, der zweite Daten anzeigt, wobei die ersten und zweiten Anzeigenzust\u00e4nde durch Herunterdr\u00fccken des K\u00f6rpers von oben geschaltet werden, bei denen der K\u00f6rper drehbar auf einem Sicherungsmittel zum Sichern des K\u00f6rpers an der Stange getragen wird, und wobei ein Umschalter zum Schalten der ersten und zweiten Anzeigenzust\u00e4nde so vorgesehen ist, dass er von einer Oberfl\u00e4che des K\u00f6rpers gegen\u00fcber dem Sicherungsmittel vorsteht, so dass der K\u00f6rper gegen das Sicherungsmittel zum Hochdr\u00fccken des Umschalters gepresst wird, wodurch der Anzeigenzustand geschaltet wird,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 12. Januar 2011 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 12. Januar 2011 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>4. nur die Beklagte zu 1): die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;<\/p>\n<p>5. nur die Beklagte zu 1): die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 1 810 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,<\/p>\n<p>wobei diese Verpflichtung nur f\u00fcr ab dem 12.01.2011 vertriebene Erzeugnisse gilt;<\/p>\n<p>6. an die Kl\u00e4gerin einen Betrag von 11.729,60 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 12.01.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 16 %, dar\u00fcber hinaus die Beklagte zu 1) zu 57 % und der Beklagte zu 2) zu 27 %.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he folgender Teilsicherheiten:<\/p>\n<p>Unterlassung (I.1.): 750.000,00 \u20ac,<br \/>\nAuskunfts- und Rechnungslegung (I.2., I.3.): 70.000,00 \u20ac,<br \/>\nVernichtung (I.4.): 750.000,00 \u20ac,<br \/>\nR\u00fcckruf (I.5.): 750.000,00 \u20ac,<br \/>\nZahlung (I.6., IV): 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents EP 1 810 XXX B1 (Anlage PP 1, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage PP 2; im folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 19.01.2007 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 20.01.2006 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 25.07.2007, seine Erteilung am 12.01.2011 ver\u00f6ffentlicht. Gegen das Klagepatent erhob die Beklagte zu 1) unter dem 14.03.2011 Einspruch (Anlage AK 1), \u00fcber den noch nicht entschieden ist. Unter dem 15.05.2012 verfasste das EPA eine Mitteilung nach Art. 101 Abs. 1 und Regel 81 Abs. 2, 3 EP\u00dc (Anlagen AK 16a\/16b). Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Das Klagepatent betrifft eine Anzeigevorrichtung.<\/p>\n<p>Der vorliegend ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eAnzeigeneinheit, die an einer Stange (500) angebracht ist, welche einen K\u00f6rper (100) aufweist, der einen Anzeigenteil (110) hat, der in der Lage ist, einen ersten Anzeigenzustand zu realisieren, der erste Daten anzeigt, und einen zweiten Anzeigenzustand, der zweite Daten anzeigt, wobei die ersten und zweiten Anzeigenzust\u00e4nde durch Herunterdr\u00fccken des K\u00f6rpers (100) von oben geschaltet werden, dadurch gekennzeichnet, dass der K\u00f6rper (100) drehbar auf einem Sicherungsmittel (200) zum Sichern des K\u00f6rpers (100) an der Stange getragen wird, und wobei ein Umschalter (130) zum Schalten der ersten und zweiten Anzeigenzust\u00e4nde so vorgesehen ist, dass er von einer Oberfl\u00e4che des K\u00f6rpers (100) gegen\u00fcber dem Sicherungsmittel (200) vorsteht, so dass der K\u00f6rper (100) gegen das Sicherungsmittel (200) zum Hochdr\u00fccken des Umschalters (130) gepresst wird, wodurch der Anzeigenzustand geschaltet wird.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung sind nachfolgend (verkleinert) die Figuren 5 und 12 der Klagepatentschrift eingeblendet. Figur 5 zeigt einen Schnitt durch einen K\u00f6rper eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, Figur 12 ist ein Diagramm zum Darstellen der Position des Schwerpunkts der Anzeigeneinheit gem\u00e4\u00df einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt Anzeigeneinheiten u.a. als Produktserie \u201eA\u201c. Diese Serie beinhaltet die Anzeigeneinheiten mit den Bezeichnungen \u201eA B\u201c, \u201eA B white\u201c, \u201eA C\u201c und \u201eA C cad\u201c(im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus dem Ausdruck des Internetauftritts der Beklagten zu 1) (Anlage PP 8), ihrem Produktkatalog (Anlage PP 8a), den Bedienungsanleitungen (Anlagen PP 9, PP 10, PP 11) sowie aus dem zur Akte gereichten Muster eines \u201eA B\u201c.<\/p>\n<p>Unter dem 16.12.2010 richtete die Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf die bevorstehende Erteilung des Klagepatents eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte zu 1). Mit Schreiben vom 23.02.2011 mahnten die patent- und rechtsanwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) ab und forderten sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf (Anlage PP 15). Insoweit bringt die Kl\u00e4gerin insgesamt 17.594,40 \u20ac in Ansatz, die sich aus jeweils einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Streitwert von 1.000.000,00 \u20ac f\u00fcr die rechts- und patentanwaltlichen Vertreter sowie f\u00fcr einen japanischen Korrespondenzanwalt zuz\u00fcglich jeweils einer Auslagenpauschale von 20,00 \u20ac zusammensetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere stehe der Umschalter von einer Oberfl\u00e4che des K\u00f6rpers vor. Der Umschalter m\u00fcsse nur von einer Oberfl\u00e4che der Anzeigeeinheit vorstehen, nicht aber von einer Oberfl\u00e4che des Anzeigeteils. Sowohl die Seitenw\u00e4nde als auch der Boden der an der Unterseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Vertiefung stellten eine Oberfl\u00e4che des K\u00f6rpers im Sinne des Klagepatents dar. Eine Vorgabe dazu, von welcher Oberfl\u00e4che des K\u00f6rpers der Umschalter vorstehen m\u00fcsse, enthalte Anspruch 1 des Klagepatents nicht. Auch gegen\u00fcber dem Sicherungsmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stehe der Umschalter vor. Denn der Umschalter stehe von dem Boden der Vertiefung des K\u00f6rpers senkrecht vor und das Sicherungsmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthalte einen Vorsprung, der der Vertiefung des K\u00f6rpers in montiertem Zustand gegen\u00fcberliege. Vertiefung des K\u00f6rpers und Vorsprung des Sicherungsmittels entspr\u00e4chen dem \u201eSchl\u00fcssel-Schloss-Prinzip\u201c.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, der Einspruch gegen das Klagepatent sei wegen Versto\u00dfes gegen Regel 76 (2) c) EP\u00dc unzul\u00e4ssig. Jedenfalls werde sich das Klagepatent als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die Lehre des Klagepatents sei sowohl neu als auch erfinderisch.<\/p>\n<p>Mit Klageschrift vom 24.06.2011, die dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten am 25.07.2011 zugestellt worden ist, nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents in Anspruch. Nach R\u00fccknahme eines auf Entfernung aus den Vertriebswegen gerichteten Antrags und Modifikation der Antr\u00e4ge in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.09.2012 beantragt die Kl\u00e4gerin nunmehr,<\/p>\n<p>I. wie erkannt,<br \/>\nII. die Beklagten dar\u00fcber hinaus zu verurteilen, an sie weitere 5.864,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2011 zu zahlen und auch auf den Betrag von 11.729,60 \u20ac Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss \u00fcber den gegen das EP 1 810 XXX B1 gerichteten Einspruch auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei zwar ein Umschalter vorhanden, dieser stehe aber nicht von einer Oberfl\u00e4che des K\u00f6rpers des Anzeigenteils vor. Die Oberfl\u00e4che eines K\u00f6rpers sei die Begrenzung eines dreidimensionalen geometrischen K\u00f6rpers. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befinde sich der Umschalter jedoch in einer Vertiefung in Form einer Nut oder Ausklinkung. \u00dcber die Oberfl\u00e4chenlinie der Unterseite des K\u00f6rpers gehe der Schalter nicht hinaus. Durch die Einarbeitung in die Vertiefung sei der Schalter vielmehr in den K\u00f6rper integriert, was sich auch daran zeige, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform plan aufliege, wenn sie mit der Unterseite auf eine feste Unterlage gelegt werde. Da der Umschalter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht von einer Oberfl\u00e4che des K\u00f6rpers vorstehe, stehe er auch nicht gegen\u00fcber dem Sicherungsmittel vor. Dar\u00fcber hinaus sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder an einer Stange angebracht noch auf einem Sicherungsmittel an der Stange getragen, da sie nicht an einer Stange angebracht hergestellt und vertrieben werde.<\/p>\n<p>Die Beklagten berufen sich hilfsweise auf den sog. Formsteineinwand. Sie meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ergebe sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der E8 (Anlage AK10a) und der E5 (Anlage AK 6a\/6b).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind die Beklagten der Meinung, das Klagepatent werde sich im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die Lehre des Klagepatents sei durch die Entgegenhaltungen WO 95\/725294 (= E 1 des Einspruchsverfahrens, Anlage AK 2a\/2b), US 5,278,362 (= E 2 des Einspruchsverfahrens, Anlage AK 3a\/3b), US 5,804,780 (= E 3 des Einspruchsverfahrens, Anlage AK 4a\/4b), US 2001\/0050671 (= E 4 des Einspruchsverfahrens, Anlage AK 5a\/5b), WO 2004\/107146 A2 (= E 5 des Einspruchsverfahrens, Anlage AK 6a\/6b), EP 1 691 263 A1 (= E 6 des Einspruchsverfahrens, Anlage AK 7a\/7b), US 6,535,202 B1 (= E 15 des Einspruchsverfahrens, Anlage AK 8a\/8b), US 4,932,045 (= E 16 des Einspruchsverfahrens, Anlage AK 9a\/9b) sowie durch die Bedienungsanleitung des Fahrradcomputers \u201eD\u201c von Planet E (= E 8 des Einspruchsverfahrens, Anlage AK 10a\/10b) jeweils neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Dar\u00fcber hinaus liege mit den Fahrradcomputern \u201eF\u201c (= E 10 des Einspruchsverfahrens, Anlagenkonvolut AK 13) und \u201eD1\u201c (= E 9 des Einspruchsverfahrens, Anlagenkonvolut AK 11) eine neuheitssch\u00e4dliche offenkundige Vorbenutzung vor. Jedenfalls sei die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents u.a. angesichts der E5 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen nicht erfinderisch.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, die Entgegenhaltung E 8 (Anlage AK 10a\/10b) sei im Jahr 2002 ver\u00f6ffentlicht worden. Die Fahrradcomputer \u201eD1\u201c und \u201eF\u201c seien zum einen baugleich und zum anderen vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit frei zug\u00e4nglich gewesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.09.2012 Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage hat weitgehend Erfolg. Sie ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung au\u00dfergerichtlicher Rechtverfolgungskosten stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten im wesentlichen zu. Lediglich bez\u00fcglich eines Teils der geltend gemachten au\u00dfergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie eines Teils der geforderten Zinsen ist die Klage unbegr\u00fcndet. Dar\u00fcber hinaus besteht kein Anlass zur Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Anzeigeneinheit. Einleitend erl\u00e4utert das Klagepatent, dass Anzeigeneinheiten, die an einer Stange angebracht und in der Lage sind, verschiedene Daten anzuzeigen, im Stand der Technik im allgemeinen bekannt sind (Klagepatent, Absatz [0002]). Die japanische Offenlegungsschrift Nr. 2005-350064 offenbart eine Anzeigeneinheit f\u00fcr ein Fahrrad, die einen Tr\u00e4ger, der an dem Rahmen eines Fahrrades befestigt werden kann, einen Anzeigenteil und einen Steuerteil aufweist, wobei der Steuerteil als Reaktion auf die empfangenen Daten mindestens eines der drei Farbattribute (d.h. Farbnuance, Farbton und -s\u00e4ttigung, Helligkeit) \u00e4ndert (Klagepatent, Absatz [0003]). Im Stand der Technik existiert eine Anzeigeneinheit, die eine Mehrzahl an verschiedenen Daten auf einem Anzeigenteil anzeigt, wobei sie nur einen Teil der Daten anzeigen und den Displayzustand zum Darstellen der verbleibenden Daten schalten kann, um die begrenzte Fl\u00e4che der Anzeigeneinheit effektiv zu nutzen. Eine solche Anzeigeneinheit ist beispielsweise \u2013 so das Klagepatent in Absatz [0004] \u2013 auf der Homepage von Planet E (besucht am 13. Januar 2006) unter <a title=\"http:\/\/www.html\" href=\"http:\/\/www.html\/\"><span style=\"color: #0066cc\">http:\/\/www.html<\/span><\/a> beschrieben. Die EP-A-1 595 XXX offenbart eine Anzeigeneinheit mit einem Ber\u00fchrungspanel, das Ber\u00fchrungsoberfl\u00e4chen enth\u00e4lt, die selektiv miteinander gruppiert sind, um einen Ber\u00fchrungspanelknopf zu definieren. Das Gruppieren \u00e4ndert sich abh\u00e4ngig von dem Displaymodus. Wenn der Fahrer einen Ber\u00fchrungsknopf dr\u00fcckt, wird eine Funktion der Anzeigeneinheit ausgef\u00fchrt (Klagepatent, Absatz [0005]). Schlie\u00dflich ist in der EP-A-1 463 XXX eine Fahrradinformationsverarbeitungsvorrichtung mit Speicherschutz beschrieben. Diese Vorrichtung enth\u00e4lt eine Informationsanzeige (LCD), die Reiseinformationen anzeigt. Ein Modusschalter ragt von einem Geh\u00e4useteil auf der oberen Seite angrenzend an das LCD nach au\u00dfen hervor und stellt Signale zum Ausw\u00e4hlen des Typs der Information zur Verf\u00fcgung, die auf dem LCD angezeigt werden (Klagepatent, Absatz [0006]). Zusammenfassend gibt das Klagepatent an, dass im Stand der Technik vorzugsweise ein Umschalter oder der Displayzustand auf der Oberfl\u00e4che der Anzeigeneinheit vorgesehen werden, so dass der Displayzustand durch Herunterdr\u00fccken des Schalters von oben geschaltet wird (Klagepatent, Absatz [0007]).<\/p>\n<p>Hieran kritisiert das Klagepatent, dass, wenn der Umschalter an der oberen Fl\u00e4che der Anzeigeneinheit vorgesehen ist, die Anzeigefl\u00e4che des Anzeigenteils unvorteilhafterweise reduziert werde (Klagepatent, Absatz [0007]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Anzeigeneinheit zur Verf\u00fcgung zu stellen, die in ihrer Funktionsf\u00e4higkeit verbessert ist, w\u00e4hrend eine ausreichende Displayfl\u00e4che gesichert ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Anzeigeneinheit mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>0. Eine Anzeigeneinheit.<\/p>\n<p>1. Die Anzeigeneinheit ist an einer Stange (500) angebracht.<\/p>\n<p>2. Die Anzeigeneinheit weist einen K\u00f6rper (100) auf.<\/p>\n<p>3. Der K\u00f6rper hat einen Anzeigenteil (110).<\/p>\n<p>4. Der Anzeigenteil ist in der Lage, einen ersten Anzeigenzustand zu realisieren, der erste Daten anzeigt.<\/p>\n<p>5. Der Anzeigenteil ist in der Lage, einen zweiten Anzeigenzustand zu realisieren, der zweite Daten anzeigt.<\/p>\n<p>6. Die ersten und zweiten Anzeigenzust\u00e4nde werden geschaltet.<\/p>\n<p>7. Die ersten und zweiten Anzeigenzust\u00e4nde werden durch Herunterdr\u00fccken des K\u00f6rpers (100) von oben geschaltet.<\/p>\n<p>8. Der K\u00f6rper (100) ist drehbar auf einem Sicherungsmittel (200) an der Stange getragen.<\/p>\n<p>9. Das Sicherungsmittel ist zum Sichern des K\u00f6rpers (100) vorgesehen.<\/p>\n<p>10. Es ist ein Umschalter (130) zum Schalten der ersten und zweiten Anzeigenzust\u00e4nde vorgesehen.<\/p>\n<p>11. Der Umschalter (130) steht von einer Oberfl\u00e4che des K\u00f6rpers (100) vor.<\/p>\n<p>12. Der Umschalter (130) steht gegen\u00fcber dem Sicherungsmittel (200) vor.<\/p>\n<p>13. Der Umschalter (130) steht vor, so dass der K\u00f6rper (100) zum Hochdr\u00fccken des Umschalters (130) gegen das Sicherungsmittel (200) gepresst wird.<\/p>\n<p>14. Durch das Hochdr\u00fccken des Umschalters wird der Anzeigenzustand geschaltet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale 0, 2 bis 7, 9, 10 sowie 13 und 14 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer zu diesen Punkten er\u00fcbrigen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht dar\u00fcber hinaus auch die Merkmale 11 und 12 sowie 1 und 8 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Merkmal 11 ist erforderlich, dass der Umschalter von einer Oberfl\u00e4che des K\u00f6rpers vorsteht.<\/p>\n<p>Dies bedeutet, dass der Umschalter von der r\u00e4umlichen Begrenzung des K\u00f6rpers vorstehen muss, und zwar in dem konkreten Bereich, in dem der Umschalter sich befindet. Ein \u00dcberragen aller anderen an der gleichen Seite des K\u00f6rpers befindlichen Oberfl\u00e4chen ist hingegen nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Der Wortlaut l\u00e4sst das vorgeschilderte Verst\u00e4ndnis zu. Denn eine Oberfl\u00e4che ist, wie auch die Beklagten ausf\u00fchren, die Begrenzung eines dreidimensionalen K\u00f6rpers. Die Einschr\u00e4nkung, die die Beklagten dahingehend machen m\u00f6chten, dass es sich bei der Oberfl\u00e4che im Sinne von Merkmal 11 um den K\u00f6rper pr\u00e4gende Begrenzungen eines dreidimensionalen K\u00f6rpers handeln muss, findet weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch im Klagepatent eine St\u00fctze. Die Begrenzung und damit auch die Oberfl\u00e4che eines K\u00f6rpers sind jeweils anhand des konkreten K\u00f6rpers zu beurteilen. Die Oberfl\u00e4che befindet sich dort, wo der Raum, den der K\u00f6rper einnimmt, endet. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob der K\u00f6rper eine ebene oder unebene (etwa gestufte) Begrenzung hat. Dreidimensionale K\u00f6rper k\u00f6nnen komplexe Formen einnehmen und sind nicht etwa auf die Form eines Quaders o.\u00e4. beschr\u00e4nkt. Dieses Verst\u00e4ndnis stimmt mit dem technischen Sinn und Zweck der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Anordnung \u00fcberein. Der technische Sinn und Zweck der Anordnung ergibt sich unmittelbar aus dem Anspruch 1 des Klagepatents (Merkmale 13, 14). Danach wird durch Hochdr\u00fccken des Umschalters der Anzeigenzustand geschaltet, wobei das Hochdr\u00fccken des Umschalters durch Pressen des K\u00f6rpers gegen das Sicherungsmittel erreicht wird (so auch Klagepatent, Absatz [0013]). Erforderlich ist f\u00fcr die Erf\u00fcllung dieses technischen Sinn und Zwecks nur, dass der Umschalter derart von dem K\u00f6rper vorsteht, dass er mit dem Sicherungsmittel zusammenwirken kann. Wird der K\u00f6rper auf das Sicherungsmittel gedr\u00fcckt (Merkmal 7), schiebt das Sicherungsmittel den Umschalter nach oben (Merkmal 13) und bet\u00e4tigt ihn dadurch, so dass der Anzeigenzustand geschaltet wird (Merkmal 14). Die Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele st\u00e4rkt dieses Verst\u00e4ndnis. Bei dem in den Figuren 1 bis 5 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel wird, wenn der Gummiknopf (130) in Richtung eines inneren Abschnitts des K\u00f6rpers (100) gedr\u00fcckt wird, der Taktschalter (140) gedr\u00fcckt und der Displayzustand geschaltet (Klagepatent, Absatz [0024]). Auch bei dem in Figur 12 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel wird der Gummiknopf (130) mit dem Sicherungsmittel (200) in den K\u00f6rper (100) gedr\u00fcckt, wodurch der Taktschalter bet\u00e4tigt wird (Klagepatent, Absatz [0029]). Der Gummiknopf ist \u2013 jedenfalls in diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel \u2013 als ein \u201eUmschalter\u201c zum Schalten der ersten und zweiten Anzeigenzust\u00e4nde so vorgesehen, dass er von der Oberfl\u00e4che (untere Fl\u00e4che) des Anzeigenk\u00f6rpers (100) gegen\u00fcber dem Sicherungsmittel (200) vorsteht. Wenn der Gummiknopf in den K\u00f6rper gedr\u00fcckt wird, wird der Taktschalter (140) bet\u00e4tigt, um den Anzeigenzustand zu schalten (Klagepatent, Absatz [0036]). Eine solche Gestaltung ist auch Gegenstand des abh\u00e4ngigen Unteranspruchs 5. Es kommt auch hier jeweils darauf an, dass der Umschalter so von der entsprechenden Oberfl\u00e4che des K\u00f6rpers vorsteht, dass er durch das Sicherungsmittel bet\u00e4tigt werden kann. Die Bezugnahme der Beklagten auf Absatz [0023] und Figuren 4 und 5 der Klagepatentschrift f\u00fchrt nicht zu einem anderen Verst\u00e4ndnis. Diese Passagen beziehen sich auf bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele und sind nicht geeignet, den weiter gefasst Anspruch 1 zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 11 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen Umschalter auf, der von einer Oberfl\u00e4che des K\u00f6rpers vorsteht. Dass der Umschalter nicht die h\u00f6chste Erhebung an der Unterseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform darstellt, sondern sich in einer Vertiefung bzw. Nut an der Unterseite des K\u00f6rpers befindet, schadet nicht. Denn in dem Bereich der Vertiefung bzw. Nut stellt der Boden eben dieser Vertiefung die Oberfl\u00e4che des K\u00f6rpers dar.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal 12 fordert, dass der Umschalter gegen\u00fcber dem Sicherungsmittel vorsteht.<\/p>\n<p>Dies bedeutet, dass der Umschalter sich so an der Oberfl\u00e4che des K\u00f6rpers befindet, dass er \u2013 wenn der K\u00f6rper an dem Sicherungsmittel befestigt ist \u2013 mit diesem zusammenwirken kann. Wenn der K\u00f6rper (gegen das Sicherungsmittel) heruntergedr\u00fcckt wird, soll der Umschalter durch das Sicherungsmittel bet\u00e4tigt werden (Klagepatent, Absatz [0013] sowie Merkmale 7, 13 und 14). Wiederum ist die konkrete Ausgestaltung von K\u00f6rper und Sicherungsmittel im Bereich des Umschalters ma\u00dfgeblich. Entscheidend ist, dass \u2013 wenn der K\u00f6rper heruntergedr\u00fcckt wird \u2013 das Sicherungsmittel den Umschalter bet\u00e4tigt. Diesen Sinn und Zweck verfolgt die merkmalsgem\u00e4\u00dfe Anordnung, nach der das Vorstehen des Umschalters gerade in Bezug auf das Sicherungsmittel gegeben sein soll. Ob der Umschalter in einer Vertiefung des K\u00f6rpers sitzt, oder der Bereich des Sicherungsmittels, der der Vertiefung gegen\u00fcberliegt, eine Erh\u00f6hung aufweist, ist danach nicht entscheidend. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 11 Bezug genommen, die hier entsprechend gelten.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 12 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dass der Umschalter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einer Vertiefung bzw. Nut des K\u00f6rpers angebracht ist, steht \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 einem \u201eVorstehen gegen\u00fcber dem Sicherungsmittel\u201c nicht entgegen. Denn auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform funktioniert dergestalt, dass bei Herunterdr\u00fccken des K\u00f6rpers der Umschalter durch das Sicherungsmittel hochgedr\u00fcckt und dadurch bet\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht schlie\u00dflich von Merkmalen 1 und 8 unmittelbaren wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Zwar ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Herstellung bzw. Lieferung nicht an einer Stange montiert; im vorliegenden Fall ist dies zur unmittelbaren Merkmalsverwirklichung jedoch nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Ob ein Angebot bzw. eine Lieferung eines Vorrichtungsteils, welches mit weiteren Vorrichtungsteilen zu der patentgesch\u00fctzten Gesamtkombination zusammengef\u00fcgt werden kann, eine mittelbare oder unmittelbare Patentverletzung darstellt, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. Zun\u00e4chst gilt, dass, wer nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, grunds\u00e4tzlich nur wegen mittelbarer Patentverletzung in Anspruch genommen werden kann (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 203). Hingegen liegt eine unmittelbare Patentverletzung vor, wenn dem Abnehmer die fehlende Zutat \u2013 vorher, gleichzeitig oder hinterher \u2013 von einem Dritten geliefert wird. Unter solchen Umst\u00e4nden l\u00e4ge eine arbeitsteilige mit- oder nebent\u00e4terschaftliche Verwirklichung aller Anspruchsmerkmale vor, was zur Feststellung einer durch beide Akteure gemeinsam begangenen unmittelbaren Patentverletzung f\u00fchren w\u00fcrde. Ist der Belieferte bereits im Besitz der fehlenden Zutat oder wird er sich diese im Anschluss an die fragliche Lieferung mit Sicherheit besorgen, um sie mit dem gelieferten Gegenstand zur patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung zu kombinieren, liegt ein wertungsm\u00e4\u00dfig vergleichbarer Zurechnungssachverhalt vor. Der Handelnde baut bei seiner Lieferung gezielt darauf, dass die fehlende (Allerwelts-) Zutat beim Empf\u00e4nger entweder bereits vorhanden ist oder aber vom Belieferten problemlos selbst besorgt werden kann und auch tats\u00e4chlich beschafft werden wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung zuzuf\u00fchren. Der Handelnde macht sich bei einer solchen Sachlage mit seiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als h\u00e4tte er die Zutat selbst mitgeliefert. Das gleiche gilt erst recht, wenn ein letzter Herstellungsakt zwar vom Abnehmer vollzogen, er dabei aber als \u201eWerkzeug\u201c von dem Liefernden gesteuert wird, indem dieser ihm z.B. entsprechende Handlungsanweisungen und Hilfsmittel an die Hand gibt (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 204 m.w.N.).<\/p>\n<p>In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze handelt es sich vorliegend um eine unmittelbare Patentverletzung. Denn den die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffenden Bedienungsanleitungen der Beklagten ist zu entnehmen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an einer Lenkerstange befestigt werden soll. Es handelt sich, wie auch auf der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angegeben, um einen Fahrradcomputer. Fahrradcomputer werden \u00fcblicherweise an einer Lenkerstange angebracht. Ein anderer Montageort ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagten, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform inklusive einer an einer Lenkerstange zu befestigenden Halterung vertreiben (s. zur Akte gereichtes Muster eines \u201eA B\u201c), bauen bei dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform offensichtlich darauf, dass der Endkunde entweder bereits ein Fahrrad inklusive Lenker in seinem Besitz hat oder sich ein solches verschaffen wird.<\/p>\n<p>Auch die Ausf\u00fchrungen der Beklagten im Schriftsatz vom 27.08.2012 f\u00fchren nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Fragen der Verletzung einer patentgem\u00e4\u00dfen Lehre und der Offenbarungsgehalt einer Druckschrift sind voneinander zu trennen. Bei der Verletzungsfrage ist entscheidend, ob eine konkrete angegriffene Ausf\u00fchrungsform die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre verwirklicht. Der Offenbarungsgehalt einer Druckschrift ist jedoch unabh\u00e4ngig von einer konkreten Ausf\u00fchrungsform allein anhand des Inhaltes der Druckschrift zu beurteilen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, denn die Beklagten haben die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Fachunternehmens h\u00e4tte der Beklagte zu 2) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Das Verschulden des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ist der Beklagten zu 1) zuzurechnen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) bereits vor Eintragung des Klagepatents auf die bevorstehende Eintragung aufmerksam gemacht hatte. Die bez\u00fcglich des Schadensersatzanspruchs erhobene Feststellungsklage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche droht.<br \/>\nDie Feststellungsklage ist begr\u00fcndet. Der Schadensersatzanspruch beruht \u2013 wie oben festgestellt \u2013 auf \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, wobei nicht unwahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Da die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, mit Schreiben vom 16.12.2010 \u00fcber die bevorstehende Erteilung des Klagepatents informiert hatte, besteht der Anspruch ab Eintragung des Klagepatents. Eine Karenzzeit ist in dieser Konstellation nicht zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00fcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte zu 1) als Patentverletzerin auch ein Anspruch auf Vernichtung aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zu. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist insoweit auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) einen R\u00fcckrufanspruch nach \u00a7 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc gegeben. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung au\u00dfergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he von 11.729,60 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 (Rechtsh\u00e4ngigkeit) zu. Der Anspruch auf Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist Teil des Schadensersatzanspruchs (s. oben unter 2.). Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB. Die im Rahmen der Rechtsverfolgungskosten geltend gemachten weitergehenden Anspr\u00fcche stehen der Kl\u00e4gerin hingegen nicht zu. Zun\u00e4chst ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar, dass die zus\u00e4tzliche Einschaltung eines japanischen Korrespondenzanwaltes erforderlich und zweckm\u00e4\u00dfig gewesen w\u00e4re (zu diesen Voraussetzungen siehe Palandt\/Gr\u00fcneberg, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, \u00a7 249 Rn 57). Allein, dass die Kl\u00e4gerin ihren Sitz in Japan hat, begr\u00fcndet nicht die Erforderlichkeit der Einschaltung eines zus\u00e4tzlichen Korrespondenzanwaltes. Konkrete Umst\u00e4nde, aus denen sich Erforderlichkeit und Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der Einschaltung eines zus\u00e4tzlichen japanischen Anwaltes ergeben w\u00fcrden, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan. Dar\u00fcber hinaus sind keine konkreten Umst\u00e4nde vorgetragen, aus denen sich eine Pflicht zur Verzinsung bereits vor Rechtsh\u00e4ngigkeit ergeben w\u00fcrde. Insbesondere ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar, dass die Beklagten sich ab dem 23.02.2011 in Verzug im Sinne von \u00a7 286 BGB befunden h\u00e4tten. Die Abmahnung datiert vom 23.02.2011. Dort ist eine Frist zur Abgabe einer vorbereiteten strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung bis zum 09.03.2011 gesetzt. Ob und gegebenenfalls inwieweit diese Umst\u00e4nde einen Verzug gem\u00e4\u00df \u00a7 286 BGB begr\u00fcnden w\u00fcrden, kann jedoch auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht festgestellt werden. Denn die vorbereitete Unterlassungserkl\u00e4rung lag der Anlage PP 15 nicht bei. Aus diesem Grunde ist schon nicht ersichtlich, ob die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten Gegenstand der Abmahnung waren. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin nur einen Anspruch auf Verzinsung in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz. Die Voraussetzungen des \u00a7 288 Abs. 2 BGB, auf den die Kl\u00e4gerin sich zur Begr\u00fcndung eines Anspruchs auf Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz beruft, sind nicht gegeben. Denn bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Formsteineinwand kann hier bereits deshalb nicht durchgreifen, weil eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEin Anlass, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent gerichteten Einspruch auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker; LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus) stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Auch im Hinblick auf die Mitteilung des EPA vom 15.05.2012 (Anlagen AK 16a\/16b) besteht unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze kein Anlass zur Aussetzung des Verfahrens.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZun\u00e4chst ist der Einspruch zul\u00e4ssig. Die Kammer schlie\u00dft sich insoweit den Ausf\u00fchrungen des EPA in der Mitteilung vom 15.05.2012 unter 3. vollumf\u00e4nglich an.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Argumentation in der Mitteilung des EPA vom 15.05.2012 (Anlagen AK 16a\/16b), in der das EPA die vorl\u00e4ufige Meinung \u00e4u\u00dfert, dass der Anspruch 1 des Klagepatents angesichts einer Kombination der E5 (= WO 2004\/107146) mit dem allgemeinen Fachwissen nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruht, vermag eine Aussetzung nicht zu begr\u00fcnden. Denn die Kl\u00e4gerin hat ihrerseits gute Argumente angef\u00fchrt, die gegen die Mitteilung des EPA sprechen. So hat die Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt, das EPA habe den Begriff \u201ebar\u201c (Stange) nicht anhand des Klagepatents, sondern allgemein ausgelegt, woraus sich ein sehr weites Verst\u00e4ndnis ergebe. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, das EPA habe sich nicht damit auseinandergesetzt, was unter \u201eersten Daten\u201c und \u201ezweiten Daten\u201c im Sinne des Klagepatents zu verstehen sei. Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin sei nicht schon jede \u00c4nderung des Anzeigenzustandes ausreichend. Vielmehr sei erforderlich, dass unterschiedliche Datentypen angezeigt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDie vorgenannten Argumente der Kl\u00e4gerin sind gut nachvollziehbar. Unter Ziffer 4.3 der Mitteilung greift das EPA zur Auslegung des Begriffs \u201ebar\u201c (Stange) auf das Oxford Dictionary zur\u00fcck und kommt zu dem Ergebnis, dass bereits ein Teil des Telefongeh\u00e4uses gem\u00e4\u00df Figur 3 der E5 eine Stange sei. Indes ist zweifelhaft, ob das Klagepatent, dessen einziger Anwendungsfall der eines Fahrradcomputers ist, ein derart weites Verst\u00e4ndnis zu Grunde legt. Soweit das EPA bez\u00fcglich der Offenbarung einer \u201eStange\u201c auf Figur 14 der E5, die eine Uhr zeigt, zur\u00fcckgreift, hat die Kl\u00e4gerin in Abrede gestellt, dass die Befestigung einer Uhr an einer Stange \u00fcblich sei. Das EPA \u00e4u\u00dfert insoweit nur, dass es dem Fachmann offensichtlich sei, dass die B\u00e4nder zur Anbringung der Uhr an dem Arm eines Benutzers auch an einem Stab, einer Fahrrad-Lenkerstange usw. angebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nLetztlich kann aber dahinstehen, ob die E5 eine Stange im Sinne des Klagepatents offenbart. Denn jedenfalls mit ihrer Argumentation bez\u00fcglich des Fehlens der Offenbarung erster und zweiter Anzeigenzust\u00e4nde mangels Offenbarung erster und zweiter Daten (unterschiedliche Datentypen) ist der Kl\u00e4gerin die Entkr\u00e4ftung der Mitteilung des EPA gelungen.<\/p>\n<p>In Merkmalen 4 und 5 fordert das Klagepatent verschiedene (einen ersten und einen zweiten) Anzeigenzust\u00e4nde. Darunter ist zu verstehen, dass auf dem Display je nach Anzeigenzustand unterschiedliche Datentypen angezeigt werden. Die Anzeigenzust\u00e4nde im Sinne des Klagepatents sind gem\u00e4\u00df Merkmalen 4 und 5 dadurch definiert, dass ein erster Anzeigenzustand erste Daten und ein zweiter Anzeigenzust\u00e4nd zweite Daten anzeigt. Dies ist so zu verstehen, dass grunds\u00e4tzlich eine Mehrzahl von Datentypen gemessen \/ erfasst wird, auf der Anzeige aber aus Platzgr\u00fcnden nicht alle dieser Daten gleichzeitig angezeigt werden. Es soll ein einfaches Umschalten erm\u00f6glicht werden, ohne die zur Verf\u00fcgung stehende Anzeigenfl\u00e4che zu verkleinern. Dieses Verst\u00e4ndnis folgt aus dem im Klagepatent geschilderten Stand der Technik nebst der Aufgabe, die sich das Klagepatent ausgehend davon stellt. In Absatz [0004] schildert das Klagepatent einen Stand der Technik, der ein Umschalten zwischen verschiedenen Daten erm\u00f6glicht. In Absatz [0007] kritisiert es das Vorhandensein eines Umschalters an der oberen Fl\u00e4che der Anzeigeneinheit als nachteilig, weil dadurch die Anzeigenfl\u00e4che verkleinert werde. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent in Absatz [0008] die Aufgabe, die Funktionalit\u00e4t zu verbessern, w\u00e4hrend eine ausreichende Displayfl\u00e4che gesichert ist. Es geht dem Klagepatent im Ergebnis nicht darum, eine Anzeige irgendwie zu ver\u00e4ndern, sondern die Schaltung zwischen verschiedenen Anzeigezust\u00e4nden, die sich jeweils auf bestimmte von mehreren erfassten Daten beziehen, zu vereinfachen. Vor diesem Hintergrund reicht zur Verwirklichung bzw. Offenbarung der Merkmale 4 und 5 nach Auffassung der Kammer nicht schon jede Ver\u00e4nderung angezeigter Daten aus. Vielmehr muss eine Umschaltung zwischen verschiedenen Datentypen (erste und zweite Daten) m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>Mit der Auslegung der Merkmale 4 und 5 befasst sich die Mitteilung des EPA jedoch nicht. Es f\u00fchrt insoweit aus, ein erster Anzeigenzustand, der erste Daten zeige (Merkmal 4), sei z.B. durch die \u201eQWERTY\u201c-Tastatur von Figuren 3 bis 6 sowie 9 (also eine Buchstaben zeigende Tastatur) gezeigt, ein zweiter Anzeigenzustand, der zweite Daten zeige (Merkmal 5), werde z.B. durch die in Figur 8 dargestellte numerische Tastatur offenbart. Dabei handelt es sich jedoch jeweils um Tastaturen und nicht um unterschiedliche Datentypen. Zu der nach Erlass der Mitteilung erfolgten Argumentation der Kl\u00e4gerin, wonach das Klagepatent mit ersten und zweiten Daten unterschiedliche Datentypen fordert, liegt keine \u00c4u\u00dferung des EPA vor.<\/p>\n<p>Auch die Argumentation der Kl\u00e4gerin zur fehlenden Offenbarung von Merkmalen 11 und 12, nach denen der Umschalter von einer Oberfl\u00e4che des K\u00f6rpers gegen\u00fcber dem Sicherungsmittel vorsteht, erscheint nachvollziehbar. Denn nach der Beschreibung von Figur 4 (Anlage AK 6a, S. 8 Z. 27-29 (= Anlage AK 6b, S. 12, Absatz 2) ruht die Anzeige auf dem Schalter. Der Schalter steht also nicht von einer Oberfl\u00e4che des K\u00f6rpers vor, sondern der K\u00f6rper ruht auf dem an dem Sicherungsmittel (Geh\u00e4use) befestigten Schalter.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich erscheint auch nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Klagepatent im Einspruchsverfahren aus anderen als den in der Mitteilung des EPA genannten Gr\u00fcnden vernichtet werden wird.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDie Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird. Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der gegebenen (allgemeinen) Lehre entnimmt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Beschwerdekammern des EPA wird dies auch dahin ausgedr\u00fcckt, dass ma\u00dfgeblich ist, was aus fachm\u00e4nnischer Sicht einer Schrift \u201eunmittelbar und eindeutig\u201d zu entnehmen ist (BGH GRUR 2009, 382 (384) m.w.N. \u2013 Olanzapin).<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich ist, was der Fachmann mit dem Fachwissen des Priorit\u00e4tstages der Entgegenhaltung entnimmt (vgl. Schulte\/Moufang, Patentgesetz, 8. Auflage 2008, \u00a7 3 Rn 94).<\/p>\n<p>Eine Vernichtung wegen fehlender Neuheit erscheint bereits deshalb nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, weil das EPA in seiner Mitteilung vom 15.05.2012 keine Bedenken bez\u00fcglich der Neuheit ge\u00e4u\u00dfert und die E5 als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik eingeordnet hat.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nDer \u00fcberwiegende Teil der von der Beklagten als neuheitssch\u00e4dlich angef\u00fchrten Entgegenhaltungen offenbart jedenfalls keine verschiedenen Anzeigenzust\u00e4nde im Sinne der Merkmale 4 und 5.<\/p>\n<p>(1).<br \/>\nDie E1 (= WO 95\/25294) besch\u00e4ftigt sich vielmehr damit, dass \u00fcber das Schalten elektrischer Kontakte verschiedene Steuerfunktionen f\u00fcr das Uhrwerk ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, um zum Beispiel Funk-, Infrarot- und Ultraschallstrahlung bereitzustellen und auch als Fernsteuerung zu dienen (etwa, um eine T\u00fcr zu \u00f6ffnen, ein Fahrzeug zu entriegeln oder ein Fernsehger\u00e4t oder einen Telefonh\u00f6rer zu steuern (Anlage AK 2b, Seite 3, letzter Absatz bis S. 4, zweiter Absatz). Dass das Display der Uhr selbst verschiedene Anzeigenzust\u00e4nde anzeigen kann, folgt daraus aber noch nicht. Gerade, wenn es sich um eine Ausf\u00fchrungsform mit einem analogen Zeitanzeigemittel handelt (s. Anlage AK 2, S. 3, Absatz 2 sowie Unteranspruch 5), ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass \u00fcberhaupt mehrere Anzeigenzust\u00e4nde existieren w\u00fcrden oder dies f\u00fcr den Fachmann offensichtlich w\u00e4re. Auch, dass nach der E1 eine Uhrzeitanzeige alternativ oder zus\u00e4tzlich eine digitale Zeitanzeige umfassen kann (Anlage AK 2b, S. 10 erster Absatz), offenbart nicht, dass es einen zweiten Anzeigenzustand im Sinne des Klagepatents gibt. Zwar d\u00fcrfte der Fachmann wissen, dass bei Digitaluhren der Wechsel zwischen verschiedenen Anzeigenzust\u00e4nden m\u00f6glich ist. Jedoch gibt die E1 dem Fachmann keinen konkreten Anlass, sich \u00fcber das grunds\u00e4tzliche Vorhandensein verschiedener Anzeigenzust\u00e4nde und deren Umschaltung Gedanken zu machen.<\/p>\n<p>(2).<br \/>\nDie E2 (= US 5,278,362) zeigt einen Schalter, der selbst eine Anzeigenvorrichtung hat; diese Anzeigefl\u00e4che kann verschiedene Anzeigen der Druckknopfschalterfunktion zeigen (Anlage AK 3b, S. 9, letzter Absatz). Die Anzeige auf dem Anzeigeabschnitt der Anzeigevorrichtung kann ge\u00e4ndert oder unterteilt werden (Anlage AK 3b, S. 11, erster Absatz, S. 12, Absatz 4). Dass jedoch verschiedene Anzeigenzust\u00e4nde dergestalt existieren w\u00fcrden, dass die Anzeige zwei unterschiedliche Anzeigenzust\u00e4nde aufwiese, wobei in einem Zustand erste Daten und in einem anderen Zustand zweite Daten angezeigt w\u00fcrden, ist der E2 nicht zu entnehmen. Die seitens der Beklagten angef\u00fchrte Textstelle (Anlage AK 3b, Seite 1, Absatz 3) bezieht sich auf den Stand der Technik und befasst sich mit dem Zeigen einer Anzeige, nicht mit verschiedenen Anzeigenzust\u00e4nden. Die weiteren beklagtenseits genannten Textstellen (Anlage AK 3b, S. 12 Absatz 4 und Seite 13 Absatz 2) f\u00fchren nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch aus diesen Textstellen ergibt sich lediglich, dass die Anzeige ver\u00e4ndert werden kann, nicht aber, dass es sich insoweit um klagepatentgem\u00e4\u00dfe Anzeigenzust\u00e4nde mit unterschiedlichen Datentypen handelt.<\/p>\n<p>(3).<br \/>\nDie E3 (= US 5,804,780) betrifft einen virtuellen Touchscreen-Schalter mit einem Anzeigenaufbau und einem dar\u00fcber angeordneten Andr\u00fcckfenster, das \u00e4hnlich funktioniert, wie ein Kippschalter und in jeder beliebigen elektronischen Vorrichtung verwendet werden kann, bei der ein Dialog zwischen dem Benutzer und der Vorrichtung ben\u00f6tigt wird (Anlage AK 4b, S. 3, erster Absatz, S. 7, erster Absatz der Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen). Es fehlt aber an einer Offenbarung dahingehend, dass mit Hilfe des Andr\u00fcckfensters (22) bzw. Schwenkrahmens (24) ein erster und ein zweiter Anzeigenzustand im Sinne des Klagepatents geschaltet werden k\u00f6nnen (Merkmale 4, 5, 6). Die E3 selbst f\u00fchrt insoweit nur aus, dass etwa ein Mobiltelefon Fragen direkt auf dem Anzeigenbildschirm stellen und gleichzeitig verschiedene Alternativen vorgeben k\u00f6nne (Anlage AK 4b, S. 3). Dies sind jedoch keine Anzeigenzust\u00e4nde im Sinne des Klagepatents, da die Anzeigenzust\u00e4nde nach der Lehre des Klagepatents unterschiedliche Arten von Daten anzeigen.<\/p>\n<p>(4).<br \/>\nAuch die E5 (= WO 2004\/107146) offenbart \u2013 wie vorstehend unter V.2.b. ausgef\u00fchrt \u2013 keine ersten und zweiten Anzeigenzust\u00e4nde im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>(5.)<br \/>\nDie E6 (= EP 1 691 263) zeigt keinen zweiten Anzeigenzustand im Sinne des Klagepatents. Die Beklagten verweisen insoweit auf Absatz [0031] der Entgegenhaltung, nach dem die Anzeige dazu gestaltet ist, Informationen, die mit dem Bet\u00e4tigerabschnitt der Anzeige verbunden sind, anzuzeigen; so kann sie Informationen anzeigen, die angeben, wie der Bet\u00e4tiger zu verwenden ist oder welche Funktion der Bet\u00e4tiger ausf\u00fchren wird, wenn die Anzeige bewegt wird. Dies ist aber so zu verstehen, dass die Anzeige eine Art Beschriftung f\u00fcr den Bet\u00e4tiger anzeigt. Da die Funktion, die \u00fcber den Bet\u00e4tiger gesteuert wird, sich \u00e4ndern kann, kann sich auch die dem Bet\u00e4tiger zugeordnete Anzeige \u00e4ndern. Gleichwohl stellt dies keinen zweiten Anzeigenzustand im Sinne des Klagepatents dar, da die Anzeige nicht unterschiedliche Datentypen anzeigt, sondern schlicht die Funktion des Bet\u00e4tigers.<\/p>\n<p>(6).<br \/>\nAuch die E16 (= US 4,932,045) zeigt keine ersten und zweiten Anzeigenzust\u00e4nde im Sinne des Klagepatents. Die Beklagten f\u00fchren insoweit aus, dass die sichtbare Anzeige sich durch Dr\u00fccken des Innengeh\u00e4uses (11) um \u201eEins\u201c erh\u00f6he. Eine solche Erh\u00f6hung ist aber nicht die Anzeige eines zweiten Anzeigenzustandes, da es sich nicht um zweite Daten handelt, sondern weiterhin die ersten Daten (n\u00e4mlich die L\u00e4ngenz\u00e4hlung) angezeigt werden. Die Angaben auf S. 15 der deutschen \u00dcbersetzung der E16 (Anlage AK 9b) \u00e4ndern daran nichts. Dort hei\u00dft es, dass die Mikrosteuerung so programmiert werden kann, um (a) die Anzahl der L\u00e4ngen, die der Schwimmer absolviert hat; (b) die Gesamtzeit, die ben\u00f6tigt wurde, um die gesamte L\u00e4ngenz\u00e4hlung zu schwimmen; oder (c) die Zeit, die ben\u00f6tigt wurde, um eine vorherbestimmte Anzahl an L\u00e4ngen zu schwimmen, anzuzeigen, wobei die Betriebsarten (a), (b) und (c) durch die Verwendung von federnden wasserdichten Schaltern gew\u00e4hlt und programmiert werden k\u00f6nnen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass im laufenden Betrieb zwischen den einzelnen Betriebsarten umgeschaltet werden k\u00f6nnte (s. auch Unteranspr\u00fcche 14 und 16).<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nAuch ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das EPA das Klagepatent wegen neuheitssch\u00e4dlicher Vorwegnahme durch eine der weiteren angef\u00fchrten Entgegenhaltungen vernichten wird.<\/p>\n<p>(1).<br \/>\nBez\u00fcglich der E4 (=US 2001\/0050671) ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar, dass die E4 die Merkmale 1, 8, 11, 12, 13 oder 14 offenbaren w\u00fcrde. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend (verkleinert) die Figuren 4 und 5 der E4 eingeblendet.<\/p>\n<p>Die Beklagten beziehen sich im Zusammenhang mit der E4 lediglich auf Abs\u00e4tze [0002] sowie [0042] bis [0052]. Dass die E4 eine an einer Stange angebrachte Anzeigeneinheit zeigen w\u00fcrde, haben die Beklagten zumindest anf\u00e4nglich selbst nicht vorgetragen. Auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes ist auch nicht erkennbar, warum der Fachmann, wenn er die eine Multifunktionsschaltervorrichtung betreffende E4 zur Kenntnis nimmt, mitlesen sollte, dass ein dort offenbarter Multifunktionsschalter auch an einer Stange angebracht sein k\u00f6nnte. Schlie\u00dflich erschlie\u00dft sich auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht, warum der Fachmann der Welle (13b bzw. 13e) der E4 (s. Figuren 4 und 5) \u2013 allein oder in Kombination mit einer Blende P und einer Mittelkonsole eines Fahrzeugs (s. Schriftsatz vom 27.08.2012 (dort S. 20) \u2013 ein Sicherungsmittel (Merkmal 8) im Sinne des Klagepatents entnehmen sollte. Der insoweit zus\u00e4tzlich angef\u00fchrte Absatz [0004], der sich auf den Stand der Technik bezieht, trifft dazu keine Aussage. Zwar dreht sich der Schalter der E4 um die Welle; dass diese zum Sichern des K\u00f6rpers (Merkmal 9) vorgesehen w\u00e4re, ist aber nicht ersichtlich. Schlie\u00dflich befindet sich \u2013 selbst wenn man die Welle als Sicherungsmittel ansehen wollte \u2013 das Sicherungsmittel nicht an einer Stange. Wenn als Stange \u2013 wie die Beklagten nunmehr ausf\u00fchren \u2013 die Mittelkonsole anzusehen ist, kann diese nicht gleichzeitig Sicherungsmittel sein. Auch erschlie\u00dft sich nicht ohne weiteres, dass die Multifunktionsschaltervorrichtung auf einem Sicherungsmittel (Welle) an der Stange (Mittelkonsole) getragen w\u00e4re. Denn die jeweilige Welle (13 b bzw. 13 e) ist an der R\u00fcck- bzw. Hinterseite des Schaltfeldes P gehalten (Anlage AK 5b, Abs\u00e4tze [0044], [0047]). Daf\u00fcr, dass einer der Schalter 13 c \/ 13 f bzw. der Druckknopfteile dieser Schalter von einer Oberfl\u00e4che des K\u00f6rpers (Merkmal 11) und gegen\u00fcber einem Sicherungsmittel (Merkmal 12) so vorstehen w\u00fcrde, dass der K\u00f6rper zum Hochdr\u00fccken des Schalters gegen das Sicherungsmittel gepresst w\u00fcrde (Merkmal 13) ist den seitens der Beklagten genannten Textstellen nebst den dort erw\u00e4hnten Figuren nicht zu entnehmen. Ebenso verh\u00e4lt es sich bez\u00fcglich des Umstandes, dass der Anzeigenzustand durch Hochdr\u00fccken des (Um-) Schalters geschaltet w\u00fcrde (Merkmal 14). Mit Schriftsatz vom 27.08.2012 haben die Beklagten schlie\u00dflich einger\u00e4umt, dass ein Hochdr\u00fccken im Sinne des Klagepatents in der E4 nicht offenbart ist.<\/p>\n<p>(2).<br \/>\nDass das EPA den Anspruch 1 im Hinblick auf die \u2013 ausschlie\u00dflich im Zusammenhang mit der Pr\u00fcfung der erfinderischen T\u00e4tigkeit ins Einspruchsverfahren eingef\u00fchrte \u2013 E15 (= US 6,535,202) wegen fehlender Neuheit vernichten wird, ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten fehlt es an einer ausdr\u00fccklichen Offenbarung der Merkmale 11, 12, 13 und 14. Dass der Fachmann eine Anordnung gem\u00e4\u00df der Merkmal 11, 12, 13 und 14 bei Lekt\u00fcre der E15 mitlesen w\u00fcrde, erschlie\u00dft sich auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht. Die E15 gibt eine bestimmte Ausgestaltung vor. Warum der Fachmann ihr eine dar\u00fcber hinausgehende Offenbarung entnehmen sollte, ist nicht ersichtlich. Weiterhin offenbart die E15 \u2013 auch nach dem Vortrag der Beklagten \u2013 Merkmale 1 und 8, die das Vorhandensein einer Stange voraussetzen, jedenfalls nicht ausdr\u00fccklich. Die Beklagten scheinen \u2013 jedenfalls im Einspruchsverfahren \u2013 das Geh\u00e4use der E15 als \u201eStange\u201c im Sinne des Klagepatents anzusehen. Dies verf\u00e4ngt jedoch nicht, da das Geh\u00e4use gleichzeitig das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Sicherungsmittel sein soll. Stange und Sicherungsmittel k\u00f6nnen nach der Lehre des Klagepatents aber kein identisches Bauteil sein, da der K\u00f6rper auf einem Sicherungsmittel an der Stange getragen wird (Merkmal 8).<\/p>\n<p>(3).<br \/>\nSoweit die Beklagten sich auf eine neuheitssch\u00e4dliche offenkundige Vorbenutzung durch die Fahrradcomputer \u201eD1\u201c bzw. \u201eF\u201c bzw. auf eine neuheitssch\u00e4dliche Offenbarung durch die Bedienungsanleitung E8 berufen, ist eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das EPA den Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick darauf wegen fehlender Neuheit vernichten wird, bereits deshalb nicht feststellbar, weil die Kl\u00e4gerin u.a. bestritten hat, dass die genannten Fahrradcomputer baugleich sind und die Fahrradcomputer bzw. die E8 vor dem Priorit\u00e4tstag f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit frei zug\u00e4nglich waren. Der auf 2002 datierte Copyright-Vermerk der E8 trifft bez\u00fcglich der Frage der Vorver\u00f6ffentlichung keine hinreichend sichere Aussage. Zum einen ist auf der zugeh\u00f6rigen Verpackung ein Copyright-Vermerk von 2006 angebracht, zum anderen ist nicht zwingend, dass der Copyright-Vermerk die Darstellung der konkreten Funktionsweise in der E8 erfasst.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das EPA den Anspruch 1 des Klagepatents auf den Einspruch der Beklagten zu 1) wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichten wird.<\/p>\n<p>Nach Art. 56 EP\u00dc gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von den F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige \u00d6se). Daraus kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents l\u00f6st.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nDie die E5 (= WO 2004\/107146) betreffende Argumentation des EPA hat die Kl\u00e4gerin \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 entkr\u00e4ftet.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nAlle weiteren Entgegenhaltungen liegen nach der Mitteilung des EPA vom 15.05.2012 weiter von der Lehre des Klagepatents entfernt als die E5, so dass \u2013 jedenfalls auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes im Verletzungsverfahren, in dem die Beklagten nur sehr kurz zur erfinderischen T\u00e4tigkeit ausf\u00fchren \u2013 eine Vernichtung des Anspruchs 1 des Klagepatents im Hinblick auf fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von einem anderen Stand der Technik nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheint. Auch die obigen Ausf\u00fchrungen zur Neuheit verdeutlichen den Abstand der beklagtenseits angef\u00fchrten Entgegenhaltungen zur Lehre des Klagepatents. Hinzu kommt, dass auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich ist, dass der Fachmann Anlass h\u00e4tte, zur L\u00f6sung eines konkreten Problems bestimmte der o.g. Entgegenhaltungen zu kombinieren und dadurch zu einer Ausgestaltung gem\u00e4\u00df den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents kommen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>cc.<br \/>\nAuch soweit die Beklagten sich im Zusammenhang mit der erfinderischen T\u00e4tigkeit im Sinne von Art. 56 EP\u00dc auf Kombinationen unter Einschluss der Fahrradcomputer \u201eD1\u201c bzw. \u201eF\u201c berufen, ist eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass das EPA den Anspruch 1 des Klagepatents vernichten wird, bereits deshalb nicht feststellbar, weil die Kl\u00e4gerin u.a. bestritten hat, dass die genannten Fahrradcomputer baugleich sind und vor dem Priorit\u00e4tstag f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit frei zug\u00e4nglich waren. Ebenso verh\u00e4lt es sich mit Kombinationen, die die E8, bez\u00fcglich derer die Kl\u00e4gerin die Vorver\u00f6ffentlichung bestritten hat, einschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 100 Abs. 2, 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Kl\u00e4gerin sind Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festgesetzt worden, \u00a7 108 ZPO. Die H\u00f6he der Teilsicherheiten kann grunds\u00e4tzlich den festzusetzenden Teilstreitwerten der titulierten Anspr\u00fcche entsprechen. Im Einzelfall kann es indes geboten sein, die Teilsicherheiten abweichend davon festzusetzen, wenn nur so ein etwaiger Vollstreckungsschaden zutreffend Ber\u00fccksichtigung finden kann. Sofern sich dies nicht bereits aufgrund allgemeiner systematischer Erw\u00e4gungen ergibt, ist es Sache der Beklagten die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vorzutragen, die zur Bestimmung einer abweichenden, insbesondere einer h\u00f6heren Teilsicherheit erforderlich sind. Nur die Beklagten k\u00f6nnen verl\u00e4ssliche Angaben dazu machen, in welcher H\u00f6he ihnen ein Schaden bei Vollstreckung des Urteils bzw. der einzelnen titulierten Anspr\u00fcche droht. Ausgehend hiervon ist die Festsetzung der Teilsicherheiten in der aus dem Tenor ersichtlichen H\u00f6he erfolgt. Mangels konkreter Angaben, die eine Abweichung von den jeweiligen Teilstreitwerten rechtfertigen w\u00fcrde, stimmen die Teilsicherheiten f\u00fcr den Unterlassungs- sowie f\u00fcr den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch mit den jeweiligen von der Kl\u00e4gerin vorgeschlagenen Teilstreitwerten \u00fcberein. Bei der Festsetzung der Teilsicherheit f\u00fcr den Vernichtungs- und den R\u00fcckrufanspruch hat die Kammer ber\u00fccksichtigt, dass bei einer Vollstreckung dieser titulierten Anspr\u00fcche der Unterlassungsanspruch grunds\u00e4tzlich jedenfalls zum Teil mit durchgesetzt wird. (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 12.01.2010, 7 O 233\/11). Vernichtete und\/oder zur\u00fcckgerufene Erzeugnisse k\u00f6nnen in der Regel nicht mehr in Vertrieb gebracht werden; weitere Vertriebsma\u00dfnahmen werden insoweit folglich unterbunden. Da konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr fehlen, dass die Beklagte gleichwohl bei Vollstreckung nur des R\u00fcckrufs- und\/oder Vernichtungsanspruchs die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen noch herstellen, anbieten etc. kann, ist bei der Festsetzung der Teilsicherheiten f\u00fcr den R\u00fcckruf- und den Vernichtungsanspruch auch der \u2013 faktisch \u2013 mit vollstreckte Unterlassungsanspruch zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Verfahrens wird auf insgesamt 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt. Davon entfallen 160.000,00 \u20ac auf den Schadensersatzfeststellungsantrag, f\u00fcr den die Beklagten als Gesamtschuldner haften. Von den verbliebenen 840.000,00 \u20ac entfallen 570.000,00 \u20ac auf die Beklagte zu 1) und 270.000,00 \u20ac auf den Beklagten zu 2). Auf den Unterlassungsantrag entfallen insgesamt 750.000,00 \u20ac (500.000,00 \u20ac im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 1) und 250.000,00 \u20ac im Verh\u00e4ltnis zum Beklagten zu 2)). Der Streitwert des Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags betr\u00e4gt insgesamt 70.000,00 \u20ac (50.000,00 \u20ac im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 1) und 20.000,00 \u20ac im Verh\u00e4ltnis zum Beklagten zu 2)). Der Streitwert des Vernichtungs- und des R\u00fcckrufantrages, den die Kl\u00e4gerin jeweils nur im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 1) geltend gemacht hat, bel\u00e4uft sich auf jeweils 10.000,00 \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1938 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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