{"id":2570,"date":"2012-05-10T17:00:04","date_gmt":"2012-05-10T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2570"},"modified":"2016-04-25T13:44:45","modified_gmt":"2016-04-25T13:44:45","slug":"4b-o-10911-schweissextruder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2570","title":{"rendered":"4b O 109\/11 &#8211; Schwei\u00dfextruder"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1887<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Mai 2012, Az. 4b O 109\/11<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5420\"><span style=\"color: #0066cc\">2 U 55\/12<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Patents DE 197 27 XXX B4 (\u201eKlagepatent\u201c, Anlage KP1). Das Klagepatent wurde am 25.06.1997 angemeldet. Die Offenlegungsschrift wurde am 07.01.1999 und die Patenterteilung am 07.09.2006 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Es betrifft einen Schwei\u00dfextruder.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eSchwei\u00dfextruder zur Bildung eines plastifizierten Kunststoffstranges aus einem Schwei\u00dfdraht aus thermoplastischem Kunststoff mit einem Zylinder (1), einer in dem Zylinder fliegend gelagerten Schnecke (2) mit einem Einzugsbereich (I) mit in den Schwei\u00dfdraht einschneidenden Schneckeng\u00e4ngen, einem Kompressions- und Plastifizierbereich (III) und einer Einrichtung zur Zerkleinerung des eingezogenen Schwei\u00dfdrahtes, wobei der Zylinder (1) im Einzugsbereich (I) einen Zuf\u00fchrungskanal (8) f\u00fcr den Schwei\u00dfdraht aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>die Zerkleinerungseinrichtung durch einen zwischen dem Einzugsbereich (I) in den Zwischenbereich (II) reichende, zur Schneckenachse (9) parallele F\u00fchrungsrille (10) f\u00fcr den Schwei\u00dfdraht ausgebildet ist, wobei weiterhin in den drei Bereichen (I, II, III) der Zylinder (1) den gleichen Innendurchmesser und die Schnecke (2) den gleichen Durchmesser haben.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt die Seitenansicht eines Schwei\u00dfextruders (teilweise im Schnitt), der mit einer Bohrmaschine als Antrieb gekoppelt ist. Derselbe Schwei\u00dfextruder wird in Figur 2 in der Draufsicht und in Figur 3 vergr\u00f6\u00dfert im Teilschnitt dargestellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt die Schwei\u00dfextruder \u201eA\u201c, \u201eB\u201c, \u201eC\u201c, \u201eD\u201c, \u201eE\u201c, \u201eF\u201c, \u201eG\u201c und \u201eH\u201c (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c) in der Bundesrepublik Deutschland. Die Schwei\u00dfextruder unterscheiden sich in ihrer Kapazit\u00e4t und in ihren Funktionen, weisen jedoch denselben Schwei\u00dfdraht-Einzug auf. Der Aufbau und die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus den Anlagen KP 7, K13a bis K14b, KP17, KP 18.1- KP18.5 und B3 bis B5a.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 15.09.2010 (Anlage KP9) wandte sich die Kl\u00e4gerin erstmals wegen einer m\u00f6glichen Patentverletzung an die Beklagte. Die Beklagte antwortete mit patentanwaltlichem Schreiben vom 23.09.2010 (Anlage KP10), in dem sie den Vorwurf der Patentverletzung zur\u00fcckwies. Unter Mitwirkung ihres Patentanwalts beschaffte die Kl\u00e4gerin daraufhin ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Typnummer XXX) im deutschen Handel. Die Maschine wurde von der H GmbH in I mit Rechnung Nr. XXX vom 01.03.2011 (Anlage KP15) erworben und zun\u00e4chst an die J GmbH in K geliefert. Die J GmbH \u00fcbergab die Maschine der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin lie\u00df die Maschine demontieren und untersuchen. Aufgrund ihrer Untersuchungen lie\u00df die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 20.05.2011 (Anlage KP11) die Beklagte durch ihren Patentanwalt auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, Auskunft \u00fcber bereits entstandene Ums\u00e4tze zu erteilen und Schadensersatz zu leisten. Die Beklagte erwiderte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 27.05.2010 (Anlage KP12), in dem sie den Vorwurf der Patentverletzung erneut zur\u00fcckwies und Bezug auf ihr Schreiben vom 23.09.2010 nahm.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt aus, wesentlicher Gedanke der Erfindung sei der von ihr entwickelte Zwischenbereich. Dieser erm\u00f6gliche, dass der Schwei\u00dfdraht im Einzugsbereich durch das einschneidende Spitzgewinde mitgenommen und gekerbt, jedoch erst im Zwischenbereich geschnitten werde. W\u00fcrde der Draht bereits im Einzugsbereich geschnitten werden, entst\u00fcnde Granulat, welches in den engen G\u00e4ngen des Spitzgewindes im Einzugsbereich keinen Platz h\u00e4tte. Das Granulat w\u00fcrde im Einzugsbereich einen Stau verursachen. Dadurch w\u00fcrde der Draht binnen Sekunden abgeschert werden, so dass kein Schwei\u00dfdraht mehr zum Kompressionsbereich nachgef\u00f6rdert werden k\u00f6nne. Ein Stau im Einzugsbereich blockiere aber nicht nur innerhalb k\u00fcrzester Zeit den Einzugsbereich der Schnecke und unterbreche den F\u00f6rdervorgang. Wenn kein Schwei\u00dfdraht mehr nachgef\u00f6rdert werde, werde auch der gesamte Schwei\u00dfvorgang unterbrochen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent. Mit \u201ezur Schneckenachse parallele F\u00fchrungsrille\u201c dr\u00fccke der Patentanspruch aus, dass sich der Schwei\u00dfdraht in der F\u00fchrungsrille entlang der Schnecke bewegen k\u00f6nnen m\u00fcsse (vgl. Merkmal 5b) nach der Merkmalsgliederung der Kammer). Anders als die DE 32 12 XXX (Anlage KP3), die einen konischen Abschnitt zum Kompressionsbereich aufweise, verlange das Klagepatent, dass die Schnecke einen gleich bleibenden Durchmesser habe, so dass der Schwei\u00dfdraht im Einzugsbereich bis zum Zwischenbereich parallel zur Schneckenachse gef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde der Schwei\u00dfdraht nicht einw\u00e4rts in einem Winkel zur Schneckenachse gef\u00fchrt. Die F\u00fchrungsrille werde nur au\u00dfen schmaler. Dies \u00e4ndere aber nichts daran, dass der Schwei\u00dfdraht \u00fcber die ganze L\u00e4nge der F\u00fchrungsrille parallel zur Schneckenachse an der Schnecke entlang gef\u00fchrt werde. Da die F\u00fchrungsrille nach innen offen sei, k\u00f6nne der Schwei\u00dfdraht sich nur parallel entlang der Schnecke bewegen. Die Tatsache, dass die \u00e4u\u00dfere Begrenzungslinie der F\u00fchrungsrille nicht exakt parallel zu der Achse der Extruderschnecke verlaufe, sondern in einem Winkel von wenigen Grad zur Achse, sei unerheblich. Denn die innere Begrenzungslinie verlaufe genau parallel zu dieser Achse. Wie beim Klagepatent werde der Schwei\u00dfdraht zun\u00e4chst von au\u00dfen in einem spitzen Winkel zur Achse der Extruderschnecke durch den Zuf\u00fchrungskanal (8) zugef\u00fchrt. Dabei entspreche der Durchmesser des Zuf\u00fchrungskanals in etwa dem Durchmesser des Schwei\u00dfdrahtes. Der Schwei\u00dfdraht werde sodann in der F\u00fchrungsrille (10) \u00fcber eine erhebliche Strecke parallel zur Schneckenachse gef\u00fchrt, wobei die F\u00fchrungsrille \u2013 insoweit unstreitig \u2013 innenseitig zur Schnecke hin offen sei. Zwar sei beim Klagepatent die F\u00fchrungsrille von Anfang an erheblich schmaler als der Schwei\u00dfdraht, w\u00e4hrend die F\u00fchrungsrille bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu Beginn nur geringf\u00fcgig schmaler sei. Der Durchmesser der F\u00fchrungsrille in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verringere sich dann aber rasch. Wie beim Klagepatent k\u00f6nnten daher die spitzen Schneckeng\u00e4nge in dem in der F\u00fchrungsrille befindlichen Schwei\u00dfdraht einschneiden, diesen mitnehmen und in ihm Kerben als Sollbruchstellen f\u00fcr die Zerkleinerung hinterlassen. Allein dies sei ma\u00dfgeblich. Dass das Spitzgewinde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Einzugsbereich \u2013 statt gleichm\u00e4\u00dfig tief wie beim Klagepatent \u2013 nach und nach tiefer in den Schwei\u00dfdraht einschneide, f\u00fchre nicht aus der Verletzung heraus. Denn aus Absatz 10 der Klagepatentschrift und Anspruch 3 folge, dass die Tiefe der F\u00fchrungsrille keineswegs gleich bleibend sein m\u00fcsse, sondern \u00fcber weite Bereiche variieren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die F\u00fchrungsrille erstrecke sich wie in Merkmal 5a) nach der Merkmalsgliederung der Kammer von dem Einzugsbereich der Schnecke bis in den Zwischenbereich der Schnecke hinein. Auf den Fotos in Anlagen KP18.4 und KP18.5 erkenne man, dass die F\u00fchrungsrille bis 12,7 cm reiche. Die scharfen Kanten der Gewindeg\u00e4nge reichten weiter in die B\u00fcchse hinein als das Ende der F\u00fchrungsrille.<\/p>\n<p>Merkmal 4 nach der Merkmalsgliederung der Kammer sei erf\u00fcllt. Der Schwei\u00dfdraht werde erfindungsgem\u00e4\u00df zu Beginn des Zwischenbereichs geschnitten. Der Zwischenbereich beginne bereits mit dem Ende des Einzugsbereichs. Bei dem Foto gem\u00e4\u00df Anlage KP18.1 sei dies etwa bei 13,1 cm. Die L\u00fccke geh\u00f6re auch zum Zwischenbereich. Denn zum einen werde dort nicht mehr in den Draht geschnitten, mithin nicht mehr eingezogen. Zudem werde dort Platz geschaffen f\u00fcr das durch Zerkleinerung entstehende Granulat. In dem Spitzgewinde sei wegen der Enge der Gewindeg\u00e4nge dieser Platz nicht vorhanden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe der \u201eoffiziellen\u201c K\u00e4uferin, der J GmbH aus K, die Kosten f\u00fcr den Kauf der demontierten Maschine erstattet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.380,80 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2014 ersatzweise Ordnungshaft \u2014 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schwei\u00dfextruder zur Bildung eines plastifizierten Kunststoffstranges aus einem Schwei\u00dfdraht aus thermoplastischem Kunststoff, mit einem Zylinder, einer in dem Zylinder fliegend gelagerten Schnecke, mit einem Einzugsbereich mit in den Schwei\u00dfdraht einschneidenden Schneckeng\u00e4ngen, einem Kompressions- und Plastifizierbereich und einer Einrichtung zur Zerkleinerung des eingezogenen Schwei\u00dfdrahtes, wobei der Zylinder im Einzugsbereich einen Zuf\u00fchrungskanal f\u00fcr den Schwei\u00dfdraht aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Zerkleinerungseinrichtung durch einen zwischen dem Einzugsbereich und dem Kompressionsbereich angeordneten Zwischenbereich mit gr\u00f6\u00dferer Schneckengangsteigung als im Einzugsbereich gebildet ist und an der Innenseite des Zylinders eine von dem Zuf\u00fchrungskanal durch den Einzugsbereich in den Zwischenbereich reichende, zur Schneckenachse parallele F\u00fchrungsrille f\u00fcr den Schwei\u00dfdraht ausgebildet ist, wobei weiterhin in den drei Bereichen der Zylinder den gleichen lnnendurchmesser und die Schnecke den gleichen Durchmesser haben,<\/p>\n<p>insbesondere, wenn<br \/>\na) das Verh\u00e4ltnis der Gangsteigung der Schnecke (6) im Zwischenbereich (II) zu der Gangsteigung der Schnecke (5) im Einzugsbereich (I) in dem Bereich von 1,5 bis 10, vorzugsweise in dem Bereich von 2 bis 7 liegt,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) die zwischen dem Boden der F\u00fchrungsrille (10) und der Schnittkante der Schnecke (5) im Einzugsbereich (I) gemessene Rillentiefe 25 bis 70 % der Dicke des Schwei\u00dfdrahtes betr\u00e4gt,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>c) die Schnecke (6) im Zwischenbereich (II) als zweig\u00e4ngiges System ausgebildet ist, von dem der eine Schneckengang auf den Zwischenbereich begrenzt ist und der andere Schneckengang in den Kompressionsbereich (III) \u00fcbergeht.<\/p>\n<p>3. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die im Klageantrag zu Nummer 2. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Oktober 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind;<\/p>\n<p>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>4. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu dem Klageantrag zu Nummer 2. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Februar 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; von der Beklagten die Angaben zu e2) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 7. Oktober 2006 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>5. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter oben Ziffer 2. bezeichneten Schwei\u00dfextruder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>6. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die oben unter 2. bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Schwei\u00dfextruder gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patenverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, f\u00fcr die unter Ziffer 2. bezeichneten, in der Zeit vom 7. Februar 1999 bis 6. Oktober 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 2. bezeichneten Schwei\u00dfextruder seit dem 7. Oktober 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin weitere 3.180,15 EUR zu zahlen Zug um Zug gegen \u00dcbergabe des zerlegten Schwei\u00dfextruders \u201eL\u201c, Typnummer XXX.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, das Klagepatent beabsichtige im Wesentlichen zwei Nachteile aus dem Stand der Technik zu vermeiden: Zum einen solle die Schnecke Teile von dem Schwei\u00dfdraht nicht schr\u00e4g zu dessen Achse abscheren. Zum anderen solle der Schwei\u00dfdraht nicht immer dichter an die mit S\u00e4gezahnprofil ausgebildete Einzugsschnecke herangef\u00fchrt werden. Die Beklagte behauptet, um diese Nachteile zu vermeiden, sei zwingende r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Voraussetzung, dass die F\u00fchrungsrille parallel zur Schneckenachse verlaufe. Nur so k\u00f6nne verhindert werden, dass der Schwei\u00dfdraht immer dichter an die Einzugsschnecke herangef\u00fchrt werde. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse die F\u00fchrungsrille so weit in den Zwischenbereich hineinreichen, dass die dort angeordneten Schneckeng\u00e4nge mit gr\u00f6\u00dferer Steigung den Vorderteil des Schwei\u00dfdrahtes aufnehmen und mittels in ihm gebildeter Kerben weiterf\u00f6rdern k\u00f6nne, so dass der Schwei\u00dfdraht in Axialrichtung von dem hinteren, noch im Einzugsbereich befindlichen Teil abgerissen werde. Dabei zerkleinere ein langer Teil der Schnecke im Zwischenbereich den Schwei\u00dfdraht.<\/p>\n<p>Die grafischen Darstellungen in Anlagen KP14a und 14b seien unrichtig. Die Schnecke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besitze im Einzugsbereich (I) ein S\u00e4gezahnprofil zum Einschneiden in den Schwei\u00dfdraht. Im Zwischenbereich (II) weise sie ein stumpfes Profil auf, das zum Einschneiden in den in diesem Bereich noch gek\u00fchlten Schwei\u00dfdraht nicht geeignet sei. Es entspreche \u00fcberdies nicht den Tatsachen, wenn auf den Zeichnungen in Anlagen KP14a und 14b die schr\u00e4ge Linie, die als \u00e4u\u00dfere Begrenzungslinie der F\u00fchrungsrille (10) dargestellt sei, bis zu ihrem jeweils links im Bild befindlichen Ende gerade durchgezogen sei. Richtig seien vielmehr die grafischen Darstellungen in Anlagen B3 und B4.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei Merkmal 5b) nach der Merkmalsgliederung der Kammer nicht verwirklicht. Der Schwei\u00dfdraht werde durch einen F\u00fchrungskanal und eine F\u00fchrungsrille gef\u00fchrt, die beide nicht parallel zur Schneckenachse verliefen. Die F\u00fchrungsrille laufe in einem Winkel von 8,5 Grad auf die Schneckenachse zu. Da die technische Lehre des Klagepatents die als nachteilig ger\u00fcgte Schr\u00e4gf\u00fchrung des Standes der Technik vermeiden wolle handele es sich bei der Angabe der parallelen F\u00fchrung um einen \u201ekritischen Wert\u201c, dessen Einhaltung f\u00fcr die Erzielung der patentgewollten Wirkung zwingend sei. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin verlaufe auch die innere Begrenzungslinie der F\u00fchrungsrille nicht parallel zu der Schneckenachse. Denn die F\u00fchrungsrille habe keine innere Begrenzungslinie, da sie unstreitig nach innen hin offen sei. Der Verlauf der F\u00fchrungsrille und insbesondere die Richtung, in der der Schwei\u00dfdraht laufe, w\u00fcrden ausschlie\u00dflich durch die unstreitig schr\u00e4g verlaufende \u00e4u\u00dfere Begrenzungslinie bestimmt. Der Schwei\u00dfdraht werde durch die F\u00fchrungsrille auch nicht achsparallel gef\u00fchrt. Unzutreffend sei \u00fcberdies die Behauptung der Kl\u00e4gerin, durch einen rasch verringerten Durchmesser der F\u00fchrungsrille ergebe sich der Effekt der Zerkleinerung des Schwei\u00dfdrahtes. Das Klagepatent stelle auf eine parallele F\u00fchrung des Schwei\u00dfdrahtes ab und nicht auf eine Durchmesserverringerung der F\u00fchrungsrille.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus liege Merkmal 5a) nach der Merkmalsgliederung der Kammer nicht vor. Die F\u00fchrungsrille der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform reiche nicht von dem Zuf\u00fchrungskanal durch den Einzugsbereich in den Zwischenbereich, sondern ende vor dem Anfang des Zwischenbereichs. Das Ende der F\u00fchrungsrille falle entgegen der kl\u00e4gerischen Darstellung nicht mit dem in den Anlagen KP14a und KP14b links angeordneten Ende der Einzugsb\u00fcchse zusammen, sondern befinde sich im Inneren der Einzugsb\u00fcchse mit deutlichem Abstand zum Au\u00dfenrand. Dies sei insbesondere aus den Anlagen B4 und B5 erkennbar.<\/p>\n<p>Auch Merkmal 4 nach der Merkmalsgliederung der Kammer sei nicht verwirklicht. Die Zerkleinerungseinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde nicht durch den Zwischenbereich gebildet. Die Zerkleinerungseinrichtung bestehe vielmehr ausschlie\u00dflich aus dem Schneid- und Schermesser, das nahezu senkrecht zur Schneckenachse am Anfang des Schneckengangs mit h\u00f6herer Steigung stehe. Der Schwei\u00dfdraht werde durch die schr\u00e4g angeordnete F\u00fchrungsrille gegen Ende der Einzugsb\u00fcchse immer st\u00e4rker in Richtung der Schneckenachse gepresst. Der Schwei\u00dfdraht befinde sich dadurch in diesem Bereich bereits auf dem Kern der Schnecke. Dies zeige die Zeichnung in Anlage B5. Der Innendurchmesser am Endbereich der Einzugsb\u00fcchse entspreche nahezu dem Innendurchmesser des Zylinders. Der Anfang des Schneckengangs mit h\u00f6herer Steigung f\u00fclle daher die \u00d6ffnung der Einzugsb\u00fcchse nahezu vollst\u00e4ndig aus. Dadurch treffe der Schwei\u00dfdraht nach dem Verlassen der F\u00fchrungsrille zwangsl\u00e4ufig auf den als Schneid- und Schermesser ausgestalteten Anfang des Schneckengangs mit h\u00f6herer Steigung. Das Vorderende des Schwei\u00dfdrahtes werde hierbei sofort abgeschert und durch den Schneckengang mit h\u00f6herer Steigung weiter gef\u00f6rdert. Da das vordere Ende des Schwei\u00dfdrahtes gleich zu Beginn dieses Schneckengangs abgeschert werde, w\u00fcrden bei der Weiterf\u00f6rderung keinerlei Kr\u00e4fte auf den noch im Einzugsbereich befindlichen Teil des Schwei\u00dfdrahtes ausge\u00fcbt. Auch aus Anlage B5a ergebe sich, dass die Abtrennung nicht durch Zugkraft, sondern allein durch die in Umfangsrichtung wirkende Schneidkraft erfolge. Der Zwischenbereich selbst habe keinerlei Funktion im Zusammenhang mit der Zerkleinerung des Schwei\u00dfdrahtes.<\/p>\n<p>Die Funktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspreche dem als nachteilig ger\u00fcgten Stand der Technik. Wie bei der DE 93 11 XXX U1 werde der Schwei\u00dfdraht durch eine am Ende der Einzugsvorrichtung angeordnete rotierende Schneidvorrichtung zerkleinert. Wie bei der DE 32 21 XXX C1 w\u00fcrden Teile von dem Schwei\u00dfdraht schr\u00e4g zu dessen Achse durch den Anfang des Schneckengangs mit h\u00f6herer Steigung abgeschert und nicht wie nach dem Klagepatent durch Ziehen in Axialrichtung abgerissen. Wie bei der DE 38 35 XXX C1 werde der Schwei\u00dfdraht im Einzugsbereich immer dichter an die mit S\u00e4gezahnprofil ausgebildete Einzugsschnecke herangef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Beklagte h\u00e4lt den Vernichtungsanspruch f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Es w\u00e4re unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, die einen erheblichen Wert repr\u00e4sentierende angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu vernichten. Der Verletzungsvorwurf beruhe nahezu ausschlie\u00dflich auf der Einzugsb\u00fcchse. Die behauptete Patentverletzung k\u00f6nne durch Umgestaltung der angegriffenen Vorrichtung beseitigt werden. Zudem habe die Kl\u00e4gerin den Besitz der in der Schweiz wohnhaften Beklagten im Geltungsbereich des Klagepatents nicht ausreichend dargetan. Die behauptete Erstattung der Kosten f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, Typnummer XXX bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.04.2012 (Bl. 114 d. A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sch\u00fctzt in seinem Patentanspruch 1 einen Schwei\u00dfextruder, der aus einem Schwei\u00dfdraht aus thermoplastischem Kunststoff einen plastifizierten Kunststoffdraht bildet. Der Schwei\u00dfextruder besteht aus einem Zylinder und einer in dem Zylinder fliegend gelagerten Schnecke. Die Schnecke umfasst verschiedene Bereiche: Einen Einzugsbereich mit Schneckeng\u00e4ngen, die in den Schwei\u00dfdraht einschneiden, eine Einrichtung zur Zerkleinerung des eingezogenen Schwei\u00dfdrahtes und einen Kompressions- und Plastifizierbereich. Der Zylinder weist im Einzugsbereich einen Zuf\u00fchrungskanal f\u00fcr den Schwei\u00dfdraht auf.<\/p>\n<p>Aus der DE 32 21 XXX C1 ist ein Schwei\u00dfextruder bekannt, bei dem der Schwei\u00dfdraht durch den Anfang des Plastifizierteils der Schnecke zerkleinert wird.<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt den Mechanismus der Zerkleinerung als nicht optimal, da die Plastifizierschnecke Teile von dem Schwei\u00dfdraht schr\u00e4g zu dessen Achse abschere. Zudem sei f\u00fcr die Zuf\u00fchrung des Schwei\u00dfdrahtes zur Abscherstelle eine Durchmesserverringerung der Schnecke und des Zylinders erforderlich. Der Schwei\u00dfdraht sei \u00fcberdies bereits am Anfang des Plastifizierbereichs erh\u00f6hter Temperatur ausgesetzt, wodurch es an der Scherungsstelle leicht zur Haftung des Schwei\u00dfdrahtes an der Zylinderwand und Stauung des Schwei\u00dfdrahtevorschubs kommen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Aus der DE 38 35 XXX C1 ist ein Schwei\u00dfextruder bekannt, dessen Schnecke einen Einzugsbereich und einen Kompressions-\/Plastifizierbereich aufweist. Die Granulierung des Schwei\u00dfdrahtes erfolgt bereits im Einzugsbereich. Der Schwei\u00dfdraht wird immer dichter an die mit S\u00e4gezahnprofil ausgebildete Einzugsschere herangef\u00fchrt, so dass er am Ende des Einzugsbereichs in einzelne Teilchen aufgetrennt ist.<br \/>\nDas Klagepatent kritisiert hieran, dass nur Schwei\u00dfdr\u00e4hte granuliert werden k\u00f6nnen, deren Durchmesser kleiner als die Gangtiefe der Einzugsschnecke seien. Zudem sei f\u00fcr die vollst\u00e4ndige Abtrennung der Teilchen von dem Draht eine pr\u00e4zise Dimensionierung von Schneckendurchmesser und Zylinderinnendurchmesser n\u00f6tig, da noch zusammenh\u00e4ngende Teilchen einen Materialstau verursachen k\u00f6nnten. Auch dieser Schwei\u00dfextruder habe \u00fcberdies im Einzugs- und Plastifizierbereich unterschiedliche Durchmesser.<\/p>\n<p>Die DE 93 11 XXX offenbart ein Kunststoffschwei\u00dfger\u00e4t mit wenigstens einem F\u00f6rderkanal und einer diesem F\u00f6rderkanal zugeordneten F\u00f6rdereinrichtung f\u00fcr einen Kunststoffstrang. Der F\u00f6rderkanal m\u00fcndet \u00fcber eine \u00d6ffnung in eine Zerkleinerungseinrichtung. Diese Zerkleinerungseinrichtung hat ein um eine Messdrehachse rotierendes Messerelement mit wenigstens einem Messer, das eine Schneidkante aufweist.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), einen Schwei\u00dfextruder zu schaffen, bei dem die Zerkleinerung bzw. die Granulierung des eingezogenen Schwei\u00dfdrahtes ohne Gefahr der Staubbildung oder St\u00f6rung der Materialzufuhr zur Plastifizierzone m\u00f6glich ist. Insbesondere soll der Schwei\u00dfdraht unter Bildung von Teilchen etwa gleicher Gr\u00f6\u00dfe zerkleinert werden, so dass eine problemlose Komprimierung und Plastifizierung zu einer homogenen Schmelze m\u00f6glich ist. Auch die Extruderkonstruktion soll vereinfacht werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent schl\u00e4gt zur L\u00f6sung des Problems in seinem Anspruch 1 einen Schwei\u00dfextruder mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Schwei\u00dfextruder zur Bildung eines plastifizierten Kunststoffstranges aus einem Schwei\u00dfdraht aus thermoplastischem Kunststoff, mit einem Zylinder (1).<\/p>\n<p>2. In dem Zylinder (1) ist eine fliegend gelagerte Schnecke (2), mit<br \/>\na. einem Einzugsbereich (I) mit in den Schwei\u00dfdraht einschneidenden Schneckeng\u00e4ngen,<br \/>\nb. einen Kompressions- und Plastifizierbereich (III) und<br \/>\nc. einer Einrichtung zur Zerkleinerung des eingezogenen Schwei\u00dfdrahtes.<\/p>\n<p>3. Der Zylinder (1) weist im Einzugsbereich (I) einen Zuf\u00fchrungskanal (8) f\u00fcr den Schwei\u00dfdraht auf.<\/p>\n<p>4. Die Zerkleinerungseinrichtung ist gebildet durch einen Zwischenbereich (II), der<br \/>\na. zwischen dem Einzugsbereich (I) und dem Kompressionsbereich (III) angeordnet ist<br \/>\nb. mit gr\u00f6\u00dferer Schneckengangsteigung als im Einzugsbereich (II).<\/p>\n<p>5. An der Innenseite des Zylinders (1) ist eine F\u00fchrungsrille (10) f\u00fcr den Schwei\u00dfdraht ausgebildet, die<br \/>\na. von dem Zuf\u00fchrungskanal (8) durch den Einzugsbereich (I) in den Zwischenbereich (II) reicht,<br \/>\nb. zur Schneckenachse (9) parallel ist.<\/p>\n<p>6. In den Bereichen (I, II, III) hat der Zylinder (1) den gleichen Innendurchmesser und die Schnecke (2) den gleichen Durchmesser.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch. Es fehlt jedenfalls an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 5b) nach der Merkmalsgliederung der Kammer. Da die Kl\u00e4gerin eine \u00e4quivalente Verletzung nicht geltend macht (vgl. lediglich zum Beklagtenvortrag Bl. 77, Ziff. 4), ist eine diesbez\u00fcgliche Pr\u00fcfung nicht veranlasst.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 verlangt in seinem Merkmal 5b) an der Innenseite des Zylinders eine zur Schneckenachse parallele F\u00fchrungsrille. Der Fachmann wird dieses Merkmal dahingehend verstehen, dass diese Rille mit der Schneckenachse in einer Ebene liegt und die gedachte verl\u00e4ngerte F\u00fchrungsrille die gedachte verl\u00e4ngerte Schneckenachse nie trifft. Da die F\u00fchrungsrille bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch \u2013 wie auf dem Foto in Anlage 18.3 erkennbar \u2013 schr\u00e4g bzw. in einem Winkel auf die Schneckenachse zul\u00e4uft, wird man die F\u00fchrungsrille nicht als parallel zur Schneckenachse liegend begreifen.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Nach dem allgemeinen (Fach-)Verst\u00e4ndnis wohnt dem im Wortlaut des geltend gemachten Anspruchs 1 ohne jede Einschr\u00e4nkung verwendeten Begriff \u201eparallel\u201c der soeben aufgef\u00fchrte Bedeutungsinhalt inne. Es ist insbesondere nicht nur eine F\u00fchrungsrille gefordert, die \u201eim Wesentlichen\u201c, \u201eteilweise\u201c oder \u201e\u00fcberwiegend\u201c parallel zur Schneckenachse verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Allerdings darf bekannterma\u00dfen einem in einem Patentanspruch verwendeten Begriff nicht unbesehen der gemeinhin gebr\u00e4uchliche Inhalt beigemessen werden, weil die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass das Patent den betreffenden Ausdruck nicht in seinem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden Sinne verwendet. Merkmale eines Patentanspruchs m\u00fcssen deshalb aus der Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, selbst heraus ausgelegt werden (BGH GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, vom \u00dcblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum Sprachgebrauch kann sich f\u00fcr den mit der Patentschrift befassten Fachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verst\u00e4ndnis der Anspruchsmerkmale ergeben, wie es grunds\u00e4tzlich angebracht ist, n\u00e4mlich dadurch, dass Merkmale und Begriffe eines Patentanspruchs innerhalb des durch die gebrauchten Worte als solche gezogenen Rahmens so zu deuten sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist. Entscheidend ist der technische Sinngehalt, der dem Wortlaut des Patentanspruchs aus fachm\u00e4nnischer Sicht beizumessen ist (BGH GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.10.2011, I-2 U 3 \/11).<\/p>\n<p>Auch unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze wird der Fachmann zu dem Verst\u00e4ndnis gelangen, dass nur eine dem allgemeinen Bedeutungsgehalt entsprechende parallele F\u00fchrungsrille erfindungsgem\u00e4\u00df ist.<\/p>\n<p>Zum einen findet sich in dem Klagepatent keine ausdr\u00fcckliche Definition, die auch eine schr\u00e4ge F\u00fchrungsrille als \u201eparallel\u201c zur Schneckenachse bezeichnet. Zum anderen gebietet auch die funktionsorientierte Auslegung das Erfordernis, die an der Innenseite des Zylinders befindliche F\u00fchrungsrille insgesamt parallel zur Schneckenachse auszubilden.<\/p>\n<p>Die technische Funktion der zur Schneckenachse parallel ausgebildeten F\u00fchrungsrille erschlie\u00dft sich zun\u00e4chst aus dem Wort \u201eF\u00fchrungsrille\u201c. Der Schwei\u00dfdraht (vgl. Merkmal 5) soll \u201egef\u00fchrt\u201c, also in eine (bestimmte) Richtung gelenkt werden. Wie das weitere Merkmal 5a) zu erkennen gibt, soll der Schwei\u00dfdraht durch den Einzugsbereich in\/zum Zwischenbereich gef\u00fchrt werden. Diese Funktion wird insbesondere in den Abs\u00e4tzen [0006] und [0020] des Klagepatents eingehend beschrieben, wobei gerade auch auf eine achsparallele F\u00fchrungsrille zwecks F\u00fchrung und F\u00f6rderung des Schwei\u00dfdrahtes abgestellt wird.<br \/>\nDer Einzug und die F\u00f6rderung des Schwei\u00dfdrahtes erfolgt mittels der im Einzugsbereich vorhandenen im Profil spitzen Schneckeng\u00e4nge, die sich in den Schwei\u00dfdraht einschneiden (vgl. Merkmal 2a), Klagepatentschrift Absatz [0010]). Dadurch werden Kerben gebildet. Hiermit wird zum Einen f\u00fcr die Bewegung gesorgt: Durch die Rotationsbewegung der sich einschneidenden Schneckeng\u00e4nge erfolgt die F\u00f6rderung des Schwei\u00dfdrahtes hin zum Zwischenbereich. Zum anderen leisten die Kerben eine Art \u201eVorarbeit\u201c f\u00fcr das Zerkleinern (vgl. Klagepatentschrift, Abs\u00e4tze [0006]f., [0010]). Die F\u00fchrung des eingekerbten Schwei\u00dfdrahtes in den Zwischenbereich erfolgt, damit \u2013 erst \u2013 dort der Draht zerkleinert werden kann. Der Zwischenbereich bildet n\u00e4mlich die Zerkleinerungseinrichtung (Merkmalsgruppe 4). Dort ist eine Schnecke vorhanden, die mittels ihrer Schneckeng\u00e4nge in die Einkerbungen eingreift oder ggf. weitere Kerbungen hinzuf\u00fcgt. Da diese Schnecke eine gr\u00f6\u00dfere Schneckengangsteigung bzw. einen gr\u00f6\u00dferen Steigungswinkel aufweist, wird auf die vordere Kerbenflanke der von der Einzugsschnecke gebildeten Kerbe ein wachsender Druck ausge\u00fcbt, der bewirkt, dass das vor der Kerbe befindliche Drahtst\u00fcck abrei\u00dft. Die Kerben stellen mithin Sollbruchstellen dar (vgl. Klagepatentschrift, Absatz [0006]).<br \/>\nDer Schwei\u00dfdraht wird so in Teilchen etwa gleicher Gr\u00f6\u00dfe zerkleinert, so dass ein problemloses Komprimieren und Plastifizieren zu einer homogenen Schmelze in dem sich anschlie\u00dfenden Kompressions- und Plastifizierbereich m\u00f6glich ist (vgl. Klagepatentschrift, Absatz [0005]).<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 gibt indes nicht nur das F\u00fchren mittels der F\u00fchrungsrille vor, auch beschr\u00e4nkt er sich nicht auf das Erfordernis des F\u00fchrens entlang der Schneckenachse, sondern er statuiert zus\u00e4tzlich die Notwendigkeit, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe F\u00fchrungsrille parallel zur Schneckenachse ist. Die Ausgestaltung der F\u00fchrungsrille ist demnach r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich konkretisiert.<br \/>\nDie achsparallele F\u00fchrungsrille bewirkt, wie der Fachmann erkennt, dass die Kerben im Einzugsbereich von Anfang an sauber, gleich tief und senkrecht in den Draht geschnitten werden, da die Schnecke einen gleichbleibenden Durchmesser (vgl. Merkmal 6) aufweist. Denn der Schwei\u00dfdraht wird durch eine parallel liegende F\u00fchrungsrille auf gleichbleibendem Abstand zur Schnecke gehalten. Eine immer dichtere Heranf\u00fchrung an das S\u00e4gezahnprofil der Einzugsschnecke wird so vermieden (vgl. Klagepatentschrift [Abs. 0003]). Dadurch werden im Stand der Technik als nachteilig beschriebene schr\u00e4ge Einschnitte und Einschnitte unterschiedlicher Tiefe im Einzugsbereich \u2013 bei dem im Stand der Technik allerdings bereits auch zerkleinert wurde \u2013 durch das Heranf\u00fchren des Schwei\u00dfdrahtes an das S\u00e4gezahnprofil, die zu einer unerw\u00fcnschten Abtrennung von Drahtteilen im Einzugsbereich f\u00fchren k\u00f6nnen, verhindert (vgl. Klagepatentschrift [Abs. 0002 und 0003]). Zudem erm\u00f6glicht eine parallel liegende F\u00fchrungsrille, dass der Draht von der Schnecke im Zwischenbereich, in den die parallele F\u00fchrungsrille hineinreicht (vgl. Merkmal 5a)), zun\u00e4chst problemlos \u00fcbernommen werden kann, ohne dass es aufgrund einer Verj\u00fcngung der F\u00fchrungsrille am Ende des Einzugsbereichs zu einem Stau k\u00e4me. Dabei wird das sichere \u00dcbernehmen durch die Zwischenbereichsschnecke dadurch erleichtert, dass die Schnecke im Zwischenbereich in zuvor gebildete gerade (und nicht schr\u00e4ge) Kerben einfahren kann.<br \/>\nDas Erfordernis der zur Schneckenachse parallelen F\u00fchrungsrille tr\u00e4gt folglich insbesondere durch das Zusammenspiel zwischen F\u00fchrungsrille, besonders ausgebildetem Zwischenbereich, Zylinder mit gleichbleibendem Innendurchmesser und Schnecke mit gleichem Durchmesser zur Erf\u00fcllung der Aufgabe des Klagepatents (vgl. Klagepatentschrift, Absatz [0005]) bei. Es erfolgt die Zerkleinerung des Schwei\u00dfdrahtes in etwa gleich gro\u00dfe Teile ohne Gefahr der Staubbildung oder St\u00f6rung der Materialzufuhr zur Plastifizierzone, wobei gleich gro\u00dfe Teile \u201evorgekerbt\u201c werden.<\/p>\n<p>Parallel zur Schneckenachse muss die Oberlinie der F\u00fchrungsrille sein, da diese f\u00fcr die F\u00fchrung des Schwei\u00dfdrahtes sorgt. Dort st\u00f6\u00dft der Draht an und es wird die Richtung vorgegeben. Da es sich um eine F\u00fchrungsrille und nicht um einen F\u00fchrungskanal handelt, ist die an der Innenseite des Zylinders angeordnete F\u00fchrungsrille \u201enach unten\u201c offen. Eine F\u00fchrung erfolgt dort nicht, vielmehr schneiden dort die Schneckeng\u00e4nge der Schnecke die Kerben ein.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird in seiner Auffassung, dass \u201eparallel\u201c im Sinne des Klagepatents \u201enicht schneidend\u201c bedeutet, des Weiteren durch das in der Klagepatentschrift abgebildete Ausf\u00fchrungsbeispiel best\u00e4tigt. Denn das einzige bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. Klagepatentschrift, Figur 3 und Absatz [0020]) zeigt eine F\u00fchrungsrille, in der der Schwei\u00dfdraht nicht nur entlang der Schneckenachse gef\u00fchrt wird, sondern die F\u00fchrungsrille auch in keinem Winkel zur Schneckenachse steht.<\/p>\n<p>Ein abweichendes Verst\u00e4ndnis von \u201eparallel\u201c gebieten schlie\u00dflich nicht Unteranspruch 3 sowie die Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Absatz [0010]. Soweit es dort hei\u00dft \u201eVorzugsweise betr\u00e4gt die zwischen dem Boden der F\u00fchrungsrille und dem Grat der Schnecke im Einzugsbereich gemessene Rillentiefe 25 \u2013 70% der Schwei\u00dfdrahtdicke\u201c, bedeutet dies nicht, dass die F\u00fchrungsrille schr\u00e4g bzw. in einem Winkel zur Schneckenachse verlaufen darf. Dies st\u00fcnde im Gegensatz zum klaren Wortlaut des Anspruchs zur Ausgestaltung der F\u00fchrungsrille. Absatz [0010] und Unteranspruch 3 besch\u00e4ftigten sich mit der Rillentiefe, nicht mit dem Verlauf bzw. der Anordnung der F\u00fchrungsrille. Die F\u00fchrungsrille wird in Absatz [0010] und Unteranspruch 3 nur erw\u00e4hnt, um die Rillentiefe und ihr Verh\u00e4ltnis zur Dicke des Schwei\u00dfdrahtes bestimmen zu k\u00f6nnen. Eine Variabilit\u00e4t bei der Rillentiefe ist m\u00f6glich, bedeutet jedoch nicht, dass diese Variabilit\u00e4t mittels einer Einzugsschnecke erzeugt werden kann. Gemeint ist vielmehr, dass mit verschiedenen Ausf\u00fchrungsformen verschieden tiefe Rillen erzeugt werden k\u00f6nnen. Eine Festlegung auf eine bestimmte Rillentiefe ist nicht erfolgt und zur Verwirklichung der technischen Lehre auch nicht notwendig. Entscheidend ist vielmehr das F\u00fchren bzw. F\u00f6rdern und Abrei\u00dfen mittels Einkerben. Solange dies geschieht, kommt es nicht entscheidend darauf an, wie tief die Rillen\/Kerben, die im Einzugsbereich gebildet werden, sind.<\/p>\n<p>Abrundend ist zu erw\u00e4hnen, dass gegen das von der Kl\u00e4gerin vertretene Verst\u00e4ndnis von Merkmal 5b) auch spricht, dass diesem Merkmal dann letztlich keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zuk\u00e4me. Die F\u00fchrungsfunktion der F\u00fchrungsrille kann bereits Merkmal 5 entnommen werden, und dass die Schnecke einen gleich bleibenden Durchmesser haben soll, ergibt sich aus Merkmal 6. Das Erfordernis des Einschneidens der spitzen Schneckeng\u00e4nge in den Schwei\u00dfdraht folgt aus Merkmal 2a).<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist jedenfalls eine F\u00fchrungsrille auf, deren Oberlinie unstreitig in einem Winkel zur Schneckenachse verl\u00e4uft. Nach Anlage B5 weicht die Achse des in der F\u00fchrungsrille gef\u00fchrten Schwei\u00dfdrahtes von der Schneckenachse um 8,5 Grad ab. Das aufgeschnittene Muster entspricht der Anlage B5 in der Ausgestaltung.<\/p>\n<p>Nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand k\u00f6nnen die im Klagepatent genannten technischen Funktionen durch eine F\u00fchrungsrille, deren Oberlinie \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 schr\u00e4g bzw. in einem Winkel zur Schneckenachse verl\u00e4uft, nicht erf\u00fcllt werden. Denn zum einen ist nicht ausreichend erkl\u00e4rt, warum die Kerben auch bei einer zur Schneckenachse schr\u00e4g verlaufenden F\u00fchrungsrille im Einzugsbereich stets senkrecht und nicht schr\u00e4g gebildet werden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erscheint dies auch deswegen zweifelhaft, da die F\u00fchrungsrille zun\u00e4chst nahezu die gleiche Tiefe aufweist wie der Zuf\u00fchrungskanal und der Durchmesser des Zuf\u00fchrungskanals nach dem Kl\u00e4gervortrag in etwa dem Durchmesser des Schwei\u00dfdrahtes entspricht. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Schwei\u00dfdraht jedenfalls an der Stelle, an der der Zuf\u00fchrungskanal auf die F\u00fchrungsrille trifft, nicht parallel zur Schneckenachse liegt, sondern \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 erst nach und nach in eine parallele Stellung gedr\u00fcckt werden kann. Da aber wie dargetan die Oberlinie der F\u00fchrungsrille die Richtung des Schwei\u00dfdrahtes vorgibt, ist eine achsparallele F\u00fchrung des Schwei\u00dfdrahtes in der F\u00fchrungsrille gar nicht ersichtlich. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass die F\u00fchrungsrille \u201enach unten offen\u201c ist, damit in den Draht eingeschnitten werden kann. Hinzu kommt, dass bei einer zur Schneckenachse schr\u00e4g liegenden F\u00fchrungsrille immer tiefer werdende Kerben in den Draht geschnitten werden. Dies erh\u00f6ht die Gefahr der unerw\u00fcnschten Abtrennung einzelner Drahtteilchen bereits im Einzugsbereich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn \u2013 wie aus den Fotos in den Anlagen KP18.3 und KP18.4 erkennbar \u2013 die F\u00fchrungsrille bereits im Einzugsbereich sehr nah an das Schneckengewinde herangef\u00fchrt wird. Dar\u00fcber hinaus wird nicht nur durch schr\u00e4ge Kerben, sondern auch durch das Zulaufen der F\u00fchrungsrille auf das Ende der Einzugsschnecke das Eingreifen in die vorhandenen Kerben durch die Zwischenbereichsschnecke erschwert. Denn w\u00e4hrend durch die F\u00fchrungsrille, die beim Klagepatent bis zu ihrem Ende im Zwischenbereich parallel l\u00e4uft, eine problemlose \u00dcbernahme des Drahtes durch die Zwischenbereichsschnecke m\u00f6glich ist, kann es bei einer im Einzugsbereich stark verj\u00fcngten F\u00fchrungsrille zu einem Stau kommen, der letztlich zu einem Abbruch des Gesamtvorgangs f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin vorbringt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche zus\u00e4tzlich die Merkmale der Unteranspr\u00fcche 2, 3 und 5, kann ihre Klage aus den oben genannten Gr\u00fcnden keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 200.000,00 \u20ac<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 27.04.2012 ist bei der Entscheidung unber\u00fccksichtigt geblieben. Eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung ist nicht geboten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1887 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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