{"id":2568,"date":"2012-06-14T17:00:13","date_gmt":"2012-06-14T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2568"},"modified":"2016-04-25T13:44:00","modified_gmt":"2016-04-25T13:44:00","slug":"4b-o-10811-luftstossgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2568","title":{"rendered":"4b O 108\/11 &#8211; Luftsto\u00dfger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1892<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Juni 2012, Az. 4b O 108\/11<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagte vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt EUR 200.000.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene, alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache verfassten europ\u00e4ischen Patents EP 1 528 XXX B1 (\u201eKlagepatent\u201c, Anlage K 1), das am 27.10.2004 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 31.10.2003 aus der DE 20316XXX U angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 4.5.2005, diejenige der Patenterteilung am 28.6.2006.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) legte mit Klageschrift vom 13.3.2012 Nichtigkeitsklage (Anlage HL 2) betreffend das Klagepatent beim Bundespatentgericht ein, \u00fcber die bislang nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eLuftsto\u00dfger\u00e4t zum schlagartigen Aussto\u00dfen von gasf\u00f6rmigen Medien, vorzugsweise Luft oder Inertgase, insbesondere zur L\u00f6sung von Anbackungen und Beseitigung von Flie\u00dfproblemen in verfahrenstechnischen Ger\u00e4ten, wie Silos und dergleichen mit einem Druckbeh\u00e4lter (1) zum Aufbewahren des gasf\u00f6rmigen Mediums unter Druck und einer Ventileinheit mit Zylinder (12) und darin beweglichem Kolben (13) zum schlagartigen Ausblasen des gespeicherten Mediums, wobei die Ventileinheit im wesentlichen innerhalb des Druckbeh\u00e4lters (1) angeordnet ist und ein Ausblasrohr (7) schlie\u00dfen und \u00f6ffnen kann, \u00fcber welches das gasf\u00f6rmige Medium ausgeblasen wird, und wobei die Austrittsseite des Ausblasrohres an einer Seite des Druckbeh\u00e4lters angeordnet ist und die das Ausblasrohr verschlie\u00dfende Ventileinheit an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Druckbeh\u00e4lters vorgesehen ist, so dass sich das Ausblasrohr im Wesentlichen durch den Druckbeh\u00e4lter (1) erstreckt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Ventileinheit (12, 13) und das Ausblasrohr (7) jeweils l\u00f6sbar in dem Druckbeh\u00e4lter (1) angeordnet sind, wobei auch der Ventilzylinder (12) mit dem Ausblasrohr (7) l\u00f6sbar verbunden ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend eingeblendete Figur 1 des Klagepatents zeigt eine Schnittansicht sowie teilweise eine Schemadarstellung eines Luftsto\u00dfger\u00e4tes gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt nachfolgende n\u00e4her bezeichnete Luftsto\u00dfger\u00e4te (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c).<br \/>\nIm Prospekt \u201eA\u201c (Anlage K 3), den die Beklagte auf der Messe B 2010 vom X bis X verteilte, bewirbt die Beklagte eine \u201eC\u201c (Montageanleitung als Anlage K 5 vorgelegt):<\/p>\n<p>In einer weiteren Montageanleitung (Anlage K 6), die \u00fcber die firmeneigene Homepage der Beklagten zu 1) abrufbar ist, stellt die Beklagte zu 1) eine entsprechende Luftkanone in leicht abge\u00e4nderter Form vor, und zwar unter der Bezeichnung \u201eD\u201c. \u00dcber die Homepage kann eine Preisanfrage f\u00fcr diese Luftkanone gestellt werden (Anlage K 7).<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bestehen insbesondere aus einem Ventilzylinder, einem Kolben und einem Ausblasrohr, wobei sich stromabw\u00e4rts vom Ventilzylinder und dem Kolben ein so genanntes Entladungsrohr befindet. Das Entladungsrohr ist fest mit dem Ventilzylinder verbunden. Zum besseren Verst\u00e4ndnis der Ausgestaltung und Anordnung des Entladungsrohrs sind nachfolgend die Abbildung 12, Seite 33 der Anlage K 6 und ein Ausschnitt der Abbildung 19, Seite 39 der Anlage K 6 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Insbesondere sei der Ventilzylinder mit dem Ausblasrohr l\u00f6sbar verbunden. Sie verweist insoweit auf Seiten 32, 33, 38 \u2013 40 der Anlage K 6 (dortige Abbildungen 11 \u2013 13) sowie die Seite 39 der Anlage K 6, wobei sie insbesondere Bezug auf die O-Ringe (26, 27), welche zwischen Ventilkorb bzw. Ventilzylinder (21) und Ausblasrohr (8) zum Abdichten eingesetzt seien, nimmt. Die dortigen Abbildungen zeigten jeweils, dass der Ventilzylinder von dem Ausblasrohr gel\u00f6st werden k\u00f6nne. Dem stehe nicht entgegen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber ein mit dem Ventilzylinder fest verbundenes Entladungsrohr verf\u00fcgten. Das Entladungsrohr, welches dem klagepatentgem\u00e4\u00df fakultativ vorgesehenen Ventilausgangsstutzen entspreche, geh\u00f6re zum Ventilzylinder. Eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ventileinheit sei gerade nicht auf blo\u00df zwei Bestandteile (n\u00e4mlich: Zylinder und Kolben) beschr\u00e4nkt. Dass etwas mit dem Ventilzylinder unl\u00f6sbar verbunden sei, sei unerheblich, solange Ventilzylinder und Ausblasrohr l\u00f6sbar voneinander seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nach teilweiser Klager\u00fccknahme wie zu Protokoll vom 24.5.2012 (Blatt 129 GA),<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>1.<br \/>\nLuftsto\u00dfger\u00e4te zum schlagartigen Aussto\u00dfen von gasf\u00f6rmigen Medien, vorzugsweise Luft oder Inertgase, insbesondere zur L\u00f6sung von Anbackungen und Beseitigung von Flie\u00dfproblemen in verfahrenstechnischen Ger\u00e4ten, wie Silos und dergleichen,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\ndie ausgestattet sind mit einem Druckbeh\u00e4lter zum Aufbewahren des gasf\u00f6rmigen Mediums unter Druck und einer Ventileinheit mit Zylinder und darin beweglichem Kolben zum schlagartigen Ausblasen des gespeicherten Mediums, wobei die Ventileinheit im wesentlichen innerhalb des Druckbeh\u00e4lters angeordnet ist und ein Ausblasrohr schlie\u00dfen und \u00f6ffnen kann, \u00fcber welches das gasf\u00f6rmige Medium ausgeblasen wird, und wobei die Austrittsseite des Ausblasrohres an einer Seite des Druckbeh\u00e4lters angeordnet ist und die das Ausblasrohr verschlie\u00dfende Ventileinheit an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Druckbeh\u00e4lters vorgesehen ist, so dass sich das Ausblasrohr im Wesentlichen durch den Druckbeh\u00e4lter erstreckt, wobei die Ventileinheit und das Ausblasrohr jeweils l\u00f6sbar in dem Druckbeh\u00e4lter angeordnet sind, wobei auch der Ventilzylinder mit dem Ausblasrohr l\u00f6sbar verbunden ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typen- und Gr\u00f6\u00dfenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typen- und Gr\u00f6\u00dfenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zu 1) Angaben f\u00fcr die Zeit ab dem 4.6.2005 und der Beklagte zu 2) Angaben f\u00fcr die Zeit ab dem 29.7.2006 zu machen hat,<br \/>\n&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass<br \/>\n1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 4.6.2005 bis zum 28.7.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. die Beklagten zu 1) und zu 2) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 29.7.2006 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\n1. die Klage abzuweisen,<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten treten dem Verletzungsvorwurf im Wesentlichen wie folgt entgegen: Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei der Ventilzylinder nicht mit dem Ausblasrohr l\u00f6sbar verbunden. Denn bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nne der Ventilzylinder nicht von dem wesentlichen Teil des Ausblasrohrs, n\u00e4mlich dessen ventilseitigem Ende gel\u00f6st werden. Das Entladungsrohr stelle einen Bestandteil eines stromabw\u00e4rts von der Ventileinheit aus Ventilzylinder und Kolben angeordneten Str\u00f6mungskanals dar, der dem Abf\u00fchren des vom Ventil abgegebenen Gases diene. Damit bilde dieses Entladungsrohr gemeinsam mit weiteren stromabw\u00e4rts angeordneten Bauteilen das Ausblasrohr im Sinne des Klagepatents. Der Ventilzylinder sei demzufolge nicht mit dem \u201cAusblasrohr l\u00f6sbar verbunden\u201c, weil &#8211; unstreitig &#8211; eben jenes Entladungsrohr mit dem Ventilzylinder fest verbunden sei. Die klagepatentgem\u00e4\u00df gew\u00fcnschte einfache Wartung und Nachbearbeitung des Ventilsitzes werde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht erreicht. Ihren Aussetzungsantrag gr\u00fcnden die Beklagten darauf, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent aller Voraussicht nach wegen mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichten werde.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch, weshalb der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Feststellung der Entsch\u00e4digungs- bzw. Schadensersatzpflicht sowie Rechnungslegung zustehen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Luftsto\u00dfger\u00e4t nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1.<br \/>\nLuftsto\u00dfger\u00e4te sind seit langer Zeit bei Lagerbeh\u00e4ltern, wie Silos oder in verfahrenstechnischen Anlagen bekannt, um Anbackungen durch entsprechende Luftst\u00f6\u00dfe oder St\u00f6\u00dfe mit inertem Gas aufzul\u00f6sen. Hierbei unterscheidet man Luftsto\u00dfger\u00e4te mit au\u00dfenliegender Ventileinheit, wie in der EP 1 223 XXX A1 oder der DE 36 02 XXX A1 beschrieben, und innenliegenden Ventileinheiten, wie sie sich beispielsweise aus der DE 2 402 XXX, DE 38 00 XXX A1 oder der DE 37 42 XXX C2 ergeben.<br \/>\nBei Luftsto\u00dfger\u00e4ten mit innenliegender Ventileinheit ist die Ventileinheit im Wesentlichen innerhalb des Druckluftbeh\u00e4lters angeordnet, w\u00e4hrend sie bei Luftsto\u00dfger\u00e4ten mit au\u00dfenliegender Ventileinheit au\u00dferhalb des Druckluftbeh\u00e4lters angeordnet ist. Innenliegende Ventileinheiten haben &#8211; so das Klagepatent &#8211; den Vorteil, dass bei Fehlfunktionen oder Besch\u00e4digungen des Ventils die Ventilteile, die durch die anstehende Druckluft explosionsartig weggeschleudert werden k\u00f6nnen, nicht unkontrolliert durch die Gegend fliegen und zu Personen- und Sachsch\u00e4den f\u00fchren k\u00f6nnen, sondern im stabilen Druckbeh\u00e4lter gefangen sind.<br \/>\nBei den Luftsto\u00dfger\u00e4ten mit innenliegender Ventileinheit unterscheidet man weiterhin Luftsto\u00dfger\u00e4te mit untenliegenden Ventileinheiten (z. B. DE 38 00 XXX A1 oder DE 37 42 XXX C2) sowie obenliegenden Ventileinheiten (wie z.B. in der DE 2 402 XXX). \u201eUntenliegend\u201c bedeutet, dass die Ventileinheit in der N\u00e4he der Austritts\u00f6ffnung angeordnet ist, w\u00e4hrend bei \u201cobenliegenden\u201d Ventileinheiten, die Ventileinheit an der der Austritts\u00f6ffnung gegen\u00fcberliegenden Seite des Druckbeh\u00e4lters vorgesehen ist, sodass das Ausblasrohr sich im Wesentlichen durch den ganzen Druckbeh\u00e4lter oder einen gro\u00dfen Teil davon erstrecken muss.<br \/>\nLuftsto\u00dfger\u00e4te mit innen- und obenliegender Ventileinheit weisen laut Klagepatent zudem den Vorteil auf, dass die Ventileinheit mit dem Kolben relativ weit von der Austritts\u00f6ffnung entfernt ist, so dass bei Anlagen mit gro\u00dfer Hitzeentwicklung die Ventileinheit einer geringeren Temperaturbelastung ausgesetzt ist. Ein weiterer Vorteil eines solchen Luftsto\u00dfger\u00e4tes bestehe darin, dass die Ventileinheit besser von au\u00dfen zug\u00e4nglich ist.<br \/>\nAllerdings erfordern \u2013 wie das Klagepatent kritisiert &#8211; diese Luftsto\u00dfger\u00e4te einen h\u00f6heren Aufwand bei der Herstellung und schr\u00e4nken die konstruktive Variabilit\u00e4t st\u00e4rker ein, da die Ventileinheit und das Ausblasrohr in dem Druckbeh\u00e4lter schwer zug\u00e4nglich seien. Dies sei insbesondere f\u00fcr die Einstellung bzw. Nacharbeitung des Ventilsitzes, bei dem der Kolben der Ventileinheit beispielsweise direkt auf dem Ausblasrohr aufsitzt (vgl. DE 32 23 XXX Al bzw. DE 2 402 XXX), sehr nachteilig.<br \/>\nDie US-A-3788XXX beschreibt ein Luftsto\u00dfger\u00e4t mit dem Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1. An diesem bem\u00e4ngelt das Klagepatent eine sehr geringe Wartungsfreundlichkeit.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, die Nachteile des Standes der Technik zu beseitigen und insbesondere ein Luftsto\u00dfger\u00e4t mit oben- und innenliegender Ventileinheit bereitzustellen, bei dem die Zug\u00e4nglichkeit zur Ventileinheit und zum inneren, ventilseitigen Ende des Ausblasrohres verbessert ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems (der Aufgabe) schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 folgendes Erzeugnis vor:<\/p>\n<p>1. Luftsto\u00dfger\u00e4t zum schlagartigen Aussto\u00dfen von gasf\u00f6rmigen Medien, vorzugsweise Luft oder Inertgase, insbesondere zur L\u00f6sung von Anbackungen und Beseitigung von Flie\u00dfproblemen in verfahrenstechnischen Ger\u00e4ten, wie Silos und dergleichen,<br \/>\n2. mit einem Druckbeh\u00e4lter (1) zum Aufbewahren des gasf\u00f6rmigen Mediums unter Druck und<br \/>\n3. einer Ventileinheit (12, 13) mit Zylinder (12) und<br \/>\n4. darin beweglichem Kolben (13) zum schlagartigen Ausblasen des gespeicherten Mediums,<br \/>\n5. wobei die Ventileinheit (12, 13) im wesentlichen innerhalb des Druckbeh\u00e4lters (1) angeordnet ist und<br \/>\n6. ein Ausblasrohr (7) schlie\u00dfen und \u00f6ffnen kann,<br \/>\n7. \u00fcber welches das gasf\u00f6rmige Medium ausgeblasen wird, und<br \/>\n8. wobei die Austrittsseite des Ausblasrohres (7) an einer Seite des Druckbeh\u00e4lters (1) angeordnet ist und<br \/>\n9. die das Ausblasrohr (7) verschlie\u00dfende Ventileinheit (12, 13) an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Druckbeh\u00e4lters (1) vorgesehen ist,<br \/>\n10. so dass sich das Ausblasrohr im Wesentlichen durch den Druckbeh\u00e4lter (1) erstreckt.<br \/>\n11. Die Ventileinheit (12, 13) und das Ausblasrohr (7) sind jeweils l\u00f6sbar in dem Druckbeh\u00e4lter (1) angeordnet,<br \/>\n12. wobei auch der Ventilzylinder (12) mit dem Ausblasrohr (7) l\u00f6sbar verbunden ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents. Es fehlt jeweils an einer (wortsinngem\u00e4\u00dfen) Verwirklichung des Merkmals 12, wonach auch der Ventilzylinder mit dem Ausblasrohr l\u00f6sbar verbunden ist.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Kammer vermag sich der Ansicht der Kl\u00e4gerin, dass nach der technischen Lehre des Klagepatents der Ventilausgangsstutzen integraler Bestandteil der Ventileinheit sei, mit der Folge, dass dieser fest mit dem Ventilzylinder verbunden sein kann, nicht anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZuzustimmen ist der Kl\u00e4gerin allerdings zun\u00e4chst in der Annahme, dass der Anspruch 1 in den Merkmalen 3, 4 und 6 nicht abschlie\u00dfend alle m\u00f6glichen Bestandteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201eVentileinheit\u201c beschreibt, so dass diese durchaus mehr Einzelbestandteile als den Ventilzylinder und den Kolben aufweisen kann. Dem Fachmann ist bekannt, dass zu einer \u2013 vollst\u00e4ndigen und funktionsf\u00e4higen \u2013 Ventileinheit mehr Teile als nur ein Kolben und ein Zylinder geh\u00f6ren. Ihm ist beispielsweise klar, dass die in allen gattungsgem\u00e4\u00dfen Luftsto\u00dfger\u00e4ten des Standes der Technik verwirklichte Ventileinheit notwendigerweise auch einen Deckel und eine Ventil\u00f6ffnung aufweist. Eine weitergehende Beschreibung der Ventileinheit im Anspruch 1 ist bereits deswegen nicht geboten, weil das Klagepatent nicht eine Ventileinheit als solche lehren will, sondern davon ausgeht, dass derartige Ventileinheiten an sich bekannt sind und in der Beschreibung zum Stand der Technik nur zwischen au\u00dfenliegenden und innenliegenden Ventileinheiten differenziert wird, wobei das Klagepatent sich ausschlie\u00dflich mit der Weiterbildung von Luftsto\u00dfger\u00e4ten mit innenliegenden Ventileinheiten befasst. Hierbei steht nicht die n\u00e4here Ausgestaltung der aus dem Stand der Technik hinl\u00e4nglich bekannten Ventileinheit im Fokus der technischen Lehre des Klagepatents, sondern es geht um die Anordnung von Ventileinheit und Ausblasrohr im Druckbeh\u00e4lter sowie um die Verbindung von Ventilzylinder und Ausblasrohr.<br \/>\nGegen vorstehendes Verst\u00e4ndnis k\u00f6nnen die Beklagten nicht mit Erfolg den Inhalt des Absatzes [0021] des Klagepatents (\u201e\u2026 Ventileinheit bestehend aus Ventilzylinder und Kolben \u2026\u201c) ins Feld f\u00fchren. Aus diesem blo\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel darf nicht hergeleitet werden, dass die dort genannten Teile auch nach dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Klagepatents die einzigen der Ventileinheit w\u00e4ren bzw. sein d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEbenso zu folgen ist der Kl\u00e4gerin in dem Verst\u00e4ndnis, dass Anspruch 1 nicht auf eine unmittelbare Verbindung von Ventilzylinder und Ausblasrohr beschr\u00e4nkt ist, sondern auch eine mittelbare Verbindung gegeben sein kann. Abgesehen davon, dass der Wortlaut des Anspruchs insoweit offen formuliert ist, ist im Klagepatent ausdr\u00fccklich vorgesehen, dass die Verbindung mittelbar durch den zwischen Ventilzylinder und Ausblasrohr vorgesehenen Ventilausgangsstutzen (9) erfolgen kann. So hei\u00dft es etwa im Absatz [0014] des Klagepatents, dass es vorteilhaft sei, wenn zwischen Ventilzylinder und Ausblasrohr ein Ventilausgangsstutzen zur Verbindung von Ventilzylinder und Ausblasrohr vorgesehen ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie weiteren Annahmen der Kl\u00e4gerin teilt die Kammer indes nicht.<\/p>\n<p>Nicht zu \u00fcberzeugen vermag der Ansatz, die Zugeh\u00f6rigkeit des Ventilstutzens zur Ventileinheit folge schon daraus, dass die Vorausstellung des Begriffs \u201eVentil\u201c beim \u201eVentilausgangsstutzen\u201c zeige, es handele sich um einen notwendigen Bestandteil der Ventileinheit. Dieses eher linguistische Argument ist n\u00e4mlich nicht mit dem Gesamtkontext der technischen Lehre des Klagepatents in Einklang zu bringen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist festzuhalten, dass der Ventileinheit die Funktion zukommt, die Luft \/ das Gas \u201eschlagartig auszublasen\u201c (vgl. Merkmale 1 und 2), wobei das Ausblasen \u00fcber das Ausblasrohr (Merkmal 7) erfolgt, das von der Ventileinheit geschlossen und ge\u00f6ffnet werden kann (vgl. Merkmal 6). Das Schlie\u00dfen und \u00d6ffnen des Ausblasrohres durch die Ventileinheit geschieht nach Anspruch 1 dadurch, dass der Kolben der Ventileinheit (direkt) auf das obere Ende des Ausblasrohres aufgesetzt bzw. von dort abgehoben wird. Das obere Ende des Ausblasrohres bildet hiernach den Ventilsitz. Wenn ein Ventilausgangsstutzen vorhanden ist, dient dieser als Anschlag f\u00fcr den Kolben und als Dichtfl\u00e4che der Ventileinheit. Wenn der Kolben aufsitzt, kann keine Luft \u00fcber die Ventil\u00f6ffnung ausstr\u00f6men, das Ausblasrohr ist dann verschlossen. Der Ventilausgangsstutzen tr\u00e4gt im Zusammenwirken mit dem Kolben also dazu bei, dass ein \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Ausblasrohres erfolgt; er bildet den Ventilsitz.<\/p>\n<p>Nach der Diktion des Klagepatents stellen die Ventileinheit und der (etwaig vorhandene) Ventilausgangsstutzen verschiedene, eigenst\u00e4ndige Vorrichtungselemente dar, wie die nachfolgenden Passagen erhellen:<br \/>\nIn Absatz [0014] des Klagepatents (\u201e\u2026 zwischen Ventilzylinder und Ausblasrohr ein Ventilausgangsstutzen zur Verbindung von Ventilzylinder und Ausblasrohr &#8230;\u201a der gleichzeitig auch als Ventilsitz f\u00fcr den Kolben der Ventileinheit dienen kann\u201c) wird die Funktion des Ventilausgangsstutzens als Ventilsitz beschrieben. Jedoch ist insoweit nicht vom Ventilsitz der Ventileinheit die Rede, sondern die Ventileinheit wird vielmehr nur im Zusammenhang mit dem Kolben genannt. Dass letzterer zur Ventileinheit geh\u00f6rt, ist indes selbstverst\u00e4ndlich. Ferner hei\u00dft es gerade nicht, \u201ezwischen Ventileinheit und Ausblasrohr\u201c, sondern es wird ein bestimmter Teil der Ventileinheit, n\u00e4mlich der Ventilzylinder, aufgegriffen.<br \/>\nAuch im Absatz [0021] (\u201eVentilausgangsstutzen ist &#8230; mit Ventilzylinder der Ventileinheit verschraubt.\u201c) wird der Ventilzylinder als Teil der Ventileinheit genannt, w\u00e4hrend beim Ventilausgangstutzen dieser Bezug fehlt.<br \/>\nSodann kommt im Unteranspruch 9 (\u201e&#8230;\u201a der Durchmesser der Austritts\u00f6ffnung (27) der Ventileinheit (12, 13) oder des Ventilausgangsstutzen (9) kleiner als \u2026\u201c; Hervorhebung durch Kammer) eine Gegen\u00fcberstellung von Ventileinheit und Ausgangsstutzen zum Ausdruck. Zwar handelt es sich insoweit lediglich um einen Unteranspruch. Jedoch liegt diesem im hier interessierenden Zusammenhang das allgemeine Begriffsverst\u00e4ndnis des Klagepatents zugrunde, wonach Ventileinheit und Ausgangstutzen generell verschiedene Vorrichtungsteile sind.<\/p>\n<p>Vor allem aber spricht gegen die betreffende Annahme der Kl\u00e4gerin, dass bei Richtigkeit ihres Verst\u00e4ndnisses der Anspruch 1 und der Anspruch 7 nicht miteinander in Einklang zu bringen w\u00e4ren: Nimmt man mit der Kl\u00e4gerin einmal an, dass der Ausgangsstutzen zur Ventileinheit, und zwar zum Zylinder geh\u00f6re, der ihn umgreift (vgl. Blatt 79 GA, vorletzter Absatz), so widerspr\u00e4chen sich die Anforderungen beider Anspr\u00fcche: Der Ventilausgangsstutzen kann n\u00e4mlich nicht einerseits mit dem Ausblasrohr l\u00f6sbar verbunden sein (wie Anspruch 1 es dann erfordern w\u00fcrde) und andererseits (zugleich) mit dem Ausblasrohr fest verbunden sein. Beiden Anforderungen kann nur dann Gen\u00fcge getan werden, wenn der Kennzeichnung im Unteranspruch 7 das allgemeine Verst\u00e4ndnis zugrunde liegt, dass der Ausgangsstutzen nicht Bestandteil der Ventileinheit, erst recht nicht des Ventilzylinders ist.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt den Anspr\u00fcchen 1 und 7 auch nicht etwa ein Zusammenspiel in der Weise, dass der Ventilausgangsstutzen zwar Teil der Ventileinheit &#8211; die aus mehr als nur Zylinder und Kolben bestehen kann &#8211; sei, dass es aber egal sei, wenn zwischen dem Ausblasrohr und anderen Teilen der Ventileinheit eine feste Verbindung bestehe, solange jedenfalls der Ventilzylinder nicht mit dem Ausblasrohr verbunden ist.<br \/>\nZwar stellt das Merkmal 12 nicht auf die Ventileinheit ab, sondern ausdr\u00fccklich (nur) auf den Ventilzylinder. Der Fachmann sieht jedoch, dass der geforderten L\u00f6sbarkeit in Merkmal 12 ein bestimmter Zweck zukommt und es nicht nur darauf ankommt, dass Ventilzylinder und Aufblasrohr \u201eirgendwie\u201c l\u00f6sbar verbunden sind.<br \/>\nDas Klagepatent bem\u00e4ngelt in Absatz [0005] an den im Stand der Technik bekannten Luftsto\u00dfger\u00e4ten mit innen- und obenliegenden Ventileinheiten, dass die dortige Ventileinheit und das dortige Ausblasrohr schwer zug\u00e4nglich sind. \u201eDies ist insbesondere f\u00fcr die Einstellung bzw. Nachbearbeitung des Ventilsitzes, bei dem der Kolben der Ventileinheit beispielsweise direkt auf dem Ausblasrohr aufsitzt (vgl. DE 32 23 XXX A 1 bzw. DE 2 402 XXX), sehr nachteilig.\u201c Auch im Hinblick auf den Stand der Technik nach der US A 3,788,XXX (Anlage HL 1) sieht das Klagepatent dieses Problem. Dort bildet das Stirnende des Ausblasrohrs 22 den Ventilsitz, der mit den Dichtungen 60 am Ventilkolben zusammenarbeitet. Diese Ausf\u00fchrungsform erachtet das Klagepatent in Absatz [0006] als nicht wartungsfreundlich. Die Kritik am Stand der Technik trifft mithin gerade die kaum m\u00f6gliche Nachbearbeitung des Ventilsitzes, die schwere Zug\u00e4nglichkeit von Ventileinheit und Ausblasrohr und die Wartungsunfreundlichkeit. Ausgehend hiervon fordert das Klagepatent in seiner Aufgabenstellung Absatz [0007], dass diese Nachteile des Standes der Technik beseitigt werden und insbesondere ein Luftsto\u00dfger\u00e4t mit oben- und innenliegender Ventileinheit bereitgestellt wird, bei dem die Zug\u00e4nglichkeit zur Ventileinheit und zum inneren, ventilseitigen Ende des Ausblasrohres verbessert ist. Gerade das innere, ventilseitige Ende des Ausblasrohres \u2013 das bei Fehlen eines Ventilausgangsstutzens den Ventilsitz bildet \u2013 gilt es zwecks Nachbearbeitung und Wartung zug\u00e4nglich zu machen. Deshalb fordert der Anspruch 1 nicht nur, dass die innen- und obenliegende Ventileinheit und das Ausblasrohr l\u00f6sbar in dem Druckbeh\u00e4lter angeordnet sind (Merkmal 11), sondern dass der Ventilzylinder und das Ausblasrohr l\u00f6sbar verbunden sind. Die von Merkmal 12 geforderte L\u00f6sbarkeit stellt sicher, dass die notwendigerweise aufeinander abzustimmenden Elemente Ventilzylinder und Ausblasrohr zug\u00e4nglich sind, so dass eine Korrektur, die Wartung und ein Nacharbeiten des Sitzes m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Soweit es im Unteranspruch 7 hei\u00dft, dass \u201e\u2026 Ventilausgangstutzen (9) als Ventilsitz\u2026, der insbesondere mit dem Ausblasrohr fest verbunden, vorzugsweise verschwei\u00dft ist.\u201c, bezieht der Fachmann das Wort \u201einsbesondere\u201c auf \u201efest verbunden\u201c und schlie\u00dft daraus, dass der Ventilausgangsstutzen alternativ auch l\u00f6sbar mit dem Ausblasrohr verbunden sein kann. Hingegen zieht er aus dieser Formulierung nicht etwa den Schluss, dass alternativ eine feste Verbindung mit dem Ventilzylinder erlaubt sei. Er sieht n\u00e4mlich, dass eine feste Verbindung von Ventilzylinder und Ventilausgangsstutzen die gew\u00fcnschte Nachbearbeitung gerade erschweren w\u00fcrde und dann insoweit \u00fcberhaupt keine Verbesserung zum Stand der Technik gegeben w\u00e4re.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich konstatiert der Fachmann, dass der Ventilausgangsstutzen Gegenstand einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsvariante ist. Das Klagepatent erachtet einen solchen Stutzen, der dann (jedenfalls auch) als Ventilsitz dient, nicht als zwingend. Wenn es keinen Ventilausgangsstutzen gibt, bildet das obere Ende des Ausblasrohres den Ventilsitz. Das obere Ende des Ausblasrohres geh\u00f6rt jedoch zweifelsohne nicht zur Ventileinheit. Wenn dem so ist, erschlie\u00dft sich nicht recht, weshalb ein zus\u00e4tzliches Bauteil, das die Funktion des Ausblasrohres in diesem Punkt fakultativ \u00fcbernimmt, zur Ventileinheit zu rechnen sein sollte.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nVor diesem Hintergrund kann eine Verwirklichung des Merkmals 12 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen selbst dann nicht festgestellt werden, wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Entladungsrohr als Ventilausgangsstutzen im Sinne des Klagepatents diene.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEbenso wenig wie aus den oben erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden der Ventilausgangsstutzen zur Ventileinheit, insbesondere nicht zum Ventilzylinder geh\u00f6rt, gilt dies auch f\u00fcr das Entladungsrohr. Der R\u00fcckschluss der Kl\u00e4gerin von dem Ausgangsstutzen (9) des Klagepatents auf das Entladungsrohr kann deshalb a priori der Verletzungsklage nicht zum Erfolg verhelfen.<br \/>\nNach dem unstreitigen tats\u00e4chlichen Vortrag der Parteien sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen derart konstruiert, dass das zwischen Ventileinheit und Ausblasrohr befindliche Entladungsrohr zwar l\u00f6sbar mit dem Ausblasrohr, aber fest mit dem Ventilzylinder verbunden ist. Das Entladungsrohr ist am Ventilzylinder angegossen.<br \/>\nWie die Beklagten ferner unwidersprochen vorgebracht haben, ist aufgrund dieser festen Verbindung zwischen Ventilzylinder und Entladungsrohr der Ventilsitz nicht erreichbar. Im Falle der notwendigen Nachbearbeitung muss das gesamte Teil (Ventilzylinder mit angegossenem Entladungsrohr) ausgewechselt werden. Dies hat zur Folge, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die am Stand der Technik kritisierten Nachteile auftreten. Diese werden gerade nicht beseitigt, insbesondere ist die Zug\u00e4nglichkeit zur Ventileinheit und zum inneren, ventilseitigen Ende des Ausblasrohres gerade nicht verbessert.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entspricht auch nicht etwa dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Unteranspruch 7. Dies gilt bereits deshalb, weil es an der festen Verbindung von Entladungsrohr und Ausblasrohr fehlt. Wie oben bereits er\u00f6rtert, l\u00e4sst Unteranspruch 7 auch nicht den Umkehrschluss zu, dass der Ventilausgangsstutzen (das Entladungsrohr) fest mit dem Ventilzylinder und l\u00f6sbar mit dem Ausgangsstutzen verbunden sein d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stimmen ferner nicht mit den Ausf\u00fchrungsbeispielen in Absatz [0014] und in Absatz [0021] des Klagepatents \u00fcberein, wo n\u00e4mlich gerade von l\u00f6sbaren Verbindungen von Zylinder und Ausgangsstutzen die Rede ist (n\u00e4mlich mittels Stift- oder Schraubverbindungen), w\u00e4hrend das Entladungsrohr bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fest am Zylinder sitzt. Zwar besagt dies allgemeinen Grunds\u00e4tzen zufolge noch nichts Abschlie\u00dfendes dar\u00fcber, ob die oben beschriebene Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der allgemeinen technischen Lehre des Hauptanspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00df entspricht. Der Fachmann erkennt aber, dass eine feste Verbindung zwischen Ventilausgangsstutzen und Ventilzylinder mit der Aufgabenstellung des Klagepatents nicht kompatibel ist, und wird deshalb a priori allein solche L\u00f6sungen in Betracht ziehen, bei denen der Ventilausgangsstutzen vom Ventilzylinder l\u00f6sbar ist.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, durch die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichte komplette Baueinheit (aus Ventilzylinder mit Kolben, Entladungsrohr und Ausblasrohr) werde eine exakte Ausrichtung gew\u00e4hrleistet, so dass eine sichere und einwandfreie Funktionsweise erm\u00f6glicht werde, ist das kein Vorteil, dem sich die (objektive) Aufgabe des Klagepatents widmet. Dies ist nicht Thema\/Aufgabe des Klagepatents, so dass aufgrund der Verwirklichung dieses Vorteils keine Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen abgeleitet werden kann.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich verf\u00e4ngt auch der Verweis darauf, dass im Prospekt der Beklagten nach Anlage K 5 das Entladungsrohr der Ventileinheit zugeschrieben werde (Seite 33 der oberen Darstellung links, wobei im Zusammenhang mit dem zum Entladungsrohr links f\u00fchrenden Pfeil die schriftliche Angabe stehe, dass das Entladungsrohr Bestandteil der Ventileinheit ist (\u201eincluded in valve assembly\u201c); vgl. auch Legende unter Ziffer 4 (E) und der gesonderten Nennung sowie der Darstellung des Ausblasrohres unter Ziffer 8 mit Internal Pipe, Aluminum), nicht: Eine dort verfehlt vorgenommene Auslegung des Klagepatents durch die Beklagten vermag f\u00fcr sich nicht den Vorwurf der Patentverletzung zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nKeiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung bedarf die Frage, ob der Ventilausgangstutzen &#8211; wie die Beklagten meinen &#8211; dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ausblasrohr zuzurechnen sei. Unabh\u00e4ngig davon, ob der Ventilausgangsstutzen zum Ausblasrohr geh\u00f6rt oder ein Vorrichtungsbestandteil sui generis zwischen Ventileinheit und Ausblasrohr darstellt, fehlt es n\u00e4mlich an einer Verwirklichung des Merkmals 12 des Klagepatents. Handelte es sich um ein Teil des Ausblasrohres, so w\u00e4re eine Patentverletzung offensichtlich zu verneinen, weil es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an einer l\u00f6sbaren Verbindung zwischen Ventileinheit und Ausblasrohr fehlen w\u00fcrde. Denn unstreitig sind Ventilzylinder und Ventilausgangsstutzen bei ihnen fest miteinander verbunden. Aber auch dann, wenn man das Entladungsrohr als von Ventileinheit und Ausblasrohr verschiedenes Vorrichtungselement begreift, fehlt es aus den dargelegten Gr\u00fcnden an einer Patentverletzung.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1892 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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