{"id":2566,"date":"2012-11-20T17:00:26","date_gmt":"2012-11-20T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2566"},"modified":"2016-04-25T13:43:08","modified_gmt":"2016-04-25T13:43:08","slug":"4b-o-10011-folientransfermaschine-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2566","title":{"rendered":"4b O 100\/11 &#8211; Folientransfermaschine II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1951<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. November 2012, Az. 4b O 100\/11<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5543\"><span style=\"color: #0066cc\">2 U 93\/12<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>III. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDer Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 578 XXX (Anlage K 2, im Folgenden: Klagepatent) auf Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Schadensersatz in Anspruch. Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des Klagepatents, das am 31.03.1992 angemeldet und dessen Erteilung am 02.11.1994 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent ist mit Wirkung zum 31.03.2012 durch Zeitablauf erloschen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent vergeben an die A AG. Der Lizenzvertrag liegt der Kammer als Anlage B 2 vor. Nachdem das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der A AG er\u00f6ffnet wurde, k\u00fcndigte der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 29.12.2011 (Anlage K 11) den Lizenzvertrag au\u00dferordentlich. Die A AG best\u00e4tigte daraufhin mit Schreiben vom 13.01.2012 (Anlagenkonvolut K 11) eine Beendigung des Lizenzvertrages zum 02.01.2012.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, bezieht sich auf ein Foliendruckverfahren sowie eine Folientransfermaschine.<br \/>\nDer vom Kl\u00e4ger geltend gemachte unabh\u00e4ngige Vorrichtungsanspruch 10 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eFolientransfermaschine mit einem Druckwerk, welches eine Transferfolienzuf\u00fchrung, eine Transferfolienabf\u00fchrung sowie einen einerseits durch eine Druckfl\u00e4che und andererseits durch eine Gegenfl\u00e4che begrenzten Druckspalt zur Hindurchf\u00fchrung einer zu bedruckenden Unterlage zusammen mit der durch die Transferfolienzuf\u00fchrung zugef\u00fchrten Transferfolie aufweist,<br \/>\ngekennzeichnet durch<br \/>\nein dem Druckwerk (7) vorgeschaltetes Klebwerk (1) mit einem die Unterlage (2) mit einer Haftschicht versehenden Kleborgan (5) sowie ein dem Druckwerk (7) nachgeschaltetes Presswerk (8) mit einem einerseits durch eine Pressfl\u00e4che und andererseits durch eine Pressgegenfl\u00e4che begrenzten Pressspalt zur Hindurchf\u00fchrung der bedruckten Unterlage (2).\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Inhalts des Verfahrensanspruchs 1 sowie der \u00fcbrigen Anspr\u00fcche des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<br \/>\nDas Klagepatent ist im Rahmen eines Einspruchsverfahrens von der<br \/>\nDas Klagepatent ist im Rahmen eines Einspruchsverfahrens von der Beschwerdekammer in vollem Umfang aufrechterhalten worden. Die Entscheidung liegt der Kammer als Anlage K 4 vor. Mit Schriftsatz vom 22.02.2012 (Anlage B 8) erhob die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Druckmaschinen herstellt und vertreibt. Insbesondere stellt sie her und vertreibt Druckmaschinen, die mit einem Kaltfolienmodul namens B versehen sind. Der Kl\u00e4ger wendet sich mit der vorliegenden Klage dagegen, dass die Beklagte das Kaltfolienveredelungsmodul B zusammen mit den Druckmaschinen C und D (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) anbietet. Bei der Kaltfolienveredelung mit dem Modul B kommen zwei Offsetdruckwerke zum Einsatz. Im ersten Druckwerk wird Folienkleber partiell oder \u00fcber den gesamten Bogen aufgebracht. Das zweite, eigentliche Kaltfolienwerk verf\u00fcgt \u00fcber Aufnahme- und Abrollwerke zum Auftrag der Folie. Dabei wird die Folie gemeinsam mit dem Bogen in den Druckspalt zwischen Gummituch- und Druckzylinder gef\u00fchrt und durch Druck auf die mit Kleber beschichteten Partien des Bedruckstoffs \u00fcbertragen. Nach Abl\u00f6sen der Tr\u00e4gerfolie bleibt die Metallschicht auf dem Bogen. Anschlie\u00dfend kann der mit der Folie beschichtete Bedruckstoff in einem Druckwerk (z.B. C oder D) \u00fcberdruckt werden. Wenn zu einem solchen Druckwerk das B-Modul zugeschaltet wird, kommt eine Software zum Einsatz, die im Druckwerk nur noch eingeschr\u00e4nkt eine Ver\u00e4nderung der Druckbeistellung, das hei\u00dft des Abstands der Walzen zueinander, zul\u00e4sst. Die Software verhindert, dass bei einer Erh\u00f6hung des Drucks im nachfolgenden Druckwerk eine Pressung entsteht, die h\u00f6her ist als die Pressung im Folientransferwerk. Ebenso verhindert die Softwarel\u00f6sung, dass durch eine Reduzierung der Pressung im Folientransferwerk eine niedrigere Pressung entsteht als in einem der nachfolgenden Druckwerke. Bei der Berechnung, die die Software zum Abgleich der Pressungen und den daraus zu folgernden Schlussfolgerungen f\u00fcr die zuzulassenden Druckbeistellungen vornimmt, geht die Software davon aus, dass im nachfolgenden Druckwerk das Gummituch maximal auf Schmitzringh\u00f6he liegt und dass die Aufzugsh\u00f6he im Folientransferwerk zwischen 0,00 mm und 0,05 mm unter Schmitzring betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcgt die Beklagte drucktechnische Hinweise bei. Dabei geltend die nachfolgend wiedergegebenen drucktechnischen Hinweise Anlage B 6 f\u00fcr das Kaltfolienmodul B:<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung aus den drucktechnischen Hinweisen Anlage B 6 zeigt den Aufbau des nachfolgenden Druckwerks, das einen Plattenzylinder 1, einen Gummituchzylinder 2 und einen Druckzylinder 3 aufweist. Der zu bedruckende Stoff l\u00e4uft dabei zwischen Gummituchzylinder 2 und Druckzylinder 3 hindurch.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung verdeutlicht den Aufbau des Platten- und des Gummituchzylinders im nachfolgenden Druckwerk, die an den Stirnseiten geh\u00e4rtete Stahlscheiben (so genannte Schmitzringe) aufweisen:<\/p>\n<p>Dazu, mit welchem Aufzug der Gummituchzylinder versehen werden soll, finden sich in den drucktechnischen Hinweisen die nachfolgenden Erl\u00e4uterungen:<\/p>\n<p>Die A AG war in einem Vorprozess vor der Kammer 4b O 65\/07 bereits gegen die Beklagte vorgegangen, und zwar wegen einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die sich von der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform dadurch unterschied, dass jene Ausf\u00fchrungsform die vorgenannte Softwarel\u00f6sung nicht aufwies. Der Kl\u00e4ger war in jenem Verfahren als Nebenintervenient aufgetreten. Dass die Beklagte die vorgenannte Softwarel\u00f6sung entwickelt hatte, hatte die Beklagte in jenem Verfahren im Jahre 2007 bereits vorgetragen. In jenem Verfahren hatte die Kammer der Klage stattgegeben, wobei sie ihre Ausf\u00fchrungen ausdr\u00fccklich auf die dort streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsformen ohne die Softwarel\u00f6sung bezog. Das Urteil liegt als Anlage K 1 vor.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze Anspruch 10 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Die Software k\u00f6nne nur \u2013 ausgehend von den Pr\u00e4missen zur H\u00f6he des Gummituchaufzugs \u2013 Einfluss auf die Druckbeistellung (d.h. den Abstand der Walzen voneinander) im Druckwerk und im Folientransferwerk nehmen. Welche Pressung in den einzelnen Werken herrsche, werde aber nicht nur durch die Druckbeistellung beeinflusst, sondern auch durch den Durchmesser der Walzen. Der Durchmesser jeder Walze werde aber auch durch kalibrierte Druckb\u00f6gen und durch Drucktuch (Gummituch) reguliert, die ohnehin auf die Walzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgezogen werden m\u00fcssten. Derartige kalibrierte Druckb\u00f6gen seien hinsichtlich ihrer Dicke normierte B\u00f6gen, die \u2013 was im Offsetdruck \u00fcblich sei \u2013 zur Ver\u00e4nderung des Durchmessers einer Walze um deren Umfang gelegt werden k\u00f6nnten. \u00dcber diese kalibrierten B\u00f6gen werde dann das Gummituch gespannt, das ebenfalls eine zus\u00e4tzliche Dicke aufweise. Dadurch sei der Anpressdruck der Walzen zueinander unabh\u00e4ngig vom Abstand der Achsen der Walzen zueinander variierbar.<\/p>\n<p>Hilfsweise st\u00fctzt sich der Kl\u00e4ger auf eine mittelbare Patentverletzung, mit der Begr\u00fcndung, selbst wenn die Druckmaschinen im Auslieferungszustand zun\u00e4chst keinen h\u00f6heren Anpressdruck im Bereich der nachfolgenden Druckmaschine erm\u00f6gliche als im Folientransferwerk, sei f\u00fcr die Beklagte offensichtlich, dass Abnehmer durch entsprechende Unterlegung der Walzen des Druckwerks eine solche Anordnung ohne weiteres erhalten k\u00f6nnten und dies auch tun w\u00fcrden. Die Abnehmer w\u00fcrden n\u00e4mlich einen hohen Druck im Folientransferwerk vermeiden, da sonst der Kleber drohe, herausgequetscht zu werden und weil sonst die Gefahr bestehe, dass Folienkanten durchgedr\u00fcckt w\u00fcrden. Der Hinweis der Beklagten in der Bedienungsanleitung, keine gr\u00f6\u00dfere Pressung als n\u00f6tig vorzunehmen, werde Abnehmer nicht davon abhalten, im Druckwerk einen h\u00f6heren Druck als im Folientransferwerk vorzusehen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\nA. I.<br \/>\na. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\ndem Kl\u00e4ger in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheine oder Quittungen, hinsichtlich der Angaben zu A. I. a. 1.-3. dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 08.06.2001 bis zum 31.03.2012<br \/>\nFolientransfermaschinen mit einem Druckwerk, welches eine Transferfolienzuf\u00fchrung, eine Transferfolienabf\u00fchrung sowie einen einerseits durch eine Druckfl\u00e4che und andererseits durch eine Gegenfl\u00e4che begrenzten Druckspalt zur Hindurchf\u00fchrung einer zu bedruckenden Unterlage zusammen mit der durch die Transferfolienzuf\u00fchrung zugef\u00fchrten Transferfolie aufweist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<br \/>\nwobei ein dem Druckwerk vorgeschaltetes Klebwerk mit einem die Unterlage mit einer Haftschicht versehenden Kleborgan sowie ein dem Druckwerk nachgeschaltetes Presswerk mit einem einerseits durch eine Pressfl\u00e4che und andererseits durch eine Pressgegenfl\u00e4che begrenzten Pressspalt zur Hindurchf\u00fchrung der bedruckten Unterlage vorhanden sind;<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\n1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\n2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\n6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von der Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eni bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\nund<br \/>\ndie Angaben zu A. I. a. 6. nur f\u00fcr die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2012 zu machen sind;<\/p>\n<p>b. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu A. I. a. bezeichneten und in der Zeit vom 08.06.2001 bis zum 31.03.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<br \/>\nwobei sich die Schadenersatzpflicht f\u00fcr vor dem 01.01.2008 begangene Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung des Klagepatents EP 0 578 XXX B 1 auf Kosten des Kl\u00e4gers erlangt hat.<\/p>\n<p>c. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. die vorstehend unter Ziffer A. I. a. Bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2012 Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 578 XXX B 1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A. I. a. bezeichneten Erzeugnisse, welche die Beklagte in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2012 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>Hilfsweise, f\u00fcr den Fall, dass der Antrag nach Ziffer A. I. a. abgewiesen wird, beantragt der Kl\u00e4ger,<\/p>\n<p>B. I.<br \/>\na. die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheine oder Quittungen, hinsichtlich der Angaben zu B. I. a. 1.-3. dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 08.06.2001 bis zum 31.03.2012<br \/>\nFolientransfermaschinen oder Folientransfermodule<br \/>\ndie dazu geeignet sind, durch den Einsatz kalibrierter B\u00f6gen und\/oder Druckt\u00fcchern betrieben zu werden als<br \/>\nFolientransfermaschine mit einem Druckwerk, welches eine Transferfolienzuf\u00fchrung, eine Transferfolienabf\u00fchrung sowie einen einerseits durch eine Druckfl\u00e4che und andererseits durch eine Gegenfl\u00e4che begrenzten Druckspalt zur Hindurchf\u00fchrung einer zu bedruckenden Unterlage zusammen mit der durch die Transferfolienzuf\u00fchrung zugef\u00fchrten Transferfolie aufweist,<br \/>\nbei der ein dem Druckwerk vorgeschaltetes Klebwerk mit einem die Unterlage mit einer Haftschicht versehenden Kleborgan<br \/>\nsowie ein dem Druckwerk nachgeschaltetes Presswerk mit einem einerseits durch eine Pressfl\u00e4che und andererseits durch eine Pressgegenfl\u00e4che begrenzten Pressspalt zur Hindurchf\u00fchrung der bedruckten Unterlage vorhanden sind,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und\/oder geliefert hat,<br \/>\nohne<br \/>\ndarauf hingewiesen zu haben, dass die Folientransfermaschine nicht ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers als Inhaber des deutschen Teils des EP 0 578 XXX B1 mit einem Druck in den dem Folientransferwerk nachfolgenden Druck- und\/oder Lackierwerk(en) betrieben werden darf, der den Druck im Folientransferwerk \u00fcbersteigt;<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\n1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\n2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\n6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von der Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eni bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\nund<br \/>\n&#8211; die Angaben zu B. I. a. 6. nur f\u00fcr die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2012 zu machen sind;<\/p>\n<p>b. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu B. I. a. bezeichneten und in der Zeit vom 08.06.2001 bis zum 31.03.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<br \/>\nwobei sich die Schadenersatzpflicht f\u00fcr vor dem 01.01.2008 begangene Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung des Klagepatents EP 0 578 XXX B 1 auf Kosten des Kl\u00e4gers erlangt hat.<\/p>\n<p>Weiter hilfsweise beantragt der Kl\u00e4ger,<br \/>\nihm zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Form einer Bankb\u00fcrgschaft ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Beklagten abzuwenden.<\/p>\n<p>In der Klageschrift hatte der Kl\u00e4ger &#8211; in Abweichung zu dem vorstehend wiedergegebenen Antrag &#8211; den Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag f\u00fcr die Zeit ab dem 02.12.1994 und nicht begrenzt bis zum 31.03.2012 gestellt. Auch die Feststellung einer Schadensersatzpflicht hatte der Kl\u00e4ger in der Klageschrift ab dem 02.12.1994 begehrt &#8211; anstelle der Feststellung der Schadensersatzpflicht vom 08.06.2001 bis zum 31.03.2012, f\u00fcr den Zeitraum vor dem 01.01.2008 in Form des Anspruchs auf Herausgabe der Bereicherung. Der im Antrag zu A. I. c. 2. genannte Vernichtungsantrag war ebenfalls zun\u00e4chst nicht auf Produkte beschr\u00e4nkt, die die Beklagte in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2012 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat. Diese zun\u00e4chst weiter gefassten Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz hat der Kl\u00e4ger f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers nicht angeschlossen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hatte der Kl\u00e4ger im Antrag zu A. I. c. 1. einen auf Entfernung aus den Vertriebswegen gerichteten Antrag mit folgender, an den nunmehr gestellten Antrag zu A. I. c. 1. am Ende angeh\u00e4ngter Formulierung angek\u00fcndigt:<br \/>\n\u201e&#8230; und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse vernichtet oder die Vernichtung der Erzeugnisse beim jeweiligen Besitzer veranlasst\u201c.<br \/>\nDiesen Antrag hat er in der m\u00fcndlichen Verhandlung nach einem Hinweis der Kammer auf die Unbestimmtheit der Antragsfassung nicht mehr gestellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat zun\u00e4chst die Aktivlegitimation des Kl\u00e4gers bestritten, mit der Begr\u00fcndung, dass dieser gem\u00e4\u00df \u00a7 23 des zwischen ihm und der A AG geschlossenen Lizenzvertrages als Lizenzgeber nicht zur Geltendmachung von Patentverletzungen berechtigt sei. Nachdem der Lizenzvertrag zwischen dem Kl\u00e4ger und der A AG beendet worden ist, hat die Beklagte die Aktivlegitimation des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr bestritten.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint aber, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>Eine unmittelbare Verletzung scheide schon deshalb aus, weil die von der Beklagten hergestellte und ausgelieferte Ausf\u00fchrungsform jedenfalls nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents erf\u00fclle. Allenfalls durch den Einsatz externer Mittel, n\u00e4mlich durch das Aufziehen bestimmter Gummit\u00fccher und Unterlegeb\u00f6gen oder das gezielte Entfernen dieser T\u00fccher bzw. B\u00f6gen im Folientransferwerk k\u00f6nne die Pressung im nachfolgenden Druckwerk so hergestellt werden, dass sie dort h\u00f6her sei als im Folientransferwerk. Eine solche \u2013 nur rein theoretisch m\u00f6gliche &#8211; Manipulation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne keine Patentverletzung darstellen, zumal es f\u00fcr den Drucker abwegig sei, Gummit\u00fccher bzw. Unterlegeb\u00f6gen in dieser Weise einzusetzen.<\/p>\n<p>Voreingestellt sei im Folientransferwerk eine Pressung von 0,2 mm bis 0,4 mm und in den nachfolgenden Druckwerken eine Pressung von 0,1 mm, also eine deutlich niedrigere Pressung. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde damit im nachfolgenden Druckwerk kein wesentlich h\u00f6herer Anpressdruck ausge\u00fcbt als im Folientransferwerk, was Patentanspruch 10 aber \u2013 wie die Beklagte meint &#8211; voraussetze, wenn er verlangt, dass es ein \u201ePresswerk\u201c geben m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Das Druckwerk, das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dem Folientransferwerk nachgeschaltet sei, k\u00f6nne unabh\u00e4ngig davon schon deshalb nicht als ein \u201ePresswerk\u201c in Sinne des Klagepatents angesehen werden, weil es sich schlicht um ein nachgeschaltetes, herk\u00f6mmliches Offsetdruckwerk handele. Das Klagepatent sehe selbst vor, dass einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Presswerk noch \u201einline\u201c ein Druckwerk nachgeschaltet werden k\u00f6nne. Es sehe damit einen Unterschied zwischen einem \u00fcblichen nachgeschalteten Druckwerk und einem patentgem\u00e4\u00dfen Presswerk.<\/p>\n<p>Eine mittelbare Patentverletzung scheide aus, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht dazu geeignet und bestimmt sei, bei den Abnehmern in der Weise benutzt zu werden, dass im nachfolgenden Druckwerk eine h\u00f6here Pressung herrsche als im Folientransferwerk. Die Beklagte empfehle eine solche Verwendung auch nicht, sondern rate vielmehr von ihr ab.<\/p>\n<p>Wolle man n\u00e4mlich die Pressung im nachfolgenden Druckwerk im Vergleich zur Pressung im Folientransferwerk erh\u00f6hen, so m\u00fcsse man im nachfolgenden Druckwerk f\u00fcr den Gummituchzylinder einen Aufzug w\u00e4hlen, der \u00fcber Schmitzringh\u00f6he hinausgehe. Dies werde aber kein Drucker tun. Denn die Einstellung der Pressung erfolge an der zentralen Bedieneinheit, dem so genannten Leitstand, \u00fcber die Regulierung der Druckbeistellung, also des Abstands der einzelnen Walzen zueinander. Dieser Leitstand rechne die Pressung je nach Druckbeistellung automatisch aus, wobei die angezeigten Werte nur richtig seien, wenn das Gummituch des Gummituchzylinders auf Schmitzringh\u00f6he liege. Sei das nicht der Fall, so werde mit falschen Werten gearbeitet, was der Drucker zu verhindern suchen werde. Bei einem Aufzug \u00fcber Schmitzringh\u00f6he drohe zudem ein fr\u00fchzeitiger Verschlei\u00df bzw. ein Totalausfall der Zylinderlagerung der Druckmaschine, da mit einer zu hohen Pressung gearbeitet werde. Bei einer zu hohen Pressung verschlechtere sich auch die Druckqualit\u00e4t, da sich die Druckpunkte verbreiterten. Durch den erh\u00f6hten Umfang des \u00fcber Schmitzringh\u00f6he aufgezogenen Gummituchzylinders komme es im Druckbild zu dem nicht erw\u00fcnschten Effekt des \u201eSchiebens\u201c. Aus diesen Gr\u00fcnden werde in den drucktechnischen Hinweisen B 6 ausdr\u00fccklich vor einem Aufzug des Gummituchzylinders \u00fcber Schmitzringh\u00f6he gewarnt.<\/p>\n<p>Eine Ver\u00e4nderung des Anpressdrucks durch eine Erh\u00f6hung der Aufzugsh\u00f6he sei zudem deutlich zeitintensiver und weniger pr\u00e4zise als eine Ver\u00e4nderung der Druckbeistellung am Leitstand.<\/p>\n<p>Abgesehen davon werde der Drucker es auch schon deshalb nicht anstreben, im nachfolgenden Druckwerk eine st\u00e4rkere Pressung als im Folientransferwerk zu erzeugen, weil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einwandfreie Druckergebnisse bereits mit der voreingestellten h\u00f6heren Pressung im Folientransferwerk erzielt w\u00fcrden. Die innige Verbindung zwischen Folie und Bedruckstoff werde n\u00e4mlich schon im Folientransferwerk hergestellt, so dass es einer weiteren Pressung nicht bed\u00fcrfe. Zudem erkenne der Drucker, dass bei einer h\u00f6heren Pressung im Druckwerk die Gefahr bestehe, dass Folienpartikel auf das Gummituch der Gummituchwalze (des Druckwerks) zur\u00fcck\u00fcbertragen w\u00fcrden (so genannte \u201eR\u00fcckspaltung\u201c).<\/p>\n<p>Die patentgem\u00e4\u00dfen Druckverh\u00e4ltnisse w\u00fcrden auch nicht dadurch hergestellt, dass Abnehmer der Beklagten im Folientransferwerk gezielt Gummit\u00fccher oder Unterlegb\u00f6gen entnehmen w\u00fcrden, um eine \u2013 im Vergleich zum nachfolgenden Druckwerk &#8211; geringere Pressung zu erreichen. Es k\u00f6nne schon nicht sein, dass aus einem normalen Druckwerk dadurch ein patentgem\u00e4\u00dfes \u201ePresswerk\u201c werde, dass an einem anderen Bauteil Manipulationen vorgenommen w\u00fcrden. Zudem empfehle sie, die Beklagte, gem\u00e4\u00df ihren drucktechnischen Hinweisen eine Aufzugsh\u00f6he von 0,00 und 0,05 mm unter Schmitzring im Folientransferwerk sowie eine Druckbeistellung von 0,15 bis 0,25 mm. Der Drucker werde die sich hieraus \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung einer Bedruckstoffdicke von 0,1 mm &#8211; ergebende Pressung von 0,2 bis 0,4 nicht durch eine Reduzierung des Aufzugs im Folientransferwerk verringern, da bei einer geringeren Pressung der Folientransfer nur unzureichend stattfinde.<\/p>\n<p>Zudem handele es sich bei den Druckwerken, die die Beklagte in Kombination mit dem Kaltfolienmodul B vertreibe, um herk\u00f6mmliche Offsetdruckmaschinen, die allgemein im Handel erh\u00e4ltlich seien im Sinne des \u00a7 10 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Es widerspreche Treu und Glauben, wenn der Kl\u00e4ger nunmehr die mit der Software ausgestattete Ausf\u00fchrungsform der Beklagten angreife, obwohl er sich in dem Verfahren im Jahre 2007 nicht gegen sie gewandt habe.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Soweit die Beklagte unter Verweis auf das Urteil &#8222;Blasfolienherstellung&#8220; (BGH, GRUR 2005, 569) meint, die Antragsfassung m\u00fcsse die angegriffene Ausf\u00fchrungsform n\u00e4her beschreiben, ist dem nicht zu folgen. Wird eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung geltend gemacht, so reicht eine Wiedergabe des Patentanspruchs. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Antrag in dem vorliegenden Verfahren genau dem entsprechen w\u00fcrde, der bereits in dem vorangegangenen Verfahren gestellt wurde (Az. 4b O 65\/07). Denn durch Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde wird hinreichend deutlich, welche konkrete Ausf\u00fchrungsform Streitgegenstand der einzelnen Verfahren ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz, R\u00fcckruf und Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2; 9; 10; 140a Abs. 1, 3; 140b Abs. 1, 3 PatG; \u00a7\u00a7 242, 259 Abs. 1 BGB nicht zu, da die Beklagte das Klagepatent weder unmittelbar noch mittelbar verletzt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft zum einen ein Foliendruckverfahren (Anspruch 1). Bei diesem Verfahren wird die aus einer Tr\u00e4gerfolie sowie einer \u00fcber eine Trennschicht darauf haftenden Transferschicht zusammengesetzte Transferfolie unter Druckeinwirkung auf die zu bedruckende Unterlage aufgelegt. Nach dem sich daran anschlie\u00dfenden L\u00f6sen der Transferfolie bleibt die Transferschicht partiell oder fl\u00e4chig auf der Unterlage haften. Zum anderen betrifft das Klagepatent eine Folientransfermaschine (Anspruch 10).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung erl\u00e4utert das Klagepatent bekannte Foliendruckverfahren, denen gemeinsam ist, dass auf eine Druckunterlage eine Folie partiell unter Druck aufgebracht und dauerhaft fixiert wird. Das Aufbringen der Druckfolie auf die Unterlage erfolgt zumeist mit der Technik des Pr\u00e4gefoliendruckes, dessen entscheidendes Merkmal ist, dass die druckenden Teile der Druckform h\u00f6her liegen als die sie umgebenden nichtdruckenden Teile. W\u00e4hrend des Druckvorganges wird die Druckform indirekt beheizt und auf gleichbleibender Temperatur gehalten. Das beim Druckvorgang von der Druckfolie auf die Unterlage \u00fcbergehende Druckmedium besteht aus einer mit einer klebf\u00e4higen Kunstharzbeschichtung versehenen Transferschicht in Form eines d\u00fcnnen, mehrschichtigen trockenen Films, der auf einer zumeist transparenten Tr\u00e4gerfolie mittels einer Trennschicht l\u00f6sbar befestigt ist. Beim Drucken wird die Transferfolie gemeinsam mit der zu bedruckenden Unterlage durch das Druckwerk hindurchgef\u00fchrt, wobei durch den Anpressdruck der erhitzten Druckform an den von den erh\u00f6hten Elementen der Druckform bestimmten Stellen die Transferschicht von der Tr\u00e4gerfolie abgel\u00f6st und auf die Unterlage \u00fcbertragen wird. Durch die von der Druckform \u00fcbertragene W\u00e4rme verdampft einerseits die Trennschicht zwischen Tr\u00e4gerfolie und Transferschicht, so dass sich letztere leichter von der Tr\u00e4gerfolie l\u00f6st. Andererseits wird die Kunstharzschicht unter der W\u00e4rmeeinwirkung vom trockenen in einen klebrigen Zustand aktiviert, so dass die Kunstharzschicht eine Haftschicht zwischen Unterlage und Transferschicht bildet.<\/p>\n<p>Als Nachteil eines solchen Hei\u00dfpr\u00e4geverfahrens sieht es das Klagepatent an, dass die Herstellung und Einrichtung der Druckform eine sehr lange Vorbereitungs- und Einrichtungszeit erfordert, so dass die bekannten Foliendruckverfahren insgesamt sehr zeitaufw\u00e4ndig und dadurch mit hohen Produktionskosten verbunden sind.<\/p>\n<p>Das Klagepatent benennt es als seine Aufgabe, zum einen ein Foliendruckverfahren zu entwickeln, welches unter Ber\u00fccksichtigung der erforderlichen Vorbereitungs- und Einrichtungszeit wesentlich k\u00fcrzere Gesamtherstellungszeiten erm\u00f6glicht, und zum anderen eine zur Verfahrensdurchf\u00fchrung geeignete Folientransfermaschine zu schaffen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der letztgenannten (Teil-)Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem selbst\u00e4ndigen Anspruch 10 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Folientransfermaschine mit einem Druckwerk (7), welches<br \/>\n1.1 eine Transferfolienzuf\u00fchrung (9, 11),<br \/>\n1.2 eine Transferfolienabf\u00fchrung (13, 14) sowie<br \/>\n1.3 einen Druckspalt aufweist,<br \/>\n1.3.1 der durch eine Druckfl\u00e4che (12) und durch eine Gegenfl\u00e4che (15) begrenzt ist und<br \/>\n1.3.2 der Hindurchf\u00fchrung einer zu bedruckenden Unterlage (2) zusammen mit der durch die Transferfolienzuf\u00fchrung (9, 10) zugef\u00fchrten Transferfolie (10) dient.<br \/>\n2. Dem Druckwerk (7) ist ein Klebwerk (1) vorgeschaltet, welches<br \/>\n2.1 ein Kleborgan (5) hat,<br \/>\n2.2 das die Unterlage (2) mit einer Haftschicht (3) versieht.<br \/>\n3. Dem Druckwerk (7) ist ein Presswerk (8) nachgeschaltet,<br \/>\n3.1 das einen Pressspalt aufweist,<br \/>\n3.1.1 der durch eine Pressfl\u00e4che (16) begrenzt ist und<br \/>\n3.1.2 der Hindurchf\u00fchrung der bedruckten Unterlage (2) dient.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAngesichts des Sach- und Streitstands bedarf es lediglich n\u00e4herer Ausf\u00fchrungen dazu, was unter einem \u201ePresswerk\u201c im Sinne der Merkmalsgruppe 3 zu verstehen ist.<\/p>\n<p>Zur Auslegung dieses Begriffs ist auf die Ausf\u00fchrungen der Kammer aus dem Urteil im Verfahren 4b O 65\/07 zu verweisen, an denen die Kammer nach erneuter \u00dcberpr\u00fcfung festh\u00e4lt. Danach gilt:<\/p>\n<p>\u201eUnter einem Presswerk versteht das Klagepatent ein Werk, durch welches die zu bedruckende Unterlage hindurchgef\u00fchrt wird, nachdem zuvor im Druckwerk die Transferschicht der Transferfolie auf die Unterlage aufgebracht worden ist, und in dem durch Anpressen eine innige Verbindung der Transferschicht mit der Unterlage erfolgt. W\u00e4hrend in dem Druckwerk nur ein solcher (leichter) Druck ausge\u00fcbt wird, der f\u00fcr den Transfer der zu \u00fcbertragenden Transferschicht auf die mit einem Haftmittel versehene Unterlage sorgt, muss im Presswerk die Unterlage mit einem solchen (h\u00f6heren) Druck beaufschlagt werden, der f\u00fcr die dauerhafte ortsfeste Fixierung der Transferschicht auf der Unterlage Sorge tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Diese Aufgabenteilung zwischen Druck- und Presswerk leitet der Fachmann zwar nicht aus dem in Anspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzten Foliendruckverfahren ab, welches als kennzeichnendes Merkmal u.a. vorsieht, dass in einem der Folienauflage nachfolgenden Verfahrensschritt die Unterlage mit der darauf haftenden Transferschicht einem die Druckeinwirkung w\u00e4hrend der Folienauflage \u201ewesentlich \u00fcbersteigenden\u201c Anpressdruck ausgesetzt wird, da es sich bei Anspruch 1 und Anspruch 10 \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 um selbst\u00e4ndige Nebenanspr\u00fcche handelt. Anspruch 10 ist seinem Wortlaut nach insbesondere nicht in der Weise auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogen, dass die darin beschriebene Vorrichtung \u201ezur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Anspruch 1 dienen soll\u201c. Vielmehr enth\u00e4lt Anspruch 10 davon unabh\u00e4ngig die Vorgabe r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Merkmale zur Ausgestaltung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Folientransfermaschine. Der Fachmann erkennt jedoch bei funktionaler Auslegung aus dem Anspruch 10 selbst, dass in dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Presswerk ein Druck ausge\u00fcbt werden muss, der h\u00f6her ist als der im erfindungsgem\u00e4\u00dfen Druckwerk ausge\u00fcbte Druck, so dass erst im Presswerk die innige Verbindung zwischen Transferschicht und Unterlage geschaffen wird.<\/p>\n<p>Anspruch 10 differenziert zwischen einem Druckwerk und einem Presswerk. Bereits die Wahl der Begrifflichkeiten Presswerk, Pressspalt, Pressfl\u00e4che, Pressgegenfl\u00e4che verdeutlicht, dass in dem Presswerk ein Anpressen durch Aufbringen bzw. Einwirken hoher Kraft zu erfolgen hat. Der Umstand, dass demgegen\u00fcber f\u00fcr das vorgeschaltete Werk ein davon abweichender Begriff, n\u00e4mlich der des Druckwerkes, Verwendung findet, l\u00e4sst sich \u00fcberdies als Anhalt daf\u00fcr ansehen, dass in dem Druckwerk eben kein Anpressen vorzunehmen ist, sondern ein im Vergleich dazu niedrigerer Druck ausge\u00fcbt werden muss. In dieselbe Richtung weist die dem Anspruch 10 zu entnehmende r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung der Folientransfervorrichtung, in der sich das gleichfalls unter Schutz gestellte Transferverfahren widerspiegelt. Die Erfindung sieht das Hintereinanderschalten von Klebwerk, Druckwerk und Presswerk vor, wodurch die Eignung der Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens geschaffen wird, in dem nacheinander drei Schritte vollzogen werden: zun\u00e4chst soll (in dem Klebwerk) das Bekleben der Unterlage mit einer Haftschicht geschehen, sodann soll (in dem Druckwerk) die Transferschicht auf die Unterlage \u00fcbertragen werden, danach soll im weiteren (Presswerk) die Transferschicht auf die Unterlage gepresst werden. Anders als im Stand der Technik soll mithilfe der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung folglich ein Verfahren durchgef\u00fchrt werden, bei dem der Transfervorgang der Transferschicht auf die Unterlage und das Schaffen der innigen Verbindung von Folie und Unterlage r\u00e4umlich voneinander getrennt erfolgen (Anlage K 1, Sp. 3, Z. 46 \u2013 Sp. 4, Z. 5). Dies entspricht der dem Klagepatent zu entnehmenden technischen Funktion der nacheinandergeschalteten Werke. Aufgabe eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Druckwerkes ist es, den vollst\u00e4ndigen oder partiellen \u00dcbertrag der Transferschicht auf die vorgegebenen, mit Kleber versehenen Stellen der Unterlage zu gew\u00e4hrleisten (Anlage K 1, Sp. 3, Z. 22 \u2013 24, Sp. 5, Z. 52 \u2013 Sp. 6, Z. 11, Sp. 6. Z. 21 \u2013 25). Einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Presswerk kommt demgegen\u00fcber die Funktion zu, eine innige Verbindung im Sinne einer dauerhafte Fixierung zwischen \u00fcbertragener Transferschicht und Unterlage herzustellen (Anlage K 1, Sp. 6, Z. 16 \u2013 28). W\u00e4hrend im ersteren mithin nur ein solcher (leichter) Druck aufzubringen ist, der den Transfervorgang an den gew\u00fcnschten Stellen bewirkt \u2013 wobei ein zu starker Druck, wie insbesondere die Erw\u00e4hnung einer vorteilhaften Ausgestaltung in Spalte 3, Zeilen 18 \u2013 24 zeigt, wegen der damit verbundenen Gefahr des Durchdr\u00fcckens der Folienkanten vermieden werden soll \u2013, soll erst im Presswerk der (h\u00f6here) Druck aufgebracht werden, der sodann die innige feste Verbindung schafft. So wird das Einpressen der Kanten der Tr\u00e4gerfolie in die zu bedruckende Unterlage vermieden.<\/p>\n<p>Vorgaben zum konkreten Ausma\u00df der Druck- und Pressverh\u00e4ltnisse in dem Druckwerk und dem Presswerk enth\u00e4lt Anspruch 10 allerdings nicht. Sowohl die Beantwortung der Frage, welcher Druck zur \u00dcbertragung der Transferschicht auf die Unterlage notwendig und ausreichend ist, wie auch die Beantwortung der Frage, welcher Anpressdruck im Presswerk verwendet werden muss, um die gew\u00fcnschte Festigkeit zu erzielen, h\u00e4ngt von den Materialeigenschaften der Transferfolie, der zu bedruckenden Unterlage und des verwendeten Klebers ab. Das Druckwerk und das Presswerk stehen insoweit in einem Wechselspiel zueinander. Solange und soweit die genannten Werke unter Ber\u00fccksichtigung der r\u00e4umlichen Entzerrung des Transfer- und des Anpressvorgangs die ihnen zugewiesenen technische Funktionen erf\u00fcllen, ist es in das Belieben des Fachmanns gestellt, welche konkreten Druck\u2013 bzw. Pressverh\u00e4ltnisse in dem Druck- und dem Presswerk herrschen sollen.\u201c<\/p>\n<p>Die von der Beklagten gegen diese Beurteilung vorgebrachten Einw\u00e4nde \u00fcberzeugen die Kammer nicht. Wenn die Beklagte etwa meint, das Merkmal 3 sei von vornherein so auszulegen, dass der im Presswerk ausge\u00fcbte Druck den Druck im Folientransferwerk wesentlich \u00fcbersteigen m\u00fcsse, verkennt sie, dass Patentanspruch 10 gerade nicht auf Patentanspruch 1 zur\u00fcckbezogen ist. Konkretere Angaben zu den Druckunterschieden werden im Klagepatent eben nicht gemacht.<\/p>\n<p>Auch der Einwand der Beklagten, ein Presswerk im Sinne des Klagepatents m\u00fcsse etwas anderes sein als ein \u201eganz normales Offsetdruckwerk\u201c, das dem Klebwerk und dem Folientransfer \u201einline\u201c nachgeschaltet werde, \u00fcberzeugt nicht. Auch ein \u201enormales Druckwerk\u201c kann grunds\u00e4tzlich ein Presswerk im Sinne des Klagepatents sein. Denn das Klagepatent gibt in Anspruch 10 hinsichtlich des Presswerkes nur vor, dass die bedruckte Unterlage dort durch einen Pressspalt gef\u00fchrt werden soll. Gem\u00e4\u00df der vorstehend erl\u00e4uterten Auslegung muss in dem Presswerk zudem ein h\u00f6herer Druck auf die Unterlage ausge\u00fcbt werden als in dem Folientransferwerk. Ob in diesem Presswerk dagegen gleichzeitig mit dem Pressvorgang noch weitere Ma\u00dfnahmen vorgenommen werden, wie etwa das Aufbringen eines weiteren Farbdrucks, l\u00e4sst das Klagepatent offen, so dass dies f\u00fcr die Verwirklichung dieses Merkmals unerheblich ist. Dass eine solche weitere Funktion des Presswerks unsch\u00e4dlich ist, ergibt sich auch daraus, dass Patentanspruch 10 keine weiteren Vorgaben zur Ausgestaltung der Pressfl\u00e4chen macht. So bleibt offen, ob man hierf\u00fcr flache Pressfl\u00e4chen nehmen soll oder Walzen ohne Aufzug oder auch Walzen mit Gummituchaufzug, wie es bei Druckwerken \u00fcblich ist.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass ein Presswerk nach dem Klagepatent nur dann vorliegen kann, wenn dieses Bauteil einen Beitrag dazu leistet, dass eine innige Verbindung zwischen Transferschicht und Unterlage hergestellt wird. Diese Auslegung lag auch dem vorgenannten Urteil der Kammer zu Grunde; sie folgt aus den auch in dem vorgenannten Urteil zitierten Stellen in der Klagepatentschrift (Spalte 2, Zeile 52- Spalte 3, Zeile 1; Spalte 6, Zeilen 16-27), wonach die Funktion des Presswerkes darin bestehen soll, eine dauerhafte Verbindung zwischen der Unterlage und der Transferschicht herzustellen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent nicht unmittelbar.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht nicht das Merkmal 3 des Klagepatents, denn in dem nachgeschalteten Druckwerk wird auf die Unterlage kein h\u00f6herer Druck ausge\u00fcbt als im Folientransferwerk.<\/p>\n<p>Unstreitig bedarf es zur Herstellung patentgem\u00e4\u00dfer Druckverh\u00e4ltnisse in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform externer Mittel wie Gummit\u00fccher und Unterlegb\u00f6gen, die in einer bestimmten Art und Weise (d.h. \u00fcber Schmitzringh\u00f6he im nachfolgenden Druckwerk oder mit reduziertem Aufzug im Folientransferwerk) mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kombiniert werden m\u00fcssen. In dem ausgelieferten Zustand kann die angegriffene Ausf\u00fchrungsform damit nicht in der Weise betrieben werden, dass im nachfolgenden Druckwerk ein h\u00f6herer Druck auf den Bedruckstoff ausge\u00fcbt wird als im Folientransferwerk.<\/p>\n<p>Insofern unterscheidet sich der vorliegenden Fall auch von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall \u201eRangierkatze\u201c (BGH GRUR 2006, 399). Nach dieser Rechtsprechung reicht es grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Bejahung einer unmittelbaren Patentverletzung aus, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv dazu geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Ob die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen regelm\u00e4\u00dfig, nur in Ausnahmef\u00e4llen oder nur zuf\u00e4llig erreicht werden oder ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen, ist unerheblich. Solange die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich bleibt, gilt dies selbst dann, wenn die Vorrichtung regelm\u00e4\u00dfig so bedient wird, dass die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden und\/oder der Hersteller oder der Lieferant der Vorrichtung den Abnehmern ausdr\u00fccklich eine andere Verwendung empfiehlt (BGH, GRUR 2006, 399, 401 \u2013 Rangierkatze, m.w.N.).<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht \u00fcbertragbar. Denn sie setzt voraus, dass mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus sich heraus die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich ist. So war es in dem dort entschiedenen Fall so, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Rangierkatze im Normalfall von einer das streitige Merkmal des Patentanspruchs nicht erf\u00fcllenden Betriebsbremse gebremst wurde. Dar\u00fcber hinaus war es aber m\u00f6glich, dass der Bediener eine Bremswirkung auch \u00fcber einen anderen, patentverletzenden Weg, erzeugt. An der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform waren s\u00e4mtliche Bauteile, die eine solche, alternative Bedienung erm\u00f6glichten, vorhanden, so dass es der Bediener in der Hand hatte, ob er diese Art der Bedienung w\u00e4hlte. Der BGH urteilte, dass in diesem Fall eine Patentverletzung gegeben sei, sobald durch die alternative Bedienmethode eine sp\u00fcrbare Bremswirkung erzeugt werden k\u00f6nne. Diese Rechtsprechung resultiert aus der \u00dcberlegung, dass in einem solchen Fall die angegriffene Ausf\u00fchrungsform letztlich alle Merkmale des Klagepatents erf\u00fcllt, sie aber lediglich die Besonderheit aufweist, dass sie dar\u00fcber hinaus noch weitere vorteilhafte Merkmale aufweist, die es m\u00f6glich erscheinen lassen, dass die patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale in der Praxis gar nicht zum Tragen kommen. Nichtsdestotrotz kann die Ausf\u00fchrungsform im Sinne der Rechtsprechung \u201eRangierkatze\u201c aber aus ihrer aktuellen Gestalt heraus entweder so benutzt werden, dass alle vom Patent vorausgesetzten Bauteile zum Einsatz kommen bzw. Merkmale erf\u00fcllt werden oder nicht. So stellt sich indes der vorliegenden Fall nicht dar. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nnen die in der Merkmalsgruppe 3 aufgef\u00fchrten Druckverh\u00e4ltnisse \u00fcberhaupt nur erreicht werden, wenn der Abnehmer weitere Mittel in Form von Gummit\u00fcchern und\/oder Unterlegb\u00f6gen zur Hilfe nimmt. Dies ist aber vielmehr die Ausgangssituation einer mittelbaren Patentverletzung.<\/p>\n<p>Eine unmittelbare Patentverletzung kann auch nicht etwa bejaht werden, wenn man die in der Entscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf \u201eLungenfunktionsmessger\u00e4t\u201c (Urteil vom 24.02.2011, I-2 U 122\/09) entwickelten Grunds\u00e4tze zu Grunde legt. Ausgehend von der \u201eRigg\u201c-Rechtsprechung des BGH (GRUR 1982, 165, 166) hat das Oberlandesgericht ausgef\u00fchrt, bei einem Kombinationspatent sei eine unmittelbare \u2013 statt einer nur mittelbaren \u2013 Patentverletzung m\u00f6glich, wenn das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzuf\u00fcgung selbstverst\u00e4ndlicher, f\u00fcr den Erfindungsgedanken nebens\u00e4chlicher Zutaten bedarf. Das Oberlandesgericht hat allerdings klargestellt, dass diese Rechtsprechung des BGH nur f\u00fcr solche fehlenden Zutaten anwendbar war, die f\u00fcr die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend waren, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verk\u00f6rpert hat. Diese zum Patentgesetz 1968 entwickelte Rechtsprechung ist nach Auffassung des OLG D\u00fcsseldorf, der sich die Kammer anschlie\u00dft, auch auf das Patentgesetz 1981 zu \u00fcbertragen: demnach kommt bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung eine unmittelbare Schutzrechtsverletzung in Betracht, wenn in dem benutzten Teil der Erfindungsgedanke bis auf selbstverst\u00e4ndliche, f\u00fcr die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutende Zutaten bereits verwirklicht ist. Um allerdings die Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung nicht zu unterlaufen, ist darauf abzustellen, ob es sich bei der fehlenden Zutat um eine Allerweltszutat handelt, die beim Empf\u00e4nger entweder bereits vorhanden ist oder aber problemlos besorgt werden kann und auch tats\u00e4chlich beschafft wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung zuzuf\u00fchren. Ebenso kommt nach diesen Grunds\u00e4tzen eine unmittelbare Patentverletzung in Betracht, wenn ein letzter Herstellungsakt zwar vom Abnehmer vollzogen wird, er dabei aber als Werkzeug von dem Liefernden gesteuert wird, indem er ihm z.B. entsprechende Anweisungen und Hilfsmittel an die Hand gibt.<br \/>\nVorliegend mag es sich zwar bei Gummit\u00fcchern und kalibrierten Unterlegb\u00f6gen im Offsetdruck um Allerweltszutaten handeln, da sie zum Betrieb einer Druckmaschine erforderlich sind. Allerdings muss mit dieser Zutat im vorliegenden Fall erst noch ein letzter Herstellungsakt vollzogen werden, indem die Gummit\u00fccher bzw. B\u00f6gen in einer bestimmten Art und Weise auf die Druckzylinder aufgezogen werden. Und gerade diese Art und Weise, wie sie aufgezogen werden, beeinflussen die f\u00fcr das Klagepatent nicht etwa nebens\u00e4chliche, sondern ganz entscheidende Frage, welche Druckverh\u00e4ltnisse in den einzelnen Druckwerken hergestellt werden. Es kann im vorliegenden Fall nicht davon die Rede sein, dass sich die Beklagte beim Aufzug dieser T\u00fccher bzw. B\u00f6gen ihrer Abnehmer als Werkzeug bedient, um die Herstellung einer patentverletzenden Vorrichtung zu bewirken. Denn die Anweisungen, die sie in ihren Bedienungsanleitungen erteilt, sind gerade darauf gerichtet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so zu bedienen, dass die Druckverh\u00e4ltnisse gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 3 nicht hergestellt werden. Das Argument des Kl\u00e4gers, es reiche f\u00fcr eine Patentverletzung aus, wenn die Ausf\u00fchrungsform theoretisch so hergerichtet werden kann, dass alle Merkmale des Klagepatents erf\u00fcllt sind, \u00fcberzeugt nicht. Denn die \u201eLungenfunktionsmessger\u00e4t\u201c-Rechtsprechung beruht gerade auf der \u00dcberlegung, dass die Annahme einer unmittelbaren Patentverletzung gerechtfertigt ist, wenn es f\u00fcr jeden auf der Hand liegt, dass die Vorrichtung durch letzte, unbedeutende Schritte bzw. Installationen (wie z.B. die Inbetriebnahme einer Software auf einem Standard-Computer im Fall \u201eLungenfunktionsmessger\u00e4t\u201c) patentgem\u00e4\u00df hergerichtet wird und nicht, dass eine solche patentgem\u00e4\u00dfe Herrichtung nur theoretisch denkbar ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent auch nicht mittelbar im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<br \/>\nDabei kann dahinstehen, ob die Abnehmer der Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dazu bestimmen werden, sie f\u00fcr die Benutzung der Erfindung zu verwenden. Denn jedenfalls fehlt es an den subjektiven Voraussetzungen f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Der Tatbestand des \u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte, hier also die Beklagte, wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Damit sind zwei Alternativen er\u00f6ffnet, das nach dem gesetzlichen Tatbestand erforderliche subjektive Moment festzustellen. Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung bestimmt hat oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist \u201eoffensichtlich\u201c), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH GRUR 2006, 841 \u2013 Deckenheizung; BGH GRUR 2007, 679, 463 \u2013 Haubenstrechautomat; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.05.2008; I-2 U 86\/06). Kenntnis und Offensichtlichkeit sind damit zwei Wege, einen Tatbestand festzustellen, der es \u2013 bei Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung \u2013 rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gef\u00e4hrdung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts des Patentinhabers auch subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen (BGH a.a.O. \u2013 Haubenstretchautomat; OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass die Bestimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung bei den Abnehmern der Beklagten tats\u00e4chlich bekannt ist, hat der Kl\u00e4ger keine Anhaltspunkte vorgetragen.<\/p>\n<p>Diese Bestimmung zur patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung ist f\u00fcr den Abnehmer aber auch nicht aus den Umst\u00e4nden ersichtlich. Denn es ist vorliegend zwischen den Parteien unstreitig, dass die patentgem\u00e4\u00dfen Druckverh\u00e4ltnisse gem\u00e4\u00df Merkmal 3 aufgrund der Softwarel\u00f6sung nicht dadurch hergestellt werden k\u00f6nnen, dass am Leitstand ge\u00e4nderte Werte f\u00fcr die Druckbeistellung eingegeben werden.<\/p>\n<p>Die Druckverh\u00e4ltnisse k\u00f6nnen vielmehr nur dadurch hergestellt werden, dass entweder im nachfolgenden Druckwerk ein erh\u00f6hter Aufzug oder aber im Folientransferwerk ein Aufzug unterhalb des in der Anlage B 6 vorgesehenen Einstichs von maximal 0,05 mm gew\u00e4hlt wird. Weder die eine noch die andere Vorgehensweise der Abnehmer ist aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Verwender wird im nachfolgenden Druckwerk keinen erh\u00f6hten Aufzug w\u00e4hlen. Denn eine im Verh\u00e4ltnis zum Folientransferwerk erh\u00f6hte Pressung k\u00f6nnte er durch diese Ma\u00dfnahme nur dann erreichen, wenn er einen Aufzug \u00fcber Schmitzringh\u00f6he w\u00e4hlt. Dies ergibt sich daraus, dass die Softwarel\u00f6sung bei der Berechnung der Pressung im Druckwerk stets davon ausgeht, dass der Gummituchaufzug auf Schmitzringh\u00f6he liegt. Ausgehend von diesem Wert verhindert die Softwarel\u00f6sung, dass die Pressung im Druckwerk h\u00f6her ist als im Folientransferwerk. Wenn der Abnehmer also die Software umgehen will und eine h\u00f6here Pressung im Druckwerk erreichen will, dann muss er gerade einen dickeren Aufzug w\u00e4hlen als den, von dem die Software ausgeht. Dieser m\u00fcsste dann \u00fcber Schmitzringh\u00f6he hinausgehen. Davon, einen Aufzug f\u00fcr den Gummituchzylinder zu w\u00e4hlen, der \u00fcber Schmitzringh\u00f6he hinausgeht, r\u00e4t die Beklagte aber in ihrer Bedienungsanleitung Anlage B 6 an mehreren Stellen ab. So hei\u00dft es auf Seite 4 \u201eHinweis \u2013 Das Gummituch darf auf keinen Fall so stark unterlegt werden, dass es \u00fcber der Schmitzringh\u00f6he liegt. Sonst wird die Pressung zwischen Platten- und Gummituchzylinder zu gro\u00df.\u201c Auf Seite 5 wird ausdr\u00fccklich vor den Folgen eines solchen Aufzugs \u00fcber Schmitzringh\u00f6he gewarnt: \u201eDublieren, Schieben, extreme Tonwertzunahme und Passerfehler\u201c. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass dem Drucker bekannt sei, dass bei einem Aufzug \u00fcber Schmitzringh\u00f6he ein fr\u00fchzeitiger Verschlei\u00df bzw. ein Totalausfall der Zylinderlagerung der Druckmaschine drohe. Es verschlechtere sich auch die Druckqualit\u00e4t, da sich die Druckpunkte verbreiterten. Durch den erh\u00f6hten Umfang des \u00fcber Schmitzringh\u00f6he aufgezogenen Gummituchzylinders komme es zudem im Druckbild zu dem nicht erw\u00fcnschten Effekt des \u201eSchiebens\u201c. Diese negativen Auswirkungen des Aufzugs \u00fcber Schmitzringh\u00f6he hat der Kl\u00e4ger nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat auch nicht hinreichend dargetan, weshalb es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich sein soll, dass der Abnehmer zur Herstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Druckverh\u00e4ltnisse den Aufzug im Folientransferwerk unterhalb der empfohlenen Werte f\u00fcr den Einstich reduzieren werde.<\/p>\n<p>Zwar hat der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung behauptet, dass die Zylinder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (also auch diejenigen des Kaltfolienmoduls) einen Einstich von 2,3 mm aufweisen, so dass theoretisch ein Aufzug mit einem Einstich von bis zu 2,3 mm m\u00f6glich w\u00e4re. Allerdings empfiehlt die Beklagte in der Bedienungsanleitung des Kaltfolienmoduls Anlage B 6 eine Aufzugsh\u00f6he von zwischen 0,00 und 0,05 mm unter Schmitzring. Es ist nicht ersichtlich, welchen Anlass der Drucker haben sollte, von dieser Empfehlung abzuweichen. Dies umso mehr als dass die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung noch einmal darauf hingewiesen hat, dass die Druckergebnisse bei einem Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Bedienungsanleitung und mit den dort genannten Aufzugsh\u00f6hen einwandfrei seien. Dar\u00fcber hinaus werde der Drucker eine geringere Pressung im Folientransferwerk als empfohlen gerade nicht anstreben, da dann ein Folientransfer nur unzureichend stattfinde. Diesem Vortrag ist der Kl\u00e4ger nicht erheblich entgegen getreten. Der Verweis des Kl\u00e4gers darauf, alle Abnehmer w\u00fcrden das dreistufige, patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren kennen und deshalb die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entsprechend einzustellen suchen, reicht zur Begr\u00fcndung der Offensichtlichkeit nicht aus. Ein solches Bestreben der Abnehmer w\u00e4re eben nur dann offensichtlich, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei einem Betrieb entsprechend den hierf\u00fcr vorgesehenen Einstellungen und Aufzugsh\u00f6hen unbefriedigende Druckergebnisse liefern w\u00fcrde.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger die Klage einseitig f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hat, ist die Klage zul\u00e4ssig, aber ebenfalls unbegr\u00fcndet. Denn aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen ergibt sich, dass die Klage auch zum Zeitpunkt ihrer Einreichung bereits unbegr\u00fcndet war, so dass keine Erledigung eingetreten ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO. Dem vom Kl\u00e4ger gestellten Schutzantrag nach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO war nicht zu entsprechen, da der Kl\u00e4ger nicht dargetan hat, weshalb ihm die Vollstreckung aus dem Urteil einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt. Angesichts der Tatsache, dass das Klagepatent bereits abgelaufen ist und nur noch Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche geltend gemacht werden, h\u00e4lt die Kammer den vom Kl\u00e4ger in der Klageschrift angegeben Streitwert f\u00fcr angemessen; er steht auch in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu dem im Vorprozess 4b O 65\/07 festgesetzten Streitwert von 500.000,00 \u20ac, in dem es auch um Unterlassungsanspr\u00fcche aus dem Klagepatent ging, das zum Zeitpunkt der Einreichung der dortigen Klage damals noch eine Laufzeit von mehr als f\u00fcnf Jahren hatte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1951 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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