{"id":2564,"date":"2012-12-11T17:00:42","date_gmt":"2012-12-11T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2564"},"modified":"2016-04-25T13:42:21","modified_gmt":"2016-04-25T13:42:21","slug":"4a-o-9611-kapmargeriten-2-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2564","title":{"rendered":"4a O 96\/11 &#8211; Kapmargeriten (2) (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1991<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Dezember 2012, Az. 4a O 96\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Bei dem Kl\u00e4ger handelt es sich um den eingetragenen Inhaber des Gemeinschaftssortenschutzes f\u00fcr die Osteospermum ecklonis (Kapmargeriten)-Sorte F G (EU 4XXX, nachfolgend: Klagesorte).<\/p>\n<p>Der Beklagte war bis zum Jahr 2008 G\u00e4rtnermeister bei der A B GmbH. Er ist zudem Gesellschafter der B C B. V. (nachfolgend: C BV).<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragte am 26.11.2001 beim Gemeinschaftlichen Sortenamt Sortenschutz f\u00fcr eine Osteospermum Sorte unter der Bezeichnung \u201eD 01\u201c, wobei \u00fcber diesen Antrag bisher noch keine abschlie\u00dfende Entscheidung getroffen worden ist. Im Verlauf der technischen Pr\u00fcfung der angemeldeten Sorte, in der festgestellt werden soll, ob die zum Gemeinschaftlichen Sortenschutz angemeldete Sorte die Schutzvoraussetzungen \u201eUnterscheidbarkeit\u201c, \u201eHomogenit\u00e4t\u201c und \u201eStabilit\u00e4t\u201c aufweist, wurde festgestellt, dass die angemeldete \u201eSorte\u201c mit der Sorte F G des Kl\u00e4gers \u00fcbereinstimmt. Nachdem das gemeinschaftliche Sortenamt den Antrag auf Erteilung des Gemeinschaftlichen Sortenschutzes zur\u00fcckwiesen hatte und auch die dagegen eingelegte Beschwerde des Beklagten ohne Erfolg geblieben war, erhob der Beklagte Klage zum Allgemeinen Gericht der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n<p>In einem vom Kl\u00e4ger angestrengten Verletzungsverfahren gegen die A B GmbH wurde die dortige Beklagte rechtskr\u00e4ftig verurteilt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde sowohl durch den Bundesgerichtshof als auch die Vorinstanzen festgestellt, dass Pflanzenmaterial der Sorte \u201eD 01\u201c in den Schutzbereich der gemeinschaftsrechtlich gesch\u00fctzten Sorte \u201eF G\u201c f\u00e4llt. Auf das als Anlage K 1 vorgelegte Urteil des Bundesgerichtshofes wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, im Rahmen der Abwicklung des im Verfahren gegen die A B GmbH ihm zugesprochenen Schadenersatzanspruchs habe sich herausgestellt, dass der Beklagte nicht nur der A B GmbH eine Lizenz erteilt habe, sondern offensichtlich auch noch Dritten wie der C BV.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Kl\u00e4gers ist der Beklagte daher zur Auskunftserteilung verpflichtet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, nachdem er den dar\u00fcber hinaus angek\u00fcndigten Antrag auf Feststellung der Schadenersatzpflicht in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen \u00fcber mit Dritten abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge \u00fcber die Vermehrung und Vermarktung von Osteospermum Pflanzen der \u201cSorte\u201c D 01, die von ihm oder Lizenznehmern unter der Bezeichnung Summerdaisy\u2018s Ale-xander\u00ae vertrieben wurden und durch die nachstehend wiedergegebenen Auspr\u00e4gungsmerkmale gekennzeichnet waren:<\/p>\n<p>und zwar durch<\/p>\n<p>&#8211; Vorlage von abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen mit in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen Lizenznehmern;<br \/>\n&#8211; Vorlage einer geordneten Aufstellung, getrennt f\u00fcr jeden Lizenznehmer und Abrechnungszeitraum, aus der die von ihm j\u00e4hrlich vereinnahmten Lizenzgeb\u00fchren ersichtlich sind.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndie Verhandlung nach Art. 106 Abs. 2 GemSortVO auszusetzen, bis \u00fcber das Aufhebungsverfahren betreffend die Sorte \u201eF G\u201c ent- schieden ist.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den zur\u00fcckgekommenen Teil des Antrages hat der Beklagte Kostenantrag gestellt.<\/p>\n<p>Der Beklagte meint im Wesentlichen, der Kl\u00e4ger habe bereits keine Sortenschutzverletzung durch den Beklagten vorgetragen. Die Z\u00fcchtung der \u201eSorte\u201c \u201eD 01\u201c sei vom Schutzumfang des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ausgenommen. Auch die Anmeldung von \u201eD 01\u201c zum gemeinschaftlichen Sortenschutz stelle keine Verletzung der Rechte des Kl\u00e4gers an der Gemeinschaftssorte \u201eF G\u201c dar, wobei der Beklagte, soweit man darin eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr eine Verletzung der Rechte an der gesch\u00fctzten Sorte sehen sollte, unstreitig eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben hat. Im \u00dcbrigen habe der Beklagte an \u201eD 01\u201c weder eine Lizenz im Rechtssinne erteilt, noch Lizenzgeb\u00fchren erhalten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erhebt der Beklagte die Einreden der Verj\u00e4hrung und Verwirkung.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kl\u00e4ger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.<br \/>\nI.<br \/>\nDie Rechtsprechung billigt dem Verletzten als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben gegen den Verletzer einen Auskunfts- und den damit verbundenen Rechnungslegungsanspruch zu, wenn und soweit der Berechtigte in entschuldbarer Weise \u00fcber Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und er die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruches notwendigen Ausk\u00fcnfte sich nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen, der Verpflichtete sie aber unschwer geben kann. Daneben besteht der in \u00a7\u200937b SortG geregelte Anspruch auf Ausk\u00fcnfte \u00fcber Dritte und gegen\u00fcber solchen Personen, die mit dem sortenschutzverletzenden Material befasst waren, sei es als Erzeuger, Lieferant, Abnehmer oder als Saatgutaufbereiter. Der gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruch dient dem Verletzten zur Verwirklichung seines Schadenersatzanspruches gegen den jeweiligen Unterlassungsschuldner (vgl. Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, Deutsches und europ\u00e4isches Sortenschutzrecht, 2. Auflage, \u00a7 7 Rz. 55).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVoraussetzung eines derartigen Auskunftsanspruchs ist somit immer, dass der Anspruchsgegner das Sortenschutzrecht des Anspruchsstellers verletzt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine derartige Sortenschutzverletzung stellt die blo\u00dfe Lizenzgew\u00e4hrung an der \u201eSorte\u201c \u201eD 01\u201c, auf welche sich der Kl\u00e4ger zur Begr\u00fcndung seines Anspruchs ausschlie\u00dflich bezieht, jedoch nicht dar, denn dabei handelt es sich um keine der in Art. 13 Abs. 2 lit. a) bis g) GemSortVO enumerativ genannten Handlungen. Insbesondere stellt die blo\u00dfe Gew\u00e4hrung einer Lizenz weder eine Erzeugung oder Vermehrung, noch einen Verkauf oder ein sonstiges Inverkehrbringen dar.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4gervertreter demgegen\u00fcber in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Begr\u00fcndung seiner Anspr\u00fcche auf die St\u00f6rerhaftung verwiesen hat, vermag auch dies den durch den Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspruch nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Zwar ist auch derjenige \u201eVerletzer\u201c und damit tauglicher Schuldner s\u00e4mtlicher, durch eine Sortenschutzverletzung begr\u00fcndeten Anspr\u00fcche, der die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen Anderen objektiv erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterst\u00fctzte Handlung das absolute Recht des Sorteninhabers verletzt, wobei f\u00fcr die Haftung grunds\u00e4tzlich an jede vorwerfbare Mitverursachung der Rechtsverletzung einschlie\u00dflich der ungen\u00fcgenden Vorsorge gegen solche Verst\u00f6\u00dfe angekn\u00fcpft werden kann (vgl. zum Patentrecht BGH GRUR 2009, 1142 \u2013 MP3-Player Import; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rz. 850).<\/p>\n<p>Das Vorbringen des Kl\u00e4gers l\u00e4sst jedoch gleichwohl die Feststellung einer Haftung des Beklagten nach den Grunds\u00e4tzen der St\u00f6rerhaftung nicht zu. Unabh\u00e4ngig davon, ob im Sortenschutzrecht, was der Beklagte in Abrede gestellt hat, anders als im Patentrecht an einer noch nicht erteilten Sorte \u00fcberhaupt wirksam eine Lizenz erteilt werden kann, bedurfte jedenfalls weder die A B GmbH, noch die C BV einer derartigen Lizenz, denn mangels Erteilung des Schutzes f\u00fcr die \u201eSorte\u201c \u201eD 01\u201c standen und stehen dem Beklagten jedenfalls bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung gegen diese keine Anspr\u00fcche wegen einer Sortenschutzverletzung zu. Insbesondere setzt auch der in \u00a7 37 Abs. 3 SortG geregelte Entsch\u00e4digungsanspruch voraus, dass die entsprechende Sorte auch tats\u00e4chlich erteilt wird, woran es bei \u201eD 01\u201c zumindest bisher fehlt. Damit l\u00e4sst sich jedoch auch nicht feststellen, dass der Beklagte mit der durch den Kl\u00e4ger behaupteten Lizenzerteilung die Verletzung der Klagesorte zumindest gef\u00f6rdert und damit eine Sortenschutzverletzung mitverursacht hat. Einer Aussetzung der Verhandlung bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Erteilungsverfahrens f\u00fcr \u201eD 01\u201c bedurfte es gleichwohl nicht, denn sollte sich herausstellen, dass die Sorte \u201eD 01\u201c doch erteilungsf\u00e4hig ist, w\u00e4re zugleich festgestellt, dass es an einer Verletzung der Klagesorte fehlt, denn in diesem Fall w\u00e4ren die Sorten unterscheidbar.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Hs) ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1991 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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