{"id":2562,"date":"2012-09-04T17:00:55","date_gmt":"2012-09-04T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2562"},"modified":"2016-04-25T13:41:38","modified_gmt":"2016-04-25T13:41:38","slug":"4a-o-9511-fahrradkurbeleinheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2562","title":{"rendered":"4a O 95\/11 &#8211; Fahrradkurbeleinheit"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1926<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. September 2012, Az. 4a O 95\/11<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5135\"><span style=\"color: #0066cc\">2 U 78\/12<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,- EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfs-weise Ordnungshaft bis 6 Monate oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Fahrradkurbelanordnungen, umfassend einen Kurbelk\u00f6r-per, mit einem Kurbelachsenmontageteil, welcher konfiguriert und angeordnet ist, um nicht rotierbar an einem Ende der Kurbelachse installiert zu sein, einen Armteil, sich erstreckend von dem Kurbelachsen-montageteil, einen Pedalpassteil, bereitgestellt an einem radialen \u00e4u\u00dferen Ende des Armteils, und einen ersten Schraubteil, ausgebildet an dem Kurbelachsen-montageteil; und ein Einstellglied zum Einstellen des Lagerspiels der Fahrradkurbelanordnung, dadurch ge-kennzeichnet, dass das Einstellglied eine Splitringkonfiguration umfasst, aufweisend einen rohr-f\u00f6rmigen Fixierteil mit einem zweiten Schraubteil, ge-windem\u00e4\u00dfig im Eingriff mit dem ersten Schraubteil, um die Position des Einstellglieds relativ zu dem Kurbel-achsenmontageteil selektiv zu positionieren, und einen Kontaktteil, welcher an einem Ende des rohrf\u00f6rmigen Fixierteils ausgebildet ist, wobei der Kontaktteil konfiguriert ist, eine Lagerung, die Kurbelachse st\u00fctzend, zu kontaktieren,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-nannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronolo-gisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Be-klagten die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.08.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Er-zeugnisse, der Namen und Anschriften der Herstel-ler, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbe-zeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gege-benenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des er-zielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; es den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebots-empf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflich-teten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4ch-tigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein be-stimmter Abnehmer oder ein bestimmter Ange-botsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine oder Rechnungen (in Ko-pie) vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbe-d\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>&#8211; Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Ver-kaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch ver-pflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 23.08.2008 be-gangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 762 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin und ausschlie\u00dflich Verf\u00fcgungsberechtigte sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Scha-denersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 29.08.2006 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer japanischen Schrift vom 08.09.2005 in englischer Sprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 23.07.2008. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eFahrradkurbeleinheit\u201c (\u201eBicycle crank assembly\u201c). Sein hier allein streitgegenst\u00e4ndlicher Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eFahrradkurbelanordnung (50), umfassend:<\/p>\n<p>einen Kurbelk\u00f6rper (56), mit einem Kurbelachsenmontageteil (56a), wel-cher konfiguriert und angeordnet ist, um nicht rotiertbar an einem Ende der Kurbelachse (54) installiert zu sein, einen Armteil (56b), sich erstreckend von dem Kurbelachsenmontageteil (56a), einen Pedalpassteil (56c), bereitgestellt an einem radialen \u00e4u\u00dferen Ende des Armteils (56b), und einen ersten Schraubteil (56d), ausgebildet an dem Kurbelachsenmontageteil (56a); und ein Einstellglied (57) zum Einstellen des Lagerspiels der Fahrradkurbelanordnung (50), dadurch gekennzeichnet, dass das Einstellglied (57) eine Splitringanordnung umfasst, aufweisend einen rohrf\u00f6rmigen Fixierteil (80) mit einem zweiten Schraubteil (80a), gewindem\u00e4\u00dfig im Eingriff mit dem ersten Schraubteil (56d), um die Position des Einstellglieds (57) relativ zu dem Kurbelachsenmontageteil (56a) selektiv zu positionieren, und einen Kontaktteil (81), welcher an einem Ende des rohrf\u00f6rmigen Fixierteils (80) ausgebildet ist, wobei der Kontaktteil (81) konfiguriert ist, eine Lagerung (63), die Kurbelachse (54) st\u00fctzend, zu kontaktieren.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden verkleinert einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die nach der Klagepatentbeschreibung ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung zeigen. Bei Figur 2 handelt es sich um eine Querschnittsansicht der Fahrradkurbelachsenanordnung.<br \/>\nFigur 3 ist eine vergr\u00f6\u00dferte Teilquerschnittsansicht des linken Abschnitts der Fahrradkurbelachsenanordnung.<br \/>\nFigur 4 ist eine Vorderaufrissansicht des Einstellelementes.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist die europ\u00e4ische Zentrale der Konzernmutter A LLC. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um einen der deutschen Importeure der Beklagten zu 1). \u00dcber ihre Internetadresse <a title=\"www.B.de\" href=\"http:\/\/www.b.de\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.B.de<\/span><\/a> bietet die Beklagte zu 2) Produkte der Beklagten zu 1) f\u00fcr ganz Deutschland an. Beispielsweise befin-det sich in der Rubrik \u201eFahrradteile\u201c im Bereich \u201eNavigation\u201c rechts unten auf der Seite ein Abschnitt mit A-Produkten. Klickt man auf dieser Seite den Link \u201eDownloads\u201c, gelangt man zu einer weiteren Seite, von welcher der jeweils aktuelle deutsche A-Zubeh\u00f6rkatalog eingesehen und heruntergeladen werden kann.<\/p>\n<p>In dem Zubeh\u00f6rkatalog f\u00fcr das Jahr 2011 befand sich unter anderem das Pro-dukt \u201eA XX CC\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I):<br \/>\nIn dem A-Zubeh\u00f6rkatalog f\u00fcr das Jahr 2012 finden sich dar\u00fcber hinaus vier weitere Kurbelanordnungen der Beklagten zu 1), die, wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I, von der Beklagten zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden. Dabei handelt es sich um die Kurbelanordnungen \u201eA X0 CC\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II), \u201eA X9 CC\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform III), \u201eAKA CC\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform IV) und \u201eS500 CC\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform V). Beispielhaft sind nachfolgend Bilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II eingeblendet.<br \/>\nHinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen III \u2013 V wird auf die Anlagen HL 14 bis HL 16 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen;<\/p>\n<p>hilfsweise zu Ziffer I. 1.:<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,- EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis 6 Monate oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Fahrradkurbelanordnungen, umfassend einen Kurbelk\u00f6rper, mit einem Kurbelachsenmontageteil, welcher konfiguriert und angeordnet ist, um nicht rotierbar an einem Ende der Kurbelachse installiert zu sein, einen Armteil, sich erstreckend von dem Kurbelachsenmontageteil, einen Pe-dalpassteil, bereitgestellt an einem radialen \u00e4u\u00dferen Ende des Armteils, und einen ersten Schraubteil, welcher den Kurbelachsenmontageteil (gegebenenfalls mittels Kontaktscheiben) kontaktiert und eine definierte axiale Position f\u00fcr das Einstellglied in Bezug auf die Achse bildet; und ein Einstellglied zum Einstellen des Lagerspiels der Fahrradkurbelanordnung, dadurch gekennzeichnet, dass das Einstellglied eine Splitringkonfiguration umfasst, aufweisend einen rohrf\u00f6rmigen Fixierteil mit einem zweiten Schraubteil, gewindem\u00e4\u00dfig im Eingriff mit dem ersten Schraubteil, um die Position des Einstellglieds relativ zu dem Kurbelachsenmontageteil selektiv zu positionieren, und einen Kontaktteil, welcher an einem Ende des rohrf\u00f6rmigen Fixierteils ausgebildet ist, wobei der Kontaktteil konfiguriert ist, eine Lagerung, die Kurbelachse st\u00fctzend, zu kontaktieren,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, da der Kurbelk\u00f6rper kein Kurbelachsenmontageteil umfasse, an das ein erster Schraubteil angeformt (\u201eformed on\u201c) sei.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, bereits der in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung des Patentanspruchs verwendete Begriff \u201eformed on\u201c zeige, dass der erste Schraubteil am Kurbelachsenmontageteil angeformt, das hei\u00dft mit diesem fest, typischerweise einst\u00fcckig verbunden sein m\u00fcsse. Aus fachm\u00e4nnischer Sicht ergebe sich aus der Klagepatentbeschreibung, dass der erste Schraubteil am Kurbelachsenmontageteil des Kurbelk\u00f6rpers jedenfalls so befestigt sein m\u00fcsse, dass er nicht rotierbar sei. Andernfalls best\u00fcnde das Risiko, dass er sich beim Aufschrauben bzw. Verdrehen des Einstellelementes mitdrehen und so keine oder jedenfalls keine einfache Einstellung des Spiels zulassen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Ein derartiges, fest mit dem Kurbelachsenmontageteil verbundenes Schraubteil sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch nicht vorhanden. Vielmehr sei das Schraubteil an der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che eines separaten Plastikrings vorgesehen. Dieser separate Plastikring sei ausschlie\u00dflich auf der Welle angeordnet und an dieser mit einem Presssitz gegen Verdrehen gesichert. Die technische Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lasse sich anhand der nachfolgend eingeblendeten Skizze demonstrieren:<br \/>\nWie aus der vorstehenden Zeichnung erkennbar sei, sei die Kurbelachse an ihrem Ende mit einem Flansch versehen und in den Kurbelarm eingesteckt. Dabei m\u00fcsse der Kurbelarm zun\u00e4chst separat von links auf die Kurbelachse aufgeschoben werden, bis er am endseitigen Flansch anliege. Erst wenn dieser Montageschritt abgeschlossen sei, k\u00f6nne die Einstellanordnung mit ihren beiden Kunststoffringen auf die Kurbelachse aufgeschoben werden. Der innere Kunststoffring sei dabei so bemessen, dass er sich zwar auf die Kurbelachse aufschieben lasse, dort aber relativ fest sitze. Diese Fixierung des Plastikrings \u00fcber einen \u201ePresssitz\u201c an der Achse sei aber unabh\u00e4ngig von dem Kurbelarm und dessen Befestigung an der Achse. Eine feste Verbindung zwi-schen dem Kurbelarm und dem Plastikring sei nicht gegeben. Insbesondere w\u00e4hrend der Montage bestehe keinerlei die Einstellung vereinfachende Verbindung zwischen Kurbelarm und Kunststoffring.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Sie meint, vor dem Hintergrund des in der Klagepatentschrift zitierten Standes der Technik sei es die Aufgabe des Klagepatents, eine Fahrradkurbelanord-nung bereitzustellen, welche das Justieren des Lagerspiels durch die Kurbelanordnung vereinfache. Das Problem werde dadurch gel\u00f6st, dass eine selektive Positionierungsm\u00f6glichkeit eines Einstellgliedes geschaffen werde, wobei das Einstellglied durch komfortables Drehen eine L\u00fccke relativ zum Kurbelachsenmontageteil des Kurbelk\u00f6rpers \u00fcberbr\u00fccke. Hierf\u00fcr sei es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die beiden Schraubteile bei der Justierung des Lagerspiels zueinander rotieren. Einer einst\u00fcckigen Anformung des Schraubteils an dem Kurbelarm bed\u00fcrfe es demgegen\u00fcber nicht. Die patentgem\u00e4\u00dfe Funktion des ersten Schraubteils sei schon dann erreicht, wenn beispielsweise durch einen Form- oder Reibschluss sichergestellt werde, dass der erste Schraubteil bei der Justierung des Lagerspiels eine relative Verschraubung an dem zweiten Schraubteil erm\u00f6gliche, indem der erste Schraubteil eine definierte axiale Position (im Zusammenwirken mit dem Kurbelachsenmontageteil) biete. Auch in diesem Fall sei eine einfache Justierung durch Drehung des Einstellgliedes m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Da die angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Ge-brauch machen, ohne dass die Beklagten zur Nutzung des Klagepatents be-rechtigt w\u00e4ren, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Un-terlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft eine Fahrradkurbelanordnung.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, ist die Kurbelanordnung auf der Kur-belachse eines Fahrrades montiert. Eine herk\u00f6mmliche Kurbelanordnung weise, so das Klagepatent weiter, ein Kurbelachsenmontageteil auf, das drehfest an einem Ende der Kurbelachse montiert sei, einen Kurbelk\u00f6rper, der sich vom Kurbelachsenmontageteil in radialer Richtung nach au\u00dfen erstrecke, sowie ein Pedalmontageteil, das am Ende des Kurbelk\u00f6rpers vorgesehen sei. Bei dieser Art von Kurbelanordnung werde ein rechter Kurbelarm bekannter-ma\u00dfen an der Kurbelachse angepresst.<\/p>\n<p>Eine herk\u00f6mmliche linke Kurbelanordnung weise einen in dem Kurbel-achsenmontageteil ausgebildeten Schlitz auf. Zwei Klemmschrauben seien zum Verengen des Schlitzes vorgesehen, wobei eine Drehung der Kurbelachse mit dem offenen Schlilz aufgrund von Kerbverzahnungen am linken Ende der Kurbelachse verhindert werde. Weiterhin sei die linke Kurbelanordnung an der Kurbelachse mittels einer feststehenden Schraube befestigt, welche in die linke lnnenumfangsfl\u00e4che der Kurbelachse einschraubbar sei.<\/p>\n<p>Eine Fahrradkurbelanordnung gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff sei aus der US 627 597 A bekannt. Dort werde ein Mittel zum sicheren Anbringen des Kettenrades an der Kurbelwelle eines Fahrrades offenbart. Die Kurbelanordnung weise eine Kurbelwelle mit Au\u00dfengewindeabschnitten an jedem Endabschnitt zur Auf-nahme von konischen Teilen auf, die auf diese Abschnitte aufgeschraubt seien. Die konischen Teile mit ihren abgeschr\u00e4gten Lagerfl\u00e4chen w\u00fcrden als Lagerteile dienen. Die linke Kurbel sei einst\u00fcckig mit der Kurbelwelle ausgebildet. Das Ende der Kurbelwelle gegen\u00fcber der linken Kurbel weise ein Gewindeloch auf, welches die rechte Kurbel mittels eines Gewindeansatzes aufnehme. Das hei\u00dft, die rechte Kurbel werde in die Kurbelwelle eingeschraubt. Das \u00e4u\u00dfere Ende der Kurbelwelle, wo die rechte Kurbel aufgenommen werde, sei gefr\u00e4st und weise zwei parallele ebene Fl\u00e4chen auf. Die parallelen ebenen Fl\u00e4chen w\u00fcrden zusammen mit zwei viereckigen Keilen mit abgeschr\u00e4gten Au\u00dfenfl\u00e4chen als feststehendes Lager f\u00fcr das Ket-tenrad dienen, wobei das Kettenrad entsprechende Vertiefungen aufweise. Das Lager der Kurbelwelle, das durch die beiden Lagerkoni verwirklicht sei, werde mittels der Sicherungsmutter in Axialrichtung auf der Seite der linken Kurbel und der Anschlagfl\u00e4che am \u00dcbergang von der rechten Kurbel zum Gewindeansatz befestigt oder justiert. Dar\u00fcber hinaus sei zwischen der Au\u00dfenfl\u00e4che des Zahnrades und der Anschlagfl\u00e4che eine Beilagscheibe vorhanden. Im montierten Zustand sei das Zahnrad mittels der entsprechenden Innenfl\u00e4che der Beilagscheibe und der Keile eingeklemmt, wobei die Keile an dem Konus auf der rechten Seite anliegen und diesen dabei verformen w\u00fcrden.<br \/>\n.<br \/>\nEine weitere herk\u00f6mmliche Fahrradkurbelanordnung sei aus der DE 103 891 C bekannt. Diese Druckschrift offenbare eine Pedalkurbelanordnung f\u00fcr Fahrr\u00e4der, wobei die Lagerfl\u00e4chen der Kugellager au\u00dferhalb der Lagerbuchse in Ausnehmungen jeweils auf der Innenseite der Kurbel angeordnet seien. Die Pedalkurbelanordnung bestehe aus zwei Kurbelteilen, welche jeweils einen rohrf\u00f6rmigen Abschnitt umfassen w\u00fcrden, der die Kurbelwelle bilde. Die rohrf\u00f6rmigen Abschnitte w\u00fcrden sich gegenseitig \u00fcberlappen und seien mittels eines Innenrohransatzes verschraubt. Jedes Kurbelteil umfasse eine zylindrische Aussparung zur Aufnahme eines \u00e4u\u00dferen Lagerkonus und eines Rings mittels Verschraubung. Der innere Lagerkonus sei an das \u00e4u\u00dfere Ende der Lagerbuchse geschraubt. Die Befestigung des inneren Lagerkonus erfolge mittels einer Sicherungsmutter, die einen nach au\u00dfen gebogenen Abschnitt aufweise, um die Ausnehmung der Kurbel abzudecken. Dar\u00fcber hinaus sei zwischen dem Ring und dem inneren Lagerkonus ein Dichtungsring vorgesehen. Die Sicherungsmutter sei ebenfalls an das \u00e4u\u00dfere Ende der Lagerbuchse geschraubt.<\/p>\n<p>An den Lagern herk\u00f6mmlicher Kurbelachsen kritisiert das Klagepatent jedoch, dass dort keine m\u00fchelose und optimale Justierung des Lagerspiels vorgesehen sei. Daher erfolge die Justierung des Lagerspiels derart, dass die Kurbelachse ohne Lagerdruck in Axialrichtung rund laufe. Als Beispiel nennt das Klagepatent das Justieren des Anzugsmoments beim Anbringen der linken Kurbelanordnung mit der feststehenden Schraube. Dann, wenn das Lagerspiel fertig justiert sei, werde die Klemmschraube angezogen, um den Schlitz zu verengen und die Kurbelanordnung an der Kurbelachse zu befestigen. Da die Justierung des Lagers bei einer herk\u00f6mmlichen Kurbelanordnung durch die feststehende Schraube beim Anbringen der Kurbelanordnung erfolge, m\u00fcsse das Spiel mittels der feststehenden Schraube neu justiert werden, wenn die Kurbelanordnung von der Kurbelachse abgenommen und wenn die Kurbelanordnung an der Kurbelachse montiert werde.<\/p>\n<p>Herk\u00f6mmlicherweise k\u00f6nne eine Kurbelanordnung mittels einer Verj\u00fcngung an der Kurbelachse befestigt werden. Wenn zur Befestigung eine Verj\u00fcngung verwendet werde und die in die Kurbelachse einschraubbare feststehende Schraube nicht ganz festgezogen sei, bilde sich zwischen der Kurbelanordnung und der Kurbelachse ein Spalt, so dass die Kurbelanordnung nicht starr an der Kurbelachse befestigt werden k\u00f6nne. Daher k\u00f6nne beim Justieren des Lagerspiels der Kurbelanordnung keine feststehende Schraube verwendet werden. Beim Justieren der Kurbelanordnung bez\u00fcglich des Lagerspiels in solchen Konstruktionen, in denen beide Komponenten mittels einer Verj\u00fcngung verbunden w\u00fcrden, m\u00fcsse das Lagerspiel durch Einf\u00fcgen einer Unterlegscheibe in den Spalt zwischen Lager und Kurbelanordnung justiert werden.<\/p>\n<p>Wenn jedoch das Lagerspiel durch die Kurbelanordnung justiert und zum Kop-peln der Kurbelanordnung mit der Kurbelachse eine Verj\u00fcngung verwendet werde, m\u00fcsse das Lagerspiel bei jedem Montieren der Kurbelanordnung justiert werden. Dieses Justieren sei erforderlich, weil die Position der Kurbel-anordnung in Axialrichtung sich aufgrund der Endgenauigkeit der Verj\u00fcngung der Kurbelachse und der Verj\u00fcngung der Kurbelanordnung beim Abnehmen der Anordnung jedes Mal verschiebe. Wenn die Kurbelanordnung ihre Position in Axialrichtung \u00e4ndere, m\u00fcsse daher das Lagerspiel justiert werden, um den Spalt zwischen dem Lager und der Kurbelanordnung zu \u00e4ndern. In diesem Fall werde die Ausf\u00fchrung der Lagerjustierung kompliziert, weil die feststehende Schraube und die Kurbelanordnung wiederholt abgenommen werden m\u00fcssten, um Unterlegscheiben einzulegen bzw. zu entfernen, wenn der Spalt beim Justieren des Lagerspiels mittels Unterlegscheiben ge\u00e4ndert werde.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt nach der durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten \u00dcbersetzung daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Fahrradkurbelan-ordnung bereitzustellen, die das Justieren durch die Kurbelanordnung bei montierter Kurbelanordnung vereinfache.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Fahrradkurbelanordnung, die umfasst:<\/p>\n<p>A einen Kurbelk\u00f6rper (56);<\/p>\n<p>A1 der Kurbelk\u00f6rper umfasst einen Kurbelachsenmontageteil (56a);<\/p>\n<p>A.1.1. der Kurbelachsenmontageteil ist konfiguriert und angeordnet, um nicht rotierbar an einem Ende der Kurbelachse (54) installiert zu sein;<\/p>\n<p>A2 der Kurbelk\u00f6rper umfasst einen Armteil (56b), sich erstreckend von dem Kurbelachsenmontageteil (56a);<\/p>\n<p>A3 der Kurbelk\u00f6rper umfasst einen Pedalpassteil (56c), bereitge-stellt an einem radialen \u00e4u\u00dferen Ende des Armteils (56b), und<\/p>\n<p>A4 der Kurbelk\u00f6rper umfasst einen ersten Schraubteil (56d),<\/p>\n<p>A4.1. der erste Schraubteil ist ausgebildet an dem Kurbelachsenmontageteil (56a);<\/p>\n<p>B ein Einstellglied (57) zum Einstellen des Lagerspiels der Fahr-radkurbelanordnung (50);<\/p>\n<p>B1 das Einstellglied (57) umfasst eine Splitringkonfiguration;<\/p>\n<p>B1.1 die Splitringkonfiguration weist einen rohrf\u00f6rmigen Fixierteil (80) mit einem zweiten Schraubteil (80a) auf;<\/p>\n<p>B. 1.1.1. das zweite Schraubteil ist gewindem\u00e4-\u00dfig im Eingriff mit dem ersten Schraubteil (56d), um die Position des Einstellglieds (57) relativ zu dem Kur-belachsenmontageteil (56a) selektiv zu positionieren, und<\/p>\n<p>B1.2 die Splitringkonfiguration weist einen Kontaktteil (81) auf;<\/p>\n<p>B 1.2.1. der Kontaktteil ist an einem Ende des rohrf\u00f6rmigen Fixierteils (80) ausgebil-det;<\/p>\n<p>B 1.2.2. der Kontaktteil (81) ist konfiguriert, eine Lagerung (63), die Kurbelachse (54) st\u00fctzend, zu kontaktieren.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Ge-brauch. Zurecht haben die Beklagten dies in Bezug auf die Merkmalsgruppen A \u2013 A3 sowie B \u2013 B1.2.2. nicht bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Dar\u00fcber hinaus handelt es sich bei dem bei den ange-griffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandenen Plastikteil um einen an dem Kurbelachsenmontageteil des Kurbelk\u00f6rpers ausgebildeten ersten Schraubteil (Merkmale A4 und A4.1.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWie der Fachmann der deutschen Fassung des Patentanspruchs entnimmt, soll der erste Schraubteil an dem Kurbelachsenmontageteil ausgebildet sein. Die Formulierung des Patentanspruchs in der deutschen \u00dcbersetzung l\u00e4sst somit offen, ob der Schraubteil mit dem Kurbelachsenmontageteil, wie die Beklagten meinen, einst\u00fcckig ausbildet sein muss, oder ob auch, wie die Kl\u00e4gerin meint, eine mehrst\u00fcckige Gestaltung von Schraubteil und Kurbelachsenmontageteil ausreichend sein kann. Zwar l\u00e4sst sich die f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgebliche Fassung des Patentanspruchs, in welcher sich die Formulierung \u201eformed on\u201c findet, durchaus im Sinne einer einst\u00fcckigen L\u00f6sung (\u201eangeformt\u201c) verstehen, wobei die Formulierung \u201eformed on\u201c auch an zahlreichen Stellen der Klagepatentschrift, insbesondere im Rahmen der Beschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen, im Zusammenhang mit einer einst\u00fcckigen Gestaltung Verwendung findet (vgl. beispielhaft Abschnitt [0012], Z. 44 f.; Abschnitt [0020], Z. 21; Abschnitt [0045], Z. 8 \u2013 10).<\/p>\n<p>Dies bedeutet allerdings nicht, dass die technische Lehre des Klagepatents zwingend auf eine einst\u00fcckige Gestaltung reduziert werden darf. Entscheidend ist vielmehr, was der Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung unter einer Ausbildung des ersten Schraubteils an dem Kurbelachsenmontageteil versteht.<\/p>\n<p>Nach Abschnitt [0011] ist es die Aufgabe des Klagepatents, eine Fahrradkur-belanordnung bereitzustellen, die das Justieren des Lagerspiels durch die Kurbelanordnung vereinfacht. Ob es dabei um die Justierung w\u00e4hrend des Installationsvorganges oder bei einer bereits montierten Kurbelanordnung geht, l\u00e4sst die in der englischen Fassung des Klagepatents zu findende Formulierung \u201ewhen the crank assembly is mounted\u201c \u2013 anders als die durch die Kl\u00e4gerin vorgelegte \u00dcbersetzung (\u201eJustieren des Lagerspiels durch die Kurbelanordnung bei montierter Kurbelanordnung\u201c) \u2013 offen. Soweit sich die Formulierung \u201ewhen the crank assembly is mounted\u201c sodann in Abschnitt [0013] findet, weisen die Beklagten zurecht darauf hin, dass dort ein Montagevorgang beschrieben wird. Dies allein l\u00e4sst jedoch nicht den zwingenden Schluss zu, dem Klagepatent gehe es ma\u00dfgeblich um die Justierung im Rahmen der Installation.<\/p>\n<p>Dass es der technischen Lehre des Klagepatents nicht zwingend um den ge-samten Installationsvorgang geht, verdeutlichen dem Fachmann sowohl der in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte Stand der Technik, als auch die allgemeine Patentbeschreibung. So kritisiert das Klagepatent an den im Stand der Technik bekannten L\u00f6sungen, bei denen die Justierung durch eine feststehende Schraube beim Anbringen der Kurbelanordnung erfolgt, dass dort das Spiel mittels der feststehenden Schraube neu justiert werden muss, wenn die Kurbelanordnung von der Kurbelachse abgenommen und wenn die Kurbelanordnung an der Kurbelachse montiert wird (vgl. Anlage HL 1a, Abschnitt [0007]). Gleiches gilt beim Einsatz einer Verj\u00fcngung zur Befestigung der Kurbelanordnung an der Kurbelachse (vgl. Anlage HL 1a, Abschnitt [0008]). An der letztgenannten Alternative kritisiert das Klagepatent vor allem, dass dort die Lagerjustierung kompliziert sei, weil dort die feststehende Schraube und die Kurbelanordnung wiederholt abgenommen werden m\u00fcssten, um Unterlegscheiben einzulegen bzw. zu entfernen, wenn der Spalt beim Justieren des Lagerspiels mittels Unterlegscheiben ge\u00e4ndert wird (vgl. Anlage HL 1a, Abschnitt [0009]).<\/p>\n<p>Von diesen, im Stand der Technik bekannten L\u00f6sungen m\u00f6chte sich das Kla-gepatent somit abgrenzen, indem eine vereinfachte Justierm\u00f6glichkeit bereitgestellt wird, bei der nicht f\u00fcr jede Justierung die Kurbel abgenommen oder zumindest gelockert werden muss. Es soll somit eine Justierm\u00f6glichkeit geschaffen werden, welche zumindest auch eine einfache Justierung bei einer bereits installierten Kurbelanordnung erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten demgegen\u00fcber zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auffassung auf Abschnitt [0013] verweisen, findet sich dort zwar zun\u00e4chst der Hinweis, bei der Montage der Kurbelachse solle zun\u00e4chst das zweite auf das erste Schraubteil aufgeschraubt und das Einstellelement in das Kurbelmontageelement montiert werden. Der eigentliche Justiervorgang, bei dem das Einstellelement auf das Lager zugedreht wird, findet aber auch dort erst nach der Befestigung der Kurbelanordnung an der Kurbelachse statt.<\/p>\n<p>Dem Fachmann ist somit klar, dass der erste Schraubteil dergestalt am Kurbel-achsenmontageteil ausgebildet sein muss, dass er mit dem zweiten Schraubteil (des Einstellelementes) in Eingriff steht, so dass durch ein Drehen des Einstellelementes das Lagerspiel der Kurbelanordnung justiert werden kann. Daf\u00fcr ist es jedoch nicht erforderlich, dass der erste Schraubteil einst\u00fcckig am Kurbelachsenmontageteil ausgebildet ist. Ausreichend, aber auch notwendig ist vielmehr, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Justierung stattfindet, das Schraubteil derart fest mit dem Kurbelachsenmontageteil verbunden ist, dass durch das Drehen des Einstellelementes der Kurbelk\u00f6rper entlang der Kurbelachse verschoben werden kann.<\/p>\n<p>Soweit der erste Schraubteil und das Kurbelachsenmontageteil in den Figuren demgegen\u00fcber einteilig ausgebildet sind, handelt es sich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen machen die angegriffenen Aus-f\u00fchrungsformen auch von der Merkmalsgruppe A4 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, da dort an dem Kurbelachsenmontageteil in Form des ein Au\u00dfengewinde aufweisenden Plastikrings ein erster Schraubteil ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Plastikring nach dem Vortrag der Beklagten \u00fcber einen Presssitz an der Achse befestigt ist, wobei der Plastikring im Rahmen der Installation zun\u00e4chst auf die Kurbelachse bis zum endseitigen Flansch aufgeschoben und sodann die Einstellvorrichtung auf die Kurbelachse aufgeschoben wird.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob sich der Plastikring aufgrund dieser Gestaltung, wie die Beklagten vortragen, ausschlie\u00dflich auf der Kurbelachse abst\u00fctzt. Ebenso kommt es vorliegend nicht darauf an, ob, wie die Beklagten behaupten, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein radial umlaufender Spalt von etwa einem halben Millimeter zwischen einer radialen Umfangswand der Aussparung und einer radialen Umfangswand eines Kragens des Plastikrings bleibt, wenn dieser in der Aussparung des Kurbelachsenmontageteils aufgenommen ist. Entscheidend ist, dass der Plastikring im Zeitpunkt der Justierung derart mit dem Kurbelachsenmontageteil verbunden ist, dass durch das Drehen des Einstellrings das Lagerspiel justiert werden kann. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt es jedoch, dass der Kurbelachsenmontageteil, wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, f\u00fcr den ein Au\u00dfengewinde aufweisenden Plastikring in Axialrichtung \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob das Abst\u00fctzen wie die Beklagten behaupten auf den Keilz\u00e4hnen erfolgt \u2013 eine Anschlagfl\u00e4che bildet. Insbesondere ist der Plastikring auch dann dem Kurbelachsenmontageteil zugeordnet.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten sich darauf berufen, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nne der Plastikring nicht nur in axialer Richtung aus der Aussparung im Kurbelachsenmontageteil heraus- und in dieses hineinbewegt, sondern sogar auf der Kurbelachse gedreht werden, l\u00e4sst sich dies anhand des vorgelegten Musters zumindest dann nicht erkennen, wenn der Plastikring an dem Kurbelachsenmontageteil anschl\u00e4gt. In diesem Fall sitzt der Plastikring so fest, dass er sich beim Drehen des Einstellrings nicht mitdreht. Allein darauf kommt es jedoch an, wenn das Lagerspiel durch das Zusammenwirken von dem ein Au\u00dfengewinde aufweisenden Plastikring und dem Einstellring eingestellt werden soll.<\/p>\n<p>Dass es nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht erforderlich ist, dass \u00fcber das erste Schraubteil auch die Drehkr\u00e4fte von der Kurbelachse auf den Kurbelk\u00f6rper \u00fcbertragen werden, erkennt der Fachmann bereits aus einer Zusammenschau der Merkmalsgruppen A1 und A4. Zwar soll der Kurbelachsenk\u00f6rper nach Merkmal A1 ein Kurbelachsenmontageteil auf-weisen, das nicht rotierbar an einem Ende der Kurbelachse angeordnet ist, denn nur so k\u00f6nnen die Drehkr\u00e4fte von der Kurbelachse auf den Kurbelk\u00f6rper \u00fcbertragen werden. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass das gesamte Kurbelachsenmontageteil, das hei\u00dft einschlie\u00dflich des ersten Schraubteils, nicht drehbar sein muss. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr, wenn das Kurbelachsenmontageteil in einem solchen Umfang nicht drehbar an einem Ende der Kurbelachse installiert ist, dass die Drehbewegung von der Kurbelachse auf den Kurbelk\u00f6rper \u00fcbertragen werden kann. Dies ist jedoch auch dann der Fall, wenn \u2013 wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 das Schraubteil als separates Bauteil ausgebildet und lediglich der \u00fcbrige Kurbelachsenmontagek\u00f6rper gegen\u00fcber der Kurbelachse nicht drehbar angeordnet ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind, stehen der Kl\u00e4gerin folgende Anspr\u00fcche zu:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlas-sung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei An-wendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausrei-chend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlun-gen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 100.000,- EUR auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadenersatzpflicht der Beklagten. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1926 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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