{"id":2560,"date":"2012-08-21T17:00:14","date_gmt":"2012-08-21T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2560"},"modified":"2016-04-25T13:40:51","modified_gmt":"2016-04-25T13:40:51","slug":"4a-o-912-ueberlastkupplung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2560","title":{"rendered":"4a O 9\/12 &#8211; \u00dcberlastkupplung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1912<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. August 2012, Az. 4a O 9\/12<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird \u2013 soweit sie nicht anerkannt wurde &#8211; abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt nach Teilanerkenntnis der Beklagten in streitiger Hinsicht noch die Erstattung vorgerichtlicher Kosten f\u00fcr ein patentanwaltliches Abmahnschreiben.<br \/>\nFerner streiten die Parteien dar\u00fcber, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 197 39 XXX (im Folgenden: Klagepatent), das am 09.09.1997 angemeldet und am 25.03.1999 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Patents erfolgte am 02.05.2002. Das Klagepatent steht in Kraft. Es betrifft eine Sicherheitskupplung und sch\u00fctzt Antriebsmotoren vor Sch\u00e4den, die z. B. durch Blockieren oder \u00dcberbelastung der angetriebenen Antriebsmaschine hervorgerufen werden k\u00f6nnen. Das Klagepatent umfasst einen Patentanspruch sowie 11 Unteranspr\u00fcche. Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Sicherheitskupplung mit einem um eine Drehachse (8) drehbaren treibenden Kupplungsteil (10) und einem angetriebenen Kupplungsteil (12), welche Kupplungsteile (10, 12) hintereinander in Richtung der Drehachse (8) angeordnet sind und in Antriebslage drehfest und kraftschl\u00fcssig \u00fcber mindestens einen Mitnehmerk\u00f6rper miteinander verbunden sind, der bei \u00dcbersehreiten eines \u00dcberlastdrehmoments unter Freigabe der drehfesten Verbindung und Trennung des Kraftschlusses zwischen den Kupplungsteilen (10, 12) ausrastet und W\u00e4lzk\u00f6rper (14) aufweist, die in Antriebslage mittels der Vorspannung einer Feder (16) in am angetriebenen Kupplungsteil (12) vorgesehene Rastvertiefungen (18) eingedr\u00fcckt sind und bei \u00dcbersehreiten des \u00dcberlastdrehmoments \u00fcber Rampen (20) aus den Rastvertiefungen (18) herausrollbar sind, wobei die Feder als \u00fcberpr\u00e4gte, tellerf\u00f6rmige Feder (16) mit zentraler Ausnehmung und mit zwei stabilen Lagen ausgebildet ist, in Antriebslage an einem der beiden Kupplungsteile (10, 12) abgest\u00fctzt ist und die W\u00e4lzkdrper (14) in Richtung des angetriebenen Kupplungsteils (12) in die Rastvertiefungen (18) dr\u00fcckt sowie in Ausrastlage die W\u00e4lzk\u00f6rper (14) in einem Freiraum um die Drehachse (8) unter L\u00f6sung der drehfesten Verbindung und Unterbrechung des Kraftschlusses zwischen den beiden Kupplungsteilen (10, 12) frei umlaufen l\u00e4\u00dft, wobei zwischen den W\u00e4lzk\u00f6rpern (14) und der Feder (16) ein Schaltlagerring (22) angeordnet ist, und wobei der treibende Kupplungsteil (10) ein Zwischenteil (24) aufweist, an dem der innere Umfang (162) der Feder (16) festgelegt ist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df der Sehaltlagerring (22) auf der der Feder (16) zugewandten Seite eine umlaufende, nach innen offene Nut (220) aufweist, in die der \u00e4u\u00dfere Umfang (160) der Feder (16) eingreift und da\u00df das Zwischenteil (24) auf der der Feder (16) zugewandten Seite eine umlaufende, nach au\u00dfen offene Nut (240) aufweist, in die der innere Umfang (162) der Feder (16) eingreift.<\/p>\n<p>Wegen des genauen Inhalts der Patentschrift wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt \u00dcberlastkupplungen der Serie A her und vertreibt sie bundesweit, auch \u00fcber das Internet. Ausweislich der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Anlage K 6, welche einen Bildschirmausdruck der Homepage der Beklagten wiedergibt, vertreibt die Beklagte neben Kupplungen in Freischaltung auch Kupplungen in Synchron und Durchrastschaltung.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin eine entsprechende Kupplung erworben hatte, wobei die Einzelheiten des Erwerbsvorganges streitig sind, mahnten die auf Seiten der Kl\u00e4gerin mitwirkenden Patentanw\u00e4lte &#8211; unter Anzeige der Mitwirkung von Rechtsanwalt C &#8211; die Beklagte mit Schreiben vom 26.09.2011 ab. In diesem Schreiben der Patentanw\u00e4lte hei\u00dft es als Betreff wie folgt: \u201eIhre \u00dcberlastkupplung in Freischaltausf\u00fchrung KBK\/ A Serie\u201c. Anschlie\u00dfend f\u00fchren die Patentanw\u00e4lte weiter aus, dass sie die Kl\u00e4gerin vertreten und die \u00dcberlastkupplungen der Serie A eine \u00dcberlastkupplung im Sinne des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 der Mandantin (der Kl\u00e4gerin) sei. Dem folgend wird der kennzeichnende Teil des Patentanspruchs 1 wiedergeben und anschlie\u00dfend ausgef\u00fchrt, dass die Kupplung der Beklagten das Zwischenteil auf der der Feder zugewandten Seite die umlaufende, nach au\u00dfen offene Nut nicht vollst\u00e4ndig aufweise, sondern nur die eine Seite der Wanderung der Nut. Dieser Unterschied reiche nicht dazu aus, um aus dem Schutzbereich des Patents herauszukommen. Weiter werden in dem Schreiben Ausf\u00fchrungen gemacht, die technische L\u00f6sung der Beklagten sei gleichwirkend und gleichwertig zur technischen Lehre des Klagepatents. Da die L\u00f6sung der Beklagten f\u00fcr den Durchschnittsfachmann ohne erfinderische \u00dcberlegungen m\u00f6glich und daher naheliegend sei, stelle sich diese Ausf\u00fchrungsform als im rechtlichen Sinne \u00e4quivalente Ausf\u00fchrungsform dar. Diesem Schreiben war eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung beigef\u00fcgt. Nach dieser Erkl\u00e4rung sollte sich die Beklagte verpflichten, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland eine im einzelnen n\u00e4her beschriebene Sicherheitskupplung herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Schlie\u00dflich werden weitere \u201einsbesondere\u201c-Fallgestaltungen aufgef\u00fchrt. U. a. sah die Unterlassungserkl\u00e4rung vor, der Kl\u00e4gerin Kosten f\u00fcr die anwaltliche Inanspruchnahme f\u00fcr das Verwarnungsschreiben in H\u00f6he von zwei Mal einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 250.000 EUR zu erstatten. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 10 verwiesen.<\/p>\n<p>Hierauf reagierte die Beklagte nicht. Mit Schriftsatz vom 27.01.2012 erhob die Kl\u00e4gerin Klage auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung und Zahlung von patentanwaltlichen Kosten in H\u00f6he von 3.098,- EUR bei einem Gegenstandswert von 250.000,- EUR und einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr Patentanw\u00e4lte sowie einer Auslagenpauschale. Die Kl\u00e4gerin trug als Begr\u00fcndung vor, die Beklagte verletze durch das Vertreiben ihrer Sicherheitskupplung das Patent der Kl\u00e4gerin wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Nachdem die Klage der Beklagten am 02.02.2012 zugestellt worden war und diese ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, erkannte diese den Antrag auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung an. Die Kammer erlie\u00df daraufhin antragsgem\u00e4\u00df das Teilanerkenntnisurteil vom 16.04.2012, wegen dessen Inhalt auf Blatt 34-36 der Gerichtsakte Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die Beklagte sei ordnungsgem\u00e4\u00df abgemahnt worden. Auch wenn in dem Schreiben vom 26.09.2011 nicht ausdr\u00fccklich die Nummer des Klagepatents aufgef\u00fchrt sei, reiche dies f\u00fcr eine formell wirksame Abmahnung aus. Die Beklagte kenne bzw. m\u00fcsse das Klagepatent der Kl\u00e4gerin als Konkurrentin kennen. Die Beklagte beobachte das Marktverhalten der Kl\u00e4gerin und ihre Schutzrechte. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte die Beklagte beim DPMA die Patentschrift der Kl\u00e4gerin recherchieren k\u00f6nnen. Die Beklagte sei grunds\u00e4tzlich verpflichtet, die Schutzrechte der Wettbewerber im Markt bereits vor Aufnahme der Herstellung und des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.098,- EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2012 zu zahlen.<\/p>\n<p>Hilfsweise ihr zugestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abwenden zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abmahnung sei nicht erfolgt. Der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 werde in dem Abmahnschreiben nicht genannt, es werde nur von einer \u00dcberlastkupplung gesprochen. Zusammenhangslos werde lediglich der kennzeichnende Teil des Patentanspruchs 1 zitiert. Die gattungsbildenden Merkmale des Oberbegriffs machten dagegen etwa 80 % des gesamten Anspruchs 1 aus. Daher sei eine Identifizierung des Klagepatents aufgrund der Abmahnung nicht m\u00f6glich. Sie habe deshalb, soweit sie die Klageanspr\u00fcche anerkannt habe, dies mit der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO getan. Die Beklagte unterziehe das Markverhalten der Kl\u00e4gerin keiner genauen Beobachtung. Eine allgemeine Beobachtungspflicht bestehe nicht.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf deren Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage hat \u2013 soweit \u00fcber sie nicht bereits durch Teilanerkenntnisurteil entschieden wurde &#8211; keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Ersatzanspruch f\u00fcr die Kosten einer patentanwaltlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen f\u00fcr das Schreiben vom 26.09.2011 zu. Eine wirksame Verwarnung liegt nicht vor.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Erstattungsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten erfordert eine wirksame Abmahnung. Eine solche kann in dem patentanwaltlichen Schreiben vom 26.09.2011 nicht gesehen werden. Voraussetzung ist, dass das Abmahnschreiben substantiierte Angaben der zutreffenden rechtlichen und tats\u00e4chlichen Grundlagen f\u00fcr den Unterlassungsanspruch enth\u00e4lt und nicht irref\u00fchrend ist. Das Schreiben muss Angaben enthalten, denen der Verwarnte entnehmen kann, durch welche konkrete Ausf\u00fchrungsform er gegen welches Schutzrecht versto\u00dfen haben soll (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1996, 60). Dies ist nicht der Fall.<\/p>\n<p>Das Schreiben der Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin enth\u00e4lt keinen Hinweis darauf, welches Schutzrecht Grundlage ihrer tats\u00e4chlichen und rechtlichen Ausf\u00fchrungen ist. Nachdem die \u00dcberlastkupplung A Serie als konkrete und angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet worden ist, f\u00fchren die Patentanw\u00e4lte lediglich aus, eine solche \u00dcberlastkupplung sei \u201eim Sinne des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 des Patents unserer Mandantin gattungsgem\u00e4\u00df. \u00dcberdies (weise) sie folgende kennzeichnende Merkmal auf\u201c. Konkrete Angaben zum Patent fehlen. Die Kl\u00e4gerin hat nicht vorgetragen, dass es ihr unm\u00f6glich gewesen w\u00e4re, das Patent genau zu bezeichnen. Dies w\u00e4re auch zumutbar und ohne weiteres m\u00f6glich gewesen. Damit h\u00e4tte sie die Beklagte umfassend \u00fcber die rechtlichen Grundlagen informiert. Entsprechend dem Zweck der Verwarnung, die die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten ausgesprochen hat, sollen Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme der Gerichte geregelt werden. Eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage war der Beklagten als Gesch\u00e4ftsunternehmen jedoch nicht m\u00f6glich. Ohne das Patent, welches die Grundlage f\u00fcr die Verwarnung der Kl\u00e4gerin gewesen ist, konkret zu bezeichnen, haben die Patentanw\u00e4lte zudem noch nicht einmal den Patentanspruch 1 des Klagepatents vollst\u00e4ndig wiedergeben. Dies h\u00e4tte angesichts der L\u00e4nge und Komplexit\u00e4t des Patentanspruchs 1 nahe gelegen. Die Beklagte als Gesch\u00e4ftsunternehmen sah sich Ausf\u00fchrungen der Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber, die ohne eigene Recherche seitens der Beklagten nicht einzuordnen waren. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Verwarnten, eigenst\u00e4ndig fehlende Sachverhaltsst\u00fccke herauszusuchen, um dann anhand dessen beurteilen und entscheiden zu k\u00f6nnen, ob die von ihm geforderte strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben und damit auch ein vertraglicher Kostenerstattungsanspruch vereinbart werden soll.<\/p>\n<p>Eine allgemeine Verpflichtung zur Marktbeobachtung und einer Schutzrechtsrecherche m\u00f6glicher Wettbewerber besteht nicht. Eine gesetzliche Grundlage hierzu fehlt.<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob die vorstehenden Ausf\u00fchrungen alleine bereits ausreichend f\u00fcr eine unwirksame Abmahnung gewesen sind, denn im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die rechtliche Beurteilung der von Kl\u00e4gerin behaupteten Patentverletzung zwischen den Ausf\u00fchrungen des patentanwaltlichen Schreibens selbst und dem Inhalt der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung unter Ziffer 1 abweicht. Die Darstellung der Sach- und Rechtslage durch die Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin war insgesamt irref\u00fchrend. Im Schreiben selbst hei\u00dft es dazu: \u201eIm Gegensatz zu der in der Patentschrift unserer Mandantin geschilderten konkreten Ausf\u00fchrungsform weist das Zwischenteil (24) Ihrer Kupplung auf der der Feder zugewandten Seite die umlaufende, nach aussen offene Nut nicht vollst\u00e4ndig auf.\u201c Dies reiche allerdings nicht aus, um aus dem Schutzbereich des Patents herauszukommen. Es folgen weitere Ausf\u00fchrungen, die schlie\u00dflich zu einer \u00e4quivalenten Verletzung f\u00fchren sollen. Eine dahingehende formulierte strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung wurde dem Schreiben jedoch nicht beigef\u00fcgt. Gegenstand der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung ist eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung, die auch die weiteren Unteranspr\u00fcche des Klagepatents umfassten. Mithin hat die von der Kl\u00e4gerin vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rung einen abweichenden Schutzumfang. Hierauf wurde die Beklagte weder in dem Anschreiben noch in der Unterlassungserkl\u00e4rung selbst hingewiesen.<\/p>\n<p>Auch wenn die Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin in ihrem Schreiben ausf\u00fchren, die beigef\u00fcgte strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung sei beispielhaft, vermag dies an einer Irref\u00fchrung der Beklagten nichts zu \u00e4ndern. Denn die strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung stellte gerade kein Beispiel f\u00fcr die in dem Anschreiben erl\u00e4uterte Patentverletzung dar. Zudem formulierten die Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin ein anders lautendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages, welches die strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung darstellt. Dieses stimmte mit den Ausf\u00fchrungen im Schreiben nicht \u00fcberein. Dass die Beklagte \u00fcber eine ausgewiesene juristische Expertise verf\u00fcgte, um den dargestellten Sachverhalt trotzdem rechtlich zutreffend einordnen und beurteilen zu k\u00f6nnen, hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen. Aber selbst dann w\u00e4re es nicht Aufgabe des Verwarnten, selbst die Patentverletzung aus dem irref\u00fchrend dargestellten Sachverhalt herauszusuchen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich best\u00fcnden hinsichtlich der H\u00f6he des geltend gemachten Erstattungsanspruchs bedenken, da die Kl\u00e4gerin ohne Begr\u00fcndung in ihrer Klagebegr\u00fcndung eine 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr die patentanwaltlichen Dienstleistungen begehrt, die strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung aber lediglich vorsah, dass der Kl\u00e4gerin eine 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr erstattet wird. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Grund vorgetragen, weshalb es erforderlich gewesen w\u00e4re, die Rahmengeb\u00fchr nachtr\u00e4glich zu erh\u00f6hen. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin mit ihrem Klagebegehren unterliegt, hat sie die Kosten nach \u00a7 91 Abs.1 ZPO zu tragen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen waren der Kl\u00e4gerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da sich die Beklagte zu Recht auf \u00a7 93 ZPO berufen kann. Die Beklagte hat den Klageanspruch sofort anerkannt, ohne Anlass zur Klageerhebung gegeben zu haben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUnzweifelhaft ist zun\u00e4chst, dass die Beklagte die Klageanspr\u00fcche \u201esofort\u201c anerkannt hat. Hierzu gen\u00fcgt es, dass das Anerkenntnis \u2013 wie geschehen &#8211; im schriftlichen Vorverfahren vor Stellung eines Sachantrags erfolgte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.<\/p>\n<p>Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht der klagenden Partei bei vern\u00fcnftiger Betrachtung hinreichenden Anlass zur Klageerhebung bietet, sie werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu ihrem Recht kommen (BGH, NJW-RR 2005, 1005; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 237 &#8211; Turbolader II). So wird im Falle eines Unterlassungsanspruchs ein Schuldner, der vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht abgemahnt wurde, grunds\u00e4tzlich so behandelt wird, als habe er keine Veranlassung zur Klage gegeben (BGH, GRUR 2010, 257 &#8211; Schubladenverf\u00fcgung).<\/p>\n<p>Das Schreiben der Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin vom 26.09.2011 stellt kein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Abmahnschreiben dar. Dieser Fall ist mit dem Fall einer fehlenden Abmahnung gleichzusetzen. Dass eine Abmahnung im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen sein k\u00f6nnte, hat die Kl\u00e4gerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat somit keine Veranlassung zur Klage gegeben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S.1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Vollstreckungsschutzantrag nach \u00a7 712 ZPO bleibt ohne Erfolg, da sie die Voraussetzungen weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs.2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 9.8.2012 gibt keinen Anlass die Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- Euro festgesetzt:<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1912 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. August 2012, Az. 4a O 9\/12<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[24,2],"tags":[],"class_list":["post-2560","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-24","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2560","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2560"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2560\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2561,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2560\/revisions\/2561"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2560"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2560"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2560"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}