{"id":2558,"date":"2012-12-11T17:00:26","date_gmt":"2012-12-11T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2558"},"modified":"2016-04-25T13:40:09","modified_gmt":"2016-04-25T13:40:09","slug":"4a-o-8911-rollstuhllift","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2558","title":{"rendered":"4a O 89\/11 &#8211; Rollstuhllift"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1988<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Dezember 2012, Az. 4a O 89\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Rollstuhllifte zum Einsatz in Verbindung mit einem Fahrzeug mit einem Boden im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Lifte Folgendes umfassen:<\/p>\n<p>\uf02d ein Kraftbet\u00e4tigungssystem;<\/p>\n<p>\uf02d eine Plattformeinheit mit einer inneren Platte proximal zu dem Fahr-zeug, und mit einer \u00e4u\u00dferen Platte, distal zu dem Fahrzeug, wenn sich die Plattformeinheit in einer vollst\u00e4ndig aufgeklappten Konfiguration befindet, wobei die \u00e4u\u00dfere Platte ein erstes Ende, proximal zu der inneren Platte aufweist, und ein zweites Ende, distal zu der inneren Platte, wobei die innere Platte ein erstes Ende proximal zu dem Fahrzeug aufweist, und ein zweites Ende distal zu dem Fahrzeug, wobei die innere Platte und die \u00e4u\u00dfere Platte jeweils eine obere Oberfl\u00e4che und eine untere Oberfl\u00e4che aufweisen, wobei in der vollst\u00e4ndig erweiterten Konfiguration die unteren Oberfl\u00e4chen der inneren und \u00e4u\u00dferen Platten in die gleiche Richtung zeigen, und wobei in einer zusammengeklappten Konfiguration die untere Oberfl\u00e4che der \u00e4u\u00dferen Platte zu der unteren Oberfl\u00e4che der inneren Platte ausgerichtet ist, wobei die Plattformeinheit eine im Wesentlichen vertikale eingezogene Konfiguration in dem Fahrzeug aufweist, eine im Wesentlichen horizontale Einstiegsh\u00f6henkonfiguration und eine im Wesentlichen horizontale Bodenh\u00f6hekonfiguration;<\/p>\n<p>\uf02d einen vertikalen Arm;<\/p>\n<p>und gekennzeichnet durch<\/p>\n<p>\uf02d eine Verbindungseinheit, die mit dem genannten Kraftbet\u00e4tigungssystem und der genannten Plattformeinheit verbunden ist, wobei die genannte Verbindungseinheit eine Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur aufweist, die mit dem vertikalen Arm verbunden ist; eine Einrichtung, die das Aufklappen und Zusammenklappen der genannten Plattformeinheit erleichtert, wobei sie folgendes umfasst:<\/p>\n<p>\uf02d eine Einrichtung, die mit der genannten Plattformeinheit verbunden ist und mit der genannten Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur eingreifen kann, wenn sich die genannte Plattformeinheit zwischen der Einstiegsh\u00f6henposition und der eingezogenen Position bewegt, wobei sie den Eingriff mit der genannten Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur l\u00f6st, wenn sich die genannte Plattformeinheit zwischen der Einstiegsh\u00f6henposition und der Bodenh\u00f6henposition bewegt; und<\/p>\n<p>\uf02d eine drehbare Bindungseinheit, welche den vertikalen Arm mit dem genannten ersten Ende der genannten \u00e4u\u00dferen Platte verbindet, wobei w\u00e4hrend dem Vorgang des Zusammenklappens die genannte Plattformeinheit aus ihrer im Wesentlichen horizontalen Einstiegsh\u00f6henposition in Richtung ihrer im Wesentlichen vertikalen eingezogenen Position angehoben wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie jeweils die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. August 2007 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>\uf02d Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01. September 2008 zu machen sind;<br \/>\n\uf02d den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempf\u00e4nger und\/oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n\uf02d die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheim-haltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu 1) wird verurteilt,<\/p>\n<p>die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 25.08.2007 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 25. August 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 500.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 1 079 XXX B1 (das \u201eKlagepatent\u201c) auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 27.05.1999 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Dokuments US 87XXX vom 29.05.1998 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 25.07.2007. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 699 36 XXX T2) ist in Kraft. Der Rechtsbestand des Klagepatents ist derzeit nicht angegriffen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eRollstuhllift mit faltbarer Hebeplattform\u201c (\u201eWheelchair Lift With Foldable Platform\u201c). Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eRollstuhllift (10 ) zum Einsatz in Verbindung mit einem Fahrzeug mit einem Boden, wobei der Lift folgendes umfasst:<\/p>\n<p>ein Kraftbet\u00e4tigungssystem; eine Plattformeinheit (12 ) mit einer inneren Platte (30 ) proximal zu dem Fahrzeug, und mit einer \u00e4u\u00dferen Platte (32 ), distal zu dem Fahrzeug, wenn sich die Plattformeinheit in einer vollst\u00e4ndig aufgeklappten Konfiguration befindet, wobei die \u00e4u\u00dfere Platte (32 ) ein erstes Ende, proximal zu der inneren Platte (30 ) aufweist, und ein zweites Ende, distal zu der inneren Platte (30 ), wobei die innere Platte (30 ) ein erstes Ende proximal zu dem Fahrzeug aufweist, und ein zweites Ende distal zu dem Fahrzeug, wobei die innere Platte (30 ) und die \u00e4u\u00dfere Platte (32 ) jeweils eine obere Oberfl\u00e4che und eine untere Oberfl\u00e4che aufweisen, wobei in der vollst\u00e4ndig erweiterten Konfiguration die unteren Oberfl\u00e4chen der inneren und \u00e4u\u00dferen Platten in die gleiche Richtung zeigen, und wobei in einer zusammengeklappten Konfiguration die untere Oberfl\u00e4che der \u00e4u\u00dferen Platte (32 ) zu der unteren Oberfl\u00e4che der inneren Platte (30 ) ausgerichtet ist, wobei die Plattformeinheit (12 ) eine im Wesentlichen vertikale eingezogene Konfiguration in dem Fahrzeug aufweist, eine im Wesentlichen horizontale Einstiegsh\u00f6henkonfiguration und eine im Wesentlichen horizontale Bodenh\u00f6henkonfiguration; einen vertikalen Arm (42 , 142 ); und gekennzeichnet durch eine Verbindungseinheit, die mit dem genannten Kraftbet\u00e4tigungssystem und der genannten Plattformeinheit verbunden ist, wobei die genannte Verbindungseinheit eine Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur (26 ) aufweist, die mit dem vertikalen Arm (42 , 142 ) verbunden ist; eine Einrichtung (68 , 168 , 46 , 146 ), die das Aufklappen und Zusammenklappen der genannten Plattformeinheit erleichtert, wobei sie folgendes umfasst: eine Einrichtung (68 , 168 ), die mit der genannten Plattformeinheit verbunden ist und mit der genannten Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur eingreifen kann, wenn sich die genannte Plattformeinheit zwischen der Einstiegsh\u00f6henposition und der eingezogenen Position bewegt, wobei sie den Eingriff mit der genannten Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur l\u00f6st, wenn sich die genannte Plattformeinheit zwischen der Einstiegsh\u00f6henposition und der Bodenh\u00f6henposition bewegt; und eine drehbare Bindungseinheit (46 ; 146 ), welche den vertikalen Arm mit dem genannten ersten Ende der genannten \u00e4u\u00dferen Platte (32 ) verbindet, wobei w\u00e4hrend dem Vorgang des Zusammenklappens die genannte Plattformeinheit (12 ) aus ihrer im Wesentlichen horizontalen Einstiegsh\u00f6henposition in Richtung ihrer im Wesentlichen vertikalen eingezogenen Position angehoben wird.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die nach der Beschreibung des Klagepatents ein erstes bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung dokumentieren.<\/p>\n<p>Bei Figur 2 handelt es sich um eine Perspektivansicht des Rollstuhllifts mit Antrieb, bei der die klappbare Plattformeinheit an einer Position auf Bodenh\u00f6he dargestellt ist.<\/p>\n<p>Die Figuren 3 bis 5 zeigen Seitenansichten des Rollstuhllifts dessen klappbare Plattformeinheit von der eingezogenen bzw. Verstauungsposition (Fig. 3) in die Einstiegsh\u00f6henposition bewegt wird (Fig. 4 und 5).<\/p>\n<p>Figur 6 ist eine vergr\u00f6\u00dferte Perspektivansicht einer der drehbaren Bindungs- bzw. Verbindungseinheiten.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt Rohlstuhllifte mit den Typenbezeichnungen A74XXX, A84XXX, A70115, A74XXXC, A84XXXC, A70115C und 2BB360 (die \u201eangegriffenen Ausf\u00fchrungsformen\u201c) her, bietet sie unter anderem auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an und vertreibt sie dort. Das Angebot und der Vertrieb erfolgen \u00fcber ihre Internetseite unter der Domain <a title=\"www.B.com\" href=\"http:\/\/www.b.com\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.B.com<\/span><\/a> und\/oder die Internetseite <a title=\"www.C-D.com\" href=\"http:\/\/www.c-d.com\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.C-D.com<\/span><\/a> ihres europ\u00e4ischen Vertriebsh\u00e4ndlers C D mit Sitz in D\u00e4nemark. Der Beklagte zu 2) ist Vorsitzender des Vorstands und gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 3) ist ein weiteres gesch\u00e4ftsf\u00fchrendes Mitglied des Vorstands und ebenfalls gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Beispielhaft ist nachfolgend ein Bild der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2BBXXX eingeblendet.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf die Anlagen K 7 bis K 10 sowie PBP 1 bis 4 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie ihren urspr\u00fcnglich geltend gemachten Vernichtungsantrag zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie verf\u00fcgten nicht \u00fcber eine mit der Plattformeinheit verbundene Einrichtung, die mit der Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur eingreifen kann, wenn sich die Plattformeinheit zwischen der Einstiegsh\u00f6henposition und der eingezogenen Position bewegt bzw. den Eingriff mit der genannten Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur l\u00f6st, wenn sich die genannte Plattformeinheit zwischen der Einstiegsh\u00f6henposition und der Bodenh\u00f6henposition bewegt. Au\u00dferdem sei bei ihnen keine drehbare Bindungseinheit vorhanden, welche den vertikalen Arm mit dem ersten Ende der \u00e4u\u00dferen Platte verbindet.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, bereits aus dem Wortlaut der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung des Hauptanspruchs des Klagepatents ergebe sich, dass ein Eingreifen der mit der Plattform verbundenen Einrichtung mit der Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur erfordere, dass ein \u201eEinrasten\u201c oder \u201eEinkuppeln\u201c der Einrichtung in die Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur erfolgen m\u00fcsse. Der englische Begriff \u201eengageable with\u201c werde benutzt, wenn Z\u00e4hne eines Zahnrades ineinander greifen, eine Kupplung einr\u00fccke oder ein Getriebe geschaltet werde. Vor diesem Hintergrund ergebe sich aus der Sicht des ma\u00dfgeblichen Durchschnittsfachmanns aus der Patentbeschreibung, dass es nicht ausreicht, wenn die Einrichtung mit einer glatten Ber\u00fchrungs- oder Kontaktoberfl\u00e4che auf der Unterseite des zur Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur geh\u00f6renden unteren Bet\u00e4tigungsarms (38) lediglich aufliege, ohne dass eine Zwangsf\u00fchrung der beiden Bauteile erfolge.<\/p>\n<p>Ein Eingreifen im Sinne des Klagepatents finde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht statt. Stattdessen rolle die dort vorhandene \u201eEinrichtung\u201c entlang des unteren Bet\u00e4tigungsarms mittels einer Rolle ab. Dies verdeutlicht die Beklagte anhand der nachstehend eingeblendeten 3D-Darstellung:<\/p>\n<p>Die beiden Bauteile st\u00e4nden dabei nicht im \u201eEingriff\u201c miteinander, weil eine nach der Lehre des Klagepatents geforderte zwingende F\u00fchrung nicht erfolge. Es sei daher nicht m\u00f6glich, die Bewegung, wie es das Klagepatent offenbare, zu kontrollieren.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind weiter der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten auch nicht \u00fcber eine Bindungseinheit, die den vertikalen Arm mit einem ersten Ende der \u00e4u\u00dferen Platte der Plattformeinheit verbinde. Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene \u201eEinheit\u201c sei als Kette ausgebildet. Diese werde zwar \u00fcber eine am vertikalen Arm (42, 142) befestigte Rolle mit der Bezugsziffer 3 gef\u00fchrt. Befestigt und damit verbunden sei sie aber bei der Bezugsziffer 5 nur mit dem, dem Fahrzeug zugewandten, Ende der inneren Platte.<\/p>\n<p>Der Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterliege daher f\u00fcr das Auf- und Zusammenklappen der \u00e4u\u00dferen Platte einem anderen L\u00f6sungsansatz als die Erfindung des Klagepatents, die eine ganz bestimmte Art der Bewegungs\u00fcbertragung offenbare. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde die an den Platten befestigte und \u00fcber die Rolle des vertikalen Arms gef\u00fchrte Kette alleine aufgrund der Auf- und Abbewegung der inneren Platte verl\u00e4ngert oder verk\u00fcrzt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten daher von der durch das Klagepatent vorgegebenen konkreten kinematischen Realisierung keinen Gebrauch, weil die Bewegung des vertikalen Arms nicht auf die \u00e4u\u00dfere Platte \u00fcbertragen werde, sondern auf die dem Fahrzeug zugewandte innere Platte. Schwenke die innere Platte in die vertikale Ebene, verk\u00fcrze sich der Kettenweg, so dass die \u00e4u\u00dfere Platte eingeschwenkt werde.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind weiter der Ansicht, dass die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendete \u201eEinheit\u201c auch nicht drehbar ausgestaltet sei. Die Einheit sei lediglich biegbar bzw. formbar, nicht aber in sich drehbar.<\/p>\n<p>Diesem Vorbringen tritt die Kl\u00e4gerin entgegen.<\/p>\n<p>Sie meint vor dem Hintergrund des im Klagepatent in Bezug genommenen Standes der Technik sei es Aufgabe des Klagepatents, eine Plattformeinheit bereitzustellen, bei der mehrere Plattformen zum Transport eines Rollstuhls automatisch auseinander- und zusammengeklappt werden und verschiedene Lifth\u00f6hen einnehmen k\u00f6nnen. Soweit das Klagepatent hierf\u00fcr beanspruche, dass die mit der Plattformeinheit verbundene Einrichtung (68, 168) mit der Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur eingreifen k\u00f6nne, sei Funktion dieses Eingriffs, dass die Plattformeinheit sowohl bei der Abw\u00e4rtsbewegung als auch bei der Aufw\u00e4rtsbewegung kontrolliert herunter bzw. hineingeklappt werde. Hierf\u00fcr sei erforderlich aber auch ausreichend, dass die Plattformeinheit beim Herunterklappen an den Bet\u00e4tigungsarmen der Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur abgest\u00fctzt und bei der Aufw\u00e4rtsbewegung verhindert werde, dass die Plattformeinheit unkontrolliert in das Fahrzeug hineinkippe. Ein Einrasten oder Einkuppeln sei in diesem Zusammenhang weder erforderlich noch in der Patentschrift als zwingend offenbart.<\/p>\n<p>Soweit der Hauptanspruch dar\u00fcber hinaus vorgebe, dass eine drehbare Verbindungseinheit (46, 146) den Vertikalen Arm mit dem ersten Ende der \u00e4u\u00dferen Platte verbinde, sei Sinn und Zweck, die \u00e4u\u00dfere Platte beim Ausklappvorgang in eine horizontale Position neben der inneren Platte zu heben. Hierf\u00fcr reiche zum einen aus, dass die Bindungseinheit eine Verbindung zwischen dem vertikalen Arm und dem ersten Ende der \u00e4u\u00dferen Platte herstelle, damit die Bewegungen des vertikalen Arms auf das erste Ende der \u00e4u\u00dferen Platte \u00fcbertragen werden k\u00f6nne. Daf\u00fcr sei aber nicht erforderlich, dass die Bindungseinheit am vertikalen Arm befestigt sei. Zum anderen gen\u00fcge daf\u00fcr, dass die Verbindungseinheit \u201edrehbar\u201c im Sinne des Klagepatents sei, dass sie in vertikaler Richtung eine Drehbewegung zulasse. \u201eDrehbar\u201c im Sinne des Klagepatents bedeute nicht eine Drehung im Sinne einer Rotation sondern eine Drehbewegung in vertikaler Richtung, also eine Schwenkbewegung. Denn technischer Hintergrund f\u00fcr die \u201eDrehbarkeit\u201c des Verbindungselementes sei alleine, dass dieses seine Form beim Ein- und Ausklappen der Plattformeinheit anpassen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3, \u00a7 140a Abs. 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft einen Fahrzeug-Rollstuhllift; insbesondere einen Rollstuhllift mit Antrieb mit automatisch zusammenklappbaren Plattformen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt einleitend aus, dass Fahrzeug-Rollstuhllifte weit verbreitet eingesetzt werden, um Personen in Rollst\u00fchlen dabei zu helfen, in ein Fahrzeug und aus einem Fahrzeug zu gelangen.<\/p>\n<p>Eine bekannte Art von Rollstuhllift werde von dem japanischen Unternehmen E F Company, Ltd. hergestellt. Der Rollstuhllift sei mit einer klappbaren Plattform mit einer hydraulischen Antriebssteuerung ausgestaltet, um den Lift zwischen drei Intervallpositionen zu bewegen: einer vertikalen eingefahrenen Position innerhalb eines Fahrzeugs, einer Einstiegsposition, die im Wesentlichen horizontal angeordnet ist und sich koplanar zu dem Fahrzeugboden bzw. auf einer Ebene mit diesem befindet, und einer Bodenposition zum Laden oder Entladen eines Rollstuhls auf die oder von der Plattform. Der Liftbetrieb werde dabei automatisch mittels Antrieb gesteuert. Die Operationen der Plattform beim Auf- und Zusammenklappen w\u00fcrden allerdings manuell gesteuert. Die Plattform des Lifts weise zwei schwenk- bzw. drehbare Abschnitte auf, wobei sich ein \u00e4u\u00dferer Abschnitt im Verh\u00e4ltnis zu einem inneren Abschnitt drehen k\u00f6nne, so dass die Ladeoberfl\u00e4che der beiden Abschnitte zuerst geklappt werden kann, so dass diese zueinander ausgerichtet sind (der \u00e4u\u00dfere Abschnitt dreht sich im Verh\u00e4ltnis zu dem inneren Abschnitt um 180\u00b0, klappt um und ruht bzw. liegt auf der Oberseite des inneren Abschnitts), und danach dreht sich der innere Abschnitt erneut in Richtung des Fahrzeuginnenraums in Verbindung mit dem \u00e4u\u00dferen Abschnitt an eine vertikale eingezogene bzw. Lagerposition.<\/p>\n<p>Ein am 12. Oktober 1982 an G et al. erteiltes U.S. Patent US-A-4.353.436 offenbare einen manuellen Rollstuhllift zum Bef\u00f6rdern eines Rollstuhls und dessen Insassen bzw. Fahrer auf den Boden des Fahrzeugs und von dem Fahrzeugboden herab. Der Lift weise eine Befestigungsvorrichtung und eine Tr\u00e4gereinheit auf, die beweglich an der Befestigungsvorrichtung angebracht sei, so dass diese drehbar oder durch Translationsbewegung zwischen einer Aufbewahrungsposition und einer sich ausw\u00e4rts erstreckenden Betriebsposition bewegt werden k\u00f6nne. Der Lift k\u00f6nne \u00fcber eine elektrische Antriebssteuerung so bet\u00e4tigt werden, dass er sich nach oben und nach unten bewege. Eine Plattformstruktur weise ein \u00e4u\u00dferes Plattformelement und ein inneres Plattformelement auf. Die Plattform k\u00f6nne manuell zwischen einer Aufbewahrungsposition und einer Ladeposition geklappt werden. Die Plattform werde dergestalt geklappt, dass sich das \u00e4u\u00dfere Plattformelement um 180\u00b0 an eine Aufbewahrungsposition drehe, wobei das innere Plattformelement \u00fcberlagert werde, und wobei die geklappte Konfiguration der inneren und \u00e4u\u00dferen Plattformelemente zus\u00e4tzlich um die Drehachsen an eine vertikale Ausrichtung (Drehbewegung um 90\u00b0) an die letztendliche Aufbewahrungsposition geklappt werde.<\/p>\n<p>Weiter sei aus einem an H erteilten U.S. Patent US-A-4.534.450 eine Fahrzeug-Rollstuhllifteinheit bekannt, die in einem Fahrzeug installiert sei und einen unbehinderten T\u00fcrzugang bereitstelle, selbst wenn sich die Lifteinheit an der Aufbewahrungs- bzw. eingezogenen Position befinde. Die Lifteinheit umfasse eine Plattform, die aus einem Rahmen gebildet werde, der zwei unabh\u00e4ngige Abschnitte trage bzw. st\u00fctze, die zwischen einer koplanaren Position und einer transversalen Position verschiebbar seien. Die Plattform sei drehbar zwischen einer aufrechten eingezogenen Position in dem Fahrzeug und einer \u00e4u\u00dferen intermedi\u00e4ren Positionsh\u00f6he parallel zu dem Fahrzeugboden, wobei sie aus dieser Position auf Bodenh\u00f6he und von Bodenh\u00f6he an diese Position beweglich sei.<\/p>\n<p>Das U.S. Patent US-A-4.408.948 offenbare eine Plattformeinheit bestehend aus mehreren Abschnitten, die kontrolliert zusammengeklappt und kontrolliert auseinandergeklappt werden k\u00f6nne, um den Zugang bzw. Einstieg zu erm\u00f6glichen, wobei die Einheit die Merkmale des Oberbegriffs aus Anspruch 1 aufweise.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber diesem vorgefundenen Stand der Technik h\u00e4lt das Klagepatent die weitere Gestaltung und Entwicklung eines Rollstuhllifts mit Antrieb f\u00fcr w\u00fcnschenswert, der \u00fcber eine automatisch klappbare Plattformeinheit verf\u00fcgt, die sich in zwei Plattformplatten klappen l\u00e4sst, so dass die beiden Platten w\u00e4hrend der Aufw\u00e4rtsbewegung zum Verstauen transversal \u00fcber die Plattformeinheit zusammenklappen, und so dass die Plattformeinheit w\u00e4hrend der Abw\u00e4rtsbewegung f\u00fcr einen Einsatz auseinandergeklappt wird, um die beiden Platten an eine im Wesentlichen horizontale Position auszuklappen, wobei die Platten zwischen den Positionen f\u00fcr den Einstieg und auf Bodenh\u00f6he koplanar zueinander sind. Dabei bleibt die zusammengeklappte Plattformeinheit in dem Fahrzeug versenkt bzw. ist nicht sichtbar aufbewahrt aufgrund ihres flachen vertikalen Aufbewahrungs- bzw. eingezogenen Profils, wodurch eine bessere Sichtbarkeit der Fahrzeug\u00f6ffnung bzw. der Fenster erzeugt wird, und wodurch eine geringere Aufbewahrungsh\u00f6he und weniger Platz erforderlich sind als bei bereits existierenden Rollstuhlliften. Ferner verfolgt das Klagepatent das Ziel, einen Rollstuhllift mit Antrieb mit einer zusammenklappbaren bzw. klappbaren Plattformeinheit bereitzustellen, mit einer deutlich erweiterten Nutzungsl\u00e4nge und geringerem Aufbewahrungsraum in dem Fahrzeug, was teilweise in gro\u00dfen Z\u00fcgen oder in kommerziell eingesetzten Transportfahrzeugen, etc. erforderlich sei.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe realisiert das Klagepatent nach seinem Patentanspruch 1 durch einen Rollstuhllift mit den folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) Rollstuhllift (10) zum Einsatz in Verbindung mit einem Fahrzeug mit einem Boden, wobei der Lift folgendes umfasst:<\/p>\n<p>b) ein Kraftbet\u00e4tigungssystem;<\/p>\n<p>c) eine Plattformeinheit (12)<\/p>\n<p>ca) mit einer inneren Platte (30) proximal zu dem Fahrzeug, und<\/p>\n<p>cb) mit einer \u00e4u\u00dferen Platte (32), distal zu dem Fahrzeug, wenn sich die Plattformeinheit in einer vollst\u00e4ndig aufgeklappten Konfiguration befindet,<\/p>\n<p>d) wobei die \u00e4u\u00dfere Platte (32) ein erstes Ende, proximal zu der inneren Platte (30) aufweist, und ein zweites Ende, distal zu der inneren Platte (30),<\/p>\n<p>e) wobei die innere Platte (30) ein erstes Ende proximal zu dem Fahrzeug aufweist, und ein zweites Ende distal zu dem Fahrzeug,<\/p>\n<p>f) wobei die innere Platte (30) und die \u00e4u\u00dfere Platte (32) jeweils eine obere Oberfl\u00e4che und eine untere Oberfl\u00e4che aufweisen,<\/p>\n<p>g) wobei in der vollst\u00e4ndig erweiterten Konfiguration die unteren Oberfl\u00e4chen der inneren und \u00e4u\u00dferen Platten in die gleiche Richtung zeigen, und<\/p>\n<p>h) wobei in einer zusammengeklappten Konfiguration die untere Oberfl\u00e4che der \u00e4u\u00dferen Platte (32) zu der unteren Oberfl\u00e4che der inneren Platte (30) ausgerichtet ist,<\/p>\n<p>i) wobei die Plattformeinheit (12)<\/p>\n<p>ia) eine im Wesentlichen vertikale eingezogene Konfiguration in dem Fahrzeug aufweist,<\/p>\n<p>ib) eine im Wesentlichen horizontale Einstiegsh\u00f6henkonfiguration und ic) eine im Wesentlichen horizontale Bodenh\u00f6hekonfiguration;<\/p>\n<p>id) einen vertikalen Arm (42, 142);<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch<\/p>\n<p>j) eine Verbindungseinheit, die mit dem genannten Kraftbet\u00e4tigungssystem und der genannten Plattformeinheit verbunden ist,<\/p>\n<p>k) wobei die genannte Verbindungseinheit<\/p>\n<p>ka) eine Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur (26) aufweist, die mit dem vertikalen Arm (42, 142) verbunden ist;<\/p>\n<p>kb) eine Einrichtung (68, 168, 46, 146), die das Aufklappen und Zusammenklappen der genannten Plattformeinheit erleichtert;<\/p>\n<p>l) eine Einrichtung (68, 168, 46, 146), die das Aufklappen und Zusammenklappen der genannten Plattformeinheit erleichtert, die folgendes umfasst:<\/p>\n<p>la) eine Einrichtung (68, 168), die mit der genannten Plattformeinheit verbunden ist und mit der genannten Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur eingreifen kann, wenn sich die genannte Plattformeinheit zwischen der Einstiegsh\u00f6henposition und der eingezogenen Position bewegt, wobei sie den Eingriff mit der genannten Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur l\u00f6st, wenn sich die genannte Plattformeinheit zwischen der Einstiegsh\u00f6henposition und der Bodenh\u00f6henposition bewegt; und<\/p>\n<p>Ib) eine drehbare Bindungseinheit (46; 146), welche den vertikalen Arm mit dem genannten ersten Ende der genannten \u00e4u\u00dferen Platte (32) verbindet, wobei w\u00e4hrend dem Vorgang des Zusammenklappens die genannte Plattformeinheit (12) aus ihrer im Wesentlichen horizontalen Einstiegsh\u00f6henposition in Richtung ihrer im Wesentlichen vertikalen eingezogenen Position angehoben wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zu Recht haben die Beklagten dies in Bezug auf die Merkmalsgruppe a) bis ka) nicht bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Dar\u00fcber hinaus werden durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch die Merkmale kb) bis lb) verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\na) Im Hinblick auf die Auslegung des streitigen Merkmals la), gilt folgendes:<br \/>\nWie der Fachmann der deutschen Fassung des Patentanspruchs entnimmt, soll die Einrichtung (68, 168) mit der Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur eingreifen k\u00f6nnen, wenn sich die Plattformeinheit zwischen der Einstiegsh\u00f6henposition und der eingezogenen Position bewegt, wobei sie den Eingriff mit der Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur l\u00f6st, wenn sich die Plattformeinheit zwischen der Einstiegsh\u00f6henposition und der Bodenh\u00f6henposition bewegt. Diese Formulierung l\u00e4sst offen, ob das Eingreifen der Einrichtung mit der Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur, wie die Beklagten meinen, formschl\u00fcssig, etwa durch ein \u201eEinrasten\u201c oder \u201eEinkuppeln\u201c bzw. mittels einer zwingenden F\u00fchrung, erfolgen muss, oder ob es, wie die Kl\u00e4gerin meint, ausreichend sein kann, wenn die Einrichtung mittels einer glatten oder in Form einer als Rolle ausgebildeten Kontaktfl\u00e4che in Kontakt mit der Unterseite der Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur tritt und auf diese einwirkt. Zwar l\u00e4sst sich die f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgebliche Fassung des Patentanspruchs, in welcher sich die Formulierung \u201eengageable with said parallelogram actuating structure\u201c findet, durchaus im Sinn einer L\u00f6sung verstehen, bei der ein Einrasten oder Einkuppeln der Einrichtung in die Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur stattfindet. So wird die Formulierung \u201efor engaging with\u201c in der Klagepatentschrift unter Bezugnahmen auf Figur 6 auch im Zusammenhang mit der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels verwendet, bei dem beschrieben wird, dass der Sattelblock (74) einer Satteleinheit (68) als Teil der Einrichtung (68, 168) ein Gelenkst\u00fcck (76) aufweisen kann, und zwar f\u00fcr einen Eingriff mit einer \u00d6ffnung unter dem unteren Bet\u00e4tigungsarm (38), wenn sich der Lift zwischen der Einstiegsh\u00f6henposition und der verstauten Position bewegt (vgl. [0027] der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung und [0036] der deutschen \u00dcbersetzung]).<\/p>\n<p>Dies bedeutet allerdings nicht, dass die technische Lehre des Klagepatents auf eine Gestaltung reduziert werden darf, bei der ein Eingriff mittels eines Gelenkst\u00fcckes oder Vorsprungs in eine \u00d6ffnung oder eine Nut umgesetzt wird. Entscheidend ist vielmehr, was der Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung unter der Realisierung eines Eingriffs der Einrichtung mit der Parallelogramm-Bet\u00e4tigunsstruktur versteht.<\/p>\n<p>Nach Abschnitt [0006] ist Aufgabe des Klagepatents die weitere Gestaltung und Entwicklung eines Rollstuhllifts einer automatisch klappbaren Plattformeinheit mit zwei Platten, die w\u00e4hrend der Aufw\u00e4rtsbewegung zum Verstauen transversal \u00fcber die Plattformeinheit zusammenklappen, und \u2013 umgekehrt &#8211; bei der Abw\u00e4rtsbewegung auseinandergeklappt werden, um eine Ebene zu bilden, auf die ein Rollstuhlfahrer fahren kann. F\u00fcr die Realisierung des gegen\u00fcber dem Stand der Technik nicht mehr manuellen, sondern automatisierten Zusammenklappens der Plattformeinheit bei der Aufw\u00e4rtsbewegung zum Verstauen in die im Wesentlichen vertikale Konfiguration und umgekehrt offenbart das Klagepatent u.a. die Einrichtung (68, 168, 46, 146) (Merkmale kb), l), la) und lab)), die mit der mit dem vertikalen Arm (42, 142) (Merkmal id)) verbundenen Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur (26) (Merkmal ka)) beim Auf- und Zusammenklappen zusammenwirkt und dieses erleichtert. Dabei soll die Einrichtung (68, 168) mit der genannten Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur eingreifen k\u00f6nnen, wenn sich die Plattformeinheit zwischen der Einstiegsh\u00f6henposition und der eingezogenen Position bewegt, also zusammengeklappt wird. Genauso l\u00f6st die Einrichtung (68, 168) ihren Eingriff mit der genannten Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur, wenn sich die Plattformeinheit zwischen der Einstiegsh\u00f6henposition und der Bodenh\u00f6henposition bewegt.<\/p>\n<p>Dass es dem Klagepatent bei dem Eingreifen mit der Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur im Sinne des Merkmals la) gerade darum geht, dass eine ungewollte L\u00f6sung im Sinne eines seitlichen Abrutschens der Einrichtung (68, 168) verhindert wird, wie die Beklagten vortragen, l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt im Zusammenhang mit der Erl\u00e4uterung des ersten, in den Figuren 2 bis 6 illustrierten Ausf\u00fchrungsbeispiels aus, dass durch die Anordnung, bei der ein Eingreifen erfolgt, die Bewegungen der Plattformeinheit gut geregelt werden. Im Besonderen soll verhindert werden, dass die Plattformeinheit eine frei fallende oder eine freie Einsatzbewegung w\u00e4hrend den Aufw\u00e4rts- und Abw\u00e4rtsbewegungen des Lifts erf\u00e4hrt bzw. aufweist. Zum Erreichen dieser Funktionalit\u00e4t aber ist nicht erforderlich, dass die Einrichtung in die Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur einrastet oder an deren Unterseite eine andere Art \u201ezwingender F\u00fchrung\u201c der Einrichtung erfolgt. Um ein freies Fallen bzw. eine freie Einsatzbewegung in der Phase des Bewegungsablaufs zu verhindern, in der ein Eingreifen erfolgen soll, gen\u00fcgt es, dass ein Abst\u00fctzen der Einrichtung (68, 168) an der Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur stattfinden kann. Hierf\u00fcr ist jede Form des Kontaktes ausreichend \u2013 sei es ein Einrasten an der Unterseite, sei es das Aufliegen einer glatten Ber\u00fchrungsfl\u00e4che, sei es das Aufliegen einer an der Einrichtung befindlichen Rolle. Voraussetzung ist nur, dass eine stabilisierende Wirkung in der Richtung erfolgt, in der ein freies Fallen bzw. eine freie Einsatzbewegung erwartet werden kann. Die Gefahr eines seitlichen Abrutschens besteht hingegen aufgrund der Bauart des zu seinem Einsatz mit dem Boden eines Fahrzeuges verbundenen Lifts mit zwei parallelen Verbindungseinheiten zwischen Plattformeinheit und Kraftbet\u00e4tigungssystem nicht. Denn durch die Art der Konstruktion ist gew\u00e4hrleistet, dass die Bewegung der Plattformeinheit \u2013 ohne seitliches Spiel &#8211; nur in der Richtung erfolgen kann, in der die Verbindungseinheiten ausgerichtet sind.<\/p>\n<p>Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann an der Stelle, in der das Klagepatent Ausf\u00fchrungen zur Funktionsweise der Einrichtung (68, 168) und des Eingreifens mit der Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur enth\u00e4lt, n\u00e4mlich bei der Beschreibung des ersten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in den Abschnitten [0036] und [0037]. Dort findet sich zun\u00e4chst der Hinweis, dass der Sattelblock (74) der Satteleinheit als Teil der Einrichtung (68, 168) alternativ entweder eine glatte Ber\u00fchrungs- oder Kontaktoberfl\u00e4che oder aber ein Gelenkst\u00fcck (76) aufweisen kann, wie dies in der Abbildung aus Fig. 6 dargestellt ist. Zwar beschreibt das Klagepatent gleich im Anschluss auch, dass das Gelenkst\u00fcck (76) f\u00fcr einen Eingriff mit einer \u00d6ffnung unter dem unteren Bet\u00e4tigungsarm (38) vorgesehen ist. Dass mit einem vorstehenden Gelenkst\u00fcck (76) ein Eingriff technisch sinnvoll nur herstellt werden kann, wenn eine entsprechende \u00d6ffnung oder Auslassung dort vorhanden ist, wo es eingreifen soll, ist aber sachlogisch. Dass die Klagepatentschrift an dieser Stelle das \u2013 nicht beanspruchte \u2013 Vorhandensein einer \u00d6ffnung beschreibt, \u00e4ndert nichts daran, dass ein Eingreifen im Sinne der durch das Klagepatent offenbarten technischen Lehre auch mit einer glatt ausgestalteten Ber\u00fchrungs- oder Kontaktoberfl\u00e4che erfolgen kann.<\/p>\n<p>Was f\u00fcr den eigentlichen Vorgang des Eingreifens relevant ist, erf\u00e4hrt der Fachmann zwei S\u00e4tze sp\u00e4ter, wenn das Klagepatent beschreibt, wie eine \u201egut geregelte\u201c Bewegung der Plattformeinheit vonstatten geht. Dort hei\u00dft es, dass, wenn die Plattformeinheit (12) aus ihrer Einstiegsh\u00f6henposition in Richtung ihrer Verstauungsposition angehoben wird, die beiden Sattelbl\u00f6cke (74, 174) oder die beiden Gelenkst\u00fccke (76, 176) in Kontakt mit den unteren Bet\u00e4tigungsarmen (38, 138) kommen, welche die vertikalen Gelenkverbindungen (72, 172) nach unten dr\u00fccken, wobei wiederum die innere Plattformplatte (30 ) durch die Drehverbindung erh\u00f6ht, bzw. angehoben wird.<\/p>\n<p>Dem Fachmann ist somit klar, dass es f\u00fcr das \u201eeingreifen mit\u201c nicht erforderlich ist, dass ein Einkuppeln oder Einrasten der miteinander eingreifenden Bauteile stattfindet. Soweit die Klagepatentschrift in Abschnitt [0036] ausf\u00fchrt, dass die Einrichtung (68, 168) eine Satteleinheit aufweisen kann, die \u00fcber einen Sattelblock (74) verf\u00fcgt, der ein Gelenkst\u00fcck (76) hat, das mit einer \u00d6ffnung eingreift, handelt es sich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf. Ohne dass es dessen bed\u00fcrfte, erinnert das Klagepatent selbst ausdr\u00fccklich in dem sich an die Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels anschlie\u00dfende Abschnitt [0037] daran. Dort hei\u00dft es, dass es sich bei den beschriebenen Satteleinheiten zwar um die bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele handele, gem\u00e4\u00df dem Umfang der vorliegenden Erfindung aber auch (nicht abgebildete) Rolleneinheiten eingesetzt werden k\u00f6nnten. Entsprechend wird der Fachmann eine Gestaltung des Eingriffs mit der Parallelogramm-Bet\u00e4tigungseinheit mithilfe von aufliegenden Rollen oder einer glatten, deren Unterseite kontaktierenden Fl\u00e4che ohne weiteres in seine \u00dcberlegungen einbeziehen, wenn er die Lehre des Klagepatents nacharbeitet.<\/p>\n<p>b) F\u00fcr Merkmal lb) sind folgende Auslegungsgesichtspunkte ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer deutschen Fassung von Anspruch 1 entnimmt der Fachmann, dass die Einrichtung (68, 168, 46, 146), die das Aufklappen und Zusammenklappen der Plattformeinheit erleichtert, neben der in Merkmal la) beschriebenen Einrichtung (68, 168) eine drehbare Bindungseinheit (46, 146) umfasst, welche den vertikalen Arm mit dem Ende der \u00e4u\u00dferen Platte (32 ) verbindet, wobei w\u00e4hrend dem Vorgang des Zusammenklappens die Plattformeinheit (12) aus ihrer im Wesentlichen horizontalen Einstiegsh\u00f6henposition in Richtung einer im Wesentlichen vertikalen eingezogenen Position abgehoben wird.<\/p>\n<p>Der Hauptanspruch fordert seinem Wortlaut nach nicht, dass die Bindungseinheit (46, 146) an den vertikalen Arm angelenkt oder an diesem befestigt ist. Wie die Verbindung mit dem vertikalen Arm technisch realisiert wird, l\u00e4sst das Klagepatent nicht nur in der Fassung seines Hauptanspruchs sondern auch im \u00dcbrigen offen: Zwar erfolgt die Verbindung auf den zur Beschreibung des ersten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels geh\u00f6renden Abbildungen Fig. 4 bis 6 dergestalt, dass das eine Ende der Bindungseinheit drehbar an einem erweiterten Abschnitt (58) des vertikalen Arms befestigt ist. Insoweit handelt es sich jedoch auch hierbei nur um die Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, das den Schutzumfang der beanspruchten Erfindung grunds\u00e4tzlich nicht einschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Gegen ein eingeschr\u00e4nktes Verst\u00e4ndnis der Verbindung des Bindungselementes mit dem vertikalen Arm spricht auch insoweit aus der Sicht des Fachmanns die technische Funktion, die das drehbare Bindungselement erf\u00fcllt. Hierzu f\u00fchrt das Klagepatent im Rahmen der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels aus, dass die drehbaren Bindungseinheiten (46) und (146) f\u00fcr die Bewegungen der Plattformeinheit (12) zwischen deren Verstauungsposition (im wesentlichen vertikal und zusammengeklappt) und der Einstiegsposition (im Wesentlichen horizontal und aufgeklappt) zum Einsatz kommen (vgl. Abschnitt [0034]). Im Anschluss an die Er\u00f6rterung der Funktionsweise der Einrichtung (68, 168) beschreibt es die technische Funktion der drehbaren Bindungseinheiten (46) und (146), die es beim Anheben der inneren Plattformplatte (30) in die Verstauungsposition erm\u00f6glicht, dass die \u00e4u\u00dfere Plattformplatte (32) nach unten geklappt werden kann (vgl. Abschnitt [0036]). Der Beschreibung des zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Abschnitt [0043] entnimmt der Fachmann schlie\u00dflich, dass dieses \u00fcber ein Paar gegen\u00fcberliegender drehbarer Bindungseinheiten verf\u00fcgt, die mit der \u00e4u\u00dferen Plattformplatte verbunden sein sollen. Diese dienten dazu, die beiden Plattformplatten automatisch in eine transversale Richtung \u00fcber die Plattformeinheit auszuklappen, wenn sich die Plattformeinheit zwischen der eingezogenen Position und der Einstiegsh\u00f6henposition bewege, wobei die beiden Plattformplatten automatisch in die transversale Richtung \u00fcber die Plattformeinheit zusammengeklappt w\u00fcrden, wenn die Plattformeinheit sich zwischen der Eintstiegsh\u00f6henposition und der verstauten Position bewege.<\/p>\n<p>All diesen Stellen in der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann mit Blickrichtung auf den Anspruch, dass eine Verbindung der \u00e4u\u00dferen Platte mit dem an der Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur befestigten vertikalen Arm (42, 142) erforderlich ist, und zwar dergestalt, dass dessen Hebe- oder Senkbewegungen, durch die \u00fcber die Einrichtung (68, 168) die Schwenkbewegungen der inneren Platte eingeleitet werden, gleichzeitig auf das Erste Ende der \u00e4u\u00dferen Platte \u00fcbertragen werden und dass die letztgenannte beim Zusammenklappen der Plattformeinheit angehoben und vertikal gegen die innere Platte geklappt wird, bzw. beim Auseinanderklappen der Plattformeinheit abgesenkt und zur\u00fcck in eine im Wesentlichen horizontale Lage koplanar zur inneren Platte gebracht wird.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Fachmann entnimmt der deutschen Fassung das Patentanspruchs weiter, dass die Bindungseinheit (46, 146) drehbar ausgestaltet sein muss. Entscheidend f\u00fcr den Bedeutungsgehalt dessen, was drehbar im Sinne des Klagepatents ist, ist, was der Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung einer funktionsorientierten Auslegung unter der Ausbildung einer drehbaren Bindungseinheit versteht.<\/p>\n<p>Wie vorstehend ausgef\u00fchrt, verdeutlicht das Klagepatent unter Verweis insbesondere auf die Abbildungen in Fig. 2 und 6 in den Abschnitten [0034], [0036] und [0043] die Funktion, die die beiden drehbaren Bindungseinheiten (46, 146) beim Ein- und Ausklappen der aus der inneren und der \u00e4u\u00dferen Plattformplatte bestehenden Plattformeinheit haben. Dabei ist entscheidend, dass sich die Bindungseinheiten den Schwenkbewegungen um etwa 180 \u00b0der beiden Plattformplatten beim Ein- und Ausklappen anpassen k\u00f6nnen und so w\u00e4hrend des gesamten Bewegungsablaufes eine kontrollierte Bewegung der Platten erm\u00f6glichen und nicht unterbinden. Dies setzt &#8211; wie auf den Abbildungen Fig. 3, 4 und 5 erkennbar \u2013 voraus, dass die Bindungseinheiten aufgrund einer ausreichend gro\u00dfen Mehrzahl von senkrecht zur Ausklapprichtung der Plattfomeinheit waagrecht liegenden Drehachsen Drehbewegungen \u201ein sich\u201c und im Verh\u00e4ltnis zu den durch sie verbundenen Bauteilen \u2013 dem vertikalen Arm (42, 142) und der \u00e4u\u00dferen Platte (32) &#8211; durchf\u00fchren k\u00f6nnen. Der Fachmann erf\u00e4hrt eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung durch die Beschreibung des ersten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Abschnitt [0034] des Klagepatents, wo vier solcher Drehachsen der Bindungseinheit damit beschrieben werden, dass die Enden (60, 62, 64, 66) der aus zwei Verbindungsarmen bestehenden Bindungseinheit jeweils \u201edrehbar\u201c mit anderen Bauteilen verbunden sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch von den Merkmalen kb) bis lb) wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie verf\u00fcgen sowohl \u00fcber eine &#8211; etwa auf den auf S. 2 und 3 der Anlage PBP 2 abgebildeten Fotografien und den 3D-Darstellungen in der Anlage PBP 1 deutlich erkennbare &#8211; Einrichtung (68, 168) im Sinne von Merkmal la) als auch \u00fcber eine drehbare Bindungseinheit (46, 146), welche den vertikalen Arm mit dem genannten ersten Ende der genannten \u00e4u\u00dferen Platte (32) im Sinne von Merkmal lb) verbindet. Dies ergibt sich aus den in Anlage PBP 4 \u00fcberreichten Fotografien sowie den in Anlage PBP 3 enthaltenen schematischen Abbildungen des f\u00fcr alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen repr\u00e4sentativen Rollstuhllifts A 74XXX.<\/p>\n<p>a) Dem steht nicht entgegen, dass die Einrichtungen (68, 168) bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht \u00fcber ein Gelenkst\u00fcck oder eine \u00e4hnliche Vorrichtung verf\u00fcgen, die in eine Nut, einen F\u00fchrungskanal einen Schlitz oder eine andere Aussparungen eingreifen k\u00f6nnten, sondern mit einer Walze versehen ist, die beim Auf- bzw. Zusammenklappen der Plattformeinheit entlang der unteren Fl\u00e4che des Bet\u00e4tigungsarms gleitet. Entscheidend ist, dass \u00fcber diese Walze ein Abst\u00fctzen der Einrichtung (68, 168) an der Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur stattfinden kann, wenn sich der Lift zwischen der Einstiegsh\u00f6henposition und der verstauten Position bewegt und so eine frei fallende oder freie Einsatzbewegung der Plattformeinheit verhindert wird bzw. eine Kraft\u00fcbertragung von der Parallelogramm-Bet\u00e4tigungsstruktur auf die Einrichtung erm\u00f6glicht. Diese findet nicht statt, das hei\u00dft der Eingriff ist gel\u00f6st, wenn sich die Plattformeinheit zwischen der Einstiegsh\u00f6henposition und der Bodenh\u00f6henposition bewegt.<\/p>\n<p>b) Es spielt weiterhin auch keine Rolle, dass die drehbare Bindungseinheit in Form einer eindimensional beweglichen Gelenkkette ausgestaltet ist, die nicht an dem vertikalen Arm (42), sondern an der inneren Platte befestigt ist.<\/p>\n<p>aa) Zum einen verbindet diese Gelenkkette trotz ihrer Befestigung an der inneren Platte das erste Ende der \u00e4u\u00dferen Platte mit dem vertikalen Arm in einer Form, dass eine Bewegung des vertikalen Arms auf das \u00e4u\u00dfere Ende der Platte \u00fcbertragen wird. Dies wird deutlich anhand der von den Beklagten mit den Anlagen PBP 1 und 3 zur Akte gereichten Zeichnungen. Hierauf ist zu erkennen, dass die Kette \u00fcber die blau dargestellte Rolle mit der Bezugsziffer 3 des vertikalen Arms gef\u00fchrt wird, bevor sie an der inneren Platte befestigt ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang behaupten, die Kette sei nur \u201elose\u201c \u00fcber die Rolle 3 gef\u00fchrt und die Einleitung der Kraft f\u00fcr die Bewegungen der \u00e4u\u00dferen Platte finde \u00fcber eine Schwenkung der inneren Platte und die damit einhergehende Verk\u00fcrzung des Kettenweges statt, ist eine funktional lose, das hei\u00dft entkoppelte F\u00fchrung der Kette anhand der von den Beklagten vorgelegten Abbildungen nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man daher unterstellt, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen infolge von Bewegungen des vertikalen Arms, die innere, dem Fahrzeug zugewandte Platte eine Schwenkbewegung ausf\u00fchrt, und bei dieser Schwenkbewegung \u00fcber eine Ver\u00e4nderung des Kettenweges eine Bewegung der inneren Platte auf die \u00e4u\u00dfere Platte \u00fcbertragen wird, f\u00fchrt dies nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Denn auch bei dem durch die Beklagten dokumentierten Bewegungsablauf ist davon auszugehen, dass die Rolle 3 des vertikalen Arms an der Kraft\u00fcbertragung auf die Kette zumindest beteiligt ist und somit Bewegungen des vertikalen Arms auf das erste Ende der \u00e4u\u00dferen Platte \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Weiter ist die von den Beklagten f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendete Gelenkkette auch eine im Sinne des Klagepatents drehbare Bindungseinheit. Denn sie verf\u00fcgt als Bauteil, das aus einer Vielzahl von mittels Rollen verbundener Kettenglieder besteht, \u00fcber eine sehr gro\u00dfe Zahl von senkrecht zur Ausklapprichtung der Plattformeinheit waagrecht liegenden Drehachsen. Diese erm\u00f6glichen Drehbewegungen der Kette \u201ein sich\u201c und im Verh\u00e4ltnis zu den durch sie verbundenen Bauteilen \u2013 dem vertikalen Arm (42, 142) und der \u00e4u\u00dferen Platte (32). Eine durch eine derartige Gliederkette gebildete Bindungseinheit kann sich problemlos allen Schwenkbewegungen der beiden Plattformplatten beim Ein- und Ausklappen anpassen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung der Klagepatente berechtigt sind, stehen der Kl\u00e4gerin folgende Anspr\u00fcche zu:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen bzw. deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Fest-stellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin auf R\u00fcckruf folgt aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Beklagen zu 2) und 3) haften als gesetzliche Vertreter f\u00fcr die von ihnen vertretene Beklagte zu 1) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz. Denn sie haben kraft ihrer Stellung im Unternehmen der Beklagten zu 1) f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Beklagten zu 2) im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 500.000,- festgesetzt. Davon entfallen \u20ac 100.000,- auf die beantragte Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1988 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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