{"id":2556,"date":"2012-10-30T17:00:30","date_gmt":"2012-10-30T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2556"},"modified":"2016-04-25T13:39:22","modified_gmt":"2016-04-25T13:39:22","slug":"4a-o-8511-photovoltaikanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2556","title":{"rendered":"4a O 85\/11 &#8211; Photovoltaikanlage"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1945<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2012, Az. 4a O 85\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Auf die Widerklage hin wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, an die Beklagte einen Betrag von EUR 2.759,60 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozent \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem deutschen Gebrauchsmuster 20 2009 017 XXX U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Die Beklagte macht widerklagend einen Anspruch auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten f\u00fcr eine Abmahnung als Reaktion auf eine Abnehmerverwarnung geltend.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der Patentanmeldung PCT\/EP2009\/006XXX abgezweigt und genie\u00dft deshalb deren Anmeldetag vom 15.09.2009. Das Klagegebrauchsmuster nimmt die Priorit\u00e4t der DE 10 2009 014 XXX.0 sowie der DE 10 2009 011 XXX.1 vom 28.04.2009 und der DE 20 2009 007 XXX.7 vom 27.05.2009 in Anspruch. Die am 17.06.2010 erfolgte Eintragung des Klagegebrauchsmusters wurde am 22.07.2010 bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Ein L\u00f6schungsverfahren gegen das Klagegebrauchsmuster ist nicht anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201ePhotovoltaikanlage\u201c Die Kl\u00e4gerin macht das Klagegebrauchsmuster lediglich eingeschr\u00e4nkt geltend. Der durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachte Schutzanspruch l\u00e4sst sich daher wie folgt fassen:<\/p>\n<p>\u201ePhotovoltaikanlage mit wenigstens einer Solarzelle (1) und mit einer Aufst\u00e4ndereinrichtung (2, 3, 4, 5) zur Anbringung der Solarzelle (1) oberhalb einer Unterst\u00fctzungsfl\u00e4che (U), beispielsweise eines Daches, einer Stellfl\u00e4che etc., wobei die aus Aluminiumblechprofilen aufgebaute Aufst\u00e4ndereinrichtung (2, 3, 4, 5) unter Zwischenschaltung wenigstens einer Matte (9) aus einem flexiblen Kunststoffmaterial schwimmend auf der Unterst\u00fctzungsfl\u00e4che (U) gelagert ist, wobei die Matte (9) einen Spielausgleich zwischen einerseits der Aufst\u00e4ndereinrichtung (2, 3, 4, 5) und andererseits der Unterst\u00fctzungsfl\u00e4che (U) in L\u00e4ngs- und Querrichtung, das hei\u00dft entlang der Fl\u00e4che erm\u00f6glicht, so dass temperaturbedingte unterschiedliche Ausdehnungen von einerseits der Unterst\u00fctzungsfl\u00e4che (U) und andererseits der Aufst\u00e4ndereinrichtung (2, 3, 4, 5) problemlos aufgenommen werden k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>In den nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren ist nach der Klagege-brauchsmusterbeschreibung ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigt. In Figur 1 ist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Photovoltaikanlage in einer schematischen Seitenansicht dargestellt.<br \/>\nFigur 2A veranschaulicht eine Modulreihe in Seitenansicht im Detail.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt \u00fcber die A GmbH in der Bundesrepublik Deutschland ein \u201eB\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). In den durch die Kl\u00e4gerin als Anlage PBP 9 vorgelegten Artikeln von den Internetseiten <a title=\"www.C.de\" href=\"http:\/\/www.c.de\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.C.de<\/span><\/a> und <a title=\"www.D.de\" href=\"http:\/\/www.d.de\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.D.de<\/span><\/a> wird die angegriffene Ausf\u00fch-rungsform wie folgt beschrieben:<\/p>\n<p>\u201eDas Alpensolar-System gleicht auf den ersten Blick zahlreichen anderen L\u00f6sungen in diesem Bereich. Es besteht aus flachen Aluminiumk\u00e4sten mit geneigter Oberkante, auf denen die Module montiert werden. Die K\u00e4sten werden allerdings nicht direkt auf das Dach gesetzt, sondern sind an Schienen befestigt, die wiederum an der Attika \u2013 der umlaufenden Begrenzungswand \u2013 eines Flachdachs oder anderen geeigneten Teilen des Geb\u00e4udes befestigt werden. Unter den Schienen liegen die Gummimatten zum Schutz der Dachhaut.\u201c<\/p>\n<p>\u201eWer bisher Solar Module auf Hausd\u00e4chern anbringen lie\u00df, kam an Dachdurchdringungen und Bohrungen nicht vorbei. Jetzt stellt die All-g\u00e4uer Unternehmensgruppe Alpensolar eine Technik vor, die komplett durchdringungsfrei ist. (\u2026) Die Konstruktion basiert auf einem ebenso einfachen wie genialen System: die Aluminiumk\u00e4sten, welche die Solarmodule tragen, werden auf Schienen gesetzt, die auf einer festen Gummimatte an der Attika, der h\u00f6chsten Stelle des Dachs, befestigt werden. Durch die Gummiunterlage ist garantiert, dass die K\u00e4sten keinen direkten Kontakt mit der Oberfl\u00e4che des Dachs haben. Es sind keine Bohrungen notwendig und da die K\u00e4sten nicht direkt auf dem Dach aufliegen, bleibt auch der gef\u00fcrchtete \u201eReibungseffekt\u201c, eine h\u00e4ufige Ursache f\u00fcr Dachbesch\u00e4digungen, aus. Die Solarkonstruktion tr\u00e4gt sich selbst und ist zugleich effektiv gegen Wind gesch\u00fctzt.\u201c<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin, der die Beklagte nicht entgegen getreten ist, verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagegebrauchsmuster mittelbar. Zudem ist das Klagegebrauchsmuster nach Meinung der Kl\u00e4gerin auch schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>In ihrer Klageschrift hat die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst eine unmittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 13.09.2012 hat sie die Klage auf die Geltendmachung einer mittelbaren Patentverletzung umgestellt und die auf Vernichtung und R\u00fcckruf gerichteten Antr\u00e4ge zur\u00fcckgenommen. Zudem hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, sie verlange keine Rechnungslegung mehr \u00fcber die Herstellungsmengen und -zeiten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwi-derhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ord-nungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen<\/p>\n<p>Aufst\u00e4ndereinrichtungen zur Anbringung einer Solarzelle f\u00fcr eine Photovoltaikanlage oberhalb einer Unterst\u00fctzungsfl\u00e4che, beispielsweise eines Daches, einer Stellfl\u00e4che etc., wobei die Aufst\u00e4ndereinrichtung schwimmend auf der Unterst\u00fctzungsfl\u00e4che gelagert ist<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wobei<\/p>\n<p>die aus Aluminiumblechprofilen aufgebaute Aufst\u00e4nder-einrichtung unter Zwischenschaltung wenigstens einer Matte aus einem flexiblen Kunststoffmaterial schwimmend auf der Unterst\u00fctzungsfl\u00e4che gelagert ist, wobei die Matte einen Spielausgleich zwischen einerseits der Aufst\u00e4nderein-richtung und andererseits der Unterst\u00fct-zungsfl\u00e4che in L\u00e4ngs- und Querrichtung, das hei\u00dft entlang der Fl\u00e4che erm\u00f6glicht, so dass temperaturbedingte unterschiedliche Ausdehnungen von einerseits der Unterst\u00fctzungsfl\u00e4che (U) und andererseits der Aufst\u00e4ndereinrichtung (2, 3, 4, 5) problemlos aufgenommen werden k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.08.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Liefe-ranten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhalte-nen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Ver-zeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.08.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit ver-pflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Be-klagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und ver-pflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Ange-botsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 22.08.2010 begangen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Das Europ\u00e4ische Patentamt habe in einem parallelen Patent-erteilungsverfahren die Erfindungsh\u00f6he aller dort formulierten Haupt- und Unteranspr\u00fcche im Hinblick auf die JP 10002622 als nicht gegeben angesehen.<\/p>\n<p>Zudem sei eine Vorrichtung, wie sie den Gegenstand des Klagegebrauchs-musters in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung bilde, bereits vor dem Priori-t\u00e4tstag des Klagegebrauchsmusters der \u00d6ffentlichkeit bekannt gewesen. Ende 2008\/Anfang 2009 habe die in E und F ans\u00e4ssige G AG &amp; Co. KG eine Einrichtung entwickelt, die im ersten Quartal 2009 fertiggestellt und montiert worden sei. Die Montage sei im April 2009 abgeschlossen worden, wobei die Anlage am 23.04.2009 in Betrieb genommen worden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung sowie auf die als Anlagenkonvolut B 9 vor-gelegten Abbildungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin unterscheidet sich die durch das Klagege-brauchsmuster in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung beanspruchte technische Lehre von der genannten japanischen Entgegenhaltung zun\u00e4chst dadurch, dass die Entgegenhaltung Sonnenkollektoren, basierend auf der Erhitzung von Wasser, offenbare. Diese w\u00fcrden dadurch \u00fcber ein hohes Gewicht verf\u00fcgen. Ein Photovoltaikmodul sei demgegen\u00fcber wesentlich leichter, so dass die Aufst\u00e4ndereinrichtungen der beiden Anlagen v\u00f6llig unterschiedliche Anforderungen erf\u00fcllen m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Ein weiterer Unterschied bestehe in den Unterlagen aus Gummi. Die in der Entgegenhaltung offenbarten Gummikissen w\u00fcrden eine andere Funktion als beim Klagegebrauchsmuster \u00fcbernehmen. Nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters erm\u00f6gliche die Matte einen Spielausgleich der Aufst\u00e4ndereinrichtung und der Unterst\u00fctzungsfl\u00e4che in L\u00e4ngs- und Querrich-tung, das hei\u00dft entlang einer Fl\u00e4che. Die Matte nehme temperaturbedingte un-terschiedliche Ausdehnungen der Unterst\u00fctzungsfl\u00e4che und der Aufst\u00e4ndereinrichtung problemlos auf. Demgegen\u00fcber w\u00fcrden die in der Entgegenhaltung offenbarten Gummikissen neben dem Vibrationsschutz dem Gleitschutz dienen. Sie w\u00fcrden daher gerade keinen Spielausgleich in der Fl\u00e4che erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen w\u00fcrden die Gummikissen in der Entgegenhaltung lediglich im Zu-sammenhang mit der Winkelverstellung der Aufst\u00e4ndereinrichtung erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der durch die Beklagte behaupteten offenkundigen Vorbenutzung bestreitet die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen, dass eine Photovoltaikanlage gem\u00e4\u00df aller Merkmale des Schutzanspruchs in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung vor dem 28.04.2009 fertig gestellt und funktionsf\u00e4hig war.<\/p>\n<p>Zudem bestreitet die Kl\u00e4gerin, dass ein unbeteiligter Dritter vor dem 28.04.2009 in der Lage gewesen sei, die durch die Beklagte behauptete Vorbenutzung zur Kenntnis zu nehmen und aus einer Kenntnisnahme die Merkmale des Klagegebrauchsmusters zu ersehen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich unterscheide sich die angeblich vorbenutzte Anlage von der ange-griffenen Ausf\u00fchrungsform dadurch, dass bei Ersterer die gesamte Aufst\u00e4ndereinrichtung fest mit der Unterst\u00fctzungsfl\u00e4che verbunden sei, wo-durch verhindert werde, dass die eingesetzten Kunststoffmatten einen Spiel-ausgleich entlang der Fl\u00e4che erm\u00f6glichen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es demgegen\u00fcber an einer derartigen Befestigung, so dass dort eine schwimmende Lagerung auf der Dachfl\u00e4che vorhanden sei.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des laufenden Gebrauchsmusterverletzungsverfahrens vor der Kam-mer versandte die Kl\u00e4gerin das nachfolgend eingeblendete patentanwaltliche Schreiben vom 16.11.2011 an die H GmbH aus E, einer Abnehmerin der Beklagten.<br \/>\nDem Schreiben war eine Kopie der Klagegebrauchsmusterschrift beigef\u00fcgt.<br \/>\nDurch dieses Schreiben sah sich die Beklagte veranlasst, ihrerseits die Kl\u00e4gerin am 01.12.2011 wegen einer unberechtigten Abnehmerverwarnung abzumahnen. Hinsichtlich des Inhalts des Abmahnschreibens wird auf die Anlage B 15 verwiesen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin ihr daher die Kosten der Ab-mahnung zu erstatten, da das im Namen der Kl\u00e4gerin versandte Abmahn-schreiben sowohl aus materiellen als auch aus formellen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig sei und daher einen Eingriff in den ausge\u00fcbten und eingerichteten Gewerbebetrieb darstelle.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt widerklagend,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, bei dem durch sie versandten patentanwaltlichen Schreiben handele es sich um keine Schutzrechtsverwarnung, da diese ein Unterlassungsverlangen und die Androhung rechtlicher Schritte voraussetze. Im \u00dcbrigen w\u00e4re das Schreiben auch als Schutzrechtsverwarnung formell und materiell rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG i. V. m. \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG stehen der Kl\u00e4gerin nicht zu, da sich f\u00fcr die Kammer die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters nicht feststellen l\u00e4sst. Dies w\u00e4re jedoch Voraussetzung f\u00fcr eine Verurteilung der Beklagten, \u00a7 13 GebrMG. Die Widerklage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Photovoltaikanlage mit wenigstens ei-ner Solarzelle und mit einer Aufst\u00e4ndereinrichtung zur Anbringung der Solar-zelle oberhalb einer Unterst\u00fctzungsfl\u00e4che, beispielsweise eines Hausdachs oder einer Stellfl\u00e4che.<\/p>\n<p>Wie das Klagegebrauchsmuster einleitend ausf\u00fchrt, wird eine derartige Anlage beispielsweise in der DE 203 11 967 U1 offenbart. Die dort gezeigte Tragekonstruktion zur Aufst\u00e4nderung von Solaranlagen auf zu begr\u00fcnenden Flachd\u00e4chern bestehe aus einer Grundplatte aus Kunststoff, die mit einer Auflast aus Sch\u00fcttgut versehen werde. Au\u00dferdem sei ein Tragrahmen aus korrosionsbest\u00e4ndigem Metall vorgesehen, auf dem Querschienen befestigt werden k\u00f6nnten. Die Querschienen seien ihrerseits zur Aufnahme von Solarmodulen geeignet. Die Grundplatte weise unterseitig l\u00e4ngs- und querlaufende Drainagekan\u00e4le auf.<\/p>\n<p>Bei diesem Stand der Technik werde also Sch\u00fcttgut eingesetzt, das als Auflast f\u00fcr die Grundplatte fungiere. Dadurch sei die Montage aufwendig und es w\u00fcr-den letztlich Dachlasten erzeugt, die kaum von Hallend\u00e4chern aufgenommen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Daneben seien Photovoltaikanlagen bekannt, die beispielsweise in ein Schr\u00e4gdach integriert seien. In diesem Zusammenhang schlage die DE 10 2007 020 151 A1 mehrere Rahmenelemente vor. Dabei sei ein oberes Rahmenelement mit einem nach unten vorstehenden Abschnitt ausger\u00fcstet, der einen Halt des solcherma\u00dfen realisierten Solarmoduls an einer Dachlatte erm\u00f6gliche. Die Befestigung an der Dachlatte erfordere demnach einen tiefgreifenden Eingriff in die Dachhaut. Dadurch w\u00fcrden sich die bekannten Solarmodule f\u00fcr Nachr\u00fcstungen kaum eignen. Au\u00dferdem bestehe bei einer solchen Befestigung die st\u00e4ndige Gefahr, dass es zu Undichtigkeiten der Dachhaut komme, die schwere Geb\u00e4udesch\u00e4den nach sich ziehen k\u00f6nnen. Hier wolle die Erfindung Abhilfe schaffen.<\/p>\n<p>Dem Klagegebrauchsmuster liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine derartige Photovoltaikanlage so weiter zu entwickeln, dass die damit verbundene Dachlast gering sei und Geb\u00e4udesch\u00e4den m\u00f6glichst vermieden werden. Au\u00dferdem solle eine schnell zu montierende L\u00f6sung mit der M\u00f6glichkeit der Nachr\u00fcstung geschaffen werden.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach dem durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachten Schutzan-spruch durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>(1) Photovoltaikanlagen, mit wenigstens einer Solarzelle (1), und mit einer Aufst\u00e4ndereinrichtung (2, 3, 4, 5) zur Anbringung der Solar-zelle (1) oberhalb einer Unterst\u00fctzungsfl\u00e4che (U), beispielsweise eines Daches (U), einer Stellfl\u00e4che etc..<\/p>\n<p>(2) Die aus Aluminiumblechprofilen aufgebaute Aufst\u00e4ndereinrichtung (2, 3, 4, 5) ist unter Zwischenschaltung wenigstens einer Matte (9) aus einem flexiblen Kunststoffmaterial schwimmend auf der Unterst\u00fctzungsfl\u00e4che (U) gelagert.<\/p>\n<p>(3) Die Matte (9) erm\u00f6glicht einen Spielausgleich zwischen ei-nerseits der Aufst\u00e4ndereinrichtung (2, 3, 4, 5) und andererseits der Unterst\u00fctzungsfl\u00e4che (U) in L\u00e4ngs- und Quer- richtung, das hei\u00dft entlang der Fl\u00e4che.<\/p>\n<p>(4) Die Matte (9) nimmt temperaturbedingte unterschiedliche Ausdehnungen von einerseits der Unterst\u00fctzungsfl\u00e4che (U) und andererseits der Aufst\u00e4ndereinrichtung (2, 3, 4, 5) problemlos auf.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nF\u00fcr die Kammer l\u00e4sst sich nicht mit der f\u00fcr eine Verurteilung der Beklagten er-forderlichen Sicherheit feststellen, dass die durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchte technische Lehre auf einem erfinderischen Schritt beruht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der Beurteilung des Vorliegens eines erfinderischen Schrittes kann bei Ber\u00fccksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich m\u00fcndlicher Beschreibungen und hinsichtlich von Benutzungen au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in \u00a7 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grunds\u00e4tze zur\u00fcckgegriffen werden. Zwischen den Kriterien des \u201eerfinderischen Schritts\u201c im Gebrauchsmusterrecht und der \u201eerfinderischen T\u00e4tigkeit\u201c im Patentrecht besteht kein Unterschied. Es handelt sich um ein qualitatives und nicht etwa um ein quantitatives Kriterium. Dies bedeutet, dass es allein auf das K\u00f6nnen und das Wissen des Fachmanns ankommt und damit letztlich auf dessen Verstandst\u00e4tigkeit (Nirk, Anmerkung zu BGH GRUR 2006, 842 ff. in GRUR 2006, 848, 849). Es verbietet sich mithin, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachk\u00f6nnens und bei routinem\u00e4\u00dfiger Ber\u00fccksichtigung des Stands der Technik ohne weiteres finden k\u00f6nne, als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten (vgl. BGH GRUR 2006, 842 \u2013 De-monstrationsschrank).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDavon ausgehend l\u00e4sst der Vortrag der hinsichtlich der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters darlegungs- und beweisbelasteten Kl\u00e4gerin die Fest-stellung nicht zu, das Klagegebrauchsmuster beruhe auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Das Europ\u00e4ische Patentamt hat im parallelen Patenterteilungsverfahren in dem als Anlage B 12 vorgelegten Zwischenbescheid die erfinderische T\u00e4tigkeit im Hinblick auf die JP 10002622 (D2) sowohl hinsichtlich des Hauptanspruchs, als auch in Bezug auf s\u00e4mtliche Unteranspr\u00fcche verneint. Dabei ist das Europ\u00e4ische Patentamt davon ausgegangen, dass in der Entgegenhaltung alle Merkmale des dortigen Hauptanspruchs mit Ausnahme der Photovoltaikanlage offenbart seien. Es habe aber nahe gelegen, ausgehend von der D2, die Vorrichtung mit einer Photovoltaikanlage auszur\u00fcsten.<\/p>\n<p>Zwar betreffen die Ausf\u00fchrungen nicht den Anspruch in der hier streitgegen-st\u00e4ndlichen Fassung. Gleichwohl handelt es sich um eine, wenn auch nicht auf der deutschen \u00dcbersetzung beruhende, sachverst\u00e4ndige Stellungnahme, wie der Fachmann die technische Lehre der Entgegenhaltung versteht.<\/p>\n<p>In der japanischen Patentschrift wird in den Figuren 2 und 3 sowie in Patentanspruch 2 eine Ausf\u00fchrungsform offenbart, bei der ein \u201eWassererhitzer\u201c und damit eine Solaranlage (1) auf einem Untergestell (5) fixiert wird, wobei die Solaranlage (1) durch Festspannen des Untergestells (5) mit mehreren Dr\u00e4hten (2, 3) gehalten wird.<br \/>\nDabei sind die Dr\u00e4hte mit erdbebenbest\u00e4ndigen Beschl\u00e4gen (4) ausgestattet, die eine Spannungsregulierungsfunktion und Elastizit\u00e4t aufweisen. Schlie\u00dflich ist am unteren Ende des Untergestells (5) ein Vibrationsgummi (6) ausgebildet. Wie der Fachmann Abschnitt [0011] der Entgegenhaltung entnimmt, wird durch das Vibrationsschutzgummi im Hinblick auf die Last des Wassererhitzers eine Gleitschutzwirkung, eine Schwingungsabsorptionswirkung und eine Schutzwirkung gegen Besch\u00e4digungen des Daches erzielt.<\/p>\n<p>Dass in der Entgegenhaltung eine Aufst\u00e4ndereinrichtung f\u00fcr die Erhitzung von Wasser und damit keine Photovoltaikanlage offenbart wird, vermag das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes nicht zu begr\u00fcnden. Zwar lassen sich insoweit aus dem durch die Beklagten nunmehr als Anlage B 19 vorgelegten Prospekt keine R\u00fcckschl\u00fcsse im Hinblick auf das Gewicht von Solar- und Photovoltaikanlagen ziehen, da dieser Prospekt aus dem Jahr 2012 stammt und damit keinen relevanten Stand der Technik darstellt. Jedoch hat bereits das fachkundig besetzte Europ\u00e4ische Patentamt im parallelen Patenterteilungsverfahren in dem als Anlage B 12 vorgelegten Zwischenbescheid zurecht festgestellt, dass es nahegelegen habe, Solaranlagen durch Photovoltaikanlagen zu ersetzen. Damit d\u00fcrfte es im Hinblick auf das geringere Gewicht dieser Anlagen auch eine einfache handwerkliche Ma\u00dfnahme darstellen, die Aufst\u00e4ndereinrichtung aus Aluminiumblechprofilen herzustellen.<\/p>\n<p>Ferner wird in Form des Vibrationsgummis (6) auch eine Matte (9) im Sinne der Merkmale 3 und 4 des Klagegebrauchsmusters offenbart. Wie der Fachmann Abschnitt [0011] der Entgegenhaltung entnimmt, bewirkt das Vibrationsgummi (6) eine Gleitschutzwirkung und eine Schwingungsabsorption, so dass, wie von Merkmal 4 gefordert, unterschiedliche Ausdehnungen der Unterst\u00fctzungsfl\u00e4che (U) und der Aufst\u00e4ndereinrichtung (2, 3, 4, 5) problemlos aufgenommen werden. Dass in der die Erdbebensicherung betreffenden Entgegenhaltung nicht ausdr\u00fccklich offenbart ist, dass temperaturbedingte unterschiedliche Ausdehnungen aufgenommen werden, steht dem nicht entgegen. Wie der Fachmann Abschnitt [0011] der Entgegenhaltung entnimmt, werden durch das Vibrationsgummi (6) das Untergestell und die Unterst\u00fctzungsfl\u00e4che entkoppelt (\u201eGleitschutz\u201c, \u201eSchwingungsabsorption\u201c), so dass dem Fachmann ohne Weiteres klar sein d\u00fcrfte, dass dann auch unterschiedliche thermische Ausdehnungen aufgenommen werden.<\/p>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung demgegen\u00fcber nun-mehr darauf berufen hat, das Vibrationsgummi diene nach der Offenbarung der Entgegenhaltung einem Gleit- und Vibrationsschutz, so dass dem Fachmann klar sei, dass lediglich Vibrationen in der Horizontalen, nicht aber in der Fl\u00e4che aufgenommen w\u00fcrden, vermag die Kammer dem bereits deshalb nicht zu folgen, weil die durch Erdbeben verursachten Schwingungen, die durch das in der Entgegenhaltung offenbarte Vibrationsgummi absorbiert werden sollen, gerade in alle Richtungen wirken. Dies gilt umso mehr, da die in der Entgegenhaltung offenbarte technische L\u00f6sung nicht auf die Installation auf Flachd\u00e4chern beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>Dass die Vibrationsgummis schlie\u00dflich, wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, ausschlie\u00dflich im Zusammenhang mit der Winkelverstellung der Aufst\u00e4ndervorrichtung erw\u00e4hnt sein sollen, l\u00e4sst sich weder mit Abschnitt [0011], noch mit Unteranspruch 2 der Entgegenhaltung in Einklang bringen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Widerklage hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte hat gegen die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB, da es sich bei dem im Namen der Beklagten versandten patent-anwaltlichen Schreiben um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung und damit um einen unzul\u00e4ssigen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin handelt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin setzt eine Schutzrechtsverwarnung nicht ein ausdr\u00fcckliches Unterlassungsverlangen und die Androhung gerichtlicher Schritte voraus. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein an eine bestimmte Person oder einen bestimmbaren Personenkreis gerichtetes ernsthaftes und endg\u00fcltiges Verlangen, eine bestimmte, als Patentverletzung beanstandete Handlung zu unterlassen. Auch wenn der Adressat nicht ausdr\u00fccklich zur Unterlassung aufgefordert wird, kann sich aus den Begleitumst\u00e4nden die unmissverst\u00e4ndliche Aufforderung ergeben, bestimmte Handlungen zu unterlassen (vgl. BGH GRUR 1979, 332, 334 \u2013 Brombeerleuchte; Benkard\/Scharen, PatG, 10. Auflage, Vor \u00a7\u00a7 9 bis 14, Rz. 14).<\/p>\n<p>So liegt der Fall hier. Die Beklagte weist in ihrem patentanwaltlichen Schreiben nicht nur auf das zu ihren Gunsten eingetragene Klagege-brauchsmuster und den laufenden Verletzungsprozess vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf hin. Vielmehr soll die H GmbH, die eine Photovoltaikanlage geplant habe und liefern werde, welche denen der Beklagten entspricht, das laufende Verletzungsverfahren bei ihren weiteren Aktivit\u00e4ten ausdr\u00fccklich ber\u00fccksichtigen. Dies konnte f\u00fcr die H GmbH als Adressatin des Schreibens nur so verstanden werden, dass sie von ihrem Vorhaben in Bezug auf die geplante Anlage Abstand nehmen soll, wenn sie nicht ebenfalls gerichtlichen Schritten ausgesetzt sein will.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie durch die Kl\u00e4gerin ausgesprochene Schutzrechtsverwarnung war auch rechtswidrig.<\/p>\n<p>Zwar hat die Kl\u00e4gerin ein berechtigtes Interesse daran, ggf. auch Abnehmer der Beklagten auf eine m\u00f6gliche Schutzrechtsverletzung hinzuweisen und diese ggf. auch abzumahnen. Ob dies vorliegend auch der Fall war, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, denn das versandte Schreiben war jedenfalls formell rechtswidrig.<\/p>\n<p>So verweist die Beklagte nicht nur auf das Klagegebrauchsmuster, sondern auch auf die parallele europ\u00e4ische Patentanmeldung, ohne klarzustellen, dass der Kl\u00e4gerin zumindest aus dieser derzeit keine Anspr\u00fcche gegen die Beklagte und damit (potentiell) auch gegen die H GmbH zustehen.<\/p>\n<p>Zudem findet sich in dem Schreiben auch kein Hinweis darauf, dass die Kl\u00e4gerin das Klagegebrauchsmuster im Verletzungsverfahren lediglich in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend macht. Dies w\u00e4re erforderlich gewesen, denn nur dann besteht f\u00fcr die H GmbH die M\u00f6glichkeit, die Gefahr und die Erfolgsaussichten einer m\u00f6glichen gerichtlichen Inanspruchnahme durch die Kl\u00e4gerin abzusch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich weist die Kl\u00e4gerin in dem Schreiben auch nicht auf die durch die Beklagten im Verletzungsverfahren erhobenen Einw\u00e4nde gegen die Schutzf\u00e4-higkeit des Klagegebrauchsmusters hin. Da es sich bei dem Klagegebrauchs-muster um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht handelt, w\u00e4re auch ein derartiger Hin-weis erforderlich gewesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1945 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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