{"id":2554,"date":"2012-09-04T17:00:21","date_gmt":"2012-09-04T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2554"},"modified":"2016-04-25T13:38:23","modified_gmt":"2016-04-25T13:38:23","slug":"4a-o-8312-fernwaermeuebergabestation","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2554","title":{"rendered":"4a O 83\/12 &#8211; Fernw\u00e4rme\u00fcbergabestation"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1928<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. September 2012, Az. 4a O 83\/12<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 16.05.2012 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 800 XXX (im Folgenden Verf\u00fcgungspatent) auf Unterlassung, Sequestration und Auskunft in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche und allein verf\u00fcgungsberechtigte Lizenznehmerin des deutschen Teils (DE 50 2005 012 XXX) des Verf\u00fcgungspatents. Das Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Fernw\u00e4rmekompaktstation mit multifunktionalem Sandwichrahmen f\u00fcr Anlagenaufbauten, welche thermisch beaufschlagte Medien beinhalten. Der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachte einzige Patentanspruch lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Fernw\u00e4rmekompaktstation mit einem multifunktionalen Sandwichrahmen zum indirekten Anschluss eines Geb\u00e4udesystems an ein Fernw\u00e4rmenetz, wobei die Fernw\u00e4rmekompaktstation thermisch beaufschlagte Baugruppen (9) und als Anlagenaufbauten ausgebildete Bedien- und Bauelemente umfasst, die mit den thermisch beaufschlagten Baugruppen (9) verbunden sind, wobei<\/p>\n<p>&#8211; der multifunktionale Sandwichrahmen (11) zwei \u00e4u\u00dfere Sandwichplatten (1, 2) besitzt, wobei die \u00e4u\u00dferen Sandwichplatten (1, 2) aus Kunststoff bestehen, und der Sandwichrahmen (11) ein Grundchassis bildet, und<\/p>\n<p>&#8211; in dem Sandwichrahmen (11) thermisch beaufschlagte Anlagenaufbauten in vorgefertigten Ausformungen (12) der Baugr\u00f6\u00dfe der jeweiligen Anlagenaufbauten vorhanden angepasst sind, und wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Sandwichplatte (2) Durchlass\u00f6ffnungen (8, 8\u2018) aufweist, um im Zusammenhang mit den umschlossenen Anlagenaufbauten und den thermisch beaufschlagten Baugruppen (9) eine Verbindung durch die Durchlass\u00f6ffnungen (8, 8\u2018) auszuf\u00fchren,<\/p>\n<p>und wobei die Fernw\u00e4rmekompaktstation folgende Funktionsgruppen beinhaltet:<br \/>\n&#8211; Fernw\u00e4rme\u00fcbergabestrecke,<br \/>\n&#8211; W\u00e4rme\u00fcbertrager mit Vorregelung und Sicherheitseinrichtungen,<br \/>\n&#8211; einen oder mehrere Sekund\u00e4rheizkreise,<br \/>\n&#8211; Warmwasserbereitung,<br \/>\n&#8211; Regelungstechnik.<\/p>\n<p>Die die Patent zu Grunde liegende Erfindung wurde am 08.09.2005 angemeldet, die Offenlegung erfolgte am 16.03.2006. Vor der Erteilung des Patents hatte vor der Pr\u00fcfungsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts (im Folgenden EPA) am 08.11.2011 eine nicht \u00f6ffentliche m\u00fcndliche Verhandlung stattgefunden. Im Anschluss an die m\u00fcndliche Verhandlung wurden nach \u00c4nderung des Patentanspruchs seitens der Pr\u00fcfungsabteilung angek\u00fcndigt, in der ge\u00e4nderten Antragsfassung das Verf\u00fcgungspatent erteilen zu wollen. Der Beschluss hier\u00fcber erfolgte am 15.03.2012. Bereits am 10.01.2012 hatte das EPA mitgeteilt, dass es beabsichtige, das Patent zu erteilen, und hatte den Anmelder zu Zahlung der Erteilungs- und Ver\u00f6ffentlichungsgeb\u00fchr entsprechend Regel 71 Abs.3 AOEP\u00dc aufgefordert. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 11.04.2012 ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 07.08.2012 reichte die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) Einspruch beim EPA ein, \u00fcber den noch nicht entschieden worden ist. Bereits mit Schreiben vom 23.09.2011 hatten die Parteivertreter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) wegen eines vermeintlichen Versto\u00dfes verschiedener anderer Schutzrechte &#8211; u.a. eines Gebrauchsmusterrechts &#8211; und wettbewerbswidrigem Verhalten abgemahnt.<\/p>\n<p>Die eingetragenen Inhaber des Verf\u00fcgungspatents r\u00e4umten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Lizenzvertrag vom 11.04.2012 exklusiv s\u00e4mtliche Untersagungs- und Nutzungsrechte ein und erm\u00e4chtigten sie, die Rechte aus dem Patent im eigenen Namen geltend zu machen. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage BSS 5 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) mit Sitz in \u00d6sterreich stellt her und vertreibt die Fernw\u00e4rme\u00fcbergabestation \u201eAB S\u201c und \u201eAB L\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) &#8211; auch \u00fcber das Internet unter <a title=\"www.AC.com\" href=\"http:\/\/www.ac.com\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.AC.com<\/span><\/a> &#8211; in die Bundesrepublik Deutschland. Zur n\u00e4heren Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen legt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Abbildungen, Schaltbilder sowie einen Ausdruck des Internetauftritts der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) gem\u00e4\u00df Anlage K 5 vor, auf die inhaltlich Bezug genommen wird. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) bot der D KG in Krefeld mehrere Fernw\u00e4rme\u00fcbergabestationen \u201eAB\u201c an. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) hat ihren Sitz in E, Deutschland. Sie ist neben der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) im Prospekt \u201eFernw\u00e4rme\u00fcbergabestation AB\u201c aufgef\u00fchrt und im Internet unter der Seite Vertriebs- &amp; Servicestellen in Deutschland als Vertriebsstelle bezeichnet. Die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 3) und 4) sind die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2). Im Zeitpunkt der Abmahnung der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) war die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Besitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) habe die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Sie ist der Auffassung, das Verf\u00fcgungspatent sei in seinem Rechtsbestand hinreichend gesichert. Es habe vor Erteilung des Verf\u00fcgungspatents vor der Pr\u00fcfungsabteilung des EPA eine m\u00fcndliche Verhandlung gegeben. Hilfsweise st\u00fctze sie ihre Anspr\u00fcche auch auf einen Versto\u00df gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen glichen den Anlagen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bis ins kleinste Detail. Eine identische \u00dcbernahme sei unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 16.05.2012, Eingang bei Gericht am 21.05.2012, beantragte die die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>1. Den Verf\u00fcgungsbeklagten wird untersagt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250 000 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Fernw\u00e4rmekompaktstationen (Fernw\u00e4rme\u00fcbergabestationen) mit einem multifunktionalen Sandwichrahmen zum indirekten Anschluss eines Geb\u00e4udesystems an ein Fernw\u00e4rmenetz, wobei die Fernw\u00e4rmekompaktstation thermisch beaufschlagte Baugruppen und als Anlagenaufbauten ausgebildete Bedien- und Bauelemente umfasst, die mit den thermisch beaufschlagten Baugruppen verbunden sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der multifunktionale Sandwichrahmen zwei \u00e4u\u00dfere Sandwichplatten besitzt, wobei die \u00e4u\u00dferen Sandwichplatten aus Kunststoff bestehen, und der Sandwichrahmen ein Grundchassis bildet, und in dem Sandwichrahmen thermisch beaufschlagte Anlagenaufbauten in vorgefertigten Ausformungen angepasst der Baugr\u00f6\u00dfe der jeweiligen Anlagenaufbauten vorhanden sind und eine Sandwichplatte Durchlass\u00f6ffnungen aufweist, um im Zusammenhang mit den umschlossenen Anlagenaufbauten und den thermisch beaufschlagten Baugruppen eine Verbindung durch die Durchlass\u00f6ffnungen auszuf\u00fchren und die Fernw\u00e4rmekompaktstation die Funktionsgruppen Fernw\u00e4rme\u00fcbergabestrecke, W\u00e4rme\u00fcbertrager mit Vorregelung und Sicherheitseinrichtungen, einen oder mehrere Sekund\u00e4rheizkreise, Warmwasserbereitung und Regelungstechnik beinhaltet.<\/p>\n<p>2. Den Verf\u00fcgungsbeklagten wird aufgegeben, die unter 1. bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz der Verf\u00fcgungsbeklagten befindlichen Gegenst\u00e4nde an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis \u00fcber das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>3. Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der Fernw\u00e4rmekompaktstationen (Fernw\u00e4rme\u00fcbergabestationen) gem\u00e4\u00df Ziff. 1. zu erteilen durch Angabe der Namen und Anschriften Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie aller gewerblichen Abnehmer, Auftraggeber und Verkaufsstellen sowie \u00fcber die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Fernw\u00e4rmekompaktstationen (Fernw\u00e4rme\u00fcbergabestationen).<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\ndie Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung nur gegen eine angemessene Sicherheitsleistung zu gestatten.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, ein Verf\u00fcgungsgrund liege nicht vor. Eine Dringlichkeit sei nicht gegeben, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung bereits \u00fcber alle Informationen verf\u00fcgt habe, die erforderlich seien, um Rechte aus dem Verf\u00fcgungspatent geltend zu machen. Die Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung 5 \u00bd Wochen nach dem 11.04.2012, dem Tag der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises der Patentereilung, sei zu lange. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe damit zum Ausdruck gebracht, ihr sei es mit der Verfolgung der Patentverletzung nicht mehr dringlich. Zudem sei die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents nicht hinreichend gesichert. Das Verf\u00fcgungspatent sei gerade erst erteilt worden. Es liege u.a. der Einspruchsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung vor.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ist zur\u00fcckzuweisen, weil ein Verf\u00fcgungsgrund nicht vorliegt. Dies gilt sowohl f\u00fcr die Anspr\u00fcche aus Art.64 Abs.1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs.1, 140a Abs.1, 140b Abs.1, 2 und 7 PatG als auch f\u00fcr Anspr\u00fcche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEin Verf\u00fcgungsgrund im Sinne von \u00a7 935 ZPO f\u00fcr die Anspr\u00fcche, die ihre Grundlage im Patentgesetz haben, ist nicht gegeben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIn Patentverletzungsstreitigkeiten ist das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes besonders sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2008, 329 &#8211; Olanzapin). Anders als im Wettbewerbsrecht wird das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes in Patentverletzungsstreitigkeiten nicht vermutet (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 &#8211; AHF-Konzentrat). Derjenige, der seine Rechte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend machen will, hat diese ab Kenntnis von der schutzrechtsverletzenden Ausf\u00fchrungsform mit der erforderlichen Dringlichkeit durchzusetzen. Dies kann in einfach gelagerten F\u00e4llen schneller der Fall sein, als in F\u00e4llen mit technisch komplexen Sachverhalten. Sobald der Rechtsschutzsuchende \u00fcber alle Kenntnisse und Glaubhaftmachungsmittel verf\u00fcgt, die ihm eine ausreichende Rechtsverfolgung erm\u00f6glicht, muss er den Verf\u00fcgungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht einreichen (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 5.Aufl., Rz.1576). Denn zu diesem Zeitpunkt sind alle erforderlichen Vorbereitungshandlungen f\u00fcr eine Durchsetzung seiner Rechte abgeschlossen, so dass nur noch der Antrag bei Gericht zu stellen ist.<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht gerecht geworden. Unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls war es vorliegend geboten, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung innerhalb der Monatsfrist bei Gericht einzureichen. Dies war mit Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bei Gericht am 21.05.2012 nicht der Fall. Das eigene z\u00f6gerliche Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bei der Rechtsverfolgung macht deutlich, dass die Angelegenheit f\u00fcr sie offensichtlich nicht so eilbed\u00fcrftig ist, dass ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geboten w\u00e4re.<\/p>\n<p>Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, an dem der Hinweis \u00fcber die Erteilung des Patents ver\u00f6ffentlicht worden ist. Dies war der 11.04.2012. Zu diesem Zeitpunkt war die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin rechtlich dazu in der Lage, die Rechte aus dem Patent aufgrund ihrer Stellung als exklusive Lizenznehmerin gerichtlich geltend zu machen, denn auch der Lizenzvertrag datiert unstreitig vom 11.04.2012.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verf\u00fcgte zu diesem Zeitpunkt \u00fcber alle erforderlichen Informationen, um gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen. Sie war aufgrund ihrer Stellung als exklusive Lizenznehmerin befugt, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen; sie hatte Kenntnis \u00fcber die vermeintlichen Rechtsverletzer, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und das Verf\u00fcgungspatent selbst. Wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts mitteilte, war sie bereits im Zeitpunkt des Schreibens vom 23.09.2011 \u00fcber die Abmahnung der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) im Besitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Diesem Schreiben waren schon Ausz\u00fcge aus dem Internetauftritt der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) sowie Kopien von Bildern einer Fernw\u00e4rmekompaktstation der Verf\u00fcgungsbeklagten 1) beigef\u00fcgt. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin war auch der Inhalt des Patentanspruchs fr\u00fchzeitig bekannt, d. h. vor der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung, da das EPA das Patent per Beschluss am 15.03.2012 erteilt hatte. Zuvor, am 10.01.2012, hatte das EPA mitgeteilt, es beabsichtigte das Verf\u00fcgungspatent zu erteilen und hatte nach Regel 71 Abs.3 AOEP\u00dc u.a. die Patenterteilungsgeb\u00fchr angefordert. Aufgrund dieser Umst\u00e4nde konnte und musste die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vor dem 21.05.2012 bei Gericht einreichen, um zum Ausdruck zu bringen, ihr sei es in der Sache eilbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>Soweit die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen haben, es habe seit der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung noch Abstimmungsbedarf mit Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegeben und es seien Osterferien gewesen, vermag dies nichts zu \u00e4ndern. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verf\u00fcgte bereits lange vor dem 11.04.2011 \u00fcber alle notwendigen Informationen, um ihre Rechte gerichtliche geltend machen zu k\u00f6nnen. Weitere Informationen nach dem 11.04.2011 waren zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich, so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung h\u00e4tte zeitnah vorbereitet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch der weitere Einwand der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, sie habe erst Anfang Mai 2012 davon Kenntnis erlangt, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten ihre Vertriebsaktivit\u00e4ten durch eine Ausweitung des Vertriebsnetzes erheblich verst\u00e4rkt h\u00e4tten, verf\u00e4ngt nicht. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit dem Begriff \u201everst\u00e4rkte Vertriebsaktivit\u00e4ten\u201c auch zum Ausdruck bringen will, die Verf\u00fcgungsbeklagten h\u00e4tten mehrere angegriffene Ausf\u00fchrungsformen vertrieben oder ein verst\u00e4rkter Vertrieb h\u00e4tte unmittelbar bevorgestanden, so \u00e4ndert es nichts an dem bereits vorliegenden m\u00f6glichen Rechtsversto\u00df, der Grundlage patentrechtlicher Abwehranspr\u00fcche h\u00e4tte sein k\u00f6nnen. Eine gewisse Intensit\u00e4t einer Rechtsverletzung ist anders als im Wettbewerbsrechts nach \u00a7 3 Abs.1 UWG f\u00fcr eine Patentverletzung nicht erforderlich.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus bestehen im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung der Parteien Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents, welche sich zu Lasten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auswirken.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich hat das Verletzungsgericht aufgrund des Trennungsprinzips die Tatsache der Patenterteilung und den dadurch begr\u00fcndeten Schutz ohne eigene Pr\u00fcfungskompetenz hinzunehmen. Allerdings besteht hier im Gegensatz zum Hauptsacheverfahren nicht die M\u00f6glichkeit, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur Kl\u00e4rung der Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents im Rahmen einer Prognoseentscheidung auszusetzen. Die Frage der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents muss daher so eindeutig zugunsten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu bewerten sein, dass eine fehlerhafte, in einem sp\u00e4teren Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Von einem hinreichenden Rechtsbestand kann daher im Allgemeinen nur ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114 &#8211; Harnkatheterset). Bestehen auf Grundlage des summarischen Verf\u00fcgungsverfahrens Zweifel an der Bestandsf\u00e4higkeit des Schutzrechts, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg beruft sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter Hinweis auf die m\u00fcndliche Verhandlung im Erteilungsverfahren darauf, der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes sei hinreichend gesichert. Die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem EPA im Erteilungsverfahren allein f\u00fchrt nicht dazu, dass dies mit einem erstinstanzlichen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren gleichzusetzen w\u00e4re. Vor dem EPA fand eine nicht \u00f6ffentliche m\u00fcndliche Verhandlung statt, an der Dritte nicht beteiligt gewesen sind und deren m\u00f6gliche Einwendungen daher nicht ber\u00fccksichtigt werden konnten. Dies gilt auch f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) als Einspruchsf\u00fchrerin, die mit Schriftsatz vom 07.08.2012 Einspruch beim EPA eingelegt hat. Ein derartiger Verfahrensablauf im Rahmen des Erteilungsverfahrens ist mit einem quasi-kontradiktorischen Einspruchsverfahren inhaltlich nicht gleichzusetzen.<\/p>\n<p>Dass sich die von der Einspruchsf\u00fchrerin geltend gemachten Einspruchsgr\u00fcnde bei der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung als haltlos erweisen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. In ihrem Einspruchsschriftsatz zur Begr\u00fcndung des Einspruchs hat die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) verschiedene Einspruchsgr\u00fcnde dargelegt, u.a. eine unzul\u00e4ssige Erweiterung im Sinne von Artt. 100 lit.c), 123 Abs.2 EP\u00dc geltend gemacht. Die Verf\u00fcgungsbeklagten tragen vor, der multifunktionale Sandwichrahmen und ein damit gebildetes Grundchassis sei ohne die in der Sandwichplatte eingelassenen Stabilisationsbleche in der internationalen Patentanmeldung nicht offenbart. Dem h\u00e4lt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entgegen, dass der Offenbarungsgehalt der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents weitergehender sei. Auf Seite 4, zweiter Absatz, der Anmeldeschrift (WO 2006\/027247 A1) werde ein multifunktionaler Sandwichrahmen beschrieben, welcher die Stabilit\u00e4t auch durch andere Komponenten als die Stabilisationsbleche herstellen k\u00f6nne. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, eine unzul\u00e4ssige Zwischenverallgemeinerung liege nicht vor, da die Funktion eines Grundchassis als Stabilit\u00e4tsfaktor konkludent offenbart werde und die Stabilisationsbleche lediglich zur Montage erforderlichen seien, erscheinen die Einwendungen der Verf\u00fcgungsbeklagten dagegen jedenfalls nicht haltlos. Der Begriff des Grundchassis selbst wird in der Anmeldeschrift nur auf Seite 15, 2 Absatz als Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben, und zwar dort einschr\u00e4nkender. Das Grundchassis soll neben der Funktion der Isolierung auch die Funktion aufweisen, die Fernw\u00e4rmekompaktstation in verschiedenen Aufbauvarianten \u00fcber die eingelassenen Stabilisationsbleche montieren zu k\u00f6nnen. Dass dem Grundchassis &#8211; wie nunmehr beansprucht &#8211; unabh\u00e4ngig von den Stabilisationsblechen eine allgemeine Stabilit\u00e4tsfunktion zukommt, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Eine solche Ausgestaltung des Erfindungsgegenstandes ist den urspr\u00fcnglichen Unterlagen im Hinblick auf den Begriff \u201eGrundchassis\u201c nicht zu entnehmen (vgl. auch BGH, GRUR 2002, 49, 51 &#8211; Drehmoment\u00fcbertragungseinrichtung).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und Auskunft aus \u00a7\u00a7 8 ff UWG nicht zu.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Problematik, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht ansatzweise die wettbewerbliche Eigenart der Fernw\u00e4rmekompaktstation im Sinne von \u00a7 4 Nr.9 a UWG dargelegt hat, fehlt es auch hier an einem Verf\u00fcgungsgrund. Dieser wird zwar nach \u00a7 12 Abs.2 UWG vermutet, indes ist die tats\u00e4chliche Vermutung widerleglich (K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 30.Aufl., \u00a7 12 Rz.3.13). Sie ist widerlegt, wenn der Rechtsschutzsuchende durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, es sei ihm mit der Rechtsverfolgung nicht dringlich (K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O, \u00a7 12 Rz.3.15). So liegt der Fall hier. Bereits mit dem Schreiben \u00fcber die Abmahnung vom 23.09.2011 nahm die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin f\u00fcr sich in Anspruch, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien wettbewerbswidrig. Damit kann aber ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung fast 8 Monate nach Kenntnis der wettbewerbswidrigen Umst\u00e4nden nicht als \u201edringlich\u201c angesehen werden. Zur weiteren Begr\u00fcndung kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I. Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr.6, 711, 709 S.2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 200.000 EUR.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1928 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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