{"id":2552,"date":"2012-09-18T17:00:55","date_gmt":"2012-09-18T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2552"},"modified":"2016-04-25T13:37:17","modified_gmt":"2016-04-25T13:37:17","slug":"4a-o-7911-abisoliervorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2552","title":{"rendered":"4a O 79\/11 &#8211; Abisoliervorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1946<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. September 2012, Az. 4a O 79\/11<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei diese an den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Organen der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Abisoliervorrichtungen zur Kabelbearbeitung mit Antriebsstationen und einem Messermodul, mit wenigstens einer einteiligen F\u00fchrungsh\u00fclse nach dem Messermodul, wobei die F\u00fchrungsh\u00fclse mit einer Ansteuerung verbunden ist, die die F\u00fchrungsh\u00fclse fallweise w\u00e4hrend des Abisoliervorgangs vollst\u00e4ndig aus dem Kabelweg bzw. aus der Kabelachse nach oben verschiebt, wobei die F\u00fchrungsh\u00fclse an der dem Kabelausgang zugewandten Seite des Messermoduls angeordnet ist, und dass auf der dem Kabelausgang abgewandten Seite des Messermoduls eine schwenkbare F\u00fchrung angeordnet ist, die nur eine Seite der F\u00fchrung aus der Achse des Kabels schwenkt, w\u00e4hrend die andere Seite in der Achse verbleibt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Februar 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Lieferempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; von dem Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. Juli 2006 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der genannten rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. die Beklagte zu 1),<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend Ziffer I. 1. auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben oder den Vernichtungsanspruch dadurch zu erf\u00fcllen, dass die Beklagte zu 1) bei den in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Bearbeitungsstationen die Hubzylinder ausbauen, die F\u00fchrung der linear verschiebbaren F\u00fchrungsh\u00fclse durchg\u00e4ngig und untrennbar fest verschwei\u00dfen und die Software der Bearbeitungsstationen so ver\u00e4ndern, dass eine Bewegung der linear bislang verschiebbaren H\u00fclse ausgeschlossen wird;<\/p>\n<p>4. die Beklagte zu 1),<br \/>\ndie in Ziffer I. 1. bezeichneten seit dem 30.04.2006 in den Verkehr gebrachten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatentes (EP 1 271 XXX) erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1) unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises oder eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs-, Transport und\/oder Versandkosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 02.02.2003 bis zum 20.07.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 21.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 10 % und die Beklagten zu 90 %.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- EUR und f\u00fcr die Beklagten in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 271 XXX (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, sowie Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten Klagepatents, welches unter der Ziffer DE 596 11 XXX.7 beim Deutschen Patent- und Markenamt gef\u00fchrt wird. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer schweizer Priorit\u00e4t am 04.11.1996 als Teilanmeldung angemeldet und am 02.01.2003 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 21.06.2006 ver\u00f6ffentlicht. Auf einen Einspruch hin wurde das Klagepatent in der nunmehr geltend gemachten Fassung des Klagepatentanspruchs 1 aufrechterhalten. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ferner Inhaberin des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 1 670 XXX B1. Aus diesem Patent geht die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten ebenfalls vor; hier\u00fcber wird in einem gesonderten Verfahren entschieden. Ein Einspruchsverfahren ist vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt (im Folgenden: EPA) anh\u00e4ngig. Mit Bescheid vom 26.10.2011 teilte das EPA den Parteien des Einspruchsverfahrens mit, dass es den Einspruch f\u00fcr zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet halte. \u00dcber die von der Einsprechenden geltend gemachten Einspruchsgr\u00fcnde hinaus ber\u00fccksichtigte das EPA den Einspruchsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung nach Art. 100 lit.c) EP\u00dc.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Abisoliervorrichtung. Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung, in welcher er vom EPA aufrechterhalten wurde:<\/p>\n<p>Abisoliervorrichtung zur Kabelbearbeitung mit Antriebsstationen und einem Messermodul (3), mit wenigstens einer einteiligen F\u00fchrungsh\u00fclse (40) nach dem Messermodul (3), wobei die F\u00fchrungsh\u00fclse mit einer Ansteuerung verbunden ist, die die F\u00fchrungsh\u00fclse (40) fallweise w\u00e4hrend des Abisoliervorgangs vollst\u00e4ndig aus dem Kabelweg bzw. aus der Kabelachse nach oben verschiebt, wobei die F\u00fchrungsh\u00fclse (40) an der dem Kabelausgang zugewandten Seite des Messermoduls angeordnet ist, und dass auf der dem Kabelausgang abgewandten Seite des Messermoduls (3) eine schwenkbare F\u00fchrung (9) angeordnet ist, die nur eine Seite der F\u00fchrung (9) aus der Achse (6) des Kabels schwenkt, w\u00e4hrend die andere Seite in der Achse verbleibt.<\/p>\n<p>Nachfolgende Figuren, die der Klagepatentschrift entnommen worden sind, verdeutlichen die Funktionsweise der Vorrichtung. Figur 2 gibt erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahrensschritte zum Abisolieren gr\u00f6\u00dferer L\u00e4ngen wieder.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Figur zeigt symbolisch Beispiele unterschiedlicher Modulkonfiguration eines neuartigen Modulaufbaus einer Abisoliermaschine im Rollenantrieb.<\/p>\n<p>Die Figuren 5a\/5b geben eine Serie von acht unterschiedlichen Verfahrensschritten eines Isoliervorgangs an einem symbolisch dargestellten Aufbau mit neuartigen Schiebef\u00fchrungen wieder.<\/p>\n<p>Die Figur 8 zeigt den rechten Teil einer Draufsicht einer Vorrichtung mit Bandantrieb (12) und einem Schwenkantrieb f\u00fcr die F\u00fchrung.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt Trenn- und Abisoliervorrichtungen zur Kabelbearbeitung, unter anderem die Maschine mit der Bezeichnung A der Typenreihe XXXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Zur n\u00e4heren Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen legt die Kl\u00e4gerin Abbildungen der Vorrichtung A, Ausz\u00fcge aus der Betriebsanleitung der Beklagten zu 1) (Anlage K 10) sowie Ausdrucke von der Internetwerbung der Beklagten zu 1) vor, auf die inhaltlich Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen stammen aus der Klageschrift. Nachstehende Abbildung gibt die Seite 6-1 der Bedienungsanleitung wieder.<br \/>\nDie weiteren beiden Abbildungen, die ebenfalls der Klageschrift entnommen worden sind, geben die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Form der B wieder.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die am Beispiel der Vorrichtung A wiedergegebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten die technische Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt unter teilweiser R\u00fccknahme des Vernichtungsanspruchs,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen,<br \/>\nim \u00dcbrigen die Beklagte zu 1) in Bezug auf den Vernichtungsanspruch zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend Ziffer I. 1. auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise &#8211; im Unterliegensfall &#8211; den Rechtsstreit auszusetzten, bis \u00fcber den Einspruch der Beklagten gegen das Klagepatent (EP 1 271 XXX) vor dem Europaischen Patentamt entschieden ist;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise, im Falle einer Verurteilung, den Beklagten zu gestatten,<\/p>\n<p>a) den Vernichtungsanspruch dadurch zu erf\u00fcllen, dass sie bei den in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Bearbeitungsstationen die Hubzylinder ausbauen, die F\u00fchrung der linear verschiebbaren F\u00fchrungsh\u00fclse verschwei\u00dfen und die Software der Bearbeitungsstationen so ver\u00e4ndern, dass eine Bewegung der linear bislang verschiebbaren H\u00fclse ausgeschlossen wird;<\/p>\n<p>b) den R\u00fcckrufanspruch dadurch zu erf\u00fcllen, dass sie gegen\u00fcber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den patentverletzenden Zustand der Sache einen unentgeltlichen Umbau durchf\u00fchren, bei dem der Hubzylinder entfernt, die F\u00fchrung fest verschraubt und die Software so modifiziert wird, dass eine Bewegung der bislang linear verschiebbaren F\u00fchrungsh\u00fclse ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Dem Aussetzungsantrag tritt die Kl\u00e4gerin entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent, sei unsubstantiiert. Allein die Wiedergabe einer Bedientafel sei nicht geeignet, den Sachvortrag zu ersetzen, dass die F\u00fchrungsh\u00fclsen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit einer Ansteuerung verbunden seien. Gleiches gelte sinngem\u00e4\u00df daf\u00fcr, dass die Ansteuerung w\u00e4hrend des Kabelbearbeitungsbetriebs die F\u00fchrungsh\u00fclsen vollst\u00e4ndig aus dem Kabelweg bzw. von der Kabelachse verschiebe. Eine Verletzung der nunmehr geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung des Klagepatentanspruchs liege nicht vor. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber keine Ansteuerung der F\u00fchrungsh\u00fclse, die fallweise w\u00e4hrend des Abisoliervorgangs vollst\u00e4ndig aus dem Kabelweg nach oben verschoben w\u00fcrde. Der Abisoliervorgang selbst betreffe nicht den gesamten Vorgang der Abisoliervorrichtung, sondern beginne erst in dem Moment, in dem das Messer zum ersten Mal in das Kabel einschneide, und nicht schon, wenn das Kabel vorgeschoben w\u00fcrde. Unstreitig ist dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Zudem seien die Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz teilweise verj\u00e4hrt. Unstreitig kam es am 12.10.2007 zu einem Treffen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin und des Beklagten zu 2). Der Inhalt des Gespr\u00e4chs ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagten behaupten, Gegenstand des Gespr\u00e4ches sei die von der Kl\u00e4gerin behauptete Verletzung des Klagepatents gewesen. Die Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung seien unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da ein Umbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen m\u00f6glich sei, so dass mechanisch keine M\u00f6glichkeit bestehe, die F\u00fchrungsschiene zu verschieben. Um zu verhindern, das Dritte den R\u00fcckbau wiederum r\u00fcckg\u00e4ngig machten, w\u00fcrden die Beklagten die Software der Maschine entsprechend \u00e4ndern. Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die technische Lehre sei zum Teil nicht neu und nicht erfinderisch. Zudem liege dem Klagepatentanspruch 1 eine unzul\u00e4ssige Erweiterung zu Grunde, so wie die Einspruchsabteilung des EPA dies f\u00fcr das europ\u00e4ische Patent 1 670 XXX B1 ausgef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf deren Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat \u00fcberwiegend Erfolg.<\/p>\n<p>Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung und zur Entsch\u00e4digung nach Art.64 Abs.1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs.1, 2, 140a Abs.1, 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art II \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcbkG zu. Der Vernichtungsanspruch ist allerdings weitergehender zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt eine Abisoliervorrichtung.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass sich bei den zum Stand der Technik geh\u00f6renden Vorrichtungen unterschiedliche Probleme ergeben w\u00fcrden. So seien die bei der Abisolation anfallende Isolationsreste (sog. Slug), die durch die Messer abgezogen w\u00fcrden, nicht immer ordentlich aus dem Arbeitsbereich der Vorrichtung zu entsorgen. Ferner bestehe das Problem, dass d\u00fcnnere, flexiblere Kabel bei den bekannten F\u00fchrungen mit starren Innendurchmessern nicht zentrisch gef\u00fchrt werden k\u00f6nnten, was zu Problemen am Kabelvorschub f\u00fchren k\u00f6nne. Au\u00dferdem sei nachteilig, dass bei den bisherigen Ausf\u00fchrungen die Abisolation nicht in beliebiger L\u00e4nge m\u00f6glich sei; die L\u00e4nge der Abisolation sei vielmehr begrenzt auf den Abstand zwischen den Werkzeughaltern und einem zweiten, axial dahinter liegendem Rollenpaar.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Abisoliervorrichtung zu schaffen, die hinsichtlich der Universalit\u00e4t verbessert ist, gr\u00f6\u00dfere Abisolierl\u00e4ngen erlaubt und die Nachteile der oben genannten Konstruktionen vermeidet.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 in der geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung kann wie folgt gegliedert werden:<\/p>\n<p>(a) Abisoliervorrichtung zur Kabelbearbeitung mit Antriebstationen und einem Messermodul (3)<br \/>\n(b) mit wenigstens einer einteiligen F\u00fchrungsh\u00fclse (40) nach dem Messermodul (3),<br \/>\n(c) wobei die F\u00fchrungsh\u00fclse (40) mit einer Ansteuerung verbunden ist,<br \/>\n(d) wobei die Ansteuerung die F\u00fchrungsh\u00fclse (40) fallweise w\u00e4hrend des Abisoliervorgangs vollst\u00e4ndig aus dem Kabelweg bzw. aus der Kabelachse (6) nach oben verschiebt,<br \/>\n(e) wobei die F\u00fchrungsh\u00fclse (40) an der dem Kabelausgang zugewandten Seite des Messermoduls angeordnet ist,<br \/>\n(f) und auf der dem Kabelausgang abgewandten Seite des Messermoduls eine schwenkbare F\u00fchrung (9) angeordnet ist,<br \/>\n(g) die nur eine Seite der F\u00fchrung (9) aus der Achse (6) des Kabels schwenkt,<br \/>\n(h) w\u00e4hrend die andere Seite in der Achse (6) verbleibt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die technische Lehre des Klagepatents. Zu Recht ist dies zwischen den Parteien mit Ausnahme der Merkmale c) und d) unstreitig.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit die Beklagten die Verwirklichung des Merkmals d) in Abrede stellen, kann dem nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Merkmal d) verh\u00e4lt sich \u00fcber die Ansteuerung, die die F\u00fchrungsh\u00fclse (40) fallweise w\u00e4hrend des Abisoliervorgangs vollst\u00e4ndig aus dem Kabelweg bzw. aus der Kalbelachse (6) nach oben verschiebt. Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 gibt nicht vor, was der Fachmann unter \u201ew\u00e4hrend des Abisoliervorgangs\u201c zu verstehen hat. Ob der Abisoliervorgang, so wie die Beklagten Merkmal d) verstehen, erst in dem Zeitpunkt beginnt, indem das Messer zum ersten Mal in das Kabel einschneidet und nicht bereits dann, wenn das Kabel eingangs in die vollautomatische Maschine vorgeschoben wird, ist dem Anspruchswortlaut als solchem nicht zu entnehmen. Der Anspruchswortlaut schlie\u00dft vielmehr ein weiter definiertes Verst\u00e4ndnis nicht aus, dass der Abisoliervorgang mit dem ersten Vorschieben des Kabels auf der Kabelachse beginnt. Die gesamte Vorrichtung, die nach dem Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzt ist, umfasst einen vollautomatischen und einheitlichen Vorgang, der aus mehreren Verfahrensschritten besteht und nicht nur den Vorgang des Abziehens der Isolierung umfasst.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht davon aus, dass ein Abisoliervorgang aus mehreren Verfahrensschritten besteht und bereits mit dem Einschub des Kabels beginnt. Wie sich aus Abschnitt [0035] ergibt, startet der erste Verfahrensschritt mit dem Einschub des Kabels (7) auf seine vordere Abisolierl\u00e4nge hinter die Messer (3) und der Freistellung der hinteren F\u00fchrungsh\u00fclse (40b). Erst in einem zweiten Verfahrensschritt schlie\u00dfen die Messer (3) bis zur Abisoliertiefe an das Kabel; dann erfolgt der R\u00fcckzug des Kabels (7). Dem folgen weitere Verfahrensschritte. Diesen Verfahrensschritten kann der Fachmann nicht entnehmen, dass Merkmal d) dahingehend zu verstehen sein muss, dass der Zeitraum des Abisolierens zu dem Zeitpunkt beginnt, indem das Messer an das Kabel angesetzt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Abschnitt [0026] der Patentbeschreibung. Unabh\u00e4ngig davon, dass dort lediglich ein Ausf\u00fchrungsbeispiel dargestellt wird, vermag der Fachmann eine Beschr\u00e4nkung des Anspruchswortlauts diesem Abschnitt nicht zu entnehmen. Dort wird ausgef\u00fchrt, dass vor dem Einschneiden oder Abisolieren die Kabelst\u00fccke zentriert werden. Darin liegt aber keine Definition des Merkmals d) im Sinne der Beklagten, denn \u00fcber eine Definition des Abisoliervorgangs verh\u00e4lt sich dieser Abschnitt nicht. Ein dahingehendes Verst\u00e4ndnis, wie die Beklagten Merkmal d) verstehen, wird auch nicht durch die funktionsorientierte Auslegung gest\u00fctzt. Merkmal d) sieht keinen Zeitpunkt vor, wann genau die F\u00fchrungsh\u00fclse durch die Ansteuerung vollst\u00e4ndig aus dem Kabelweg nach oben verschoben wird, solange ein abzuisolierender Teil eines Kabels in der Vorrichtung vorhanden ist.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Verst\u00e4ndnis des Merkmals d) fallen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in den Schutzbereich des Klagepatentanspruchs 1. Die Beklagten haben unbestritten vorgetragen, dass die F\u00fchrungsh\u00fclse aus der Kabelachse verschoben wird, bevor das Kabel zur Messereinheit vorgeschoben wird. Die F\u00fchrungsh\u00fclse wird demnach fallweise w\u00e4hrend des Abisoliervorgangs vollst\u00e4ndig aus dem Kabelweg bzw. aus der Kabelachse noch oben verschoben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagten bestreiten den Verletzungsvorwurf, indem sie im Hinblick auf das Vorliegen einer Ansteuerung der F\u00fchrungsh\u00fclse in Abrede stellen, die Verwirklichung der Merkmale c) und d) sei substantiiert dargelegt worden. Insbesondere die Bedientafel, wie sie in der Bedienungsanleitung (Anlage KA 10) auf Seite 6-1 wiedergegeben sei, lasse ein Steuerelement f\u00fcr die F\u00fchrungsh\u00fclse nicht erkennen. Dem kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Aus der Bedienungsanleitung ergibt sich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, insbesondere die A Baureihe, \u00fcber schnell zu wechselnde Kabelf\u00fchrungen verf\u00fcgt (Seite 2-2); der linke Teil hat als Leistungsdaten eine schwenkbar-pneumatische Kabelf\u00fchrung, der rechte Teil hat eine verschiebbare pneumatische Kabelf\u00fchrung. Unter Hinweis auf die Abbildung auf Seite 4-3 der Bedienungsanleitung wird ein optionaler Rotativschnitt dargestellt, der unter Ziffer 8 ein Bedienfeld \u201eSchwenkrohr senken\/heben\u201c vorsieht und unter Ziffer 11 ein Bedienfeld \u201eF\u00fchrungsbuchse heben\/senken\u201c enth\u00e4lt. Die Abbildung auf Seite 6-1 der Bedienungsanleitung verh\u00e4lt sich \u00fcber eine Steuerung, die \u00fcber die Bedientafel bedient wird. Hieraus ist ersichtlich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber eine Ansteuerung der F\u00fchrungsh\u00fclse verf\u00fcgen. Diesem Sachvortrag sind die Beklagten nicht substantiiert entgegen getreten. Ihnen h\u00e4tte es oblegen dazulegen, dass die Bedienelemente anders als \u00fcber eine Ansteuerung zum Einsatz gebracht werden. Eine andere Funktionsweise haben die Beklagten aber nicht dargelegt. Im Ergebnis gleiches gilt f\u00fcr Merkmal d), welches sich ebenfalls \u00fcber eine F\u00fchrungsh\u00fclse, die angesteuert wird, verh\u00e4lt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklichen, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch ist nach Art.64 Abs.1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs.1 i.V.m. \u00a7 9 S.2 Nr.1 PatG begr\u00fcndet. Die Beklagten haben die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin hergestellt und angeboten. Sie haben es danach auch zu unterlassen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und zu besitzen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerinnen an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Entsch\u00e4digung ergibt sich aus Art. II \u00a7 1 Abs.1 S.1 IntPat\u00dcbKG.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 242 BGB).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) hat seine Grundlage in Art.64 Abs.1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs.1 PatG.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 140a Abs.4 S.1 PatG war der Vernichtungsanspruch aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu beschr\u00e4nken. Den Beklagten wird einger\u00e4umt, den Vernichtungsanspruch &#8211; wie im Tenor ausgef\u00fchrt &#8211; zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie den Hubzylinder ausbauen, die F\u00fchrung der linear verschiebbaren F\u00fchrungsh\u00fclse fest verschwei\u00dfen und die Software so modifizieren k\u00f6nnen, dass eine Bewegung der linear bislang verschiebbaren H\u00fclse ausgeschlossen ist. Damit w\u00e4re aber ein Anspruch darauf, dass die aus mehreren Modulen bestehende Abisoliervorrichtung insgesamt vernichtet wird, die auch patentfreie Module enth\u00e4lt, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, es bestehe die Gefahr eines R\u00fcckbaus. Sie tr\u00e4gt weiter vor, die Abnehmer w\u00fcrden die von ihnen gezogene Sicherheitskopie der Software wieder aufspielen. Wie ein m\u00f6glicher R\u00fcckbau bei einem festen Verschwei\u00dfen aussehen soll, hat die Kl\u00e4gerin auf den Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung jedoch nicht vorgetragen. Allein die theoretische M\u00f6glichkeit eines R\u00fcckbaus schlie\u00dft das Vorliegen von Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht aus. Unter Ber\u00fccksichtigung einer fest verschwei\u00dften F\u00fchrungsh\u00fclse erscheinen die Ma\u00dfnahmen der Beklagten geeignet, einer drohenden Gefahr einer patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung effektiv zu begegnen. Deshalb w\u00e4re eine Vernichtung der gesamten Abisoliervorrichtung nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch beruht auf Art.64 Abs.1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs.3 PatG.<\/p>\n<p>Der R\u00fcckrufanspruch war nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 140 Abs.4 S.1 PatG zu beschr\u00e4nken. Der Einwand der Beklagten, der R\u00fcckrufanspruch k\u00f6nne unter den gleichen Bedingungen wie der Vernichtungsanspruch erf\u00fcllt werden, weil der R\u00fcckrufanspruch dem Vernichtungsanspruch diene, vermag nicht zu \u00fcberzeugen. Zwar hat der R\u00fcckrufanspruch auch eine dem Vernichtungsanspruch dienende Funktion; darin ersch\u00f6pft sich die Funktion des R\u00fcckrufanspruchs aber nicht, sondern der R\u00fcckrufanspruch soll dazu f\u00fchren, patentverletzende Ware wieder zur\u00fcckzuholen und den Vertriebsweg frei zu machen (vgl. Rinken, in: Fitzner\/Lutz\/Bodewig, PatGRKomm, 4.Aufl., \u00a7 140a Rz.6). Einer Folgenbeseitigung der Patentverletzung dient aber nicht, die ausgelieferten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lediglich umzubauen. Damit wird der Vertriebsweg nicht bereinigt, denn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verbleiben nach dem Umbau in den Vertriebswegen. Damit perpetuiert sich der Vorteil, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unter Verletzung des Klagepatents urspr\u00fcnglich in den Markt gebracht zu haben.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDie Einrede der Beklagten, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne die Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung, die vor dem 01.01.2008 entstanden sind, nicht mehr durchsetzen, greift nicht durch.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Verj\u00e4hrung des Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des BGB (\u00a7 141 PatG). Seit dem 01.01.2002 gilt einheitlich f\u00fcr die Anspr\u00fcche die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren nach \u00a7 195 BGB. Nach \u00a7 199 BGB beginnt die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also f\u00e4llig geworden ist und der Gl\u00e4ubiger von den Umst\u00e4nden, die seinen Anspruch begr\u00fcnden und die Person des Schuldners positive Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit kennen musste (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.06.2007, I-2 U 22\/06 Rz.94 ff). F\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche gilt im \u00dcbrigen die Vorschrift des \u00a7 199 Abs.3 BGB.<\/p>\n<p>Allein der Sachvortrag der Beklagten, es habe ein Treffen am 12.10.2007 in St.Gallen gegeben, bei dem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) \u00fcber die von der Kl\u00e4gerin behauptete Verletzung der Klagepatente durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gesprochen h\u00e4tten, reicht hierzu nicht aus. Voraussetzung ist, dass der Anspruchsberechtigte die erforderlichen Tatsachen kennt oder aufgrund grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis kennen musste, die erforderlich sind, die Rechte durchsetzen zu k\u00f6nnen. Ein Patentverletzungsfall erfordert detaillierte Kenntnis \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Ohne die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst bzw. Zeichnungen hiervon, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kl\u00e4gerin hinreichende Kenntnis hatte. Dass dies konkret der Fall gewesen ist, haben die Beklagten nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nZu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO besteht kein Anlass. Ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche stellen noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen (BGH, GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe). Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dagegen kommt eine Aussetzung des Verfahrens regelm\u00e4\u00dfig dann nicht in Betracht, wenn die Einspruchsgr\u00fcnde denjenigen entsprechen, die bereits im Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt worden sind und ohne Erfolg geblieben sind.<\/p>\n<p>Nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung von beiden Seiten noch nicht eingelegt worden. Die Einspruchsabteilung hat das Klagepatent in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung, die dem Begehren der Kl\u00e4gerin zugrunde liegt, aufrechterhalten. Unabh\u00e4ngig davon, ob die Entscheidung der Einspruchsabteilung bestandskr\u00e4ftig wird, gibt der Sachverhalt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr her, dass die Entscheidung des EPA evident unzutreffend ist. Deshalb kann nicht mit der &#8211; festzustellenden &#8211; erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdekammer das Klagepatent insgesamt widerrufen wird.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten darlegen, es seien weitere Einspruchsgr\u00fcnde gegeben, die einen Widerruf des Patents erwarten lie\u00dfen, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Die von den Beklagten behaupteten Einspruchsgr\u00fcnde wie die unzul\u00e4ssigen Erweiterungen, weitere neuheitssch\u00e4dliche Dokumente sowie Kombinationen von Entgegenhaltungen, die dazu f\u00fchrten, den erfinderischen Schritt zu verneinen, waren Gegenstand des Einspruchsverfahrens und haben die Einspruchsabteilung nicht veranlasst, das Klagepatent zu widerrufen. Neue Gr\u00fcnde, die die Annahme rechtfertigen k\u00f6nnten, dass eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr spricht, dass das Klagepatent trotzdem widerrufen werden k\u00f6nnte, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Auch haben die Beklagten keine Gr\u00fcnde vorgetragen, dass die nunmehrige Fassung des Klagepatents keinen Bestand haben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>In ihrem Schriftsatz im Einspruchsverfahren zum EP 1 670 XXX hat die Beklagte zu 1) verschiedene Einspruchsgr\u00fcnde dargelegt. Die Einspruchsabteilung hat von sich aus eine unzul\u00e4ssige Erweiterung im Sinne von Artt. 100 lit.c), 123 Abs.2 EP\u00dc angenommen. Die Kammer kann indes nicht erkennen, dass eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr spricht, dass das Klagepatent im Beschwerdeverfahren aus diesem Grunde widerrufen wird, denn die f\u00fcr das Klagepatent zust\u00e4ndige Einspruchsabteilung des EPA hat sich mit diesem Einwand bereits auseinandergesetzt und diesen Einspruchsgrund &#8211; soweit ersichtlich &#8211; den Erfolg versagt. Dass diese Entscheidung evident unzutreffend ist, haben die Beklagten nicht behauptet und kann auch der Begr\u00fcndung der vorl\u00e4ufigen Auffassung der Einspruchsabteilung im Verfahren \u00fcber das EP 1 670 XXX nicht entnommen werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92, 269 Abs.3, 100 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S.1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000 EUR.<\/p>\n<p>Davon entfallen 50.000,- EUR auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadenersatzpflicht der Beklagten. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1946 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. September 2012, Az. 4a O 79\/11<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[24,2],"tags":[],"class_list":["post-2552","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-24","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2552","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2552"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2552\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2553,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2552\/revisions\/2553"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2552"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2552"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2552"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}