{"id":2550,"date":"2012-12-20T17:00:52","date_gmt":"2012-12-20T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2550"},"modified":"2016-04-25T13:35:50","modified_gmt":"2016-04-25T13:35:50","slug":"4a-o-7311-druckmaterialbehaelter-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2550","title":{"rendered":"4a O 73\/11 &#8211; Druckmaterialbeh\u00e4lter III"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1990<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Dezember 2012, Az. 4a O 73\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr je-den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR\u201a ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. Druckmaterialbeh\u00e4lter in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, der<\/p>\n<p>(1) an einer Druckvorrichtung mit einem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der DruckmateriaI-beh\u00e4lter umfasst:<\/p>\n<p>(2) eine erste Einrichtung, wobei die erste Einrichtung ein Speicher ist, und<\/p>\n<p>(3) eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten An-schl\u00fcssen enth\u00e4lt, wobei die Vielzahl von ersten An-schl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktie-ren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter des Weiteren umfasst:<\/p>\n<p>(4) eine zweite Einrichtung; und<\/p>\n<p>(5) eine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen und mindestens einen dritten Anschluss in der Anschlussgruppe, wobei:<\/p>\n<p>(6) die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>(7) die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen, und die zweite Einrichtung durch eine h\u00f6here Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung;<\/p>\n<p>(8) der mindestens eine dritte Anschluss der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>(9) die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitten so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden;<\/p>\n<p>(10) die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind;<\/p>\n<p>(11) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktab-schnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und<\/p>\n<p>(12) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist;<\/p>\n<p>2. Tintentanks Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\nanzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>welche dazu geeignet sind, in sogenannte Modifier eingesetzt zu werden, die<\/p>\n<p>(1) an einer Druckvorrichtung (1000) mit Druckkopf und einer Viel-zahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen abnehmbar ange-bracht werden k\u00f6nnen, wobei der Modifier umfasst:<\/p>\n<p>(2) eine erste Einrichtung, wobei die erste Einrichtung ein Speicher ist, und<\/p>\n<p>(3) eine Anschlussgruppe. die eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcs-sen enth\u00e4lt, wobei die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>(4) eine zweite Einrichtung; und<\/p>\n<p>(5) eine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen und mindestens einen dritten Anschluss in der Anschlussgruppe, wobei:<\/p>\n<p>(6) die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit der zweiten Einrich-tung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>(7) die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen und die zweite Einrichtung durch eine h\u00f6here Spannung betrieben wird als die erste Ein-richtung;<\/p>\n<p>(8) der mindestens eine dritte Anschluss der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>(9) die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitten so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden;<\/p>\n<p>(10) die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind;<\/p>\n<p>(11) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verblei-bende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so ange-ordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und<\/p>\n<p>(12) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gerin-nen allen Schaden zu ersetzen, der diesen in Bezug auf die in Ziffern I. 1. und I. 2. begangenen Handlungen seit dem 20.06.2010 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, den Kl\u00e4gerinnen in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffern I. 1. und I. 2. aufgef\u00fchrten Handlungen seit dem 20.06.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer;<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmen-gen, Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie Typenbezeich-nungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer III. 1. und 2. die ent- sprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege in Form von Rechnun- gen in Kopie vorzulegen hat und<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, den Kl\u00e4gerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nde zu ver-nichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/p>\n<p>1. zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Be-klagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchs-musters DE 20 2006 020 XXX U erkannt hat, ernsthaft aufge-fordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcck-zugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und<\/p>\n<p>2. endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die nach Ziffer V. 1. zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt und mit ihnen gem\u00e4\u00df Ziffer IV. verf\u00e4hrt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer zu veranlassen.<\/p>\n<p>VI. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>VIII. Das Urteil ist im Hinblick auf die Verurteilung zur Rechnungslegung (Ziffer III. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,- EUR und im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 800.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen nehmen die Beklagte aus dem deutschen Gebrauchsmuster 20 2006 020 XXX U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Scha-denersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der deutschen Patentanmeldung 10 2006 060 XXX.8 abgezweigt und genie\u00dft deshalb deren Anmeldetag vom 21.12.2006, wobei es die Priorit\u00e4t zweier japanischer Schriften vom 26.12.2005 bzw. vom 11.08.2006 in Anspruch nimmt. Die am 15.04.2010 erfolgte Eintra-gung des Klagegebrauchsmusters wurde am 20.05.2010 bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 12.07.2011 beantragte die Beklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters. \u00dcber den L\u00f6schungsantrag ist bisher nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters ist die Kl\u00e4gerin zu 1), de-ren Tochtergesellschaft die Kl\u00e4gerin zu 2) ist, die von der Kl\u00e4gerin zu 1) mit dem Vertrieb von Druckern und Druckerzubeh\u00f6r in Deutschland betraut ist. Das Klagegebrauchsmuster ist Gegenstand eines ausschlie\u00dflichen Lizenzvertrages, den die Kl\u00e4gerin zu 1) mit Wirkung vom 01.01.1993 mit der Kl\u00e4gerin zu 2) geschlossen hat. Nach diesem Lizenzvertrag ist die Kl\u00e4gerin zu 1), die der Kl\u00e4gerin zu 2) eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagegebrauchsmuster erteilt hat, vertraglich verpflichtet, mit der Kl\u00e4gerin zu 2) bei der Verfolgung etwaiger Schutzrechtsverletzungen im Lizenzgebiet zusammenzuarbeiten. Haben sich die Kl\u00e4gerinnen darauf verst\u00e4ndigt, gemeinsam Klage zu erheben, trifft die Kl\u00e4gerin zu 1) eine Rechtspflicht, bei der Verfolgung von Verletzungen ihrer lizenzierten Schutzrechte im Klageweg als Partei mitzuwirken. Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhaltes dieses Lizenzvertrages wird auf die Anlagen HE 1 und HE 2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eDruckmaterialbeh\u00e4lter und Platine, die am Druckmaterialbeh\u00e4lter montiert ist.\u201c Die Kl\u00e4gerinnen machen im Hauptantrag folgenden Anspruch geltend:<\/p>\n<p>\u201eDruckmaterialbeh\u00e4lter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit ei-nem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter umfasst:<\/p>\n<p>eine erste Einrichtung (203), wobei die erste Einrichtung ein Speicher ist, und<\/p>\n<p>eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen (220, 230, 260, 270, 280) enth\u00e4lt, wobei die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter des Weiteren umfasst:<\/p>\n<p>eine zweite Einrichtung (104); und<\/p>\n<p>eine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss in der Anschlussgruppe, wobei:<\/p>\n<p>die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktie-ren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrich-tungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angeordnet ist, dass an sie ex-tern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen, und die zweite Einrichtung durch eine h\u00f6here Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung,<\/p>\n<p>der mindestens eine dritte Anschluss der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten An-schluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kon-taktabschnitten so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,<\/p>\n<p>die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile an-geordnet sind,<\/p>\n<p>der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und<\/p>\n<p>der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben. Die Figur 15C zeigt eine M\u00f6glichkeit der Konstruktion der ge-brauchsmustergem\u00e4\u00dfen Gestaltung der Platine. In Figur 13 ist das Szenarium eines Kurzschlusses dargestellt.<br \/>\nDie Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland an, bringt in Verkehr und\/oder f\u00fchrt dazu Tintenpatronen ein, die f\u00fcr die Verwendung in Aufzeich-nungseinrichtungen (Tintenstrahldruckern) der Kl\u00e4gerin zu 1) geeignet sind. Dabei handelt es sich um folgende Tintenpatronen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen):<\/p>\n<p>O3XXX, O3XXX, O3XXX, O3XXX<br \/>\nf\u00fcr P DXX, DXX, D1XXX, DX4XXX, DX4XXX, DX5XXX, DX6XXX, DX70XXF, SXX, SXXXXQ et al.<\/p>\n<p>O3XXX, O3XXX, O3XXX, O3XXX, O3XXX, O3XXX f\u00fcr P Photo RXXX, RXXX, RXXX, RXXXX, RXXXX, RXXXX, PXXXXR, PXXXXT et. al.<\/p>\n<p>Jeder dieser zwei S\u00e4tze von Tintenpatronen umfasst eine schwarze und meh-rere farbige Einzelpatronen. Beispielhaft wird nachfolgend die U Patrone O3XXX nebst dem passenden \u201eModifier\u201c eingeblendet, der die \u00fcbrigen ange-griffenen Tintenpatronen in den hier ma\u00dfgeblichen technischen Merkmalen entsprechen:<br \/>\nDie freiliegende Oberfl\u00e4che der Platine ist nachfolgend nochmals vergr\u00f6\u00dfert eingeblendet:<\/p>\n<p>Die R\u00fcckseite der Platine weist folgende Gestaltung auf, wobei die ellipsenf\u00f6r-mige Markierung von den Kl\u00e4gerinnen zur Kennzeichnung der ersten und zweiten Einrichtung angebracht wurde:<br \/>\nDie Anschlussgruppen lassen sich anhand der nachfolgend verkleinert einge-blendeten und durch die Kl\u00e4gerinnen eingereichten Skizze wie folgt darstellen:<br \/>\nDie Verbindung der Anschl\u00fcsse mit den auf der R\u00fcckseite der Platine zu fin-denden Einrichtungen ist in dem nachfolgend eingeblendeten Schaltkreis dar-gestellt, den die Kl\u00e4gerinnen vorgelegt haben. Die Richtigkeit der eingezeich-neten Verbindungen hat die Beklagte nicht in Frage gestellt.<br \/>\nW\u00e4hrend es sich bei dem in dem vorstehend eingeblendeten Schaltkreis durch die Kl\u00e4gerinnen mit \u201eErste Einrichtung\u201c gekennzeichneten Bauteil um eine Halbleiterspeichereinrichtung (EEPROM) handelt, die mit einer Spannung von 3,2 V betrieben wird, handelt es sich bei der durch die Kl\u00e4gerinnen als \u201eZweite Einrichtung\u201c markierten Schaltung um eine Schaltung mit einer Diode, an die extern eine Spannung von 37 V angelegt werden kann.<br \/>\nDie Lage der Kontaktabschnitte nach Einf\u00fchrung der Patrone in den Drucker l\u00e4sst sich auf der Grundlage eines durch die Kl\u00e4gerinnen mit Hilfe des Druckers P S 20 mit der vorstehend gezeigten Patrone durchgef\u00fchrten \u201eScratch Tests\u201c wie folgt darstellen:<br \/>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerinnen machen die angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen daher,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass sie eine Verurteilung, wie sie aus Ziffer I. 2. des Tenors einschlie\u00dflich der darauf r\u00fcckbezogenen Anspr\u00fcche ersichtlich ist, lediglich erg\u00e4nzend f\u00fcr den Fall beantragt haben, dass das Angebot und der Vertrieb der Tintenpatronen ohne den Modifier nach Auffassung der Kammer nicht bereits eine unmit telbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters darstellt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der als \u201einsbesondere, wenn\u201c formulierten Hilfsantr\u00e4ge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhand-lung vom 27.11.2012 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndas Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber das L\u00f6-schungsverfahren gegen das Klagegebrauchsmuster auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden keinen Druckbeh\u00e4lter aufweisen, der \u201ean\u201c einer Druckvorrichtung angebracht werden k\u00f6nne. Vielmehr w\u00fcrden sie \u00fcber einen Tintentank verf\u00fcgen, der die Tinte enthalte. Dieser Tintentank weise jedoch keinerlei Anschl\u00fcsse oder Einrichtungen auf und k\u00f6nne auch nicht an einer Druckvorrichtung angebracht werden. Der Tintentank k\u00f6nne einzig und allein an einem \u201eModifier\u201c angebracht werden, der seinerseits an einer Druckvorrichtung angebracht werden k\u00f6nne. Bei dem \u201eModifer\u201c und dem Tintentank handele es sich um separate Funk-tionseinheiten mit jeweils eigenst\u00e4ndiger r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Ausbildung und Funktion. Diese Funktionseinheiten w\u00fcrden zwar vom selben Anbieter angeboten und k\u00f6nnten sich in gemeinsamen Lieferungen befinden. Es handele sich aber auch f\u00fcr den Abnehmer klar erkennbar um separate Funktionseinheiten. Dass \u201eModifier\u201c und Tintentank miteinander verbunden werden k\u00f6nnten, mache sie nicht zu einem einheitlichen \u201eDruckmaterialbeh\u00e4lter\u201c.<\/p>\n<p>Zudem lasse der kl\u00e4gerische Vortrag auch nicht erkennen, dass die zweite Einrichtung tats\u00e4chlich bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben werde als die erste Einrichtung. Die Messungen der Kl\u00e4gerinnen w\u00fcrden lediglich zeigen, dass an die Anschl\u00fcsse A und I extern eine Spannung von 37 V angelegt worden sei. Es bleibe aber unklar, mit welcher Spannung die zweite Einrichtung tats\u00e4chlich betrieben werde. Die Beklagte bestreitet daher mit Nichtwissen, dass die tats\u00e4chlich an die zweite Einrichtung und nicht an die Anschl\u00fcsse A und I angelegte Spannung h\u00f6her sei als diejenige, mit der die erste Einrichtung betrieben werde.<\/p>\n<p>Ferner bestreitet die Beklagte, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ei-nen dritten Anschluss aufweisen, welcher der Kurzschlusserfassung dient. Lege man den Vortrag der Kl\u00e4gerinnen zur Verletzung des Kla-gegebrauchsmusters zu Diskussionszwecken zugrunde und wende die Methode, mit der die Kl\u00e4gerinnen den Blindanschluss B als \u201eKurzschluss-erfassungsabschnitt\u201c ansehen, auch auf die benachbarten Blindanschl\u00fcsse K und J an, w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen insgesamt drei zur Kurzschlusserfassung geeignete Anschl\u00fcsse aufweisen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem m\u00fcsse bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die gesamte Oberfl\u00e4che der Anschl\u00fcsse A \u2013 K als Kontaktabschnitt angesehen werden, denn die jeweiligen Anschl\u00fcsse seien auf ihrer gesamten Oberfl\u00e4che elektrisch leitend und somit geeignet, den Kontakt zu dem vorrichtungsseitigen Anschluss herzustellen. Damit sei offensichtlich, dass die zweiten Kontaktabschnitte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet seien, dass sie eine erste Zeile bilden. Gleichfalls w\u00fcrden der dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte keine zweite Zeile bilden, wobei der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt auch nicht an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet sei.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei das Klagegebrauchsmuster auch nicht schutzf\u00e4hig, da es insbesondere auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung beruhe und die beanspruchte technische Lehre weder neu, noch erfinderisch sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen treten diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Den Kl\u00e4gerinnen stehen insoweit Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Da das Angebot und der Vertrieb der Tintenpatronen ohne einen Modifier keine unmittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters darstellt, kam insoweit lediglich eine Verurteilung wegen mittelbarer Verletzung des Klagegebrauchsmusters, wie sie die Kl\u00e4gerinnen im Hilfsantrag erg\u00e4nzend beantragt haben, in Betracht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft Druckmaterialbeh\u00e4lter, bei denen es sich insbesondere um Tintenpatronen handeln kann.<\/p>\n<p>Wie das Klagegebrauchsmuster einleitend ausf\u00fchrt, ist es in den letzten Jahren \u00fcblich geworden, Tintenpatronen mit Einrichtungen zum Speichern von Informationen in Bezug auf die Tinte sowie mit Resttintenpegelsensoren unter Verwendung eines piezoelektrischen Elementes auszustatten, an welche eine h\u00f6here Spannung als die Ansteuerspannung des Speichers angelegt wird. Diese bekannten Tintenpatronen weisen einen Aufbau auf, der verhindern soll, dass das Informationsspeichermedium kurzgeschlossen und wegen einem Tropfen Fl\u00fcssigkeit besch\u00e4digt wird, der in den Anschl\u00fcssen abgelagert wird, welche die Druckvorrichtung mit dem Speichermedium verbinden, mit dem die Tintenpatrone ausger\u00fcstet ist.<\/p>\n<p>An den bekannten Tintenpatronen bezeichnet es das Klagegebrauchsmuster jedoch als nachteilig, dass diese keine Patronen betrachten w\u00fcrden, die mit mehreren Einrichtungen, beispielsweise einem Speicher und einer Hochspannungsschaltung, ausgestattet seien. Bei derartigen Patronen gebe es das Risiko, dass ein Kurzschluss zwischen den verschiedenen Anschl\u00fcssen auftreten k\u00f6nne, welcher zu Sch\u00e4den an der Tintenpatrone oder der Druckvorrichtung f\u00fchren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Druckmaterialbeh\u00e4lter mit einer Mehrzahl von Einrichtungen bereitzustellen, bei welchem ein Schaden f\u00fcr den Druckmaterialbeh\u00e4lter und die Druckvorrichtung, der durch Kurzschluss zwischen den Anschl\u00fcssen verursacht wird, verhindert wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe ist in dem durch die Kl\u00e4gerinnen geltend gemachten Anspruch ein Druckmaterialbeh\u00e4lter mit folgenden Merkmalen vorgesehen:<\/p>\n<p>1. Druckmaterialbeh\u00e4lter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit einem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter umfasst:<\/p>\n<p>2 . eine erste Einrichtung (203), wobei die erste Einrichtung ein Speicher ist, und<\/p>\n<p>3. eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen (220, 230, 260, 270, 280) enth\u00e4lt, wobei die Vielzahl von ersten An-schl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter des Weiteren umfasst:<\/p>\n<p>4. eine zweite Einrichtung (104); und<\/p>\n<p>5. eine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) in der Anschlussgruppe, wobei:<\/p>\n<p>6. die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kon-taktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>7. die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen, und die zweite Einrichtung durch eine h\u00f6here Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung,<\/p>\n<p>8. der mindestens eine dritte Anschluss der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindes-tens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>9. die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitten so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bil-den,<\/p>\n<p>10. die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind,<\/p>\n<p>11. der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und<\/p>\n<p>12. der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei En-den der zweiten Zeile angeordnet ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDen Gegenstand des durch die Kl\u00e4gerinnen geltend gemachten Schutzan-spruchs bildet somit ein Druckmaterialbeh\u00e4lter, der zumindest zwei Einrichtun-gen (203, 104) umfasst. W\u00e4hrend es sich bei der ersten Einrichtung zwingend um einen Speicher handeln muss, enth\u00e4lt der Schutzanspruch im Hinblick auf die Gestaltung der zweiten Einrichtung bis auf die Angabe, dass diese bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung (Merkmal 7), keine konstruktiven Vorgaben.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann dem Schutzanspruch weiter entnimmt, soll der bean-spruchte Druckmaterialbeh\u00e4lter drei Arten von Anschl\u00fcssen enthalten. W\u00e4hrend die ersten Anschl\u00fcsse (220, 230, 260, 270, 280) mit dem die erste Einrichtung bildenden Speicher verbunden sind (Merkmale 2 und 3), sind die zweiten Anschl\u00fcsse mit der zweiten Einrichtung verbunden (Merkmal 6). Fer-ner umfasst die Anschlussgruppe nach dem Schutzanspruch mindestens einen dritten Anschluss (210, 240), der ein Kurzschlusserfassungsanschluss (210, 240) zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) und dem mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) ist (Merkmal 8).<\/p>\n<p>Die Anschl\u00fcsse enthalten nach dem Schutzanspruch jeweils erste, zweite und dritte Kontaktabschnitte (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden An-schlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (Merkmale 3, 6 und 8). Damit sind die Anschl\u00fcsse nicht mit den Kontaktabschnitten gleichzusetzen, da es sich bei den Kontaktabschnitten lediglich um die Bereiche der Anschl\u00fcsse handelt, die beim Einsatz der Patrone in einem Drucker in Kontakt mit den jeweiligen vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen treten. Dass nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters die An-schl\u00fcsse nicht mit den Kontaktabschnitten gleichzusetzen sind, verdeutlichen dem Fachmann auch die bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung, bei denen das Klagegebrauchsmuster stets streng zwischen den Anschl\u00fcssen und den Kontaktabschnitten unterscheidet (vgl. etwa Figuren 3a, 13, 14a \u2013 14d, 15a \u2013 15d und 16a \u2013 d).<\/p>\n<p>Nach dem Schutzanspruch sollen die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte eine erste Zeile bilden, wobei die zweiten Kontaktabschnitte (cp) jeweils am Ende der ersten Zeile angeordnet sein sollen (Merkmale 9 und 10). Der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt soll mit dem verbleibenden Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sein, dass sie eine zweite Zeile bilden, wobei der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist (Merkmale 11 und 12).<\/p>\n<p>Mit der beanspruchten Anordnung der Kontaktabschnitte ist laut der Beschrei-bung des Klagegebrauchsmusters der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil verbunden, dass, wenn ein Fremdmaterial von einer der Seiten eintreten sollte (vgl. Figur 13, Tintentropfen S1 und Wassertropfen S2), dieses Eindringen erfasst werden kann, bevor es zu den anderen Anschl\u00fcssen (220, 230, 260 \u2013 270) eindringt. Somit kann ein Schaden an den Schaltungen des Speichers (204) und der Druckvorrichtung durch das Eindringen des Fremdmaterials ver-hindert oder reduziert werden (vgl. Anlage HE 4, Abschnitte [0088] und [0084]).<\/p>\n<p>Dass sich die Lage der Kontaktabschnitte nicht unabh\u00e4ngig von einem Zusammenwirken der Patrone mit einem Drucker bestimmen l\u00e4sst, f\u00fchrt ebenso wenig zu einer Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs auf die Kom-bination von Patrone und Drucker oder die Verwendung der Patrone in einem Drucker wie die Tatsache, dass mit Hilfe des mindestens einen dritten Abschnittes ein Kurzschluss zwischen dem zweiten und dritten Abschnitt detektiert werden soll. Die Patrone ist als Erzeugnis beansprucht. Der Schutz eines Erzeugnisses beschr\u00e4nkt sich grunds\u00e4tzlich nicht auf seine Verwendung zu einem bestimmten Zweck, mag sich dieser auch unmittelbar aus dem Anspruch ergeben. Sind Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben Bestandteil eines Schutzanspruchs, k\u00f6nnen sie vielmehr an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (vgl. BGH GRUR 2008, 896, 897 \u2013 Tintenpatrone; BGH GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149 \u2013 Schie\u00dfbolzen; GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsam-melanlage). Demgem\u00e4\u00df ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der beanspruchte Druckmaterialbeh\u00e4lter r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgebildet ist, dass die Kontaktabschnitte die in den Merkmalen 9 &#8211; 12 vorgegebene r\u00e4umliche Anordnung bei einer Verwendung des Druckmaterialbeh\u00e4lters in ei-nem Drucker haben und mit Hilfe des dritten Abschnittes zugleich ein Kurz-schluss zwischen dem zweiten und dem dritten Abschnitt detektiert werden kann.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nLegt man diese Auslegung zugrunde, ist das Klagegebrauchsmuster in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer streitgegenst\u00e4ndliche Anspruch beruht nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDa das Klagegebrauchsmuster aus der Patentanmeldung DE 10 2006 060 XXX A1 (Anlage HE 6) abgezweigt wurde, kommt es f\u00fcr die Frage einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung auf die Unterlagen dieser Patentanmeldung, nicht auf die daraus abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung an (vgl. B\u00fchring, GebrMG, 7. Aufl., \u00a7 15 Rz. 24). Zur Feststellung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist der Gegenstand des eingetragenen Gebrauchsmusters mit dem Offenbarungsgehalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu vergleichen. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters wird durch die technische Lehre des jeweiligen Schutzanspruchs bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen lediglich zur Auslegung heranzuziehen sind. Demgegen\u00fcber ist der Offenbarungsgehalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung dem Gesamtinhalt der Anmeldungsunterlagen zu entnehmen, ohne ihn auf die angemeldeten Anspr\u00fcche zu beschr\u00e4nken (B\u00fchring, GebrMG, 7. Aufl., \u00a7 5 Rz. 22). Demnach geh\u00f6rt zum Offenbarungsgehalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung das, was in den Anmeldungsunterlagen f\u00fcr den Fachmann als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart ist (B\u00fchring, GebrMG 7. Aufl.,<br \/>\n\u00a7 15 Rz. 26; vgl. BPatG E 35, 1 \u2013 Scheibenzusammenbau).<\/p>\n<p>Eine wirksame Abzweigung kann nicht schon dann festgestellt werden, wenn sich der Gegenstand der Abzweigung im Gesamtinhalt der Anmeldung lediglich wiederfinden l\u00e4sst. Ma\u00dfgebend ist, ob in den Anmeldungsunterlagen zum Ausdruck kommt, dass f\u00fcr diesen Gegenstand ein Schutzrecht nachgesucht worden ist. Es kommt darauf an, was bei Einreichung der Anmeldung in deren gesamten Unterlagen mit dem erkennbaren Willen offenbart wurde, daf\u00fcr ein Patent oder Gebrauchsmuster zu begehren, ohne dass damit zwingend eine Aufnahme in den Schutzanspruch verbunden ist (B\u00fchring, GebrMG 7. Aufl., \u00a7 5 Rn 22). Dabei d\u00fcrfen \u00c4nderungen der Schutzanspr\u00fcche weder zu einer Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung, noch dazu f\u00fchren, dass an die Stelle der angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird (BGH GRUR 1976, 674 \u2013 Alkylendiamine I). Der Schutzanspruch darf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem aus fachm\u00e4nnischer Sicht auf Grund der urspr\u00fcnglichen Offenbarung nicht zu erkennen ist, dass er von vornherein von dem Schutzbe-gehren umfasst sein sollte (BGH GRUR 2000, 1015, 1016 \u2013 Vergla-sungsdichtung; BGH GRUR 2001, 140, 141 \u2013 Zeittelegramm; BGH GRUR 2005, 1023, 1024 \u2013 Einkaufswagen II).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDies vorausgeschickt beruht der streitgegenst\u00e4ndliche Schutzanspruch, nach-dem die Kl\u00e4gerinnen Merkmal 7 dahingehend eingeschr\u00e4nkt haben, dass die zweite Einrichtung bei einer h\u00f6heren Spannung als die erste Einrichtung betrieben wird, nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Die Kl\u00e4gerinnen haben den Schutzanspruch insoweit vielmehr nunmehr an Anspruch 26 der DE 10 2006 060 XXX A1 (Anlage HE 6) angepasst.<\/p>\n<p>Soweit Merkmal 7 demgegen\u00fcber zus\u00e4tzlich verlangt, dass die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angelegt sein soll, das an sie eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen, l\u00e4sst sich dem im Hinblick auf die konstruktive Gestaltung der Patrone lediglich die Vorgabe ent-nehmen, dass die zweite Einrichtung geeignet sein muss, bei einer h\u00f6heren Spannung als die erste Einrichtung betrieben zu werden. Da die Einrichtung jedoch ohnehin nach dem zweiten Teilmerkmal entsprechend der urspr\u00fcngli-chen Offenbarung in Unteranspruch 26 bei einer h\u00f6heren Spannung als die erste Einrichtung betrieben wird, ist Merkmal 7 insgesamt offenbart.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer streitgegenst\u00e4ndliche Schutzanspruch wird in der US 2002\/0024559 (vgl. Anlagen BK1-AS1 und BK1-AS1a) nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbart.<\/p>\n<p>Insoweit hat die Kammer im Rahmen ihrer Aussetzungsentscheidung zu be-r\u00fccksichtigen, dass sich die fachkundige Einspruchsabteilung im Rahmen ihrer Einspruchsentscheidung in Bezug auf das parallele europ\u00e4ische Patent ausf\u00fchrlich mit dieser Entgegenhaltung befasst und die Entgegenhaltung als nicht neuheitssch\u00e4dlich angesehen hat (vgl. Anlage HE 13a, S. 10). Auch wenn die Anspruchsfassung des europ\u00e4ischen Patents nicht vollumf\u00e4nglich mit dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspruch identisch ist, hat das europ\u00e4ische Patentamt mit nachvollziehbarer Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, es fehle an der Offenbarung, dass die Patrone an einen Drucker mit einem Druckkopf angebracht werden kann (Merkmal 1). Soweit sich die Beklagte demgegen\u00fcber darauf beruft, Merkmal 1 sehe lediglich vor, dass der Druckmaterialbeh\u00e4lter geeignet sei, an einer Druckvorrichtung angebracht zu werden, die Tatsache, dass der Druckmaterialbeh\u00e4lter nach der Entgegenhaltung selbst als Druckkopf ausgebildet sei, stehe dieser Eignung jedoch nicht zwingend entgegen, \u00fcberzeugt dies nicht. Bei der diesbez\u00fcglichen \u00dcberlegung der Beklagten, es sei beispielsweise denkbar, dass eine zugeh\u00f6rige Druckvorrichtung \u00fcber zwei Druckk\u00f6pfe verf\u00fcge, von welchen einer gemeinsam mit dem Druckmaterialbeh\u00e4lter austauschbar sei, handelt es sich um eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung, f\u00fcr welche sich in der Entgegenhaltung kein Anhaltspunkt findet.<\/p>\n<p>Zudem hat die Einspruchsabteilung weiter ausgef\u00fchrt, im Hinblick auf die An-schl\u00fcsse (96) und (100) sei keine Verbindung zwischen diesen Anschl\u00fcssen und dem Speicher offenbart. Au\u00dferdem sei es hinsichtlich des Anschlusses (104) zwar wahrscheinlich, dass der Speicher mit dem Anschluss (104) ver-bunden sei und mit 5 V betrieben werde, eindeutig offenbart sei dies aber nicht (vgl. Anlage HE 6, S. 17 unten \u2013 S. 18 oben).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Vorbringen der Beklagten l\u00e4sst die Feststellung nicht zu, dass Klagege-brauchsmuster beruhe nicht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIn der US 2002\/0024559 (Anlage BK1-AS1 bzw. die \u00dcbersetzung Anlage BK1-AS1a) wird die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht nahelie-gend offenbart, denn jedenfalls fehlt es an einer naheliegenden Offenbarung der Merkmale 1 und 9.<\/p>\n<p>Der Fachmann findet in der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figur 5 der Entgegenhaltung ein schematisches Blockschaltbild der Steuer- und Treiberschaltung (47) und des Speicherelementes (48), das vorzugsweise mit der Steuer- und Treiberschaltung (47) verbunden sein soll, um Daten von einem externen System zum Speicherelement (48) schicken zu k\u00f6nnen.<br \/>\nAls m\u00f6gliches Speicherelement wird etwa das Element DE 1220AB\/AD offen-bart, hergestellt durch Dallas Semiconductor (vgl. Anlage HLA 4A, Abschnitt [0031]). Hinsichtlich dieses Speichermoduls haben die Beklagten als Anlage BK1-AS1b ein Datenblatt vorgelegt, wonach die Betriebsspannung des Moduls ca. 5 Volt betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 6 zeigt nach der Beschrei-bung der Entgegenhaltung ein schematisches Diagramm der ersten Vielzahl elektrischer Leiter (58), die die D\u00fcsenplattenanordnung (44) mit der integrierten Schaltung (49) verbinden, sowie der zweiten Vielzahl elektrischer Leiter (64), die die integrierte Schaltung (49) mit den Kontakten auf dem flexiblen Verbindungsst\u00fcck (46) verbinden.<br \/>\nNach der Beschreibung der Entgegenhaltung tragen die 10 Kontakte (50) vor-zugsweise die folgenden Leistungs- und Steuersignale von der externen Vor-richtung, etwa einem Drucker: das erste Massesignal (90), das erste +15V Ver-sorgungsspannungssignal (92), das Referenz-Signal (94), das Reset-Signal (96), das Signal DATA OUT (DOUT) 98, das Leitimpulssignal (HTSB) (100), das Signal DATA IN (DIN) \u2013 Signal (102), das +5 V Versorgungsspannungs-Signal (104), das zweite Signal (106) sowie das zweite +15V Versorgungs-spannungssignal (108) (vgl. Anlage BK1-AS1a).<br \/>\nGeht man davon aus, vermag die US 2002\/0024559 Zweifel am Vorliegen eines erfinderischen Schrittes nicht zu begr\u00fcnden. Zum Einen hat bereits das Europ\u00e4ische Patentamt in der als Anlagen HE 13\/HE 13a vorgelegten Zwischenentscheidung mit zutreffender Begr\u00fcndung, die sich die Kammer zu eigen macht, ausgef\u00fchrt, es fehle an einer Offenbarung von Merkmal 1 (vgl. Anlage HE 13a, S. 12 Mitte). Zum Anderen ist es nach Merkmal 9 erforderlich, dass die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, wo eine Verbindung der Anschl\u00fcsse (96) und (100) mit dem Speicher offenbart sein soll. Hinsichtlich des Anschlusses (104) hat zudem bereits das Europ\u00e4ische Patentamt ausgef\u00fchrt, es sei zwar nicht unwahrscheinlich, dass der Speicher mit dem Anschluss (104) verbunden sei und mit 5 V betrieben werde, eindeutig offenbart sei dies aber nicht (vgl. Anlage HE 13a, S. 10).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten wird die technische Lehre des Klage-gebrauchsmusters in der EP 0 882 594 A1 (Anlage BK1-AS2 bzw. die \u00dcber-setzung gem\u00e4\u00df Anlage BK1-AS2a) nicht naheliegend offenbart.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung zeigt eine Tintenpatrone, wie sie aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Schwerpunktm\u00e4\u00dfig geht es in der Entgegenhaltung darum, einen Tin-tenbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Tintenbeh\u00e4ltersystem bereitzustellen, das einen Tintenstrahldruckkopf aufweist, mit dem selektiv Tintentropfen auf ein Druckmedium abgegeben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bei dem offenbarten Ausf\u00fchrungsbeispiel weist der Tintenbeh\u00e4lter einen Speicher zum Speichern von Tintendaten (110 D) auf, wie sich unter anderem aus Figur 4 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung ergibt (vgl. Anlage BK1-AS2a, S. 5 unten \u2013 S. 6 oben). Dieser Speicher ist mit dem in Figur 9 mit der Bezugsziffer (1206) gekennzeichneten Anschluss verbunden, so dass in der Entgegenhaltung eine erste Einrichtung, die ein Speicher ist, offenbart wird, die mit einem ersten Anschluss verbunden ist (Merkmale 2 und 3). Insoweit er-scheint jedoch bereits zumindest fraglich, ob es sich bei einem \u201ememory chip package\u201c tats\u00e4chlich, wie von Schutzanspruch 1 gefordert, um mehrere erste Anschl\u00fcsse handelt.<\/p>\n<p>Zudem wird in der Entgegenhaltung eine Tintenpegelabtastschaltung offenbart, die in Figur 13 vergr\u00f6\u00dfert dargestellt ist:<br \/>\nDie Tintenpegelabtastschaltung ist danach als flexible Schaltung ausgef\u00fchrt, wobei die flachen Wendeln (1130, 1132) und die zugeordneten Leitungsele-mente, mit welchen ein elektrischer Zugang zu den flachen Wendeln m\u00f6glich ist, in laminarer Weise zwischen dem ersten und dem zweiten flachen einheitlichen Substrat angeordnet sind. Die Tintenpegelabtastschaltung, bei welcher es sich um eine zweite Einrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters handeln kann (Merkmal 2), umfasst Leitungs-anschl\u00fcsse (1142A und 1142B), die sich zwischen der flachen Wendel (1130) und den von au\u00dfen zug\u00e4nglichen Kontaktfeldern (1138A und 1138B) erstrecken, und Leitungsanschl\u00fcsse (1144A und 1144B), die sich zwischen der flachen Wendel (1132) und den von au\u00dfen zug\u00e4nglichen Kontaktfeldern (1140A und 1140B) erstrecken.<\/p>\n<p>Die Tintenpegelabtastschaltung umfasst des weiteren Tintenleckdetektoren, die aus leitf\u00e4higen Tintenleckdetektionsfeldern (1180, 1182) bestehen, die jeweils neben den Wendeln (1130, 1132) angeordnet und entsprechend mit den Leitungsanschl\u00fcssen (1142B und 1144B) verbunden sind. Die Tintenleckfelder (1180, 1182) sind durch \u00d6ffnungen im nach au\u00dfen gerichteten flexiblen Substrat der flexiblen Abtastschaltung freigelegt, sodass sie mit jeglicher Tinte in Kontakt kommen k\u00f6nnen, die sich im Druckmaterialbeh\u00e4lter (1102) in Folge eines Tintenaustritts ansammelt. Ein Tintenaustritt, der ein besch\u00e4digtes Tintenreservoir anzeigt, wird beispielsweise durch Anlegen einer Spannung zwischen dem Kontaktfeld (1138B) und einem Referenzpotential erfasst. Wenn die Tintenleckkontakte (1180, 1182) in Tinte eintauchen, befindet sich das Kontaktfeld (1140B) auf einer Spannung ungleich 0. Ansonsten bef\u00e4nde sich das Kontaktfeld (1140B) bei 0 Volt.<\/p>\n<p>Damit fehlt es zumindest an der Offenbarung mindestens eines dritten An-schlusses zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss und dem dritten Anschluss (Merkmal 8). Es kann insoweit dahinstehen, ob eine Tintenleckdetektion \u00fcberhaupt eine Kurzschlusserfassung im Sinne des Klagegebrauchsmusters sein kann. Jedenfalls wird nach der Offenbarung kein Kurzschluss zwischen dem zweiten und dritten Anschluss erfasst, auch wenn zur Erfassung des Tintenlecks die Kontaktfelder (1140B) und (1138B) eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Zudem fehlt es auch an der Offenbarung von Merkmal 7, wonach die zweite Einrichtung mit einer h\u00f6heren Spannung betrieben wird als die erste Einrich-tung, da der Entgegenhaltung kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, mit wel-cher Spannung die Tintenpegeldetektionsschaltung und der Speicher arbeiten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werden in der Entgegenhaltung auch die Merkmale 9 und 11 nicht offenbart, da der Fachmann in der Entgegenhaltung zwar findet, dass die Kon-taktfelder mit dem Computer in Kontakt treten k\u00f6nnen. Jedoch fehlt es an einer Offenbarung, dass dadurch gebildete Kontaktabschnitte erste und zweite Zeilen bilden. Insbesondere ist dies auch nicht aus Figur 9 ersichtlich. Auch wenn es sein kann, dass derartige Zeilen, je nach Drucker, gebildet werden, ist dies gleichwohl in der Entgegenhaltung nicht offenbart.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nVor diesem Hintergrund wird die durch den nunmehr streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspruch beanspruchte technische Lehre auch nicht durch eine Kombination der US 2002\/0024559 A1 (Anlagen BK1-AS1-1\/a) mit der EP 0 882 594 (Anlagen BK1-AS2-2\/a) naheliegend offenbart.<\/p>\n<p>Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann, ohne in eine un-zul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen, beide Schriften miteinander kombinieren und dabei die in beiden Schriften offenbarten, jeweils in sich geschlossenen L\u00f6sungen miteinander zu kombinieren.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die Erfindung auch hinreichend offenbart, denn wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagegebrauchsmusters ausgef\u00fchrt wurde, muss der beanspruchte Druckmaterialbeh\u00e4lter lediglich r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgebildet sein, dass die Kontaktabschnitte die in den Merkmalen 9-12 vorgesehene r\u00e4umliche Anordnung bei einer Verwendung des Druckmaterialbeh\u00e4lters in einem Drucker haben und mit Hilfe des dritten Abschnittes zugleich ein Kurzschluss zwischen dem zweiten und dem dritten Abschnitt detektiert werden kann.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie aus Modifier und Druckerpatrone zusammengesetzten angegriffenen Aus-f\u00fchrungsformen machen wortsinngem\u00e4\u00df und unmittelbar von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Demgegen\u00fcber scheidet eine unmittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch das Angebot und den Vertrieb der Tintenpatronen ohne den zugeh\u00f6rigen Modifier aus.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um aus einer Tintenpatrone und einem \u201eModifier\u201c zusammengesetzte Druckmaterialbeh\u00e4lter, die an eine Druckvorrichtung mit einem Druckkopf angebracht werden k\u00f6nnen (Merkmal 1).<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus ei-nem Tintentank und einen \u201eModifier\u201c bestehen, wobei lediglich die Platine des \u201eModifiers\u201c mit den Kontakten des Druckers in Ber\u00fchrung kommt.<\/p>\n<p>Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Tintentanks und \u201eModifier\u201c getrennt oder gemeinsam vertrieben werden. Jedenfalls sind sie, wie die als Anlagen HE 10 und HE 11 vorgelegten Muster zeigen, nur gemeinsam einsetzbar (\u201eeinsetzbar mit Modifier\u201c, \u201eeinsetzbar mit Tintentank\u201c). Da das Klagegebrauchsmuster keine dahingehenden Vorgaben enth\u00e4lt, ob der Druckmaterialbeh\u00e4lter einst\u00fcckig oder mehrst\u00fcckig ausgestaltet sein soll, handelt es sich somit letztlich um einen, aus zwei Bestandteilen zusammengesetzten Druckmaterialbeh\u00e4lter im Sinne des Klagege-brauchsmusters.<\/p>\n<p>Dass \u201eModifier\u201c und Tintentank erst durch den Kunden zusammengesetzt wer-den, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters ebensowenig heraus wie die Tatsache, dass zumindest die Tintentanks unstreitig auch ein-zeln erh\u00e4ltlich sind. Eine unmittelbare Gebrauchsmusterverletzung des Ver-k\u00e4ufers liegt auch dann vor, wenn er an seinen Kunden lediglich Einzelteile einer patentierten Vorrichtung verkauft, selbst wenn dem Kunden der Zusam-menbau und damit die Fertigstellung der patentierten Vorrichtung \u00fcberlassen bleibt. Werden bei einem Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nicht alle f\u00fcr eine patentierte Vorrichtung ben\u00f6tigten Einzelteile zum Gegenstand des Kaufs gemacht, ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich um den Ersatz unbrauchbar gewordener Teile handelt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1994, 651 \u2013 Abschnittweiser Einzelteile-Kauf).<\/p>\n<p>Der Hinweis der Beklagten, die genannte Auslegung widerspreche der Zwi-schenentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes im parallelen Einspruchs-verfahren, \u00fcberzeugt nicht, denn das Europ\u00e4ische Patentamt grenzt die bean-spruchte technische Lehre von der Entgegenhaltung US 2002\/0024559 A1 da-durch ab, dass der Druckkopf \u2013 anders als bei den V Druckern, wo die an-gegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zum Einsatz kommen \u2013 nicht am Drucker, sondern an der Patrone angebracht ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen in Form einer Halbleiterspeichereinrichtung einen Speicher und damit eine erste Einrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters auf (Merkmal 2). Zudem ist der Halbleiterspeicher unstreitig mit den in dem auf Seite 12 der Anlage HE 12 dargestellten Schaltplan mit den Buchstaben C bis G gekennzeichneten Anschl\u00fcssen verbunden, die bei der Verwendung in einem Drucker auch mit den entsprechenden Kontaktabschnitten im Drucker in Kontakt treten, so dass die Anschl\u00fcsse auch jeweils \u00fcber einen ersten Kontaktabschnitt (cp) verf\u00fcgen (Merkmal 3). Ebenso ist es unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine zweite Einrichtung aufweist, die mit den Anschl\u00fcssen A und I verbunden sind (Merkmale 4 und 6), die beim Einsatz in einem Drucker in Kontakt treten. Demnach verf\u00fcgen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch \u00fcber zweite Anschl\u00fcsse.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die die erste Einrichtung darstellende Halbleiterspeichereinrichtung (EEPROM) bei einer Spannung von 3,2 V betrieben wird. Auch hat die Beklagte nicht bestritten, dass an die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wie aus den als Anlage HE 12 vorgelegten Tests ersichtlich eine Spannung von 37 V angelegt wird.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerinnen Merkmal 7 nunmehr dahingehend eingeschr\u00e4nkt haben, dass die zweite Einrichtung bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben werden muss als die erste Einrichtung, steht auch dies einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht entgegen. Zwar haben die Kl\u00e4gerinnen nicht detailliert dargelegt, dass die zweite Einrichtung tats\u00e4chlich bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung. Nachdem die Kl\u00e4gerinnen jedoch anhand der durch sie durchgef\u00fchrten Messungen gezeigt haben, dass an die zweiten Anschl\u00fcsse eine Spannung von 37 V angelegt wird, w\u00e4re es nunmehr an der Beklagten gewesen darzulegen, weshalb die zweite Einrichtung gleichwohl nicht mit einer h\u00f6heren Spannung als die erste Einrichtung betrieben wird. Die Voraus-setzungen eines Bestreitens mit Nichtwissen liegen insoweit nicht vor, denn es handelt sich bei der Gestaltung der Patrone um Umst\u00e4nde, die im Wahrnehmungsbereich der Beklagten liegen, \u00a7 138 Abs. 4 ZPO. Dem steht insbesondere auch nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten nicht um die Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt, denn der Beklagten sind die Schaltpl\u00e4ne der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus der Anlage HE 12 (dort S. 12) bekannt, so dass sie sich inhaltlich auch mit diesen auseinandersetzen konnte.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit den An-schl\u00fcssen B und H auch dritte Kontaktabschnitte im Sinne des Klagege-brauchsmusters auf (Merkmale 6 und 8).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagegebrauchsmusters dargelegt wurde, reicht es f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Schutzan-spruchs aus, wenn der dritte Anschluss beim Einsatz der Patrone in einem Drucker geeignet ist, einen Kurzschluss zwischen dem zweiten und dritten Anschluss zu erfassen. Entsprechend f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus, wenn beim Einsatz der streitgegenst\u00e4ndlichen Patronen in einzelnen Druckern keine Kurz-schlussdetektion stattfindet.<\/p>\n<p>Dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwischen den Anschl\u00fcssen A und B eine Kurzschlussdetektion stattfinden kann, haben die Kl\u00e4gerinnen anhand der als Anlage HE 12 vorgelegten Versuche nachvollziehbar darge-legt. Zwar wurden die geschilderten Versuche ausschlie\u00dflich mit einer Pat-rone des Typs Pearl O-3150-675 durchgef\u00fchrt, die in den Drucker P S20 eingef\u00fchrt wurde. Jedoch ist es unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen in der hier relevanten technischen Gestaltung \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg hat die Beklagte des Weiteren bestritten, dass anhand der durch die Kl\u00e4gerinnen durchgef\u00fchrten Versuche ein Nachweis der Geeignetheit zu einer Kurzschlussdetektion m\u00f6glich ist. Die Kl\u00e4gerinnen haben zwischen den Anschl\u00fcssen A und B eine L\u00f6tverbindung hergestellt, aufgrund derer die An-schl\u00fcsse A und B leitend verbunden wurden. Zwar soll es sich nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters um einen Kurzschlusser-fassungs- und keinen Kurzschlusserzeugungsanschluss handeln. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der entsprechende Kurzschluss nicht dadurch er-zeugt werden k\u00f6nnte, dass mit der L\u00f6tverbindung eine leitf\u00e4hige, den Kurz-schluss verursachende Verbindung zwischen zweitem und drittem Anschluss herbeigef\u00fchrt wird. Vielmehr handelt es sich bei der L\u00f6tverbindung genau um eine solche Verbindung der zweiten und dritten Anschl\u00fcsse, wie sie etwa in Figur 13 als Verbindung \u201eS2\u201c (dort allerdings durch einen Wassertropfen) gezeigt ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die Beklagte demgegen\u00fcber darauf hinweist, der Vortrag der Kl\u00e4gerin-nen laufe darauf hinaus, dass jeder freie Anschluss zur Erfassung eines Kurz-schlusses geeignet sei, was auch auf die \u201eBlindanschl\u00fcsse\u201c J und K zutreffe, ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um Anschl\u00fcsse im Sinne des Klagege-brauchsmusters handelt. Wie der Fachmann Schutzanspruch 1 in der streitge-genst\u00e4ndlichen Fassung entnimmt, sind die Anschl\u00fcsse nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters dadurch gekennzeichnet, dass sie jeweils Kontaktabschnitte aufweisen (vgl. Merkmale 3, 6 und 8). Dass jedoch die Anschl\u00fcsse J und K beim Einsatz der Patrone in einem Drucker mit dem Drucker in Kontakt stehen, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, so dass es sich dabei um keine \u201eAnschl\u00fcsse\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters handelt.<\/p>\n<p>Dass dies m\u00f6glicherweise bei zuk\u00fcnftigen Druckern der Fall sein k\u00f6nnte, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus. Aufgabe des Klagegebrauchsmusters ist es, beim Einsatz der Patrone Sch\u00e4den durch Kurzschl\u00fcsse aufgrund von mit unterschiedlichen Spannungen beaufschlagten Anschl\u00fcssen beim Einsatz der Patrone in einem Drucker zu verhindern. Diese Aufgabe wird bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, wo es sich bei den Anschl\u00fcssen J und K unstreitig lediglich um \u201eBlindkontakte\u201c handelt, durch die spezifische Anordnung der allein mit dem Drucker in Kontakt stehenden Anschl\u00fcsse A \u2013 I gel\u00f6st. Ob demgegen\u00fcber m\u00f6glicherweise der nicht mit dem Drucker in Verbindung stehende und damit keinen \u201eAnschluss\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters darstellende \u201eAnschluss J\u201c in einem hypothetischen Fall auch mit dem Drucker verbunden werden k\u00f6nnte, ist f\u00fcr die hier in Frage stehende Verletzung des Klagege-brauchsmusters ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Anschluss H auch um einen selbstst\u00e4ndigen Anschluss und nicht lediglich um einen \u201eFort-satz\u201c des Masseanschlusses F.<\/p>\n<p>Dass mehrere Anschl\u00fcsse klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df als einzelnes Element ganzheitlich ausgebildet sein k\u00f6nnen, verdeutlicht nicht nur Abschnitt [0099] in Verbindung mit der zugeh\u00f6rigen Figur 15A, sondern auch Unteranspruch 26, wonach Masseanschluss und dritter Anschluss als einzelne Komponente ausgebildet sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSoweit die Beklagte die Verwirklichung der Merkmale 9 bis 12 mit der Begr\u00fcn-dung in Frage stellt, unter einem Kontaktanschluss sei jeder Abschnitt zu ver-stehen, der theoretisch geeignet sei, den Kontakt mit einem vorrichtungsseiti-gen Anschluss herzustellen, so dass es sich jeweils bei der ganzen Oberfl\u00e4che der Anschl\u00fcsse A \u2013 K um Kontaktabschnitte im Sinne des Klagegebrauchsmusters handele, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Wie bereits ausgef\u00fchrt, unterscheidet das Klagegebrauchsmuster streng zwi-schen Anschl\u00fcssen und Kontaktabschnitten, wobei es sich bei den Kontaktabschnitten um diejenigen Abschnitte handelt, die beim Einsatz der Patrone mit den jeweiligen Kontakten des Druckers in Kontakt stehen. Dass dies nicht bei den gesamten Anschl\u00fcssen der Fall ist, zeigen die durch die Kl\u00e4gerinnen durchgef\u00fchrten \u201eScratch-Tests\u201c anschaulich (vgl. Anlage HE 12, S. 13 und 14), wobei diese Tests zugleich auch verdeutlichen, dass die Kontaktabschnitte bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch in zwei Zeilen angeordnet sind.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerinnen stellt das Angebot und der Vertrieb der Tintenpatrone ohne den Modifier keine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Ver-letzung des Klagegebrauchsmusters dar, denn der hier streitgegenst\u00e4ndliche Schutzanspruch 1 beansprucht eine Druckvorrichtung mit einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen, einem Speicher und einer zweiten Einrich-tung. Derartige Bauteile weist die Tintenpatrone ohne den Modifier jedoch nicht auf. Vielmehr haben die Kl\u00e4gerinnen in der m\u00fcndlichen Verhandlung selbst einger\u00e4umt, dass neben den Anschl\u00fcssen auch der Speicher und die zweite Einrichtung am Modifier, nicht aber an der Tintenpatrone selbst angeordnet sind. Jedoch macht die Beklagte durch das Angebot und den Vertrieb der Druckerpatronen mittelbar von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach der Rechtsprechung bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Schutzanspruchs bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug), es sei denn, es tr\u00e4gt zum Leistungsergebnis der Erfindung, das hei\u00dft zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung des dem Patent zugrunde liegenden technischen Problems nichts bei (vgl. BGH GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schlie\u00dft solche Mittel aus, die \u2013 wie etwa die f\u00fcr den Betrieb einer gesch\u00fctzen Vorrichtung ben\u00f6tigte Energie \u2013 zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden k\u00f6nnen, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel einen solchen Beitrag, wird es demgegen\u00fcber im Allgemeinen nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Schutzanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Denn was Be-standteil des Schutzanspruchs ist, ist regelm\u00e4\u00dfig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 761 &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDavon ausgehend beziehen sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf ein wesentliches Element der Erfindung.<\/p>\n<p>Zwar beschreibt der hier streitgegenst\u00e4ndliche Schutzanspruch insbesondere auch eine aus verschiedenen Anschl\u00fcssen bestehende Anschlussgruppe, wobei die Tintenpatrone selbst \u00fcber derartige Anschl\u00fcsse nicht verf\u00fcgt. Jedoch bildet den Gegenstand des Schutzanspruchs gleichwohl ein an einer Druckvorrichtung anbringbarer Druckmaterialbeh\u00e4lter. F\u00fcr diesen ist die Tintenpatrone, welche die zum Drucken ben\u00f6tigte Tinte enth\u00e4lt, jedoch wesentlich, wobei Modifier und Tintenpatrone derart aufeinander abgestimmt sein m\u00fcssen, dass beide zusammen den Druckmaterialbeh\u00e4lter bilden. Dies gen\u00fcgt ohne Weiteres f\u00fcr ein funktionales Zusammenwirken. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, worin der Kern der Erfindung liegt. Zwar kann ein Merkmal, das f\u00fcr die technische Lehre der Erfindung von v\u00f6llig untergeordneter Bedeutung ist, als nichtwesentliches Element der Erfindung anzusehen sein. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die Patrone, wie hier, gerade die Tinte des Druckmaterialbeh\u00e4lters enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass die Tintenpatronen zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland geeignet und von den Abnehmern der Beklagten auch f\u00fcr die Benutzung der Erfindung bestimmt sind, erschlie\u00dft sich bereits daraus, dass sich bei dem als Anlage HE 10 vorgelegten Muster sowohl auf der Druckerpatrone als auch auf dem Modifier, die unstreitig beide in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben werden, der ausdr\u00fcckliche Hinweis findet, dass diese jeweils nur gemeinsam verwendet werden k\u00f6nnen.<br \/>\n3.<br \/>\nDer mittelbaren Patentverletzung steht schlie\u00dflich auch nicht entgegen, dass es sich bei der Tintenpatrone um ein Verschlei\u00dfteil handelt, denn die Patrone wird in den durch die Beklagte ebenfalls angebotenen und vertriebenen Modifier eingesetzt, die gemeinsam den beanspruchten Druckmaterialbeh\u00e4lter bilden. Vor diesem Hintergrund kann das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht der Kl\u00e4gerinnen nicht ersch\u00f6pft sein.<br \/>\nVI.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, wel-che Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sind, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagegebrauchsmusters berechtigt ist (\u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber den Kl\u00e4gerin-nen zur Unterlassung verpflichtet ist (\u00a7 24 Abs. 1 GebrMG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte den Kl\u00e4gerinnen Schadenersatz zu leisten (\u00a7 24 Abs. 2 GebrMG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadens-h\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass den Kl\u00e4gerinnen durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von den Kl\u00e4gerinnen noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen sind, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerinnen an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerinnen in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Um-fang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerinnen sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 24b GebrMG). Soweit ihre nicht gewerbli-chen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschafts-pr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nFerner haben die Kl\u00e4gerinnen im zuerkannten Umfang gegen die Beklagte ei-nen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen, der sich aus \u00a7 24a Abs. 2 GebrMG ergibt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Beklagte im zuerkannten Umfang die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, \u00a7\u00a7 24a Abs. 1 GebrMG, 308 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung scheidet aus, \u00a7 148 ZPO. Auf die Ausf\u00fch-rungen zur Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters wird insoweit Bezug genommen.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2; 108 ZPO. Eine weitere Aufteilung der vor der Vollstreckung zu leistenden Si-cherheit kam nicht in Betracht, da eine Vollstreckung der Anspr\u00fcche auf R\u00fcck-ruf, endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Vernichtung im Er-gebnis einem Vertriebsverbot gleichkommt und damit die gleiche Wirkung ent-faltet wie die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1990 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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