{"id":2544,"date":"2012-07-26T17:00:57","date_gmt":"2012-07-26T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2544"},"modified":"2016-04-25T13:20:37","modified_gmt":"2016-04-25T13:20:37","slug":"4a-o-4812-buchkonservierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2544","title":{"rendered":"4a O 48\/12 &#8211; Buchkonservierung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1915<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Juli 2012, Az. 4a O 48\/12<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.288,00 EUR zzgl. Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist im industriellen Ma\u00dfstab unter anderem im Bereich der Konservierung von Dokumenten im Wege der Einzelblatt- und Buchents\u00e4uerung t\u00e4tig. Diesen, als \u201eArchivcenter\u201c bezeichneten Gesch\u00e4ftsbereich hatte die Kl\u00e4gerin durch Vertrag vom 16.06.2009 von der Beklagten k\u00e4uflich erworben. Bestandteil des mitverkauften Sachanlageverm\u00f6gens war eine Einzelblattkonservierungsanlage \u201eA 4\u201c.<\/p>\n<p>Wegen des Betriebs dieser Anlage erhob die B C GmbH im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Verletzung ihres Patents EP 1 211 XXX B1 gegen die Kl\u00e4gerin dieses Verfahrens bei der Kammer eine Verletzungsklage (Az. 4a O 251\/10). Da der Kl\u00e4gerin aufgrund des Kaufvertrages vom 16.06.2009 im Falle einer Verurteilung R\u00fcckgriffsanspr\u00fcche gegen die Beklagte zugestanden h\u00e4tten, verk\u00fcndete sie ihr in jenem Rechtsstreit den Streit. Die Beklagte trat daraufhin dem Prozess auf Seiten der Kl\u00e4gerin bei.<\/p>\n<p>Am 22.08.2011 berichtete der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten, der die hiesige Beklagte auch im damaligen Verfahren vertrat, den Kl\u00e4gervertretern per E-Mail, dass ein Vergleich m\u00f6glich erscheine. Aufgrund dessen bat er, dem Wunsch der B C GmbH zu entsprechen, im Hinblick auf den bevorste-henden Ablauf der Replikfrist das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Dem stimmten die Kl\u00e4gervertreter per E-Mail vom 22.08.2011 zu und baten gleich-zeitig, die Beklagte zu veranlassen, sich zu verpflichten, der Kl\u00e4gerin die Pro-zesskosten zu erstatten. Darauf erwiderte der Beklagtenvertreter unter anderem gegen\u00fcber dem Kl\u00e4gervertreter:<\/p>\n<p>\u201e\u2026unsere Mandantin erkl\u00e4rt gegen\u00fcber Ihrer Auftraggeberin, die Pro-zesskosten zu \u00fcbernehmen, die im Fall einer Klager\u00fccknahme durch B zu Gunsten von D erstattungsf\u00e4hig w\u00e4ren\u2026\u201c<\/p>\n<p>Mit Schreiben des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten vom 14.09.2011 wurde der Kl\u00e4gerin ein Schreiben der Prozessbevollm\u00e4chtigten der B CGmbH, Frau Rechtsanw\u00e4ltin E, \u00fcbermittelt, in dem der zwischen der Beklagten und der B CGmbH ausgehandelte Vergleich wiedergeben war. Ziffer 3. des Vergleichs sieht vor, dass die Kl\u00e4gerin eine kostenfreie, nicht \u00fcbertragbare, einfache Lizenz ohne Berechtigung zur Unterlizenzvergabe f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb von \u201eKleinkonservierungsanlagen\u201c erhalten soll. Nach Ziffer 4. Abs. 1 des Vergleichs hat die Beklagte daf\u00fcr zu sorgen, dass die Kl\u00e4gerin dem Ruhen des Verfahrens zustimmt. Au\u00dferdem hat die Beklagte nach Ziffer 4 Abs. 2 des Vergleichs die Kl\u00e4gerin zu veranlassen, der Kla-ger\u00fccknahme zuzustimmen und von einem Kostenantrag abzusehen. Dem Ruhen des Verfahrens hatte die Kl\u00e4gerin bereits aufgrund einer vorausgegangenen Bitte der Beklagten mit Schriftsatz vom 24.08.2011 zugestimmt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 20.09.2011 teilten die Kl\u00e4gervertreter dem Prozessbevoll-m\u00e4chtigten der Beklagten mit, dass die Kl\u00e4gerin die erbetene Zustimmung zur Klager\u00fccknahme und den Verzicht auf einen Kostenantrag nach wie vor davon abh\u00e4ngig mache, dass die Beklagte die der Kl\u00e4gerin entstandenen Kosten des Rechtsstreits \u00fcbernehme, wobei sich die Kl\u00e4gervertreter zugleich umfassend mit dem Inhalt des Vergleichstextes auseinandersetzten. Daraufhin best\u00e4tigten der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten mit Schreiben vom 12.10.2011, dass die Beklagte bereit sei, im Fall der Zu-stimmung zur Klager\u00fccknahme die Kosten des Rechtsstreits der Kl\u00e4gerin zu erstatten, die im Falle eines Kostenantrages von der die Klage zur\u00fccknehmen-den Kl\u00e4gerin h\u00e4tten erstattet werden m\u00fcssen. Die Kl\u00e4gerin stimmte daraufhin mit Schriftsatz vom 24.10.2011 der Klager\u00fccknahme durch die B CGmbH zu und k\u00fcndigte an, keinen Kostenantrag zu stellen.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom gleichen Tag \u00fcbermittelte die Kl\u00e4gerin dem Beklagtenvertreter eine Rechnung \u00fcber insgesamt 12.166,40 EUR, hinsichtlich deren vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage K 9 Bezug genommen wird. In dem Rechnungsbetrag enthalten war insbesondere eine Einigungsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 3.432,- EUR, basierend auf einem Geb\u00fchrensatz von 1,5. Dies korrigierte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 17.11.2011, in welchem sie die zu zahlende Einigungsgeb\u00fchr auf 2.288,- EUR, basierend auf einem Geb\u00fchrensatz von 1,0, reduzierte. Die Beklagte zahlte die Einigungsgeb\u00fchr nicht.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin ist die Beklagte zur Zahlung der Einigungsgeb\u00fchr verpflichtet. Zu den erstattungsf\u00e4higen Kosten z\u00e4hle auch die Einigungsgeb\u00fchr, wenn die Klager\u00fccknahme aufgrund eines Vergleichs der Parteien erfolge und die Kl\u00e4gerin an diesem Vergleich beteiligt sei. Die Kl\u00e4gerin habe am Zustandekommen des Vergleichs auch mitgewirkt, dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt und schlie\u00dflich entsprechend der Regelungen im Vergleich auf einen Kostenantrag verzichtet.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 17.11.2011 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung bis zum 28.11.2011 ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass Zinsen be-reits ab dem 17.11.2011 begehrt werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, eine Einigungsgeb\u00fchr sei nicht angefallen. Soweit die Kl\u00e4gerin dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt habe, handele es sich dabei um eine rein prozessuale Vereinbarung, die nicht den Rechtsstreit erledige und keine Auswirkung auf das materielle Recht habe. Des Weiteren lasse auch die Zustimmung zur Klager\u00fccknahme unter Verzicht auf einen Kostenantrag eine Einigungsgeb\u00fchr nicht entstehen, da es sich dabei insbesondere um keine Einigung \u00fcber die Kosten handele. Bei der Kl\u00e4gerin handele es sich dar\u00fcber hinaus lediglich um eine Beg\u00fcnstigte des Vergleichs, ohne dass die Wirksamkeit des Vergleichs von der Zustimmung der Kl\u00e4gerin abh\u00e4ngig gewesen sei.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin steht der geltend ge-machte Zahlungsanspruch aus \u00a7\u00a7 2 Abs. 2, 13 RVG i. V. m. Ziff. 1000 und 1003 VV RVG i. V. m. der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zu.<\/p>\n<p>Diese Vereinbarung sieht vor, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin diejenigen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat, die im Falle eines Kostenantrages von der die Klage zur\u00fccknehmenden Kl\u00e4gerin h\u00e4tten erstattet werden m\u00fcssen. Damit kommt es im vorliegenden Rechtsstreit entscheidend darauf an, ob im Hinblick auf den zwischen der Beklagten und der B CGmbH geschlossenen Vergleich auch zugunsten des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin eine Einigungsgeb\u00fchr entstanden ist, welche die B CGmbH h\u00e4tte nach<br \/>\n\u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufgrund der durch sie erkl\u00e4rten Klager\u00fccknahme der Kl\u00e4gerin erstatten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 RVG VV entsteht die Einigungsgeb\u00fchr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien \u00fcber ein Rechtsverh\u00e4ltnis durch Ab-schluss eines Vertrags unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschr\u00e4nkt sich ausschlie\u00dflich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbed\u00fcrftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (vgl. BGH, NJW 2006, 1523, 1524; N. Schneider, in: AnwKomm-RVG, 3. Aufl., VV 1000 Rz. 47 bis 51; Goebel\/Gottwald\/v. Seltmann, RVG, Nr. 1000 RVG VV Rz. 3). Die Einigungsgeb\u00fchr soll die fr\u00fchere Vergleichsgeb\u00fchr des \u00a7 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. W\u00e4hrend die Vergleichsgeb\u00fchr des \u00a7 23 BRAGO durch Verweisung auf \u00a7 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt hat, soll die Einigungsgeb\u00fchr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren. Durch den Wegfall der Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit h\u00e4ufige Streit dar\u00fcber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Dr 15\/1971, S. 147 und 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S.v. \u00a7 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., Nr. 1000 RVG VV Rz. 5 und 10; v. Eicken, in: Gerold\/Schmidt, RVG, 17. Aufl., Nr. 1000 RVG VV Rz. 3f.; Madert\/M\u00fcller-Rabe, NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zus\u00e4tzliche Geb\u00fchr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erh\u00f6hte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts verg\u00fctet werden, durch die zudem die Belastung der Gerichte gemindert wird (vgl. v. Eicken, in: Gerold\/Schmidt, Nr. 1000 RVG VV Rz. 1).<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt ist eine Einigungsgeb\u00fchr f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Prozessbe-vollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin entstanden. Es kann dahinstehen, ob es daf\u00fcr ausreicht, dass die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst dem Ruhen des durch die B CGmbH eingeleiteten Verletzungsverfahrens zuge-stimmt haben. Gleiches gilt f\u00fcr die Zustimmung zur Klager\u00fccknahme unter Verzicht auf die Kosten. Jedenfalls wird in dem zwischen der Beklagten und der B CGmbH geschlossenen Vergleich der Kl\u00e4gerin eine einfache Lizenz einger\u00e4umt, so dass der geschlossene Vergleich auch die Regelung eines Rechtsverh\u00e4ltnisses der Kl\u00e4gerin zu einer der Parteien des damaligen Verletzungsrechtsstreits enth\u00e4lt. Im \u00dcbrigen kann auch nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass die Beklagte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 14.09.2011 um eine Zustimmung zum Vergleich gebeten und in diesem Schreiben zugleich auf eine zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits im Innenverh\u00e4ltnis getroffene Kostenregelung verwiesen hat, woraufhin sich die Kl\u00e4gervertreter mit Schreiben vom 20.09.2011 umfassend mit dem Inhalt des Vergleichstextes auseinandergesetzt haben. Die Kl\u00e4gerin ist somit nicht nur aufgrund der ihr in dem Vergleich einger\u00e4umten Lizenz durch den Vergleich beg\u00fcnstigt. Vielmehr haben die Kl\u00e4gervertreter mit der Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens \u00fcber die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vergleichstext einschlie\u00dflich der Vereinbarung einer Kostenregelung im Innenverh\u00e4ltnis der Parteien dieses Rechtsstreits bis zur Zustimmung zur Klager\u00fccknahme unter Verzicht auf die Kosten umfassend am Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt.<\/p>\n<p>Die Zinsentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 286 BGB.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 2.288,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1915 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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