{"id":2542,"date":"2012-10-30T17:00:11","date_gmt":"2012-10-30T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2542"},"modified":"2016-04-25T13:19:54","modified_gmt":"2016-04-25T13:19:54","slug":"4a-o-4611-zahnersatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2542","title":{"rendered":"4a O 46\/11 &#8211; Zahnersatz"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1943<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2012, Az. 4a O 46\/11<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht gegen\u00fcber dem Beklagten Regressanspr\u00fcche aus einem Patentanwaltsvertrag geltend.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist Patentanwalt und war f\u00fcr die Kl\u00e4gerin in dieser Eigenschaft zwischen 1997 &#8211; 2010 t\u00e4tig. Mit Schreiben vom 28.12.2009 legte der Beklagte sein Mandat nieder.<\/p>\n<p>Der Beklagte meldete auftragsgem\u00e4\u00df die Erfindung \u201eZahnersatz mit auch f\u00fcr Prothesen geeigneten k\u00fcnstlichen Z\u00e4hnen\u201c beim Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden DPMA) mit der Registernummer 197 53 XXX.7 am 03.12.1997 zum Patent an. Das deutsche Patent wurde im Gegensatz zu einem sp\u00e4teren europ\u00e4ischen Patent \u00fcber dieselbe Erfindung nicht erteilt. Weitere Einzelheiten \u00fcber den Umfang des Auftrags im Hinblick auf diese Erfindung sind zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 11.12.1997 teilte der Beklagte der Kl\u00e4gerin unter anderem mit, dass innerhalb von 12 Monaten Priorit\u00e4tsanmeldungen in den der PV\u00dc angeh\u00f6rigen Staaten hinterlegt werden k\u00f6nnten. Weiter hei\u00dft es, dass wenn die Kl\u00e4gerin keine Schutzrechte im Ausland erwerben wolle, sie die Erfindung dem oder den Erfindern rechtzeitig freigeben m\u00fcsse. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen. Die Anmeldungen und laufenden Vertretungen der Kl\u00e4gerin vor den Patent\u00e4mtern erfolgten durch den Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin befand sich zum Zeitpunkt der nationalen Patentanmeldung in Verhandlungen mit der sp\u00e4teren ausschlie\u00dflichen Lizenznehmerin, der Firma A GmbH &amp; Co KG (im Folgenden: Lizenznehmerin), einem international t\u00e4tigen Unternehmen mit Sitz in Hanau. Am 13.11.1997 kam es zu einem Treffen zwischen Vertretern der Kl\u00e4gerin und der Lizenznehmerin. Ausweislich des Gespr\u00e4chsprotokolls wurde festgehalten, dass die Lizenznehmerin eine Lizenzgeb\u00fchr zun\u00e4chst auf Basis von Nettoerl\u00f6sen zahlen soll; anschlie\u00dfend soll Grundlage f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchren sein, dass ein \u201erechtsg\u00fcltiges Patent f\u00fcr die Zahnlinie vorgelegt werden kann\u201c. Wegen des genauen Inhalts des Protokolls wird auf die Anlage B 14 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin schloss mit der Lizenznehmerin unter Beteiligung des Beklagten den Lizenzvertrag vom 22.\/28.05.1998 (im Folgenden Lizenzvertrag), wegen dessen Inhalts auf die Anlage K 4 Bezug genommen wird. In welchem Umfang der Beklagte an der Vertragsgestaltung beteiligt gewesen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Unter anderen hei\u00dft es im Lizenzvertrag unter \u00a7 1 wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e4. Vertragsschutzrechte sind alle nationalen und internationalen Schutzrechte, die aufgrund einer Schutzrechtsanmeldung der Lizenzgeberin bez\u00fcglich der Lizenzerzeugnisse erteilt werden.\u201c<\/p>\n<p>Weiter steht unter \u00a7 7 des Lizenzvertrages:<\/p>\n<p>3. Die Lizenznehmerin bezahlt der Lizenzgeberin eine Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 4 % des Nettoverkaufserl\u00f6ses f\u00fcr jedes Lizenzerzeugnis bis zum 31.12.2005 unabh\u00e4ngig davon, ob Vertragsschutzrechte erteilt werden. Die Lizenznehmerin bezahlt der Lizenzgeberin f\u00fcr die nachfolgenden 5 Jahre bis zum 31.12.2010 eine Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 3 % des Nettoverkaufserl\u00f6ses f\u00fcr jedes Lizenzerzeugnis, das die Lizenznehmerin in einem Land herstellt oder vertreibt, in dem ein Vertragsschutzrecht besteht. Ab 01.01.2011 bezahlt die Lizenznehmerin der Lizenzgeberin eine Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 1,5 % des Nettoverkaufserl\u00f6ses f\u00fcr jedes Lizenzerzeugnis, das die Lizenznehmerin in einem Land herstellt oder vertreibt, in dem ein Vertragsschutzrecht besteht. Diese Lizenzzahlungsverpflichtung erlischt, sobald und soweit die Vertragsschutzrechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, entfallen.\u201c<\/p>\n<p>Ferner wurde ein 5. Nachtrag zum Lizenzvertrag am 19.12.2003\/06.01.2004 zwischen der Kl\u00e4gerin und der Lizenznehmerin geschlossen. Ziffer 5 des Nachtrages lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDie Lizenzzahlungsverpflichtung erlischt in jedem Fall, sobald und soweit die Vertragsschutzrechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, entfallen.\u201c<\/p>\n<p>Unter \u201eVertragsschutzrechten\u201c verstanden die Lizenzvertragsparteien auch das europ\u00e4ische Patent. Weiter hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDes weiteren vereinbaren die Parteien, dass die Lizenznehmerin in Ab\u00e4nderung von Ziffer 5 des Lizenzvertrages die Geb\u00fchren, \u00dcbersetzungskosten und Patentanwaltskosten der Nationalisierungen des europ\u00e4ischen Patents EP 1 010 XXX B1 f\u00fcr die L\u00e4nder \u00d6sterreich, Belgien, Schweiz, Deutschland, D\u00e4nemark, Frankreich, Gro\u00dfbritannien, Italien, Lichtenstein, Niederlande und Schweden tr\u00e4gt, allerdings nur bis zu einer H\u00f6he von EUR 25.000,00 zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer. Zus\u00e4tzlich wird die Lizenznehmerin hinsichtlich der Nationalisierungen auch die entsprechenden Jahresgeb\u00fchren \u00fcbernehmen, und zwar auch \u00fcber die vorstehende Obergrenze von EUR 25.000,00 hinaus. Die Kostenerstattung durch die Lizenznehmerin setzt voraus, dass ihr die Lizenzgeberin entsprechende Zahlungen durch Vorlage von Geb\u00fchren- und Honorarrechnungen nachweist.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war Inhaberin des beim europ\u00e4ischen Patentamt (im Folgenden EPA) am 15.12.1998 angemeldeten und erteilten Patents 1 010 XXX mit der Bezeichnung \u201eZahnersatz mit auch f\u00fcr Prothesen geeigneten k\u00fcnstlichen Z\u00e4hnen\u201c. Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am 24.09.2003 ver\u00f6ffentlicht. Das europ\u00e4ische Patent wurde f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (DE 598 09 XXX.6) erteilt.<\/p>\n<p>Die Geb\u00fchr f\u00fcr das siebte Jahr wurde am 31.12.2004 f\u00e4llig. Im Rahmen einer Besprechung am 07.09.2004 wurde er\u00f6rtert, ob der deutsche Teil des europ\u00e4ischen Schutzrechts weiter aufrecht erhalten bleiben soll. Hintergrund war die unterbliebene Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung f\u00fcr das europ\u00e4ische Patent. Aus welchen Gr\u00fcnden die deutsche Priorit\u00e4t nicht rechtzeitig in Anspruch genommen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Lizenznehmerin erkl\u00e4rte sich damit einverstanden, die Jahresgeb\u00fchr f\u00fcr den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents nicht mehr zu zahlen. Das Schreiben der Lizenznehmerin ist der Kl\u00e4gerin mit Schreiben des Beklagten vom 19.10.2004 \u00fcbermittelt worden. Das Best\u00e4tigungsschreiben des Beklagten an der Lizenznehmerin vom 26.10.2004 \u00fcber die Tatsache, die 7. Jahresgeb\u00fchr nicht mehr zu zahlen, wurde der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom gleichen Tag \u00fcbermittelt. Die Jahresgeb\u00fchr wurde nicht eingezahlt. Damit erlosch das europ\u00e4ische Patent f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland am 01.07.2005.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 16.\/23.02.2010 \u00fcbertrug die Kl\u00e4gerin an ihre Lizenznehmerin das Europ\u00e4ische Patent sowie die deutsche Patentanmeldung (DE 197 53 XXX A1). Als Kaufpreis zahlte die Lizenznehmerin einen Betrag in H\u00f6he von 1.300.000,- EUR.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, der Beklagte habe den Auftrag gehabt, einen m\u00f6glichst umfassenden Schutz der Erfindung in Europa zu erwirken und die Erfindung bestm\u00f6glich auch im Hinblick auf die Lizenznehmerin zu sch\u00fctzen. Der Beklagte habe pflichtwidrig die Priorit\u00e4tsfrist verstreichen lassen und den Antrag auf Erteilung des europ\u00e4ischen Patents 12 Tage zu sp\u00e4t gestellt. Deshalb habe die deutsche Patentanmeldung nach Art.139 Abs.2 des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens (im Folgenden EP\u00dc) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc in Bezug auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung im Bestimmungsland der Bundesrepublik Deutschland als Stand der Technik gegolten. Diese f\u00fchre &#8211; unstreitig &#8211; zu einer fehlenden Rechtsbest\u00e4ndigkeit des europ\u00e4ischen Patents mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland. Auftragsgem\u00e4\u00df h\u00e4tte der Beklagte f\u00fcr einen umfassenden europ\u00e4ischen Patentschutz sorgen m\u00fcssen. Der Beklagte h\u00e4tte aber mindestens die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber informieren m\u00fcssen, was es f\u00fcr Konsequenzen habe, die Priorit\u00e4tsfrist ohne eine Nachanmeldung beim EPA verstreichen zu lassen; dies habe er unterlassen.<\/p>\n<p>Der Beklagte habe pflichtwidrig die zur Aufrechterhaltung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents erforderliche Zahlung der j\u00e4hrlichen Geb\u00fchr unterlassen. Gleichzeitig sei damit der Lizenzverg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber ihrer Lizenznehmerin zum 01.01.2008 erloschen. Dies ergebe sich aus dem 5. Nachtrag zum Lizenzvertrag aus dem Jahr 1998. Dieses Ergebnis sei f\u00fcr den Beklagten vorhersehbar gewesen. Unter seiner Mithilfe sei Ziffer 5 des 5. Nachtrags verfasst worden. Der Beklagte sei im Auftrag der Kl\u00e4gerin federf\u00fchrend f\u00fcr sie in den Lizenzvertragsverhandlungen t\u00e4tig geworden. Hierdurch sei der Kl\u00e4gerin ein Schaden entstanden. Der Schaden der Kl\u00e4gerin bestehe darin, dass sie einem R\u00fcckforderungsanspruch der Lizenznehmerin f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2008 &#8211; 30.06.2009 in H\u00f6he von 220.575,26 EUR ausgesetzt gewesen sei und f\u00fcr den Zeitraum vom 01.07.2009 &#8211; 31.12.2009 einen Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr Lizenzgeb\u00fchren gegen\u00fcber der Lizenznehmerin in H\u00f6he von 81.043,42 EUR verloren habe, da diese die Lizenzzahlungen eingestellt habe. Diese beiden Schadenspositionen h\u00e4tten sich mindernd auf den Kaufpreis ausgewirkt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, an sie 301.618,68 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet, er habe im November 1997 nur den Auftrag gehabt, betreffend der Erfindung \u201eZahnersatz mit auch f\u00fcr Prothesen geeigneten k\u00fcnstlichen Z\u00e4hnen\u201c ein deutsches Patent beim DPMA anzumelden. Ein weitergehender Auftrag, ein europ\u00e4isches Patent anzumelden, sei erst sp\u00e4ter &#8211; nach Ablauf der Priorit\u00e4tsfrist &#8211; von der Kl\u00e4gerin erteilt worden. Er habe die Kl\u00e4gerin rechtzeitig vor den Ablauf der Priorit\u00e4tsfrist auf die Konsequenzen hingewiesen.<\/p>\n<p>Der Beklagte habe nur punktuell an den Lizenzvertragsverhandlungen mit der Lizenznehmerin mitgewirkt. Dies gelte insbesondere f\u00fcr die Regelung der weltweiten Nutzungsberechtigung der Lizenznehmerin an der Erfindung, die dem europ\u00e4ischen Patent zugrunde liegt. Da die Kl\u00e4gerin keine Investitionskosten f\u00fcr die Anmeldung der Erfindung in anderen L\u00e4ndern t\u00e4tigen wollte und eine Einigung mit der Lizenznehmerin hier\u00fcber zun\u00e4chst scheiterte, habe der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin dem Beklagten erst am 15.12.1998 telefonisch den Auftrag erteilt, eine europ\u00e4ische Patentanmeldung einzureichen. In dem Telefonat habe der Beklagte den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin darauf hingewiesen, dass ein Schutz f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \u00fcber ein Europ\u00e4isches Patent nicht zu erhalten sei. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin habe mitgeteilt, dass dies unwesentlich und hinnehmbar sei. Im allseitigen Einvernehmen habe ab Inkrafttreten des 5. Nachtrags die Kl\u00e4gerin die Jahresgeb\u00fchren nur noch f\u00fcr Deutschland und die Lizenznehmerin f\u00fcr Europa &#8211; auch r\u00fcckwirkend &#8211; gezahlt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sei nach Analyse der Schutzrechtslage f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem Gespr\u00e4ch am 07.09.2004 damit einverstanden gewesen, den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents fallenzulassen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen seien die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Beklagten verj\u00e4hrt. Dies gelte insbesondere f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin vorgetragene Pflichtverletzung wegen der nicht rechtzeitigen Nachanmeldung beim EPA. Ersatzanspr\u00fcche verj\u00e4hrten innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Schaden sei auch dann eingetreten, wenn sich die Verm\u00f6genslage der Mandantin durch die Pflichtverletzung des Beraters gegen\u00fcber seinem fr\u00fcheren Verm\u00f6gensstand objektiv verschlechtere. Dies sei mit Ablauf der Priorit\u00e4tsfrist am 03.12.1998 der Fall gewesen, so dass ein Ersatzanspruch seit dem 04.12.2001 nicht mehr durchsetzbar sei. Auch wenn man der Kl\u00e4gerin einen sekund\u00e4ren Ersatzanspruch wegen eines nicht erfolgten Hinweises auf den m\u00f6glicherweise bestehenden prim\u00e4ren Ersatzanspruch zubilligen w\u00fcrde, sei dieser seit dem 04.12.2004 nicht mehr durchsetzbar. Denn dieser unterliege ebenfalls der dreij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrung. Der Ersatzanspruch wegen der fehlenden Zahlung der 7.Jahresgeb\u00fchr sei ebenfalls nicht mehr durchsetzbar, da die dreij\u00e4hrige Frist nach \u00a7\u00a7 195, 199 BGB zur Geltendmachung am 31.12.2008 abgelaufen sei. Die Kl\u00e4gerin habe von dem Umstand, dass die Jahresgeb\u00fchr nicht mehr gezahlt werden sollte, Kenntnis gehabt, so dass der Lauf der Verj\u00e4hrungsfrist ab dem 01.01.2006 zu laufen begonnen habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der Schadenseintritt sei am 01.01.2008 gewesen, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kl\u00e4gerin \u00fcber kein Vertragsschutzrecht mehr f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verf\u00fcgt habe. Der Ablauf der Priorit\u00e4tsfrist stelle lediglich eine risikobehaftete Lage dar, die die Frist der Verj\u00e4hrung nicht in Gang setzen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 01.03.2011 hat das zun\u00e4chst angerufene Landgericht Essen den Rechtsstreit an das Landgericht D\u00fcsseldorf verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen inhaltlich Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Ob der Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 301.618,68 EUR zusteht, kann dahinstehen. Solche Anspr\u00fcche, die sich aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 611, 675 BGB, oder \u00a7\u00a7 281 Abs. 1, 633, 634 Nr. 4, 675 BGB oder \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 631, 634 Nr. 4, 675 BGB ergeben k\u00f6nnten, sind nicht mehr durchsetzbar. Ihnen steht die Einrede der Verj\u00e4hrung entgegen, \u00a7 214 Abs.1 BGB bzw. \u00a7 222 BGB a.F.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, der Beklagte habe seine Pflicht aus dem Patentanwaltsvertrag verletzt, indem er sie nicht dar\u00fcber aufgekl\u00e4rt habe, welche Konsequenzen es haben k\u00f6nnte, wenn sie die deutsche Priorit\u00e4t f\u00fcr die europ\u00e4ische Patentanmeldung nicht in Anspruch nehme.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang ist die Frage, welchen Umfang der von der Kl\u00e4gerin im November 1997 erteilte Auftrag an den Beklagten hatte, ohne Bedeutung. Ob der Beklagte &#8211; wie nach seinem Vortrag &#8211; lediglich den Auftrag hatte, eine Erfindung aus dem Hause der Kl\u00e4gerin \u00fcber Zahnersatz mit auch f\u00fcr Prothesen geeigneten k\u00fcnstlichen Z\u00e4hnen als deutsche Patent anzumelden oder &#8211; nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin &#8211; f\u00fcr einen umfassenden, auch europ\u00e4ischen patentrechtlichen Schutz der Erfindung sorgen sollte, w\u00fcrde in beiden F\u00e4llen dazu f\u00fchren, dass der Beklagte seine Pflicht aus dem Patentanwaltsvertrag verletzt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Im Rahmen des ihm erteilten Auftrags treffen den Patentanwalt grunds\u00e4tzlich die gleichen Aufkl\u00e4rungs- und Beratungspflichten, wie sie f\u00fcr einen Rechtsanwalt gelten (BGH NJW-RR 2000, 791; Zugeh\u00f6r, Hdb. der Anwaltshaftung, 3.Aufl., Rn.539). Der um eine Beratung ersuchte Anwalt ist zu einer umfassenden und ersch\u00f6pfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet, solange dieser nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf. Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin pr\u00fcfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuf\u00fchren. Er hat dem Auftraggeber diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel f\u00fchren k\u00f6nnen, und Nachteile f\u00fcr den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn \u00fcber m\u00f6gliche Risiken aufzukl\u00e4ren, damit der Auftraggeber eine sachgerechte Entscheidung treffen kann; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit dem Auftraggeber er\u00f6rtern (vgl. BGH, NJW 1993, 1320, 1322; NJW 1994, 1211, 1212; NJW 1995, 449, 450). Der konkrete Umfang der Beratungspflichten richtet sich dabei nach dem erteilten Mandat und den Umst\u00e4nden des Einzelfalls (BGH, NJW 1996, 2648, 2649).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, der Beklagte habe sie nicht \u00fcber die Konsequenzen des Ablaufs der Priorit\u00e4tsfrist nach Art. 87 EP\u00dc aufgekl\u00e4rt. Selbst wenn der Vortrag des Beklagten als zutreffend unterstellt wird, sein Auftrag habe nur die nationale Patentanmeldung beim DPMA umfasst, h\u00e4tte er nach dem Patentanwaltsvertrag die Nebenpflicht gehabt, seine Mandantin aufgrund der Umst\u00e4nde des Einzelfalls auf die M\u00f6glichkeit einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach der ersten &#8211; hier deutschen &#8211; Patentanmeldung hinzuweisen. Aufgrund der Kenntnis des Beklagten von den Vertragsverhandlungen der Kl\u00e4gerin mit der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig international ausgerichteten Lizenznehmerin lag eine dahingehende Nachanmeldung beim EPA nahe. Diese Frist zur Nachanmeldung lief aufgrund der Anmeldung der Erfindung beim DPMA vom 03.12.1997 am 03.12.1998 ab. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, kann letztendlich dahingestellt bleiben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann gegen\u00fcber dem Beklagten ihren Anspruch auf Schadensersatz wegen dieser m\u00f6glichen Pflichtverletzung nicht durchsetzen. Die Einrede der Verj\u00e4hrung steht dem entgegen, \u00a7 214 BGB bzw. \u00a7 222 BGB a.F.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Verj\u00e4hrung bestimmt sich nach \u00a7 45b, 1.Var. PatO a.F., da die von der Kl\u00e4gerin vorgetragene Pflichtverletzung als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Frage der Verj\u00e4hrung in dem Unterlassen des Beklagten liegt, die Erfindung beim EPA nachanzumelden. Dies war sp\u00e4testens mit Ablauf des 03.12.1998 der Fall. Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Patentanwalt bestehenden Vertragsverh\u00e4ltnis verj\u00e4hrt danach in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.<\/p>\n<p>Ein Schaden entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1995, 2039, 2040; 1992, 2766), der sich die Kammer anschlie\u00dft, sobald sich die Verm\u00f6genslage des Mandanten durch die Pflichtverletzung des Beraters gegen\u00fcber seinem fr\u00fcheren Verm\u00f6gensstand objektiv verschlechtert (vgl. Zugeh\u00f6r, a.a.O., Rz.1352). Ausreichend ist es, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist. Ein Schaden ist dagegen noch nicht eingetreten, wenn lediglich eine Verm\u00f6gensgef\u00e4hrdung vorliegt (vgl. BGH, GRUR 1995, 344 &#8211; fehlerhafte Anwaltsberatung). Ein Risiko eines Verm\u00f6gensnachteils infolge der Pflichtverletzung des Beraters stellt somit keinen Schaden dar. Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung des Schadens durch die Pflichtverletzung bedarf es der Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls sowie der beiden Zielrichtungen der sog. Risiko-Schaden-Formel des Bundesgerichtshofes, n\u00e4mlich einen zu fr\u00fchen, den Mandanten benachteiligenden Verj\u00e4hrungsbeginn zu vermeiden und im Interesse der Rechtsklarheit einen eindeutigen, greifbaren Zeitpunkt f\u00fcr den Schadenseintritt zu bestimmen (Zugeh\u00f6r, a.a.O. Rz.1353). So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass der Mandant mit dem Ablauf einer materiellen oder prozessualen Frist gesch\u00e4digt ist (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 494).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beruft sich zur Begr\u00fcndung ihres Schadensersatzanspruchs darauf, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, sie umfassend \u00fcber die Folgen einer fehlenden Nachanmeldung der Erfindung beim EPA zu informieren. Diese Pflichtverletzung des Beklagten hat ihren Niederschlag zun\u00e4chst in dem Ablauf der Frist zur Nachanmeldung der Erfindung beim EPA gefunden. Zu diesem Zeitpunkt war der Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin aber auch dem Grunde nach bereits entstanden. Dies war mit Ablauf des 03.12.1998 der Fall. Denn indem der Beklagte m\u00f6glicherweise die Frist zur Nachanmeldung hat Verstreichen lassen, trat nicht nur eine Verm\u00f6gensgef\u00e4hrdung ein. Hierdurch geriet die Kl\u00e4gerin in eine so ung\u00fcnstige Rechtslage, dass von einer objektiven Verm\u00f6genseinbu\u00dfe ausgegangen werden muss.<\/p>\n<p>Zwar ist es zutreffend, dass der Kl\u00e4gerin erst ab dem 01.01.2008 kein formales Schutzrecht mehr f\u00fcr das Schutzgebiet der Bundesrepublik Deutschland zustand, da zu diesem Zeitpunkt der deutsche Teil des europ\u00e4ischen Patents durch Nichtzahlung der Jahresgeb\u00fchr erloschen war, das deutsche Patent (noch) nicht erteilt wurde und die Schutzfrist des Gebrauchsmusters zum 31.12.2007 auslief. Indes war der Mangel, der dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents anhaftete, mit Ablauf der Frist zur Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t aus der deutschen Patentanmeldung entstanden, ohne dass die M\u00f6glichkeit bestand, diesen Mangel zu heilen. Die Priorit\u00e4tsfrist nach Art.4 C Abs.1 PV\u00dc lief am 03.12.1998 ab und eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Vers\u00e4umen dieser Frist war unzul\u00e4ssig (vgl. Singer\/Stauder, EP\u00dc, 4.Aufl., Art.87 Rz.43). Damit standen die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde, die Grundlage des Schadensersatzanspruchs der Kl\u00e4gerin sein k\u00f6nnten, mit Ablauf der Priorit\u00e4tsfrist fest. Ein dahingehender Schadensersatzanspruch h\u00e4tte damit Gegenstand einer Feststellungsklage in dem Sinne sein k\u00f6nnen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die Pflichtverletzung entsteht (vgl. BGH, NJW 1995, 2039, 2040), da die genaue Schadensh\u00f6he zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand. Es ist im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht anerkannt, dass es f\u00fcr die Begr\u00fcndetheit einer Feststellungsklage nach \u00a7 256 ZPO ausreichend ist, wenn der Schadenseintritt wahrscheinlich ist (BGH, GRUR 2001, 1177, 1178 &#8211; Feststellungsinteresse II; Rogge\/Grabinski, in Benkard: PatG, 10.Aufl., \u00a7 139 Rz.80). Dies war vorliegend der Fall.<\/p>\n<p>Auch bei einer wirtschaftlichen Beurteilung der Ver\u00e4nderung der Verm\u00f6genslage des Mandanten durch das sch\u00e4digende Ereignis (BGH, GRUR 1995, 344 &#8211; fehlerhafte Anwaltsberatung) ergibt sich nichts anderes. Das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin hatte sich mit Ablauf der Priorit\u00e4tsfrist zu ihren Lasten ver\u00e4ndert. Dabei ist es unerheblich, dass der Schaden der H\u00f6he nach noch nicht beziffert werden konnte. Der wirtschaftliche Wert des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents war mit dem Mangel behaftet, in einem Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt zu werden, vgl. \u00a7 6 Abs.1 Nr.1 IntPat\u00dcbkG i.V.m. Art.54 Abs.3, 139 Abs.2 EP\u00dc. Dass ein Schaden der Kl\u00e4gerin m\u00f6glicherweise durch das deutsche Patent, wenn es erteilt worden w\u00e4re, h\u00e4tte kompensiert werden k\u00f6nnen, steht dem nicht entgegen. Denn Voraussetzung f\u00fcr einen Schaden dem Grunde nach ist es nicht, dass der Schaden bereits endg\u00fcltig eingetreten ist, weil die Lizenznehmerin einen fiktiven R\u00fcckforderungsanspruch wegen zu Unrecht gezahlter Lizenzzahlung stellte bzw. die Lizenzzahlung selbst einstellte. Dies ist nur die Konsequenz aus der fehlenden Nachanmeldung beim EPA.<\/p>\n<p>Verj\u00e4hrungshemmende Ma\u00dfnahmen wurden seitens der Kl\u00e4gerin nach dem Vortrag der Parteien in diesem Zeitraum nicht ergriffen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZwar trat drei Jahre nach dem vorgenannten Zeitpunkt die Verj\u00e4hrung des Prim\u00e4ranspruchs ein. Der Beklagte ist aber aufgrund einer sogenannten sekund\u00e4ren Schadensersatzverpflichtung (\u00a7 249 Abs. 1 BGB) nicht gehindert, sich auf den Eintritt der Verj\u00e4hrung zu berufen. Ein diesen Umstand begr\u00fcndender m\u00f6glicher Sekund\u00e4rhaftungsanspruchs ist nicht mehr durchsetzbar, weil ihm die Einrede der Verj\u00e4hrung ebenfalls entgegensteht. Der Patentanwalt muss gem\u00e4\u00df seiner sekund\u00e4ren Pflicht auf die M\u00f6glichkeit seiner Regresshaftung und gleichzeitig auf den drohenden Eintritt der Verj\u00e4hrung so rechtzeitig hinweisen, dass der Mandant anderweitigen Rechtsrat einholen und den Eintritt der Verj\u00e4hrung des prim\u00e4ren Schadensersatzanspruches verhindern kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1985, IX ZR 153\/84 Rz.27; Zugeh\u00f6r, a.a.O., Rz.1377).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 10.10.1985 (IX ZR 153\/84, AnwBl. 1985, 641) beruft, vermag ihr dies im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg verhelfen. Unter Anwendung der in diesem Urteil ausgef\u00fchrten Rechtsgrunds\u00e4tze ist auch der Sekund\u00e4ranspruch der Kl\u00e4gerin nicht mehr durchsetzbar. Der Beklagte hat unstreitig trotz gegebenen Anlasses die Kl\u00e4gerin nicht auf seine Verpflichtung hingewiesen, sie im Wege des Schadensersatzes von ihren finanziellen Nachteilen zu befreien, und hat sie nicht \u00fcber die Verj\u00e4hrung des Prim\u00e4rschadensersatzanspruchs belehrt. Ein sekund\u00e4rer Schadensersatzanspruch verj\u00e4hrt in drei Jahren nach seiner Entstehung, sp\u00e4testens in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags (Zugeh\u00f6r, a.a.O., Rz.1415). Der Sekund\u00e4ranspruch entstand mit Ablauf der Frist der Verj\u00e4hrung des prim\u00e4ren Schadensersatzanspruchs am 04.12.2001, da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt die Kl\u00e4gerin auf ihren Prim\u00e4rersatzanspruch h\u00e4tte hinweisen m\u00fcssen; die Frist endete am 03.12.2004.<\/p>\n<p>Auf die Mandatsbeendigung, welche mit Schreiben vom 28.12.2009 erfolgte, kommt es nicht an. Diese ist nur f\u00fcr den Lauf der Verj\u00e4hrung entscheidend, wenn &#8211; so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 23.06.2005 (IX ZR 197\/01, NJW-RR 2006, 279) &#8211; die Mandatsbeendigung vor dem Ablauf der Prim\u00e4rverj\u00e4hrung erfolgt. Dies war vorliegend unstreitig nicht der Fall.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ergibt sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 24.04.2012, I-28 U 152\/11, BeckRS 2012, 10238) nichts anderes. Unabh\u00e4ngig davon, dass es in dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall um einen Sachverhalt ging, der ein Folgemandat betraf, welches unstreitig hier nicht vorlag, ist der Entscheidung zu entnehmen, dass die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr den Sekund\u00e4ranspruch mit dem Eintritt des Sekund\u00e4rschadens, der durch den Eintritt der Prim\u00e4rverj\u00e4hrung begr\u00fcndet wird, begann. Dies war vorliegend der 04.12.2001. Diese Frist endete am 03.12.2004. In diesem Zeitraum ergriff die Kl\u00e4gerin keine verj\u00e4hrungshemmenden Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDaf\u00fcr, dass sich der Beklagte nach \u00a7 242 BGB auf die Einrede der Verj\u00e4hrung nicht berufen k\u00f6nne, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass der Beklagte im Rahmen einer Besprechung am 04.09.2009 nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin einger\u00e4umt haben soll, eine Pflichtverletzung begangen zu haben, vermag den dolo-agit Einwand nicht zu rechtfertigen, da zu diesem Zeitpunkt die Frist der Verj\u00e4hrung abgelaufen war. Dementsprechend fehlen hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr ein Vertrauenstatbestand.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIndem der Beklagte auf Anweisung der Lizenznehmerin die Jahresgeb\u00fchr f\u00fcr den deutschen Teil des EP nicht mehr einzahlte, k\u00f6nnte der Beklagte gegen seine berufsrechtlichen Pflichten aus dem Patentanwaltsvertrag mit der Kl\u00e4gerin versto\u00dfen haben. Ob dies der Fall ist, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, denn selbst f\u00fcr diesen Fall w\u00e4re ein Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin aufgrund der von dem Beklagten erhobenen Einrede der Verj\u00e4hrung nicht mehr durchsetzbar, \u00a7 214 BGB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHier kann die Pflichtverletzung des Beklagten darin liegen, nicht daf\u00fcr Sorge getragen zu haben, dass die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Lizenznehmerin Inhaberin eines Schutzrechts f\u00fcr Deutschland geblieben ist. F\u00fcr den Lizenzverg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin kam es entscheidend auf die &#8211; formale &#8211; Rechtsposition an, ein Vertragsschutzrecht f\u00fcr Deutschland inne zu haben. Der Einwand des Beklagten, es komme nach dem Lizenzvertrag auf \u201edurchsetzbare\u201c Vertragsschutzrechte an, geht fehl.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntscheidend ist bei verst\u00e4ndiger Auslegung der Lizenzvertragsdokumente, dass erteilte Schutzrechte vorliegen. Daf\u00fcr spricht bereits der Wortlaut der Ziffer 5 des<br \/>\n5. Nachtrags. Dort wird die Verg\u00fctungspflicht der Lizenznehmerin ab 2008 davon abh\u00e4ngig gemacht, dass ein Vertragsschutzrecht besteht. Der Wortlaut verh\u00e4lt sich nicht dar\u00fcber, dass \u00fcber den Erteilungsakt hinaus das Vertragsschutzrecht weitere Anforderungen erf\u00fcllen muss. Dass ein rechtskr\u00e4ftig erteiltes Schutzrecht Grundlage des Verg\u00fctungsanspruchs der Kl\u00e4gerin sein soll, l\u00e4sst sich der Formulierung nicht entnehmen. Zugleich wird in diesem Absatz konkretisiert, dass Vertragsschutzrechte nur solche sind, in denen Schutzrechte im Sinne von \u00a7 1 Abs.4 erteilt worden sind und Schutzrechtsanmeldungen gerade keine Vertragsschutzrechte darstellen. Nach \u00a7 1 Abs.4 des Lizenzvertrages sind Vertragsschutzrechte alle nationalen und internationalen Schutzrechte, die aufgrund einer Schutzrechtsanmeldung der Kl\u00e4gerin erteilt werden. Entscheidend ist somit ein erteiltes Schutzrecht je Schutzrechtsgebiet. Hieraus wird deutlich, dass die Abgrenzung, ob ein Vertragsschutzrecht im Sinne des Lizenzvertrages vorliegt, im Verh\u00e4ltnis zur Schutzrechtsanmeldung erfolgen sollte und nicht dar\u00fcber definiert werden sollte, ob das einzelne Schutzrecht in einem Schutzrechtsgebiet durchsetzbar ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis des Lizenzvertrages spricht auch, dass ein nachtr\u00e4glicher Widerruf oder die Nichtigkeit eines Patents die Lizenzzahlungspflicht f\u00fcr die Vergangenheit grunds\u00e4tzlich unber\u00fchrt l\u00e4sst. Dem Lizenznehmer steht in diesem Fall grunds\u00e4tzlich nur ein K\u00fcndigungsrecht f\u00fcr die Zukunft zu (vgl. Ullmann, in Benkard: PatG, 10. Auf., \u00a7 15 Rz.192 ff). Grund hierf\u00fcr ist die tats\u00e4chliche Vorzugsstellung aufgrund des erteilten Patents. Auf die tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit, das lizensierte Schutzrecht wirksam durchsetzen zu k\u00f6nnen, kommt es nicht an. Vor diesem Hintergrund kann ohne ausdr\u00fcckliche anderweitige vertragliche Vereinbarung nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien mit der hier in Frage stehenden Regelung von \u201edurchsetzbaren\u201c Vertragsschutzrechten ausgegangen sind. Denn unter \u00a7 7 Ziffer 3 des Lizenzvertrages hei\u00dft es am Ende, dass die Lizenzzahlungsverpflichtung erlischt, sobald die Vertragsschutzrechte entfallen. Dem kann nicht entnommen werden, dass die Lizenzzahlungsverpflichtung der Lizenznehmerin entfallen sollte, soweit ein Vertragsschutzrecht rechtlich angreifbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erbrachte die Lizenznehmerin ihre vertraglich geschuldeten Lizenzzahlungen auch f\u00fcr einen Zeitraum, in welchem das deutsche Patent nicht erteilt gewesen ist und ein Schutz nach \u00a7 11 GebrMG bestand, obwohl es sich beim Gebrauchsmuster um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht handelt. Daraus l\u00e4sst sich folgern, dass die Bestandsf\u00e4higkeit eines Schutzrechts nicht Grundlage der vertraglich vereinbarten Lizenzzahlungen gewesen sein kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAllein der Umstand, dass es sich bei dem deutschen Teil des EP lediglich um eine formale Rechtsposition gehandelt hat, die im Rahmen ein Nichtigkeitsverfahrens keinen Bestand gehabt h\u00e4tte, f\u00fchrt nicht dazu, dass der Beklagte seinen patentanwaltlichen Pflichten im Hinblick auf den Lizenzvertrag ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann gegen\u00fcber dem Beklagten ihren Anspruch auf Schadensersatz nicht durchsetzen. Die Einrede der Verj\u00e4hrung steht dem entgegen, \u00a7 214 BGB.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Verj\u00e4hrung bestimmt sich nach \u00a7 195, 199 BGB, da Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Frage des Schadenseintritts die Nichtzahlung der j\u00e4hrlichen Aufrechterhaltungsgeb\u00fchr nach Art.II \u00a7 7 IntPat\u00dcbkG, \u00a7 17 PatG ist, welche bis sp\u00e4testens zum 30.06.2005 nach \u00a7 7 Abs.1 PatKostG zu zahlen gewesen w\u00e4re. Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Patentanwalt bestehenden Vertragsverh\u00e4ltnis verj\u00e4hrt danach innerhalb von drei Jahren zum Jahresende von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis bzw. grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis \u00fcber die den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und die Person des Schuldners besteht.<\/p>\n<p>Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr den Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Beklagten ist der Umstand, dass der Beklagte die f\u00e4llige Jahresgeb\u00fchr f\u00fcr den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents nicht eingezahlt hatte und es zum 01.07.2005 erlosch. Unter Anwendung der obigen Grunds\u00e4tze zur Abgrenzung eines objektiven Verm\u00f6gensschadens zu einer Verm\u00f6gensgef\u00e4hrdung ist vorliegend von einem Eintritt eines Verm\u00f6gensschadens zum 01.07.2005 auszugehen.<\/p>\n<p>Zu diesem Zeitpunkt verschlechterte sich die Verm\u00f6genslage der Kl\u00e4gerin objektiv. Bis zur Nichtigerkl\u00e4rung des Patents verf\u00fcgt ein Lizenznehmer \u00fcber eine tats\u00e4chliche Nutzungsm\u00f6glichkeit der ihm einger\u00e4umten Nutzungsrechte und damit \u00fcber eine g\u00fcnstige gesch\u00e4ftliche Stellung, die er ohne den Lizenzvertrag nicht gehabt h\u00e4tte. Dies f\u00fchrt f\u00fcr sich genommen zu einer tats\u00e4chlichen Vorzugsstellung des Lizenznehmers (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2005, X ZR 167\/03 Rz.20; Ullmann, in Benkard: PatG, 10.Aufl., \u00a7 15 Rz.195). Hieraus ergeben sich gesch\u00e4ftliche Vorteile wie einer h\u00f6heren Kalkulation und der M\u00f6glichkeit des Ausbaus einer Monopolstellung. Der Nichtigerkl\u00e4rung steht es gleich, wenn das bestehende Patent erlischt, weil die erforderliche Jahresgeb\u00fchr zur Aufrechterhaltung des Patents nicht gezahlt wird; die Vorzugsstellung entf\u00e4llt. Spiegelbildlich gilt dementsprechend, dass eine dahingehende Vorzugsstellung auch f\u00fcr den Lizenzgeber, hier die Kl\u00e4gerin, entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Ferner ist deshalb von einer Verm\u00f6genseinbu\u00dfe zum 01.07.2005 auszugehen, weil der deutsche Teil des europ\u00e4ischen Patents nicht mehr Grundlage f\u00fcr einen gegenw\u00e4rtigen und zuk\u00fcnftigen Anspruch auf die Lizenzverg\u00fctung aus dem Lizenzvertrag sein konnte. Aufgrund der oben dargestellten Erw\u00e4gungen kam es bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung des Lizenzvertrages darauf an, dass der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Lizenznehmerin ein formales Schutzrecht f\u00fcr das Schutzgebiet der Bundesrepublik Deutschland zustand. Damit lagen auch die erforderlichen Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz vor.<\/p>\n<p>Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 199 Abs.1 Nr.2 BGB die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen. Erforderlich, aber ausreichend ist es, dass die Kl\u00e4gerin als Gl\u00e4ubigerin eines Schadensersatzanspruchs alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umst\u00e4nde \u00fcberblickt und der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte bietet, dass ein Ersatzanspruch entstehen kann (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.02.2012, I-24 U 77\/11 Rz.35). Nicht erforderlich ist, dass die Kl\u00e4gerin als Gl\u00e4ubigerin des Schadensersatzanspruchs den Vorgang rechtlich zutreffend w\u00fcrdigt (Palandt\/Ellenberger, BGB, 70.Aufl., \u00a7 199 Rz.27). Die Kl\u00e4gerin kannte die Vertragsstruktur des Lizenzvertrages sowie die Bedeutung eines bestehenden Schutzrechts f\u00fcr ihren Anspruch auf die von der Lizenznehmerin geschuldeten Lizenzzahlungen. Unstreitig wurde ihr seitens des Beklagten mitgeteilt, dass die Aufrechterhaltungsgeb\u00fchr f\u00fcr den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents nicht mehr gezahlt werden sollte. Damit waren ihr alle Einzelheiten bekannt, die Grundlage eines Ersatzanspruchs gegen\u00fcber dem Beklagten gewesen w\u00e4ren. Dass die Kl\u00e4gerin die Sach- und Rechtslage m\u00f6glicherweise anders beurteilt hat, steht dem nicht entgegen. Deshalb begann der Lauf der Verj\u00e4hrung nach \u00a7 199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2005 zu laufen und endete mit Ablauf des 31.12.2007. Auch in diesem Zeitraum unternahm die Kl\u00e4gerin keine den Lauf der Verj\u00e4hrung unterbrechende Handlungen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, es habe die M\u00f6glichkeit bestanden, die deutsche Patentanmeldung vor Ablauf der Priorit\u00e4tsfrist und vor Offenlegung der deutschen Patentanmeldung, welche am 10.06.1999 erfolgte, zur\u00fcckzunehmen. Damit w\u00e4re die deutsche Patentanmeldung f\u00fcr den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents nicht zum Stand der Technik geworden. Hierauf habe sie der Beklagte nicht hingewiesen. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, wie der Beklagte zum Zeitpunkt des Ablaufs der Priorit\u00e4tsfrist am 03.12.1998 die weitere Entwicklung der Schutzrechte vorhersehen h\u00e4tte k\u00f6nnen, so dass die von der Kl\u00e4gerin behauptete Pflichtverletzung nicht durchgreift. Die Vermutung, der Mandant w\u00e4re bei pflichtgem\u00e4\u00dfer Beratung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt, sofern es f\u00fcr den Mandanten bei vern\u00fcnftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen h\u00e4tte (vgl. BGH, NJW 1993, 1320, 1323), greift vorliegend nicht durch. Zum damaligen Zeitpunkt bestand gerade nicht nur eine Entscheidungsm\u00f6glichkeit. Diese h\u00e4tte darin liegen m\u00fcssen, die deutsche Patentanmeldung zur\u00fcckzunehmen. Dem Sachvortrag der Parteien ist allerdings nicht zu entnehmen, dass es bereits zu diesem Zeitpunkt abzusehen gewesen w\u00e4re, dass das deutsche Patent &#8211; im Gegensatz zum europ\u00e4ischen Patent &#8211; aufgrund einer gesicherten Prognose nicht erteilt werden w\u00fcrde. Nach dem Sachvortrag der Parteien teilte das DPMA mit Bescheid vom 10.09.2009 mit, dass eine Patenterteilung nicht in Betracht komme. Inwiefern zehn Jahre zuvor eine sichere Entscheidung m\u00f6glich gewesen sein soll, die deutsche Patentanmeldung zur\u00fcckzunehmen, l\u00e4sst sich dem Sachvortrag der Kl\u00e4gerin nicht nehmen und vermag die Kammer auch nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs.1 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 301.618,68 EUR<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1943 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. Oktober 2012, Az. 4a O 46\/11<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[24,2],"tags":[],"class_list":["post-2542","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-24","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2542","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2542"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2542\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2543,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2542\/revisions\/2543"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2542"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2542"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2542"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}